Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-1677/2006
{T 0/2}
Urteil vom 20. August 2007
Mitwirkung:
Richter Michael Beusch; Markus Metz; André Moser; Gerichtsschreiberin Sonja Bossart.
X._______ AG, ...,
Beschwerdeführerin, vertreten durch ...,
gegen
Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Automobilsteuer (Steuer auf der Herstellung im Inland gemäss Art. 25 Abs. 2 AStG; Auslegung; subjektive Steuerpflicht; Legalitätsprinzip; Verwaltungsverordnung)
Sachverhalt:
A. Die X. AG mit Sitz in ... bezweckt gemäss Handelsregisterauszug den Handel mit Motorfahrzeugen und deren Ersatzteilen sowie den Betrieb von Reparaturwerkstätten und Garagen. Sie kann sich an anderen Unternehmungen beteiligen und Grundstücke erwerben oder weiterveräussern. Nachdem sich die "X. AG, ...", eine Zweigniederlassung der X. AG, am 7. August 1997 zur Registrierung als steuerpflichtiger Hersteller im Sinn von Art. 29 Bst. a des Automobilsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 (AStG; SR 641.5) bei der zuständigen Eidgenössischen Oberzolldirektion (OZD) angemeldet hatte, wurde sie am 12. September 1997 unter der Steuernummer 1002 definitiv als steuerpflichtiger Hersteller registriert und dem Zollinspektorat ... zugeteilt. Mit gleichem Datum wurden ihr die massgebenden rechtlichen Unterlagen zugestellt.
B. Am 10. November 1998 wurde beim Zollinspektorat ... im Auftrag der Y. AG, ..., unter anderem ein Fahrzeug vom Typ "..." unter der Tarifnummer 8704.3130 zum dafür vorgesehenen Ansatz zur Einfuhr deklariert. Das Zollamt nahm die Deklaration an und unterstellte das Fahrzeug der materiellen Revision. Dabei wurde festgestellt, dass es sich um ein Automobil zum Befördern von Waren mit einer 2-türigen Kabine mit 3 Sitzplätzen und einem nicht abgetrennten, 3-türigen Laderaum ohne Fenster an den Seitenwänden handelte. Das Zollamt führte aus, da gemäss Angaben des Importeurs dem Fahrzeug unmittelbar nach der Einfuhrverzollung in der firmeneigenen Garage weitere Sitzvorrichtungen und Seitenfenster im Laderaum eingebaut würden, unterbreite es die Angelegenheit der OZD zur Überprüfung der Tarifeinreihung. Die Einreihung unter der Tarif-Nr. 8704.3130 bestätigte die OZD mit Revisionsbefund vom 11. Januar 1999 im Wesentlichen mit der Begründung, dass Automobile ohne Seitenfenster im Fahrgastraum für den Personentransport nicht geeignet seien und somit eine Einreihung unter den Tarifnummern 8702 bzw. 8703 nicht in Frage käme. Zudem wurde darauf aufmerksam gemacht, der geplante Umbau am eingeführten Fahrzeug (Einbau von Seitenfenstern und Sitzvorrichtungen) stelle eine "Herstellung im Inland" gemäss Artikel 3
SR 641.511 Automobilsteuerverordnung vom 20. November 1996 (AStV) AStV Art. 3 Herstellung im Inland - Als Herstellung gilt: |
|
a | der Zusammenbau von Automobilen aus Teilen oder Baugruppen; |
b | das Karossieren von Chassis; |
c | der Umbau von Fahrzeugen, die der Steuer nicht unterliegen, zu steuerpflichtigen Automobilen. |
Das Zollinspektorat ... setzte den Importeur (Y. AG, ...) anlässlich einer Sitzung vom 25. März 1999 über den erwähnten Revisionsbefund der OZD in Kenntnis. Daraufhin erwiderte die Y. AG, dass derartige Umbauten von eingeführten Nutzfahrzeugen zu Personenwagen in der firmeneigenen Garage aus finanziellen Gründen (Rentabilität) nicht mehr durchgeführt würden. Das Zollamt ... gelangte im Rahmen einer materiellen Kontrolle am 27. Oktober 2000 jedoch zum Schluss, dass weiterhin als Automobile zum Befördern von Waren unter der Tarif-Nr. 8704 eingeführte, aufgrund ihres Stückgewichtes der Automobilsteuer bei der Einfuhr nicht unterliegende Fahrzeuge vom Typ "...", zu automobilsteuerpflichtigen Personenwagen der Tarif-Nr. 8703 umgebaut werden sollten. Da weder von der Y. AG noch der X. AG in der Zwischenzeit eine entsprechende Steuerdeklaration für Umbauten an Fahrzeugen des Typs "..." eingereicht worden war, leitete das Zollamt ... die Angelegenheit mit Überweisung vom 30. Oktober 2000 an die KD Basel weiter. Diese teilte der Y. AG, ..., am 8. November 2000 mit, der Umbau von Lieferwagen der Tarif-Nr. 8704.3130 in sog. Kombifahrzeuge für den Personentransport der Tarif-Nr. 8703 gelte als steuerpflichtige Herstellung im Inland im Sinne der Automobilsteuergesetzgebung und forderte sie auf, für derartige Umbauten an Fahrzeugen des Typs "..." beim Zollamt ... die entsprechenden Steuerdeklarationen einzureichen. Dem Schreiben lag ein Exemplar der Anleitung für die Hersteller betreffend die Erhebung der Automobilsteuer bei der Herstellung im Inland (Form. 54.25) bei.
In ihrer Antwort vom 16. November 2000 teilte die Y. AG, ..., im Wesentlichen mit, für sie bestünden seit der Einführung der Automobilsteuergesetzgebung diverse Unklarheiten betreffend deren Anwendung. Die Y. AG, ..., forderte eine Aussprache mit Vertretern der Zollverwaltung, und erneuerte dieses Anliegen mit Schreiben vom 5. Dezember 2000.
C. Am 14. März 2001 besichtigte ein Vertreter des Zollinspektorates ... das firmeneigene Karosseriewerk der X. AG in ..., wo die zur Diskussion stehenden Umbauten vorgenommen wurden. Anschliessend erfolgte ein Gespräch mit je einem Vertreter der Y. AG und des Carrosserie-Fahrzeugbaus der X. AG und wurden die verschiedenen Umbauvarianten besprochen. Der Vertreter des Zollinspektorates ... erläuterte bei dieser Gelegenheit nochmals die Vorschriften betreffend die Erhebung der Automobilsteuer, insbesondere bei der Herstellung im Inland, und erstattete seiner vorgesetzten Behörde am 7. April 2001 Bericht. Mit Schreiben vom 6. September 2002 teilte alsdann die KD Basel der X. AG, Carrosseriewerk, ..., ihre rechtliche Auffassung mit und machte insbesondere auf das steuerrechtliche Prinzip der "Selbstveranlagung" aufmerksam. Sie setzte der X. AG eine Frist bis zum 11. Oktober 2002 zur Einreichung der Steueranmeldung für alle automobilsteuerpflichtigen Umbauten an Fahrzeugen des Typs "..." aus dem Jahr 2001. Innerhalb der gesetzten Frist wurde zwar keine Steueranmeldung eingereicht. Am 20. November 2002 fand aber beim Zollamt ... eine weitere Besprechung mit Vertretern der Y. AG, der X. AG sowie Vertretern der Zollverwaltung (EZV; Oberzolldirektion, Zollkreisdirektion, Zollamt) in dieser Angelegenheit statt. Dabei wurde unter anderem festgehalten, dass die Tarifeinreihung der umgebauten Fahrzeuge noch teilweise unklar sei und somit nicht abschliessend beurteilt werden könne, ob sie der Automobilsteuer unterlägen oder nicht.
D. Am 12. Februar 2003 teilte die Y. AG, ..., welche laut eigenen Angaben von der X. AG um Hilfe ersucht worden war, der KD Basel mit, dass in den Jahren 1998 bis 2002 insgesamt 318 Fahrzeuge des Typs "..." zu steuerpflichtigen Personenwagen umgebaut worden seien und dass der total dafür fakturierte Preis (Bemessungsgrundlage für die Automobilsteuer) Fr. ... betrage. Daraus resultiere eine geschuldete Automobilsteuer (Steuersatz 4%) von Fr. .... Mit Schreiben vom 4. Juli 2003 teilte die KD Basel der X. AG die nach Rücksprache mit der OZD gültigen Richtlinien betreffend die Tarifeinreihung der umgebauten Fahrzeuge mit. Sie räumte der X. AG eine weitere Frist ein, um aufgrund der allfällig neuen Erkenntnisse die eingereichten Zahlen und Beträge nochmals zu überprüfen. Ohne einen entsprechenden Bescheid sei jedoch der Betrag von Fr. ... bis zum 20. August 2003 auf das Konto der KD Basel zu überweisen. Daraufhin bestritt die X. AG mit Eingabe vom 15. August 2003 Bestand und Höhe der im Schreiben vom 4. Juli 2003 vermerkten Steuerschuld und verlangte eine anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
SR 641.511 Automobilsteuerverordnung vom 20. November 1996 (AStV) AStV Art. 3 Herstellung im Inland - Als Herstellung gilt: |
|
a | der Zusammenbau von Automobilen aus Teilen oder Baugruppen; |
b | das Karossieren von Chassis; |
c | der Umbau von Fahrzeugen, die der Steuer nicht unterliegen, zu steuerpflichtigen Automobilen. |
E. Mit an die X. AG gerichteter Verfügung vom 21. August 2003 hielt die KD Basel fest, die Y. AG, ... habe gemäss Selbstdeklaration im Auftrag der X. AG, Carrosseriewerk ..., in den Jahren 1998 bis 2002 insgesamt 318 nicht steuerpflichtige Fahrzeuge vom Typ "..." der Tarif-Nr. 8704 zu der Automobilsteuerpflicht unterliegenden Fahrzeugen für den Personentransport der Tarif-Nrn. 8702 und 8703 umgebaut. Das Gesamtentgelt für diese Umbauten betrage Fr. ..., der geschuldete Automobilsteuerbetrag (4%) mithin Fr. ....
F. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies die OZD mit Entscheid Nr. 442.3.0013.2001 vom 22. März 2004 ab.
G. Mit am 5. Mai 2004 eingereichter Beschwerde gelangte die X. AG (Beschwerdeführerin) an die damalige Eidgenössische Zollrekurskommission (ZRK) mit dem Antrag, der Einspracheentscheid der OZD sei vollumfänglich aufzuheben und es sei festzustellen, dass die X. AG für den während der Jahre 1998 bis 2002 erfolgten Umbau der streitbetroffenen Motorfahrzeuge keine Automobilsteuer zu entrichten habe. Eventualiter sie die Automobilsteuer auf Fr. ... festzusetzen. Schliesslich verlangte sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Mit Eingabe vom 24. Mai 2004 schloss die OZD auf Abweisung der Beschwerde.
H. Per 31. Dezember 2006 übergab die ZRK die Verfahrensakten an das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Sache.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen Einsprache- und Beschwerdeentscheide der Oberzolldirektion (OZD) betreffend Automobilsteuer der Beschwerde an die ZRK (Art. 34
SR 641.511 Automobilsteuerverordnung vom 20. November 1996 (AStV) AStV Art. 3 Herstellung im Inland - Als Herstellung gilt: |
|
a | der Zusammenbau von Automobilen aus Teilen oder Baugruppen; |
b | das Karossieren von Chassis; |
c | der Umbau von Fahrzeugen, die der Steuer nicht unterliegen, zu steuerpflichtigen Automobilen. |
SR 641.511 Automobilsteuerverordnung vom 20. November 1996 (AStV) AStV Art. 3 Herstellung im Inland - Als Herstellung gilt: |
|
a | der Zusammenbau von Automobilen aus Teilen oder Baugruppen; |
b | das Karossieren von Chassis; |
c | der Umbau von Fahrzeugen, die der Steuer nicht unterliegen, zu steuerpflichtigen Automobilen. |
SR 641.511 Automobilsteuerverordnung vom 20. November 1996 (AStV) AStV Art. 3 Herstellung im Inland - Als Herstellung gilt: |
|
a | der Zusammenbau von Automobilen aus Teilen oder Baugruppen; |
b | das Karossieren von Chassis; |
c | der Umbau von Fahrzeugen, die der Steuer nicht unterliegen, zu steuerpflichtigen Automobilen. |
SR 641.511 Automobilsteuerverordnung vom 20. November 1996 (AStV) AStV Art. 3 Herstellung im Inland - Als Herstellung gilt: |
|
a | der Zusammenbau von Automobilen aus Teilen oder Baugruppen; |
b | das Karossieren von Chassis; |
c | der Umbau von Fahrzeugen, die der Steuer nicht unterliegen, zu steuerpflichtigen Automobilen. |
SR 641.511 Automobilsteuerverordnung vom 20. November 1996 (AStV) AStV Art. 3 Herstellung im Inland - Als Herstellung gilt: |
|
a | der Zusammenbau von Automobilen aus Teilen oder Baugruppen; |
b | das Karossieren von Chassis; |
c | der Umbau von Fahrzeugen, die der Steuer nicht unterliegen, zu steuerpflichtigen Automobilen. |
2. Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführer können neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 641.511 Automobilsteuerverordnung vom 20. November 1996 (AStV) AStV Art. 3 Herstellung im Inland - Als Herstellung gilt: |
|
a | der Zusammenbau von Automobilen aus Teilen oder Baugruppen; |
b | das Karossieren von Chassis; |
c | der Umbau von Fahrzeugen, die der Steuer nicht unterliegen, zu steuerpflichtigen Automobilen. |
SR 641.511 Automobilsteuerverordnung vom 20. November 1996 (AStV) AStV Art. 3 Herstellung im Inland - Als Herstellung gilt: |
|
a | der Zusammenbau von Automobilen aus Teilen oder Baugruppen; |
b | das Karossieren von Chassis; |
c | der Umbau von Fahrzeugen, die der Steuer nicht unterliegen, zu steuerpflichtigen Automobilen. |
SR 641.511 Automobilsteuerverordnung vom 20. November 1996 (AStV) AStV Art. 3 Herstellung im Inland - Als Herstellung gilt: |
|
a | der Zusammenbau von Automobilen aus Teilen oder Baugruppen; |
b | das Karossieren von Chassis; |
c | der Umbau von Fahrzeugen, die der Steuer nicht unterliegen, zu steuerpflichtigen Automobilen. |
SR 641.511 Automobilsteuerverordnung vom 20. November 1996 (AStV) AStV Art. 3 Herstellung im Inland - Als Herstellung gilt: |
|
a | der Zusammenbau von Automobilen aus Teilen oder Baugruppen; |
b | das Karossieren von Chassis; |
c | der Umbau von Fahrzeugen, die der Steuer nicht unterliegen, zu steuerpflichtigen Automobilen. |
SR 641.511 Automobilsteuerverordnung vom 20. November 1996 (AStV) AStV Art. 3 Herstellung im Inland - Als Herstellung gilt: |
|
a | der Zusammenbau von Automobilen aus Teilen oder Baugruppen; |
b | das Karossieren von Chassis; |
c | der Umbau von Fahrzeugen, die der Steuer nicht unterliegen, zu steuerpflichtigen Automobilen. |
3.
3.1 Die Automobilsteuer ist eine seit dem 1. Januar 1997 gestützt auf Art. 41ter Abs. 1 Bst. b und Abs. 4 Bst. c der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (aBV) bzw. Art. 131 Abs. 1 Bst. d
SR 641.511 Automobilsteuerverordnung vom 20. November 1996 (AStV) AStV Art. 3 Herstellung im Inland - Als Herstellung gilt: |
|
a | der Zusammenbau von Automobilen aus Teilen oder Baugruppen; |
b | das Karossieren von Chassis; |
c | der Umbau von Fahrzeugen, die der Steuer nicht unterliegen, zu steuerpflichtigen Automobilen. |
Mit dem Inkrafttreten des AStG sind die bisherigen Fiskalzölle auf Automobilen für den Personen- oder Warentransport per 1. Januar 1997 in eine besondere Verbrauchssteuer, nämlich die Automobilsteuer, umgewandelt worden. Seither wird lediglich noch auf gewissen Automobilen, die der Automobilsteuer unterliegen, ein Restzoll (Schutzzoll) erhoben (vgl. Entscheid der ZRK vom 8. Oktober 1998 [ZRK 1998-002], E. 2a).
Dementsprechend unterliegt nicht nur die Einfuhr von Automobilen im Sinne von Art. 2
SR 641.511 Automobilsteuerverordnung vom 20. November 1996 (AStV) AStV Art. 3 Herstellung im Inland - Als Herstellung gilt: |
|
a | der Zusammenbau von Automobilen aus Teilen oder Baugruppen; |
b | das Karossieren von Chassis; |
c | der Umbau von Fahrzeugen, die der Steuer nicht unterliegen, zu steuerpflichtigen Automobilen. |
SR 641.511 Automobilsteuerverordnung vom 20. November 1996 (AStV) AStV Art. 3 Herstellung im Inland - Als Herstellung gilt: |
|
a | der Zusammenbau von Automobilen aus Teilen oder Baugruppen; |
b | das Karossieren von Chassis; |
c | der Umbau von Fahrzeugen, die der Steuer nicht unterliegen, zu steuerpflichtigen Automobilen. |
SR 641.511 Automobilsteuerverordnung vom 20. November 1996 (AStV) AStV Art. 3 Herstellung im Inland - Als Herstellung gilt: |
|
a | der Zusammenbau von Automobilen aus Teilen oder Baugruppen; |
b | das Karossieren von Chassis; |
c | der Umbau von Fahrzeugen, die der Steuer nicht unterliegen, zu steuerpflichtigen Automobilen. |
SR 641.511 Automobilsteuerverordnung vom 20. November 1996 (AStV) AStV Art. 3 Herstellung im Inland - Als Herstellung gilt: |
|
a | der Zusammenbau von Automobilen aus Teilen oder Baugruppen; |
b | das Karossieren von Chassis; |
c | der Umbau von Fahrzeugen, die der Steuer nicht unterliegen, zu steuerpflichtigen Automobilen. |
SR 641.511 Automobilsteuerverordnung vom 20. November 1996 (AStV) AStV Art. 3 Herstellung im Inland - Als Herstellung gilt: |
|
a | der Zusammenbau von Automobilen aus Teilen oder Baugruppen; |
b | das Karossieren von Chassis; |
c | der Umbau von Fahrzeugen, die der Steuer nicht unterliegen, zu steuerpflichtigen Automobilen. |
SR 641.511 Automobilsteuerverordnung vom 20. November 1996 (AStV) AStV Art. 3 Herstellung im Inland - Als Herstellung gilt: |
|
a | der Zusammenbau von Automobilen aus Teilen oder Baugruppen; |
b | das Karossieren von Chassis; |
c | der Umbau von Fahrzeugen, die der Steuer nicht unterliegen, zu steuerpflichtigen Automobilen. |
SR 641.511 Automobilsteuerverordnung vom 20. November 1996 (AStV) AStV Art. 3 Herstellung im Inland - Als Herstellung gilt: |
|
a | der Zusammenbau von Automobilen aus Teilen oder Baugruppen; |
b | das Karossieren von Chassis; |
c | der Umbau von Fahrzeugen, die der Steuer nicht unterliegen, zu steuerpflichtigen Automobilen. |
SR 641.511 Automobilsteuerverordnung vom 20. November 1996 (AStV) AStV Art. 3 Herstellung im Inland - Als Herstellung gilt: |
|
a | der Zusammenbau von Automobilen aus Teilen oder Baugruppen; |
b | das Karossieren von Chassis; |
c | der Umbau von Fahrzeugen, die der Steuer nicht unterliegen, zu steuerpflichtigen Automobilen. |
3.2 Die für die Erhebung der Automobilsteuern zuständige Eidgenössische Zollverwaltung hat, handelnd durch die OZD, zur Verdeutlichung und zur Durchführung dieser gesetzlichen Ordnung Weisungen erlassen (Art. 3
SR 641.511 Automobilsteuerverordnung vom 20. November 1996 (AStV) AStV Art. 3 Herstellung im Inland - Als Herstellung gilt: |
|
a | der Zusammenbau von Automobilen aus Teilen oder Baugruppen; |
b | das Karossieren von Chassis; |
c | der Umbau von Fahrzeugen, die der Steuer nicht unterliegen, zu steuerpflichtigen Automobilen. |
3.3 Sowohl die "Anleitung für Hersteller" wie auch das "Merkblatt für die Steuerpflichtigen" stellen sog. Verwaltungsverordnungen dar. Diese sollen eine einheitliche, gleichmässige und sachrichtige Praxis des Gesetzesvollzugs sicherstellen und sind für die als eigentliche Adressaten figurierenden Verwaltungsbehörden verbindlich, wenn sie nicht klarerweise einen verfassungs- oder gesetzeswidrigen Inhalt aufweisen (Michael Beusch, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Teil I/Band 2b, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], Basel etc. 2000, Art. 102
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 102 Organisation - 1 Die Aufsicht des Bundes über die Steuererhebung (Art. 2) wird vom EFD ausgeübt. |
|
1 | Die Aufsicht des Bundes über die Steuererhebung (Art. 2) wird vom EFD ausgeübt. |
2 | Die ESTV198 sorgt für die einheitliche Anwendung dieses Gesetzes. Sie erlässt die Vorschriften für die richtige und einheitliche Veranlagung und den Bezug der direkten Bundessteuer. Sie kann die Verwendung bestimmter Formulare vorschreiben. |
3 | Eidgenössische Beschwerdeinstanz ist das Bundesgericht. |
4 | ...199 |
3.4 Sowohl das AStG als auch die darauf basierenden bzw. diese konkretisierenden Regelungen haben aufgrund der Rangordnung der Rechtsordnung die bundesverfassungsrechtlichen Vorgaben zu beachten (vgl. Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. Aufl., Zürich etc. 2005, N 24). Der Grundsatz der derogatorischen Kraft der Bundesverfassung wird allerdings eingeschränkt durch das ebenfalls Verfassungsrang geniessende sog. Anwendungsgebot. Art. 190
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 102 Organisation - 1 Die Aufsicht des Bundes über die Steuererhebung (Art. 2) wird vom EFD ausgeübt. |
|
1 | Die Aufsicht des Bundes über die Steuererhebung (Art. 2) wird vom EFD ausgeübt. |
2 | Die ESTV198 sorgt für die einheitliche Anwendung dieses Gesetzes. Sie erlässt die Vorschriften für die richtige und einheitliche Veranlagung und den Bezug der direkten Bundessteuer. Sie kann die Verwendung bestimmter Formulare vorschreiben. |
3 | Eidgenössische Beschwerdeinstanz ist das Bundesgericht. |
4 | ...199 |
4.
4.1 Im Schweizer Steuerrecht kommt dem Legalitätsprinzip herausragende Bedeutung zu. Bereits auf Verfassungsebene ist festgehalten, dass die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln sind (Art. 127 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 102 Organisation - 1 Die Aufsicht des Bundes über die Steuererhebung (Art. 2) wird vom EFD ausgeübt. |
|
1 | Die Aufsicht des Bundes über die Steuererhebung (Art. 2) wird vom EFD ausgeübt. |
2 | Die ESTV198 sorgt für die einheitliche Anwendung dieses Gesetzes. Sie erlässt die Vorschriften für die richtige und einheitliche Veranlagung und den Bezug der direkten Bundessteuer. Sie kann die Verwendung bestimmter Formulare vorschreiben. |
3 | Eidgenössische Beschwerdeinstanz ist das Bundesgericht. |
4 | ...199 |
4.2 Die Konkretisierung einer Norm im Hinblick auf einzelne Lebenssachverhalte als Teil der Gesetzesanwendung geschieht durch Auslegung. Deren Ziel ist die Ermittlung des Sinngehalts der Bestimmung. Ausgangspunkt jeder Auslegung ist dabei der Wortlaut, doch kann dieser nicht allein massgebend sein. Vom Wortlaut kann abgewichen werden, wenn triftige Gründe für die Annahme bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Vorschrift wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte, aus Sinn und Zweck der Norm oder aus dem Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen ergeben. Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen (vgl. anstelle vieler BGE 131 II 13 E. 7.1 S. 31 mit Hinweisen; vgl. auch [allgemein] Thomas Gächter, Rechtsmissbrauch im öffentlichen Recht, Zürich etc. 2005, 69 ff., 254 ff.; [steuerrechtsspezifisch] Peter Locher, Rechtsmissbrauchsüberlegungen im Recht der direkten Steuern der Schweiz, ASA 75 683 ff.). Sind mehrere Lösungen denkbar, ist jene zu wählen, die der Verfassung entspricht. Allerdings findet die verfassungskonforme Auslegung - selbst bei festgestellter Verfassungswidrigkeit - im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung ihre Schranke (BGE 131 II 710 E. 4.1).
Von der Auslegung bzw. deren Ergebnissen zu unterscheiden sind eigentliche Gesetzesergänzungen. Diese können im Steuerrecht wegen des Legalitätsprinzips nach herrschender Lehre nur in zwei Fällen stattfinden, nämlich bei der Anwendung allgemeiner Rechtsgrundsätze wie etwa dem Verbot des Rechtsmissbrauchs oder der Verjährung öffentlichrechtlicher Ansprüche (vgl. BGE 126 II 49 E. 2a) sowie bei einer sog. echten Lücke, also dann, wenn das Gesetz auf eine notwendigerweise zu beantwortende Frage gerade keine Antwort gibt (vgl. Ernst Höhn/Robert Waldburger, Steuerrecht, 9. Aufl., Bern etc. 2001, § 5 N. 18; zum Letzteren vgl. Entscheid der SRK vom 7. Juni 2004, VPB 68.162, E. 3d). Keinen Platz hat dagegen im Steuerrecht grundsätzlich die in neuerer Zeit als Rechtsfortbildung contra legem bezeichnete unechte Lücke, welche vorliegt, wenn das Gesetz zwar eine Regelung enthält, deren Anwendung aber in einem ganz bestimmten Fall zu einem sachlich unbefriedigenden Resultat führen würde (BGE 131 II 562 E. 3.5; Entscheid der SRK vom 13. Dezember 2005, VPB 70.59, E. 5b/cc; vgl. auch Locher, a.a.O. 684 f., 690). Abzugrenzen sind (sämtliche) Lücken vom qualifizierten Schweigen, also dem Fall des bewussten Verzichts des Gesetzgebers auf die Regelung eines bestimmten Problems (BGE 126 II 49 E. 2b und 2d).
5. Sachverhaltsmässig steht fest und ist unbestritten, dass der Import der streitbetroffenen Fahrzeuge durch die Y. AG erfolgt ist, und zwar in Form sog. selbsttragender Karosserien. Angesichts ihres Gewichts von über 1'600 Kilogramm wurden sie ebenso unbestrittenermassen und zu Recht beim Import gemäss den Zolltarifnummern 8704.2130 sowie 8704.3130 zum ordentlichen Gewichtszoll gemäss Anhang 1 zum Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (SR 632.10) veranlagt und es wurde die Automobilsteuer bei der Einfuhr nicht erhoben (Art. 2
SR 641.511 Automobilsteuerverordnung vom 20. November 1996 (AStV) AStV Art. 3 Herstellung im Inland - Als Herstellung gilt: |
|
a | der Zusammenbau von Automobilen aus Teilen oder Baugruppen; |
b | das Karossieren von Chassis; |
c | der Umbau von Fahrzeugen, die der Steuer nicht unterliegen, zu steuerpflichtigen Automobilen. |
SR 641.511 Automobilsteuerverordnung vom 20. November 1996 (AStV) AStV Art. 3 Herstellung im Inland - Als Herstellung gilt: |
|
a | der Zusammenbau von Automobilen aus Teilen oder Baugruppen; |
b | das Karossieren von Chassis; |
c | der Umbau von Fahrzeugen, die der Steuer nicht unterliegen, zu steuerpflichtigen Automobilen. |
SR 641.511 Automobilsteuerverordnung vom 20. November 1996 (AStV) AStV Art. 3 Herstellung im Inland - Als Herstellung gilt: |
|
a | der Zusammenbau von Automobilen aus Teilen oder Baugruppen; |
b | das Karossieren von Chassis; |
c | der Umbau von Fahrzeugen, die der Steuer nicht unterliegen, zu steuerpflichtigen Automobilen. |
Zu klären ist mithin nachfolgend in einem ersten Schritt, ob der erfolgte Umbau überhaupt der Automobilsteuer unterliegt, dies namentlich im Hinblick auf die Tatsache, dass die Fahrzeuge (ebenfalls) einem Importzoll nach der Zollgesetzgebung unterlagen. Ist dies zu bejahen, so ist in einem zweiten Schritt der Frage nachzugehen, wer als steuerpflichtige Herstellerin ins Recht zu fassen ist.
6.
6.1
6.1.1 Um überhaupt als Steuerobjekt der Automobilsteuer in Frage zu kommen, müssen die vorgenommenen Umbauten vorab als Herstellung im Sinne von Art. 25 Abs. 2 AStG und Art. 3 Bst. c
SR 641.511 Automobilsteuerverordnung vom 20. November 1996 (AStV) AStV Art. 3 Herstellung im Inland - Als Herstellung gilt: |
|
a | der Zusammenbau von Automobilen aus Teilen oder Baugruppen; |
b | das Karossieren von Chassis; |
c | der Umbau von Fahrzeugen, die der Steuer nicht unterliegen, zu steuerpflichtigen Automobilen. |
SR 641.511 Automobilsteuerverordnung vom 20. November 1996 (AStV) AStV Art. 3 Herstellung im Inland - Als Herstellung gilt: |
|
a | der Zusammenbau von Automobilen aus Teilen oder Baugruppen; |
b | das Karossieren von Chassis; |
c | der Umbau von Fahrzeugen, die der Steuer nicht unterliegen, zu steuerpflichtigen Automobilen. |
6.1.2 Des weiteren ist für die Erhebung der Automobilsteuer bei der Herstellung im Inland vorausgesetzt, dass eine Lieferung oder ein Eigengebrauch vorliegt (Art. 26 f
SR 641.511 Automobilsteuerverordnung vom 20. November 1996 (AStV) AStV Art. 3 Herstellung im Inland - Als Herstellung gilt: |
|
a | der Zusammenbau von Automobilen aus Teilen oder Baugruppen; |
b | das Karossieren von Chassis; |
c | der Umbau von Fahrzeugen, die der Steuer nicht unterliegen, zu steuerpflichtigen Automobilen. |
6.2
6.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dieses Ergebnis der objektiv doppelten fiskalischen Belastung von in der Schweiz zu Automobilen im Sinn der entsprechenden Gesetzgebung umgebauten, einem Importzoll unterliegenden schweren Motorfahrzeugen widerspreche diametral den im AStG definierten Grundprinzipien und führe zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten, unhaltbaren und GATT-widrigen Diskriminierung des inländischen Karrosseriegewerbes. Der Beschwerdeführerin ist zwar darin zuzustimmen, dass die Belastung zuerst mit einem Importzoll und hernach mit der Automobilsteuer die inländische Herstellung von Automobilen durch Umbau im Sinne der einschlägigen Gesetzesbestimmungen die Attraktivität des Umbaus in hiesigen Carrosseriewerkstätten nicht gerade fördert. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erweist sich diese "Doppelbelastung" aus nachfolgenden Gründen indessen nicht als rechtswidrig.
6.2.2 Ziel der Einführung der Automobilsteuer war vorab die Nichtdiskriminierung ausländischer Güter, was durch die verfahrens- und belastungsmässige Gleichstellung importierter und inländischer Waren erreicht wird (vgl. vorn E. 3.1). Klar ist dabei, dass sich der Vergleich und die angestrebte Gleichstellung nur auf im rechtlichen Sinn vergleichbare Waren beziehen kann. Vor diesem Hintergrund wurde für die Erhebung der Automobilsteuer der Begriff des Automobils definiert (Art. 2
SR 641.511 Automobilsteuerverordnung vom 20. November 1996 (AStV) AStV Art. 3 Herstellung im Inland - Als Herstellung gilt: |
|
a | der Zusammenbau von Automobilen aus Teilen oder Baugruppen; |
b | das Karossieren von Chassis; |
c | der Umbau von Fahrzeugen, die der Steuer nicht unterliegen, zu steuerpflichtigen Automobilen. |
SR 641.511 Automobilsteuerverordnung vom 20. November 1996 (AStV) AStV Art. 8 Übergangsbestimmungen - 1 Automobile, für die vor dem 1. Januar 1997 der Zoll bezahlt und nicht nachträglich rückerstattet worden ist, gelten im Sinne dieser Verordnung als versteuert. |
|
1 | Automobile, für die vor dem 1. Januar 1997 der Zoll bezahlt und nicht nachträglich rückerstattet worden ist, gelten im Sinne dieser Verordnung als versteuert. |
2 | Bei der Herstellung im Inland ist die Lieferung oder der Eigengebrauch von Automobilen, für die nachweislich vor dem 1. Januar 1997 verzollte Chassis nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes verwendet worden sind, von der Steuer befreit. |
3 | Von der Bemessungsgrundlage nach Artikel 30 des Gesetzes kann der Wert der verwendeten Chassis (ohne Führerkabinen), Karosserien (einschliesslich Führerkabinen) und Motoren, die nachweislich vor dem 1. Januar 1997 verzollt worden sind, abgezogen werden. |
SR 641.511 Automobilsteuerverordnung vom 20. November 1996 (AStV) AStV Art. 8 Übergangsbestimmungen - 1 Automobile, für die vor dem 1. Januar 1997 der Zoll bezahlt und nicht nachträglich rückerstattet worden ist, gelten im Sinne dieser Verordnung als versteuert. |
|
1 | Automobile, für die vor dem 1. Januar 1997 der Zoll bezahlt und nicht nachträglich rückerstattet worden ist, gelten im Sinne dieser Verordnung als versteuert. |
2 | Bei der Herstellung im Inland ist die Lieferung oder der Eigengebrauch von Automobilen, für die nachweislich vor dem 1. Januar 1997 verzollte Chassis nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes verwendet worden sind, von der Steuer befreit. |
3 | Von der Bemessungsgrundlage nach Artikel 30 des Gesetzes kann der Wert der verwendeten Chassis (ohne Führerkabinen), Karosserien (einschliesslich Führerkabinen) und Motoren, die nachweislich vor dem 1. Januar 1997 verzollt worden sind, abgezogen werden. |
6.2.3 Zu keinem anderen Resultat zu führen vermögen auch die das Freihandelsabkommen sowie das GATT betreffenden Ausführungen der Beschwerdeführerin. Wohl ist zutreffend, dass nach beiden Abkommen eine diskriminierende Behandlung importierter Erzeugnisse ausländischer Vertragspartner gegenüber gleichartigen Erzeugnissen inländischen Ursprungs durch steuerliche Massnahmen unzulässig ist. Worin indessen eine Ungleichbehandlung zu erblicken ist, wenn ausnahmslos sämtliche Herstellungen im Inland der Automobilsteuer unterworfen sind, ist nicht ersichtlich. Die zollmässige Belastung schwerer Motorfahrzeuge beim Import dagegen hält vor den beiden Abkommen stand, was im Übrigen auch nicht bestritten wird. Was sodann die behauptete Diskriminierung der Inländer betrifft, so ist einerseits eine Ungleichbehandlung unter bundesverfassungsrechtlichen Gesichtspunkten weder behauptet noch ersichtlich und andererseits gelangen die entsprechenden staatsvertraglichen Verbote auf den reinen Binnensachverhalt der Herstellung von Automobilen im Inland von vornherein nicht zur Anwendung (vgl. vorn E. 3.4). Nicht verletzt ist auch die in den Materialien als Leitziel festgelegte Nichtbenachteiligung der Schweizer Wirtschaft in steuerverfahrensrechtlicher Hinsicht (BBl 1995 IV 1692).
6.2.4 Ins Leere zielt der verschiedenenortes auf das Verfahren bezogene Vorwurf, es habe nie eine Selbstdeklaration stattgefunden. Auch wenn die am 12. Februar 2003 von der Y. AG eingereichte Liste stets als blosse Diskussionsgrundlage gedacht gewesen wäre, so durfte die Liste von der OZD nach der gesamten bis zu diesem Datum geführten Korrespondenz sowie mangels jeglicher ersichtlicher schriftlicher Vorbehalte auf der Liste als Anmeldung im Sinne von Art. 14 Abs. 1
SR 641.511 Automobilsteuerverordnung vom 20. November 1996 (AStV) AStV Art. 8 Übergangsbestimmungen - 1 Automobile, für die vor dem 1. Januar 1997 der Zoll bezahlt und nicht nachträglich rückerstattet worden ist, gelten im Sinne dieser Verordnung als versteuert. |
|
1 | Automobile, für die vor dem 1. Januar 1997 der Zoll bezahlt und nicht nachträglich rückerstattet worden ist, gelten im Sinne dieser Verordnung als versteuert. |
2 | Bei der Herstellung im Inland ist die Lieferung oder der Eigengebrauch von Automobilen, für die nachweislich vor dem 1. Januar 1997 verzollte Chassis nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes verwendet worden sind, von der Steuer befreit. |
3 | Von der Bemessungsgrundlage nach Artikel 30 des Gesetzes kann der Wert der verwendeten Chassis (ohne Führerkabinen), Karosserien (einschliesslich Führerkabinen) und Motoren, die nachweislich vor dem 1. Januar 1997 verzollt worden sind, abgezogen werden. |
SR 641.511 Automobilsteuerverordnung vom 20. November 1996 (AStV) AStV Art. 8 Übergangsbestimmungen - 1 Automobile, für die vor dem 1. Januar 1997 der Zoll bezahlt und nicht nachträglich rückerstattet worden ist, gelten im Sinne dieser Verordnung als versteuert. |
|
1 | Automobile, für die vor dem 1. Januar 1997 der Zoll bezahlt und nicht nachträglich rückerstattet worden ist, gelten im Sinne dieser Verordnung als versteuert. |
2 | Bei der Herstellung im Inland ist die Lieferung oder der Eigengebrauch von Automobilen, für die nachweislich vor dem 1. Januar 1997 verzollte Chassis nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes verwendet worden sind, von der Steuer befreit. |
3 | Von der Bemessungsgrundlage nach Artikel 30 des Gesetzes kann der Wert der verwendeten Chassis (ohne Führerkabinen), Karosserien (einschliesslich Führerkabinen) und Motoren, die nachweislich vor dem 1. Januar 1997 verzollt worden sind, abgezogen werden. |
7.
7.1 Steuersubjekt der Inlandautomobilsteuer sind die Hersteller und Herstellerinnen (Art. 9 Abs. 1 Bst. b
SR 641.511 Automobilsteuerverordnung vom 20. November 1996 (AStV) AStV Art. 3 Herstellung im Inland - Als Herstellung gilt: |
|
a | der Zusammenbau von Automobilen aus Teilen oder Baugruppen; |
b | das Karossieren von Chassis; |
c | der Umbau von Fahrzeugen, die der Steuer nicht unterliegen, zu steuerpflichtigen Automobilen. |
SR 641.511 Automobilsteuerverordnung vom 20. November 1996 (AStV) AStV Art. 3 Herstellung im Inland - Als Herstellung gilt: |
|
a | der Zusammenbau von Automobilen aus Teilen oder Baugruppen; |
b | das Karossieren von Chassis; |
c | der Umbau von Fahrzeugen, die der Steuer nicht unterliegen, zu steuerpflichtigen Automobilen. |
7.2
7.2.1 Die Beschwerdeführerin führt aus, sie habe die verschiedenen Umbauarbeiten zum Teil für eigene Betriebe (Zweigniederlassungen und Betriebsstätten) vorgenommen, zu weitaus grösserem Teil indessen für andere Garagenunternehmen und Private. Die Y. AG sei dabei selbst nie Auftraggeberin gewesen, sondern habe im Wesentlichen nur Kundenwünsche weitergegeben. Demenstprechend habe die Y. AG den Kunden (und damit auch teilweise der Beschwerdeführerin selbst) die nicht umgebauten Fahrzeuge in Rechnung gestellt, die Beschwerdeführerin dagegen die erfolgten Karosseriearbeiten. Nur wenn die Beschwerdeführerin die Fahrzeuge selbst bestellt habe, habe sie die Umbauten auf eigene Rechnung und in eigenem Auftrag ausgeführt. Dies sei lediglich bei 59 Fahrzeugen der Fall gewesen. Bei den übrigen 259 Fahrzeugen sei dies nicht der Fall gewesen; diese seien an Drittgaragen oder Private sowie an "Konzerngaragen" - an einer anderen Stelle ist von Konzerngesellschaften und Dritten die Rede - geliefert worden. In diesen Fällen hätten gemäss Ziffer 1.7 der Anleitung die einzelnen Auftraggeber als Hersteller zu gelten. Die von der Vorinstanz diesbezüglich vertretene Auffassung, diese Regelung sei nur für unabhängige Karosseriewerkstätten anzuwenden und gelte nicht für konzerninterne Karosseriewerkstätten, finde keine gesetzliche Grundlage und sei deshalb verfassungswidrig.
7.2.2 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung an ihrer von der Beschwerdeführerin kritisierten Auffassung fest. Das in Anleitung und Merkblatt vorgesehene Heranziehen der Auftraggeber als Hersteller sei eine Folge der "Intervention von unabhängigen Karosseriewerkstätten", die von einem (konzernfremden) Dritten beauftragt und die genauen Wertverhältnisse ihrer Umbauobjekte gar nicht kennen würden und deshalb nicht in der Lage wären, die entstandene Steuerpflicht vorschriftsgemäss zu erfüllen. Dies gelte indessen nicht für Umbauten in konzerninternen Werkstätten, zumal der Endabnehmer (Besteller) ein Fahrzeug mit bestimmten Eigenschaften bestellt und keinesfalls einen Auftrag zum entsprechenden Umbau erteilt habe. Die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Aufteilung der Fahrzeuge (59, 259) wird indessen nicht bestritten.
7.3 Konzernrechtliche Aspekte spielen zwar im Steuerrecht im Rahmen der sog. Drittvergleichproblematik ("dealing at arm's length") nicht selten eine wichtige Rolle (vgl. etwa auch Art. 30 Abs. 2
SR 641.511 Automobilsteuerverordnung vom 20. November 1996 (AStV) AStV Art. 3 Herstellung im Inland - Als Herstellung gilt: |
|
a | der Zusammenbau von Automobilen aus Teilen oder Baugruppen; |
b | das Karossieren von Chassis; |
c | der Umbau von Fahrzeugen, die der Steuer nicht unterliegen, zu steuerpflichtigen Automobilen. |
7.4
7.4.1 Die für die Erhebung der Automobilsteuern zuständige Eidgenössische Zollverwaltung hat in den von ihr an sich zulässigerweise erlassenen Weisungen (vgl. vorn E. 3.2) festgehalten, wer als Hersteller und damit als Steuerpflichtiger zu gelten habe. Sie hat dabei zwei Kategorien geschaffen. So gelten als Hersteller grundsätzlich diejenigen Personen, welche die von Gesetzes wegen als Herstellung geltenden Arbeiten auf eigene Rechnung selbst ausführen. Anstelle dieser gelten gemäss Verwaltungspraxis in gewissen Fällen die Auftraggeber, welche die einschlägigen Arbeiten von einem Dritten ausführen lassen, als Steuerpflichtige, so z.B. Importeure oder Händler, die Automobilchassis mit Führerkabine zwecks Weiterverkauf als fertige Automobile von einem Dritten karossieren lassen sowie Importeure oder Käufer eines Automobilchassis mit Führerkabine, die es bei einem Carrossier ihrer Wahl fertigstellen lassen und das Automobil anschliessend zum Eigenbrauch verwenden (Ziff. 1.7 Anleitung; Ziff. 4 Merkblatt).
7.4.2 Während die erste der von der Verwaltung geschaffenen Kategorien angesichts des blossen "Umgiessens" der klaren gesetzlichen Vorgaben zu keinen Bemerkungen Anlass gibt, findet die zweite Kategorie keinerlei Verortung in den massgebenden Rechtssätzen und kann aus diesen auch durch Auslegung nicht gewonnen werden. Geschaffen wird vielmehr ein gesetzlich nicht vorgesehenes zusätzliches Steuersubjekt, nämlich der Auftraggeber einer Herstellung im Inland. Solches ist aber auf der Normhierarchiestufe der Verwaltungsverordnung schlechterdings unmöglich (vgl. vorn E. 4.1), weshalb sich Merkblatt und Anleitung in diesem Punkt als gesetzeswidrig erweisen und keine Anwendung finden können. Daran ändert auch nichts, dass die Zollbehörden mit der von ihr getroffenen Regelung offenbar das Verfahren zu Gunsten gewisser Gewerbekreise vereinfachen wollten ("Intervention von unabhängigen Karosseriewerkstätten"), kann doch die Verwaltung nicht aus Gründen der Praktikabilität vom Erfordernis der Gesetzmässigkeit abweichen (BGE 112 Ib 381 E. 4; Michael Beusch, in: Martin Zweifel/Peter Athanas/Maja Bauer-Balmelli [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Teil II/Band 2, Bundesgesetz über Verrechnungssteuer [VStG], Basel etc. 2005, Art. 32
SR 641.511 Automobilsteuerverordnung vom 20. November 1996 (AStV) AStV Art. 3 Herstellung im Inland - Als Herstellung gilt: |
|
a | der Zusammenbau von Automobilen aus Teilen oder Baugruppen; |
b | das Karossieren von Chassis; |
c | der Umbau von Fahrzeugen, die der Steuer nicht unterliegen, zu steuerpflichtigen Automobilen. |
7.4.3 Für den vorliegenden Fall ist es dabei unerheblich, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang die zuständigen Behörden bis zum heutigen Datum dem in diesem Bereich gesetzeswidrigen Merkblatt/Anleitung nachgekommen sind und so "falsche" Steuersubjekte zur Leistung der Automobilsteuer herangezogen haben. Selbst wenn es sich nämlich um eine erhebliche Anzahl handelte, so vermöchte die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, da mit vorliegendem Urteil dieses bis anhin gerichtlich nie überprüfte Merkblatt/Anleitung erstmals für gesetzeswidrig erklärt wird und nicht anzunehmen ist, die zuständigen Behörden würden das Merkblatt/die Anleitung in diesem Bereich fortan weiter anwenden (vgl. so schon BGE 112 Ib 381 E. 6 bezüglich fehlenden Anspruchs auf Gleichbehandlung im Unrecht). Im Übrigen ist schliesslich festzuhalten, dass es bei den im Merkblatt/der Anleitung erwähnten Beispielen des Heranziehens des Auftraggebers ausschliesslich um das Karossieren von Chassis geht, was im vorliegenden Verfahren - wie dies die Beschwerdeführerin selbst zu Recht ausführt - gerade nicht der Fall ist, womit die Beschwerdeführerin bereits aus diesem Grund daraus nicht zu ihren Gunsten ableiten kann.
7.4.4 Zusamenfassend ist damit festzuhalten, dass Hersteller und damit Steuersubjekt im Sinne der Automobilsteuergesetzgebung nur sein kann, wer die Herstellung im Sinne von Art. 3
SR 641.511 Automobilsteuerverordnung vom 20. November 1996 (AStV) AStV Art. 3 Herstellung im Inland - Als Herstellung gilt: |
|
a | der Zusammenbau von Automobilen aus Teilen oder Baugruppen; |
b | das Karossieren von Chassis; |
c | der Umbau von Fahrzeugen, die der Steuer nicht unterliegen, zu steuerpflichtigen Automobilen. |
7.5 Damit gelangt das Bundesverwaltungsgericht bezüglich der Eigenschaft der Beschwerdeführerin als Steuersubjekt der Automobilsteuer zum selben Ergebnis wie die Vorinstanz, wenn auch nicht mit der identischen Begründung. Während die Vorinstanz das Merkblatt/die Anleitung aus "konzernrechtlichen" Gründen nicht auf die Beschwerdeführerin zur Anwendung bringen wollte, verneint das Bundesverwaltungsgericht die generelle Anwendbarkeit der erwähnten Verwaltungsverordnungen in Bezug auf die Bestimmung des Steuersubjekts und erklärt diesbezüglich einzig die Normen von Gesetz und Verordnung für einschlägig. Da sich das Bundesverwaltungsgericht damit nicht auf Rechtsnormen stützt, mit deren Anwendung die Parteien nicht rechnen mussten, kann eine vorgängige Anhörung der Beschwerdeführerin zu dieser Begründung unterbleiben (vgl. vorn E. 2).
8. Die Steuerbemessungsgrundlage ist in Art. 30
SR 641.511 Automobilsteuerverordnung vom 20. November 1996 (AStV) AStV Art. 3 Herstellung im Inland - Als Herstellung gilt: |
|
a | der Zusammenbau von Automobilen aus Teilen oder Baugruppen; |
b | das Karossieren von Chassis; |
c | der Umbau von Fahrzeugen, die der Steuer nicht unterliegen, zu steuerpflichtigen Automobilen. |
SR 641.511 Automobilsteuerverordnung vom 20. November 1996 (AStV) AStV Art. 3 Herstellung im Inland - Als Herstellung gilt: |
|
a | der Zusammenbau von Automobilen aus Teilen oder Baugruppen; |
b | das Karossieren von Chassis; |
c | der Umbau von Fahrzeugen, die der Steuer nicht unterliegen, zu steuerpflichtigen Automobilen. |
Damit ist der Beschwerde auch auf quantitativer Ebene kein Erfolg beschieden.
9.
9.1 Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen abzuweisen. Damit gelangt Art. 63 Abs. 1
SR 641.511 Automobilsteuerverordnung vom 20. November 1996 (AStV) AStV Art. 3 Herstellung im Inland - Als Herstellung gilt: |
|
a | der Zusammenbau von Automobilen aus Teilen oder Baugruppen; |
b | das Karossieren von Chassis; |
c | der Umbau von Fahrzeugen, die der Steuer nicht unterliegen, zu steuerpflichtigen Automobilen. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn: |
|
a | ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird; |
b | andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen. |
9.2 Da der Tatbestand von Bst. a des Art. 6
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn: |
|
a | ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird; |
b | andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn: |
|
a | ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird; |
b | andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 7'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 7'000.-- verrechnet.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. ...) (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Beusch Sonja Bossart
Rechtsmittelbelehrung
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts in Abgabesachen können innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne angefochten werden. Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese aufgrund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt, sowie gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
Versand am: