Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-523/2013

Urteil vom 20. August 2013

Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz),

Besetzung Richter Daniel Riedo, Richter Pascal Mollard,

Gerichtsschreiberin Susanne Raas.

A._______,
...,
Parteien
vertreten durch ...,

Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,

Hauptabteilung Mehrwertsteuer,

Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Mehrwertsteuer (1. Quartal 2002 - 4. Quartal 2006; Umsatzdifferenzen, Privateinlagen).

Sachverhalt:

A.
A._______ (nachfolgend: Steuerpflichtiger) führt in der Form des Einzelunternehmens unter der Firma X._______ eine (...) Unternehmung.

B.
Am 5. und 6. März 2007 sowie am 14. Mai 2007 führte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) beim Steuerpflichtigen eine externe Kontrolle betreffend die Abrechnungsperioden 1. Quartal 2002 bis 4. Quartal 2006 (Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2006) durch. Im Nachgang zu dieser Kontrolle erliess die ESTV die Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. (...) vom 23. November 2007 im Betrag von Fr. 162'287.--. Mit Gutschriftsanzeige (GS) Nr. (...) vom gleichen Tag schrieb die ESTV dem Steuerpflichtigen Fr. 26'000.-- gut.

C.
Mit Zahlungsbefehl Nr. (...) vom 7. April 2008 des Betreibungsamtes Y._______ betrieb die ESTV den Steuerpflichtigen über einen Betrag von Fr. 136'287.-- Mehrwertsteuer (Fr. 162'287.-- gemäss EA Nr. (...) minus Fr. 26'000.-- gemäss GS Nr. (...)) nebst 5 % Verzugszins ab dem 1. Mai 2005.

D.
Dagegen erhob der Steuerpflichtige Rechtsvorschlag. Zudem fragte er bei der ESTV mit Schreiben vom 15. April 2008 nach, auf Grund welcher EA die ESTV den Zahlungsbefehl habe ausstellen lassen.

E.
Am 3. Juni 2008 erliess die ESTV einen einsprachefähigen Entscheid. Sie entschied, der Steuerpflichtige schulde ihr für die Abrechnungsperioden 1. Quartal 2002 bis 4. Quartal 2006 noch Fr. 136'287.-- Mehrwertsteuern nebst 5 % Verzugszins ab dem 1. Mai 2005. Zudem hob sie den Rechtsvorschlag des Beschwerdeführers (zuvor Bst. D) auf.

F.
Gegen diesen Entscheid erhob der Steuerpflichtige am 4. Juli 2008 Einsprache. Unter anderem brachte er vor, eine EA Nr. (...) vom 23. November 2007 sei bei ihm nicht eingegangen.

G.
Die ESTV beantwortete die Einsprache des Steuerpflichtigen vom 4. Juli 2008 mit Schreiben vom 3. Juni 2009 an dessen Vertreterin. Dem Schreiben lagen die EA Nr. (...) und die GS Nr. (...) je vom 23. November 2007 bei. Aufgrund von Unklarheiten über die Vertretungsverhältnisse, sandte die ESTV am 25. August 2009 das Schreiben vom 3. Juni 2009 sowie die dortigen Beilagen dem Steuerpflichtigen selbst zu. Sie setzte eine Frist zur Einreichung weiterer Unterlagen bis zum 30. Oktober 2009.

H.
Nach weiteren Schriftenwechseln hiess die ESTV mit Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2012 die Einsprache des Steuerpflichtigen teilweise gut. Sie hielt fest, der Steuerpflichtige schulde für die Steuerperioden 1. Quartal 2002 bis 4. Quartal 2006 noch Fr. 52'794.65 Mehrwertsteuer zuzüglich Verzugszins. An diese Steuerforderung werde ein Betrag in Höhe von Fr. 26'000.-- angerechnet (gemäss GS Nr. (...) vom 23. November 2007). Den Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl Nr. (...) vom 7. April 2008 des Betreibungsamtes Y._______ hob sie in diesem Umfang auf.

I.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Steuerpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 29. Januar 2013 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 18. Dezember 2012 und die Rückweisung der Sache an die ESTV. Er macht insbesondere geltend, die ESTV sei weder bereit, im Detail auf seine Eingaben einzugehen, noch ihre Berechnung der Forderung offenzulegen. Der Grund für die Differenz seiner eigenen Berechnungen zu jenen im Einspracheentscheid der ESTV sei in diesem weder ersichtlich noch nachvollziehbar.

J.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. März 2013 beantragt die ESTV, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen und den Einspracheentscheid zu bestätigen.

Auf die übrigen Vorbringen in den Eingaben der Parteien wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor. Die ESTV ist eine Behörde im Sinn von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss dessen Art. 37
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 37
das Verfahren nach dem VwVG. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einspracheentscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG; André Moser/Michael Beusch/ Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.149 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1758a).

1.3 Der im Beschwerdeverfahren geltende Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen verpflichtet das Bundesverwaltungsgericht, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist. Dies hat zur Folge, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz an die rechtliche Begründung der Begehren nicht gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG) und eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen (teilweise) gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann (Motivsubstitution; vgl. BVGE 2007/41 E. 2 mit Hinweisen). Gestützt auf das Rügeprinzip, welches in abgeschwächter Form zur Anwendung gelangt, ist die Beschwerdeinstanz jedoch nicht gehalten, nach allen möglichen Rechtsfehlern zu suchen; für entsprechende Fehler müssen sich mindestens Anhaltspunkte aus den Parteivorbringen oder den Akten ergeben (anstelle vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 53/2013 vom 3. Mai 2013 E. 1.5, A 201/2012 vom 20. Februar 2013 E. 2.2; Moser/Beusch/ Kneubühler, a.a.O., Rz. 1.54 f.).

1.4 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Anfechtungsobjekt). Gegenstände, über welche die Vorinstanz nicht entschieden hat und über die sie nicht zu entscheiden hatte, sind aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit durch die zweite Instanz nicht zu beurteilen (Urteile des Bundesgerichts 2A.121/2004 vom 16. März 2005 E. 2.1 und 2C_642/2007 vom 3. März 2008 E. 2.2). Der Streitgegenstand wird zudem durch die Parteianträge definiert und braucht mit dem Anfechtungsobjekt nicht übereinzustimmen. Anfechtungsobjekt ist die Verfügung, welche Rahmen und Begrenzung des Streitgegenstandes bildet. Dieser darf sich im Laufe des Beschwerdeverfahrens nur verengen, kann aber nicht erweitert oder qualitativ verändert werden (BGE 136 II 165 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 2A.121/2004 vom 16. März 2005 E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1799/2012 vom 18. Januar 2013 E. 1.4.1, mit zahlreichen Hinweisen). Was Streitgegenstand ist, bestimmt sich nach dem angefochtenen Entscheid und den Parteibegehren (BGE 136 II 457 E. 4.2 und BGE 133 II 35 E. 2).

1.5 Am 1. Januar 2010 ist das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) in Kraft getreten. Das MWSTG löst das Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG, AS 2000 1300) ab. Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar (Art. 112 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 112 Anwendung bisherigen Rechts - 1 Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts.
1    Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts.
2    Für Leistungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sowie für Einfuhren von Gegenständen, bei denen die Einfuhrsteuerschuld vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist, gilt das bisherige Recht.
3    Leistungen, die teilweise vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sind für diesen Teil nach bisherigem Recht zu versteuern. Leistungen, die teilweise ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht werden, sind für diesen Teil nach neuem Recht zu versteuern.
MWSTG). Die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts, der die Jahre 2002 bis 2006 betrifft, richtet sich demnach in materieller Hinsicht nach dem aMWSTG (anstelle aller: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 4819/2012 vom 8. Juli 2013 E. 1.3, A 6523/2012 vom 18. Juni 2013 E. 2.1, A 201/2012 vom 20. Februar 2013 E 1.2.1, A 1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3.1).

2.

2.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Aus prozessökonomischen Gründen ist die Beschwerde grundsätzlich reformatorisch ausgestaltet. Neben einer Rückweisung zum Zweck der Vornahme weiterer Abklärungen (anstelle vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 3956/2011 vom 20. März 2013 E. 4.1.6, A 4016/2012 vom 6. März 2013 E. 2.4, A 3734/2011 vom 9. Januar 2013 E. 2.8 mit Hinweisen) rechtfertigt sich eine Rückweisung insbesondere dann, wenn die Vorinstanz das rechtliche Gehör einer Partei in einer Weise verletzt hat, die eine Heilung ausschliesst (anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 6432/2012 vom 28. März 2013 E. 2.2 und 2.2.2 mit Hinweisen).

2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG). Nach der Rechtsprechung ist dabei nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 138 I 232 E. 5.1, BGE 134 I 83 E 4.1; BVGE 2010/35 E. 4.1.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 4307/2010 vom 28. Februar 2013 E. 5.2.4 je mit Hinweisen; vgl. Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht, Bern/ Stuttgart/Wien 1998, S. 26 f.; Felix Uhlmann/Alexandra Schwank, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2009, Art. 35 N. 10 ff.). Damit eine Begründung diese Funktionen erfüllen kann, ist es notwendig, dass ihr neben dem Entscheiddispositiv der rechtserhebliche Sachverhalt, die angewandten Rechtsnormen sowie die Subsumtion des Sachverhalts unter diese Normen entnommen werden können. Die Begründung der Verfügung muss nicht zwingend in der Verfügung selbst enthalten sein. Genügen kann auch ein Verweis in der Verfügung auf separate Schriftstücke, auf frühere Entscheide oder klare Angaben der Entscheidgründe in früheren Schreiben an den Verfügungsadressaten (BGE 123 I 31 E. 2c und 2d; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 5499/2012 und A 5505/2012 vom 22. März 2013 E. 2.5.2, A 6241/2011 vom 12. Juni 2012 E. 1.4 mit Hinweisen; Lorenz Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Art. 35 N. 8 VwVG). Des Weiteren muss auch eine Auseinandersetzung mit allfälligen Argumenten und Vorbringen der betroffenen Person erfolgen.

2.3 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer; Art. 130
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 130 * - 1 Der Bund kann auf Lieferungen von Gegenständen und auf Dienstleistungen einschliesslich Eigenverbrauch sowie auf Einfuhren eine Mehrwertsteuer mit einem Normalsatz von höchstens 6,5 Prozent und einem reduzierten Satz von mindestens 2,0 Prozent erheben.
1    Der Bund kann auf Lieferungen von Gegenständen und auf Dienstleistungen einschliesslich Eigenverbrauch sowie auf Einfuhren eine Mehrwertsteuer mit einem Normalsatz von höchstens 6,5 Prozent und einem reduzierten Satz von mindestens 2,0 Prozent erheben.
2    Das Gesetz kann für die Besteuerung der Beherbergungsleistungen einen Satz zwischen dem reduzierten Satz und dem Normalsatz festlegen.107
3    Ist wegen der Entwicklung des Altersaufbaus die Finanzierung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht mehr gewährleistet, so kann in der Form eines Bundesgesetzes der Normalsatz um höchstens 1 Prozentpunkt und der reduzierte Satz um höchstens 0,3 Prozentpunkte erhöht werden.108
3bis    Zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur werden die Sätze um 0,1 Prozentpunkte erhöht.109
3ter    Zur Sicherung der Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung erhöht der Bundesrat den Normalsatz um 0,4 Prozentpunkte, den reduzierten Satz und den Sondersatz für Beherbergungsleistungen um je 0,1 Prozentpunkte, sofern der Grundsatz der Vereinheitlichung des Referenzalters von Frauen und Männern in der Alters- und Hinterlassenenversicherung gesetzlich verankert wird.110
3quater    Der Ertrag aus der Erhöhung nach Absatz 3ter wird vollumfänglich dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung zugewiesen.111
4    5 Prozent des nicht zweckgebundenen Ertrags werden für die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung zu Gunsten unterer Einkommensschichten verwendet, sofern nicht durch Gesetz eine andere Verwendung zur Entlastung unterer Einkommensschichten festgelegt wird.
BV; Art. 1 Abs. 1 aMWSTG). Der Steuer unterliegen die in Art. 5 aMWSTG aufgezählten, durch steuerpflichtige Personen getätigten Umsätze, sofern diese nicht ausdrücklich von der Steuer ausgenommen sind.

2.3.1 Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach dem Selbstveranlagungsprinzip (Art. 46 f. aMWSTG; BGE 137 II 136 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.1). Bei festgestellter Steuerpflicht (Art. 56 Abs. 1 aMWSTG) hat der Leistungserbringer selbst und unaufgefordert über seine Umsätze sowie Vorsteuern abzurechnen und innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode den geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag (Steuer vom Umsatz abzüglich Vorsteuern) an die ESTV abzuliefern. Die ESTV ermittelt die Höhe des geschuldeten Mehrwertsteuerbetrags nur dann an Stelle der steuerpflichtigen Person, wenn diese ihren Pflichten nicht nachkommt (Ermessenseinschätzung; Art. 60 aMWSTG; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 4918/2012 vom 2. Juli 2013 E. 2.5.1, A 3502/2012 vom 2. Juli 2013 E. 2.3, A 1924/2012 vom 31. Mai 2013 E. 3.3.2, A 4876/2012 vom 11. März 2013 E. 2.5, A 4344/2008 vom 9. September 2010 E. 4.1 und 4.3.1 je mit Hinweisen).

2.3.2 Gemäss Art. 58 Abs. 1 aMWSTG hat der Mehrwertsteuerpflichtige seine Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen und so einzurichten, dass sich aus ihnen die für die Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht sowie für die Berechnung der Steuer und der abziehbaren Vorsteuern massgebenden Tatsachen leicht und zuverlässig ermitteln lassen. Die ESTV schreibt hinsichtlich der Buchführung unter anderem vor, dass die deklarierten Umsätze periodisch (mindestens einmal pro Geschäftsjahr) mit der Buchhaltung abzustimmen sind (Umsatzabstimmung; Wegleitung 2001 zur Mehrwertsteuer gültig vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2007 [nachfolgend: Wegleitung 2001], Rz. 968; anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 5274/2012 vom 19. März 2013 E. 4.1.3).

2.3.3 Verwendet der Mehrwertsteuerpflichtige Gegenstände (z.B. Geschäftsfahrzeuge), die ihm dank des Vorsteuerabzuges ganz oder teilweise steuerfrei zur Verfügung stehen, sowohl für Zwecke, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für andere Zwecke, so ist der Vorsteuerabzug im Verhältnis der Verwendung zu kürzen. Gemäss Verwaltungspraxis zur Verwendung von Fahrzeugen für unternehmensfremde Zwecke kann der Mehrwertsteuerpflichtige den Anteil der privaten bzw. unternehmensfremden Verwendung entweder effektiv oder pauschal ermitteln (vgl. Wegleitung 2001, Rz. 497; Merkblatt Nr. 3: Vereinfachungen bei Privatanteilen/Naturalbezügen/Personalverpflegung, gültig vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2007; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 2652/2009 vom 8. Juni 2010 E. 2.2 f.).

2.3.4 Verwendet eine steuerpflichtige Person Gegenstände oder Dienstleistungen für steuerbare Ausgangsleistungen (vgl. E. 2.3), so kann sie in ihrer Steuerabrechnung die ihr von anderen Steuerpflichtigen in Rechnung gestellte Steuer für Lieferungen und Dienstleistungen abziehen (Art. 38 Abs. 1 und 2 aMWSTG). Ist ein Umsatz von der Steuer ausgenommen und wird nicht nach Art. 26 aMWSTG für seine Versteuerung optiert, so darf die Steuer auf den Lieferungen und den Einfuhren von Gegenständen sowie auf den Dienstleistungen, die zwecks Erzielung eines solchen Umsatzes im In- und Ausland verwendet werden, nicht als Vorsteuer abgezogen werden (Art. 17 aMWSTG; vgl. auch Art. 38 Abs. 4 aMWSTG; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 5274/2011 vom 19. März 2013 E. 5.1.1, A 6314/2011 vom 27. Februar 2013 E. 2.4.2). Wenn die steuerpflichtige Person ihren aus dem Selbstveranlagungsprinzip (oben E. 2.3.1) fliessenden Pflichten nicht nachkommt, kann die ESTV eine Korrektur der Vorsteuern vornehmen, indem sie den von der steuerpflichtigen Person deklarierten Vorsteuerabzug berichtigt. Die ESTV ist keinesfalls verpflichtet, nach entsprechenden Vorsteuerbelegen zu suchen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 5274/2011 vom 19. März 2013 E. 5.5.4, A 7647/2010 vom 7. Februar 2012 E. 6.2.2, A 549/2010 vom 12. September 2011 E. 2.9 mit weiteren Hinweisen).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer beantragt einzig die Rückweisung der Sache an die ESTV, weil diese nicht auf alle von ihm eingereichten Unterlagen eingegangen sei und sie den Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2012 nicht nachvollziehbar begründet habe. Damit ist zu prüfen, ob die ESTV tatsächlich die Begründungspflicht verletzt hat (oben E. 2.2).

3.2 Dem vorliegenden Verfahren ging ein mehrfacher Schriftenwechsel voraus. Die ESTV forderte den Beschwerdeführer verschiedentlich auf, Unterlagen zu früheren oder neu aufgetretenen Fragen einzureichen. Die EA Nr. (...) vom 23. November 2007 wurde dem Beschwerdeführer spätestens mit Schreiben der ESTV vom 25. August 2009 zugestellt (Sachverhalt Bst. G). In den Beiblättern zur EA Nr. (...) (nachfolgend: Beiblätter) sind die von der ESTV vorgenommenen Korrekturen nach Ziffern und nach Jahren aufgeschlüsselt. Sie werden zudem kurz erklärt. Des Weiteren wurden dem Beschwerdeführer zusammen mit der EA vier Seiten mit von diesem zu beachtenden Hinweisen zugestellt. Wie zuvor festgehalten (oben E. 2.2), ist der Begründungspflicht Genüge getan, wenn sich die Begründung aus früheren Schreiben der ESTV (also Schreiben an den Beschwerdeführer vor dem Einspracheentscheid) ergibt. Ob dies zutrifft, ist nachfolgend zu prüfen.

3.2.1 Der Beschwerdeführer bemängelt in erster Linie, die ESTV sei nicht auf die von ihm eingereichten Unterlagen eingegangen. Diese betreffen - mit Ausnahme der Unterlagen zum Kauf des BMW 530i (dazu E. 3.2.3.2) - sämtliche Ziff. 1 der Ergänzungsabrechnung und die entsprechenden Beiblätter (d.h. die Aufstellung der einzelnen Buchungen, zu denen die ESTV Erläuterungen verlangt), die unter dem Betreff «steuerbares Entgelt» stehen.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die ESTV jedoch sehr wohl alle diese Belege berücksichtigt. Sie hat die Einsprache des Steuerpflichtigen in Bezug auf diese Ziffer vollständig gutgeheissen (vgl. E. 2.2 des Einspracheentscheids); der dort genannte Betrag von Fr. 108'237.20 ergibt sich nämlich aus der Addition der fünf unter Ziff. 1 der EA aufgelisteten Positionen von Fr. 13'961.55, Fr. 15'848.45, Fr. 27'898.35, Fr. 33'478.15 und Fr. 17'050.70. Die beiden Positionen, zu denen der Beschwerdeführer geltend macht, es handle sich nicht um Debitoren, sondern um Privateinlagen (Fr. 7'980.-- am 21. August 2002 sowie Fr. 5'220.-- am 8. Mai 2002), wurden von der ESTV im Einspracheentscheid ebenfalls anerkannt und zu seinen Gunsten berücksichtigt (E. 2.3 des Einspracheentscheids). Die ESTV ging sogar weiter als der Beschwerdeführer: Dieser anerkennt in seiner Beschwerde einige wenige Beträge, auf welchen die Mehrwertsteuer nachzubelasten sei, obwohl diese von der ESTV im Einspracheentscheid zusammen mit den anderen unter Ziff. 1 der EA Nr. (...) aufgeführten Buchungen bereits für nicht mehrwertsteuerpflichtig befunden worden waren. Die ESTV verzichtet jedoch aus erhebungsökonomischen Gründen darauf, diese geringen Beträge nachzubelasten. Mithin ist die ESTV dem Antrag des Beschwerdeführers im Einspracheentscheid bereits nachgekommen und es ist darauf nicht weiter einzugehen.

3.2.2 In Ziff. 2 der EA und den entsprechenden Beiblättern nimmt die ESTV eine Umsatzabstimmung (zugunsten und zulasten des Beschwerdeführers) vor. Es ist zutreffend, dass sie nicht im Detail zeigt, wie sich die Beträge zusammensetzen. Jedoch wird die Abstimmung im Grundsatz erklärt. Zudem wurde diese Umsatzabstimmung vom Beschwerdeführer nie angezweifelt. Spätestens nachdem er nachweislich das Schreiben vom 25. August 2009 und die diesem beigelegte EA erhalten hatte, hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, die Umsatzabstimmung anzufechten oder weitere diesbezügliche Auskünfte von der ESTV zu verlangen. Da er dies nicht tat, durfte die ESTV davon ausgehen, dass er diese Beträge akzeptierte und sie nicht gehalten war, in ihrem Einspracheentscheid auf die in Ziff. 2 des Beiblattes aufgelistete Umsatzabstimmung einzugehen. Hierin liegt keine Verletzung der Begründungspflicht.

3.2.3

3.2.3.1 In Ziff. 3 der EA und den entsprechenden Beiblättern korrigiert die ESTV unter dem Titel «Betriebsmittelverkauf» drei Positionen in Bezug auf den Verkauf von Betriebsfahrzeugen. Dabei geht es gemäss EA um einen im (Jahr) 2002 gekauften Porsche (Bst. a), einen im (Jahr) 2004 importierten BMW 530i (Bst. b) und einen (im Jahr) 2006 erworbenen Porsche 911 Carrera (Bst. c).

3.2.3.2 Was das in Bst. b genannte Fahrzeug anbelangt, reichte der Beschwerdeführer Belege ein, die die ESTV veranlassten, den nachbelasteten Betrag der Mehrwertsteuer zu korrigieren. Diese Korrektur wird im Einspracheentscheid einlässlich begründet (siehe E. 2.5 des Einspracheentscheids) und vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausdrücklich anerkannt. Diese Position ist somit nicht umstritten und damit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (E. 1.4).

Anzumerken bleibt jedoch, dass die Begründung zu dieser Position (sowohl jene in der EA als auch jene in Erwägung 2.5 des Einspracheentscheids) für das Bundesverwaltungsgericht nicht schlüssig ist, dies aus nachfolgendem Grund: In der EA wird davon gesprochen, dass im (Jahr) 2004 ein BMW 530i importiert worden sei; auf dieses Fahrzeug beziehen sich auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Belege. Gleich nachfolgend, wird jedoch ausgeführt, «der Porsche» sei in der Buchhaltung erfasst worden. Hier wird es sich wohl um einen blossen Verschrieb handeln. Hingegen wird in der Berechnung in Erwägung 2.5 des Einspracheentscheids davon ausgegangen, dass vom Verkaufspreis des BMW 530i bereits Fr. 18'000.-- besteuert worden (recte: in die Steuerbemessung geflossen) seien. Dieser Betrag bezieht sich jedoch gemäss EA (Ziff. 3 Bst. c) auf den Porsche 911 Carrera. Die für die Berechnung verwendeten Zahlen stammen denn auch teilweise aus Ziff. 3 Bst. b, teilweise aus Ziff. 3 Bst. c der EA. Die Differenz von Fr. 2'613.40, die gemäss EA notabene für den Porsche nachbelastet wurden, zu den Fr. 2'436.--, die die ESTV im Einspracheentscheid berechnet hat, ergibt nach Rechnung des Bundesverwaltungsgerichts Fr. 117.40 und nicht die von der ESTV berechneten Fr. 322.80.

Da die Berechnung der ESTV nicht nachvollziehbar ist, wäre die gewährte Gutschrift von Fr. 322.80 zu stornieren. Die korrekte Berechnung könnte nach dem gerade Ausgeführten zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausfallen. Weil der Beschwerdeführer diese Berechnung jedoch ausdrücklich anerkennt, ist sie nicht angefochten und damit nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht (E. 1.4).

3.2.3.3 Für die Berechnung des Werts der übrigen zwei Fahrzeuge reichte der Beschwerdeführer trotz Aufforderung keine Unterlagen ein. Auch äusserte er sich nicht zu diesen. Damit durfte die ESTV davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer diese im Beiblatt begründeten Positionen akzeptiere. Dass sie darauf nicht weiter einging, verletzt die Begründungspflicht nicht.

3.2.4 Auch zu dem in Ziff. 4 des Beiblattes genannten «Privatanteil Fahrzeug», der zudem in den weiteren Beiblättern zur EA Nr. (...) detailliert dargelegt wird, äusserte sich der Beschwerdeführer nicht, weshalb die ESTV wiederum nicht gehalten war, in ihrem Einspracheentscheid diesbezügliche Ausführungen zu machen.

3.2.5 Gleiches gilt für die in Ziff. 5 des Beiblattes vorgenommene Korrektur der Vorsteuer.

3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die ESTV im Einspracheentscheid mit sämtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander setzt, soweit sie seine Anträge nicht einfach gutheisst. Nach der Zusendung der EA Nr. (...) und den dazugehörenden Beiblättern wäre es am Beschwerdeführer gewesen, jene Positionen, die er nicht akzeptieren wollte, anzufechten (oben E. 2.3.1).

Die ESTV hat die Begründungspflicht nicht verletzt.

3.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht gehalten, nach allen möglichen Rechtsfehlern zu suchen. Den Beschwerdeführer trifft diesbezüglich eine (abgeschwächte) Rügepflicht (oben E. 1.3). Dieser bringt in seiner Beschwerde inhaltlich nur die bereits zuvor behandelten Korrekturen betreffend Ziff. 1 und Ziff. 3 der EA Nr. (...) vor (oben E. 3.2.1 und 3.2.3). Daher genügt es, hier festzuhalten, dass sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen nicht ergibt, dass der Einspracheentscheid in inhaltlicher Hinsicht weiter zu beanstanden wäre. Insbesondere durfte die ESTV bezüglich der Verkaufspreise zweier Fahrzeuge zur Ermessenseinschätzung schreiten (oben E. 2.3.1), eine Umsatzabstimmung vornehmen (oben E. 2.3.2), den Privatanteil am Fahrzeug pauschal berechnen (oben E. 2.3.3) und die Vorsteuer korrigieren (oben E. 2.3.4).

4.
Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Diese sind auf Fr. 3'000.-- festzulegen (vgl. Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
i.V.m. Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und in diesem Umfang mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden in diesem Umfang mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- verrechnet. Der Überschuss von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Salome Zimmermann Susanne Raas

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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