SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) VÜPF Art. 16 Überwachungstypen - Folgende Überwachungstypen können angeordnet werden: |
|
a | das Abfangen der Postsendungen (Echtzeit-Überwachung; Überwachungstyp PO_1_RT_INTERCEPTION); |
b | die Lieferung folgender Randdaten (Echtzeit-Überwachung; Überwachungstyp PO_2_RT_DELIVERY), soweit diese Daten verfügbar sind: |
b1 | die Adressatin oder der Adressat der Postsendungen, |
b2 | die Absenderin oder der Absender der Postsendungen, |
b3 | die Art der Postsendungen, |
b4 | der Aufgabeort der Postsendungen, |
b5 | der Zustellungsstand der Postsendungen, |
b6 | die Unterschrift des Empfängers. |
c | die Lieferung folgender Randdaten (rückwirkende Überwachung; Überwachungstyp PO_3_HD): |
c1 | für Postsendungen mit Zustellnachweis: die empfangende und die absendende Person sowie, soweit entsprechende Angaben vorliegen, die Art, der Aufgabeort sowie der Zustellungsstand der Postsendung, |
c2 | wenn die PDA weitere Randdaten registriert: sämtliche verfügbare Daten. |
SR 780.115.1 Verordnung vom 15. November 2023 über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (FV-ÜPF) FV-ÜPF Art. 2 Aufteilung auf die Kantone - 1 Haben die Kantone keine Verteilung des von ihnen gesamthaft zu tragenden Kostenanteils vereinbart, so wird die Summe nach Massgabe der zum Zeitpunkt der Festlegung des Pauschalbeitrags erfassten ständigen Wohnbevölkerung aufgeteilt. |
|
1 | Haben die Kantone keine Verteilung des von ihnen gesamthaft zu tragenden Kostenanteils vereinbart, so wird die Summe nach Massgabe der zum Zeitpunkt der Festlegung des Pauschalbeitrags erfassten ständigen Wohnbevölkerung aufgeteilt. |
2 | Datengrundlage für die Bestimmung des massgeblichen Bevölkerungsanteils sind die Statistiken des Bundes gemäss dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 19922, dem Volkszählungsgesetz vom 22. Juni 20073 und den dazugehörigen Verordnungen. |
SR 780.115.1 Verordnung vom 15. November 2023 über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (FV-ÜPF) FV-ÜPF Art. 2 Aufteilung auf die Kantone - 1 Haben die Kantone keine Verteilung des von ihnen gesamthaft zu tragenden Kostenanteils vereinbart, so wird die Summe nach Massgabe der zum Zeitpunkt der Festlegung des Pauschalbeitrags erfassten ständigen Wohnbevölkerung aufgeteilt. |
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1 | Haben die Kantone keine Verteilung des von ihnen gesamthaft zu tragenden Kostenanteils vereinbart, so wird die Summe nach Massgabe der zum Zeitpunkt der Festlegung des Pauschalbeitrags erfassten ständigen Wohnbevölkerung aufgeteilt. |
2 | Datengrundlage für die Bestimmung des massgeblichen Bevölkerungsanteils sind die Statistiken des Bundes gemäss dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 19922, dem Volkszählungsgesetz vom 22. Juni 20073 und den dazugehörigen Verordnungen. |
SR 780.115.1 Verordnung vom 15. November 2023 über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (FV-ÜPF) FV-ÜPF Art. 2 Aufteilung auf die Kantone - 1 Haben die Kantone keine Verteilung des von ihnen gesamthaft zu tragenden Kostenanteils vereinbart, so wird die Summe nach Massgabe der zum Zeitpunkt der Festlegung des Pauschalbeitrags erfassten ständigen Wohnbevölkerung aufgeteilt. |
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1 | Haben die Kantone keine Verteilung des von ihnen gesamthaft zu tragenden Kostenanteils vereinbart, so wird die Summe nach Massgabe der zum Zeitpunkt der Festlegung des Pauschalbeitrags erfassten ständigen Wohnbevölkerung aufgeteilt. |
2 | Datengrundlage für die Bestimmung des massgeblichen Bevölkerungsanteils sind die Statistiken des Bundes gemäss dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 19922, dem Volkszählungsgesetz vom 22. Juni 20073 und den dazugehörigen Verordnungen. |
SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) BÜPF Art. 16 Allgemeine Aufgaben bei der Überwachung - Bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs hat der Dienst folgende allgemeine Aufgaben: |
|
a | Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, bevor Sendungen oder Informationen an die anordnende Behörde weitergeleitet werden, wenn die Überwachungsanordnung seiner Ansicht nach: |
a1 | im Fall einer Überwachung im Rahmen eines Strafverfahrens: keine gemäss dem anwendbaren Recht überwachungsfähige Straftat betrifft; |
a2 | nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde oder nicht nach den Artikeln 29-31 NDG37 genehmigt und freigegeben wurde, oder |
a3 | nicht vollständig oder nicht klar ist. |
b | Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, wenn die Überwachung seiner Ansicht nach technisch ungeeignet ist, nicht zu den im Gesetz und in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Überwachungstypen gehört oder technisch nicht durchführbar ist. |
c | Er liefert der zuständigen Behörde die für die Anordnung einer Überwachung notwendigen Informationen; falls erforderlich, fordert er die Mitwirkungspflichtigen auf, ihm diese Informationen zu liefern. |
d | Er gibt den Mitwirkungspflichtigen Anweisungen, wie die Überwachung durchzuführen ist, fordert sie auf, die für die Überwachung notwendigen Massnahmen zu treffen, und kontrolliert die Ausführung. |
e | Er setzt die von der Genehmigungsbehörde angeordneten Vorkehren zum Schutz von Berufsgeheimnissen um. |
f | Er kontrolliert, ob die Überwachung sich über die bewilligte Dauer hinaus erstreckt und stellt sie bei Ablauf der Dauer ein, wenn ihm keine Kopie des Verlängerungsantrags zugestellt worden ist. |
g | Er teilt der Genehmigungsbehörde unverzüglich die Einstellung der Überwachung mit. |
h | Er verfolgt die technischen Entwicklungen im Bereich des Post- und Fernmeldewesen. |
i | Er organisiert und führt Ausbildungen für Personen durch, welche auf das Verarbeitungssystem zugreifen dürfen. |
j | Er kann auf Anfrage Behörden und Mitwirkungspflichtige zu technischen, rechtlichen und operativen Aspekten der Post- und Fernmeldeüberwachung beraten. |
k | Er führt eine Statistik über die Überwachungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) VÜPF Art. 32 Gültigkeitsdauer der Bestätigung - 1 Die Bestätigung der Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft ist drei Jahre gültig. |
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1 | Die Bestätigung der Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft ist drei Jahre gültig. |
2 | Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer kann der Dienst ÜPF diese jeweils um weitere drei Jahre verlängern, wenn die Mitwirkungspflichtige bescheinigt, dass seit der Erteilung der Bestätigung keine Umstellungen vorgenommen wurden, welche die Datenausleitung, die Auskunfts- oder die Überwachungsbereitschaft beeinflussen. |
3 | Ist die Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft bei einer Anbieterin nicht mehr gegeben, so meldet sie dies unverzüglich dem Dienst ÜPF. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG58, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
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1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) VÜPF Art. 16 Überwachungstypen - Folgende Überwachungstypen können angeordnet werden: |
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a | das Abfangen der Postsendungen (Echtzeit-Überwachung; Überwachungstyp PO_1_RT_INTERCEPTION); |
b | die Lieferung folgender Randdaten (Echtzeit-Überwachung; Überwachungstyp PO_2_RT_DELIVERY), soweit diese Daten verfügbar sind: |
b1 | die Adressatin oder der Adressat der Postsendungen, |
b2 | die Absenderin oder der Absender der Postsendungen, |
b3 | die Art der Postsendungen, |
b4 | der Aufgabeort der Postsendungen, |
b5 | der Zustellungsstand der Postsendungen, |
b6 | die Unterschrift des Empfängers. |
c | die Lieferung folgender Randdaten (rückwirkende Überwachung; Überwachungstyp PO_3_HD): |
c1 | für Postsendungen mit Zustellnachweis: die empfangende und die absendende Person sowie, soweit entsprechende Angaben vorliegen, die Art, der Aufgabeort sowie der Zustellungsstand der Postsendung, |
c2 | wenn die PDA weitere Randdaten registriert: sämtliche verfügbare Daten. |
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) VÜPF Art. 16 Überwachungstypen - Folgende Überwachungstypen können angeordnet werden: |
|
a | das Abfangen der Postsendungen (Echtzeit-Überwachung; Überwachungstyp PO_1_RT_INTERCEPTION); |
b | die Lieferung folgender Randdaten (Echtzeit-Überwachung; Überwachungstyp PO_2_RT_DELIVERY), soweit diese Daten verfügbar sind: |
b1 | die Adressatin oder der Adressat der Postsendungen, |
b2 | die Absenderin oder der Absender der Postsendungen, |
b3 | die Art der Postsendungen, |
b4 | der Aufgabeort der Postsendungen, |
b5 | der Zustellungsstand der Postsendungen, |
b6 | die Unterschrift des Empfängers. |
c | die Lieferung folgender Randdaten (rückwirkende Überwachung; Überwachungstyp PO_3_HD): |
c1 | für Postsendungen mit Zustellnachweis: die empfangende und die absendende Person sowie, soweit entsprechende Angaben vorliegen, die Art, der Aufgabeort sowie der Zustellungsstand der Postsendung, |
c2 | wenn die PDA weitere Randdaten registriert: sämtliche verfügbare Daten. |
SR 172.041.1 Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV) AllgGebV Art. 3 Keine Gebührenerhebung - 1 Auf die Gebührenerhebung kann verzichtet werden, wenn: |
|
1 | Auf die Gebührenerhebung kann verzichtet werden, wenn: |
a | ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleistung besteht; oder |
b | es sich um Verfügungen oder Dienstleistungen mit geringem Aufwand, insbesondere um einfache Auskünfte, handelt. |
2 | Die Bundesverwaltung erhebt keine Gebühren von interkantonalen Organen, Kantonen und Gemeinden, soweit diese Gegenrecht gewähren. |
3 | Einheiten der zentralen Bundesverwaltung stellen untereinander keine Gebühren in Rechnung. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 47 Kosten - 1 Die Rechtshilfe wird unentgeltlich geleistet. |
SR 172.041.1 Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV) AllgGebV Art. 3 Keine Gebührenerhebung - 1 Auf die Gebührenerhebung kann verzichtet werden, wenn: |
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1 | Auf die Gebührenerhebung kann verzichtet werden, wenn: |
a | ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleistung besteht; oder |
b | es sich um Verfügungen oder Dienstleistungen mit geringem Aufwand, insbesondere um einfache Auskünfte, handelt. |
2 | Die Bundesverwaltung erhebt keine Gebühren von interkantonalen Organen, Kantonen und Gemeinden, soweit diese Gegenrecht gewähren. |
3 | Einheiten der zentralen Bundesverwaltung stellen untereinander keine Gebühren in Rechnung. |
SR 172.041.1 Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV) AllgGebV Art. 3 Keine Gebührenerhebung - 1 Auf die Gebührenerhebung kann verzichtet werden, wenn: |
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1 | Auf die Gebührenerhebung kann verzichtet werden, wenn: |
a | ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleistung besteht; oder |
b | es sich um Verfügungen oder Dienstleistungen mit geringem Aufwand, insbesondere um einfache Auskünfte, handelt. |
2 | Die Bundesverwaltung erhebt keine Gebühren von interkantonalen Organen, Kantonen und Gemeinden, soweit diese Gegenrecht gewähren. |
3 | Einheiten der zentralen Bundesverwaltung stellen untereinander keine Gebühren in Rechnung. |
SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) BÜPF Art. 16 Allgemeine Aufgaben bei der Überwachung - Bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs hat der Dienst folgende allgemeine Aufgaben: |
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a | Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, bevor Sendungen oder Informationen an die anordnende Behörde weitergeleitet werden, wenn die Überwachungsanordnung seiner Ansicht nach: |
a1 | im Fall einer Überwachung im Rahmen eines Strafverfahrens: keine gemäss dem anwendbaren Recht überwachungsfähige Straftat betrifft; |
a2 | nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde oder nicht nach den Artikeln 29-31 NDG37 genehmigt und freigegeben wurde, oder |
a3 | nicht vollständig oder nicht klar ist. |
b | Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, wenn die Überwachung seiner Ansicht nach technisch ungeeignet ist, nicht zu den im Gesetz und in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Überwachungstypen gehört oder technisch nicht durchführbar ist. |
c | Er liefert der zuständigen Behörde die für die Anordnung einer Überwachung notwendigen Informationen; falls erforderlich, fordert er die Mitwirkungspflichtigen auf, ihm diese Informationen zu liefern. |
d | Er gibt den Mitwirkungspflichtigen Anweisungen, wie die Überwachung durchzuführen ist, fordert sie auf, die für die Überwachung notwendigen Massnahmen zu treffen, und kontrolliert die Ausführung. |
e | Er setzt die von der Genehmigungsbehörde angeordneten Vorkehren zum Schutz von Berufsgeheimnissen um. |
f | Er kontrolliert, ob die Überwachung sich über die bewilligte Dauer hinaus erstreckt und stellt sie bei Ablauf der Dauer ein, wenn ihm keine Kopie des Verlängerungsantrags zugestellt worden ist. |
g | Er teilt der Genehmigungsbehörde unverzüglich die Einstellung der Überwachung mit. |
h | Er verfolgt die technischen Entwicklungen im Bereich des Post- und Fernmeldewesen. |
i | Er organisiert und führt Ausbildungen für Personen durch, welche auf das Verarbeitungssystem zugreifen dürfen. |
j | Er kann auf Anfrage Behörden und Mitwirkungspflichtige zu technischen, rechtlichen und operativen Aspekten der Post- und Fernmeldeüberwachung beraten. |
k | Er führt eine Statistik über die Überwachungen. |
SR 780.115.1 Verordnung vom 15. November 2023 über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (FV-ÜPF) FV-ÜPF Art. 2 Aufteilung auf die Kantone - 1 Haben die Kantone keine Verteilung des von ihnen gesamthaft zu tragenden Kostenanteils vereinbart, so wird die Summe nach Massgabe der zum Zeitpunkt der Festlegung des Pauschalbeitrags erfassten ständigen Wohnbevölkerung aufgeteilt. |
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1 | Haben die Kantone keine Verteilung des von ihnen gesamthaft zu tragenden Kostenanteils vereinbart, so wird die Summe nach Massgabe der zum Zeitpunkt der Festlegung des Pauschalbeitrags erfassten ständigen Wohnbevölkerung aufgeteilt. |
2 | Datengrundlage für die Bestimmung des massgeblichen Bevölkerungsanteils sind die Statistiken des Bundes gemäss dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 19922, dem Volkszählungsgesetz vom 22. Juni 20073 und den dazugehörigen Verordnungen. |
SR 780.115.1 Verordnung vom 15. November 2023 über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (FV-ÜPF) FV-ÜPF Art. 2 Aufteilung auf die Kantone - 1 Haben die Kantone keine Verteilung des von ihnen gesamthaft zu tragenden Kostenanteils vereinbart, so wird die Summe nach Massgabe der zum Zeitpunkt der Festlegung des Pauschalbeitrags erfassten ständigen Wohnbevölkerung aufgeteilt. |
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1 | Haben die Kantone keine Verteilung des von ihnen gesamthaft zu tragenden Kostenanteils vereinbart, so wird die Summe nach Massgabe der zum Zeitpunkt der Festlegung des Pauschalbeitrags erfassten ständigen Wohnbevölkerung aufgeteilt. |
2 | Datengrundlage für die Bestimmung des massgeblichen Bevölkerungsanteils sind die Statistiken des Bundes gemäss dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 19922, dem Volkszählungsgesetz vom 22. Juni 20073 und den dazugehörigen Verordnungen. |
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) VÜPF Art. 16 Überwachungstypen - Folgende Überwachungstypen können angeordnet werden: |
|
a | das Abfangen der Postsendungen (Echtzeit-Überwachung; Überwachungstyp PO_1_RT_INTERCEPTION); |
b | die Lieferung folgender Randdaten (Echtzeit-Überwachung; Überwachungstyp PO_2_RT_DELIVERY), soweit diese Daten verfügbar sind: |
b1 | die Adressatin oder der Adressat der Postsendungen, |
b2 | die Absenderin oder der Absender der Postsendungen, |
b3 | die Art der Postsendungen, |
b4 | der Aufgabeort der Postsendungen, |
b5 | der Zustellungsstand der Postsendungen, |
b6 | die Unterschrift des Empfängers. |
c | die Lieferung folgender Randdaten (rückwirkende Überwachung; Überwachungstyp PO_3_HD): |
c1 | für Postsendungen mit Zustellnachweis: die empfangende und die absendende Person sowie, soweit entsprechende Angaben vorliegen, die Art, der Aufgabeort sowie der Zustellungsstand der Postsendung, |
c2 | wenn die PDA weitere Randdaten registriert: sämtliche verfügbare Daten. |
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) VÜPF Art. 16 Überwachungstypen - Folgende Überwachungstypen können angeordnet werden: |
|
a | das Abfangen der Postsendungen (Echtzeit-Überwachung; Überwachungstyp PO_1_RT_INTERCEPTION); |
b | die Lieferung folgender Randdaten (Echtzeit-Überwachung; Überwachungstyp PO_2_RT_DELIVERY), soweit diese Daten verfügbar sind: |
b1 | die Adressatin oder der Adressat der Postsendungen, |
b2 | die Absenderin oder der Absender der Postsendungen, |
b3 | die Art der Postsendungen, |
b4 | der Aufgabeort der Postsendungen, |
b5 | der Zustellungsstand der Postsendungen, |
b6 | die Unterschrift des Empfängers. |
c | die Lieferung folgender Randdaten (rückwirkende Überwachung; Überwachungstyp PO_3_HD): |
c1 | für Postsendungen mit Zustellnachweis: die empfangende und die absendende Person sowie, soweit entsprechende Angaben vorliegen, die Art, der Aufgabeort sowie der Zustellungsstand der Postsendung, |
c2 | wenn die PDA weitere Randdaten registriert: sämtliche verfügbare Daten. |
SR 780.115.1 Verordnung vom 15. November 2023 über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (FV-ÜPF) FV-ÜPF Art. 4 - 1 Die Abrechnungen, die im Hinblick auf die Überwälzung der Kosten auf die Verfahrensbeteiligten erstellt werden, beruhen auf den folgenden Ansätzen: |
|
1 | Die Abrechnungen, die im Hinblick auf die Überwälzung der Kosten auf die Verfahrensbeteiligten erstellt werden, beruhen auf den folgenden Ansätzen: |
a | Echtzeitüberwachung Postverkehr |
b | rückwirkende Überwachung Postverkehr |
c | Echtzeitüberwachung Fernmeldeverkehr |
d | rückwirkende Überwachung Fernmeldeverkehr |
e | Notsuche |
f | komplexe Auskunft |
2 | Nicht abgerechnet werden einfache Auskünfte. |
3 | Komplexe Auskünfte sind Auskünfte nach den Artikeln 36, 38, 39, 41, 44-48, 48b und 48c der Verordnung vom 15. November 20174 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF). Einfache Auskünfte sind Auskünfte nach den Artikeln 27, 35, 37, 40, 42, 43 und 48a VÜPF. |
4 | Die Ansätze gelten: |
a | bei Überwachungen für jeden Überwachungsauftrag an eine Mitwirkungspflichtige, je Adressierungselement und Überwachungstyp; |
b | bei Antennensuchläufen für jede Mitwirkungspflichtige und für jeden Zeitraum von bis zu zwei Stunden; |
c | bei Auskünften nach Artikel 48b VÜPF für jeden Einsatzfall, bei dem besondere technische Geräte verwendet werden, und für jede Mitwirkungspflichtige; |
d | bei weiteren Auskünften für jedes Auskunftsgesuch an eine Mitwirkungspflichtige. |
SR 780.115.1 Verordnung vom 15. November 2023 über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (FV-ÜPF) FV-ÜPF Art. 4 - 1 Die Abrechnungen, die im Hinblick auf die Überwälzung der Kosten auf die Verfahrensbeteiligten erstellt werden, beruhen auf den folgenden Ansätzen: |
|
1 | Die Abrechnungen, die im Hinblick auf die Überwälzung der Kosten auf die Verfahrensbeteiligten erstellt werden, beruhen auf den folgenden Ansätzen: |
a | Echtzeitüberwachung Postverkehr |
b | rückwirkende Überwachung Postverkehr |
c | Echtzeitüberwachung Fernmeldeverkehr |
d | rückwirkende Überwachung Fernmeldeverkehr |
e | Notsuche |
f | komplexe Auskunft |
2 | Nicht abgerechnet werden einfache Auskünfte. |
3 | Komplexe Auskünfte sind Auskünfte nach den Artikeln 36, 38, 39, 41, 44-48, 48b und 48c der Verordnung vom 15. November 20174 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF). Einfache Auskünfte sind Auskünfte nach den Artikeln 27, 35, 37, 40, 42, 43 und 48a VÜPF. |
4 | Die Ansätze gelten: |
a | bei Überwachungen für jeden Überwachungsauftrag an eine Mitwirkungspflichtige, je Adressierungselement und Überwachungstyp; |
b | bei Antennensuchläufen für jede Mitwirkungspflichtige und für jeden Zeitraum von bis zu zwei Stunden; |
c | bei Auskünften nach Artikel 48b VÜPF für jeden Einsatzfall, bei dem besondere technische Geräte verwendet werden, und für jede Mitwirkungspflichtige; |
d | bei weiteren Auskünften für jedes Auskunftsgesuch an eine Mitwirkungspflichtige. |
SR 780.115.1 Verordnung vom 15. November 2023 über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (FV-ÜPF) FV-ÜPF Art. 5 Anspruch - 1 Anspruch auf eine Entschädigung haben Mitwirkungspflichtige nach Artikel 2 Buchstaben a-e BÜPF, sofern sie ihre Auskunfts- und Überwachungspflichten gemäss dem BÜPF und der VÜPF5 erfüllen. |
|
1 | Anspruch auf eine Entschädigung haben Mitwirkungspflichtige nach Artikel 2 Buchstaben a-e BÜPF, sofern sie ihre Auskunfts- und Überwachungspflichten gemäss dem BÜPF und der VÜPF5 erfüllen. |
2 | Sie werden nicht entschädigt für: |
a | Auskünfte und Überwachungen, die vom Dienst ÜPF oder Dritten, die dieser beigezogen hat, durchgeführt werden; |
b | Testschaltungen nach Artikel 30 Absatz 3 VÜPF, die der Dienst ÜPF benötigt. |
SR 780.115.1 Verordnung vom 15. November 2023 über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (FV-ÜPF) FV-ÜPF Art. 5 Anspruch - 1 Anspruch auf eine Entschädigung haben Mitwirkungspflichtige nach Artikel 2 Buchstaben a-e BÜPF, sofern sie ihre Auskunfts- und Überwachungspflichten gemäss dem BÜPF und der VÜPF5 erfüllen. |
|
1 | Anspruch auf eine Entschädigung haben Mitwirkungspflichtige nach Artikel 2 Buchstaben a-e BÜPF, sofern sie ihre Auskunfts- und Überwachungspflichten gemäss dem BÜPF und der VÜPF5 erfüllen. |
2 | Sie werden nicht entschädigt für: |
a | Auskünfte und Überwachungen, die vom Dienst ÜPF oder Dritten, die dieser beigezogen hat, durchgeführt werden; |
b | Testschaltungen nach Artikel 30 Absatz 3 VÜPF, die der Dienst ÜPF benötigt. |
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) VÜPF Art. 16 Überwachungstypen - Folgende Überwachungstypen können angeordnet werden: |
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a | das Abfangen der Postsendungen (Echtzeit-Überwachung; Überwachungstyp PO_1_RT_INTERCEPTION); |
b | die Lieferung folgender Randdaten (Echtzeit-Überwachung; Überwachungstyp PO_2_RT_DELIVERY), soweit diese Daten verfügbar sind: |
b1 | die Adressatin oder der Adressat der Postsendungen, |
b2 | die Absenderin oder der Absender der Postsendungen, |
b3 | die Art der Postsendungen, |
b4 | der Aufgabeort der Postsendungen, |
b5 | der Zustellungsstand der Postsendungen, |
b6 | die Unterschrift des Empfängers. |
c | die Lieferung folgender Randdaten (rückwirkende Überwachung; Überwachungstyp PO_3_HD): |
c1 | für Postsendungen mit Zustellnachweis: die empfangende und die absendende Person sowie, soweit entsprechende Angaben vorliegen, die Art, der Aufgabeort sowie der Zustellungsstand der Postsendung, |
c2 | wenn die PDA weitere Randdaten registriert: sämtliche verfügbare Daten. |
SR 172.041.1 Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV) AllgGebV Art. 1 Gegenstand - 1 Diese Verordnung legt die Grundsätze fest, nach denen die Bundesverwaltung Gebühren für ihre Verfügungen und Dienstleistungen erhebt. |
|
1 | Diese Verordnung legt die Grundsätze fest, nach denen die Bundesverwaltung Gebühren für ihre Verfügungen und Dienstleistungen erhebt. |
2 | Die Erhebung von Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen des Bundesrates richtet sich nach dieser Verordnung. |
3 | Diese Verordnung ist nicht anwendbar auf kommerzielle Nebenleistungen, die von den Verwaltungseinheiten im Wettbewerb zu Privaten erbracht werden. |
4 | Spezialrechtliche Gebührenregelungen bleiben vorbehalten. Abweichende Regelungen können getroffen werden, soweit sie für einen Verwaltungsbereich notwendig sind. |
SR 172.041.1 Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV) AllgGebV Art. 1 Gegenstand - 1 Diese Verordnung legt die Grundsätze fest, nach denen die Bundesverwaltung Gebühren für ihre Verfügungen und Dienstleistungen erhebt. |
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1 | Diese Verordnung legt die Grundsätze fest, nach denen die Bundesverwaltung Gebühren für ihre Verfügungen und Dienstleistungen erhebt. |
2 | Die Erhebung von Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen des Bundesrates richtet sich nach dieser Verordnung. |
3 | Diese Verordnung ist nicht anwendbar auf kommerzielle Nebenleistungen, die von den Verwaltungseinheiten im Wettbewerb zu Privaten erbracht werden. |
4 | Spezialrechtliche Gebührenregelungen bleiben vorbehalten. Abweichende Regelungen können getroffen werden, soweit sie für einen Verwaltungsbereich notwendig sind. |
SR 172.041.1 Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV) AllgGebV Art. 3 Keine Gebührenerhebung - 1 Auf die Gebührenerhebung kann verzichtet werden, wenn: |
|
1 | Auf die Gebührenerhebung kann verzichtet werden, wenn: |
a | ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleistung besteht; oder |
b | es sich um Verfügungen oder Dienstleistungen mit geringem Aufwand, insbesondere um einfache Auskünfte, handelt. |
2 | Die Bundesverwaltung erhebt keine Gebühren von interkantonalen Organen, Kantonen und Gemeinden, soweit diese Gegenrecht gewähren. |
3 | Einheiten der zentralen Bundesverwaltung stellen untereinander keine Gebühren in Rechnung. |
SR 172.041.1 Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV) AllgGebV Art. 3 Keine Gebührenerhebung - 1 Auf die Gebührenerhebung kann verzichtet werden, wenn: |
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1 | Auf die Gebührenerhebung kann verzichtet werden, wenn: |
a | ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleistung besteht; oder |
b | es sich um Verfügungen oder Dienstleistungen mit geringem Aufwand, insbesondere um einfache Auskünfte, handelt. |
2 | Die Bundesverwaltung erhebt keine Gebühren von interkantonalen Organen, Kantonen und Gemeinden, soweit diese Gegenrecht gewähren. |
3 | Einheiten der zentralen Bundesverwaltung stellen untereinander keine Gebühren in Rechnung. |
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG Art. 46a - 1 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Erhebung von angemessenen Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der Bundesverwaltung. |
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG Art. 46a - 1 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Erhebung von angemessenen Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der Bundesverwaltung. |
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG Art. 2 Die Bundesverwaltung - 1 Die Bundesverwaltung untersteht dem Bundesrat. Sie umfasst die Departemente und die Bundeskanzlei. |
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG Art. 2 Die Bundesverwaltung - 1 Die Bundesverwaltung untersteht dem Bundesrat. Sie umfasst die Departemente und die Bundeskanzlei. |
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG Art. 2 Die Bundesverwaltung - 1 Die Bundesverwaltung untersteht dem Bundesrat. Sie umfasst die Departemente und die Bundeskanzlei. |
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG Art. 46a - 1 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Erhebung von angemessenen Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der Bundesverwaltung. |
SR 172.041.1 Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV) AllgGebV Art. 3 Keine Gebührenerhebung - 1 Auf die Gebührenerhebung kann verzichtet werden, wenn: |
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1 | Auf die Gebührenerhebung kann verzichtet werden, wenn: |
a | ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleistung besteht; oder |
b | es sich um Verfügungen oder Dienstleistungen mit geringem Aufwand, insbesondere um einfache Auskünfte, handelt. |
2 | Die Bundesverwaltung erhebt keine Gebühren von interkantonalen Organen, Kantonen und Gemeinden, soweit diese Gegenrecht gewähren. |
3 | Einheiten der zentralen Bundesverwaltung stellen untereinander keine Gebühren in Rechnung. |
SR 172.041.1 Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV) AllgGebV Art. 3 Keine Gebührenerhebung - 1 Auf die Gebührenerhebung kann verzichtet werden, wenn: |
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1 | Auf die Gebührenerhebung kann verzichtet werden, wenn: |
a | ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleistung besteht; oder |
b | es sich um Verfügungen oder Dienstleistungen mit geringem Aufwand, insbesondere um einfache Auskünfte, handelt. |
2 | Die Bundesverwaltung erhebt keine Gebühren von interkantonalen Organen, Kantonen und Gemeinden, soweit diese Gegenrecht gewähren. |
3 | Einheiten der zentralen Bundesverwaltung stellen untereinander keine Gebühren in Rechnung. |
SR 780.115.1 Verordnung vom 15. November 2023 über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (FV-ÜPF) FV-ÜPF Art. 5 Anspruch - 1 Anspruch auf eine Entschädigung haben Mitwirkungspflichtige nach Artikel 2 Buchstaben a-e BÜPF, sofern sie ihre Auskunfts- und Überwachungspflichten gemäss dem BÜPF und der VÜPF5 erfüllen. |
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1 | Anspruch auf eine Entschädigung haben Mitwirkungspflichtige nach Artikel 2 Buchstaben a-e BÜPF, sofern sie ihre Auskunfts- und Überwachungspflichten gemäss dem BÜPF und der VÜPF5 erfüllen. |
2 | Sie werden nicht entschädigt für: |
a | Auskünfte und Überwachungen, die vom Dienst ÜPF oder Dritten, die dieser beigezogen hat, durchgeführt werden; |
b | Testschaltungen nach Artikel 30 Absatz 3 VÜPF, die der Dienst ÜPF benötigt. |
SR 172.041.1 Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV) AllgGebV Art. 3 Keine Gebührenerhebung - 1 Auf die Gebührenerhebung kann verzichtet werden, wenn: |
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1 | Auf die Gebührenerhebung kann verzichtet werden, wenn: |
a | ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleistung besteht; oder |
b | es sich um Verfügungen oder Dienstleistungen mit geringem Aufwand, insbesondere um einfache Auskünfte, handelt. |
2 | Die Bundesverwaltung erhebt keine Gebühren von interkantonalen Organen, Kantonen und Gemeinden, soweit diese Gegenrecht gewähren. |
3 | Einheiten der zentralen Bundesverwaltung stellen untereinander keine Gebühren in Rechnung. |
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) VÜPF Art. 16 Überwachungstypen - Folgende Überwachungstypen können angeordnet werden: |
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a | das Abfangen der Postsendungen (Echtzeit-Überwachung; Überwachungstyp PO_1_RT_INTERCEPTION); |
b | die Lieferung folgender Randdaten (Echtzeit-Überwachung; Überwachungstyp PO_2_RT_DELIVERY), soweit diese Daten verfügbar sind: |
b1 | die Adressatin oder der Adressat der Postsendungen, |
b2 | die Absenderin oder der Absender der Postsendungen, |
b3 | die Art der Postsendungen, |
b4 | der Aufgabeort der Postsendungen, |
b5 | der Zustellungsstand der Postsendungen, |
b6 | die Unterschrift des Empfängers. |
c | die Lieferung folgender Randdaten (rückwirkende Überwachung; Überwachungstyp PO_3_HD): |
c1 | für Postsendungen mit Zustellnachweis: die empfangende und die absendende Person sowie, soweit entsprechende Angaben vorliegen, die Art, der Aufgabeort sowie der Zustellungsstand der Postsendung, |
c2 | wenn die PDA weitere Randdaten registriert: sämtliche verfügbare Daten. |
SR 780.115.1 Verordnung vom 15. November 2023 über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (FV-ÜPF) FV-ÜPF Art. 2 Aufteilung auf die Kantone - 1 Haben die Kantone keine Verteilung des von ihnen gesamthaft zu tragenden Kostenanteils vereinbart, so wird die Summe nach Massgabe der zum Zeitpunkt der Festlegung des Pauschalbeitrags erfassten ständigen Wohnbevölkerung aufgeteilt. |
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1 | Haben die Kantone keine Verteilung des von ihnen gesamthaft zu tragenden Kostenanteils vereinbart, so wird die Summe nach Massgabe der zum Zeitpunkt der Festlegung des Pauschalbeitrags erfassten ständigen Wohnbevölkerung aufgeteilt. |
2 | Datengrundlage für die Bestimmung des massgeblichen Bevölkerungsanteils sind die Statistiken des Bundes gemäss dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 19922, dem Volkszählungsgesetz vom 22. Juni 20073 und den dazugehörigen Verordnungen. |
SR 780.115.1 Verordnung vom 15. November 2023 über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (FV-ÜPF) FV-ÜPF Art. 2 Aufteilung auf die Kantone - 1 Haben die Kantone keine Verteilung des von ihnen gesamthaft zu tragenden Kostenanteils vereinbart, so wird die Summe nach Massgabe der zum Zeitpunkt der Festlegung des Pauschalbeitrags erfassten ständigen Wohnbevölkerung aufgeteilt. |
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1 | Haben die Kantone keine Verteilung des von ihnen gesamthaft zu tragenden Kostenanteils vereinbart, so wird die Summe nach Massgabe der zum Zeitpunkt der Festlegung des Pauschalbeitrags erfassten ständigen Wohnbevölkerung aufgeteilt. |
2 | Datengrundlage für die Bestimmung des massgeblichen Bevölkerungsanteils sind die Statistiken des Bundes gemäss dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 19922, dem Volkszählungsgesetz vom 22. Juni 20073 und den dazugehörigen Verordnungen. |
SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) BÜPF Art. 16 Allgemeine Aufgaben bei der Überwachung - Bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs hat der Dienst folgende allgemeine Aufgaben: |
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a | Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, bevor Sendungen oder Informationen an die anordnende Behörde weitergeleitet werden, wenn die Überwachungsanordnung seiner Ansicht nach: |
a1 | im Fall einer Überwachung im Rahmen eines Strafverfahrens: keine gemäss dem anwendbaren Recht überwachungsfähige Straftat betrifft; |
a2 | nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde oder nicht nach den Artikeln 29-31 NDG37 genehmigt und freigegeben wurde, oder |
a3 | nicht vollständig oder nicht klar ist. |
b | Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, wenn die Überwachung seiner Ansicht nach technisch ungeeignet ist, nicht zu den im Gesetz und in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Überwachungstypen gehört oder technisch nicht durchführbar ist. |
c | Er liefert der zuständigen Behörde die für die Anordnung einer Überwachung notwendigen Informationen; falls erforderlich, fordert er die Mitwirkungspflichtigen auf, ihm diese Informationen zu liefern. |
d | Er gibt den Mitwirkungspflichtigen Anweisungen, wie die Überwachung durchzuführen ist, fordert sie auf, die für die Überwachung notwendigen Massnahmen zu treffen, und kontrolliert die Ausführung. |
e | Er setzt die von der Genehmigungsbehörde angeordneten Vorkehren zum Schutz von Berufsgeheimnissen um. |
f | Er kontrolliert, ob die Überwachung sich über die bewilligte Dauer hinaus erstreckt und stellt sie bei Ablauf der Dauer ein, wenn ihm keine Kopie des Verlängerungsantrags zugestellt worden ist. |
g | Er teilt der Genehmigungsbehörde unverzüglich die Einstellung der Überwachung mit. |
h | Er verfolgt die technischen Entwicklungen im Bereich des Post- und Fernmeldewesen. |
i | Er organisiert und führt Ausbildungen für Personen durch, welche auf das Verarbeitungssystem zugreifen dürfen. |
j | Er kann auf Anfrage Behörden und Mitwirkungspflichtige zu technischen, rechtlichen und operativen Aspekten der Post- und Fernmeldeüberwachung beraten. |
k | Er führt eine Statistik über die Überwachungen. |
SR 172.041.1 Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV) AllgGebV Art. 3 Keine Gebührenerhebung - 1 Auf die Gebührenerhebung kann verzichtet werden, wenn: |
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1 | Auf die Gebührenerhebung kann verzichtet werden, wenn: |
a | ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleistung besteht; oder |
b | es sich um Verfügungen oder Dienstleistungen mit geringem Aufwand, insbesondere um einfache Auskünfte, handelt. |
2 | Die Bundesverwaltung erhebt keine Gebühren von interkantonalen Organen, Kantonen und Gemeinden, soweit diese Gegenrecht gewähren. |
3 | Einheiten der zentralen Bundesverwaltung stellen untereinander keine Gebühren in Rechnung. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 47 Kosten - 1 Die Rechtshilfe wird unentgeltlich geleistet. |
SR 172.041.1 Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV) AllgGebV Art. 3 Keine Gebührenerhebung - 1 Auf die Gebührenerhebung kann verzichtet werden, wenn: |
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1 | Auf die Gebührenerhebung kann verzichtet werden, wenn: |
a | ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleistung besteht; oder |
b | es sich um Verfügungen oder Dienstleistungen mit geringem Aufwand, insbesondere um einfache Auskünfte, handelt. |
2 | Die Bundesverwaltung erhebt keine Gebühren von interkantonalen Organen, Kantonen und Gemeinden, soweit diese Gegenrecht gewähren. |
3 | Einheiten der zentralen Bundesverwaltung stellen untereinander keine Gebühren in Rechnung. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 1 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz regelt die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten nach Bundesrecht durch die Strafbehörden des Bundes und der Kantone. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 47 Kosten - 1 Die Rechtshilfe wird unentgeltlich geleistet. |
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) VÜPF Art. 16 Überwachungstypen - Folgende Überwachungstypen können angeordnet werden: |
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a | das Abfangen der Postsendungen (Echtzeit-Überwachung; Überwachungstyp PO_1_RT_INTERCEPTION); |
b | die Lieferung folgender Randdaten (Echtzeit-Überwachung; Überwachungstyp PO_2_RT_DELIVERY), soweit diese Daten verfügbar sind: |
b1 | die Adressatin oder der Adressat der Postsendungen, |
b2 | die Absenderin oder der Absender der Postsendungen, |
b3 | die Art der Postsendungen, |
b4 | der Aufgabeort der Postsendungen, |
b5 | der Zustellungsstand der Postsendungen, |
b6 | die Unterschrift des Empfängers. |
c | die Lieferung folgender Randdaten (rückwirkende Überwachung; Überwachungstyp PO_3_HD): |
c1 | für Postsendungen mit Zustellnachweis: die empfangende und die absendende Person sowie, soweit entsprechende Angaben vorliegen, die Art, der Aufgabeort sowie der Zustellungsstand der Postsendung, |
c2 | wenn die PDA weitere Randdaten registriert: sämtliche verfügbare Daten. |
SR 172.041.1 Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV) AllgGebV Art. 1 Gegenstand - 1 Diese Verordnung legt die Grundsätze fest, nach denen die Bundesverwaltung Gebühren für ihre Verfügungen und Dienstleistungen erhebt. |
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1 | Diese Verordnung legt die Grundsätze fest, nach denen die Bundesverwaltung Gebühren für ihre Verfügungen und Dienstleistungen erhebt. |
2 | Die Erhebung von Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen des Bundesrates richtet sich nach dieser Verordnung. |
3 | Diese Verordnung ist nicht anwendbar auf kommerzielle Nebenleistungen, die von den Verwaltungseinheiten im Wettbewerb zu Privaten erbracht werden. |
4 | Spezialrechtliche Gebührenregelungen bleiben vorbehalten. Abweichende Regelungen können getroffen werden, soweit sie für einen Verwaltungsbereich notwendig sind. |
SR 172.041.1 Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV) AllgGebV Art. 3 Keine Gebührenerhebung - 1 Auf die Gebührenerhebung kann verzichtet werden, wenn: |
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1 | Auf die Gebührenerhebung kann verzichtet werden, wenn: |
a | ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleistung besteht; oder |
b | es sich um Verfügungen oder Dienstleistungen mit geringem Aufwand, insbesondere um einfache Auskünfte, handelt. |
2 | Die Bundesverwaltung erhebt keine Gebühren von interkantonalen Organen, Kantonen und Gemeinden, soweit diese Gegenrecht gewähren. |
3 | Einheiten der zentralen Bundesverwaltung stellen untereinander keine Gebühren in Rechnung. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 269 Voraussetzungen - 1 Die Staatsanwaltschaft kann den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn: |
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) VÜPF Art. 2 Begriffe und Abkürzungen - Die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe und Abkürzungen sind im Anhang definiert. |
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) VÜPF Art. 16 Überwachungstypen - Folgende Überwachungstypen können angeordnet werden: |
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a | das Abfangen der Postsendungen (Echtzeit-Überwachung; Überwachungstyp PO_1_RT_INTERCEPTION); |
b | die Lieferung folgender Randdaten (Echtzeit-Überwachung; Überwachungstyp PO_2_RT_DELIVERY), soweit diese Daten verfügbar sind: |
b1 | die Adressatin oder der Adressat der Postsendungen, |
b2 | die Absenderin oder der Absender der Postsendungen, |
b3 | die Art der Postsendungen, |
b4 | der Aufgabeort der Postsendungen, |
b5 | der Zustellungsstand der Postsendungen, |
b6 | die Unterschrift des Empfängers. |
c | die Lieferung folgender Randdaten (rückwirkende Überwachung; Überwachungstyp PO_3_HD): |
c1 | für Postsendungen mit Zustellnachweis: die empfangende und die absendende Person sowie, soweit entsprechende Angaben vorliegen, die Art, der Aufgabeort sowie der Zustellungsstand der Postsendung, |
c2 | wenn die PDA weitere Randdaten registriert: sämtliche verfügbare Daten. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
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a | die Ausübung der politischen Rechte; |
b | die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; |
c | die Rechte und Pflichten von Personen; |
d | den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; |
e | die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; |
f | die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; |
g | die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden. |
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) VÜPF Art. 33 Abnahmeverfahren - Das EJPD regelt den Ablauf des Verfahrens für die Überprüfungen der Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft. |
SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) BÜPF Art. 16 Allgemeine Aufgaben bei der Überwachung - Bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs hat der Dienst folgende allgemeine Aufgaben: |
|
a | Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, bevor Sendungen oder Informationen an die anordnende Behörde weitergeleitet werden, wenn die Überwachungsanordnung seiner Ansicht nach: |
a1 | im Fall einer Überwachung im Rahmen eines Strafverfahrens: keine gemäss dem anwendbaren Recht überwachungsfähige Straftat betrifft; |
a2 | nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde oder nicht nach den Artikeln 29-31 NDG37 genehmigt und freigegeben wurde, oder |
a3 | nicht vollständig oder nicht klar ist. |
b | Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, wenn die Überwachung seiner Ansicht nach technisch ungeeignet ist, nicht zu den im Gesetz und in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Überwachungstypen gehört oder technisch nicht durchführbar ist. |
c | Er liefert der zuständigen Behörde die für die Anordnung einer Überwachung notwendigen Informationen; falls erforderlich, fordert er die Mitwirkungspflichtigen auf, ihm diese Informationen zu liefern. |
d | Er gibt den Mitwirkungspflichtigen Anweisungen, wie die Überwachung durchzuführen ist, fordert sie auf, die für die Überwachung notwendigen Massnahmen zu treffen, und kontrolliert die Ausführung. |
e | Er setzt die von der Genehmigungsbehörde angeordneten Vorkehren zum Schutz von Berufsgeheimnissen um. |
f | Er kontrolliert, ob die Überwachung sich über die bewilligte Dauer hinaus erstreckt und stellt sie bei Ablauf der Dauer ein, wenn ihm keine Kopie des Verlängerungsantrags zugestellt worden ist. |
g | Er teilt der Genehmigungsbehörde unverzüglich die Einstellung der Überwachung mit. |
h | Er verfolgt die technischen Entwicklungen im Bereich des Post- und Fernmeldewesen. |
i | Er organisiert und führt Ausbildungen für Personen durch, welche auf das Verarbeitungssystem zugreifen dürfen. |
j | Er kann auf Anfrage Behörden und Mitwirkungspflichtige zu technischen, rechtlichen und operativen Aspekten der Post- und Fernmeldeüberwachung beraten. |
k | Er führt eine Statistik über die Überwachungen. |
SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) BÜPF Art. 16 Allgemeine Aufgaben bei der Überwachung - Bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs hat der Dienst folgende allgemeine Aufgaben: |
|
a | Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, bevor Sendungen oder Informationen an die anordnende Behörde weitergeleitet werden, wenn die Überwachungsanordnung seiner Ansicht nach: |
a1 | im Fall einer Überwachung im Rahmen eines Strafverfahrens: keine gemäss dem anwendbaren Recht überwachungsfähige Straftat betrifft; |
a2 | nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde oder nicht nach den Artikeln 29-31 NDG37 genehmigt und freigegeben wurde, oder |
a3 | nicht vollständig oder nicht klar ist. |
b | Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, wenn die Überwachung seiner Ansicht nach technisch ungeeignet ist, nicht zu den im Gesetz und in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Überwachungstypen gehört oder technisch nicht durchführbar ist. |
c | Er liefert der zuständigen Behörde die für die Anordnung einer Überwachung notwendigen Informationen; falls erforderlich, fordert er die Mitwirkungspflichtigen auf, ihm diese Informationen zu liefern. |
d | Er gibt den Mitwirkungspflichtigen Anweisungen, wie die Überwachung durchzuführen ist, fordert sie auf, die für die Überwachung notwendigen Massnahmen zu treffen, und kontrolliert die Ausführung. |
e | Er setzt die von der Genehmigungsbehörde angeordneten Vorkehren zum Schutz von Berufsgeheimnissen um. |
f | Er kontrolliert, ob die Überwachung sich über die bewilligte Dauer hinaus erstreckt und stellt sie bei Ablauf der Dauer ein, wenn ihm keine Kopie des Verlängerungsantrags zugestellt worden ist. |
g | Er teilt der Genehmigungsbehörde unverzüglich die Einstellung der Überwachung mit. |
h | Er verfolgt die technischen Entwicklungen im Bereich des Post- und Fernmeldewesen. |
i | Er organisiert und führt Ausbildungen für Personen durch, welche auf das Verarbeitungssystem zugreifen dürfen. |
j | Er kann auf Anfrage Behörden und Mitwirkungspflichtige zu technischen, rechtlichen und operativen Aspekten der Post- und Fernmeldeüberwachung beraten. |
k | Er führt eine Statistik über die Überwachungen. |
SR 780.115.1 Verordnung vom 15. November 2023 über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (FV-ÜPF) FV-ÜPF Art. 4 - 1 Die Abrechnungen, die im Hinblick auf die Überwälzung der Kosten auf die Verfahrensbeteiligten erstellt werden, beruhen auf den folgenden Ansätzen: |
|
1 | Die Abrechnungen, die im Hinblick auf die Überwälzung der Kosten auf die Verfahrensbeteiligten erstellt werden, beruhen auf den folgenden Ansätzen: |
a | Echtzeitüberwachung Postverkehr |
b | rückwirkende Überwachung Postverkehr |
c | Echtzeitüberwachung Fernmeldeverkehr |
d | rückwirkende Überwachung Fernmeldeverkehr |
e | Notsuche |
f | komplexe Auskunft |
2 | Nicht abgerechnet werden einfache Auskünfte. |
3 | Komplexe Auskünfte sind Auskünfte nach den Artikeln 36, 38, 39, 41, 44-48, 48b und 48c der Verordnung vom 15. November 20174 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF). Einfache Auskünfte sind Auskünfte nach den Artikeln 27, 35, 37, 40, 42, 43 und 48a VÜPF. |
4 | Die Ansätze gelten: |
a | bei Überwachungen für jeden Überwachungsauftrag an eine Mitwirkungspflichtige, je Adressierungselement und Überwachungstyp; |
b | bei Antennensuchläufen für jede Mitwirkungspflichtige und für jeden Zeitraum von bis zu zwei Stunden; |
c | bei Auskünften nach Artikel 48b VÜPF für jeden Einsatzfall, bei dem besondere technische Geräte verwendet werden, und für jede Mitwirkungspflichtige; |
d | bei weiteren Auskünften für jedes Auskunftsgesuch an eine Mitwirkungspflichtige. |
SR 780.115.1 Verordnung vom 15. November 2023 über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (FV-ÜPF) FV-ÜPF Art. 2 Aufteilung auf die Kantone - 1 Haben die Kantone keine Verteilung des von ihnen gesamthaft zu tragenden Kostenanteils vereinbart, so wird die Summe nach Massgabe der zum Zeitpunkt der Festlegung des Pauschalbeitrags erfassten ständigen Wohnbevölkerung aufgeteilt. |
|
1 | Haben die Kantone keine Verteilung des von ihnen gesamthaft zu tragenden Kostenanteils vereinbart, so wird die Summe nach Massgabe der zum Zeitpunkt der Festlegung des Pauschalbeitrags erfassten ständigen Wohnbevölkerung aufgeteilt. |
2 | Datengrundlage für die Bestimmung des massgeblichen Bevölkerungsanteils sind die Statistiken des Bundes gemäss dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 19922, dem Volkszählungsgesetz vom 22. Juni 20073 und den dazugehörigen Verordnungen. |
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) FMG Art. 62 Vollzug - 1 Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der ComCom. |
|
1 | Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der ComCom. |
2 | Der Bundesrat kann den Erlass der notwendigen administrativen und technischen Vorschriften dem BAKOM übertragen. |
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) VÜPF Art. 33 Abnahmeverfahren - Das EJPD regelt den Ablauf des Verfahrens für die Überprüfungen der Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft. |
SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) BÜPF Art. 16 Allgemeine Aufgaben bei der Überwachung - Bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs hat der Dienst folgende allgemeine Aufgaben: |
|
a | Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, bevor Sendungen oder Informationen an die anordnende Behörde weitergeleitet werden, wenn die Überwachungsanordnung seiner Ansicht nach: |
a1 | im Fall einer Überwachung im Rahmen eines Strafverfahrens: keine gemäss dem anwendbaren Recht überwachungsfähige Straftat betrifft; |
a2 | nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde oder nicht nach den Artikeln 29-31 NDG37 genehmigt und freigegeben wurde, oder |
a3 | nicht vollständig oder nicht klar ist. |
b | Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, wenn die Überwachung seiner Ansicht nach technisch ungeeignet ist, nicht zu den im Gesetz und in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Überwachungstypen gehört oder technisch nicht durchführbar ist. |
c | Er liefert der zuständigen Behörde die für die Anordnung einer Überwachung notwendigen Informationen; falls erforderlich, fordert er die Mitwirkungspflichtigen auf, ihm diese Informationen zu liefern. |
d | Er gibt den Mitwirkungspflichtigen Anweisungen, wie die Überwachung durchzuführen ist, fordert sie auf, die für die Überwachung notwendigen Massnahmen zu treffen, und kontrolliert die Ausführung. |
e | Er setzt die von der Genehmigungsbehörde angeordneten Vorkehren zum Schutz von Berufsgeheimnissen um. |
f | Er kontrolliert, ob die Überwachung sich über die bewilligte Dauer hinaus erstreckt und stellt sie bei Ablauf der Dauer ein, wenn ihm keine Kopie des Verlängerungsantrags zugestellt worden ist. |
g | Er teilt der Genehmigungsbehörde unverzüglich die Einstellung der Überwachung mit. |
h | Er verfolgt die technischen Entwicklungen im Bereich des Post- und Fernmeldewesen. |
i | Er organisiert und führt Ausbildungen für Personen durch, welche auf das Verarbeitungssystem zugreifen dürfen. |
j | Er kann auf Anfrage Behörden und Mitwirkungspflichtige zu technischen, rechtlichen und operativen Aspekten der Post- und Fernmeldeüberwachung beraten. |
k | Er führt eine Statistik über die Überwachungen. |
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) FMG Art. 62 Vollzug - 1 Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der ComCom. |
|
1 | Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der ComCom. |
2 | Der Bundesrat kann den Erlass der notwendigen administrativen und technischen Vorschriften dem BAKOM übertragen. |
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) FMG Art. 62 Vollzug - 1 Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der ComCom. |
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1 | Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der ComCom. |
2 | Der Bundesrat kann den Erlass der notwendigen administrativen und technischen Vorschriften dem BAKOM übertragen. |
SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) BÜPF Art. 17 Aufgaben bei der Überwachung des Fernmeldeverkehrs - Bei der Überwachung des Fernmeldeverkehrs hat der Dienst zusätzlich folgende Aufgaben: |
|
a | Sind an der zu überwachenden Fernmeldedienstleistung mehrere Anbieterinnen von Fernmeldediensten beteiligt, so erteilt der Dienst derjenigen Anbieterin den Überwachungsauftrag, welche für die Verwaltung der Fernmeldedienstleistung zuständig ist oder welche die Überwachung mit dem geringsten technischen Aufwand vollziehen kann. Der Dienst orientiert sich an den Angaben der Behörde, welche die Überwachung angeordnet hat. |
b | Er nimmt den übermittelten Fernmeldeverkehr der überwachten Person von den Anbieterinnen von Fernmeldediensten entgegen, speichert diesen und gewährt der anordnenden Behörde oder der von dieser bezeichneten Behörde Einsicht. |
c | Er weist die Anbieterinnen von Fernmeldediensten an, die im Rahmen der Überwachung gesammelten Daten direkt der anordnenden Behörde (Direktschaltung) oder der von dieser bezeichneten Behörde zu übermitteln, wenn er aus technischen Gründen nicht in der Lage ist, den Fernmeldeverkehr entgegenzunehmen, zu speichern oder ihnen die Einsicht zu gewähren; diesfalls speichern diese Behörden die Daten selber. |
d | Er nimmt von den Anbieterinnen von Fernmeldediensten die Randdaten des Fernmeldeverkehrs entgegen, speichert diese und gewährt der anordnenden Behörde oder der von dieser bezeichneten Behörde Einsicht. |
e | In den Fällen, wo die Mitwirkungspflichtigen bloss eine Duldungs- und Zusammenarbeitspflicht trifft (Art. 26 Abs. 6, 27 Abs. 1 und 2, 28 und 29) oder wo eine nicht standardisierte Überwachung durchzuführen ist (Art. 32 Abs. 2), unternimmt er die nötigen Schritte, damit die Überwachung dennoch durchgeführt werden kann. |
f | Er überprüft die Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft der Anbieterinnen von Fernmeldediensten (Art. 32-34). |
g | Auf Ersuchen der anordnenden Behörde nimmt er eine Sortierung vor, um bestimmte Datentypen aus dem Datenfluss herauszufiltern. |
SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) BÜPF Art. 16 Allgemeine Aufgaben bei der Überwachung - Bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs hat der Dienst folgende allgemeine Aufgaben: |
|
a | Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, bevor Sendungen oder Informationen an die anordnende Behörde weitergeleitet werden, wenn die Überwachungsanordnung seiner Ansicht nach: |
a1 | im Fall einer Überwachung im Rahmen eines Strafverfahrens: keine gemäss dem anwendbaren Recht überwachungsfähige Straftat betrifft; |
a2 | nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde oder nicht nach den Artikeln 29-31 NDG37 genehmigt und freigegeben wurde, oder |
a3 | nicht vollständig oder nicht klar ist. |
b | Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, wenn die Überwachung seiner Ansicht nach technisch ungeeignet ist, nicht zu den im Gesetz und in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Überwachungstypen gehört oder technisch nicht durchführbar ist. |
c | Er liefert der zuständigen Behörde die für die Anordnung einer Überwachung notwendigen Informationen; falls erforderlich, fordert er die Mitwirkungspflichtigen auf, ihm diese Informationen zu liefern. |
d | Er gibt den Mitwirkungspflichtigen Anweisungen, wie die Überwachung durchzuführen ist, fordert sie auf, die für die Überwachung notwendigen Massnahmen zu treffen, und kontrolliert die Ausführung. |
e | Er setzt die von der Genehmigungsbehörde angeordneten Vorkehren zum Schutz von Berufsgeheimnissen um. |
f | Er kontrolliert, ob die Überwachung sich über die bewilligte Dauer hinaus erstreckt und stellt sie bei Ablauf der Dauer ein, wenn ihm keine Kopie des Verlängerungsantrags zugestellt worden ist. |
g | Er teilt der Genehmigungsbehörde unverzüglich die Einstellung der Überwachung mit. |
h | Er verfolgt die technischen Entwicklungen im Bereich des Post- und Fernmeldewesen. |
i | Er organisiert und führt Ausbildungen für Personen durch, welche auf das Verarbeitungssystem zugreifen dürfen. |
j | Er kann auf Anfrage Behörden und Mitwirkungspflichtige zu technischen, rechtlichen und operativen Aspekten der Post- und Fernmeldeüberwachung beraten. |
k | Er führt eine Statistik über die Überwachungen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 127 Grundsätze der Besteuerung - 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
|
a | die Ausübung der politischen Rechte; |
b | die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; |
c | die Rechte und Pflichten von Personen; |
d | den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; |
e | die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; |
f | die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; |
g | die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) BÜPF Art. 16 Allgemeine Aufgaben bei der Überwachung - Bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs hat der Dienst folgende allgemeine Aufgaben: |
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a | Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, bevor Sendungen oder Informationen an die anordnende Behörde weitergeleitet werden, wenn die Überwachungsanordnung seiner Ansicht nach: |
a1 | im Fall einer Überwachung im Rahmen eines Strafverfahrens: keine gemäss dem anwendbaren Recht überwachungsfähige Straftat betrifft; |
a2 | nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde oder nicht nach den Artikeln 29-31 NDG37 genehmigt und freigegeben wurde, oder |
a3 | nicht vollständig oder nicht klar ist. |
b | Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, wenn die Überwachung seiner Ansicht nach technisch ungeeignet ist, nicht zu den im Gesetz und in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Überwachungstypen gehört oder technisch nicht durchführbar ist. |
c | Er liefert der zuständigen Behörde die für die Anordnung einer Überwachung notwendigen Informationen; falls erforderlich, fordert er die Mitwirkungspflichtigen auf, ihm diese Informationen zu liefern. |
d | Er gibt den Mitwirkungspflichtigen Anweisungen, wie die Überwachung durchzuführen ist, fordert sie auf, die für die Überwachung notwendigen Massnahmen zu treffen, und kontrolliert die Ausführung. |
e | Er setzt die von der Genehmigungsbehörde angeordneten Vorkehren zum Schutz von Berufsgeheimnissen um. |
f | Er kontrolliert, ob die Überwachung sich über die bewilligte Dauer hinaus erstreckt und stellt sie bei Ablauf der Dauer ein, wenn ihm keine Kopie des Verlängerungsantrags zugestellt worden ist. |
g | Er teilt der Genehmigungsbehörde unverzüglich die Einstellung der Überwachung mit. |
h | Er verfolgt die technischen Entwicklungen im Bereich des Post- und Fernmeldewesen. |
i | Er organisiert und führt Ausbildungen für Personen durch, welche auf das Verarbeitungssystem zugreifen dürfen. |
j | Er kann auf Anfrage Behörden und Mitwirkungspflichtige zu technischen, rechtlichen und operativen Aspekten der Post- und Fernmeldeüberwachung beraten. |
k | Er führt eine Statistik über die Überwachungen. |
SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) BÜPF Art. 16 Allgemeine Aufgaben bei der Überwachung - Bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs hat der Dienst folgende allgemeine Aufgaben: |
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a | Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, bevor Sendungen oder Informationen an die anordnende Behörde weitergeleitet werden, wenn die Überwachungsanordnung seiner Ansicht nach: |
a1 | im Fall einer Überwachung im Rahmen eines Strafverfahrens: keine gemäss dem anwendbaren Recht überwachungsfähige Straftat betrifft; |
a2 | nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde oder nicht nach den Artikeln 29-31 NDG37 genehmigt und freigegeben wurde, oder |
a3 | nicht vollständig oder nicht klar ist. |
b | Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, wenn die Überwachung seiner Ansicht nach technisch ungeeignet ist, nicht zu den im Gesetz und in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Überwachungstypen gehört oder technisch nicht durchführbar ist. |
c | Er liefert der zuständigen Behörde die für die Anordnung einer Überwachung notwendigen Informationen; falls erforderlich, fordert er die Mitwirkungspflichtigen auf, ihm diese Informationen zu liefern. |
d | Er gibt den Mitwirkungspflichtigen Anweisungen, wie die Überwachung durchzuführen ist, fordert sie auf, die für die Überwachung notwendigen Massnahmen zu treffen, und kontrolliert die Ausführung. |
e | Er setzt die von der Genehmigungsbehörde angeordneten Vorkehren zum Schutz von Berufsgeheimnissen um. |
f | Er kontrolliert, ob die Überwachung sich über die bewilligte Dauer hinaus erstreckt und stellt sie bei Ablauf der Dauer ein, wenn ihm keine Kopie des Verlängerungsantrags zugestellt worden ist. |
g | Er teilt der Genehmigungsbehörde unverzüglich die Einstellung der Überwachung mit. |
h | Er verfolgt die technischen Entwicklungen im Bereich des Post- und Fernmeldewesen. |
i | Er organisiert und führt Ausbildungen für Personen durch, welche auf das Verarbeitungssystem zugreifen dürfen. |
j | Er kann auf Anfrage Behörden und Mitwirkungspflichtige zu technischen, rechtlichen und operativen Aspekten der Post- und Fernmeldeüberwachung beraten. |
k | Er führt eine Statistik über die Überwachungen. |
SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) BÜPF Art. 17 Aufgaben bei der Überwachung des Fernmeldeverkehrs - Bei der Überwachung des Fernmeldeverkehrs hat der Dienst zusätzlich folgende Aufgaben: |
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a | Sind an der zu überwachenden Fernmeldedienstleistung mehrere Anbieterinnen von Fernmeldediensten beteiligt, so erteilt der Dienst derjenigen Anbieterin den Überwachungsauftrag, welche für die Verwaltung der Fernmeldedienstleistung zuständig ist oder welche die Überwachung mit dem geringsten technischen Aufwand vollziehen kann. Der Dienst orientiert sich an den Angaben der Behörde, welche die Überwachung angeordnet hat. |
b | Er nimmt den übermittelten Fernmeldeverkehr der überwachten Person von den Anbieterinnen von Fernmeldediensten entgegen, speichert diesen und gewährt der anordnenden Behörde oder der von dieser bezeichneten Behörde Einsicht. |
c | Er weist die Anbieterinnen von Fernmeldediensten an, die im Rahmen der Überwachung gesammelten Daten direkt der anordnenden Behörde (Direktschaltung) oder der von dieser bezeichneten Behörde zu übermitteln, wenn er aus technischen Gründen nicht in der Lage ist, den Fernmeldeverkehr entgegenzunehmen, zu speichern oder ihnen die Einsicht zu gewähren; diesfalls speichern diese Behörden die Daten selber. |
d | Er nimmt von den Anbieterinnen von Fernmeldediensten die Randdaten des Fernmeldeverkehrs entgegen, speichert diese und gewährt der anordnenden Behörde oder der von dieser bezeichneten Behörde Einsicht. |
e | In den Fällen, wo die Mitwirkungspflichtigen bloss eine Duldungs- und Zusammenarbeitspflicht trifft (Art. 26 Abs. 6, 27 Abs. 1 und 2, 28 und 29) oder wo eine nicht standardisierte Überwachung durchzuführen ist (Art. 32 Abs. 2), unternimmt er die nötigen Schritte, damit die Überwachung dennoch durchgeführt werden kann. |
f | Er überprüft die Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft der Anbieterinnen von Fernmeldediensten (Art. 32-34). |
g | Auf Ersuchen der anordnenden Behörde nimmt er eine Sortierung vor, um bestimmte Datentypen aus dem Datenfluss herauszufiltern. |
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) VÜPF Art. 33 Abnahmeverfahren - Das EJPD regelt den Ablauf des Verfahrens für die Überprüfungen der Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft. |
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) VÜPF Art. 16 Überwachungstypen - Folgende Überwachungstypen können angeordnet werden: |
|
a | das Abfangen der Postsendungen (Echtzeit-Überwachung; Überwachungstyp PO_1_RT_INTERCEPTION); |
b | die Lieferung folgender Randdaten (Echtzeit-Überwachung; Überwachungstyp PO_2_RT_DELIVERY), soweit diese Daten verfügbar sind: |
b1 | die Adressatin oder der Adressat der Postsendungen, |
b2 | die Absenderin oder der Absender der Postsendungen, |
b3 | die Art der Postsendungen, |
b4 | der Aufgabeort der Postsendungen, |
b5 | der Zustellungsstand der Postsendungen, |
b6 | die Unterschrift des Empfängers. |
c | die Lieferung folgender Randdaten (rückwirkende Überwachung; Überwachungstyp PO_3_HD): |
c1 | für Postsendungen mit Zustellnachweis: die empfangende und die absendende Person sowie, soweit entsprechende Angaben vorliegen, die Art, der Aufgabeort sowie der Zustellungsstand der Postsendung, |
c2 | wenn die PDA weitere Randdaten registriert: sämtliche verfügbare Daten. |
SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) BÜPF Art. 16 Allgemeine Aufgaben bei der Überwachung - Bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs hat der Dienst folgende allgemeine Aufgaben: |
|
a | Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, bevor Sendungen oder Informationen an die anordnende Behörde weitergeleitet werden, wenn die Überwachungsanordnung seiner Ansicht nach: |
a1 | im Fall einer Überwachung im Rahmen eines Strafverfahrens: keine gemäss dem anwendbaren Recht überwachungsfähige Straftat betrifft; |
a2 | nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde oder nicht nach den Artikeln 29-31 NDG37 genehmigt und freigegeben wurde, oder |
a3 | nicht vollständig oder nicht klar ist. |
b | Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, wenn die Überwachung seiner Ansicht nach technisch ungeeignet ist, nicht zu den im Gesetz und in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Überwachungstypen gehört oder technisch nicht durchführbar ist. |
c | Er liefert der zuständigen Behörde die für die Anordnung einer Überwachung notwendigen Informationen; falls erforderlich, fordert er die Mitwirkungspflichtigen auf, ihm diese Informationen zu liefern. |
d | Er gibt den Mitwirkungspflichtigen Anweisungen, wie die Überwachung durchzuführen ist, fordert sie auf, die für die Überwachung notwendigen Massnahmen zu treffen, und kontrolliert die Ausführung. |
e | Er setzt die von der Genehmigungsbehörde angeordneten Vorkehren zum Schutz von Berufsgeheimnissen um. |
f | Er kontrolliert, ob die Überwachung sich über die bewilligte Dauer hinaus erstreckt und stellt sie bei Ablauf der Dauer ein, wenn ihm keine Kopie des Verlängerungsantrags zugestellt worden ist. |
g | Er teilt der Genehmigungsbehörde unverzüglich die Einstellung der Überwachung mit. |
h | Er verfolgt die technischen Entwicklungen im Bereich des Post- und Fernmeldewesen. |
i | Er organisiert und führt Ausbildungen für Personen durch, welche auf das Verarbeitungssystem zugreifen dürfen. |
j | Er kann auf Anfrage Behörden und Mitwirkungspflichtige zu technischen, rechtlichen und operativen Aspekten der Post- und Fernmeldeüberwachung beraten. |
k | Er führt eine Statistik über die Überwachungen. |
SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) BÜPF Art. 16 Allgemeine Aufgaben bei der Überwachung - Bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs hat der Dienst folgende allgemeine Aufgaben: |
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a | Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, bevor Sendungen oder Informationen an die anordnende Behörde weitergeleitet werden, wenn die Überwachungsanordnung seiner Ansicht nach: |
a1 | im Fall einer Überwachung im Rahmen eines Strafverfahrens: keine gemäss dem anwendbaren Recht überwachungsfähige Straftat betrifft; |
a2 | nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde oder nicht nach den Artikeln 29-31 NDG37 genehmigt und freigegeben wurde, oder |
a3 | nicht vollständig oder nicht klar ist. |
b | Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, wenn die Überwachung seiner Ansicht nach technisch ungeeignet ist, nicht zu den im Gesetz und in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Überwachungstypen gehört oder technisch nicht durchführbar ist. |
c | Er liefert der zuständigen Behörde die für die Anordnung einer Überwachung notwendigen Informationen; falls erforderlich, fordert er die Mitwirkungspflichtigen auf, ihm diese Informationen zu liefern. |
d | Er gibt den Mitwirkungspflichtigen Anweisungen, wie die Überwachung durchzuführen ist, fordert sie auf, die für die Überwachung notwendigen Massnahmen zu treffen, und kontrolliert die Ausführung. |
e | Er setzt die von der Genehmigungsbehörde angeordneten Vorkehren zum Schutz von Berufsgeheimnissen um. |
f | Er kontrolliert, ob die Überwachung sich über die bewilligte Dauer hinaus erstreckt und stellt sie bei Ablauf der Dauer ein, wenn ihm keine Kopie des Verlängerungsantrags zugestellt worden ist. |
g | Er teilt der Genehmigungsbehörde unverzüglich die Einstellung der Überwachung mit. |
h | Er verfolgt die technischen Entwicklungen im Bereich des Post- und Fernmeldewesen. |
i | Er organisiert und führt Ausbildungen für Personen durch, welche auf das Verarbeitungssystem zugreifen dürfen. |
j | Er kann auf Anfrage Behörden und Mitwirkungspflichtige zu technischen, rechtlichen und operativen Aspekten der Post- und Fernmeldeüberwachung beraten. |
k | Er führt eine Statistik über die Überwachungen. |
SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) BÜPF Art. 16 Allgemeine Aufgaben bei der Überwachung - Bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs hat der Dienst folgende allgemeine Aufgaben: |
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a | Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, bevor Sendungen oder Informationen an die anordnende Behörde weitergeleitet werden, wenn die Überwachungsanordnung seiner Ansicht nach: |
a1 | im Fall einer Überwachung im Rahmen eines Strafverfahrens: keine gemäss dem anwendbaren Recht überwachungsfähige Straftat betrifft; |
a2 | nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde oder nicht nach den Artikeln 29-31 NDG37 genehmigt und freigegeben wurde, oder |
a3 | nicht vollständig oder nicht klar ist. |
b | Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, wenn die Überwachung seiner Ansicht nach technisch ungeeignet ist, nicht zu den im Gesetz und in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Überwachungstypen gehört oder technisch nicht durchführbar ist. |
c | Er liefert der zuständigen Behörde die für die Anordnung einer Überwachung notwendigen Informationen; falls erforderlich, fordert er die Mitwirkungspflichtigen auf, ihm diese Informationen zu liefern. |
d | Er gibt den Mitwirkungspflichtigen Anweisungen, wie die Überwachung durchzuführen ist, fordert sie auf, die für die Überwachung notwendigen Massnahmen zu treffen, und kontrolliert die Ausführung. |
e | Er setzt die von der Genehmigungsbehörde angeordneten Vorkehren zum Schutz von Berufsgeheimnissen um. |
f | Er kontrolliert, ob die Überwachung sich über die bewilligte Dauer hinaus erstreckt und stellt sie bei Ablauf der Dauer ein, wenn ihm keine Kopie des Verlängerungsantrags zugestellt worden ist. |
g | Er teilt der Genehmigungsbehörde unverzüglich die Einstellung der Überwachung mit. |
h | Er verfolgt die technischen Entwicklungen im Bereich des Post- und Fernmeldewesen. |
i | Er organisiert und führt Ausbildungen für Personen durch, welche auf das Verarbeitungssystem zugreifen dürfen. |
j | Er kann auf Anfrage Behörden und Mitwirkungspflichtige zu technischen, rechtlichen und operativen Aspekten der Post- und Fernmeldeüberwachung beraten. |
k | Er führt eine Statistik über die Überwachungen. |
SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) BÜPF Art. 16 Allgemeine Aufgaben bei der Überwachung - Bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs hat der Dienst folgende allgemeine Aufgaben: |
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a | Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, bevor Sendungen oder Informationen an die anordnende Behörde weitergeleitet werden, wenn die Überwachungsanordnung seiner Ansicht nach: |
a1 | im Fall einer Überwachung im Rahmen eines Strafverfahrens: keine gemäss dem anwendbaren Recht überwachungsfähige Straftat betrifft; |
a2 | nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde oder nicht nach den Artikeln 29-31 NDG37 genehmigt und freigegeben wurde, oder |
a3 | nicht vollständig oder nicht klar ist. |
b | Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, wenn die Überwachung seiner Ansicht nach technisch ungeeignet ist, nicht zu den im Gesetz und in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Überwachungstypen gehört oder technisch nicht durchführbar ist. |
c | Er liefert der zuständigen Behörde die für die Anordnung einer Überwachung notwendigen Informationen; falls erforderlich, fordert er die Mitwirkungspflichtigen auf, ihm diese Informationen zu liefern. |
d | Er gibt den Mitwirkungspflichtigen Anweisungen, wie die Überwachung durchzuführen ist, fordert sie auf, die für die Überwachung notwendigen Massnahmen zu treffen, und kontrolliert die Ausführung. |
e | Er setzt die von der Genehmigungsbehörde angeordneten Vorkehren zum Schutz von Berufsgeheimnissen um. |
f | Er kontrolliert, ob die Überwachung sich über die bewilligte Dauer hinaus erstreckt und stellt sie bei Ablauf der Dauer ein, wenn ihm keine Kopie des Verlängerungsantrags zugestellt worden ist. |
g | Er teilt der Genehmigungsbehörde unverzüglich die Einstellung der Überwachung mit. |
h | Er verfolgt die technischen Entwicklungen im Bereich des Post- und Fernmeldewesen. |
i | Er organisiert und führt Ausbildungen für Personen durch, welche auf das Verarbeitungssystem zugreifen dürfen. |
j | Er kann auf Anfrage Behörden und Mitwirkungspflichtige zu technischen, rechtlichen und operativen Aspekten der Post- und Fernmeldeüberwachung beraten. |
k | Er führt eine Statistik über die Überwachungen. |
SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) BÜPF Art. 16 Allgemeine Aufgaben bei der Überwachung - Bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs hat der Dienst folgende allgemeine Aufgaben: |
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a | Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, bevor Sendungen oder Informationen an die anordnende Behörde weitergeleitet werden, wenn die Überwachungsanordnung seiner Ansicht nach: |
a1 | im Fall einer Überwachung im Rahmen eines Strafverfahrens: keine gemäss dem anwendbaren Recht überwachungsfähige Straftat betrifft; |
a2 | nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde oder nicht nach den Artikeln 29-31 NDG37 genehmigt und freigegeben wurde, oder |
a3 | nicht vollständig oder nicht klar ist. |
b | Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, wenn die Überwachung seiner Ansicht nach technisch ungeeignet ist, nicht zu den im Gesetz und in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Überwachungstypen gehört oder technisch nicht durchführbar ist. |
c | Er liefert der zuständigen Behörde die für die Anordnung einer Überwachung notwendigen Informationen; falls erforderlich, fordert er die Mitwirkungspflichtigen auf, ihm diese Informationen zu liefern. |
d | Er gibt den Mitwirkungspflichtigen Anweisungen, wie die Überwachung durchzuführen ist, fordert sie auf, die für die Überwachung notwendigen Massnahmen zu treffen, und kontrolliert die Ausführung. |
e | Er setzt die von der Genehmigungsbehörde angeordneten Vorkehren zum Schutz von Berufsgeheimnissen um. |
f | Er kontrolliert, ob die Überwachung sich über die bewilligte Dauer hinaus erstreckt und stellt sie bei Ablauf der Dauer ein, wenn ihm keine Kopie des Verlängerungsantrags zugestellt worden ist. |
g | Er teilt der Genehmigungsbehörde unverzüglich die Einstellung der Überwachung mit. |
h | Er verfolgt die technischen Entwicklungen im Bereich des Post- und Fernmeldewesen. |
i | Er organisiert und führt Ausbildungen für Personen durch, welche auf das Verarbeitungssystem zugreifen dürfen. |
j | Er kann auf Anfrage Behörden und Mitwirkungspflichtige zu technischen, rechtlichen und operativen Aspekten der Post- und Fernmeldeüberwachung beraten. |
k | Er führt eine Statistik über die Überwachungen. |
SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) BÜPF Art. 16 Allgemeine Aufgaben bei der Überwachung - Bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs hat der Dienst folgende allgemeine Aufgaben: |
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a | Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, bevor Sendungen oder Informationen an die anordnende Behörde weitergeleitet werden, wenn die Überwachungsanordnung seiner Ansicht nach: |
a1 | im Fall einer Überwachung im Rahmen eines Strafverfahrens: keine gemäss dem anwendbaren Recht überwachungsfähige Straftat betrifft; |
a2 | nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde oder nicht nach den Artikeln 29-31 NDG37 genehmigt und freigegeben wurde, oder |
a3 | nicht vollständig oder nicht klar ist. |
b | Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, wenn die Überwachung seiner Ansicht nach technisch ungeeignet ist, nicht zu den im Gesetz und in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Überwachungstypen gehört oder technisch nicht durchführbar ist. |
c | Er liefert der zuständigen Behörde die für die Anordnung einer Überwachung notwendigen Informationen; falls erforderlich, fordert er die Mitwirkungspflichtigen auf, ihm diese Informationen zu liefern. |
d | Er gibt den Mitwirkungspflichtigen Anweisungen, wie die Überwachung durchzuführen ist, fordert sie auf, die für die Überwachung notwendigen Massnahmen zu treffen, und kontrolliert die Ausführung. |
e | Er setzt die von der Genehmigungsbehörde angeordneten Vorkehren zum Schutz von Berufsgeheimnissen um. |
f | Er kontrolliert, ob die Überwachung sich über die bewilligte Dauer hinaus erstreckt und stellt sie bei Ablauf der Dauer ein, wenn ihm keine Kopie des Verlängerungsantrags zugestellt worden ist. |
g | Er teilt der Genehmigungsbehörde unverzüglich die Einstellung der Überwachung mit. |
h | Er verfolgt die technischen Entwicklungen im Bereich des Post- und Fernmeldewesen. |
i | Er organisiert und führt Ausbildungen für Personen durch, welche auf das Verarbeitungssystem zugreifen dürfen. |
j | Er kann auf Anfrage Behörden und Mitwirkungspflichtige zu technischen, rechtlichen und operativen Aspekten der Post- und Fernmeldeüberwachung beraten. |
k | Er führt eine Statistik über die Überwachungen. |
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) VÜPF Art. 2 Begriffe und Abkürzungen - Die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe und Abkürzungen sind im Anhang definiert. |
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) VÜPF Art. 16 Überwachungstypen - Folgende Überwachungstypen können angeordnet werden: |
|
a | das Abfangen der Postsendungen (Echtzeit-Überwachung; Überwachungstyp PO_1_RT_INTERCEPTION); |
b | die Lieferung folgender Randdaten (Echtzeit-Überwachung; Überwachungstyp PO_2_RT_DELIVERY), soweit diese Daten verfügbar sind: |
b1 | die Adressatin oder der Adressat der Postsendungen, |
b2 | die Absenderin oder der Absender der Postsendungen, |
b3 | die Art der Postsendungen, |
b4 | der Aufgabeort der Postsendungen, |
b5 | der Zustellungsstand der Postsendungen, |
b6 | die Unterschrift des Empfängers. |
c | die Lieferung folgender Randdaten (rückwirkende Überwachung; Überwachungstyp PO_3_HD): |
c1 | für Postsendungen mit Zustellnachweis: die empfangende und die absendende Person sowie, soweit entsprechende Angaben vorliegen, die Art, der Aufgabeort sowie der Zustellungsstand der Postsendung, |
c2 | wenn die PDA weitere Randdaten registriert: sämtliche verfügbare Daten. |
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) VÜPF Art. 16 Überwachungstypen - Folgende Überwachungstypen können angeordnet werden: |
|
a | das Abfangen der Postsendungen (Echtzeit-Überwachung; Überwachungstyp PO_1_RT_INTERCEPTION); |
b | die Lieferung folgender Randdaten (Echtzeit-Überwachung; Überwachungstyp PO_2_RT_DELIVERY), soweit diese Daten verfügbar sind: |
b1 | die Adressatin oder der Adressat der Postsendungen, |
b2 | die Absenderin oder der Absender der Postsendungen, |
b3 | die Art der Postsendungen, |
b4 | der Aufgabeort der Postsendungen, |
b5 | der Zustellungsstand der Postsendungen, |
b6 | die Unterschrift des Empfängers. |
c | die Lieferung folgender Randdaten (rückwirkende Überwachung; Überwachungstyp PO_3_HD): |
c1 | für Postsendungen mit Zustellnachweis: die empfangende und die absendende Person sowie, soweit entsprechende Angaben vorliegen, die Art, der Aufgabeort sowie der Zustellungsstand der Postsendung, |
c2 | wenn die PDA weitere Randdaten registriert: sämtliche verfügbare Daten. |
SR 780.115.1 Verordnung vom 15. November 2023 über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (FV-ÜPF) FV-ÜPF Art. 2 Aufteilung auf die Kantone - 1 Haben die Kantone keine Verteilung des von ihnen gesamthaft zu tragenden Kostenanteils vereinbart, so wird die Summe nach Massgabe der zum Zeitpunkt der Festlegung des Pauschalbeitrags erfassten ständigen Wohnbevölkerung aufgeteilt. |
|
1 | Haben die Kantone keine Verteilung des von ihnen gesamthaft zu tragenden Kostenanteils vereinbart, so wird die Summe nach Massgabe der zum Zeitpunkt der Festlegung des Pauschalbeitrags erfassten ständigen Wohnbevölkerung aufgeteilt. |
2 | Datengrundlage für die Bestimmung des massgeblichen Bevölkerungsanteils sind die Statistiken des Bundes gemäss dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 19922, dem Volkszählungsgesetz vom 22. Juni 20073 und den dazugehörigen Verordnungen. |
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) VÜPF Art. 33 Abnahmeverfahren - Das EJPD regelt den Ablauf des Verfahrens für die Überprüfungen der Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft. |
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) VÜPF Art. 33 Abnahmeverfahren - Das EJPD regelt den Ablauf des Verfahrens für die Überprüfungen der Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft. |
SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) BÜPF Art. 17 Aufgaben bei der Überwachung des Fernmeldeverkehrs - Bei der Überwachung des Fernmeldeverkehrs hat der Dienst zusätzlich folgende Aufgaben: |
|
a | Sind an der zu überwachenden Fernmeldedienstleistung mehrere Anbieterinnen von Fernmeldediensten beteiligt, so erteilt der Dienst derjenigen Anbieterin den Überwachungsauftrag, welche für die Verwaltung der Fernmeldedienstleistung zuständig ist oder welche die Überwachung mit dem geringsten technischen Aufwand vollziehen kann. Der Dienst orientiert sich an den Angaben der Behörde, welche die Überwachung angeordnet hat. |
b | Er nimmt den übermittelten Fernmeldeverkehr der überwachten Person von den Anbieterinnen von Fernmeldediensten entgegen, speichert diesen und gewährt der anordnenden Behörde oder der von dieser bezeichneten Behörde Einsicht. |
c | Er weist die Anbieterinnen von Fernmeldediensten an, die im Rahmen der Überwachung gesammelten Daten direkt der anordnenden Behörde (Direktschaltung) oder der von dieser bezeichneten Behörde zu übermitteln, wenn er aus technischen Gründen nicht in der Lage ist, den Fernmeldeverkehr entgegenzunehmen, zu speichern oder ihnen die Einsicht zu gewähren; diesfalls speichern diese Behörden die Daten selber. |
d | Er nimmt von den Anbieterinnen von Fernmeldediensten die Randdaten des Fernmeldeverkehrs entgegen, speichert diese und gewährt der anordnenden Behörde oder der von dieser bezeichneten Behörde Einsicht. |
e | In den Fällen, wo die Mitwirkungspflichtigen bloss eine Duldungs- und Zusammenarbeitspflicht trifft (Art. 26 Abs. 6, 27 Abs. 1 und 2, 28 und 29) oder wo eine nicht standardisierte Überwachung durchzuführen ist (Art. 32 Abs. 2), unternimmt er die nötigen Schritte, damit die Überwachung dennoch durchgeführt werden kann. |
f | Er überprüft die Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft der Anbieterinnen von Fernmeldediensten (Art. 32-34). |
g | Auf Ersuchen der anordnenden Behörde nimmt er eine Sortierung vor, um bestimmte Datentypen aus dem Datenfluss herauszufiltern. |
SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) BÜPF Art. 16 Allgemeine Aufgaben bei der Überwachung - Bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs hat der Dienst folgende allgemeine Aufgaben: |
|
a | Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, bevor Sendungen oder Informationen an die anordnende Behörde weitergeleitet werden, wenn die Überwachungsanordnung seiner Ansicht nach: |
a1 | im Fall einer Überwachung im Rahmen eines Strafverfahrens: keine gemäss dem anwendbaren Recht überwachungsfähige Straftat betrifft; |
a2 | nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde oder nicht nach den Artikeln 29-31 NDG37 genehmigt und freigegeben wurde, oder |
a3 | nicht vollständig oder nicht klar ist. |
b | Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, wenn die Überwachung seiner Ansicht nach technisch ungeeignet ist, nicht zu den im Gesetz und in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Überwachungstypen gehört oder technisch nicht durchführbar ist. |
c | Er liefert der zuständigen Behörde die für die Anordnung einer Überwachung notwendigen Informationen; falls erforderlich, fordert er die Mitwirkungspflichtigen auf, ihm diese Informationen zu liefern. |
d | Er gibt den Mitwirkungspflichtigen Anweisungen, wie die Überwachung durchzuführen ist, fordert sie auf, die für die Überwachung notwendigen Massnahmen zu treffen, und kontrolliert die Ausführung. |
e | Er setzt die von der Genehmigungsbehörde angeordneten Vorkehren zum Schutz von Berufsgeheimnissen um. |
f | Er kontrolliert, ob die Überwachung sich über die bewilligte Dauer hinaus erstreckt und stellt sie bei Ablauf der Dauer ein, wenn ihm keine Kopie des Verlängerungsantrags zugestellt worden ist. |
g | Er teilt der Genehmigungsbehörde unverzüglich die Einstellung der Überwachung mit. |
h | Er verfolgt die technischen Entwicklungen im Bereich des Post- und Fernmeldewesen. |
i | Er organisiert und führt Ausbildungen für Personen durch, welche auf das Verarbeitungssystem zugreifen dürfen. |
j | Er kann auf Anfrage Behörden und Mitwirkungspflichtige zu technischen, rechtlichen und operativen Aspekten der Post- und Fernmeldeüberwachung beraten. |
k | Er führt eine Statistik über die Überwachungen. |
SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) BÜPF Art. 16 Allgemeine Aufgaben bei der Überwachung - Bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs hat der Dienst folgende allgemeine Aufgaben: |
|
a | Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, bevor Sendungen oder Informationen an die anordnende Behörde weitergeleitet werden, wenn die Überwachungsanordnung seiner Ansicht nach: |
a1 | im Fall einer Überwachung im Rahmen eines Strafverfahrens: keine gemäss dem anwendbaren Recht überwachungsfähige Straftat betrifft; |
a2 | nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde oder nicht nach den Artikeln 29-31 NDG37 genehmigt und freigegeben wurde, oder |
a3 | nicht vollständig oder nicht klar ist. |
b | Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, wenn die Überwachung seiner Ansicht nach technisch ungeeignet ist, nicht zu den im Gesetz und in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Überwachungstypen gehört oder technisch nicht durchführbar ist. |
c | Er liefert der zuständigen Behörde die für die Anordnung einer Überwachung notwendigen Informationen; falls erforderlich, fordert er die Mitwirkungspflichtigen auf, ihm diese Informationen zu liefern. |
d | Er gibt den Mitwirkungspflichtigen Anweisungen, wie die Überwachung durchzuführen ist, fordert sie auf, die für die Überwachung notwendigen Massnahmen zu treffen, und kontrolliert die Ausführung. |
e | Er setzt die von der Genehmigungsbehörde angeordneten Vorkehren zum Schutz von Berufsgeheimnissen um. |
f | Er kontrolliert, ob die Überwachung sich über die bewilligte Dauer hinaus erstreckt und stellt sie bei Ablauf der Dauer ein, wenn ihm keine Kopie des Verlängerungsantrags zugestellt worden ist. |
g | Er teilt der Genehmigungsbehörde unverzüglich die Einstellung der Überwachung mit. |
h | Er verfolgt die technischen Entwicklungen im Bereich des Post- und Fernmeldewesen. |
i | Er organisiert und führt Ausbildungen für Personen durch, welche auf das Verarbeitungssystem zugreifen dürfen. |
j | Er kann auf Anfrage Behörden und Mitwirkungspflichtige zu technischen, rechtlichen und operativen Aspekten der Post- und Fernmeldeüberwachung beraten. |
k | Er führt eine Statistik über die Überwachungen. |
SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) BÜPF Art. 17 Aufgaben bei der Überwachung des Fernmeldeverkehrs - Bei der Überwachung des Fernmeldeverkehrs hat der Dienst zusätzlich folgende Aufgaben: |
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a | Sind an der zu überwachenden Fernmeldedienstleistung mehrere Anbieterinnen von Fernmeldediensten beteiligt, so erteilt der Dienst derjenigen Anbieterin den Überwachungsauftrag, welche für die Verwaltung der Fernmeldedienstleistung zuständig ist oder welche die Überwachung mit dem geringsten technischen Aufwand vollziehen kann. Der Dienst orientiert sich an den Angaben der Behörde, welche die Überwachung angeordnet hat. |
b | Er nimmt den übermittelten Fernmeldeverkehr der überwachten Person von den Anbieterinnen von Fernmeldediensten entgegen, speichert diesen und gewährt der anordnenden Behörde oder der von dieser bezeichneten Behörde Einsicht. |
c | Er weist die Anbieterinnen von Fernmeldediensten an, die im Rahmen der Überwachung gesammelten Daten direkt der anordnenden Behörde (Direktschaltung) oder der von dieser bezeichneten Behörde zu übermitteln, wenn er aus technischen Gründen nicht in der Lage ist, den Fernmeldeverkehr entgegenzunehmen, zu speichern oder ihnen die Einsicht zu gewähren; diesfalls speichern diese Behörden die Daten selber. |
d | Er nimmt von den Anbieterinnen von Fernmeldediensten die Randdaten des Fernmeldeverkehrs entgegen, speichert diese und gewährt der anordnenden Behörde oder der von dieser bezeichneten Behörde Einsicht. |
e | In den Fällen, wo die Mitwirkungspflichtigen bloss eine Duldungs- und Zusammenarbeitspflicht trifft (Art. 26 Abs. 6, 27 Abs. 1 und 2, 28 und 29) oder wo eine nicht standardisierte Überwachung durchzuführen ist (Art. 32 Abs. 2), unternimmt er die nötigen Schritte, damit die Überwachung dennoch durchgeführt werden kann. |
f | Er überprüft die Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft der Anbieterinnen von Fernmeldediensten (Art. 32-34). |
g | Auf Ersuchen der anordnenden Behörde nimmt er eine Sortierung vor, um bestimmte Datentypen aus dem Datenfluss herauszufiltern. |
SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) BÜPF Art. 16 Allgemeine Aufgaben bei der Überwachung - Bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs hat der Dienst folgende allgemeine Aufgaben: |
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a | Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, bevor Sendungen oder Informationen an die anordnende Behörde weitergeleitet werden, wenn die Überwachungsanordnung seiner Ansicht nach: |
a1 | im Fall einer Überwachung im Rahmen eines Strafverfahrens: keine gemäss dem anwendbaren Recht überwachungsfähige Straftat betrifft; |
a2 | nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde oder nicht nach den Artikeln 29-31 NDG37 genehmigt und freigegeben wurde, oder |
a3 | nicht vollständig oder nicht klar ist. |
b | Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, wenn die Überwachung seiner Ansicht nach technisch ungeeignet ist, nicht zu den im Gesetz und in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Überwachungstypen gehört oder technisch nicht durchführbar ist. |
c | Er liefert der zuständigen Behörde die für die Anordnung einer Überwachung notwendigen Informationen; falls erforderlich, fordert er die Mitwirkungspflichtigen auf, ihm diese Informationen zu liefern. |
d | Er gibt den Mitwirkungspflichtigen Anweisungen, wie die Überwachung durchzuführen ist, fordert sie auf, die für die Überwachung notwendigen Massnahmen zu treffen, und kontrolliert die Ausführung. |
e | Er setzt die von der Genehmigungsbehörde angeordneten Vorkehren zum Schutz von Berufsgeheimnissen um. |
f | Er kontrolliert, ob die Überwachung sich über die bewilligte Dauer hinaus erstreckt und stellt sie bei Ablauf der Dauer ein, wenn ihm keine Kopie des Verlängerungsantrags zugestellt worden ist. |
g | Er teilt der Genehmigungsbehörde unverzüglich die Einstellung der Überwachung mit. |
h | Er verfolgt die technischen Entwicklungen im Bereich des Post- und Fernmeldewesen. |
i | Er organisiert und führt Ausbildungen für Personen durch, welche auf das Verarbeitungssystem zugreifen dürfen. |
j | Er kann auf Anfrage Behörden und Mitwirkungspflichtige zu technischen, rechtlichen und operativen Aspekten der Post- und Fernmeldeüberwachung beraten. |
k | Er führt eine Statistik über die Überwachungen. |
SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) BÜPF Art. 16 Allgemeine Aufgaben bei der Überwachung - Bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs hat der Dienst folgende allgemeine Aufgaben: |
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a | Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, bevor Sendungen oder Informationen an die anordnende Behörde weitergeleitet werden, wenn die Überwachungsanordnung seiner Ansicht nach: |
a1 | im Fall einer Überwachung im Rahmen eines Strafverfahrens: keine gemäss dem anwendbaren Recht überwachungsfähige Straftat betrifft; |
a2 | nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde oder nicht nach den Artikeln 29-31 NDG37 genehmigt und freigegeben wurde, oder |
a3 | nicht vollständig oder nicht klar ist. |
b | Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, wenn die Überwachung seiner Ansicht nach technisch ungeeignet ist, nicht zu den im Gesetz und in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Überwachungstypen gehört oder technisch nicht durchführbar ist. |
c | Er liefert der zuständigen Behörde die für die Anordnung einer Überwachung notwendigen Informationen; falls erforderlich, fordert er die Mitwirkungspflichtigen auf, ihm diese Informationen zu liefern. |
d | Er gibt den Mitwirkungspflichtigen Anweisungen, wie die Überwachung durchzuführen ist, fordert sie auf, die für die Überwachung notwendigen Massnahmen zu treffen, und kontrolliert die Ausführung. |
e | Er setzt die von der Genehmigungsbehörde angeordneten Vorkehren zum Schutz von Berufsgeheimnissen um. |
f | Er kontrolliert, ob die Überwachung sich über die bewilligte Dauer hinaus erstreckt und stellt sie bei Ablauf der Dauer ein, wenn ihm keine Kopie des Verlängerungsantrags zugestellt worden ist. |
g | Er teilt der Genehmigungsbehörde unverzüglich die Einstellung der Überwachung mit. |
h | Er verfolgt die technischen Entwicklungen im Bereich des Post- und Fernmeldewesen. |
i | Er organisiert und führt Ausbildungen für Personen durch, welche auf das Verarbeitungssystem zugreifen dürfen. |
j | Er kann auf Anfrage Behörden und Mitwirkungspflichtige zu technischen, rechtlichen und operativen Aspekten der Post- und Fernmeldeüberwachung beraten. |
k | Er führt eine Statistik über die Überwachungen. |
SR 780.115.1 Verordnung vom 15. November 2023 über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (FV-ÜPF) FV-ÜPF Art. 4 - 1 Die Abrechnungen, die im Hinblick auf die Überwälzung der Kosten auf die Verfahrensbeteiligten erstellt werden, beruhen auf den folgenden Ansätzen: |
|
1 | Die Abrechnungen, die im Hinblick auf die Überwälzung der Kosten auf die Verfahrensbeteiligten erstellt werden, beruhen auf den folgenden Ansätzen: |
a | Echtzeitüberwachung Postverkehr |
b | rückwirkende Überwachung Postverkehr |
c | Echtzeitüberwachung Fernmeldeverkehr |
d | rückwirkende Überwachung Fernmeldeverkehr |
e | Notsuche |
f | komplexe Auskunft |
2 | Nicht abgerechnet werden einfache Auskünfte. |
3 | Komplexe Auskünfte sind Auskünfte nach den Artikeln 36, 38, 39, 41, 44-48, 48b und 48c der Verordnung vom 15. November 20174 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF). Einfache Auskünfte sind Auskünfte nach den Artikeln 27, 35, 37, 40, 42, 43 und 48a VÜPF. |
4 | Die Ansätze gelten: |
a | bei Überwachungen für jeden Überwachungsauftrag an eine Mitwirkungspflichtige, je Adressierungselement und Überwachungstyp; |
b | bei Antennensuchläufen für jede Mitwirkungspflichtige und für jeden Zeitraum von bis zu zwei Stunden; |
c | bei Auskünften nach Artikel 48b VÜPF für jeden Einsatzfall, bei dem besondere technische Geräte verwendet werden, und für jede Mitwirkungspflichtige; |
d | bei weiteren Auskünften für jedes Auskunftsgesuch an eine Mitwirkungspflichtige. |
SR 780.115.1 Verordnung vom 15. November 2023 über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (FV-ÜPF) FV-ÜPF Art. 2 Aufteilung auf die Kantone - 1 Haben die Kantone keine Verteilung des von ihnen gesamthaft zu tragenden Kostenanteils vereinbart, so wird die Summe nach Massgabe der zum Zeitpunkt der Festlegung des Pauschalbeitrags erfassten ständigen Wohnbevölkerung aufgeteilt. |
|
1 | Haben die Kantone keine Verteilung des von ihnen gesamthaft zu tragenden Kostenanteils vereinbart, so wird die Summe nach Massgabe der zum Zeitpunkt der Festlegung des Pauschalbeitrags erfassten ständigen Wohnbevölkerung aufgeteilt. |
2 | Datengrundlage für die Bestimmung des massgeblichen Bevölkerungsanteils sind die Statistiken des Bundes gemäss dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 19922, dem Volkszählungsgesetz vom 22. Juni 20073 und den dazugehörigen Verordnungen. |
SR 780.115.1 Verordnung vom 15. November 2023 über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (FV-ÜPF) FV-ÜPF Art. 2 Aufteilung auf die Kantone - 1 Haben die Kantone keine Verteilung des von ihnen gesamthaft zu tragenden Kostenanteils vereinbart, so wird die Summe nach Massgabe der zum Zeitpunkt der Festlegung des Pauschalbeitrags erfassten ständigen Wohnbevölkerung aufgeteilt. |
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1 | Haben die Kantone keine Verteilung des von ihnen gesamthaft zu tragenden Kostenanteils vereinbart, so wird die Summe nach Massgabe der zum Zeitpunkt der Festlegung des Pauschalbeitrags erfassten ständigen Wohnbevölkerung aufgeteilt. |
2 | Datengrundlage für die Bestimmung des massgeblichen Bevölkerungsanteils sind die Statistiken des Bundes gemäss dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 19922, dem Volkszählungsgesetz vom 22. Juni 20073 und den dazugehörigen Verordnungen. |
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) VÜPF Art. 16 Überwachungstypen - Folgende Überwachungstypen können angeordnet werden: |
|
a | das Abfangen der Postsendungen (Echtzeit-Überwachung; Überwachungstyp PO_1_RT_INTERCEPTION); |
b | die Lieferung folgender Randdaten (Echtzeit-Überwachung; Überwachungstyp PO_2_RT_DELIVERY), soweit diese Daten verfügbar sind: |
b1 | die Adressatin oder der Adressat der Postsendungen, |
b2 | die Absenderin oder der Absender der Postsendungen, |
b3 | die Art der Postsendungen, |
b4 | der Aufgabeort der Postsendungen, |
b5 | der Zustellungsstand der Postsendungen, |
b6 | die Unterschrift des Empfängers. |
c | die Lieferung folgender Randdaten (rückwirkende Überwachung; Überwachungstyp PO_3_HD): |
c1 | für Postsendungen mit Zustellnachweis: die empfangende und die absendende Person sowie, soweit entsprechende Angaben vorliegen, die Art, der Aufgabeort sowie der Zustellungsstand der Postsendung, |
c2 | wenn die PDA weitere Randdaten registriert: sämtliche verfügbare Daten. |
SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) BÜPF Art. 17 Aufgaben bei der Überwachung des Fernmeldeverkehrs - Bei der Überwachung des Fernmeldeverkehrs hat der Dienst zusätzlich folgende Aufgaben: |
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a | Sind an der zu überwachenden Fernmeldedienstleistung mehrere Anbieterinnen von Fernmeldediensten beteiligt, so erteilt der Dienst derjenigen Anbieterin den Überwachungsauftrag, welche für die Verwaltung der Fernmeldedienstleistung zuständig ist oder welche die Überwachung mit dem geringsten technischen Aufwand vollziehen kann. Der Dienst orientiert sich an den Angaben der Behörde, welche die Überwachung angeordnet hat. |
b | Er nimmt den übermittelten Fernmeldeverkehr der überwachten Person von den Anbieterinnen von Fernmeldediensten entgegen, speichert diesen und gewährt der anordnenden Behörde oder der von dieser bezeichneten Behörde Einsicht. |
c | Er weist die Anbieterinnen von Fernmeldediensten an, die im Rahmen der Überwachung gesammelten Daten direkt der anordnenden Behörde (Direktschaltung) oder der von dieser bezeichneten Behörde zu übermitteln, wenn er aus technischen Gründen nicht in der Lage ist, den Fernmeldeverkehr entgegenzunehmen, zu speichern oder ihnen die Einsicht zu gewähren; diesfalls speichern diese Behörden die Daten selber. |
d | Er nimmt von den Anbieterinnen von Fernmeldediensten die Randdaten des Fernmeldeverkehrs entgegen, speichert diese und gewährt der anordnenden Behörde oder der von dieser bezeichneten Behörde Einsicht. |
e | In den Fällen, wo die Mitwirkungspflichtigen bloss eine Duldungs- und Zusammenarbeitspflicht trifft (Art. 26 Abs. 6, 27 Abs. 1 und 2, 28 und 29) oder wo eine nicht standardisierte Überwachung durchzuführen ist (Art. 32 Abs. 2), unternimmt er die nötigen Schritte, damit die Überwachung dennoch durchgeführt werden kann. |
f | Er überprüft die Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft der Anbieterinnen von Fernmeldediensten (Art. 32-34). |
g | Auf Ersuchen der anordnenden Behörde nimmt er eine Sortierung vor, um bestimmte Datentypen aus dem Datenfluss herauszufiltern. |
SR 780.115.1 Verordnung vom 15. November 2023 über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (FV-ÜPF) FV-ÜPF Art. 2 Aufteilung auf die Kantone - 1 Haben die Kantone keine Verteilung des von ihnen gesamthaft zu tragenden Kostenanteils vereinbart, so wird die Summe nach Massgabe der zum Zeitpunkt der Festlegung des Pauschalbeitrags erfassten ständigen Wohnbevölkerung aufgeteilt. |
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1 | Haben die Kantone keine Verteilung des von ihnen gesamthaft zu tragenden Kostenanteils vereinbart, so wird die Summe nach Massgabe der zum Zeitpunkt der Festlegung des Pauschalbeitrags erfassten ständigen Wohnbevölkerung aufgeteilt. |
2 | Datengrundlage für die Bestimmung des massgeblichen Bevölkerungsanteils sind die Statistiken des Bundes gemäss dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 19922, dem Volkszählungsgesetz vom 22. Juni 20073 und den dazugehörigen Verordnungen. |
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) VÜPF Art. 16 Überwachungstypen - Folgende Überwachungstypen können angeordnet werden: |
|
a | das Abfangen der Postsendungen (Echtzeit-Überwachung; Überwachungstyp PO_1_RT_INTERCEPTION); |
b | die Lieferung folgender Randdaten (Echtzeit-Überwachung; Überwachungstyp PO_2_RT_DELIVERY), soweit diese Daten verfügbar sind: |
b1 | die Adressatin oder der Adressat der Postsendungen, |
b2 | die Absenderin oder der Absender der Postsendungen, |
b3 | die Art der Postsendungen, |
b4 | der Aufgabeort der Postsendungen, |
b5 | der Zustellungsstand der Postsendungen, |
b6 | die Unterschrift des Empfängers. |
c | die Lieferung folgender Randdaten (rückwirkende Überwachung; Überwachungstyp PO_3_HD): |
c1 | für Postsendungen mit Zustellnachweis: die empfangende und die absendende Person sowie, soweit entsprechende Angaben vorliegen, die Art, der Aufgabeort sowie der Zustellungsstand der Postsendung, |
c2 | wenn die PDA weitere Randdaten registriert: sämtliche verfügbare Daten. |
SR 780.115.1 Verordnung vom 15. November 2023 über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (FV-ÜPF) FV-ÜPF Art. 4 - 1 Die Abrechnungen, die im Hinblick auf die Überwälzung der Kosten auf die Verfahrensbeteiligten erstellt werden, beruhen auf den folgenden Ansätzen: |
|
1 | Die Abrechnungen, die im Hinblick auf die Überwälzung der Kosten auf die Verfahrensbeteiligten erstellt werden, beruhen auf den folgenden Ansätzen: |
a | Echtzeitüberwachung Postverkehr |
b | rückwirkende Überwachung Postverkehr |
c | Echtzeitüberwachung Fernmeldeverkehr |
d | rückwirkende Überwachung Fernmeldeverkehr |
e | Notsuche |
f | komplexe Auskunft |
2 | Nicht abgerechnet werden einfache Auskünfte. |
3 | Komplexe Auskünfte sind Auskünfte nach den Artikeln 36, 38, 39, 41, 44-48, 48b und 48c der Verordnung vom 15. November 20174 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF). Einfache Auskünfte sind Auskünfte nach den Artikeln 27, 35, 37, 40, 42, 43 und 48a VÜPF. |
4 | Die Ansätze gelten: |
a | bei Überwachungen für jeden Überwachungsauftrag an eine Mitwirkungspflichtige, je Adressierungselement und Überwachungstyp; |
b | bei Antennensuchläufen für jede Mitwirkungspflichtige und für jeden Zeitraum von bis zu zwei Stunden; |
c | bei Auskünften nach Artikel 48b VÜPF für jeden Einsatzfall, bei dem besondere technische Geräte verwendet werden, und für jede Mitwirkungspflichtige; |
d | bei weiteren Auskünften für jedes Auskunftsgesuch an eine Mitwirkungspflichtige. |
SR 780.115.1 Verordnung vom 15. November 2023 über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (FV-ÜPF) FV-ÜPF Art. 2 Aufteilung auf die Kantone - 1 Haben die Kantone keine Verteilung des von ihnen gesamthaft zu tragenden Kostenanteils vereinbart, so wird die Summe nach Massgabe der zum Zeitpunkt der Festlegung des Pauschalbeitrags erfassten ständigen Wohnbevölkerung aufgeteilt. |
|
1 | Haben die Kantone keine Verteilung des von ihnen gesamthaft zu tragenden Kostenanteils vereinbart, so wird die Summe nach Massgabe der zum Zeitpunkt der Festlegung des Pauschalbeitrags erfassten ständigen Wohnbevölkerung aufgeteilt. |
2 | Datengrundlage für die Bestimmung des massgeblichen Bevölkerungsanteils sind die Statistiken des Bundes gemäss dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 19922, dem Volkszählungsgesetz vom 22. Juni 20073 und den dazugehörigen Verordnungen. |
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) FMG Art. 62 Vollzug - 1 Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der ComCom. |
|
1 | Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der ComCom. |
2 | Der Bundesrat kann den Erlass der notwendigen administrativen und technischen Vorschriften dem BAKOM übertragen. |
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) FMG Art. 62 Vollzug - 1 Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der ComCom. |
|
1 | Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der ComCom. |
2 | Der Bundesrat kann den Erlass der notwendigen administrativen und technischen Vorschriften dem BAKOM übertragen. |
SR 780.115.1 Verordnung vom 15. November 2023 über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (FV-ÜPF) FV-ÜPF Art. 4 - 1 Die Abrechnungen, die im Hinblick auf die Überwälzung der Kosten auf die Verfahrensbeteiligten erstellt werden, beruhen auf den folgenden Ansätzen: |
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1 | Die Abrechnungen, die im Hinblick auf die Überwälzung der Kosten auf die Verfahrensbeteiligten erstellt werden, beruhen auf den folgenden Ansätzen: |
a | Echtzeitüberwachung Postverkehr |
b | rückwirkende Überwachung Postverkehr |
c | Echtzeitüberwachung Fernmeldeverkehr |
d | rückwirkende Überwachung Fernmeldeverkehr |
e | Notsuche |
f | komplexe Auskunft |
2 | Nicht abgerechnet werden einfache Auskünfte. |
3 | Komplexe Auskünfte sind Auskünfte nach den Artikeln 36, 38, 39, 41, 44-48, 48b und 48c der Verordnung vom 15. November 20174 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF). Einfache Auskünfte sind Auskünfte nach den Artikeln 27, 35, 37, 40, 42, 43 und 48a VÜPF. |
4 | Die Ansätze gelten: |
a | bei Überwachungen für jeden Überwachungsauftrag an eine Mitwirkungspflichtige, je Adressierungselement und Überwachungstyp; |
b | bei Antennensuchläufen für jede Mitwirkungspflichtige und für jeden Zeitraum von bis zu zwei Stunden; |
c | bei Auskünften nach Artikel 48b VÜPF für jeden Einsatzfall, bei dem besondere technische Geräte verwendet werden, und für jede Mitwirkungspflichtige; |
d | bei weiteren Auskünften für jedes Auskunftsgesuch an eine Mitwirkungspflichtige. |
SR 780.115.1 Verordnung vom 15. November 2023 über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (FV-ÜPF) FV-ÜPF Art. 2 Aufteilung auf die Kantone - 1 Haben die Kantone keine Verteilung des von ihnen gesamthaft zu tragenden Kostenanteils vereinbart, so wird die Summe nach Massgabe der zum Zeitpunkt der Festlegung des Pauschalbeitrags erfassten ständigen Wohnbevölkerung aufgeteilt. |
|
1 | Haben die Kantone keine Verteilung des von ihnen gesamthaft zu tragenden Kostenanteils vereinbart, so wird die Summe nach Massgabe der zum Zeitpunkt der Festlegung des Pauschalbeitrags erfassten ständigen Wohnbevölkerung aufgeteilt. |
2 | Datengrundlage für die Bestimmung des massgeblichen Bevölkerungsanteils sind die Statistiken des Bundes gemäss dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 19922, dem Volkszählungsgesetz vom 22. Juni 20073 und den dazugehörigen Verordnungen. |
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) FMG Art. 62 Vollzug - 1 Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der ComCom. |
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1 | Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der ComCom. |
2 | Der Bundesrat kann den Erlass der notwendigen administrativen und technischen Vorschriften dem BAKOM übertragen. |
SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) BÜPF Art. 17 Aufgaben bei der Überwachung des Fernmeldeverkehrs - Bei der Überwachung des Fernmeldeverkehrs hat der Dienst zusätzlich folgende Aufgaben: |
|
a | Sind an der zu überwachenden Fernmeldedienstleistung mehrere Anbieterinnen von Fernmeldediensten beteiligt, so erteilt der Dienst derjenigen Anbieterin den Überwachungsauftrag, welche für die Verwaltung der Fernmeldedienstleistung zuständig ist oder welche die Überwachung mit dem geringsten technischen Aufwand vollziehen kann. Der Dienst orientiert sich an den Angaben der Behörde, welche die Überwachung angeordnet hat. |
b | Er nimmt den übermittelten Fernmeldeverkehr der überwachten Person von den Anbieterinnen von Fernmeldediensten entgegen, speichert diesen und gewährt der anordnenden Behörde oder der von dieser bezeichneten Behörde Einsicht. |
c | Er weist die Anbieterinnen von Fernmeldediensten an, die im Rahmen der Überwachung gesammelten Daten direkt der anordnenden Behörde (Direktschaltung) oder der von dieser bezeichneten Behörde zu übermitteln, wenn er aus technischen Gründen nicht in der Lage ist, den Fernmeldeverkehr entgegenzunehmen, zu speichern oder ihnen die Einsicht zu gewähren; diesfalls speichern diese Behörden die Daten selber. |
d | Er nimmt von den Anbieterinnen von Fernmeldediensten die Randdaten des Fernmeldeverkehrs entgegen, speichert diese und gewährt der anordnenden Behörde oder der von dieser bezeichneten Behörde Einsicht. |
e | In den Fällen, wo die Mitwirkungspflichtigen bloss eine Duldungs- und Zusammenarbeitspflicht trifft (Art. 26 Abs. 6, 27 Abs. 1 und 2, 28 und 29) oder wo eine nicht standardisierte Überwachung durchzuführen ist (Art. 32 Abs. 2), unternimmt er die nötigen Schritte, damit die Überwachung dennoch durchgeführt werden kann. |
f | Er überprüft die Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft der Anbieterinnen von Fernmeldediensten (Art. 32-34). |
g | Auf Ersuchen der anordnenden Behörde nimmt er eine Sortierung vor, um bestimmte Datentypen aus dem Datenfluss herauszufiltern. |
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) VÜPF Art. 33 Abnahmeverfahren - Das EJPD regelt den Ablauf des Verfahrens für die Überprüfungen der Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 18 Zwangsmassnahmengericht - 1 Das Zwangsmassnahmengericht ist zuständig für die Anordnung der Untersuchungs- und der Sicherheitshaft und, soweit in diesem Gesetz vorgesehen, für die Anordnung oder Genehmigung weiterer Zwangsmassnahmen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 272 Genehmigungspflicht und Rahmenbewilligung - 1 Die Überwachung des Post- und des Fernmeldeverkehrs bedarf der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht. |
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) VÜPF Art. 16 Überwachungstypen - Folgende Überwachungstypen können angeordnet werden: |
|
a | das Abfangen der Postsendungen (Echtzeit-Überwachung; Überwachungstyp PO_1_RT_INTERCEPTION); |
b | die Lieferung folgender Randdaten (Echtzeit-Überwachung; Überwachungstyp PO_2_RT_DELIVERY), soweit diese Daten verfügbar sind: |
b1 | die Adressatin oder der Adressat der Postsendungen, |
b2 | die Absenderin oder der Absender der Postsendungen, |
b3 | die Art der Postsendungen, |
b4 | der Aufgabeort der Postsendungen, |
b5 | der Zustellungsstand der Postsendungen, |
b6 | die Unterschrift des Empfängers. |
c | die Lieferung folgender Randdaten (rückwirkende Überwachung; Überwachungstyp PO_3_HD): |
c1 | für Postsendungen mit Zustellnachweis: die empfangende und die absendende Person sowie, soweit entsprechende Angaben vorliegen, die Art, der Aufgabeort sowie der Zustellungsstand der Postsendung, |
c2 | wenn die PDA weitere Randdaten registriert: sämtliche verfügbare Daten. |
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) VÜPF Art. 16 Überwachungstypen - Folgende Überwachungstypen können angeordnet werden: |
|
a | das Abfangen der Postsendungen (Echtzeit-Überwachung; Überwachungstyp PO_1_RT_INTERCEPTION); |
b | die Lieferung folgender Randdaten (Echtzeit-Überwachung; Überwachungstyp PO_2_RT_DELIVERY), soweit diese Daten verfügbar sind: |
b1 | die Adressatin oder der Adressat der Postsendungen, |
b2 | die Absenderin oder der Absender der Postsendungen, |
b3 | die Art der Postsendungen, |
b4 | der Aufgabeort der Postsendungen, |
b5 | der Zustellungsstand der Postsendungen, |
b6 | die Unterschrift des Empfängers. |
c | die Lieferung folgender Randdaten (rückwirkende Überwachung; Überwachungstyp PO_3_HD): |
c1 | für Postsendungen mit Zustellnachweis: die empfangende und die absendende Person sowie, soweit entsprechende Angaben vorliegen, die Art, der Aufgabeort sowie der Zustellungsstand der Postsendung, |
c2 | wenn die PDA weitere Randdaten registriert: sämtliche verfügbare Daten. |
SR 780.115.1 Verordnung vom 15. November 2023 über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (FV-ÜPF) FV-ÜPF Art. 2 Aufteilung auf die Kantone - 1 Haben die Kantone keine Verteilung des von ihnen gesamthaft zu tragenden Kostenanteils vereinbart, so wird die Summe nach Massgabe der zum Zeitpunkt der Festlegung des Pauschalbeitrags erfassten ständigen Wohnbevölkerung aufgeteilt. |
|
1 | Haben die Kantone keine Verteilung des von ihnen gesamthaft zu tragenden Kostenanteils vereinbart, so wird die Summe nach Massgabe der zum Zeitpunkt der Festlegung des Pauschalbeitrags erfassten ständigen Wohnbevölkerung aufgeteilt. |
2 | Datengrundlage für die Bestimmung des massgeblichen Bevölkerungsanteils sind die Statistiken des Bundes gemäss dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 19922, dem Volkszählungsgesetz vom 22. Juni 20073 und den dazugehörigen Verordnungen. |
SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) BÜPF Art. 15 Auskünfte über Fernmeldedienste - 1 Der Dienst erteilt ausschliesslich den folgenden Behörden auf Gesuch Auskünfte über die Daten nach den Artikeln 21 und 22, und dies nur zu den folgenden Zwecken: |
|
1 | Der Dienst erteilt ausschliesslich den folgenden Behörden auf Gesuch Auskünfte über die Daten nach den Artikeln 21 und 22, und dies nur zu den folgenden Zwecken: |
a | den Behörden des Bundes und der Kantone, welche eine Überwachung des Fernmeldeverkehrs anordnen oder genehmigen dürfen oder den von diesen bezeichneten Behörden: zwecks Bestimmung der zu überwachenden Dienste und Personen sowie der mit diesen in Verbindung stehenden Personen; |
b | dem Bundesamt für Polizei und den Polizeibehörden der Kantone und Gemeinden: zwecks Erfüllung von Polizeiaufgaben; |
c | den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone: zwecks Erledigung von Verwaltungsstrafsachen; |
d | dem NDB: zwecks Erfüllung von Aufgaben nach dem NDG33. |
2 | Der Dienst erteilt zudem der zuständigen Behörde des Bundes nach den Artikeln 10 Absatz 3 und 23 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 198634 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) auf Gesuch Auskünfte über die Daten nach Artikel 21, damit diese Strafanzeige wegen unlauteren Wettbewerbs nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe u UWG einreichen kann.35 |
SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) BÜPF Art. 16 Allgemeine Aufgaben bei der Überwachung - Bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs hat der Dienst folgende allgemeine Aufgaben: |
|
a | Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, bevor Sendungen oder Informationen an die anordnende Behörde weitergeleitet werden, wenn die Überwachungsanordnung seiner Ansicht nach: |
a1 | im Fall einer Überwachung im Rahmen eines Strafverfahrens: keine gemäss dem anwendbaren Recht überwachungsfähige Straftat betrifft; |
a2 | nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde oder nicht nach den Artikeln 29-31 NDG37 genehmigt und freigegeben wurde, oder |
a3 | nicht vollständig oder nicht klar ist. |
b | Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, wenn die Überwachung seiner Ansicht nach technisch ungeeignet ist, nicht zu den im Gesetz und in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Überwachungstypen gehört oder technisch nicht durchführbar ist. |
c | Er liefert der zuständigen Behörde die für die Anordnung einer Überwachung notwendigen Informationen; falls erforderlich, fordert er die Mitwirkungspflichtigen auf, ihm diese Informationen zu liefern. |
d | Er gibt den Mitwirkungspflichtigen Anweisungen, wie die Überwachung durchzuführen ist, fordert sie auf, die für die Überwachung notwendigen Massnahmen zu treffen, und kontrolliert die Ausführung. |
e | Er setzt die von der Genehmigungsbehörde angeordneten Vorkehren zum Schutz von Berufsgeheimnissen um. |
f | Er kontrolliert, ob die Überwachung sich über die bewilligte Dauer hinaus erstreckt und stellt sie bei Ablauf der Dauer ein, wenn ihm keine Kopie des Verlängerungsantrags zugestellt worden ist. |
g | Er teilt der Genehmigungsbehörde unverzüglich die Einstellung der Überwachung mit. |
h | Er verfolgt die technischen Entwicklungen im Bereich des Post- und Fernmeldewesen. |
i | Er organisiert und führt Ausbildungen für Personen durch, welche auf das Verarbeitungssystem zugreifen dürfen. |
j | Er kann auf Anfrage Behörden und Mitwirkungspflichtige zu technischen, rechtlichen und operativen Aspekten der Post- und Fernmeldeüberwachung beraten. |
k | Er führt eine Statistik über die Überwachungen. |
SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) BÜPF Art. 15 Auskünfte über Fernmeldedienste - 1 Der Dienst erteilt ausschliesslich den folgenden Behörden auf Gesuch Auskünfte über die Daten nach den Artikeln 21 und 22, und dies nur zu den folgenden Zwecken: |
|
1 | Der Dienst erteilt ausschliesslich den folgenden Behörden auf Gesuch Auskünfte über die Daten nach den Artikeln 21 und 22, und dies nur zu den folgenden Zwecken: |
a | den Behörden des Bundes und der Kantone, welche eine Überwachung des Fernmeldeverkehrs anordnen oder genehmigen dürfen oder den von diesen bezeichneten Behörden: zwecks Bestimmung der zu überwachenden Dienste und Personen sowie der mit diesen in Verbindung stehenden Personen; |
b | dem Bundesamt für Polizei und den Polizeibehörden der Kantone und Gemeinden: zwecks Erfüllung von Polizeiaufgaben; |
c | den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone: zwecks Erledigung von Verwaltungsstrafsachen; |
d | dem NDB: zwecks Erfüllung von Aufgaben nach dem NDG33. |
2 | Der Dienst erteilt zudem der zuständigen Behörde des Bundes nach den Artikeln 10 Absatz 3 und 23 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 198634 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) auf Gesuch Auskünfte über die Daten nach Artikel 21, damit diese Strafanzeige wegen unlauteren Wettbewerbs nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe u UWG einreichen kann.35 |
SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) BÜPF Art. 15 Auskünfte über Fernmeldedienste - 1 Der Dienst erteilt ausschliesslich den folgenden Behörden auf Gesuch Auskünfte über die Daten nach den Artikeln 21 und 22, und dies nur zu den folgenden Zwecken: |
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1 | Der Dienst erteilt ausschliesslich den folgenden Behörden auf Gesuch Auskünfte über die Daten nach den Artikeln 21 und 22, und dies nur zu den folgenden Zwecken: |
a | den Behörden des Bundes und der Kantone, welche eine Überwachung des Fernmeldeverkehrs anordnen oder genehmigen dürfen oder den von diesen bezeichneten Behörden: zwecks Bestimmung der zu überwachenden Dienste und Personen sowie der mit diesen in Verbindung stehenden Personen; |
b | dem Bundesamt für Polizei und den Polizeibehörden der Kantone und Gemeinden: zwecks Erfüllung von Polizeiaufgaben; |
c | den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone: zwecks Erledigung von Verwaltungsstrafsachen; |
d | dem NDB: zwecks Erfüllung von Aufgaben nach dem NDG33. |
2 | Der Dienst erteilt zudem der zuständigen Behörde des Bundes nach den Artikeln 10 Absatz 3 und 23 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 198634 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) auf Gesuch Auskünfte über die Daten nach Artikel 21, damit diese Strafanzeige wegen unlauteren Wettbewerbs nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe u UWG einreichen kann.35 |
SR 780.115.1 Verordnung vom 15. November 2023 über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (FV-ÜPF) FV-ÜPF Art. 2 Aufteilung auf die Kantone - 1 Haben die Kantone keine Verteilung des von ihnen gesamthaft zu tragenden Kostenanteils vereinbart, so wird die Summe nach Massgabe der zum Zeitpunkt der Festlegung des Pauschalbeitrags erfassten ständigen Wohnbevölkerung aufgeteilt. |
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1 | Haben die Kantone keine Verteilung des von ihnen gesamthaft zu tragenden Kostenanteils vereinbart, so wird die Summe nach Massgabe der zum Zeitpunkt der Festlegung des Pauschalbeitrags erfassten ständigen Wohnbevölkerung aufgeteilt. |
2 | Datengrundlage für die Bestimmung des massgeblichen Bevölkerungsanteils sind die Statistiken des Bundes gemäss dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 19922, dem Volkszählungsgesetz vom 22. Juni 20073 und den dazugehörigen Verordnungen. |
SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) BÜPF Art. 15 Auskünfte über Fernmeldedienste - 1 Der Dienst erteilt ausschliesslich den folgenden Behörden auf Gesuch Auskünfte über die Daten nach den Artikeln 21 und 22, und dies nur zu den folgenden Zwecken: |
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1 | Der Dienst erteilt ausschliesslich den folgenden Behörden auf Gesuch Auskünfte über die Daten nach den Artikeln 21 und 22, und dies nur zu den folgenden Zwecken: |
a | den Behörden des Bundes und der Kantone, welche eine Überwachung des Fernmeldeverkehrs anordnen oder genehmigen dürfen oder den von diesen bezeichneten Behörden: zwecks Bestimmung der zu überwachenden Dienste und Personen sowie der mit diesen in Verbindung stehenden Personen; |
b | dem Bundesamt für Polizei und den Polizeibehörden der Kantone und Gemeinden: zwecks Erfüllung von Polizeiaufgaben; |
c | den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone: zwecks Erledigung von Verwaltungsstrafsachen; |
d | dem NDB: zwecks Erfüllung von Aufgaben nach dem NDG33. |
2 | Der Dienst erteilt zudem der zuständigen Behörde des Bundes nach den Artikeln 10 Absatz 3 und 23 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 198634 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) auf Gesuch Auskünfte über die Daten nach Artikel 21, damit diese Strafanzeige wegen unlauteren Wettbewerbs nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe u UWG einreichen kann.35 |
SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) BÜPF Art. 15 Auskünfte über Fernmeldedienste - 1 Der Dienst erteilt ausschliesslich den folgenden Behörden auf Gesuch Auskünfte über die Daten nach den Artikeln 21 und 22, und dies nur zu den folgenden Zwecken: |
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1 | Der Dienst erteilt ausschliesslich den folgenden Behörden auf Gesuch Auskünfte über die Daten nach den Artikeln 21 und 22, und dies nur zu den folgenden Zwecken: |
a | den Behörden des Bundes und der Kantone, welche eine Überwachung des Fernmeldeverkehrs anordnen oder genehmigen dürfen oder den von diesen bezeichneten Behörden: zwecks Bestimmung der zu überwachenden Dienste und Personen sowie der mit diesen in Verbindung stehenden Personen; |
b | dem Bundesamt für Polizei und den Polizeibehörden der Kantone und Gemeinden: zwecks Erfüllung von Polizeiaufgaben; |
c | den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone: zwecks Erledigung von Verwaltungsstrafsachen; |
d | dem NDB: zwecks Erfüllung von Aufgaben nach dem NDG33. |
2 | Der Dienst erteilt zudem der zuständigen Behörde des Bundes nach den Artikeln 10 Absatz 3 und 23 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 198634 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) auf Gesuch Auskünfte über die Daten nach Artikel 21, damit diese Strafanzeige wegen unlauteren Wettbewerbs nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe u UWG einreichen kann.35 |
SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) BÜPF Art. 15 Auskünfte über Fernmeldedienste - 1 Der Dienst erteilt ausschliesslich den folgenden Behörden auf Gesuch Auskünfte über die Daten nach den Artikeln 21 und 22, und dies nur zu den folgenden Zwecken: |
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1 | Der Dienst erteilt ausschliesslich den folgenden Behörden auf Gesuch Auskünfte über die Daten nach den Artikeln 21 und 22, und dies nur zu den folgenden Zwecken: |
a | den Behörden des Bundes und der Kantone, welche eine Überwachung des Fernmeldeverkehrs anordnen oder genehmigen dürfen oder den von diesen bezeichneten Behörden: zwecks Bestimmung der zu überwachenden Dienste und Personen sowie der mit diesen in Verbindung stehenden Personen; |
b | dem Bundesamt für Polizei und den Polizeibehörden der Kantone und Gemeinden: zwecks Erfüllung von Polizeiaufgaben; |
c | den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone: zwecks Erledigung von Verwaltungsstrafsachen; |
d | dem NDB: zwecks Erfüllung von Aufgaben nach dem NDG33. |
2 | Der Dienst erteilt zudem der zuständigen Behörde des Bundes nach den Artikeln 10 Absatz 3 und 23 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 198634 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) auf Gesuch Auskünfte über die Daten nach Artikel 21, damit diese Strafanzeige wegen unlauteren Wettbewerbs nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe u UWG einreichen kann.35 |
SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) BÜPF Art. 15 Auskünfte über Fernmeldedienste - 1 Der Dienst erteilt ausschliesslich den folgenden Behörden auf Gesuch Auskünfte über die Daten nach den Artikeln 21 und 22, und dies nur zu den folgenden Zwecken: |
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1 | Der Dienst erteilt ausschliesslich den folgenden Behörden auf Gesuch Auskünfte über die Daten nach den Artikeln 21 und 22, und dies nur zu den folgenden Zwecken: |
a | den Behörden des Bundes und der Kantone, welche eine Überwachung des Fernmeldeverkehrs anordnen oder genehmigen dürfen oder den von diesen bezeichneten Behörden: zwecks Bestimmung der zu überwachenden Dienste und Personen sowie der mit diesen in Verbindung stehenden Personen; |
b | dem Bundesamt für Polizei und den Polizeibehörden der Kantone und Gemeinden: zwecks Erfüllung von Polizeiaufgaben; |
c | den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone: zwecks Erledigung von Verwaltungsstrafsachen; |
d | dem NDB: zwecks Erfüllung von Aufgaben nach dem NDG33. |
2 | Der Dienst erteilt zudem der zuständigen Behörde des Bundes nach den Artikeln 10 Absatz 3 und 23 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 198634 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) auf Gesuch Auskünfte über die Daten nach Artikel 21, damit diese Strafanzeige wegen unlauteren Wettbewerbs nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe u UWG einreichen kann.35 |
SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) BÜPF Art. 15 Auskünfte über Fernmeldedienste - 1 Der Dienst erteilt ausschliesslich den folgenden Behörden auf Gesuch Auskünfte über die Daten nach den Artikeln 21 und 22, und dies nur zu den folgenden Zwecken: |
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1 | Der Dienst erteilt ausschliesslich den folgenden Behörden auf Gesuch Auskünfte über die Daten nach den Artikeln 21 und 22, und dies nur zu den folgenden Zwecken: |
a | den Behörden des Bundes und der Kantone, welche eine Überwachung des Fernmeldeverkehrs anordnen oder genehmigen dürfen oder den von diesen bezeichneten Behörden: zwecks Bestimmung der zu überwachenden Dienste und Personen sowie der mit diesen in Verbindung stehenden Personen; |
b | dem Bundesamt für Polizei und den Polizeibehörden der Kantone und Gemeinden: zwecks Erfüllung von Polizeiaufgaben; |
c | den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone: zwecks Erledigung von Verwaltungsstrafsachen; |
d | dem NDB: zwecks Erfüllung von Aufgaben nach dem NDG33. |
2 | Der Dienst erteilt zudem der zuständigen Behörde des Bundes nach den Artikeln 10 Absatz 3 und 23 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 198634 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) auf Gesuch Auskünfte über die Daten nach Artikel 21, damit diese Strafanzeige wegen unlauteren Wettbewerbs nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe u UWG einreichen kann.35 |
SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) BÜPF Art. 15 Auskünfte über Fernmeldedienste - 1 Der Dienst erteilt ausschliesslich den folgenden Behörden auf Gesuch Auskünfte über die Daten nach den Artikeln 21 und 22, und dies nur zu den folgenden Zwecken: |
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1 | Der Dienst erteilt ausschliesslich den folgenden Behörden auf Gesuch Auskünfte über die Daten nach den Artikeln 21 und 22, und dies nur zu den folgenden Zwecken: |
a | den Behörden des Bundes und der Kantone, welche eine Überwachung des Fernmeldeverkehrs anordnen oder genehmigen dürfen oder den von diesen bezeichneten Behörden: zwecks Bestimmung der zu überwachenden Dienste und Personen sowie der mit diesen in Verbindung stehenden Personen; |
b | dem Bundesamt für Polizei und den Polizeibehörden der Kantone und Gemeinden: zwecks Erfüllung von Polizeiaufgaben; |
c | den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone: zwecks Erledigung von Verwaltungsstrafsachen; |
d | dem NDB: zwecks Erfüllung von Aufgaben nach dem NDG33. |
2 | Der Dienst erteilt zudem der zuständigen Behörde des Bundes nach den Artikeln 10 Absatz 3 und 23 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 198634 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) auf Gesuch Auskünfte über die Daten nach Artikel 21, damit diese Strafanzeige wegen unlauteren Wettbewerbs nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe u UWG einreichen kann.35 |
SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) BÜPF Art. 15 Auskünfte über Fernmeldedienste - 1 Der Dienst erteilt ausschliesslich den folgenden Behörden auf Gesuch Auskünfte über die Daten nach den Artikeln 21 und 22, und dies nur zu den folgenden Zwecken: |
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1 | Der Dienst erteilt ausschliesslich den folgenden Behörden auf Gesuch Auskünfte über die Daten nach den Artikeln 21 und 22, und dies nur zu den folgenden Zwecken: |
a | den Behörden des Bundes und der Kantone, welche eine Überwachung des Fernmeldeverkehrs anordnen oder genehmigen dürfen oder den von diesen bezeichneten Behörden: zwecks Bestimmung der zu überwachenden Dienste und Personen sowie der mit diesen in Verbindung stehenden Personen; |
b | dem Bundesamt für Polizei und den Polizeibehörden der Kantone und Gemeinden: zwecks Erfüllung von Polizeiaufgaben; |
c | den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone: zwecks Erledigung von Verwaltungsstrafsachen; |
d | dem NDB: zwecks Erfüllung von Aufgaben nach dem NDG33. |
2 | Der Dienst erteilt zudem der zuständigen Behörde des Bundes nach den Artikeln 10 Absatz 3 und 23 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 198634 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) auf Gesuch Auskünfte über die Daten nach Artikel 21, damit diese Strafanzeige wegen unlauteren Wettbewerbs nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe u UWG einreichen kann.35 |
SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) BÜPF Art. 16 Allgemeine Aufgaben bei der Überwachung - Bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs hat der Dienst folgende allgemeine Aufgaben: |
|
a | Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, bevor Sendungen oder Informationen an die anordnende Behörde weitergeleitet werden, wenn die Überwachungsanordnung seiner Ansicht nach: |
a1 | im Fall einer Überwachung im Rahmen eines Strafverfahrens: keine gemäss dem anwendbaren Recht überwachungsfähige Straftat betrifft; |
a2 | nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde oder nicht nach den Artikeln 29-31 NDG37 genehmigt und freigegeben wurde, oder |
a3 | nicht vollständig oder nicht klar ist. |
b | Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, wenn die Überwachung seiner Ansicht nach technisch ungeeignet ist, nicht zu den im Gesetz und in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Überwachungstypen gehört oder technisch nicht durchführbar ist. |
c | Er liefert der zuständigen Behörde die für die Anordnung einer Überwachung notwendigen Informationen; falls erforderlich, fordert er die Mitwirkungspflichtigen auf, ihm diese Informationen zu liefern. |
d | Er gibt den Mitwirkungspflichtigen Anweisungen, wie die Überwachung durchzuführen ist, fordert sie auf, die für die Überwachung notwendigen Massnahmen zu treffen, und kontrolliert die Ausführung. |
e | Er setzt die von der Genehmigungsbehörde angeordneten Vorkehren zum Schutz von Berufsgeheimnissen um. |
f | Er kontrolliert, ob die Überwachung sich über die bewilligte Dauer hinaus erstreckt und stellt sie bei Ablauf der Dauer ein, wenn ihm keine Kopie des Verlängerungsantrags zugestellt worden ist. |
g | Er teilt der Genehmigungsbehörde unverzüglich die Einstellung der Überwachung mit. |
h | Er verfolgt die technischen Entwicklungen im Bereich des Post- und Fernmeldewesen. |
i | Er organisiert und führt Ausbildungen für Personen durch, welche auf das Verarbeitungssystem zugreifen dürfen. |
j | Er kann auf Anfrage Behörden und Mitwirkungspflichtige zu technischen, rechtlichen und operativen Aspekten der Post- und Fernmeldeüberwachung beraten. |
k | Er führt eine Statistik über die Überwachungen. |
SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) BÜPF Art. 16 Allgemeine Aufgaben bei der Überwachung - Bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs hat der Dienst folgende allgemeine Aufgaben: |
|
a | Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, bevor Sendungen oder Informationen an die anordnende Behörde weitergeleitet werden, wenn die Überwachungsanordnung seiner Ansicht nach: |
a1 | im Fall einer Überwachung im Rahmen eines Strafverfahrens: keine gemäss dem anwendbaren Recht überwachungsfähige Straftat betrifft; |
a2 | nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde oder nicht nach den Artikeln 29-31 NDG37 genehmigt und freigegeben wurde, oder |
a3 | nicht vollständig oder nicht klar ist. |
b | Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, wenn die Überwachung seiner Ansicht nach technisch ungeeignet ist, nicht zu den im Gesetz und in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Überwachungstypen gehört oder technisch nicht durchführbar ist. |
c | Er liefert der zuständigen Behörde die für die Anordnung einer Überwachung notwendigen Informationen; falls erforderlich, fordert er die Mitwirkungspflichtigen auf, ihm diese Informationen zu liefern. |
d | Er gibt den Mitwirkungspflichtigen Anweisungen, wie die Überwachung durchzuführen ist, fordert sie auf, die für die Überwachung notwendigen Massnahmen zu treffen, und kontrolliert die Ausführung. |
e | Er setzt die von der Genehmigungsbehörde angeordneten Vorkehren zum Schutz von Berufsgeheimnissen um. |
f | Er kontrolliert, ob die Überwachung sich über die bewilligte Dauer hinaus erstreckt und stellt sie bei Ablauf der Dauer ein, wenn ihm keine Kopie des Verlängerungsantrags zugestellt worden ist. |
g | Er teilt der Genehmigungsbehörde unverzüglich die Einstellung der Überwachung mit. |
h | Er verfolgt die technischen Entwicklungen im Bereich des Post- und Fernmeldewesen. |
i | Er organisiert und führt Ausbildungen für Personen durch, welche auf das Verarbeitungssystem zugreifen dürfen. |
j | Er kann auf Anfrage Behörden und Mitwirkungspflichtige zu technischen, rechtlichen und operativen Aspekten der Post- und Fernmeldeüberwachung beraten. |
k | Er führt eine Statistik über die Überwachungen. |
SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) BÜPF Art. 16 Allgemeine Aufgaben bei der Überwachung - Bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs hat der Dienst folgende allgemeine Aufgaben: |
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a | Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, bevor Sendungen oder Informationen an die anordnende Behörde weitergeleitet werden, wenn die Überwachungsanordnung seiner Ansicht nach: |
a1 | im Fall einer Überwachung im Rahmen eines Strafverfahrens: keine gemäss dem anwendbaren Recht überwachungsfähige Straftat betrifft; |
a2 | nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde oder nicht nach den Artikeln 29-31 NDG37 genehmigt und freigegeben wurde, oder |
a3 | nicht vollständig oder nicht klar ist. |
b | Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, wenn die Überwachung seiner Ansicht nach technisch ungeeignet ist, nicht zu den im Gesetz und in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Überwachungstypen gehört oder technisch nicht durchführbar ist. |
c | Er liefert der zuständigen Behörde die für die Anordnung einer Überwachung notwendigen Informationen; falls erforderlich, fordert er die Mitwirkungspflichtigen auf, ihm diese Informationen zu liefern. |
d | Er gibt den Mitwirkungspflichtigen Anweisungen, wie die Überwachung durchzuführen ist, fordert sie auf, die für die Überwachung notwendigen Massnahmen zu treffen, und kontrolliert die Ausführung. |
e | Er setzt die von der Genehmigungsbehörde angeordneten Vorkehren zum Schutz von Berufsgeheimnissen um. |
f | Er kontrolliert, ob die Überwachung sich über die bewilligte Dauer hinaus erstreckt und stellt sie bei Ablauf der Dauer ein, wenn ihm keine Kopie des Verlängerungsantrags zugestellt worden ist. |
g | Er teilt der Genehmigungsbehörde unverzüglich die Einstellung der Überwachung mit. |
h | Er verfolgt die technischen Entwicklungen im Bereich des Post- und Fernmeldewesen. |
i | Er organisiert und führt Ausbildungen für Personen durch, welche auf das Verarbeitungssystem zugreifen dürfen. |
j | Er kann auf Anfrage Behörden und Mitwirkungspflichtige zu technischen, rechtlichen und operativen Aspekten der Post- und Fernmeldeüberwachung beraten. |
k | Er führt eine Statistik über die Überwachungen. |
SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) BÜPF Art. 16 Allgemeine Aufgaben bei der Überwachung - Bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs hat der Dienst folgende allgemeine Aufgaben: |
|
a | Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, bevor Sendungen oder Informationen an die anordnende Behörde weitergeleitet werden, wenn die Überwachungsanordnung seiner Ansicht nach: |
a1 | im Fall einer Überwachung im Rahmen eines Strafverfahrens: keine gemäss dem anwendbaren Recht überwachungsfähige Straftat betrifft; |
a2 | nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde oder nicht nach den Artikeln 29-31 NDG37 genehmigt und freigegeben wurde, oder |
a3 | nicht vollständig oder nicht klar ist. |
b | Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, wenn die Überwachung seiner Ansicht nach technisch ungeeignet ist, nicht zu den im Gesetz und in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Überwachungstypen gehört oder technisch nicht durchführbar ist. |
c | Er liefert der zuständigen Behörde die für die Anordnung einer Überwachung notwendigen Informationen; falls erforderlich, fordert er die Mitwirkungspflichtigen auf, ihm diese Informationen zu liefern. |
d | Er gibt den Mitwirkungspflichtigen Anweisungen, wie die Überwachung durchzuführen ist, fordert sie auf, die für die Überwachung notwendigen Massnahmen zu treffen, und kontrolliert die Ausführung. |
e | Er setzt die von der Genehmigungsbehörde angeordneten Vorkehren zum Schutz von Berufsgeheimnissen um. |
f | Er kontrolliert, ob die Überwachung sich über die bewilligte Dauer hinaus erstreckt und stellt sie bei Ablauf der Dauer ein, wenn ihm keine Kopie des Verlängerungsantrags zugestellt worden ist. |
g | Er teilt der Genehmigungsbehörde unverzüglich die Einstellung der Überwachung mit. |
h | Er verfolgt die technischen Entwicklungen im Bereich des Post- und Fernmeldewesen. |
i | Er organisiert und führt Ausbildungen für Personen durch, welche auf das Verarbeitungssystem zugreifen dürfen. |
j | Er kann auf Anfrage Behörden und Mitwirkungspflichtige zu technischen, rechtlichen und operativen Aspekten der Post- und Fernmeldeüberwachung beraten. |
k | Er führt eine Statistik über die Überwachungen. |
SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) BÜPF Art. 16 Allgemeine Aufgaben bei der Überwachung - Bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs hat der Dienst folgende allgemeine Aufgaben: |
|
a | Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, bevor Sendungen oder Informationen an die anordnende Behörde weitergeleitet werden, wenn die Überwachungsanordnung seiner Ansicht nach: |
a1 | im Fall einer Überwachung im Rahmen eines Strafverfahrens: keine gemäss dem anwendbaren Recht überwachungsfähige Straftat betrifft; |
a2 | nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde oder nicht nach den Artikeln 29-31 NDG37 genehmigt und freigegeben wurde, oder |
a3 | nicht vollständig oder nicht klar ist. |
b | Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, wenn die Überwachung seiner Ansicht nach technisch ungeeignet ist, nicht zu den im Gesetz und in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Überwachungstypen gehört oder technisch nicht durchführbar ist. |
c | Er liefert der zuständigen Behörde die für die Anordnung einer Überwachung notwendigen Informationen; falls erforderlich, fordert er die Mitwirkungspflichtigen auf, ihm diese Informationen zu liefern. |
d | Er gibt den Mitwirkungspflichtigen Anweisungen, wie die Überwachung durchzuführen ist, fordert sie auf, die für die Überwachung notwendigen Massnahmen zu treffen, und kontrolliert die Ausführung. |
e | Er setzt die von der Genehmigungsbehörde angeordneten Vorkehren zum Schutz von Berufsgeheimnissen um. |
f | Er kontrolliert, ob die Überwachung sich über die bewilligte Dauer hinaus erstreckt und stellt sie bei Ablauf der Dauer ein, wenn ihm keine Kopie des Verlängerungsantrags zugestellt worden ist. |
g | Er teilt der Genehmigungsbehörde unverzüglich die Einstellung der Überwachung mit. |
h | Er verfolgt die technischen Entwicklungen im Bereich des Post- und Fernmeldewesen. |
i | Er organisiert und führt Ausbildungen für Personen durch, welche auf das Verarbeitungssystem zugreifen dürfen. |
j | Er kann auf Anfrage Behörden und Mitwirkungspflichtige zu technischen, rechtlichen und operativen Aspekten der Post- und Fernmeldeüberwachung beraten. |
k | Er führt eine Statistik über die Überwachungen. |
SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) BÜPF Art. 16 Allgemeine Aufgaben bei der Überwachung - Bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs hat der Dienst folgende allgemeine Aufgaben: |
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a | Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, bevor Sendungen oder Informationen an die anordnende Behörde weitergeleitet werden, wenn die Überwachungsanordnung seiner Ansicht nach: |
a1 | im Fall einer Überwachung im Rahmen eines Strafverfahrens: keine gemäss dem anwendbaren Recht überwachungsfähige Straftat betrifft; |
a2 | nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde oder nicht nach den Artikeln 29-31 NDG37 genehmigt und freigegeben wurde, oder |
a3 | nicht vollständig oder nicht klar ist. |
b | Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, wenn die Überwachung seiner Ansicht nach technisch ungeeignet ist, nicht zu den im Gesetz und in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Überwachungstypen gehört oder technisch nicht durchführbar ist. |
c | Er liefert der zuständigen Behörde die für die Anordnung einer Überwachung notwendigen Informationen; falls erforderlich, fordert er die Mitwirkungspflichtigen auf, ihm diese Informationen zu liefern. |
d | Er gibt den Mitwirkungspflichtigen Anweisungen, wie die Überwachung durchzuführen ist, fordert sie auf, die für die Überwachung notwendigen Massnahmen zu treffen, und kontrolliert die Ausführung. |
e | Er setzt die von der Genehmigungsbehörde angeordneten Vorkehren zum Schutz von Berufsgeheimnissen um. |
f | Er kontrolliert, ob die Überwachung sich über die bewilligte Dauer hinaus erstreckt und stellt sie bei Ablauf der Dauer ein, wenn ihm keine Kopie des Verlängerungsantrags zugestellt worden ist. |
g | Er teilt der Genehmigungsbehörde unverzüglich die Einstellung der Überwachung mit. |
h | Er verfolgt die technischen Entwicklungen im Bereich des Post- und Fernmeldewesen. |
i | Er organisiert und führt Ausbildungen für Personen durch, welche auf das Verarbeitungssystem zugreifen dürfen. |
j | Er kann auf Anfrage Behörden und Mitwirkungspflichtige zu technischen, rechtlichen und operativen Aspekten der Post- und Fernmeldeüberwachung beraten. |
k | Er führt eine Statistik über die Überwachungen. |
SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) BÜPF Art. 16 Allgemeine Aufgaben bei der Überwachung - Bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs hat der Dienst folgende allgemeine Aufgaben: |
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a | Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, bevor Sendungen oder Informationen an die anordnende Behörde weitergeleitet werden, wenn die Überwachungsanordnung seiner Ansicht nach: |
a1 | im Fall einer Überwachung im Rahmen eines Strafverfahrens: keine gemäss dem anwendbaren Recht überwachungsfähige Straftat betrifft; |
a2 | nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde oder nicht nach den Artikeln 29-31 NDG37 genehmigt und freigegeben wurde, oder |
a3 | nicht vollständig oder nicht klar ist. |
b | Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, wenn die Überwachung seiner Ansicht nach technisch ungeeignet ist, nicht zu den im Gesetz und in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Überwachungstypen gehört oder technisch nicht durchführbar ist. |
c | Er liefert der zuständigen Behörde die für die Anordnung einer Überwachung notwendigen Informationen; falls erforderlich, fordert er die Mitwirkungspflichtigen auf, ihm diese Informationen zu liefern. |
d | Er gibt den Mitwirkungspflichtigen Anweisungen, wie die Überwachung durchzuführen ist, fordert sie auf, die für die Überwachung notwendigen Massnahmen zu treffen, und kontrolliert die Ausführung. |
e | Er setzt die von der Genehmigungsbehörde angeordneten Vorkehren zum Schutz von Berufsgeheimnissen um. |
f | Er kontrolliert, ob die Überwachung sich über die bewilligte Dauer hinaus erstreckt und stellt sie bei Ablauf der Dauer ein, wenn ihm keine Kopie des Verlängerungsantrags zugestellt worden ist. |
g | Er teilt der Genehmigungsbehörde unverzüglich die Einstellung der Überwachung mit. |
h | Er verfolgt die technischen Entwicklungen im Bereich des Post- und Fernmeldewesen. |
i | Er organisiert und führt Ausbildungen für Personen durch, welche auf das Verarbeitungssystem zugreifen dürfen. |
j | Er kann auf Anfrage Behörden und Mitwirkungspflichtige zu technischen, rechtlichen und operativen Aspekten der Post- und Fernmeldeüberwachung beraten. |
k | Er führt eine Statistik über die Überwachungen. |
SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) BÜPF Art. 16 Allgemeine Aufgaben bei der Überwachung - Bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs hat der Dienst folgende allgemeine Aufgaben: |
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a | Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, bevor Sendungen oder Informationen an die anordnende Behörde weitergeleitet werden, wenn die Überwachungsanordnung seiner Ansicht nach: |
a1 | im Fall einer Überwachung im Rahmen eines Strafverfahrens: keine gemäss dem anwendbaren Recht überwachungsfähige Straftat betrifft; |
a2 | nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde oder nicht nach den Artikeln 29-31 NDG37 genehmigt und freigegeben wurde, oder |
a3 | nicht vollständig oder nicht klar ist. |
b | Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, wenn die Überwachung seiner Ansicht nach technisch ungeeignet ist, nicht zu den im Gesetz und in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Überwachungstypen gehört oder technisch nicht durchführbar ist. |
c | Er liefert der zuständigen Behörde die für die Anordnung einer Überwachung notwendigen Informationen; falls erforderlich, fordert er die Mitwirkungspflichtigen auf, ihm diese Informationen zu liefern. |
d | Er gibt den Mitwirkungspflichtigen Anweisungen, wie die Überwachung durchzuführen ist, fordert sie auf, die für die Überwachung notwendigen Massnahmen zu treffen, und kontrolliert die Ausführung. |
e | Er setzt die von der Genehmigungsbehörde angeordneten Vorkehren zum Schutz von Berufsgeheimnissen um. |
f | Er kontrolliert, ob die Überwachung sich über die bewilligte Dauer hinaus erstreckt und stellt sie bei Ablauf der Dauer ein, wenn ihm keine Kopie des Verlängerungsantrags zugestellt worden ist. |
g | Er teilt der Genehmigungsbehörde unverzüglich die Einstellung der Überwachung mit. |
h | Er verfolgt die technischen Entwicklungen im Bereich des Post- und Fernmeldewesen. |
i | Er organisiert und führt Ausbildungen für Personen durch, welche auf das Verarbeitungssystem zugreifen dürfen. |
j | Er kann auf Anfrage Behörden und Mitwirkungspflichtige zu technischen, rechtlichen und operativen Aspekten der Post- und Fernmeldeüberwachung beraten. |
k | Er führt eine Statistik über die Überwachungen. |
SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) BÜPF Art. 16 Allgemeine Aufgaben bei der Überwachung - Bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs hat der Dienst folgende allgemeine Aufgaben: |
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a | Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, bevor Sendungen oder Informationen an die anordnende Behörde weitergeleitet werden, wenn die Überwachungsanordnung seiner Ansicht nach: |
a1 | im Fall einer Überwachung im Rahmen eines Strafverfahrens: keine gemäss dem anwendbaren Recht überwachungsfähige Straftat betrifft; |
a2 | nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde oder nicht nach den Artikeln 29-31 NDG37 genehmigt und freigegeben wurde, oder |
a3 | nicht vollständig oder nicht klar ist. |
b | Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, wenn die Überwachung seiner Ansicht nach technisch ungeeignet ist, nicht zu den im Gesetz und in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Überwachungstypen gehört oder technisch nicht durchführbar ist. |
c | Er liefert der zuständigen Behörde die für die Anordnung einer Überwachung notwendigen Informationen; falls erforderlich, fordert er die Mitwirkungspflichtigen auf, ihm diese Informationen zu liefern. |
d | Er gibt den Mitwirkungspflichtigen Anweisungen, wie die Überwachung durchzuführen ist, fordert sie auf, die für die Überwachung notwendigen Massnahmen zu treffen, und kontrolliert die Ausführung. |
e | Er setzt die von der Genehmigungsbehörde angeordneten Vorkehren zum Schutz von Berufsgeheimnissen um. |
f | Er kontrolliert, ob die Überwachung sich über die bewilligte Dauer hinaus erstreckt und stellt sie bei Ablauf der Dauer ein, wenn ihm keine Kopie des Verlängerungsantrags zugestellt worden ist. |
g | Er teilt der Genehmigungsbehörde unverzüglich die Einstellung der Überwachung mit. |
h | Er verfolgt die technischen Entwicklungen im Bereich des Post- und Fernmeldewesen. |
i | Er organisiert und führt Ausbildungen für Personen durch, welche auf das Verarbeitungssystem zugreifen dürfen. |
j | Er kann auf Anfrage Behörden und Mitwirkungspflichtige zu technischen, rechtlichen und operativen Aspekten der Post- und Fernmeldeüberwachung beraten. |
k | Er führt eine Statistik über die Überwachungen. |
SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) BÜPF Art. 16 Allgemeine Aufgaben bei der Überwachung - Bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs hat der Dienst folgende allgemeine Aufgaben: |
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a | Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, bevor Sendungen oder Informationen an die anordnende Behörde weitergeleitet werden, wenn die Überwachungsanordnung seiner Ansicht nach: |
a1 | im Fall einer Überwachung im Rahmen eines Strafverfahrens: keine gemäss dem anwendbaren Recht überwachungsfähige Straftat betrifft; |
a2 | nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde oder nicht nach den Artikeln 29-31 NDG37 genehmigt und freigegeben wurde, oder |
a3 | nicht vollständig oder nicht klar ist. |
b | Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, wenn die Überwachung seiner Ansicht nach technisch ungeeignet ist, nicht zu den im Gesetz und in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Überwachungstypen gehört oder technisch nicht durchführbar ist. |
c | Er liefert der zuständigen Behörde die für die Anordnung einer Überwachung notwendigen Informationen; falls erforderlich, fordert er die Mitwirkungspflichtigen auf, ihm diese Informationen zu liefern. |
d | Er gibt den Mitwirkungspflichtigen Anweisungen, wie die Überwachung durchzuführen ist, fordert sie auf, die für die Überwachung notwendigen Massnahmen zu treffen, und kontrolliert die Ausführung. |
e | Er setzt die von der Genehmigungsbehörde angeordneten Vorkehren zum Schutz von Berufsgeheimnissen um. |
f | Er kontrolliert, ob die Überwachung sich über die bewilligte Dauer hinaus erstreckt und stellt sie bei Ablauf der Dauer ein, wenn ihm keine Kopie des Verlängerungsantrags zugestellt worden ist. |
g | Er teilt der Genehmigungsbehörde unverzüglich die Einstellung der Überwachung mit. |
h | Er verfolgt die technischen Entwicklungen im Bereich des Post- und Fernmeldewesen. |
i | Er organisiert und führt Ausbildungen für Personen durch, welche auf das Verarbeitungssystem zugreifen dürfen. |
j | Er kann auf Anfrage Behörden und Mitwirkungspflichtige zu technischen, rechtlichen und operativen Aspekten der Post- und Fernmeldeüberwachung beraten. |
k | Er führt eine Statistik über die Überwachungen. |
SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) BÜPF Art. 16 Allgemeine Aufgaben bei der Überwachung - Bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs hat der Dienst folgende allgemeine Aufgaben: |
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a | Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, bevor Sendungen oder Informationen an die anordnende Behörde weitergeleitet werden, wenn die Überwachungsanordnung seiner Ansicht nach: |
a1 | im Fall einer Überwachung im Rahmen eines Strafverfahrens: keine gemäss dem anwendbaren Recht überwachungsfähige Straftat betrifft; |
a2 | nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde oder nicht nach den Artikeln 29-31 NDG37 genehmigt und freigegeben wurde, oder |
a3 | nicht vollständig oder nicht klar ist. |
b | Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, wenn die Überwachung seiner Ansicht nach technisch ungeeignet ist, nicht zu den im Gesetz und in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Überwachungstypen gehört oder technisch nicht durchführbar ist. |
c | Er liefert der zuständigen Behörde die für die Anordnung einer Überwachung notwendigen Informationen; falls erforderlich, fordert er die Mitwirkungspflichtigen auf, ihm diese Informationen zu liefern. |
d | Er gibt den Mitwirkungspflichtigen Anweisungen, wie die Überwachung durchzuführen ist, fordert sie auf, die für die Überwachung notwendigen Massnahmen zu treffen, und kontrolliert die Ausführung. |
e | Er setzt die von der Genehmigungsbehörde angeordneten Vorkehren zum Schutz von Berufsgeheimnissen um. |
f | Er kontrolliert, ob die Überwachung sich über die bewilligte Dauer hinaus erstreckt und stellt sie bei Ablauf der Dauer ein, wenn ihm keine Kopie des Verlängerungsantrags zugestellt worden ist. |
g | Er teilt der Genehmigungsbehörde unverzüglich die Einstellung der Überwachung mit. |
h | Er verfolgt die technischen Entwicklungen im Bereich des Post- und Fernmeldewesen. |
i | Er organisiert und führt Ausbildungen für Personen durch, welche auf das Verarbeitungssystem zugreifen dürfen. |
j | Er kann auf Anfrage Behörden und Mitwirkungspflichtige zu technischen, rechtlichen und operativen Aspekten der Post- und Fernmeldeüberwachung beraten. |
k | Er führt eine Statistik über die Überwachungen. |
SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) BÜPF Art. 16 Allgemeine Aufgaben bei der Überwachung - Bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs hat der Dienst folgende allgemeine Aufgaben: |
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a | Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, bevor Sendungen oder Informationen an die anordnende Behörde weitergeleitet werden, wenn die Überwachungsanordnung seiner Ansicht nach: |
a1 | im Fall einer Überwachung im Rahmen eines Strafverfahrens: keine gemäss dem anwendbaren Recht überwachungsfähige Straftat betrifft; |
a2 | nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde oder nicht nach den Artikeln 29-31 NDG37 genehmigt und freigegeben wurde, oder |
a3 | nicht vollständig oder nicht klar ist. |
b | Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, wenn die Überwachung seiner Ansicht nach technisch ungeeignet ist, nicht zu den im Gesetz und in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Überwachungstypen gehört oder technisch nicht durchführbar ist. |
c | Er liefert der zuständigen Behörde die für die Anordnung einer Überwachung notwendigen Informationen; falls erforderlich, fordert er die Mitwirkungspflichtigen auf, ihm diese Informationen zu liefern. |
d | Er gibt den Mitwirkungspflichtigen Anweisungen, wie die Überwachung durchzuführen ist, fordert sie auf, die für die Überwachung notwendigen Massnahmen zu treffen, und kontrolliert die Ausführung. |
e | Er setzt die von der Genehmigungsbehörde angeordneten Vorkehren zum Schutz von Berufsgeheimnissen um. |
f | Er kontrolliert, ob die Überwachung sich über die bewilligte Dauer hinaus erstreckt und stellt sie bei Ablauf der Dauer ein, wenn ihm keine Kopie des Verlängerungsantrags zugestellt worden ist. |
g | Er teilt der Genehmigungsbehörde unverzüglich die Einstellung der Überwachung mit. |
h | Er verfolgt die technischen Entwicklungen im Bereich des Post- und Fernmeldewesen. |
i | Er organisiert und führt Ausbildungen für Personen durch, welche auf das Verarbeitungssystem zugreifen dürfen. |
j | Er kann auf Anfrage Behörden und Mitwirkungspflichtige zu technischen, rechtlichen und operativen Aspekten der Post- und Fernmeldeüberwachung beraten. |
k | Er führt eine Statistik über die Überwachungen. |
SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) BÜPF Art. 16 Allgemeine Aufgaben bei der Überwachung - Bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs hat der Dienst folgende allgemeine Aufgaben: |
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a | Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, bevor Sendungen oder Informationen an die anordnende Behörde weitergeleitet werden, wenn die Überwachungsanordnung seiner Ansicht nach: |
a1 | im Fall einer Überwachung im Rahmen eines Strafverfahrens: keine gemäss dem anwendbaren Recht überwachungsfähige Straftat betrifft; |
a2 | nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde oder nicht nach den Artikeln 29-31 NDG37 genehmigt und freigegeben wurde, oder |
a3 | nicht vollständig oder nicht klar ist. |
b | Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, wenn die Überwachung seiner Ansicht nach technisch ungeeignet ist, nicht zu den im Gesetz und in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Überwachungstypen gehört oder technisch nicht durchführbar ist. |
c | Er liefert der zuständigen Behörde die für die Anordnung einer Überwachung notwendigen Informationen; falls erforderlich, fordert er die Mitwirkungspflichtigen auf, ihm diese Informationen zu liefern. |
d | Er gibt den Mitwirkungspflichtigen Anweisungen, wie die Überwachung durchzuführen ist, fordert sie auf, die für die Überwachung notwendigen Massnahmen zu treffen, und kontrolliert die Ausführung. |
e | Er setzt die von der Genehmigungsbehörde angeordneten Vorkehren zum Schutz von Berufsgeheimnissen um. |
f | Er kontrolliert, ob die Überwachung sich über die bewilligte Dauer hinaus erstreckt und stellt sie bei Ablauf der Dauer ein, wenn ihm keine Kopie des Verlängerungsantrags zugestellt worden ist. |
g | Er teilt der Genehmigungsbehörde unverzüglich die Einstellung der Überwachung mit. |
h | Er verfolgt die technischen Entwicklungen im Bereich des Post- und Fernmeldewesen. |
i | Er organisiert und führt Ausbildungen für Personen durch, welche auf das Verarbeitungssystem zugreifen dürfen. |
j | Er kann auf Anfrage Behörden und Mitwirkungspflichtige zu technischen, rechtlichen und operativen Aspekten der Post- und Fernmeldeüberwachung beraten. |
k | Er führt eine Statistik über die Überwachungen. |
SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) BÜPF Art. 16 Allgemeine Aufgaben bei der Überwachung - Bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs hat der Dienst folgende allgemeine Aufgaben: |
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a | Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, bevor Sendungen oder Informationen an die anordnende Behörde weitergeleitet werden, wenn die Überwachungsanordnung seiner Ansicht nach: |
a1 | im Fall einer Überwachung im Rahmen eines Strafverfahrens: keine gemäss dem anwendbaren Recht überwachungsfähige Straftat betrifft; |
a2 | nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde oder nicht nach den Artikeln 29-31 NDG37 genehmigt und freigegeben wurde, oder |
a3 | nicht vollständig oder nicht klar ist. |
b | Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, wenn die Überwachung seiner Ansicht nach technisch ungeeignet ist, nicht zu den im Gesetz und in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Überwachungstypen gehört oder technisch nicht durchführbar ist. |
c | Er liefert der zuständigen Behörde die für die Anordnung einer Überwachung notwendigen Informationen; falls erforderlich, fordert er die Mitwirkungspflichtigen auf, ihm diese Informationen zu liefern. |
d | Er gibt den Mitwirkungspflichtigen Anweisungen, wie die Überwachung durchzuführen ist, fordert sie auf, die für die Überwachung notwendigen Massnahmen zu treffen, und kontrolliert die Ausführung. |
e | Er setzt die von der Genehmigungsbehörde angeordneten Vorkehren zum Schutz von Berufsgeheimnissen um. |
f | Er kontrolliert, ob die Überwachung sich über die bewilligte Dauer hinaus erstreckt und stellt sie bei Ablauf der Dauer ein, wenn ihm keine Kopie des Verlängerungsantrags zugestellt worden ist. |
g | Er teilt der Genehmigungsbehörde unverzüglich die Einstellung der Überwachung mit. |
h | Er verfolgt die technischen Entwicklungen im Bereich des Post- und Fernmeldewesen. |
i | Er organisiert und führt Ausbildungen für Personen durch, welche auf das Verarbeitungssystem zugreifen dürfen. |
j | Er kann auf Anfrage Behörden und Mitwirkungspflichtige zu technischen, rechtlichen und operativen Aspekten der Post- und Fernmeldeüberwachung beraten. |
k | Er führt eine Statistik über die Überwachungen. |
SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) BÜPF Art. 16 Allgemeine Aufgaben bei der Überwachung - Bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs hat der Dienst folgende allgemeine Aufgaben: |
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a | Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, bevor Sendungen oder Informationen an die anordnende Behörde weitergeleitet werden, wenn die Überwachungsanordnung seiner Ansicht nach: |
a1 | im Fall einer Überwachung im Rahmen eines Strafverfahrens: keine gemäss dem anwendbaren Recht überwachungsfähige Straftat betrifft; |
a2 | nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde oder nicht nach den Artikeln 29-31 NDG37 genehmigt und freigegeben wurde, oder |
a3 | nicht vollständig oder nicht klar ist. |
b | Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, wenn die Überwachung seiner Ansicht nach technisch ungeeignet ist, nicht zu den im Gesetz und in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Überwachungstypen gehört oder technisch nicht durchführbar ist. |
c | Er liefert der zuständigen Behörde die für die Anordnung einer Überwachung notwendigen Informationen; falls erforderlich, fordert er die Mitwirkungspflichtigen auf, ihm diese Informationen zu liefern. |
d | Er gibt den Mitwirkungspflichtigen Anweisungen, wie die Überwachung durchzuführen ist, fordert sie auf, die für die Überwachung notwendigen Massnahmen zu treffen, und kontrolliert die Ausführung. |
e | Er setzt die von der Genehmigungsbehörde angeordneten Vorkehren zum Schutz von Berufsgeheimnissen um. |
f | Er kontrolliert, ob die Überwachung sich über die bewilligte Dauer hinaus erstreckt und stellt sie bei Ablauf der Dauer ein, wenn ihm keine Kopie des Verlängerungsantrags zugestellt worden ist. |
g | Er teilt der Genehmigungsbehörde unverzüglich die Einstellung der Überwachung mit. |
h | Er verfolgt die technischen Entwicklungen im Bereich des Post- und Fernmeldewesen. |
i | Er organisiert und führt Ausbildungen für Personen durch, welche auf das Verarbeitungssystem zugreifen dürfen. |
j | Er kann auf Anfrage Behörden und Mitwirkungspflichtige zu technischen, rechtlichen und operativen Aspekten der Post- und Fernmeldeüberwachung beraten. |
k | Er führt eine Statistik über die Überwachungen. |
SR 780.115.1 Verordnung vom 15. November 2023 über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (FV-ÜPF) FV-ÜPF Art. 4 - 1 Die Abrechnungen, die im Hinblick auf die Überwälzung der Kosten auf die Verfahrensbeteiligten erstellt werden, beruhen auf den folgenden Ansätzen: |
|
1 | Die Abrechnungen, die im Hinblick auf die Überwälzung der Kosten auf die Verfahrensbeteiligten erstellt werden, beruhen auf den folgenden Ansätzen: |
a | Echtzeitüberwachung Postverkehr |
b | rückwirkende Überwachung Postverkehr |
c | Echtzeitüberwachung Fernmeldeverkehr |
d | rückwirkende Überwachung Fernmeldeverkehr |
e | Notsuche |
f | komplexe Auskunft |
2 | Nicht abgerechnet werden einfache Auskünfte. |
3 | Komplexe Auskünfte sind Auskünfte nach den Artikeln 36, 38, 39, 41, 44-48, 48b und 48c der Verordnung vom 15. November 20174 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF). Einfache Auskünfte sind Auskünfte nach den Artikeln 27, 35, 37, 40, 42, 43 und 48a VÜPF. |
4 | Die Ansätze gelten: |
a | bei Überwachungen für jeden Überwachungsauftrag an eine Mitwirkungspflichtige, je Adressierungselement und Überwachungstyp; |
b | bei Antennensuchläufen für jede Mitwirkungspflichtige und für jeden Zeitraum von bis zu zwei Stunden; |
c | bei Auskünften nach Artikel 48b VÜPF für jeden Einsatzfall, bei dem besondere technische Geräte verwendet werden, und für jede Mitwirkungspflichtige; |
d | bei weiteren Auskünften für jedes Auskunftsgesuch an eine Mitwirkungspflichtige. |
SR 780.115.1 Verordnung vom 15. November 2023 über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (FV-ÜPF) FV-ÜPF Art. 2 Aufteilung auf die Kantone - 1 Haben die Kantone keine Verteilung des von ihnen gesamthaft zu tragenden Kostenanteils vereinbart, so wird die Summe nach Massgabe der zum Zeitpunkt der Festlegung des Pauschalbeitrags erfassten ständigen Wohnbevölkerung aufgeteilt. |
|
1 | Haben die Kantone keine Verteilung des von ihnen gesamthaft zu tragenden Kostenanteils vereinbart, so wird die Summe nach Massgabe der zum Zeitpunkt der Festlegung des Pauschalbeitrags erfassten ständigen Wohnbevölkerung aufgeteilt. |
2 | Datengrundlage für die Bestimmung des massgeblichen Bevölkerungsanteils sind die Statistiken des Bundes gemäss dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 19922, dem Volkszählungsgesetz vom 22. Juni 20073 und den dazugehörigen Verordnungen. |
SR 780.115.1 Verordnung vom 15. November 2023 über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (FV-ÜPF) FV-ÜPF Art. 2 Aufteilung auf die Kantone - 1 Haben die Kantone keine Verteilung des von ihnen gesamthaft zu tragenden Kostenanteils vereinbart, so wird die Summe nach Massgabe der zum Zeitpunkt der Festlegung des Pauschalbeitrags erfassten ständigen Wohnbevölkerung aufgeteilt. |
|
1 | Haben die Kantone keine Verteilung des von ihnen gesamthaft zu tragenden Kostenanteils vereinbart, so wird die Summe nach Massgabe der zum Zeitpunkt der Festlegung des Pauschalbeitrags erfassten ständigen Wohnbevölkerung aufgeteilt. |
2 | Datengrundlage für die Bestimmung des massgeblichen Bevölkerungsanteils sind die Statistiken des Bundes gemäss dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 19922, dem Volkszählungsgesetz vom 22. Juni 20073 und den dazugehörigen Verordnungen. |
SR 780.115.1 Verordnung vom 15. November 2023 über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (FV-ÜPF) FV-ÜPF Art. 4 - 1 Die Abrechnungen, die im Hinblick auf die Überwälzung der Kosten auf die Verfahrensbeteiligten erstellt werden, beruhen auf den folgenden Ansätzen: |
|
1 | Die Abrechnungen, die im Hinblick auf die Überwälzung der Kosten auf die Verfahrensbeteiligten erstellt werden, beruhen auf den folgenden Ansätzen: |
a | Echtzeitüberwachung Postverkehr |
b | rückwirkende Überwachung Postverkehr |
c | Echtzeitüberwachung Fernmeldeverkehr |
d | rückwirkende Überwachung Fernmeldeverkehr |
e | Notsuche |
f | komplexe Auskunft |
2 | Nicht abgerechnet werden einfache Auskünfte. |
3 | Komplexe Auskünfte sind Auskünfte nach den Artikeln 36, 38, 39, 41, 44-48, 48b und 48c der Verordnung vom 15. November 20174 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF). Einfache Auskünfte sind Auskünfte nach den Artikeln 27, 35, 37, 40, 42, 43 und 48a VÜPF. |
4 | Die Ansätze gelten: |
a | bei Überwachungen für jeden Überwachungsauftrag an eine Mitwirkungspflichtige, je Adressierungselement und Überwachungstyp; |
b | bei Antennensuchläufen für jede Mitwirkungspflichtige und für jeden Zeitraum von bis zu zwei Stunden; |
c | bei Auskünften nach Artikel 48b VÜPF für jeden Einsatzfall, bei dem besondere technische Geräte verwendet werden, und für jede Mitwirkungspflichtige; |
d | bei weiteren Auskünften für jedes Auskunftsgesuch an eine Mitwirkungspflichtige. |
SR 780.115.1 Verordnung vom 15. November 2023 über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (FV-ÜPF) FV-ÜPF Art. 2 Aufteilung auf die Kantone - 1 Haben die Kantone keine Verteilung des von ihnen gesamthaft zu tragenden Kostenanteils vereinbart, so wird die Summe nach Massgabe der zum Zeitpunkt der Festlegung des Pauschalbeitrags erfassten ständigen Wohnbevölkerung aufgeteilt. |
|
1 | Haben die Kantone keine Verteilung des von ihnen gesamthaft zu tragenden Kostenanteils vereinbart, so wird die Summe nach Massgabe der zum Zeitpunkt der Festlegung des Pauschalbeitrags erfassten ständigen Wohnbevölkerung aufgeteilt. |
2 | Datengrundlage für die Bestimmung des massgeblichen Bevölkerungsanteils sind die Statistiken des Bundes gemäss dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 19922, dem Volkszählungsgesetz vom 22. Juni 20073 und den dazugehörigen Verordnungen. |
SR 780.115.1 Verordnung vom 15. November 2023 über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (FV-ÜPF) FV-ÜPF Art. 4 - 1 Die Abrechnungen, die im Hinblick auf die Überwälzung der Kosten auf die Verfahrensbeteiligten erstellt werden, beruhen auf den folgenden Ansätzen: |
|
1 | Die Abrechnungen, die im Hinblick auf die Überwälzung der Kosten auf die Verfahrensbeteiligten erstellt werden, beruhen auf den folgenden Ansätzen: |
a | Echtzeitüberwachung Postverkehr |
b | rückwirkende Überwachung Postverkehr |
c | Echtzeitüberwachung Fernmeldeverkehr |
d | rückwirkende Überwachung Fernmeldeverkehr |
e | Notsuche |
f | komplexe Auskunft |
2 | Nicht abgerechnet werden einfache Auskünfte. |
3 | Komplexe Auskünfte sind Auskünfte nach den Artikeln 36, 38, 39, 41, 44-48, 48b und 48c der Verordnung vom 15. November 20174 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF). Einfache Auskünfte sind Auskünfte nach den Artikeln 27, 35, 37, 40, 42, 43 und 48a VÜPF. |
4 | Die Ansätze gelten: |
a | bei Überwachungen für jeden Überwachungsauftrag an eine Mitwirkungspflichtige, je Adressierungselement und Überwachungstyp; |
b | bei Antennensuchläufen für jede Mitwirkungspflichtige und für jeden Zeitraum von bis zu zwei Stunden; |
c | bei Auskünften nach Artikel 48b VÜPF für jeden Einsatzfall, bei dem besondere technische Geräte verwendet werden, und für jede Mitwirkungspflichtige; |
d | bei weiteren Auskünften für jedes Auskunftsgesuch an eine Mitwirkungspflichtige. |
SR 780.115.1 Verordnung vom 15. November 2023 über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (FV-ÜPF) FV-ÜPF Art. 4 - 1 Die Abrechnungen, die im Hinblick auf die Überwälzung der Kosten auf die Verfahrensbeteiligten erstellt werden, beruhen auf den folgenden Ansätzen: |
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1 | Die Abrechnungen, die im Hinblick auf die Überwälzung der Kosten auf die Verfahrensbeteiligten erstellt werden, beruhen auf den folgenden Ansätzen: |
a | Echtzeitüberwachung Postverkehr |
b | rückwirkende Überwachung Postverkehr |
c | Echtzeitüberwachung Fernmeldeverkehr |
d | rückwirkende Überwachung Fernmeldeverkehr |
e | Notsuche |
f | komplexe Auskunft |
2 | Nicht abgerechnet werden einfache Auskünfte. |
3 | Komplexe Auskünfte sind Auskünfte nach den Artikeln 36, 38, 39, 41, 44-48, 48b und 48c der Verordnung vom 15. November 20174 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF). Einfache Auskünfte sind Auskünfte nach den Artikeln 27, 35, 37, 40, 42, 43 und 48a VÜPF. |
4 | Die Ansätze gelten: |
a | bei Überwachungen für jeden Überwachungsauftrag an eine Mitwirkungspflichtige, je Adressierungselement und Überwachungstyp; |
b | bei Antennensuchläufen für jede Mitwirkungspflichtige und für jeden Zeitraum von bis zu zwei Stunden; |
c | bei Auskünften nach Artikel 48b VÜPF für jeden Einsatzfall, bei dem besondere technische Geräte verwendet werden, und für jede Mitwirkungspflichtige; |
d | bei weiteren Auskünften für jedes Auskunftsgesuch an eine Mitwirkungspflichtige. |
SR 780.115.1 Verordnung vom 15. November 2023 über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (FV-ÜPF) FV-ÜPF Art. 4 - 1 Die Abrechnungen, die im Hinblick auf die Überwälzung der Kosten auf die Verfahrensbeteiligten erstellt werden, beruhen auf den folgenden Ansätzen: |
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1 | Die Abrechnungen, die im Hinblick auf die Überwälzung der Kosten auf die Verfahrensbeteiligten erstellt werden, beruhen auf den folgenden Ansätzen: |
a | Echtzeitüberwachung Postverkehr |
b | rückwirkende Überwachung Postverkehr |
c | Echtzeitüberwachung Fernmeldeverkehr |
d | rückwirkende Überwachung Fernmeldeverkehr |
e | Notsuche |
f | komplexe Auskunft |
2 | Nicht abgerechnet werden einfache Auskünfte. |
3 | Komplexe Auskünfte sind Auskünfte nach den Artikeln 36, 38, 39, 41, 44-48, 48b und 48c der Verordnung vom 15. November 20174 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF). Einfache Auskünfte sind Auskünfte nach den Artikeln 27, 35, 37, 40, 42, 43 und 48a VÜPF. |
4 | Die Ansätze gelten: |
a | bei Überwachungen für jeden Überwachungsauftrag an eine Mitwirkungspflichtige, je Adressierungselement und Überwachungstyp; |
b | bei Antennensuchläufen für jede Mitwirkungspflichtige und für jeden Zeitraum von bis zu zwei Stunden; |
c | bei Auskünften nach Artikel 48b VÜPF für jeden Einsatzfall, bei dem besondere technische Geräte verwendet werden, und für jede Mitwirkungspflichtige; |
d | bei weiteren Auskünften für jedes Auskunftsgesuch an eine Mitwirkungspflichtige. |
SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) BÜPF Art. 16 Allgemeine Aufgaben bei der Überwachung - Bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs hat der Dienst folgende allgemeine Aufgaben: |
|
a | Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, bevor Sendungen oder Informationen an die anordnende Behörde weitergeleitet werden, wenn die Überwachungsanordnung seiner Ansicht nach: |
a1 | im Fall einer Überwachung im Rahmen eines Strafverfahrens: keine gemäss dem anwendbaren Recht überwachungsfähige Straftat betrifft; |
a2 | nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde oder nicht nach den Artikeln 29-31 NDG37 genehmigt und freigegeben wurde, oder |
a3 | nicht vollständig oder nicht klar ist. |
b | Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, wenn die Überwachung seiner Ansicht nach technisch ungeeignet ist, nicht zu den im Gesetz und in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Überwachungstypen gehört oder technisch nicht durchführbar ist. |
c | Er liefert der zuständigen Behörde die für die Anordnung einer Überwachung notwendigen Informationen; falls erforderlich, fordert er die Mitwirkungspflichtigen auf, ihm diese Informationen zu liefern. |
d | Er gibt den Mitwirkungspflichtigen Anweisungen, wie die Überwachung durchzuführen ist, fordert sie auf, die für die Überwachung notwendigen Massnahmen zu treffen, und kontrolliert die Ausführung. |
e | Er setzt die von der Genehmigungsbehörde angeordneten Vorkehren zum Schutz von Berufsgeheimnissen um. |
f | Er kontrolliert, ob die Überwachung sich über die bewilligte Dauer hinaus erstreckt und stellt sie bei Ablauf der Dauer ein, wenn ihm keine Kopie des Verlängerungsantrags zugestellt worden ist. |
g | Er teilt der Genehmigungsbehörde unverzüglich die Einstellung der Überwachung mit. |
h | Er verfolgt die technischen Entwicklungen im Bereich des Post- und Fernmeldewesen. |
i | Er organisiert und führt Ausbildungen für Personen durch, welche auf das Verarbeitungssystem zugreifen dürfen. |
j | Er kann auf Anfrage Behörden und Mitwirkungspflichtige zu technischen, rechtlichen und operativen Aspekten der Post- und Fernmeldeüberwachung beraten. |
k | Er führt eine Statistik über die Überwachungen. |
SR 780.115.1 Verordnung vom 15. November 2023 über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (FV-ÜPF) FV-ÜPF Art. 2 Aufteilung auf die Kantone - 1 Haben die Kantone keine Verteilung des von ihnen gesamthaft zu tragenden Kostenanteils vereinbart, so wird die Summe nach Massgabe der zum Zeitpunkt der Festlegung des Pauschalbeitrags erfassten ständigen Wohnbevölkerung aufgeteilt. |
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1 | Haben die Kantone keine Verteilung des von ihnen gesamthaft zu tragenden Kostenanteils vereinbart, so wird die Summe nach Massgabe der zum Zeitpunkt der Festlegung des Pauschalbeitrags erfassten ständigen Wohnbevölkerung aufgeteilt. |
2 | Datengrundlage für die Bestimmung des massgeblichen Bevölkerungsanteils sind die Statistiken des Bundes gemäss dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 19922, dem Volkszählungsgesetz vom 22. Juni 20073 und den dazugehörigen Verordnungen. |
SR 780.115.1 Verordnung vom 15. November 2023 über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (FV-ÜPF) FV-ÜPF Art. 4 - 1 Die Abrechnungen, die im Hinblick auf die Überwälzung der Kosten auf die Verfahrensbeteiligten erstellt werden, beruhen auf den folgenden Ansätzen: |
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1 | Die Abrechnungen, die im Hinblick auf die Überwälzung der Kosten auf die Verfahrensbeteiligten erstellt werden, beruhen auf den folgenden Ansätzen: |
a | Echtzeitüberwachung Postverkehr |
b | rückwirkende Überwachung Postverkehr |
c | Echtzeitüberwachung Fernmeldeverkehr |
d | rückwirkende Überwachung Fernmeldeverkehr |
e | Notsuche |
f | komplexe Auskunft |
2 | Nicht abgerechnet werden einfache Auskünfte. |
3 | Komplexe Auskünfte sind Auskünfte nach den Artikeln 36, 38, 39, 41, 44-48, 48b und 48c der Verordnung vom 15. November 20174 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF). Einfache Auskünfte sind Auskünfte nach den Artikeln 27, 35, 37, 40, 42, 43 und 48a VÜPF. |
4 | Die Ansätze gelten: |
a | bei Überwachungen für jeden Überwachungsauftrag an eine Mitwirkungspflichtige, je Adressierungselement und Überwachungstyp; |
b | bei Antennensuchläufen für jede Mitwirkungspflichtige und für jeden Zeitraum von bis zu zwei Stunden; |
c | bei Auskünften nach Artikel 48b VÜPF für jeden Einsatzfall, bei dem besondere technische Geräte verwendet werden, und für jede Mitwirkungspflichtige; |
d | bei weiteren Auskünften für jedes Auskunftsgesuch an eine Mitwirkungspflichtige. |
SR 780.115.1 Verordnung vom 15. November 2023 über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (FV-ÜPF) FV-ÜPF Art. 2 Aufteilung auf die Kantone - 1 Haben die Kantone keine Verteilung des von ihnen gesamthaft zu tragenden Kostenanteils vereinbart, so wird die Summe nach Massgabe der zum Zeitpunkt der Festlegung des Pauschalbeitrags erfassten ständigen Wohnbevölkerung aufgeteilt. |
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1 | Haben die Kantone keine Verteilung des von ihnen gesamthaft zu tragenden Kostenanteils vereinbart, so wird die Summe nach Massgabe der zum Zeitpunkt der Festlegung des Pauschalbeitrags erfassten ständigen Wohnbevölkerung aufgeteilt. |
2 | Datengrundlage für die Bestimmung des massgeblichen Bevölkerungsanteils sind die Statistiken des Bundes gemäss dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 19922, dem Volkszählungsgesetz vom 22. Juni 20073 und den dazugehörigen Verordnungen. |
SR 780.115.1 Verordnung vom 15. November 2023 über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (FV-ÜPF) FV-ÜPF Art. 4 - 1 Die Abrechnungen, die im Hinblick auf die Überwälzung der Kosten auf die Verfahrensbeteiligten erstellt werden, beruhen auf den folgenden Ansätzen: |
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1 | Die Abrechnungen, die im Hinblick auf die Überwälzung der Kosten auf die Verfahrensbeteiligten erstellt werden, beruhen auf den folgenden Ansätzen: |
a | Echtzeitüberwachung Postverkehr |
b | rückwirkende Überwachung Postverkehr |
c | Echtzeitüberwachung Fernmeldeverkehr |
d | rückwirkende Überwachung Fernmeldeverkehr |
e | Notsuche |
f | komplexe Auskunft |
2 | Nicht abgerechnet werden einfache Auskünfte. |
3 | Komplexe Auskünfte sind Auskünfte nach den Artikeln 36, 38, 39, 41, 44-48, 48b und 48c der Verordnung vom 15. November 20174 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF). Einfache Auskünfte sind Auskünfte nach den Artikeln 27, 35, 37, 40, 42, 43 und 48a VÜPF. |
4 | Die Ansätze gelten: |
a | bei Überwachungen für jeden Überwachungsauftrag an eine Mitwirkungspflichtige, je Adressierungselement und Überwachungstyp; |
b | bei Antennensuchläufen für jede Mitwirkungspflichtige und für jeden Zeitraum von bis zu zwei Stunden; |
c | bei Auskünften nach Artikel 48b VÜPF für jeden Einsatzfall, bei dem besondere technische Geräte verwendet werden, und für jede Mitwirkungspflichtige; |
d | bei weiteren Auskünften für jedes Auskunftsgesuch an eine Mitwirkungspflichtige. |
SR 780.115.1 Verordnung vom 15. November 2023 über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (FV-ÜPF) FV-ÜPF Art. 2 Aufteilung auf die Kantone - 1 Haben die Kantone keine Verteilung des von ihnen gesamthaft zu tragenden Kostenanteils vereinbart, so wird die Summe nach Massgabe der zum Zeitpunkt der Festlegung des Pauschalbeitrags erfassten ständigen Wohnbevölkerung aufgeteilt. |
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1 | Haben die Kantone keine Verteilung des von ihnen gesamthaft zu tragenden Kostenanteils vereinbart, so wird die Summe nach Massgabe der zum Zeitpunkt der Festlegung des Pauschalbeitrags erfassten ständigen Wohnbevölkerung aufgeteilt. |
2 | Datengrundlage für die Bestimmung des massgeblichen Bevölkerungsanteils sind die Statistiken des Bundes gemäss dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 19922, dem Volkszählungsgesetz vom 22. Juni 20073 und den dazugehörigen Verordnungen. |
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) VÜPF Art. 16 Überwachungstypen - Folgende Überwachungstypen können angeordnet werden: |
|
a | das Abfangen der Postsendungen (Echtzeit-Überwachung; Überwachungstyp PO_1_RT_INTERCEPTION); |
b | die Lieferung folgender Randdaten (Echtzeit-Überwachung; Überwachungstyp PO_2_RT_DELIVERY), soweit diese Daten verfügbar sind: |
b1 | die Adressatin oder der Adressat der Postsendungen, |
b2 | die Absenderin oder der Absender der Postsendungen, |
b3 | die Art der Postsendungen, |
b4 | der Aufgabeort der Postsendungen, |
b5 | der Zustellungsstand der Postsendungen, |
b6 | die Unterschrift des Empfängers. |
c | die Lieferung folgender Randdaten (rückwirkende Überwachung; Überwachungstyp PO_3_HD): |
c1 | für Postsendungen mit Zustellnachweis: die empfangende und die absendende Person sowie, soweit entsprechende Angaben vorliegen, die Art, der Aufgabeort sowie der Zustellungsstand der Postsendung, |
c2 | wenn die PDA weitere Randdaten registriert: sämtliche verfügbare Daten. |
SR 780.115.1 Verordnung vom 15. November 2023 über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (FV-ÜPF) FV-ÜPF Art. 4 - 1 Die Abrechnungen, die im Hinblick auf die Überwälzung der Kosten auf die Verfahrensbeteiligten erstellt werden, beruhen auf den folgenden Ansätzen: |
|
1 | Die Abrechnungen, die im Hinblick auf die Überwälzung der Kosten auf die Verfahrensbeteiligten erstellt werden, beruhen auf den folgenden Ansätzen: |
a | Echtzeitüberwachung Postverkehr |
b | rückwirkende Überwachung Postverkehr |
c | Echtzeitüberwachung Fernmeldeverkehr |
d | rückwirkende Überwachung Fernmeldeverkehr |
e | Notsuche |
f | komplexe Auskunft |
2 | Nicht abgerechnet werden einfache Auskünfte. |
3 | Komplexe Auskünfte sind Auskünfte nach den Artikeln 36, 38, 39, 41, 44-48, 48b und 48c der Verordnung vom 15. November 20174 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF). Einfache Auskünfte sind Auskünfte nach den Artikeln 27, 35, 37, 40, 42, 43 und 48a VÜPF. |
4 | Die Ansätze gelten: |
a | bei Überwachungen für jeden Überwachungsauftrag an eine Mitwirkungspflichtige, je Adressierungselement und Überwachungstyp; |
b | bei Antennensuchläufen für jede Mitwirkungspflichtige und für jeden Zeitraum von bis zu zwei Stunden; |
c | bei Auskünften nach Artikel 48b VÜPF für jeden Einsatzfall, bei dem besondere technische Geräte verwendet werden, und für jede Mitwirkungspflichtige; |
d | bei weiteren Auskünften für jedes Auskunftsgesuch an eine Mitwirkungspflichtige. |
SR 780.115.1 Verordnung vom 15. November 2023 über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (FV-ÜPF) FV-ÜPF Art. 2 Aufteilung auf die Kantone - 1 Haben die Kantone keine Verteilung des von ihnen gesamthaft zu tragenden Kostenanteils vereinbart, so wird die Summe nach Massgabe der zum Zeitpunkt der Festlegung des Pauschalbeitrags erfassten ständigen Wohnbevölkerung aufgeteilt. |
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1 | Haben die Kantone keine Verteilung des von ihnen gesamthaft zu tragenden Kostenanteils vereinbart, so wird die Summe nach Massgabe der zum Zeitpunkt der Festlegung des Pauschalbeitrags erfassten ständigen Wohnbevölkerung aufgeteilt. |
2 | Datengrundlage für die Bestimmung des massgeblichen Bevölkerungsanteils sind die Statistiken des Bundes gemäss dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 19922, dem Volkszählungsgesetz vom 22. Juni 20073 und den dazugehörigen Verordnungen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. |
|
1 | Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. |
2 | Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2 |
3 | Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. |
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1 | Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. |
2 | Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
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1 | Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
2 | Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen. |
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1 | Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen. |
2 | Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten. |
3 | Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen. |
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1 | Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen. |
2 | Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten. |
3 | Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen: |
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1 | Die Kosten der Vertretung umfassen: |
a | das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung; |
b | die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen; |
c | die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde. |
2 | Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |