Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-5107/2008
{T 0/2}

Zwischenverfügung vom 20. November 2008

Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiber Thomas Segessenmann.

Parteien
W._______,
vertreten durch Fürsprecher Z._______,
Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung (Ausstandsbegehren).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerin wurde am 13. September 2004 aufgrund der Ehe mit einem Schweizer Bürger erleichtert eingebürgert in der Schweiz. Mit Verfügung vom 8. April 2008 erklärte das Bundesamt für Migration (BFM) die erleichterte Einbürgerung für nichtig.

B.
Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin am 13. Mai 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein (Verfahren C-[...]) und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids.

C.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2008 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, bis zum 23. Juni 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- zu leisten.

D.
Am 2. Juni 2008 ersuchte die Beschwerdeführerin daraufhin um Erlass der Bezahlung der Verfahrenskosten und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

E.
Dieses Gesuch wurde vom zuständigen Instruktionsrichter X._______ (unter Mitwirkung des Gerichtsschreibers Y._______) mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2008 als Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entgegengenommen und als solches abgewiesen. Die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses wurde bis zum 2. Juli 2008 erstreckt. Zur Begründung der Abweisung wurde im Wesentlichen angeführt, der bürgerrechtliche Begriff der ehelichen Gemeinschaft unterscheide sich von demjenigen des Zivilrechts. Er verlange über die formelle Ehe hinaus den Bestand einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft. Es werde nicht bestritten, dass es vor und nach der Hochzeit der Beschwerdeführerin mit ihrem Schweizer Ehegatten nie zu einer intimen Beziehung gekommen sei und die Ehe mithin nie vollzogen worden sei. Der Ehemann sei mit zum Teil opaken Begründungen vertröstet worden. Ebenso sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin schon kurz nach der Hochzeit immer häufiger bei ihrer Schwester übernachtet habe, sich dann auch öfters in der Zweitwohnung aufgehalten habe und sich die Ehegatten eigentlich nur noch an den Sonntagen gesehen hätten. Allein schon aufgrund dieser Umstände ergebe sich unabhängig davon, ob ein ehebrecherisches Verhältnis vorgelegen habe oder nicht, dass zumindest seitens der Beschwerdeführerin von Anfang an (und somit vor Abgabe der gemeinsamen Erklärung) gar kein Wille zur Führung einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft im obgenannten Sinne bestanden habe. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe und die angebotenen Beweismittel seien aufgrund einer summarisch vorgenommenen Prüfung nicht geeignet, die rechtlichen Schlussfolgerungen der Vorinstanz umzustossen. Daraus folge, dass das Begehren der Beschwerdeführerin als aussichtslos erscheine.

F.
Am 1. Juli 2008 bezahlte die Beschwerdeführerin den einverlangten Kostenvorschuss und stellte gleichzeitig ein Ausstandsbegehren gegen den Instruktionsrichter X._______ sowie gegen den Gerichtsschreiber Y._______. Die Zwischenverfügung vom 12. Juni 2008 beziehe sich nicht auf die angefochtene Verfügung und deren Begründung, sondern auf eine andere Verfügung und eine andere Begründung, die sich der Instruktionsrichter selber zusammengereimt habe. Da die für Richter X._______ und Gerichtsschreiber Y._______ offenbar massgeblichen Behauptungen in der angefochtenen Verfügung zu Recht gar nie erhoben worden seien, habe auch kein Anlass bestanden, sie zu bestreiten. Das BFM habe die Nichtigerklärung auf einen ganz anderen Sachverhalt gestützt, nämlich auf angeblich falsche Angaben und das Verheimlichen von Tatsachen im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens. Die Begründung in der Zwischenverfügung vom 12. Juni 2008 vermittle den Eindruck, dass die Beschwerde - ohne Prüfung der eingereichten und beantragten Beweismittel - auf jeden Fall abgewiesen werden soll, möge auch die vorinstanzliche Begründung noch so falsch sein. Die in der fraglichen Zwischenverfügung gemachten Behauptungen über das Fehlen einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft würden von der Beschwerdeführerin in jeder Hinsicht bestritten. Solches sei auch in der angefochtenen Verfügung nie behauptet worden und die entsprechenden Ausführungen seien frei erfunden. Die Zwischenverfügung vom 12. Juni 2008 beruhe auf einer äusserst willkürlichen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Das Mass der Willkür werde durch die Tatsache unterstrichen, dass gleichzeitig der von der Vorinstanz behauptete und in der Beschwerde bestrittene Sachverhalt als völlig irrelevant qualifiziert werde. Das habe aber nichts mit richterlicher Beweiswürdigung zu tun, sondern entspreche dem Ersetzen einer Verwaltungsverfügung durch eine andere. Dazu seien die mit der Instruktion der Beschwerde beauftragten Gerichtspersonen nicht befugt. Noch gravierender seien die Ausführungen, wonach die Ehe der Beschwerdeführerin "nie vollzogen" worden sei. Im kanonischen und teilweise auch im islamischen Recht würden solche Vorstellungen, welche die Ehe auf eine auf die Erzeugung von Nachwuchs orientierte Sexgemeinschaft beschränken, existieren. Im schweizerischen Recht gebe es diese Vorstellung nicht. Die eheliche Gemeinschaft sei durch das einträchtige Zusammenwirken für das Wohl der Gemeinschaft charakterisiert. Eine Ehe sei "vollzogen", wenn sich die Eheleute vor dem Zivilstandsamt das Jawort geben würden. Die Aussichtslosigkeit der Beschwerde werde somit mit einem völlig willkürlich festgestellten Sachverhalt und mit Moralvorstellungen begründet, die in der schweizerischen
Rechtsordnung keine Grundlage hätten. Aufgrund der Kumulation derartiger Abwegigkeiten bestehe ein objektiv begründetes Misstrauen der Beschwerdeführerin, dass die mit der Beurteilung der Beschwerde betrauten Gerichtspersonen voreingenommen seien.

G.
Mit Stellungnahme vom 6. August 2008 beantragen Richter X._______ und Gerichtsschreiber Y._______ die Abweisung des Ausstandsbegehrens. Der Umstand, dass Richter bzw. Gerichtsschreiber die Aussichten einer Beschwerde in einer Zwischenverfügung abwägen würden, begründe für sich alleine noch keine Voreingenommenheit. Was den Einwand des "willkürlich festgestellten Sachverhalts" bzw. des "Zugrundelegens eines anderen Sachverhalts als in der angefochtenen Verfügung" betreffe, so wäre dies primär in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren gegen die Zwischenverfügung betreffend Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu beurteilen. Zu den irrigen Vorstellungen des Parteivertreters in Sachen Sachverhaltsfeststellung genüge schliesslich der blosse Verweis auf Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32), eigentlich Grundwissen für einen berufsmässigen Rechtsvertreter. Im Übrigen wende das Bundesverwaltungsgericht das Bundesrecht von Amtes wegen an, sei gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und könne eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Es könne somit die Verfügung im Ergebnis auch gleich belassen werden, ihr aber andere Motive zugrunde gelegt werden. Anstatt "Moralvorstellungen" anprangern zu wollen, wäre dem Rechtsvertreter ein Blick in die geltende Rechtsprechung gut angestanden. Gemäss geltender Praxis gelte die eheliche Gemeinschaft im Bürgerrecht - anders als im Zivilrecht - als "une communauté de vie étroite, de toit, de table et de lit". Worin eine "Kumulation derartiger Abwegigkeiten" bestehen solle, sei nicht nachvollziehbar.

H.
In ihrer Replik vom 8. September 2008 hält die Beschwerdeführerin an ihrem Ausstandsbegehren und dessen Begründung fest. Ergänzend wird insbesondere ausgeführt, der unsachliche Ton der Stellungnahme vom 6. August 2008 und die wiederholte Beschimpfung des Rechtsvertreters als völlig unqualifiziert würden illustrieren, dass die beiden Gerichtspersonen - entgegen ihrer eigenen Behauptung - nicht unvoreingenommen seien.

I.
Die Replik wurde den betroffenen Gerichtspersonen am 16. September 2008 zur Kenntnis gebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, welche von einer in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, welche die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung betreffen (Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
i.V.m. Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 [BüG, SR 141.0]). Im Rahmen solcher Beschwerdeverfahren ist das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls zur Beurteilung von Ausstandsbegehren zuständig (vgl. BVGE 2007/4 E. 1.1 mit Hinweisen).

1.2 Nach Art. 38
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 38 Ausstand - Die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200557 über den Ausstand gelten im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss.
VGG gelten die Art. 34 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 34 Ausstandsgründe - 1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
1    Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;
c  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben;
d  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
e  aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
2    Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) betreffend den Ausstand von Gerichtspersonen im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss. Wird das Vorliegen eines Ausstandsgrundes bestritten, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand (Art. 37 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 37 Entscheid - 1 Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin der Abteilung den Ausstandsgrund, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand.
1    Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin der Abteilung den Ausstandsgrund, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand.
2    Über die Ausstandsfrage kann ohne Anhörung der Gegenpartei entschieden werden.
3    Sollte der Ausstand von so vielen Richtern und Richterinnen verlangt werden, dass keine gültige Verhandlung stattfinden kann, so bezeichnet der Präsident beziehungsweise die Präsidentin des Bundesgerichts durch das Los aus der Zahl der Obergerichtspräsidenten und -präsidentinnen der in der Sache nicht beteiligten Kantone so viele ausserordentliche nebenamtliche Richter und Richterinnen, als erforderlich sind, um die Ausstandsfrage und nötigenfalls die Hauptsache selbst beurteilen zu können.
BGG). Für die Bildung des Spruchkörpers sind im Übrigen die allgemeinen Bestimmungen von Art. 21
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 21 Besetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).
1    Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).
2    Sie entscheiden in Fünferbesetzung, wenn der Präsident beziehungsweise die Präsidentin dies im Interesse der Rechtsfortbildung oder der Einheit der Rechtsprechung anordnet.
und 24
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 24 Geschäftsverteilung - Das Bundesverwaltungsgericht regelt die Verteilung der Geschäfte auf die Abteilungen nach Rechtsgebieten sowie die Bildung der Spruchkörper durch Reglement.
VGG i.V.m. Art. 32
SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR)
VGR Art. 32 Bildung der Spruchkörper - 1 Das zweite und das dritte Mitglied des Spruchkörpers werden sinngemäss nach Artikel 31 Absätze 2-5 bestimmt.31
1    Das zweite und das dritte Mitglied des Spruchkörpers werden sinngemäss nach Artikel 31 Absätze 2-5 bestimmt.31
2    Solange das Urteil noch nicht zustande gekommen ist, kann jedes Mitglied des Spruchkörpers beantragen, dass das Urteil in Fünferbesetzung zu fällen sei. Sofern der Kammerpräsident oder die Kammerpräsidentin nicht gleichzeitig Abteilungspräsident oder Abteilungspräsidentin ist, leitet er oder sie den Antrag nach Anhörung des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin mit der eigenen Empfehlung an den Abteilungspräsidenten oder die Abteilungspräsidentin zur Entscheidung gemäss Artikel 21 Absatz 2 VGG.
3    Die Fünferbesetzung besteht aus:
a  den drei Mitgliedern des ordentlichen Spruchkörpers;
b  dem Präsidenten oder der Präsidentin der zuständigen Kammer oder dem oder der zuständigen Fachgebietsverantwortlichen, falls er oder sie nicht bereits zum ordentlichen Spruchkörper gehört;
c  dem Abteilungspräsidenten oder der Abteilungspräsidentin und allenfalls dem Fachgebietskoordinator oder der Fachgebietskoordinatorin, sofern er oder sie nicht bereits zum ordentlichen Spruchkörper gehört und sofern dies gemäss Abteilungspraxis vorgesehen ist; das weitere Mitglied oder die zwei weiteren Mitglieder des Spruchkörpers werden sinngemäss nach Artikel 31 Absätze 2-5 bestimmt.
3bis    Die Abteilungen können abteilungsübergreifende Spruchkörper bilden, insbesondere:
a  soweit die Rechtsfrage die jeweils gemeinsamen Rechtsgebiete betrifft;
b  wenn für die Rechtsfrage das Fachwissen einer anderen Abteilung notwendig ist;
c  bei einer Aushilfe von Richtern und Richterinnen in anderen Abteilungen zur Ausgleichung der Geschäftslast.34
4    ...35
5    Erfordert es das Rechtsgebiet, kann die Abteilung bestimmen, dass die Dreierbesetzung aus mindestens zwei Mitgliedern besteht, deren Muttersprache der Verfahrenssprache entspricht.36
des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) anwendbar (vgl. Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts C-1786/2007 vom 16. Juli 2007 E. 1.3).

1.3 Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 36 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 36 Ausstandsbegehren - 1 Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
1    Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
2    Die betroffene Gerichtsperson hat sich über die vorgebrachten Ausstandsgründe zu äussern.
BGG). Die Beschwerdeführerin stützt ihr Ausstandsbegehren vom 1. Juli 2008 in erster Linie auf die Zwischenverfügung vom 12. Juni 2008, mit welcher ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren C-[...] durch den zuständigen Instruktionsrichter X._______, unter Mitwirkung des Gerichtsschreibers Y._______, abgewiesen wurde. Das vor weiteren Prozesshandlungen bzw. -anordnungen gestellte schriftliche Ausstandsbegehren ist somit als frist- und formgerecht eingereicht zu betrachten (vgl. zu den zeitlichen Anforderungen YVES DONZALLAZ, Loi sur le Tribunal fédéral, Commentaire, Bern 2008, N. 624 ff., mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der vorinstanzlichen Verfügung vom 8. April 2008 betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung zur Beschwerdeführung und damit auch zur Stellung eines Ausstandsbegehrens in diesem Verfahren legitimiert (vgl. Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf das Begehren ist daher einzutreten.

2.
2.1 Die Ausstandsgründe sind in Art. 34 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 34 Ausstandsgründe - 1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
1    Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;
c  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben;
d  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
e  aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
2    Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
BGG aufgezählt. Vorliegend kommt keiner der speziellen Tatbestände von Art. 34 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 34 Ausstandsgründe - 1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
1    Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;
c  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben;
d  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
e  aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
2    Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
- d BGG in Frage. Gemäss der Auffangbestimmung von Art. 34 Abs. 1 Bst. e
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 34 Ausstandsgründe - 1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
1    Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;
c  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben;
d  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
e  aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
2    Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
BGG haben Richter und Richterinnen bzw. Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen in den Ausstand zu treten, wenn sie "aus anderen Gründen" befangen sein könnten. Diese Generalklausel stimmt inhaltlich im Wesentlichen mit Art. 23 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 34 Ausstandsgründe - 1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
1    Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;
c  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben;
d  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
e  aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
2    Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
und c des aufgehobenen Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 (OG, BS 3 531; vgl. zum vollständigen Quellennachweis Art. 131
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 131 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts - 1 Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943117 über die Organisation der Bundesrechtspflege wird aufgehoben.
1    Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943117 über die Organisation der Bundesrechtspflege wird aufgehoben.
2    Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
3    Die Bundesversammlung kann diesem Gesetz widersprechende, aber formell nicht geänderte Bestimmungen in Bundesgesetzen durch eine Verordnung anpassen.
BGG) überein (vgl. BVGE 2007/5 E. 2.1 S. 38).

2.2 Die Ausstandsregelung von Art. 34 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 34 Ausstandsgründe - 1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
1    Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;
c  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben;
d  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
e  aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
2    Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
. BGG gewährleistet ebenso wie Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) den Anspruch des Einzelnen darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirkung von sachfremden Umständen entschieden wird (vgl. BVGE 2007/5 E. 2.2 S. 38 f. mit Hinweisen).

2.3 Zur Ablehnung einer Gerichtsperson muss nicht deren tatsächliche Befangenheit nachgewiesen werden. Es genügt, wenn Umstände glaubhaft gemacht werden, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (Art. 36 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 36 Ausstandsbegehren - 1 Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
1    Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
2    Die betroffene Gerichtsperson hat sich über die vorgebrachten Ausstandsgründe zu äussern.
Satz 2 BGG). Dabei ist jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen, sondern das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss in objektiver Weise begründet erscheinen (vgl. BGE 134 I 20 E. 4.2 S. 21 mit Hinweisen). Der Anschein der Befangenheit kann durch unterschiedlichste Gegebenheiten erweckt werden. Dazu können beispielsweise vor oder während eines Prozesses abgegebene Äusserungen eines Richters zählen, die den Schluss zulassen, dass sich dieser bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet hat (vgl. BGE 134 I 238 E. 2.1 S. 240, BGE 133 I 89 E. 3.3 S. 92 f., je mit Hinweisen). Die Abweisung eines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde genügt indessen für sich alleine nicht (vgl. BGE 131 I 113 E. 3.7 S. 120 ff., BVGE 2007/5 E. 3.6). Richterliche Verfahrensfehler oder ein falscher Entscheid in der Sache können die Unabhängigkeit bzw. Unparteilichkeit eines Richters bzw. einer Richterin ebenfalls nur in Frage stellen, sofern objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in den Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht (vgl. REGINA KIENER, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 105 f. mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss es sich dabei um besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine schwere Verletzung richterlicher Pflichten darstellen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 5A_206/2008 vom 23. Mai 2008 E. 2.2 mit Hinweisen).

3.
3.1 Das Ausstandsbegehren stützt sich im Wesentlichen auf die Zwischenverfügung vom 12. Juni 2008, mit welcher das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen wurde. Die Einschätzung der Aussichtslosigkeit der Beschwerde durch die an der Zwischenverfügung als Instruktionsrichter bzw. Gerichtsschreiber involvierten Gerichtspersonen beruhe auf einer willkürlichen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und einer für die Beschwerdeführerin nicht voraussehbaren Auswechslung der Begründung. Zudem hätten sich Richter X._______ und Gerichtsschreiber Y._______ bei ihrer Entscheidung auf ausserrechtliche Moralvorstellungen gestützt, indem sie das Bestehen einer Ehe im bürgerrechtlichen Sinne von geschlechtlichen Kontakten der Ehegatten abhängig gemacht hätten.
3.1.1 Bezüglich der von der Beschwerdeführerin bzw. von ihrem Rechtsvertreter geltend gemachten Rechtsfehlern ist vorweg festzuhalten, dass es die Beschwerdeführerin unterlassen hat, die Zwischenverfügung vom 12. Juni 2008 mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht anzufechten, obwohl ihr diese Möglichkeit offen gestanden hätte (vgl. Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. i.V.m. Art. 93 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG). Zwar schliessen sich das Ausstands- und das Rechtsmittelverfahren nicht gegenseitig aus, doch sind allfällige Verfahrensfehler oder materielle Rechtsverletzungen in erster Linie auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg geltend zu machen und kann ein Ausstandsbegehren nicht als Ersatz für eine (unterlassene) Beschwerde dienen (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, Die Befangenheit der Verwaltung, Zürich/Basel/Genf 2002, S. 137 mit Hinweisen, DONZALLAZ, a.a.O., N. 568 mit Hinweisen).
3.1.2 Wie bereits erwähnt wurde, genügt sodann der alleinige Umstand, dass die vom Ausstandsbegehren betroffenen Gerichtspersonen das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abgewiesen haben, nicht, um den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Aus der Begründung der fraglichen Zwischenverfügung geht zudem explizit hervor, dass die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerde lediglich auf einer summarischen Prüfung der vorliegenden Akten beruht hat (vgl. Zwischenverfügung vom 12. Juni 2008, E. 2 und 6). Es kann deshalb nicht ohne weiteres geschlossen werden, Richter X._______ und Gerichtsschreiber Y._______ hätten sich bereits eine endgültige Meinung in der Sache gebildet und seien im vorliegenden Verfahren nicht mehr in der Lage, unvoreingenommen zu urteilen.

Die beiden Gerichtspersonen sind im Rahmen einer summarischen Prüfung der Akten zum (vorläufigen) Schluss gelangt, dass seitens der Beschwerdeführerin von Anfang an kein Wille zur Führung einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft im bürgerrechtlichen Sinne bestanden habe. Gestützt auf diese Einschätzung wurde darauf verzichtet, auf die in der Beschwerde eingereichten und angebotenen Beweismittel betreffend das von der Vorinstanz in der Verfügung vom 8. April 2008 angeführte (nachträgliche) aussereheliche Verhältnis der Beschwerdeführerin einzugehen. Aus diesen Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 12. Juni 2008 ergeben sich indessen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass Richter X._______ und Gerichtsschreiber Y._______ im Falle neuer Beweismittel bezüglich des ursprünglichen Ehewillens nicht bereit oder in der Lage wären, auf ihre provisorische Einschätzung zurückzukommen und die vorderhand unterlassene Prüfung der Beweismittel betreffend das angebliche aussereheliche Verhältnis der Beschwerdeführerin nachzuholen bzw. gegebenenfalls zu einer positiven Einschätzung der Erfolgsaussichten der Beschwerde zu gelangen. Ein Indiz für eine Voreingenommenheit von Richter X._______ und Gerichtsschreiber Y._______ lässt sich - entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters - schliesslich auch nicht aus der in der Zwischenverfügung verwendeten Argumentation ableiten, mit welcher vom angeblichen Fehlen geschlechtlicher Kontakte zwischen den Ehegatten auf einen nicht vorhandenen Willen zur Führung einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft geschlossen wurde. Wie auch aus der Stellungnahme vom 6. August 2008 hervorgeht, stützten sich die beteiligten Gerichtspersonen bei ihren diesbezüglichen Ausführungen - ob zu Recht oder zu Unrecht - offensichtlich auf die vom Bundesgericht verwendete Definition des bürgerrechtlichen Begriffs der ehelichen Gemeinschaft, wonach die Ehe auch durch das Bestehen einer geschlechtlichen Gemeinschaft charakterisiert werde (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 1C_201/2008 vom 1. Juli 2008 E. 3: "la conception de la communauté conjugale que la loi fédérale sur la nationalité tend à protéger [...] implique une communauté de vie étroite, de toit, de table et de lit"). Konkrete Anhaltspunkte, dass es sich bei den fraglichen Erwägungen um eine Äusserung persönlicher Moralvorstellungen der an der Zwischenverfügung beteiligten Gerichtspersonen handeln könnte, liegen demgegenüber nicht vor (vgl. zur Unzulässigkeit weltanschaulich-politischer Äusserungen KIENER, a.a.O., S. 224).
3.1.3 Soweit die Beschwerdeführerin ihr Ausstandsbegehren auf die mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2008 erfolgte Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stützt, erweist sich das Begehren somit als unbegründet.

3.2 Im Rahmen des eingeräumten Replikrechts macht die Beschwerdeführerin zudem geltend, die Befangenheit des Richters X._______ und des Gerichtsschreibers Y._______ werde durch den unsachlichen Ton in der Stellungnahme vom 6. August 2008 und die wiederholte Beschimpfung des Rechtsvertreters als völlig unqualifiziert illustriert.
3.2.1 Richterliche Äusserungen zur Person oder zum Verhalten der Prozessbeteiligten sind unter dem Blickwinkel der Unvoreingenommenheit dann problematisch, wenn sie despektierlich, kränkend oder beleidigend sind und eine persönliche Abneigung zum Ausdruck bringen (vgl. SCHINDLER, a.a.O., S. 133 f., KIENER, a.a.O., S. 100, je mit Hinweis; s. auch BVGE 2008/13 E. 10.5). Demgegenüber vermögen blosse scherzhafte oder ungeschickte Äusserungen, verbale Entgleisungen, Unhöflichkeiten oder Ungehaltenheit praxisgemäss in der Regel keine Parteilichkeit zu begründen (vgl. BGE 116 Ia 14 E. 6 S. 21 f., SCHINDLER, a.a.O., S. 135, KIENER, a.a.O., S. 102, je mit Hinweisen). Die Unbefangenheit eines Entscheidungsträgers kann namentlich nicht bereits dann angezweifelt werden, wenn er das Verhalten eines Verfahrensbeteiligten "mit deutlichen Worten" kritisiert; dies zumindest solange die richterlichen Äusserungen bei einer Würdigung der Verfahrensgesamtheit eine angemessene Reaktion auf ein bestimmtes Verhalten darstellen und sachlich gerechtfertigt erscheinen (SCHINDLER, a.a.O., S. 134 f., KIENER, a.a.O., S. 102 f., je mit Hinweisen). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Ausstand in einem Spannungsverhältnis zum Anspruch auf Beurteilung der Streitsache durch einen auf abstrakte Weise bestimmten Spruchkörper steht und die Befangenheit auch im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege nicht leichthin anzunehmen ist (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.71 mit Hinweisen).
3.2.2 Die von Richter X._______ und Gerichtsschreiber Y._______ unterzeichnete Stellungnahme vom 6. August 2008 enthält zwei Passagen, die unter dem Blickwinkel des Anspruchs der Parteien auf einen unvoreingenommen, unparteiischen Richter einer genaueren Betrachtung bedürfen. So wurde darin ausgeführt, dass bezüglich der "irrigen Vorstellungen" des Parteivertreters in Sachen Sachverhaltsfeststellung der blosse Verweis auf Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG genüge, was "eigentlich Grundwissen für einen berufsmässigen Rechtsvertreter" sei. Zudem wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vorgehalten, dass ihm "anstatt Moralvorstellungen anprangern zu wollen", "ein Blick in die geltende Rechtsprechung gut angestanden" wäre.

Diese Erwägungen weisen einen belehrenden, mit einer negativen Wertung behafteten Tonfall auf und lassen jene Zurückhaltung vermissen, welche von Richterinnen und Richtern grundsätzlich erwartet werden darf (vgl. zu den richterlichen Verhaltensmaximen: Kiener, a.a.O., S. 100 mit Hinweisen). Zugunsten der betroffenen Gerichtspersonen ist indessen zu berücksichtigen, dass es sich in beiden Fällen um eine inhaltlich nachvollziehbare Kritik an dem zum Teil provokativ formulierten Ausstandsbegehren handelt. So wurde darin etwa der Vorwurf erhoben, die Zwischenverfügung vom 12. Juni 2008 beziehe sich auf eine andere Verfügung und eine andere Begründung, die sich der Instruktionsrichter "selber zusammengereimt" habe, beruhe auf Ausführungen, die "frei erfunden seien" und stütze sich auf eine "äusserst willkürliche" Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; ausserdem solle das Ganze nach Massstäben beurteilt werden, die "allenfalls den Moralvorstellungen der beiden Herren entsprechen, aber in der schweizerischen Rechtsordnung keinerlei Grundlage" finden würden. Die in der Stellungnahme vom 6. August 2008 verwendeten Formulierungen können sodann bei objektiver Betrachtungsweise nicht als "Beschimpfung" bezeichnet werden, auch wenn sie vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin offenbar subjektiv als solche empfunden wurden. Im Weiteren ist bei einer Würdigung des gesamten Verfahrensablaufs auch zu berücksichtigen, dass sich die beanstandeten Äusserungen von Richter X._______ und Gerichtsschreiber Y._______ auf die Stellungnahme vom 6. August 2008 beschränken. Anlass für die Einreichung des Ausstandsbegehrens war jedoch die Zwischenverfügung vom 12. Juni 2008, welcher - wie bereits gesehen (vgl. oben Ziff. 3.1) - keine objektiven Anhaltspunkte für eine Befangenheit der beteiligten Gerichtspersonen entnommen werden können. Zwar kann sich die Befangenheit einer Gerichtsperson auch erst nachträglich ergeben, beispielsweise als Folge einer unangemessenen Reaktion auf ein Ausstandsbegehren (vgl. Kiener, a.a.O., S. 104 f.). Den fraglichen Äusserungen kann jedoch für sich alleine nicht ein Gewicht beigemessen werden, welches die betroffenen Gerichtspersonen im Verfahren C-[...] bei objektiver Betrachtungsweise als befangen erscheinen lassen würde.

4.
Nach dem Gesagten erweist sich das Ausstandsbegehren vom 1. Juli 2008 als unbegründet; es ist daher abzuweisen.

5.
Bei diesem Ausgang sind der Beschwerdeführerin die Kosten des Ausstandsverfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 2 f
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Das Ausstandsbegehren vom 1. Juli 2008 wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Zwischenverfügung zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.

3.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die vom Ausstandsbegehren betroffenen Gerichtspersonen
die Vorinstanz

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Ruth Beutler Thomas Segessenmann

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-5107/2008
Date : 20. November 2008
Published : 05. Dezember 2008
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Ausstandsbegehren


Legislation register
BGG: 34  36  37  42  82  93  131
BV: 30
BüG: 27  41
EMRK: 6
OG: 23
VGG: 21  24  31  32  33  37  38
VGKE: 2
VGR: 32
VwVG: 5  12  48  62  63
BGE-register
116-IA-14 • 131-I-113 • 133-I-89 • 134-I-20 • 134-I-238
Weitere Urteile ab 2000
1C_201/2008 • 5A_206/2008
Keyword index
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clerk • federal administrational court • leaving do • statement of affairs • lower instance • marriage • judicature without remuneration • federal court • evidence • spouse • marital companionship • advance on costs • intention • simplified naturalization • insult • sex • behavior • [noenglish] • participant of a proceeding • counterplea • costs of the proceedings • appeal concerning affairs under public law • [noenglish] • [noenglish] • replacement • knowledge • finding of facts by the court • question • day • time limit • decision • [noenglish] • legal representation • interim decision • federal law on judicature • judicial agency • federal constitution of the swiss confederation • declaration • communication • nullity • infringement of a right • federal law on administrational proceedings • swiss citizenship • proceeding • [noenglish] • obligation • misstatement • decree • legal demand • autonomy • basel-stadt • statement of reasons for the adjudication • guideline • court and administration exercise • echr • access • evaluation • intermediary • weight • lausanne • distance • islamic law • derailment • position • swiss law • officialese • insult • paying-in form • signature • writ • procedure of proceedings • new evidence • procedural action • indication • sunday • ex officio • secondary residence • instructions about a person's right to appeal • measure
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BVGE
2008/13 • 2007/4 • 2007/5
BVGer
C-1786/2007 • C-5107/2008