Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-4520/2020

Urteil vom 20. September 2021

Richterin Christine Ackermann (Vorsitz),

Richter Jérôme Candrian,
Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal,

Gerichtsschreiberin Flurina Peerdeman.

A._______,
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Serafe AG,

Allmendstrasse 17, 8320 Fehraltorf,

Erstinstanz,

Bundesamt für Kommunikation BAKOM,

Zukunftstrasse 44, Postfach 256,

2501 Biel/Bienne,

Vorinstanz.

Gegenstand Radio- und Fernsehabgabe.

Sachverhalt:

A.

A.a Die Schweizerische Erhebungsstelle für die Radio- und Fernsehabgabe (nachstehend: Serafe AG) stellte A._______ am 11. Januar 2019 eine Rechnung betreffend die Radio- und Fernsehabgabe (sog. Haushaltabgabe) für die Periode vom 01. Januar 2019 bis zum 31. Juli 2019 in der Höhe von Fr. 212.90 zu (...).

A.b Mit Schreiben vom 20. Januar 2019 ersuchte A._______ bei der
Serafe AG um Abgabebefreiung.

A.c Ohne sich zur ersuchten Abgabebefreiung geäussert zu haben, stellte die Serafe AG A._______ am 29. August 2019 eine weitere Rechnung für die Haushaltabgabe betreffend den Zeitraum vom 01. August 2019 bis zum 31. Juli 2020 über Fr. 365.- zu (...).

A.d Mit Schreiben vom 6. Oktober 2019 erkundigte sich A._______ bei der Serafe AG unter Verweis auf sein Schreiben vom 20. Januar 2019 nach dem Bearbeitungsstand seines Ersuchens um Abgabebefreiung. Dabei führte er auch die zweite Rechnung auf.

A.e Am 31. Oktober 2019 sandte die Serafe AG A._______ ein Standardschreiben mit der Überschrift "Ablehnung Abgabebefreiung", welches sämtliche Gründe für eine Abgabebefreiung kurz aufzählte.

A.f Daraufhin ersuchte A._______ die Serafe AG am 10. November 2019 um Erlass einer anfechtbaren Verfügung.

A.g Nach einem weiteren Schriftenwechsel lehnte die Serafe AG mit Verfügung vom 16. Januar 2020 das Gesuch von A._______ um Befreiung von der Haushaltabgabe ab und stellte fest, dass der Haushalt Nr. (...) weiterhin der Pflicht zur Begleichung der Haushaltabgabe unterstehe. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wurde verzichtet. Zur Begründung führte die Serafe AG im Wesentlichen an, dass keiner der abschliessenden gesetzlichen Tatbestände für eine Abgabebefreiung erfüllt sei, namentlich da der Beschwerdeführer keine Ergänzungsleistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) oder der Invalidenversicherung (IV) beziehe und das Unterschreiten des betreibungsrechtlichen Existenzminimums für sich allein betrachtet mit Blick auf die derzeit geltende Rechtslage nicht zur Abgabebefreiung berechtige.

B.

B.a Gegen diese Verfügung erhob A._______ mit Eingabe vom 9. Februar 2020 Beschwerde beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) und beantragte, sein Gesuch um Befreiung von der Haushaltabgabe sei gutzuheissen. Zur Begründung machte er geltend, dass die Haushaltabgabe als Steuer ausgestaltet sei und die Serafe AG bei ihrem Entscheid in verfassungswidriger Weise seine sehr eingeschränkte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht berücksichtigt habe. Er sei mittellos und lebe seit 2011, und somit dauerhaft, weit unter dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum. Zum Beispiel weise er für das Jahr 2017 einen monatlichen Bedarf von Fr. 5'939.25 auf, was bei monatlichen Einkünften von Fr 2'990.95 zu einem Manko von Fr. 2'948.30 pro Monat führe. Für das Steuerjahr 2018 liege ein monatliches Manko von weit über Fr. 2'252.- vor und auch für 2019 werde ein ähnlich hohes Manko erwartet. Als Nachweis für seine Bedürftigkeit reichte er unter anderem einen Entscheid des Steueramts (...) vom 5. Februar 2020 ein, mit dem sein Gesuch um Steuererlass betreffend das Jahr 2018 gutgeheissen wurde. Bei den Akten befindet sich weiter eine Berechnung seines Existenzminimums durch das Betreibungsamt (...) vom 29. August 2019, das ein monatliches Manko von Fr. 2'025.- ausweist. Im Pfändungsprotokoll vom 12. Februar 2019 wurde sodann ein monatliches Manko von Fr. 2'989.90 festgehalten. A._______ führte ferner aus, dass er trotz seines schlechten Gesundheitszustands und seiner dadurch eingeschränkten Arbeitsfähigkeit arbeiten und keine Sozialhilfe beziehen wolle, obschon er wohl sozialhilfeberechtigt und zum Bezug von Leistungen der IV berechtigt sei. Er könne die Haushaltabgabe wirtschaftlich nicht tragen und werde in die Sozialhilfe gedrängt, falls er nicht antragsgemäss davon befreit werde.

B.b Mit Vernehmlassung vom 16. März 2020 beantragte die Serafe AG im Verfahren vor dem BAKOM, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter schloss sie auf Abweisung der Beschwerde. Überdies beantragte sie, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Sie führte dazu unter anderem aus, dass Personen, die Leistungen von der IV, nicht aber jährliche Ergänzungsleistungen des Bundes zur AHV oder IV bezögen, von Gesetzes wegen nicht von der Abgabepflicht befreit würden.

B.c Mit Verfügung vom 17. Juli 2020 entschied das BAKOM, dass die Beschwerde von A._______ abgewiesen werde. Es führte dazu aus, dass die Haushaltabgabe laut der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Abgabe sui generis darstelle, bei deren Erhebung es auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Abgabepflichtigen nicht ankomme. Bedürftigkeit alleine stelle keinen Grund zur Abgabebefreiung dar. Dies sei nebst hier nicht näher interessierenden Ausnahmen nur bei AHV-Rentnern und IV-Bezügern der Fall, die darüber hinaus noch Ergänzungsleistungen bezögen. Im Übrigen auferlegte das BAKOM A._______ Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- infolge seines Unterliegens.

C.
Dagegen erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 11. September 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Gutheissung seines Gesuchs um Abgabebefreiung. Weiter verlangt er, es sei unabhängig vom Verfahrensausgang auf die Erhebung von Verfahrenskosten (inkl. der durch das BAKOM [nachfolgend: Vorinstanz] verfügten Verfahrenskosten) zu verzichten oder diese zu erlassen. Schliesslich ersucht er darum, die Vorinstanz oder die Serafe AG (nachfolgend: Erstinstanz) hätten die Bemessungsgrundlage und die Bemessungsgrössen (Entscheidungsgrundlagen) bekanntzugeben, die sie verwenden würden beim Entscheid, ob eine Ungleichbehandlung vorliege, welche eine Befreiung von der Radio- und Fernsehgebühr ermöglichen würde.

D.
Mit Instruktionsverfügung vom 17. September 2020 wird dem Beschwerdeführer aufgrund der eingereichten Unterlagen die unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gewährt.

E.
Mit Vernehmlassung vom 7. Oktober 2020 schliesst die Vorinstanz unter Verweis auf die in der angefochtenen Verfügung vom 17. Juli 2020 gemachten Ausführungen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Auch die Erstinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 19. Oktober 2020 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

F.
Mit ergänzender Stellungnahme vom 8. Februar 2021 zeigt die Vorinstanz auf, weshalb sie der Ansicht ist, die Haushaltabgabe sei nicht als Steuer zu qualifizieren. Weitere Stellungnahmen der Parteien gingen nicht ein.

G.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von einer Vorinstanz nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Die angefochtene Verfügung ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt, da sie vom BAKOM als zuständige Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG erlassen wurde und laut Art. 99 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 99 - 1 Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
1    Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2    Verfügungen der Erhebungsstelle können mit Beschwerde beim BAKOM angefochten werden.
3    Gegen Entscheide der Beschwerdeinstanz kann direkt Beschwerde beim Bundesgericht geführt werden.
des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 (RTVG, SR 784.40) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann. Eine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes vorsieht (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.3 Der Beschwerdeführer beteiligte sich am vorinstanzlichen Verfahren und ist als Adressat des angefochtenen Entscheides, mit welchem sein Begehren um Befreiung von der Haushaltabgabe abgewiesen wurde, sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).

1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist einzutreten.

2.

Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
und b VwVG) sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

3.
Der Beschwerdeführer rügt, die Erstinstanz und die Vorinstanz hätten Standardschreiben mit Textbausteinen verschickt und dabei nicht aufgezeigt, welches die Bemessungsgrundlagen und die Bemessungsgrössen der Entscheidfindung seien. Auch hätten sie ihm nicht erläutert, was er tun müsse, um von der Haushaltabgabe befreit zu werden. Damit rügt er indirekt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

3.1 Der in Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierte und im VwVG in den Art. 29 ff. konkretisierte Anspruch auf rechtliches Gehörs dient
einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Er umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Dazu zählen insbesondere das Recht, sich vor Erlass eines Entscheids zur Sache zu äussern, das Recht, erhebliche Beweise beizubringen und das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen. Weiter gehören dazu das Recht, über sämtliche entscheidrelevanten Vorgänge und Grundlagen informiert zu werden, das Recht auf Vertretung und Verbeiständung und das Recht auf Begründung (zum Ganzen: BGE 140 I 99 E. 3.4; 135 II 286 E. 5.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1001 ff.).

3.2 Letzteres Recht verpflichtet die Behörde, ihren Entscheid so zu begründen, dass ihn die betroffene Person sachgerecht anfechten kann (vgl. etwa Art. 35
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG). In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. zum Ganzen: BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 138 I 232 E. 5.1; siehe ferner: Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_204/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 2; Uhlmann/Schilling-Schwank, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N. 17 ff. zu Art. 35
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG). Die Anforderungen an die Begründung sind dabei umso höher, je grösser der Entscheidungsspielraum der Behörde ist (vgl. etwa BGE 142 II 324 E. 3.6 m.w.H.; Uhlmann/Schilling-Schwank, a.a.O., N. 21 zu Art. 35
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG).

3.3 Gegenstand der Überprüfung im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht ist einzig der angefochtene vorinstanzliche Entscheid (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-700/2020 vom 19. August 2020 E. 1.3 m.H.). Die Vorinstanz erwog gestützt auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung und ein Gutachten, in dem die Frage der rechtlichen Grundlagen geprüft worden waren, dass die Rundfunkabgabe nicht als Steuer, sondern als Abgabe eigener Art zu qualifizieren sei und es auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der abgabepflichtigen Person nicht ankomme. Auch zeigte sie sämtliche Tatbestände einer Abgabebefreiung auf und erklärte dem Beschwerdeführer, dass Sozialhilfebeziehende nicht abgabefreit seien. Damit hat sie die Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich gehört und sich in der angefochtenen Verfügung mit seinen wesentlichen Vorbringen auseinandergesetzt sowie hinreichend dargelegt, weshalb sie seiner Argumentation, bei der Abgabe handle es sich um eine Steuer, nicht folgt. Auch ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass die Rundfunkabgabe bei Millionen von Zahlungspflichtigen erhoben wird und die Ausgestaltung solcher Massenverfahren praktikabel bleiben müsse, weil sie ohne gewisse Schematisierungen ansonsten an die Grenzen der Vollzugstauglichkeit zu stossen drohe (vgl. Urteil des BVGer A-6317/2020 vom 13. Juli 2021 E. 5.5 m.H.; siehe ferner die Botschaft zur Totalrevision des RTVG vom 18. Dezember 2002, BBl 2003 1569 ff. [nachfolgend: Botschaft RTVG 2002], 1749). Da es dem Beschwerdeführer möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2), ist keine Begründungspflichtverletzung erkennbar. Die genaue Kostenzusammensetzung hatte ihm bereits die Erstinstanz aufgezeigt gehabt. Ein weitergehender Anspruch auf Erörterung, Begründung oder Rechtsberatung besteht nicht. Demnach erweisen sich die Rügen der Verletzung des formellen Rechts als unbegründet.

4.
In der Sache verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 17. Juli 2020 und damit einhergehend die Befreiung von der Pflicht zur Leistung der Haushaltabgabe für Radio und Fernsehen. Dabei ist unstrittig, dass er über empfangsfähige Geräte verfügt. Ebenfalls unbestritten ist die von ihm geltend gemachte Mittellosigkeit. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob er die Voraussetzungen erfüllt, um von der Haushaltabgabe befreit zu werden.

4.1 Zur Begründung macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Haushaltabgabe für den Radio- und Fernsehempfang stelle eine Steuer dar. Bei der Erhebung von Steuern gelte es, das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV) sowie den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 127 Grundsätze der Besteuerung - 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
1    Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
2    Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.
3    Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen.
BV) zu beachten. Diese beiden Grundsätze würden vorliegend verletzt, da seine Bedürftigkeit unbestritten sei und er die Haushaltabgabe wirtschaftlich nicht zu tragen vermöge. Für IV-Beziehende sei eine Entbindung von der Radio- und Fernsehgebühr vorgesehen. Dabei bestehe guter Grund zur Annahme, dass diese ein höheres Einkommen hätten als er. Womöglich habe er sogar Anspruch auf eine IV-Rente. Einen entsprechenden Antrag habe er allerdings nicht gestellt. Er versuche seit 2011 der Sozialhilfe durch das Leisten von massivem Verzicht zu entkommen. Wenn er nicht von der Radio- und Fernsehgebühr entbunden werde, entstehe nicht nur eine Ungleichbehandlung gegenüber Rentnerinnen und Rentnern der IV, sondern eine massive Schlechterstellung diesen gegenüber. Das BAKOM bringe vor, dass es sich bei der Haushaltabgabe um eine Zwecksteuer handle. Der Begriff Steuer sei im Wort Zwecksteuer enthalten. Wenn das BAKOM nun aus der Zwecksteuer eine Abgabe sui generis zu machen versuche, sei dies nichts anderes als eine Umdeutung von Begriffen, um gegen Grundrechte zu verstossen. Vielmehr hätten sich das RTVG und die Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV, SR 784.401) ins verfassungsrechtliche Rahmengefüge einzuordnen und eine rechtsgleiche sowie wirtschaftlich tragbare Besteuerung zu respektieren. Auf keinen Fall dürften Gesetze und Verordnungen dafür missbraucht werden, um die Verfassung auszuhebeln. Es gebe keine gesetzlichen Grundlagen, die den Behörden erlauben würden, einen Bürger faktisch in die Sozialhilfe zu zwingen, nur damit er sich die Radio- und Fernsehgebühren leisten könne.

4.2 Die Vorinstanz äussert sich in ihrer Stellungnahme vom 8. Februar 2021 ausführlich zur rechtlichen Einordnung der Haushaltabgabe. Zusammengefasst führt sie aus, die Finanzierung von Radio und Fernsehen beziehungsweise der elektronischen Medien müsse ausserhalb der Staatsrechnung (Art. 68 Abs. 3
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
RTVG) erfolgen. Sie müsse kostendeckend sein, sei zweckgebunden und es zahlten diejenigen, die auch davon profitieren würden. Mit einem gleich grossen Betrag für jeden Haushalt, der nicht ganz einem Franken pro Tag entspreche, sei auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt. Genau diese Merkmale würden eine Abgabe charakterisieren. Die Radio- und Fernsehabgabe lasse sich mit keiner anderen Abgabe vergleichen und sei keine Steuer. Angesichts dieser rechtlichen Einordnung sei sowohl die Frage der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit als auch diejenige nach der hinreichenden verfassungsrechtlichen Grundlage angesichts von Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV obsolet, denn Abgaben würden nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip erhoben. Die Einhaltung dieser Prinzipien sei sowohl bei der Unternehmensabgabe als auch der Haushaltabgabe unbestritten der Fall.

4.3 Kurz gefasst weist die Erstinstanz sodann darauf hin, dass die finanzielle Situation einer abgabepflichtigen Person für sich allein keinen Grund für eine Befreiung von der Abgabepflicht darstelle. Gemäss Art. 68 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
RTVG erhebe der Bund eine Abgabe zur Finanzierung des verfassungsrechtlichen in Art. 93 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 93 Radio und Fernsehen - 1 Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes.
2    Radio und Fernsehen tragen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung und zur Unterhaltung bei. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck.
3    Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet.
4    Auf die Stellung und die Aufgabe anderer Medien, vor allem der Presse, ist Rücksicht zu nehmen.
5    Programmbeschwerden können einer unabhängigen Beschwerdeinstanz vorgelegt werden.
BV vorgesehenen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen. Nicht der Bezug von Leistungen der IV würden zur Befreiung von der Haushaltabgabe berechtigen, sondern erst der Bezug von Ergänzungsleistungen der AHV oder IV. Im Übrigen verweist sie auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Haushaltabgabe eine Abgabe eigener Art darstelle.

4.4 Im Folgenden ist zunächst kurz auf die geltende Rechtslage für die Erhebung der Haushaltabgabe einzugehen.

4.4.1 Das RTVG und die RTVV wurden seit deren Inkrafttreten hinsichtlich der früheren sogenannten Empfangsgebühr teilweise revidiert. Gegenwärtig ist die Erhebung einer sogenannten Radio- und Fernsehabgabe vorgesehen. Diese Änderung wurde vom Parlament am 26. September 2014 verabschiedet und in der Volksabstimmung am 14. Juni 2015 entsprechend angenommen (Amtliche Sammlung [AS] 2016 2147). Der Systemwechsel ist auf den 1. Januar 2019 erfolgt (Art. 109b Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 109b Einführung der Abgabe für Radio und Fernsehen - 1 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, ab dem die neue Abgabe für Radio und Fernsehen erhoben wird.
1    Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, ab dem die neue Abgabe für Radio und Fernsehen erhoben wird.
2    Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Empfangsgebühr für den privaten und für den gewerblichen Empfang nach bisherigem Recht erhoben (Art. 68-70 und Art. 101 Abs. 1 des BG vom 24. März 2006126 über Radio und Fernsehen).
3    Die Verwendung des Ertrags der Empfangsgebühr richtet sich nach den Bestimmungen des neuen Rechts über die Abgabe für Radio und Fernsehen.
4    Der Bundesrat regelt den Übergang zum neuen Abgabesystem. Er kann insbesondere vorsehen, dass vorhandene Mittel aus der Empfangsgebühr in das neue System überführt werden, und bestimmen, welche Stellen hängige erstinstanzliche Verfahren weiterführen.
5    Er kann für die erste Periode der Unternehmensabgabe einen von Artikel 70 Absatz 1 abweichenden Bemessungszeitraum festlegen.
RTVG i.V.m. Art. 86 Abs. 1
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 86 Zeitpunkt der Ablösung - (Art. 109b Abs. 2 RTVG)
1    Die Ablösung der Empfangsgebühr durch die Radio- und Fernsehabgabe (Systemwechsel) erfolgt auf den 1. Januar 2019.102
2    Bis zum Systemwechsel erhebt die Schweizerische Erhebungsstelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren (bisherige Gebührenerhebungsstelle) die Empfangsgebühr nach bisherigem Recht (Art. 58-70 und 101 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG 2006]103 sowie bisherige Art. 57-67104).
3    Die Abgabe für Radio und Fernsehen wird ab dem Systemwechsel erhoben.
RTVV).

4.4.2 Nach Art. 68 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
RTVG erhebt der Bund eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 93 Radio und Fernsehen - 1 Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes.
2    Radio und Fernsehen tragen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung und zur Unterhaltung bei. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck.
3    Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet.
4    Auf die Stellung und die Aufgabe anderer Medien, vor allem der Presse, ist Rücksicht zu nehmen.
5    Programmbeschwerden können einer unabhängigen Beschwerdeinstanz vorgelegt werden.
BV). Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben (Art. 68 Abs. 2
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
RTVG).

4.4.3 Zufolge Art. 68a Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68a Höhe der Abgabe und Verteilschlüssel - 1 Der Bundesrat bestimmt die Höhe der Abgabe für Haushalte und für Unternehmen. Massgebend ist der Bedarf für:
1    Der Bundesrat bestimmt die Höhe der Abgabe für Haushalte und für Unternehmen. Massgebend ist der Bedarf für:
a  die Finanzierung der Programme der SRG und des übrigen publizistischen Angebots der SRG, das zur Erfüllung des Programmauftrags notwendig ist (Art. 25 Abs. 3 Bst. b);
b  die Unterstützung von Programmen von Konzessionären mit Abgabenanteil (Art. 38-42);
c  die Unterstützung der Stiftung für Nutzungsforschung (Art. 81);
d  die Förderung der Errichtung von Sendernetzen im Rahmen der Einführung neuer Verbreitungstechnologien (Art. 58);
e  die Finanzierung der Aufbereitung von Sendungen konzessionierter regionaler Fernsehprogramme für hörbehinderte Menschen (Art. 7 Abs. 4);
f  die Aufgaben der Erhebungsstelle, der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), des BAKOM sowie der Kantone und Gemeinden im Zusammenhang mit der Erhebung der Abgabe und der Durchsetzung der Abgabepflicht (Art. 69d-69g und 70-70d);
g  die Finanzierung der Erhaltung von Programmen (Art. 21).
2    Der Bundesrat legt die Verteilung des Ertrags der Abgabe auf die Verwendungszwecke nach Absatz 1 fest. Dabei kann er die Anteile für die Radioprogramme, für die Fernsehprogramme und für das übrige publizistische Angebot der SRG getrennt bestimmen.
3    Der Bundesrat berücksichtigt bei seinem Entscheid über die Abgabehöhe die Empfehlung des Preisüberwachers. Abweichungen von den Empfehlungen sind öffentlich zu begründen.
RTVG bestimmt der Bundesrat die Höhe der Haushaltabgabe und er hat dabei gesetzlich festgelegte Kriterien zu berücksichtigen (wie etwa die Kosten für die Finanzierung der Programme und des übrigen publizistischen Angebots der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft [SRG] zur Erfüllung des Programmauftrags; vgl. Bst. a).

4.4.4 Art. 69b
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 69b Privathaushalte: Befreiung von der Abgabepflicht - 1 Von der Abgabe befreit werden:
1    Von der Abgabe befreit werden:
a  auf ihr Gesuch hin Personen, die jährliche Leistungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 200661 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung erhalten; die Befreiung erfolgt rückwirkend auf den Beginn des Bezugs dieser Ergänzungsleistungen, längstens aber für fünf Jahre vor Eingang des Gesuchs bei der Erhebungsstelle;
b  Personen, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen nach Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200762 (GSG) und den Diplomatenstatus geniessen, wenn sie die schweizerische Staatsbürgerschaft nicht besitzen; der Bundesrat regelt die Befreiung weiterer Personen, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen und die Mitglieder des Personals der institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben d, e und f GSG sind, wenn sie die schweizerische Staatsbürgerschaft nicht besitzen.
2    Erfüllt ein Mitglied eines Privathaushalts die Voraussetzungen für die Befreiung nach Absatz 1, so entfällt die Abgabepflicht für alle Mitglieder des betreffenden Haushalts.
RTVG regelt in Verbindung mit Art. 61
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 69b Privathaushalte: Befreiung von der Abgabepflicht - 1 Von der Abgabe befreit werden:
1    Von der Abgabe befreit werden:
a  auf ihr Gesuch hin Personen, die jährliche Leistungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 200661 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung erhalten; die Befreiung erfolgt rückwirkend auf den Beginn des Bezugs dieser Ergänzungsleistungen, längstens aber für fünf Jahre vor Eingang des Gesuchs bei der Erhebungsstelle;
b  Personen, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen nach Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200762 (GSG) und den Diplomatenstatus geniessen, wenn sie die schweizerische Staatsbürgerschaft nicht besitzen; der Bundesrat regelt die Befreiung weiterer Personen, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen und die Mitglieder des Personals der institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben d, e und f GSG sind, wenn sie die schweizerische Staatsbürgerschaft nicht besitzen.
2    Erfüllt ein Mitglied eines Privathaushalts die Voraussetzungen für die Befreiung nach Absatz 1, so entfällt die Abgabepflicht für alle Mitglieder des betreffenden Haushalts.
RTVV die Befreiung von der Abgabepflicht für Privathaushalte. Gemäss dem hier interessierenden Art. 69b Abs. 1 Bst. a
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 69b Privathaushalte: Befreiung von der Abgabepflicht - 1 Von der Abgabe befreit werden:
1    Von der Abgabe befreit werden:
a  auf ihr Gesuch hin Personen, die jährliche Leistungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 200661 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung erhalten; die Befreiung erfolgt rückwirkend auf den Beginn des Bezugs dieser Ergänzungsleistungen, längstens aber für fünf Jahre vor Eingang des Gesuchs bei der Erhebungsstelle;
b  Personen, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen nach Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200762 (GSG) und den Diplomatenstatus geniessen, wenn sie die schweizerische Staatsbürgerschaft nicht besitzen; der Bundesrat regelt die Befreiung weiterer Personen, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen und die Mitglieder des Personals der institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben d, e und f GSG sind, wenn sie die schweizerische Staatsbürgerschaft nicht besitzen.
2    Erfüllt ein Mitglied eines Privathaushalts die Voraussetzungen für die Befreiung nach Absatz 1, so entfällt die Abgabepflicht für alle Mitglieder des betreffenden Haushalts.
RTVG werden auf ihr Gesuch hin Personen befreit, die jährliche Leistungen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
ELG Art. 3 Bestandteile der Ergänzungsleistungen - 1 Die Ergänzungsleistungen bestehen aus:
1    Die Ergänzungsleistungen bestehen aus:
a  der jährlichen Ergänzungsleistung;
b  der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten.
2    Die jährliche Ergänzungsleistung ist eine Geldleistung (Art. 15 ATSG4), die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten eine Sachleistung (Art. 14 ATSG).
des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) erhalten; die Befreiung erfolgt rückwirkend auf den Beginn des Bezugs dieser Ergänzungsleistungen, längstens aber für fünf Jahre vor Eingang des Gesuchs bei der Erhebungsstelle.

4.5 Soweit der Beschwerdeführer das geltende Gesetz (RTVG) und die entsprechenden rechtlichen Grundlagen kritisiert, ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV Bundesgesetze für die rechtsanwendenden Behörden - und damit das Bundesverwaltungsgericht - massgebend sind (insbesondere zum RTVG vgl. Urteil des BGer 2C_606/2015 vom 6. August 2015 E. 2.3).

4.6 Der Beschwerdeführer erblickt in der Haushaltabgabe eine Steuer, weshalb im Folgenden näher auf deren Rechtsnatur einzugehen ist.

4.6.1 Die im RTVG geregelte Haushaltabgabe beruht auf Art. 93
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 93 Radio und Fernsehen - 1 Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes.
2    Radio und Fernsehen tragen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung und zur Unterhaltung bei. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck.
3    Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet.
4    Auf die Stellung und die Aufgabe anderer Medien, vor allem der Presse, ist Rücksicht zu nehmen.
5    Programmbeschwerden können einer unabhängigen Beschwerdeinstanz vorgelegt werden.
BV, der dem Gesetzgeber weitreichende Rechtsetzungskompetenzen überträgt. Unter anderem verpflichtet die Verfassung ihn dazu, für die Erfüllung des verfassungsmässigen Leistungsauftrags zu sorgen und dessen Finanzierung zu gewährleisten; gleichsam ermächtigt sie ihn zum Erlass einer Abgabe für den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen (vgl. Giovanni Biaggini, Kommentar zur BV, 2. Aufl. 2017, N. 3, 7 zu Art. 93
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 93 Radio und Fernsehen - 1 Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes.
2    Radio und Fernsehen tragen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung und zur Unterhaltung bei. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck.
3    Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet.
4    Auf die Stellung und die Aufgabe anderer Medien, vor allem der Presse, ist Rücksicht zu nehmen.
5    Programmbeschwerden können einer unabhängigen Beschwerdeinstanz vorgelegt werden.
BV). In der Botschaft zur Änderung des RTVG vom 29. Mai 2013 (BBl 2013 4975 ff. [nachfolgend: Botschaft RTVG 2013]) geht der Bundesrat explizit davon aus, dass der Bund gestützt auf Art. 93
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 93 Radio und Fernsehen - 1 Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes.
2    Radio und Fernsehen tragen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung und zur Unterhaltung bei. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck.
3    Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet.
4    Auf die Stellung und die Aufgabe anderer Medien, vor allem der Presse, ist Rücksicht zu nehmen.
5    Programmbeschwerden können einer unabhängigen Beschwerdeinstanz vorgelegt werden.
BV eine geräteunabhängige Abgabe erheben darf (vgl. BBl 2013 5040 f.). Der Bundesrat weist sodann darauf hin, dass die juristische Einordnung der Haushaltabgabe in die herkömmlichen Abgabekategorien Schwierigkeiten bereite. Es handle sich weder um eine klassische Steuer noch um eine reine Kausalabgabe. Neben Elementen einer Zwecksteuer weise sie auch Merkmale einer Benutzungsgebühr und eines Beitrags auf. Im Rechtsgutachten von Georg Müller und Peter Locher werde sie als sogenannte Kostenanlastungsabgabe bezeichnet (vgl. Georg Müller/Peter Locher, Gutachten zur Neuordnung der Rundfunkfinanzierung in der Schweiz aus verfassungsrechtlicher Sicht vom 13. November 2009, S. 20, verfügbar unter: , abgerufen am 9. August 2021). Gemäss der Botschaft RTVG 2013 ist die Rechtsnatur auch nach der neu geregelten Geräteunabhängigkeit nicht anders einzustufen als bisher. Man wollte lediglich die technische Entwicklung bei Empfangsgeräten nachvollziehen, da zunehmend unklar geworden sei, was als privates Empfangsgerät zu gelten habe, und dies zu Schwierigkeiten beim Vollzug geführt habe (BBl 2013 4975 ff., 4983).

4.6.2 Das Bundesgericht äusserte sich in einem altrechtlichen Leitentscheid zur Rechtsnatur von Empfangsgebühren für den Radio- und Fernsehempfang. Es erwog, die Empfangsgebühr könne weder als Regalabgabe noch als Gegenleistung für eine andere vom Bund erbrachte Dienstleistung betrachtet werden. Sie sei eine hoheitlich erhobene Abgabe, die der Bund erhebe, um damit gebührenfinanzierte Veranstalter, namentlich die SRG, unterstützen zu können. Damit sei sie eher als eine Zwecksteuer oder Abgabe sui generis zu qualifizieren. Sie sei etwa vergleichbar mit einer Kurtaxe: Das Gemeinwesen erhebe von einem bestimmten Personenkreis eine Kurtaxe und leite den Ertrag weiter an Kur- oder Verkehrsvereine, damit diese im öffentlichen Interesse bestimmte Leistungen erbringen würden, welche die Abgabepflichtigen zwar benützen könnten, aber keineswegs zwangsläufig benutzen würden, die dafür aber auch anderen Personen zugutekämen (BGE 141 II 182 E. 6.7). Die jüngere bundesgerichtliche Rechtsprechung scheint nicht davon abzuweichen (vgl. Urteil des BGer 2C_238/2019 vom 14. März 2019 E. 3.3).

4.6.3 Vor diesem Hintergrund lässt sich aus der Qualifikation der Unternehmensabgabe als Steuer in den beiden Urteilen des BVGer A-2856/2019 und A-2902/2019 vom 16. Dezember 2020 nichts in Bezug auf die rechtliche Einordnung der Haushaltabgabe ableiten. Darin wurde lediglich festgehalten, dass der abstrakte Nutzen für ein Unternehmen, welches keine Schweizerischen Programme konsumiere, nicht als individuell zurechenbare Gegenleistung oder Vorteil bezeichnet werden könne, weshalb im Fall der Unternehmensabgabe nicht von einer Kausalabgabe auszugehen sei (vgl. BVGer A-2856/2019 vom 16. Dezember 2020 E. 2.5.7-2.5.8). Die Entscheide sind somit vorliegend nicht einschlägig. Der Beschwerdeführer macht denn auch insbesondere nicht geltend, die strittige Abgabe als Unternehmensabgabe entrichten zu müssen. Er zählt vielmehr zum Kreis der Privatpersonen, die generell einen konkreten Nutzen von Programmen haben, wobei aus administrativen Gründen von einem sogenannten Opting out Einzelner, die kein Radio oder Fernsehen konsumieren, abgesehen wurde (vgl. Botschaft RTVG 2013, BBl 2013 4994 ff.). Durch die Abgabe wird ein Beitrag oder eine Abgeltung geleistet, die im Fall von natürlichen Personen mit dem tatsächlichen Nutzen als übereinstimmend zu betrachten ist (vgl. BVGer A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 3.4.1.2 und
A-1078/2019 vom 7. Juli 2020 E. 3.3.3.1). Demnach vermag die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zur Unternehmensabgabe nichts am bereits Ausgeführten zu ändern.

4.6.4 Nach dem Gesagten sieht das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass, um von der dargelegten Rechtsauffassung abzuweichen. Folglich ist der Verweis des Beschwerdeführers auf den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit untauglich.

4.7 Weiter sieht sich der Beschwerdeführer insbesondere im Vergleich zu Rentnerinnen und Rentnern der IV benachteiligt und rügt eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV), die es nachfolgend zu prüfen gilt.

4.7.1 Im Zuge der Revision des RTVG hat der Gesetzgeber Ausnahmeregelungen für bestimmte Kategorien geschaffen, um den tatsächlichen Unterschieden Rechnung zu tragen. Mit Blick auf Art. 69b
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 69b Privathaushalte: Befreiung von der Abgabepflicht - 1 Von der Abgabe befreit werden:
1    Von der Abgabe befreit werden:
a  auf ihr Gesuch hin Personen, die jährliche Leistungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 200661 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung erhalten; die Befreiung erfolgt rückwirkend auf den Beginn des Bezugs dieser Ergänzungsleistungen, längstens aber für fünf Jahre vor Eingang des Gesuchs bei der Erhebungsstelle;
b  Personen, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen nach Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200762 (GSG) und den Diplomatenstatus geniessen, wenn sie die schweizerische Staatsbürgerschaft nicht besitzen; der Bundesrat regelt die Befreiung weiterer Personen, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen und die Mitglieder des Personals der institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben d, e und f GSG sind, wenn sie die schweizerische Staatsbürgerschaft nicht besitzen.
2    Erfüllt ein Mitglied eines Privathaushalts die Voraussetzungen für die Befreiung nach Absatz 1, so entfällt die Abgabepflicht für alle Mitglieder des betreffenden Haushalts.
RTVG sind allerdings nicht Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger, sondern einzig Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen im Sinn von Art. 3 Abs. 1 Bst. a
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
ELG Art. 3 Bestandteile der Ergänzungsleistungen - 1 Die Ergänzungsleistungen bestehen aus:
1    Die Ergänzungsleistungen bestehen aus:
a  der jährlichen Ergänzungsleistung;
b  der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten.
2    Die jährliche Ergänzungsleistung ist eine Geldleistung (Art. 15 ATSG4), die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten eine Sachleistung (Art. 14 ATSG).
ELG abgabebefreit. Laut Ziff. C.3.1. Abs. 1 Bst. g der geltenden Richtlinie der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS; verfügbar unter: , abgerufen am 10. August 2021) umfasst der Grundbedarf für den Lebensunterhalt in Privathaushalten mitunter die Ausgabenposition "Nachrichtenübermittlung, Internet, Radio/TV". Hierfür wird den Kantonen im Rahmen der Ausrichtung von Sozialhilfe empfohlen, eine von der Grösse des Haushalts abhängige Gesamtpauschale auszurichten, die beispielweise auch die Ausgabenpositionen "Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren" (Bst. a), "Bekleidung und Schuhe" (Bst. b) und die Kosten der allgemeinen Haushaltsführung (Bst. d) beinhaltet.

4.7.2 Der Gesetzgeber hatte die Abgabebefreiung von Sozialhilfebezügerinnen und -bezügern bei der letzten Gesetzesrevision ausdrücklich verworfen. In der Botschaft wurde dazu ausgeführt, dass eine Befreiung vom Bezahlen der Haushaltabgabe für Personen, die Sozialhilfe empfangen würden, nicht angebracht sei, da gemäss den von den Kantonen anerkannten Richtlinien der SKOS die Kosten für die Empfangsgebühr im Existenzminimum berücksichtigt seien. Der Ertragsausfall durch die Befreiung der Ergänzungsleistungen beziehenden Personen betrage jährlich über 100 Millionen Franken, sodass jeder gebührenzahlende Haushalt einen Solidaritätsbeitrag von rund Fr. 37.- leiste. Eine Abgabebefreiung der Personen, die Sozialhilfe bezögen, würde die Kosten auf über 150 Millionen Franken, auf über Fr. 50.- Solidaritätsbeitrag je Haushalt ansteigen lassen (vgl. Botschaft RTVG 2013, BBl 2013 4991). Auch wurde betont, dass das Bedürfnis, ungleiche Sachverhalte unterschiedlich zu regeln, in Massenverfahren an die Grenze der Praktikabilität stosse (siehe Näheres dazu bereits vorne E. 3.3). Eine von Nationalrat Cédric Wermuth am 14. März 2018 eingereichte Motion (Nr. 18.3158), die mittels Revision von Art. 69b
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 69b Privathaushalte: Befreiung von der Abgabepflicht - 1 Von der Abgabe befreit werden:
1    Von der Abgabe befreit werden:
a  auf ihr Gesuch hin Personen, die jährliche Leistungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 200661 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung erhalten; die Befreiung erfolgt rückwirkend auf den Beginn des Bezugs dieser Ergänzungsleistungen, längstens aber für fünf Jahre vor Eingang des Gesuchs bei der Erhebungsstelle;
b  Personen, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen nach Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200762 (GSG) und den Diplomatenstatus geniessen, wenn sie die schweizerische Staatsbürgerschaft nicht besitzen; der Bundesrat regelt die Befreiung weiterer Personen, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen und die Mitglieder des Personals der institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben d, e und f GSG sind, wenn sie die schweizerische Staatsbürgerschaft nicht besitzen.
2    Erfüllt ein Mitglied eines Privathaushalts die Voraussetzungen für die Befreiung nach Absatz 1, so entfällt die Abgabepflicht für alle Mitglieder des betreffenden Haushalts.
RTVG die Abgabebefreiung von Sozialhilfebezügerinnen und -bezügern verlangte, wurde im Parlament nicht behandelt und infolgedessen am 19. Juni 2020 abgeschrieben. Der Bundesrat hatte dazu in seiner Stellungnahme vom 9. Mai 2018 ausgeführt, dass von einer solchen Änderung abzusehen sei, weil eine Befreiung der von der Sozialhilfe unterstützten Privathaushalte zu einem Einnahmenverlust in der Grössenordnung von 58 Millionen Franken führen würde. Um den gleichen Ertrag zu erzielen, müssten diese Mindereinnahmen durch eine Erhöhung des Abgabetarifs für Haushalte beziehungsweise des Basistarifs für Unternehmen von jährlich Fr. 365.- auf Fr. 380.- kompensiert werden. Im Übrigen bildete diese Frage bereits bei der Totalrevision des RTVG im Jahr 2002 Gegenstand verschiedener Diskussionen (vgl. Botschaft RTVG 2002, BBl 2003 1642 f.).

4.7.3 Es ist verständlich, wenn der Beschwerdeführer seine finanzielle Situation mit derjenigen von Sozialhilfebezügerinnen und -bezügern vergleicht. Indessen ist das Rechtsgleichheitsgebot konkretisierungsbedürftig. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich beantwortet werden, je nach den herrschenden Anschauungen und Verhältnissen. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des Willkürverbots ein weiter Gestaltungsspielraum (BGE 144 I 113 E. 5.1.1). Wie oben dargestellt, war die konkrete Ausgestaltung der Haushaltabgabe Gegenstand verschiedener politischer Diskussionen (siehe vorne E. 4.7.1 f.). Dabei wurde namentlich die vom Beschwerdeführer angeführte Situation erkannt, aber in einer Gesamtbetrachtung aller Umstände als nicht massgebend erachtet. Dies ist vor dem Hintergrund des Rechtsgleichheitsgebots nicht zu beanstanden. Und selbst wenn das Bundesverwaltungsgericht eine bestimmte Regelung als mit dem Rechtsgleichheitsgebot vereinbar bezeichnen würde, hiesse das nicht zwingend, dass jede andere Lösung die Rechtsgleichheit verletzen würde. Insbesondere lässt sich die getroffene Regelung von Art. 69b
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 69b Privathaushalte: Befreiung von der Abgabepflicht - 1 Von der Abgabe befreit werden:
1    Von der Abgabe befreit werden:
a  auf ihr Gesuch hin Personen, die jährliche Leistungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 200661 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung erhalten; die Befreiung erfolgt rückwirkend auf den Beginn des Bezugs dieser Ergänzungsleistungen, längstens aber für fünf Jahre vor Eingang des Gesuchs bei der Erhebungsstelle;
b  Personen, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen nach Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200762 (GSG) und den Diplomatenstatus geniessen, wenn sie die schweizerische Staatsbürgerschaft nicht besitzen; der Bundesrat regelt die Befreiung weiterer Personen, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen und die Mitglieder des Personals der institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben d, e und f GSG sind, wenn sie die schweizerische Staatsbürgerschaft nicht besitzen.
2    Erfüllt ein Mitglied eines Privathaushalts die Voraussetzungen für die Befreiung nach Absatz 1, so entfällt die Abgabepflicht für alle Mitglieder des betreffenden Haushalts.
RTVG mit Gründen der Praktikabilität rechtfertigen, was in einem Bereich der ausgesprochenen Massenverwaltung von erheblicher Bedeutung ist (siehe dazu bereits vorne E. 3.3; ferner Urteile des BGer 2C_238/2019 vom 14. März 2019 E. 3.3; 2A.393/2002 vom 23. Juni 2003 E. 2.5).

4.7.4 Das vom Beschwerdeführer angerufene Rechtsgleichheitsgebot ist somit nicht verletzt.

4.8 Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer nicht hinreichend dargetan, aus welchen anderen Gründen die Haushaltabgabe verfassungswidrig sein sollte. So dient zum Beispiel das betreibungsrechtliche Existenzminimum als Grösse in einem Schuldbetreibungsverfahren bei der Berechnung, ob und wieviel gepfändet werden kann. Ein direkter Zusammenhang mit der Haushaltabgabe ist somit nicht erkennbar. Für die Beurteilung nicht massgebend ist ferner die persönliche Einstellung des Beschwerdeführers, dass er keine Staatsleistungen in Form von Sozialhilfe beanspruchen möchte. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde in der Hauptsache somit als unbegründet. Der Beschwerdeantrag 1 ist demzufolge abzuweisen.

5.
Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Spruchgebühr von Fr. 200.- auferlegen durfte.

5.1 Die Vorinstanz war als verwaltungsinterne Beschwerdeinstanz tätig. Sie unterliegt damit den in der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren vom 10. September 1969 (SR 172.041.0 [nachfolgend: VKEV]) enthaltenen Bestimmungen. Dies im Gegensatz zur Erstinstanz, die Verwaltungsgebühren nach Art. 100
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 100 - 1 Die zuständige Behörde erhebt Verwaltungsgebühren insbesondere für:
1    Die zuständige Behörde erhebt Verwaltungsgebühren insbesondere für:
a  die Erteilung, Änderung und Aufhebung von Konzessionen;
b  die Aufsichtstätigkeit;
c  den Erlass von Verfügungen;
d  die Behandlung von Anfragen.
2    Der Bundesrat legt die Gebührensätze fest. Er berücksichtigt dabei den Verwaltungsaufwand und kann der beschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der natürlichen oder juristischen Person Rechnung tragen, bei der die Gebühr erhoben wird.
3    Die zuständige Behörde kann vom Abgabepflichtigen eine angemessene Sicherheit verlangen.
RTVG in Verbindung mit Art. 78
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 100 - 1 Die zuständige Behörde erhebt Verwaltungsgebühren insbesondere für:
1    Die zuständige Behörde erhebt Verwaltungsgebühren insbesondere für:
a  die Erteilung, Änderung und Aufhebung von Konzessionen;
b  die Aufsichtstätigkeit;
c  den Erlass von Verfügungen;
d  die Behandlung von Anfragen.
2    Der Bundesrat legt die Gebührensätze fest. Er berücksichtigt dabei den Verwaltungsaufwand und kann der beschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der natürlichen oder juristischen Person Rechnung tragen, bei der die Gebühr erhoben wird.
3    Die zuständige Behörde kann vom Abgabepflichtigen eine angemessene Sicherheit verlangen.
RTVV erhebt. Auf das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren finden demnach die Art. 1-10 VKEV Anwendung; subsidiär gelten die Be-stimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllGebV, SR 172.041.1; Art. 19 VKEV).

5.2 Art. 2 VKEV legt den Rahmen der Spruchgebühr fest, wobei das Minimum Fr. 100.- beträgt. Art. 4a VKEV sodann sieht vor, dass Verfahrenskosten nach Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG einer Partei, die nicht die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG geniesst, ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn eine Beschwerde ohne erheblichen Aufwand für die Beschwerdeinstanz durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird (Bst. a) oder andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei die Auferlegung von Verfahrenskosten als unverhältnismässig erscheinen lassen (Bst. b). Diese Norm stimmt inhaltlich mit Art. 6
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) überein, der für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschlägig ist.

5.3 Gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG befreit die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.

Die unentgeltliche Prozessführung wird nicht von Amtes wegen gewährt, sondern setzt für jede neue Stufe des (Rechtsmittel-)Verfahrens ein entsprechendes Gesuch voraus. Dieses sollte so früh wie möglich gestellt werden und damit in aller Regel zu Beginn des Verfahrens mit der ersten Rechtsschrift. Die Gesuchseinreichung zu einem späteren Zeitpunkt ist zwar zulässig, jedoch mit negativen Konsequenzen verbunden, da die Wirkungen der Kostenbefreiung stets auf den Zeitpunkt der Eingabe zurückbezogen wird. Davor entstandene Kosten muss die betroffene Person selber tragen (vgl. Kayser/Altmann, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Rz. 15 ff. zu Art. 65
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG).

5.4 Vorliegend hat der Beschwerdeführer im Verfahren vor der Vorinstanz zu keinem Zeitpunkt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Die Vorinstanz hatte somit nicht darüber zu befinden und dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht gerügt.

5.5 Wie bereits erwähnt wurde, können nach Art. 4a VKEV Verfahrenskosten jedoch ganz oder teilweise erlassen werden, wenn andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei die Auferlegung von Verfahrenskosten als unverhältnismässig erscheinen lassen. Aufgrund der hinreichend dargelegten beziehungsweise unbestrittenen besonderen finanziellen Umstände im vorliegenden Einzelfall, erscheint die Auferlegung der Verfahrenskosten - nachdem der Beschwerdeführer die Haushaltabgabe schuldet - als nicht zumutbar und damit als unverhältnismässig. Die entsprechende Ziff. 2 des Dispositivs ist demzufolge aufzuheben und die Beschwerde diesbezüglich gutzuheissen.

6.
Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Verfügung vom 17. Juli 2020 teilweise zu bestätigen (betreffend Ziff. 1) und die Beschwerde teilweise gutzuheissen (betreffend Ziff. 2).

7.
Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu befinden.

7.1 Da der Beschwerdeführer teilweise unterliegt, wären ihm die entsprechenden Kosten des Beschwerdeverfahrens zum Teil aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Nachdem ihm mit Zwischenverfügung vom 17. September 2020 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist er jedoch von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit (vgl. Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG). Die Vorinstanz trägt als Bundesbehörde nach Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG keine Verfahrenskosten.

7.2 Als nicht vertretene Partei steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Die Vorinstanz als Bundesbehörde hat unabhängig vom Verfahrensausgang keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

(Das Dispositiv findet sich auf der nächsten Seite.)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung aufgehoben.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Erstinstanz (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christine Ackermann Flurina Peerdeman

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-4520/2020
Datum : 20. September 2021
Publiziert : 30. September 2021
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Radio und Fernsehen
Gegenstand : Radio- und Fernsehabgabe


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
48 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 8 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
29 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
93 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 93 Radio und Fernsehen - 1 Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes.
2    Radio und Fernsehen tragen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung und zur Unterhaltung bei. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck.
3    Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet.
4    Auf die Stellung und die Aufgabe anderer Medien, vor allem der Presse, ist Rücksicht zu nehmen.
5    Programmbeschwerden können einer unabhängigen Beschwerdeinstanz vorgelegt werden.
127 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 127 Grundsätze der Besteuerung - 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
1    Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
2    Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.
3    Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen.
190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
ELG: 3
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
ELG Art. 3 Bestandteile der Ergänzungsleistungen - 1 Die Ergänzungsleistungen bestehen aus:
1    Die Ergänzungsleistungen bestehen aus:
a  der jährlichen Ergänzungsleistung;
b  der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten.
2    Die jährliche Ergänzungsleistung ist eine Geldleistung (Art. 15 ATSG4), die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten eine Sachleistung (Art. 14 ATSG).
RTVG: 68 
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
68a 
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68a Höhe der Abgabe und Verteilschlüssel - 1 Der Bundesrat bestimmt die Höhe der Abgabe für Haushalte und für Unternehmen. Massgebend ist der Bedarf für:
1    Der Bundesrat bestimmt die Höhe der Abgabe für Haushalte und für Unternehmen. Massgebend ist der Bedarf für:
a  die Finanzierung der Programme der SRG und des übrigen publizistischen Angebots der SRG, das zur Erfüllung des Programmauftrags notwendig ist (Art. 25 Abs. 3 Bst. b);
b  die Unterstützung von Programmen von Konzessionären mit Abgabenanteil (Art. 38-42);
c  die Unterstützung der Stiftung für Nutzungsforschung (Art. 81);
d  die Förderung der Errichtung von Sendernetzen im Rahmen der Einführung neuer Verbreitungstechnologien (Art. 58);
e  die Finanzierung der Aufbereitung von Sendungen konzessionierter regionaler Fernsehprogramme für hörbehinderte Menschen (Art. 7 Abs. 4);
f  die Aufgaben der Erhebungsstelle, der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), des BAKOM sowie der Kantone und Gemeinden im Zusammenhang mit der Erhebung der Abgabe und der Durchsetzung der Abgabepflicht (Art. 69d-69g und 70-70d);
g  die Finanzierung der Erhaltung von Programmen (Art. 21).
2    Der Bundesrat legt die Verteilung des Ertrags der Abgabe auf die Verwendungszwecke nach Absatz 1 fest. Dabei kann er die Anteile für die Radioprogramme, für die Fernsehprogramme und für das übrige publizistische Angebot der SRG getrennt bestimmen.
3    Der Bundesrat berücksichtigt bei seinem Entscheid über die Abgabehöhe die Empfehlung des Preisüberwachers. Abweichungen von den Empfehlungen sind öffentlich zu begründen.
69b 
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 69b Privathaushalte: Befreiung von der Abgabepflicht - 1 Von der Abgabe befreit werden:
1    Von der Abgabe befreit werden:
a  auf ihr Gesuch hin Personen, die jährliche Leistungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 200661 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung erhalten; die Befreiung erfolgt rückwirkend auf den Beginn des Bezugs dieser Ergänzungsleistungen, längstens aber für fünf Jahre vor Eingang des Gesuchs bei der Erhebungsstelle;
b  Personen, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen nach Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200762 (GSG) und den Diplomatenstatus geniessen, wenn sie die schweizerische Staatsbürgerschaft nicht besitzen; der Bundesrat regelt die Befreiung weiterer Personen, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen und die Mitglieder des Personals der institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben d, e und f GSG sind, wenn sie die schweizerische Staatsbürgerschaft nicht besitzen.
2    Erfüllt ein Mitglied eines Privathaushalts die Voraussetzungen für die Befreiung nach Absatz 1, so entfällt die Abgabepflicht für alle Mitglieder des betreffenden Haushalts.
99 
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 99 - 1 Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
1    Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2    Verfügungen der Erhebungsstelle können mit Beschwerde beim BAKOM angefochten werden.
3    Gegen Entscheide der Beschwerdeinstanz kann direkt Beschwerde beim Bundesgericht geführt werden.
100 
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 100 - 1 Die zuständige Behörde erhebt Verwaltungsgebühren insbesondere für:
1    Die zuständige Behörde erhebt Verwaltungsgebühren insbesondere für:
a  die Erteilung, Änderung und Aufhebung von Konzessionen;
b  die Aufsichtstätigkeit;
c  den Erlass von Verfügungen;
d  die Behandlung von Anfragen.
2    Der Bundesrat legt die Gebührensätze fest. Er berücksichtigt dabei den Verwaltungsaufwand und kann der beschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der natürlichen oder juristischen Person Rechnung tragen, bei der die Gebühr erhoben wird.
3    Die zuständige Behörde kann vom Abgabepflichtigen eine angemessene Sicherheit verlangen.
109b
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 109b Einführung der Abgabe für Radio und Fernsehen - 1 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, ab dem die neue Abgabe für Radio und Fernsehen erhoben wird.
1    Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, ab dem die neue Abgabe für Radio und Fernsehen erhoben wird.
2    Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Empfangsgebühr für den privaten und für den gewerblichen Empfang nach bisherigem Recht erhoben (Art. 68-70 und Art. 101 Abs. 1 des BG vom 24. März 2006126 über Radio und Fernsehen).
3    Die Verwendung des Ertrags der Empfangsgebühr richtet sich nach den Bestimmungen des neuen Rechts über die Abgabe für Radio und Fernsehen.
4    Der Bundesrat regelt den Übergang zum neuen Abgabesystem. Er kann insbesondere vorsehen, dass vorhandene Mittel aus der Empfangsgebühr in das neue System überführt werden, und bestimmen, welche Stellen hängige erstinstanzliche Verfahren weiterführen.
5    Er kann für die erste Periode der Unternehmensabgabe einen von Artikel 70 Absatz 1 abweichenden Bemessungszeitraum festlegen.
RTVV: 61  78  86
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 86 Zeitpunkt der Ablösung - (Art. 109b Abs. 2 RTVG)
1    Die Ablösung der Empfangsgebühr durch die Radio- und Fernsehabgabe (Systemwechsel) erfolgt auf den 1. Januar 2019.102
2    Bis zum Systemwechsel erhebt die Schweizerische Erhebungsstelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren (bisherige Gebührenerhebungsstelle) die Empfangsgebühr nach bisherigem Recht (Art. 58-70 und 101 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG 2006]103 sowie bisherige Art. 57-67104).
3    Die Abgabe für Radio und Fernsehen wird ab dem Systemwechsel erhoben.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 6 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
35 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
BGE Register
129-I-232 • 135-II-286 • 138-I-232 • 140-I-99 • 141-II-182 • 141-III-28 • 142-II-324 • 144-I-113
Weitere Urteile ab 2000
2A.393/2002 • 2C_204/2016 • 2C_238/2019 • 2C_606/2015
Stichwortregister
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BVGer
A-1078/2019 • A-1378/2019 • A-2856/2019 • A-2902/2019 • A-4520/2020 • A-6317/2020 • A-700/2020
BBl
2003/1569 • 2003/1642 • 2013/4975 • 2013/4991 • 2013/4994 • 2013/5040