Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-8072/2015
pjn

Urteil vom20. Dezember 2016

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),

Besetzung Richterin Christa Luterbacher, Richter Simon Thurnheer,

Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.

A._______, geboren am (...),

Sri Lanka,
Parteien
vertreten durch Moreno Casasola,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. November 2015 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger von Sri Lanka tamilischer Ethnie - ersuchte am 2. August 2012 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Am 16. August 2012 wurde er vom SEM zu seiner Person, zu seinem Reiseweg, zum Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt. Bei dieser Gelegenheit reichte der Beschwerdeführer eine Fotokopie seiner Identitätskarte, das Original seines Geburtsscheins und verschiedene Beweismittel zu den Akten (vgl. nachfolgend). Zum Verbleib seines Reisepasses führte er aus, dieser sei ihm von den heimatlichen Behörden abgenommen worden. Die Anhörung zu den Gesuchsgründen fand am 25. Februar 2013 statt, wobei der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten reichte (vgl. nachfolgend).

B.

B.a Im Rahmen der Befragung zur Person und der Anhörung führte der Beschwerdeführer zu seinem persönlichen Hintergrund und seinen bisherigen Aufenthaltsorten aus, er stamme aus der Region von B._______, aus der Ortschaft C._______ (D._______), wo er bis 2004 zur Schule gegangen sei. Seine Schulzeit habe er mit dem A-Level abgeschlossen, einen Beruf habe er danach nicht erlernt. Aus Furcht vor Nachtstellungen vonseiten der heimatlichen Sicherheitskräfte habe er ab 2005 und noch bis (...) 2010 in Malaysia gelebt, wo er während dieser Zeit auch gearbeitet habe. Da ihm nach seiner Rückkehr an seinen Heimatort erneut Nachstellungen gedroht hätten, habe er sich von (...) 2010 bis (...) 2011 in E._______ bei einem Freund seines Vaters aufgehalten. (...) 2011 sei er, ausgestattet mit einem Studentenvisum, nach Grossbritannien gegangen, wo er sich bis (...) 2012 aufgehalten habe. Am (...) 2012 sei er wieder in die Heimat zurückgekehrt, worauf er dort Verfolgungsmassnahmen vonseiten der heimatlichen Behörden erlitten habe. Vor diesem Hintergrund habe er seine Heimat bereits am (...) 2012 wieder verlassen. Seine Eltern, mit welchen er in Kontakt stehe, lebten mit seinem jüngsten Bruder weiterhin in C._______. Sein Vater betreibe dort Landwirtschaft und seiner Familie gehe es wirtschaftlich gut. Zwei weitere Brüder studierten in E._______ und F._______ und sein ältester Bruder lebe in der Schweiz.

B.b Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer das Folgende aus: Während seinen beiden letzten Schuljahren und der damaligen Friedenszeit seien er und andere Schüler von den LTTE zu Hilfeleistungen aufgefordert worden. So habe er etwa beim Reinigen von LTTE-Friedhöfen helfen müssen. Mit der Begründung, sein ältester Bruder befinde sich in der Schweiz, sei er von den LTTE jedoch noch zu weiteren Hilfestellungen aufgefordert worden. Er habe den LTTE sein Motorrad zur Verfügung gestellt respektive stellen müssen, welches von diesen zum Transport von Personen benutzt worden sei, respektive er habe mit seinem Motorrad selber regelmässig Transportfahrten für die LTTE unternommen. Den heimatlichen Sicherheitskräften - der Polizei, der Armee und dem CID - seien seine LTTE-Kontakte aufgefallen, worauf er im November 2004 vom Polizeichef von C._______ persönlich angesprochen und aufgefordert worden sei, diese Kontakte abzubrechen respektive mit seinen Transportdiensten aufzuhören. Kurz darauf seien seine Eltern von zwei respektive drei CID-Beamten aufgesucht worden, welche seine Mutter und seine Brüder eingeschüchtert und mit der Wegnahme des Motorrades gedroht hätten, sollte er dieses weiterhin den LTTE zur Verfügung stellen respektive sollte er damit weiterhin Transportfahrten unternehmen. Vor diesem Hintergrund sei er von seiner Familie 2005 nach Malaysia geschickt worden. Während seiner Landesabwesenheit, im Jahre 2006, sei sein Freund G._______ erschossen worden und im Nachgang dazu hätten sich Zivilpersonen nach ihm erkundigt. Vor diesem Hintergrund sei er auf Anraten seiner Familie weiterhin in Malaysia geblieben. Erst im Februar 2010 sei er in der Annahme, die Verhältnisse hätten sich nun beruhigt, wieder an seinen Heimatort C._______ zurückgekehrt. Schon drei Wochen nach seiner Rückkehr seien jedoch zwei Zivilpersonen bei ihnen aufgetaucht, welche Informationen über ihn gewollt hätten und von welchen er befragt worden sei, respektive er sei schon am Tag seiner Rückkehr aus Malaysia vom CID am Flughafen befragt worden und drei Wochen später seien auch noch CID-Beamte zu ihm nach Hause gekommen, welche ihn nach G._______ befragt und ihm ein Verlassen des Gebiets verboten hätten. Nach diesem Vorfall hätten seine Eltern wiederum Angst bekommen, worauf sie ihn nach E._______ geschickt hätten, zu einem Freund seines Vaters, welcher dort als Friedensrichter amte und als Englischlehrer tätig sei. Während er sich dort versteckt gehalten habe, zumal er zuhause gesucht worden sei, habe er bei diesem Mann Englischunterricht genommen. Dieser Mann habe ihm schliesslich auch ein Studentenvisum für eine Sprachschule in Grossbritannien organisiert. In der Folge sei er (...) 2011, ausgestattet mit
dem für (...) Monate gültigen Studentenvisum und seinem eigenen Reisepass, über den Flughafen von Colombo nach London gereist, wo er später auch eine Stelle gefunden habe. Als am 6. Juni 2012 der sri-lankische Präsident Mahinda Rajapaksa nach England gekommen sei, habe ihn seine Gastfamilie respektive ein Arbeitskollege zur Teilnahme an einer Demonstration gegen diesen motiviert. Anlässlich dieser Demonstration hätten sich die tamilischen Demonstranten und die singhalesischen Gegendemonstranten gegenseitig fotografiert und die singhalesischen Mitstudenten an seiner Sprachschule hätten ihn gewarnt, im Falle seiner Rückkehr werde er anhand dieser Fotos von den Behörden identifiziert werden. Seine Gastfamilie habe diese Warnung jedoch als unbegründet erklärt. Da er sein Visum wider Erwarten nicht habe verlängern können, sei er am (...) 2012 auf dem Luftweg in die Heimat zurückgekehrt. Für die Rückreise habe er aber nicht seinen eigenen Reisepass benutzt, sondern er sei mit einem italienischen Pass gereist, welcher ihm von seinem Schlepper respektive von einer in Italien lebenden, sri-lankischen Familie zur Verfügung gestellt worden sei. Mit seinem eigenen Pass habe er nicht zurückkehren wollen, da er wegen der Sache mit der Demonstration gegen Mahinda Rajapaksa Angst bekommen habe. Er sei daher mit einem Schlepper nach Sri Lanka zurückgekehrt, respektive mit der Familie aus Italien, von welcher er den Pass ihres Sohnes bekommen habe. Die Angehörigen dieser Familie hätten ihren Wohnsitz in Mailand, sie hätten sich aber gerade besuchsweise in London aufgehalten und hätten danach ohnehin besuchsweise nach Sri Lanka weiterreisen wollen. Nach seiner Ankunft am Flughafen von Colombo und der Erledigung der Passformalitäten habe er den verwendeten Pass seinem Schlepper respektive dieser Familie aus Italien zurückgegeben. Danach - als er das Flughafengebäude bereits verlassen habe, um seine Eltern zu treffen, respektive als er im Wartesaal auf seine Mutter gewartet habe - sei er von zwei respektive drei CID-Leuten angehalten und nach seinen Papieren gefragt worden. Da er den italienischen Pass zu diesem Zeitpunkt schon abgegeben habe, habe er seinen eigenen Pass zeigen müssen, worauf er mitgenommen worden sei. In der Folge seien ihm von diesen CID-Leuten an einem Computer Fotos und Filmaufnahmen von der Demonstration in London gezeigt worden, auf welchen auch er zu sehen gewesen sei. Es sei nach den Organisatoren der Demonstration befragt worden und man habe ihm auch vorgehalten, er habe selber zu diesen gehört, was er bestritten habe. Er sei im Anschluss daran inhaftiert und am Abend respektive nach zwei Stunden gefesselt und mit verbundenen Augen an einen ihm unbekannten Ort gebracht worden, wo er von vier bis
fünf Leuten respektive von einer ihm unbekannten Zahl von Personen während fünf Tagen unter dem Vorwurf, er sei ein Tiger, geschlagen und misshandelt worden sein. Von diesen Misshandlungen trage er immer noch Narben am Rücken und an beiden Oberarmen. Am (...) 2012 sei er schliesslich freigelassen worden, indem er in einem singhalesischen Gebiet respektive in H._______ (nördlich von Colombo) aus dem Fahrzeug geworfen worden sei. Er habe daraufhin seine Eltern respektive über seinen Bruder seine Mutter kontaktiert, worauf er abgeholt und nach C._______ zurückgebracht worden sei. Sein Verschwinden sei zu diesem Zeitpunkt von seinen Eltern respektive von seiner Mutter bereits beim IKRK zur Anzeige gebracht worden. Drei Tage nach seiner Ankunft in C._______ seien drei respektive zwei respektive doch drei Personen respektive Angehörige des CID bei ihnen zuhause erschienen, welche nach ihm gesucht hätten. Seine Mutter habe seine Anwesenheit bestritten und er habe sich unter dem Bett versteckt, worauf er während der Hausdurchsuchung nicht gefunden worden sei. In der Folge sei jedoch an seiner Stelle sein jüngster Bruder mitgenommen worden. Nach diesem Vorfall habe ihn seine Familie noch in der gleichen Nacht wieder nach Colombo zurückgebracht. Sein Bruder sei derweil während der Haft geschlagen, nach ihm befragt und erst nach zwei Tagen wieder freigelassen worden. Seither unterstehe der Bruder einer Meldepflicht. Als Folge dieser Ereignisse habe er umgehend den Schlepper kontaktiert, mit welchem er zuvor von London nach Sri Lanka zurückgekehrt sei, und dieser habe ihn gegen Bezahlung von 1'500'000 Rupien am (...) 2012 mit dem italienischen Reisepass über den Flughafen von Colombo nach Italien gebracht, respektive über einen Onkel habe er jene Familie aus Italien kontaktiert, mit welcher er nach Sri Lanka zurückgekehrt sei, und diese habe ihn gegen Bezahlung von 2'000'000 Rupien nach Italien mitgenommen. Von dort sei er am 1. August 2012 in die Schweiz gebracht worden. Sollte er nach Sri Lanka zurückgeschafft werden, fürchte er, gefoltert und getötet zu werden, respektive dürfte er dort erschossen werden. Daneben gab er auf Frage nach seinem Gesundheitszustand an, nachts müsse er aus Angst schreien und manchmal habe er Schmerzen auf der rechten Oberköperseite.

B.c Im Verlauf der Befragung zur Person und der Anhörung reichte der Beschwerdeführer als Beweismittel das Original einer Bescheinigung des IKRK vom 2. Juli 2012 betreffend sein Verschwinden am Flughafen von Colombo, die Kopie eine Bescheinigung der sri-lankischen Menschenrechtskommission betreffend die Tötung eines Mannes in C._______ am 29. September 2006 und einen Auszug aus dem Todesfall-Register sowie das Original der Geburtsurkunde seines Vaters zu den Akten.

B.d Zwei Wochen nach der Anhörung, mit Eingabe vom 6. März 2013, sandte der Beschwerdeführer dem SEM die Kopie eines fremdsprachigen Beweismittels zu, welches den Titel "Extract from the Information Book of ... Police Station" trägt und vom 12. Oktober 2012 datiert.

C.

C.a Mit Schreiben des SEM vom 1. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist Beweismittel betreffend den von ihm geltend gemachten Aufenthalt in Malaysia von 2005 bis (...) 2010 nachzureichen. In der Folge ersuchte der Beschwerdeführer am 10. Juni 2015 über seine neu mandatierte Rechtsvertretung vorab um die Gewährung von Akteneinsicht, was ihm mit Schreiben des SEM vom 12. Juni 2015 und unter Verweis auf die Bestimmung von Art. 27 Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG verweigert wurde. Im Nachgang dazu reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Juni 2015 mehrere Fotos zu den Akten, welche von 2009 datierten und mit welchen sein Aufenthalt in Malaysia belegt sei.

C.b Aus den Akten geht hervor, dass das SEM schon am 29. Mai 2015 an die schweizerische Botschaft in Colombo gelangt war und um eine Prüfung des in Kopie vorgelegten "Extract from the Information Book ... Police Station" vom 12. Oktober 2012 ersucht hatte. Nach Konsultation einer Vertrauensanwältin teilte die Botschaft dem SEM mit Schreiben vom 25. Juni 2015 im Wesentlichen mit, bei diesem Beweismittel, bei welchem es sich laut Text um eine polizeiliche Vorladung handeln solle, handle es sich um eine Fälschung.

D.
Am 23. Juli 2015 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer eine ergänzende Anhörung durch. Eingangs dieser Anhörung reichte dieser als neue Beweismittel vier Fotos zu den Akten, mit welchen seine Teilnahme an verschiedenen exilpolitischen Demonstrationen (...) während der letzten Jahre belegt werde. Daneben verwies er auf die bereits eingereichten Fotos zu seinem Aufenthalt in Malaysia. Im Rahmen der Anhörung wurde der Beschwerdeführer nochmals zu seinen familiären Verhältnissen befragt, wobei er anführte, in der Zwischenzeit habe ein weiterer Bruder die Heimat in Richtung Europa verlassen, ein Bruder befinde sich in Katar und nur noch sein jüngster Bruder lebe zuhause respektive eigentlich in F._______. Dazu führte er aus, wegen ihm hätten alle seine Brüder Probleme bekommen. In Bestätigung seiner bekannten Vorbringen machte er sodann geltend, er sei weiterhin von Verfolgung bedroht, da den Behörden seine frühere Unterstützung für die LTTE und seine Teilnahme an der Demonstration in London von 2012 bekannt sei und die Behörden von Sri Lanka aus Furcht vor einem Wiedererstarken der LTTE gegen alle früheren Unterstützer der LTTE vorgehe. Angesprochen auf Widersprüche in seinen Angaben im Rahmen der Befragung zur Person und anlässlich der ordentlichen Anhörung machte er ergänzende respektive weiterführende Angaben zu den von ihm vorgebrachten Sachverhaltselementen. Gleichzeitig hielt er dafür, wegen den (...) 2012 erlittenen Schlägen auf den Kopf leide er an Gedächtnislücken. Auf Nachfrage hin beschrieb er im Weiteren die näheren Umstände der geltend gemachten Haft und vorgebrachten Misshandlungen. Auf Nachfrage hin berichtete er ferner über die geltend gemachten Hilfsdienste für die LTTE in den Jahren 2003 und 2004. Im Verlauf der Anhörung reichte der Beschwerdeführer sodann das vom 12. Oktober 2012 datierende Dokument "Extract from the Information Book of ... Police Station" im Original zu den Akten, wozu er ausführte, dabei handle es sich um eine Vorladung der Polizei, mit welcher er aufgefordert werde, zu einer Einvernahme zu erscheinen. Den exakten Inhalt der Vorladung, welcher seiner Familie per Post zugestellt worden sei, verstehe er aber nicht, da er kein Singhalesisch spreche. Abschliessend berichtete er auf Nachfrage hin über seine Teilnahme an vier Demonstrationen (...) in den Jahren 2013 und 2014, an welchen er aus humanitären Gründen teilgenommen habe. Mit militanten tamilischen Gruppen habe er nichts zu tun und er gehöre auch keiner tamilischen Organisation an. Auf die Vorbringen im Rahmen der ergänzenden Anhörung wird weiter - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

E.

E.a Von der Hilfswerkvertretung war zum Schluss der Anhörung im Protokoll angemerkt worden, dem vom Beschwerdeführer vorgelegten "Arrest-Warrant" vom 12. Oktober 2012 dürfte zentrale Bedeutung zukommen, weshalb eine Übersetzung von Amtes wegen und eine Echtheitsprüfung des Dokuments angeregt werde (vgl. act. A22 [letzte Seite]).

E.b Dem Beschwerdeführer wurde vom SEM mit Schreiben vom 26. August 2016 der wesentliche Inhalt der vorerwähnten Botschaftsantwort vom 25. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht und festgehalten, bei dem eingereichten Dokument handle es sich um eine Fälschung.

E.c Mit Eingabe vom 21. September 2015 liess der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter im Wesentlichen mitteilen, das vorgelegte Dokument sei seiner Mutter von unbekannter Seite zugegangen und von ihr an ihn weitergeleitet worden. Für ihn habe kein Anlass bestanden, an dessen Echtheit zu zweifeln, zumal er das überwiegend in singhalesischer Sprache verfasste Dokument auch gar nicht verstanden habe und in Sri Lanka behördliche Dokumente generell nicht angezweifelt würden. Im Übrigen stimme der Inhalt des Dokuments mit seinen Gesuchsvorbringen überein, weshalb das Dokument bei ihm eine grosse Furcht ausgelöst habe.

E.d Am 22. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführer vom SEM aufgefordert, betreffend die von ihm geltend gemachten, angeblich sichtbaren Narben, welche er seinen Angaben zufolge aufgrund erlittener Folter trage, innert Frist einen ärztlichen Bericht nachzureichen, inklusive Fotodokumentation. Dem Staatssekretariat ging in der Folge ein Arztbericht vom 2. November 2015 zu, in welchem der Hausarzt des Beschwerdeführers umfassend über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie unter Vorlage von Fotos über die am Rücken des Beschwerdeführers ersichtlichen, strichförmigen Narben berichtet. Darauf wird - soweit wesentlich - in den Erwägungen eingegangen.

F.
Mit Verfügung vom 10. November 2015 (eröffnet am folgenden Tag) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka an. Gleichzeitig zog das Staatssekretariat den angeblichen Haftbefehl vom 12. Oktober 2012 als Fälschung ein. In seinem Entscheid erkannte das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers über die angeblich ausreiserelevanten Ereignisse als insgesamt unglaubhaft, wobei das Staatssekretariat im Rahmen einer detaillierten Auflistung alle wesentlichen Einzelelemente des Sachverhaltsvortrages entweder als mit klaren Widersprüchen behaftet, als unsubstanziiert oder als nicht nachvollziehbar erklärte. Den vom Beschwerdeführer vorgelegten, angeblichen Haftbefehl vom 12. Oktober 2012 erkannte das Staatssekretariat zugleich als klare Fälschung. Sodann gelangte das SEM zum Schluss, weder aufgrund seiner bereits langen Landesabwesenheit noch aufgrund seines bloss niederschwelligen exilpolitischen Engagements in der Schweiz, welches sich auf die Teilnahme an vier Demonstrationen in den Jahren 2013 und 2014 beschränkt habe, weise der Beschwerdeführer ein relevantes Gefährdungsprofil auf. Anlass zur Annahme, er könnte deswegen im Falle einer Rückführung nach Sri Lanka Verfolgung ausgesetzt sein, bestehe nicht. Daran änderten auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Narben nichts, zumal diese bloss klein seien und nichts dafür spreche, dass diese von Misshandlungen herrührten. Den Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka erklärte das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. Für die Entscheidbegründung im Einzelnen ist - soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird - auf die Akten zu verweisen.

G.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2015 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde. In seiner Eingabe beantragte er zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Im Rahmen seiner Beschwerdebegründung bekräftigte der Beschwerdeführer im Rahmen einer umfassenden Rekapitulation seine bisherigen Sachverhaltsschilderungen. Gleichzeitig brachte er neu vor, er nehme jeweils an Demonstrationen gegen die sri-lankische Regierung teil und zu diesem Zweck sei er im September 2015 als aktives Mitglied (...[einer Organisation]) beigetreten. Dieses Vorbringen stützte er durch Vorlage von Fotos, welche ihn an einer Veranstaltung (...[dieser Organisation]) zeigten, sowie einer schriftlichen Mitgliedschaftsbestätigung (...) vom 2. Dezember 2015. Sodann machte er geltend, er leide weiterhin an Rückenschmerzen, manchmal wache er nachts schreiend auf und er weise Narben auf, die von Folterungen herrührten. Im Folgenden ging der Beschwerdeführer auf die vorinstanzlichen Feststellungen betreffend das Vorliegen erheblicher Widersprüche und Ungereimtheiten in seinem Sachverhaltsvortrag ein, welche er aufgrund der Aktenlage als insgesamt nicht stichhaltig erklärte, zumal sich seine Angaben und Ausführungen aus einer logischen Perspektive betrachtet keineswegs ausschlössen, sondern vielmehr ergänzten. Sodann sei vom SEM eine teils groteske Argumentation verfolgt und der Sachverhalt teils logisch nicht erfasst worden. Andere Unklarheiten erklärten sich ohne weiteres aus den besonderen Gegebenheiten vor Ort, beispielsweise der besonderen Architektur des Flughafens von Colombo. Schliesslich habe er im Verlauf des Verfahrens überaus detailliert über die erlittenen Misshandlungen berichtet, wobei er gerade auch seine Sinnesempfindungen geschildert habe. Wenn sich das SEM auf eine angeblich mangelnde Logik seiner Schilderungen berufe, so werde vom Staatssekretariat kein Nachweis der Unwahrscheinlichkeit von Verfolgungsmassnahmen erbracht. Tatsächlich sei er seit seiner Gesuchseinreichung insgesamt dreimal angehört worden, dennoch habe es das Staatssekretariat nicht zustande gebracht, alle Sachverhaltsmomente durch Nachfragen zu klären, woraus die Vorinstanz zu Unrecht auf die Unglaubhaftigkeit seiner Schilderungen schliesse. Zum vorinstanzlichen Vorhalt betreffend die Einreichung eines gefälschten Beweismittels hielt der Beschwerdeführer fest, die Feststellung des Vorliegens einer Fälschung sei keineswegs
über alle Zweifel erhaben, zumal vom SEM kein entsprechender Nachweis erbracht worden sei. Daneben merkte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Ausführung zur Sache an, im angefochtenen Entscheid sei ein Aktenstück falsch zitiert worden. Nach seinen Ausführungen zur Frage der Glaubhaftigkeit seiner Sachverhaltsschilderungen erklärte der Beschwerdeführer seine Gesuchsvorbringen und sein exilpolitisches Engagement als asylrelevant. Auf die diesbezüglichen Beschwerdevorbringen wird - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen.

H.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde dem Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG) entsprochen und auf das Erheben eines Kostenvorschusses (gemäss Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) verzichtet. Sodann wurde das SEM unter Zustellung der Akten zum Schriftenwechsel eingeladen (Art. 57 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 57 - 1 Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
1    Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
2    Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen.
VwVG).

I.
In seiner Vernehmlassung vom 17. Juni 2016 hielt das SEM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Nach Durchsicht der Beschwerdeunterlagen seien keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel ersichtlich, welche eine Änderung des bisherigen Standpunktes rechtfertigen könnten. Zwar sei im Entscheid die Nummer eines Aktenstücks falsch bezeichnet worden, daraus sei dem Beschwerdeführer jedoch kein Rechtsnachteil erwachsen.

J.
Die ihm mit Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2015 angesetzt Frist zur Stellungnahme liess der Beschwerdeführer unbenutzt verstreichen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
-33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG; Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
und 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
ff. AsylG).

1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).

1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG) und seine Eingabe ist als frist- und formgerecht zu erkennen (Art. 108 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.

2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

3.

3.1 Im Rahmen der angefochtenen Verfügung erkennt das SEM den Sachverhaltsvortag des Beschwerdeführers nach einer detaillierten Auflistung von Widersprüchen und Ungereimtheiten als in allen wesentlichen Punkten unglaubhaft. Darüber hinaus hält das Staatssekretariat fest, vom Beschwerdeführer sei zur Stützung seiner Vorbringen ein Beweismittel vorgelegt worden, welches als Fälschung zu erkennen sei. Der Beschwerdeführer hält diesen Erwägungen im Wesentlichen entgegen, vom SEM werde verkannt, dass sich seine Angaben und Ausführungen im Verlauf der Befragung zur Person und der beiden Anhörungen nicht widersprochen, sondern vielmehr in einer logischen und insgesamt stimmigen Weise ergänzt hätten, womit seine Vorbringen im Rahmen einer Gesamtwürdigung als insgesamt glaubhaft zu erkennen seien. Den Vorhalt der Vorlage eines gefälschten Beweismittels erklärt er als nicht schlüssig, zumal das Vorliegen einer Fälschung gar nicht bewiesen sei.

3.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

3.3

3.3.1 Aufgrund der Aktenlage ist mit dem SEM darin einig zu gehen, dass die Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers zu den für sein Gesuch angeblich wesentlichen Sachverhaltselementen einer Gesamtbetrachtung auch nicht ansatzweise standhalten. Tatsächlich hat sich der Beschwerdeführer im Verlauf der Befragung zur Person, welche als überdurchschnittlich ausführlich bezeichnet werden darf, sodann der ordentlichen Anhörung und schliesslich der ergänzenden Anhörung in ein ganzes Geflecht von vielfältigen Widersprüchen und Ungereimtheiten verstrickt. Dies nicht nur in einer ganzen Serie von Nebenpunkten (vgl. dazu im Einzelnen die angefochtene Verfügung), sondern auch in ganz zentralen Bereichen (vgl. dazu nachfolgend). Das Beschwerdevorbringen, die Schilderungen würden sich bei einer objektiven Gesamtbetrachtung der Angaben und Ausführungen im Rahmen der Befragung und der beiden Anhörungen in ein insgesamt überzeugendes Bild fügen, kann aufgrund der Aktenlage nicht überzeugen. Die bereits bestehenden Widersprüche konnten vom Beschwerdeführer im Rahmen der ergänzenden Anhörung keineswegs ausgeräumt werden, zumal er an dieser Stelle zum Teil gar neue Widersprüche geschaffen hat. Die ausführlichen Erwägungen des SEM zu den mannigfachen Mängeln im Sachverhaltsvortag - auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist - sind vor diesem Hintergrund zu bestätigen. Die ebenfalls ausführliche Gegenargumentation des Beschwerdeführers ist nicht geeignet, die vorinstanzlichen Schlüsse zu entkräften. Dass die Vorbringen des Beschwerdeführers verschiedenste Ungereimtheiten aufweisen, ergibt sich im Übrigen schon aus der oben stehenden Sachverhaltszusammenfassung (vgl. oben, Bst. B.b)

3.3.2 Im Rahmen der Bestätigung der vorinstanzlichen Schlüsse betreffend die Unglaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen ist namentlich auf folgenden Aspekt hinzuweisen: Vom Beschwerdeführer wurde geltend gemacht, er sei (...) 2011 ordnungsgemäss mit dem eigenen Reisepass und ausgestattet mit einem für (...) Monate gültigen Visum über den Flughafen von Colombo nach Grossbritannien ausgereist, wo er eine Sprachschule besucht habe. Seine diesbezüglichen Ausführungen erscheinen als weitgehend plausibel, da er relativ spontan auch über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in London und insbesondere seine schliesslich gescheiterten Bemühungen um eine Verlängerung seines Studentenvisums berichtet hat (vgl. act. 12 F. 81 und 100 [je erster Teil]). Der Beschwerdeführer will in der Folge wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt sein, aber nicht mit seinem eigenen Reisepass, sondern dem Pass eines Dritten. In diesem Zusammenhang hat er im Verlauf des Verfahrens ausgeführt, jener Pass sei ihm von einem Schlepper zur Verfügung gestellt worden, wobei ihm der gleiche Schlepper Ende Juli 2012 gegen die Bezahlung von 1'500'000 Rupien und mit dem gleichen Pass auch wieder zur Ausreise aus Sri Lanka verholfen habe (vgl. act. A4 Ziffn.5.03 und 7.01), respektive jener Pass sei ihm von einer sri-lankischen Familie zugänglich gemacht worden, welche zwar in Italien wohnhaft sei, welche sich damals aber gerade zufällig besuchsweise in London aufgehalten habe und welche darüber hinaus auch noch gerade zufällig besuchsweise nach Sri Lanka habe weiterreisen wollen und welche ihm schliesslich Ende Juli 2012 gegen die Bezahlung von 2'000'000 Rupien mit dem gleichen Pass auch wieder zur Ausreise aus Sri Lanka verholfen habe (act. A12 F. 100 ff. und F. 165). Diese Ausführungen sind nicht nur mit offenkundigen Widersprüchen behaftet, sie erscheinen auch als gänzlich unplausibel und lassen in der vorliegenden Form auf ein eigentliches Sachverhaltskonstrukt schliessen.

3.3.3 In diesem Zusammenhang ist wiederum anzumerken, dass für die geltend gemachte Rückkehr in die Heimat kein stichhaltiges Beweismittel vorliegt. Zwar hat der Beschwerdeführer das Original einer Bescheinigung des IKRK vom (...) 2012 betreffend sein angebliches Verschwinden am Flughafen von Colombo zu den Akten gereicht. Diese Bestätigung wurde jedoch vom IKRK offenkundig ausschliesslich gestützt auf die Angaben der Mutter des Beschwerdeführers ausgestellt. Auch der vorgelegte, angebliche Haftbefehl, respektive der "Extract from the Information Book ... Police Station" vom 12. Oktober 2012, stellt keinen Beweis für einen Aufenthalt in Sri Lanka dar, zumal dieses Beweismittel in Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen als Fälschung zu erkennen ist. Zwar hält der Beschwerdeführer dafür, das Vorliegen einer Fälschung sei vom SEM nicht bewiesen worden. Aufgrund der diesbezüglichen Feststellungen der schweizerischen Botschaft in Colombo im Rahmen der Botschaftsantwort vom 25. Juni 2015 (vgl. oben, Bst. C.b), deren wesentliche Punkte dem Beschwerdeführer offengelegt wurden und zu welchen er sich hat vernehmen lassen (vgl. oben, Bst. E.b und E.c), erscheint das Vorliegen einer Fälschung als erstellt. Die Vorlage eines gefälschten Beweismittels stellt jedoch praxisgemäss ein schwerwiegendes Indiz für die Unglaubhaftigkeit von Gesuchsvorbringen dar (Art. 7 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG). Das Vorbringen im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens, eine etwaige Fälschung sei nicht von ihm zu vertreten, zumal das Dokument seiner Familie von unbekannter Seite zugegangen sei (vgl. oben, Bst. E.c), ist als haltlose Schutzbehauptung zu erkennen.

3.3.4 Entgegen den anders lautenden Beschwerdevorbringen weisen im Übrigen gerade die Schilderungen des Beschwerdeführers zur angeblich (...) 2012 erstandenen Haft keine massgeblichen Glaubhaftigkeitselemente auf. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit der geltend gemachten Haft an mehreren Stellen über persönliche Detailwahrnehmungen berichtet, so auch über Gerüche, Schmutz und Geräusche, worauf in der Beschwerde besonders hingewiesen wird, zumal die entsprechenden Schilderungen sehr deutlich für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprächen. Der Bericht des Beschwerdeführers zur angeblich erstandenen Haft ist indes im Verlauf des Verfahrens nicht nur jeweils graduell leicht anders ausgefallen, was nicht zu bemängeln wäre, sondern klar unterschiedlich, was in dieser Form als nicht nachvollziehbar erscheint. Dies unbesehen noch davon, dass der Beschwerdeführer auch die zeitlichen Abläufe nicht übereinstimmend dargestellt hat. So hat er im Rahmen der Befragung zur Person zunächst über erlittene Schläge und Misshandlungen berichtet, ohne sich dazu näher zu äussern (vgl. act. A4 Ziff. 7.01). Im Rahme der ordentlichen Anhörung berichtete er wiederum vor allem über erlittene Schläge, insbesondere aber auch über Misshandlungen sexueller Natur, wozu er ausführte, man habe ihm einen Bleistift rektal eingeführt und sein Glied mit einen Mittel bestrichen, welches stark gebrannt habe (vgl. act. A12 F. 130-135). Im Rahmen der ergänzenden Anhörung berichtete er schliesslich abermals über erlittene Schläge und im späteren Verlauf der Anhörung auch wieder über Misshandlungen sexueller Natur, nun aber in der Form, dass man ihm an die Genitalien gefasst, auf die Hoden geschlagen und gar in den Mund uriniert habe. Gleichzeitig brachte er neu vor, auch aufgehängt und insbesondere immer wieder gezielt auf den Kopf geschlagen worden zu sein (vgl. act. A22 F. 47, 59, 65-69, 82-83 und 85). Diese auffälligen Unterschiede in den Detailschilderungen sprechen gegen ein tatsächliches Erleben der behaupteten Ereignisse. Wird mitberücksichtigt, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers auch kaum einen Ausdruck persönlicher Betroffenheit erkennen lassen, ist das zentrale Gesuchsvorbringen als insgsamt unglaubhaft zu erkennen. In diesem Zusammenhang kann der Beschwerdeführer auch aus dem Bericht seines Hausarztes vom 2. November 2015 nichts anderes ableiten, da die dort beschriebenen und mit Fotos dokumentierten, relativ kleinen und strichförmigen Narben am Rücken auch von etwas ganz anderem stammen können, als vom Beschwerdeführer behauptet. Der Beschwerdeführer beruft sich schliesslich auf das Vorliegen psychischer Probleme seit der angeblich erlittenen Folter. Dem ärztlichen Bericht lässt sich in dieser
Hinsicht jedoch nichts entnehmen, zumal im Bericht ausdrücklich vermerkt worden ist, es liege keine psychiatrische Diagnose vor.

3.4 Nach vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend von insgesamt konstruierten Gesuchsvorbringen auszugehen. Aufgrund der Aktenlage muss geschlossen werden, der Beschwerdeführer habe seine Sachverhaltsschilderungen einem groben Konzept folgend - welches er unter erkennbarem Widerwillen (vgl. dazu act. A22 F. 40 [am Anfang] und F. 46), aber bestechend einfach im Rahmen der ergänzenden Anhörung zusammengefasst hat (vgl. dazu act. A22 F. 47) - im Verlauf der Befragung zur Person und im Rahmen der beiden Anhörungen jeweils situativ entwickelt und mit Details angereichert, wodurch die vom SEM festgestellten, mannigfachen Widersprüche und Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag entstanden sind.

4.

4.1 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind in Sri Lanka unter anderem Personen, die verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung gestanden zu haben, einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.1). Im Urteil D-1470/2014 vom 5. Juni 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht mit Verweis auf Berichte internationaler Organisationen festgestellt, die Lage in Sri Lanka habe sich seit dem Ende des Krieges im Jahre 2009 in menschenrechtlicher Hinsicht nicht verbessert. Ebenso sei keinesfalls von einem abnehmenden Verfolgungsinteresse des Staates gegenüber Personen mit vermeintlichen oder tatsächlichen LTTE-Verbindungen auszugehen (vgl. a.a.O., E. 6.4.4.). Im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (Referenzurteil) hat das Bundesverwaltungsgericht schliesslich festgehalten, es scheine auch heute noch - mithin sieben Jahre nach Ende des Bürgerkrieges und nach dem Machtwechsel in Sri Lanka vom Januar 2015 - ein wichtiges Ziel des sri-lankischen Staates zu sein, jegliches Aufflammen des tamilischen Separatismus im Keim zu ersticken. So sei der drakonische Prevention of Terrorism Act (PTA) - mit welchem Verhaftungen und Inhaftierungen von Personen legitimiert werden, welche im Verdacht stehen, Verbindungen zu den LTTE zu haben - weiterhin in Kraft, obwohl die neue Regierung nach Angaben von Amnesty International (AI) im September 2015 versprochen habe, den PTA zu widerrufen und durch ein Anti-Terrorismusgesetz zu ersetzen, das mit internationalen Standards vereinbar sei. Auch die Präsenz der Sicherheitskräfte und die damit einhergehende Überwachung der Bevölkerung im Norden und im Osten des Landes seien nach wie vor sehr hoch (vgl. a.a.O. E. 8.5.1). Mit Blick auf diese Umstände wurde sodann festgehalten, eine geltend gemachte Verbindung zu den LTTE vermöge dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im asylrechtlichen Sinn zu begründen, wenn der betroffenen Person aus Sicht der sri-lankischen Behörden aufgrund der Verbindung ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus in Sri Lanka zugeschrieben und die Person von daher als Gefahr für die nach dem Krieg wiedergewonnene Einheit des Landes wahrgenommen werde. Davon seien keineswegs nur in besonderem Masse exponierte Personen betroffen, zumal die sri-lankische Regierung auch sieben Jahre nach Ende des Bürgerkrieges noch über ein Wiederaufleben respektive Wiedererstarken der LTTE besorgt sei und jeglichen Verdacht entsprechender Bestrebungen mit grösster Aufmerksamkeit verfolge. Es seien jedoch nicht alle Personen, die eine irgendwie geartete tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE aufweisen, einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr von Verfolgung
ausgesetzt, sondern nur jene, die aus Sicht der sri-lankischen Regierung bestrebt seien, den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen. Ob dies zu bejahen und einer Person mithin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei, sei daher im Einzelfall zu erörtern, wobei eine asylsuchende Person die für diese Beurteilung relevanten Umstände glaubhaft machen müsse (vgl. E-1866/2015 E. 8.5.3).

4.2 Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer kein relevantes Risikoprofil erkennen lässt. So besteht zunächst kein Anlass zur Annahme, er wäre jemals aus den behaupteten Gründen und in der behaupteten Weise ins Visier der heimatlichen Behörden geraten. Gleichzeitig lässt er weder eine nennenswerte LTTE-Vergangenheit noch ein anderweitiges Profil erkennen, welches für ein potentielles Verfolgungsinteresse vonseiten der heimatlichen Behörden sprechen könnte. Lediglich aus seinem Alter von heute (...) Jahren, seiner Herkunft aus der Gegend von D._______, seiner tamilischen Ethnie und seinen insgesamt mehrjährigen Auslandaufenthalten in Malaysia, in Grossbritannien und zuletzt in der Schweiz kann nicht auf eine ernstzunehmende Gefahr von Verhaftung und Folter geschlossen werden (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/24 und das Referenzurteil E-1866/2015). Daran ändert auch das Vorhandensein der angeführten Narben nichts, zumal diese wenigen, bloss kleinen und strichförmigen Zeichen den Beschwerdeführer weder als Kriegsteilnehmer noch als früheres Folteropfer erscheinen lassen (vgl. dazu E-1866/2015 E. 8.4.5). Wie nachfolgend aufgezeigt, ist schliesslich auch nicht von einem nennenswerten exilpolitischen Engagement auszugehen, welches für eine relevante Gefährdung sprechen könnte.

4.3

4.3.1 Der Beschwerdeführer macht nicht nur angeblich in der Heimat erlittene Verfolgung und ein angebliches Risikoprofil aufgrund vorbestehender Faktoren geltend, sondern er beruft sich namentlich im Rahmen seiner Beschwerde auch darauf, er sei zum heutigen Zeitpunkt in seiner Heimat von Verfolgung bedroht, da er sich während seines Aufenthalts in Grossbritannien und auch in der Schweiz durch die Teilnahme an Demonstrationen exilpolitisch exponiert habe. Nachdem er im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens noch berichtet hatte, an exilpolitischen Gruppierungen kein Interesse zu haben, bringt er auf Beschwerdeebene neu vor, er sei jetzt einer solchen Gruppierung beigetreten, um noch stärker als bisher aktiv zu sein. Mit Blick auf dieses Vorbringen ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund des von ihm geltend gemachten exilpolitischen Verhaltens und damit aufgrund von sogenannten subjektiven Nachfluchtgründen erfüllt.

4.3.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch exilpolitische Aktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. dazu BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1; UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993).

4.3.3 Wie erwähnt hat der Beschwerdeführer erst auf Beschwerdeebene geltend gemacht, er habe sich einer bestimmten exilpolitischen Gruppierung zugewandt, in deren Rahmen er sich verstärkt politisch engagieren wolle. Seine diesbezüglichen Vorbringen erweisen sich jedoch als nicht substanziiert. Der vorgelegten Mitgliedschaftsbestätigung (...) vom 2. Dezember 2015 lässt sich nichts Konkretes entnehmen. Auf ein massgebliches Engagement, welches das Interesse der heimatlichen Behörden erregt haben dürfte, lassen im Weiteren auch die mit Fotos belegten Teilnahmen an einigen Demonstrationen und an einer Veranstaltung (...) nicht schliessen. Der Beschwerdeführer lässt damit weder aufgrund seiner Angaben und Ausführung noch der vorgelegten Beweismittel ein relevantes Profil im Sinne der massgeblichen Praxis erkennen, zumal er aufgrund seiner doch insgesamt sehr bescheidenen Exposition ohne weiteres als blosser Mitläufer zu erkennen ist (vgl. dazu E-1866/2015 E. 8.5.4).

4.4 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt seiner Ausreise noch subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

5.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
[erster Satz] AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Anordnung der Wegweisung ist demnach zu bestätigen (vgl. dazu BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

6.

6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
[zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG [SR 142.20]).

Anzumerken bleibt, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. dazu EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Der EGMR hat sich sodann wiederholt mit der Gefährdungssituation von sri-lankischen Staatsangehörigen tamilischer Ethnie befasst und festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Es müsse jedoch im Einzelfall anhand verschiedener Aspekte eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden (vgl. dazu EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Nr. 10466/11, § 37 m.w.H.). Das Gericht hat sich im Referenzurteil
E-1866/2015 umfassend mit den massgeblichen Risikofaktoren auseinandergesetzt, worauf verweisen werden kann (vgl. a.a.O. E. 8). Nach vorstehenden Erwägungen sind im Falle des Beschwerdeführers bei einer Gesamtbetrachtung der Aktenlage keine Risikofaktoren ersichtlich, welche sowohl einzeln als auch in einer Kombination betrachtet auf eine ernsthafte Gefährdung schliessen liessen (vgl. a.a.O. E. 12.2). Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten muss, bei einer Rückkehr in die Heimat die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde in Sri Lanka eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig

6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

In Sri Lanka herrscht zum heutigen Zeitpunkt weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, zumal der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 zu Ende gegangen ist. Im Referenzurteil E-1866/2015 hat das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz (Distrikte Jaffna [offengelassen für das Vanni-Gebiet], Kilinochchi, Mullaitivu, Mannar und Vavuniya) als auch in die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Der Beschwerdeführer stammt seinen Angaben zufolge aus einer Ortschaft in der Region von D._______, wo er bis heute seinen offiziellen Wohnsitz hat, auch wenn er längere Zeit in E._______ verbracht habe. Die dort herrschende Sicherheitslage spricht nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Es liegen sodann auch keine individuellen Gründe vor, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen würden. Der Beschwerdeführer verfügt an seinem Heimatort mit seinen Eltern über enge persönliche Anknüpfungspunkte. Zwar hat er nach dem Erreichen seines A-Level-Abschlusses keine weitergehende Ausbildung absolviert, er dürfte jedoch während seiner Aufenthalte in Malaysia und Grossbritannien jahrelange Erwerbserfahrung gesammelt haben. Zudem stammt er eigenen Angaben zufolge aus einer Familie, welche Land besitzt und wirtschaftlich keine Probleme hat. Mit Blick auf diese Umstände dürfte eine persönliche und wirtschaftliche Reintegration problemlos möglich sein. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher als zumutbar.

6.4 Schliesslich ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG), zumal nach vorstehenden Erwägungen Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer verfüge weiterhin über seinen Reisepass, mit welchem er seine Heimat Ende 2011 ordnungsgemäss über den Flughafen von Colombo verlassen hat. Er ist verpflichtet, diesen dem SEM vorzulegen oder sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen (Ersatz-)Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).

6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

7.
Nach vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

8.
Bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens - zufolge Unterliegens - wären dem Beschwerdeführer praxisgemäss Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG; Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
- 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der Gutheissung des Gesuches um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG) ist indes von einer Kostenauflage abzusehen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-8072/2015
Date : 20. Dezember 2016
Published : 29. Dezember 2016
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. November 2015


Legislation register
Abk Flüchtlinge: 33
AsylG: 2  3  5  6  7  8  44  54  105  106  108
AuG: 83
BGG: 83
BV: 25
EMRK: 3
VGG: 31  33  37
VGKE: 1  3
VwVG: 27  48  49  52  57  63  65
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