Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-7025/2017
Urteil vom 20. Juni 2019
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Besetzung
Richter Jürg Steiger,
Gerichtsschreiberin Flurina Peerdeman.
Pro Velo Bern,
Parteien Birkenweg 61, 3013 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
1. BERNMOBIL,
Städtische Verkehrsbetriebe Bern,
Eigerplatz 3, Postfach, 3000 Bern 14,
2. Schweizerische Bundesbahnen SBB,
Immobilien - Recht, Compliance und Beschaffung,
Frohburgstrasse 10, 4600 Olten,
vertreten durch
BERNMOBIL,
Städtische Verkehrsbetriebe Bern,
Eigerplatz 3, Postfach, 3000 Bern 14,
Beschwerdegegnerinnen,
Bundesamt für Verkehr BAV,
Abteilung Infrastruktur,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Tramregion Bern, 1. Realisierungsetappe und Schnittstellenprojekte, Schnittstellenprojekt B2: Sanierung Gleisanlagen Breitenrain.
Sachverhalt:
A.
Am 31. März 2013 reichten BERNMOBIL und die Schweizerische Bundesbahnen (SBB) beim Bundesamt für Verkehr (BAV) ein Plangenehmigungsgesuch für das Projekt "Tramregion Bern" ein. Die 1. Realisierungsetappe umfasst den Bau einer neuen Tramlinie zwischen Bern und Ostermundigen, wobei es in verschiedene Teil- und Schnittstellenprojekte gegliedert ist.
Das Schnittstellenprojekt B2 "Sanierung Gleisanlagen Breitenrain" sieht vor, die Traminfrastruktur im Bereich Moserstrasse, Viktoriaplatz und Kornhausstrasse zu erneuern und anzupassen, den Viktoriaplatz umzugestalten sowie die Werkleitungen zu sanieren und zu ergänzen.
B.
Das BAV ordnete am 4. Juni 2013 die Durchführung eines ordentlichen eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahrens an und beauftragte den Kanton Bern, für die öffentliche Auflage besorgt zu sein. Die öffentliche Planauflage dauerte vom 13. Juni bis 12. Juli 2013. Während der öffentlichen Auflage gingen verschiedene Einsprachen ein, darunter jene des Vereins Pro Velo Bern.
Der Verein Pro Velo Bern beantragte mit Rechtsbegehren 5 seiner Einsprache, die Gleisbautechnik sei so zu gestalten, dass der ans Gleis angrenzende Strassenbelag absolut niveaugleich mit der neuen Schiene liege.
C.
Am 19. August 2015 ersuchte BERNMOBIL um den Erlass einer Teilplangenehmigungsverfügung betreffend Schnittstellenprojekt B2 "Sanierung Gleisanlagen Breitenrain".
D.
Am 10. November 2017 erteilte das BAV die ersuchte Plangenehmigung (Teilgenehmigung) betreffend Schnittstellenprojekt B2 "Sanierung Gleisanlagen Breitenrain" unter Auflagen und entschied gleichzeitig über die Einsprachen, soweit es auf sie eintrat und sie nicht gegenstandslos geworden sind. Das Rechtsbegehren 5 der Einsprache des Vereins Pro Velo Bern wies es ab.
Zum Rechtsbegehren 5 der Einsprache führte das BAV in den Erwägungen aus, die Höhenlage des Strassenbelags müsse konstruktiv an den Gleisrost gebunden sein und dauerhaft das Höhenniveau der Oberkante der Schienenlauffläche aufweisen (vgl. Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung vom 15. Dezember 1983 [AB-EBV, SR 742.141.11], AB 31, Normalspur, Ziff. 11.5). Diese Ausführungsbestimmung definiere ein Mindestmass, das nicht unterschritten werden dürfe und sei sinngemäss auch für die Meterspurbahnen unter Einschluss von Strassenbahnen anwendbar. In dem vom BAV genehmigten Lichtraumprofil BERNMOBIL verlaufe die Grenzlinie im unteren Bereich aussenseitig nur 2 cm über der Schienenoberkante. Eine Tieferlegung der Schienen gegenüber dem Belag um 5 mm bis 10 mm und ein Quergefälle von 3 % zur Schiene (gemäss Normalprofil Tramregion Bern) würde in der Summe zu einer Verletzung des Lichtraumprofils im unteren Bereich führen. Bei neuverlegten Gleisen gelte indes ein leichter Schienenüberstand als Standard. In der Praxis werde eine Überstand von maximal 5 mm (+/- Bautoleranz) realisiert. Ein Verschmieren des Asphalts und damit ein Fremdkörperauftrag auf die Schienen könnten so vermieden werden. Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) als Fachbehörde sei im Rahmen seiner Beurteilung zum Schluss gekommen, ein Schienenüberstand von maximal 5 mm, wie von BERNMOBIL vorgesehen, sei genehmigungsfähig. Das BAV schliesse sich der Auffassung der Fachbehörde an.
E.
Gegen die Plangenehmigung des BAV (nachfolgend: Vorinstanz) vom 10. November 2017 erhebt der Verein Pro Velo Bern (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 11. Dezember 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Plangenehmigung, soweit das Rechtsbegehren 5 seiner Einsprache abgewiesen worden sei.
In der Begründung rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe eine bundesrechtswidrige Gleisbautechnik bewilligt, die bisher aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht zur Anwendung gekommen sei. Ein Schienenüberstand von 5 mm widerspreche den Sicherheitsvorgaben sowohl von Art. 31 Ziff. 11


F.
Die Vorinstanz lässt sich am 24. Januar 2018 vernehmen. Sie schliesst in der Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung im Wesentlichen auf die Erwägungen der Plangenehmigung. Ergänzend merkt sie an, vom Beschwerdeführer sei das bereits ausgeführte Teilprojekt 2 "Sanierung Eigerplatz Bern" als velosicher bezeichnet worden. Eine Gefährdung für den Veloverkehr im hier interessierenden Perimeter, welches nach denselben Normen sowie Bestimmungen projektiert und beurteilt worden sei, sei deshalb auszuschliessen.
G.
BERNMOBIL und die SBB (nachfolgend: Beschwerdegegnerinnen) beantragen in der Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2018 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.
In der Begründung betonen die Beschwerdegegnerinnen, im Projektperimeter werde eine seit Jahren bewährte Gleisbautechnik eingesetzt. Die Projektierungsrichtlinie von BERNMOBIL sehe einen Gleisüberstand von 3 mm (+/- Bautoleranz) vor. Sie habe dem Beschwerdeführer an der Besprechung vom 12. Mai 2014 zugesichert, der Schienenüberstand inkl. Bautoleranz werde in keinem Fall 5 mm überschreiten. Das bedeute, dass der Überstand auf den neu zu erstellenden Streckenabschnitten zwischen 0 und 5 mm betragen werde. Ohnehin würden Schienen im Laufe der Zeit durch Abnützung an Höhe verlieren. Auf dem Schienennetz seien daher stets unterschiedliche Überstände zwischen Schiene und Strassenbelag zu finden. Die vom Beschwerdeführer angerufene Ausführungsbestimmung von Art. 31 Ziff. 11

H.
In den Schlussbemerkungen vom 16. März 2018 hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest.
Ergänzend legt der Beschwerdeführer dar, das ASTRA selbst habe zunächst von einer hohen Unfallgefahr für den Veloverkehr gesprochen, sich dann aber ohne Begründung der Auffassung der Beschwerdegegnerinnen angeschlossen. Das Beispiel Eigerplatz belege, dass eine velosichere Bauweise technisch möglich sei und dies unabhängig vom Material für den Strassenbelag. Entscheidend sei eine sorgfältige Bauweise. In der Stadt Bern gebe es viele niveaugleiche Gleisabschnitte, ohne dass es zu erheblichen betrieblichen Problemen geführt hätte. Nicht einmal Stellen mit zu tiefen Gleisen würden sofort saniert. Dies zeige auf, dass in der angefochtenen Verfügung die erforderliche Güterabwägung zwischen der Gefährdung für den Veloverkehr und den von Beschwerdegegnerinnen vorgebrachten betrieblichen Anliegen fehle.
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31





Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d


1.2
1.2.1 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1


Dritter, 2018, Rz. 61 Fn. 149 mit Hinweisen).
1.2.2 Der Beschwerdeführer nahm am vorinstanzlichen Verfahren teil. Mit seinem Begehren, die Gleisbautechnik sei so zu gestalten, dass der ans Gleis angrenzende Strassenbelag absolut niveaugleich mit der neuen Schiene liege, drang er nicht durch (Rechtsbegehren 5 der Einsprache). Pro Velo Bern ist als Verein konstituiert. Gemäss seinen Statuten bezweckt er, die Verbreitung des Velos als gesundes und umweltfreundliches Verkehrsmittel in Stadt, Region und Agglomeration Bern zu fördern. Insbesondere wahrt er die Interessen der velofahrenden Bevölkerung gegenüber den zuständigen Behörden (Art. 2 der Statuten). Mit der vorliegenden Beschwerde setzt sich der Verein für einen sicheren Veloverkehr innerhalb der Stadt Bern und damit für Interessen ein, die seinen Mitgliedern gemeinsam sind und deren Wahrung zu seinen statutarischen Aufgaben gehört. Der geforderte enge Zusammenhang zwischen dem statuarischen Zweck und dem Verfahrensgegenstand ist demnach speziell auch in örtlicher Hinsicht gegeben. Vorliegend wird eine Plangenehmigung und nicht eine funktionelle Verkehrsbeschränkung angefochten. Die Situation ist aber insoweit mit einer funktionellen Verkehrsbeschränkung vergleichbar, als der Beschwerdeführer ebenfalls geltend macht, eine Mehrheit der Mitglieder würden als aktive Velofahrende die Moserstrasse, den Viktoriaplatz und die Kornhausstrasse regelmässig nutzen und seien daher vom dortig projektierten Schienenüberstand besonders betroffen. Die vom Projektperimeter umfassten Strassen bilden eine zentrale, grossräumige Verkehrsachse für den Veloverkehr mitten in der Stadt Bern. Bei den örtlichen Gegebenheiten erscheint es plausibel, dass eine Vielzahl der Mitglieder die streitbetroffenen Schienen mehr oder weniger regelmässig überqueren müsste und von einer dortigen Einschränkung der Sicherheit des Veloverkehrs stärker als die Allgemeinheit betroffen wäre. Eine für die egoistische Verbandsbeschwerde ausreichend grosse Zahl der Mitglieder dürfte folglich selber zur Beschwerde befugt sein. Die Voraussetzungen für die egoistische Verbandsbeschwerde sind damit gegeben und der Beschwerdeführer ist zur vorliegenden Beschwerde berechtigt.
1.3 Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1


2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49

3.
3.1 Zunächst ist auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen näher einzugehen.
3.2 Mit einer Plangenehmigung nach Art. 18 ff

oder Änderung von Bauten und Anlagen bewilligt, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen; Art. 18 Abs. 1


3.3 Die Anforderungen des Gesetzes werden auf Verordnungsstufe weiter ausgeführt. So müssen nach Art. 2 Abs. 1


Für die hier relevante Meterspur von Strassenbahnen fehlt eine ausdrückliche Regelung in den Ausführungsbestimmungen. Für den Gleisoberbau für Bahnübergänge vor Normalspurbahnen sehen die Ausführungsbestimmungen in Art. 31 Ziff. 11


Ähnlich wie die vorgenannte Ausführungsbestimmung statuiert Ziff. 14b VSS-Norm, auf die sich der Beschwerdeführer ergänzend beruft, dass bei Kreuzungen zwischen Schiene und Strasse die Schienenoberkante und die Oberkante des Strassenbelags auf gleichem Niveau liegen soll. Ziff. 14b VSS-Norm kommt vorliegend kein Rechtssatzcharakter zu. Gemäss der allgemeinen Rechtsprechung gilt, dass VSS-Normen, sofern das anwendbare Recht nichts anderes vorsieht, nicht schematisch und starr, sondern verhältnismässig, unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse anzuwenden sind (vgl. Urteile des BGer 1C_175/2018 vom 7. März 2019 E. 3.1, 1C_341/2018 vom 16. Januar 2019 E. 2.1 und 1C_330/2017 vom 7. März 2018 E. 5.2; Urteil des BGer A-5466/2008 vom 3. Juni 2009 E. 13.3.6.).
3.4 Es ist somit festzuhalten, dass für die Meterspur eine unmittelbar rechtsverbindliche Regelung fehlt, jedoch übereinstimmend sowohl die von der Vorinstanz sinngemäss angewendete Ausführungsbestimmung von Art. 31 Ziff. 11

In der angefochtenen Plangenehmigung bewilligt die Vorinstanz den von den Beschwerdegegnerinnen projektierte Schienenüberstand von maximal 5 mm. Zu prüfen ist somit, ob die Vorinstanz im Rahmen einer Interessenabwägung im Einzelfall zu Recht von Art. 31 Ziff. 11

4.
4.1 Für die Interessenabwägung sind in einem ersten Schritt die berührten Interessen zu ermitteln. Anschliessend sind die ermittelten Interessen mithilfe rechtlich ausgewiesener Massstäbe zu beurteilen und hiernach die Interessen entsprechend ihrer Beurteilung im Entscheid möglichst umfassend zu berücksichtigen bzw. gegeneinander abzuwägen. Die gesamte Interessenabwägung ist sodann in der Entscheidbegründung offenzulegen (Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 26 Rz. 36-38; vgl. BGE 138 II 346 E. 10.3; Urteil des BGer 1C_172/2011 vom 15. November 2011 E. 2.4; BVGE 2016/35 E. 3.3 ff.; je mit Hinweisen)
4.2 Im Hinblick auf die Interessenabwägung ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz weder die Genehmigungsfähigkeit an sich noch die technische Realisierbarkeit des vom Beschwerdeführer geforderten niveaugleichen Einbaus der Tramschienen je in Abrede gestellt hat, sondern sie hat diesen lediglich unter Verweis auf eine nicht näher begründete Praxis als nachteilig für den Trambetrieb erachtet. Rechtlich und technisch sollte es somit grundsätzlich möglich sein, die Tramschienen niveaugleich zum Strassenbelag zu verlegen, zumindest soweit in technischer Hinsicht eine Betonbauweise mit zusätzlicher Fuge eingesetzt wird und unter Vorbehalt einer allfälligen Bautoleranz. Eine solche niveaugleiche Verlegung ist an verschiedenen Orten der Schweiz zu beobachten und kann insofern als gerichtsnotorisch gelten. Sie wird zudem von Beschwerdeführer anhand von Beispielen, namentlich des Eigerplatzes in Bern, belegt. Soweit die Beschwerdegegnerinnen teils behaupten, technisch sei eine niveaugleiche Verlegung im Projektperimeter nicht realisierbar, ist ihnen in dieser Absolutheit nicht zu folgen.
4.3 Aus den Erwägungen der angefochtenen Verfügung geht nicht erkennbar hervor, inwieweit die Vorinstanz die Sicherheitsinteressen der Velofahrenden beim erforderlichen Abwägungsprozess miteinbezogen hat. Der vorgebrachte Einwand des Beschwerdeführers, der projektierte Schienenüberstand gefährde den Veloverkehr, lässt sich indes nicht einfach von der Hand weisen. Im vorinstanzlichen Verfahren hat das ASTRA als Bundesfachstelle für den Langsamverkehr zunächst aus Sicherheitsgründen beantragt, die Normlage der Schienen im Regelfall sogar 5 bis 10 mm tiefer zu setzen. Allein aufgrund betrieblicher Belange des Tramverkehrs hat die Fachstelle einem Schienenüberstand von maximal 5 mm im Ergebnis als genehmigungsfähig erachtet. Tramschienen stellen bekanntermassen eine potentielle Gefahrenstelle für den Veloverkehr dar. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerinnen ist die Gefährdung nicht auf die Gleisrille beschränkt, sondern trifft auch auf den hier strittigen Überstand zu. Denn wie das ASTRA nachvollziehbar aufzeigt, entstehen kritische Bereiche für den Veloverkehr vor allem im Bereich von Verflechtungsstrecken und in der Vorsortierung von Knoten. Bei einem spitzwinkligem Queren von der überstehenden Tramschiene kann das Velorad abgleiten. Gleitet das Velorad bei der Innenseite der Tramschienen ab, kann es zudem in die Gleisrille geraten. Speziell bei nassen Schienen wird dadurch ein Unfallrisiko für den Veloverkehr geschaffen. Es ist zwar davon ausgehen, dass die von den Beschwerdegegnerinnen zusätzlich projektierten Entwässerungsmassnahmen die Gefahr von vereisendem Schmelzwasser im Bereich der Tramschienen minimieren und so zu einer verbesserten Verkehrssicherheit beitragen. Die Verkehrsgefährdung, die gemäss den Ausführungen des ASTRA vom Schienenüberstand selbst ausgeht, wird damit aber nicht beseitigt. Es ist somit festzuhalten, dass der projektierte Schienenüberstand sich nachteilig auf die Sicherheit des Veloverkehrs im Projektperimeter auswirkt. Dem öffentlichen Interesse an einem sicheren Trambetrieb kommt grundsätzlich ein hohes Gewicht zu. Indem die Vorinstanz auf dieses Interesse in der Plangenehmigung nicht näher eingegangen ist, liegt eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung sowie Interessenermittlung vor.
4.4 Als Nächstes ist das Interesse der Verkehrssicherheit den weiteren wesentlich betroffenen Interessen gegenüberzustellen. Gemäss Vorinstanz können durch den leichten Überstand ein Verschmieren des Asphalts und damit ein Fremdkörperauftrag auf die Schienen vermieden werden. Nach den Beschwerdegegnerinnen kann zudem auf diese Weise einer erhöhten Abnutzung des Fahrzeugs wie auch Einbussen beim Fahrkomfort und einer unerwünschten höheren Lärmbelastung entgegengewirkt werden, da die Radlauffläche des Trams nicht auf dem angrenzenden Asphaltbelag aufliegt. Aus den Erwägungen der angefochtenen Verfügung ist zu schliessen, dass der projektierte Schienenüberstand vorwiegend aufgrund von wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen genehmigt wurde. Die mit einem Schienenüberstand verbundene Kostenersparnis wie auch die übrigen angeführten Interessen werden indes von keinem der Verfahrensbeteiligten näher dargelegt und substantiiert begründet. Die massgebend betroffenen Interessen erschliessen sich auch nicht aus den Akten. Dem ausgewiesenen und gewichtigen Interesse der Verkehrssicherheit stehen somit allfällige wirtschaftliche und betriebliche Interessen sowie Interessen des Lärmschutzes gegenüber, die in ihren Konsequenzen jedoch weitgehend unklar geblieben sind. Auch in diesem Punkt erweist sich die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge der ungenügenden Sachverhaltsfeststellung und Interessenermittlung als zutreffend.
4.5 An dieser Stelle ist somit festzustellen, dass der Plangenehmigung insgesamt eine ungenügende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Interessenermittlung zu Grunde liegt. Bei der vorliegenden unvollständigen Aktenlage ist eine Ermittlung, Gewichtung und abschliessende Abwägung der massgebenden Interessen durch das Bundesverwaltungsgericht nicht möglich. Folglich lässt sich auch nicht beurteilen, ob die Beschwerdegegnerinnen in Bezug auf den projektierten Schienenüberstand zu Recht von Art. 31 Ziff. 11



5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gelten die Beschwerdegegnerinnen als unterliegend, weshalb sie die Verfahrenskosten zu tragen haben (Art. 63 Abs. 1


Die Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren werden auf Fr. 1'500.- festgelegt und den Beschwerdegegnerinnen zur Bezahlung auferlegt (Art. 1 ff

5.2 Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer sowie die unterliegenden Beschwerdegegnerinnen haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1



Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'500.- festgesetzt und den Beschwerdegegnerinnen zur Bezahlung auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. Der vom Beschwerdeführer einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdegegnerinnen (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. BAV-411.24-00002/00003/00342;
Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Bandli Flurina Peerdeman
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff


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