Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-5625/2016
Urteil vom 20. Dezember 2017
Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richterin Kathrin Dietrich,
Gerichtsschreiber Marcel Zaugg.
Parteien
Kanton Aargau,
5001 Aarau,
handelnd durch das
Departement Volkswirtschaft und Inneres DVI,
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau,
vertreten durch Dr. iur. Michael Merker, Rechtsanwalt, Baur Hürlimann AG,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD, Informatik Service Center ISC-EJPD,
Dienst Überwachung Post und Fernmeldeverkehr ÜPF, Fellerstrasse 15, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Gebühren für Antennensuchläufe.
A-5625/2016
Sachverhalt:
A.
Im Zusammenhang mit einem Strafverfahren gegen Unbekannt beauftragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) am 28. Dezember 2015 das Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), Informatik Service Center ISC-EJPD, Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr (nachfolgend: Dienst ÜPF), mit einem Antennensuchlauf Mobiltelefonie für den 21. Dezember 2015, 06.00 Uhr bis 13.00 Uhr, betreffend 146 zu überprüfender Zellen (Swisscom: 54; Orange/Salt: 58; Sunrise: 34). Verlangt wurden sowohl die Daten der leitungsvermittelten Fernmeldedienste (CS-Daten) als auch die Daten der paketvermittelten Fernmeldedienste (PS-Daten). B.
Mit E-Mail vom 29. Dezember 2015 teilte der Dienst ÜPF der Staatsanwaltschaft mit, dass noch nicht klar sei, ob die Fernmeldedienstanbieter (nachfolgend: FDA) auch die PS-Daten liefern werden und ob sie für die CS- und PS-Daten einen oder zwei Aufträge verlangen würden. Für die Zeitdauer von sieben Stunden sei mit mindestens vier Aufträgen pro FDA zu rechnen. Die Kosten würden sich auf mindestens Fr. 500'000. belaufen und könnten bei separaten Aufträgen für CS- und PS-Daten auf ungefähr Fr. 1'000'000. ansteigen.
C.
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (nachfolgend: Oberstaatsanwaltschaft) teilte dem Dienst ÜPF gleichentags mit, dass am Antennensuchlauf festgehalten werde. In Bezug auf die Gebührenberechnung würden jedoch Unklarheiten bestehen. So sei die Frage, ob die Suche nach CS- und PS-Daten ein oder zwei Aufträge darstelle, offen. Die Einschränkung eines Auftrages auf eine Zeitdauer von zwei Stunden finde sodann in der Verordnung vom 7. April 2004 über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (GebV-ÜPF, SR 780.115.1) keine Stütze. Zudem seien die in Aussicht gestellten Gebühren nur schwer mit dem Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzip vereinbar. Das Verlangen einer Gebührenverfügung werde vorbehalten. D.
Noch gleichentags antwortete der Dienst ÜPF, er werde den FDA einen Auftrag hinsichtlich der Lieferung von CS- und PS-Daten erteilen, möglicherweise würde diese aber einen zusätzlichen Auftrag verlangen oder die Seite 2
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Lieferung von PS-Daten verweigern. Die zeitliche Beschränkung auf zwei Stunden bei der Durchführung eines Antennensuchlaufes sei in den "Organisational and administrative requirements" vom 22. Oktober 2015 (OAR) geregelt und habe zur Folge, dass die angeordnete Zeitdauer von sieben Stunden in vier Aufträge unterteilt werden müsse. Zudem müssten die 58 Zellen von Salt auch bei upc überprüft werden, da upc die Daten in ihren Systemen verwalte, jedoch die Netze von Salt nutze. Bei einem Total von 204 zu überprüfenden Zellen ergebe sich ein Gesamtbetrag von Fr. 489'600., sofern die FDA für die PS-Daten nicht einen zusätzlichen Auftrag verlangen würden.
E.
Mit E-Mail vom 30. Dezember 2015 hielt die Oberstaatsanwaltschaft an den Antennensuchläufen fest und teilte mit, dass in Bezug auf die Bemessung der Gebühren ein Dissens bestehe, welcher allenfalls auf dem gesetzlich vorgesehenen Weg zu klären sei. F.
Am 16. Februar 2016 stellte der Dienst ÜPF der Staatsanwaltschaft Rechnung über Fr. 631'200. für die Auswertung von 54 Zellen bei Swisscom (CS- und PS-Daten), 34 Zellen bei Sunrise (CS- und PS-Daten), 29 Zellen bei Salt (nur CS-Daten) und 29 Zellen bei upc (CS- und PS-Daten). G.
Im Rahmen derselben Strafuntersuchung ordnete die Staatsanwaltschaft am 2. März 2016 für weitere zehn Zellen (Swisscom: 4; Orange/Salt: 4; Sunrise: 2) einen Antennensuchlauf Mobiltelefonie betreffend den gleichen Zeitraum wie in der Anordnung vom 28. Dezember 2015 an und verlangte wiederum die Lieferung sowohl der CS- als auch der PS-Daten. H.
Mit Schreiben vom 11. April 2016 teilte die Oberstaatsanwaltschaft dem Dienst ÜPF mit, dass man mit der Rechnung vom 16. Februar 2016 nicht einverstanden sei, verlangte den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung und beantragte den vollumfänglichen Verzicht auf die Gebührenerhebung, eventualiter die Reduktion der Gebühr auf ein tarifgemässes beziehungsweise höchstens aufwanddeckendes Mass. I.
Am 13. April 2016 beauftragte die Staatsanwaltschaft den Dienst ÜPF in
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gleicher Sache erneut mit einem Antennensuchlauf analog den bisherigen Anordnungen für weitere zehn Zellen (Swisscom: 5; Sunrise: 5). J.
Nachdem der Dienst ÜPF der Staatsanwaltschaft am 15. April 2016 Fr. 67'200. für 14 hinsichtlich CS- und PS-Daten ausgewerteter Zellen (Swisscom: 4; Sunrise: 2; Salt: 4; upc: 4) sowie am 18. April 2016 Fr. 69'600. für die Auswertung von 29 Zellen bei Salt (nur PS-Daten) in Rechnung gestellt hatte, teilte die Oberstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 27. April 2016 mit, dass auch diese Rechnungen nicht akzeptiert würden, beantragte wiederum den vollumfänglichen Verzicht auf die Gebührenerhebung, eventualiter eine Reduktion der Gebühr und verlangte den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung.
K.
Am 19. Mai 2016 stellte der Dienst ÜPF der Staatsanwaltschaft für die Auswertung von je fünf Zellen bei Swisscom und Sunrise (CS- und PS-Daten) schliesslich Rechnung über Fr. 48'000., welche die Oberstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 30. Mai 2016 im gleichen Sinne ablehnte, wie die zuvor ergangenen Rechnungen und auch hierfür eine beschwerdefähige Verfügung verlangte.
L.
Mit Verfügung vom 27. Juli 2016 wies der Dienst ÜPF die Gesuche der Oberstaatsanwaltschaft auf Verzicht oder subsidiär Reduktion der Gebühren ab (Ziff. 1) und verfügte, dass die Beträge von Fr. 631'200., von Fr. 69'600., von Fr. 67'200., und von Fr. 48'000. vollständig zu bezahlen seien (Ziff. 2). Zur Begründung führte der Dienst ÜPF zusammengefasst aus, dass es sich um Antennensuchläufe im Sinne von Art. 16 Bst. e
der Verordnung vom 31. Oktober 2001 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF, SR 780.11) handle. Die Gebühr für einen Antennensuchlauf für leitungsvermittelte Fernmeldedienste (CS-Daten) betrage gemäss Art. 2
Abschnitt A GebV-ÜPF Fr. 600. pro Auftrag und Zelle. Der Antennensuchlauf für paketvermittelte Fernmeldedienste (PS-Daten) sei hingegen in den geltenden gesetzlichen Grundlagen nicht vorgesehen. Der Aufwand hierfür sei für die FDA jedoch mindestens gleich gross. Entsprechend müsse die Entschädigung an die FDA bezüglich PS-Daten gleich hoch bemessen werden wie bei den CS-Daten. Im vorliegenden Fall sei der Antennensuchlauf für die Dauer von sieben Stunden angeordnet worden. Gemäss den OAR, Ziff. 6.1.1, betrage die maximal zulässige Zeit-
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spanne für einen Antennensuchlauf zwei Stunden. Aufgrund der Einforderung der CS- und PS-Daten verdopple sich die Anzahl Aufträge, weshalb für jede Zelle gesamthaft acht Aufträge zu je Fr. 600. zu verrechnen seien. Die in Rechnung gestellten Beträge seien daher korrekt. Auf die Gebühr könne zudem nicht verzichtet werden und auch eine Reduktion sei nicht möglich. Gemäss Art. 2
Abschnitt A GebV-ÜPF betrage das Total der Gebühren für eine Zellanalyse im Rahmen eines Antennensuchlaufes Fr. 600., wovon die FDA Anspruch auf eine Entschädigung von Fr. 600. hätten. Der Betrag von Fr. 600. sei daher keine Gebühr, sondern eine Entschädigung, auf welche die FDA Anspruch hätten. Ein Gebührenerlass hätte zur Folge, dass die Bundesverwaltung die Kosten der Dienstleistungen der FDA übernehmen müsste. Eine solche Kostenübernahme sei weder im Sinne der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV, SR 172.041.1) noch im Sinne der gesetzlichen Grundlagen zur Fernmeldeüberwachung. M.
Gegen diese Verfügung des Dienstes ÜPF (nachfolgend: Vorinstanz) vom 27. Juli 2016 erhebt der Kanton Aargau (nachfolgend: Beschwerdeführer), handelnd durch das auch die Staats- und Oberstaatsanwaltschaft umfassende Departement Volkswirtschaft und Inneres DVI, am 13. September 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt er, die Verfügung vom 27. Juli 2016 aufzuheben und keine Gebühren zu erheben sowie eventualiter die Neufestsetzung der Gebühr unter Berücksichtigung diverser Grundsätze. Konkret enthält die Beschwerdeschrift folgende Rechtsbegehren:
"1. Es sei die Verfügung vom 27. Juli 2016 aufzuheben und es seien keine Gebühren zu erheben.
2. Eventualiter sei die Verfügung vom 27. Juli 2016 aufzuheben und es sei eine Gebühr unter Berücksichtigung der folgenden Grundsätze festzusetzen: -
Einheit des Antennensuchlaufs ohne Unterteilung in 2-stündige Intervalle (Reduktion von Fr. 816'000.- um ¾ auf Fr. 204'000.-)
-
Einheit der Cell-ID, keine Doppelverrechnung für Salt und upc (Reduktion von Fr. 204'000.- um 62 Suchläufe der upc resp. Fr. 37'200.- auf Fr. 166'800.-)
-
Verrechnung der Lieferung der PS-Daten nicht analog den CS-Daten, sondern nach Art. 4a
GebV-ÜPF (Reduktion von Fr. 166'800.- auf Fr. 83'400.- zuzüglich Fr. 160.-/h gemäss nachzuweisendem Aufwand für die PS-Daten)
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-
Reduktion auf ein dem Kostendeckungsprinzip genügendes Mass (anhand des nachzuweisenden Aufwands)
-
Reduktion auf ein dem Äquivalenzprinzip genügendes Mass (anhand des nachzuweisenden Aufwands)
-
Reduktion auf eine angemessene Entschädigung nach Art. 16 Abs. 1
BÜPF (anhand der nachzuweisenden variablen Kosten im Umfang von höchstens 80%).
3. Subeventualiter sei die Verfügung vom 27. Juli 2016 aufzuheben und sei die Gebühr auf ein rechtskonformes Mass zu reduzieren.
4. Subsubeventualiter sei die Verfügung vom 27. Juli 2016 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Letztere zzgl. MwSt.)."
N.
Mit Vernehmlassung vom 16. Januar 2017 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde und begründet ihren Antrag im Wesentlichen mit den bereits in der angefochtenen Verfügung vorgebrachten Argumenten. O.
In seiner Stellungnahme vom 15. März 2017 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und macht ergänzende Ausführungen. P.
Am 24. Mai 2017 reicht der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein, worin er an seinen bisherigen Standpunkten festhält. Q.
Auf die weitergehenden Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird soweit entscheidrelevant in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Gemäss Art. 31
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne Seite 6
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von Art. 33
VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32
VGG gegeben ist.
Die angefochtene Verfügung ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt und stammt von einer Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d
VGG; eine Ausnahme im erwähnten Sinn liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 32
VÜPF, der für den Rechtsschutz auf die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege verweist). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37
VGG). Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
VwVG berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung, worin er zur Bezahlung von Gebühren verpflichtet wird, sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1
und Art. 52
VwVG) ist daher einzutreten. 2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechterheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Art. 49 Bst. a
und b VwVG). Zudem prüft es die Verfügung auf Angemessenheit hin (Art. 49 Bst. c
VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4
VwVG).
3.
Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Vorinstanz im Rahmen eines Strafverfahrens mit separaten Anordnungen vom 28. Dezember 2015, 2. März 2016 und 13. April 2016 mit Antennensuchläufen im Sinne von Art. 16 Bst. e
VÜPF für insgesamt 166 Zellen betreffend den Zeitraum vom 21. Dezember 2015, 06.00 Uhr bis 13.00 Uhr, beauftragte, dabei sowohl die Daten der leitungsvermittelten Fernmeldedienste (CSSeite 7
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Daten) als auch die Daten der paketvermittelten Fernmeldedienste (PSDaten) verlangte und diese auch geliefert erhielt. Die Vorinstanz stellte dem Beschwerdegegner in diesem Zusammenhang Rechnung über insgesamt Fr. 816'000. (Fr. 631'200. + Fr. 67'200. + Fr. 69'600. + Fr. 48'000.). Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist jedoch, ob die Erhebung von Gebühren überhaupt zulässig war (nachfolgend E. 4) und falls ja, in welcher Höhe (nachfolgend E. 5 ff.).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, es sei auf die Gebührenerhebung vollumfänglich zu verzichten. Gemäss Art. 5b
GebV-ÜPF i.V.m. Art. 3
AllgGebV erhebe die Bundesverwaltung keine Gebühren von interkantonalen Organen, Kantonen und Gemeinden, soweit diese Gegenrecht gewähren würden. Zudem könne auf die Gebührenerhebung verzichtet werden, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleistung bestehe. Die Behörden des Beschwerdeführers würden Rechts- und Amtshilfe an Bundesbehörden nach § 10 Abs. 4 des Gesetzes des Kantons Aargau vom 4. Dezember 2007 über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG, SAR 271.200) und Art. 47 Abs. 1
der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) gebührenfrei respektive unentgeltlich leisten. Er, der Beschwerdeführer, gewähre der Bundesverwaltung somit Gegenrecht, weshalb auf die Gebührenerhebung zu verzichten sei. Darüber hinaus bestehe ein öffentliches Interesse an der streitbetroffenen Dienstleistung. Die Anforderung der Daten sei zum Zwecke der Aufklärung eines mehrfachen Kapitalverbrechens gegen Leib und Leben, zu deren Schutz sich der Bund in der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verpflichtet habe, erfolgt. Überwachungsmassnahmen dürften nicht an der Gebührenhöhe scheitern und sich nicht prohibitiv auf die Arbeit der Behörden auswirken. Zudem gehe es bei der vorliegenden Massnahme um den Vollzug von Bundesrecht, was die Gebührenbefreiung ebenfalls rechtfertige. Zumindest sei das erhebliche öffentliche Interesse vorliegend mit einem teilweisen Gebührenverzicht zu berücksichtigen. 4.2 Die Vorinstanz vertritt demgegenüber den Standpunkt, dass Art. 3
AllgGebV im Rahmen der Fernmeldeüberwachung keine Anwendung finde. Die FDA als private Unternehmen hätten Anspruch auf eine Entschädigung aufgrund ihrer Verpflichtung, im öffentlichen Interesse zu handeln. Die Anwendung von Art. 3
AllgGebV hätte schlicht zur Folge, dass die Kosten der FDA von den Kantonen zum Bund überwälzt würden. Seite 8
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4.3
4.3.1 Gemäss Art. 16
BÜPF gehen die für eine Überwachung notwendigen Einrichtungen zu Lasten der Anbieterinnen von Post- und Fernmeldediensten. Diese erhalten von der anordnenden Behörde für Aufwendungen eine angemessene Entschädigung für die Kosten der einzelnen Überwachung (Abs. 1). Die Entschädigungen und die Gebühren für die Dienstleistungen des Dienstes setzt der Bundesrat fest (Abs. 2). Gestützt darauf erliess der Bundesrat die GebV-ÜPF (vgl. Ingress der GebV-ÜPF). Diese unterscheidet zwischen den Gebühren für die Dienstleistungen der Vorinstanz und den Entschädigungen an die FDA und setzt für jeden Überwachungstyp eine pauschale Gesamtgebühr und den darin enthaltenen Anteil der Entschädigung fest. In Bezug auf leitungsvermittelte Fernmeldedienste (CSDaten) sieht Art. 2
Abschnitt A GebV-ÜPF massgebend ist vorliegend die Fassung vom 23. November 2011 (vgl. AS 2011 5967, in Kraft von 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2016; nachfolgend: aArt. 2
GebV-ÜPF) eine Gebühr von Fr. 600. pro Zellanalyse im Rahmen eines Antennensuchlaufes nach Art. 16 Bst. e
VÜPF vor, wobei dieser Betrag auch die Entschädigung an die FDA darstellt. Für Antennensuchläufe nach Art. 16 Bst. e
VÜPF bei paketvermittelten Fernmeldediensten (PS-Daten) ist in der GebV-ÜPF hingegen keine Pauschalgebühr festgesetzt. Gilt keine Pauschale, so legt der Dienst die Höhe der Entschädigung für die Dienstleistungen der Anbieterinnen für Post- und Fernmeldedienste sowie die Gebühr für die Dienstleistungen des Dienstes im Einzelfall nach Zeit- und Sachaufwand fest (Art. 4 Abs. 1
und Art. 4a Abs. 1
GebV-ÜPF). Nach Art. 5 Abs. 1
GebV-ÜPF massgebend ist hier die Fassung vom 7. April 2004 (vgl. AS 2004 2021, in Kraft von 1. Mai 2004 bis 31. Dezember 2016; nachfolgend: aArt. 5
GebV-ÜPF) stellt der Dienst der anordnenden Behörde nach Abschluss der einzelnen Überwachung Rechnung für die von ihm sowie von den Post- und Fernmeldedienstanbieterinnen erbrachten Dienstleistungen. 4.3.2 Soweit die GebV-ÜPF keine besondere Regelung enthält, gelten nach Art. 5b
GebV-ÜPF die Bestimmungen der AllgGebV. Diese legt die Grundsätze fest, nach denen die Bundesverwaltung Gebühren für ihre Verfügungen und Dienstleistungen erhebt (Art. 1 Abs. 1
), wobei spezialgesetzliche Gebührenregelungen vorbehalten bleiben (Art. 1 Abs. 4
Satz 1). Art. 3 Abs. 1
AllgGebV sieht sodann vor, dass die Bundesverwaltung von interkantonalen Organen, Kantonen und Gemeinden keine Gebühren erhebt, soweit diese Gegenrecht gewähren. Zudem kann nach Art. 3 Abs. 2 Allg-
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GebV auf die Gebührenerhebung verzichtet werden, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleistung besteht (Bst. a), oder es sich um Verfügungen oder Dienstleistungen mit geringem Aufwand, insbesondere um einfache Auskünfte, handelt (Bst. b). Grundlage der AllgGebV bildet Art. 46a
des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG, SR 172.010). Nach dessen Abs. 1 erlässt der Bundesrat Bestimmungen über die Erhebung von angemessenen Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der Bundesverwaltung. Er kann Ausnahmen von der Gebührenerhebung vorsehen, soweit dies durch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleistung gerechtfertigt ist (Art. 46a Abs. 4
RVOG). Die Bundesverwaltung umfasst die Departemente und die Bundeskanzlei; ferner die dezentralisierten Verwaltungseinheiten nach Massgabe ihrer Organisationserlasse (vgl. Art. 2 Abs. 2
und 3
RVOG). Nicht zur Bundesverwaltung gehören hingegen Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die durch die Bundesgesetzgebung mit Verwaltungsaufgaben betraut sind (Art. 2 Abs. 4
RVOG). Art. 46a
RVOG bildet die allgemeine Grundlage für Gebührenerhebungen für Verfügungen und Dienstleistungen der zentralen und dezentralen Bundesverwaltung; auf ausserhalb der Bundesverwaltung stehende Organisationen und Personen, welche mit öffentlichen Aufgaben betraut sind, findet er hingegen keine Anwendung (THOMAS SÄGESSER, Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG vom 21. März 1997, Bern 2007, Art. 46a N 19; Botschaft vom 2. Juli 2003 zum Entlastungsprogramm 2003 für den Bundeshaushalt [EP 03], BBl 2003 5761).
4.4
4.4.1 Ein Verzicht auf die Gebührenerhebung nach Art. 3
AllgGebV kommt nach dem Ausgeführten nur für Verfügungen und Dienstleistungen der zentralen und dezentralen Bundesverwaltung in Betracht. Hierunter fallen die FDA nicht (vgl. hierzu auch die Liste der Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung in Anhang 1 zur Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 [RVOV, SR 172.010.1]), weshalb Art. 3
AllgGebV und der darin vorgesehene Gebührenverzicht auf die von den FDA erbrachten Dienstleistungen nicht anwendbar ist. Dass die Durchführung eines Antennensuchlaufs allenfalls als öffentliche Aufgabe anzusehen ist, ändert daran ebenso wenig wie der Umstand, dass die Dienstleistungen der FDA dem Beschwerdeführer nach aArt. 5 Abs. 1
GebV-ÜPF durch die Vorinstanz und damit durch eine Behörde der Bundesverwaltung Seite 10
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in Rechnung gestellt wurden. Art. 3
AllgGebV kann deshalb von vornherein nur auf von der Vorinstanz erbrachte Dienstleistungen Anwendung finden. 4.4.2 Vorliegend hat die Vorinstanz für ihre Dienstleistungen jedoch keine Gebühren erhoben. Wie erwähnt unterscheidet die GebV-ÜPF zwischen den Gebühren für die Dienstleistungen der Vorinstanz und den Entschädigungen an die FDA und setzt für jeden Überwachungstyp eine pauschale Gesamtgebühr und den darin enthaltenen Anteil der Entschädigung fest. Die Differenz stellt entsprechend die Gebühr für die Dienstleistungen der Vorinstanz dar. Für eine Zellanalyse im Rahmen eines Antennensuchlaufes nach Art. 16 Bst. e
VÜPF beträgt das Total der Gebühren gemäss aArt. 2
Abschnitt A GebV-ÜPF Fr. 600., was auch der Entschädigung an die FDA entspricht. Für die Dienstleistungen der Vorinstanz werden somit keine Gebühren erhoben. Insofern hat der Bundesrat bei dieser konkreten Überwachungsmassnahme auf eine Gebührenerhebung für die Dienstleistungen der Vorinstanz in der GebV-ÜPF bereits verzichtet. Die Vorinstanz hat für die durchgeführten Antennensuchläufe zur Lieferung der CS-Daten und analog auch zur Lieferung der PS-Daten auf die in aArt. 2
Abschnitt A GebV-ÜPF festgesetzte Gebühr von Fr. 600. pro Zellanalyse abgestellt. Die in Rechnungen gestellten Gebühren über Fr. 816'000. beinhalten daher keinerlei Gebühren für Dienstleistungen der Vorinstanz, sondern stellen vollumfänglich Entschädigungen an die verschiedenen FDA, welche nicht zur Bundesverwaltung gehören, dar. Ein auch nur teilweiser Verzicht darauf durch die Vorinstanz fällt daher ausser Betracht. Die FDA haben denn nach Art. 16 Abs. 1
BÜPF auch einen gesetzlichen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Die konkrete Höhe gilt es nachfolgend (vgl. E. 5 ff.) anhand der gesetzlichen Grundlagen noch auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen und kann nicht über einen (teilweisen) Gebührenverzicht gesenkt werden. 4.4.3 Ein Anspruch auf Gebührenbefreiung bzw. -reduktion gestützt auf Art. 3
AllgGebV würde vorliegend allerdings selbst dann nicht bestehen, wenn die Vorinstanz basierend auf der GebV-ÜPF eine Gebühr für ihre Dienstleistungen erhoben hätte. Die unentgeltliche Leistung von Amts- und Rechtshilfe, wie sie in Art. 47
StPO und § 10 Abs. 4 VRPG normiert ist, vermag einen Gebührenverzicht aufgrund der Gewährung von Gegenrecht nach Art. 3 Abs. 1
AllgGebV nicht zu rechtfertigen. So gilt die StPO für die Strafbehörden sämtlicher Kantone der Schweiz bei der Verfolgung und Beurteilung von Straftaten nach Bundesrecht (vgl. Art. 1
StPO) und verpflichtet diese somit allesamt zur unentgeltlichen Leistung von Rechtshilfe in Strafsachen (vgl. Art. 47
StPO). Würde die unentgeltliche Leistung von Seite 11
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Rechts- bzw. Amtshilfe oder der Vollzug von Bundesrecht im Rahmen der Strafverfolgung zu einer Gebührenbefreiung führen, gälte dies für alle Kantone gleichermassen, weshalb in der GebV-ÜPF konsequenterweise für sämtliche Dienstleistungen der Vorinstanz vollumfänglich auf die Erhebung von Gebühren hätte verzichtet werden müssen. Dies ist jedoch nicht der Fall und der Bundesrat hat bei bestimmten Überwachungsmassnahmen explizit die Gebührenerhebung bei den Kantonen für Dienstleistungen der Vorinstanz vorgesehen bzw. daran auch nach Inkrafttreten der StPO festgehalten. Diese spezialgesetzliche Gebührenregelung kann nun nicht durch die ebenfalls auf Verordnungsstufe angesiedelte AllgGebV ausgehebelt werden, andernfalls die Regelungen in der GebV-ÜPF in Bezug auf die Gebühren für die Dienstleistungen der Vorinstanz obsolet wären. Die AllgGebV gilt denn auch nur, soweit die GebV-ÜPF keine besondere Regelung enthält (vgl. Art. 5b
GebV-ÜPF, Art. 1 Abs. 4
Satz 1 AllgGebV). Dies ist jedoch vorliegend gerade der Fall, ist eine Auferlegung von Gebühren an die Kantone in der GebV-ÜPF trotz ihrer gesetzlichen Pflicht zur unentgeltlichen Leistung von Rechtshilfe in Strafsachen vorgesehen. Weder die unentgeltliche Leistung von Amts- oder Rechtshilfe noch der Umstand, dass die Überwachungsmassnahme zum Vollzug von Bundesrecht angeordnet wurde, vermag daher einen Anspruch auf Gebührenbefreiung zu begründen. Art. 3 Abs. 2
AllgGebV stellt sodann lediglich eine Kann-Vorschrift dar und räumt dem Beschwerdeführer ebenfalls keinen Anspruch auf Gebührenbefreiung ein, selbst wenn die Massnahme zur Aufklärung eines Kapitalverbrechens, an dessen Aufklärung ein öffentliches Interesse besteht, angeordnet wurde. Zu beachten ist hierbei auch, dass die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs stets im öffentlichen Interesse erfolgt, kann sie doch nur zur Aufklärung bestimmter, im Gesetz definierter Straftaten angeordnet werden (vgl. Art. 269 Abs. 2
StPO). 4.5 Zusammengefasst kann als Zwischenfazit festgehalten werden, dass die Auferlegung von Gebühren an den Beschwerdeführer nicht zu beanstanden ist. In Bezug auf den vom Beschwerdeführer beantragten Verzicht auf die Gebührenerhebung ist die Beschwerde somit abzuweisen. Nachfolgend gilt es daher die Gebührenhöhe zu prüfen. 5.
Zu differenzieren ist vorliegend zwischen den Gebühren für die Antennensuchläufe zur Analyse der CS-Daten und denjenigen zur Analyse der PS-
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Daten. Während die GebV-ÜPF in Bezug auf leitungsvermittelte Fernmeldedienste (CS-Daten) in aArt. 2
Abschnitt A für eine Zellanalyse im Rahmen eines Antennensuchlaufes nach Art. 16 Bst. e
VÜPF eine Gebühr von Fr. 600. normiert, enthält sie für entsprechende Antennensuchläufe bei paketvermittelten Fernmeldediensten (PS-Daten) keine Pauschalgebühr. Nachfolgend werden daher die für die Analysen der CS-Daten und PS-Daten erhobenen Gebühren je separat geprüft, wobei zunächst auf die Gebühren betreffend die CS-Daten eingegangen wird (nachfolgend E. 6 ff.). Danach gilt es die Frage der Gebührenerhebung für die im Rahmen von Antennensuchläufen analysierten PS-Daten zu klären (nachfolgend E. 10). 6.
Wie bereits ausgeführt stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer für die durchgeführten Überwachungsmassnahmen einen Gesamtbetrag von Fr. 816'000. in Rechnung. Hierbei hat sie die Gebühren bezüglich der CSDaten und PS-Daten gleich hoch bemessen. Die auf die Antennensuchläufe zur Analyse der CS-Daten entfallenden Gebühren betragen somit Fr. 408'000.. Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich, dass die Vorinstanz für den siebenstündigen Antennensuchlauf gestützt auf Ziff. 6.1.1 OAR pro Zellanalyse vier Aufträge zu je Fr. 600., insgesamt somit Fr. 2'400., verrechnete, was bei insgesamt 170 in Rechnung gestellten Zellen den erwähnten Betrag von Fr. 408'000. ergibt. 6.1 Der Beschwerdeführer macht hierzu zunächst eine Verletzung des Legalitätsprinzips geltend. Nach Art. 164 Abs. 1 Bst. b
BV seien der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand sowie die Bemessung von Abgaben als wichtige rechtssetzende Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Unter gewissen Voraussetzungen gelte das Erfordernis der Gesetzesform nur relativiert. Es sei zulässig, die Bemessung von Kausalabgaben in offen formulierten Bestimmungen formell-gesetzlich zu verankern, wenn sich die Abgabenhöhe im Einzelfall aufgrund des Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzips nachvollziehen lasse. Öffentliche Abgaben müssten aber, wenn nicht in jedem Fall auf Gesetzesstufe, so doch in genügender Bestimmtheit in einem generell-abstrakten Rechtssatz festgelegt sein. In den OAR werde die Bemessungsdauer für den Antennensuchlauf entgegen der Regelung in der GebV-ÜPF auf zwei Stunden beschränkt. Die OAR seien keine generell-abstrakten Rechtsnormen, sondern als Richtlinien wohl eine Art Verwaltungsverordnung. Die OAR könnten deshalb keine dem Legalitätsprinzip genügende Bemessungsgrundlage darstellen oder die im Gesetz beschriebene Bemessungsgrundlage abändern. Durch die OAR werde nicht der Begriff des "Antennensuchlaufs" Seite 13
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konkretisiert. Die Beschränkung auf zwei Stunden diene alleine der Gebührenbemessung und hätte entsprechend in der GebV-ÜPF geregelt werden müssen. Man habe hier eine Bemessung sogar ausserhalb der Verordnung eingefügt. Art. 33 Abs. 1bis
VÜPF erlaube dem Dienst nur die Regelung der administrativen und technischen Einzelheiten der Überwachungstypen, nicht aber der Abgaben und ihrer Bemessung. Auf blosser Richtlinienebene dürften die Bemessungsgrundlagen auch gar nicht geregelt werden. Das Fehlen hinreichender Bemessungsgrundlagen in einer generell-abstrakten Rechtsnorm lasse sich anders als eine ungenügende Gesetzesform nicht mit der Überprüfbarkeit anhand des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips kompensieren. Mangels rechtssatzmässiger Grundlage sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Gebühren anhand umfassender siebenstündiger Suchläufe zu bestimmen. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, Art. 16 Abs. 2
BÜPF ermächtige den Bundesrat, die Entschädigungen sowie die Gebühren festzusetzen, ohne die Bemessungsgrundlagen ansatzweise zu regeln. Das Legalitätsprinzip sei mithin verletzt, ausser es wäre die Abgabe anhand des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips überprüfbar. Die vorliegend von den FDA erbrachte Leistung weise jedoch keinen Handelswert auf, weshalb eine Überprüfung anhand des Äquivalenzprinzips nicht möglich sei. Der formelle Gesetzgeber hätte daher nicht darauf verzichten dürfen, die Höhe selbst zu bestimmen. Art. 16
BÜPF weise keine genügende Normdichte auf, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben sei. 6.2 Die Vorinstanz vertritt demgegenüber in ihrer Vernehmlassung den Standpunkt, die zeitliche Begrenzung eines Antennensuchlaufes auf zwei Stunden in den OAR sei zulässig und verletze das Legalitätsprinzip nicht. Gemäss Art. 4
und 4a
GebV-ÜPF verfüge sie über die Kompetenz, Gebühren für nicht standardisierte Überwachungsmassnahmen zu bestimmen. Diese Kompetenzdelegation beruhe auf Art. 62 Abs. 2
des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG, SR 784.10), wonach der Bundesrat den Erlass der notwendigen "administrativen und technischen" Vorschriften dem Bundesamt übertragen könne. Das Bundesverwaltungsgericht habe diese Delegation in seinem Urteil A-2045/2006 vom 17. Februar 2009, E. 3.2.2, als genügend zur Gebührenfestlegung durch die Vorinstanz erachtet. Die Delegation, administrative und technische Vorschriften zu erlassen, beinhalte demnach auch die Kompetenz, Gebühren zu bestimmen. Gemäss Art. 33 Abs. 1bis
VÜPF habe sie, die Vorinstanz, die Kompetenz, die technischen und administrativen Einzelheiten der einzelnen Überwachungstypen in Richtlinien zu regeln. Nach der genannten Rechtsprechung Seite 14
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des Bundesverwaltungsgerichts könnten gemäss dieser Delegation die Richtlinien auch gebührenrelevante Aspekte beinhalten. Bei einem Antennensuchlauf gegen unbekannte Täterschaft würden Telefonie-Randdaten von sehr vielen Teilnehmern erfasst. Daher müsse der Eingriff in die Rechte der mitbetroffenen Unverdächtigen gemäss gängiger Lehre minimal ausfallen und die Gefahr, dass Unschuldige in ein Strafverfahren verwickelt werden könnten, müsse sehr klein erscheinen. Demnach und obwohl die GebV-ÜPF keine explizite zeitliche Begrenzung für einen Antennensuchlauf vorsehe, sei eine entsprechende Bemessungsdauer festzulegen. Es sei nicht im Sinne der gesetzlichen Grundlagen, dass ein Antennensuchlauf über eine unbestimmt lange Zeitspanne angeordnet werden dürfe. Die OAR seien in Zusammenarbeit mit den Experten der Strafverfolgungsbehörden und den FDA erarbeitet worden. Die Sitzungen der Expertengruppen hätten ergeben, dass eine Zeitspanne von zwei Stunden für einen Antennensuchlauf angemessen sei, weshalb dies in die OAR aufgenommen worden sei. Gemäss Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil A-2045/2006 vom 17. Februar 2009, E. 5.2.3, genüge eine Sitzung mit Experten hinsichtlich der Aufwandschätzung. Die zeitliche Begrenzung eines Antennensuchlaufs auf zwei Stunden sei daher zulässig. Schliesslich habe sie den Beschwerdeführer im Vorfeld auch über die anfallenden Kosten informiert.
6.3 In seiner Stellungnahme vom 15. März 2017 bestreitet der Beschwerdeführer die Auffassung der Vorinstanz. Es sei unzutreffend, dass trotz der an sich klaren Regelung in Art. 16
BÜPF und dem ausführenden Verordnungsrecht in der GebV-ÜPF eine zusätzliche, parallele Gebührenregelung via Art. 62 Abs. 2
FMG und der VÜPF gelten solle. Weder die GebV-ÜPF noch die VÜPF hätten ihre gesetzliche Grundlage in Art. 62 Abs. 2
FMG, sondern im BÜPF. Art. 17
BÜPF sei dabei die gesetzliche Grundlage für die VÜPF und diese besage, dass der Bundesrat Vollzugsvorschriften erlasse. Dazu gehöre die Gebührenregelung nicht, hierfür bestehe in Art. 16
BÜPF explizit eine separate gesetzliche Grundlage, worauf die GebV-ÜPF beruhe. Weder die VÜPF noch das FMG seien deshalb eine Grundlage für die Gebührenerhebung, sondern lediglich die auf dem BÜPF beruhende GebV-ÜPF.
6.4
6.4.1 Gebühren gehören zu den Kausalabgaben und stellen zusammen mit den Steuern die öffentlichen Abgaben dar. Gebühren sind das Entgelt Seite 15
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für eine bestimmte, von der abgabepflichtigen Person veranlasste Amtshandlung (Verwaltungsgebühr) oder für die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung (Benutzungsgebühr; vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 2764 ff.). Das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage (Legalitätsprinzip) im Abgaberecht verlangt, dass sich öffentliche Abgaben auf eine formell-gesetzliche Grundlage stützen, welche diese in den Grundzügen umschreibt. Delegiert der Gesetzgeber die Kompetenz zur Festlegung einer Abgabe an eine nachgeordnete Behörde, so muss er zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen der Abgabe selber festlegen (vgl. Art. 127 Abs. 1
und Art. 164 Abs. 1 Bst. d
BV; BGE 132 II 371 E. 2.1 mit Hinweisen). Dabei ist dem Legalitätsprinzip bei Kausalabgaben, auch bei kostenunabhängigen, Genüge getan, wenn das formelle Gesetz die maximale Höhe der Abgabe im Sinne einer Obergrenze festlegt (BGE 126 I 180 E. 2a/bb und 121 I 230 E. 3g/aa mit Hinweisen). Nach den vom Bundesgericht aufgestellten Grundsätzen dürfen die Anforderungen an die formellgesetzliche Grundlage herabgesetzt werden, wo das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungsund Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt. Das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip vermögen nur die Anforderungen an die gesetzliche Festlegung der Abgabe zu lockern, jedoch nicht eine gesetzliche Grundlage völlig zu ersetzen. Sie können einzig die Höhe bestimmter Kausalabgaben ausreichend begrenzen, so dass der Gesetzgeber deren Bemessung dem Verordnungsgeber überlassen darf, nicht aber die Umschreibung des Kreises der Abgabepflichtigen und des Gegenstandes der Abgabe (BGE 132 II 371 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteile des BVGer A-3299/2016 vom 24. Mai 2017 E. 3.5.1 und A-7160/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 3.2; vgl. auch HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2703 f.). 6.4.2 Das Kostendeckungsprinzip gilt für kostenabhängige Kausalabgaben, falls keine (genügend bestimmte) formell-gesetzliche Grundlage besteht oder falls der Gesetzgeber ausdrücklich oder sinngemäss zum Ausdruck gebracht hat, dass die von ihm festgelegte Abgabe kostenabhängig sein soll. Es besagt, dass der Gebührenertrag die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen soll, was eine gewisse Schematisierung oder Pauschalisierung der Abgabe nicht ausschliesst (BGE 141 V 509 E. 7.1.2, 126 I 180 E. 3a/aa). 6.4.3 Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot für den Bereich der Kausalabgaben (Art. 5 Abs. 2
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und Art. 8
BV); es bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (BGE 140 I 176 E. 5.2 mit Hinweisen). Der Wert der Leistung bemisst sich entweder nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Bürger verschafft (nutzenorientierte Betrachtung aus der Optik des Leistungsempfängers) oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs, wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden dürfen (aufwandorientierte Betrachtung aus der Optik des Leistungserbringers; BGE 126 I 180 E. 3a/bb; vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2788).
6.4.4 Im Übrigen müssen öffentliche Abgaben, wenn nicht notwendigerweise in allen Teilen auf der Stufe des formellen Gesetzes, so doch in genügender Bestimmtheit zumindest in einer generell-abstrakten Rechtsnorm festgelegt sein (BGE 126 I 180 E. 2a/bb; 123 I 248 E. 2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2797). 6.5
6.5.1 Gemäss Art. 16
BÜPF gehen die für eine Überwachung notwendigen Einrichtungen zu Lasten der Anbieterinnen von Post- und Fernmeldediensten. Diese erhalten von der anordnenden Behörde für Aufwendungen eine angemessene Entschädigung für die Kosten der einzelnen Überwachung (Abs. 1). Die Entschädigungen und die Gebühren für die Dienstleistungen des Dienstes setzt der Bundesrat fest (Abs. 2). Gestützt auf Art. 16 Abs. 2
BÜPF erliess der Bundesrat die GebV-ÜPF (vgl. Ingress der GebV-ÜPF). 6.5.2 Nach Art. 17
BÜPF erlässt der Bundesrat sodann die Vollzugsvorschriften. Gestützt darauf erliess der Bundesrat die VÜPF (vgl. Ingress der VÜPF). Diese definiert den Antennensuchlauf in Art. 16 Bst. e als "rückwirkende Eruierung aller an einem bestimmten Standort angefallenen mobilen Kommunikationsvorgänge während eines bestimmten Zeitraumes, sofern es zum Aufbau einer Kommunikation gekommen ist". Nach Art. 33 Abs. 1bis
VÜPF regelt der Dienst durch Richtlinien die technischen und administrativen Einzelheiten der einzelnen Überwachungstypen. In Ziff. 6.1.1 OAR bestimmt der Dienst schliesslich in Bezug auf einen Antennensuchlauf nach Art. 16 Bst. e
VÜPF, dass er eine Zeitspanne von maximal zwei Stunden
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pro Zelle für den Suchlauf zur Verfügung stelle ("The PTSS provides a defined period of time of maximum 2 hours and one Cell-ID that is to be used for the search").
6.6
6.6.1 Im hier zur Diskussion stehenden Art. 16
BÜPF ist der Gegenstand der Abgabe einerseits die Kosten der FDA und andererseits der Aufwand der Vorinstanz für einzelne Überwachungsmassnahmen in einem Bundesgesetz geregelt. Art. 16 Abs. 1
BÜPF bezeichnet sodann explizit die anordnenden Behörden als abgabepflichtig für die Entschädigungen an die FDA. Auch aus dem gesetzlichen Kontext ergibt sich, dass es sich bei den Abgabepflichtigen um die Überwachungsmassnahmen anordnenden Behörden handelt. Bei den Abgaben gilt es vorliegend zwischen den Entschädigungen an die FDA und den Gebühren für die Dienstleistungen der Vorinstanz zu unterscheiden. Daran ändert nichts, dass beide Abgaben nach der GebV-ÜPF schliesslich in Form einer Gesamtgebühr erhoben werden. In Bezug auf die Entschädigungen an die FDA bestimmt Art. 16 Abs. 1
BÜPF, dass sich diese nach den "Kosten der einzelnen Überwachung" bemessen. Damit ist die Bemessungsgrundlage (Kosten der FDA für die einzelne Überwachung) für die Entschädigungen an die FDA im Gesetz enthalten und das Mass der Abgabe muss nicht durch das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip begrenzt werden. Dass den von den FDA erbrachten Leistungen kein Handelswert zukommt, wie vom Beschwerdeführer behauptet, steht dem Legalitätsprinzip deshalb nicht entgegen. Was die Gebühren für die Dienstleistungen der Vorinstanz anbelangt, so enthält Art. 16
BÜPF keine Bemessungsgrundlage. Bei dieser Abgabe handelt es sich jedoch um das Entgelt für die Tätigkeit der Vorinstanz im Zusammenhang mit einer angeordneten Überwachungsmassnahme und damit um eine Verwaltungsgebühr. Bei Verwaltungsgebühren vermögen das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip die Höhe der Gebühr ausreichend zu begrenzen (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2809; BGE 132 II 47 E. 4; Urteil des BVGer A-3299/2016 vom 24. Mai 2017 E. 3.5.3), weshalb vorliegend auf eine Bemessungsgrundlage im Gesetz verzichtet werden konnte.
Als Zwischenfazit kann somit festgehalten werden, dass die Delegation des Gesetzgebers an den Bundesrat zur Regelung der Entschädigungen an die FDA und der Gebühren für die Dienstleistungen der Vorinstanz in Art. 16 Abs. 2
BÜPF mit dem Legalitätsprinzip vereinbar ist.
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6.6.2 Wie erwähnt erliess der Bundesrat gestützt auf Art. 16 Abs. 2
BÜPF die GebV-ÜPF. Nach deren aArt. 2
Abschnitt A beträgt die Gebühr für eine Zellanalyse im Rahmen eines Antennensuchlaufes nach Art. 16 Bst. e
VÜPF Fr. 600.. Eine zeitliche Einschränkung für den Antennensuchlauf bzw. eine bestimmte Zeitspanne, für welche diese Gebühr gelten soll, lässt sich der GebV-ÜPF nicht entnehmen und auch Art. 16 Bst. e
VÜPF sieht für den Antennensuchlauf keine Maximaldauer vor, sondern spricht einzig von der rückwirkenden Eruierung von Kommunikationsvorgängen "während eines bestimmten Zeitraumes". Die Vorinstanz verrechnete für den siebenstündigen Antennensuchlauf jedoch pro ausgewertete Zelle vier Aufträge und erhob dadurch das Vierfache der in aArt. 2 Abschnitt A GebVÜPF vorgesehenen Gebühr von Fr. 600., insgesamt Fr. 2'400.. Dabei stützte sie sich auf Ziff. 6.1.1 OAR, wonach die maximale Zeitspanne für einen Antennensuchlauf zwei Stunden beträgt.
Die OAR, welche eine Richtlinie der Vorinstanz zur Regelung der organisatorischen und administrativen Einzelheiten darstellen, nur in englischer Sprache vorliegen und nicht in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) veröffentlicht wurden, vermögen entgegen der Ansicht der Vorinstanz keine dem Legalitätsprinzip genügende Grundlage zur Gebührenbemessung darzustellen. Hierfür mangelt es bereits am Erfordernis der rechtssatzmässigen Form. Abgesehen davon wurden die OAR nach Angaben der Vorinstanz gestützt auf Art. 33 Abs. 1bis
VÜPF, welcher dieser die Kompetenz zur Regelung der technischen und administrativen Einzelheiten der einzelnen Überwachungstypen in Richtlinien überträgt, erlassen. Grundlage des Art. 33 Abs. 1bis
VÜPF bildet jedoch Art. 17
BÜPF, welcher den Bundesrat zum Erlass von Vollzugsvorschriften zum BÜPF ermächtigt, und nicht Art. 16 Abs. 2
BÜPF, welcher Grundlage der Delegation zur Gebührenfestlegung an den Bundesrat darstellt. Nachdem das BÜPF mit Art. 16 Abs. 2
eine explizite Grundlage zur Gebührenregelung enthält, können Vollzugsvorschriften im Sinne von Art. 17
BÜPF nicht parallel dazu ebenfalls noch die Gebührenbemessung zum Gegenstand haben. Diese hat daher ausschliesslich an Art. 16 Abs. 2
BÜPF anzuknüpfen, was bei den OAR wie dargelegt jedoch nicht der Fall ist. Die gestützt auf Art. 16 Abs. 2
BÜPF erlassene GebV-ÜPF räumt der Vorinstanz sodann keine Kompetenz ein, die darin festgelegten Gebühren in Richtlinien oder in anderer Form näher zu bestimmen oder abzuändern. Einzig in Bezug auf nicht in der GebV-ÜPF aufgeführte Dienstleistungen sehen Art. 4 und 4a GebVÜPF vor, dass die Vorinstanz die Gebühren bzw. Entschädigungen an die FDA im Einzelfall nach Zeit- und Sachaufwand festzulegen hat, wobei die
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GebV-ÜPF hierzu die anwendbaren Stundenansätze vorgibt. Eine Kompetenz, die in aArt. 2
Abschnitt A GebV-ÜPF festgelegte Gebühr von Fr. 600. für eine Zellanalyse im Rahmen eines Antennensuchlaufs nach Art. 16 Bst. e
VÜPF abzuändern oder auf eine bestimmte Zeitdauer des Suchlaufes zu beschränken, kommt der Vorinstanz gemäss der GebV-ÜPF nicht zu. Wie dargelegt wurde, kann eine solche auch nicht durch eine Regelung in der gestützt auf Art. 17
BÜPF erlassenen VÜPF hergeleitet werden. Die zeitliche Beschränkung eines Antennensuchlaufes auf maximal zwei Stunden in Ziff. 6.1.1 OAR ist daher in Bezug auf die Gebührenbemessung unbeachtlich. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die OAR von der Vorinstanz in Zusammenarbeit mit den Experten der Strafverfolgungsbehörden und der FDA erarbeitet wurden. Eine gebührenrelevante zeitliche Begrenzung eines Antennensuchlaufes hätte in der GebVÜPF geregelt werden müssen. Da die GebV-ÜPF keine solche Einschränkung vorsieht, gilt die Gebühr von Fr. 600. gemäss aArt. 2
Abschnitt A GebV-ÜPF für den gesamten siebenstündigen Antennensuchlauf. Dass die zeitliche Beschränkung auf zwei Stunden in den OAR dem Legalitätsprinzip nicht standhält, hat nun offenbar auch der Gesetzgeber erkannt. Die Totalrevision der GebV-ÜPF sieht vor, dass die in den OAR geregelte Zeitbeschränkung auf zwei Stunden pro Antennensuchlauf neu im Anhang der GebV-ÜPF verankert werden soll (vgl. Anhang des Vorentwurfes vom März 2017 zur GebV-ÜPF; Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Erläuternder Bericht zur Totalrevision der GebV-ÜPF, 2017, S. 16).
6.6.3 Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die Vorinstanz sodann aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2045/2006 vom 17. Februar 2009. Darin ging es zwar ebenfalls um die Festsetzung der Gebühren für Antennensuchläufe, in Abweichung zur vorliegenden Konstellation war diese Überwachungsmassnahme im dannzumal geltenden Art. 16
VÜPF (Fassung vom 31. Oktober 2001, AS 2001 3111, in Kraft von 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2011) allerdings noch nicht enthalten. Entsprechend sah die damals massgebende und inzwischen aufgehobene Verordnung des UVEK vom 21. Juni 2000 über die Gebühren und Entschädigungen bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (AS 2000 1760) auch keine Pauschalentschädigung vor, weshalb Art. 6 der erwähnten Verordnung, wonach die Vorinstanz die Entschädigungen an die FDA für nicht in der Verordnung aufgeführte Dienstleistungen festlegt, zur Anwendung gelangte. Diese Bestimmung entspricht inhaltlich den heutigen Art. 4
und 4a
GebV-ÜPF. Das Bundesverwaltungsgericht hielt hierzu fest, Seite 20
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dass eine solche Unterdelegation an die Vorinstanz zulässig sei, sofern sie auf einer Rechtsgrundlage beruhe. Eine solche erachtete es mit Art. 62
FMG, welcher bestimmt, dass der Bundesrat den Erlass der notwendigen administrativen und technischen Vorschriften dem Bundesamt übertragen könne, als gegeben.
Unabhängig davon, ob Art. 62
FMG tatsächlich als zutreffende Rechtsgrundlage angesehen werden kann, lässt sich aus dem erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts für den vorliegenden Fall höchstens schliessen, dass die in Art. 4
und 4a
GebV-ÜPF vorgesehene Unterdelegation an die Vorinstanz zur Gebührenfestlegung für nicht in der GebVÜPF aufgeführte Dienstleistungen zulässig ist. Auf diese Grundlagen hat sich die Vorinstanz vorliegend jedoch gerade nicht gestützt. Hingegen kann daraus nicht abgeleitet werden, der Vorinstanz käme auch die Kompetenz zu, in der GebV-ÜPF bereits festgelegte Gebühren für bestimmte Dienstleistungen, wie das bei Antennensuchläufen bei leitungsvermittelten Fernmeldediensten inzwischen der Fall ist, näher zu bestimmen oder abzuändern. Hierfür fehlt es in der GebV-ÜPF an einer entsprechenden Unterdelegation. Die VÜPF stützt sich sodann nicht auf Art. 62
FMG, sondern auf Art. 17
BÜPF, welcher wie bereits ausgeführt nicht die Gebührenbemessung beinhaltet. Art. 33 Abs. 1bis
VÜPF und die darin enthaltene Unterdelegation an die Vorinstanz zur Regelung der technischen und administrativen Einzelheiten vermag deshalb keine Grundlage zur Gebührenbemessung darzustellen. Andernfalls könnte die Vorinstanz die vom Bundesrat festgesetzten Gebühren verändern, ohne dass die für die Gebühren massgebende Verordnung der Vorinstanz eine entsprechende Kompetenz einräumt. Die OAR können deshalb auf die Gebührenbemessung keinen Einfluss haben.
6.6.4 Des Weiteren kann auch nicht gesagt werden, dass zwingend eine zeitliche Begrenzung für einen Antennensuchlauf festgelegt werden muss. Zwar ist es zutreffend, dass bei Rasterfahndungen mittels Antennensuchläufen der Eingriff in die Rechte der mitbetroffenen Unverdächtigen minimal ausfallen und die angepeilte verdächtige Schnittmenge der abgeglichenen Verkehrs- und Rechnungsdaten voraussichtlich klein sein muss (vgl. Urteil des BGer 1B_376/2011 vom 3. November 2011 E. 5.6 und 6.1), die Einhaltung dieser Kriterien ist jedoch nicht durch die Vorinstanz sicherzustellen. Hierzu sind die Zwangsmassnahmengerichte zuständig, welche die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs zu bewilligen haben (vgl. Art. 18
und 272 Abs. 1
StPO). Diese können zeitlich allenfalls zu umfang-
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reichen Antennensuchläufen die Bewilligung verweigern. Die zeitliche Einschränkung erfolgt somit im Einzelfall über die Zulässigkeit. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist es deshalb nicht zwingend erforderlich, die in Art. 16 Bst. e
VÜPF enthaltene Definition eines Antennensuchlaufes, welche von mobilen Kommunikationsvorgängen "während eines bestimmten Zeitraumes" spricht, weiter zu konkretisieren und eine Höchstdauer festzulegen. 6.6.5 Schliesslich vermag auch die Tatsache, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer im Vorfeld über die mutmasslichen Kosten der Überwachungsmassnahmen informierte, das Fehlen einer dem Legalitätsprinzip genügenden Grundlage für die in Rechnung gestellten Gebühren nicht zu ersetzen. Der Beschwerdeführer hat denn der Vorinstanz auch ausdrücklich mitgeteilt, dass in Bezug auf die Bemessung der Gebühren ein Dissens bestehe, welcher allenfalls auf dem gesetzlich vorgesehenen Weg zu klären sei. Ein vorgängiges Einverständnis mit der Gebührenhöhe liegt demnach nicht vor, weshalb für die in Rechnung gestellten Gebühren auch keine konsensuale Grundlage besteht.
6.6.6 Zusammengefasst ergibt sich aus dem vorstehend Ausgeführten, dass die Vorinstanz für den siebenstündigen Antennensuchlauf pro Zellanalyse zu Unrecht vier Aufträge zu je Fr. 600., insgesamt somit Fr. 2'400., verrechnete. Für eine gebührenrelevante Beschränkung der Suchläufe auf maximal zwei Stunden besteht keine genügende gesetzliche Grundlage. Vielmehr gilt für eine Zellanalyse im Rahmen eines Antennensuchlaufes nach Art. 16 Bst. e
VÜPF unabhängig von der Zeitdauer des Suchlaufes eine Gebühr von Fr. 600.. Entsprechend ist vorliegend für den gesamten siebenstündigen Antennensuchlauf eine Gebühr von Fr. 600. pro ausgewerteter Zelle zu erheben.
7.
Nachdem betreffend die CS-Daten die Gebührenhöhe für eine Zellanalyse feststeht, gilt es die Anzahl verrechenbarer Zellen zu klären. 7.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Doppelverrechnung von Gebühren für Zellen, welche sich die FDA Salt und upc "teilen" würden. Upc benütze die Netze von Salt, speichere die Daten aber in ihrem eigenen System. Die Vorinstanz stelle sich auf den Standpunkt, dass sowohl upc wie auch Salt Anspruch auf eine volle Benutzungsgebühr von Fr. 600. hätten. Nach Art. 2
Abschnitt A GebV-ÜPF gelte aber etwas anderes: Der Antennensuchlauf beziehe sich auf das "bekannte Adressierungselement" "Cell-ID". Seite 22
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Die Gebühr von Fr. 600. sei pro Cell-ID geschuldet und nicht für sämtliche eingemieteten FDA. Dass sich Salt und upc eine Cell-ID "teilen" würden, könne nicht zu seinem Nachteil sein. Darüber hinaus sei der Überwachungsauftrag nach Art. 15
BÜPF, wenn an der zu überwachenden Fernmeldedienstleistung mehrere Anbieterinnen beteiligt seien, nur der zuständigen FDA zu erteilen. Alle Beteiligten seien verpflichtet, ihre Daten der beauftragten Anbieterin zu liefern. Die Entschädigung nach Art. 16 Abs. 1
BÜPF werde an die beauftragte Anbieterin entrichtet. Die Aufteilung unter den Beteiligten sei Sache der Anbieterinnen. Art. 15
BÜPF beziehe sich auf Verträge, "bei denen zwei oder mehr Anbieterinnen sich gegenseitig die festen Einrichtungen zur Verfügung stellen" würden. Daraus folge, dass Salt von upc die entsprechenden Daten hätte erhalten und weiterleiten müssen; für beide miteinander betrage die Gebühr Fr. 600.. Für die Verdoppelung der Gebühr fehle es ebenfalls an einer generell-abstrakten Rechtsnorm. Er, der Beschwerdeführer, habe um Auswertung von insgesamt 62 Zellen der Salt ersucht. Die Vorinstanz habe diese doppelt verrechnet, was Art. 15
BÜPF und Art. 2
Abschnitt A GebV-ÜPF widerspreche. 7.2 Die Vorinstanz vertritt demgegenüber den Standpunkt, dass sowohl Salt als auch upc eine volle Entschädigung von Fr. 600. pro Zelle zustehe. Wenn zwei oder mehrere FDA sich eine Zelle teilen würden, sei jede beteiligte FDA verantwortlich für die Daten ihrer eigenen Kunden. Im Rahmen eines Antennensuchlaufes habe demnach jede beteiligte FDA bezüglich der Datenlieferung den genau gleichen Aufwand, wie wenn es sich bei der geteilten Zelle um eine eigene Zelle handeln würde. Voraussetzung für die Anwendung von Art. 15 Abs. 2
BÜPF sei, dass an der zu überwachenden Fernmeldedienstleistung mehrere Anbieterinnen beteiligt seien. Anknüpfungspunkt sei die Dienstleistung, nicht die Überwachung. Im vorliegenden Fall seien die FDA Salt und upc nicht an der gleichen Dienstleistung beteiligt, sondern würden ihren eigenen Kunden je unterschiedliche Dienstleistungen anbieten. 7.3 Sind an der zu überwachenden Fernmeldedienstleistung mehrere Anbieterinnen beteiligt, so erteilt der Dienst derjenigen Anbieterin den Überwachungsauftrag, die für die Verwaltung der Nummer zuständig ist oder die Überwachung mit dem geringsten technischen Aufwand vollziehen kann. Alle beteiligten Anbieterinnen sind verpflichtet, ihre Daten der beauftragten Anbieterin zu liefern. Die Entschädigung nach Artikel 16 Absatz 1 wird an die beauftragte Anbieterin entrichtet. Die Aufteilung unter den Beteiligten ist Sache der Anbieterinnen (Art. 15 Abs. 2
BÜPF). Art. 15 Abs. 2
BÜPF regelt das Problem, dass in vielen Fällen eine Telefonnummer zwar Seite 23
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von einer bestimmten Anbieterin an den Kunden vergeben wird, diese Anbieterin aber mit anderen Anbieterinnen Verträge hat, die es dem Kunden ermöglicht, auch deren Netze zu benützen. Voraussetzung für die Anwendung von Art. 15 Abs. 2
BÜPF ist, dass an der zu überwachenden Fernmeldedienstleistung mehrere Anbieterinnen beteiligt sind. Anknüpfungspunkt ist die Dienstleistung, nicht die Überwachung (THOMAS HANSJAKOB, Kommentar zum Bundesgesetz und zur Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, 2. Aufl., St.Gallen 2006, Art. 15
BÜPF N 7 und 9).
7.4 Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet. Mit Art. 15 Abs. 2
BÜPF wird die Beteiligung mehrerer FDA an einer Dienstleistung gleichgestellt mit dem Fall, in welchem die Dienstleistung vollumfänglich von nur einer FDA erbracht wird. Damit wird verhindert, dass für die Überwachung einer einzigen Dienstleistung mehrere Aufträge erteilt werden müssen und auch ein Mehrfaches an Gebühren anfällt, nur weil an der zu überwachenden Dienstleistung mehrere FDA beteiligt sind. Die Zusammenarbeit mehrerer FDA gereicht der anordnenden Behörde dadurch nicht zum Nachteil. Da upc unbestritten das Netz von Salt nutzt, sind an den Dienstleistungen von upc beide FDA beteiligt. Gestützt auf Art. 15 Abs. 2
BÜPF wäre für die Überwachung der Dienstleistungen bzw. Nummern von upc somit tatsächlich nur ein Auftrag zu erteilen. Vorliegend wurden nun aber nicht nur die Dienstleistungen bzw. Nummern von upc überwacht, sondern zusätzlich auch diejenigen von Salt. Damit liegen Dienstleistungen, woran anzuknüpfen ist, von zwei FDA vor, weshalb entsprechend zwei Aufträge zu erteilen waren und beiden FDA eine volle Entschädigung nach Art. 16 Abs. 1
BÜPF zusteht. Würde upc ihr eigenes Netz betreiben und ihre Dienstleistungen somit alleine erbringen, würde es sich gleich verhalten. Der Umstand, dass upc die Netze von Salt nutzt, wirkt sich somit vorliegend nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers aus. Würde man der Ansicht des Beschwerdeführers folgen, erhielten vielmehr die beiden FDA alleine aufgrund der gemeinsamen Nutzung des Netzes keine volle Entschädigung und würden dadurch schlechter gestellt als im Falle des Betreibens eines eigenen Netzes. 7.5 Nicht zutreffend ist sodann, dass die Gebühr von Fr. 600. pro "CellID" geschuldet ist, unabhängig davon, ob eine solche von einer oder mehreren FDA für ihre Dienstleistungen benutzt wird. Nach Art. 16 Abs. 1
BÜPF haben die FDA Anspruch auf eine Entschädigung für die ihr durch die Überwachung entstandenen Kosten. Werden mehrere FDA mit der Überwachung bzw. Auswertung von Zellen beauftragt, so sind auch sämtliche FDA Seite 24
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dafür zu entschädigen. Zur Bemessung der Entschädigungshöhe stellt die GebV-ÜPF auf die Anzahl ausgewerteter Zellen ab und geht dabei davon aus, dass die Kosten zur Auswertung einer Zelle Fr. 600. betragen. Dadurch erfolgt eine Pauschalierung des Aufwandes. Objekt der Abgabe ist aber der Kostenaufwand der FDA und nicht die "Cell-ID". Diese dient im Rahmen der pauschalierten Gebührenerhebung nur als Berechnungsinstrument. Die Gebühr von Fr. 600. pro "Cell-ID" gilt daher für jede beauftragte FDA und zwar auch dann, wenn mehrere FDA dasselbe Netz und damit dieselben Zellen für ihre Dienstleistungen nutzen. 7.6 Dass die Vorinstanz sowohl Salt als auch upc eine volle Entschädigung von Fr. 600. pro ausgewerteter Zelle zusprach und dem Beschwerdeführer in Rechnung stellte, ist nach dem Ausgeführten somit nicht zu beanstanden. Für die Gebührenbemessung kann deshalb auf die von der Vorinstanz verrechnete Anzahl von 170 Zellen abgestellt werden. Darauf hinzuweisen bleibt, dass eine "Doppelverrechnung", wie sie der Beschwerdeführer geltend macht, nicht für 62 Zellen erfolgte, sondern lediglich für vier Zellen. Entgegen der ursprünglichen Ankündigung der Vorinstanz, die am 28. Dezember 2015 in Auftrag gegebenen 58 Zellen betreffend Salt (vormals Orange) sowohl bei Salt als auch bei upc überprüfen zu lassen und hierfür folglich Gebühren für 116 Zellen zu erheben, wurden die 58 Zellen aufgeteilt in 29 Zellen bei Salt sowie 29 Zellen bei upc und dementsprechend verrechnet. Die Rechnung vom 16. Februar 2016 beinhaltet 29 Zellen bei Salt (CS-Daten) und 29 Zellen bei upc (CS- und PS-Daten), die Rechnung vom 18. April 2016 sodann noch 29 Zellen bei Salt (PS-Daten). In Bezug auf die CS-Daten wurden somit nur je 29 Zellen in Rechnung gestellt und nicht 58. Der Beschwerdeführer hat denn auch gemäss seinen Anordnungen vom 28. Dezember 2015, 2. März 2016 und 13. April 2016 die Auswertung von insgesamt 166 Zellen verlangt und wie sich aus den einzelnen Rechnungen und auch der angefochtenen Verfügung ergibt die Vorinstanz schliesslich Gebühren für 170 Zellen erhoben. 8.
Nach dem bisher Ausgeführten ergibt sich in Bezug auf die CS-Daten somit eine Gebühr von Fr. 102'000. (170 Zellen zu je Fr. 600.). Damit erweisen sich die von der Vorinstanz für die CS-Daten in Rechnung gestellten Beträge als überhöht, weshalb die angefochtene Verfügung vom 27. Juli 2016 aufzuheben ist. Zu prüfen bleibt, ob diese aus vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründen weiter zu reduzieren ist.
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9.
9.1 Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich allerdings auf der Grundlage der von der Vorinstanz verfügten Gebührenhöhe eine Reduktion der Gebühren auf ein dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip genügendes Mass. Diese Prinzipien würden nicht nur als Surrogat für die gesetzliche Grundlage dienen, wenn die gesetzliche Regelung zu unbestimmt ausgefallen sei, sondern auch materiell als Massstab zur Überprüfung der Höhe einer Gebühr bei genügend bestimmter gesetzlicher Regelung im Einzelfall. Die von der Vorinstanz verfügte Gebühr würde diesen Prinzipien widersprechen.
Art. 16 Abs. 1
BÜPF gewähre sodann keine volle Entschädigung, darauf sei bewusst verzichtet worden. Vielmehr sollen nur etwa 80% der Aufwendungen abgedeckt werden. Zu unterscheiden sei zwischen den Fix- bzw. Investitionskosten, welche nach Art. 16 Abs. 1
BÜPF zu Lasten der FDA gehen würden, und den variablen Kosten, die im Zusammenhang mit einer einzelnen Überwachung tatsächlich anfallen und entschädigungsfähig seien. Eine "angemessene Entschädigung" nach Art. 16 Abs. 1
BÜPF sei auf 80% der variablen Kosten beschränkt. Die variablen Kosten seien von den FDA nachzuweisen und die Gebühr auf höchstens 80% dieser Kosten zu reduzieren.
9.2 Die Vorinstanz hingegen erachtet sowohl das Kostendeckungs- als auch das Äquivalenzprinzip als eingehalten.
9.3
9.3.1 Art. 16 Abs. 1
BÜPF bestimmt, dass die Fixkosten von Überwachungen zu Lasten der Anbieterinnen gehen, während die variablen Kosten der einzelnen Überwachung angemessen entschädigt werden (THOMAS HANSJAKOB, a.a.O., Art. 16
BÜPF N 2). Massgebend zur Bestimmung einer angemessenen Entschädigung im Sinne von Art. 16 Abs. 1
BÜPF sind somit die variablen Kosten einer Überwachungsmassnahme (vgl. auch das Gutachten des Bundesamtes für Justiz vom 16. Mai 2003 und 24. November 2003, VPB 68.100 Ziff. 1.6).
9.3.2 Als Massstab zur Überprüfung der Entschädigungshöhe erweisen sich das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip in der vorliegenden Konstellation als wenig geeignet. Diese Prinzipien sind ausgerichtet auf die Überprüfung von Gebühren für Verwaltungstätigkeiten. Vorliegend geht es
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jedoch um die Entschädigung der ausserhalb der Bundesverwaltung stehenden FDA durch die anordnenden Behörden. Nur die Rechnungsstellung erfolgt über eine Behörde der Bundesverwaltung. Sodann spricht Art. 16 Abs. 1
BÜPF von einer "angemessenen Entschädigung für die Kosten der einzelnen Überwachung" und bringt damit bereits selbst zum Ausdruck, dass die Entschädigung in einem angemessenen Verhältnis zum verursachten Aufwand stehen muss. Dem Verhältnismässigkeitsprinzip ist somit bereits nach dem Wortlaut des Gesetzes Rechnung zu tragen. Zwischen den Parteien unbestritten ist sodann, dass kein Markt für Antennensuchläufe besteht. Der Wert der von den FDA erbrachten Leistungen wäre deshalb nicht anhand eines Marktwertes zu bestimmen, sondern nach dem Kostenaufwand (vgl. vorstehend E. 6.4.3). Eine Überprüfung nach dem Äquivalenzprinzip wäre somit redundant, zumal die Angemessenheit der Entschädigung ohnehin anhand der variablen Kosten einer Überwachungsmassnahme zu beurteilen ist. 9.3.3 Zur Frage, was unter dem unbestimmten Rechtsbegriff der "angemessenen Entschädigung" zu verstehen ist, gibt es unterschiedliche Meinungen. So wird der Standpunkt vertreten, eine solche habe sich grundsätzlich am Ziel der vollen Kostendeckung zu orientieren. Durch eine Pauschalierung der Entschädigung müsse jedoch nicht in jedem Einzelfall eine exakt den entstandenen Kosten entsprechende Rückerstattung garantiert werden. Der Bundesrat habe bei der Festlegung der Entschädigung im Rahmen der Pauschalierung einen Spielraum (Gutachten des Bundesamtes für Justiz vom 16. Mai 2003 und 24. November 2003, VPB 68.100 Ziff. 1.6; HANSJAKOB, a.a.O. Art. 16
BÜPF N 10). Nach anderer Ansicht habe der Gesetzgeber durch die Wahl des Begriffs "angemessene Entschädigung" bewusst auf eine volle Entschädigung verzichtet (Antwort des Bundesrates vom 28. April 2004 auf die Interpellation 03.3552 von J. Alexander Baumann vom 3. Oktober 2003 "Wer trägt die Kosten der Überwachung des Fernmeldeverkehrs?"). Gemäss Botschaft des Bundesrates vom 27. Februar 2017 zur Totalrevision des BÜPF, worin die Regelung von Art. 16
BÜPF in Art. 38 nBÜPF übernommen wird, soll eine Entschädigung von beispielsweise 80% der variablen Kosten angemessen sein (vgl. Botschaft vom 27. Februar 2013 zum nBÜPF, BBl 2013 2759). Art. 4a Abs. 4
GebV-ÜPF bestimmt sodann in Bezug auf nicht in der Verordnung aufgeführte Dienstleistungen explizit, dass die Entschädigungen 80% des gesamten Zeit- und Sachaufwands decken. 9.3.4 Nach Art. 16 Abs. 2
BÜPF regelt der Bundesrat die Entschädigungen. Gestützt darauf erliess er die GebV-ÜPF und entschied sich dabei für das Seite 27
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Prinzip der pauschalierten Gebührenerhebung, wobei er den Vorgaben von Art. 16 Abs. 1
BÜPF seiner Ansicht nach Rechnung trug. Basis der Gebührenordnung bilde die Kostenstruktur der FDA, die in Zusammenarbeit mit einer repräsentativen Gruppe von FDA (grosse, mittlere und kleine Anbieterinnen von Telefon- und/oder Internetdiensten) von einem externen, unabhängigen Beratungsinstitut erhoben worden seien. Gestützt darauf sei ein durchschnittlicher Aufwand für bestimmte Überwachungsmassnahmen, die in Gesetz und Verordnung abschliessend geregelt seien, ermittelt worden (Antwort des Bundesrates vom 28. April 2004 auf die Interpellation 03.3552 von J. Alexander Baumann vom 3. Oktober 2003 "Wer trägt die Kosten der Überwachung des Fernmeldeverkehrs?"). Eine solche Pauschalierung ist nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dürfen denn auch "schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrung beruhende Massstäbe angelegt werden" (BGE 139 III 334 E. 3.2.4). Dies führt zwangsläufig dazu, dass der Kostendeckungsgrad im Einzelfall unterschiedlich ausfällt. Allerdings muss auch eine Pauschalentschädigung nach der GebV-ÜPF in einem angemessenen Verhältnis zum verursachten Aufwand stehen (vgl. Urteil des BVGer A-2045/2007 vom 17. Februar 2009 E. 3.3.4; Urteil des Bundesstrafgerichts BB.2009.4 vom 22. Juli 2009 E. 2.2). Dies lässt sich jedoch nicht abstrakt an einem bestimmten Kostendeckungsgrad festmachen. Es liegt in der Natur eines unbestimmten Rechtsbegriffes, dass dieser im Einzelfall unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände zu konkretisieren ist. Ein Anspruch darauf, dass die Entschädigung maximal 80% der variablen Kosten der FDA betragen darf, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht, ergibt sich aus den gesetzlichen Grundlagen jedenfalls nicht. Vielmehr ist im konkreten Einzelfall zu beurteilen, ob die auf Grundlage der GebV-ÜPF errechnete Entschädigung im Verhältnis zu den bei den FDA angefallenen variablen Kosten einer Überwachungsmassnahme unter Berücksichtigung der massgebenden Umstände und der Interessenlage noch als angemessen anzusehen ist, wobei durchaus ein gewisser Ermessenspielraum besteht. 9.3.5 Die variablen Kosten der FDA für die vorliegend durchgeführten Überwachungsmassnahmen sind dem Bundesverwaltungsgericht nicht bekannt, weshalb es nicht beurteilen kann, ob betreffend die CS-Daten eine Entschädigung von Fr. 102'000. als angemessen im Sinne von Art. 16 Abs. 1
BÜPF anzusehen ist. Die Angelegenheit ist daher zur Einholung von Kostenaufstellungen zu den variablen Kosten der FDA an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird anhand dieser zu beurteilen haben, ob die Entschädigung bzw. Gebühr von insgesamt Fr. 102'000. für die CSSeite 28
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Daten als angemessen anzusehen ist. Allenfalls wird sie diese sodann auf ein angemessenes Mass zu reduzieren haben.
10.
Nachdem vorstehend eine Prüfung der Gebühren betreffend die leitungsvermittelten Fernmeldedienste (CS-Daten) erfolgte, gilt es nachfolgend die von der Vorinstanz erhobenen Gebühren für die Antennensuchläufe bei paketvermittelten Fernmeldediensten (PS-Daten) zu prüfen. Die Vorinstanz stellte dem Beschwerdeführer hierfür analog zu den CS-Daten einen Betrag von insgesamt Fr. 408'000. in Rechnung. 10.1 Der Beschwerdeführer bringt hierzu vor, in der GebV-ÜPF fehle eine pauschale Gebühren- und Entschädigungsposition für die PS-Daten. Mangels rechtssatzmässiger Grundlage sei die angefochtene Verfügung betreffend die Gebühren für PS-Daten aufzuheben. Die Vorinstanz vertrete die Auffassung, weil der Aufwand der FDA für die Lieferung der PS-Daten mindestens gleich gross sei wie für die CS-Daten, seien auch die Entschädigungen gleich hoch. Für Analogieschlüsse belasse das Gesetzmässigkeitsprinzip im Abgaberecht jedoch keinen Raum. Auch die Information der Vorinstanz über die zu erwartenden Gebühren stelle keine hinreichende Grundlage zur Gebührenerhebung dar. Entschädigungen für nicht aufgeführte Dienstleistungen seien nach Art. 4a Abs. 1
GebV-ÜPF von der Vorinstanz nach Zeit- und Sachaufwand festzulegen. Die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung die Entschädigung für die Lieferung der PSDaten in analoger Anwendung von Art. 2
Abschnitt A GebV-ÜPF pauschaliert statt nach Aufwand abzurechnen und damit Art. 4a
GebV-ÜPF fälschlicherweise die Anwendung versagt. Dies sei unzulässig. 10.2 Die Vorinstanz macht demgegenüber geltend, dass sie über die Kompetenz verfüge, die Gebühren für nicht standardisierte Überwachungsmassnahmen festzulegen. Im Rahmen dieser Kompetenz habe sie nach Absprache mit den FDA den Aufwand für die Lieferung der PS-Daten gleichermassen in Rechnung gestellt wie denjenigen für die CS-Daten. Bei einem Antennensuchlauf falle gemäss den betroffenen FDA der Aufwand für die Lieferung der PS-Daten gleich aus, wie derjenige für die Lieferung der CS-Daten. Diese Aussage sei nachvollziehbar. 10.3 Die Rüge des Beschwerdeführers ist begründet. Antennensuchläufe bei paketvermittelten Fernmeldediensten (PS-Daten) sind in der GebVÜPF nicht aufgeführt und es ist hierfür keine Pauschalgebühr vorgesehen. Für solche Dienstleistungen bestimmen nun aber Art. 4
und 4a
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ausdrücklich, dass die Vorinstanz die Gebühr für ihre Dienstleistungen (Art. 4 Abs. 1
GebV-ÜPF) sowie die Entschädigung an die FDA (Art. 4a Abs. 1
GebV-ÜPF) im Einzelfall nach Sach- und Zeitaufwand festzulegen hat und geben hierfür auch die massgebenden Stundenansätze vor. Die FDA müssen der Vorinstanz eine detaillierte Abrechnung ihres Aufwands einreichen. Der Zeitaufwand ist auf die Viertelstunde genau unter Angabe der genauen Tätigkeit anzugeben. Der Sachaufwand ist detailliert mit Rechnung zu belegen (Art. 4a Abs. 3
GebV-ÜPF). Zu entschädigen sind sodann 80% des gesamten Sach- und Zeitaufwands der FDA (Art. 4a Abs. 4
GebV-ÜPF). An diese gesetzlichen Vorgaben ist die Vorinstanz gebunden. Für eine analoge Anwendung des für die CS-Daten in aArt. 2
Abschnitt A GebV-ÜPF vorgesehenen Gebührenansatzes lässt die GebVÜPF keinen Raum. Indem die Vorinstanz die Gebühren bzw. Entschädigungen an die FDA für die Lieferung der PS-Daten analog derjenigen der CS-Daten festsetzte, anstatt diese in Anwendung von Art. 4 und 4a GebVÜPF nach Aufwand zu berechnen, verletzt sie die GebV-ÜPF. Daran ändert auch nichts, dass der Aufwand der FDA für die Lieferung der PS-Daten allenfalls gleich hoch ausgefallen ist wie für die Lieferung der CS-Daten. Sodann vermag auch hier die Tatsache, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer im Vorfeld über die mutmasslichen Kosten der Überwachungsmassnahmen informierte, keine Grundlage für die in Rechnung gestellten Gebühren darzustellen, zumal der Beschwerdeführer die Höhe der in Aussicht gestellten Gebühren explizit ablehnte und festhielt, dass diesbezüglich ein Dissens bestehe (vgl. auch vorstehend E. 6.6.5). Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Angelegenheit zur Festsetzung der Gebühren für die Antennensuchläufe bei paketvermittelten Fernmeldediensten (PS-Daten) nach Massgabe von Art. 4
und 4a
GebV-ÜPF an die Vorinstanz zurückzuweisen.
11.
Zusammengefasst lässt sich festhalten, dass kein Anspruch auf Gebührenbefreiung besteht. In diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen. In Bezug auf die Gebührenhöhe ergibt sich, dass die Vorinstanz für den siebenstündigen Antennensuchlauf zu Unrecht vier Aufträge zu je Fr. 600. pro Zellanalyse verrechnete. Für eine gebührenrelevante Beschränkung der Suchläufe auf maximal zwei Stunden besteht keine genügende gesetzliche Grundlage. Vielmehr gilt für eine Zellanalyse im Rahmen eines Antennensuchlaufes nach Art. 16 Bst. e
VÜPF unabhängig von der Zeitdauer des Suchlaufes eine Gebühr von Fr. 600.. Für die CS-Daten resultiert dadurch Seite 30
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bei 170 verrechenbaren Zellen eine Gebühr von Fr. 102'000., wobei die Vorinstanz anhand der variablen Kosten der FDA noch zu prüfen haben wird, ob dieser Betrag allenfalls noch weiter auf ein angemessenes Mass zu reduzieren ist. Schliesslich erweist sich die Festsetzung der Gebühren für die PS-Daten analog zu denjenigen der CS-Daten als unzulässig. Diese sind korrekterweise in Anwendung von Art. 4
und 4a
GebV-ÜPF nach Aufwand zu berechnen. Entsprechend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur Neufestsetzung der Gebühren im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
12.
Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu befinden. 12.1 Die Verfahrenskosten hat in der Regel die unterliegende Partei zu tragen; unterliegt sie nur teilweise, so werden sie ermässigt. Ausnahmsweise können sie erlassen werden (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht (Art. 63 Abs. 2
VwVG). Die Vorinstanz verfügte für die CS- und PS-Daten Gebühren von je Fr. 408'000., total Fr. 816'000.. Mit der vorliegenden Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer den vollständigen Verzicht auf die Gebührenerhebung. Aus den Erwägungen ergibt sich, dass eine Gebührenerhebung durch die Vorinstanz zwar rechtens war, die Gebühren für die CS-Daten jedoch auf mindestens einen Viertel zu reduzieren und diejenigen für die PS-Daten nach Aufwand zu bemessen sind. Insgesamt rechtfertigt es sich deshalb, den Beschwerdeführer als zu drei Vierteln obsiegend bzw. als zu einem Viertel unterliegend anzusehen. Da der vorliegende Streit sodann die vermögensrechtlichen Interessen des Beschwerdeführers betrifft, hat er entsprechend einen Viertel der auf Fr. 12'500. festzusetzenden Verfahrenskosten (vgl. Art. 2 Abs. 1
i.V.m. Art. 4
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]) und damit Fr. 3'125. zu tragen. Dieser Betrag ist dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 12'500. zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 9'375. ist dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
Seite 31
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Der Vorinstanz als Bundesbehörde sind hingegen trotz teilweisen Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2
VwVG). 12.2 Der obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
VGKE). Obsiegt sie nur teilweise, ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen (vgl. Art. 7 Abs. 2
VGKE). Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten (Art. 7 Abs. 3
VGKE). Diese fehlende Anspruchsberechtigung stellt das zwingende Korrelat zur fehlenden Kostenpflicht dar (Art. 63 Abs. 2
VwVG). Daraus ist umgekehrt zu folgern, dass bei grundsätzlich bestehender Kostenpflicht einer Behörde dieser bei Obsiegen entsprechend auch eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 4.66 mit Hinweisen; Urteile des BVGer A-3505/2012 vom 24. Juni 2014 E. 13.2.1 und A-6484/2011 vom 21. November 2012 E. 6). Die Entschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (vgl. Art. 8 ff
. VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht legt die Parteientschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, wenn keine Kostennote eingereicht wird, aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2
VGKE). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen, wobei der Stundenansatz für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken beträgt (Art. 10 Abs. 1
und 2
VGKE). Dem Beschwerdeführer, welcher einen Teil der Verfahrenskosten zu tragen hat, steht im Gegenzug eine Parteientschädigung im Umfang seines Obsiegens zu. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 8. August 2017 eine Kostennote ein. Darin macht er bei einem Zeitaufwand von 81.75 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 330. eine Entschädigung von Fr. 29'439.60. (inkl. Auslagen von Fr. 281.40 und Mehrwertsteuer) geltend. Angesichts der Schwierigkeit der vorliegenden Streitsache, dem Umfang der Rechtsschriften sowie der Streitsumme erscheint der geltend gemachte Aufwand angemessen. Der Stundenansatz entspricht sodann dem gesetzlichen Rahmen.
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer somit Anspruch auf drei Viertel der verlangten Parteientschädigung von Fr. 29'439.60 und damit auf Fr. 22'079.70. Die Vorinstanz hingegen hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Folglich hat die Seite 32
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Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 22'079.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. b
und c VGKE) zu entrichten.
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 27. Juli 2016 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Angelegenheit wird zur Neufestsetzung der Gebühren im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 12'500. festgesetzt und im Umfang von Fr. 3'125. dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 12'500. entnommen. Der Restbetrag von Fr. 9'375. wird dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat er dem Bundesverwaltungsgericht seine Kontoangaben mitzuteilen. 4.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 22'079.70 zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
Das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
Maurizio Greppi
Marcel Zaugg
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand:
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Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-5625/2016
Urteil vom 20. Dezember 2017
Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richterin Kathrin Dietrich,
Gerichtsschreiber Marcel Zaugg.
Parteien
Kanton Aargau,
5001 Aarau,
handelnd durch das
Departement Volkswirtschaft und Inneres DVI,
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau,
vertreten durch Dr. iur. Michael Merker, Rechtsanwalt, Baur Hürlimann AG,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD, Informatik Service Center ISC-EJPD,
Dienst Überwachung Post und Fernmeldeverkehr ÜPF, Fellerstrasse 15, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Gebühren für Antennensuchläufe.
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Sachverhalt:
A.
Im Zusammenhang mit einem Strafverfahren gegen Unbekannt beauftragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) am 28. Dezember 2015 das Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), Informatik Service Center ISC-EJPD, Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr (nachfolgend: Dienst ÜPF), mit einem Antennensuchlauf Mobiltelefonie für den 21. Dezember 2015, 06.00 Uhr bis 13.00 Uhr, betreffend 146 zu überprüfender Zellen (Swisscom: 54; Orange/Salt: 58; Sunrise: 34). Verlangt wurden sowohl die Daten der leitungsvermittelten Fernmeldedienste (CS-Daten) als auch die Daten der paketvermittelten Fernmeldedienste (PS-Daten). B.
Mit E-Mail vom 29. Dezember 2015 teilte der Dienst ÜPF der Staatsanwaltschaft mit, dass noch nicht klar sei, ob die Fernmeldedienstanbieter (nachfolgend: FDA) auch die PS-Daten liefern werden und ob sie für die CS- und PS-Daten einen oder zwei Aufträge verlangen würden. Für die Zeitdauer von sieben Stunden sei mit mindestens vier Aufträgen pro FDA zu rechnen. Die Kosten würden sich auf mindestens Fr. 500'000. belaufen und könnten bei separaten Aufträgen für CS- und PS-Daten auf ungefähr Fr. 1'000'000. ansteigen.
C.
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (nachfolgend: Oberstaatsanwaltschaft) teilte dem Dienst ÜPF gleichentags mit, dass am Antennensuchlauf festgehalten werde. In Bezug auf die Gebührenberechnung würden jedoch Unklarheiten bestehen. So sei die Frage, ob die Suche nach CS- und PS-Daten ein oder zwei Aufträge darstelle, offen. Die Einschränkung eines Auftrages auf eine Zeitdauer von zwei Stunden finde sodann in der Verordnung vom 7. April 2004 über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (GebV-ÜPF, SR 780.115.1) keine Stütze. Zudem seien die in Aussicht gestellten Gebühren nur schwer mit dem Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzip vereinbar. Das Verlangen einer Gebührenverfügung werde vorbehalten. D.
Noch gleichentags antwortete der Dienst ÜPF, er werde den FDA einen Auftrag hinsichtlich der Lieferung von CS- und PS-Daten erteilen, möglicherweise würde diese aber einen zusätzlichen Auftrag verlangen oder die Seite 2
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Lieferung von PS-Daten verweigern. Die zeitliche Beschränkung auf zwei Stunden bei der Durchführung eines Antennensuchlaufes sei in den "Organisational and administrative requirements" vom 22. Oktober 2015 (OAR) geregelt und habe zur Folge, dass die angeordnete Zeitdauer von sieben Stunden in vier Aufträge unterteilt werden müsse. Zudem müssten die 58 Zellen von Salt auch bei upc überprüft werden, da upc die Daten in ihren Systemen verwalte, jedoch die Netze von Salt nutze. Bei einem Total von 204 zu überprüfenden Zellen ergebe sich ein Gesamtbetrag von Fr. 489'600., sofern die FDA für die PS-Daten nicht einen zusätzlichen Auftrag verlangen würden.
E.
Mit E-Mail vom 30. Dezember 2015 hielt die Oberstaatsanwaltschaft an den Antennensuchläufen fest und teilte mit, dass in Bezug auf die Bemessung der Gebühren ein Dissens bestehe, welcher allenfalls auf dem gesetzlich vorgesehenen Weg zu klären sei. F.
Am 16. Februar 2016 stellte der Dienst ÜPF der Staatsanwaltschaft Rechnung über Fr. 631'200. für die Auswertung von 54 Zellen bei Swisscom (CS- und PS-Daten), 34 Zellen bei Sunrise (CS- und PS-Daten), 29 Zellen bei Salt (nur CS-Daten) und 29 Zellen bei upc (CS- und PS-Daten). G.
Im Rahmen derselben Strafuntersuchung ordnete die Staatsanwaltschaft am 2. März 2016 für weitere zehn Zellen (Swisscom: 4; Orange/Salt: 4; Sunrise: 2) einen Antennensuchlauf Mobiltelefonie betreffend den gleichen Zeitraum wie in der Anordnung vom 28. Dezember 2015 an und verlangte wiederum die Lieferung sowohl der CS- als auch der PS-Daten. H.
Mit Schreiben vom 11. April 2016 teilte die Oberstaatsanwaltschaft dem Dienst ÜPF mit, dass man mit der Rechnung vom 16. Februar 2016 nicht einverstanden sei, verlangte den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung und beantragte den vollumfänglichen Verzicht auf die Gebührenerhebung, eventualiter die Reduktion der Gebühr auf ein tarifgemässes beziehungsweise höchstens aufwanddeckendes Mass. I.
Am 13. April 2016 beauftragte die Staatsanwaltschaft den Dienst ÜPF in
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gleicher Sache erneut mit einem Antennensuchlauf analog den bisherigen Anordnungen für weitere zehn Zellen (Swisscom: 5; Sunrise: 5). J.
Nachdem der Dienst ÜPF der Staatsanwaltschaft am 15. April 2016 Fr. 67'200. für 14 hinsichtlich CS- und PS-Daten ausgewerteter Zellen (Swisscom: 4; Sunrise: 2; Salt: 4; upc: 4) sowie am 18. April 2016 Fr. 69'600. für die Auswertung von 29 Zellen bei Salt (nur PS-Daten) in Rechnung gestellt hatte, teilte die Oberstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 27. April 2016 mit, dass auch diese Rechnungen nicht akzeptiert würden, beantragte wiederum den vollumfänglichen Verzicht auf die Gebührenerhebung, eventualiter eine Reduktion der Gebühr und verlangte den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung.
K.
Am 19. Mai 2016 stellte der Dienst ÜPF der Staatsanwaltschaft für die Auswertung von je fünf Zellen bei Swisscom und Sunrise (CS- und PS-Daten) schliesslich Rechnung über Fr. 48'000., welche die Oberstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 30. Mai 2016 im gleichen Sinne ablehnte, wie die zuvor ergangenen Rechnungen und auch hierfür eine beschwerdefähige Verfügung verlangte.
L.
Mit Verfügung vom 27. Juli 2016 wies der Dienst ÜPF die Gesuche der Oberstaatsanwaltschaft auf Verzicht oder subsidiär Reduktion der Gebühren ab (Ziff. 1) und verfügte, dass die Beträge von Fr. 631'200., von Fr. 69'600., von Fr. 67'200., und von Fr. 48'000. vollständig zu bezahlen seien (Ziff. 2). Zur Begründung führte der Dienst ÜPF zusammengefasst aus, dass es sich um Antennensuchläufe im Sinne von Art. 16 Bst. e
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SR 780.11 VÜPF Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) Art. 16 Überwachungstypen |
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| Folgende Überwachungstypen können angeordnet werden: | ||||||
| das Abfangen der Postsendungen (Echtzeit-Überwachung; Überwachungstyp PO_1_RT_INTERCEPTION); | ||||||
| die Lieferung folgender Randdaten (Echtzeit-Überwachung; Überwachungstyp PO_2_RT_DELIVERY), soweit diese Daten verfügbar sind:die Adressatin oder der Adressat der Postsendungen,die Absenderin oder der Absender der Postsendungen,die Art der Postsendungen,der Aufgabeort der Postsendungen,der Zustellungsstand der Postsendungen,die Unterschrift des Empfängers. | ||||||
| die Adressatin oder der Adressat der Postsendungen, | ||||||
| die Absenderin oder der Absender der Postsendungen, | ||||||
| die Art der Postsendungen, | ||||||
| der Aufgabeort der Postsendungen, | ||||||
| der Zustellungsstand der Postsendungen, | ||||||
| die Unterschrift des Empfängers. | ||||||
| die Lieferung folgender Randdaten (rückwirkende Überwachung; Überwachungstyp PO_3_HD):für Postsendungen mit Zustellnachweis: die empfangende und die absendende Person sowie, soweit entsprechende Angaben vorliegen, die Art, der Aufgabeort sowie der Zustellungsstand der Postsendung,wenn die PDA weitere Randdaten registriert: sämtliche verfügbare Daten. | ||||||
| für Postsendungen mit Zustellnachweis: die empfangende und die absendende Person sowie, soweit entsprechende Angaben vorliegen, die Art, der Aufgabeort sowie der Zustellungsstand der Postsendung, | ||||||
| wenn die PDA weitere Randdaten registriert: sämtliche verfügbare Daten. | ||||||
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SR 780.115.1 FV-ÜPF Verordnung vom 15. November 2023 über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (FV-ÜPF) Art. 2 Aufteilung auf die Kantone |
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| Haben die Kantone keine Verteilung des von ihnen gesamthaft zu tragenden Kostenanteils vereinbart, so wird die Summe nach Massgabe der zum Zeitpunkt der Festlegung des Pauschalbeitrags erfassten ständigen Wohnbevölkerung aufgeteilt. | ||||||
| Datengrundlage für die Bestimmung des massgeblichen Bevölkerungsanteils sind die Statistiken des Bundes gemäss dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 [1], dem Volkszählungsgesetz vom 22. Juni 2007 [2] und den dazugehörigen Verordnungen. | ||||||
| [1] SR 431.01 [2] SR 431.112 | ||||||
Seite 4
A-5625/2016
spanne für einen Antennensuchlauf zwei Stunden. Aufgrund der Einforderung der CS- und PS-Daten verdopple sich die Anzahl Aufträge, weshalb für jede Zelle gesamthaft acht Aufträge zu je Fr. 600. zu verrechnen seien. Die in Rechnung gestellten Beträge seien daher korrekt. Auf die Gebühr könne zudem nicht verzichtet werden und auch eine Reduktion sei nicht möglich. Gemäss Art. 2
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SR 780.115.1 FV-ÜPF Verordnung vom 15. November 2023 über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (FV-ÜPF) Art. 2 Aufteilung auf die Kantone |
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| Haben die Kantone keine Verteilung des von ihnen gesamthaft zu tragenden Kostenanteils vereinbart, so wird die Summe nach Massgabe der zum Zeitpunkt der Festlegung des Pauschalbeitrags erfassten ständigen Wohnbevölkerung aufgeteilt. | ||||||
| Datengrundlage für die Bestimmung des massgeblichen Bevölkerungsanteils sind die Statistiken des Bundes gemäss dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 [1], dem Volkszählungsgesetz vom 22. Juni 2007 [2] und den dazugehörigen Verordnungen. | ||||||
| [1] SR 431.01 [2] SR 431.112 | ||||||
Gegen diese Verfügung des Dienstes ÜPF (nachfolgend: Vorinstanz) vom 27. Juli 2016 erhebt der Kanton Aargau (nachfolgend: Beschwerdeführer), handelnd durch das auch die Staats- und Oberstaatsanwaltschaft umfassende Departement Volkswirtschaft und Inneres DVI, am 13. September 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt er, die Verfügung vom 27. Juli 2016 aufzuheben und keine Gebühren zu erheben sowie eventualiter die Neufestsetzung der Gebühr unter Berücksichtigung diverser Grundsätze. Konkret enthält die Beschwerdeschrift folgende Rechtsbegehren:
"1. Es sei die Verfügung vom 27. Juli 2016 aufzuheben und es seien keine Gebühren zu erheben.
2. Eventualiter sei die Verfügung vom 27. Juli 2016 aufzuheben und es sei eine Gebühr unter Berücksichtigung der folgenden Grundsätze festzusetzen: -
Einheit des Antennensuchlaufs ohne Unterteilung in 2-stündige Intervalle (Reduktion von Fr. 816'000.- um ¾ auf Fr. 204'000.-)
-
Einheit der Cell-ID, keine Doppelverrechnung für Salt und upc (Reduktion von Fr. 204'000.- um 62 Suchläufe der upc resp. Fr. 37'200.- auf Fr. 166'800.-)
-
Verrechnung der Lieferung der PS-Daten nicht analog den CS-Daten, sondern nach Art. 4a
|
SR 780.115.1 FV-ÜPF Verordnung vom 15. November 2023 über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (FV-ÜPF) Art. 2 Aufteilung auf die Kantone |
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| Haben die Kantone keine Verteilung des von ihnen gesamthaft zu tragenden Kostenanteils vereinbart, so wird die Summe nach Massgabe der zum Zeitpunkt der Festlegung des Pauschalbeitrags erfassten ständigen Wohnbevölkerung aufgeteilt. | ||||||
| Datengrundlage für die Bestimmung des massgeblichen Bevölkerungsanteils sind die Statistiken des Bundes gemäss dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 [1], dem Volkszählungsgesetz vom 22. Juni 2007 [2] und den dazugehörigen Verordnungen. | ||||||
| [1] SR 431.01 [2] SR 431.112 | ||||||
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A-5625/2016
-
Reduktion auf ein dem Kostendeckungsprinzip genügendes Mass (anhand des nachzuweisenden Aufwands)
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Reduktion auf ein dem Äquivalenzprinzip genügendes Mass (anhand des nachzuweisenden Aufwands)
-
Reduktion auf eine angemessene Entschädigung nach Art. 16 Abs. 1
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SR 780.1 BÜPF Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) Art. 16 Allgemeine Aufgaben bei der Überwachung |
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| Bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs hat der Dienst folgende allgemeine Aufgaben: | ||||||
| Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, bevor Sendungen oder Informationen an die anordnende Behörde weitergeleitet werden, wenn die Überwachungsanordnung seiner Ansicht nach:im Fall einer Überwachung im Rahmen eines Strafverfahrens: keine gemäss dem anwendbaren Recht überwachungsfähige Straftat betrifft;nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde oder nicht nach den Artikeln 29-31 NDG [2] genehmigt und freigegeben wurde, odernicht vollständig oder nicht klar ist. | ||||||
| im Fall einer Überwachung im Rahmen eines Strafverfahrens: keine gemäss dem anwendbaren Recht überwachungsfähige Straftat betrifft; | ||||||
| nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde oder nicht nach den Artikeln 29-31 NDG [2] genehmigt und freigegeben wurde, oder | ||||||
| nicht vollständig oder nicht klar ist. | ||||||
| Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, wenn die Überwachung seiner Ansicht nach technisch ungeeignet ist, nicht zu den im Gesetz und in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Überwachungstypen gehört oder technisch nicht durchführbar ist. | ||||||
| Er liefert der zuständigen Behörde die für die Anordnung einer Überwachung notwendigen Informationen; falls erforderlich, fordert er die Mitwirkungspflichtigen auf, ihm diese Informationen zu liefern. | ||||||
| Er gibt den Mitwirkungspflichtigen Anweisungen, wie die Überwachung durchzuführen ist, fordert sie auf, die für die Überwachung notwendigen Massnahmen zu treffen, und kontrolliert die Ausführung. | ||||||
| Er setzt die von der Genehmigungsbehörde angeordneten Vorkehren zum Schutz von Berufsgeheimnissen um. | ||||||
| Er kontrolliert, ob die Überwachung sich über die bewilligte Dauer hinaus erstreckt und stellt sie bei Ablauf der Dauer ein, wenn ihm keine Kopie des Verlängerungsantrags zugestellt worden ist. | ||||||
| Er teilt der Genehmigungsbehörde unverzüglich die Einstellung der Überwachung mit. | ||||||
| Er verfolgt die technischen Entwicklungen im Bereich des Post- und Fernmeldewesen. | ||||||
| Er organisiert und führt Ausbildungen für Personen durch, welche auf das Verarbeitungssystem zugreifen dürfen. | ||||||
| Er kann auf Anfrage Behörden und Mitwirkungspflichtige zu technischen, rechtlichen und operativen Aspekten der Post- und Fernmeldeüberwachung beraten. | ||||||
| Er führt eine Statistik über die Überwachungen. | ||||||
| [1] Siehe Art. 46 Ziff. 1 [2] SR 121 | ||||||
3. Subeventualiter sei die Verfügung vom 27. Juli 2016 aufzuheben und sei die Gebühr auf ein rechtskonformes Mass zu reduzieren.
4. Subsubeventualiter sei die Verfügung vom 27. Juli 2016 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Letztere zzgl. MwSt.)."
N.
Mit Vernehmlassung vom 16. Januar 2017 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde und begründet ihren Antrag im Wesentlichen mit den bereits in der angefochtenen Verfügung vorgebrachten Argumenten. O.
In seiner Stellungnahme vom 15. März 2017 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und macht ergänzende Ausführungen. P.
Am 24. Mai 2017 reicht der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein, worin er an seinen bisherigen Standpunkten festhält. Q.
Auf die weitergehenden Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird soweit entscheidrelevant in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Gemäss Art. 31
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
A-5625/2016
von Art. 33
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
Die angefochtene Verfügung ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt und stammt von einer Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 780.11 VÜPF Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) Art. 32 Gültigkeitsdauer der Bestätigung |
||||||
| Die Bestätigung der Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft ist drei Jahre gültig. | ||||||
| Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer kann der Dienst ÜPF diese jeweils um weitere drei Jahre verlängern, wenn die Mitwirkungspflichtige bescheinigt, dass seit der Erteilung der Bestätigung keine Umstellungen vorgenommen wurden, welche die Datenausleitung, die Auskunfts- oder die Überwachungsbereitschaft beeinflussen. | ||||||
| Ist die Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft bei einer Anbieterin nicht mehr gegeben, so meldet sie dies unverzüglich dem Dienst ÜPF. | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechterheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Art. 49 Bst. a
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 62 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. | ||||||
| Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. | ||||||
| Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. | ||||||
| Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. | ||||||
3.
Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Vorinstanz im Rahmen eines Strafverfahrens mit separaten Anordnungen vom 28. Dezember 2015, 2. März 2016 und 13. April 2016 mit Antennensuchläufen im Sinne von Art. 16 Bst. e
|
SR 780.11 VÜPF Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) Art. 16 Überwachungstypen |
||||||
| Folgende Überwachungstypen können angeordnet werden: | ||||||
| das Abfangen der Postsendungen (Echtzeit-Überwachung; Überwachungstyp PO_1_RT_INTERCEPTION); | ||||||
| die Lieferung folgender Randdaten (Echtzeit-Überwachung; Überwachungstyp PO_2_RT_DELIVERY), soweit diese Daten verfügbar sind:die Adressatin oder der Adressat der Postsendungen,die Absenderin oder der Absender der Postsendungen,die Art der Postsendungen,der Aufgabeort der Postsendungen,der Zustellungsstand der Postsendungen,die Unterschrift des Empfängers. | ||||||
| die Adressatin oder der Adressat der Postsendungen, | ||||||
| die Absenderin oder der Absender der Postsendungen, | ||||||
| die Art der Postsendungen, | ||||||
| der Aufgabeort der Postsendungen, | ||||||
| der Zustellungsstand der Postsendungen, | ||||||
| die Unterschrift des Empfängers. | ||||||
| die Lieferung folgender Randdaten (rückwirkende Überwachung; Überwachungstyp PO_3_HD):für Postsendungen mit Zustellnachweis: die empfangende und die absendende Person sowie, soweit entsprechende Angaben vorliegen, die Art, der Aufgabeort sowie der Zustellungsstand der Postsendung,wenn die PDA weitere Randdaten registriert: sämtliche verfügbare Daten. | ||||||
| für Postsendungen mit Zustellnachweis: die empfangende und die absendende Person sowie, soweit entsprechende Angaben vorliegen, die Art, der Aufgabeort sowie der Zustellungsstand der Postsendung, | ||||||
| wenn die PDA weitere Randdaten registriert: sämtliche verfügbare Daten. | ||||||
A-5625/2016
Daten) als auch die Daten der paketvermittelten Fernmeldedienste (PSDaten) verlangte und diese auch geliefert erhielt. Die Vorinstanz stellte dem Beschwerdegegner in diesem Zusammenhang Rechnung über insgesamt Fr. 816'000. (Fr. 631'200. + Fr. 67'200. + Fr. 69'600. + Fr. 48'000.). Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist jedoch, ob die Erhebung von Gebühren überhaupt zulässig war (nachfolgend E. 4) und falls ja, in welcher Höhe (nachfolgend E. 5 ff.).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, es sei auf die Gebührenerhebung vollumfänglich zu verzichten. Gemäss Art. 5b
|
SR 780.11 VÜPF Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) Art. 16 Überwachungstypen |
||||||
| Folgende Überwachungstypen können angeordnet werden: | ||||||
| das Abfangen der Postsendungen (Echtzeit-Überwachung; Überwachungstyp PO_1_RT_INTERCEPTION); | ||||||
| die Lieferung folgender Randdaten (Echtzeit-Überwachung; Überwachungstyp PO_2_RT_DELIVERY), soweit diese Daten verfügbar sind:die Adressatin oder der Adressat der Postsendungen,die Absenderin oder der Absender der Postsendungen,die Art der Postsendungen,der Aufgabeort der Postsendungen,der Zustellungsstand der Postsendungen,die Unterschrift des Empfängers. | ||||||
| die Adressatin oder der Adressat der Postsendungen, | ||||||
| die Absenderin oder der Absender der Postsendungen, | ||||||
| die Art der Postsendungen, | ||||||
| der Aufgabeort der Postsendungen, | ||||||
| der Zustellungsstand der Postsendungen, | ||||||
| die Unterschrift des Empfängers. | ||||||
| die Lieferung folgender Randdaten (rückwirkende Überwachung; Überwachungstyp PO_3_HD):für Postsendungen mit Zustellnachweis: die empfangende und die absendende Person sowie, soweit entsprechende Angaben vorliegen, die Art, der Aufgabeort sowie der Zustellungsstand der Postsendung,wenn die PDA weitere Randdaten registriert: sämtliche verfügbare Daten. | ||||||
| für Postsendungen mit Zustellnachweis: die empfangende und die absendende Person sowie, soweit entsprechende Angaben vorliegen, die Art, der Aufgabeort sowie der Zustellungsstand der Postsendung, | ||||||
| wenn die PDA weitere Randdaten registriert: sämtliche verfügbare Daten. | ||||||
|
SR 172.041.1 AllgGebV Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV) Art. 3 [1] Keine Gebührenerhebung |
||||||
| Auf die Gebührenerhebung kann verzichtet werden, wenn: | ||||||
| ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleistung besteht; oder | ||||||
| es sich um Verfügungen oder Dienstleistungen mit geringem Aufwand, insbesondere um einfache Auskünfte, handelt. | ||||||
| Die Bundesverwaltung erhebt keine Gebühren von interkantonalen Organen, Kantonen und Gemeinden, soweit diese Gegenrecht gewähren. | ||||||
| Einheiten der zentralen Bundesverwaltung stellen untereinander keine Gebühren in Rechnung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 771). | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 47 Kosten |
||||||
| Die Rechtshilfe wird unentgeltlich geleistet. | ||||||
| Der Bund vergütet den Kantonen die von ihm verursachten Kosten für Unterstützung im Sinne von Artikel 45. | ||||||
| Entstandene Kosten werden dem ersuchenden Kanton beziehungsweise Bund gemeldet, damit sie den kostenpflichtigen Parteien auferlegt werden können. | ||||||
| Entschädigungspflichten aus Rechtshilfemassnahmen trägt der ersuchende Kanton oder Bund. | ||||||
|
SR 172.041.1 AllgGebV Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV) Art. 3 [1] Keine Gebührenerhebung |
||||||
| Auf die Gebührenerhebung kann verzichtet werden, wenn: | ||||||
| ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleistung besteht; oder | ||||||
| es sich um Verfügungen oder Dienstleistungen mit geringem Aufwand, insbesondere um einfache Auskünfte, handelt. | ||||||
| Die Bundesverwaltung erhebt keine Gebühren von interkantonalen Organen, Kantonen und Gemeinden, soweit diese Gegenrecht gewähren. | ||||||
| Einheiten der zentralen Bundesverwaltung stellen untereinander keine Gebühren in Rechnung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 771). | ||||||
|
SR 172.041.1 AllgGebV Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV) Art. 3 [1] Keine Gebührenerhebung |
||||||
| Auf die Gebührenerhebung kann verzichtet werden, wenn: | ||||||
| ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleistung besteht; oder | ||||||
| es sich um Verfügungen oder Dienstleistungen mit geringem Aufwand, insbesondere um einfache Auskünfte, handelt. | ||||||
| Die Bundesverwaltung erhebt keine Gebühren von interkantonalen Organen, Kantonen und Gemeinden, soweit diese Gegenrecht gewähren. | ||||||
| Einheiten der zentralen Bundesverwaltung stellen untereinander keine Gebühren in Rechnung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 771). | ||||||
A-5625/2016
4.3
4.3.1 Gemäss Art. 16
|
SR 780.1 BÜPF Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) Art. 16 Allgemeine Aufgaben bei der Überwachung |
||||||
| Bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs hat der Dienst folgende allgemeine Aufgaben: | ||||||
| Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, bevor Sendungen oder Informationen an die anordnende Behörde weitergeleitet werden, wenn die Überwachungsanordnung seiner Ansicht nach:im Fall einer Überwachung im Rahmen eines Strafverfahrens: keine gemäss dem anwendbaren Recht überwachungsfähige Straftat betrifft;nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde oder nicht nach den Artikeln 29-31 NDG [2] genehmigt und freigegeben wurde, odernicht vollständig oder nicht klar ist. | ||||||
| im Fall einer Überwachung im Rahmen eines Strafverfahrens: keine gemäss dem anwendbaren Recht überwachungsfähige Straftat betrifft; | ||||||
| nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde oder nicht nach den Artikeln 29-31 NDG [2] genehmigt und freigegeben wurde, oder | ||||||
| nicht vollständig oder nicht klar ist. | ||||||
| Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, wenn die Überwachung seiner Ansicht nach technisch ungeeignet ist, nicht zu den im Gesetz und in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Überwachungstypen gehört oder technisch nicht durchführbar ist. | ||||||
| Er liefert der zuständigen Behörde die für die Anordnung einer Überwachung notwendigen Informationen; falls erforderlich, fordert er die Mitwirkungspflichtigen auf, ihm diese Informationen zu liefern. | ||||||
| Er gibt den Mitwirkungspflichtigen Anweisungen, wie die Überwachung durchzuführen ist, fordert sie auf, die für die Überwachung notwendigen Massnahmen zu treffen, und kontrolliert die Ausführung. | ||||||
| Er setzt die von der Genehmigungsbehörde angeordneten Vorkehren zum Schutz von Berufsgeheimnissen um. | ||||||
| Er kontrolliert, ob die Überwachung sich über die bewilligte Dauer hinaus erstreckt und stellt sie bei Ablauf der Dauer ein, wenn ihm keine Kopie des Verlängerungsantrags zugestellt worden ist. | ||||||
| Er teilt der Genehmigungsbehörde unverzüglich die Einstellung der Überwachung mit. | ||||||
| Er verfolgt die technischen Entwicklungen im Bereich des Post- und Fernmeldewesen. | ||||||
| Er organisiert und führt Ausbildungen für Personen durch, welche auf das Verarbeitungssystem zugreifen dürfen. | ||||||
| Er kann auf Anfrage Behörden und Mitwirkungspflichtige zu technischen, rechtlichen und operativen Aspekten der Post- und Fernmeldeüberwachung beraten. | ||||||
| Er führt eine Statistik über die Überwachungen. | ||||||
| [1] Siehe Art. 46 Ziff. 1 [2] SR 121 | ||||||
|
SR 780.115.1 FV-ÜPF Verordnung vom 15. November 2023 über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (FV-ÜPF) Art. 2 Aufteilung auf die Kantone |
||||||
| Haben die Kantone keine Verteilung des von ihnen gesamthaft zu tragenden Kostenanteils vereinbart, so wird die Summe nach Massgabe der zum Zeitpunkt der Festlegung des Pauschalbeitrags erfassten ständigen Wohnbevölkerung aufgeteilt. | ||||||
| Datengrundlage für die Bestimmung des massgeblichen Bevölkerungsanteils sind die Statistiken des Bundes gemäss dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 [1], dem Volkszählungsgesetz vom 22. Juni 2007 [2] und den dazugehörigen Verordnungen. | ||||||
| [1] SR 431.01 [2] SR 431.112 | ||||||
|
SR 780.115.1 FV-ÜPF Verordnung vom 15. November 2023 über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (FV-ÜPF) Art. 2 Aufteilung auf die Kantone |
||||||
| Haben die Kantone keine Verteilung des von ihnen gesamthaft zu tragenden Kostenanteils vereinbart, so wird die Summe nach Massgabe der zum Zeitpunkt der Festlegung des Pauschalbeitrags erfassten ständigen Wohnbevölkerung aufgeteilt. | ||||||
| Datengrundlage für die Bestimmung des massgeblichen Bevölkerungsanteils sind die Statistiken des Bundes gemäss dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 [1], dem Volkszählungsgesetz vom 22. Juni 2007 [2] und den dazugehörigen Verordnungen. | ||||||
| [1] SR 431.01 [2] SR 431.112 | ||||||
|
SR 780.11 VÜPF Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) Art. 16 Überwachungstypen |
||||||
| Folgende Überwachungstypen können angeordnet werden: | ||||||
| das Abfangen der Postsendungen (Echtzeit-Überwachung; Überwachungstyp PO_1_RT_INTERCEPTION); | ||||||
| die Lieferung folgender Randdaten (Echtzeit-Überwachung; Überwachungstyp PO_2_RT_DELIVERY), soweit diese Daten verfügbar sind:die Adressatin oder der Adressat der Postsendungen,die Absenderin oder der Absender der Postsendungen,die Art der Postsendungen,der Aufgabeort der Postsendungen,der Zustellungsstand der Postsendungen,die Unterschrift des Empfängers. | ||||||
| die Adressatin oder der Adressat der Postsendungen, | ||||||
| die Absenderin oder der Absender der Postsendungen, | ||||||
| die Art der Postsendungen, | ||||||
| der Aufgabeort der Postsendungen, | ||||||
| der Zustellungsstand der Postsendungen, | ||||||
| die Unterschrift des Empfängers. | ||||||
| die Lieferung folgender Randdaten (rückwirkende Überwachung; Überwachungstyp PO_3_HD):für Postsendungen mit Zustellnachweis: die empfangende und die absendende Person sowie, soweit entsprechende Angaben vorliegen, die Art, der Aufgabeort sowie der Zustellungsstand der Postsendung,wenn die PDA weitere Randdaten registriert: sämtliche verfügbare Daten. | ||||||
| für Postsendungen mit Zustellnachweis: die empfangende und die absendende Person sowie, soweit entsprechende Angaben vorliegen, die Art, der Aufgabeort sowie der Zustellungsstand der Postsendung, | ||||||
| wenn die PDA weitere Randdaten registriert: sämtliche verfügbare Daten. | ||||||
|
SR 780.11 VÜPF Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) Art. 16 Überwachungstypen |
||||||
| Folgende Überwachungstypen können angeordnet werden: | ||||||
| das Abfangen der Postsendungen (Echtzeit-Überwachung; Überwachungstyp PO_1_RT_INTERCEPTION); | ||||||
| die Lieferung folgender Randdaten (Echtzeit-Überwachung; Überwachungstyp PO_2_RT_DELIVERY), soweit diese Daten verfügbar sind:die Adressatin oder der Adressat der Postsendungen,die Absenderin oder der Absender der Postsendungen,die Art der Postsendungen,der Aufgabeort der Postsendungen,der Zustellungsstand der Postsendungen,die Unterschrift des Empfängers. | ||||||
| die Adressatin oder der Adressat der Postsendungen, | ||||||
| die Absenderin oder der Absender der Postsendungen, | ||||||
| die Art der Postsendungen, | ||||||
| der Aufgabeort der Postsendungen, | ||||||
| der Zustellungsstand der Postsendungen, | ||||||
| die Unterschrift des Empfängers. | ||||||
| die Lieferung folgender Randdaten (rückwirkende Überwachung; Überwachungstyp PO_3_HD):für Postsendungen mit Zustellnachweis: die empfangende und die absendende Person sowie, soweit entsprechende Angaben vorliegen, die Art, der Aufgabeort sowie der Zustellungsstand der Postsendung,wenn die PDA weitere Randdaten registriert: sämtliche verfügbare Daten. | ||||||
| für Postsendungen mit Zustellnachweis: die empfangende und die absendende Person sowie, soweit entsprechende Angaben vorliegen, die Art, der Aufgabeort sowie der Zustellungsstand der Postsendung, | ||||||
| wenn die PDA weitere Randdaten registriert: sämtliche verfügbare Daten. | ||||||
|
SR 780.115.1 FV-ÜPF Verordnung vom 15. November 2023 über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (FV-ÜPF) Art. 4 |
||||||
| Die Abrechnungen, die im Hinblick auf die Überwälzung der Kosten auf die Verfahrensbeteiligten erstellt werden, beruhen auf den folgenden Ansätzen: a. Echtzeitüberwachung Postverkehr 350 Franken; b. rückwirkende Überwachung Postverkehr 350 Franken; c. Echtzeitüberwachung Fernmeldeverkehr 5600 Franken; d. rückwirkende Überwachung Fernmeldeverkehr 2100 Franken; e. Notsuche 1000 Franken; f. komplexe Auskunft 350 Franken. | ||||||
| Nicht abgerechnet werden einfache Auskünfte. | ||||||
| Komplexe Auskünfte sind Auskünfte nach den Artikeln 36, 38, 39, 41, 44-48, 48b und 48c der Verordnung vom 15. November 2017 [1] über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF). Einfache Auskünfte sind Auskünfte nach den Artikeln 27, 35, 37, 40, 42, 43 und 48a VÜPF. | ||||||
| Die Ansätze gelten: | ||||||
| bei Überwachungen für jeden Überwachungsauftrag an eine Mitwirkungspflichtige, je Adressierungselement und Überwachungstyp; | ||||||
| bei Antennensuchläufen für jede Mitwirkungspflichtige und für jeden Zeitraum von bis zu zwei Stunden; | ||||||
| bei Auskünften nach Artikel 48b VÜPF für jeden Einsatzfall, bei dem besondere technische Geräte verwendet werden, und für jede Mitwirkungspflichtige; | ||||||
| bei weiteren Auskünften für jedes Auskunftsgesuch an eine Mitwirkungspflichtige. | ||||||
| [1] SR 780.11 | ||||||
|
SR 780.115.1 FV-ÜPF Verordnung vom 15. November 2023 über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (FV-ÜPF) Art. 4 |
||||||
| Die Abrechnungen, die im Hinblick auf die Überwälzung der Kosten auf die Verfahrensbeteiligten erstellt werden, beruhen auf den folgenden Ansätzen: a. Echtzeitüberwachung Postverkehr 350 Franken; b. rückwirkende Überwachung Postverkehr 350 Franken; c. Echtzeitüberwachung Fernmeldeverkehr 5600 Franken; d. rückwirkende Überwachung Fernmeldeverkehr 2100 Franken; e. Notsuche 1000 Franken; f. komplexe Auskunft 350 Franken. | ||||||
| Nicht abgerechnet werden einfache Auskünfte. | ||||||
| Komplexe Auskünfte sind Auskünfte nach den Artikeln 36, 38, 39, 41, 44-48, 48b und 48c der Verordnung vom 15. November 2017 [1] über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF). Einfache Auskünfte sind Auskünfte nach den Artikeln 27, 35, 37, 40, 42, 43 und 48a VÜPF. | ||||||
| Die Ansätze gelten: | ||||||
| bei Überwachungen für jeden Überwachungsauftrag an eine Mitwirkungspflichtige, je Adressierungselement und Überwachungstyp; | ||||||
| bei Antennensuchläufen für jede Mitwirkungspflichtige und für jeden Zeitraum von bis zu zwei Stunden; | ||||||
| bei Auskünften nach Artikel 48b VÜPF für jeden Einsatzfall, bei dem besondere technische Geräte verwendet werden, und für jede Mitwirkungspflichtige; | ||||||
| bei weiteren Auskünften für jedes Auskunftsgesuch an eine Mitwirkungspflichtige. | ||||||
| [1] SR 780.11 | ||||||
|
SR 780.115.1 FV-ÜPF Verordnung vom 15. November 2023 über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (FV-ÜPF) Art. 5 Anspruch |
||||||
| Anspruch auf eine Entschädigung haben Mitwirkungspflichtige nach Artikel 2 Buchstaben a-e BÜPF, sofern sie ihre Auskunfts- und Überwachungspflichten gemäss dem BÜPF und der VÜPF [1] erfüllen. | ||||||
| Sie werden nicht entschädigt für: | ||||||
| Auskünfte und Überwachungen, die vom Dienst ÜPF oder Dritten, die dieser beigezogen hat, durchgeführt werden; | ||||||
| Testschaltungen nach Artikel 30 Absatz 3 VÜPF, die der Dienst ÜPF benötigt. | ||||||
| [1] SR 780.11 | ||||||
|
SR 780.115.1 FV-ÜPF Verordnung vom 15. November 2023 über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (FV-ÜPF) Art. 5 Anspruch |
||||||
| Anspruch auf eine Entschädigung haben Mitwirkungspflichtige nach Artikel 2 Buchstaben a-e BÜPF, sofern sie ihre Auskunfts- und Überwachungspflichten gemäss dem BÜPF und der VÜPF [1] erfüllen. | ||||||
| Sie werden nicht entschädigt für: | ||||||
| Auskünfte und Überwachungen, die vom Dienst ÜPF oder Dritten, die dieser beigezogen hat, durchgeführt werden; | ||||||
| Testschaltungen nach Artikel 30 Absatz 3 VÜPF, die der Dienst ÜPF benötigt. | ||||||
| [1] SR 780.11 | ||||||
|
SR 780.11 VÜPF Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) Art. 16 Überwachungstypen |
||||||
| Folgende Überwachungstypen können angeordnet werden: | ||||||
| das Abfangen der Postsendungen (Echtzeit-Überwachung; Überwachungstyp PO_1_RT_INTERCEPTION); | ||||||
| die Lieferung folgender Randdaten (Echtzeit-Überwachung; Überwachungstyp PO_2_RT_DELIVERY), soweit diese Daten verfügbar sind:die Adressatin oder der Adressat der Postsendungen,die Absenderin oder der Absender der Postsendungen,die Art der Postsendungen,der Aufgabeort der Postsendungen,der Zustellungsstand der Postsendungen,die Unterschrift des Empfängers. | ||||||
| die Adressatin oder der Adressat der Postsendungen, | ||||||
| die Absenderin oder der Absender der Postsendungen, | ||||||
| die Art der Postsendungen, | ||||||
| der Aufgabeort der Postsendungen, | ||||||
| der Zustellungsstand der Postsendungen, | ||||||
| die Unterschrift des Empfängers. | ||||||
| die Lieferung folgender Randdaten (rückwirkende Überwachung; Überwachungstyp PO_3_HD):für Postsendungen mit Zustellnachweis: die empfangende und die absendende Person sowie, soweit entsprechende Angaben vorliegen, die Art, der Aufgabeort sowie der Zustellungsstand der Postsendung,wenn die PDA weitere Randdaten registriert: sämtliche verfügbare Daten. | ||||||
| für Postsendungen mit Zustellnachweis: die empfangende und die absendende Person sowie, soweit entsprechende Angaben vorliegen, die Art, der Aufgabeort sowie der Zustellungsstand der Postsendung, | ||||||
| wenn die PDA weitere Randdaten registriert: sämtliche verfügbare Daten. | ||||||
|
SR 172.041.1 AllgGebV Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV) Art. 1 Gegenstand |
||||||
| Diese Verordnung legt die Grundsätze fest, nach denen die Bundesverwaltung Gebühren für ihre Verfügungen und Dienstleistungen erhebt. | ||||||
| Die Erhebung von Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen des Bundesrates richtet sich nach dieser Verordnung. | ||||||
| Diese Verordnung ist nicht anwendbar auf kommerzielle Nebenleistungen, die von den Verwaltungseinheiten im Wettbewerb zu Privaten erbracht werden. | ||||||
| Spezialrechtliche Gebührenregelungen bleiben vorbehalten. Abweichende Regelungen können getroffen werden, soweit sie für einen Verwaltungsbereich notwendig sind. | ||||||
|
SR 172.041.1 AllgGebV Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV) Art. 1 Gegenstand |
||||||
| Diese Verordnung legt die Grundsätze fest, nach denen die Bundesverwaltung Gebühren für ihre Verfügungen und Dienstleistungen erhebt. | ||||||
| Die Erhebung von Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen des Bundesrates richtet sich nach dieser Verordnung. | ||||||
| Diese Verordnung ist nicht anwendbar auf kommerzielle Nebenleistungen, die von den Verwaltungseinheiten im Wettbewerb zu Privaten erbracht werden. | ||||||
| Spezialrechtliche Gebührenregelungen bleiben vorbehalten. Abweichende Regelungen können getroffen werden, soweit sie für einen Verwaltungsbereich notwendig sind. | ||||||
|
SR 172.041.1 AllgGebV Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV) Art. 3 [1] Keine Gebührenerhebung |
||||||
| Auf die Gebührenerhebung kann verzichtet werden, wenn: | ||||||
| ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleistung besteht; oder | ||||||
| es sich um Verfügungen oder Dienstleistungen mit geringem Aufwand, insbesondere um einfache Auskünfte, handelt. | ||||||
| Die Bundesverwaltung erhebt keine Gebühren von interkantonalen Organen, Kantonen und Gemeinden, soweit diese Gegenrecht gewähren. | ||||||
| Einheiten der zentralen Bundesverwaltung stellen untereinander keine Gebühren in Rechnung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 771). | ||||||
Seite 9
A-5625/2016
GebV auf die Gebührenerhebung verzichtet werden, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleistung besteht (Bst. a), oder es sich um Verfügungen oder Dienstleistungen mit geringem Aufwand, insbesondere um einfache Auskünfte, handelt (Bst. b). Grundlage der AllgGebV bildet Art. 46a
|
SR 172.010 RVOG Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz Art. 46a |
||||||
| Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Erhebung von angemessenen Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der Bundesverwaltung. | ||||||
| Er regelt die Erhebung von Gebühren im Einzelnen, insbesondere: | ||||||
| das Verfahren zur Erhebung von Gebühren; | ||||||
| die Höhe der Gebühren; | ||||||
| die Haftung im Fall einer Mehrheit von Gebührenpflichtigen; | ||||||
| die Verjährung von Gebührenforderungen. | ||||||
| Bei der Regelung der Gebühren beachtet er das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip. | ||||||
| Er kann Ausnahmen von der Gebührenerhebung vorsehen, soweit dies durch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleistung gerechtfertigt ist. | ||||||
|
SR 172.010 RVOG Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz Art. 46a |
||||||
| Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Erhebung von angemessenen Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der Bundesverwaltung. | ||||||
| Er regelt die Erhebung von Gebühren im Einzelnen, insbesondere: | ||||||
| das Verfahren zur Erhebung von Gebühren; | ||||||
| die Höhe der Gebühren; | ||||||
| die Haftung im Fall einer Mehrheit von Gebührenpflichtigen; | ||||||
| die Verjährung von Gebührenforderungen. | ||||||
| Bei der Regelung der Gebühren beachtet er das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip. | ||||||
| Er kann Ausnahmen von der Gebührenerhebung vorsehen, soweit dies durch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleistung gerechtfertigt ist. | ||||||
|
SR 172.010 RVOG Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz Art. 2 Die Bundesverwaltung |
||||||
| Die Bundesverwaltung untersteht dem Bundesrat. Sie umfasst die Departemente und die Bundeskanzlei. | ||||||
| Die einzelnen Departemente gliedern sich in Ämter, die zu Gruppen zusammengefasst werden können. Sie verfügen je über ein Generalsekretariat. | ||||||
| Zur Bundesverwaltung gehören ferner dezentralisierte Verwaltungseinheiten nach Massgabe ihrer Organisationserlasse. | ||||||
| Durch die Bundesgesetzgebung können Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehören, mit Verwaltungsaufgaben betraut werden. | ||||||
|
SR 172.010 RVOG Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz Art. 2 Die Bundesverwaltung |
||||||
| Die Bundesverwaltung untersteht dem Bundesrat. Sie umfasst die Departemente und die Bundeskanzlei. | ||||||
| Die einzelnen Departemente gliedern sich in Ämter, die zu Gruppen zusammengefasst werden können. Sie verfügen je über ein Generalsekretariat. | ||||||
| Zur Bundesverwaltung gehören ferner dezentralisierte Verwaltungseinheiten nach Massgabe ihrer Organisationserlasse. | ||||||
| Durch die Bundesgesetzgebung können Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehören, mit Verwaltungsaufgaben betraut werden. | ||||||
|
SR 172.010 RVOG Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz Art. 2 Die Bundesverwaltung |
||||||
| Die Bundesverwaltung untersteht dem Bundesrat. Sie umfasst die Departemente und die Bundeskanzlei. | ||||||
| Die einzelnen Departemente gliedern sich in Ämter, die zu Gruppen zusammengefasst werden können. Sie verfügen je über ein Generalsekretariat. | ||||||
| Zur Bundesverwaltung gehören ferner dezentralisierte Verwaltungseinheiten nach Massgabe ihrer Organisationserlasse. | ||||||
| Durch die Bundesgesetzgebung können Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehören, mit Verwaltungsaufgaben betraut werden. | ||||||
|
SR 172.010 RVOG Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz Art. 46a |
||||||
| Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Erhebung von angemessenen Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der Bundesverwaltung. | ||||||
| Er regelt die Erhebung von Gebühren im Einzelnen, insbesondere: | ||||||
| das Verfahren zur Erhebung von Gebühren; | ||||||
| die Höhe der Gebühren; | ||||||
| die Haftung im Fall einer Mehrheit von Gebührenpflichtigen; | ||||||
| die Verjährung von Gebührenforderungen. | ||||||
| Bei der Regelung der Gebühren beachtet er das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip. | ||||||
| Er kann Ausnahmen von der Gebührenerhebung vorsehen, soweit dies durch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleistung gerechtfertigt ist. | ||||||
4.4
4.4.1 Ein Verzicht auf die Gebührenerhebung nach Art. 3
|
SR 172.041.1 AllgGebV Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV) Art. 3 [1] Keine Gebührenerhebung |
||||||
| Auf die Gebührenerhebung kann verzichtet werden, wenn: | ||||||
| ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleistung besteht; oder | ||||||
| es sich um Verfügungen oder Dienstleistungen mit geringem Aufwand, insbesondere um einfache Auskünfte, handelt. | ||||||
| Die Bundesverwaltung erhebt keine Gebühren von interkantonalen Organen, Kantonen und Gemeinden, soweit diese Gegenrecht gewähren. | ||||||
| Einheiten der zentralen Bundesverwaltung stellen untereinander keine Gebühren in Rechnung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 771). | ||||||
|
SR 172.041.1 AllgGebV Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV) Art. 3 [1] Keine Gebührenerhebung |
||||||
| Auf die Gebührenerhebung kann verzichtet werden, wenn: | ||||||
| ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleistung besteht; oder | ||||||
| es sich um Verfügungen oder Dienstleistungen mit geringem Aufwand, insbesondere um einfache Auskünfte, handelt. | ||||||
| Die Bundesverwaltung erhebt keine Gebühren von interkantonalen Organen, Kantonen und Gemeinden, soweit diese Gegenrecht gewähren. | ||||||
| Einheiten der zentralen Bundesverwaltung stellen untereinander keine Gebühren in Rechnung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 771). | ||||||
|
SR 780.115.1 FV-ÜPF Verordnung vom 15. November 2023 über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (FV-ÜPF) Art. 5 Anspruch |
||||||
| Anspruch auf eine Entschädigung haben Mitwirkungspflichtige nach Artikel 2 Buchstaben a-e BÜPF, sofern sie ihre Auskunfts- und Überwachungspflichten gemäss dem BÜPF und der VÜPF [1] erfüllen. | ||||||
| Sie werden nicht entschädigt für: | ||||||
| Auskünfte und Überwachungen, die vom Dienst ÜPF oder Dritten, die dieser beigezogen hat, durchgeführt werden; | ||||||
| Testschaltungen nach Artikel 30 Absatz 3 VÜPF, die der Dienst ÜPF benötigt. | ||||||
| [1] SR 780.11 | ||||||
A-5625/2016
in Rechnung gestellt wurden. Art. 3
|
SR 172.041.1 AllgGebV Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV) Art. 3 [1] Keine Gebührenerhebung |
||||||
| Auf die Gebührenerhebung kann verzichtet werden, wenn: | ||||||
| ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleistung besteht; oder | ||||||
| es sich um Verfügungen oder Dienstleistungen mit geringem Aufwand, insbesondere um einfache Auskünfte, handelt. | ||||||
| Die Bundesverwaltung erhebt keine Gebühren von interkantonalen Organen, Kantonen und Gemeinden, soweit diese Gegenrecht gewähren. | ||||||
| Einheiten der zentralen Bundesverwaltung stellen untereinander keine Gebühren in Rechnung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 771). | ||||||
|
SR 780.11 VÜPF Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) Art. 16 Überwachungstypen |
||||||
| Folgende Überwachungstypen können angeordnet werden: | ||||||
| das Abfangen der Postsendungen (Echtzeit-Überwachung; Überwachungstyp PO_1_RT_INTERCEPTION); | ||||||
| die Lieferung folgender Randdaten (Echtzeit-Überwachung; Überwachungstyp PO_2_RT_DELIVERY), soweit diese Daten verfügbar sind:die Adressatin oder der Adressat der Postsendungen,die Absenderin oder der Absender der Postsendungen,die Art der Postsendungen,der Aufgabeort der Postsendungen,der Zustellungsstand der Postsendungen,die Unterschrift des Empfängers. | ||||||
| die Adressatin oder der Adressat der Postsendungen, | ||||||
| die Absenderin oder der Absender der Postsendungen, | ||||||
| die Art der Postsendungen, | ||||||
| der Aufgabeort der Postsendungen, | ||||||
| der Zustellungsstand der Postsendungen, | ||||||
| die Unterschrift des Empfängers. | ||||||
| die Lieferung folgender Randdaten (rückwirkende Überwachung; Überwachungstyp PO_3_HD):für Postsendungen mit Zustellnachweis: die empfangende und die absendende Person sowie, soweit entsprechende Angaben vorliegen, die Art, der Aufgabeort sowie der Zustellungsstand der Postsendung,wenn die PDA weitere Randdaten registriert: sämtliche verfügbare Daten. | ||||||
| für Postsendungen mit Zustellnachweis: die empfangende und die absendende Person sowie, soweit entsprechende Angaben vorliegen, die Art, der Aufgabeort sowie der Zustellungsstand der Postsendung, | ||||||
| wenn die PDA weitere Randdaten registriert: sämtliche verfügbare Daten. | ||||||
|
SR 780.115.1 FV-ÜPF Verordnung vom 15. November 2023 über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (FV-ÜPF) Art. 2 Aufteilung auf die Kantone |
||||||
| Haben die Kantone keine Verteilung des von ihnen gesamthaft zu tragenden Kostenanteils vereinbart, so wird die Summe nach Massgabe der zum Zeitpunkt der Festlegung des Pauschalbeitrags erfassten ständigen Wohnbevölkerung aufgeteilt. | ||||||
| Datengrundlage für die Bestimmung des massgeblichen Bevölkerungsanteils sind die Statistiken des Bundes gemäss dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 [1], dem Volkszählungsgesetz vom 22. Juni 2007 [2] und den dazugehörigen Verordnungen. | ||||||
| [1] SR 431.01 [2] SR 431.112 | ||||||
|
SR 780.115.1 FV-ÜPF Verordnung vom 15. November 2023 über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (FV-ÜPF) Art. 2 Aufteilung auf die Kantone |
||||||
| Haben die Kantone keine Verteilung des von ihnen gesamthaft zu tragenden Kostenanteils vereinbart, so wird die Summe nach Massgabe der zum Zeitpunkt der Festlegung des Pauschalbeitrags erfassten ständigen Wohnbevölkerung aufgeteilt. | ||||||
| Datengrundlage für die Bestimmung des massgeblichen Bevölkerungsanteils sind die Statistiken des Bundes gemäss dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 [1], dem Volkszählungsgesetz vom 22. Juni 2007 [2] und den dazugehörigen Verordnungen. | ||||||
| [1] SR 431.01 [2] SR 431.112 | ||||||
|
SR 780.1 BÜPF Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) Art. 16 Allgemeine Aufgaben bei der Überwachung |
||||||
| Bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs hat der Dienst folgende allgemeine Aufgaben: | ||||||
| Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, bevor Sendungen oder Informationen an die anordnende Behörde weitergeleitet werden, wenn die Überwachungsanordnung seiner Ansicht nach:im Fall einer Überwachung im Rahmen eines Strafverfahrens: keine gemäss dem anwendbaren Recht überwachungsfähige Straftat betrifft;nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde oder nicht nach den Artikeln 29-31 NDG [2] genehmigt und freigegeben wurde, odernicht vollständig oder nicht klar ist. | ||||||
| im Fall einer Überwachung im Rahmen eines Strafverfahrens: keine gemäss dem anwendbaren Recht überwachungsfähige Straftat betrifft; | ||||||
| nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde oder nicht nach den Artikeln 29-31 NDG [2] genehmigt und freigegeben wurde, oder | ||||||
| nicht vollständig oder nicht klar ist. | ||||||
| Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, wenn die Überwachung seiner Ansicht nach technisch ungeeignet ist, nicht zu den im Gesetz und in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Überwachungstypen gehört oder technisch nicht durchführbar ist. | ||||||
| Er liefert der zuständigen Behörde die für die Anordnung einer Überwachung notwendigen Informationen; falls erforderlich, fordert er die Mitwirkungspflichtigen auf, ihm diese Informationen zu liefern. | ||||||
| Er gibt den Mitwirkungspflichtigen Anweisungen, wie die Überwachung durchzuführen ist, fordert sie auf, die für die Überwachung notwendigen Massnahmen zu treffen, und kontrolliert die Ausführung. | ||||||
| Er setzt die von der Genehmigungsbehörde angeordneten Vorkehren zum Schutz von Berufsgeheimnissen um. | ||||||
| Er kontrolliert, ob die Überwachung sich über die bewilligte Dauer hinaus erstreckt und stellt sie bei Ablauf der Dauer ein, wenn ihm keine Kopie des Verlängerungsantrags zugestellt worden ist. | ||||||
| Er teilt der Genehmigungsbehörde unverzüglich die Einstellung der Überwachung mit. | ||||||
| Er verfolgt die technischen Entwicklungen im Bereich des Post- und Fernmeldewesen. | ||||||
| Er organisiert und führt Ausbildungen für Personen durch, welche auf das Verarbeitungssystem zugreifen dürfen. | ||||||
| Er kann auf Anfrage Behörden und Mitwirkungspflichtige zu technischen, rechtlichen und operativen Aspekten der Post- und Fernmeldeüberwachung beraten. | ||||||
| Er führt eine Statistik über die Überwachungen. | ||||||
| [1] Siehe Art. 46 Ziff. 1 [2] SR 121 | ||||||
|
SR 172.041.1 AllgGebV Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV) Art. 3 [1] Keine Gebührenerhebung |
||||||
| Auf die Gebührenerhebung kann verzichtet werden, wenn: | ||||||
| ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleistung besteht; oder | ||||||
| es sich um Verfügungen oder Dienstleistungen mit geringem Aufwand, insbesondere um einfache Auskünfte, handelt. | ||||||
| Die Bundesverwaltung erhebt keine Gebühren von interkantonalen Organen, Kantonen und Gemeinden, soweit diese Gegenrecht gewähren. | ||||||
| Einheiten der zentralen Bundesverwaltung stellen untereinander keine Gebühren in Rechnung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 771). | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 47 Kosten |
||||||
| Die Rechtshilfe wird unentgeltlich geleistet. | ||||||
| Der Bund vergütet den Kantonen die von ihm verursachten Kosten für Unterstützung im Sinne von Artikel 45. | ||||||
| Entstandene Kosten werden dem ersuchenden Kanton beziehungsweise Bund gemeldet, damit sie den kostenpflichtigen Parteien auferlegt werden können. | ||||||
| Entschädigungspflichten aus Rechtshilfemassnahmen trägt der ersuchende Kanton oder Bund. | ||||||
|
SR 172.041.1 AllgGebV Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV) Art. 3 [1] Keine Gebührenerhebung |
||||||
| Auf die Gebührenerhebung kann verzichtet werden, wenn: | ||||||
| ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleistung besteht; oder | ||||||
| es sich um Verfügungen oder Dienstleistungen mit geringem Aufwand, insbesondere um einfache Auskünfte, handelt. | ||||||
| Die Bundesverwaltung erhebt keine Gebühren von interkantonalen Organen, Kantonen und Gemeinden, soweit diese Gegenrecht gewähren. | ||||||
| Einheiten der zentralen Bundesverwaltung stellen untereinander keine Gebühren in Rechnung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 771). | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 1 Geltungsbereich |
||||||
| Dieses Gesetz regelt die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten nach Bundesrecht durch die Strafbehörden des Bundes und der Kantone. | ||||||
| Die Verfahrensvorschriften anderer Bundesgesetze bleiben vorbehalten. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 47 Kosten |
||||||
| Die Rechtshilfe wird unentgeltlich geleistet. | ||||||
| Der Bund vergütet den Kantonen die von ihm verursachten Kosten für Unterstützung im Sinne von Artikel 45. | ||||||
| Entstandene Kosten werden dem ersuchenden Kanton beziehungsweise Bund gemeldet, damit sie den kostenpflichtigen Parteien auferlegt werden können. | ||||||
| Entschädigungspflichten aus Rechtshilfemassnahmen trägt der ersuchende Kanton oder Bund. | ||||||
A-5625/2016
Rechts- bzw. Amtshilfe oder der Vollzug von Bundesrecht im Rahmen der Strafverfolgung zu einer Gebührenbefreiung führen, gälte dies für alle Kantone gleichermassen, weshalb in der GebV-ÜPF konsequenterweise für sämtliche Dienstleistungen der Vorinstanz vollumfänglich auf die Erhebung von Gebühren hätte verzichtet werden müssen. Dies ist jedoch nicht der Fall und der Bundesrat hat bei bestimmten Überwachungsmassnahmen explizit die Gebührenerhebung bei den Kantonen für Dienstleistungen der Vorinstanz vorgesehen bzw. daran auch nach Inkrafttreten der StPO festgehalten. Diese spezialgesetzliche Gebührenregelung kann nun nicht durch die ebenfalls auf Verordnungsstufe angesiedelte AllgGebV ausgehebelt werden, andernfalls die Regelungen in der GebV-ÜPF in Bezug auf die Gebühren für die Dienstleistungen der Vorinstanz obsolet wären. Die AllgGebV gilt denn auch nur, soweit die GebV-ÜPF keine besondere Regelung enthält (vgl. Art. 5b
|
SR 780.11 VÜPF Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) Art. 16 Überwachungstypen |
||||||
| Folgende Überwachungstypen können angeordnet werden: | ||||||
| das Abfangen der Postsendungen (Echtzeit-Überwachung; Überwachungstyp PO_1_RT_INTERCEPTION); | ||||||
| die Lieferung folgender Randdaten (Echtzeit-Überwachung; Überwachungstyp PO_2_RT_DELIVERY), soweit diese Daten verfügbar sind:die Adressatin oder der Adressat der Postsendungen,die Absenderin oder der Absender der Postsendungen,die Art der Postsendungen,der Aufgabeort der Postsendungen,der Zustellungsstand der Postsendungen,die Unterschrift des Empfängers. | ||||||
| die Adressatin oder der Adressat der Postsendungen, | ||||||
| die Absenderin oder der Absender der Postsendungen, | ||||||
| die Art der Postsendungen, | ||||||
| der Aufgabeort der Postsendungen, | ||||||
| der Zustellungsstand der Postsendungen, | ||||||
| die Unterschrift des Empfängers. | ||||||
| die Lieferung folgender Randdaten (rückwirkende Überwachung; Überwachungstyp PO_3_HD):für Postsendungen mit Zustellnachweis: die empfangende und die absendende Person sowie, soweit entsprechende Angaben vorliegen, die Art, der Aufgabeort sowie der Zustellungsstand der Postsendung,wenn die PDA weitere Randdaten registriert: sämtliche verfügbare Daten. | ||||||
| für Postsendungen mit Zustellnachweis: die empfangende und die absendende Person sowie, soweit entsprechende Angaben vorliegen, die Art, der Aufgabeort sowie der Zustellungsstand der Postsendung, | ||||||
| wenn die PDA weitere Randdaten registriert: sämtliche verfügbare Daten. | ||||||
|
SR 172.041.1 AllgGebV Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV) Art. 1 Gegenstand |
||||||
| Diese Verordnung legt die Grundsätze fest, nach denen die Bundesverwaltung Gebühren für ihre Verfügungen und Dienstleistungen erhebt. | ||||||
| Die Erhebung von Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen des Bundesrates richtet sich nach dieser Verordnung. | ||||||
| Diese Verordnung ist nicht anwendbar auf kommerzielle Nebenleistungen, die von den Verwaltungseinheiten im Wettbewerb zu Privaten erbracht werden. | ||||||
| Spezialrechtliche Gebührenregelungen bleiben vorbehalten. Abweichende Regelungen können getroffen werden, soweit sie für einen Verwaltungsbereich notwendig sind. | ||||||
|
SR 172.041.1 AllgGebV Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV) Art. 3 [1] Keine Gebührenerhebung |
||||||
| Auf die Gebührenerhebung kann verzichtet werden, wenn: | ||||||
| ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleistung besteht; oder | ||||||
| es sich um Verfügungen oder Dienstleistungen mit geringem Aufwand, insbesondere um einfache Auskünfte, handelt. | ||||||
| Die Bundesverwaltung erhebt keine Gebühren von interkantonalen Organen, Kantonen und Gemeinden, soweit diese Gegenrecht gewähren. | ||||||
| Einheiten der zentralen Bundesverwaltung stellen untereinander keine Gebühren in Rechnung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 771). | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 269 Voraussetzungen |
||||||
| Die Staatsanwaltschaft kann den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn: | ||||||
| der dringende Verdacht besteht, eine in Absatz 2 genannte Straftat sei begangen worden; | ||||||
| die Schwere der Straftat die Überwachung rechtfertigt; und | ||||||
| die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden. | ||||||
| Eine Überwachung kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln aufgeführten Straftaten angeordnet werden: | ||||||
| StGB [2]: Artikel 111-113, 115, 118 Absatz 2, 122, 124, 127, 129, 135, 138-140, 143, 144 Absatz 3, 144bis Ziffer 1 Absatz 2 und Ziffer 2 Absatz 2, 146-148, 156, 157 Ziffer 2, 158 Ziffer 1 Absatz 3 und Ziffer 2, 160, 163 Ziffer 1, 180-185bis, 187, 188, 189-191, 193, 193a, 195-197, 220, 221 Absätze 1 und 2, 223 Ziffer 1, 224 Absatz 1, 226-226ter, 227 Ziffer 1 Absatz 1, 228 Ziffer 1 Absatz 1, 230bis, 231, 232 Ziffer 1, 233 Ziffer 1, 234 Absatz 1, 237 Ziffer 1, 240 Absatz 1, 242, 244, 251 Ziffer 1, 258, 259 Absatz 1, 260bis-260sexies, 261bis, 264-267, 271, 272 Ziffer 2, 273, 274 Ziffer 1 Absatz 2, 285, 301, 303 Ziffer 1, 305, 305bis Ziffer 2, 310, 312, 314, 317 Ziffer 1, 319, 322ter, 322quater und 322septies; | ||||||
| Ausländer- und Integrationsgesetz [4] vom 16. Dezember 2005 [5]: Artikel 116 Absatz 3 und 118 Absatz 3; | ||||||
| Bundesgesetz vom 22. Juni 2001 [6] zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen: Artikel 24; | ||||||
| Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 1996 [8]: Artikel 33 Absatz 2 und 34-35b; | ||||||
| Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 [9]: Artikel 88 Absätze 1 und 2, 89 Absätze 1 und 2 und 90 Absatz 1; | ||||||
| BetmG [11]: Artikel 19 Absatz 2 sowie 20 Absatz 2; | ||||||
| Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 [13]: Artikel 60 Absatz 1 Buchstaben g-i, m und o sowie Absatz 1bis; | ||||||
| Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 1996 [14]: Artikel 14 Absatz 2; | ||||||
| Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 2011 [16]: Artikel 22 Absatz 2 und 25a Absatz 3; | ||||||
| Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 2015 [18]: Artikel 154 und 155; | ||||||
| Waffengesetz vom 20. Juni 1997 [20]: Artikel 33 Absatz 3; | ||||||
| Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [22]: Artikel 86 Absätze 2 und 3; | ||||||
| Geldspielgesetz vom 29. September 2017 [24]: Artikel 130 Absatz 2 für die Straftaten nach Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a; | ||||||
| Nachrichtendienstgesetz vom 25. September 2015 [26]: Artikel 74 Absatz 4. | ||||||
| Wird die Beurteilung einer der militärischen Gerichtsbarkeit unterstehenden Straftat der zivilen Gerichtsbarkeit übertragen, so kann die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs auch angeordnet werden zur Verfolgung der in Artikel 70 Absatz 2 des Militärstrafprozesses vom 23. März 1979 [27] aufgeführten Straftaten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 27; BBl 2018 2827; 2022 687, 1011). [2] SR 311.0 [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [4] Der Titel wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Jan. 2019 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. [5] SR 142.20 [6] SR 211.221.31 [7] Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 295; BBl 2011 5905). [8] SR 514.51 [9] SR 732.1 [10] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). [11] SR 812.121 [12] Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 27. Sept. 2024, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2025 178; BBl 2023 239). [13] SR 814.01 [14] SR 946.202 [15] Eingefügt durch Art. 34 Ziff. 2 des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 2011 (AS 2012 3953; BBl 2009 8189). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Geldspielgesetzes vom 29. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5103; BBl 2015 8387). [16] SR 415.0 [17] Eingefügt durch Ziff. II 4 des BG vom 28. Sept. 2012 (AS 2013 1103; BBl 2011 6873). Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [18] SR 958.1 [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des BG vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 117; BBl 2013 2683). [20] SR 514.54 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BB vom 29. Sept. 2017 (Medicrime-Konvention), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4771; BBl 2017 3135). [22] SR 812.21 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 2 des Geldspielgesetzes vom 29. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5103; BBl 2015 8387). [24] SR 935.51 [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [26] SR 121 [27] SR 322.1 | ||||||
Zu differenzieren ist vorliegend zwischen den Gebühren für die Antennensuchläufe zur Analyse der CS-Daten und denjenigen zur Analyse der PS-
Seite 12
A-5625/2016
Daten. Während die GebV-ÜPF in Bezug auf leitungsvermittelte Fernmeldedienste (CS-Daten) in aArt. 2
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SR 780.11 VÜPF Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) Art. 2 Begriffe und Abkürzungen |
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| Die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe und Abkürzungen sind im Anhang definiert. | ||||||
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SR 780.11 VÜPF Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) Art. 16 Überwachungstypen |
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| Folgende Überwachungstypen können angeordnet werden: | ||||||
| das Abfangen der Postsendungen (Echtzeit-Überwachung; Überwachungstyp PO_1_RT_INTERCEPTION); | ||||||
| die Lieferung folgender Randdaten (Echtzeit-Überwachung; Überwachungstyp PO_2_RT_DELIVERY), soweit diese Daten verfügbar sind:die Adressatin oder der Adressat der Postsendungen,die Absenderin oder der Absender der Postsendungen,die Art der Postsendungen,der Aufgabeort der Postsendungen,der Zustellungsstand der Postsendungen,die Unterschrift des Empfängers. | ||||||
| die Adressatin oder der Adressat der Postsendungen, | ||||||
| die Absenderin oder der Absender der Postsendungen, | ||||||
| die Art der Postsendungen, | ||||||
| der Aufgabeort der Postsendungen, | ||||||
| der Zustellungsstand der Postsendungen, | ||||||
| die Unterschrift des Empfängers. | ||||||
| die Lieferung folgender Randdaten (rückwirkende Überwachung; Überwachungstyp PO_3_HD):für Postsendungen mit Zustellnachweis: die empfangende und die absendende Person sowie, soweit entsprechende Angaben vorliegen, die Art, der Aufgabeort sowie der Zustellungsstand der Postsendung,wenn die PDA weitere Randdaten registriert: sämtliche verfügbare Daten. | ||||||
| für Postsendungen mit Zustellnachweis: die empfangende und die absendende Person sowie, soweit entsprechende Angaben vorliegen, die Art, der Aufgabeort sowie der Zustellungsstand der Postsendung, | ||||||
| wenn die PDA weitere Randdaten registriert: sämtliche verfügbare Daten. | ||||||
Wie bereits ausgeführt stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer für die durchgeführten Überwachungsmassnahmen einen Gesamtbetrag von Fr. 816'000. in Rechnung. Hierbei hat sie die Gebühren bezüglich der CSDaten und PS-Daten gleich hoch bemessen. Die auf die Antennensuchläufe zur Analyse der CS-Daten entfallenden Gebühren betragen somit Fr. 408'000.. Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich, dass die Vorinstanz für den siebenstündigen Antennensuchlauf gestützt auf Ziff. 6.1.1 OAR pro Zellanalyse vier Aufträge zu je Fr. 600., insgesamt somit Fr. 2'400., verrechnete, was bei insgesamt 170 in Rechnung gestellten Zellen den erwähnten Betrag von Fr. 408'000. ergibt. 6.1 Der Beschwerdeführer macht hierzu zunächst eine Verletzung des Legalitätsprinzips geltend. Nach Art. 164 Abs. 1 Bst. b
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 164 Gesetzgebung |
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| Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: | ||||||
| die Ausübung der politischen Rechte; | ||||||
| die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; | ||||||
| die Rechte und Pflichten von Personen; | ||||||
| den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; | ||||||
| die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; | ||||||
| die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; | ||||||
| die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden. | ||||||
| Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird. | ||||||
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konkretisiert. Die Beschränkung auf zwei Stunden diene alleine der Gebührenbemessung und hätte entsprechend in der GebV-ÜPF geregelt werden müssen. Man habe hier eine Bemessung sogar ausserhalb der Verordnung eingefügt. Art. 33 Abs. 1bis
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SR 780.11 VÜPF Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) Art. 33 Abnahmeverfahren |
||||||
| Das EJPD regelt den Ablauf des Verfahrens für die Überprüfungen der Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft. | ||||||
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SR 780.1 BÜPF Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) Art. 16 Allgemeine Aufgaben bei der Überwachung |
||||||
| Bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs hat der Dienst folgende allgemeine Aufgaben: | ||||||
| Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, bevor Sendungen oder Informationen an die anordnende Behörde weitergeleitet werden, wenn die Überwachungsanordnung seiner Ansicht nach:im Fall einer Überwachung im Rahmen eines Strafverfahrens: keine gemäss dem anwendbaren Recht überwachungsfähige Straftat betrifft;nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde oder nicht nach den Artikeln 29-31 NDG [2] genehmigt und freigegeben wurde, odernicht vollständig oder nicht klar ist. | ||||||
| im Fall einer Überwachung im Rahmen eines Strafverfahrens: keine gemäss dem anwendbaren Recht überwachungsfähige Straftat betrifft; | ||||||
| nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde oder nicht nach den Artikeln 29-31 NDG [2] genehmigt und freigegeben wurde, oder | ||||||
| nicht vollständig oder nicht klar ist. | ||||||
| Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, wenn die Überwachung seiner Ansicht nach technisch ungeeignet ist, nicht zu den im Gesetz und in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Überwachungstypen gehört oder technisch nicht durchführbar ist. | ||||||
| Er liefert der zuständigen Behörde die für die Anordnung einer Überwachung notwendigen Informationen; falls erforderlich, fordert er die Mitwirkungspflichtigen auf, ihm diese Informationen zu liefern. | ||||||
| Er gibt den Mitwirkungspflichtigen Anweisungen, wie die Überwachung durchzuführen ist, fordert sie auf, die für die Überwachung notwendigen Massnahmen zu treffen, und kontrolliert die Ausführung. | ||||||
| Er setzt die von der Genehmigungsbehörde angeordneten Vorkehren zum Schutz von Berufsgeheimnissen um. | ||||||
| Er kontrolliert, ob die Überwachung sich über die bewilligte Dauer hinaus erstreckt und stellt sie bei Ablauf der Dauer ein, wenn ihm keine Kopie des Verlängerungsantrags zugestellt worden ist. | ||||||
| Er teilt der Genehmigungsbehörde unverzüglich die Einstellung der Überwachung mit. | ||||||
| Er verfolgt die technischen Entwicklungen im Bereich des Post- und Fernmeldewesen. | ||||||
| Er organisiert und führt Ausbildungen für Personen durch, welche auf das Verarbeitungssystem zugreifen dürfen. | ||||||
| Er kann auf Anfrage Behörden und Mitwirkungspflichtige zu technischen, rechtlichen und operativen Aspekten der Post- und Fernmeldeüberwachung beraten. | ||||||
| Er führt eine Statistik über die Überwachungen. | ||||||
| [1] Siehe Art. 46 Ziff. 1 [2] SR 121 | ||||||
|
SR 780.1 BÜPF Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) Art. 16 Allgemeine Aufgaben bei der Überwachung |
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| Bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs hat der Dienst folgende allgemeine Aufgaben: | ||||||
| Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, bevor Sendungen oder Informationen an die anordnende Behörde weitergeleitet werden, wenn die Überwachungsanordnung seiner Ansicht nach:im Fall einer Überwachung im Rahmen eines Strafverfahrens: keine gemäss dem anwendbaren Recht überwachungsfähige Straftat betrifft;nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde oder nicht nach den Artikeln 29-31 NDG [2] genehmigt und freigegeben wurde, odernicht vollständig oder nicht klar ist. | ||||||
| im Fall einer Überwachung im Rahmen eines Strafverfahrens: keine gemäss dem anwendbaren Recht überwachungsfähige Straftat betrifft; | ||||||
| nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde oder nicht nach den Artikeln 29-31 NDG [2] genehmigt und freigegeben wurde, oder | ||||||
| nicht vollständig oder nicht klar ist. | ||||||
| Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, wenn die Überwachung seiner Ansicht nach technisch ungeeignet ist, nicht zu den im Gesetz und in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Überwachungstypen gehört oder technisch nicht durchführbar ist. | ||||||
| Er liefert der zuständigen Behörde die für die Anordnung einer Überwachung notwendigen Informationen; falls erforderlich, fordert er die Mitwirkungspflichtigen auf, ihm diese Informationen zu liefern. | ||||||
| Er gibt den Mitwirkungspflichtigen Anweisungen, wie die Überwachung durchzuführen ist, fordert sie auf, die für die Überwachung notwendigen Massnahmen zu treffen, und kontrolliert die Ausführung. | ||||||
| Er setzt die von der Genehmigungsbehörde angeordneten Vorkehren zum Schutz von Berufsgeheimnissen um. | ||||||
| Er kontrolliert, ob die Überwachung sich über die bewilligte Dauer hinaus erstreckt und stellt sie bei Ablauf der Dauer ein, wenn ihm keine Kopie des Verlängerungsantrags zugestellt worden ist. | ||||||
| Er teilt der Genehmigungsbehörde unverzüglich die Einstellung der Überwachung mit. | ||||||
| Er verfolgt die technischen Entwicklungen im Bereich des Post- und Fernmeldewesen. | ||||||
| Er organisiert und führt Ausbildungen für Personen durch, welche auf das Verarbeitungssystem zugreifen dürfen. | ||||||
| Er kann auf Anfrage Behörden und Mitwirkungspflichtige zu technischen, rechtlichen und operativen Aspekten der Post- und Fernmeldeüberwachung beraten. | ||||||
| Er führt eine Statistik über die Überwachungen. | ||||||
| [1] Siehe Art. 46 Ziff. 1 [2] SR 121 | ||||||
|
SR 780.115.1 FV-ÜPF Verordnung vom 15. November 2023 über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (FV-ÜPF) Art. 4 |
||||||
| Die Abrechnungen, die im Hinblick auf die Überwälzung der Kosten auf die Verfahrensbeteiligten erstellt werden, beruhen auf den folgenden Ansätzen: a. Echtzeitüberwachung Postverkehr 350 Franken; b. rückwirkende Überwachung Postverkehr 350 Franken; c. Echtzeitüberwachung Fernmeldeverkehr 5600 Franken; d. rückwirkende Überwachung Fernmeldeverkehr 2100 Franken; e. Notsuche 1000 Franken; f. komplexe Auskunft 350 Franken. | ||||||
| Nicht abgerechnet werden einfache Auskünfte. | ||||||
| Komplexe Auskünfte sind Auskünfte nach den Artikeln 36, 38, 39, 41, 44-48, 48b und 48c der Verordnung vom 15. November 2017 [1] über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF). Einfache Auskünfte sind Auskünfte nach den Artikeln 27, 35, 37, 40, 42, 43 und 48a VÜPF. | ||||||
| Die Ansätze gelten: | ||||||
| bei Überwachungen für jeden Überwachungsauftrag an eine Mitwirkungspflichtige, je Adressierungselement und Überwachungstyp; | ||||||
| bei Antennensuchläufen für jede Mitwirkungspflichtige und für jeden Zeitraum von bis zu zwei Stunden; | ||||||
| bei Auskünften nach Artikel 48b VÜPF für jeden Einsatzfall, bei dem besondere technische Geräte verwendet werden, und für jede Mitwirkungspflichtige; | ||||||
| bei weiteren Auskünften für jedes Auskunftsgesuch an eine Mitwirkungspflichtige. | ||||||
| [1] SR 780.11 | ||||||
|
SR 780.115.1 FV-ÜPF Verordnung vom 15. November 2023 über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (FV-ÜPF) Art. 2 Aufteilung auf die Kantone |
||||||
| Haben die Kantone keine Verteilung des von ihnen gesamthaft zu tragenden Kostenanteils vereinbart, so wird die Summe nach Massgabe der zum Zeitpunkt der Festlegung des Pauschalbeitrags erfassten ständigen Wohnbevölkerung aufgeteilt. | ||||||
| Datengrundlage für die Bestimmung des massgeblichen Bevölkerungsanteils sind die Statistiken des Bundes gemäss dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 [1], dem Volkszählungsgesetz vom 22. Juni 2007 [2] und den dazugehörigen Verordnungen. | ||||||
| [1] SR 431.01 [2] SR 431.112 | ||||||
|
SR 784.10 FMG Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) Art. 62 Vollzug |
||||||
| Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der ComCom. | ||||||
| Der Bundesrat kann den Erlass der notwendigen administrativen und technischen Vorschriften dem BAKOM übertragen. | ||||||
|
SR 780.11 VÜPF Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) Art. 33 Abnahmeverfahren |
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| Das EJPD regelt den Ablauf des Verfahrens für die Überprüfungen der Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft. | ||||||
A-5625/2016
des Bundesverwaltungsgerichts könnten gemäss dieser Delegation die Richtlinien auch gebührenrelevante Aspekte beinhalten. Bei einem Antennensuchlauf gegen unbekannte Täterschaft würden Telefonie-Randdaten von sehr vielen Teilnehmern erfasst. Daher müsse der Eingriff in die Rechte der mitbetroffenen Unverdächtigen gemäss gängiger Lehre minimal ausfallen und die Gefahr, dass Unschuldige in ein Strafverfahren verwickelt werden könnten, müsse sehr klein erscheinen. Demnach und obwohl die GebV-ÜPF keine explizite zeitliche Begrenzung für einen Antennensuchlauf vorsehe, sei eine entsprechende Bemessungsdauer festzulegen. Es sei nicht im Sinne der gesetzlichen Grundlagen, dass ein Antennensuchlauf über eine unbestimmt lange Zeitspanne angeordnet werden dürfe. Die OAR seien in Zusammenarbeit mit den Experten der Strafverfolgungsbehörden und den FDA erarbeitet worden. Die Sitzungen der Expertengruppen hätten ergeben, dass eine Zeitspanne von zwei Stunden für einen Antennensuchlauf angemessen sei, weshalb dies in die OAR aufgenommen worden sei. Gemäss Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil A-2045/2006 vom 17. Februar 2009, E. 5.2.3, genüge eine Sitzung mit Experten hinsichtlich der Aufwandschätzung. Die zeitliche Begrenzung eines Antennensuchlaufs auf zwei Stunden sei daher zulässig. Schliesslich habe sie den Beschwerdeführer im Vorfeld auch über die anfallenden Kosten informiert.
6.3 In seiner Stellungnahme vom 15. März 2017 bestreitet der Beschwerdeführer die Auffassung der Vorinstanz. Es sei unzutreffend, dass trotz der an sich klaren Regelung in Art. 16
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SR 780.1 BÜPF Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) Art. 16 Allgemeine Aufgaben bei der Überwachung |
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| Bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs hat der Dienst folgende allgemeine Aufgaben: | ||||||
| Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, bevor Sendungen oder Informationen an die anordnende Behörde weitergeleitet werden, wenn die Überwachungsanordnung seiner Ansicht nach:im Fall einer Überwachung im Rahmen eines Strafverfahrens: keine gemäss dem anwendbaren Recht überwachungsfähige Straftat betrifft;nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde oder nicht nach den Artikeln 29-31 NDG [2] genehmigt und freigegeben wurde, odernicht vollständig oder nicht klar ist. | ||||||
| im Fall einer Überwachung im Rahmen eines Strafverfahrens: keine gemäss dem anwendbaren Recht überwachungsfähige Straftat betrifft; | ||||||
| nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde oder nicht nach den Artikeln 29-31 NDG [2] genehmigt und freigegeben wurde, oder | ||||||
| nicht vollständig oder nicht klar ist. | ||||||
| Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, wenn die Überwachung seiner Ansicht nach technisch ungeeignet ist, nicht zu den im Gesetz und in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Überwachungstypen gehört oder technisch nicht durchführbar ist. | ||||||
| Er liefert der zuständigen Behörde die für die Anordnung einer Überwachung notwendigen Informationen; falls erforderlich, fordert er die Mitwirkungspflichtigen auf, ihm diese Informationen zu liefern. | ||||||
| Er gibt den Mitwirkungspflichtigen Anweisungen, wie die Überwachung durchzuführen ist, fordert sie auf, die für die Überwachung notwendigen Massnahmen zu treffen, und kontrolliert die Ausführung. | ||||||
| Er setzt die von der Genehmigungsbehörde angeordneten Vorkehren zum Schutz von Berufsgeheimnissen um. | ||||||
| Er kontrolliert, ob die Überwachung sich über die bewilligte Dauer hinaus erstreckt und stellt sie bei Ablauf der Dauer ein, wenn ihm keine Kopie des Verlängerungsantrags zugestellt worden ist. | ||||||
| Er teilt der Genehmigungsbehörde unverzüglich die Einstellung der Überwachung mit. | ||||||
| Er verfolgt die technischen Entwicklungen im Bereich des Post- und Fernmeldewesen. | ||||||
| Er organisiert und führt Ausbildungen für Personen durch, welche auf das Verarbeitungssystem zugreifen dürfen. | ||||||
| Er kann auf Anfrage Behörden und Mitwirkungspflichtige zu technischen, rechtlichen und operativen Aspekten der Post- und Fernmeldeüberwachung beraten. | ||||||
| Er führt eine Statistik über die Überwachungen. | ||||||
| [1] Siehe Art. 46 Ziff. 1 [2] SR 121 | ||||||
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SR 784.10 FMG Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) Art. 62 Vollzug |
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| Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der ComCom. | ||||||
| Der Bundesrat kann den Erlass der notwendigen administrativen und technischen Vorschriften dem BAKOM übertragen. | ||||||
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SR 784.10 FMG Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) Art. 62 Vollzug |
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| Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der ComCom. | ||||||
| Der Bundesrat kann den Erlass der notwendigen administrativen und technischen Vorschriften dem BAKOM übertragen. | ||||||
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SR 780.1 BÜPF Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) Art. 17 Aufgaben bei der Überwachung des Fernmeldeverkehrs |
||||||
| Bei der Überwachung des Fernmeldeverkehrs hat der Dienst zusätzlich folgende Aufgaben: | ||||||
| Sind an der zu überwachenden Fernmeldedienstleistung mehrere Anbieterinnen von Fernmeldediensten beteiligt, so erteilt der Dienst derjenigen Anbieterin den Überwachungsauftrag, welche für die Verwaltung der Fernmeldedienstleistung zuständig ist oder welche die Überwachung mit dem geringsten technischen Aufwand vollziehen kann. Der Dienst orientiert sich an den Angaben der Behörde, welche die Überwachung angeordnet hat. | ||||||
| Er nimmt den übermittelten Fernmeldeverkehr der überwachten Person von den Anbieterinnen von Fernmeldediensten entgegen, speichert diesen und gewährt der anordnenden Behörde oder der von dieser bezeichneten Behörde Einsicht. | ||||||
| Er weist die Anbieterinnen von Fernmeldediensten an, die im Rahmen der Überwachung gesammelten Daten direkt der anordnenden Behörde (Direktschaltung) oder der von dieser bezeichneten Behörde zu übermitteln, wenn er aus technischen Gründen nicht in der Lage ist, den Fernmeldeverkehr entgegenzunehmen, zu speichern oder ihnen die Einsicht zu gewähren; diesfalls speichern diese Behörden die Daten selber. | ||||||
| Er nimmt von den Anbieterinnen von Fernmeldediensten die Randdaten des Fernmeldeverkehrs entgegen, speichert diese und gewährt der anordnenden Behörde oder der von dieser bezeichneten Behörde Einsicht. | ||||||
| In den Fällen, wo die Mitwirkungspflichtigen bloss eine Duldungs- und Zusammenarbeitspflicht trifft (Art. 26 Abs. 6, 27 Abs. 1 und 2, 28 und 29) oder wo eine nicht standardisierte Überwachung durchzuführen ist (Art. 32 Abs. 2), unternimmt er die nötigen Schritte, damit die Überwachung dennoch durchgeführt werden kann. | ||||||
| Er überprüft die Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft der Anbieterinnen von Fernmeldediensten (Art. 32-34). | ||||||
| Auf Ersuchen der anordnenden Behörde nimmt er eine Sortierung vor, um bestimmte Datentypen aus dem Datenfluss herauszufiltern. | ||||||
|
SR 780.1 BÜPF Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) Art. 16 Allgemeine Aufgaben bei der Überwachung |
||||||
| Bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs hat der Dienst folgende allgemeine Aufgaben: | ||||||
| Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, bevor Sendungen oder Informationen an die anordnende Behörde weitergeleitet werden, wenn die Überwachungsanordnung seiner Ansicht nach:im Fall einer Überwachung im Rahmen eines Strafverfahrens: keine gemäss dem anwendbaren Recht überwachungsfähige Straftat betrifft;nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde oder nicht nach den Artikeln 29-31 NDG [2] genehmigt und freigegeben wurde, odernicht vollständig oder nicht klar ist. | ||||||
| im Fall einer Überwachung im Rahmen eines Strafverfahrens: keine gemäss dem anwendbaren Recht überwachungsfähige Straftat betrifft; | ||||||
| nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde oder nicht nach den Artikeln 29-31 NDG [2] genehmigt und freigegeben wurde, oder | ||||||
| nicht vollständig oder nicht klar ist. | ||||||
| Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, wenn die Überwachung seiner Ansicht nach technisch ungeeignet ist, nicht zu den im Gesetz und in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Überwachungstypen gehört oder technisch nicht durchführbar ist. | ||||||
| Er liefert der zuständigen Behörde die für die Anordnung einer Überwachung notwendigen Informationen; falls erforderlich, fordert er die Mitwirkungspflichtigen auf, ihm diese Informationen zu liefern. | ||||||
| Er gibt den Mitwirkungspflichtigen Anweisungen, wie die Überwachung durchzuführen ist, fordert sie auf, die für die Überwachung notwendigen Massnahmen zu treffen, und kontrolliert die Ausführung. | ||||||
| Er setzt die von der Genehmigungsbehörde angeordneten Vorkehren zum Schutz von Berufsgeheimnissen um. | ||||||
| Er kontrolliert, ob die Überwachung sich über die bewilligte Dauer hinaus erstreckt und stellt sie bei Ablauf der Dauer ein, wenn ihm keine Kopie des Verlängerungsantrags zugestellt worden ist. | ||||||
| Er teilt der Genehmigungsbehörde unverzüglich die Einstellung der Überwachung mit. | ||||||
| Er verfolgt die technischen Entwicklungen im Bereich des Post- und Fernmeldewesen. | ||||||
| Er organisiert und führt Ausbildungen für Personen durch, welche auf das Verarbeitungssystem zugreifen dürfen. | ||||||
| Er kann auf Anfrage Behörden und Mitwirkungspflichtige zu technischen, rechtlichen und operativen Aspekten der Post- und Fernmeldeüberwachung beraten. | ||||||
| Er führt eine Statistik über die Überwachungen. | ||||||
| [1] Siehe Art. 46 Ziff. 1 [2] SR 121 | ||||||
6.4
6.4.1 Gebühren gehören zu den Kausalabgaben und stellen zusammen mit den Steuern die öffentlichen Abgaben dar. Gebühren sind das Entgelt Seite 15
A-5625/2016
für eine bestimmte, von der abgabepflichtigen Person veranlasste Amtshandlung (Verwaltungsgebühr) oder für die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung (Benutzungsgebühr; vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 2764 ff.). Das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage (Legalitätsprinzip) im Abgaberecht verlangt, dass sich öffentliche Abgaben auf eine formell-gesetzliche Grundlage stützen, welche diese in den Grundzügen umschreibt. Delegiert der Gesetzgeber die Kompetenz zur Festlegung einer Abgabe an eine nachgeordnete Behörde, so muss er zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen der Abgabe selber festlegen (vgl. Art. 127 Abs. 1
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 127 Grundsätze der Besteuerung |
||||||
| Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln. | ||||||
| Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten. | ||||||
| Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 164 Gesetzgebung |
||||||
| Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: | ||||||
| die Ausübung der politischen Rechte; | ||||||
| die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; | ||||||
| die Rechte und Pflichten von Personen; | ||||||
| den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; | ||||||
| die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; | ||||||
| die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; | ||||||
| die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden. | ||||||
| Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns |
||||||
| Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. | ||||||
| Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. | ||||||
| Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. | ||||||
| Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. | ||||||
A-5625/2016
und Art. 8
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 8 Rechtsgleichheit |
||||||
| Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. | ||||||
| Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. | ||||||
| Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. | ||||||
| Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. | ||||||
6.4.4 Im Übrigen müssen öffentliche Abgaben, wenn nicht notwendigerweise in allen Teilen auf der Stufe des formellen Gesetzes, so doch in genügender Bestimmtheit zumindest in einer generell-abstrakten Rechtsnorm festgelegt sein (BGE 126 I 180 E. 2a/bb; 123 I 248 E. 2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2797). 6.5
6.5.1 Gemäss Art. 16
|
SR 780.1 BÜPF Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) Art. 16 Allgemeine Aufgaben bei der Überwachung |
||||||
| Bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs hat der Dienst folgende allgemeine Aufgaben: | ||||||
| Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, bevor Sendungen oder Informationen an die anordnende Behörde weitergeleitet werden, wenn die Überwachungsanordnung seiner Ansicht nach:im Fall einer Überwachung im Rahmen eines Strafverfahrens: keine gemäss dem anwendbaren Recht überwachungsfähige Straftat betrifft;nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde oder nicht nach den Artikeln 29-31 NDG [2] genehmigt und freigegeben wurde, odernicht vollständig oder nicht klar ist. | ||||||
| im Fall einer Überwachung im Rahmen eines Strafverfahrens: keine gemäss dem anwendbaren Recht überwachungsfähige Straftat betrifft; | ||||||
| nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde oder nicht nach den Artikeln 29-31 NDG [2] genehmigt und freigegeben wurde, oder | ||||||
| nicht vollständig oder nicht klar ist. | ||||||
| Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, wenn die Überwachung seiner Ansicht nach technisch ungeeignet ist, nicht zu den im Gesetz und in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Überwachungstypen gehört oder technisch nicht durchführbar ist. | ||||||
| Er liefert der zuständigen Behörde die für die Anordnung einer Überwachung notwendigen Informationen; falls erforderlich, fordert er die Mitwirkungspflichtigen auf, ihm diese Informationen zu liefern. | ||||||
| Er gibt den Mitwirkungspflichtigen Anweisungen, wie die Überwachung durchzuführen ist, fordert sie auf, die für die Überwachung notwendigen Massnahmen zu treffen, und kontrolliert die Ausführung. | ||||||
| Er setzt die von der Genehmigungsbehörde angeordneten Vorkehren zum Schutz von Berufsgeheimnissen um. | ||||||
| Er kontrolliert, ob die Überwachung sich über die bewilligte Dauer hinaus erstreckt und stellt sie bei Ablauf der Dauer ein, wenn ihm keine Kopie des Verlängerungsantrags zugestellt worden ist. | ||||||
| Er teilt der Genehmigungsbehörde unverzüglich die Einstellung der Überwachung mit. | ||||||
| Er verfolgt die technischen Entwicklungen im Bereich des Post- und Fernmeldewesen. | ||||||
| Er organisiert und führt Ausbildungen für Personen durch, welche auf das Verarbeitungssystem zugreifen dürfen. | ||||||
| Er kann auf Anfrage Behörden und Mitwirkungspflichtige zu technischen, rechtlichen und operativen Aspekten der Post- und Fernmeldeüberwachung beraten. | ||||||
| Er führt eine Statistik über die Überwachungen. | ||||||
| [1] Siehe Art. 46 Ziff. 1 [2] SR 121 | ||||||
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SR 780.1 BÜPF Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) Art. 16 Allgemeine Aufgaben bei der Überwachung |
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| Bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs hat der Dienst folgende allgemeine Aufgaben: | ||||||
| Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, bevor Sendungen oder Informationen an die anordnende Behörde weitergeleitet werden, wenn die Überwachungsanordnung seiner Ansicht nach:im Fall einer Überwachung im Rahmen eines Strafverfahrens: keine gemäss dem anwendbaren Recht überwachungsfähige Straftat betrifft;nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde oder nicht nach den Artikeln 29-31 NDG [2] genehmigt und freigegeben wurde, odernicht vollständig oder nicht klar ist. | ||||||
| im Fall einer Überwachung im Rahmen eines Strafverfahrens: keine gemäss dem anwendbaren Recht überwachungsfähige Straftat betrifft; | ||||||
| nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde oder nicht nach den Artikeln 29-31 NDG [2] genehmigt und freigegeben wurde, oder | ||||||
| nicht vollständig oder nicht klar ist. | ||||||
| Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, wenn die Überwachung seiner Ansicht nach technisch ungeeignet ist, nicht zu den im Gesetz und in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Überwachungstypen gehört oder technisch nicht durchführbar ist. | ||||||
| Er liefert der zuständigen Behörde die für die Anordnung einer Überwachung notwendigen Informationen; falls erforderlich, fordert er die Mitwirkungspflichtigen auf, ihm diese Informationen zu liefern. | ||||||
| Er gibt den Mitwirkungspflichtigen Anweisungen, wie die Überwachung durchzuführen ist, fordert sie auf, die für die Überwachung notwendigen Massnahmen zu treffen, und kontrolliert die Ausführung. | ||||||
| Er setzt die von der Genehmigungsbehörde angeordneten Vorkehren zum Schutz von Berufsgeheimnissen um. | ||||||
| Er kontrolliert, ob die Überwachung sich über die bewilligte Dauer hinaus erstreckt und stellt sie bei Ablauf der Dauer ein, wenn ihm keine Kopie des Verlängerungsantrags zugestellt worden ist. | ||||||
| Er teilt der Genehmigungsbehörde unverzüglich die Einstellung der Überwachung mit. | ||||||
| Er verfolgt die technischen Entwicklungen im Bereich des Post- und Fernmeldewesen. | ||||||
| Er organisiert und führt Ausbildungen für Personen durch, welche auf das Verarbeitungssystem zugreifen dürfen. | ||||||
| Er kann auf Anfrage Behörden und Mitwirkungspflichtige zu technischen, rechtlichen und operativen Aspekten der Post- und Fernmeldeüberwachung beraten. | ||||||
| Er führt eine Statistik über die Überwachungen. | ||||||
| [1] Siehe Art. 46 Ziff. 1 [2] SR 121 | ||||||
|
SR 780.1 BÜPF Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) Art. 17 Aufgaben bei der Überwachung des Fernmeldeverkehrs |
||||||
| Bei der Überwachung des Fernmeldeverkehrs hat der Dienst zusätzlich folgende Aufgaben: | ||||||
| Sind an der zu überwachenden Fernmeldedienstleistung mehrere Anbieterinnen von Fernmeldediensten beteiligt, so erteilt der Dienst derjenigen Anbieterin den Überwachungsauftrag, welche für die Verwaltung der Fernmeldedienstleistung zuständig ist oder welche die Überwachung mit dem geringsten technischen Aufwand vollziehen kann. Der Dienst orientiert sich an den Angaben der Behörde, welche die Überwachung angeordnet hat. | ||||||
| Er nimmt den übermittelten Fernmeldeverkehr der überwachten Person von den Anbieterinnen von Fernmeldediensten entgegen, speichert diesen und gewährt der anordnenden Behörde oder der von dieser bezeichneten Behörde Einsicht. | ||||||
| Er weist die Anbieterinnen von Fernmeldediensten an, die im Rahmen der Überwachung gesammelten Daten direkt der anordnenden Behörde (Direktschaltung) oder der von dieser bezeichneten Behörde zu übermitteln, wenn er aus technischen Gründen nicht in der Lage ist, den Fernmeldeverkehr entgegenzunehmen, zu speichern oder ihnen die Einsicht zu gewähren; diesfalls speichern diese Behörden die Daten selber. | ||||||
| Er nimmt von den Anbieterinnen von Fernmeldediensten die Randdaten des Fernmeldeverkehrs entgegen, speichert diese und gewährt der anordnenden Behörde oder der von dieser bezeichneten Behörde Einsicht. | ||||||
| In den Fällen, wo die Mitwirkungspflichtigen bloss eine Duldungs- und Zusammenarbeitspflicht trifft (Art. 26 Abs. 6, 27 Abs. 1 und 2, 28 und 29) oder wo eine nicht standardisierte Überwachung durchzuführen ist (Art. 32 Abs. 2), unternimmt er die nötigen Schritte, damit die Überwachung dennoch durchgeführt werden kann. | ||||||
| Er überprüft die Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft der Anbieterinnen von Fernmeldediensten (Art. 32-34). | ||||||
| Auf Ersuchen der anordnenden Behörde nimmt er eine Sortierung vor, um bestimmte Datentypen aus dem Datenfluss herauszufiltern. | ||||||
|
SR 780.11 VÜPF Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) Art. 33 Abnahmeverfahren |
||||||
| Das EJPD regelt den Ablauf des Verfahrens für die Überprüfungen der Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft. | ||||||
|
SR 780.11 VÜPF Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) Art. 16 Überwachungstypen |
||||||
| Folgende Überwachungstypen können angeordnet werden: | ||||||
| das Abfangen der Postsendungen (Echtzeit-Überwachung; Überwachungstyp PO_1_RT_INTERCEPTION); | ||||||
| die Lieferung folgender Randdaten (Echtzeit-Überwachung; Überwachungstyp PO_2_RT_DELIVERY), soweit diese Daten verfügbar sind:die Adressatin oder der Adressat der Postsendungen,die Absenderin oder der Absender der Postsendungen,die Art der Postsendungen,der Aufgabeort der Postsendungen,der Zustellungsstand der Postsendungen,die Unterschrift des Empfängers. | ||||||
| die Adressatin oder der Adressat der Postsendungen, | ||||||
| die Absenderin oder der Absender der Postsendungen, | ||||||
| die Art der Postsendungen, | ||||||
| der Aufgabeort der Postsendungen, | ||||||
| der Zustellungsstand der Postsendungen, | ||||||
| die Unterschrift des Empfängers. | ||||||
| die Lieferung folgender Randdaten (rückwirkende Überwachung; Überwachungstyp PO_3_HD):für Postsendungen mit Zustellnachweis: die empfangende und die absendende Person sowie, soweit entsprechende Angaben vorliegen, die Art, der Aufgabeort sowie der Zustellungsstand der Postsendung,wenn die PDA weitere Randdaten registriert: sämtliche verfügbare Daten. | ||||||
| für Postsendungen mit Zustellnachweis: die empfangende und die absendende Person sowie, soweit entsprechende Angaben vorliegen, die Art, der Aufgabeort sowie der Zustellungsstand der Postsendung, | ||||||
| wenn die PDA weitere Randdaten registriert: sämtliche verfügbare Daten. | ||||||
Seite 17
A-5625/2016
pro Zelle für den Suchlauf zur Verfügung stelle ("The PTSS provides a defined period of time of maximum 2 hours and one Cell-ID that is to be used for the search").
6.6
6.6.1 Im hier zur Diskussion stehenden Art. 16
|
SR 780.1 BÜPF Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) Art. 16 Allgemeine Aufgaben bei der Überwachung |
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| Bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs hat der Dienst folgende allgemeine Aufgaben: | ||||||
| Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, bevor Sendungen oder Informationen an die anordnende Behörde weitergeleitet werden, wenn die Überwachungsanordnung seiner Ansicht nach:im Fall einer Überwachung im Rahmen eines Strafverfahrens: keine gemäss dem anwendbaren Recht überwachungsfähige Straftat betrifft;nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde oder nicht nach den Artikeln 29-31 NDG [2] genehmigt und freigegeben wurde, odernicht vollständig oder nicht klar ist. | ||||||
| im Fall einer Überwachung im Rahmen eines Strafverfahrens: keine gemäss dem anwendbaren Recht überwachungsfähige Straftat betrifft; | ||||||
| nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde oder nicht nach den Artikeln 29-31 NDG [2] genehmigt und freigegeben wurde, oder | ||||||
| nicht vollständig oder nicht klar ist. | ||||||
| Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, wenn die Überwachung seiner Ansicht nach technisch ungeeignet ist, nicht zu den im Gesetz und in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Überwachungstypen gehört oder technisch nicht durchführbar ist. | ||||||
| Er liefert der zuständigen Behörde die für die Anordnung einer Überwachung notwendigen Informationen; falls erforderlich, fordert er die Mitwirkungspflichtigen auf, ihm diese Informationen zu liefern. | ||||||
| Er gibt den Mitwirkungspflichtigen Anweisungen, wie die Überwachung durchzuführen ist, fordert sie auf, die für die Überwachung notwendigen Massnahmen zu treffen, und kontrolliert die Ausführung. | ||||||
| Er setzt die von der Genehmigungsbehörde angeordneten Vorkehren zum Schutz von Berufsgeheimnissen um. | ||||||
| Er kontrolliert, ob die Überwachung sich über die bewilligte Dauer hinaus erstreckt und stellt sie bei Ablauf der Dauer ein, wenn ihm keine Kopie des Verlängerungsantrags zugestellt worden ist. | ||||||
| Er teilt der Genehmigungsbehörde unverzüglich die Einstellung der Überwachung mit. | ||||||
| Er verfolgt die technischen Entwicklungen im Bereich des Post- und Fernmeldewesen. | ||||||
| Er organisiert und führt Ausbildungen für Personen durch, welche auf das Verarbeitungssystem zugreifen dürfen. | ||||||
| Er kann auf Anfrage Behörden und Mitwirkungspflichtige zu technischen, rechtlichen und operativen Aspekten der Post- und Fernmeldeüberwachung beraten. | ||||||
| Er führt eine Statistik über die Überwachungen. | ||||||
| [1] Siehe Art. 46 Ziff. 1 [2] SR 121 | ||||||
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SR 780.1 BÜPF Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) Art. 16 Allgemeine Aufgaben bei der Überwachung |
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| Bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs hat der Dienst folgende allgemeine Aufgaben: | ||||||
| Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, bevor Sendungen oder Informationen an die anordnende Behörde weitergeleitet werden, wenn die Überwachungsanordnung seiner Ansicht nach:im Fall einer Überwachung im Rahmen eines Strafverfahrens: keine gemäss dem anwendbaren Recht überwachungsfähige Straftat betrifft;nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde oder nicht nach den Artikeln 29-31 NDG [2] genehmigt und freigegeben wurde, odernicht vollständig oder nicht klar ist. | ||||||
| im Fall einer Überwachung im Rahmen eines Strafverfahrens: keine gemäss dem anwendbaren Recht überwachungsfähige Straftat betrifft; | ||||||
| nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde oder nicht nach den Artikeln 29-31 NDG [2] genehmigt und freigegeben wurde, oder | ||||||
| nicht vollständig oder nicht klar ist. | ||||||
| Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, wenn die Überwachung seiner Ansicht nach technisch ungeeignet ist, nicht zu den im Gesetz und in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Überwachungstypen gehört oder technisch nicht durchführbar ist. | ||||||
| Er liefert der zuständigen Behörde die für die Anordnung einer Überwachung notwendigen Informationen; falls erforderlich, fordert er die Mitwirkungspflichtigen auf, ihm diese Informationen zu liefern. | ||||||
| Er gibt den Mitwirkungspflichtigen Anweisungen, wie die Überwachung durchzuführen ist, fordert sie auf, die für die Überwachung notwendigen Massnahmen zu treffen, und kontrolliert die Ausführung. | ||||||
| Er setzt die von der Genehmigungsbehörde angeordneten Vorkehren zum Schutz von Berufsgeheimnissen um. | ||||||
| Er kontrolliert, ob die Überwachung sich über die bewilligte Dauer hinaus erstreckt und stellt sie bei Ablauf der Dauer ein, wenn ihm keine Kopie des Verlängerungsantrags zugestellt worden ist. | ||||||
| Er teilt der Genehmigungsbehörde unverzüglich die Einstellung der Überwachung mit. | ||||||
| Er verfolgt die technischen Entwicklungen im Bereich des Post- und Fernmeldewesen. | ||||||
| Er organisiert und führt Ausbildungen für Personen durch, welche auf das Verarbeitungssystem zugreifen dürfen. | ||||||
| Er kann auf Anfrage Behörden und Mitwirkungspflichtige zu technischen, rechtlichen und operativen Aspekten der Post- und Fernmeldeüberwachung beraten. | ||||||
| Er führt eine Statistik über die Überwachungen. | ||||||
| [1] Siehe Art. 46 Ziff. 1 [2] SR 121 | ||||||
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SR 780.1 BÜPF Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) Art. 16 Allgemeine Aufgaben bei der Überwachung |
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| Bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs hat der Dienst folgende allgemeine Aufgaben: | ||||||
| Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, bevor Sendungen oder Informationen an die anordnende Behörde weitergeleitet werden, wenn die Überwachungsanordnung seiner Ansicht nach:im Fall einer Überwachung im Rahmen eines Strafverfahrens: keine gemäss dem anwendbaren Recht überwachungsfähige Straftat betrifft;nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde oder nicht nach den Artikeln 29-31 NDG [2] genehmigt und freigegeben wurde, odernicht vollständig oder nicht klar ist. | ||||||
| im Fall einer Überwachung im Rahmen eines Strafverfahrens: keine gemäss dem anwendbaren Recht überwachungsfähige Straftat betrifft; | ||||||
| nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde oder nicht nach den Artikeln 29-31 NDG [2] genehmigt und freigegeben wurde, oder | ||||||
| nicht vollständig oder nicht klar ist. | ||||||
| Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, wenn die Überwachung seiner Ansicht nach technisch ungeeignet ist, nicht zu den im Gesetz und in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Überwachungstypen gehört oder technisch nicht durchführbar ist. | ||||||
| Er liefert der zuständigen Behörde die für die Anordnung einer Überwachung notwendigen Informationen; falls erforderlich, fordert er die Mitwirkungspflichtigen auf, ihm diese Informationen zu liefern. | ||||||
| Er gibt den Mitwirkungspflichtigen Anweisungen, wie die Überwachung durchzuführen ist, fordert sie auf, die für die Überwachung notwendigen Massnahmen zu treffen, und kontrolliert die Ausführung. | ||||||
| Er setzt die von der Genehmigungsbehörde angeordneten Vorkehren zum Schutz von Berufsgeheimnissen um. | ||||||
| Er kontrolliert, ob die Überwachung sich über die bewilligte Dauer hinaus erstreckt und stellt sie bei Ablauf der Dauer ein, wenn ihm keine Kopie des Verlängerungsantrags zugestellt worden ist. | ||||||
| Er teilt der Genehmigungsbehörde unverzüglich die Einstellung der Überwachung mit. | ||||||
| Er verfolgt die technischen Entwicklungen im Bereich des Post- und Fernmeldewesen. | ||||||
| Er organisiert und führt Ausbildungen für Personen durch, welche auf das Verarbeitungssystem zugreifen dürfen. | ||||||
| Er kann auf Anfrage Behörden und Mitwirkungspflichtige zu technischen, rechtlichen und operativen Aspekten der Post- und Fernmeldeüberwachung beraten. | ||||||
| Er führt eine Statistik über die Überwachungen. | ||||||
| [1] Siehe Art. 46 Ziff. 1 [2] SR 121 | ||||||
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SR 780.1 BÜPF Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) Art. 16 Allgemeine Aufgaben bei der Überwachung |
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| Bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs hat der Dienst folgende allgemeine Aufgaben: | ||||||
| Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, bevor Sendungen oder Informationen an die anordnende Behörde weitergeleitet werden, wenn die Überwachungsanordnung seiner Ansicht nach:im Fall einer Überwachung im Rahmen eines Strafverfahrens: keine gemäss dem anwendbaren Recht überwachungsfähige Straftat betrifft;nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde oder nicht nach den Artikeln 29-31 NDG [2] genehmigt und freigegeben wurde, odernicht vollständig oder nicht klar ist. | ||||||
| im Fall einer Überwachung im Rahmen eines Strafverfahrens: keine gemäss dem anwendbaren Recht überwachungsfähige Straftat betrifft; | ||||||
| nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde oder nicht nach den Artikeln 29-31 NDG [2] genehmigt und freigegeben wurde, oder | ||||||
| nicht vollständig oder nicht klar ist. | ||||||
| Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, wenn die Überwachung seiner Ansicht nach technisch ungeeignet ist, nicht zu den im Gesetz und in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Überwachungstypen gehört oder technisch nicht durchführbar ist. | ||||||
| Er liefert der zuständigen Behörde die für die Anordnung einer Überwachung notwendigen Informationen; falls erforderlich, fordert er die Mitwirkungspflichtigen auf, ihm diese Informationen zu liefern. | ||||||
| Er gibt den Mitwirkungspflichtigen Anweisungen, wie die Überwachung durchzuführen ist, fordert sie auf, die für die Überwachung notwendigen Massnahmen zu treffen, und kontrolliert die Ausführung. | ||||||
| Er setzt die von der Genehmigungsbehörde angeordneten Vorkehren zum Schutz von Berufsgeheimnissen um. | ||||||
| Er kontrolliert, ob die Überwachung sich über die bewilligte Dauer hinaus erstreckt und stellt sie bei Ablauf der Dauer ein, wenn ihm keine Kopie des Verlängerungsantrags zugestellt worden ist. | ||||||
| Er teilt der Genehmigungsbehörde unverzüglich die Einstellung der Überwachung mit. | ||||||
| Er verfolgt die technischen Entwicklungen im Bereich des Post- und Fernmeldewesen. | ||||||
| Er organisiert und führt Ausbildungen für Personen durch, welche auf das Verarbeitungssystem zugreifen dürfen. | ||||||
| Er kann auf Anfrage Behörden und Mitwirkungspflichtige zu technischen, rechtlichen und operativen Aspekten der Post- und Fernmeldeüberwachung beraten. | ||||||
| Er führt eine Statistik über die Überwachungen. | ||||||
| [1] Siehe Art. 46 Ziff. 1 [2] SR 121 | ||||||
Als Zwischenfazit kann somit festgehalten werden, dass die Delegation des Gesetzgebers an den Bundesrat zur Regelung der Entschädigungen an die FDA und der Gebühren für die Dienstleistungen der Vorinstanz in Art. 16 Abs. 2
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SR 780.1 BÜPF Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) Art. 16 Allgemeine Aufgaben bei der Überwachung |
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| Bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs hat der Dienst folgende allgemeine Aufgaben: | ||||||
| Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, bevor Sendungen oder Informationen an die anordnende Behörde weitergeleitet werden, wenn die Überwachungsanordnung seiner Ansicht nach:im Fall einer Überwachung im Rahmen eines Strafverfahrens: keine gemäss dem anwendbaren Recht überwachungsfähige Straftat betrifft;nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde oder nicht nach den Artikeln 29-31 NDG [2] genehmigt und freigegeben wurde, odernicht vollständig oder nicht klar ist. | ||||||
| im Fall einer Überwachung im Rahmen eines Strafverfahrens: keine gemäss dem anwendbaren Recht überwachungsfähige Straftat betrifft; | ||||||
| nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde oder nicht nach den Artikeln 29-31 NDG [2] genehmigt und freigegeben wurde, oder | ||||||
| nicht vollständig oder nicht klar ist. | ||||||
| Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, wenn die Überwachung seiner Ansicht nach technisch ungeeignet ist, nicht zu den im Gesetz und in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Überwachungstypen gehört oder technisch nicht durchführbar ist. | ||||||
| Er liefert der zuständigen Behörde die für die Anordnung einer Überwachung notwendigen Informationen; falls erforderlich, fordert er die Mitwirkungspflichtigen auf, ihm diese Informationen zu liefern. | ||||||
| Er gibt den Mitwirkungspflichtigen Anweisungen, wie die Überwachung durchzuführen ist, fordert sie auf, die für die Überwachung notwendigen Massnahmen zu treffen, und kontrolliert die Ausführung. | ||||||
| Er setzt die von der Genehmigungsbehörde angeordneten Vorkehren zum Schutz von Berufsgeheimnissen um. | ||||||
| Er kontrolliert, ob die Überwachung sich über die bewilligte Dauer hinaus erstreckt und stellt sie bei Ablauf der Dauer ein, wenn ihm keine Kopie des Verlängerungsantrags zugestellt worden ist. | ||||||
| Er teilt der Genehmigungsbehörde unverzüglich die Einstellung der Überwachung mit. | ||||||
| Er verfolgt die technischen Entwicklungen im Bereich des Post- und Fernmeldewesen. | ||||||
| Er organisiert und führt Ausbildungen für Personen durch, welche auf das Verarbeitungssystem zugreifen dürfen. | ||||||
| Er kann auf Anfrage Behörden und Mitwirkungspflichtige zu technischen, rechtlichen und operativen Aspekten der Post- und Fernmeldeüberwachung beraten. | ||||||
| Er führt eine Statistik über die Überwachungen. | ||||||
| [1] Siehe Art. 46 Ziff. 1 [2] SR 121 | ||||||
Seite 18
A-5625/2016
6.6.2 Wie erwähnt erliess der Bundesrat gestützt auf Art. 16 Abs. 2
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SR 780.1 BÜPF Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) Art. 16 Allgemeine Aufgaben bei der Überwachung |
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| Bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs hat der Dienst folgende allgemeine Aufgaben: | ||||||
| Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, bevor Sendungen oder Informationen an die anordnende Behörde weitergeleitet werden, wenn die Überwachungsanordnung seiner Ansicht nach:im Fall einer Überwachung im Rahmen eines Strafverfahrens: keine gemäss dem anwendbaren Recht überwachungsfähige Straftat betrifft;nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde oder nicht nach den Artikeln 29-31 NDG [2] genehmigt und freigegeben wurde, odernicht vollständig oder nicht klar ist. | ||||||
| im Fall einer Überwachung im Rahmen eines Strafverfahrens: keine gemäss dem anwendbaren Recht überwachungsfähige Straftat betrifft; | ||||||
| nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde oder nicht nach den Artikeln 29-31 NDG [2] genehmigt und freigegeben wurde, oder | ||||||
| nicht vollständig oder nicht klar ist. | ||||||
| Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, wenn die Überwachung seiner Ansicht nach technisch ungeeignet ist, nicht zu den im Gesetz und in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Überwachungstypen gehört oder technisch nicht durchführbar ist. | ||||||
| Er liefert der zuständigen Behörde die für die Anordnung einer Überwachung notwendigen Informationen; falls erforderlich, fordert er die Mitwirkungspflichtigen auf, ihm diese Informationen zu liefern. | ||||||
| Er gibt den Mitwirkungspflichtigen Anweisungen, wie die Überwachung durchzuführen ist, fordert sie auf, die für die Überwachung notwendigen Massnahmen zu treffen, und kontrolliert die Ausführung. | ||||||
| Er setzt die von der Genehmigungsbehörde angeordneten Vorkehren zum Schutz von Berufsgeheimnissen um. | ||||||
| Er kontrolliert, ob die Überwachung sich über die bewilligte Dauer hinaus erstreckt und stellt sie bei Ablauf der Dauer ein, wenn ihm keine Kopie des Verlängerungsantrags zugestellt worden ist. | ||||||
| Er teilt der Genehmigungsbehörde unverzüglich die Einstellung der Überwachung mit. | ||||||
| Er verfolgt die technischen Entwicklungen im Bereich des Post- und Fernmeldewesen. | ||||||
| Er organisiert und führt Ausbildungen für Personen durch, welche auf das Verarbeitungssystem zugreifen dürfen. | ||||||
| Er kann auf Anfrage Behörden und Mitwirkungspflichtige zu technischen, rechtlichen und operativen Aspekten der Post- und Fernmeldeüberwachung beraten. | ||||||
| Er führt eine Statistik über die Überwachungen. | ||||||
| [1] Siehe Art. 46 Ziff. 1 [2] SR 121 | ||||||
|
SR 780.11 VÜPF Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) Art. 2 Begriffe und Abkürzungen |
||||||
| Die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe und Abkürzungen sind im Anhang definiert. | ||||||
|
SR 780.11 VÜPF Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) Art. 16 Überwachungstypen |
||||||
| Folgende Überwachungstypen können angeordnet werden: | ||||||
| das Abfangen der Postsendungen (Echtzeit-Überwachung; Überwachungstyp PO_1_RT_INTERCEPTION); | ||||||
| die Lieferung folgender Randdaten (Echtzeit-Überwachung; Überwachungstyp PO_2_RT_DELIVERY), soweit diese Daten verfügbar sind:die Adressatin oder der Adressat der Postsendungen,die Absenderin oder der Absender der Postsendungen,die Art der Postsendungen,der Aufgabeort der Postsendungen,der Zustellungsstand der Postsendungen,die Unterschrift des Empfängers. | ||||||
| die Adressatin oder der Adressat der Postsendungen, | ||||||
| die Absenderin oder der Absender der Postsendungen, | ||||||
| die Art der Postsendungen, | ||||||
| der Aufgabeort der Postsendungen, | ||||||
| der Zustellungsstand der Postsendungen, | ||||||
| die Unterschrift des Empfängers. | ||||||
| die Lieferung folgender Randdaten (rückwirkende Überwachung; Überwachungstyp PO_3_HD):für Postsendungen mit Zustellnachweis: die empfangende und die absendende Person sowie, soweit entsprechende Angaben vorliegen, die Art, der Aufgabeort sowie der Zustellungsstand der Postsendung,wenn die PDA weitere Randdaten registriert: sämtliche verfügbare Daten. | ||||||
| für Postsendungen mit Zustellnachweis: die empfangende und die absendende Person sowie, soweit entsprechende Angaben vorliegen, die Art, der Aufgabeort sowie der Zustellungsstand der Postsendung, | ||||||
| wenn die PDA weitere Randdaten registriert: sämtliche verfügbare Daten. | ||||||
|
SR 780.11 VÜPF Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) Art. 16 Überwachungstypen |
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| Folgende Überwachungstypen können angeordnet werden: | ||||||
| das Abfangen der Postsendungen (Echtzeit-Überwachung; Überwachungstyp PO_1_RT_INTERCEPTION); | ||||||
| die Lieferung folgender Randdaten (Echtzeit-Überwachung; Überwachungstyp PO_2_RT_DELIVERY), soweit diese Daten verfügbar sind:die Adressatin oder der Adressat der Postsendungen,die Absenderin oder der Absender der Postsendungen,die Art der Postsendungen,der Aufgabeort der Postsendungen,der Zustellungsstand der Postsendungen,die Unterschrift des Empfängers. | ||||||
| die Adressatin oder der Adressat der Postsendungen, | ||||||
| die Absenderin oder der Absender der Postsendungen, | ||||||
| die Art der Postsendungen, | ||||||
| der Aufgabeort der Postsendungen, | ||||||
| der Zustellungsstand der Postsendungen, | ||||||
| die Unterschrift des Empfängers. | ||||||
| die Lieferung folgender Randdaten (rückwirkende Überwachung; Überwachungstyp PO_3_HD):für Postsendungen mit Zustellnachweis: die empfangende und die absendende Person sowie, soweit entsprechende Angaben vorliegen, die Art, der Aufgabeort sowie der Zustellungsstand der Postsendung,wenn die PDA weitere Randdaten registriert: sämtliche verfügbare Daten. | ||||||
| für Postsendungen mit Zustellnachweis: die empfangende und die absendende Person sowie, soweit entsprechende Angaben vorliegen, die Art, der Aufgabeort sowie der Zustellungsstand der Postsendung, | ||||||
| wenn die PDA weitere Randdaten registriert: sämtliche verfügbare Daten. | ||||||
Die OAR, welche eine Richtlinie der Vorinstanz zur Regelung der organisatorischen und administrativen Einzelheiten darstellen, nur in englischer Sprache vorliegen und nicht in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) veröffentlicht wurden, vermögen entgegen der Ansicht der Vorinstanz keine dem Legalitätsprinzip genügende Grundlage zur Gebührenbemessung darzustellen. Hierfür mangelt es bereits am Erfordernis der rechtssatzmässigen Form. Abgesehen davon wurden die OAR nach Angaben der Vorinstanz gestützt auf Art. 33 Abs. 1bis
|
SR 780.11 VÜPF Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) Art. 33 Abnahmeverfahren |
||||||
| Das EJPD regelt den Ablauf des Verfahrens für die Überprüfungen der Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft. | ||||||
|
SR 780.11 VÜPF Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) Art. 33 Abnahmeverfahren |
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| Das EJPD regelt den Ablauf des Verfahrens für die Überprüfungen der Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft. | ||||||
|
SR 780.1 BÜPF Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) Art. 17 Aufgaben bei der Überwachung des Fernmeldeverkehrs |
||||||
| Bei der Überwachung des Fernmeldeverkehrs hat der Dienst zusätzlich folgende Aufgaben: | ||||||
| Sind an der zu überwachenden Fernmeldedienstleistung mehrere Anbieterinnen von Fernmeldediensten beteiligt, so erteilt der Dienst derjenigen Anbieterin den Überwachungsauftrag, welche für die Verwaltung der Fernmeldedienstleistung zuständig ist oder welche die Überwachung mit dem geringsten technischen Aufwand vollziehen kann. Der Dienst orientiert sich an den Angaben der Behörde, welche die Überwachung angeordnet hat. | ||||||
| Er nimmt den übermittelten Fernmeldeverkehr der überwachten Person von den Anbieterinnen von Fernmeldediensten entgegen, speichert diesen und gewährt der anordnenden Behörde oder der von dieser bezeichneten Behörde Einsicht. | ||||||
| Er weist die Anbieterinnen von Fernmeldediensten an, die im Rahmen der Überwachung gesammelten Daten direkt der anordnenden Behörde (Direktschaltung) oder der von dieser bezeichneten Behörde zu übermitteln, wenn er aus technischen Gründen nicht in der Lage ist, den Fernmeldeverkehr entgegenzunehmen, zu speichern oder ihnen die Einsicht zu gewähren; diesfalls speichern diese Behörden die Daten selber. | ||||||
| Er nimmt von den Anbieterinnen von Fernmeldediensten die Randdaten des Fernmeldeverkehrs entgegen, speichert diese und gewährt der anordnenden Behörde oder der von dieser bezeichneten Behörde Einsicht. | ||||||
| In den Fällen, wo die Mitwirkungspflichtigen bloss eine Duldungs- und Zusammenarbeitspflicht trifft (Art. 26 Abs. 6, 27 Abs. 1 und 2, 28 und 29) oder wo eine nicht standardisierte Überwachung durchzuführen ist (Art. 32 Abs. 2), unternimmt er die nötigen Schritte, damit die Überwachung dennoch durchgeführt werden kann. | ||||||
| Er überprüft die Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft der Anbieterinnen von Fernmeldediensten (Art. 32-34). | ||||||
| Auf Ersuchen der anordnenden Behörde nimmt er eine Sortierung vor, um bestimmte Datentypen aus dem Datenfluss herauszufiltern. | ||||||
|
SR 780.1 BÜPF Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) Art. 16 Allgemeine Aufgaben bei der Überwachung |
||||||
| Bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs hat der Dienst folgende allgemeine Aufgaben: | ||||||
| Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, bevor Sendungen oder Informationen an die anordnende Behörde weitergeleitet werden, wenn die Überwachungsanordnung seiner Ansicht nach:im Fall einer Überwachung im Rahmen eines Strafverfahrens: keine gemäss dem anwendbaren Recht überwachungsfähige Straftat betrifft;nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde oder nicht nach den Artikeln 29-31 NDG [2] genehmigt und freigegeben wurde, odernicht vollständig oder nicht klar ist. | ||||||
| im Fall einer Überwachung im Rahmen eines Strafverfahrens: keine gemäss dem anwendbaren Recht überwachungsfähige Straftat betrifft; | ||||||
| nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde oder nicht nach den Artikeln 29-31 NDG [2] genehmigt und freigegeben wurde, oder | ||||||
| nicht vollständig oder nicht klar ist. | ||||||
| Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, wenn die Überwachung seiner Ansicht nach technisch ungeeignet ist, nicht zu den im Gesetz und in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Überwachungstypen gehört oder technisch nicht durchführbar ist. | ||||||
| Er liefert der zuständigen Behörde die für die Anordnung einer Überwachung notwendigen Informationen; falls erforderlich, fordert er die Mitwirkungspflichtigen auf, ihm diese Informationen zu liefern. | ||||||
| Er gibt den Mitwirkungspflichtigen Anweisungen, wie die Überwachung durchzuführen ist, fordert sie auf, die für die Überwachung notwendigen Massnahmen zu treffen, und kontrolliert die Ausführung. | ||||||
| Er setzt die von der Genehmigungsbehörde angeordneten Vorkehren zum Schutz von Berufsgeheimnissen um. | ||||||
| Er kontrolliert, ob die Überwachung sich über die bewilligte Dauer hinaus erstreckt und stellt sie bei Ablauf der Dauer ein, wenn ihm keine Kopie des Verlängerungsantrags zugestellt worden ist. | ||||||
| Er teilt der Genehmigungsbehörde unverzüglich die Einstellung der Überwachung mit. | ||||||
| Er verfolgt die technischen Entwicklungen im Bereich des Post- und Fernmeldewesen. | ||||||
| Er organisiert und führt Ausbildungen für Personen durch, welche auf das Verarbeitungssystem zugreifen dürfen. | ||||||
| Er kann auf Anfrage Behörden und Mitwirkungspflichtige zu technischen, rechtlichen und operativen Aspekten der Post- und Fernmeldeüberwachung beraten. | ||||||
| Er führt eine Statistik über die Überwachungen. | ||||||
| [1] Siehe Art. 46 Ziff. 1 [2] SR 121 | ||||||
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SR 780.1 BÜPF Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) Art. 16 Allgemeine Aufgaben bei der Überwachung |
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| Bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs hat der Dienst folgende allgemeine Aufgaben: | ||||||
| Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, bevor Sendungen oder Informationen an die anordnende Behörde weitergeleitet werden, wenn die Überwachungsanordnung seiner Ansicht nach:im Fall einer Überwachung im Rahmen eines Strafverfahrens: keine gemäss dem anwendbaren Recht überwachungsfähige Straftat betrifft;nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde oder nicht nach den Artikeln 29-31 NDG [2] genehmigt und freigegeben wurde, odernicht vollständig oder nicht klar ist. | ||||||
| im Fall einer Überwachung im Rahmen eines Strafverfahrens: keine gemäss dem anwendbaren Recht überwachungsfähige Straftat betrifft; | ||||||
| nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde oder nicht nach den Artikeln 29-31 NDG [2] genehmigt und freigegeben wurde, oder | ||||||
| nicht vollständig oder nicht klar ist. | ||||||
| Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, wenn die Überwachung seiner Ansicht nach technisch ungeeignet ist, nicht zu den im Gesetz und in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Überwachungstypen gehört oder technisch nicht durchführbar ist. | ||||||
| Er liefert der zuständigen Behörde die für die Anordnung einer Überwachung notwendigen Informationen; falls erforderlich, fordert er die Mitwirkungspflichtigen auf, ihm diese Informationen zu liefern. | ||||||
| Er gibt den Mitwirkungspflichtigen Anweisungen, wie die Überwachung durchzuführen ist, fordert sie auf, die für die Überwachung notwendigen Massnahmen zu treffen, und kontrolliert die Ausführung. | ||||||
| Er setzt die von der Genehmigungsbehörde angeordneten Vorkehren zum Schutz von Berufsgeheimnissen um. | ||||||
| Er kontrolliert, ob die Überwachung sich über die bewilligte Dauer hinaus erstreckt und stellt sie bei Ablauf der Dauer ein, wenn ihm keine Kopie des Verlängerungsantrags zugestellt worden ist. | ||||||
| Er teilt der Genehmigungsbehörde unverzüglich die Einstellung der Überwachung mit. | ||||||
| Er verfolgt die technischen Entwicklungen im Bereich des Post- und Fernmeldewesen. | ||||||
| Er organisiert und führt Ausbildungen für Personen durch, welche auf das Verarbeitungssystem zugreifen dürfen. | ||||||
| Er kann auf Anfrage Behörden und Mitwirkungspflichtige zu technischen, rechtlichen und operativen Aspekten der Post- und Fernmeldeüberwachung beraten. | ||||||
| Er führt eine Statistik über die Überwachungen. | ||||||
| [1] Siehe Art. 46 Ziff. 1 [2] SR 121 | ||||||
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SR 780.1 BÜPF Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) Art. 17 Aufgaben bei der Überwachung des Fernmeldeverkehrs |
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| Bei der Überwachung des Fernmeldeverkehrs hat der Dienst zusätzlich folgende Aufgaben: | ||||||
| Sind an der zu überwachenden Fernmeldedienstleistung mehrere Anbieterinnen von Fernmeldediensten beteiligt, so erteilt der Dienst derjenigen Anbieterin den Überwachungsauftrag, welche für die Verwaltung der Fernmeldedienstleistung zuständig ist oder welche die Überwachung mit dem geringsten technischen Aufwand vollziehen kann. Der Dienst orientiert sich an den Angaben der Behörde, welche die Überwachung angeordnet hat. | ||||||
| Er nimmt den übermittelten Fernmeldeverkehr der überwachten Person von den Anbieterinnen von Fernmeldediensten entgegen, speichert diesen und gewährt der anordnenden Behörde oder der von dieser bezeichneten Behörde Einsicht. | ||||||
| Er weist die Anbieterinnen von Fernmeldediensten an, die im Rahmen der Überwachung gesammelten Daten direkt der anordnenden Behörde (Direktschaltung) oder der von dieser bezeichneten Behörde zu übermitteln, wenn er aus technischen Gründen nicht in der Lage ist, den Fernmeldeverkehr entgegenzunehmen, zu speichern oder ihnen die Einsicht zu gewähren; diesfalls speichern diese Behörden die Daten selber. | ||||||
| Er nimmt von den Anbieterinnen von Fernmeldediensten die Randdaten des Fernmeldeverkehrs entgegen, speichert diese und gewährt der anordnenden Behörde oder der von dieser bezeichneten Behörde Einsicht. | ||||||
| In den Fällen, wo die Mitwirkungspflichtigen bloss eine Duldungs- und Zusammenarbeitspflicht trifft (Art. 26 Abs. 6, 27 Abs. 1 und 2, 28 und 29) oder wo eine nicht standardisierte Überwachung durchzuführen ist (Art. 32 Abs. 2), unternimmt er die nötigen Schritte, damit die Überwachung dennoch durchgeführt werden kann. | ||||||
| Er überprüft die Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft der Anbieterinnen von Fernmeldediensten (Art. 32-34). | ||||||
| Auf Ersuchen der anordnenden Behörde nimmt er eine Sortierung vor, um bestimmte Datentypen aus dem Datenfluss herauszufiltern. | ||||||
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SR 780.1 BÜPF Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) Art. 16 Allgemeine Aufgaben bei der Überwachung |
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| Bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs hat der Dienst folgende allgemeine Aufgaben: | ||||||
| Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, bevor Sendungen oder Informationen an die anordnende Behörde weitergeleitet werden, wenn die Überwachungsanordnung seiner Ansicht nach:im Fall einer Überwachung im Rahmen eines Strafverfahrens: keine gemäss dem anwendbaren Recht überwachungsfähige Straftat betrifft;nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde oder nicht nach den Artikeln 29-31 NDG [2] genehmigt und freigegeben wurde, odernicht vollständig oder nicht klar ist. | ||||||
| im Fall einer Überwachung im Rahmen eines Strafverfahrens: keine gemäss dem anwendbaren Recht überwachungsfähige Straftat betrifft; | ||||||
| nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde oder nicht nach den Artikeln 29-31 NDG [2] genehmigt und freigegeben wurde, oder | ||||||
| nicht vollständig oder nicht klar ist. | ||||||
| Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, wenn die Überwachung seiner Ansicht nach technisch ungeeignet ist, nicht zu den im Gesetz und in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Überwachungstypen gehört oder technisch nicht durchführbar ist. | ||||||
| Er liefert der zuständigen Behörde die für die Anordnung einer Überwachung notwendigen Informationen; falls erforderlich, fordert er die Mitwirkungspflichtigen auf, ihm diese Informationen zu liefern. | ||||||
| Er gibt den Mitwirkungspflichtigen Anweisungen, wie die Überwachung durchzuführen ist, fordert sie auf, die für die Überwachung notwendigen Massnahmen zu treffen, und kontrolliert die Ausführung. | ||||||
| Er setzt die von der Genehmigungsbehörde angeordneten Vorkehren zum Schutz von Berufsgeheimnissen um. | ||||||
| Er kontrolliert, ob die Überwachung sich über die bewilligte Dauer hinaus erstreckt und stellt sie bei Ablauf der Dauer ein, wenn ihm keine Kopie des Verlängerungsantrags zugestellt worden ist. | ||||||
| Er teilt der Genehmigungsbehörde unverzüglich die Einstellung der Überwachung mit. | ||||||
| Er verfolgt die technischen Entwicklungen im Bereich des Post- und Fernmeldewesen. | ||||||
| Er organisiert und führt Ausbildungen für Personen durch, welche auf das Verarbeitungssystem zugreifen dürfen. | ||||||
| Er kann auf Anfrage Behörden und Mitwirkungspflichtige zu technischen, rechtlichen und operativen Aspekten der Post- und Fernmeldeüberwachung beraten. | ||||||
| Er führt eine Statistik über die Überwachungen. | ||||||
| [1] Siehe Art. 46 Ziff. 1 [2] SR 121 | ||||||
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SR 780.1 BÜPF Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) Art. 16 Allgemeine Aufgaben bei der Überwachung |
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| Bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs hat der Dienst folgende allgemeine Aufgaben: | ||||||
| Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, bevor Sendungen oder Informationen an die anordnende Behörde weitergeleitet werden, wenn die Überwachungsanordnung seiner Ansicht nach:im Fall einer Überwachung im Rahmen eines Strafverfahrens: keine gemäss dem anwendbaren Recht überwachungsfähige Straftat betrifft;nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde oder nicht nach den Artikeln 29-31 NDG [2] genehmigt und freigegeben wurde, odernicht vollständig oder nicht klar ist. | ||||||
| im Fall einer Überwachung im Rahmen eines Strafverfahrens: keine gemäss dem anwendbaren Recht überwachungsfähige Straftat betrifft; | ||||||
| nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde oder nicht nach den Artikeln 29-31 NDG [2] genehmigt und freigegeben wurde, oder | ||||||
| nicht vollständig oder nicht klar ist. | ||||||
| Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, wenn die Überwachung seiner Ansicht nach technisch ungeeignet ist, nicht zu den im Gesetz und in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Überwachungstypen gehört oder technisch nicht durchführbar ist. | ||||||
| Er liefert der zuständigen Behörde die für die Anordnung einer Überwachung notwendigen Informationen; falls erforderlich, fordert er die Mitwirkungspflichtigen auf, ihm diese Informationen zu liefern. | ||||||
| Er gibt den Mitwirkungspflichtigen Anweisungen, wie die Überwachung durchzuführen ist, fordert sie auf, die für die Überwachung notwendigen Massnahmen zu treffen, und kontrolliert die Ausführung. | ||||||
| Er setzt die von der Genehmigungsbehörde angeordneten Vorkehren zum Schutz von Berufsgeheimnissen um. | ||||||
| Er kontrolliert, ob die Überwachung sich über die bewilligte Dauer hinaus erstreckt und stellt sie bei Ablauf der Dauer ein, wenn ihm keine Kopie des Verlängerungsantrags zugestellt worden ist. | ||||||
| Er teilt der Genehmigungsbehörde unverzüglich die Einstellung der Überwachung mit. | ||||||
| Er verfolgt die technischen Entwicklungen im Bereich des Post- und Fernmeldewesen. | ||||||
| Er organisiert und führt Ausbildungen für Personen durch, welche auf das Verarbeitungssystem zugreifen dürfen. | ||||||
| Er kann auf Anfrage Behörden und Mitwirkungspflichtige zu technischen, rechtlichen und operativen Aspekten der Post- und Fernmeldeüberwachung beraten. | ||||||
| Er führt eine Statistik über die Überwachungen. | ||||||
| [1] Siehe Art. 46 Ziff. 1 [2] SR 121 | ||||||
Seite 19
A-5625/2016
GebV-ÜPF hierzu die anwendbaren Stundenansätze vorgibt. Eine Kompetenz, die in aArt. 2
|
SR 780.115.1 FV-ÜPF Verordnung vom 15. November 2023 über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (FV-ÜPF) Art. 2 Aufteilung auf die Kantone |
||||||
| Haben die Kantone keine Verteilung des von ihnen gesamthaft zu tragenden Kostenanteils vereinbart, so wird die Summe nach Massgabe der zum Zeitpunkt der Festlegung des Pauschalbeitrags erfassten ständigen Wohnbevölkerung aufgeteilt. | ||||||
| Datengrundlage für die Bestimmung des massgeblichen Bevölkerungsanteils sind die Statistiken des Bundes gemäss dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 [1], dem Volkszählungsgesetz vom 22. Juni 2007 [2] und den dazugehörigen Verordnungen. | ||||||
| [1] SR 431.01 [2] SR 431.112 | ||||||
|
SR 780.11 VÜPF Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) Art. 16 Überwachungstypen |
||||||
| Folgende Überwachungstypen können angeordnet werden: | ||||||
| das Abfangen der Postsendungen (Echtzeit-Überwachung; Überwachungstyp PO_1_RT_INTERCEPTION); | ||||||
| die Lieferung folgender Randdaten (Echtzeit-Überwachung; Überwachungstyp PO_2_RT_DELIVERY), soweit diese Daten verfügbar sind:die Adressatin oder der Adressat der Postsendungen,die Absenderin oder der Absender der Postsendungen,die Art der Postsendungen,der Aufgabeort der Postsendungen,der Zustellungsstand der Postsendungen,die Unterschrift des Empfängers. | ||||||
| die Adressatin oder der Adressat der Postsendungen, | ||||||
| die Absenderin oder der Absender der Postsendungen, | ||||||
| die Art der Postsendungen, | ||||||
| der Aufgabeort der Postsendungen, | ||||||
| der Zustellungsstand der Postsendungen, | ||||||
| die Unterschrift des Empfängers. | ||||||
| die Lieferung folgender Randdaten (rückwirkende Überwachung; Überwachungstyp PO_3_HD):für Postsendungen mit Zustellnachweis: die empfangende und die absendende Person sowie, soweit entsprechende Angaben vorliegen, die Art, der Aufgabeort sowie der Zustellungsstand der Postsendung,wenn die PDA weitere Randdaten registriert: sämtliche verfügbare Daten. | ||||||
| für Postsendungen mit Zustellnachweis: die empfangende und die absendende Person sowie, soweit entsprechende Angaben vorliegen, die Art, der Aufgabeort sowie der Zustellungsstand der Postsendung, | ||||||
| wenn die PDA weitere Randdaten registriert: sämtliche verfügbare Daten. | ||||||
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SR 780.1 BÜPF Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) Art. 17 Aufgaben bei der Überwachung des Fernmeldeverkehrs |
||||||
| Bei der Überwachung des Fernmeldeverkehrs hat der Dienst zusätzlich folgende Aufgaben: | ||||||
| Sind an der zu überwachenden Fernmeldedienstleistung mehrere Anbieterinnen von Fernmeldediensten beteiligt, so erteilt der Dienst derjenigen Anbieterin den Überwachungsauftrag, welche für die Verwaltung der Fernmeldedienstleistung zuständig ist oder welche die Überwachung mit dem geringsten technischen Aufwand vollziehen kann. Der Dienst orientiert sich an den Angaben der Behörde, welche die Überwachung angeordnet hat. | ||||||
| Er nimmt den übermittelten Fernmeldeverkehr der überwachten Person von den Anbieterinnen von Fernmeldediensten entgegen, speichert diesen und gewährt der anordnenden Behörde oder der von dieser bezeichneten Behörde Einsicht. | ||||||
| Er weist die Anbieterinnen von Fernmeldediensten an, die im Rahmen der Überwachung gesammelten Daten direkt der anordnenden Behörde (Direktschaltung) oder der von dieser bezeichneten Behörde zu übermitteln, wenn er aus technischen Gründen nicht in der Lage ist, den Fernmeldeverkehr entgegenzunehmen, zu speichern oder ihnen die Einsicht zu gewähren; diesfalls speichern diese Behörden die Daten selber. | ||||||
| Er nimmt von den Anbieterinnen von Fernmeldediensten die Randdaten des Fernmeldeverkehrs entgegen, speichert diese und gewährt der anordnenden Behörde oder der von dieser bezeichneten Behörde Einsicht. | ||||||
| In den Fällen, wo die Mitwirkungspflichtigen bloss eine Duldungs- und Zusammenarbeitspflicht trifft (Art. 26 Abs. 6, 27 Abs. 1 und 2, 28 und 29) oder wo eine nicht standardisierte Überwachung durchzuführen ist (Art. 32 Abs. 2), unternimmt er die nötigen Schritte, damit die Überwachung dennoch durchgeführt werden kann. | ||||||
| Er überprüft die Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft der Anbieterinnen von Fernmeldediensten (Art. 32-34). | ||||||
| Auf Ersuchen der anordnenden Behörde nimmt er eine Sortierung vor, um bestimmte Datentypen aus dem Datenfluss herauszufiltern. | ||||||
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SR 780.115.1 FV-ÜPF Verordnung vom 15. November 2023 über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (FV-ÜPF) Art. 2 Aufteilung auf die Kantone |
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| Haben die Kantone keine Verteilung des von ihnen gesamthaft zu tragenden Kostenanteils vereinbart, so wird die Summe nach Massgabe der zum Zeitpunkt der Festlegung des Pauschalbeitrags erfassten ständigen Wohnbevölkerung aufgeteilt. | ||||||
| Datengrundlage für die Bestimmung des massgeblichen Bevölkerungsanteils sind die Statistiken des Bundes gemäss dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 [1], dem Volkszählungsgesetz vom 22. Juni 2007 [2] und den dazugehörigen Verordnungen. | ||||||
| [1] SR 431.01 [2] SR 431.112 | ||||||
6.6.3 Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die Vorinstanz sodann aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2045/2006 vom 17. Februar 2009. Darin ging es zwar ebenfalls um die Festsetzung der Gebühren für Antennensuchläufe, in Abweichung zur vorliegenden Konstellation war diese Überwachungsmassnahme im dannzumal geltenden Art. 16
|
SR 780.11 VÜPF Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) Art. 16 Überwachungstypen |
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| Folgende Überwachungstypen können angeordnet werden: | ||||||
| das Abfangen der Postsendungen (Echtzeit-Überwachung; Überwachungstyp PO_1_RT_INTERCEPTION); | ||||||
| die Lieferung folgender Randdaten (Echtzeit-Überwachung; Überwachungstyp PO_2_RT_DELIVERY), soweit diese Daten verfügbar sind:die Adressatin oder der Adressat der Postsendungen,die Absenderin oder der Absender der Postsendungen,die Art der Postsendungen,der Aufgabeort der Postsendungen,der Zustellungsstand der Postsendungen,die Unterschrift des Empfängers. | ||||||
| die Adressatin oder der Adressat der Postsendungen, | ||||||
| die Absenderin oder der Absender der Postsendungen, | ||||||
| die Art der Postsendungen, | ||||||
| der Aufgabeort der Postsendungen, | ||||||
| der Zustellungsstand der Postsendungen, | ||||||
| die Unterschrift des Empfängers. | ||||||
| die Lieferung folgender Randdaten (rückwirkende Überwachung; Überwachungstyp PO_3_HD):für Postsendungen mit Zustellnachweis: die empfangende und die absendende Person sowie, soweit entsprechende Angaben vorliegen, die Art, der Aufgabeort sowie der Zustellungsstand der Postsendung,wenn die PDA weitere Randdaten registriert: sämtliche verfügbare Daten. | ||||||
| für Postsendungen mit Zustellnachweis: die empfangende und die absendende Person sowie, soweit entsprechende Angaben vorliegen, die Art, der Aufgabeort sowie der Zustellungsstand der Postsendung, | ||||||
| wenn die PDA weitere Randdaten registriert: sämtliche verfügbare Daten. | ||||||
|
SR 780.115.1 FV-ÜPF Verordnung vom 15. November 2023 über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (FV-ÜPF) Art. 4 |
||||||
| Die Abrechnungen, die im Hinblick auf die Überwälzung der Kosten auf die Verfahrensbeteiligten erstellt werden, beruhen auf den folgenden Ansätzen: a. Echtzeitüberwachung Postverkehr 350 Franken; b. rückwirkende Überwachung Postverkehr 350 Franken; c. Echtzeitüberwachung Fernmeldeverkehr 5600 Franken; d. rückwirkende Überwachung Fernmeldeverkehr 2100 Franken; e. Notsuche 1000 Franken; f. komplexe Auskunft 350 Franken. | ||||||
| Nicht abgerechnet werden einfache Auskünfte. | ||||||
| Komplexe Auskünfte sind Auskünfte nach den Artikeln 36, 38, 39, 41, 44-48, 48b und 48c der Verordnung vom 15. November 2017 [1] über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF). Einfache Auskünfte sind Auskünfte nach den Artikeln 27, 35, 37, 40, 42, 43 und 48a VÜPF. | ||||||
| Die Ansätze gelten: | ||||||
| bei Überwachungen für jeden Überwachungsauftrag an eine Mitwirkungspflichtige, je Adressierungselement und Überwachungstyp; | ||||||
| bei Antennensuchläufen für jede Mitwirkungspflichtige und für jeden Zeitraum von bis zu zwei Stunden; | ||||||
| bei Auskünften nach Artikel 48b VÜPF für jeden Einsatzfall, bei dem besondere technische Geräte verwendet werden, und für jede Mitwirkungspflichtige; | ||||||
| bei weiteren Auskünften für jedes Auskunftsgesuch an eine Mitwirkungspflichtige. | ||||||
| [1] SR 780.11 | ||||||
|
SR 780.115.1 FV-ÜPF Verordnung vom 15. November 2023 über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (FV-ÜPF) Art. 2 Aufteilung auf die Kantone |
||||||
| Haben die Kantone keine Verteilung des von ihnen gesamthaft zu tragenden Kostenanteils vereinbart, so wird die Summe nach Massgabe der zum Zeitpunkt der Festlegung des Pauschalbeitrags erfassten ständigen Wohnbevölkerung aufgeteilt. | ||||||
| Datengrundlage für die Bestimmung des massgeblichen Bevölkerungsanteils sind die Statistiken des Bundes gemäss dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 [1], dem Volkszählungsgesetz vom 22. Juni 2007 [2] und den dazugehörigen Verordnungen. | ||||||
| [1] SR 431.01 [2] SR 431.112 | ||||||
A-5625/2016
dass eine solche Unterdelegation an die Vorinstanz zulässig sei, sofern sie auf einer Rechtsgrundlage beruhe. Eine solche erachtete es mit Art. 62
|
SR 784.10 FMG Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) Art. 62 Vollzug |
||||||
| Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der ComCom. | ||||||
| Der Bundesrat kann den Erlass der notwendigen administrativen und technischen Vorschriften dem BAKOM übertragen. | ||||||
Unabhängig davon, ob Art. 62
|
SR 784.10 FMG Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) Art. 62 Vollzug |
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| Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der ComCom. | ||||||
| Der Bundesrat kann den Erlass der notwendigen administrativen und technischen Vorschriften dem BAKOM übertragen. | ||||||
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SR 780.115.1 FV-ÜPF Verordnung vom 15. November 2023 über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (FV-ÜPF) Art. 4 |
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| Die Abrechnungen, die im Hinblick auf die Überwälzung der Kosten auf die Verfahrensbeteiligten erstellt werden, beruhen auf den folgenden Ansätzen: a. Echtzeitüberwachung Postverkehr 350 Franken; b. rückwirkende Überwachung Postverkehr 350 Franken; c. Echtzeitüberwachung Fernmeldeverkehr 5600 Franken; d. rückwirkende Überwachung Fernmeldeverkehr 2100 Franken; e. Notsuche 1000 Franken; f. komplexe Auskunft 350 Franken. | ||||||
| Nicht abgerechnet werden einfache Auskünfte. | ||||||
| Komplexe Auskünfte sind Auskünfte nach den Artikeln 36, 38, 39, 41, 44-48, 48b und 48c der Verordnung vom 15. November 2017 [1] über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF). Einfache Auskünfte sind Auskünfte nach den Artikeln 27, 35, 37, 40, 42, 43 und 48a VÜPF. | ||||||
| Die Ansätze gelten: | ||||||
| bei Überwachungen für jeden Überwachungsauftrag an eine Mitwirkungspflichtige, je Adressierungselement und Überwachungstyp; | ||||||
| bei Antennensuchläufen für jede Mitwirkungspflichtige und für jeden Zeitraum von bis zu zwei Stunden; | ||||||
| bei Auskünften nach Artikel 48b VÜPF für jeden Einsatzfall, bei dem besondere technische Geräte verwendet werden, und für jede Mitwirkungspflichtige; | ||||||
| bei weiteren Auskünften für jedes Auskunftsgesuch an eine Mitwirkungspflichtige. | ||||||
| [1] SR 780.11 | ||||||
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SR 780.115.1 FV-ÜPF Verordnung vom 15. November 2023 über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (FV-ÜPF) Art. 2 Aufteilung auf die Kantone |
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| Haben die Kantone keine Verteilung des von ihnen gesamthaft zu tragenden Kostenanteils vereinbart, so wird die Summe nach Massgabe der zum Zeitpunkt der Festlegung des Pauschalbeitrags erfassten ständigen Wohnbevölkerung aufgeteilt. | ||||||
| Datengrundlage für die Bestimmung des massgeblichen Bevölkerungsanteils sind die Statistiken des Bundes gemäss dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 [1], dem Volkszählungsgesetz vom 22. Juni 2007 [2] und den dazugehörigen Verordnungen. | ||||||
| [1] SR 431.01 [2] SR 431.112 | ||||||
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SR 784.10 FMG Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) Art. 62 Vollzug |
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| Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der ComCom. | ||||||
| Der Bundesrat kann den Erlass der notwendigen administrativen und technischen Vorschriften dem BAKOM übertragen. | ||||||
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SR 780.1 BÜPF Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) Art. 17 Aufgaben bei der Überwachung des Fernmeldeverkehrs |
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| Bei der Überwachung des Fernmeldeverkehrs hat der Dienst zusätzlich folgende Aufgaben: | ||||||
| Sind an der zu überwachenden Fernmeldedienstleistung mehrere Anbieterinnen von Fernmeldediensten beteiligt, so erteilt der Dienst derjenigen Anbieterin den Überwachungsauftrag, welche für die Verwaltung der Fernmeldedienstleistung zuständig ist oder welche die Überwachung mit dem geringsten technischen Aufwand vollziehen kann. Der Dienst orientiert sich an den Angaben der Behörde, welche die Überwachung angeordnet hat. | ||||||
| Er nimmt den übermittelten Fernmeldeverkehr der überwachten Person von den Anbieterinnen von Fernmeldediensten entgegen, speichert diesen und gewährt der anordnenden Behörde oder der von dieser bezeichneten Behörde Einsicht. | ||||||
| Er weist die Anbieterinnen von Fernmeldediensten an, die im Rahmen der Überwachung gesammelten Daten direkt der anordnenden Behörde (Direktschaltung) oder der von dieser bezeichneten Behörde zu übermitteln, wenn er aus technischen Gründen nicht in der Lage ist, den Fernmeldeverkehr entgegenzunehmen, zu speichern oder ihnen die Einsicht zu gewähren; diesfalls speichern diese Behörden die Daten selber. | ||||||
| Er nimmt von den Anbieterinnen von Fernmeldediensten die Randdaten des Fernmeldeverkehrs entgegen, speichert diese und gewährt der anordnenden Behörde oder der von dieser bezeichneten Behörde Einsicht. | ||||||
| In den Fällen, wo die Mitwirkungspflichtigen bloss eine Duldungs- und Zusammenarbeitspflicht trifft (Art. 26 Abs. 6, 27 Abs. 1 und 2, 28 und 29) oder wo eine nicht standardisierte Überwachung durchzuführen ist (Art. 32 Abs. 2), unternimmt er die nötigen Schritte, damit die Überwachung dennoch durchgeführt werden kann. | ||||||
| Er überprüft die Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft der Anbieterinnen von Fernmeldediensten (Art. 32-34). | ||||||
| Auf Ersuchen der anordnenden Behörde nimmt er eine Sortierung vor, um bestimmte Datentypen aus dem Datenfluss herauszufiltern. | ||||||
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SR 780.11 VÜPF Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) Art. 33 Abnahmeverfahren |
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| Das EJPD regelt den Ablauf des Verfahrens für die Überprüfungen der Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft. | ||||||
6.6.4 Des Weiteren kann auch nicht gesagt werden, dass zwingend eine zeitliche Begrenzung für einen Antennensuchlauf festgelegt werden muss. Zwar ist es zutreffend, dass bei Rasterfahndungen mittels Antennensuchläufen der Eingriff in die Rechte der mitbetroffenen Unverdächtigen minimal ausfallen und die angepeilte verdächtige Schnittmenge der abgeglichenen Verkehrs- und Rechnungsdaten voraussichtlich klein sein muss (vgl. Urteil des BGer 1B_376/2011 vom 3. November 2011 E. 5.6 und 6.1), die Einhaltung dieser Kriterien ist jedoch nicht durch die Vorinstanz sicherzustellen. Hierzu sind die Zwangsmassnahmengerichte zuständig, welche die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs zu bewilligen haben (vgl. Art. 18
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 18 Zwangsmassnahmengericht |
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| Das Zwangsmassnahmengericht ist zuständig für die Anordnung der Untersuchungs- und der Sicherheitshaft und, soweit in diesem Gesetz vorgesehen, für die Anordnung oder Genehmigung weiterer Zwangsmassnahmen. | ||||||
| Mitglieder des Zwangsmassnahmengerichts können im gleichen Fall nicht als Sachrichterinnen oder Sachrichter tätig sein. | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 272 Genehmigungspflicht undRahmenbewilligung |
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| Die Überwachung des Post- und des Fernmeldeverkehrs bedarf der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht. | ||||||
| Ergeben die Ermittlungen, dass die zu überwachende Person in rascher Folge den Fernmeldedienst wechselt, so kann das Zwangsmassnahmengericht ausnahmsweise die Überwachung aller identifizierten Dienste bewilligen, über welche die zu überwachende Person ihren Fernmeldeverkehr abwickelt, ohne dass jedes Mal eine Genehmigung im Einzelfall nötig ist (Rahmenbewilligung). [1] Die Staatsanwaltschaft unterbreitet dem Zwangsmassnahmengericht monatlich und nach Abschluss der Überwachung einen Bericht zur Genehmigung. | ||||||
| Erfordert die Überwachung eines Dienstes im Rahmen einer Rahmenbewilligung Vorkehren zum Schutz von Berufsgeheimnissen und sind die Vorkehren in der Rahmenbewilligung nicht enthalten, so ist diese einzelne Überwachung dem Zwangsmassnahmengericht zur Genehmigung zu unterbreiten. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des BG vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 117; BBl 2013 2683). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des BG vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 117; BBl 2013 2683). | ||||||
Seite 21
A-5625/2016
reichen Antennensuchläufen die Bewilligung verweigern. Die zeitliche Einschränkung erfolgt somit im Einzelfall über die Zulässigkeit. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist es deshalb nicht zwingend erforderlich, die in Art. 16 Bst. e
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SR 780.11 VÜPF Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) Art. 16 Überwachungstypen |
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| Folgende Überwachungstypen können angeordnet werden: | ||||||
| das Abfangen der Postsendungen (Echtzeit-Überwachung; Überwachungstyp PO_1_RT_INTERCEPTION); | ||||||
| die Lieferung folgender Randdaten (Echtzeit-Überwachung; Überwachungstyp PO_2_RT_DELIVERY), soweit diese Daten verfügbar sind:die Adressatin oder der Adressat der Postsendungen,die Absenderin oder der Absender der Postsendungen,die Art der Postsendungen,der Aufgabeort der Postsendungen,der Zustellungsstand der Postsendungen,die Unterschrift des Empfängers. | ||||||
| die Adressatin oder der Adressat der Postsendungen, | ||||||
| die Absenderin oder der Absender der Postsendungen, | ||||||
| die Art der Postsendungen, | ||||||
| der Aufgabeort der Postsendungen, | ||||||
| der Zustellungsstand der Postsendungen, | ||||||
| die Unterschrift des Empfängers. | ||||||
| die Lieferung folgender Randdaten (rückwirkende Überwachung; Überwachungstyp PO_3_HD):für Postsendungen mit Zustellnachweis: die empfangende und die absendende Person sowie, soweit entsprechende Angaben vorliegen, die Art, der Aufgabeort sowie der Zustellungsstand der Postsendung,wenn die PDA weitere Randdaten registriert: sämtliche verfügbare Daten. | ||||||
| für Postsendungen mit Zustellnachweis: die empfangende und die absendende Person sowie, soweit entsprechende Angaben vorliegen, die Art, der Aufgabeort sowie der Zustellungsstand der Postsendung, | ||||||
| wenn die PDA weitere Randdaten registriert: sämtliche verfügbare Daten. | ||||||
6.6.6 Zusammengefasst ergibt sich aus dem vorstehend Ausgeführten, dass die Vorinstanz für den siebenstündigen Antennensuchlauf pro Zellanalyse zu Unrecht vier Aufträge zu je Fr. 600., insgesamt somit Fr. 2'400., verrechnete. Für eine gebührenrelevante Beschränkung der Suchläufe auf maximal zwei Stunden besteht keine genügende gesetzliche Grundlage. Vielmehr gilt für eine Zellanalyse im Rahmen eines Antennensuchlaufes nach Art. 16 Bst. e
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SR 780.11 VÜPF Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) Art. 16 Überwachungstypen |
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| Folgende Überwachungstypen können angeordnet werden: | ||||||
| das Abfangen der Postsendungen (Echtzeit-Überwachung; Überwachungstyp PO_1_RT_INTERCEPTION); | ||||||
| die Lieferung folgender Randdaten (Echtzeit-Überwachung; Überwachungstyp PO_2_RT_DELIVERY), soweit diese Daten verfügbar sind:die Adressatin oder der Adressat der Postsendungen,die Absenderin oder der Absender der Postsendungen,die Art der Postsendungen,der Aufgabeort der Postsendungen,der Zustellungsstand der Postsendungen,die Unterschrift des Empfängers. | ||||||
| die Adressatin oder der Adressat der Postsendungen, | ||||||
| die Absenderin oder der Absender der Postsendungen, | ||||||
| die Art der Postsendungen, | ||||||
| der Aufgabeort der Postsendungen, | ||||||
| der Zustellungsstand der Postsendungen, | ||||||
| die Unterschrift des Empfängers. | ||||||
| die Lieferung folgender Randdaten (rückwirkende Überwachung; Überwachungstyp PO_3_HD):für Postsendungen mit Zustellnachweis: die empfangende und die absendende Person sowie, soweit entsprechende Angaben vorliegen, die Art, der Aufgabeort sowie der Zustellungsstand der Postsendung,wenn die PDA weitere Randdaten registriert: sämtliche verfügbare Daten. | ||||||
| für Postsendungen mit Zustellnachweis: die empfangende und die absendende Person sowie, soweit entsprechende Angaben vorliegen, die Art, der Aufgabeort sowie der Zustellungsstand der Postsendung, | ||||||
| wenn die PDA weitere Randdaten registriert: sämtliche verfügbare Daten. | ||||||
7.
Nachdem betreffend die CS-Daten die Gebührenhöhe für eine Zellanalyse feststeht, gilt es die Anzahl verrechenbarer Zellen zu klären. 7.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Doppelverrechnung von Gebühren für Zellen, welche sich die FDA Salt und upc "teilen" würden. Upc benütze die Netze von Salt, speichere die Daten aber in ihrem eigenen System. Die Vorinstanz stelle sich auf den Standpunkt, dass sowohl upc wie auch Salt Anspruch auf eine volle Benutzungsgebühr von Fr. 600. hätten. Nach Art. 2
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SR 780.115.1 FV-ÜPF Verordnung vom 15. November 2023 über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (FV-ÜPF) Art. 2 Aufteilung auf die Kantone |
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| Haben die Kantone keine Verteilung des von ihnen gesamthaft zu tragenden Kostenanteils vereinbart, so wird die Summe nach Massgabe der zum Zeitpunkt der Festlegung des Pauschalbeitrags erfassten ständigen Wohnbevölkerung aufgeteilt. | ||||||
| Datengrundlage für die Bestimmung des massgeblichen Bevölkerungsanteils sind die Statistiken des Bundes gemäss dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 [1], dem Volkszählungsgesetz vom 22. Juni 2007 [2] und den dazugehörigen Verordnungen. | ||||||
| [1] SR 431.01 [2] SR 431.112 | ||||||
A-5625/2016
Die Gebühr von Fr. 600. sei pro Cell-ID geschuldet und nicht für sämtliche eingemieteten FDA. Dass sich Salt und upc eine Cell-ID "teilen" würden, könne nicht zu seinem Nachteil sein. Darüber hinaus sei der Überwachungsauftrag nach Art. 15
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SR 780.1 BÜPF Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) Art. 15 Auskünfte über Fernmeldedienste |
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| Der Dienst erteilt ausschliesslich den folgenden Behörden auf Gesuch Auskünfte über die Daten nach den Artikeln 21 und 22, und dies nur zu den folgenden Zwecken: | ||||||
| den Behörden des Bundes und der Kantone, welche eine Überwachung des Fernmeldeverkehrs anordnen oder genehmigen dürfen oder den von diesen bezeichneten Behörden: zwecks Bestimmung der zu überwachenden Dienste und Personen sowie der mit diesen in Verbindung stehenden Personen; | ||||||
| dem Bundesamt für Polizei und den Polizeibehörden der Kantone und Gemeinden: zwecks Erfüllung von Polizeiaufgaben; | ||||||
| den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone: zwecks Erledigung von Verwaltungsstrafsachen; | ||||||
| dem NDB: zwecks Erfüllung von Aufgaben nach dem NDG [2]. | ||||||
| Der Dienst erteilt zudem der zuständigen Behörde des Bundes nach den Artikeln 10 Absatz 3 und 23 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986 [3] gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) auf Gesuch Auskünfte über die Daten nach Artikel 21, damit diese Strafanzeige wegen unlauteren Wettbewerbs nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe u UWG einreichen kann. [4] | ||||||
| [1] Siehe Art. 46 Ziff. 1 [2] SR 121 [3] SR 241 [4] Siehe Art. 46 Ziff. 1 | ||||||
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SR 780.1 BÜPF Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) Art. 16 Allgemeine Aufgaben bei der Überwachung |
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| Bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs hat der Dienst folgende allgemeine Aufgaben: | ||||||
| Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, bevor Sendungen oder Informationen an die anordnende Behörde weitergeleitet werden, wenn die Überwachungsanordnung seiner Ansicht nach:im Fall einer Überwachung im Rahmen eines Strafverfahrens: keine gemäss dem anwendbaren Recht überwachungsfähige Straftat betrifft;nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde oder nicht nach den Artikeln 29-31 NDG [2] genehmigt und freigegeben wurde, odernicht vollständig oder nicht klar ist. | ||||||
| im Fall einer Überwachung im Rahmen eines Strafverfahrens: keine gemäss dem anwendbaren Recht überwachungsfähige Straftat betrifft; | ||||||
| nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde oder nicht nach den Artikeln 29-31 NDG [2] genehmigt und freigegeben wurde, oder | ||||||
| nicht vollständig oder nicht klar ist. | ||||||
| Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, wenn die Überwachung seiner Ansicht nach technisch ungeeignet ist, nicht zu den im Gesetz und in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Überwachungstypen gehört oder technisch nicht durchführbar ist. | ||||||
| Er liefert der zuständigen Behörde die für die Anordnung einer Überwachung notwendigen Informationen; falls erforderlich, fordert er die Mitwirkungspflichtigen auf, ihm diese Informationen zu liefern. | ||||||
| Er gibt den Mitwirkungspflichtigen Anweisungen, wie die Überwachung durchzuführen ist, fordert sie auf, die für die Überwachung notwendigen Massnahmen zu treffen, und kontrolliert die Ausführung. | ||||||
| Er setzt die von der Genehmigungsbehörde angeordneten Vorkehren zum Schutz von Berufsgeheimnissen um. | ||||||
| Er kontrolliert, ob die Überwachung sich über die bewilligte Dauer hinaus erstreckt und stellt sie bei Ablauf der Dauer ein, wenn ihm keine Kopie des Verlängerungsantrags zugestellt worden ist. | ||||||
| Er teilt der Genehmigungsbehörde unverzüglich die Einstellung der Überwachung mit. | ||||||
| Er verfolgt die technischen Entwicklungen im Bereich des Post- und Fernmeldewesen. | ||||||
| Er organisiert und führt Ausbildungen für Personen durch, welche auf das Verarbeitungssystem zugreifen dürfen. | ||||||
| Er kann auf Anfrage Behörden und Mitwirkungspflichtige zu technischen, rechtlichen und operativen Aspekten der Post- und Fernmeldeüberwachung beraten. | ||||||
| Er führt eine Statistik über die Überwachungen. | ||||||
| [1] Siehe Art. 46 Ziff. 1 [2] SR 121 | ||||||
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SR 780.1 BÜPF Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) Art. 15 Auskünfte über Fernmeldedienste |
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| Der Dienst erteilt ausschliesslich den folgenden Behörden auf Gesuch Auskünfte über die Daten nach den Artikeln 21 und 22, und dies nur zu den folgenden Zwecken: | ||||||
| den Behörden des Bundes und der Kantone, welche eine Überwachung des Fernmeldeverkehrs anordnen oder genehmigen dürfen oder den von diesen bezeichneten Behörden: zwecks Bestimmung der zu überwachenden Dienste und Personen sowie der mit diesen in Verbindung stehenden Personen; | ||||||
| dem Bundesamt für Polizei und den Polizeibehörden der Kantone und Gemeinden: zwecks Erfüllung von Polizeiaufgaben; | ||||||
| den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone: zwecks Erledigung von Verwaltungsstrafsachen; | ||||||
| dem NDB: zwecks Erfüllung von Aufgaben nach dem NDG [2]. | ||||||
| Der Dienst erteilt zudem der zuständigen Behörde des Bundes nach den Artikeln 10 Absatz 3 und 23 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986 [3] gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) auf Gesuch Auskünfte über die Daten nach Artikel 21, damit diese Strafanzeige wegen unlauteren Wettbewerbs nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe u UWG einreichen kann. [4] | ||||||
| [1] Siehe Art. 46 Ziff. 1 [2] SR 121 [3] SR 241 [4] Siehe Art. 46 Ziff. 1 | ||||||
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SR 780.1 BÜPF Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) Art. 15 Auskünfte über Fernmeldedienste |
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| Der Dienst erteilt ausschliesslich den folgenden Behörden auf Gesuch Auskünfte über die Daten nach den Artikeln 21 und 22, und dies nur zu den folgenden Zwecken: | ||||||
| den Behörden des Bundes und der Kantone, welche eine Überwachung des Fernmeldeverkehrs anordnen oder genehmigen dürfen oder den von diesen bezeichneten Behörden: zwecks Bestimmung der zu überwachenden Dienste und Personen sowie der mit diesen in Verbindung stehenden Personen; | ||||||
| dem Bundesamt für Polizei und den Polizeibehörden der Kantone und Gemeinden: zwecks Erfüllung von Polizeiaufgaben; | ||||||
| den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone: zwecks Erledigung von Verwaltungsstrafsachen; | ||||||
| dem NDB: zwecks Erfüllung von Aufgaben nach dem NDG [2]. | ||||||
| Der Dienst erteilt zudem der zuständigen Behörde des Bundes nach den Artikeln 10 Absatz 3 und 23 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986 [3] gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) auf Gesuch Auskünfte über die Daten nach Artikel 21, damit diese Strafanzeige wegen unlauteren Wettbewerbs nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe u UWG einreichen kann. [4] | ||||||
| [1] Siehe Art. 46 Ziff. 1 [2] SR 121 [3] SR 241 [4] Siehe Art. 46 Ziff. 1 | ||||||
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SR 780.115.1 FV-ÜPF Verordnung vom 15. November 2023 über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (FV-ÜPF) Art. 2 Aufteilung auf die Kantone |
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| Haben die Kantone keine Verteilung des von ihnen gesamthaft zu tragenden Kostenanteils vereinbart, so wird die Summe nach Massgabe der zum Zeitpunkt der Festlegung des Pauschalbeitrags erfassten ständigen Wohnbevölkerung aufgeteilt. | ||||||
| Datengrundlage für die Bestimmung des massgeblichen Bevölkerungsanteils sind die Statistiken des Bundes gemäss dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 [1], dem Volkszählungsgesetz vom 22. Juni 2007 [2] und den dazugehörigen Verordnungen. | ||||||
| [1] SR 431.01 [2] SR 431.112 | ||||||
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SR 780.1 BÜPF Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) Art. 15 Auskünfte über Fernmeldedienste |
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| Der Dienst erteilt ausschliesslich den folgenden Behörden auf Gesuch Auskünfte über die Daten nach den Artikeln 21 und 22, und dies nur zu den folgenden Zwecken: | ||||||
| den Behörden des Bundes und der Kantone, welche eine Überwachung des Fernmeldeverkehrs anordnen oder genehmigen dürfen oder den von diesen bezeichneten Behörden: zwecks Bestimmung der zu überwachenden Dienste und Personen sowie der mit diesen in Verbindung stehenden Personen; | ||||||
| dem Bundesamt für Polizei und den Polizeibehörden der Kantone und Gemeinden: zwecks Erfüllung von Polizeiaufgaben; | ||||||
| den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone: zwecks Erledigung von Verwaltungsstrafsachen; | ||||||
| dem NDB: zwecks Erfüllung von Aufgaben nach dem NDG [2]. | ||||||
| Der Dienst erteilt zudem der zuständigen Behörde des Bundes nach den Artikeln 10 Absatz 3 und 23 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986 [3] gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) auf Gesuch Auskünfte über die Daten nach Artikel 21, damit diese Strafanzeige wegen unlauteren Wettbewerbs nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe u UWG einreichen kann. [4] | ||||||
| [1] Siehe Art. 46 Ziff. 1 [2] SR 121 [3] SR 241 [4] Siehe Art. 46 Ziff. 1 | ||||||
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SR 780.1 BÜPF Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) Art. 15 Auskünfte über Fernmeldedienste |
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| Der Dienst erteilt ausschliesslich den folgenden Behörden auf Gesuch Auskünfte über die Daten nach den Artikeln 21 und 22, und dies nur zu den folgenden Zwecken: | ||||||
| den Behörden des Bundes und der Kantone, welche eine Überwachung des Fernmeldeverkehrs anordnen oder genehmigen dürfen oder den von diesen bezeichneten Behörden: zwecks Bestimmung der zu überwachenden Dienste und Personen sowie der mit diesen in Verbindung stehenden Personen; | ||||||
| dem Bundesamt für Polizei und den Polizeibehörden der Kantone und Gemeinden: zwecks Erfüllung von Polizeiaufgaben; | ||||||
| den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone: zwecks Erledigung von Verwaltungsstrafsachen; | ||||||
| dem NDB: zwecks Erfüllung von Aufgaben nach dem NDG [2]. | ||||||
| Der Dienst erteilt zudem der zuständigen Behörde des Bundes nach den Artikeln 10 Absatz 3 und 23 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986 [3] gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) auf Gesuch Auskünfte über die Daten nach Artikel 21, damit diese Strafanzeige wegen unlauteren Wettbewerbs nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe u UWG einreichen kann. [4] | ||||||
| [1] Siehe Art. 46 Ziff. 1 [2] SR 121 [3] SR 241 [4] Siehe Art. 46 Ziff. 1 | ||||||
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SR 780.1 BÜPF Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) Art. 15 Auskünfte über Fernmeldedienste |
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| Der Dienst erteilt ausschliesslich den folgenden Behörden auf Gesuch Auskünfte über die Daten nach den Artikeln 21 und 22, und dies nur zu den folgenden Zwecken: | ||||||
| den Behörden des Bundes und der Kantone, welche eine Überwachung des Fernmeldeverkehrs anordnen oder genehmigen dürfen oder den von diesen bezeichneten Behörden: zwecks Bestimmung der zu überwachenden Dienste und Personen sowie der mit diesen in Verbindung stehenden Personen; | ||||||
| dem Bundesamt für Polizei und den Polizeibehörden der Kantone und Gemeinden: zwecks Erfüllung von Polizeiaufgaben; | ||||||
| den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone: zwecks Erledigung von Verwaltungsstrafsachen; | ||||||
| dem NDB: zwecks Erfüllung von Aufgaben nach dem NDG [2]. | ||||||
| Der Dienst erteilt zudem der zuständigen Behörde des Bundes nach den Artikeln 10 Absatz 3 und 23 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986 [3] gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) auf Gesuch Auskünfte über die Daten nach Artikel 21, damit diese Strafanzeige wegen unlauteren Wettbewerbs nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe u UWG einreichen kann. [4] | ||||||
| [1] Siehe Art. 46 Ziff. 1 [2] SR 121 [3] SR 241 [4] Siehe Art. 46 Ziff. 1 | ||||||
A-5625/2016
von einer bestimmten Anbieterin an den Kunden vergeben wird, diese Anbieterin aber mit anderen Anbieterinnen Verträge hat, die es dem Kunden ermöglicht, auch deren Netze zu benützen. Voraussetzung für die Anwendung von Art. 15 Abs. 2
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SR 780.1 BÜPF Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) Art. 15 Auskünfte über Fernmeldedienste |
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| Der Dienst erteilt ausschliesslich den folgenden Behörden auf Gesuch Auskünfte über die Daten nach den Artikeln 21 und 22, und dies nur zu den folgenden Zwecken: | ||||||
| den Behörden des Bundes und der Kantone, welche eine Überwachung des Fernmeldeverkehrs anordnen oder genehmigen dürfen oder den von diesen bezeichneten Behörden: zwecks Bestimmung der zu überwachenden Dienste und Personen sowie der mit diesen in Verbindung stehenden Personen; | ||||||
| dem Bundesamt für Polizei und den Polizeibehörden der Kantone und Gemeinden: zwecks Erfüllung von Polizeiaufgaben; | ||||||
| den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone: zwecks Erledigung von Verwaltungsstrafsachen; | ||||||
| dem NDB: zwecks Erfüllung von Aufgaben nach dem NDG [2]. | ||||||
| Der Dienst erteilt zudem der zuständigen Behörde des Bundes nach den Artikeln 10 Absatz 3 und 23 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986 [3] gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) auf Gesuch Auskünfte über die Daten nach Artikel 21, damit diese Strafanzeige wegen unlauteren Wettbewerbs nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe u UWG einreichen kann. [4] | ||||||
| [1] Siehe Art. 46 Ziff. 1 [2] SR 121 [3] SR 241 [4] Siehe Art. 46 Ziff. 1 | ||||||
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SR 780.1 BÜPF Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) Art. 15 Auskünfte über Fernmeldedienste |
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| Der Dienst erteilt ausschliesslich den folgenden Behörden auf Gesuch Auskünfte über die Daten nach den Artikeln 21 und 22, und dies nur zu den folgenden Zwecken: | ||||||
| den Behörden des Bundes und der Kantone, welche eine Überwachung des Fernmeldeverkehrs anordnen oder genehmigen dürfen oder den von diesen bezeichneten Behörden: zwecks Bestimmung der zu überwachenden Dienste und Personen sowie der mit diesen in Verbindung stehenden Personen; | ||||||
| dem Bundesamt für Polizei und den Polizeibehörden der Kantone und Gemeinden: zwecks Erfüllung von Polizeiaufgaben; | ||||||
| den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone: zwecks Erledigung von Verwaltungsstrafsachen; | ||||||
| dem NDB: zwecks Erfüllung von Aufgaben nach dem NDG [2]. | ||||||
| Der Dienst erteilt zudem der zuständigen Behörde des Bundes nach den Artikeln 10 Absatz 3 und 23 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986 [3] gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) auf Gesuch Auskünfte über die Daten nach Artikel 21, damit diese Strafanzeige wegen unlauteren Wettbewerbs nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe u UWG einreichen kann. [4] | ||||||
| [1] Siehe Art. 46 Ziff. 1 [2] SR 121 [3] SR 241 [4] Siehe Art. 46 Ziff. 1 | ||||||
7.4 Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet. Mit Art. 15 Abs. 2
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SR 780.1 BÜPF Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) Art. 15 Auskünfte über Fernmeldedienste |
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| Der Dienst erteilt ausschliesslich den folgenden Behörden auf Gesuch Auskünfte über die Daten nach den Artikeln 21 und 22, und dies nur zu den folgenden Zwecken: | ||||||
| den Behörden des Bundes und der Kantone, welche eine Überwachung des Fernmeldeverkehrs anordnen oder genehmigen dürfen oder den von diesen bezeichneten Behörden: zwecks Bestimmung der zu überwachenden Dienste und Personen sowie der mit diesen in Verbindung stehenden Personen; | ||||||
| dem Bundesamt für Polizei und den Polizeibehörden der Kantone und Gemeinden: zwecks Erfüllung von Polizeiaufgaben; | ||||||
| den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone: zwecks Erledigung von Verwaltungsstrafsachen; | ||||||
| dem NDB: zwecks Erfüllung von Aufgaben nach dem NDG [2]. | ||||||
| Der Dienst erteilt zudem der zuständigen Behörde des Bundes nach den Artikeln 10 Absatz 3 und 23 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986 [3] gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) auf Gesuch Auskünfte über die Daten nach Artikel 21, damit diese Strafanzeige wegen unlauteren Wettbewerbs nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe u UWG einreichen kann. [4] | ||||||
| [1] Siehe Art. 46 Ziff. 1 [2] SR 121 [3] SR 241 [4] Siehe Art. 46 Ziff. 1 | ||||||
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SR 780.1 BÜPF Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) Art. 15 Auskünfte über Fernmeldedienste |
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| Der Dienst erteilt ausschliesslich den folgenden Behörden auf Gesuch Auskünfte über die Daten nach den Artikeln 21 und 22, und dies nur zu den folgenden Zwecken: | ||||||
| den Behörden des Bundes und der Kantone, welche eine Überwachung des Fernmeldeverkehrs anordnen oder genehmigen dürfen oder den von diesen bezeichneten Behörden: zwecks Bestimmung der zu überwachenden Dienste und Personen sowie der mit diesen in Verbindung stehenden Personen; | ||||||
| dem Bundesamt für Polizei und den Polizeibehörden der Kantone und Gemeinden: zwecks Erfüllung von Polizeiaufgaben; | ||||||
| den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone: zwecks Erledigung von Verwaltungsstrafsachen; | ||||||
| dem NDB: zwecks Erfüllung von Aufgaben nach dem NDG [2]. | ||||||
| Der Dienst erteilt zudem der zuständigen Behörde des Bundes nach den Artikeln 10 Absatz 3 und 23 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986 [3] gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) auf Gesuch Auskünfte über die Daten nach Artikel 21, damit diese Strafanzeige wegen unlauteren Wettbewerbs nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe u UWG einreichen kann. [4] | ||||||
| [1] Siehe Art. 46 Ziff. 1 [2] SR 121 [3] SR 241 [4] Siehe Art. 46 Ziff. 1 | ||||||
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SR 780.1 BÜPF Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) Art. 16 Allgemeine Aufgaben bei der Überwachung |
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| Bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs hat der Dienst folgende allgemeine Aufgaben: | ||||||
| Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, bevor Sendungen oder Informationen an die anordnende Behörde weitergeleitet werden, wenn die Überwachungsanordnung seiner Ansicht nach:im Fall einer Überwachung im Rahmen eines Strafverfahrens: keine gemäss dem anwendbaren Recht überwachungsfähige Straftat betrifft;nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde oder nicht nach den Artikeln 29-31 NDG [2] genehmigt und freigegeben wurde, odernicht vollständig oder nicht klar ist. | ||||||
| im Fall einer Überwachung im Rahmen eines Strafverfahrens: keine gemäss dem anwendbaren Recht überwachungsfähige Straftat betrifft; | ||||||
| nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde oder nicht nach den Artikeln 29-31 NDG [2] genehmigt und freigegeben wurde, oder | ||||||
| nicht vollständig oder nicht klar ist. | ||||||
| Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, wenn die Überwachung seiner Ansicht nach technisch ungeeignet ist, nicht zu den im Gesetz und in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Überwachungstypen gehört oder technisch nicht durchführbar ist. | ||||||
| Er liefert der zuständigen Behörde die für die Anordnung einer Überwachung notwendigen Informationen; falls erforderlich, fordert er die Mitwirkungspflichtigen auf, ihm diese Informationen zu liefern. | ||||||
| Er gibt den Mitwirkungspflichtigen Anweisungen, wie die Überwachung durchzuführen ist, fordert sie auf, die für die Überwachung notwendigen Massnahmen zu treffen, und kontrolliert die Ausführung. | ||||||
| Er setzt die von der Genehmigungsbehörde angeordneten Vorkehren zum Schutz von Berufsgeheimnissen um. | ||||||
| Er kontrolliert, ob die Überwachung sich über die bewilligte Dauer hinaus erstreckt und stellt sie bei Ablauf der Dauer ein, wenn ihm keine Kopie des Verlängerungsantrags zugestellt worden ist. | ||||||
| Er teilt der Genehmigungsbehörde unverzüglich die Einstellung der Überwachung mit. | ||||||
| Er verfolgt die technischen Entwicklungen im Bereich des Post- und Fernmeldewesen. | ||||||
| Er organisiert und führt Ausbildungen für Personen durch, welche auf das Verarbeitungssystem zugreifen dürfen. | ||||||
| Er kann auf Anfrage Behörden und Mitwirkungspflichtige zu technischen, rechtlichen und operativen Aspekten der Post- und Fernmeldeüberwachung beraten. | ||||||
| Er führt eine Statistik über die Überwachungen. | ||||||
| [1] Siehe Art. 46 Ziff. 1 [2] SR 121 | ||||||
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SR 780.1 BÜPF Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) Art. 16 Allgemeine Aufgaben bei der Überwachung |
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| Bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs hat der Dienst folgende allgemeine Aufgaben: | ||||||
| Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, bevor Sendungen oder Informationen an die anordnende Behörde weitergeleitet werden, wenn die Überwachungsanordnung seiner Ansicht nach:im Fall einer Überwachung im Rahmen eines Strafverfahrens: keine gemäss dem anwendbaren Recht überwachungsfähige Straftat betrifft;nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde oder nicht nach den Artikeln 29-31 NDG [2] genehmigt und freigegeben wurde, odernicht vollständig oder nicht klar ist. | ||||||
| im Fall einer Überwachung im Rahmen eines Strafverfahrens: keine gemäss dem anwendbaren Recht überwachungsfähige Straftat betrifft; | ||||||
| nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde oder nicht nach den Artikeln 29-31 NDG [2] genehmigt und freigegeben wurde, oder | ||||||
| nicht vollständig oder nicht klar ist. | ||||||
| Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, wenn die Überwachung seiner Ansicht nach technisch ungeeignet ist, nicht zu den im Gesetz und in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Überwachungstypen gehört oder technisch nicht durchführbar ist. | ||||||
| Er liefert der zuständigen Behörde die für die Anordnung einer Überwachung notwendigen Informationen; falls erforderlich, fordert er die Mitwirkungspflichtigen auf, ihm diese Informationen zu liefern. | ||||||
| Er gibt den Mitwirkungspflichtigen Anweisungen, wie die Überwachung durchzuführen ist, fordert sie auf, die für die Überwachung notwendigen Massnahmen zu treffen, und kontrolliert die Ausführung. | ||||||
| Er setzt die von der Genehmigungsbehörde angeordneten Vorkehren zum Schutz von Berufsgeheimnissen um. | ||||||
| Er kontrolliert, ob die Überwachung sich über die bewilligte Dauer hinaus erstreckt und stellt sie bei Ablauf der Dauer ein, wenn ihm keine Kopie des Verlängerungsantrags zugestellt worden ist. | ||||||
| Er teilt der Genehmigungsbehörde unverzüglich die Einstellung der Überwachung mit. | ||||||
| Er verfolgt die technischen Entwicklungen im Bereich des Post- und Fernmeldewesen. | ||||||
| Er organisiert und führt Ausbildungen für Personen durch, welche auf das Verarbeitungssystem zugreifen dürfen. | ||||||
| Er kann auf Anfrage Behörden und Mitwirkungspflichtige zu technischen, rechtlichen und operativen Aspekten der Post- und Fernmeldeüberwachung beraten. | ||||||
| Er führt eine Statistik über die Überwachungen. | ||||||
| [1] Siehe Art. 46 Ziff. 1 [2] SR 121 | ||||||
A-5625/2016
dafür zu entschädigen. Zur Bemessung der Entschädigungshöhe stellt die GebV-ÜPF auf die Anzahl ausgewerteter Zellen ab und geht dabei davon aus, dass die Kosten zur Auswertung einer Zelle Fr. 600. betragen. Dadurch erfolgt eine Pauschalierung des Aufwandes. Objekt der Abgabe ist aber der Kostenaufwand der FDA und nicht die "Cell-ID". Diese dient im Rahmen der pauschalierten Gebührenerhebung nur als Berechnungsinstrument. Die Gebühr von Fr. 600. pro "Cell-ID" gilt daher für jede beauftragte FDA und zwar auch dann, wenn mehrere FDA dasselbe Netz und damit dieselben Zellen für ihre Dienstleistungen nutzen. 7.6 Dass die Vorinstanz sowohl Salt als auch upc eine volle Entschädigung von Fr. 600. pro ausgewerteter Zelle zusprach und dem Beschwerdeführer in Rechnung stellte, ist nach dem Ausgeführten somit nicht zu beanstanden. Für die Gebührenbemessung kann deshalb auf die von der Vorinstanz verrechnete Anzahl von 170 Zellen abgestellt werden. Darauf hinzuweisen bleibt, dass eine "Doppelverrechnung", wie sie der Beschwerdeführer geltend macht, nicht für 62 Zellen erfolgte, sondern lediglich für vier Zellen. Entgegen der ursprünglichen Ankündigung der Vorinstanz, die am 28. Dezember 2015 in Auftrag gegebenen 58 Zellen betreffend Salt (vormals Orange) sowohl bei Salt als auch bei upc überprüfen zu lassen und hierfür folglich Gebühren für 116 Zellen zu erheben, wurden die 58 Zellen aufgeteilt in 29 Zellen bei Salt sowie 29 Zellen bei upc und dementsprechend verrechnet. Die Rechnung vom 16. Februar 2016 beinhaltet 29 Zellen bei Salt (CS-Daten) und 29 Zellen bei upc (CS- und PS-Daten), die Rechnung vom 18. April 2016 sodann noch 29 Zellen bei Salt (PS-Daten). In Bezug auf die CS-Daten wurden somit nur je 29 Zellen in Rechnung gestellt und nicht 58. Der Beschwerdeführer hat denn auch gemäss seinen Anordnungen vom 28. Dezember 2015, 2. März 2016 und 13. April 2016 die Auswertung von insgesamt 166 Zellen verlangt und wie sich aus den einzelnen Rechnungen und auch der angefochtenen Verfügung ergibt die Vorinstanz schliesslich Gebühren für 170 Zellen erhoben. 8.
Nach dem bisher Ausgeführten ergibt sich in Bezug auf die CS-Daten somit eine Gebühr von Fr. 102'000. (170 Zellen zu je Fr. 600.). Damit erweisen sich die von der Vorinstanz für die CS-Daten in Rechnung gestellten Beträge als überhöht, weshalb die angefochtene Verfügung vom 27. Juli 2016 aufzuheben ist. Zu prüfen bleibt, ob diese aus vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründen weiter zu reduzieren ist.
Seite 25
A-5625/2016
9.
9.1 Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich allerdings auf der Grundlage der von der Vorinstanz verfügten Gebührenhöhe eine Reduktion der Gebühren auf ein dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip genügendes Mass. Diese Prinzipien würden nicht nur als Surrogat für die gesetzliche Grundlage dienen, wenn die gesetzliche Regelung zu unbestimmt ausgefallen sei, sondern auch materiell als Massstab zur Überprüfung der Höhe einer Gebühr bei genügend bestimmter gesetzlicher Regelung im Einzelfall. Die von der Vorinstanz verfügte Gebühr würde diesen Prinzipien widersprechen.
Art. 16 Abs. 1
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SR 780.1 BÜPF Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) Art. 16 Allgemeine Aufgaben bei der Überwachung |
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| Bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs hat der Dienst folgende allgemeine Aufgaben: | ||||||
| Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, bevor Sendungen oder Informationen an die anordnende Behörde weitergeleitet werden, wenn die Überwachungsanordnung seiner Ansicht nach:im Fall einer Überwachung im Rahmen eines Strafverfahrens: keine gemäss dem anwendbaren Recht überwachungsfähige Straftat betrifft;nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde oder nicht nach den Artikeln 29-31 NDG [2] genehmigt und freigegeben wurde, odernicht vollständig oder nicht klar ist. | ||||||
| im Fall einer Überwachung im Rahmen eines Strafverfahrens: keine gemäss dem anwendbaren Recht überwachungsfähige Straftat betrifft; | ||||||
| nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde oder nicht nach den Artikeln 29-31 NDG [2] genehmigt und freigegeben wurde, oder | ||||||
| nicht vollständig oder nicht klar ist. | ||||||
| Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, wenn die Überwachung seiner Ansicht nach technisch ungeeignet ist, nicht zu den im Gesetz und in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Überwachungstypen gehört oder technisch nicht durchführbar ist. | ||||||
| Er liefert der zuständigen Behörde die für die Anordnung einer Überwachung notwendigen Informationen; falls erforderlich, fordert er die Mitwirkungspflichtigen auf, ihm diese Informationen zu liefern. | ||||||
| Er gibt den Mitwirkungspflichtigen Anweisungen, wie die Überwachung durchzuführen ist, fordert sie auf, die für die Überwachung notwendigen Massnahmen zu treffen, und kontrolliert die Ausführung. | ||||||
| Er setzt die von der Genehmigungsbehörde angeordneten Vorkehren zum Schutz von Berufsgeheimnissen um. | ||||||
| Er kontrolliert, ob die Überwachung sich über die bewilligte Dauer hinaus erstreckt und stellt sie bei Ablauf der Dauer ein, wenn ihm keine Kopie des Verlängerungsantrags zugestellt worden ist. | ||||||
| Er teilt der Genehmigungsbehörde unverzüglich die Einstellung der Überwachung mit. | ||||||
| Er verfolgt die technischen Entwicklungen im Bereich des Post- und Fernmeldewesen. | ||||||
| Er organisiert und führt Ausbildungen für Personen durch, welche auf das Verarbeitungssystem zugreifen dürfen. | ||||||
| Er kann auf Anfrage Behörden und Mitwirkungspflichtige zu technischen, rechtlichen und operativen Aspekten der Post- und Fernmeldeüberwachung beraten. | ||||||
| Er führt eine Statistik über die Überwachungen. | ||||||
| [1] Siehe Art. 46 Ziff. 1 [2] SR 121 | ||||||
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SR 780.1 BÜPF Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) Art. 16 Allgemeine Aufgaben bei der Überwachung |
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| Bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs hat der Dienst folgende allgemeine Aufgaben: | ||||||
| Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, bevor Sendungen oder Informationen an die anordnende Behörde weitergeleitet werden, wenn die Überwachungsanordnung seiner Ansicht nach:im Fall einer Überwachung im Rahmen eines Strafverfahrens: keine gemäss dem anwendbaren Recht überwachungsfähige Straftat betrifft;nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde oder nicht nach den Artikeln 29-31 NDG [2] genehmigt und freigegeben wurde, odernicht vollständig oder nicht klar ist. | ||||||
| im Fall einer Überwachung im Rahmen eines Strafverfahrens: keine gemäss dem anwendbaren Recht überwachungsfähige Straftat betrifft; | ||||||
| nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde oder nicht nach den Artikeln 29-31 NDG [2] genehmigt und freigegeben wurde, oder | ||||||
| nicht vollständig oder nicht klar ist. | ||||||
| Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, wenn die Überwachung seiner Ansicht nach technisch ungeeignet ist, nicht zu den im Gesetz und in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Überwachungstypen gehört oder technisch nicht durchführbar ist. | ||||||
| Er liefert der zuständigen Behörde die für die Anordnung einer Überwachung notwendigen Informationen; falls erforderlich, fordert er die Mitwirkungspflichtigen auf, ihm diese Informationen zu liefern. | ||||||
| Er gibt den Mitwirkungspflichtigen Anweisungen, wie die Überwachung durchzuführen ist, fordert sie auf, die für die Überwachung notwendigen Massnahmen zu treffen, und kontrolliert die Ausführung. | ||||||
| Er setzt die von der Genehmigungsbehörde angeordneten Vorkehren zum Schutz von Berufsgeheimnissen um. | ||||||
| Er kontrolliert, ob die Überwachung sich über die bewilligte Dauer hinaus erstreckt und stellt sie bei Ablauf der Dauer ein, wenn ihm keine Kopie des Verlängerungsantrags zugestellt worden ist. | ||||||
| Er teilt der Genehmigungsbehörde unverzüglich die Einstellung der Überwachung mit. | ||||||
| Er verfolgt die technischen Entwicklungen im Bereich des Post- und Fernmeldewesen. | ||||||
| Er organisiert und führt Ausbildungen für Personen durch, welche auf das Verarbeitungssystem zugreifen dürfen. | ||||||
| Er kann auf Anfrage Behörden und Mitwirkungspflichtige zu technischen, rechtlichen und operativen Aspekten der Post- und Fernmeldeüberwachung beraten. | ||||||
| Er führt eine Statistik über die Überwachungen. | ||||||
| [1] Siehe Art. 46 Ziff. 1 [2] SR 121 | ||||||
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SR 780.1 BÜPF Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) Art. 16 Allgemeine Aufgaben bei der Überwachung |
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| Bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs hat der Dienst folgende allgemeine Aufgaben: | ||||||
| Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, bevor Sendungen oder Informationen an die anordnende Behörde weitergeleitet werden, wenn die Überwachungsanordnung seiner Ansicht nach:im Fall einer Überwachung im Rahmen eines Strafverfahrens: keine gemäss dem anwendbaren Recht überwachungsfähige Straftat betrifft;nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde oder nicht nach den Artikeln 29-31 NDG [2] genehmigt und freigegeben wurde, odernicht vollständig oder nicht klar ist. | ||||||
| im Fall einer Überwachung im Rahmen eines Strafverfahrens: keine gemäss dem anwendbaren Recht überwachungsfähige Straftat betrifft; | ||||||
| nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde oder nicht nach den Artikeln 29-31 NDG [2] genehmigt und freigegeben wurde, oder | ||||||
| nicht vollständig oder nicht klar ist. | ||||||
| Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, wenn die Überwachung seiner Ansicht nach technisch ungeeignet ist, nicht zu den im Gesetz und in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Überwachungstypen gehört oder technisch nicht durchführbar ist. | ||||||
| Er liefert der zuständigen Behörde die für die Anordnung einer Überwachung notwendigen Informationen; falls erforderlich, fordert er die Mitwirkungspflichtigen auf, ihm diese Informationen zu liefern. | ||||||
| Er gibt den Mitwirkungspflichtigen Anweisungen, wie die Überwachung durchzuführen ist, fordert sie auf, die für die Überwachung notwendigen Massnahmen zu treffen, und kontrolliert die Ausführung. | ||||||
| Er setzt die von der Genehmigungsbehörde angeordneten Vorkehren zum Schutz von Berufsgeheimnissen um. | ||||||
| Er kontrolliert, ob die Überwachung sich über die bewilligte Dauer hinaus erstreckt und stellt sie bei Ablauf der Dauer ein, wenn ihm keine Kopie des Verlängerungsantrags zugestellt worden ist. | ||||||
| Er teilt der Genehmigungsbehörde unverzüglich die Einstellung der Überwachung mit. | ||||||
| Er verfolgt die technischen Entwicklungen im Bereich des Post- und Fernmeldewesen. | ||||||
| Er organisiert und führt Ausbildungen für Personen durch, welche auf das Verarbeitungssystem zugreifen dürfen. | ||||||
| Er kann auf Anfrage Behörden und Mitwirkungspflichtige zu technischen, rechtlichen und operativen Aspekten der Post- und Fernmeldeüberwachung beraten. | ||||||
| Er führt eine Statistik über die Überwachungen. | ||||||
| [1] Siehe Art. 46 Ziff. 1 [2] SR 121 | ||||||
9.2 Die Vorinstanz hingegen erachtet sowohl das Kostendeckungs- als auch das Äquivalenzprinzip als eingehalten.
9.3
9.3.1 Art. 16 Abs. 1
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SR 780.1 BÜPF Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) Art. 16 Allgemeine Aufgaben bei der Überwachung |
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| Bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs hat der Dienst folgende allgemeine Aufgaben: | ||||||
| Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, bevor Sendungen oder Informationen an die anordnende Behörde weitergeleitet werden, wenn die Überwachungsanordnung seiner Ansicht nach:im Fall einer Überwachung im Rahmen eines Strafverfahrens: keine gemäss dem anwendbaren Recht überwachungsfähige Straftat betrifft;nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde oder nicht nach den Artikeln 29-31 NDG [2] genehmigt und freigegeben wurde, odernicht vollständig oder nicht klar ist. | ||||||
| im Fall einer Überwachung im Rahmen eines Strafverfahrens: keine gemäss dem anwendbaren Recht überwachungsfähige Straftat betrifft; | ||||||
| nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde oder nicht nach den Artikeln 29-31 NDG [2] genehmigt und freigegeben wurde, oder | ||||||
| nicht vollständig oder nicht klar ist. | ||||||
| Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, wenn die Überwachung seiner Ansicht nach technisch ungeeignet ist, nicht zu den im Gesetz und in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Überwachungstypen gehört oder technisch nicht durchführbar ist. | ||||||
| Er liefert der zuständigen Behörde die für die Anordnung einer Überwachung notwendigen Informationen; falls erforderlich, fordert er die Mitwirkungspflichtigen auf, ihm diese Informationen zu liefern. | ||||||
| Er gibt den Mitwirkungspflichtigen Anweisungen, wie die Überwachung durchzuführen ist, fordert sie auf, die für die Überwachung notwendigen Massnahmen zu treffen, und kontrolliert die Ausführung. | ||||||
| Er setzt die von der Genehmigungsbehörde angeordneten Vorkehren zum Schutz von Berufsgeheimnissen um. | ||||||
| Er kontrolliert, ob die Überwachung sich über die bewilligte Dauer hinaus erstreckt und stellt sie bei Ablauf der Dauer ein, wenn ihm keine Kopie des Verlängerungsantrags zugestellt worden ist. | ||||||
| Er teilt der Genehmigungsbehörde unverzüglich die Einstellung der Überwachung mit. | ||||||
| Er verfolgt die technischen Entwicklungen im Bereich des Post- und Fernmeldewesen. | ||||||
| Er organisiert und führt Ausbildungen für Personen durch, welche auf das Verarbeitungssystem zugreifen dürfen. | ||||||
| Er kann auf Anfrage Behörden und Mitwirkungspflichtige zu technischen, rechtlichen und operativen Aspekten der Post- und Fernmeldeüberwachung beraten. | ||||||
| Er führt eine Statistik über die Überwachungen. | ||||||
| [1] Siehe Art. 46 Ziff. 1 [2] SR 121 | ||||||
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SR 780.1 BÜPF Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) Art. 16 Allgemeine Aufgaben bei der Überwachung |
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| Bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs hat der Dienst folgende allgemeine Aufgaben: | ||||||
| Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, bevor Sendungen oder Informationen an die anordnende Behörde weitergeleitet werden, wenn die Überwachungsanordnung seiner Ansicht nach:im Fall einer Überwachung im Rahmen eines Strafverfahrens: keine gemäss dem anwendbaren Recht überwachungsfähige Straftat betrifft;nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde oder nicht nach den Artikeln 29-31 NDG [2] genehmigt und freigegeben wurde, odernicht vollständig oder nicht klar ist. | ||||||
| im Fall einer Überwachung im Rahmen eines Strafverfahrens: keine gemäss dem anwendbaren Recht überwachungsfähige Straftat betrifft; | ||||||
| nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde oder nicht nach den Artikeln 29-31 NDG [2] genehmigt und freigegeben wurde, oder | ||||||
| nicht vollständig oder nicht klar ist. | ||||||
| Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, wenn die Überwachung seiner Ansicht nach technisch ungeeignet ist, nicht zu den im Gesetz und in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Überwachungstypen gehört oder technisch nicht durchführbar ist. | ||||||
| Er liefert der zuständigen Behörde die für die Anordnung einer Überwachung notwendigen Informationen; falls erforderlich, fordert er die Mitwirkungspflichtigen auf, ihm diese Informationen zu liefern. | ||||||
| Er gibt den Mitwirkungspflichtigen Anweisungen, wie die Überwachung durchzuführen ist, fordert sie auf, die für die Überwachung notwendigen Massnahmen zu treffen, und kontrolliert die Ausführung. | ||||||
| Er setzt die von der Genehmigungsbehörde angeordneten Vorkehren zum Schutz von Berufsgeheimnissen um. | ||||||
| Er kontrolliert, ob die Überwachung sich über die bewilligte Dauer hinaus erstreckt und stellt sie bei Ablauf der Dauer ein, wenn ihm keine Kopie des Verlängerungsantrags zugestellt worden ist. | ||||||
| Er teilt der Genehmigungsbehörde unverzüglich die Einstellung der Überwachung mit. | ||||||
| Er verfolgt die technischen Entwicklungen im Bereich des Post- und Fernmeldewesen. | ||||||
| Er organisiert und führt Ausbildungen für Personen durch, welche auf das Verarbeitungssystem zugreifen dürfen. | ||||||
| Er kann auf Anfrage Behörden und Mitwirkungspflichtige zu technischen, rechtlichen und operativen Aspekten der Post- und Fernmeldeüberwachung beraten. | ||||||
| Er führt eine Statistik über die Überwachungen. | ||||||
| [1] Siehe Art. 46 Ziff. 1 [2] SR 121 | ||||||
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SR 780.1 BÜPF Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) Art. 16 Allgemeine Aufgaben bei der Überwachung |
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| Bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs hat der Dienst folgende allgemeine Aufgaben: | ||||||
| Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, bevor Sendungen oder Informationen an die anordnende Behörde weitergeleitet werden, wenn die Überwachungsanordnung seiner Ansicht nach:im Fall einer Überwachung im Rahmen eines Strafverfahrens: keine gemäss dem anwendbaren Recht überwachungsfähige Straftat betrifft;nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde oder nicht nach den Artikeln 29-31 NDG [2] genehmigt und freigegeben wurde, odernicht vollständig oder nicht klar ist. | ||||||
| im Fall einer Überwachung im Rahmen eines Strafverfahrens: keine gemäss dem anwendbaren Recht überwachungsfähige Straftat betrifft; | ||||||
| nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde oder nicht nach den Artikeln 29-31 NDG [2] genehmigt und freigegeben wurde, oder | ||||||
| nicht vollständig oder nicht klar ist. | ||||||
| Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, wenn die Überwachung seiner Ansicht nach technisch ungeeignet ist, nicht zu den im Gesetz und in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Überwachungstypen gehört oder technisch nicht durchführbar ist. | ||||||
| Er liefert der zuständigen Behörde die für die Anordnung einer Überwachung notwendigen Informationen; falls erforderlich, fordert er die Mitwirkungspflichtigen auf, ihm diese Informationen zu liefern. | ||||||
| Er gibt den Mitwirkungspflichtigen Anweisungen, wie die Überwachung durchzuführen ist, fordert sie auf, die für die Überwachung notwendigen Massnahmen zu treffen, und kontrolliert die Ausführung. | ||||||
| Er setzt die von der Genehmigungsbehörde angeordneten Vorkehren zum Schutz von Berufsgeheimnissen um. | ||||||
| Er kontrolliert, ob die Überwachung sich über die bewilligte Dauer hinaus erstreckt und stellt sie bei Ablauf der Dauer ein, wenn ihm keine Kopie des Verlängerungsantrags zugestellt worden ist. | ||||||
| Er teilt der Genehmigungsbehörde unverzüglich die Einstellung der Überwachung mit. | ||||||
| Er verfolgt die technischen Entwicklungen im Bereich des Post- und Fernmeldewesen. | ||||||
| Er organisiert und führt Ausbildungen für Personen durch, welche auf das Verarbeitungssystem zugreifen dürfen. | ||||||
| Er kann auf Anfrage Behörden und Mitwirkungspflichtige zu technischen, rechtlichen und operativen Aspekten der Post- und Fernmeldeüberwachung beraten. | ||||||
| Er führt eine Statistik über die Überwachungen. | ||||||
| [1] Siehe Art. 46 Ziff. 1 [2] SR 121 | ||||||
9.3.2 Als Massstab zur Überprüfung der Entschädigungshöhe erweisen sich das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip in der vorliegenden Konstellation als wenig geeignet. Diese Prinzipien sind ausgerichtet auf die Überprüfung von Gebühren für Verwaltungstätigkeiten. Vorliegend geht es
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A-5625/2016
jedoch um die Entschädigung der ausserhalb der Bundesverwaltung stehenden FDA durch die anordnenden Behörden. Nur die Rechnungsstellung erfolgt über eine Behörde der Bundesverwaltung. Sodann spricht Art. 16 Abs. 1
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SR 780.1 BÜPF Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) Art. 16 Allgemeine Aufgaben bei der Überwachung |
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| Bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs hat der Dienst folgende allgemeine Aufgaben: | ||||||
| Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, bevor Sendungen oder Informationen an die anordnende Behörde weitergeleitet werden, wenn die Überwachungsanordnung seiner Ansicht nach:im Fall einer Überwachung im Rahmen eines Strafverfahrens: keine gemäss dem anwendbaren Recht überwachungsfähige Straftat betrifft;nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde oder nicht nach den Artikeln 29-31 NDG [2] genehmigt und freigegeben wurde, odernicht vollständig oder nicht klar ist. | ||||||
| im Fall einer Überwachung im Rahmen eines Strafverfahrens: keine gemäss dem anwendbaren Recht überwachungsfähige Straftat betrifft; | ||||||
| nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde oder nicht nach den Artikeln 29-31 NDG [2] genehmigt und freigegeben wurde, oder | ||||||
| nicht vollständig oder nicht klar ist. | ||||||
| Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, wenn die Überwachung seiner Ansicht nach technisch ungeeignet ist, nicht zu den im Gesetz und in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Überwachungstypen gehört oder technisch nicht durchführbar ist. | ||||||
| Er liefert der zuständigen Behörde die für die Anordnung einer Überwachung notwendigen Informationen; falls erforderlich, fordert er die Mitwirkungspflichtigen auf, ihm diese Informationen zu liefern. | ||||||
| Er gibt den Mitwirkungspflichtigen Anweisungen, wie die Überwachung durchzuführen ist, fordert sie auf, die für die Überwachung notwendigen Massnahmen zu treffen, und kontrolliert die Ausführung. | ||||||
| Er setzt die von der Genehmigungsbehörde angeordneten Vorkehren zum Schutz von Berufsgeheimnissen um. | ||||||
| Er kontrolliert, ob die Überwachung sich über die bewilligte Dauer hinaus erstreckt und stellt sie bei Ablauf der Dauer ein, wenn ihm keine Kopie des Verlängerungsantrags zugestellt worden ist. | ||||||
| Er teilt der Genehmigungsbehörde unverzüglich die Einstellung der Überwachung mit. | ||||||
| Er verfolgt die technischen Entwicklungen im Bereich des Post- und Fernmeldewesen. | ||||||
| Er organisiert und führt Ausbildungen für Personen durch, welche auf das Verarbeitungssystem zugreifen dürfen. | ||||||
| Er kann auf Anfrage Behörden und Mitwirkungspflichtige zu technischen, rechtlichen und operativen Aspekten der Post- und Fernmeldeüberwachung beraten. | ||||||
| Er führt eine Statistik über die Überwachungen. | ||||||
| [1] Siehe Art. 46 Ziff. 1 [2] SR 121 | ||||||
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SR 780.1 BÜPF Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) Art. 16 Allgemeine Aufgaben bei der Überwachung |
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| Bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs hat der Dienst folgende allgemeine Aufgaben: | ||||||
| Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, bevor Sendungen oder Informationen an die anordnende Behörde weitergeleitet werden, wenn die Überwachungsanordnung seiner Ansicht nach:im Fall einer Überwachung im Rahmen eines Strafverfahrens: keine gemäss dem anwendbaren Recht überwachungsfähige Straftat betrifft;nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde oder nicht nach den Artikeln 29-31 NDG [2] genehmigt und freigegeben wurde, odernicht vollständig oder nicht klar ist. | ||||||
| im Fall einer Überwachung im Rahmen eines Strafverfahrens: keine gemäss dem anwendbaren Recht überwachungsfähige Straftat betrifft; | ||||||
| nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde oder nicht nach den Artikeln 29-31 NDG [2] genehmigt und freigegeben wurde, oder | ||||||
| nicht vollständig oder nicht klar ist. | ||||||
| Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, wenn die Überwachung seiner Ansicht nach technisch ungeeignet ist, nicht zu den im Gesetz und in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Überwachungstypen gehört oder technisch nicht durchführbar ist. | ||||||
| Er liefert der zuständigen Behörde die für die Anordnung einer Überwachung notwendigen Informationen; falls erforderlich, fordert er die Mitwirkungspflichtigen auf, ihm diese Informationen zu liefern. | ||||||
| Er gibt den Mitwirkungspflichtigen Anweisungen, wie die Überwachung durchzuführen ist, fordert sie auf, die für die Überwachung notwendigen Massnahmen zu treffen, und kontrolliert die Ausführung. | ||||||
| Er setzt die von der Genehmigungsbehörde angeordneten Vorkehren zum Schutz von Berufsgeheimnissen um. | ||||||
| Er kontrolliert, ob die Überwachung sich über die bewilligte Dauer hinaus erstreckt und stellt sie bei Ablauf der Dauer ein, wenn ihm keine Kopie des Verlängerungsantrags zugestellt worden ist. | ||||||
| Er teilt der Genehmigungsbehörde unverzüglich die Einstellung der Überwachung mit. | ||||||
| Er verfolgt die technischen Entwicklungen im Bereich des Post- und Fernmeldewesen. | ||||||
| Er organisiert und führt Ausbildungen für Personen durch, welche auf das Verarbeitungssystem zugreifen dürfen. | ||||||
| Er kann auf Anfrage Behörden und Mitwirkungspflichtige zu technischen, rechtlichen und operativen Aspekten der Post- und Fernmeldeüberwachung beraten. | ||||||
| Er führt eine Statistik über die Überwachungen. | ||||||
| [1] Siehe Art. 46 Ziff. 1 [2] SR 121 | ||||||
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SR 780.1 BÜPF Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) Art. 16 Allgemeine Aufgaben bei der Überwachung |
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| Bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs hat der Dienst folgende allgemeine Aufgaben: | ||||||
| Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, bevor Sendungen oder Informationen an die anordnende Behörde weitergeleitet werden, wenn die Überwachungsanordnung seiner Ansicht nach:im Fall einer Überwachung im Rahmen eines Strafverfahrens: keine gemäss dem anwendbaren Recht überwachungsfähige Straftat betrifft;nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde oder nicht nach den Artikeln 29-31 NDG [2] genehmigt und freigegeben wurde, odernicht vollständig oder nicht klar ist. | ||||||
| im Fall einer Überwachung im Rahmen eines Strafverfahrens: keine gemäss dem anwendbaren Recht überwachungsfähige Straftat betrifft; | ||||||
| nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde oder nicht nach den Artikeln 29-31 NDG [2] genehmigt und freigegeben wurde, oder | ||||||
| nicht vollständig oder nicht klar ist. | ||||||
| Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, wenn die Überwachung seiner Ansicht nach technisch ungeeignet ist, nicht zu den im Gesetz und in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Überwachungstypen gehört oder technisch nicht durchführbar ist. | ||||||
| Er liefert der zuständigen Behörde die für die Anordnung einer Überwachung notwendigen Informationen; falls erforderlich, fordert er die Mitwirkungspflichtigen auf, ihm diese Informationen zu liefern. | ||||||
| Er gibt den Mitwirkungspflichtigen Anweisungen, wie die Überwachung durchzuführen ist, fordert sie auf, die für die Überwachung notwendigen Massnahmen zu treffen, und kontrolliert die Ausführung. | ||||||
| Er setzt die von der Genehmigungsbehörde angeordneten Vorkehren zum Schutz von Berufsgeheimnissen um. | ||||||
| Er kontrolliert, ob die Überwachung sich über die bewilligte Dauer hinaus erstreckt und stellt sie bei Ablauf der Dauer ein, wenn ihm keine Kopie des Verlängerungsantrags zugestellt worden ist. | ||||||
| Er teilt der Genehmigungsbehörde unverzüglich die Einstellung der Überwachung mit. | ||||||
| Er verfolgt die technischen Entwicklungen im Bereich des Post- und Fernmeldewesen. | ||||||
| Er organisiert und führt Ausbildungen für Personen durch, welche auf das Verarbeitungssystem zugreifen dürfen. | ||||||
| Er kann auf Anfrage Behörden und Mitwirkungspflichtige zu technischen, rechtlichen und operativen Aspekten der Post- und Fernmeldeüberwachung beraten. | ||||||
| Er führt eine Statistik über die Überwachungen. | ||||||
| [1] Siehe Art. 46 Ziff. 1 [2] SR 121 | ||||||
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SR 780.1 BÜPF Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) Art. 16 Allgemeine Aufgaben bei der Überwachung |
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| Bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs hat der Dienst folgende allgemeine Aufgaben: | ||||||
| Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, bevor Sendungen oder Informationen an die anordnende Behörde weitergeleitet werden, wenn die Überwachungsanordnung seiner Ansicht nach:im Fall einer Überwachung im Rahmen eines Strafverfahrens: keine gemäss dem anwendbaren Recht überwachungsfähige Straftat betrifft;nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde oder nicht nach den Artikeln 29-31 NDG [2] genehmigt und freigegeben wurde, odernicht vollständig oder nicht klar ist. | ||||||
| im Fall einer Überwachung im Rahmen eines Strafverfahrens: keine gemäss dem anwendbaren Recht überwachungsfähige Straftat betrifft; | ||||||
| nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde oder nicht nach den Artikeln 29-31 NDG [2] genehmigt und freigegeben wurde, oder | ||||||
| nicht vollständig oder nicht klar ist. | ||||||
| Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, wenn die Überwachung seiner Ansicht nach technisch ungeeignet ist, nicht zu den im Gesetz und in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Überwachungstypen gehört oder technisch nicht durchführbar ist. | ||||||
| Er liefert der zuständigen Behörde die für die Anordnung einer Überwachung notwendigen Informationen; falls erforderlich, fordert er die Mitwirkungspflichtigen auf, ihm diese Informationen zu liefern. | ||||||
| Er gibt den Mitwirkungspflichtigen Anweisungen, wie die Überwachung durchzuführen ist, fordert sie auf, die für die Überwachung notwendigen Massnahmen zu treffen, und kontrolliert die Ausführung. | ||||||
| Er setzt die von der Genehmigungsbehörde angeordneten Vorkehren zum Schutz von Berufsgeheimnissen um. | ||||||
| Er kontrolliert, ob die Überwachung sich über die bewilligte Dauer hinaus erstreckt und stellt sie bei Ablauf der Dauer ein, wenn ihm keine Kopie des Verlängerungsantrags zugestellt worden ist. | ||||||
| Er teilt der Genehmigungsbehörde unverzüglich die Einstellung der Überwachung mit. | ||||||
| Er verfolgt die technischen Entwicklungen im Bereich des Post- und Fernmeldewesen. | ||||||
| Er organisiert und führt Ausbildungen für Personen durch, welche auf das Verarbeitungssystem zugreifen dürfen. | ||||||
| Er kann auf Anfrage Behörden und Mitwirkungspflichtige zu technischen, rechtlichen und operativen Aspekten der Post- und Fernmeldeüberwachung beraten. | ||||||
| Er führt eine Statistik über die Überwachungen. | ||||||
| [1] Siehe Art. 46 Ziff. 1 [2] SR 121 | ||||||
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SR 780.1 BÜPF Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) Art. 16 Allgemeine Aufgaben bei der Überwachung |
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| Bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs hat der Dienst folgende allgemeine Aufgaben: | ||||||
| Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, bevor Sendungen oder Informationen an die anordnende Behörde weitergeleitet werden, wenn die Überwachungsanordnung seiner Ansicht nach:im Fall einer Überwachung im Rahmen eines Strafverfahrens: keine gemäss dem anwendbaren Recht überwachungsfähige Straftat betrifft;nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde oder nicht nach den Artikeln 29-31 NDG [2] genehmigt und freigegeben wurde, odernicht vollständig oder nicht klar ist. | ||||||
| im Fall einer Überwachung im Rahmen eines Strafverfahrens: keine gemäss dem anwendbaren Recht überwachungsfähige Straftat betrifft; | ||||||
| nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde oder nicht nach den Artikeln 29-31 NDG [2] genehmigt und freigegeben wurde, oder | ||||||
| nicht vollständig oder nicht klar ist. | ||||||
| Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, wenn die Überwachung seiner Ansicht nach technisch ungeeignet ist, nicht zu den im Gesetz und in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Überwachungstypen gehört oder technisch nicht durchführbar ist. | ||||||
| Er liefert der zuständigen Behörde die für die Anordnung einer Überwachung notwendigen Informationen; falls erforderlich, fordert er die Mitwirkungspflichtigen auf, ihm diese Informationen zu liefern. | ||||||
| Er gibt den Mitwirkungspflichtigen Anweisungen, wie die Überwachung durchzuführen ist, fordert sie auf, die für die Überwachung notwendigen Massnahmen zu treffen, und kontrolliert die Ausführung. | ||||||
| Er setzt die von der Genehmigungsbehörde angeordneten Vorkehren zum Schutz von Berufsgeheimnissen um. | ||||||
| Er kontrolliert, ob die Überwachung sich über die bewilligte Dauer hinaus erstreckt und stellt sie bei Ablauf der Dauer ein, wenn ihm keine Kopie des Verlängerungsantrags zugestellt worden ist. | ||||||
| Er teilt der Genehmigungsbehörde unverzüglich die Einstellung der Überwachung mit. | ||||||
| Er verfolgt die technischen Entwicklungen im Bereich des Post- und Fernmeldewesen. | ||||||
| Er organisiert und führt Ausbildungen für Personen durch, welche auf das Verarbeitungssystem zugreifen dürfen. | ||||||
| Er kann auf Anfrage Behörden und Mitwirkungspflichtige zu technischen, rechtlichen und operativen Aspekten der Post- und Fernmeldeüberwachung beraten. | ||||||
| Er führt eine Statistik über die Überwachungen. | ||||||
| [1] Siehe Art. 46 Ziff. 1 [2] SR 121 | ||||||
A-5625/2016
Prinzip der pauschalierten Gebührenerhebung, wobei er den Vorgaben von Art. 16 Abs. 1
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SR 780.1 BÜPF Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) Art. 16 Allgemeine Aufgaben bei der Überwachung |
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| Bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs hat der Dienst folgende allgemeine Aufgaben: | ||||||
| Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, bevor Sendungen oder Informationen an die anordnende Behörde weitergeleitet werden, wenn die Überwachungsanordnung seiner Ansicht nach:im Fall einer Überwachung im Rahmen eines Strafverfahrens: keine gemäss dem anwendbaren Recht überwachungsfähige Straftat betrifft;nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde oder nicht nach den Artikeln 29-31 NDG [2] genehmigt und freigegeben wurde, odernicht vollständig oder nicht klar ist. | ||||||
| im Fall einer Überwachung im Rahmen eines Strafverfahrens: keine gemäss dem anwendbaren Recht überwachungsfähige Straftat betrifft; | ||||||
| nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde oder nicht nach den Artikeln 29-31 NDG [2] genehmigt und freigegeben wurde, oder | ||||||
| nicht vollständig oder nicht klar ist. | ||||||
| Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, wenn die Überwachung seiner Ansicht nach technisch ungeeignet ist, nicht zu den im Gesetz und in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Überwachungstypen gehört oder technisch nicht durchführbar ist. | ||||||
| Er liefert der zuständigen Behörde die für die Anordnung einer Überwachung notwendigen Informationen; falls erforderlich, fordert er die Mitwirkungspflichtigen auf, ihm diese Informationen zu liefern. | ||||||
| Er gibt den Mitwirkungspflichtigen Anweisungen, wie die Überwachung durchzuführen ist, fordert sie auf, die für die Überwachung notwendigen Massnahmen zu treffen, und kontrolliert die Ausführung. | ||||||
| Er setzt die von der Genehmigungsbehörde angeordneten Vorkehren zum Schutz von Berufsgeheimnissen um. | ||||||
| Er kontrolliert, ob die Überwachung sich über die bewilligte Dauer hinaus erstreckt und stellt sie bei Ablauf der Dauer ein, wenn ihm keine Kopie des Verlängerungsantrags zugestellt worden ist. | ||||||
| Er teilt der Genehmigungsbehörde unverzüglich die Einstellung der Überwachung mit. | ||||||
| Er verfolgt die technischen Entwicklungen im Bereich des Post- und Fernmeldewesen. | ||||||
| Er organisiert und führt Ausbildungen für Personen durch, welche auf das Verarbeitungssystem zugreifen dürfen. | ||||||
| Er kann auf Anfrage Behörden und Mitwirkungspflichtige zu technischen, rechtlichen und operativen Aspekten der Post- und Fernmeldeüberwachung beraten. | ||||||
| Er führt eine Statistik über die Überwachungen. | ||||||
| [1] Siehe Art. 46 Ziff. 1 [2] SR 121 | ||||||
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SR 780.1 BÜPF Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) Art. 16 Allgemeine Aufgaben bei der Überwachung |
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| Bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs hat der Dienst folgende allgemeine Aufgaben: | ||||||
| Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, bevor Sendungen oder Informationen an die anordnende Behörde weitergeleitet werden, wenn die Überwachungsanordnung seiner Ansicht nach:im Fall einer Überwachung im Rahmen eines Strafverfahrens: keine gemäss dem anwendbaren Recht überwachungsfähige Straftat betrifft;nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde oder nicht nach den Artikeln 29-31 NDG [2] genehmigt und freigegeben wurde, odernicht vollständig oder nicht klar ist. | ||||||
| im Fall einer Überwachung im Rahmen eines Strafverfahrens: keine gemäss dem anwendbaren Recht überwachungsfähige Straftat betrifft; | ||||||
| nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde oder nicht nach den Artikeln 29-31 NDG [2] genehmigt und freigegeben wurde, oder | ||||||
| nicht vollständig oder nicht klar ist. | ||||||
| Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, wenn die Überwachung seiner Ansicht nach technisch ungeeignet ist, nicht zu den im Gesetz und in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Überwachungstypen gehört oder technisch nicht durchführbar ist. | ||||||
| Er liefert der zuständigen Behörde die für die Anordnung einer Überwachung notwendigen Informationen; falls erforderlich, fordert er die Mitwirkungspflichtigen auf, ihm diese Informationen zu liefern. | ||||||
| Er gibt den Mitwirkungspflichtigen Anweisungen, wie die Überwachung durchzuführen ist, fordert sie auf, die für die Überwachung notwendigen Massnahmen zu treffen, und kontrolliert die Ausführung. | ||||||
| Er setzt die von der Genehmigungsbehörde angeordneten Vorkehren zum Schutz von Berufsgeheimnissen um. | ||||||
| Er kontrolliert, ob die Überwachung sich über die bewilligte Dauer hinaus erstreckt und stellt sie bei Ablauf der Dauer ein, wenn ihm keine Kopie des Verlängerungsantrags zugestellt worden ist. | ||||||
| Er teilt der Genehmigungsbehörde unverzüglich die Einstellung der Überwachung mit. | ||||||
| Er verfolgt die technischen Entwicklungen im Bereich des Post- und Fernmeldewesen. | ||||||
| Er organisiert und führt Ausbildungen für Personen durch, welche auf das Verarbeitungssystem zugreifen dürfen. | ||||||
| Er kann auf Anfrage Behörden und Mitwirkungspflichtige zu technischen, rechtlichen und operativen Aspekten der Post- und Fernmeldeüberwachung beraten. | ||||||
| Er führt eine Statistik über die Überwachungen. | ||||||
| [1] Siehe Art. 46 Ziff. 1 [2] SR 121 | ||||||
A-5625/2016
Daten als angemessen anzusehen ist. Allenfalls wird sie diese sodann auf ein angemessenes Mass zu reduzieren haben.
10.
Nachdem vorstehend eine Prüfung der Gebühren betreffend die leitungsvermittelten Fernmeldedienste (CS-Daten) erfolgte, gilt es nachfolgend die von der Vorinstanz erhobenen Gebühren für die Antennensuchläufe bei paketvermittelten Fernmeldediensten (PS-Daten) zu prüfen. Die Vorinstanz stellte dem Beschwerdeführer hierfür analog zu den CS-Daten einen Betrag von insgesamt Fr. 408'000. in Rechnung. 10.1 Der Beschwerdeführer bringt hierzu vor, in der GebV-ÜPF fehle eine pauschale Gebühren- und Entschädigungsposition für die PS-Daten. Mangels rechtssatzmässiger Grundlage sei die angefochtene Verfügung betreffend die Gebühren für PS-Daten aufzuheben. Die Vorinstanz vertrete die Auffassung, weil der Aufwand der FDA für die Lieferung der PS-Daten mindestens gleich gross sei wie für die CS-Daten, seien auch die Entschädigungen gleich hoch. Für Analogieschlüsse belasse das Gesetzmässigkeitsprinzip im Abgaberecht jedoch keinen Raum. Auch die Information der Vorinstanz über die zu erwartenden Gebühren stelle keine hinreichende Grundlage zur Gebührenerhebung dar. Entschädigungen für nicht aufgeführte Dienstleistungen seien nach Art. 4a Abs. 1
|
SR 780.115.1 FV-ÜPF Verordnung vom 15. November 2023 über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (FV-ÜPF) Art. 4 |
||||||
| Die Abrechnungen, die im Hinblick auf die Überwälzung der Kosten auf die Verfahrensbeteiligten erstellt werden, beruhen auf den folgenden Ansätzen: a. Echtzeitüberwachung Postverkehr 350 Franken; b. rückwirkende Überwachung Postverkehr 350 Franken; c. Echtzeitüberwachung Fernmeldeverkehr 5600 Franken; d. rückwirkende Überwachung Fernmeldeverkehr 2100 Franken; e. Notsuche 1000 Franken; f. komplexe Auskunft 350 Franken. | ||||||
| Nicht abgerechnet werden einfache Auskünfte. | ||||||
| Komplexe Auskünfte sind Auskünfte nach den Artikeln 36, 38, 39, 41, 44-48, 48b und 48c der Verordnung vom 15. November 2017 [1] über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF). Einfache Auskünfte sind Auskünfte nach den Artikeln 27, 35, 37, 40, 42, 43 und 48a VÜPF. | ||||||
| Die Ansätze gelten: | ||||||
| bei Überwachungen für jeden Überwachungsauftrag an eine Mitwirkungspflichtige, je Adressierungselement und Überwachungstyp; | ||||||
| bei Antennensuchläufen für jede Mitwirkungspflichtige und für jeden Zeitraum von bis zu zwei Stunden; | ||||||
| bei Auskünften nach Artikel 48b VÜPF für jeden Einsatzfall, bei dem besondere technische Geräte verwendet werden, und für jede Mitwirkungspflichtige; | ||||||
| bei weiteren Auskünften für jedes Auskunftsgesuch an eine Mitwirkungspflichtige. | ||||||
| [1] SR 780.11 | ||||||
|
SR 780.115.1 FV-ÜPF Verordnung vom 15. November 2023 über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (FV-ÜPF) Art. 2 Aufteilung auf die Kantone |
||||||
| Haben die Kantone keine Verteilung des von ihnen gesamthaft zu tragenden Kostenanteils vereinbart, so wird die Summe nach Massgabe der zum Zeitpunkt der Festlegung des Pauschalbeitrags erfassten ständigen Wohnbevölkerung aufgeteilt. | ||||||
| Datengrundlage für die Bestimmung des massgeblichen Bevölkerungsanteils sind die Statistiken des Bundes gemäss dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 [1], dem Volkszählungsgesetz vom 22. Juni 2007 [2] und den dazugehörigen Verordnungen. | ||||||
| [1] SR 431.01 [2] SR 431.112 | ||||||
|
SR 780.115.1 FV-ÜPF Verordnung vom 15. November 2023 über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (FV-ÜPF) Art. 2 Aufteilung auf die Kantone |
||||||
| Haben die Kantone keine Verteilung des von ihnen gesamthaft zu tragenden Kostenanteils vereinbart, so wird die Summe nach Massgabe der zum Zeitpunkt der Festlegung des Pauschalbeitrags erfassten ständigen Wohnbevölkerung aufgeteilt. | ||||||
| Datengrundlage für die Bestimmung des massgeblichen Bevölkerungsanteils sind die Statistiken des Bundes gemäss dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 [1], dem Volkszählungsgesetz vom 22. Juni 2007 [2] und den dazugehörigen Verordnungen. | ||||||
| [1] SR 431.01 [2] SR 431.112 | ||||||
|
SR 780.115.1 FV-ÜPF Verordnung vom 15. November 2023 über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (FV-ÜPF) Art. 4 |
||||||
| Die Abrechnungen, die im Hinblick auf die Überwälzung der Kosten auf die Verfahrensbeteiligten erstellt werden, beruhen auf den folgenden Ansätzen: a. Echtzeitüberwachung Postverkehr 350 Franken; b. rückwirkende Überwachung Postverkehr 350 Franken; c. Echtzeitüberwachung Fernmeldeverkehr 5600 Franken; d. rückwirkende Überwachung Fernmeldeverkehr 2100 Franken; e. Notsuche 1000 Franken; f. komplexe Auskunft 350 Franken. | ||||||
| Nicht abgerechnet werden einfache Auskünfte. | ||||||
| Komplexe Auskünfte sind Auskünfte nach den Artikeln 36, 38, 39, 41, 44-48, 48b und 48c der Verordnung vom 15. November 2017 [1] über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF). Einfache Auskünfte sind Auskünfte nach den Artikeln 27, 35, 37, 40, 42, 43 und 48a VÜPF. | ||||||
| Die Ansätze gelten: | ||||||
| bei Überwachungen für jeden Überwachungsauftrag an eine Mitwirkungspflichtige, je Adressierungselement und Überwachungstyp; | ||||||
| bei Antennensuchläufen für jede Mitwirkungspflichtige und für jeden Zeitraum von bis zu zwei Stunden; | ||||||
| bei Auskünften nach Artikel 48b VÜPF für jeden Einsatzfall, bei dem besondere technische Geräte verwendet werden, und für jede Mitwirkungspflichtige; | ||||||
| bei weiteren Auskünften für jedes Auskunftsgesuch an eine Mitwirkungspflichtige. | ||||||
| [1] SR 780.11 | ||||||
|
SR 780.115.1 FV-ÜPF Verordnung vom 15. November 2023 über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (FV-ÜPF) Art. 2 Aufteilung auf die Kantone |
||||||
| Haben die Kantone keine Verteilung des von ihnen gesamthaft zu tragenden Kostenanteils vereinbart, so wird die Summe nach Massgabe der zum Zeitpunkt der Festlegung des Pauschalbeitrags erfassten ständigen Wohnbevölkerung aufgeteilt. | ||||||
| Datengrundlage für die Bestimmung des massgeblichen Bevölkerungsanteils sind die Statistiken des Bundes gemäss dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 [1], dem Volkszählungsgesetz vom 22. Juni 2007 [2] und den dazugehörigen Verordnungen. | ||||||
| [1] SR 431.01 [2] SR 431.112 | ||||||
A-5625/2016
ausdrücklich, dass die Vorinstanz die Gebühr für ihre Dienstleistungen (Art. 4 Abs. 1
|
SR 780.115.1 FV-ÜPF Verordnung vom 15. November 2023 über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (FV-ÜPF) Art. 4 |
||||||
| Die Abrechnungen, die im Hinblick auf die Überwälzung der Kosten auf die Verfahrensbeteiligten erstellt werden, beruhen auf den folgenden Ansätzen: a. Echtzeitüberwachung Postverkehr 350 Franken; b. rückwirkende Überwachung Postverkehr 350 Franken; c. Echtzeitüberwachung Fernmeldeverkehr 5600 Franken; d. rückwirkende Überwachung Fernmeldeverkehr 2100 Franken; e. Notsuche 1000 Franken; f. komplexe Auskunft 350 Franken. | ||||||
| Nicht abgerechnet werden einfache Auskünfte. | ||||||
| Komplexe Auskünfte sind Auskünfte nach den Artikeln 36, 38, 39, 41, 44-48, 48b und 48c der Verordnung vom 15. November 2017 [1] über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF). Einfache Auskünfte sind Auskünfte nach den Artikeln 27, 35, 37, 40, 42, 43 und 48a VÜPF. | ||||||
| Die Ansätze gelten: | ||||||
| bei Überwachungen für jeden Überwachungsauftrag an eine Mitwirkungspflichtige, je Adressierungselement und Überwachungstyp; | ||||||
| bei Antennensuchläufen für jede Mitwirkungspflichtige und für jeden Zeitraum von bis zu zwei Stunden; | ||||||
| bei Auskünften nach Artikel 48b VÜPF für jeden Einsatzfall, bei dem besondere technische Geräte verwendet werden, und für jede Mitwirkungspflichtige; | ||||||
| bei weiteren Auskünften für jedes Auskunftsgesuch an eine Mitwirkungspflichtige. | ||||||
| [1] SR 780.11 | ||||||
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SR 780.115.1 FV-ÜPF Verordnung vom 15. November 2023 über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (FV-ÜPF) Art. 4 |
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| Die Abrechnungen, die im Hinblick auf die Überwälzung der Kosten auf die Verfahrensbeteiligten erstellt werden, beruhen auf den folgenden Ansätzen: a. Echtzeitüberwachung Postverkehr 350 Franken; b. rückwirkende Überwachung Postverkehr 350 Franken; c. Echtzeitüberwachung Fernmeldeverkehr 5600 Franken; d. rückwirkende Überwachung Fernmeldeverkehr 2100 Franken; e. Notsuche 1000 Franken; f. komplexe Auskunft 350 Franken. | ||||||
| Nicht abgerechnet werden einfache Auskünfte. | ||||||
| Komplexe Auskünfte sind Auskünfte nach den Artikeln 36, 38, 39, 41, 44-48, 48b und 48c der Verordnung vom 15. November 2017 [1] über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF). Einfache Auskünfte sind Auskünfte nach den Artikeln 27, 35, 37, 40, 42, 43 und 48a VÜPF. | ||||||
| Die Ansätze gelten: | ||||||
| bei Überwachungen für jeden Überwachungsauftrag an eine Mitwirkungspflichtige, je Adressierungselement und Überwachungstyp; | ||||||
| bei Antennensuchläufen für jede Mitwirkungspflichtige und für jeden Zeitraum von bis zu zwei Stunden; | ||||||
| bei Auskünften nach Artikel 48b VÜPF für jeden Einsatzfall, bei dem besondere technische Geräte verwendet werden, und für jede Mitwirkungspflichtige; | ||||||
| bei weiteren Auskünften für jedes Auskunftsgesuch an eine Mitwirkungspflichtige. | ||||||
| [1] SR 780.11 | ||||||
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SR 780.115.1 FV-ÜPF Verordnung vom 15. November 2023 über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (FV-ÜPF) Art. 4 |
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| Die Abrechnungen, die im Hinblick auf die Überwälzung der Kosten auf die Verfahrensbeteiligten erstellt werden, beruhen auf den folgenden Ansätzen: a. Echtzeitüberwachung Postverkehr 350 Franken; b. rückwirkende Überwachung Postverkehr 350 Franken; c. Echtzeitüberwachung Fernmeldeverkehr 5600 Franken; d. rückwirkende Überwachung Fernmeldeverkehr 2100 Franken; e. Notsuche 1000 Franken; f. komplexe Auskunft 350 Franken. | ||||||
| Nicht abgerechnet werden einfache Auskünfte. | ||||||
| Komplexe Auskünfte sind Auskünfte nach den Artikeln 36, 38, 39, 41, 44-48, 48b und 48c der Verordnung vom 15. November 2017 [1] über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF). Einfache Auskünfte sind Auskünfte nach den Artikeln 27, 35, 37, 40, 42, 43 und 48a VÜPF. | ||||||
| Die Ansätze gelten: | ||||||
| bei Überwachungen für jeden Überwachungsauftrag an eine Mitwirkungspflichtige, je Adressierungselement und Überwachungstyp; | ||||||
| bei Antennensuchläufen für jede Mitwirkungspflichtige und für jeden Zeitraum von bis zu zwei Stunden; | ||||||
| bei Auskünften nach Artikel 48b VÜPF für jeden Einsatzfall, bei dem besondere technische Geräte verwendet werden, und für jede Mitwirkungspflichtige; | ||||||
| bei weiteren Auskünften für jedes Auskunftsgesuch an eine Mitwirkungspflichtige. | ||||||
| [1] SR 780.11 | ||||||
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SR 780.1 BÜPF Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) Art. 16 Allgemeine Aufgaben bei der Überwachung |
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| Bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs hat der Dienst folgende allgemeine Aufgaben: | ||||||
| Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, bevor Sendungen oder Informationen an die anordnende Behörde weitergeleitet werden, wenn die Überwachungsanordnung seiner Ansicht nach:im Fall einer Überwachung im Rahmen eines Strafverfahrens: keine gemäss dem anwendbaren Recht überwachungsfähige Straftat betrifft;nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde oder nicht nach den Artikeln 29-31 NDG [2] genehmigt und freigegeben wurde, odernicht vollständig oder nicht klar ist. | ||||||
| im Fall einer Überwachung im Rahmen eines Strafverfahrens: keine gemäss dem anwendbaren Recht überwachungsfähige Straftat betrifft; | ||||||
| nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde oder nicht nach den Artikeln 29-31 NDG [2] genehmigt und freigegeben wurde, oder | ||||||
| nicht vollständig oder nicht klar ist. | ||||||
| Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, wenn die Überwachung seiner Ansicht nach technisch ungeeignet ist, nicht zu den im Gesetz und in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Überwachungstypen gehört oder technisch nicht durchführbar ist. | ||||||
| Er liefert der zuständigen Behörde die für die Anordnung einer Überwachung notwendigen Informationen; falls erforderlich, fordert er die Mitwirkungspflichtigen auf, ihm diese Informationen zu liefern. | ||||||
| Er gibt den Mitwirkungspflichtigen Anweisungen, wie die Überwachung durchzuführen ist, fordert sie auf, die für die Überwachung notwendigen Massnahmen zu treffen, und kontrolliert die Ausführung. | ||||||
| Er setzt die von der Genehmigungsbehörde angeordneten Vorkehren zum Schutz von Berufsgeheimnissen um. | ||||||
| Er kontrolliert, ob die Überwachung sich über die bewilligte Dauer hinaus erstreckt und stellt sie bei Ablauf der Dauer ein, wenn ihm keine Kopie des Verlängerungsantrags zugestellt worden ist. | ||||||
| Er teilt der Genehmigungsbehörde unverzüglich die Einstellung der Überwachung mit. | ||||||
| Er verfolgt die technischen Entwicklungen im Bereich des Post- und Fernmeldewesen. | ||||||
| Er organisiert und führt Ausbildungen für Personen durch, welche auf das Verarbeitungssystem zugreifen dürfen. | ||||||
| Er kann auf Anfrage Behörden und Mitwirkungspflichtige zu technischen, rechtlichen und operativen Aspekten der Post- und Fernmeldeüberwachung beraten. | ||||||
| Er führt eine Statistik über die Überwachungen. | ||||||
| [1] Siehe Art. 46 Ziff. 1 [2] SR 121 | ||||||
|
SR 780.115.1 FV-ÜPF Verordnung vom 15. November 2023 über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (FV-ÜPF) Art. 2 Aufteilung auf die Kantone |
||||||
| Haben die Kantone keine Verteilung des von ihnen gesamthaft zu tragenden Kostenanteils vereinbart, so wird die Summe nach Massgabe der zum Zeitpunkt der Festlegung des Pauschalbeitrags erfassten ständigen Wohnbevölkerung aufgeteilt. | ||||||
| Datengrundlage für die Bestimmung des massgeblichen Bevölkerungsanteils sind die Statistiken des Bundes gemäss dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 [1], dem Volkszählungsgesetz vom 22. Juni 2007 [2] und den dazugehörigen Verordnungen. | ||||||
| [1] SR 431.01 [2] SR 431.112 | ||||||
|
SR 780.115.1 FV-ÜPF Verordnung vom 15. November 2023 über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (FV-ÜPF) Art. 4 |
||||||
| Die Abrechnungen, die im Hinblick auf die Überwälzung der Kosten auf die Verfahrensbeteiligten erstellt werden, beruhen auf den folgenden Ansätzen: a. Echtzeitüberwachung Postverkehr 350 Franken; b. rückwirkende Überwachung Postverkehr 350 Franken; c. Echtzeitüberwachung Fernmeldeverkehr 5600 Franken; d. rückwirkende Überwachung Fernmeldeverkehr 2100 Franken; e. Notsuche 1000 Franken; f. komplexe Auskunft 350 Franken. | ||||||
| Nicht abgerechnet werden einfache Auskünfte. | ||||||
| Komplexe Auskünfte sind Auskünfte nach den Artikeln 36, 38, 39, 41, 44-48, 48b und 48c der Verordnung vom 15. November 2017 [1] über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF). Einfache Auskünfte sind Auskünfte nach den Artikeln 27, 35, 37, 40, 42, 43 und 48a VÜPF. | ||||||
| Die Ansätze gelten: | ||||||
| bei Überwachungen für jeden Überwachungsauftrag an eine Mitwirkungspflichtige, je Adressierungselement und Überwachungstyp; | ||||||
| bei Antennensuchläufen für jede Mitwirkungspflichtige und für jeden Zeitraum von bis zu zwei Stunden; | ||||||
| bei Auskünften nach Artikel 48b VÜPF für jeden Einsatzfall, bei dem besondere technische Geräte verwendet werden, und für jede Mitwirkungspflichtige; | ||||||
| bei weiteren Auskünften für jedes Auskunftsgesuch an eine Mitwirkungspflichtige. | ||||||
| [1] SR 780.11 | ||||||
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SR 780.115.1 FV-ÜPF Verordnung vom 15. November 2023 über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (FV-ÜPF) Art. 2 Aufteilung auf die Kantone |
||||||
| Haben die Kantone keine Verteilung des von ihnen gesamthaft zu tragenden Kostenanteils vereinbart, so wird die Summe nach Massgabe der zum Zeitpunkt der Festlegung des Pauschalbeitrags erfassten ständigen Wohnbevölkerung aufgeteilt. | ||||||
| Datengrundlage für die Bestimmung des massgeblichen Bevölkerungsanteils sind die Statistiken des Bundes gemäss dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 [1], dem Volkszählungsgesetz vom 22. Juni 2007 [2] und den dazugehörigen Verordnungen. | ||||||
| [1] SR 431.01 [2] SR 431.112 | ||||||
11.
Zusammengefasst lässt sich festhalten, dass kein Anspruch auf Gebührenbefreiung besteht. In diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen. In Bezug auf die Gebührenhöhe ergibt sich, dass die Vorinstanz für den siebenstündigen Antennensuchlauf zu Unrecht vier Aufträge zu je Fr. 600. pro Zellanalyse verrechnete. Für eine gebührenrelevante Beschränkung der Suchläufe auf maximal zwei Stunden besteht keine genügende gesetzliche Grundlage. Vielmehr gilt für eine Zellanalyse im Rahmen eines Antennensuchlaufes nach Art. 16 Bst. e
|
SR 780.11 VÜPF Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) Art. 16 Überwachungstypen |
||||||
| Folgende Überwachungstypen können angeordnet werden: | ||||||
| das Abfangen der Postsendungen (Echtzeit-Überwachung; Überwachungstyp PO_1_RT_INTERCEPTION); | ||||||
| die Lieferung folgender Randdaten (Echtzeit-Überwachung; Überwachungstyp PO_2_RT_DELIVERY), soweit diese Daten verfügbar sind:die Adressatin oder der Adressat der Postsendungen,die Absenderin oder der Absender der Postsendungen,die Art der Postsendungen,der Aufgabeort der Postsendungen,der Zustellungsstand der Postsendungen,die Unterschrift des Empfängers. | ||||||
| die Adressatin oder der Adressat der Postsendungen, | ||||||
| die Absenderin oder der Absender der Postsendungen, | ||||||
| die Art der Postsendungen, | ||||||
| der Aufgabeort der Postsendungen, | ||||||
| der Zustellungsstand der Postsendungen, | ||||||
| die Unterschrift des Empfängers. | ||||||
| die Lieferung folgender Randdaten (rückwirkende Überwachung; Überwachungstyp PO_3_HD):für Postsendungen mit Zustellnachweis: die empfangende und die absendende Person sowie, soweit entsprechende Angaben vorliegen, die Art, der Aufgabeort sowie der Zustellungsstand der Postsendung,wenn die PDA weitere Randdaten registriert: sämtliche verfügbare Daten. | ||||||
| für Postsendungen mit Zustellnachweis: die empfangende und die absendende Person sowie, soweit entsprechende Angaben vorliegen, die Art, der Aufgabeort sowie der Zustellungsstand der Postsendung, | ||||||
| wenn die PDA weitere Randdaten registriert: sämtliche verfügbare Daten. | ||||||
A-5625/2016
bei 170 verrechenbaren Zellen eine Gebühr von Fr. 102'000., wobei die Vorinstanz anhand der variablen Kosten der FDA noch zu prüfen haben wird, ob dieser Betrag allenfalls noch weiter auf ein angemessenes Mass zu reduzieren ist. Schliesslich erweist sich die Festsetzung der Gebühren für die PS-Daten analog zu denjenigen der CS-Daten als unzulässig. Diese sind korrekterweise in Anwendung von Art. 4
|
SR 780.115.1 FV-ÜPF Verordnung vom 15. November 2023 über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (FV-ÜPF) Art. 4 |
||||||
| Die Abrechnungen, die im Hinblick auf die Überwälzung der Kosten auf die Verfahrensbeteiligten erstellt werden, beruhen auf den folgenden Ansätzen: a. Echtzeitüberwachung Postverkehr 350 Franken; b. rückwirkende Überwachung Postverkehr 350 Franken; c. Echtzeitüberwachung Fernmeldeverkehr 5600 Franken; d. rückwirkende Überwachung Fernmeldeverkehr 2100 Franken; e. Notsuche 1000 Franken; f. komplexe Auskunft 350 Franken. | ||||||
| Nicht abgerechnet werden einfache Auskünfte. | ||||||
| Komplexe Auskünfte sind Auskünfte nach den Artikeln 36, 38, 39, 41, 44-48, 48b und 48c der Verordnung vom 15. November 2017 [1] über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF). Einfache Auskünfte sind Auskünfte nach den Artikeln 27, 35, 37, 40, 42, 43 und 48a VÜPF. | ||||||
| Die Ansätze gelten: | ||||||
| bei Überwachungen für jeden Überwachungsauftrag an eine Mitwirkungspflichtige, je Adressierungselement und Überwachungstyp; | ||||||
| bei Antennensuchläufen für jede Mitwirkungspflichtige und für jeden Zeitraum von bis zu zwei Stunden; | ||||||
| bei Auskünften nach Artikel 48b VÜPF für jeden Einsatzfall, bei dem besondere technische Geräte verwendet werden, und für jede Mitwirkungspflichtige; | ||||||
| bei weiteren Auskünften für jedes Auskunftsgesuch an eine Mitwirkungspflichtige. | ||||||
| [1] SR 780.11 | ||||||
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SR 780.115.1 FV-ÜPF Verordnung vom 15. November 2023 über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (FV-ÜPF) Art. 2 Aufteilung auf die Kantone |
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| Haben die Kantone keine Verteilung des von ihnen gesamthaft zu tragenden Kostenanteils vereinbart, so wird die Summe nach Massgabe der zum Zeitpunkt der Festlegung des Pauschalbeitrags erfassten ständigen Wohnbevölkerung aufgeteilt. | ||||||
| Datengrundlage für die Bestimmung des massgeblichen Bevölkerungsanteils sind die Statistiken des Bundes gemäss dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 [1], dem Volkszählungsgesetz vom 22. Juni 2007 [2] und den dazugehörigen Verordnungen. | ||||||
| [1] SR 431.01 [2] SR 431.112 | ||||||
12.
Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu befinden. 12.1 Die Verfahrenskosten hat in der Regel die unterliegende Partei zu tragen; unterliegt sie nur teilweise, so werden sie ermässigt. Ausnahmsweise können sie erlassen werden (Art. 63 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr |
||||||
| Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. | ||||||
| Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen. [1] | ||||||
| Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 4 [1] Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse |
||||||
| In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: Streitwert in Franken Gebühr in Franken 0 - 010 000 200- 5 000 10 000 - 020 000 500- 5 000 20 000 - 50 000 1 000- 5 000 50 000 - 100 000 1 500- 7 000 100 000 - 200 000 2 000-10 000 200 000 - 500 000 3 000-14 000 500 000 - 1 000 000 5 000-20 000 1 000 000 - 5 000 000 7 000-40 000 über 5 000 000 15 000-50 000 | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
Seite 31
A-5625/2016
Der Vorinstanz als Bundesbehörde sind hingegen trotz teilweisen Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 8 [1] Parteientschädigung |
||||||
| Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. | ||||||
| Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung |
||||||
| Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. | ||||||
| Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung |
||||||
| Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen. | ||||||
| Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten. | ||||||
| Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden. | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung |
||||||
| Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen. | ||||||
| Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten. | ||||||
| Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden. | ||||||
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer somit Anspruch auf drei Viertel der verlangten Parteientschädigung von Fr. 29'439.60 und damit auf Fr. 22'079.70. Die Vorinstanz hingegen hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Folglich hat die Seite 32
A-5625/2016
Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 22'079.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. b
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 9 Kosten der Vertretung |
||||||
| Die Kosten der Vertretung umfassen: | ||||||
| das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung; | ||||||
| die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen; | ||||||
| die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde. | ||||||
| Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). [2] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
Seite 33
A-5625/2016
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 27. Juli 2016 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Angelegenheit wird zur Neufestsetzung der Gebühren im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 12'500. festgesetzt und im Umfang von Fr. 3'125. dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 12'500. entnommen. Der Restbetrag von Fr. 9'375. wird dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat er dem Bundesverwaltungsgericht seine Kontoangaben mitzuteilen. 4.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 22'079.70 zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
Das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
Maurizio Greppi
Marcel Zaugg
Seite 34
A-5625/2016
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
Versand:
Seite 35
Gesetzesregister
AllgGebV 1
AllgGebV 3
BGG 42
BGG 82
BV 5
BV 8
BV 127
BV 164
BÜPF 15
BÜPF 16
BÜPF 17
FMG 62
GebV-ÜPF 2
GebV-ÜPF 4
GebV-ÜPF 4 a
GebV-ÜPF 5
GebV-ÜPF 5 b
RVOG 2
RVOG 46 a
StPO 1
StPO 18
StPO 47
StPO 269
StPO 272
VGG 31
VGG 32
VGG 33
VGG 37
VGKE 2
VGKE 4
VGKE 7
VGKE 8
VGKE 9
VGKE 10
VGKE 14
VwVG 5
VwVG 48
VwVG 49
VwVG 50
VwVG 52
VwVG 62
VwVG 63
VwVG 64
VÜPF 2
VÜPF 16
VÜPF 32
VÜPF 33
|
SR 172.041.1 AllgGebV Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV) Art. 1 Gegenstand |
||||||
| Diese Verordnung legt die Grundsätze fest, nach denen die Bundesverwaltung Gebühren für ihre Verfügungen und Dienstleistungen erhebt. | ||||||
| Die Erhebung von Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen des Bundesrates richtet sich nach dieser Verordnung. | ||||||
| Diese Verordnung ist nicht anwendbar auf kommerzielle Nebenleistungen, die von den Verwaltungseinheiten im Wettbewerb zu Privaten erbracht werden. | ||||||
| Spezialrechtliche Gebührenregelungen bleiben vorbehalten. Abweichende Regelungen können getroffen werden, soweit sie für einen Verwaltungsbereich notwendig sind. | ||||||
|
SR 172.041.1 AllgGebV Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV) Art. 3 [1] Keine Gebührenerhebung |
||||||
| Auf die Gebührenerhebung kann verzichtet werden, wenn: | ||||||
| ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleistung besteht; oder | ||||||
| es sich um Verfügungen oder Dienstleistungen mit geringem Aufwand, insbesondere um einfache Auskünfte, handelt. | ||||||
| Die Bundesverwaltung erhebt keine Gebühren von interkantonalen Organen, Kantonen und Gemeinden, soweit diese Gegenrecht gewähren. | ||||||
| Einheiten der zentralen Bundesverwaltung stellen untereinander keine Gebühren in Rechnung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 771). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns |
||||||
| Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. | ||||||
| Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. | ||||||
| Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. | ||||||
| Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 8 Rechtsgleichheit |
||||||
| Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. | ||||||
| Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. | ||||||
| Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. | ||||||
| Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 127 Grundsätze der Besteuerung |
||||||
| Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln. | ||||||
| Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten. | ||||||
| Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 164 Gesetzgebung |
||||||
| Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: | ||||||
| die Ausübung der politischen Rechte; | ||||||
| die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; | ||||||
| die Rechte und Pflichten von Personen; | ||||||
| den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; | ||||||
| die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; | ||||||
| die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; | ||||||
| die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden. | ||||||
| Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird. | ||||||
|
SR 780.1 BÜPF Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) Art. 15 Auskünfte über Fernmeldedienste |
||||||
| Der Dienst erteilt ausschliesslich den folgenden Behörden auf Gesuch Auskünfte über die Daten nach den Artikeln 21 und 22, und dies nur zu den folgenden Zwecken: | ||||||
| den Behörden des Bundes und der Kantone, welche eine Überwachung des Fernmeldeverkehrs anordnen oder genehmigen dürfen oder den von diesen bezeichneten Behörden: zwecks Bestimmung der zu überwachenden Dienste und Personen sowie der mit diesen in Verbindung stehenden Personen; | ||||||
| dem Bundesamt für Polizei und den Polizeibehörden der Kantone und Gemeinden: zwecks Erfüllung von Polizeiaufgaben; | ||||||
| den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone: zwecks Erledigung von Verwaltungsstrafsachen; | ||||||
| dem NDB: zwecks Erfüllung von Aufgaben nach dem NDG [2]. | ||||||
| Der Dienst erteilt zudem der zuständigen Behörde des Bundes nach den Artikeln 10 Absatz 3 und 23 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986 [3] gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) auf Gesuch Auskünfte über die Daten nach Artikel 21, damit diese Strafanzeige wegen unlauteren Wettbewerbs nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe u UWG einreichen kann. [4] | ||||||
| [1] Siehe Art. 46 Ziff. 1 [2] SR 121 [3] SR 241 [4] Siehe Art. 46 Ziff. 1 | ||||||
|
SR 780.1 BÜPF Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) Art. 16 Allgemeine Aufgaben bei der Überwachung |
||||||
| Bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs hat der Dienst folgende allgemeine Aufgaben: | ||||||
| Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, bevor Sendungen oder Informationen an die anordnende Behörde weitergeleitet werden, wenn die Überwachungsanordnung seiner Ansicht nach:im Fall einer Überwachung im Rahmen eines Strafverfahrens: keine gemäss dem anwendbaren Recht überwachungsfähige Straftat betrifft;nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde oder nicht nach den Artikeln 29-31 NDG [2] genehmigt und freigegeben wurde, odernicht vollständig oder nicht klar ist. | ||||||
| im Fall einer Überwachung im Rahmen eines Strafverfahrens: keine gemäss dem anwendbaren Recht überwachungsfähige Straftat betrifft; | ||||||
| nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde oder nicht nach den Artikeln 29-31 NDG [2] genehmigt und freigegeben wurde, oder | ||||||
| nicht vollständig oder nicht klar ist. | ||||||
| Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, wenn die Überwachung seiner Ansicht nach technisch ungeeignet ist, nicht zu den im Gesetz und in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Überwachungstypen gehört oder technisch nicht durchführbar ist. | ||||||
| Er liefert der zuständigen Behörde die für die Anordnung einer Überwachung notwendigen Informationen; falls erforderlich, fordert er die Mitwirkungspflichtigen auf, ihm diese Informationen zu liefern. | ||||||
| Er gibt den Mitwirkungspflichtigen Anweisungen, wie die Überwachung durchzuführen ist, fordert sie auf, die für die Überwachung notwendigen Massnahmen zu treffen, und kontrolliert die Ausführung. | ||||||
| Er setzt die von der Genehmigungsbehörde angeordneten Vorkehren zum Schutz von Berufsgeheimnissen um. | ||||||
| Er kontrolliert, ob die Überwachung sich über die bewilligte Dauer hinaus erstreckt und stellt sie bei Ablauf der Dauer ein, wenn ihm keine Kopie des Verlängerungsantrags zugestellt worden ist. | ||||||
| Er teilt der Genehmigungsbehörde unverzüglich die Einstellung der Überwachung mit. | ||||||
| Er verfolgt die technischen Entwicklungen im Bereich des Post- und Fernmeldewesen. | ||||||
| Er organisiert und führt Ausbildungen für Personen durch, welche auf das Verarbeitungssystem zugreifen dürfen. | ||||||
| Er kann auf Anfrage Behörden und Mitwirkungspflichtige zu technischen, rechtlichen und operativen Aspekten der Post- und Fernmeldeüberwachung beraten. | ||||||
| Er führt eine Statistik über die Überwachungen. | ||||||
| [1] Siehe Art. 46 Ziff. 1 [2] SR 121 | ||||||
|
SR 780.1 BÜPF Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) Art. 17 Aufgaben bei der Überwachung des Fernmeldeverkehrs |
||||||
| Bei der Überwachung des Fernmeldeverkehrs hat der Dienst zusätzlich folgende Aufgaben: | ||||||
| Sind an der zu überwachenden Fernmeldedienstleistung mehrere Anbieterinnen von Fernmeldediensten beteiligt, so erteilt der Dienst derjenigen Anbieterin den Überwachungsauftrag, welche für die Verwaltung der Fernmeldedienstleistung zuständig ist oder welche die Überwachung mit dem geringsten technischen Aufwand vollziehen kann. Der Dienst orientiert sich an den Angaben der Behörde, welche die Überwachung angeordnet hat. | ||||||
| Er nimmt den übermittelten Fernmeldeverkehr der überwachten Person von den Anbieterinnen von Fernmeldediensten entgegen, speichert diesen und gewährt der anordnenden Behörde oder der von dieser bezeichneten Behörde Einsicht. | ||||||
| Er weist die Anbieterinnen von Fernmeldediensten an, die im Rahmen der Überwachung gesammelten Daten direkt der anordnenden Behörde (Direktschaltung) oder der von dieser bezeichneten Behörde zu übermitteln, wenn er aus technischen Gründen nicht in der Lage ist, den Fernmeldeverkehr entgegenzunehmen, zu speichern oder ihnen die Einsicht zu gewähren; diesfalls speichern diese Behörden die Daten selber. | ||||||
| Er nimmt von den Anbieterinnen von Fernmeldediensten die Randdaten des Fernmeldeverkehrs entgegen, speichert diese und gewährt der anordnenden Behörde oder der von dieser bezeichneten Behörde Einsicht. | ||||||
| In den Fällen, wo die Mitwirkungspflichtigen bloss eine Duldungs- und Zusammenarbeitspflicht trifft (Art. 26 Abs. 6, 27 Abs. 1 und 2, 28 und 29) oder wo eine nicht standardisierte Überwachung durchzuführen ist (Art. 32 Abs. 2), unternimmt er die nötigen Schritte, damit die Überwachung dennoch durchgeführt werden kann. | ||||||
| Er überprüft die Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft der Anbieterinnen von Fernmeldediensten (Art. 32-34). | ||||||
| Auf Ersuchen der anordnenden Behörde nimmt er eine Sortierung vor, um bestimmte Datentypen aus dem Datenfluss herauszufiltern. | ||||||
|
SR 784.10 FMG Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) Art. 62 Vollzug |
||||||
| Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der ComCom. | ||||||
| Der Bundesrat kann den Erlass der notwendigen administrativen und technischen Vorschriften dem BAKOM übertragen. | ||||||
|
SR 780.115.1 FV-ÜPF Verordnung vom 15. November 2023 über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (FV-ÜPF) Art. 2 Aufteilung auf die Kantone |
||||||
| Haben die Kantone keine Verteilung des von ihnen gesamthaft zu tragenden Kostenanteils vereinbart, so wird die Summe nach Massgabe der zum Zeitpunkt der Festlegung des Pauschalbeitrags erfassten ständigen Wohnbevölkerung aufgeteilt. | ||||||
| Datengrundlage für die Bestimmung des massgeblichen Bevölkerungsanteils sind die Statistiken des Bundes gemäss dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 [1], dem Volkszählungsgesetz vom 22. Juni 2007 [2] und den dazugehörigen Verordnungen. | ||||||
| [1] SR 431.01 [2] SR 431.112 | ||||||
|
SR 780.115.1 FV-ÜPF Verordnung vom 15. November 2023 über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (FV-ÜPF) Art. 4 |
||||||
| Die Abrechnungen, die im Hinblick auf die Überwälzung der Kosten auf die Verfahrensbeteiligten erstellt werden, beruhen auf den folgenden Ansätzen: a. Echtzeitüberwachung Postverkehr 350 Franken; b. rückwirkende Überwachung Postverkehr 350 Franken; c. Echtzeitüberwachung Fernmeldeverkehr 5600 Franken; d. rückwirkende Überwachung Fernmeldeverkehr 2100 Franken; e. Notsuche 1000 Franken; f. komplexe Auskunft 350 Franken. | ||||||
| Nicht abgerechnet werden einfache Auskünfte. | ||||||
| Komplexe Auskünfte sind Auskünfte nach den Artikeln 36, 38, 39, 41, 44-48, 48b und 48c der Verordnung vom 15. November 2017 [1] über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF). Einfache Auskünfte sind Auskünfte nach den Artikeln 27, 35, 37, 40, 42, 43 und 48a VÜPF. | ||||||
| Die Ansätze gelten: | ||||||
| bei Überwachungen für jeden Überwachungsauftrag an eine Mitwirkungspflichtige, je Adressierungselement und Überwachungstyp; | ||||||
| bei Antennensuchläufen für jede Mitwirkungspflichtige und für jeden Zeitraum von bis zu zwei Stunden; | ||||||
| bei Auskünften nach Artikel 48b VÜPF für jeden Einsatzfall, bei dem besondere technische Geräte verwendet werden, und für jede Mitwirkungspflichtige; | ||||||
| bei weiteren Auskünften für jedes Auskunftsgesuch an eine Mitwirkungspflichtige. | ||||||
| [1] SR 780.11 | ||||||
|
SR 780.115.1 FV-ÜPF Verordnung vom 15. November 2023 über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (FV-ÜPF) Art. 5 Anspruch |
||||||
| Anspruch auf eine Entschädigung haben Mitwirkungspflichtige nach Artikel 2 Buchstaben a-e BÜPF, sofern sie ihre Auskunfts- und Überwachungspflichten gemäss dem BÜPF und der VÜPF [1] erfüllen. | ||||||
| Sie werden nicht entschädigt für: | ||||||
| Auskünfte und Überwachungen, die vom Dienst ÜPF oder Dritten, die dieser beigezogen hat, durchgeführt werden; | ||||||
| Testschaltungen nach Artikel 30 Absatz 3 VÜPF, die der Dienst ÜPF benötigt. | ||||||
| [1] SR 780.11 | ||||||
|
SR 172.010 RVOG Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz Art. 2 Die Bundesverwaltung |
||||||
| Die Bundesverwaltung untersteht dem Bundesrat. Sie umfasst die Departemente und die Bundeskanzlei. | ||||||
| Die einzelnen Departemente gliedern sich in Ämter, die zu Gruppen zusammengefasst werden können. Sie verfügen je über ein Generalsekretariat. | ||||||
| Zur Bundesverwaltung gehören ferner dezentralisierte Verwaltungseinheiten nach Massgabe ihrer Organisationserlasse. | ||||||
| Durch die Bundesgesetzgebung können Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehören, mit Verwaltungsaufgaben betraut werden. | ||||||
|
SR 172.010 RVOG Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz Art. 46a |
||||||
| Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Erhebung von angemessenen Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der Bundesverwaltung. | ||||||
| Er regelt die Erhebung von Gebühren im Einzelnen, insbesondere: | ||||||
| das Verfahren zur Erhebung von Gebühren; | ||||||
| die Höhe der Gebühren; | ||||||
| die Haftung im Fall einer Mehrheit von Gebührenpflichtigen; | ||||||
| die Verjährung von Gebührenforderungen. | ||||||
| Bei der Regelung der Gebühren beachtet er das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip. | ||||||
| Er kann Ausnahmen von der Gebührenerhebung vorsehen, soweit dies durch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleistung gerechtfertigt ist. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 1 Geltungsbereich |
||||||
| Dieses Gesetz regelt die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten nach Bundesrecht durch die Strafbehörden des Bundes und der Kantone. | ||||||
| Die Verfahrensvorschriften anderer Bundesgesetze bleiben vorbehalten. | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 18 Zwangsmassnahmengericht |
||||||
| Das Zwangsmassnahmengericht ist zuständig für die Anordnung der Untersuchungs- und der Sicherheitshaft und, soweit in diesem Gesetz vorgesehen, für die Anordnung oder Genehmigung weiterer Zwangsmassnahmen. | ||||||
| Mitglieder des Zwangsmassnahmengerichts können im gleichen Fall nicht als Sachrichterinnen oder Sachrichter tätig sein. | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 47 Kosten |
||||||
| Die Rechtshilfe wird unentgeltlich geleistet. | ||||||
| Der Bund vergütet den Kantonen die von ihm verursachten Kosten für Unterstützung im Sinne von Artikel 45. | ||||||
| Entstandene Kosten werden dem ersuchenden Kanton beziehungsweise Bund gemeldet, damit sie den kostenpflichtigen Parteien auferlegt werden können. | ||||||
| Entschädigungspflichten aus Rechtshilfemassnahmen trägt der ersuchende Kanton oder Bund. | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 269 Voraussetzungen |
||||||
| Die Staatsanwaltschaft kann den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn: | ||||||
| der dringende Verdacht besteht, eine in Absatz 2 genannte Straftat sei begangen worden; | ||||||
| die Schwere der Straftat die Überwachung rechtfertigt; und | ||||||
| die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden. | ||||||
| Eine Überwachung kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln aufgeführten Straftaten angeordnet werden: | ||||||
| StGB [2]: Artikel 111-113, 115, 118 Absatz 2, 122, 124, 127, 129, 135, 138-140, 143, 144 Absatz 3, 144bis Ziffer 1 Absatz 2 und Ziffer 2 Absatz 2, 146-148, 156, 157 Ziffer 2, 158 Ziffer 1 Absatz 3 und Ziffer 2, 160, 163 Ziffer 1, 180-185bis, 187, 188, 189-191, 193, 193a, 195-197, 220, 221 Absätze 1 und 2, 223 Ziffer 1, 224 Absatz 1, 226-226ter, 227 Ziffer 1 Absatz 1, 228 Ziffer 1 Absatz 1, 230bis, 231, 232 Ziffer 1, 233 Ziffer 1, 234 Absatz 1, 237 Ziffer 1, 240 Absatz 1, 242, 244, 251 Ziffer 1, 258, 259 Absatz 1, 260bis-260sexies, 261bis, 264-267, 271, 272 Ziffer 2, 273, 274 Ziffer 1 Absatz 2, 285, 301, 303 Ziffer 1, 305, 305bis Ziffer 2, 310, 312, 314, 317 Ziffer 1, 319, 322ter, 322quater und 322septies; | ||||||
| Ausländer- und Integrationsgesetz [4] vom 16. Dezember 2005 [5]: Artikel 116 Absatz 3 und 118 Absatz 3; | ||||||
| Bundesgesetz vom 22. Juni 2001 [6] zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen: Artikel 24; | ||||||
| Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 1996 [8]: Artikel 33 Absatz 2 und 34-35b; | ||||||
| Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 [9]: Artikel 88 Absätze 1 und 2, 89 Absätze 1 und 2 und 90 Absatz 1; | ||||||
| BetmG [11]: Artikel 19 Absatz 2 sowie 20 Absatz 2; | ||||||
| Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 [13]: Artikel 60 Absatz 1 Buchstaben g-i, m und o sowie Absatz 1bis; | ||||||
| Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 1996 [14]: Artikel 14 Absatz 2; | ||||||
| Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 2011 [16]: Artikel 22 Absatz 2 und 25a Absatz 3; | ||||||
| Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 2015 [18]: Artikel 154 und 155; | ||||||
| Waffengesetz vom 20. Juni 1997 [20]: Artikel 33 Absatz 3; | ||||||
| Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [22]: Artikel 86 Absätze 2 und 3; | ||||||
| Geldspielgesetz vom 29. September 2017 [24]: Artikel 130 Absatz 2 für die Straftaten nach Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a; | ||||||
| Nachrichtendienstgesetz vom 25. September 2015 [26]: Artikel 74 Absatz 4. | ||||||
| Wird die Beurteilung einer der militärischen Gerichtsbarkeit unterstehenden Straftat der zivilen Gerichtsbarkeit übertragen, so kann die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs auch angeordnet werden zur Verfolgung der in Artikel 70 Absatz 2 des Militärstrafprozesses vom 23. März 1979 [27] aufgeführten Straftaten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 27; BBl 2018 2827; 2022 687, 1011). [2] SR 311.0 [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [4] Der Titel wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Jan. 2019 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. [5] SR 142.20 [6] SR 211.221.31 [7] Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 295; BBl 2011 5905). [8] SR 514.51 [9] SR 732.1 [10] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). [11] SR 812.121 [12] Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 27. Sept. 2024, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2025 178; BBl 2023 239). [13] SR 814.01 [14] SR 946.202 [15] Eingefügt durch Art. 34 Ziff. 2 des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 2011 (AS 2012 3953; BBl 2009 8189). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Geldspielgesetzes vom 29. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5103; BBl 2015 8387). [16] SR 415.0 [17] Eingefügt durch Ziff. II 4 des BG vom 28. Sept. 2012 (AS 2013 1103; BBl 2011 6873). Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [18] SR 958.1 [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des BG vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 117; BBl 2013 2683). [20] SR 514.54 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BB vom 29. Sept. 2017 (Medicrime-Konvention), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4771; BBl 2017 3135). [22] SR 812.21 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 2 des Geldspielgesetzes vom 29. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5103; BBl 2015 8387). [24] SR 935.51 [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [26] SR 121 [27] SR 322.1 | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 272 Genehmigungspflicht undRahmenbewilligung |
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| Die Überwachung des Post- und des Fernmeldeverkehrs bedarf der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht. | ||||||
| Ergeben die Ermittlungen, dass die zu überwachende Person in rascher Folge den Fernmeldedienst wechselt, so kann das Zwangsmassnahmengericht ausnahmsweise die Überwachung aller identifizierten Dienste bewilligen, über welche die zu überwachende Person ihren Fernmeldeverkehr abwickelt, ohne dass jedes Mal eine Genehmigung im Einzelfall nötig ist (Rahmenbewilligung). [1] Die Staatsanwaltschaft unterbreitet dem Zwangsmassnahmengericht monatlich und nach Abschluss der Überwachung einen Bericht zur Genehmigung. | ||||||
| Erfordert die Überwachung eines Dienstes im Rahmen einer Rahmenbewilligung Vorkehren zum Schutz von Berufsgeheimnissen und sind die Vorkehren in der Rahmenbewilligung nicht enthalten, so ist diese einzelne Überwachung dem Zwangsmassnahmengericht zur Genehmigung zu unterbreiten. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des BG vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 117; BBl 2013 2683). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des BG vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 117; BBl 2013 2683). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr |
||||||
| Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. | ||||||
| Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen. [1] | ||||||
| Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 4 [1] Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse |
||||||
| In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: Streitwert in Franken Gebühr in Franken 0 - 010 000 200- 5 000 10 000 - 020 000 500- 5 000 20 000 - 50 000 1 000- 5 000 50 000 - 100 000 1 500- 7 000 100 000 - 200 000 2 000-10 000 200 000 - 500 000 3 000-14 000 500 000 - 1 000 000 5 000-20 000 1 000 000 - 5 000 000 7 000-40 000 über 5 000 000 15 000-50 000 | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
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SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
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| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
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SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 8 [1] Parteientschädigung |
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| Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. | ||||||
| Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
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SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 9 Kosten der Vertretung |
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| Die Kosten der Vertretung umfassen: | ||||||
| das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung; | ||||||
| die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen; | ||||||
| die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde. | ||||||
| Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). [2] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
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SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung |
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| Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen. | ||||||
| Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten. | ||||||
| Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden. | ||||||
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SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung |
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| Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. | ||||||
| Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
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| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
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| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
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| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
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| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
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| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 62 |
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| Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. | ||||||
| Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. | ||||||
| Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. | ||||||
| Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
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| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
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| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 780.11 VÜPF Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) Art. 2 Begriffe und Abkürzungen |
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| Die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe und Abkürzungen sind im Anhang definiert. | ||||||
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SR 780.11 VÜPF Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) Art. 16 Überwachungstypen |
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| Folgende Überwachungstypen können angeordnet werden: | ||||||
| das Abfangen der Postsendungen (Echtzeit-Überwachung; Überwachungstyp PO_1_RT_INTERCEPTION); | ||||||
| die Lieferung folgender Randdaten (Echtzeit-Überwachung; Überwachungstyp PO_2_RT_DELIVERY), soweit diese Daten verfügbar sind:die Adressatin oder der Adressat der Postsendungen,die Absenderin oder der Absender der Postsendungen,die Art der Postsendungen,der Aufgabeort der Postsendungen,der Zustellungsstand der Postsendungen,die Unterschrift des Empfängers. | ||||||
| die Adressatin oder der Adressat der Postsendungen, | ||||||
| die Absenderin oder der Absender der Postsendungen, | ||||||
| die Art der Postsendungen, | ||||||
| der Aufgabeort der Postsendungen, | ||||||
| der Zustellungsstand der Postsendungen, | ||||||
| die Unterschrift des Empfängers. | ||||||
| die Lieferung folgender Randdaten (rückwirkende Überwachung; Überwachungstyp PO_3_HD):für Postsendungen mit Zustellnachweis: die empfangende und die absendende Person sowie, soweit entsprechende Angaben vorliegen, die Art, der Aufgabeort sowie der Zustellungsstand der Postsendung,wenn die PDA weitere Randdaten registriert: sämtliche verfügbare Daten. | ||||||
| für Postsendungen mit Zustellnachweis: die empfangende und die absendende Person sowie, soweit entsprechende Angaben vorliegen, die Art, der Aufgabeort sowie der Zustellungsstand der Postsendung, | ||||||
| wenn die PDA weitere Randdaten registriert: sämtliche verfügbare Daten. | ||||||
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SR 780.11 VÜPF Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) Art. 32 Gültigkeitsdauer der Bestätigung |
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| Die Bestätigung der Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft ist drei Jahre gültig. | ||||||
| Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer kann der Dienst ÜPF diese jeweils um weitere drei Jahre verlängern, wenn die Mitwirkungspflichtige bescheinigt, dass seit der Erteilung der Bestätigung keine Umstellungen vorgenommen wurden, welche die Datenausleitung, die Auskunfts- oder die Überwachungsbereitschaft beeinflussen. | ||||||
| Ist die Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft bei einer Anbieterin nicht mehr gegeben, so meldet sie dies unverzüglich dem Dienst ÜPF. | ||||||
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SR 780.11 VÜPF Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) Art. 33 Abnahmeverfahren |
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| Das EJPD regelt den Ablauf des Verfahrens für die Überprüfungen der Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft. | ||||||
Weitere Urteile ab 2000
Entscheide BstGer
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