Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-5112/2011
Urteil vom 20. August 2012
Besetzung
Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),
Richter Alain Chablais, Richter Markus Metz,
Gerichtsschreiberin Nina Dajcar.
Parteien
1. Lions Air AG, Bimenzältenstrasse 36, 8302 Kloten, 2. Sky Jet AG c/o Careal Holding, Utoquai 49, 8008 Zürich, beide handelnd durch ihre statutarischen Organe, beide vertreten durch Dr. Philipp Perren, Rechtsanwalt, Nobel & Hug, Dufourstrasse 29, Postfach 1372, 8032 Zürich, Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Kostenverfügung.
A-5112/2011
Sachverhalt:
A.
Mit Kostenverfügung vom 20. Juli 2011 hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) der Lions Air AG für die Anpassung ihres Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (Aircraft Operators Certificate, AOC) eine Gebühr von Fr. 50'000. in Rechnung gestellt. Diese Anpassung war durch die Integration eines Flugzeugs in das AOC der Lions Air AG ausgelöst worden. Das BAZL verrechnete dafür knapp 280 Arbeitsstunden zu einem Stundenansatz von Fr. 180., reduzierte jedoch die resultierende Summe, um die Obergrenze von Fr. 50'000. gemäss Art. 39 Abs. 1 Bst. b
der Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt vom 28. September 2007 (GebV-BAZL, SR 748.112.11) einzuhalten. B.
Dagegen erheben die Lions Air AG und die Sky Jet AG (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen) mit Schreiben vom 14. September 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, die Kostenverfügung des BAZL (nachfolgend: Vorinstanz) vom 20. Juli 2011 sei vollumfänglich aufzuheben, eventuell sei der Betrag erheblich herabzusetzen. Zum Hintergrund des Verfahrens äussern sich die Beschwerdeführerinnen wie folgt: Die Sky Jet AG operiere seit 1974 gewerbsmässig und mit eigenem Personal, seit 1993 mit einem Flugzeug des Typs Hawker 800 (nachfolgend: Hawker). Im Jahr 2009 habe sie ihr AOC aufgegeben und sich aus Synergiegründen dem AOC der Swiss Private Aviation AG angeschlossen. Diese habe aber Ende 2010 bekannt gegeben, sie werde den Betrieb einstellen. In der Folge habe die Sky Jet AG beschlossen, den Hawker und das Personal unter dem AOC der Lions Air AG zu operieren. Das dazu veranlasste vorinstanzliche Verfahren zur Anpassung des AOC sei zu aufwändig gewesen und habe zu lange gedauert, weshalb sie die Gebührenrechnung von Fr. 50'000. nicht hinnehmen könnten. Sodann behielten sie sich eine Staatshaftungsklage vor, weil sie den Betrieb des Hawker aufgrund der langen Verfahrensdauer vorübergehend hätten einstellen müssen. Die Beschwerdeführerinnen argumentieren, im vorliegenden Fall sei es um eine Art Fusion der beiden bestehenden AOC der Swiss Private Aviation AG und der Lions Air AG respektive um den blossen Transfer des bestehenden Flugbetriebs mit der Hawker ins AOC der Lions Air AG gegangen, weshalb kein aufwändiges Verfahren angebracht gewesen sei. Das Gesuch sei aber behandelt worden wie ein vollkommen neuer Antrag eiSeite 2
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nes unerfahrenen Betreibers, mit einem Flugzeug, das noch nie zugelassen und mit Personal, welches noch nie von der Vorinstanz geprüft worden sei. Dies sei übertrieben gewesen und stelle aus verschiedenen Gründen eine rechtsungleiche Behandlung im Vergleich zu unerfahrenen Betreibern dar. So habe die Sky Jet AG vom 1. April 1998 bis 12. Juni 2009 über ein eigenes AOC verfügt. Der Hawker sei schon in einem geltenden schweizerischen AOC erfasst gewesen, ein Grossteil der Dokumente habe schon bestanden und der Betrieb sei seit Jahren erprobt gewesen. Weite Teile des bestehenden AOC der Lions Air AG hätten unter gewissen Anpassungen der Schnittstellen unverändert weiter gelten können, ebenso die flugzeugtyp-spezifischen Teile für den Hawker, für den bereits ein genehmigtes Betriebshandbuch bestanden habe. Die Betriebshandbücher habe die Vorinstanz nicht nur bezüglich sicherheitsrelevanter Aspekte und neuer Schnittstellen korrigieren lassen, sondern auch bloss redaktionelle Änderungen gefordert. Ebenso habe schon ein Wartungsprogramm für den Hawker existiert und die Crew sei seit Jahrzehnten von den Aufsichtsbehörden akzeptiert gewesen. Trotzdem habe die Vorinstanz einen Neuimport des Hawker verlangt, den sogenannten Postholder Training trotz langjähriger Mitarbeit neu überprüft und den bereits bisher für den Hawker zugelassenen Simulator neu zugelassen. Insgesamt sei die Vorinstanz mit überspitztem Formalismus vorgegangen, was sich auch darin geäussert habe, dass sie auf die Einhaltung des sogenannten 5-Phasen-Modells bestanden habe, obwohl dieses eigentlich nur für neu zuzulassende Flugzeuge angewendet werde. C.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 19. Dezember 2011 die Abweisung der Beschwerde. Sie legt die Gründe für den Umfang der vorgenommenen Prüfung dar und vertritt die Ansicht, sie habe ihr Prüfungsermessen nicht überschritten, sondern die eingereichten Unterlagen entsprechend den gesetzlichen Voraussetzungen beurteilt, wofür der genannte Zeitaufwand notwendig gewesen sei: Die Betriebsbewilligung und das AOC der Sky Jet AG seien 2009 aufgehoben worden, weil sich diese der Swiss Private Aviation AG angeschlossen habe. Die Lions Air AG habe zwar über eine Betriebsbewilligung und ein AOC verfügt, darin seien aber nur Flugzeuge aufgenommen gewesen, die sich vom Hawker deutlich unterscheiden würden. Dieser habe deshalb vollständig neu ins AOC aufgenommen werden müssen, so dass keine einfache Zusammenlegung der bestehenden Dokumente möglich gewesen sei. Vielmehr sei zu prüfen gewesen, ob der neu zusammengeSeite 3
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setzte Gesamtbetrieb, insbesondere aufgrund der neuen Schnittstellen, tauglich sei. Da dies sämtliche Bereiche betreffen würde, sei alles zu prüfen gewesen. Zwar habe ein Teil der bisherigen Betriebshandbücher übernommen werden können, davon sei aber nicht alles auf dem neusten Stand gewesen. Sodann seien durch Stichproben Inkonsistenzen entdeckt worden. Das Assessment des Postholders Training entspräche der Praxis der Vorinstanz, zumal der Postholder Training in der Swiss Private Aviation AG diesen Posten nicht bekleidet habe und es sich um einen Positionswechsel handle. Der bisherige Simulator sei vorgängig noch nicht hinsichtlich der neuen formalen Anforderungen geprüft worden. Das Verfahren habe nicht zügiger durchgeführt werden können, weil die erforderlichen Unterlagen zu Beginn nicht vollständig und entsprechend den formalen Angaben eingereicht worden seien; diese seien erst Ende Juni 2011 vollständig gewesen. Das angewendete 5-Phasen-Modell habe allein der administrativen Strukturierung gedient. D.
Die Beschwerdeführerinnen bestätigen in ihrer Stellungnahme vom 7. März 2012 die in der Beschwerdeschrift gestellten Anträge. Zusätzlich stellen sie den Antrag, die Parteien seien zu einer Referentenaudienz vorzuladen, begründen diesen Antrag aber nicht. Im Übrigen konkretisieren sie, weshalb die Prüfung durch die Vorinstanz zu umfangreich gewesen sei.
E.
Das Bundesgericht entschied im Urteil 2C_840/2011 vom 30. April 2012, ob die Vorinstanz für die Prüfung von Betriebshandbüchern Gebühren nach Art. 39 Abs. 1 Bst. b
GebV-BAZL (Maximalgebühr Fr. 50'000.) in Rechnung hätte stellen dürfen oder ob sie die Gebühr aufgrund der Bestimmung von Art. 42 Abs. 2
GebV-BAZL (Maximalgebühr Fr. 10'000.) hätte bemessen müssen. Es führt dazu zusammengefasst Folgendes aus:
Die Betriebshandbücher stellten eine von verschiedenen Voraussetzungen für die Erlangung eines AOC dar. Deren Überprüfung sei deshalb lediglich ein Teilaspekt bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung bzw. Erneuerung des AOC. Dementsprechend könne die Gebühr für die Prüfung der Betriebshandbücher lediglich einen Teil der Gesamtgebühr für die Änderung oder Erneuerung des AOC betragen (E. 3.1). Die Gebühr für die Erteilung des AOC gemäss Art. 39
GebV-BAZL bestimme den Gesamtrahmen für alle Elemente des AOC. In Art. 42 Abs. 2 GebVSeite 4
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BAZL sei dazu eine Teiltätigkeit der Behörden, die im Rahmen des AOC anfallen könne, nämlich die Genehmigung der Betriebshandbücher, speziell geregelt. Dies bedeute, dass für die anderen behördlichen Massnahmen im Rahmen der AOC-Erteilung bzw. Überprüfung ein Gebührenrahmen von bis zu maximal Fr. 40'000. bestehe, d.h. Fr. 50'000. Maximalgebühr für die gesamte AOC-Anpassung abzüglich der Maximalgebühr von Fr. 10'000. für die Betriebshandbücher (E. 3.2 in fine). F.
Das Bundesverwaltungsgericht fragt die Vorinstanz mit Verfügung vom 14. Mai 2012 an, ob sie vor dem Hintergrund dieses bundesgerichtlichen Urteils an ihrer Kostenverfügung festhalten wolle. Gegebenenfalls sei zu erläutern, in welchem Umfang der Aufwand der AOC-Anpassung auf die Prüfung der Betriebshandbücher entfallen sei. Zudem seien die noch nicht eingereichten Kostenverfügungen Nr. 798373081 vom 29. April 2011 (Halterwechsel), Nr. 798373154 vom 3. Mai 2011 (Prüfung der Minimal Equipment List [MEL] für den Hawker; Bestandteil OM-B) und Nr. 798376350 vom 10. Juni 2011 (Postholder Assessment) nachzureichen und darzulegen, inwieweit es sich hierbei um Gebühren für Aufwendungen im Zusammenhang mit der AOC-Anpassung handle, und ob diese der Prüfung der Betriebshandbücher oder anderen Aufwendungen zuzurechnen seien. G.
Die Vorinstanz begründet in ihrer Stellungnahme vom 11. Juni 2012, weshalb sie an der angefochtenen Kostenverfügung festhalte. Die Beschwerdeführerinnen hätten die Aufnahme eines zusätzlichen Flugzeugs auf das AOC der Lions Air AG beantragt, weshalb es sich um eine Änderung des AOC gemäss Art. 39 Abs. 1 Bst. b
GebV-BAZL handle. Hierbei habe auch eine teilweise Überprüfung der Betriebshandbücher erfolgen müssen, da die korrekte Einbettung des zusätzlichen Flugzeugtyps in die Organisationsstruktur und die vorgegebenen Abläufe zu prüfen gewesen seien. Es habe sich daher nicht um eine separate Prüfung der Betriebshandbücher, wie sie im Rahmen einer Revision der Handbücher stattgefunden hätte, und die nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung über Art. 42 Abs. 2
GebV-BAZL abgerechnet werden müsste, gehandelt. Dem Urteil des Bundesgerichts 2C_840/2011 vom 30. April 2012 sei ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen, der nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden könne. Dort sei es um ein Gesuch für die Prüfung der komplett überarbeiteten Betriebshandbücher gegangen und das Bundesgericht habe zu beurteilen gehabt, welcher Gebührenrahmen für die auf Gesuch hin geprüfSeite 5
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te Änderung der Betriebshandbücher angewendet werden dürfe. Sodann legt die Vorinstanz dar, in welchem Zusammenhang die in Sachverhalt Bst. F genannten Kostenverfügungen zur AOC-Anpassung stehen. Schliesslich führt sie aus, zum Prüfungsaufwand könne nicht mehr für alle Arbeiten völlig eindeutig gesagt werden, ob diese im Zusammenhang mit der Prüfung der Handbücher oder mit der sonstigen AOC-Änderung erfolgt seien. Für Tätigkeiten, die zweifelsfrei nicht eine Form der Prüfung der Betriebshandbücher beinhalten würden, seien 65.72 Stunden erstellt und ausgewiesen. Aus den eingereichten Beilagen ergibt sich, dass diese mit einem Stundenansatz von Fr. 180. registriert wurden, woraus die Gesamtsumme Fr. 11'829. resultiert. Insgesamt, d.h. inkl. nicht verrechenbarer Stunden, seien gut 400 Stunden Aufwand angefallen; wie in Sachverhalt Bst. A dargelegt, verrechnete sie davon knapp 280 Stunden. H.
Die Beschwerdeführerinnen halten in ihrer Stellungnahme vom 3. Juli 2012 an den bisherigen Rechtsbegehren und wiederum ohne Begründung am prozessualen Antrag auf Vorladung zu einer Referentenaudienz fest. Sie führen aus, weshalb das vorne genannte Urteil des Bundesgerichts auch im vorliegenden Fall massgebend sei. Sie legen dar, der maximale Gebührenrahmen für die Änderung oder Erneuerung eines AOC dürfe nur bei einem vollständig geänderten oder bei einem in wesentlichen Bereichen neuen AOC ausgeschöpft werden und nicht schon bei der blossen (Wieder)Aufnahme eines weiteren Flugzeugtyps in ein bestehendes AOC. Vorliegend handle es sich aber um eine minimale Anpassung des AOC, da es einzig um die Aufnahme eines weiteren Flugzeugtyps in das AOC gegangen sei. Deshalb könne nicht der maximale Gebührenrahmen ausgeschöpft werden. Die Beschwerdeführerinnen begründen, weshalb die Rechnung deutlich zu kürzen wäre, damit der Gebührenrahmen nicht gesprengt werde. Ihrer Ansicht wären für den Anteil für die Prüfung der Betriebshandbücher höchstens Fr. 4'501.45 und für den übrigen Teil Fr. 360. berechtigt. Jedoch seien diese Kosten angesichts des hohen Schadens aufgrund des Groundings sowie angesichts der enormen Kosten, die den Beschwerdeführerinnen durch die Anpassungsarbeiten entstanden seien, gemäss Art. 5
GebV-BAZL gänzlich zu erlassen.
Für die separat in Rechnung gestellten Aufwendungen sei der Gesamtrahmen von Art. 39
GebV-BAZL zu beachten. Namentlich zur Rechnung Seite 6
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Nr. 798373154 (Prüfung MEL) führen sie an, diese habe im Rahmen der AOC-Änderung geprüft werden müssen, weshalb die Kosten dafür im Kostenrahmen von Art. 39
GebV-BAZL bereits enthalten seien und nicht noch separat in Rechnung gestellt werden könnten; deshalb sei sie aus dem Recht zu weisen. Die MEL sei überdies Bestandteil des Betriebshandbuches OM-B Kapitel 9, und somit sei deren Prüfung in den Anpassungen der Betriebshandbücher bereits enthalten und im Kostenrahmen für die Prüfung der Betriebshandbücher zu berücksichtigen. I.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Bei der Gebührenverfügung des BAZL handelt es sich um ein gültiges Anfechtungsobjekt (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6337/2010 vom 13. September 2011 E. 1.1 und A-4903/2010 vom 17. März 2011 E. 1.1.1 mit Hinweisen). 1.2. Das BAZL ist als Behörde gemäss Art. 33
VGG Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme bezüglich Sachgebiet ist nicht gegeben (Art. 32
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung dieser Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.3. Zur Beschwerde ist gemäss Art. 48
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Lions Air AG ist als Adressatin der angefochtenen VerfüSeite 7
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gungen durch diese beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Die Sky Jet AG führt gemeinsam mit der Lions Air AG Beschwerde; da es genügt, wenn eine der Beschwerdeführerinnen legitimiert ist, kann offen bleiben, ob Letztere auch legitimiert wäre (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-667/2010 vom 1. März 2012 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4. Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Er darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden und kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren, nicht aber ausweiten. Fragen, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen, da andernfalls in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingegriffen würde (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.7 ff.; statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8457/2010 vom 14. Juni 2011 E. 1.2.1; vgl. auch BGE 136 II 457 E. 4.2, 133 II 35 E. 2 und 131 V 164 E. 2.1).
Ein Teil der Vorbringen der Beschwerdeführerinnen zielt allein auf die Verfahrensdauer respektive den dadurch verursachten Schaden ab, beispielsweise die Argumente zu den angemessenen Behandlungsfristen, zum Zeitpunkt, an dem die Akten vollständig eingereicht waren oder zur Frage, ob nicht eine vorübergehende Bewilligung des Hawker möglich gewesen wäre. Da jedoch vorliegend weder eine Staatshaftungsklage erhoben noch ein Begehren um Feststellung einer Rechtsverzögerung gestellt wurde, sondern der Streitgegenstand ausdrücklich auf die Kostenverfügung vom 20. Juli 2011 beschränkt wurde, sind diese Beanstandungen nicht zu untersuchen. Hingegen ist die Frage nach dem angemessenen Umfang der vorinstanzlichen Prüfung im Zusammenhang mit der Gebührenauferlegung in dieser Verfügung näher zu prüfen. Auf die in Sachverhalt Bst. FH genannten, nicht angefochtenen drei Kostenverfügungen ist nur einzugehen, soweit sie in direktem Zusammenhang damit stehen. 1.5. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden (Art. 50
und 52
VwVG) ist demnach unter Vorbehalt der Ausführungen in Erwägung 1.4 einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Verfügungen Seite 8
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auf Rechtsverletzungen einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens sowie auf Angemessenheit (Art. 49
VwVG). Bei technischen Problemen, Fachfragen oder sicherheitsrelevanten Einschätzungen auferlegt es sich jedoch eine gewisse Zurückhaltung, was vorliegend bedeutsam ist, da die Vorinstanz als Luftfahrts-Fachbehörde über ein besonderes Fachwissen bezüglich der für die Gewährleistung der Flugsicherheit erforderlichen Vorkehrungen verfügt und ihr diesbezüglich ein Ermessensspielraum einzuräumen ist (vgl. BVGE 2010/19 E. 4.2, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3330/2008 vom 23. März 2009 E. 8.4). Uneingeschränkt zu prüfen hat das Bundesverwaltungsgericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt korrekt festgestellt, die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft, die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend vorgenommen hat und sich dabei von sachkonformen Erwägungen hat leiten lassen (vgl. zum Ganzen BVGE 2010/19 E. 4).
3.
Die Beschwerdeführerinnen stellen ohne Begründung Antrag auf Durchführung einer Referentenaudienz. Diese ist weder im VwVG noch im VGG ausdrücklich geregelt. Aus der Gesamtheit der Eingaben ergibt sich, dass mit diesem Antrag ein Beweisantrag zur Zeugeneinvernahme und Parteibefragung gemeint sein dürfte. Gemäss Art. 12
VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls verschiedener Beweismittel wie z.B. Gutachten oder dem Zeugnis von Drittpersonen. Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1
VwVG). Aus dem Gebot der Gewährung des rechtlichen Gehörs folgt der Anspruch auf Abnahme der von einer Partei angebotenen Beweise, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind. Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil die antizipierte Beweiswürdigung ergibt, dass die Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung an sich abgeht oder die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist und angenommen werden kann, dass die Durchführung des Beweises im Ergebnis nichts ändern wird (statt vieler BGE 134 I 140 E. 5.3 und BGE 131 I 153 E. 3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5938/2011 vom 4. Juli 2012 E. 2.3). Im vorliegenden Fall ergibt sich der Sachverhalt mit genügender Klarheit aus den Akten. Falls es sich also um einen AnSeite 9
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trag um Abnahme weiterer Beweismittel handelt, ist dieser in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.
Wenn die Beschwerdeführerinnen mit ihrem Antrag auf Durchführung einer Referentenaudienz Vergleichsgespräche beantragen, ist darauf hinzuweisen, dass die Erledigung eines Verwaltungsverfahrens durch einen Vergleich aufgrund der üblicherweise zwingenden Natur des materiellen Verwaltungsrechts sowie durch das Rechtsgleichheitsgebot begrenzt ist (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.213). Angesichts der detaillierten Regelungen der Gebühren in der GebV-BAZL ist kein Verhandlungsspielraum bezüglich der Gebührenhöhe vorhanden, sondern diese bemisst sich nach dem geleisteten Aufwand (vgl. Art. 5 Abs. 1
und 2
GebV-BAZL). Somit kann ohnehin kein Vergleich geschlossen werden, weshalb ein Antrag auf Durchführung von Vergleichsgesprächen abzulehnen ist. 4.
Umstritten ist vorliegend die Höhe der Gebühren, welche die Vorinstanz gestützt auf Art. 39 Abs. 1 Bst. b
GebV-BAZL für die Anpassung des AOC verfügte. Nachfolgend erfolgt zunächst ein Überblick über die wichtigsten Rechtsgrundlagen, bevor geklärt wird, ob die Prüfung zu umfangreich war und die Vorinstanz dadurch das Rechtsgleichheitsgebot verletzt hat, mit überspitztem Formalismus vorgegangen ist oder ihren Ermessensspielraum überschritten hat. 4.1. Die rechtlichen Grundlagen des AOC finden sich im europäischen Regelungssystem. Dieses ist über das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr vom 21. Juni 1999 auch für die Schweiz verbindlich (Luftverkehrsabkommen, SR 0.748.127.192.68; vgl. REGULA DETTLING-OTT/ URS HALDIMANN, Luftverkehrsrecht Teil II: Betrieb der Luftfahrt, in: Georg Müller [Hrsg.], Verkehrsrecht, SBVR Bd. IV, Basel 2008, Teil H, Rz. 26 ff.): Gemäss Art. 1 Abs. 2 dieses Abkommens gelten die Bestimmungen, die in diesem Abkommen sowie in den im Anhang aufgeführten Verordnungen und Richtlinien enthalten sind, auch in der Schweiz (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_840/2011 vom 30. April 2012 E. 2 und 2C_842/2010 vom 13. Januar 2012 E. 2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A6337/2010 vom 13. September 2011 E. 4.5 und A-3950/2011 vom 12. April 2012 E. 4.5).
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Einem Unternehmen wird eine Betriebsbewilligung für die gewerbsmässige Beförderung von Personen oder Gütern nur erteilt, wenn es über ein AOC verfügt (Art. 103 Bst. d
LFV; Art. 4 Bst. b
und Art. 6
der Verordnung [EG] Nr. 1008/2008 vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft [ABl. L 293 vom 31. Oktober 2008, S. 3 ff.] in Verbindung mit Ziff. 1 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommens). Das AOC bescheinigt, dass der Luftverkehrsbetreiber die fachliche Eignung und Organisation besitzt, um die Sicherheit des im Zeugnis genannten Betriebs gemäss den einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts oder gegebenenfalls des einzelstaatlichen Rechts zu gewährleisten (Art. 2 Ziff. 8
der Verordnung [EG] Nr. 1008/2008). Die Voraussetzungen zur Erteilung, Änderung und Aufrechterhaltung der Gültigkeit des AOC sind Gegenstand des Anhangs III Bst. C der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (nachfolgend: EU-OPS; ABl. L 373 vom 31. Dezember 1991, S. 4; massgebend ist vorliegend die Fassung vom 20. August 2008 [ABl. L 254 vom 20. September 2008 S. 1]). Für die Erteilung respektive Änderung eines AOC und die damit verbundenen Anpassungen der Betriebshandbücher enthält die EU-OPS Normen: EU-OPS 1.175 Bst. b bestimmt, der Behörde müsse bei einer Änderung des AOC ermöglicht werden, alle Sicherheitsaspekte des beabsichtigten Betriebs zu prüfen. Der Luftfahrtunternehmer muss ihr eine Kopie des Betriebshandbuchs mit allen Ergänzungen und Änderungen zur Verfügung stellen (EU-OPS 1.175 Bst. p). Um ein AOC erlangen zu können, ist u.a. das sogenannte Betriebshandbuch (Operation Manuals, OM) erforderlich, das in die Teile OM-A bis OM-D gegliedert ist (vgl. dazu EUOPS 1.1040). EU-OPS 1.180 und 1.185 nennen weitere Voraussetzungen, namentlich enthält Letzterer Vorgaben zu den administrativen Anforderungen für den Antrag auf Erstausstellung, Änderung, Verlängerung oder Erneuerung eines AOC. Der Abschnitt P der EU-OPS enthält in 1.1040 allgemeine Regeln für das Betriebshandbuch: Der Luftfahrtunternehmer hat u.a. sicherzustellen, dass der Inhalt des Betriebshandbuchs nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen im AOC steht (Bst. b). Er hat für die erforderlichen Ergänzungen oder Änderungen des Betriebshandbuch zu sorgen, damit der Inhalt auf dem neusten Stand ist (Bst. g), und hat die von der Luftfahrtbehörde geforderten Ergänzungen und Änderungen in das Betriebshandbuch einzuarbeiten (Bst. j). EU-OPS 1.1045 respektive dessen Anlage 1 normieren die Gliederung und den Inhalt des Betriebshandbuchs.
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4.2. Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, die Vorinstanz habe das Rechtsgleicheitsgebot verletzt, indem sie die langjährige Erfahrung der Beschwerdeführerinnen zu wenig berücksichtigt habe (vgl. v.a. Sachverhalt Bst. B). 4.2.1. Art. 8 Abs. 1
BV statuiert ein allgemeines Rechtsgleichheitsgebot, was bedeutet, dass gleichgelagerte Fälle in gleicher Weise, aber unterschiedliche Fälle unterschiedlich zu behandeln sind; beides ist sowohl auf der Rechtssetzungs- wie auch auf der Rechtsanwendungsebene bedeutsam (statt vieler GIOVANNI BIAGGINI, BV Kommentar, Art. 8 Rz. 9 ff. mit Hinweisen).
4.2.2. Die in Erwägung 4.1 genannten Regelungen unterscheiden bezüglich Anforderungsniveau nicht zwischen Neuausstellung und Änderung eines AOC. Vielmehr zeigt die ausdrückliche Nennung der Variante Änderung, dass auch die Situation bedacht wurde, in welcher ein bisheriger Inhaber eines AOC, mithin ein erfahrener Betreiber, etwas verändern möchte. Die Regelungen zeigen zudem die hohe Priorität der Sicherheit des Flugbetriebs. Diese Zielvorgabe gebietet, auch Änderungsanträge darauf hin zu prüfen, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind. Ein vereinfachtes Verfahren für Antragssteller mit Vorkenntnissen ist weder vorgesehen noch lassen die detaillierten Vorgaben Raum dafür. Diese fehlende Differenzierung in der Rechtsetzung ist nicht zu beanstanden, da alle Luftfahrtbetreiber den gleichen qualitativen Anforderungen genügen sollten, auch wenn ein Änderungsgesuch in der Regel weniger aufwändig zu bearbeiten sein dürfte als ein Gesuch um Neuausstellung; diesen Umstand hat der Verordnungsgeber mit den unterschiedlichen Gebührenrahmen in Art. 39 Abs. 1 Bst. a
GebV-BAZL für Neuausstellungen respektive Bst. b dieser Norm für Änderungen berücksichtigt. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen gewährleistet allein die Tatsache der langjährigen Erfahrung das erforderliche Fachwissen nicht ohne Weiteres (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3330/2008 vom 23. März 2009 E. 8.4). Ferner ist zu bemerken, dass sie nicht näher konkretisieren und belegen, inwiefern ihr Änderungsgesuch eingehender geprüft worden sein soll als Gesuche anderer Unternehmen. Der Ansicht der Beschwerdeführerinnen, sie würden rechtsungleich behandelt, kann deshalb nicht gefolgt werden. 4.3. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die Vorinstanz sei zu formalistisch vorgegangen und habe ihr Prüfungsermessen überschritten.
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4.3.1. Gemäss Art. 29 Abs. 1
BV liegt ein verpönter überspitzter Formalismus vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, oder wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt. Durch ein derartiges Vorgehen wird die Formstrenge zum blossen Selbstzweck, womit die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder gar verhindert wird (BGE 135 I 6 E. 2.1, BGE 132 I 249 E. 5).
Ermessen kommt einer Behörde zu, wenn eine Rechtsnorm offen ist, wenn die Anordnung einer Massnahmen nicht zwingend vorgeschrieben ist oder wenn ein Rechtssatz einen Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Wahl zwischen verschiedenen Massnahmen oder hinsichtlich deren Ausgestaltung einräumt. Typisches Beispiel für Normen, die Ermessen einräumen, sind sog. Kann-Vorschriften. Das Ermessen ist pflichtgemäss auszuüben, d.h. der Entscheid hat rechtmässig und angemessen zu sein (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 429 ff., vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6154/2010 vom 21. Oktober 2011 E. 5.3).
4.3.2. Aus den in Erwägung 4.1 genannten Regelungen ergibt sich eine Kontrollverpflichtung der Vorinstanz hinsichtlich der Betriebshandbücher, wenn ein AOC angepasst wird (vgl. insb. EU-OPS 1.175 und 1.180). Die Vorinstanz legt überzeugend dar, weshalb die bisherigen Betriebshandbücher nicht einfach übernommen werden konnten, sondern an die neuen Gegebenheiten anzupassen waren, weil sich namentlich der Betrieb des Hawker deutlich von den andern, bereits bisher im AOC der Lions Air AG erfassten Flugzeugen unterscheidet.
Anlässlich einer Überprüfung ist es nahliegend, neben inhaltlichen Anmerkungen auch solche zu machen, die eher redaktioneller Art sind und keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Sicherheit haben. Aus der Durchsicht der Akten ergibt sich aber, dass überwiegend Konkretisierungswünsche und präzisere Formulierungsvorschläge angebracht wurden, die inhaltlich bedeutsam sind (vgl. z.B. Vernehmlassungsbeilage 11, Document Evaluation Report, statt vieler OM-A Chapter 5 S. 1 [Komm. 1 zu fehlenden Aussagen, Komm. 2 zur Struktur der Lions Air], S. 3 [Komm. 8 zu fehlender Übereinstimmung]; OM-A Chapter 8.2 S. 1 Komm. 2 [Spezifizierung von technical inspector]; siehe sodann auch die eingereichten Working Reports der Beschwerdeführerinnen [VernehmlasSeite 13
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sungsbeilage 14]). Soweit diese vorbringen, sie listeten in ihrer Beilage 46 zahlreiche Änderung auf, die inhaltlich nebensächlich seien, ist ihnen nicht zu folgen: Die Liste zeigt auch verschiedene Stellen, wo z.B. fehlerhafte Links zu korrigieren waren, Informationen fehlten oder unklar waren; von bloss redaktionellen Änderungen kann jedenfalls nicht die Rede sein. Selbst wenn hier und da eine etwas weniger eingehende Prüfung ebenfalls denkbar gewesen wäre, kann es nicht als überspitzt formalistisch bezeichnet werden, sondern liegt im Ermessensbereich der Fachbehörde, unter Würdigung der konkreten Umstände eine einlässlichere Kontrolle durchzuführen. Es fehlt deshalb an Hinweisen für eine übertriebene, formalistische Prüfung der Betriebshandbücher durch die Vorinstanz. 4.3.3. Bezüglich des Postholder-Assessments ist EU-OPS 1.175 Bst. i i.V.m. 1.003 Bst. a Nr. 1 massgebend, wonach der Luftfahrtunternehmer den behördlichen Anforderungen genügende Fachbereichsleiter, oder sogenannte Postholder, ernennen muss. Das Bundesgericht entschied, diese Normen würden ein Assessment bzw. ein Gespräch der Behörde zur Prüfung des Postholders nicht ausschliessen; es stehe im pflichtgemässen Ermessen der Aufsichtsbehörde, darüber zu befinden, unter welchen Bedingungen ein Fachbereichsleiter seine Befähigung nachweise (Urteil des Bundesgerichts 2C_842/2010 vom 13. Januar 2012 E. 3.2 und 4.2 mit eingehenden Ausführungen). Da der Postholder Training im anzupassenden AOC der Lions Air AG noch nicht erfasst war, hat die Vorinstanz weder ihren Ermessensspielraum überschritten noch mit überspitztem Formalismus gehandelt, indem sie ein Assessment resp. ein Gespräch durchführte, selbst wenn die betreffende Person der Vorinstanz aus ihrer früheren Tätigkeit bereits bekannt war.
4.3.4. Für den Simulator ist mit dem sogenannten User Approval der Nachweis zu erbringen, dass die Bedingungen im Simulator möglichst realitätsnah sind (EU-OPS 1.003 i.V.m. 1.005 Bst. d und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die JAR-FCL-Lizenzen zum Führen von Flugzeugen und Hubschraubern vom 14. April 1999 [VJAR-FCL, SR 748.22.2, SR 748.22.2] i.V.m. JAR-FCL 1.005 Ziff. 4). Zur erneuten Zulassung des Simulators führt die Vorinstanz aus, aufgrund von neuen Regelungen müssten neuerdings alle Betreiber einen sogenannten User Approval haben. Diese Prüfung werde für jeden Operator durchgeführt; um eine Staffelung zu erreichen, werde immer dann eine Prüfung durchgeführt, wenn ein neues Flugzeug auf das AOC genommen werde. Deshalb sei die Änderung des AOC der passende Zeitpunkt für diese Prüfung (vgl. die Erklärung in Vernehmlassungsbeilage 15 S. 14). Seite 14
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Diese Vorgehensweise gewährleistet eine rechtsgleiche Behandlung aller Unternehmen und erscheint auch inhaltlich nachvollziehbar; die Einforderung dieses Nachweises ist deshalb nicht zu beanstanden. 4.4. Hinsichtlich der weiteren Beanstandungen zu nennen sind insbesondere die Forderung nach einem Demonstrationsflug, nach einem Formal Application Meeting, die geforderte Nachreichung des Trainingsnachweises, die Wahl des administrativen Vorgehens entsprechend dem 5-Phasen-Modell oder der Hinweis auf eine grosszügigere Praxis von Luftfahrtbehörden anderer Länder ist im Übrigen auf die hohen Anforderungen im Luftfahrtrecht und das Ermessen der Vorinstanz bei der Prüfung der Einhaltung dieser Vorschriften hinzuweisen. Demgegenüber begnügen sich die Beschwerdeführerinnen mit pauschalen Behauptungen und argumentieren zirkelschlüssig, wenn sie meinen, allein schon das Ergebnis impliziere ein missbräuchliches Verhalten durch die Vorinstanz. Es besteht kein Anlass, von einer nicht pflichtgemässe Ausübung des Ermessens und/oder einem überspitzten Formalismus auszugehen. An dieser Stelle ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerinnen von einer Änderung und nicht von einer Neuausstellung des AOC ausgegangen ist. Wäre sie nämlich von einer Neuausstellung ausgegangen, hätte sie Art. 39 Abs. 1 Bst. a
GebV-BAZL mit einer Maximalgebühr von Fr. 250'000. angewendet. 4.5. Als Zwischenfazit kann somit festgehalten werden, dass der Umfang der Prüfung durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden ist. 5.
Zu prüfen bleibt, ob die Höhe der auferlegten Gebühren gerechtfertigt ist. 5.1. Die GebV-BAZL regelt die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen, welche die Vorinstanz erlässt bzw. erbringt (Art. 1
GebV-BAZL). Art. 3
GebV-BAZL bestimmt, dass eine Gebühr zu bezahlen hat, wer eine Dienstleistung der Vorinstanz beansprucht. Sofern nicht eine Pauschale festgelegt wird, richtet sich die Bemessung der Gebühr nach Zeitaufwand, gegebenenfalls innerhalb des festgelegten Gebührenrahmens (Art. 5 Abs. 1
GebV-BAZL). In den Artikeln 14 ff. GebV-BAZL sind sodann die Gebühren für Dienstleistungen, welche gestützt auf das LFG und die weiteren Erlasse im Bereich des Luftfahrtrechts ergehen, speziell geregelt. Die in Art. 39 Abs. 1 Bst. b
GebV-BAZL vorgesehene Minimalgebühr
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für die Änderung oder Erneuerung eines AOC beträgt Fr. 300., die Maximalgebühr Fr. 50'000., während der in Art. 42 Abs. 2
GebV-BAZL vorgesehene Gebührenrahmen für die Bearbeitung eines Gesuchs um Erteilung einer Genehmigung eines Betriebshandbuchs oder einer Änderung des Handbuchs nach Zeitaufwand von Fr. 150. bis Fr. 10'000. reicht. Wie in Sachverhalt Bst. E zusammengefasst, entschied das Bundesgericht, dass anlässlich einer AOC-Anpassung höchstens Kosten im Umfang von Fr. 10'000. für die Überprüfung der Betriebshandbücher auferlegt werden dürften (Art. 42 Abs. 2
GebV-BAZL), die restlichen Fr. 40'000. bis zur Ausschöpfung des Gebührenmaximums von Fr. 50'000. gemäss Art. 39 Abs. 1 Bst. b
GebV-BAZL entfielen auf die übrigen Aufwendungen. Die Ausgangslage hier unterscheidet sich leicht von derjenigen im genannten Urteil des Bundesgerichts, da der Anlass für die Überprüfung ein anderer war. Dennoch ist diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall anwendbar, da das Bundesgericht das System der Gebühren für Betriebsbewilligungen, AOC-Anpassungen und Prüfung der Betriebshandbücher grundsätzlich und allgemein erläutert, nicht nur bezogen auf den spezifischen Fall, der zu beurteilen war. Soweit die Vorinstanz diese rechtliche Beurteilung der GebV-BAZL nicht teilt, und diese den tatsächlichen Aufwendungen nicht gerecht wird, steht es ihr frei, eine Änderung der GebV-BAZL zu veranlassen.
5.2. Die auferlegten Kosten wurden im Rahmen der von den Beschwerdefüherinnen veranlassten Anpassung des AOC erhoben. Es handelt sich somit um eine zu den Kausalabgaben gehörende Verwaltungsgebühr (vgl. ADRIAN HUNGERBÜHLER, Grundsätze des Kausalabgaberechts, Eine Übersicht über die neuere Rechtsprechung und Doktrin, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht ZBl 10/2003 S. 505 ff., S. 509). Diese sind das Entgelt für eine bestimmte, von der abgabepflichtigen Person veranlasste Amtshandlung oder für die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung. Sie sollen die Kosten, welche dem Gemeinwesen durch die Amtshandlung oder die Benutzung der Einrichtung entstanden sind, ganz oder teilweise decken (zum Ganzen HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2623 ff.; vgl. aus der Rechtsprechung BGE 128 II 247 E. 3.1; BGE 93 I 632 E. 3, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A4523/2009 vom 7. Januar 2010 E. 4). Im Bereich des Abgaberechts gilt ein strenges Legalitätsprinzip. Daraus folgt, dass Gebühren in rechtsatzmässiger Form festgelegt sein müssen, damit den rechtsanwendenden Behörden kein übermässiger Spielraum Seite 16
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verbleibt und die möglichen Abgabepflichten voraussehbar und rechtsgleich sind (vgl. Art. 164 Abs. 1 Bst. d
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], BGE 131 II 735 E. 3.2). Für gewisse Kausalabgaben können die Anforderungen an die gesetzliche Grundlage dort herabgesetzt werden, wo die Überprüfung der Gebühr auf ihre Rechtmässigkeit anhand von verfassungsrechtlichen Prinzipien, insbesondere des Kostendeckungs- und des Äquivalenzprinzips, ohne weiteres möglich ist (BGE 134 I 179 E. 6.1 und 130 I 113 E. 2.2; HUNGERBÜHLER, a.a.O., S. 514 ff.).
Nach dem Kostendeckungsprinzip sollen die Gesamterträge die Gesamtkosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen, was eine gewisse Schematisierung oder Pauschalisierung der Abgabe nicht ausschliesst (BGE 132 II 371 E. 2.1, BGE 126 I 180 E. 3a/aa). Das Kostendeckungsprinzip greift nur bei kostenabhängigen Kausalabgaben (vgl. HUNGERBÜHLER, a.a.O., S. 521). Das Äquivalenzprinzip verlangt nach der Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes, dass die Höhe der Gebühr im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert stehen muss, den die staatliche Leistung für die Abgabepflichtigen hat. Die Abgabe darf im Einzelfall zum objektiven Wert der Leistung nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen und muss sich in vernünftigen Grenzen bewegen (BGE 132 II 371 E. 2.1). Das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip vermögen die Höhe bestimmter Kausalabgaben ausreichend zu begrenzen, so dass der Gesetzgeber deren Bemessung (nicht aber den Kreis der Abgabepflichtigen und den Gegenstand der Abgabe) der Exekutive überlassen darf (BGE 134 I 179 E. 6.1, BGE 132 II 371 E. 2.1, BGE 131 II 735 E. 3.2; HUNGERBÜHLER, a.a.O., S. 516). 5.3. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits wiederholt festgehalten hat, findet die GebV-BAZL eine hinreichende gesetzliche Grundlage in Art. 3 Abs. 3
LFG (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6337/2010 vom 13. September 2011 E. 5.3, A-4523/2009 vom 7. Januar 2010 E. 5 mit Hinweisen auf weitere Urteile). Weiter hat es entschieden, die Summe aller Gebühren würde den Gesamtaufwand der Vorinstanz nicht annähernd zu decken vermögen, weshalb das Kostenddeckungsprinzip keine Aussagen zur Bemessung der Gebühren im Einzelfall erlaube (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4523/2009 vom 7. Januar 2010 E. 5 mit Hinweisen auf weitere Urteile). Es hat sodann festgehalten, der Stundenansatz von Fr. 180. für einen Inspektor, der die Anpassung eines AOC prüft, sei nicht zu beanstanden (Urteil des BundesverwaltungsgeSeite 17
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richts A-4523/2009 vom 7. Januar 2010 E. 6.2 mit Hinweisen auf weitere Urteile). Gründe, um vorliegend von dieser Beurteilung abzuweichen, sind keine ersichtlich und werden von den Beschwerdeführerinnen auch nicht vorgebracht. Insbesondere bestreiten diese nicht, dass die verrechneten Stunden für die effektiv durchgeführte Prüfung aufgewendet wurden. Die Vorinstanz hat überdies den Prüfungsumfang nicht in unzulässiger Weise ausgedehnt (vgl. E. 4 hiervor).
5.4. Zu prüfen ist sodann, ob eine Reduktion der Gebühr gestützt auf Art. 5 Abs. 3
GebV-BAZL vorzunehmen wäre. Demnach kann im Einzelfall unter Berücksichtigung des Interesses und des Nutzens der gebührenpflichtigen Person sowie des öffentlichen Interesses eine Gebühr ermässigt oder erlassen werden. Die Beschwerdeführerinnen argumentieren, eine Reduktion oder ein Erlass sei gerechtfertigt, da durch das Grounding des Hawker ein hoher Schaden entstanden sei und die Anpassung des AOC für die Beschwerdeführerinnen aufgrund des grossen Aufwands hohe Kosten verursacht habe. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass der Aufwand auch für die Beschwerdeführerinnen hoch war. Da aber der Umfang der Überprüfung nicht zu beanstanden ist (vgl. E. 4), rechtfertigt weder dies noch der durch das Grounding entstandene Schaden eine Gebührenreduktion. Ein öffentliches Interesse an einem Gebührenerlass oder an einer -reduktion ist nicht ersichtlich.
5.5. Die von der Vorinstanz erhobene Gebühr von Fr. 50'000. übersteigt den maximal zulässigen Gebührenrahmen, da sie unbestrittenermassen die Obergrenze von Fr. 10'000. für den Anteil der Prüfung der Betriebshandbücher nicht einhält. Dies ist aber gemäss Art. 42 Abs. 2
GebV-BAZL erforderlich (vgl. Sachverhalt Bst. E und E. 5.1). Die Gebührenverfügung ist deshalb soweit zu reduzieren, bis diese Obergrenze eingehalten wird. Angesichts der komplexen, vom sachlichen Aufwand her angemessenen Überprüfung der Betriebshandbücher (vgl. E. 4) ist es aber gerechtfertigt, diesen Anteil von Fr. 10'000. voll auszuschöpfen. Zu untersuchen bleibt allerdings, ob die Rechnung Nr. 798373154 vom 3. Mai 2011 in der Höhe von Fr. 405. (Prüfung der MEL) an den Gebührenrahmen von Fr. 10'000. angerechnet werden muss. Es ist unumstritten, dass diese Rechnung im Rahmen der AOC-Anpassung erging, jedoch nicht klar, ob sie der Prüfung der Betriebshandbücher zuzurechnen ist. Der EU-OPS ist zu entnehmen, dass das Betriebshandbuch OM-B in Seite 18
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Kapitel 9 folgenden Inhalt haben muss: "Die Mindestausrüstungsliste (MEL) für die eingesetzten Flugzeugmuster und Baureihen unter Berücksichtigung der Betriebsarten und der Einsatzgebiete. Die Mindestausrüstungsliste muss die Navigationsausrüstung einschließen und die Leistungsanforderungen für die Strecke und das Einsatzgebiet berücksichtigen" (Anlage 1 zu OPS 1.1045, für die Begriffsumschreibung der MEL EU-OPS 1.003 Bst. a Ziff. 4 und für die Pflicht zur Erstellung einer MEL EU-OPS 1.030). Die Vorinstanz äussert sich nicht dazu, ob sie im Rahmen der Betriebshandbuchprüfung oder als übriger Aufwand zu prüfen war. Die Beschwerdeführerinnen legen dar, die MEL sei Bestandteil des Betriebshandbuchs OM-B Kapitel 9; in der von der Vorinstanz eingereichten definitiven elektronischen Version des OM-B trifft dies zu. Auf diese Sichtweise lässt auch ein auf der Homepage der Vorinstanz publiziertes Dokument schliessen, in dem sie ausführt: "The MEL is part of OM B (chapter 9), however it may be compiled as a stand-alone document to which OM B is making reference." (vgl. www.bazl.admin.ch, Bereich "für Fachleute", Formularsammlung unter "MEL Minimum Equipment List", S. 2 dieses Dokuments, besucht am 19. Mai 2012). Diese Kostenverfügung wird deshalb vom maximalen Gebührenrahmen von Fr. 10'000. erfasst, weshalb davon Fr. 405. abzuziehen sind und für den Anteil der Betriebshandbücherprüfung nur Fr. 9'595. auferlegt werden dürfen. Für die übrigen Aufwendungen, für die eine maximale Gebührenhöhe von Fr. 40'000. verbleibt, geht aus den Eingaben der Vorinstanz hervor, dass die ausgewiesenen Kosten mit Fr. 11'829. beziffert werden. Der maximale Kostenrahmen wurde somit noch nicht ausgeschöpft und die Auferlegung dieser Kosten ist zulässig. Die Rechnung Nr. 798373081 vom 29. April 2011 (Halterwechsel) und die Rechnung Nr. 798376350 vom 10. Juni 2011 (Postholder Assessment), die zu den übrigen Aufwendungen gehören und nicht im Rahmen der Betriebshandbücherprüfung ergingen, müssen nicht berücksichtigt und nicht von dieser Summe abgezogen werden, da auch mit den darin enthaltenen Gebühren der maximale Anteil für die übrigen Aufwendungen von Fr. 40'000. nicht überschritten wird. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass für den Anteil der Betriebshandbücherprüfung der Betrag von Fr. 9'595. und für den Anteil der übrigen Aufwendungen der Betrag von Fr. 11'829. gerechtfertigt ist. Der Betrag der Kostenverfügung ist entsprechend auf den Totalbetrag von Fr. 21'424. zu kürzen.
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6.
Zusammenfassend steht damit fest, dass die Vorinstanz die Anpassung des AOC nach pflichtgemässem Ermessen geprüft und hierbei weder das Rechtsgleichheitsgebot verletzt noch die Überprüfung übermässig ausgedehnt oder mit überspitztem Formalismus behandelt hat. Jedoch ist die Gebührenverfügung auf Fr. 21'424. zu reduzieren. Ein Gebührenerlass gemäss Art. 5 Abs. 3
GebV-BAZL ist nicht gerechtfertigt. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerinnen einen gänzlichen Erlass bzw. eine (zu) erhebliche Reduktion, mithin unter Fr. 5'000. (vgl. Sachverhalt H) der Gebührenverfügung fordern, ist ihre Beschwerde lediglich teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist.
7.
Vorliegend hat die Vorinstanz trotz Unterliegen keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 2
VwVG). Den teilweise obsiegenden Beschwerdeführerinnen sind Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000. aufzuerlegen. Diese werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000. verrechnet. Im Umfang von Fr. 2'000. wird der Kostenvorschuss nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Gemäss Art. 64 Abs. 1
VwVG kann einer teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten eine Parteientschädigung zugesprochen werden. Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen reichten keine Kostennote ein. Die Parteientschädigung wird somit aufgrund der Akten festgesetzt (Art. 14 Abs. 2
VGKE, SR 173.320.2). Angesichts der sehr ausführlichen Rechtsschriften, die aber auch weitschweifige Ausführungen ohne direkten Zusammenhang zum Verfahrensgegenstand enthalten, wird die (reduzierte) Parteientschädigung auf Fr. 3'500. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Kostenverfügung wird im Sinne der Erwägungen auf Fr. 21'424. korrigiert.
2.
Den Beschwerdeführerinnen werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000. auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000. wird im Umfang von Fr. 2'000. nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu haben die Beschwerdeführerinnen dem Gericht ihre Kontonummer bekannt zu geben.
3.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung von Fr. 3'500. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. 4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. 798379216; Einschreiben) das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Ryter
Nina Dajcar
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren BeSeite 21
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gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand:
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Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-5112/2011
Urteil vom 20. August 2012
Besetzung
Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),
Richter Alain Chablais, Richter Markus Metz,
Gerichtsschreiberin Nina Dajcar.
Parteien
1. Lions Air AG, Bimenzältenstrasse 36, 8302 Kloten, 2. Sky Jet AG c/o Careal Holding, Utoquai 49, 8008 Zürich, beide handelnd durch ihre statutarischen Organe, beide vertreten durch Dr. Philipp Perren, Rechtsanwalt, Nobel & Hug, Dufourstrasse 29, Postfach 1372, 8032 Zürich, Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Kostenverfügung.
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Sachverhalt:
A.
Mit Kostenverfügung vom 20. Juli 2011 hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) der Lions Air AG für die Anpassung ihres Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (Aircraft Operators Certificate, AOC) eine Gebühr von Fr. 50'000. in Rechnung gestellt. Diese Anpassung war durch die Integration eines Flugzeugs in das AOC der Lions Air AG ausgelöst worden. Das BAZL verrechnete dafür knapp 280 Arbeitsstunden zu einem Stundenansatz von Fr. 180., reduzierte jedoch die resultierende Summe, um die Obergrenze von Fr. 50'000. gemäss Art. 39 Abs. 1 Bst. b
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SR 748.112.11 GebV-BAZL Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL) Art. 39 Geltungsbereich |
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| Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für: | ||||||
| den gewerbsmässigen Personen- und Gütertransport (CAT); | ||||||
| den nicht gewerbsmässigen Betrieb von technisch komplexen Luftfahrzeugen (NCC); | ||||||
| den nicht gewerbsmässigen Betrieb von technisch nicht komplexen Luftfahrzeugen (NCO); | ||||||
| den spezialisierten Flugbetrieb (SPO). | ||||||
Dagegen erheben die Lions Air AG und die Sky Jet AG (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen) mit Schreiben vom 14. September 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, die Kostenverfügung des BAZL (nachfolgend: Vorinstanz) vom 20. Juli 2011 sei vollumfänglich aufzuheben, eventuell sei der Betrag erheblich herabzusetzen. Zum Hintergrund des Verfahrens äussern sich die Beschwerdeführerinnen wie folgt: Die Sky Jet AG operiere seit 1974 gewerbsmässig und mit eigenem Personal, seit 1993 mit einem Flugzeug des Typs Hawker 800 (nachfolgend: Hawker). Im Jahr 2009 habe sie ihr AOC aufgegeben und sich aus Synergiegründen dem AOC der Swiss Private Aviation AG angeschlossen. Diese habe aber Ende 2010 bekannt gegeben, sie werde den Betrieb einstellen. In der Folge habe die Sky Jet AG beschlossen, den Hawker und das Personal unter dem AOC der Lions Air AG zu operieren. Das dazu veranlasste vorinstanzliche Verfahren zur Anpassung des AOC sei zu aufwändig gewesen und habe zu lange gedauert, weshalb sie die Gebührenrechnung von Fr. 50'000. nicht hinnehmen könnten. Sodann behielten sie sich eine Staatshaftungsklage vor, weil sie den Betrieb des Hawker aufgrund der langen Verfahrensdauer vorübergehend hätten einstellen müssen. Die Beschwerdeführerinnen argumentieren, im vorliegenden Fall sei es um eine Art Fusion der beiden bestehenden AOC der Swiss Private Aviation AG und der Lions Air AG respektive um den blossen Transfer des bestehenden Flugbetriebs mit der Hawker ins AOC der Lions Air AG gegangen, weshalb kein aufwändiges Verfahren angebracht gewesen sei. Das Gesuch sei aber behandelt worden wie ein vollkommen neuer Antrag eiSeite 2
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nes unerfahrenen Betreibers, mit einem Flugzeug, das noch nie zugelassen und mit Personal, welches noch nie von der Vorinstanz geprüft worden sei. Dies sei übertrieben gewesen und stelle aus verschiedenen Gründen eine rechtsungleiche Behandlung im Vergleich zu unerfahrenen Betreibern dar. So habe die Sky Jet AG vom 1. April 1998 bis 12. Juni 2009 über ein eigenes AOC verfügt. Der Hawker sei schon in einem geltenden schweizerischen AOC erfasst gewesen, ein Grossteil der Dokumente habe schon bestanden und der Betrieb sei seit Jahren erprobt gewesen. Weite Teile des bestehenden AOC der Lions Air AG hätten unter gewissen Anpassungen der Schnittstellen unverändert weiter gelten können, ebenso die flugzeugtyp-spezifischen Teile für den Hawker, für den bereits ein genehmigtes Betriebshandbuch bestanden habe. Die Betriebshandbücher habe die Vorinstanz nicht nur bezüglich sicherheitsrelevanter Aspekte und neuer Schnittstellen korrigieren lassen, sondern auch bloss redaktionelle Änderungen gefordert. Ebenso habe schon ein Wartungsprogramm für den Hawker existiert und die Crew sei seit Jahrzehnten von den Aufsichtsbehörden akzeptiert gewesen. Trotzdem habe die Vorinstanz einen Neuimport des Hawker verlangt, den sogenannten Postholder Training trotz langjähriger Mitarbeit neu überprüft und den bereits bisher für den Hawker zugelassenen Simulator neu zugelassen. Insgesamt sei die Vorinstanz mit überspitztem Formalismus vorgegangen, was sich auch darin geäussert habe, dass sie auf die Einhaltung des sogenannten 5-Phasen-Modells bestanden habe, obwohl dieses eigentlich nur für neu zuzulassende Flugzeuge angewendet werde. C.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 19. Dezember 2011 die Abweisung der Beschwerde. Sie legt die Gründe für den Umfang der vorgenommenen Prüfung dar und vertritt die Ansicht, sie habe ihr Prüfungsermessen nicht überschritten, sondern die eingereichten Unterlagen entsprechend den gesetzlichen Voraussetzungen beurteilt, wofür der genannte Zeitaufwand notwendig gewesen sei: Die Betriebsbewilligung und das AOC der Sky Jet AG seien 2009 aufgehoben worden, weil sich diese der Swiss Private Aviation AG angeschlossen habe. Die Lions Air AG habe zwar über eine Betriebsbewilligung und ein AOC verfügt, darin seien aber nur Flugzeuge aufgenommen gewesen, die sich vom Hawker deutlich unterscheiden würden. Dieser habe deshalb vollständig neu ins AOC aufgenommen werden müssen, so dass keine einfache Zusammenlegung der bestehenden Dokumente möglich gewesen sei. Vielmehr sei zu prüfen gewesen, ob der neu zusammengeSeite 3
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setzte Gesamtbetrieb, insbesondere aufgrund der neuen Schnittstellen, tauglich sei. Da dies sämtliche Bereiche betreffen würde, sei alles zu prüfen gewesen. Zwar habe ein Teil der bisherigen Betriebshandbücher übernommen werden können, davon sei aber nicht alles auf dem neusten Stand gewesen. Sodann seien durch Stichproben Inkonsistenzen entdeckt worden. Das Assessment des Postholders Training entspräche der Praxis der Vorinstanz, zumal der Postholder Training in der Swiss Private Aviation AG diesen Posten nicht bekleidet habe und es sich um einen Positionswechsel handle. Der bisherige Simulator sei vorgängig noch nicht hinsichtlich der neuen formalen Anforderungen geprüft worden. Das Verfahren habe nicht zügiger durchgeführt werden können, weil die erforderlichen Unterlagen zu Beginn nicht vollständig und entsprechend den formalen Angaben eingereicht worden seien; diese seien erst Ende Juni 2011 vollständig gewesen. Das angewendete 5-Phasen-Modell habe allein der administrativen Strukturierung gedient. D.
Die Beschwerdeführerinnen bestätigen in ihrer Stellungnahme vom 7. März 2012 die in der Beschwerdeschrift gestellten Anträge. Zusätzlich stellen sie den Antrag, die Parteien seien zu einer Referentenaudienz vorzuladen, begründen diesen Antrag aber nicht. Im Übrigen konkretisieren sie, weshalb die Prüfung durch die Vorinstanz zu umfangreich gewesen sei.
E.
Das Bundesgericht entschied im Urteil 2C_840/2011 vom 30. April 2012, ob die Vorinstanz für die Prüfung von Betriebshandbüchern Gebühren nach Art. 39 Abs. 1 Bst. b
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SR 748.112.11 GebV-BAZL Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL) Art. 39 Geltungsbereich |
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| Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für: | ||||||
| den gewerbsmässigen Personen- und Gütertransport (CAT); | ||||||
| den nicht gewerbsmässigen Betrieb von technisch komplexen Luftfahrzeugen (NCC); | ||||||
| den nicht gewerbsmässigen Betrieb von technisch nicht komplexen Luftfahrzeugen (NCO); | ||||||
| den spezialisierten Flugbetrieb (SPO). | ||||||
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SR 748.112.11 GebV-BAZL Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL) Art. 42 Nicht gewerbsmässiger Betrieb von technisch komplexen Luftfahrzeugen (NCC) |
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| Für eine Deklaration für einen nicht gewerbsmässigen Betrieb von technisch komplexen Luftfahrzeugen (NCC) werden folgende Gebühren erhoben: Fr. a. für die Erstbestätigung 150.- b. für die Änderung 100.- | ||||||
| Für die laufende Aufsicht und für ausserordentliche Inspektionen wird eine Gebühr nach Zeitaufwand innerhalb eines Gebührenrahmens von 100 bis 20 000 Franken erhoben. | ||||||
| Für Sondergenehmigungen, Zusatz- und Ausnahmebewilligungen sowie alle anderen Genehmigungen, Prüfungen oder Bewilligungen sowie deren Änderung, Einschränkung oder Entzug wird eine Gebühr ohne Gebührenrahmen nach Zeitaufwand erhoben. | ||||||
Die Betriebshandbücher stellten eine von verschiedenen Voraussetzungen für die Erlangung eines AOC dar. Deren Überprüfung sei deshalb lediglich ein Teilaspekt bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung bzw. Erneuerung des AOC. Dementsprechend könne die Gebühr für die Prüfung der Betriebshandbücher lediglich einen Teil der Gesamtgebühr für die Änderung oder Erneuerung des AOC betragen (E. 3.1). Die Gebühr für die Erteilung des AOC gemäss Art. 39
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SR 748.112.11 GebV-BAZL Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL) Art. 39 Geltungsbereich |
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| Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für: | ||||||
| den gewerbsmässigen Personen- und Gütertransport (CAT); | ||||||
| den nicht gewerbsmässigen Betrieb von technisch komplexen Luftfahrzeugen (NCC); | ||||||
| den nicht gewerbsmässigen Betrieb von technisch nicht komplexen Luftfahrzeugen (NCO); | ||||||
| den spezialisierten Flugbetrieb (SPO). | ||||||
A-5112/2011
BAZL sei dazu eine Teiltätigkeit der Behörden, die im Rahmen des AOC anfallen könne, nämlich die Genehmigung der Betriebshandbücher, speziell geregelt. Dies bedeute, dass für die anderen behördlichen Massnahmen im Rahmen der AOC-Erteilung bzw. Überprüfung ein Gebührenrahmen von bis zu maximal Fr. 40'000. bestehe, d.h. Fr. 50'000. Maximalgebühr für die gesamte AOC-Anpassung abzüglich der Maximalgebühr von Fr. 10'000. für die Betriebshandbücher (E. 3.2 in fine). F.
Das Bundesverwaltungsgericht fragt die Vorinstanz mit Verfügung vom 14. Mai 2012 an, ob sie vor dem Hintergrund dieses bundesgerichtlichen Urteils an ihrer Kostenverfügung festhalten wolle. Gegebenenfalls sei zu erläutern, in welchem Umfang der Aufwand der AOC-Anpassung auf die Prüfung der Betriebshandbücher entfallen sei. Zudem seien die noch nicht eingereichten Kostenverfügungen Nr. 798373081 vom 29. April 2011 (Halterwechsel), Nr. 798373154 vom 3. Mai 2011 (Prüfung der Minimal Equipment List [MEL] für den Hawker; Bestandteil OM-B) und Nr. 798376350 vom 10. Juni 2011 (Postholder Assessment) nachzureichen und darzulegen, inwieweit es sich hierbei um Gebühren für Aufwendungen im Zusammenhang mit der AOC-Anpassung handle, und ob diese der Prüfung der Betriebshandbücher oder anderen Aufwendungen zuzurechnen seien. G.
Die Vorinstanz begründet in ihrer Stellungnahme vom 11. Juni 2012, weshalb sie an der angefochtenen Kostenverfügung festhalte. Die Beschwerdeführerinnen hätten die Aufnahme eines zusätzlichen Flugzeugs auf das AOC der Lions Air AG beantragt, weshalb es sich um eine Änderung des AOC gemäss Art. 39 Abs. 1 Bst. b
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SR 748.112.11 GebV-BAZL Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL) Art. 39 Geltungsbereich |
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| Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für: | ||||||
| den gewerbsmässigen Personen- und Gütertransport (CAT); | ||||||
| den nicht gewerbsmässigen Betrieb von technisch komplexen Luftfahrzeugen (NCC); | ||||||
| den nicht gewerbsmässigen Betrieb von technisch nicht komplexen Luftfahrzeugen (NCO); | ||||||
| den spezialisierten Flugbetrieb (SPO). | ||||||
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SR 748.112.11 GebV-BAZL Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL) Art. 42 Nicht gewerbsmässiger Betrieb von technisch komplexen Luftfahrzeugen (NCC) |
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| Für eine Deklaration für einen nicht gewerbsmässigen Betrieb von technisch komplexen Luftfahrzeugen (NCC) werden folgende Gebühren erhoben: Fr. a. für die Erstbestätigung 150.- b. für die Änderung 100.- | ||||||
| Für die laufende Aufsicht und für ausserordentliche Inspektionen wird eine Gebühr nach Zeitaufwand innerhalb eines Gebührenrahmens von 100 bis 20 000 Franken erhoben. | ||||||
| Für Sondergenehmigungen, Zusatz- und Ausnahmebewilligungen sowie alle anderen Genehmigungen, Prüfungen oder Bewilligungen sowie deren Änderung, Einschränkung oder Entzug wird eine Gebühr ohne Gebührenrahmen nach Zeitaufwand erhoben. | ||||||
A-5112/2011
te Änderung der Betriebshandbücher angewendet werden dürfe. Sodann legt die Vorinstanz dar, in welchem Zusammenhang die in Sachverhalt Bst. F genannten Kostenverfügungen zur AOC-Anpassung stehen. Schliesslich führt sie aus, zum Prüfungsaufwand könne nicht mehr für alle Arbeiten völlig eindeutig gesagt werden, ob diese im Zusammenhang mit der Prüfung der Handbücher oder mit der sonstigen AOC-Änderung erfolgt seien. Für Tätigkeiten, die zweifelsfrei nicht eine Form der Prüfung der Betriebshandbücher beinhalten würden, seien 65.72 Stunden erstellt und ausgewiesen. Aus den eingereichten Beilagen ergibt sich, dass diese mit einem Stundenansatz von Fr. 180. registriert wurden, woraus die Gesamtsumme Fr. 11'829. resultiert. Insgesamt, d.h. inkl. nicht verrechenbarer Stunden, seien gut 400 Stunden Aufwand angefallen; wie in Sachverhalt Bst. A dargelegt, verrechnete sie davon knapp 280 Stunden. H.
Die Beschwerdeführerinnen halten in ihrer Stellungnahme vom 3. Juli 2012 an den bisherigen Rechtsbegehren und wiederum ohne Begründung am prozessualen Antrag auf Vorladung zu einer Referentenaudienz fest. Sie führen aus, weshalb das vorne genannte Urteil des Bundesgerichts auch im vorliegenden Fall massgebend sei. Sie legen dar, der maximale Gebührenrahmen für die Änderung oder Erneuerung eines AOC dürfe nur bei einem vollständig geänderten oder bei einem in wesentlichen Bereichen neuen AOC ausgeschöpft werden und nicht schon bei der blossen (Wieder)Aufnahme eines weiteren Flugzeugtyps in ein bestehendes AOC. Vorliegend handle es sich aber um eine minimale Anpassung des AOC, da es einzig um die Aufnahme eines weiteren Flugzeugtyps in das AOC gegangen sei. Deshalb könne nicht der maximale Gebührenrahmen ausgeschöpft werden. Die Beschwerdeführerinnen begründen, weshalb die Rechnung deutlich zu kürzen wäre, damit der Gebührenrahmen nicht gesprengt werde. Ihrer Ansicht wären für den Anteil für die Prüfung der Betriebshandbücher höchstens Fr. 4'501.45 und für den übrigen Teil Fr. 360. berechtigt. Jedoch seien diese Kosten angesichts des hohen Schadens aufgrund des Groundings sowie angesichts der enormen Kosten, die den Beschwerdeführerinnen durch die Anpassungsarbeiten entstanden seien, gemäss Art. 5
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SR 748.112.11 GebV-BAZL Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL) Art. 5 Gebührenbemessung |
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| Wo in den nachstehenden Bestimmungen nicht eine Pauschale festgelegt ist, wird die Gebühr nach Zeitaufwand festgelegt, gegebenenfalls innerhalb des festgelegten Gebührenrahmens. | ||||||
| Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis des ausführenden Personals 100-200 Franken. | ||||||
| Im Einzelfall kann unter Berücksichtigung des Interesses und des Nutzens der gebührenpflichtigen Person sowie des öffentlichen Interesses eine Gebühr ermässigt oder erlassen werden. | ||||||
| Das BAZL kann Bundesstellen von den Gebühren befreien, wenn sie die Dienstleistung für sich selbst in Anspruch nehmen. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5413). | ||||||
Für die separat in Rechnung gestellten Aufwendungen sei der Gesamtrahmen von Art. 39
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SR 748.112.11 GebV-BAZL Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL) Art. 39 Geltungsbereich |
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| Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für: | ||||||
| den gewerbsmässigen Personen- und Gütertransport (CAT); | ||||||
| den nicht gewerbsmässigen Betrieb von technisch komplexen Luftfahrzeugen (NCC); | ||||||
| den nicht gewerbsmässigen Betrieb von technisch nicht komplexen Luftfahrzeugen (NCO); | ||||||
| den spezialisierten Flugbetrieb (SPO). | ||||||
A-5112/2011
Nr. 798373154 (Prüfung MEL) führen sie an, diese habe im Rahmen der AOC-Änderung geprüft werden müssen, weshalb die Kosten dafür im Kostenrahmen von Art. 39
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SR 748.112.11 GebV-BAZL Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL) Art. 39 Geltungsbereich |
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| Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für: | ||||||
| den gewerbsmässigen Personen- und Gütertransport (CAT); | ||||||
| den nicht gewerbsmässigen Betrieb von technisch komplexen Luftfahrzeugen (NCC); | ||||||
| den nicht gewerbsmässigen Betrieb von technisch nicht komplexen Luftfahrzeugen (NCO); | ||||||
| den spezialisierten Flugbetrieb (SPO). | ||||||
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
1.3. Zur Beschwerde ist gemäss Art. 48
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
A-5112/2011
gungen durch diese beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Die Sky Jet AG führt gemeinsam mit der Lions Air AG Beschwerde; da es genügt, wenn eine der Beschwerdeführerinnen legitimiert ist, kann offen bleiben, ob Letztere auch legitimiert wäre (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-667/2010 vom 1. März 2012 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4. Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Er darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden und kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren, nicht aber ausweiten. Fragen, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen, da andernfalls in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingegriffen würde (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.7 ff.; statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8457/2010 vom 14. Juni 2011 E. 1.2.1; vgl. auch BGE 136 II 457 E. 4.2, 133 II 35 E. 2 und 131 V 164 E. 2.1).
Ein Teil der Vorbringen der Beschwerdeführerinnen zielt allein auf die Verfahrensdauer respektive den dadurch verursachten Schaden ab, beispielsweise die Argumente zu den angemessenen Behandlungsfristen, zum Zeitpunkt, an dem die Akten vollständig eingereicht waren oder zur Frage, ob nicht eine vorübergehende Bewilligung des Hawker möglich gewesen wäre. Da jedoch vorliegend weder eine Staatshaftungsklage erhoben noch ein Begehren um Feststellung einer Rechtsverzögerung gestellt wurde, sondern der Streitgegenstand ausdrücklich auf die Kostenverfügung vom 20. Juli 2011 beschränkt wurde, sind diese Beanstandungen nicht zu untersuchen. Hingegen ist die Frage nach dem angemessenen Umfang der vorinstanzlichen Prüfung im Zusammenhang mit der Gebührenauferlegung in dieser Verfügung näher zu prüfen. Auf die in Sachverhalt Bst. FH genannten, nicht angefochtenen drei Kostenverfügungen ist nur einzugehen, soweit sie in direktem Zusammenhang damit stehen. 1.5. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden (Art. 50
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Verfügungen Seite 8
A-5112/2011
auf Rechtsverletzungen einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens sowie auf Angemessenheit (Art. 49
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
3.
Die Beschwerdeführerinnen stellen ohne Begründung Antrag auf Durchführung einer Referentenaudienz. Diese ist weder im VwVG noch im VGG ausdrücklich geregelt. Aus der Gesamtheit der Eingaben ergibt sich, dass mit diesem Antrag ein Beweisantrag zur Zeugeneinvernahme und Parteibefragung gemeint sein dürfte. Gemäss Art. 12
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 12 |
||||||
| Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: | ||||||
| Urkunden; | ||||||
| Auskünfte der Parteien; | ||||||
| Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; | ||||||
| Augenschein; | ||||||
| Gutachten von Sachverständigen. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 33 |
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| Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen. | ||||||
| Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit. | ||||||
A-5112/2011
trag um Abnahme weiterer Beweismittel handelt, ist dieser in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.
Wenn die Beschwerdeführerinnen mit ihrem Antrag auf Durchführung einer Referentenaudienz Vergleichsgespräche beantragen, ist darauf hinzuweisen, dass die Erledigung eines Verwaltungsverfahrens durch einen Vergleich aufgrund der üblicherweise zwingenden Natur des materiellen Verwaltungsrechts sowie durch das Rechtsgleichheitsgebot begrenzt ist (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.213). Angesichts der detaillierten Regelungen der Gebühren in der GebV-BAZL ist kein Verhandlungsspielraum bezüglich der Gebührenhöhe vorhanden, sondern diese bemisst sich nach dem geleisteten Aufwand (vgl. Art. 5 Abs. 1
|
SR 748.112.11 GebV-BAZL Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL) Art. 5 Gebührenbemessung |
||||||
| Wo in den nachstehenden Bestimmungen nicht eine Pauschale festgelegt ist, wird die Gebühr nach Zeitaufwand festgelegt, gegebenenfalls innerhalb des festgelegten Gebührenrahmens. | ||||||
| Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis des ausführenden Personals 100-200 Franken. | ||||||
| Im Einzelfall kann unter Berücksichtigung des Interesses und des Nutzens der gebührenpflichtigen Person sowie des öffentlichen Interesses eine Gebühr ermässigt oder erlassen werden. | ||||||
| Das BAZL kann Bundesstellen von den Gebühren befreien, wenn sie die Dienstleistung für sich selbst in Anspruch nehmen. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5413). | ||||||
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SR 748.112.11 GebV-BAZL Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL) Art. 5 Gebührenbemessung |
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| Wo in den nachstehenden Bestimmungen nicht eine Pauschale festgelegt ist, wird die Gebühr nach Zeitaufwand festgelegt, gegebenenfalls innerhalb des festgelegten Gebührenrahmens. | ||||||
| Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis des ausführenden Personals 100-200 Franken. | ||||||
| Im Einzelfall kann unter Berücksichtigung des Interesses und des Nutzens der gebührenpflichtigen Person sowie des öffentlichen Interesses eine Gebühr ermässigt oder erlassen werden. | ||||||
| Das BAZL kann Bundesstellen von den Gebühren befreien, wenn sie die Dienstleistung für sich selbst in Anspruch nehmen. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5413). | ||||||
Umstritten ist vorliegend die Höhe der Gebühren, welche die Vorinstanz gestützt auf Art. 39 Abs. 1 Bst. b
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SR 748.112.11 GebV-BAZL Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL) Art. 39 Geltungsbereich |
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| Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für: | ||||||
| den gewerbsmässigen Personen- und Gütertransport (CAT); | ||||||
| den nicht gewerbsmässigen Betrieb von technisch komplexen Luftfahrzeugen (NCC); | ||||||
| den nicht gewerbsmässigen Betrieb von technisch nicht komplexen Luftfahrzeugen (NCO); | ||||||
| den spezialisierten Flugbetrieb (SPO). | ||||||
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Einem Unternehmen wird eine Betriebsbewilligung für die gewerbsmässige Beförderung von Personen oder Gütern nur erteilt, wenn es über ein AOC verfügt (Art. 103 Bst. d
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SR 748.01 LFV Verordnung vom 14. November 1973 über die Luftfahrt (Luftfahrtverordnung, LFV) - Luftfahrtverordnung Art. 103 Allgemeine Voraussetzungen für eine Betriebsbewilligung |
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| Einem Unternehmen mit Sitz in der Schweiz wird eine Betriebsbewilligung für die gewerbsmässige Beförderung von Personen oder Gütern (Art. 27 LFG) erteilt, wenn: | ||||||
| das Unternehmen in der Schweiz im Handelsregister eingetragen ist mit dem Zweck, gewerbsmässigen Luftverkehr zu betreiben; | ||||||
| das Unternehmen sich unter tatsächlicher Kontrolle und mehrheitlich im Eigentum von Schweizer Bürgern befindet; vorbehalten bleibt der Fall, in dem Ausländer oder ausländische Gesellschaften auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen [1] Schweizer Bürgern oder schweizerischen Gesellschaften gleichgestellt sind; | ||||||
| im Fall einer Aktiengesellschaft zudem mehr als die Hälfte des Aktienkapitals aus Namenaktien besteht und sich dieses mehrheitlich im Eigentum von Schweizer Bürgern oder schweizerisch beherrschten Handelsgesellschaften oder Genossenschaften befindet; vorbehalten bleibt der Fall, in dem Ausländer oder ausländische Gesellschaften aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen [2] Schweizer Bürgern oder schweizerischen Gesellschaften gleichgestellt sind; | ||||||
| ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis vorliegt, das insbesondere die Flugbetriebs- und Unterhaltsorganisation regelt; | ||||||
| die Luftfahrzeuge, die das Unternehmen betreibt, die Mindestanforderungen für die vorgesehenen Dienste erfüllen und im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragen sind; im Einvernehmen mit der Oberzolldirektion können die Luftfahrzeuge im Luftfahrzeugregister eines Staates eingetragen sein, mit dem diese Möglichkeit in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung [3] vorgesehen wurde; | ||||||
| das Unternehmen Halter von mindestens einem Luftfahrzeug ist, das es als Eigentümer oder auf Grund eines Leasingvertrages betreibt, der dem Unternehmen die freie Benützung des Luftfahrzeugs während mindestens sechs Monaten garantiert; | ||||||
| dem Unternehmen eigene Flugbesatzungen mit den erforderlichen Ausweisen zur Verfügung stehen; | ||||||
| ...; | ||||||
| das Unternehmen glaubhaft machen kann, dass es seinen Verpflichtungen während eines Zeitraums von 24 Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit jederzeit nachkommen kann und dass es für die fixen und variablen Kosten gemäss seinem Wirtschaftsplan während drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit ohne Berücksichtigung von Betriebseinnahmen aufkommen kann; die Festlegung der Verpflichtungen und die Ermittlung der Kosten haben von realistischen Annahmen auszugehen. | ||||||
| Ein Unternehmen, das über eine Betriebsbewilligung verfügt, oder eine Beteiligungsgesellschaft, die direkt oder indirekt eine Mehrheitsbeteiligung an einem Unternehmen hält, hat zur Sicherung einer schweizerischen Mehrheit an seinem Gesellschaftskapital ein Kaufrecht an börsenkotierten Kapitalanteilen, die von Ausländern erworben worden sind. Das Kaufrecht darf bis zehn Tage nach Anmeldung des Erwerbs beim Unternehmer ausgeübt werden, wenn der im Aktienregister eingetragene ausländische Anteil am Gesellschaftskapital 40 Prozent des gesamten Gesellschaftskapitals erreicht hat oder wenn der im Aktienregister eingetragene ausländische Anteil am Gesellschaftskapital den eingetragenen schweizerischen Anteil überstiegen hat. Der Übernahmepreis entspricht dem Börsenkurs im Zeitpunkt der Kaufrechtsausübung. Das Unternehmen veröffentlicht regelmässig den ausländischen Anteil am Gesellschaftskapital. Vorbehalten bleibt der Fall, in dem Ausländer oder ausländische Gesellschaften auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen [5] Schweizer Bürgern oder schweizerischen Gesellschaften gleichgestellt sind. | ||||||
| In begründeten Fällen kann das BAZL, im Einvernehmen mit der Oberzolldirektion, auf bestimmte Zeit die Verwendung einzelner Luftfahrzeuge bewilligen, die im Luftfahrzeugregister eines Staates eingetragen sind, mit dem diese Möglichkeit nicht in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung [6] vorgesehen wurde. | ||||||
| Das BAZL kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a, b und c gewähren. Es kann die Übertragung einzelner Betriebsaufgaben an andere in- oder ausländische Unternehmen bewilligen. [7] | ||||||
| [1] Eine Liste dieser Vereinbarungen kann beim BAZL eingesehen werden. [2] Eine Liste dieser Vereinbarungen kann beim BAZL eingesehen werden. [3] Eine Liste dieser Vereinbarungen kann beim BAZL eingesehen werden. [4] Aufgehoben durch Ziff. I 1 der V vom 4. März 2011, mit Wirkung seit 1. April 2011 (AS 2011 1139). [5] Eine Liste dieser Vereinbarungen kann beim BAZL eingesehen werden. [6] Eine Liste dieser Vereinbarungen kann beim BAZL eingesehen werden. [7] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1139). | ||||||
|
IR 0.142.392.681.163 EG Vereinbarung vom 21. Juni 2010 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, handelnd durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, und dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich über praktische Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist Art. 4 |
||||||
| Überstellungen von Drittstaatsangehörigen im Rahmen des Verfahrens nach der Dublin-Verordnung und der Durchführungsverordnung werden auf dem Luftweg über jene internationalen Flughäfen, zwischen denen direkte Flugverbindungen bestehen oder auf dem Landweg abgewickelt. Überstellungen auf dem Landweg ist insbesondere dann der Vorzug zu geben, wenn dies für die Organisation des Vollzugs - beispielsweise aufgrund der örtlichen Gegebenheiten - zweckmäßig erscheint. Die Übergabe-/Übernahmemodalitäten werden durch die zuständigen Behörden im Einzelfall vereinbart, wobei auf die Bedürfnisse beider Seiten Rücksicht zu nehmen ist. | ||||||
| Eine Überstellung auf dem Landweg erfolgt am Grenzübergang Au - Lustenau/Rheindorf. | ||||||
| Die Überstellung kann im Einzelfall im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den zuständigen Behörden auch an einem anderen Grenzübergang erfolgen. Die Übergabe darf grundsätzlich nur an solchen Orten durchgeführt werden, an denen entsprechende Einrichtungen für eine sichere Übergabe-/Übernahme bestehen. | ||||||
|
IR 0.142.392.681.163 EG Vereinbarung vom 21. Juni 2010 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, handelnd durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, und dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich über praktische Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist Art. 6 |
||||||
| Die zuständigen Behörden kommunizieren gemäss Artikel 15 der Durchführungsverordnung über das DubliNet System. Bei technischen Schwierigkeiten können andere Kommunikationssysteme, vorrangig Telefax, eingesetzt werden, welche eine schnelle Bearbeitung von Ersuchen sicherstellen. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass sämtliche Daten gegen unbefugten Zugriff, missbräuchliche Änderung und widerrechtliche Bekanntgabe wirksam geschützt sind. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die Behebung der technischen Schwierigkeiten unverzüglich zu veranlassen und einander in schriftlicher Form über die Funktionsstörung des DubliNet Systems zu unterrichten. | ||||||
|
IR 0.142.392.681.163 EG Vereinbarung vom 21. Juni 2010 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, handelnd durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, und dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich über praktische Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist Art. 2 |
||||||
| Folgende Behörden (nachfolgend «zuständige Behörden» genannt) sind für die Anwendung dieser Vereinbarung zuständig: | ||||||
| Im Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement: | ||||||
| Im Bundesministerium für Inneres: | ||||||
| Bundesamt für Migration [1]Quellenweg 6CH-3003 Bern-Wabern | ||||||
| BundesasylamtLandstrasser Hauptstrasse 171A-1030 Wien | ||||||
| Die Vertragsparteien tauschen anlässlich der Unterzeichnung dieser Vereinbarung die Kontaktinformationen jener Stellen aus, welche innerhalb der zuständigen Behörden mit der Anwendung dieser Vereinbarung betraut sind. Die zuständigen Behörden informieren einander zudem unverzüglich in schriftlicher Form über allfällige diesbezügliche Änderungen. | ||||||
| [1] Heute: Staatssekretariat für Migration (SEM) (siehe AS 2014 4451). | ||||||
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4.2. Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, die Vorinstanz habe das Rechtsgleicheitsgebot verletzt, indem sie die langjährige Erfahrung der Beschwerdeführerinnen zu wenig berücksichtigt habe (vgl. v.a. Sachverhalt Bst. B). 4.2.1. Art. 8 Abs. 1
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 8 Rechtsgleichheit |
||||||
| Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. | ||||||
| Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. | ||||||
| Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. | ||||||
| Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. | ||||||
4.2.2. Die in Erwägung 4.1 genannten Regelungen unterscheiden bezüglich Anforderungsniveau nicht zwischen Neuausstellung und Änderung eines AOC. Vielmehr zeigt die ausdrückliche Nennung der Variante Änderung, dass auch die Situation bedacht wurde, in welcher ein bisheriger Inhaber eines AOC, mithin ein erfahrener Betreiber, etwas verändern möchte. Die Regelungen zeigen zudem die hohe Priorität der Sicherheit des Flugbetriebs. Diese Zielvorgabe gebietet, auch Änderungsanträge darauf hin zu prüfen, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind. Ein vereinfachtes Verfahren für Antragssteller mit Vorkenntnissen ist weder vorgesehen noch lassen die detaillierten Vorgaben Raum dafür. Diese fehlende Differenzierung in der Rechtsetzung ist nicht zu beanstanden, da alle Luftfahrtbetreiber den gleichen qualitativen Anforderungen genügen sollten, auch wenn ein Änderungsgesuch in der Regel weniger aufwändig zu bearbeiten sein dürfte als ein Gesuch um Neuausstellung; diesen Umstand hat der Verordnungsgeber mit den unterschiedlichen Gebührenrahmen in Art. 39 Abs. 1 Bst. a
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SR 748.112.11 GebV-BAZL Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL) Art. 39 Geltungsbereich |
||||||
| Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für: | ||||||
| den gewerbsmässigen Personen- und Gütertransport (CAT); | ||||||
| den nicht gewerbsmässigen Betrieb von technisch komplexen Luftfahrzeugen (NCC); | ||||||
| den nicht gewerbsmässigen Betrieb von technisch nicht komplexen Luftfahrzeugen (NCO); | ||||||
| den spezialisierten Flugbetrieb (SPO). | ||||||
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4.3.1. Gemäss Art. 29 Abs. 1
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
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| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
Ermessen kommt einer Behörde zu, wenn eine Rechtsnorm offen ist, wenn die Anordnung einer Massnahmen nicht zwingend vorgeschrieben ist oder wenn ein Rechtssatz einen Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Wahl zwischen verschiedenen Massnahmen oder hinsichtlich deren Ausgestaltung einräumt. Typisches Beispiel für Normen, die Ermessen einräumen, sind sog. Kann-Vorschriften. Das Ermessen ist pflichtgemäss auszuüben, d.h. der Entscheid hat rechtmässig und angemessen zu sein (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 429 ff., vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6154/2010 vom 21. Oktober 2011 E. 5.3).
4.3.2. Aus den in Erwägung 4.1 genannten Regelungen ergibt sich eine Kontrollverpflichtung der Vorinstanz hinsichtlich der Betriebshandbücher, wenn ein AOC angepasst wird (vgl. insb. EU-OPS 1.175 und 1.180). Die Vorinstanz legt überzeugend dar, weshalb die bisherigen Betriebshandbücher nicht einfach übernommen werden konnten, sondern an die neuen Gegebenheiten anzupassen waren, weil sich namentlich der Betrieb des Hawker deutlich von den andern, bereits bisher im AOC der Lions Air AG erfassten Flugzeugen unterscheidet.
Anlässlich einer Überprüfung ist es nahliegend, neben inhaltlichen Anmerkungen auch solche zu machen, die eher redaktioneller Art sind und keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Sicherheit haben. Aus der Durchsicht der Akten ergibt sich aber, dass überwiegend Konkretisierungswünsche und präzisere Formulierungsvorschläge angebracht wurden, die inhaltlich bedeutsam sind (vgl. z.B. Vernehmlassungsbeilage 11, Document Evaluation Report, statt vieler OM-A Chapter 5 S. 1 [Komm. 1 zu fehlenden Aussagen, Komm. 2 zur Struktur der Lions Air], S. 3 [Komm. 8 zu fehlender Übereinstimmung]; OM-A Chapter 8.2 S. 1 Komm. 2 [Spezifizierung von technical inspector]; siehe sodann auch die eingereichten Working Reports der Beschwerdeführerinnen [VernehmlasSeite 13
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sungsbeilage 14]). Soweit diese vorbringen, sie listeten in ihrer Beilage 46 zahlreiche Änderung auf, die inhaltlich nebensächlich seien, ist ihnen nicht zu folgen: Die Liste zeigt auch verschiedene Stellen, wo z.B. fehlerhafte Links zu korrigieren waren, Informationen fehlten oder unklar waren; von bloss redaktionellen Änderungen kann jedenfalls nicht die Rede sein. Selbst wenn hier und da eine etwas weniger eingehende Prüfung ebenfalls denkbar gewesen wäre, kann es nicht als überspitzt formalistisch bezeichnet werden, sondern liegt im Ermessensbereich der Fachbehörde, unter Würdigung der konkreten Umstände eine einlässlichere Kontrolle durchzuführen. Es fehlt deshalb an Hinweisen für eine übertriebene, formalistische Prüfung der Betriebshandbücher durch die Vorinstanz. 4.3.3. Bezüglich des Postholder-Assessments ist EU-OPS 1.175 Bst. i i.V.m. 1.003 Bst. a Nr. 1 massgebend, wonach der Luftfahrtunternehmer den behördlichen Anforderungen genügende Fachbereichsleiter, oder sogenannte Postholder, ernennen muss. Das Bundesgericht entschied, diese Normen würden ein Assessment bzw. ein Gespräch der Behörde zur Prüfung des Postholders nicht ausschliessen; es stehe im pflichtgemässen Ermessen der Aufsichtsbehörde, darüber zu befinden, unter welchen Bedingungen ein Fachbereichsleiter seine Befähigung nachweise (Urteil des Bundesgerichts 2C_842/2010 vom 13. Januar 2012 E. 3.2 und 4.2 mit eingehenden Ausführungen). Da der Postholder Training im anzupassenden AOC der Lions Air AG noch nicht erfasst war, hat die Vorinstanz weder ihren Ermessensspielraum überschritten noch mit überspitztem Formalismus gehandelt, indem sie ein Assessment resp. ein Gespräch durchführte, selbst wenn die betreffende Person der Vorinstanz aus ihrer früheren Tätigkeit bereits bekannt war.
4.3.4. Für den Simulator ist mit dem sogenannten User Approval der Nachweis zu erbringen, dass die Bedingungen im Simulator möglichst realitätsnah sind (EU-OPS 1.003 i.V.m. 1.005 Bst. d und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die JAR-FCL-Lizenzen zum Führen von Flugzeugen und Hubschraubern vom 14. April 1999 [VJAR-FCL, SR 748.22.2, SR 748.22.2] i.V.m. JAR-FCL 1.005 Ziff. 4). Zur erneuten Zulassung des Simulators führt die Vorinstanz aus, aufgrund von neuen Regelungen müssten neuerdings alle Betreiber einen sogenannten User Approval haben. Diese Prüfung werde für jeden Operator durchgeführt; um eine Staffelung zu erreichen, werde immer dann eine Prüfung durchgeführt, wenn ein neues Flugzeug auf das AOC genommen werde. Deshalb sei die Änderung des AOC der passende Zeitpunkt für diese Prüfung (vgl. die Erklärung in Vernehmlassungsbeilage 15 S. 14). Seite 14
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Diese Vorgehensweise gewährleistet eine rechtsgleiche Behandlung aller Unternehmen und erscheint auch inhaltlich nachvollziehbar; die Einforderung dieses Nachweises ist deshalb nicht zu beanstanden. 4.4. Hinsichtlich der weiteren Beanstandungen zu nennen sind insbesondere die Forderung nach einem Demonstrationsflug, nach einem Formal Application Meeting, die geforderte Nachreichung des Trainingsnachweises, die Wahl des administrativen Vorgehens entsprechend dem 5-Phasen-Modell oder der Hinweis auf eine grosszügigere Praxis von Luftfahrtbehörden anderer Länder ist im Übrigen auf die hohen Anforderungen im Luftfahrtrecht und das Ermessen der Vorinstanz bei der Prüfung der Einhaltung dieser Vorschriften hinzuweisen. Demgegenüber begnügen sich die Beschwerdeführerinnen mit pauschalen Behauptungen und argumentieren zirkelschlüssig, wenn sie meinen, allein schon das Ergebnis impliziere ein missbräuchliches Verhalten durch die Vorinstanz. Es besteht kein Anlass, von einer nicht pflichtgemässe Ausübung des Ermessens und/oder einem überspitzten Formalismus auszugehen. An dieser Stelle ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerinnen von einer Änderung und nicht von einer Neuausstellung des AOC ausgegangen ist. Wäre sie nämlich von einer Neuausstellung ausgegangen, hätte sie Art. 39 Abs. 1 Bst. a
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SR 748.112.11 GebV-BAZL Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL) Art. 39 Geltungsbereich |
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| Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für: | ||||||
| den gewerbsmässigen Personen- und Gütertransport (CAT); | ||||||
| den nicht gewerbsmässigen Betrieb von technisch komplexen Luftfahrzeugen (NCC); | ||||||
| den nicht gewerbsmässigen Betrieb von technisch nicht komplexen Luftfahrzeugen (NCO); | ||||||
| den spezialisierten Flugbetrieb (SPO). | ||||||
Zu prüfen bleibt, ob die Höhe der auferlegten Gebühren gerechtfertigt ist. 5.1. Die GebV-BAZL regelt die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen, welche die Vorinstanz erlässt bzw. erbringt (Art. 1
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SR 748.112.11 GebV-BAZL Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL) Art. 1 Geltungsbereich |
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| Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen, die das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) erlässt beziehungsweise erbringt gestützt auf: | ||||||
| die schweizerische Luftfahrtgesetzgebung; | ||||||
| die gemäss Anhang des Abkommens vom 21. Juni 1999 [1] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr durch die Schweiz übernommenen Rechtsakte der Europäischen Union. [2] | ||||||
| Diese Verordnung ist nicht anwendbar auf die Erhebung von Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen, welche die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) oder in ihrem Auftrag das BAZL (Art. 14 Abs. 1 und Art. 17) direkt erlässt beziehungsweise erbringt. [3] | ||||||
| Erbringt eine ausländische Behörde auf Begehren des BAZL eine Dienstleistung im Ausland zugunsten eines schweizerischen Unternehmens, so hat dieses die dafür anfallenden Gebühren vollumfänglich zu tragen. | ||||||
| [1] SR 0.748.127.192.68 [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5413). | ||||||
|
SR 748.112.11 GebV-BAZL Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL) Art. 3 Gebührenpflicht |
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| Wer eine Verfügung des BAZL veranlasst oder eine Dienstleistung des BAZL beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen. | ||||||
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SR 748.112.11 GebV-BAZL Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL) Art. 5 Gebührenbemessung |
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| Wo in den nachstehenden Bestimmungen nicht eine Pauschale festgelegt ist, wird die Gebühr nach Zeitaufwand festgelegt, gegebenenfalls innerhalb des festgelegten Gebührenrahmens. | ||||||
| Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis des ausführenden Personals 100-200 Franken. | ||||||
| Im Einzelfall kann unter Berücksichtigung des Interesses und des Nutzens der gebührenpflichtigen Person sowie des öffentlichen Interesses eine Gebühr ermässigt oder erlassen werden. | ||||||
| Das BAZL kann Bundesstellen von den Gebühren befreien, wenn sie die Dienstleistung für sich selbst in Anspruch nehmen. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5413). | ||||||
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SR 748.112.11 GebV-BAZL Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL) Art. 39 Geltungsbereich |
||||||
| Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für: | ||||||
| den gewerbsmässigen Personen- und Gütertransport (CAT); | ||||||
| den nicht gewerbsmässigen Betrieb von technisch komplexen Luftfahrzeugen (NCC); | ||||||
| den nicht gewerbsmässigen Betrieb von technisch nicht komplexen Luftfahrzeugen (NCO); | ||||||
| den spezialisierten Flugbetrieb (SPO). | ||||||
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für die Änderung oder Erneuerung eines AOC beträgt Fr. 300., die Maximalgebühr Fr. 50'000., während der in Art. 42 Abs. 2
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SR 748.112.11 GebV-BAZL Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL) Art. 42 Nicht gewerbsmässiger Betrieb von technisch komplexen Luftfahrzeugen (NCC) |
||||||
| Für eine Deklaration für einen nicht gewerbsmässigen Betrieb von technisch komplexen Luftfahrzeugen (NCC) werden folgende Gebühren erhoben: Fr. a. für die Erstbestätigung 150.- b. für die Änderung 100.- | ||||||
| Für die laufende Aufsicht und für ausserordentliche Inspektionen wird eine Gebühr nach Zeitaufwand innerhalb eines Gebührenrahmens von 100 bis 20 000 Franken erhoben. | ||||||
| Für Sondergenehmigungen, Zusatz- und Ausnahmebewilligungen sowie alle anderen Genehmigungen, Prüfungen oder Bewilligungen sowie deren Änderung, Einschränkung oder Entzug wird eine Gebühr ohne Gebührenrahmen nach Zeitaufwand erhoben. | ||||||
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SR 748.112.11 GebV-BAZL Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL) Art. 42 Nicht gewerbsmässiger Betrieb von technisch komplexen Luftfahrzeugen (NCC) |
||||||
| Für eine Deklaration für einen nicht gewerbsmässigen Betrieb von technisch komplexen Luftfahrzeugen (NCC) werden folgende Gebühren erhoben: Fr. a. für die Erstbestätigung 150.- b. für die Änderung 100.- | ||||||
| Für die laufende Aufsicht und für ausserordentliche Inspektionen wird eine Gebühr nach Zeitaufwand innerhalb eines Gebührenrahmens von 100 bis 20 000 Franken erhoben. | ||||||
| Für Sondergenehmigungen, Zusatz- und Ausnahmebewilligungen sowie alle anderen Genehmigungen, Prüfungen oder Bewilligungen sowie deren Änderung, Einschränkung oder Entzug wird eine Gebühr ohne Gebührenrahmen nach Zeitaufwand erhoben. | ||||||
|
SR 748.112.11 GebV-BAZL Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL) Art. 39 Geltungsbereich |
||||||
| Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für: | ||||||
| den gewerbsmässigen Personen- und Gütertransport (CAT); | ||||||
| den nicht gewerbsmässigen Betrieb von technisch komplexen Luftfahrzeugen (NCC); | ||||||
| den nicht gewerbsmässigen Betrieb von technisch nicht komplexen Luftfahrzeugen (NCO); | ||||||
| den spezialisierten Flugbetrieb (SPO). | ||||||
5.2. Die auferlegten Kosten wurden im Rahmen der von den Beschwerdefüherinnen veranlassten Anpassung des AOC erhoben. Es handelt sich somit um eine zu den Kausalabgaben gehörende Verwaltungsgebühr (vgl. ADRIAN HUNGERBÜHLER, Grundsätze des Kausalabgaberechts, Eine Übersicht über die neuere Rechtsprechung und Doktrin, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht ZBl 10/2003 S. 505 ff., S. 509). Diese sind das Entgelt für eine bestimmte, von der abgabepflichtigen Person veranlasste Amtshandlung oder für die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung. Sie sollen die Kosten, welche dem Gemeinwesen durch die Amtshandlung oder die Benutzung der Einrichtung entstanden sind, ganz oder teilweise decken (zum Ganzen HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2623 ff.; vgl. aus der Rechtsprechung BGE 128 II 247 E. 3.1; BGE 93 I 632 E. 3, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A4523/2009 vom 7. Januar 2010 E. 4). Im Bereich des Abgaberechts gilt ein strenges Legalitätsprinzip. Daraus folgt, dass Gebühren in rechtsatzmässiger Form festgelegt sein müssen, damit den rechtsanwendenden Behörden kein übermässiger Spielraum Seite 16
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verbleibt und die möglichen Abgabepflichten voraussehbar und rechtsgleich sind (vgl. Art. 164 Abs. 1 Bst. d
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 164 Gesetzgebung |
||||||
| Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: | ||||||
| die Ausübung der politischen Rechte; | ||||||
| die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; | ||||||
| die Rechte und Pflichten von Personen; | ||||||
| den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; | ||||||
| die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; | ||||||
| die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; | ||||||
| die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden. | ||||||
| Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird. | ||||||
Nach dem Kostendeckungsprinzip sollen die Gesamterträge die Gesamtkosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen, was eine gewisse Schematisierung oder Pauschalisierung der Abgabe nicht ausschliesst (BGE 132 II 371 E. 2.1, BGE 126 I 180 E. 3a/aa). Das Kostendeckungsprinzip greift nur bei kostenabhängigen Kausalabgaben (vgl. HUNGERBÜHLER, a.a.O., S. 521). Das Äquivalenzprinzip verlangt nach der Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes, dass die Höhe der Gebühr im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert stehen muss, den die staatliche Leistung für die Abgabepflichtigen hat. Die Abgabe darf im Einzelfall zum objektiven Wert der Leistung nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen und muss sich in vernünftigen Grenzen bewegen (BGE 132 II 371 E. 2.1). Das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip vermögen die Höhe bestimmter Kausalabgaben ausreichend zu begrenzen, so dass der Gesetzgeber deren Bemessung (nicht aber den Kreis der Abgabepflichtigen und den Gegenstand der Abgabe) der Exekutive überlassen darf (BGE 134 I 179 E. 6.1, BGE 132 II 371 E. 2.1, BGE 131 II 735 E. 3.2; HUNGERBÜHLER, a.a.O., S. 516). 5.3. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits wiederholt festgehalten hat, findet die GebV-BAZL eine hinreichende gesetzliche Grundlage in Art. 3 Abs. 3
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SR 748.0 LFG Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz Art. 3 |
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| Der Bundesrat hat im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes die Aufsicht über die Luftfahrt im gesamten Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Er übt sie wie folgt aus: | ||||||
| für die Zivilluftfahrt und die Staatsluftfahrzeuge, soweit diese nicht für gesetzlich vorgesehene Aufgaben der Armee eingesetzt werden, durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK); | ||||||
| für die Militärluftfahrt und die Staatsluftfahrzeuge, soweit diese für gesetzlich vorgesehene Aufgaben der Armee eingesetzt werden, durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). [1] | ||||||
| Er bildet für die unmittelbare Aufsicht gemäss Absatz 1 Buchstabe a beim UVEK das BAZL und für die unmittelbare Aufsicht gemäss Absatz 1 Buchstabe b beim VBS die Militärluftfahrtbehörde (Military Aviation Authority, MAA). [2] | ||||||
| Das BAZL und die MAA koordinieren ihre Tätigkeiten und stellen die Zusammenarbeit sicher. [3] | ||||||
| Das Nähere bestimmt der Bundesrat; insbesondere setzt er die zu erhebenden Gebühren fest. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Aug. 2023 (AS 2022 725; BBl 2021 2198). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Aug. 2023 (AS 2022 725; BBl 2021 2198). [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Aug. 2023 (AS 2022 725; BBl 2021 2198). | ||||||
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richts A-4523/2009 vom 7. Januar 2010 E. 6.2 mit Hinweisen auf weitere Urteile). Gründe, um vorliegend von dieser Beurteilung abzuweichen, sind keine ersichtlich und werden von den Beschwerdeführerinnen auch nicht vorgebracht. Insbesondere bestreiten diese nicht, dass die verrechneten Stunden für die effektiv durchgeführte Prüfung aufgewendet wurden. Die Vorinstanz hat überdies den Prüfungsumfang nicht in unzulässiger Weise ausgedehnt (vgl. E. 4 hiervor).
5.4. Zu prüfen ist sodann, ob eine Reduktion der Gebühr gestützt auf Art. 5 Abs. 3
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SR 748.112.11 GebV-BAZL Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL) Art. 5 Gebührenbemessung |
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| Wo in den nachstehenden Bestimmungen nicht eine Pauschale festgelegt ist, wird die Gebühr nach Zeitaufwand festgelegt, gegebenenfalls innerhalb des festgelegten Gebührenrahmens. | ||||||
| Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis des ausführenden Personals 100-200 Franken. | ||||||
| Im Einzelfall kann unter Berücksichtigung des Interesses und des Nutzens der gebührenpflichtigen Person sowie des öffentlichen Interesses eine Gebühr ermässigt oder erlassen werden. | ||||||
| Das BAZL kann Bundesstellen von den Gebühren befreien, wenn sie die Dienstleistung für sich selbst in Anspruch nehmen. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5413). | ||||||
5.5. Die von der Vorinstanz erhobene Gebühr von Fr. 50'000. übersteigt den maximal zulässigen Gebührenrahmen, da sie unbestrittenermassen die Obergrenze von Fr. 10'000. für den Anteil der Prüfung der Betriebshandbücher nicht einhält. Dies ist aber gemäss Art. 42 Abs. 2
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SR 748.112.11 GebV-BAZL Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL) Art. 42 Nicht gewerbsmässiger Betrieb von technisch komplexen Luftfahrzeugen (NCC) |
||||||
| Für eine Deklaration für einen nicht gewerbsmässigen Betrieb von technisch komplexen Luftfahrzeugen (NCC) werden folgende Gebühren erhoben: Fr. a. für die Erstbestätigung 150.- b. für die Änderung 100.- | ||||||
| Für die laufende Aufsicht und für ausserordentliche Inspektionen wird eine Gebühr nach Zeitaufwand innerhalb eines Gebührenrahmens von 100 bis 20 000 Franken erhoben. | ||||||
| Für Sondergenehmigungen, Zusatz- und Ausnahmebewilligungen sowie alle anderen Genehmigungen, Prüfungen oder Bewilligungen sowie deren Änderung, Einschränkung oder Entzug wird eine Gebühr ohne Gebührenrahmen nach Zeitaufwand erhoben. | ||||||
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Kapitel 9 folgenden Inhalt haben muss: "Die Mindestausrüstungsliste (MEL) für die eingesetzten Flugzeugmuster und Baureihen unter Berücksichtigung der Betriebsarten und der Einsatzgebiete. Die Mindestausrüstungsliste muss die Navigationsausrüstung einschließen und die Leistungsanforderungen für die Strecke und das Einsatzgebiet berücksichtigen" (Anlage 1 zu OPS 1.1045, für die Begriffsumschreibung der MEL EU-OPS 1.003 Bst. a Ziff. 4 und für die Pflicht zur Erstellung einer MEL EU-OPS 1.030). Die Vorinstanz äussert sich nicht dazu, ob sie im Rahmen der Betriebshandbuchprüfung oder als übriger Aufwand zu prüfen war. Die Beschwerdeführerinnen legen dar, die MEL sei Bestandteil des Betriebshandbuchs OM-B Kapitel 9; in der von der Vorinstanz eingereichten definitiven elektronischen Version des OM-B trifft dies zu. Auf diese Sichtweise lässt auch ein auf der Homepage der Vorinstanz publiziertes Dokument schliessen, in dem sie ausführt: "The MEL is part of OM B (chapter 9), however it may be compiled as a stand-alone document to which OM B is making reference." (vgl. www.bazl.admin.ch, Bereich "für Fachleute", Formularsammlung unter "MEL Minimum Equipment List", S. 2 dieses Dokuments, besucht am 19. Mai 2012). Diese Kostenverfügung wird deshalb vom maximalen Gebührenrahmen von Fr. 10'000. erfasst, weshalb davon Fr. 405. abzuziehen sind und für den Anteil der Betriebshandbücherprüfung nur Fr. 9'595. auferlegt werden dürfen. Für die übrigen Aufwendungen, für die eine maximale Gebührenhöhe von Fr. 40'000. verbleibt, geht aus den Eingaben der Vorinstanz hervor, dass die ausgewiesenen Kosten mit Fr. 11'829. beziffert werden. Der maximale Kostenrahmen wurde somit noch nicht ausgeschöpft und die Auferlegung dieser Kosten ist zulässig. Die Rechnung Nr. 798373081 vom 29. April 2011 (Halterwechsel) und die Rechnung Nr. 798376350 vom 10. Juni 2011 (Postholder Assessment), die zu den übrigen Aufwendungen gehören und nicht im Rahmen der Betriebshandbücherprüfung ergingen, müssen nicht berücksichtigt und nicht von dieser Summe abgezogen werden, da auch mit den darin enthaltenen Gebühren der maximale Anteil für die übrigen Aufwendungen von Fr. 40'000. nicht überschritten wird. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass für den Anteil der Betriebshandbücherprüfung der Betrag von Fr. 9'595. und für den Anteil der übrigen Aufwendungen der Betrag von Fr. 11'829. gerechtfertigt ist. Der Betrag der Kostenverfügung ist entsprechend auf den Totalbetrag von Fr. 21'424. zu kürzen.
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6.
Zusammenfassend steht damit fest, dass die Vorinstanz die Anpassung des AOC nach pflichtgemässem Ermessen geprüft und hierbei weder das Rechtsgleichheitsgebot verletzt noch die Überprüfung übermässig ausgedehnt oder mit überspitztem Formalismus behandelt hat. Jedoch ist die Gebührenverfügung auf Fr. 21'424. zu reduzieren. Ein Gebührenerlass gemäss Art. 5 Abs. 3
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SR 748.112.11 GebV-BAZL Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL) Art. 5 Gebührenbemessung |
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| Wo in den nachstehenden Bestimmungen nicht eine Pauschale festgelegt ist, wird die Gebühr nach Zeitaufwand festgelegt, gegebenenfalls innerhalb des festgelegten Gebührenrahmens. | ||||||
| Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis des ausführenden Personals 100-200 Franken. | ||||||
| Im Einzelfall kann unter Berücksichtigung des Interesses und des Nutzens der gebührenpflichtigen Person sowie des öffentlichen Interesses eine Gebühr ermässigt oder erlassen werden. | ||||||
| Das BAZL kann Bundesstellen von den Gebühren befreien, wenn sie die Dienstleistung für sich selbst in Anspruch nehmen. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5413). | ||||||
7.
Vorliegend hat die Vorinstanz trotz Unterliegen keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 2
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung |
||||||
| Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. | ||||||
| Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. | ||||||
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Kostenverfügung wird im Sinne der Erwägungen auf Fr. 21'424. korrigiert.
2.
Den Beschwerdeführerinnen werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000. auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000. wird im Umfang von Fr. 2'000. nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu haben die Beschwerdeführerinnen dem Gericht ihre Kontonummer bekannt zu geben.
3.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung von Fr. 3'500. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. 4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. 798379216; Einschreiben) das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Ryter
Nina Dajcar
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
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gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
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