Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-523/2013

Urteil vom 20. August 2013

Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz),

Besetzung Richter Daniel Riedo, Richter Pascal Mollard,

Gerichtsschreiberin Susanne Raas.

A._______,
...,
Parteien
vertreten durch ...,

Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,

Hauptabteilung Mehrwertsteuer,

Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Mehrwertsteuer (1. Quartal 2002 - 4. Quartal 2006; Umsatzdifferenzen, Privateinlagen).

Sachverhalt:

A.
A._______ (nachfolgend: Steuerpflichtiger) führt in der Form des Einzelunternehmens unter der Firma X._______ eine (...) Unternehmung.

B.
Am 5. und 6. März 2007 sowie am 14. Mai 2007 führte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) beim Steuerpflichtigen eine externe Kontrolle betreffend die Abrechnungsperioden 1. Quartal 2002 bis 4. Quartal 2006 (Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2006) durch. Im Nachgang zu dieser Kontrolle erliess die ESTV die Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. (...) vom 23. November 2007 im Betrag von Fr. 162'287.--. Mit Gutschriftsanzeige (GS) Nr. (...) vom gleichen Tag schrieb die ESTV dem Steuerpflichtigen Fr. 26'000.-- gut.

C.
Mit Zahlungsbefehl Nr. (...) vom 7. April 2008 des Betreibungsamtes Y._______ betrieb die ESTV den Steuerpflichtigen über einen Betrag von Fr. 136'287.-- Mehrwertsteuer (Fr. 162'287.-- gemäss EA Nr. (...) minus Fr. 26'000.-- gemäss GS Nr. (...)) nebst 5 % Verzugszins ab dem 1. Mai 2005.

D.
Dagegen erhob der Steuerpflichtige Rechtsvorschlag. Zudem fragte er bei der ESTV mit Schreiben vom 15. April 2008 nach, auf Grund welcher EA die ESTV den Zahlungsbefehl habe ausstellen lassen.

E.
Am 3. Juni 2008 erliess die ESTV einen einsprachefähigen Entscheid. Sie entschied, der Steuerpflichtige schulde ihr für die Abrechnungsperioden 1. Quartal 2002 bis 4. Quartal 2006 noch Fr. 136'287.-- Mehrwertsteuern nebst 5 % Verzugszins ab dem 1. Mai 2005. Zudem hob sie den Rechtsvorschlag des Beschwerdeführers (zuvor Bst. D) auf.

F.
Gegen diesen Entscheid erhob der Steuerpflichtige am 4. Juli 2008 Einsprache. Unter anderem brachte er vor, eine EA Nr. (...) vom 23. November 2007 sei bei ihm nicht eingegangen.

G.
Die ESTV beantwortete die Einsprache des Steuerpflichtigen vom 4. Juli 2008 mit Schreiben vom 3. Juni 2009 an dessen Vertreterin. Dem Schreiben lagen die EA Nr. (...) und die GS Nr. (...) je vom 23. November 2007 bei. Aufgrund von Unklarheiten über die Vertretungsverhältnisse, sandte die ESTV am 25. August 2009 das Schreiben vom 3. Juni 2009 sowie die dortigen Beilagen dem Steuerpflichtigen selbst zu. Sie setzte eine Frist zur Einreichung weiterer Unterlagen bis zum 30. Oktober 2009.

H.
Nach weiteren Schriftenwechseln hiess die ESTV mit Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2012 die Einsprache des Steuerpflichtigen teilweise gut. Sie hielt fest, der Steuerpflichtige schulde für die Steuerperioden 1. Quartal 2002 bis 4. Quartal 2006 noch Fr. 52'794.65 Mehrwertsteuer zuzüglich Verzugszins. An diese Steuerforderung werde ein Betrag in Höhe von Fr. 26'000.-- angerechnet (gemäss GS Nr. (...) vom 23. November 2007). Den Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl Nr. (...) vom 7. April 2008 des Betreibungsamtes Y._______ hob sie in diesem Umfang auf.

I.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Steuerpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 29. Januar 2013 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 18. Dezember 2012 und die Rückweisung der Sache an die ESTV. Er macht insbesondere geltend, die ESTV sei weder bereit, im Detail auf seine Eingaben einzugehen, noch ihre Berechnung der Forderung offenzulegen. Der Grund für die Differenz seiner eigenen Berechnungen zu jenen im Einspracheentscheid der ESTV sei in diesem weder ersichtlich noch nachvollziehbar.

J.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. März 2013 beantragt die ESTV, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen und den Einspracheentscheid zu bestätigen.

Auf die übrigen Vorbringen in den Eingaben der Parteien wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor. Die ESTV ist eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss dessen Art. 37 das Verfahren nach dem VwVG. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einspracheentscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; André Moser/Michael Beusch/ Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.149 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1758a).

1.3 Der im Beschwerdeverfahren geltende Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen verpflichtet das Bundesverwaltungsgericht, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist. Dies hat zur Folge, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz an die rechtliche Begründung der Begehren nicht gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG) und eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen (teilweise) gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann (Motivsubstitution; vgl. BVGE 2007/41 E. 2 mit Hinweisen). Gestützt auf das Rügeprinzip, welches in abgeschwächter Form zur Anwendung gelangt, ist die Beschwerdeinstanz jedoch nicht gehalten, nach allen möglichen Rechtsfehlern zu suchen; für entsprechende Fehler müssen sich mindestens Anhaltspunkte aus den Parteivorbringen oder den Akten ergeben (anstelle vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 53/2013 vom 3. Mai 2013 E. 1.5, A 201/2012 vom 20. Februar 2013 E. 2.2; Moser/Beusch/ Kneubühler, a.a.O., Rz. 1.54 f.).

1.4 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Anfechtungsobjekt). Gegenstände, über welche die Vorinstanz nicht entschieden hat und über die sie nicht zu entscheiden hatte, sind aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit durch die zweite Instanz nicht zu beurteilen (Urteile des Bundesgerichts 2A.121/2004 vom 16. März 2005 E. 2.1 und 2C_642/2007 vom 3. März 2008 E. 2.2). Der Streitgegenstand wird zudem durch die Parteianträge definiert und braucht mit dem Anfechtungsobjekt nicht übereinzustimmen. Anfechtungsobjekt ist die Verfügung, welche Rahmen und Begrenzung des Streitgegenstandes bildet. Dieser darf sich im Laufe des Beschwerdeverfahrens nur verengen, kann aber nicht erweitert oder qualitativ verändert werden (BGE 136 II 165 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 2A.121/2004 vom 16. März 2005 E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1799/2012 vom 18. Januar 2013 E. 1.4.1, mit zahlreichen Hinweisen). Was Streitgegenstand ist, bestimmt sich nach dem angefochtenen Entscheid und den Parteibegehren (BGE 136 II 457 E. 4.2 und BGE 133 II 35 E. 2).

1.5 Am 1. Januar 2010 ist das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) in Kraft getreten. Das MWSTG löst das Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG, AS 2000 1300) ab. Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar (Art. 112 Abs. 1 MWSTG). Die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts, der die Jahre 2002 bis 2006 betrifft, richtet sich demnach in materieller Hinsicht nach dem aMWSTG (anstelle aller: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 4819/2012 vom 8. Juli 2013 E. 1.3, A 6523/2012 vom 18. Juni 2013 E. 2.1, A 201/2012 vom 20. Februar 2013 E 1.2.1, A 1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3.1).

2.

2.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Aus prozessökonomischen Gründen ist die Beschwerde grundsätzlich reformatorisch ausgestaltet. Neben einer Rückweisung zum Zweck der Vornahme weiterer Abklärungen (anstelle vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 3956/2011 vom 20. März 2013 E. 4.1.6, A 4016/2012 vom 6. März 2013 E. 2.4, A 3734/2011 vom 9. Januar 2013 E. 2.8 mit Hinweisen) rechtfertigt sich eine Rückweisung insbesondere dann, wenn die Vorinstanz das rechtliche Gehör einer Partei in einer Weise verletzt hat, die eine Heilung ausschliesst (anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 6432/2012 vom 28. März 2013 E. 2.2 und 2.2.2 mit Hinweisen).

2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Nach der Rechtsprechung ist dabei nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 138 I 232 E. 5.1, BGE 134 I 83 E 4.1; BVGE 2010/35 E. 4.1.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 4307/2010 vom 28. Februar 2013 E. 5.2.4 je mit Hinweisen; vgl. Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht, Bern/ Stuttgart/Wien 1998, S. 26 f.; Felix Uhlmann/Alexandra Schwank, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2009, Art. 35 N. 10 ff.). Damit eine Begründung diese Funktionen erfüllen kann, ist es notwendig, dass ihr neben dem Entscheiddispositiv der rechtserhebliche Sachverhalt, die angewandten Rechtsnormen sowie die Subsumtion des Sachverhalts unter diese Normen entnommen werden können. Die Begründung der Verfügung muss nicht zwingend in der Verfügung selbst enthalten sein. Genügen kann auch ein Verweis in der Verfügung auf separate Schriftstücke, auf frühere Entscheide oder klare Angaben der Entscheidgründe in früheren Schreiben an den Verfügungsadressaten (BGE 123 I 31 E. 2c und 2d; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 5499/2012 und A 5505/2012 vom 22. März 2013 E. 2.5.2, A 6241/2011 vom 12. Juni 2012 E. 1.4 mit Hinweisen; Lorenz Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Art. 35 N. 8 VwVG). Des Weiteren muss auch eine Auseinandersetzung mit allfälligen Argumenten und Vorbringen der betroffenen Person erfolgen.

2.3 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer; Art. 130 BV; Art. 1 Abs. 1 aMWSTG). Der Steuer unterliegen die in Art. 5 aMWSTG aufgezählten, durch steuerpflichtige Personen getätigten Umsätze, sofern diese nicht ausdrücklich von der Steuer ausgenommen sind.

2.3.1 Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach dem Selbstveranlagungsprinzip (Art. 46 f. aMWSTG; BGE 137 II 136 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.1). Bei festgestellter Steuerpflicht (Art. 56 Abs. 1 aMWSTG) hat der Leistungserbringer selbst und unaufgefordert über seine Umsätze sowie Vorsteuern abzurechnen und innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode den geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag (Steuer vom Umsatz abzüglich Vorsteuern) an die ESTV abzuliefern. Die ESTV ermittelt die Höhe des geschuldeten Mehrwertsteuerbetrags nur dann an Stelle der steuerpflichtigen Person, wenn diese ihren Pflichten nicht nachkommt (Ermessenseinschätzung; Art. 60 aMWSTG; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 4918/2012 vom 2. Juli 2013 E. 2.5.1, A 3502/2012 vom 2. Juli 2013 E. 2.3, A 1924/2012 vom 31. Mai 2013 E. 3.3.2, A 4876/2012 vom 11. März 2013 E. 2.5, A 4344/2008 vom 9. September 2010 E. 4.1 und 4.3.1 je mit Hinweisen).

2.3.2 Gemäss Art. 58 Abs. 1 aMWSTG hat der Mehrwertsteuerpflichtige seine Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen und so einzurichten, dass sich aus ihnen die für die Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht sowie für die Berechnung der Steuer und der abziehbaren Vorsteuern massgebenden Tatsachen leicht und zuverlässig ermitteln lassen. Die ESTV schreibt hinsichtlich der Buchführung unter anderem vor, dass die deklarierten Umsätze periodisch (mindestens einmal pro Geschäftsjahr) mit der Buchhaltung abzustimmen sind (Umsatzabstimmung; Wegleitung 2001 zur Mehrwertsteuer gültig vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2007 [nachfolgend: Wegleitung 2001], Rz. 968; anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 5274/2012 vom 19. März 2013 E. 4.1.3).

2.3.3 Verwendet der Mehrwertsteuerpflichtige Gegenstände (z.B. Geschäftsfahrzeuge), die ihm dank des Vorsteuerabzuges ganz oder teilweise steuerfrei zur Verfügung stehen, sowohl für Zwecke, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für andere Zwecke, so ist der Vorsteuerabzug im Verhältnis der Verwendung zu kürzen. Gemäss Verwaltungspraxis zur Verwendung von Fahrzeugen für unternehmensfremde Zwecke kann der Mehrwertsteuerpflichtige den Anteil der privaten bzw. unternehmensfremden Verwendung entweder effektiv oder pauschal ermitteln (vgl. Wegleitung 2001, Rz. 497; Merkblatt Nr. 3: Vereinfachungen bei Privatanteilen/Naturalbezügen/Personalverpflegung, gültig vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2007; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 2652/2009 vom 8. Juni 2010 E. 2.2 f.).

2.3.4 Verwendet eine steuerpflichtige Person Gegenstände oder Dienstleistungen für steuerbare Ausgangsleistungen (vgl. E. 2.3), so kann sie in ihrer Steuerabrechnung die ihr von anderen Steuerpflichtigen in Rechnung gestellte Steuer für Lieferungen und Dienstleistungen abziehen (Art. 38 Abs. 1 und 2 aMWSTG). Ist ein Umsatz von der Steuer ausgenommen und wird nicht nach Art. 26 aMWSTG für seine Versteuerung optiert, so darf die Steuer auf den Lieferungen und den Einfuhren von Gegenständen sowie auf den Dienstleistungen, die zwecks Erzielung eines solchen Umsatzes im In- und Ausland verwendet werden, nicht als Vorsteuer abgezogen werden (Art. 17 aMWSTG; vgl. auch Art. 38 Abs. 4 aMWSTG; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 5274/2011 vom 19. März 2013 E. 5.1.1, A 6314/2011 vom 27. Februar 2013 E. 2.4.2). Wenn die steuerpflichtige Person ihren aus dem Selbstveranlagungsprinzip (oben E. 2.3.1) fliessenden Pflichten nicht nachkommt, kann die ESTV eine Korrektur der Vorsteuern vornehmen, indem sie den von der steuerpflichtigen Person deklarierten Vorsteuerabzug berichtigt. Die ESTV ist keinesfalls verpflichtet, nach entsprechenden Vorsteuerbelegen zu suchen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 5274/2011 vom 19. März 2013 E. 5.5.4, A 7647/2010 vom 7. Februar 2012 E. 6.2.2, A 549/2010 vom 12. September 2011 E. 2.9 mit weiteren Hinweisen).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer beantragt einzig die Rückweisung der Sache an die ESTV, weil diese nicht auf alle von ihm eingereichten Unterlagen eingegangen sei und sie den Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2012 nicht nachvollziehbar begründet habe. Damit ist zu prüfen, ob die ESTV tatsächlich die Begründungspflicht verletzt hat (oben E. 2.2).

3.2 Dem vorliegenden Verfahren ging ein mehrfacher Schriftenwechsel voraus. Die ESTV forderte den Beschwerdeführer verschiedentlich auf, Unterlagen zu früheren oder neu aufgetretenen Fragen einzureichen. Die EA Nr. (...) vom 23. November 2007 wurde dem Beschwerdeführer spätestens mit Schreiben der ESTV vom 25. August 2009 zugestellt (Sachverhalt Bst. G). In den Beiblättern zur EA Nr. (...) (nachfolgend: Beiblätter) sind die von der ESTV vorgenommenen Korrekturen nach Ziffern und nach Jahren aufgeschlüsselt. Sie werden zudem kurz erklärt. Des Weiteren wurden dem Beschwerdeführer zusammen mit der EA vier Seiten mit von diesem zu beachtenden Hinweisen zugestellt. Wie zuvor festgehalten (oben E. 2.2), ist der Begründungspflicht Genüge getan, wenn sich die Begründung aus früheren Schreiben der ESTV (also Schreiben an den Beschwerdeführer vor dem Einspracheentscheid) ergibt. Ob dies zutrifft, ist nachfolgend zu prüfen.

3.2.1 Der Beschwerdeführer bemängelt in erster Linie, die ESTV sei nicht auf die von ihm eingereichten Unterlagen eingegangen. Diese betreffen - mit Ausnahme der Unterlagen zum Kauf des BMW 530i (dazu E. 3.2.3.2) - sämtliche Ziff. 1 der Ergänzungsabrechnung und die entsprechenden Beiblätter (d.h. die Aufstellung der einzelnen Buchungen, zu denen die ESTV Erläuterungen verlangt), die unter dem Betreff «steuerbares Entgelt» stehen.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die ESTV jedoch sehr wohl alle diese Belege berücksichtigt. Sie hat die Einsprache des Steuerpflichtigen in Bezug auf diese Ziffer vollständig gutgeheissen (vgl. E. 2.2 des Einspracheentscheids); der dort genannte Betrag von Fr. 108'237.20 ergibt sich nämlich aus der Addition der fünf unter Ziff. 1 der EA aufgelisteten Positionen von Fr. 13'961.55, Fr. 15'848.45, Fr. 27'898.35, Fr. 33'478.15 und Fr. 17'050.70. Die beiden Positionen, zu denen der Beschwerdeführer geltend macht, es handle sich nicht um Debitoren, sondern um Privateinlagen (Fr. 7'980.-- am 21. August 2002 sowie Fr. 5'220.-- am 8. Mai 2002), wurden von der ESTV im Einspracheentscheid ebenfalls anerkannt und zu seinen Gunsten berücksichtigt (E. 2.3 des Einspracheentscheids). Die ESTV ging sogar weiter als der Beschwerdeführer: Dieser anerkennt in seiner Beschwerde einige wenige Beträge, auf welchen die Mehrwertsteuer nachzubelasten sei, obwohl diese von der ESTV im Einspracheentscheid zusammen mit den anderen unter Ziff. 1 der EA Nr. (...) aufgeführten Buchungen bereits für nicht mehrwertsteuerpflichtig befunden worden waren. Die ESTV verzichtet jedoch aus erhebungsökonomischen Gründen darauf, diese geringen Beträge nachzubelasten. Mithin ist die ESTV dem Antrag des Beschwerdeführers im Einspracheentscheid bereits nachgekommen und es ist darauf nicht weiter einzugehen.

3.2.2 In Ziff. 2 der EA und den entsprechenden Beiblättern nimmt die ESTV eine Umsatzabstimmung (zugunsten und zulasten des Beschwerdeführers) vor. Es ist zutreffend, dass sie nicht im Detail zeigt, wie sich die Beträge zusammensetzen. Jedoch wird die Abstimmung im Grundsatz erklärt. Zudem wurde diese Umsatzabstimmung vom Beschwerdeführer nie angezweifelt. Spätestens nachdem er nachweislich das Schreiben vom 25. August 2009 und die diesem beigelegte EA erhalten hatte, hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, die Umsatzabstimmung anzufechten oder weitere diesbezügliche Auskünfte von der ESTV zu verlangen. Da er dies nicht tat, durfte die ESTV davon ausgehen, dass er diese Beträge akzeptierte und sie nicht gehalten war, in ihrem Einspracheentscheid auf die in Ziff. 2 des Beiblattes aufgelistete Umsatzabstimmung einzugehen. Hierin liegt keine Verletzung der Begründungspflicht.

3.2.3

3.2.3.1 In Ziff. 3 der EA und den entsprechenden Beiblättern korrigiert die ESTV unter dem Titel «Betriebsmittelverkauf» drei Positionen in Bezug auf den Verkauf von Betriebsfahrzeugen. Dabei geht es gemäss EA um einen im (Jahr) 2002 gekauften Porsche (Bst. a), einen im (Jahr) 2004 importierten BMW 530i (Bst. b) und einen (im Jahr) 2006 erworbenen Porsche 911 Carrera (Bst. c).

3.2.3.2 Was das in Bst. b genannte Fahrzeug anbelangt, reichte der Beschwerdeführer Belege ein, die die ESTV veranlassten, den nachbelasteten Betrag der Mehrwertsteuer zu korrigieren. Diese Korrektur wird im Einspracheentscheid einlässlich begründet (siehe E. 2.5 des Einspracheentscheids) und vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausdrücklich anerkannt. Diese Position ist somit nicht umstritten und damit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (E. 1.4).

Anzumerken bleibt jedoch, dass die Begründung zu dieser Position (sowohl jene in der EA als auch jene in Erwägung 2.5 des Einspracheentscheids) für das Bundesverwaltungsgericht nicht schlüssig ist, dies aus nachfolgendem Grund: In der EA wird davon gesprochen, dass im (Jahr) 2004 ein BMW 530i importiert worden sei; auf dieses Fahrzeug beziehen sich auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Belege. Gleich nachfolgend, wird jedoch ausgeführt, «der Porsche» sei in der Buchhaltung erfasst worden. Hier wird es sich wohl um einen blossen Verschrieb handeln. Hingegen wird in der Berechnung in Erwägung 2.5 des Einspracheentscheids davon ausgegangen, dass vom Verkaufspreis des BMW 530i bereits Fr. 18'000.-- besteuert worden (recte: in die Steuerbemessung geflossen) seien. Dieser Betrag bezieht sich jedoch gemäss EA (Ziff. 3 Bst. c) auf den Porsche 911 Carrera. Die für die Berechnung verwendeten Zahlen stammen denn auch teilweise aus Ziff. 3 Bst. b, teilweise aus Ziff. 3 Bst. c der EA. Die Differenz von Fr. 2'613.40, die gemäss EA notabene für den Porsche nachbelastet wurden, zu den Fr. 2'436.--, die die ESTV im Einspracheentscheid berechnet hat, ergibt nach Rechnung des Bundesverwaltungsgerichts Fr. 117.40 und nicht die von der ESTV berechneten Fr. 322.80.

Da die Berechnung der ESTV nicht nachvollziehbar ist, wäre die gewährte Gutschrift von Fr. 322.80 zu stornieren. Die korrekte Berechnung könnte nach dem gerade Ausgeführten zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausfallen. Weil der Beschwerdeführer diese Berechnung jedoch ausdrücklich anerkennt, ist sie nicht angefochten und damit nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht (E. 1.4).

3.2.3.3 Für die Berechnung des Werts der übrigen zwei Fahrzeuge reichte der Beschwerdeführer trotz Aufforderung keine Unterlagen ein. Auch äusserte er sich nicht zu diesen. Damit durfte die ESTV davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer diese im Beiblatt begründeten Positionen akzeptiere. Dass sie darauf nicht weiter einging, verletzt die Begründungspflicht nicht.

3.2.4 Auch zu dem in Ziff. 4 des Beiblattes genannten «Privatanteil Fahrzeug», der zudem in den weiteren Beiblättern zur EA Nr. (...) detailliert dargelegt wird, äusserte sich der Beschwerdeführer nicht, weshalb die ESTV wiederum nicht gehalten war, in ihrem Einspracheentscheid diesbezügliche Ausführungen zu machen.

3.2.5 Gleiches gilt für die in Ziff. 5 des Beiblattes vorgenommene Korrektur der Vorsteuer.

3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die ESTV im Einspracheentscheid mit sämtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander setzt, soweit sie seine Anträge nicht einfach gutheisst. Nach der Zusendung der EA Nr. (...) und den dazugehörenden Beiblättern wäre es am Beschwerdeführer gewesen, jene Positionen, die er nicht akzeptieren wollte, anzufechten (oben E. 2.3.1).

Die ESTV hat die Begründungspflicht nicht verletzt.

3.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht gehalten, nach allen möglichen Rechtsfehlern zu suchen. Den Beschwerdeführer trifft diesbezüglich eine (abgeschwächte) Rügepflicht (oben E. 1.3). Dieser bringt in seiner Beschwerde inhaltlich nur die bereits zuvor behandelten Korrekturen betreffend Ziff. 1 und Ziff. 3 der EA Nr. (...) vor (oben E. 3.2.1 und 3.2.3). Daher genügt es, hier festzuhalten, dass sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen nicht ergibt, dass der Einspracheentscheid in inhaltlicher Hinsicht weiter zu beanstanden wäre. Insbesondere durfte die ESTV bezüglich der Verkaufspreise zweier Fahrzeuge zur Ermessenseinschätzung schreiten (oben E. 2.3.1), eine Umsatzabstimmung vornehmen (oben E. 2.3.2), den Privatanteil am Fahrzeug pauschal berechnen (oben E. 2.3.3) und die Vorsteuer korrigieren (oben E. 2.3.4).

4.
Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 3'000.-- festzulegen (vgl. Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
i.V.m. Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und in diesem Umfang mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden in diesem Umfang mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- verrechnet. Der Überschuss von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Salome Zimmermann Susanne Raas

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
BGG).

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-523/2013
Datum : 20. August 2013
Publiziert : 28. August 2013
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Indirekte Steuern
Gegenstand : Mehrwertsteuer (1. Quartal 2002 - 4. Quartal 2006; Umsatzdifferenzen, Privateinlagen)


Gesetzesregister
BGG: 42  82
BV: 29  130
MWSTG: 112
VGG: 31  32  33
VGKE: 2 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
4 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 5  35  37  49  61  62  63  64
BGE Register
123-I-31 • 133-II-35 • 134-I-83 • 136-II-165 • 136-II-457 • 137-II-136 • 138-I-232
Weitere Urteile ab 2000
2A.121/2004 • 2C_642/2007 • 2C_970/2012
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
amtssprache • anspruch auf rechtliches gehör • begründung der eingabe • begründung des entscheids • beilage • berechnung • bescheinigung • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • betreibungsamt • betroffene person • beweismittel • bundesgericht • bundesgesetz über das bundesgericht • bundesgesetz über das bundesverwaltungsgericht • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • bundesgesetz über die mehrwertsteuer • bundesverfassung • bundesverwaltungsgericht • einfuhr • einspracheentscheid • entscheid • form und inhalt • frage • frist • funktion • gerichts- und verwaltungspraxis • gerichtsurkunde • kenntnis • konkursdividende • kostenvorschuss • lausanne • leistungserbringer • leiter • lieferung • mehrwertsteuer • norm • parentel • rechtsanwendung • rechtsbegehren • rechtskraft • rechtsmittelbelehrung • rechtsvorschlag • richtigkeit • richtlinie • rückweisungsentscheid • sachlicher geltungsbereich • sachverhalt • schriftenwechsel • schriftstück • stelle • steuermass • streitgegenstand • tag • teilweise gutheissung • umfang • umsatz • unternehmung • unterschrift • verfahrenskosten • verwaltungsverordnung • verzugszins • von amtes wegen • vorinstanz • vorsteuerabzug • weiler • weisung • wert • wesentlicher punkt • zahl • zahlungsbefehl
BVGE
2010/35 • 2007/41
BVGer
A-1113/2009 • A-1799/2012 • A-1924/2012 • A-201/2012 • A-2652/2009 • A-3502/2012 • A-3734/2011 • A-3956/2011 • A-4016/2012 • A-4307/2010 • A-4344/2008 • A-4819/2012 • A-4876/2012 • A-4918/2012 • A-523/2013 • A-5274/2011 • A-5274/2012 • A-53/2013 • A-549/2010 • A-5499/2012 • A-5505/2012 • A-6241/2011 • A-6314/2011 • A-6432/2012 • A-6523/2012 • A-7647/2010
AS
AS 2000/1300