Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-532/2009

Urteil vom 20. August 2012

Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),

Besetzung Richter Michael Peterli, Richterin Franziska Schneider,

Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.

X._______ AG,

Parteien vertreten durch Dr. iur. Bruno Häfliger, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführerin,

gegen

Suva,Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Vorinstanz.

Einreihung in den Prämientarif für die

Gegenstand Berufsunfallversicherung (BUV) 2009

(Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2008).

Sachverhalt:

A.
Die X._______ AG mit Sitz in Z._______ bezweckt gemäss Handelsregisterauszug die Ausführung von geologischen und bautechnischen Bohrarbeiten aller Art sowie Kauf, Miete, Verkauf und Vermietung von Maschinen, Inventar und Mobilien (act. 8.5, 16). Ihre Arbeitnehmenden sind bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) für das Berufs- und Nichtberufsunfallrisiko versichert. Der Betrieb ist im Prämientarif für die Berufsunfallversicherung (BUV) der Suva in der Klasse 41A (Betriebe, die Arbeiten des Bauhauptgewerbes [wie Erd-, Maurer-, Beton-, Belags-, Steinhauer-, Zimmerarbeiten] ausführen, Felsmaterial gewinnen oder Bauelemente aus Beton herstellen) zugeteilt. Die Klasse 41A besteht aus mehreren Unterklassen bzw. Unterklassenteilen. Der Betrieb der X._______ AG ist dem Unterklassenteil A0 (Betrieb, der Arbeiten des Bauhauptgewerbes ausführt) zugeteilt. Mit Verfügung vom 24. September 2008 (act. 1.3) reihte die Suva den Betrieb per 1. Januar 2009 im Prämientarif BUV in die Stufe 110 (Nettoprämiensatz 4.08%) ein. Bis 2008 war der Betrieb in der Stufe 111 (Nettoprämiensatz 4.28%) eingereiht. Gegen die Einreihung in den Prämientarif BUV 2009 erhob die X._______ AG mit Schreiben vom 3. Oktober 2008 Einsprache und beantragte eine Neubeurteilung, da ihr Betrieb zu 80% Erdsondenbohrungen ausführe, welche dem Baunebengewerbe zuzuordnen seien (act. 8.3).

Mit Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2008 (act. 1.1) wies die Suva die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass zu den Arbeiten des Bauhauptgewerbes auch der Spezialtiefbau gehöre. Die Zuteilung der X._______ AG in die Klasse 41A, Unterklasse A0 sei unter Berücksichtigung der Betriebsbeschreibung vom 18. September 2006, wonach die Position Spezialtiefbau (Sondierungen) 55% der Tätigkeiten ausmache, korrekt erfolgt.

B.
Mit Eingabe vom 26. Januar 2009 (act. 1) reichte die X._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Häfliger, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und stellte unter Kosten- und Entschädigungsfolge die nachstehenden Anträge: 1. Der Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2008 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Klasse 41A des Prämientarifs, sondern in der Klasse 45G, Unterklasse E0, allenfalls Unterklasse G0 oder E4S oder in eine andere passendere Klasse einzureihen. 3. Eventualiter sei die Suva anzuweisen, die Beschwerdeführerin nicht in der Klasse 41A des Prämientarifs, sondern in der Klasse 45G, Unterklasse E0, allenfalls Unterklasse G0 oder E4S oder in eine andere passendere Klasse einzureihen. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, das Vorgehen der Suva verstosse gegen Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV, Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV sowie gegen die Pflicht des Sozialversicherers, den Sachverhalt abzuklären. Sie führte unter anderem aus, dass ihre betriebliche Tätigkeit nicht mehr der Betriebsbeschreibung aus dem Jahre 2006 entspreche. Sie verrichte nun zu 80% Erdsondenbohrungen, welche den Zweck hätten, Erdwärmesonden in den Boden zu legen. Deshalb sei ihr Betrieb in seinem Hauptbereich in einem Spezialgebiet der Alternativenergiewirtschaft tätig. Die Erdsondenbohrungen seien nicht zu den Sondierungen und damit zum Spezialtiefbau bzw. Bauhauptgewerbe zu zählen. Weder ihre direkten Konkurrenzunternehmen noch andere sie faktisch konkurrenzierende Unternehmen der Geothermiebranche seien in die Prämienkategorien des Bauhauptgewerbes, sondern in andere Kategorien mit tieferen Prämien (in der Regel Klasse 45G) eingereiht.

C.
Am 12. Februar 2009 leistete die Beschwerdeführerin den einverlangten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- (act. 4).

D.
In ihrer Vernehmlassung vom 20. Mai 2009 (act. 8) beantragte die Suva (nachfolgend auch: Vorinstanz), die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. Sie führte zusammengefasst aus, dass in ihrem Prämientarif für Erdsondenbohrungen kein eigenes Unterklassenteil bestehe. Betriebe, welche sich zur Hauptsache mit Erdsondenbohrungen beschäftigten, seien im Prämientarif der Suva in der Klasse 41A, Unterklasse A0 (unter weiteren Arbeiten) eingereiht. Bei den Erdsondenbohrungen handle es sich um eine klassische Tätigkeit des Bauhauptgewerbes, was auch die auf der Homepage der Beschwerdeführerin abgebildeten Baumaschinen zeigen würden. Entscheidend für die Einreihung sei stets die Haupttätigkeit eines Betriebes. Die Einreihung der Beschwerdeführerin in die Klasse 41A sei angesichts ihres Malus von einer Stufe auch nicht willkürlich.

E.
Mit Replik vom 25. Juni 2009 (act. 10) hielt die Beschwerdeführerin an ihren in der Beschwerde gemachten Anträgen und Ausführungen sinngemäss fest. Sie bestreitet insbesondere, dass Erdsondenbohrungen zum klassischen Bauhauptgewerbe gehören und Sondierbohrungen darstellen würden.

F.
In ihrer Duplik vom 11. August 2009 (act. 12) hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag auf Abweisung fest. Zu den Vorbringen in der Replik führte sie aus, dass die Erdsondenbohrungen nicht den Sondierbohrungen gleichgestellt worden seien. Vielmehr handle es sich bei den Erdsondenbohrungen um Bohrarbeiten im Sinne der Prämien-Wegleitung.

G.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art.33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG genannten Behörden. Die Suva ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. e
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide über die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife ist in Art. 109 Bst. b
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 109 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG263 Beschwerden gegen Einspracheentscheide über:
a  die Zuständigkeit der Suva zur Versicherung der Arbeitnehmer eines Betriebes;
b  die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife;
c  Anordnungen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten.
des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) ausdrücklich geregelt und vorliegend gegeben.

2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
b  das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal;
c  das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
d  das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20;
dbis  das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
e  das Verfahren der Zollveranlagung;
ebis  ...
f  das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).

2.1 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 38 ff
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 38 Berechnung und Stillstand der Fristen - 1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen.
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Auslösung zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.28
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat.29
4    Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still:
a  vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
. und Art. 60
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 60 Beschwerdefrist - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
2    Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar.
ATSG, Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Als Adressatin des Einspracheentscheides ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung (Art. 59
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 59 Legitimation - Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
ATSG, Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten, nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde.

2.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheides beanstanden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

2.2.1 Nach der Rechtsprechung hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Entscheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehreren angemessenen Lösungen überlassen (BGE 133 II 35 E. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher nur den Entscheid der unteren Instanz zu überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen (vgl. BGE 126 V 75 E. 6). Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hochstehende, spezialisierte technische, wissenschaftliche oder wirtschaftliche Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprüfung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3, BGE 133 II 35 E. 3, BGE 128 V 159 E. 3b/cc). Es stellt daher keine unzulässige Kognitionsbeschränkung dar, wenn das Gericht das nicht als Fachgericht ausgestaltet ist nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz abweicht, soweit es um die Beurteilung technischer, wirtschaftlicher oder wissenschaftlicher Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über ein besonderes Fachwissen verfügt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3, BGE 133 II 35 E. 3 mit Hinweisen; siehe zum Ganzen auch Yvo Hangartner, Behördenrechtliche Kognitionsbeschränkungen in der Verwaltungsrechtspflege, in: Bovay/Nguyen [Hrsg.], Mélanges en l'honneur de Pierre Moor, Bern 2005, S. 319 ff.; Reto Feller/Markus Müller, Die Prüfungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts - Probleme in der praktischen Umsetzung, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 110/2009 S. 442 ff.).

2.2.2 Im Bereich der Prämientarife besteht die Überprüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts einerseits darin, die richtige Anwendung des Tarifs zu kontrollieren; andererseits kann es im Rahmen der konkreten Normenkontrolle die der Verfügung zu Grunde liegenden Tarifpositionen auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit überprüfen.

Dem Unfallversicherer steht bei der Festsetzung des Prämientarifs für die Berufsunfallversicherung ein weiter Ermessensspielraum zu. In diesen greift das Gericht nur mit grosser Zurückhaltung ein; in der Regel lediglich, wenn die Anwendung einer Tarifposition mit dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) unvereinbar ist, dem Gedanken der Risikogerechtigkeit (Art. 92 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 92 Festsetzung der Prämien - 1 Die Prämien werden von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt. Sie bestehen aus einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und aus Zuschlägen für die Verwaltungskosten, für die Kosten der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten, für die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten Teuerungszulagen und für die allfällige Äufnung eines Ausgleichsfonds bei Grossereignissen. Die Versicherer können für die beiden obligatorischen Versicherungszweige je eine vom jeweiligen Risiko unabhängige Minimalprämie erheben; der Bundesrat legt die Höchstgrenze der Minimalprämie fest.209
1    Die Prämien werden von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt. Sie bestehen aus einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und aus Zuschlägen für die Verwaltungskosten, für die Kosten der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten, für die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten Teuerungszulagen und für die allfällige Äufnung eines Ausgleichsfonds bei Grossereignissen. Die Versicherer können für die beiden obligatorischen Versicherungszweige je eine vom jeweiligen Risiko unabhängige Minimalprämie erheben; der Bundesrat legt die Höchstgrenze der Minimalprämie fest.209
2    Für die Bemessung der Prämien in der Berufsunfallversicherung werden die Betriebe nach ihrer Art und ihren Verhältnissen in Klassen des Prämientarifs und innerhalb dieser in Stufen eingereiht; dabei werden insbesondere Unfallgefahr und Stand der Unfallverhütung berücksichtigt. Die Arbeitnehmer eines Betriebes können nach einzelnen Gruppen verschiedenen Klassen und Stufen zugeteilt werden.
3    Bei Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten können die Betriebe jederzeit und auch rückwirkend in eine höhere Gefahrenstufe versetzt werden.
4    Änderungen in der Betriebsart und in den Betriebsverhältnissen sind dem zuständigen Versicherer innert 14 Tagen anzuzeigen. Bei erheblichen Änderungen kann der Versicherer die Zuteilung zu den Klassen und Stufen des Prämientarifs ändern, gegebenenfalls rückwirkend.
5    Aufgrund der Risikoerfahrungen kann der Versicherer von sich aus oder auf Antrag von Betriebsinhabern die Zuteilung bestimmter Betriebe zu den Klassen und Stufen des Prämientarifs jeweils auf den Beginn des Rechnungsjahres ändern.
6    Für die Bemessung der Prämien in der Nichtberufsunfallversicherung können Tarifklassen gebildet werden. Die Prämien dürfen nicht nach dem Geschlecht der versicherten Personen abgestuft werden.210
7    Der Zuschlag für die Verwaltungskosten dient der Deckung der ordentlichen Aufwendungen, die den Versicherern aus der Durchführung der Unfallversicherung erwachsen. Der Bundesrat kann Höchstansätze für diesen Zuschlag festlegen. Er bestimmt die Frist für die Änderung der Prämientarife und die Neuzuteilung der Betriebe in Klassen und Stufen. Er erlässt Bestimmungen über die Prämienbemessung in Sonderfällen, namentlich bei den freiwillig und den von anerkannten Krankenkassen Versicherten.211
UVG) widerspricht oder wenn der Tarif sich nicht von objektiven Überlegungen leiten lässt (vgl. BGE 126 V 344 E. 4a; RKUV 1998 Nr. U 294 S. 230 E. 1c). Es darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass bei der Festsetzung von Tarifen unter Umständen komplexe und allenfalls in der Zielrichtung widersprüchliche Aspekte auf einen Nenner zu bringen sind. Das kann zur Folge haben, dass eine bestimmte Tarifposition, die für sich allein genommen diskutabel erscheint, im Kontext des Tarifs trotzdem nicht zu beanstanden ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 240/03 vom 2. Juni 2004, E. 3.2.2). Eine Tarifposition darf deshalb nicht losgelöst von den übrigen Tarifbestimmungen gewürdigt werden, sondern ist im Gesamtzusammenhang zu beurteilen (BVGE 2007/27 E. 3.2; Urteil der Eidgenössischen Rekurskommission für die Unfallversicherung [nachfolgend: Rekurskommission] vom 13. Dezember 2004, publiziert in VPB 69.73, E. 3).

2.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft ansonsten den angefochtenen Entscheid frei, dies unter Berücksichtigung der vorgebrachten Rügen. Die Beschwerdeinstanz hat mithin nicht zu untersuchen, ob sich die angefochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern untersucht im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen. Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden nur geprüft, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a; Alexandra Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl., Zürich 2003, S. 348).

3.
Zunächst ist auf die bei der Prämientarifgestaltung und der Einreihung der Betriebe in diesen Tarif zu beachtenden wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen und massgebenden Grundsätze einzugehen.

3.1 Gemäss Art. 92 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 92 Festsetzung der Prämien - 1 Die Prämien werden von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt. Sie bestehen aus einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und aus Zuschlägen für die Verwaltungskosten, für die Kosten der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten, für die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten Teuerungszulagen und für die allfällige Äufnung eines Ausgleichsfonds bei Grossereignissen. Die Versicherer können für die beiden obligatorischen Versicherungszweige je eine vom jeweiligen Risiko unabhängige Minimalprämie erheben; der Bundesrat legt die Höchstgrenze der Minimalprämie fest.209
1    Die Prämien werden von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt. Sie bestehen aus einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und aus Zuschlägen für die Verwaltungskosten, für die Kosten der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten, für die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten Teuerungszulagen und für die allfällige Äufnung eines Ausgleichsfonds bei Grossereignissen. Die Versicherer können für die beiden obligatorischen Versicherungszweige je eine vom jeweiligen Risiko unabhängige Minimalprämie erheben; der Bundesrat legt die Höchstgrenze der Minimalprämie fest.209
2    Für die Bemessung der Prämien in der Berufsunfallversicherung werden die Betriebe nach ihrer Art und ihren Verhältnissen in Klassen des Prämientarifs und innerhalb dieser in Stufen eingereiht; dabei werden insbesondere Unfallgefahr und Stand der Unfallverhütung berücksichtigt. Die Arbeitnehmer eines Betriebes können nach einzelnen Gruppen verschiedenen Klassen und Stufen zugeteilt werden.
3    Bei Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten können die Betriebe jederzeit und auch rückwirkend in eine höhere Gefahrenstufe versetzt werden.
4    Änderungen in der Betriebsart und in den Betriebsverhältnissen sind dem zuständigen Versicherer innert 14 Tagen anzuzeigen. Bei erheblichen Änderungen kann der Versicherer die Zuteilung zu den Klassen und Stufen des Prämientarifs ändern, gegebenenfalls rückwirkend.
5    Aufgrund der Risikoerfahrungen kann der Versicherer von sich aus oder auf Antrag von Betriebsinhabern die Zuteilung bestimmter Betriebe zu den Klassen und Stufen des Prämientarifs jeweils auf den Beginn des Rechnungsjahres ändern.
6    Für die Bemessung der Prämien in der Nichtberufsunfallversicherung können Tarifklassen gebildet werden. Die Prämien dürfen nicht nach dem Geschlecht der versicherten Personen abgestuft werden.210
7    Der Zuschlag für die Verwaltungskosten dient der Deckung der ordentlichen Aufwendungen, die den Versicherern aus der Durchführung der Unfallversicherung erwachsen. Der Bundesrat kann Höchstansätze für diesen Zuschlag festlegen. Er bestimmt die Frist für die Änderung der Prämientarife und die Neuzuteilung der Betriebe in Klassen und Stufen. Er erlässt Bestimmungen über die Prämienbemessung in Sonderfällen, namentlich bei den freiwillig und den von anerkannten Krankenkassen Versicherten.211
UVG werden für die Bemessung der Prämien in der Berufsunfallversicherung die Betriebe nach ihrer Art und ihren Verhältnissen in Klassen des Prämientarifs und innerhalb dieser in Stufen eingereiht. Massgebend sind dabei insbesondere die Unfallgefahr und der Stand der Unfallverhütung.

3.2 Die Betriebe oder Betriebsteile sind so in Klassen und Stufen des Prämientarifs einzureihen, dass die Kosten der Berufsunfälle und Berufskrankheiten einer Risikogemeinschaft voraussichtlich aus den Nettoprämien bestritten werden können (Art. 113 Abs. 1
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 113 Klassen und Stufen - 1 Die Betriebe oder Betriebsteile sind so in Klassen des Prämientarifs einzureihen und ihre Prämien sind so zu berechnen, dass die Kosten der Berufsunfälle und Berufskrankheiten sowie der Nichtberufsunfälle einer Risikogemeinschaft voraussichtlich aus den Nettoprämien bestritten werden können.175
1    Die Betriebe oder Betriebsteile sind so in Klassen des Prämientarifs einzureihen und ihre Prämien sind so zu berechnen, dass die Kosten der Berufsunfälle und Berufskrankheiten sowie der Nichtberufsunfälle einer Risikogemeinschaft voraussichtlich aus den Nettoprämien bestritten werden können.175
2    Wegen Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten erfolgt die Einreihung in eine höhere Stufe nach den Bestimmungen der Verordnung über die Unfallverhütung. In der Regel soll der Betrieb in eine Stufe mit einem um mindestens 20 Prozent höheren Prämiensatz versetzt werden. Ist dies innerhalb des Tarifs nicht möglich, so wird der Prämiensatz der höchsten Stufe der betreffenden Klasse entsprechend erhöht.
3    Änderungen der Prämientarife sowie der Zuteilung der Betriebe zu den Klassen und Stufen der Prämientarife aufgrund von Artikel 92 Absatz 5 des Gesetzes sind den betroffenen Betrieben bis spätestens zwei Monate vor Ende des laufenden Rechnungsjahres mitzuteilen. Anträge von Betriebsinhabern auf Änderung der Zuteilung für das nächste Rechnungsjahr müssen bis zum gleichen Termin eingereicht werden.176
4    Die registrierten Versicherer reichen dem BAG ein:
a  jeweils bis spätestens Ende Mai des laufenden Jahres: die Tarife des Folgejahres;
b  jeweils im laufenden Jahr: die Risikostatistiken des Vorjahres.177
der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV, SR 832.202]). Aufgrund der Risikoerfahrungen kann die Zuteilung bestimmter Betriebe zu den Klassen und Stufen des Prämientarifs jeweils auf den Beginn des Rechnungsjahres ändern (Art. 92 Abs. 5
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 92 Festsetzung der Prämien - 1 Die Prämien werden von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt. Sie bestehen aus einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und aus Zuschlägen für die Verwaltungskosten, für die Kosten der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten, für die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten Teuerungszulagen und für die allfällige Äufnung eines Ausgleichsfonds bei Grossereignissen. Die Versicherer können für die beiden obligatorischen Versicherungszweige je eine vom jeweiligen Risiko unabhängige Minimalprämie erheben; der Bundesrat legt die Höchstgrenze der Minimalprämie fest.209
1    Die Prämien werden von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt. Sie bestehen aus einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und aus Zuschlägen für die Verwaltungskosten, für die Kosten der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten, für die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten Teuerungszulagen und für die allfällige Äufnung eines Ausgleichsfonds bei Grossereignissen. Die Versicherer können für die beiden obligatorischen Versicherungszweige je eine vom jeweiligen Risiko unabhängige Minimalprämie erheben; der Bundesrat legt die Höchstgrenze der Minimalprämie fest.209
2    Für die Bemessung der Prämien in der Berufsunfallversicherung werden die Betriebe nach ihrer Art und ihren Verhältnissen in Klassen des Prämientarifs und innerhalb dieser in Stufen eingereiht; dabei werden insbesondere Unfallgefahr und Stand der Unfallverhütung berücksichtigt. Die Arbeitnehmer eines Betriebes können nach einzelnen Gruppen verschiedenen Klassen und Stufen zugeteilt werden.
3    Bei Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten können die Betriebe jederzeit und auch rückwirkend in eine höhere Gefahrenstufe versetzt werden.
4    Änderungen in der Betriebsart und in den Betriebsverhältnissen sind dem zuständigen Versicherer innert 14 Tagen anzuzeigen. Bei erheblichen Änderungen kann der Versicherer die Zuteilung zu den Klassen und Stufen des Prämientarifs ändern, gegebenenfalls rückwirkend.
5    Aufgrund der Risikoerfahrungen kann der Versicherer von sich aus oder auf Antrag von Betriebsinhabern die Zuteilung bestimmter Betriebe zu den Klassen und Stufen des Prämientarifs jeweils auf den Beginn des Rechnungsjahres ändern.
6    Für die Bemessung der Prämien in der Nichtberufsunfallversicherung können Tarifklassen gebildet werden. Die Prämien dürfen nicht nach dem Geschlecht der versicherten Personen abgestuft werden.210
7    Der Zuschlag für die Verwaltungskosten dient der Deckung der ordentlichen Aufwendungen, die den Versicherern aus der Durchführung der Unfallversicherung erwachsen. Der Bundesrat kann Höchstansätze für diesen Zuschlag festlegen. Er bestimmt die Frist für die Änderung der Prämientarife und die Neuzuteilung der Betriebe in Klassen und Stufen. Er erlässt Bestimmungen über die Prämienbemessung in Sonderfällen, namentlich bei den freiwillig und den von anerkannten Krankenkassen Versicherten.211
UVG). Die Betriebe oder Betriebsteile sind folglich nach Massgabe ihres Risikos in die Klassen und Stufen des Prämientarifs einzuteilen (Grundsatz der risikogerechten Prämien).

3.3 Bei der Prämienbemessung ist weiter das in Art. 61 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 61 Rechtsstellung - 1 Die Suva ist eine autonome Anstalt des öffentlichen Rechts mit Rechtspersönlichkeit und Sitz in Luzern. Die Suva wird im Handelsregister eingetragen.126
1    Die Suva ist eine autonome Anstalt des öffentlichen Rechts mit Rechtspersönlichkeit und Sitz in Luzern. Die Suva wird im Handelsregister eingetragen.126
2    Die Suva betreibt die Versicherung nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit.
3    Die Suva steht unter der Oberaufsicht des Bundes, die durch den Bundesrat ausgeübt wird. Das Reglement über die Organisation der Suva sowie der Jahresbericht und die Jahresrechnung bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.127
UVG vorgesehene Prinzip der Gegenseitigkeit zu berücksichtigen. Dieses Prinzip verlangt, dass die Suva einerseits keine Gewinne aus dem Versicherungsgeschäft erzielt, andererseits finanziell autonom sein soll.

3.4 Neben diesen, im Gesetz explizit geregelten Prinzipien, müssen sich die Versicherer bei der Aufstellung der Tarife an die allgemeinen Grundsätze halten, welche aus dem Sozialversicherungsrecht des Bundes, dem Verwaltungsrecht und der Bundesverfassung fliessen.

3.4.1 Unter die allgemeinen Prinzipien, welche bei der Tarifgestaltung zu berücksichtigen sind, fällt namentlich der Grundsatz der Solidarität. Demnach muss das Unfallrisiko durch eine grosse Zahl von Versicherten getragen werden (BGE 112 V 316 E. 5c). In eine ähnliche Richtung geht das Versicherungsprinzip, wonach das Risiko durch eine Mehrzahl von Versicherten zu tragen ist. Weiter ist der Grundsatz der Verwaltungsökonomie zu beachten (Urteil der Rekurskommission vom 28. Juni 1996, publiziert in VPB 61.23A_I, E. 4d), sollen doch die Prämieneinnahmen nicht durch übermässige Verwaltungsaufwendungen geschmälert werden.

3.4.2 Ein Prämientarif hat sodann den Grundsätzen der Verfassung zu entsprechen, insbesondere dem Prinzip der Gleichbehandlung (Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV) und dem Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV). Nach ständiger Rechtsprechung ist der Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung verletzt, wenn rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, welche sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit wird insbesondere dann verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass sich die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung auf eine wesentliche Tatsache bezieht (BGE 131 V 107 E. 3.4.2). Willkürlich ist eine Bestimmung, wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt oder wenn sie sinn- oder zwecklos ist (BGE 132 I 157 E. 4.1; siehe auch BGE 133 V 42 E. 3.1 mit Hinweisen).

3.4.3 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im Übrigen festgestellt, dass im Bereich der Prämientarifgestaltung das Gleichbehandlungsgebot und das Prinzip der Risikogerechtigkeit deckungsgleich sind (vgl. RKUV 1998 Nr. U 294 S. 228 E. 1c). Lässt sich also für eine Betriebsart oder einen Betrieb ein gegenüber anderen Betriebsarten unterschiedliches Risiko feststellen, so gebietet dieser Unterschied, diese Betriebsart ungleich zu behandeln. Bei gleichen Verhältnissen müssen auch gleiche Leistungen beziehungsweise Prämien resultieren (BGE 112 V 291 E. 3b mit Hinweisen), wobei unter Gleichheit nicht Identität zu verstehen ist.

3.5 Im Verfahren zur Einreihung des einzelnen Betriebes in den Prämientarif haben die Versicherer weiter den Anspruch auf rechtliches Gehör zu beachten (Art. 42
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 42 Rechtliches Gehör - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind.
ATSG, Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, vgl. auch Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG).

3.5.1 Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Ist eine Verfügung durch Einsprache anfechtbar, genügt es, wenn die Parteien im Einspracheverfahren angehört werden.

3.5.2 Einen wesentlichen Bestandteil des verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör bildet die Begründungspflicht. Diese soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung bzw. den Einspracheentscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sich sowohl die Partei wie auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 3/05 vom 17. Juni 2005, publiziert in Sozialversicherungsrecht - Rechtsprechung [SVR] 2006 IV Nr. 27, E. 3.1.3 mit Hinweisen).

Die Anforderungen an die Begründung sind umso höher, je weiter der Entscheidungsspielraum der entscheidenden Behörde und je komplexer die Sach- und Rechtslage ist (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1707 mit Hinweis). Da den Versicherern bei der Tarifgestaltung ein grosser Ermessensspielraum zusteht und es sich bei der Einreihung in den Prämientarif um eine komplexe Materie handelt, muss die Begründung entsprechend ausführlicher und umfassender sein, um die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte darzulegen (BVGE 2007/27 E. 9.3).

3.5.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst führt eine Gehörsverletzung zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, BGE 126 V 130 E. 2b mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs allerdings als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, BGE 126 V 130 E. 2b mit Hinweisen). Ausnahmsweise kann im Beschwerdeverfahren selbst eine schwerwiegende Gehörsverletzung geheilt werden, um im Interesse der Verfahrensökonomie eine überlange Verfahrensdauer zu vermeiden (BGE 132 V 387 E. 5.1).

In Weiterführung der Rechtsprechung der Rekurskommission hat das Bundesverwaltungsgericht bereits wiederholt festgehalten, dass der Begründungspflicht bei Einreihungen in den Prämientarif eine hohe Bedeutung zukommt, insbesondere wenn es um die Berücksichtigung von besonderen Betriebsverhältnissen geht (BVGE 2007/27 E. 9, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-376/2008 vom 27. November 2009 E. 6.2, C-3132/2008 vom 17. August 2010 E. 3, C-235/2009 vom 13. Mai 2011 E.7, C-585/2009 vom 14. Juni 2011 E. 5). Es müssen die im konkreten Fall anwendbaren generell-abstrakten Regeln dargelegt werden, wann und wie besondere Betriebsverhältnisse zu berücksichtigen sind, damit der betroffene Betrieb nachprüfen kann, ob die massgebenden Regeln in seinem Fall korrekt angewendet worden sind.

3.6 Einzelne der hier dargelegten Grundsätze können sich widersprechen. So sind das Prinzip der Solidarität und jenes der Risikogerechtigkeit einander entgegengesetzt. Grösstmögliche Solidarität wäre durch eine für alle Betriebe geltende Einheitsprämie zu erreichen, während grösstmögliche Risikogerechtigkeit eine für jeden Betrieb individuell bestimmte Prämie bedingen würde. Die Ausgestaltung des Prämientarifs hat sich zwischen diesen zwei Polen zu bewegen. Aus dem Gegensatz dieser zwei Grundsätze fliesst denn auch, dass das Gleichbehandlungsgebot nicht zur Folge haben kann, dass für jeden einzelnen Betrieb ein individueller Risikosatz bestimmt wird, es fliessen zwangsläufig Faktoren anderer nicht identischer Betriebe für die Einreihung mit ein, sei dies im Rahmen der Zuteilung zu den Klassen oder bei der Berücksichtigung von Vergleichswerten (BVGE 2007/27 E. 5.6).

4.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Betrieb sei zu Unrecht dem Bauhauptgewerbe zugeteilt worden.

4.1 Bei der Suva bestehen die Risikogemeinschaften in der BUV aus Klassen, Unterklassen und Unterklassenteilen. Klassen sind Risikogemeinschaften, in welchen zum Zweck der langfristigen Finanzierung Unterklassen desselben Wirtschaftszweigs zusammengefasst werden. In der Risikogemeinschaft Unterklasse werden zum Zweck der statistischen Auswertung Unterklassenteile derselben Branchen zusammengefasst. Unterklassenteile sind Risikogemeinschaften, in welchen zum Zweck der Prämienbemessung gleichartige Betriebe und Betriebsteile mit gleichartigem Unfallrisiko zusammengefasst werden (siehe Prämientarif der Suva, Einreihungsregeln zur Prämienbemessung in der obligatorischen Unfallversicherung [nachfolgend: Prämientarif, Einreihungsregeln], 2008, S. 6, Art. 13).

4.2 Die Zuweisung einer Risikoeinheit zur Klasse, zur Unterklasse und zum Unterklassenteil erfolgt aufgrund der erhobenen Betriebsmerkmale. Eine Risikoeinheit besteht abgesehen von hier nicht massgebenden Ausnahmefällen grundsätzlich in der Gesamtheit aller Arbeitnehmenden eines Betriebes. In der Regel sind für die Zuweisung diejenigen Merkmale massgebend, die exklusive Administration überwiegende Anteile haben. Weist ein Betrieb mehrere Klassen, Unterklassen oder Unterklassenteile betreffende Merkmale auf, so wird er in der Regel der Klasse und dem Unterklassenteil zugewiesen, der bzw. dem der überwiegende Teil der Merkmale entspricht. Dabei werden die betrieblichen Besonderheiten anteilmässig als besondere Betriebsverhältnisse berücksichtigt (Prämien-Wegleitung der Suva [nachfolgend: Prämien-Wegleitung] für das Jahr 2009, Tarifierung/Grundsätze BUV/Allgemeines zur Prämienbemessung und Einreihungsregeln; vgl. auch Prämientarif, Einreihungsregeln, S. 8, Art. 18 Abs. 2, Art. 24).

4.3 Zur Erhebung der Betriebsmerkmale wird eine Betriebsbeschreibung aufgenommen. Diese ist vom Betrieb zu unterzeichnen. Ändern die Betriebsart oder die Betriebsverhältnisse, so kann der Versicherer, wenn die Änderungen erheblich sind, die Einreihung des Betriebes gemäss Art. 92 Abs. 4
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 92 Festsetzung der Prämien - 1 Die Prämien werden von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt. Sie bestehen aus einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und aus Zuschlägen für die Verwaltungskosten, für die Kosten der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten, für die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten Teuerungszulagen und für die allfällige Äufnung eines Ausgleichsfonds bei Grossereignissen. Die Versicherer können für die beiden obligatorischen Versicherungszweige je eine vom jeweiligen Risiko unabhängige Minimalprämie erheben; der Bundesrat legt die Höchstgrenze der Minimalprämie fest.209
1    Die Prämien werden von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt. Sie bestehen aus einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und aus Zuschlägen für die Verwaltungskosten, für die Kosten der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten, für die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten Teuerungszulagen und für die allfällige Äufnung eines Ausgleichsfonds bei Grossereignissen. Die Versicherer können für die beiden obligatorischen Versicherungszweige je eine vom jeweiligen Risiko unabhängige Minimalprämie erheben; der Bundesrat legt die Höchstgrenze der Minimalprämie fest.209
2    Für die Bemessung der Prämien in der Berufsunfallversicherung werden die Betriebe nach ihrer Art und ihren Verhältnissen in Klassen des Prämientarifs und innerhalb dieser in Stufen eingereiht; dabei werden insbesondere Unfallgefahr und Stand der Unfallverhütung berücksichtigt. Die Arbeitnehmer eines Betriebes können nach einzelnen Gruppen verschiedenen Klassen und Stufen zugeteilt werden.
3    Bei Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten können die Betriebe jederzeit und auch rückwirkend in eine höhere Gefahrenstufe versetzt werden.
4    Änderungen in der Betriebsart und in den Betriebsverhältnissen sind dem zuständigen Versicherer innert 14 Tagen anzuzeigen. Bei erheblichen Änderungen kann der Versicherer die Zuteilung zu den Klassen und Stufen des Prämientarifs ändern, gegebenenfalls rückwirkend.
5    Aufgrund der Risikoerfahrungen kann der Versicherer von sich aus oder auf Antrag von Betriebsinhabern die Zuteilung bestimmter Betriebe zu den Klassen und Stufen des Prämientarifs jeweils auf den Beginn des Rechnungsjahres ändern.
6    Für die Bemessung der Prämien in der Nichtberufsunfallversicherung können Tarifklassen gebildet werden. Die Prämien dürfen nicht nach dem Geschlecht der versicherten Personen abgestuft werden.210
7    Der Zuschlag für die Verwaltungskosten dient der Deckung der ordentlichen Aufwendungen, die den Versicherern aus der Durchführung der Unfallversicherung erwachsen. Der Bundesrat kann Höchstansätze für diesen Zuschlag festlegen. Er bestimmt die Frist für die Änderung der Prämientarife und die Neuzuteilung der Betriebe in Klassen und Stufen. Er erlässt Bestimmungen über die Prämienbemessung in Sonderfällen, namentlich bei den freiwillig und den von anerkannten Krankenkassen Versicherten.211
Satz 2 UVG den neuen Verhältnissen anpassen, gegebenenfalls rückwirkend. Der Betrieb hat solche Änderungen dem Versicherer innert 14 Tagen anzuzeigen (Art. 92 Abs. 4
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 92 Festsetzung der Prämien - 1 Die Prämien werden von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt. Sie bestehen aus einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und aus Zuschlägen für die Verwaltungskosten, für die Kosten der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten, für die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten Teuerungszulagen und für die allfällige Äufnung eines Ausgleichsfonds bei Grossereignissen. Die Versicherer können für die beiden obligatorischen Versicherungszweige je eine vom jeweiligen Risiko unabhängige Minimalprämie erheben; der Bundesrat legt die Höchstgrenze der Minimalprämie fest.209
1    Die Prämien werden von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt. Sie bestehen aus einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und aus Zuschlägen für die Verwaltungskosten, für die Kosten der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten, für die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten Teuerungszulagen und für die allfällige Äufnung eines Ausgleichsfonds bei Grossereignissen. Die Versicherer können für die beiden obligatorischen Versicherungszweige je eine vom jeweiligen Risiko unabhängige Minimalprämie erheben; der Bundesrat legt die Höchstgrenze der Minimalprämie fest.209
2    Für die Bemessung der Prämien in der Berufsunfallversicherung werden die Betriebe nach ihrer Art und ihren Verhältnissen in Klassen des Prämientarifs und innerhalb dieser in Stufen eingereiht; dabei werden insbesondere Unfallgefahr und Stand der Unfallverhütung berücksichtigt. Die Arbeitnehmer eines Betriebes können nach einzelnen Gruppen verschiedenen Klassen und Stufen zugeteilt werden.
3    Bei Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten können die Betriebe jederzeit und auch rückwirkend in eine höhere Gefahrenstufe versetzt werden.
4    Änderungen in der Betriebsart und in den Betriebsverhältnissen sind dem zuständigen Versicherer innert 14 Tagen anzuzeigen. Bei erheblichen Änderungen kann der Versicherer die Zuteilung zu den Klassen und Stufen des Prämientarifs ändern, gegebenenfalls rückwirkend.
5    Aufgrund der Risikoerfahrungen kann der Versicherer von sich aus oder auf Antrag von Betriebsinhabern die Zuteilung bestimmter Betriebe zu den Klassen und Stufen des Prämientarifs jeweils auf den Beginn des Rechnungsjahres ändern.
6    Für die Bemessung der Prämien in der Nichtberufsunfallversicherung können Tarifklassen gebildet werden. Die Prämien dürfen nicht nach dem Geschlecht der versicherten Personen abgestuft werden.210
7    Der Zuschlag für die Verwaltungskosten dient der Deckung der ordentlichen Aufwendungen, die den Versicherern aus der Durchführung der Unfallversicherung erwachsen. Der Bundesrat kann Höchstansätze für diesen Zuschlag festlegen. Er bestimmt die Frist für die Änderung der Prämientarife und die Neuzuteilung der Betriebe in Klassen und Stufen. Er erlässt Bestimmungen über die Prämienbemessung in Sonderfällen, namentlich bei den freiwillig und den von anerkannten Krankenkassen Versicherten.211
Satz 1 UVG; vgl. auch Prämientarif, Einreihungsregeln, S. 8, Art. 18 Abs. 3). Gemäss der Prämien-Wegleitung für das Jahr 2009 (Betriebserfassung/Betriebsbeschreibung) ist nur bei wesentlichen Änderungen der Betriebsverhältnisse eine neue Betriebsbeschreibung aufzunehmen. Insbesondere bei geringfügigen Verschiebungen der prozentualen Anteile ist auf die Aufnahme einer neuen Betriebsbeschreibung zu verzichten.

4.4 Mit der Verfügung betreffend Einreihung in den Prämientarif BUV wird die massgebende Klasse, Stufe und der Prämiensatz festgelegt. Die Klassenzuteilung kann auch dann angefochten werden, wenn die Verfügung eine bisherige Zuteilung bestätigt (BVGE 2008/54 E. 2.5).

4.5 Der Beschwerde führende Betrieb ist der Klasse 41 A, Unterklassenteil A0, zugeordnet.

4.5.1 Der Klasse 41A werden Betriebe zugeteilt, die sich vorwiegend mit der Bautechnik (Erstellen, Unterhalten und zum Teil auch Planen und Bemessen von Bauwerken des Hoch- und Tiefbaues oder Teilen davon, ausgeschlossen Stahl- und Leichtmetallbau) und/oder der Bergbau- bzw. Steinbruchtechnik (Gewinnen, Aufbereiten von Fels) befassen (Prämien-Wegleitung, Tarifierung/Klassenumschreibung). Die Klasse wird in vier Unterklassen aufgeteilt: Unterklasse A, Betriebe, die Arbeiten des Bauhauptgewerbes ausführen; Unterklasse B, Holzbau, Zimmerei; Unterklasse C, Gartenbauarbeiten; Unterklasse T, Grossbaustellen Untertagbau. Die Unterklasse A besteht aus fünf Unterklassenteilen: A0 (Betrieb, der Arbeiten des Bauhauptgewerbes ausführt), A4E (Herstellen von Bauelementen aus Beton), A4G (Gerüstbau), A4K (Allroundarbeiten im Bauhaupt- und -nebengewerbe) und A4W (Strassenoberbau, Belagsbau).

4.5.2 In den Unterklassenteil A0 fallen gemäss Prämien-Wegleitung für das Jahr 2009 diejenigen Betriebe, welche vorwiegend eine oder mehrere der folgenden Arbeiten ausführen:

- Erdarbeiten: Lösen und Bewegen von Erde und Gestein, manuell oder maschinell, für Baugruben, Kanalisations- und Leitungsgräben, Drainagen, Trassebauten, Planierungen, Dämme, Tunnel, Stollen, Kavernen usw.

- Maurerarbeiten (...)

- Betonarbeiten (...)

- Gewinnen und Aufbereiten von Felsmaterial (...)

- Steinhauerarbeiten (...)

Weitere Arbeiten: Sondierungs-, Pfählungs-, Bohr-, Rammarbeiten; Gleisbauarbeiten; Spriessen; Abdichten gegen Feuchtigkeit und Wasser (Beschichtungen, Aufbringen von Abdichtungsfolien); Abbrechen von Bauten, Reinigen von Fassaden mit Hochdruck, Fassadenisolationsarbeiten (Anbringen der Isolation mit oder ohne die daran anschliessenden Verputzarbeiten; sog. Kompaktfassadenisolationen).

4.6 Die Vorinstanz stützte ihre Verfügung vom 24. September 2008 (act. 8.2), mit welcher sie den Betrieb der Beschwerdeführerin in den Prämientarif BUV 2009 einreihte, auf die von beiden Parteien unterzeichnete Betriebsbeschreibung vom 18. September 2006 (act. 8.1; siehe auch act. 8.4, 8). Darin werden die Tätigkeiten des Betriebes eingangs wie folgt zusammengefasst: Sondier- und Erdsondenbohrungen, Reparatur von Landwirtschafts- und schweren Motorfahrzeugen sowie Baumaschinen, Büro. Bei den in der Betriebsbeschreibung sodann einzeln aufgeführten branchenüblichen Tätigkeiten wird die Position "Spezialtiefbau (Sondierungen usw.)" mit 55% angegeben. In welchem Umfang der Betrieb weitere Tätigkeiten ausführt, ist auf der dem Bundesverwaltungsgericht eingereichten Kopie der Betriebsbeschreibung nicht zu erkennen. Bei den unter den branchenüblichen Tätigkeiten erwähnten Positionen "Gipser- und Stuckaturarbeiten", "Reparatur und Unterhalt von schweren Motorfahrzeugen und Hubstaplern (LKW-Garagen)" sowie bei der Position "Administration, kaufmännische Tätigkeiten" ist einzig das Prozentzeichen, nicht aber die Prozentzahl sichtbar. Die Vorinstanz geht allerdings sowohl im Einspracheentscheid als auch in der Beschwerdeantwort aufgrund der besagten Betriebsbeschreibung von folgenden Tätigkeiten der Beschwerdeführerin aus: Spezialtiefbau (Sondierungen): 55%, Gipser- und Stuckaturarbeiten: 1%, Reparatur und Unterhalt von schweren Motorfahrzeugen und Hubstaplern: 17%, Administration und kaufmännische Tätigkeiten: 27%. Dass diese Angaben mit den in der Betriebsbeschreibung vom 18. September 2006 enthaltenen Daten nicht übereinstimmen würden, wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Ausschlaggebendes Merkmal für die Einreihung war laut Vorinstanz der Spezialtiefbau, wobei keine besonderen Betriebsverhältnisse bestanden hätten (act. 8 S. 4; 8.4).

4.7 Zunächst sind die formellen Einwände der Beschwerdeführerin zu prüfen.

4.7.1 Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Vorinstanz sei ihrer Abklärungspflicht nicht nachgekommen. In der Einsprache vom 3. Oktober 2008 habe sie dargelegt, dass ihr Betrieb zu 80% Erdsondenbohrungen durchführe. Damit habe sie kundgetan, dass sich ihre betriebliche Tätigkeit gegenüber 2006 geändert habe. Die Vorinstanz habe es in der Folge aber unterlassen, den Sachverhalt ergänzend abzuklären und den Betriebsbeschrieb zu aktualisieren (act. 1 S. 4). Die Beschwerdeführerin reichte mit der Beschwerde einen Auszug aus der Erfolgsrechnung für das Jahr 2007 ein (act. 1.4) und berechnete daraus für die Erdsondenbohrungen einen Anteil von 78% am Gesamtertrag (act. 1 S. 5). Die Vorinstanz hält dagegen, dass die Erhöhung des Anteils an Erdsondenbohrungen von 55% auf 80% an der Einreihung des Betriebes nichts ändere, da das entsprechende Merkmal schon vorher für die Klassenzuteilung allein ausschlaggebend gewesen sei (act. 8 S. 4).

Der Versicherungsträger hat die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen (Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
ATSG). Bei der Einreihung eines Betriebes in den Prämientarif hat die Suva nach der massgebenden Prämien-Wegleitung eine Betriebsbeschreibung aufzunehmen, welche nur bei wesentlichen Änderungen der Betriebsverhältnisse zu erneuern ist (vgl. E. 4.3).

Wie bereits erwähnt (E. 4.6), stellte die Vorinstanz bei der Einreihung des Beschwerde führenden Betriebes in den Prämientarif 2009 auf die Betriebsbeschreibung vom 18. September 2006 und den darin vermerkten Anteil "Spezialtiefbau (Sondierungen usw.)" von 55% ab. Unter dieses Merkmal fallen gemäss Vorinstanz auch die von der Beschwerdeführerin durchgeführten Erdsondenbohrungen (act. 8 S. 4), was vorliegend beanstandet wird. Dass die Erdsondenbohrungen als für die Einreihung massgebendes Betriebsmerkmal gelten sollen, ist indessen unbestritten (act. 1 S. 5 f.; 8 S. 4). Mit ihrem Einwand, Erdsondenbohrungen im Umfang von 80% auszuführen, zeigte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz im Einspracheverfahren demzufolge an, dass sich der Anteil der betrieblichen Tätigkeit, welcher für die Zuweisung ihres Betriebes in den Prämientarif unbestrittenermassen ausschlaggebend ist, verschoben bzw. weiter erhöht hat. Besondere Betriebsverhältnisse machte die Beschwerdeführerin keine geltend. Unter diesen Umständen erscheint es nicht pflichtwidrig, dass die Vorinstanz die angezeigte Änderung (welche in der beschwerdeweise eingereichten Erfolgsrechnung für das Jahr 2007 bestätigt wird) nicht als erheblich beurteilt hat und entsprechend der Prämien-Wegleitung von der Aufnahme einer neuen Betriebsbeschreibung bzw. weiteren Abklärungen abgesehen hat. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass neben der Betriebsbeschreibung auch der Internetauftritt eines Betriebes eine wesentliche Informationsquelle für dessen Tätigkeitsbereiche ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3383/2007 vom 9. Juli 2009 E. 3.5).

4.7.2 Die Beschwerdeführerin rügt sodann eine Verletzung der vor-instanzlichen Begründungspflicht. Sie macht geltend, der Einspracheentscheid verstosse in seiner Begründungsdichte gegen Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, indem die Erdsondenbohrungen undifferenziert und pauschal unter den Spezialtiefbau subsumiert würden (act. 1 S. 6).

Wie bereits dargelegt (E. 3.5), kommt der Begründungspflicht bei Einreihungen in den Prämientarif eine hohe Bedeutung zu. Die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte sind insbesondere im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von besonderen Betriebsverhältnissen ausführlich und umfassend darzulegen.

Die Vorinstanz erwähnte im Einspracheentscheid nicht ausdrücklich, dass die Erdsondenbohrungen unter die Position Spezialtiefbau fallen würden. Sie hielt auch nicht explizit fest, dass die Erhöhung des prozentualen Anteils an Erdsondenbohrungen nichts an dessen Massgeblichkeit als Betriebsmerkmal für die Einreihung des Betriebes in die Klassenstruktur ändere. Aus dem Einspracheentscheid ergibt sich jedoch, dass die Beschwerdeführerin einspracheweise einen Anteil an Erdsondenbohrungen von 80% sowie eine Einreihung ihres Betriebes ins Baunebengewerbe geltend gemacht hat, der Betrieb gestützt auf die Betriebsbeschreibung vom 18. September 2006 und den darin aufgeführten Spezialtiefbau aber in die Klasse 41A, Unterklassenteil A0, eingereiht wird und im Übrigen keine besonderen Betriebsverhältnisse zu berücksichtigen sind. Weiter enthält der Entscheid allgemeine Ausführungen zur Klasse 41A, Unterklassenteil A0, Hinweise auf weitere generell-abstrakte Normen zur Tarifgestaltung sowie Erläuterungen betreffend die Zuweisung des Beschwerde führenden Betriebes zum Bauhaupt- und nicht Baunebengewerbe. Auch wenn der Entscheid insgesamt nicht sehr ausführlich abgefasst wurde, liegt darin keine besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs. Angesichts der ausführlichen Darlegungen der Vorinstanz in der Beschwerdeantwort, der Möglichkeit der Beschwerdeführerin zur entsprechenden Stellungnahme im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels sowie der umfassenden Kognition des Bundesverwaltungsgerichts kann die geringfügige Gehörsverletzung zudem als geheilt gelten. Dies gilt umso mehr, als vorliegend die Berücksichtigung von besonderen Betriebsverhältnissen nicht zur Diskussion steht.

4.8 Materiell streitig und zu klären ist sodann, wie die Erdsondenbohrungen in der Klassenstruktur der Suva einzuordnen sind.

4.8.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sich Erdsondenbohrungen von den klassischen Bohrungen unterscheiden würden. Sie seien nicht zu den Sondierungen und damit zum Spezialtiefbau zu zählen. Die Erdsondenbohrungen hätten vielmehr den Zweck, Erdwärmesonden in den Boden zu legen, weshalb ihr Betrieb in seinem Hauptbereich in einem Spezialgebiet der Alternativenergiewirtschaft tätig und entsprechend einzureihen sei (act. 1 S. 5 f.). Die Beschwerdeführerin erachtet es daher als nicht haltbar, wenn die Erdsondenbohrungen im vorinstanzlichen Einspracheentscheid unter die Sondierbohrungen subsumiert würden, welche sie zwar zu 20% ausführe, die aber ebenso wenig zum Bauhauptgewerbe zu zählen seien (act. 1 S. 6). Die Vorinstanz macht demgegenüber geltend, es handle sich bei den Erdsondenbohrungen um klassische Arbeiten des Bauhauptgewerbes, welche dem Unterklassenteil A0 (weitere Arbeiten) zuzuteilen seien (act. 8 S. 3) und dort zu den Bohrarbeiten im Sinne der Prämien-Wegleitung gehören würden (act. 12 S. 2).

4.8.2 Laut Handelsregistereintrag besteht der vom Beschwerde führenden Betrieb verfolgte Zweck in der Ausführung von geologischen und bautechnischen Bohrarbeiten aller Art sowie im Kauf, Miete, Verkauf und Vermietung von Maschinen, Inventar und Mobilien (act. 8.5). Auf ihrer im Internet aufgeschalteten Homepage (www._______, besucht am 8. Juni 2012) bezeichnet sich die Beschwerdeführerin als eine Bohrfirma, welche seit mehr als 26 Jahren Erfahrung in allen Facetten von Erdbohrungen habe. Sie verweist auf der Startseite ihrer Homepage zudem auf fünf eigene Bohrequipen und verschiedene Typen von Spezial-Bohrgeräten. Gemäss Homepage bietet die Beschwerdeführerin namentlich an, Erdwärmesonden zu setzen, Sondierbohrungen durchzuführen und Kleinfilterbrunnen zu erstellen. Sie gibt an, auf Erdwärmesonden für Sole-Wasser-Wärmepumpen spezialisiert zu sein. Die normalen Bohrtiefen würden bei der Sondenverlegung 300 bis 400 m betragen und es könne für jedes Gelände die optimale Bohrlösung gefunden werden. Sondierbohrungen führe sie für die unterschiedlichsten Anforderungen durch, namentlich für Baugrund- und Altlastenuntersuchungen, Eigenwasserversorgungen und Grundwasserabsenkungen. Sie nehme auch die folgenden Spezialbohrungen vor: Mikropfähle, Brunnensanierungen. Schliesslich bietet die Beschwerdeführerin auf ihrer Homepage auch die Erstellung von Kleinfilterbrunnen an und verweist dabei auf ihre grosse Erfahrung als Bohrfirma.

Aus dem Handelsregistereintrag und insbesondere dem Internetauftritt der Beschwerdeführerin geht klar hervor, dass es sich bei ihrem Betrieb um eine bewährte Bohrfirma handelt, die Erdbohrungen aller Art ausführt. Dass die Beschwerdeführerin zu rund 80% Erdsondenbohrungen durchführt, was unbestritten und mit der eingereichten Erfolgsrechnung für das Jahr 2007 dokumentiert wird, ändert daran nichts. Denn die Erdsondenbohrungen gehören auch laut Homepage zu den Erdbohrungen, für welche die Beschwerdeführerin personell und maschinell sehr gut ausgerüstet ist. Bei Erdsondenbohrungen wird - wie oben erwähnt - zwecks Sondenverlegung besonders tief in die Erde gebohrt, was spezielle Bohrmaschinen und -methoden erfordert (vgl. auch act. 1 S. 5 f.). Die Fachvereinigung Wärmepumpen Schweiz (FWS) unterhält dementsprechend ein Qualitätssicherungssystem für Erdwärmesonden-Bohrfirmen ("Gütesiegel für Erdwärmesonden-Bohrfirmen"). Damit soll ein hohes Qualitätsniveau bei der Erstellung und Nutzung von Erdwärmesondenanlagen erreicht und auch für die Zukunft gewährleistet werden. Die Beschwerdeführerin verfügt über einen solchen Gütesiegel (act. 1.8, 8.7).

4.8.3 Für Erdsondenbohrungen besteht im Prämientarif der Suva keine eigene Klasse bzw. kein eigenes Unterklassenteil. Von der Beschwerdeführerin wird dies grundsätzlich nicht gerügt; sie fordert für ihren Betrieb jedoch eine differenzierte Betrachtungsweise, nachdem es für weitere Betriebe des Baugewerbes ebenfalls Spezialklassen gebe (act. 1 S. 12). Wie die Vorinstanz darlegt, ist die Anzahl der Betriebe, welche sich zur Hauptsache mit Erdsondenbohrungen beschäftigen, zu klein, um eine eigene, finanziell selbsttragende Risikogemeinschaft zu bilden (act. 8 S. 3). Der Beschwerde führende Betrieb ist daher einer anderen Risikogemeinschaft zuzuordnen. Für die Zugehörigkeit zum Bauhauptgewerbe ist gemäss Prämien-Wegleitung (siehe Tarifierung/Klassenzuteilung) die Art des Betriebes bzw. seiner Tätigkeiten entscheidend. Bei Erdsondenbohrungen handelt es sich unbestrittenermassen um (Erd-)Bohrarbeiten. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sind Bohrarbeiten gemäss der Prämien-Wegleitung für das Jahr 2009 im Unterklassenteil A0 der Klasse 41A als weitere Arbeiten des Bauhauptgewerbes aufgeführt (act. 8.6; vgl. E. 4.5.2). Es ist deshalb absolut nachvollziehbar, dass Erdsondenbohrungen dem Unterklassenteil A0 des Bauhauptgewerbes, welches im Übrigen auch Erdarbeiten umfasst, zugeordnet werden. Von einer sachfremden Einreihung kann keine Rede sein. Eine Subsumtion unter die im Unterklassenteil A0 der Klasse 41A ebenfalls aufgeführten Sondierungsarbeiten ist nicht zu prüfen, nachdem laut Prämien-Wegleitung für das Jahr 2009 dort auch Bohrarbeiten erwähnt sind. Es ist deshalb nicht wesentlich, dass bei Erdsondenbohrungen andere Bohrsysteme und -maschinen verwendet werden als bei Sondierbohrungen. Massgebend ist vielmehr, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Haupttätigkeit mit Bohrgeräten, bei denen es sich - wie die Vorinstanz mit Recht betont - um Baumaschinen handelt (vgl. die Abbildungen in act. 8.9, 17), Erdbohrarbeiten ausführt. Auf die beantragte Zeugeneinvernahme von ehemaligen Lehrlingen zu den Unterschieden zwischen Erdsondenbohrungen und anderen Bohrungen ist demnach zu verzichten, da diese Tatsachen für den Ausgang des Verfahrens nicht erheblich sind. An der vorinstanzlichen Klassenzuordnung ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin FWS-Mitglied ist und ihre Tätigkeit in einem Spezialgebiet der Alternativenergiewirtschaft sieht. Ebenso unbehelflich ist ihr Hinweis auf das Ausbildungsreglement "Verkehrswegbauer". Ausschlaggebend für die Zuteilung in den Unterklassenteil A0 des Bauhauptgewerbes ist - wie erwähnt - einzig die Art der von der Beschwerdeführerin ausgeübten Haupttätigkeit (Erdbohrarbeiten) und das daraus resultierende Unfallrisiko. Bei der nachfolgenden Prüfung des verfügten
Prämiensatzes wird sich zeigen (vgl. E. 5.1.2.3), dass das Unfallrisiko der Beschwerdeführerin sogar noch leicht über demjenigen der Risikogemeinschaft liegt, zu welcher sie vorinstanzlich zugeteilt wurde. Die angefochtene Einreihung entspricht folglich auch der Risikogerechtigkeit. Betreffend die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Sondierbohrungen von 20% bleibt zu wiederholen, dass diese umfangmässig für die Einreihung ihres Betriebes nicht massgebend sind. Aus dem Internetauftritt der Beschwerdeführerin ergibt sich allerdings, dass diese Erdbohrarbeiten für die unterschiedlichsten Anforderungen durchgeführt werden und daher durchaus als Sondierbohrungen gelten können, die ebenfalls im Unterklassenteil A0 des Bauhauptgewerbes aufgeführt sind. Zusammenfassend folgt aus dem Gesagten, dass die Vorinstanz den Beschwerde führenden Betrieb in Ausübung des ihr als Fachbehörde zustehenden Ermessensspielraums zu Recht dem Bauhauptgewerbe zugeteilt hat.

4.8.4 Die Beschwerdeführerin behauptet, dass weder ihre direkten Konkurrentinnen noch andere sie faktisch konkurrenzierende Unternehmen der Geothermiebranche in die Prämienkategorien des Bauhauptgewerbes eingereiht seien. Diese Unternehmen seien der Klasse 45G zugeordnet und würden daher tiefere BUV-Prämien zahlen. Bei einer Einreihung ihres Betriebes beim Bauhauptgewerbe müsse sie daher viel höhere Prämien zahlen als ihre Konkurrentinnen, was dem Gleichheitsgebot von Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV zuwiderlaufe und den Wettbewerb verzerren würde. Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag, die Vorinstanz habe Informationen über die Klassenzugehörigkeit gewisser von ihr bezeichneter Konkurrenzunternehmen zu edieren; eventualiter beantragt sie deren schriftliche Befragung oder Zeugeneinvernahme durch das Gericht (act. 1 S. 7 ff.; 10). Die Vorinstanz kommt der beantragten Edition aus Datenschutzgründen nicht nach. Sie beantwortet die Frage nach der Einreihung von Betrieben, welche Erdsondenbohrungen durchführen, jedoch in genereller Weise (act. 8 S. 4).

Wie oben dargelegt (E. 4.8.3), ist die von der Vorinstanz vorgenommene Zuteilung nicht zu beanstanden. Sie erfolgte gestützt auf die massgeblichen Regeln und in Ausübung pflichtgemässen Ermessens. Es besteht kein Anlass zur Annahme, dass die Vorinstanz ihren Ermessensspielraum rechtsverletzend ausgeübt habe. Die von der Beschwerdeführerin erhobene Rüge der Ungleichbehandlung enthält keine entsprechenden substantiierten und konkreten Hinweise. Ausserdem liegt eine rechtsungleiche Behandlung grundsätzlich nur dann vor, wenn die nämliche Behörde gleichartige Fälle unterschiedlich beurteilt (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, a.a.O., Rz. 508 mit Hinweisen). Ob im Bereich der Einreihung von Betrieben in den Prämientarif gleich gelagerte Fälle vorliegen, ist nicht ohne Weiteres erkennbar. Entscheidend für die Zuweisung sind - wie bereits mehrfach erwähnt - die erhobenen Haupt-betriebsmerkmale. Die Ausführung von Erdsondenbohrungen durch einen Betrieb führt daher nicht in jedem Fall zu derselben Einreihung wie bei der Beschwerdeführerin. Die von ihr beantragten Beweismittel sind für eine weitergehende Sachverhaltserhellung deshalb nicht unbedingt ergiebig (vgl. Art. 33 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
VwVG) und im Übrigen auch nicht nötig (vgl. Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
ATSG, Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG). Nach Angaben der Vorinstanz sind von 40 Firmen, die gemäss einer Liste der FWS mit dem Gütesiegel Erdwärmesonden ausgezeichnet sind, 33 in der Klasse 41A eingereiht, von 20 auf derselben Homepage genannten Bohrfirmen 17 in der Klasse 41A eingereiht und die übrigen Betriebe aufgrund anderer Hauptmerkmale anderen Klassen zugeteilt (vgl. act. 8 S. 4, 8.7, 8.8). Laut Vorinstanz werden demzufolge auch andere Betriebe, welche hauptsächlich Erdsondenbohrungen vornehmen, dem Bauhauptgewerbe zugeteilt, was für eine rechtsgleiche Behandlung in gleich gelagerten Fällen spricht. Die Angaben der Vorinstanz können entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht einfach als Schutzbehauptung abgetan werden. Bei der Vorinstanz handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes (Art. 61 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 61 Rechtsstellung - 1 Die Suva ist eine autonome Anstalt des öffentlichen Rechts mit Rechtspersönlichkeit und Sitz in Luzern. Die Suva wird im Handelsregister eingetragen.126
1    Die Suva ist eine autonome Anstalt des öffentlichen Rechts mit Rechtspersönlichkeit und Sitz in Luzern. Die Suva wird im Handelsregister eingetragen.126
2    Die Suva betreibt die Versicherung nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit.
3    Die Suva steht unter der Oberaufsicht des Bundes, die durch den Bundesrat ausgeübt wird. Das Reglement über die Organisation der Suva sowie der Jahresbericht und die Jahresrechnung bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.127
UVG), deren Aufgaben rechtmässig und gewissenhaft zu erfüllen sind. Es bestehen keine Anhaltspunkte, welche auf eine Unrichtigkeit ihrer Aussagen schliessen lassen. Aus den genannten Gründen ist daher auf weitere Beweiserhebungen zu verzichten.

4.9 Der Entscheid der Vorinstanz, wonach der Betrieb der Beschwerdeführerin, welcher sich zur Hauptsache mit Erdsondenbohrungen beschäftigt, der Klasse 41A, Unterklasse A0, zugeteilt wird, ist demzufolge nicht zu beanstanden.

5. Zu überprüfen bleibt die Einreihung in den Prämientarif 2009 bzw. der von der Suva verfügungsweise festgesetzte Prämiensatz.

5.1 Betriebe, die Arbeiten des Bauhauptgewerbes ausführen (Klasse 41A, Unterklassenteil A0) werden im BUV-Grundtarif der Vorinstanz für das Jahr 2009 grundsätzlich - das heisst, wenn kein Bonus oder Malus zu berücksichtigen ist - in der Stufe 109 eingereiht. Der Basissatz (Nettoprämiensatz) beträgt demnach 3.89% (Grundlagenblatt BMS 03, BUV 2009 [im Folgenden: Grundlagenblatt 2009] Ziff. 3.1 und 4.1; act. 1.3 S. 4).

5.1.1 Für die Bonus-Malus-Berechnung wird der BMS-relevante Aufwand (Heilkosten und Taggelder sowie Rentenkapital; vgl. auch Broschüre Bonus-Malus-System BMS 03, Berufsunfallversicherung [im Folgenden: Broschüre BMS 03 BUV], Grundlagen und Anwendung von BMS 03 sowie Erläuterung zum Grundlagenblatt, 2008, Ziff. 2) entsprechend der Aussagekraft der Betriebsdaten berücksichtigt. Als Aussagekraft der Daten des Betriebes bzw. als "Kredibilität" wird das Mass bezeichnet, mit dem die Abweichung des Risikosatzes des Betriebes von dem der Branche berücksichtigt wird. Die Werte liegen zwischen Null und Eins: Je grösser die Basisprämie, desto grösser ist die Kredibilität (Broschüre BMS 03 BUV, Erläuterung zum Grundlagenblatt, Ziff. 3).

Die Kredibilitäten der Abweichungen zwischen den BMS-Risikosätzen des Betriebes und der Branche (des Unterklassenteils) werden für die Klasse 41A nach folgenden Formeln berechnet. Für Heilkosten und Taggeld: (Basisprämie 2002 bis 2007) (Basisprämie 2002 bis 2007 + Fr. 90'000) = Kredibilität HK + TG; für das Rentenkapital: (Basisprämie 2002 bis 2007) (Basisprämie 2002 bis 2007 + Fr. 600'000) = Kredibilität RK (siehe Rahmenbedingungen Klasse 41A).

Im Fall der Beschwerdeführerin - als Kleinbetrieb mit einer relativ geringen Lohnsumme - beträgt die Kredibilität HK + TG 0.473, die Kredibilität RK 0.119 (Grundlagenblatt 2009, Ziff. 3.3 und 3.4).

5.1.2 Der Bedarfssatz des Betriebes wurde gestützt auf folgende Grundlagen ermittelt:

5.1.2.1 Die Beschwerdeführerin verzeichnet für die massgebenden Jahre 2002-2007 einen BMS-relevanten Aufwand für Heilkosten und Taggelder - inklusive Rückstellungen - von Fr. 41'474 (Grundlagenblatt 2009, Ziff. 2). Der Risikosatz des Betriebes in diesem Bereich (Verhältnis der Kosten zur Lohnsumme) beträgt 1.9947%, derjenige der Branche 1.3058% (zur Berechnung der Risikosätze siehe Erläuterung Grundlagenblatt, Ziff. 3). Diese Differenz von 0.6889% wird mit dem Faktor Kredibilität von 0.473 und dem Verhältnis zwischen Basissatz und Risikosatz (3.89% 3.7354% = 1.04138%) multipliziert. Daraus ergibt sich ein Zuschlag zum Basissatz von 0.3393% (vgl. Grundlagenblatt 2009, Ziff. 3.3, Rahmenbedingungen Klasse 41A).

5.1.2.2 Beim Rentenkapital beträgt der BMS-relevante Aufwand in der gleichen Periode (von 2002-2007) Fr. 18'153 (Grundlagenblatt 2009, Ziff. 2). Dies ergibt einen betrieblichen Risikosatz von 0.8731%, während derjenige der Branche bei 1.4080% liegt. Die Multiplikation der Differenz von - 0.5349% mit der Kredibilität von 0.119 und dem Verhältnis von Basissatz und Risikosatz (1.0413%) ergibt einen Abzug vom Basissatz von 0.0663% (Grundlagenblatt 2009, Ziff. 3.4; siehe auch Erläuterung Grundlagenblatt, Rahmenbedingungen Klasse 41A).

5.1.2.3 Die Summe der kredibilisierten Zu- und Abschläge und des Basissatzes ergibt den Bedarfssatz des Betriebes. Grundsätzlich wird derjenige Nettoprämiensatz verfügt, welcher dem Bedarfssatz am nächsten liegt (Erläuterung Grundlagenblatt, Ziff. 4.2), wobei die maximale Veränderung des Prämiensatzes in der Klasse 41A, Unterklassenteil A0 (bzw. in den Stufen 101 bis 150) im Vergleich zum Vorjahr aber auf drei Stufen beschränkt ist (vgl. Prämientarif, Einreihungsregeln, S. 20, Art. 45 Abs. 4).

Im Fall der Beschwerdeführerin ergibt die Berechnung einen Bedarfssatz von 4.1630% (Grundlagenblatt 2009, Ziff. 3.5). Der diesem Satz am nächsten liegende Nettoprämiensatz des BUV-Grundtarifs ist derjenige der Stufe 110 mit 4.08%. Dementsprechend wurde der Betrieb der Beschwerdeführerin per 1. Januar 2009 in die Stufe 110 mit einem Nettoprämiensatz von 4.08% eingereiht, was im Vergleich zum Nettoprämiensatz von 4.28% im Jahr 2008 (Stufe 111) einer Reduktion von 4.67% entspricht. Es bleibt zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin für das Jahr 2009 einen Malus von 0.273% aufweist, weshalb sie nach der Neueinreihung in den Prämientarif 2009 (wie bereits im Vorjahr) eine Stufe über der für ihre Branche massgebenden Stufe (109) eingereiht ist. Das bedeutet, dass ihr individuelles Risiko sogar leicht über demjenigen ihrer Risikogemeinschaft liegt und die verfügten Prämien damit als risikogerecht zu betrachten sind.

Die von der Suva verfügte Einreihung in den Prämientarif BUV 2009 ist demnach korrekt.

5.2 Aus dem Gesagten folgt, dass der angefochtene Einspracheentscheid zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist.

6.
Es ist schliesslich über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung zu befinden.

6.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu berücksichtigen ist. Da die Beschwerdeführerin unterlegen ist, hat sie die Verfahrenskosten zu tragen. Diese bemessen sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 800.- festzulegen.

6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Die Vorinstanz hat als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organisation jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b sowie Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- verrechnet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Gesundheit, Dienstbereich Kranken- und Unfallversicherung

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Patrizia Levante

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-532/2009
Date : 20. August 2012
Published : 06. September 2012
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Sozialversicherung
Subject : Einreihung in Prämientarif; Einspracheentscheid der SUVA vom 18. Dezember 2008


Legislation register
ATSG: 38  42  43  59  60
BGG: 42  82
BV: 8  9  29
UVG: 61  92  109
UVV: 113
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 2  7
VwVG: 3  5  12  29  33  48  49  52  63  64
BGE-register
112-V-291 • 112-V-316 • 119-V-347 • 126-V-130 • 126-V-344 • 126-V-75 • 127-V-431 • 128-V-124 • 128-V-159 • 131-V-107 • 132-I-157 • 132-V-368 • 132-V-387 • 133-II-35 • 133-V-42 • 135-II-296
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