Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-3417/2017

Urteil vom 20. Juni 2018

Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),

Besetzung Richterin Christine Ackermann, Richter Jérôme Candrian,

Gerichtsschreiber Marc Lichtensteiger.

Gebäudeversicherung Bern,

Papiermühlestrasse 130, 3063 Ittigen,

Parteien vertreten durch Prof. Dr. Manuel Jaun, Rechtsanwalt,

Gesellschaftsstrasse 27, Postfach 6858, 3001 Bern,

Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Bundesbahnen SBB,

Recht & Compliance, Infrastruktur,

Hilfikerstrasse 3, 3000 Bern 65,

Beschwerdegegnerin,

Bundesamt für Verkehr BAV,

3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Abgeltung von Vorhalteleistungen nach VWEV.

Sachverhalt:

A.
Am 9. September 2014 stellte die Gebäudeversicherung Bern (GVB) den Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) gestützt auf die Verordnung des UVEK vom 20. August 2013 über die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen an den Vorhaltekosten der Wehrdienste für Einsätze auf Eisenbahnanlagen (VWEV; SR 742.162) die im Jahr 2014 von den Wehrdiensten des Kantons Bern erbrachten Vorhalteleistungen im Betrag von Fr. 225'876.- für Einsätze auf dem Streckennetz der SBB in Rechnung.

B.
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2014 lehnten die SBB die Bezahlung der Forderung mit der Begründung ab, sie hätten für das Jahr 2014 bereits Vorhalteleistungen der Wehrdienste des Kantons Bern im Betrag von insgesamt Fr. 380'000.- bezahlt. Diese Beteiligung sei ihnen gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 17 Abs. 5
SR 742.162 Verordnung des UVEK vom 20. August 2013 über die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen an den Vorhaltekosten der Wehrdienste für Einsätze auf Eisenbahnanlagen (VWEV)
VWEV Art. 17 Übergangsbestimmungen - 1 Die Vereinbarungen nach Artikel 3 sind bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abzuschliessen. Bestehende Vereinbarungen über die Kostenbeteiligung der ISB im Geltungsbereich dieser Verordnung sind durch diese Vereinbarungen zu ersetzen.
1    Die Vereinbarungen nach Artikel 3 sind bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abzuschliessen. Bestehende Vereinbarungen über die Kostenbeteiligung der ISB im Geltungsbereich dieser Verordnung sind durch diese Vereinbarungen zu ersetzen.
2    Für die erstmalige Ausbildung von Angehörigen der Feuer- und Chemiewehren nach Artikel 7 Absätze 1 und 2 gilt eine Übergangsfrist von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
3    Die Kantone haben bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung die Chemiewehren mit Zusatzaufgaben nach Artikel 14 zu bezeichnen und die für ihre Abgeltung erforderlichen Massnahmen zu treffen.
4    Die Abgeltungen sind auch ohne Vereinbarungen nach Artikel 3 ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschuldet, soweit die erforderlichen Vorhalteleistungen bereits erbracht werden.
5    Hat sich eine ISB für die Zeit nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits an den Vorhaltekosten der Feuer- und Chemiewehren eines Kantons beteiligt, so wird diese Beteiligung bei der Berechnung der Abgeltung berücksichtigt.
VWEV anzurechnen.

C.
Die GVB wies die SBB mit Schreiben vom 17. Februar 2015 darauf hin, dass die in Rechnung gestellte Forderung seit dem 9. Oktober 2014 zur Zahlung fällig sei und sie weiterhin unverändert die Auffassung vertrete, dass dieser Betrag durch die SBB grundsätzlich in voller Höhe für das Jahr 2014 geschuldet sei.

D.
Nachdem die SBB die Bezahlung der Forderung weiterhin ablehnten, stellte die GVB mit Schreiben vom 8. Oktober 2015 beim Bundesamt für Verkehr (BAV) ein Gesuch mit folgendem Antrag:

Die SBB AG sei zu verpflichten, der Gebäudeversicherung Bern die im Jahr 2014 von den Sonderstützpunkten des Kantons Bern für Einsätze auf dem Streckennetz der SBB erbrachten Vorhalteleistungen im Betrag von Fr. 225'876.-, zuzüglich Verzugszins von 5 % seit 9. Dezember 2014, zu entschädigen.

Diesen Antrag begründete die GVB unter anderem damit, dass die SBB die volle Beweislast dafür tragen würden, dass es sich bei den von den SBB entschädigten Leistungen in der Höhe von Fr. 380'000.- um Vorhalte-
kosten der Sonderstützpunkte im Sinne der VWEV und nicht um Leistungseinkäufe zur Verstärkung der Betriebswehren der SBB handle, wollten sie die von ihr getätigten Zahlungen gemäss Art. 17 Abs. 5
SR 742.162 Verordnung des UVEK vom 20. August 2013 über die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen an den Vorhaltekosten der Wehrdienste für Einsätze auf Eisenbahnanlagen (VWEV)
VWEV Art. 17 Übergangsbestimmungen - 1 Die Vereinbarungen nach Artikel 3 sind bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abzuschliessen. Bestehende Vereinbarungen über die Kostenbeteiligung der ISB im Geltungsbereich dieser Verordnung sind durch diese Vereinbarungen zu ersetzen.
1    Die Vereinbarungen nach Artikel 3 sind bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abzuschliessen. Bestehende Vereinbarungen über die Kostenbeteiligung der ISB im Geltungsbereich dieser Verordnung sind durch diese Vereinbarungen zu ersetzen.
2    Für die erstmalige Ausbildung von Angehörigen der Feuer- und Chemiewehren nach Artikel 7 Absätze 1 und 2 gilt eine Übergangsfrist von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
3    Die Kantone haben bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung die Chemiewehren mit Zusatzaufgaben nach Artikel 14 zu bezeichnen und die für ihre Abgeltung erforderlichen Massnahmen zu treffen.
4    Die Abgeltungen sind auch ohne Vereinbarungen nach Artikel 3 ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschuldet, soweit die erforderlichen Vorhalteleistungen bereits erbracht werden.
5    Hat sich eine ISB für die Zeit nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits an den Vorhaltekosten der Feuer- und Chemiewehren eines Kantons beteiligt, so wird diese Beteiligung bei der Berechnung der Abgeltung berücksichtigt.
VWEV zur Verrechnung bringen. Trotz mehrfacher Aufforderung seien die SBB jedoch nicht in der Lage gewesen, in irgendeiner Weise plausibel zu machen und zu belegen, inwiefern mit den Zahlungen gemäss den Leistungsvereinbarungen zur Verstärkung der Lösch- und Rettungszüge (LRZ) - worauf sich die SBB berufen würden - zumindest teilweise auch Vorhalteleistungen im Sinne der VWEV entschädigt worden sein sollten.

E.
Mit Verfügung vom 16. Mai 2017 wies das BAV das Gesuch der GVB ab. Es begründete seinen Entscheid damit, dass aufgrund der Beweislast die GVB den Beweis erbringen müsse, dass der Kanton Bern für die im Jahre 2014 erbrachten Vorhalteleistungen nach VWEV noch nicht vollständig entschädigt worden sei. Diesen Beweis erachte das BAV als nicht erbracht.

F.
Gegen diese Verfügung des BAV (nachfolgend: Vorinstanz) vom 16. Mai 2017 erhebt die GVB (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 15. Juni 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt Folgendes:

Der Entscheid des Bundesamts für Verkehr BAV vom 16. Mai 2017 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die im Jahr 2014 von den Sonderstützpunkten des Kantons Bern für Einsätze auf dem Streckennetz der SBB erbrachten Vorhalteleistungen nach VWEV im Betrag von Fr. 225'876.-, zuzüglich Verzugszins von 5 % seit 17. Februar 2015, zu entschädigen.

Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde namentlich damit, dass es offenkundig nicht die Beschwerdeführerin, sondern die SBB seien, welche aus Art. 17 Abs. 5
SR 742.162 Verordnung des UVEK vom 20. August 2013 über die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen an den Vorhaltekosten der Wehrdienste für Einsätze auf Eisenbahnanlagen (VWEV)
VWEV Art. 17 Übergangsbestimmungen - 1 Die Vereinbarungen nach Artikel 3 sind bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abzuschliessen. Bestehende Vereinbarungen über die Kostenbeteiligung der ISB im Geltungsbereich dieser Verordnung sind durch diese Vereinbarungen zu ersetzen.
1    Die Vereinbarungen nach Artikel 3 sind bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abzuschliessen. Bestehende Vereinbarungen über die Kostenbeteiligung der ISB im Geltungsbereich dieser Verordnung sind durch diese Vereinbarungen zu ersetzen.
2    Für die erstmalige Ausbildung von Angehörigen der Feuer- und Chemiewehren nach Artikel 7 Absätze 1 und 2 gilt eine Übergangsfrist von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
3    Die Kantone haben bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung die Chemiewehren mit Zusatzaufgaben nach Artikel 14 zu bezeichnen und die für ihre Abgeltung erforderlichen Massnahmen zu treffen.
4    Die Abgeltungen sind auch ohne Vereinbarungen nach Artikel 3 ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschuldet, soweit die erforderlichen Vorhalteleistungen bereits erbracht werden.
5    Hat sich eine ISB für die Zeit nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits an den Vorhaltekosten der Feuer- und Chemiewehren eines Kantons beteiligt, so wird diese Beteiligung bei der Berechnung der Abgeltung berücksichtigt.
VWEV ein Recht zu ihren Gunsten ableiten würden. Entsprechend würden die SBB auch die Beweislast für die tatsäch-lichen Voraussetzungen der von ihnen angerufenen Rechtsnorm tragen. Im Übrigen habe sich die Vorinstanz mit den Sachverhaltsvorbringen der Beschwerdeführerin nicht näher auseinandergesetzt. Der angefochtene Entscheid beruhe daher auf einem unvollständig erhobenen Sachverhalt und sei entsprechend zu ergänzen.

G.
In ihrer Vernehmlassung vom 30. August 2017 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie zusammenfassend aus, dass es insbesondere an der Beschwerdeführerin gewesen wäre aufzuschlüsseln, welcher Anteil der geleisteten Zahlung von Fr. 330'000.- (Fr. 380'000.- abzüglich Fr. 50'000.- für die Benutzung der Infrastruktur und der Fahrzeuge der Feuerwehr Bern) als Entschädigung für Vorhalteleistungen allein entfalle respektive diese gar nicht abgelte. Sie habe deshalb die Folgen der fehlenden Forderungsgrundlage bzw. Beweislosigkeit zu tragen.

H.
In der Beschwerdeantwort vom 31. August 2017 beantragen die SBB (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und begründen ihren Antrag unter anderem damit, dass es keine gesetzliche Grundlage gebe, welche festlege, dass Leistungseinkäufe zur Verstärkung des LRZ nicht unter die Vorhalteleistungen gemäss VWEV fallen würden, weshalb diese gemäss Art. 17 Abs. 5
SR 742.162 Verordnung des UVEK vom 20. August 2013 über die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen an den Vorhaltekosten der Wehrdienste für Einsätze auf Eisenbahnanlagen (VWEV)
VWEV Art. 17 Übergangsbestimmungen - 1 Die Vereinbarungen nach Artikel 3 sind bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abzuschliessen. Bestehende Vereinbarungen über die Kostenbeteiligung der ISB im Geltungsbereich dieser Verordnung sind durch diese Vereinbarungen zu ersetzen.
1    Die Vereinbarungen nach Artikel 3 sind bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abzuschliessen. Bestehende Vereinbarungen über die Kostenbeteiligung der ISB im Geltungsbereich dieser Verordnung sind durch diese Vereinbarungen zu ersetzen.
2    Für die erstmalige Ausbildung von Angehörigen der Feuer- und Chemiewehren nach Artikel 7 Absätze 1 und 2 gilt eine Übergangsfrist von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
3    Die Kantone haben bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung die Chemiewehren mit Zusatzaufgaben nach Artikel 14 zu bezeichnen und die für ihre Abgeltung erforderlichen Massnahmen zu treffen.
4    Die Abgeltungen sind auch ohne Vereinbarungen nach Artikel 3 ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschuldet, soweit die erforderlichen Vorhalteleistungen bereits erbracht werden.
5    Hat sich eine ISB für die Zeit nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits an den Vorhaltekosten der Feuer- und Chemiewehren eines Kantons beteiligt, so wird diese Beteiligung bei der Berechnung der Abgeltung berücksichtigt.
VWEV verrechnet werden könnten.

I.
In ihrer Replik vom 20. Oktober 2017 hält die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag fest und bringt verschiedene Bemerkungen zur Stellungnahme der Vorinstanz sowie zur Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin an.

J.
In ihrer Duplik vom 21. Dezember 2017 hält die Beschwerdegegnerin vollumfänglich an den in der Beschwerdeantwort gestellten Rechtsbegehren fest und bringt zusätzliche Bemerkungen vor.

K.
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2017 hält die Vorinstanz an ihrem Antrag fest und nimmt zu einzelnen Punkten der Replik der Beschwerdeführerin Stellung.

L.
In ihren Schlussbemerkungen vom 7. März 2018 hält die Beschwerdeführerin weiter an ihrer Beschwerde fest und macht einzelne weitere Ausführungen.

M.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern eine der in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG aufgeführten Vorinstanzen verfügt hat und keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt.

Der angefochtene Entscheid ist eine Verfügung im genannten Sinn und stammt von einer Behörde gemäss Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG (vgl. Anhang 1 Bst. B Ziff. VII 1.2 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 [RVOV, SR 172.010.1]). Eine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.2 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c).

Die Beschwerdeführerin nahm am vorinstanzlichen Verfahren teil und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist.

1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist somit einzutreten.

2.

2.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt den rechtserheblichen Sachverhalt unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien von Amtes wegen fest (sog. Untersuchungsmaxime; Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
und Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG) und wendet das Recht grundsätzlich frei an, ohne an die Anträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden zu sein (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG).

2.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition und überprüft angefochtene Verfügungen auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Es würdigt weiter Beweise frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss (Grundsatz der freien Beweiswürdigung; vgl. Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]; BGE 137 II 266 E. 3.2; BVGE 2012/33 E. 6.2.1). Es erachtet eine rechtserhebliche Tatsache, für die der volle Beweis zu erbringen ist (Regelbeweismass), nur dann als bewiesen, wenn es gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, sie habe sich verwirklicht. Absolute Gewissheit ist indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn es an der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2; BVGE 2012/33 E. 6.2.1).

3.
Im Folgenden sind zunächst die einschlägigen Rechtsgrundlagen darzulegen, bevor zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat.

3.1 Gemäss dem auf den 1. Juli 2013 in Kraft getretenen Art. 32a Abs. 1
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 32a
1    Die Infrastrukturbetreiberinnen beteiligen sich an den Vorhaltekosten der Wehrdienste in dem Masse, in dem die Wehrdienste Leistungen für den Einsatz auf Eisenbahnanlagen erbringen.
2    Sie schliessen mit den betroffenen Kantonen Vereinbarungen über die Leistungserbringung und Kostentragung.
3    Das UVEK legt insbesondere fest, welche Leistungen die Vorbereitung der Wehrdienste auf Einsätze umfassen kann und wie die Vorhaltekosten zu berechnen sind.
des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG, SR 742.101) haben sich die Infrastrukturbetreiberinnen (ISB) nach Art. 2 Bst. a
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 2 Eisenbahnunternehmen - Eisenbahnunternehmen sind Unternehmen, die:
a  die Infrastruktur bauen und betreiben (Infrastrukturbetreiberinnen);
b  den Verkehr auf der Infrastruktur durchführen (Eisenbahnverkehrsunternehmen).
EBG - wozu unbestrittenermassen auch die Beschwerdegegnerin gehört - an den Vorhaltekosten der Wehrdienste in dem Masse zu beteiligen, in dem die Wehrdienste Leistungen für den Einsatz auf Eisenbahnanlagen erbringen.

3.2 Nach Art. 32a Abs. 3
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 32a
1    Die Infrastrukturbetreiberinnen beteiligen sich an den Vorhaltekosten der Wehrdienste in dem Masse, in dem die Wehrdienste Leistungen für den Einsatz auf Eisenbahnanlagen erbringen.
2    Sie schliessen mit den betroffenen Kantonen Vereinbarungen über die Leistungserbringung und Kostentragung.
3    Das UVEK legt insbesondere fest, welche Leistungen die Vorbereitung der Wehrdienste auf Einsätze umfassen kann und wie die Vorhaltekosten zu berechnen sind.
EBG legt das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) insbesondere fest, welche Leistungen die Vorbereitung der Wehrdienste auf Einsätze umfassen kann und wie die Vorhaltekosten zu berechnen sind. Gestützt darauf wurde die VWEV erlassen, welche auf den 1. Januar 2014 in Kraft getreten ist.

3.2.1 Die Vorhalteleistungen der Feuer- und Chemiewehren für Einsätze auf Eisenbahnanlagen sind in Art. 6
SR 742.162 Verordnung des UVEK vom 20. August 2013 über die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen an den Vorhaltekosten der Wehrdienste für Einsätze auf Eisenbahnanlagen (VWEV)
VWEV Art. 6 Grundsatz - Die Feuer- und Chemiewehren treffen den Risiken angepasste Vorbereitungen, soweit diese verhältnismässig sind, um Ereignisse auf Eisenbahnanlagen bewältigen zu können.
- 9
SR 742.162 Verordnung des UVEK vom 20. August 2013 über die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen an den Vorhaltekosten der Wehrdienste für Einsätze auf Eisenbahnanlagen (VWEV)
VWEV Art. 9 Material - 1 Die ISB bezeichnen und beschaffen das eisenbahnspezifische Material, das in Ergänzung zum Material der Betriebswehren für die Bewältigung von Ereignissen auf Eisenbahnanlagen durch Feuer- und Chemiewehren erforderlich ist.
1    Die ISB bezeichnen und beschaffen das eisenbahnspezifische Material, das in Ergänzung zum Material der Betriebswehren für die Bewältigung von Ereignissen auf Eisenbahnanlagen durch Feuer- und Chemiewehren erforderlich ist.
2    Sie stellen dieses Material den vom Kanton bezeichneten Feuer- und Chemiewehren kostenlos zur Verfügung.
3    Die Feuer- und Chemiewehren sorgen für den Unterhalt und die Reparatur dieses Materials.
VWEV geregelt. Gemäss Art. 10 Abs. 1
SR 742.162 Verordnung des UVEK vom 20. August 2013 über die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen an den Vorhaltekosten der Wehrdienste für Einsätze auf Eisenbahnanlagen (VWEV)
VWEV Art. 10 Vorhaltekosten - 1 Die ISB müssen den Kantonen die Vorhaltekosten der Feuer- und Chemiewehren für Einsätze auf ihren Eisenbahnanlagen abgelten.
1    Die ISB müssen den Kantonen die Vorhaltekosten der Feuer- und Chemiewehren für Einsätze auf ihren Eisenbahnanlagen abgelten.
2    Die Berechnung der gesamten Vorhaltekosten und der Beteiligungen der ISB daran wird in Anhang 2 umschrieben.
3    Die Höhe der Abgeltung der ISB ist von der Länge ihres Eisenbahnnetzes sowie vom Risiko auf ihren Eisenbahnanlagen abhängig. Sie wird bei erheblichen Änderungen angepasst.
4    Die von den ISB erbrachten Vorhalteleistungen, insbesondere diejenigen ihrer Betriebswehren, werden angemessen berücksichtigt.
VWEV - worauf sich die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Forderung namentlich beruft - müssen die ISB den Kantonen die Vorhaltekosten der Feuer- und Chemiewehren, d.h. der Wehrdienste, für Einsätze auf ihren Eisenbahnanlagen abgelten. Unter Wehrdiensten werden die durch Kantone, Bezirke und Gemeinden betriebenen Stützpunkte der Feuer- und Chemiewehren verstanden (Art. 2 Bst. b
SR 742.162 Verordnung des UVEK vom 20. August 2013 über die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen an den Vorhaltekosten der Wehrdienste für Einsätze auf Eisenbahnanlagen (VWEV)
VWEV Art. 2 Begriffe - In dieser Verordnung bedeuten:
a  Eisenbahnanlagen: Bauten und Anlagen nach Artikel 18 Absatz 1 EBG, ausgenommen Bauten, für die eine Gebäudeversicherung besteht, und Strassenbahnen;
b  Wehrdienste: durch Kantone, Bezirke und Gemeinden betriebene Stützpunkte der Feuer- und Chemiewehren;
c  Chemiewehren: Wehrdienste, die in der Lage sind, Ereignisse bei der Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutereignisse) auf Eisenbahnanlagen zu bewältigen;
d  Feuerwehren: Wehrdienste, die in der Lage sind, Ereignisse auf Eisenbahnanlagen mit Ausnahme von Gefahrgutereignissen zu bewältigen;
e  Betriebswehren: von den ISB betriebene Dienste, die über bahnspezifische Einsatzmittel sowie über Personal verfügen, das für Einsätze auf Eisenbahnanlagen zur Bewältigung von Ereignissen ausgebildet ist.
VWEV). Davon zu unterscheiden gilt es die sogenannten Betriebswehren, bei denen es sich um von den ISB betriebene Dienste handelt, die über bahnspezifische Einsatzmittel sowie über Personal verfügen, das für Einsätze auf Eisenbahnanlagen zur Bewältigung von Ereignissen ausgebildet ist (Art. 2 Bst. e
SR 742.162 Verordnung des UVEK vom 20. August 2013 über die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen an den Vorhaltekosten der Wehrdienste für Einsätze auf Eisenbahnanlagen (VWEV)
VWEV Art. 2 Begriffe - In dieser Verordnung bedeuten:
a  Eisenbahnanlagen: Bauten und Anlagen nach Artikel 18 Absatz 1 EBG, ausgenommen Bauten, für die eine Gebäudeversicherung besteht, und Strassenbahnen;
b  Wehrdienste: durch Kantone, Bezirke und Gemeinden betriebene Stützpunkte der Feuer- und Chemiewehren;
c  Chemiewehren: Wehrdienste, die in der Lage sind, Ereignisse bei der Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutereignisse) auf Eisenbahnanlagen zu bewältigen;
d  Feuerwehren: Wehrdienste, die in der Lage sind, Ereignisse auf Eisenbahnanlagen mit Ausnahme von Gefahrgutereignissen zu bewältigen;
e  Betriebswehren: von den ISB betriebene Dienste, die über bahnspezifische Einsatzmittel sowie über Personal verfügen, das für Einsätze auf Eisenbahnanlagen zur Bewältigung von Ereignissen ausgebildet ist.
VWEV). Die von den Betriebswehren erbrachten Vorhalteleistungen werden bei der Berechnung der Vorhaltekosten angemessen berücksichtigt (Art. 10 Abs. 4
SR 742.162 Verordnung des UVEK vom 20. August 2013 über die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen an den Vorhaltekosten der Wehrdienste für Einsätze auf Eisenbahnanlagen (VWEV)
VWEV Art. 10 Vorhaltekosten - 1 Die ISB müssen den Kantonen die Vorhaltekosten der Feuer- und Chemiewehren für Einsätze auf ihren Eisenbahnanlagen abgelten.
1    Die ISB müssen den Kantonen die Vorhaltekosten der Feuer- und Chemiewehren für Einsätze auf ihren Eisenbahnanlagen abgelten.
2    Die Berechnung der gesamten Vorhaltekosten und der Beteiligungen der ISB daran wird in Anhang 2 umschrieben.
3    Die Höhe der Abgeltung der ISB ist von der Länge ihres Eisenbahnnetzes sowie vom Risiko auf ihren Eisenbahnanlagen abhängig. Sie wird bei erheblichen Änderungen angepasst.
4    Die von den ISB erbrachten Vorhalteleistungen, insbesondere diejenigen ihrer Betriebswehren, werden angemessen berücksichtigt.
VWEV i.V.m. Anhang 2 Ziff. 2 VWEV). Die Berechnung der gesamten Vorhaltekosten und der Beteiligung der ISB daran wird in Anhang 2 der VWEV umschrieben.

3.2.2 Die ISB schliessen mit den betroffenen Kantonen Vereinbarungen über die Vorhalteleistungen der Feuer- und Chemiewehren (Wehrdienste) und die Beteiligung an den Vorhaltekosten ab (Art. 32a Abs. 2
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 32a
1    Die Infrastrukturbetreiberinnen beteiligen sich an den Vorhaltekosten der Wehrdienste in dem Masse, in dem die Wehrdienste Leistungen für den Einsatz auf Eisenbahnanlagen erbringen.
2    Sie schliessen mit den betroffenen Kantonen Vereinbarungen über die Leistungserbringung und Kostentragung.
3    Das UVEK legt insbesondere fest, welche Leistungen die Vorbereitung der Wehrdienste auf Einsätze umfassen kann und wie die Vorhaltekosten zu berechnen sind.
EBG und Art. 3
SR 742.162 Verordnung des UVEK vom 20. August 2013 über die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen an den Vorhaltekosten der Wehrdienste für Einsätze auf Eisenbahnanlagen (VWEV)
VWEV Art. 3 Vereinbarungen - Die ISB schliessen mit den betroffenen Kantonen Vereinbarungen über die Vorhalteleistungen der Feuer- und Chemiewehren und die Beteiligung an den Vorhaltekosten ab.
VWEV). Gemäss Art. 17 Abs. 1
SR 742.162 Verordnung des UVEK vom 20. August 2013 über die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen an den Vorhaltekosten der Wehrdienste für Einsätze auf Eisenbahnanlagen (VWEV)
VWEV Art. 17 Übergangsbestimmungen - 1 Die Vereinbarungen nach Artikel 3 sind bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abzuschliessen. Bestehende Vereinbarungen über die Kostenbeteiligung der ISB im Geltungsbereich dieser Verordnung sind durch diese Vereinbarungen zu ersetzen.
1    Die Vereinbarungen nach Artikel 3 sind bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abzuschliessen. Bestehende Vereinbarungen über die Kostenbeteiligung der ISB im Geltungsbereich dieser Verordnung sind durch diese Vereinbarungen zu ersetzen.
2    Für die erstmalige Ausbildung von Angehörigen der Feuer- und Chemiewehren nach Artikel 7 Absätze 1 und 2 gilt eine Übergangsfrist von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
3    Die Kantone haben bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung die Chemiewehren mit Zusatzaufgaben nach Artikel 14 zu bezeichnen und die für ihre Abgeltung erforderlichen Massnahmen zu treffen.
4    Die Abgeltungen sind auch ohne Vereinbarungen nach Artikel 3 ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschuldet, soweit die erforderlichen Vorhalteleistungen bereits erbracht werden.
5    Hat sich eine ISB für die Zeit nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits an den Vorhaltekosten der Feuer- und Chemiewehren eines Kantons beteiligt, so wird diese Beteiligung bei der Berechnung der Abgeltung berücksichtigt.
VWEV sind diese Vereinbarungen bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten der VWEV abzuschliessen und bestehende Vereinbarungen über die Kostenbeteiligung der ISB im Geltungsbereich dieser Verordnung durch diese Vereinbarungen zu ersetzen. Soweit die erforderlichen Vorhalteleistungen bereits erbracht werden, sind die Abgeltungen auch ohne Vereinbarungen nach Art. 3
SR 742.162 Verordnung des UVEK vom 20. August 2013 über die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen an den Vorhaltekosten der Wehrdienste für Einsätze auf Eisenbahnanlagen (VWEV)
VWEV Art. 3 Vereinbarungen - Die ISB schliessen mit den betroffenen Kantonen Vereinbarungen über die Vorhalteleistungen der Feuer- und Chemiewehren und die Beteiligung an den Vorhaltekosten ab.
VWEV ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschuldet (Art. 17 Abs. 4
SR 742.162 Verordnung des UVEK vom 20. August 2013 über die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen an den Vorhaltekosten der Wehrdienste für Einsätze auf Eisenbahnanlagen (VWEV)
VWEV Art. 17 Übergangsbestimmungen - 1 Die Vereinbarungen nach Artikel 3 sind bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abzuschliessen. Bestehende Vereinbarungen über die Kostenbeteiligung der ISB im Geltungsbereich dieser Verordnung sind durch diese Vereinbarungen zu ersetzen.
1    Die Vereinbarungen nach Artikel 3 sind bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abzuschliessen. Bestehende Vereinbarungen über die Kostenbeteiligung der ISB im Geltungsbereich dieser Verordnung sind durch diese Vereinbarungen zu ersetzen.
2    Für die erstmalige Ausbildung von Angehörigen der Feuer- und Chemiewehren nach Artikel 7 Absätze 1 und 2 gilt eine Übergangsfrist von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
3    Die Kantone haben bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung die Chemiewehren mit Zusatzaufgaben nach Artikel 14 zu bezeichnen und die für ihre Abgeltung erforderlichen Massnahmen zu treffen.
4    Die Abgeltungen sind auch ohne Vereinbarungen nach Artikel 3 ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschuldet, soweit die erforderlichen Vorhalteleistungen bereits erbracht werden.
5    Hat sich eine ISB für die Zeit nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits an den Vorhaltekosten der Feuer- und Chemiewehren eines Kantons beteiligt, so wird diese Beteiligung bei der Berechnung der Abgeltung berücksichtigt.
VWEV). Nach Art. 17 Abs. 5
SR 742.162 Verordnung des UVEK vom 20. August 2013 über die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen an den Vorhaltekosten der Wehrdienste für Einsätze auf Eisenbahnanlagen (VWEV)
VWEV Art. 17 Übergangsbestimmungen - 1 Die Vereinbarungen nach Artikel 3 sind bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abzuschliessen. Bestehende Vereinbarungen über die Kostenbeteiligung der ISB im Geltungsbereich dieser Verordnung sind durch diese Vereinbarungen zu ersetzen.
1    Die Vereinbarungen nach Artikel 3 sind bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abzuschliessen. Bestehende Vereinbarungen über die Kostenbeteiligung der ISB im Geltungsbereich dieser Verordnung sind durch diese Vereinbarungen zu ersetzen.
2    Für die erstmalige Ausbildung von Angehörigen der Feuer- und Chemiewehren nach Artikel 7 Absätze 1 und 2 gilt eine Übergangsfrist von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
3    Die Kantone haben bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung die Chemiewehren mit Zusatzaufgaben nach Artikel 14 zu bezeichnen und die für ihre Abgeltung erforderlichen Massnahmen zu treffen.
4    Die Abgeltungen sind auch ohne Vereinbarungen nach Artikel 3 ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschuldet, soweit die erforderlichen Vorhalteleistungen bereits erbracht werden.
5    Hat sich eine ISB für die Zeit nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits an den Vorhaltekosten der Feuer- und Chemiewehren eines Kantons beteiligt, so wird diese Beteiligung bei der Berechnung der Abgeltung berücksichtigt.
VWEV - worauf sich die Beschwerdegegnerin beruft (vgl. Bst. H) - wird, sofern sich eine ISB für die Zeit nach dem Inkrafttreten der VWEV bereits an den Vorhaltekosten der Feuer- und Chemiewehren eines Kantons beteiligt hat, diese Beteiligung bei der Berechnung der Abgeltung berücksichtigt.

3.2.3 Schliesslich veröffentlicht die Vorinstanz nach Art. 15 Abs. 1 Bst. b
SR 742.162 Verordnung des UVEK vom 20. August 2013 über die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen an den Vorhaltekosten der Wehrdienste für Einsätze auf Eisenbahnanlagen (VWEV)
VWEV Art. 15 - 1 Das BAV veröffentlicht:
1    Das BAV veröffentlicht:
a  die streckenbezogenen Daten, die zur Ermittlung des Risikos verwendet werden;
b  die Abgeltungen der ISB an die einzelnen Kantone;
c  ein Muster für eine Vereinbarung zwischen einer ISB und einem Kanton;
d  die Adressen der Kontakt- und Koordinationsstellen der Kantone.
2    Die veröffentlichten Informationen werden alle vier Jahre aktualisiert.
3    Bei wesentlichen Änderungen der Methode zur Berechnung der Abgeltungen hört es vorgängig die Kantone und die ISB an.
VWEV die Höhe der Abgeltungen der ISB an die einzelnen Kantone. Diese wird alle vier Jahre aktualisiert (Art. 15 Abs. 2
SR 742.162 Verordnung des UVEK vom 20. August 2013 über die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen an den Vorhaltekosten der Wehrdienste für Einsätze auf Eisenbahnanlagen (VWEV)
VWEV Art. 15 - 1 Das BAV veröffentlicht:
1    Das BAV veröffentlicht:
a  die streckenbezogenen Daten, die zur Ermittlung des Risikos verwendet werden;
b  die Abgeltungen der ISB an die einzelnen Kantone;
c  ein Muster für eine Vereinbarung zwischen einer ISB und einem Kanton;
d  die Adressen der Kontakt- und Koordinationsstellen der Kantone.
2    Die veröffentlichten Informationen werden alle vier Jahre aktualisiert.
3    Bei wesentlichen Änderungen der Methode zur Berechnung der Abgeltungen hört es vorgängig die Kantone und die ISB an.
VWEV).

4.

4.1 In der angefochtenen Verfügung vom 16. Mai 2017 weist die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin mit der Begründung ab, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Beweislast den Beweis erbringen müsse, dass sie für die im Jahr 2014 erbrachten Vorhalteleistungen nach VWEV noch nicht vollständig entschädigt worden sei und sie diesen Beweis nicht habe erbringen können.

4.2 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, dass es offenkundig nicht sie sei, welche aus Art. 17 Abs. 5
SR 742.162 Verordnung des UVEK vom 20. August 2013 über die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen an den Vorhaltekosten der Wehrdienste für Einsätze auf Eisenbahnanlagen (VWEV)
VWEV Art. 17 Übergangsbestimmungen - 1 Die Vereinbarungen nach Artikel 3 sind bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abzuschliessen. Bestehende Vereinbarungen über die Kostenbeteiligung der ISB im Geltungsbereich dieser Verordnung sind durch diese Vereinbarungen zu ersetzen.
1    Die Vereinbarungen nach Artikel 3 sind bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abzuschliessen. Bestehende Vereinbarungen über die Kostenbeteiligung der ISB im Geltungsbereich dieser Verordnung sind durch diese Vereinbarungen zu ersetzen.
2    Für die erstmalige Ausbildung von Angehörigen der Feuer- und Chemiewehren nach Artikel 7 Absätze 1 und 2 gilt eine Übergangsfrist von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
3    Die Kantone haben bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung die Chemiewehren mit Zusatzaufgaben nach Artikel 14 zu bezeichnen und die für ihre Abgeltung erforderlichen Massnahmen zu treffen.
4    Die Abgeltungen sind auch ohne Vereinbarungen nach Artikel 3 ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschuldet, soweit die erforderlichen Vorhalteleistungen bereits erbracht werden.
5    Hat sich eine ISB für die Zeit nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits an den Vorhaltekosten der Feuer- und Chemiewehren eines Kantons beteiligt, so wird diese Beteiligung bei der Berechnung der Abgeltung berücksichtigt.
VWEV ein Recht zu ihren Gunsten ableite, sondern die Beschwerdegegnerin. Entsprechend trage die Beschwerdegegnerin auch die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der von ihr angerufenen Rechtsnorm. Wer den Untergang seiner Verpflichtung durch Erfüllung behaupte, habe dies nach der Beweislastregel von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB zu beweisen. Die Beschwerdegegnerin hätte also im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht konkret dartun und zahlenmässig belegen müssen, dass und in welchem Umfang sie mit den pauschalen Zahlungen an die Feuerwehren Bern, Biel und Langenthal von insgesamt Fr. 380'000.- (abzüglich Fr. 50'000.- für die Benutzung der Infrastruktur und der Fahrzeuge der Feuerwehr Bern) effektiv Vorhalteleistungen nach VWEV und nicht den Leistungseinkauf zur Verstärkung der LRZ entschädigt habe.

4.3 In ihrer Stellungnahme vom 30. August 2017 hält die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin vorliegend zweifelsohne auf der Grundlage der VWEV eine (zusätzliche) Entschädigung für Vorhaltekosten für das Jahr 2014 ableiten würde. Demzufolge habe sie aufgrund der bundesrechtlichen Beweislastregel nach Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB zu belegen, worauf die Forderung beruhe respektive vorliegend, dass sie noch nicht für alle im Jahr 2014 erbrachten Vorhalteleistungen entschädigt worden sei. Diese Behauptung habe die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren nicht erhärten können. Die einzelnen Kostenstellen seien trotz Aufforderung der Vorinstanz nicht detailliert ausgewiesen worden. Im Weiteren lasse sich aus Art. 17 Abs. 5
SR 742.162 Verordnung des UVEK vom 20. August 2013 über die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen an den Vorhaltekosten der Wehrdienste für Einsätze auf Eisenbahnanlagen (VWEV)
VWEV Art. 17 Übergangsbestimmungen - 1 Die Vereinbarungen nach Artikel 3 sind bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abzuschliessen. Bestehende Vereinbarungen über die Kostenbeteiligung der ISB im Geltungsbereich dieser Verordnung sind durch diese Vereinbarungen zu ersetzen.
1    Die Vereinbarungen nach Artikel 3 sind bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abzuschliessen. Bestehende Vereinbarungen über die Kostenbeteiligung der ISB im Geltungsbereich dieser Verordnung sind durch diese Vereinbarungen zu ersetzen.
2    Für die erstmalige Ausbildung von Angehörigen der Feuer- und Chemiewehren nach Artikel 7 Absätze 1 und 2 gilt eine Übergangsfrist von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
3    Die Kantone haben bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung die Chemiewehren mit Zusatzaufgaben nach Artikel 14 zu bezeichnen und die für ihre Abgeltung erforderlichen Massnahmen zu treffen.
4    Die Abgeltungen sind auch ohne Vereinbarungen nach Artikel 3 ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschuldet, soweit die erforderlichen Vorhalteleistungen bereits erbracht werden.
5    Hat sich eine ISB für die Zeit nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits an den Vorhaltekosten der Feuer- und Chemiewehren eines Kantons beteiligt, so wird diese Beteiligung bei der Berechnung der Abgeltung berücksichtigt.
VWEV nicht direkt eine Forderung ableiten, vielmehr handle es sich um eine kodifizierte Einrede betreffend Anrechnung respektive Erfüllung einer erwiesenen Forderung. Daraus sei zu schliessen, dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in der Pflicht stehe, die geltend gemachte zusätzliche Entschädigung zu beweisen.

4.4 Die Beschwerdegegnerin entgegnet in ihrer Beschwerdeantwort vom 31. August 2017, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei zu beweisen, dass sie im Jahr 2014 neben den durch die Höhe von Fr. 330'000.- abgegoltenen Vorhalteleistungen noch zusätzliche Vorhalteleistungen erbracht habe. Dass sich die Beschwerdegegnerin nun auf die Verrechnung gemäss Art. 17 Abs. 5
SR 742.162 Verordnung des UVEK vom 20. August 2013 über die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen an den Vorhaltekosten der Wehrdienste für Einsätze auf Eisenbahnanlagen (VWEV)
VWEV Art. 17 Übergangsbestimmungen - 1 Die Vereinbarungen nach Artikel 3 sind bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abzuschliessen. Bestehende Vereinbarungen über die Kostenbeteiligung der ISB im Geltungsbereich dieser Verordnung sind durch diese Vereinbarungen zu ersetzen.
1    Die Vereinbarungen nach Artikel 3 sind bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abzuschliessen. Bestehende Vereinbarungen über die Kostenbeteiligung der ISB im Geltungsbereich dieser Verordnung sind durch diese Vereinbarungen zu ersetzen.
2    Für die erstmalige Ausbildung von Angehörigen der Feuer- und Chemiewehren nach Artikel 7 Absätze 1 und 2 gilt eine Übergangsfrist von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
3    Die Kantone haben bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung die Chemiewehren mit Zusatzaufgaben nach Artikel 14 zu bezeichnen und die für ihre Abgeltung erforderlichen Massnahmen zu treffen.
4    Die Abgeltungen sind auch ohne Vereinbarungen nach Artikel 3 ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschuldet, soweit die erforderlichen Vorhalteleistungen bereits erbracht werden.
5    Hat sich eine ISB für die Zeit nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits an den Vorhaltekosten der Feuer- und Chemiewehren eines Kantons beteiligt, so wird diese Beteiligung bei der Berechnung der Abgeltung berücksichtigt.
VWEV berufe, führe nicht zu einer Umkehr der Beweislast. Es sei nach wie vor die Beschwerdeführerin, welche aus einer behaupteten Tatsache ein Recht ableiten wolle. Sie mache nämlich neben den abgegoltenen Vorhalteleistungen im Wert von Fr. 330'000.- noch zusätzliche von ihr erbrachte Vorhalteleistungen in der Höhe von Fr. 225'876.- geltend. Für diese Tatsache sei sie beweispflichtig.

5.
Vorliegend ist somit umstritten und folglich zu prüfen, wer die Folgen der Beweislosigkeit trägt, sollte nach erfolgter Beweiswürdigung nicht festgestellt werden können, ob sich die Beschwerdegegnerin an den Vorhaltekosten der Wehrdienste des Kantons Bern gemäss VWEV für das Jahr 2014 zu beteiligen hat und - falls ja - ob bzw. in welcher Höhe sie sich bereits beteiligt hat.

5.1 Bleibt eine entscheidrelevante Tatsache unbewiesen, gilt im Bereich des öffentlichen Rechts grundsätzlich die Beweislastregel von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB als allgemeiner Rechtsgrundsatz. Demnach hat jene Partei die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableitet (vgl. BGE 133 V 205 E. 5.5; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-1700/2017 vom 25. April 2018 E. 2; BVGE 2008/24 E. 7.2; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.150; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2016,Rz. 988).

5.2 Im Bestreitungsfall oder nach der Untersuchungsmaxime zu beweisende Tatsachen im Sinne von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB sind konkrete, nach Raum und Zeit bestimmte, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse und Zustände der Aussenwelt (äussere Tatsachen) oder der menschlichen Innenwelt (innere Tatsachen), welche das objektive Recht einer Rechtsfolge vor-aussetzt (Hans Peter Walter, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Einleitung und Personenrecht, 2012, Art. 8 Rz. 88). Im Rahmen der Anwendung der Beweislastregel kommt dabei der Unterscheidung zwischen rechtserzeugenden und rechtsvernichtenden bzw. rechtshemmenden Tatsachen eine massgebende Bedeutung zu.

5.2.1 Wer ein Recht behauptet, trägt gemäss Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB die Beweislast für die (positiven) Voraussetzungen dessen Entstehung, und zwar unbesehen des beanspruchten Rechtsgrunds. Die rechtserzeugenden Tatsachen bilden damit eine beweisrechtlich einheitliche Gruppe. Zu beweisen hat sie, weil ihm günstig, wer ein Recht als entstanden behauptet (Hans Peter Walter, a.a.O., Art. 8 Rz. 255).

5.2.2 Den rechtserzeugenden Tatsachen gegenüber stehen die rechtsvernichtenden bzw. rechtshemmenden Tatsachen. Sie können dem entstandenen Recht als Untergangsgrund entgegengesetzt werden bzw. geben dem in Anspruch Genommenen ein Gestaltungsrecht, sich der Durchsetzung des gegen ihn begründeten Rechts auf Zeit oder ein für alle Mal zu widersetzen. Die Beweislast für sie trägt, weil ihm günstig, der Anspruchsgegner (Hans Peter Walter, a.a.O., Art. 8 Rz. 256). Demzufolge trägt der Schuldner die Beweislast für die eingewendete gehörige Erfüllung als rechtsvernichtende Tatsache gegenüber dem Leistungsanspruch des Gläubigers, sobald jener die Entstehung und den Inhalt der Forderung als rechtserzeugende Umstände nachgewiesen hat (Hans Peter Walter, a.a.O., Art. 8 Rz. 542; Heinz Hausheer/Manuel Jaun, Die Einleitungsartikel des ZGB, Art. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
1    Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2    Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
3    Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
-10
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 10
ZGB, Bern 2003, Art. 8, 9 und 10 Rz. 52).

5.3 Die Beschwerdeführerin macht gegenüber der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2014 eine Entschädigung der Vorhaltekosten des Kantons Bern gemäss Art. 10 Abs. 1
SR 742.162 Verordnung des UVEK vom 20. August 2013 über die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen an den Vorhaltekosten der Wehrdienste für Einsätze auf Eisenbahnanlagen (VWEV)
VWEV Art. 10 Vorhaltekosten - 1 Die ISB müssen den Kantonen die Vorhaltekosten der Feuer- und Chemiewehren für Einsätze auf ihren Eisenbahnanlagen abgelten.
1    Die ISB müssen den Kantonen die Vorhaltekosten der Feuer- und Chemiewehren für Einsätze auf ihren Eisenbahnanlagen abgelten.
2    Die Berechnung der gesamten Vorhaltekosten und der Beteiligungen der ISB daran wird in Anhang 2 umschrieben.
3    Die Höhe der Abgeltung der ISB ist von der Länge ihres Eisenbahnnetzes sowie vom Risiko auf ihren Eisenbahnanlagen abhängig. Sie wird bei erheblichen Änderungen angepasst.
4    Die von den ISB erbrachten Vorhalteleistungen, insbesondere diejenigen ihrer Betriebswehren, werden angemessen berücksichtigt.
VWEV in der Höhe von Fr. 225'876.- geltend. Aufgrund des Gesagten ist sie mit dem Beweis der Entstehung dieser Forderung belastet (rechtserzeugende Tatsache). Gelingt ihr dieser Beweis nicht, so hat sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen.

5.4 Demgegenüber bringt die Beschwerdegegnerin vor, dass sie die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Forderung mit den Zahlungen an die Gemeinden Bern, Biel und Langenthal von insgesamt Fr. 380'000.- (abzüglich Fr. 50'000.- für die Benutzung der Infrastruktur und der Fahrzeuge der Feuerwehr Bern) erfüllt habe und diese Beteiligung bei der Berechnung der Abgeltung i.S.v. Art. 17 Abs. 5
SR 742.162 Verordnung des UVEK vom 20. August 2013 über die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen an den Vorhaltekosten der Wehrdienste für Einsätze auf Eisenbahnanlagen (VWEV)
VWEV Art. 17 Übergangsbestimmungen - 1 Die Vereinbarungen nach Artikel 3 sind bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abzuschliessen. Bestehende Vereinbarungen über die Kostenbeteiligung der ISB im Geltungsbereich dieser Verordnung sind durch diese Vereinbarungen zu ersetzen.
1    Die Vereinbarungen nach Artikel 3 sind bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abzuschliessen. Bestehende Vereinbarungen über die Kostenbeteiligung der ISB im Geltungsbereich dieser Verordnung sind durch diese Vereinbarungen zu ersetzen.
2    Für die erstmalige Ausbildung von Angehörigen der Feuer- und Chemiewehren nach Artikel 7 Absätze 1 und 2 gilt eine Übergangsfrist von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
3    Die Kantone haben bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung die Chemiewehren mit Zusatzaufgaben nach Artikel 14 zu bezeichnen und die für ihre Abgeltung erforderlichen Massnahmen zu treffen.
4    Die Abgeltungen sind auch ohne Vereinbarungen nach Artikel 3 ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschuldet, soweit die erforderlichen Vorhalteleistungen bereits erbracht werden.
5    Hat sich eine ISB für die Zeit nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits an den Vorhaltekosten der Feuer- und Chemiewehren eines Kantons beteiligt, so wird diese Beteiligung bei der Berechnung der Abgeltung berücksichtigt.
VWEV entsprechend zu berücksichtigen sei. Aufgrund des Ausgeführten und entgegen der Ansicht der Vorinstanz hat die Beschwerdegegnerin somit zu beweisen, dass und in welcher Höhe sie sich mit diesen Zahlungen an den Vorhaltekosten der Wehrdienste gemäss VWEV beteiligt hat und der Abgeltungsanspruch der Beschwerdeführerin somit untergegangen ist (rechtsvernichtende Tatsache). Gelingt ihr dieser Beweis nicht, so hat die Beschwerdegegnerin die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen.

5.5 Die Frage der Beweislosigkeit stellt sich unausweichlich erst nach Abschluss des Beweisverfahrens. Die Beweislastregel ist somit ultima ratio und kommt deshalb erst zur Anwendung, wenn ein rechtserheblicher Sach-umstand im Beweisverfahren nicht mit der erforderlichen Intensität abzuklären war. Von der Beweislosigkeit darf das Gericht nur ausgehen, wenn es nach Abnahme und Würdigung aller tauglichen und prozesskonform angebotenen Beweise von der Wahrheit oder Unwahrheit einer Tatsachenbehauptung nicht überzeugt ist. Anders gewendet haben die Parteien unmittelbar aus Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB Anspruch darauf, dass ihre Sachbehauptungen mit den formgenüglich angebotenen Beweismitteln geprüft werden und eine Sachbehauptung nicht unbesehen als richtig angenommen wird, wenn sie prozesskonform bestritten ist. Sodann darf das Gericht von erbrachtem Beweis nur ausgehen, wenn es sich seine Überzeugung mit der erforderlichen Dichte (Beweismass) gebildet hat (vgl. E. 2.2; Hans Peter Walter, a.a.O., Art. 8 Rz. 28 ff. m.w.H.).

6.
Zunächst ist nachfolgend zu prüfen, ob der Kanton Bern im Jahr 2014 die erforderlichen Vorhalteleistungen der Wehrdienste gemäss VWEV erbracht hat und demzufolge die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Forderung in der Höhe von Fr. 225'876.- entstanden ist.

6.1 Die Beschwerdegegnerin anerkennt vorliegend, dass der Kanton Bern die erforderlichen Vorhalteleistungen der Wehrdienste gemäss VWEV im Jahr 2014 erbracht hat und entsprechend ein Abgeltungsanspruch der Beschwerdeführerin besteht (vgl. Rz. 18 der Beschwerdeantwort). Sie bestreitet auch nicht, dass sich die von der Vorinstanz berechnete und publizierte Höhe ihrer Beteiligung an den Vorhaltekosten gemäss VWEV für das Jahr 2014 auf Fr. 225'876.00 beläuft (vgl. Rz. 26 der Beschwerdeantwort). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin macht die Beschwerdeführerin auch keine zusätzliche Entschädigung für Vorhalteleistungen geltend. Vielmehr verlangt sie lediglich die Abgeltung der Vorhaltekosten der Wehrdienste des Kantons Bern in der von der
Vorinstanz veröffentlichten Höhe, welche nach Art. 17 Abs. 4
SR 742.162 Verordnung des UVEK vom 20. August 2013 über die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen an den Vorhaltekosten der Wehrdienste für Einsätze auf Eisenbahnanlagen (VWEV)
VWEV Art. 17 Übergangsbestimmungen - 1 Die Vereinbarungen nach Artikel 3 sind bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abzuschliessen. Bestehende Vereinbarungen über die Kostenbeteiligung der ISB im Geltungsbereich dieser Verordnung sind durch diese Vereinbarungen zu ersetzen.
1    Die Vereinbarungen nach Artikel 3 sind bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abzuschliessen. Bestehende Vereinbarungen über die Kostenbeteiligung der ISB im Geltungsbereich dieser Verordnung sind durch diese Vereinbarungen zu ersetzen.
2    Für die erstmalige Ausbildung von Angehörigen der Feuer- und Chemiewehren nach Artikel 7 Absätze 1 und 2 gilt eine Übergangsfrist von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
3    Die Kantone haben bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung die Chemiewehren mit Zusatzaufgaben nach Artikel 14 zu bezeichnen und die für ihre Abgeltung erforderlichen Massnahmen zu treffen.
4    Die Abgeltungen sind auch ohne Vereinbarungen nach Artikel 3 ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschuldet, soweit die erforderlichen Vorhalteleistungen bereits erbracht werden.
5    Hat sich eine ISB für die Zeit nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits an den Vorhaltekosten der Feuer- und Chemiewehren eines Kantons beteiligt, so wird diese Beteiligung bei der Berechnung der Abgeltung berücksichtigt.
VWEV auch ohne Vorliegen einer Vereinbarung geschuldet ist.

6.2 Aufgrund des Gesagten bestehen keine Zweifel über den Bestand der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Forderung gemäss VWEV in der Höhe von Fr. 225'876.-, weshalb sie die Entstehung der Forderung nicht weiter zu beweisen hat (vgl. E. 5.3).

7.
Sodann gilt es zu prüfen, ob und in welcher Höhe sich die Beschwerdegegnerin bereits an den Vorhaltekosten der Wehrdienste des Kantons Bern gemäss VWEV für das Jahr 2014 beteiligt hat.

7.1 Hierfür ist zunächst zu klären, was unter den Vorhaltekosten gemäss VWEV zu verstehen ist.

7.1.1 Gemäss Botschaft des Bundesrates vom 20. Oktober 2010 zum zweiten Schritt der Bahnreform 2 (Bundesblatt [BBl] 2011 911, 941) werden unter den Vorhaltekosten die Investitions- und Betriebskosten verstanden, die unabhängig von Einsätzen (einsatzbezogene Kosten) anfallen. Dazu gehören die Beschaffung und der Unterhalt von Material, Ausbildungs- und Personalkosten oder Bereitschaftskosten (Pikettdienst). In den nach Art. 10
SR 742.162 Verordnung des UVEK vom 20. August 2013 über die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen an den Vorhaltekosten der Wehrdienste für Einsätze auf Eisenbahnanlagen (VWEV)
VWEV Art. 10 Vorhaltekosten - 1 Die ISB müssen den Kantonen die Vorhaltekosten der Feuer- und Chemiewehren für Einsätze auf ihren Eisenbahnanlagen abgelten.
1    Die ISB müssen den Kantonen die Vorhaltekosten der Feuer- und Chemiewehren für Einsätze auf ihren Eisenbahnanlagen abgelten.
2    Die Berechnung der gesamten Vorhaltekosten und der Beteiligungen der ISB daran wird in Anhang 2 umschrieben.
3    Die Höhe der Abgeltung der ISB ist von der Länge ihres Eisenbahnnetzes sowie vom Risiko auf ihren Eisenbahnanlagen abhängig. Sie wird bei erheblichen Änderungen angepasst.
4    Die von den ISB erbrachten Vorhalteleistungen, insbesondere diejenigen ihrer Betriebswehren, werden angemessen berücksichtigt.
VWEV abzugeltenden Vorhaltekosten inbegriffen sind die Zeit-, Reise- und Verpflegungskosten der Angehörigen der Feuer- und Chemiewehren sowie die mit dem Einsatz des Materials und der Fahrzeuge der Feuer- und Chemiewehren verbundenen Kosten (Art. 11 Abs. 2
SR 742.162 Verordnung des UVEK vom 20. August 2013 über die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen an den Vorhaltekosten der Wehrdienste für Einsätze auf Eisenbahnanlagen (VWEV)
VWEV Art. 11 Aus-, Weiterbildungs- und Übungskosten - 1 Die ISB tragen zusätzlich zu den Vorhaltekosten die Kosten für:
1    Die ISB tragen zusätzlich zu den Vorhaltekosten die Kosten für:
a  die Organisation der Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen;
b  den Beizug von Fachleuten;
c  die Benützung ihrer Eisenbahnanlagen zur Aus- und Weiterbildung.
2    Die Zeit-, Reise- und Verpflegungskosten der Angehörigen der Feuer- und Chemiewehren sowie die mit dem Einsatz des Materials und der Fahrzeuge der Feuer- und Chemiewehren verbundenen Kosten sind in den nach Artikel 10 abgegoltenen Vorhaltekosten inbegriffen.
3    Die Kosten der Feuer- und Chemiewehren für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbearbeitung von Einsatzübungen sind in den Vorhaltekosten enthalten.
4    Die Kosten für Aus- und Weiterbildungen sowie Einsatzübungen, die über die jeweilige Anzahl nach Anhang 1 hinausgehen, sind von der Partei zu tragen, die diese zusätzlichen Kosten verursacht.
VWEV). Ebenfalls in den Vorhaltekosten enthalten sind die Kosten der Feuer- und Chemiewehren für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbearbeitung von Einsatzübungen (Art. 11 Abs. 3
SR 742.162 Verordnung des UVEK vom 20. August 2013 über die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen an den Vorhaltekosten der Wehrdienste für Einsätze auf Eisenbahnanlagen (VWEV)
VWEV Art. 11 Aus-, Weiterbildungs- und Übungskosten - 1 Die ISB tragen zusätzlich zu den Vorhaltekosten die Kosten für:
1    Die ISB tragen zusätzlich zu den Vorhaltekosten die Kosten für:
a  die Organisation der Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen;
b  den Beizug von Fachleuten;
c  die Benützung ihrer Eisenbahnanlagen zur Aus- und Weiterbildung.
2    Die Zeit-, Reise- und Verpflegungskosten der Angehörigen der Feuer- und Chemiewehren sowie die mit dem Einsatz des Materials und der Fahrzeuge der Feuer- und Chemiewehren verbundenen Kosten sind in den nach Artikel 10 abgegoltenen Vorhaltekosten inbegriffen.
3    Die Kosten der Feuer- und Chemiewehren für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbearbeitung von Einsatzübungen sind in den Vorhaltekosten enthalten.
4    Die Kosten für Aus- und Weiterbildungen sowie Einsatzübungen, die über die jeweilige Anzahl nach Anhang 1 hinausgehen, sind von der Partei zu tragen, die diese zusätzlichen Kosten verursacht.
VWEV).

7.1.2 Nicht Bestandteil der Vorhaltekosten nach Art. 10
SR 742.162 Verordnung des UVEK vom 20. August 2013 über die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen an den Vorhaltekosten der Wehrdienste für Einsätze auf Eisenbahnanlagen (VWEV)
VWEV Art. 10 Vorhaltekosten - 1 Die ISB müssen den Kantonen die Vorhaltekosten der Feuer- und Chemiewehren für Einsätze auf ihren Eisenbahnanlagen abgelten.
1    Die ISB müssen den Kantonen die Vorhaltekosten der Feuer- und Chemiewehren für Einsätze auf ihren Eisenbahnanlagen abgelten.
2    Die Berechnung der gesamten Vorhaltekosten und der Beteiligungen der ISB daran wird in Anhang 2 umschrieben.
3    Die Höhe der Abgeltung der ISB ist von der Länge ihres Eisenbahnnetzes sowie vom Risiko auf ihren Eisenbahnanlagen abhängig. Sie wird bei erheblichen Änderungen angepasst.
4    Die von den ISB erbrachten Vorhalteleistungen, insbesondere diejenigen ihrer Betriebswehren, werden angemessen berücksichtigt.
VWEV ist das von den ISB zu beschaffende eisenbahnspezifische Material, welches in Ergänzung zum Material der Betriebswehren für die Bewältigung von Ereignissen auf Eisenbahnanlagen durch Feuer- und Chemiewehren erforderlich ist (Art. 9 Abs. 1
SR 742.162 Verordnung des UVEK vom 20. August 2013 über die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen an den Vorhaltekosten der Wehrdienste für Einsätze auf Eisenbahnanlagen (VWEV)
VWEV Art. 9 Material - 1 Die ISB bezeichnen und beschaffen das eisenbahnspezifische Material, das in Ergänzung zum Material der Betriebswehren für die Bewältigung von Ereignissen auf Eisenbahnanlagen durch Feuer- und Chemiewehren erforderlich ist.
1    Die ISB bezeichnen und beschaffen das eisenbahnspezifische Material, das in Ergänzung zum Material der Betriebswehren für die Bewältigung von Ereignissen auf Eisenbahnanlagen durch Feuer- und Chemiewehren erforderlich ist.
2    Sie stellen dieses Material den vom Kanton bezeichneten Feuer- und Chemiewehren kostenlos zur Verfügung.
3    Die Feuer- und Chemiewehren sorgen für den Unterhalt und die Reparatur dieses Materials.
VWEV). Dieses Material wird den vom Kanton bezeichneten Feuer- und Chemiewehren von den ISB kostenlos zur Verfügung gestellt (Art. 9 Abs. 2
SR 742.162 Verordnung des UVEK vom 20. August 2013 über die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen an den Vorhaltekosten der Wehrdienste für Einsätze auf Eisenbahnanlagen (VWEV)
VWEV Art. 9 Material - 1 Die ISB bezeichnen und beschaffen das eisenbahnspezifische Material, das in Ergänzung zum Material der Betriebswehren für die Bewältigung von Ereignissen auf Eisenbahnanlagen durch Feuer- und Chemiewehren erforderlich ist.
1    Die ISB bezeichnen und beschaffen das eisenbahnspezifische Material, das in Ergänzung zum Material der Betriebswehren für die Bewältigung von Ereignissen auf Eisenbahnanlagen durch Feuer- und Chemiewehren erforderlich ist.
2    Sie stellen dieses Material den vom Kanton bezeichneten Feuer- und Chemiewehren kostenlos zur Verfügung.
3    Die Feuer- und Chemiewehren sorgen für den Unterhalt und die Reparatur dieses Materials.
VWEV). Zusätzlich zu den Vorhaltekosten gemäss Art. 10
SR 742.162 Verordnung des UVEK vom 20. August 2013 über die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen an den Vorhaltekosten der Wehrdienste für Einsätze auf Eisenbahnanlagen (VWEV)
VWEV Art. 10 Vorhaltekosten - 1 Die ISB müssen den Kantonen die Vorhaltekosten der Feuer- und Chemiewehren für Einsätze auf ihren Eisenbahnanlagen abgelten.
1    Die ISB müssen den Kantonen die Vorhaltekosten der Feuer- und Chemiewehren für Einsätze auf ihren Eisenbahnanlagen abgelten.
2    Die Berechnung der gesamten Vorhaltekosten und der Beteiligungen der ISB daran wird in Anhang 2 umschrieben.
3    Die Höhe der Abgeltung der ISB ist von der Länge ihres Eisenbahnnetzes sowie vom Risiko auf ihren Eisenbahnanlagen abhängig. Sie wird bei erheblichen Änderungen angepasst.
4    Die von den ISB erbrachten Vorhalteleistungen, insbesondere diejenigen ihrer Betriebswehren, werden angemessen berücksichtigt.
VWEV tragen die ISB auch die Kosten für die Organisation der Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen, den Beizug von Fachleuten und die Benützung ihrer Eisenbahnanlagen zur Aus- und Weiterbildung (Art. 11 Abs. 1
SR 742.162 Verordnung des UVEK vom 20. August 2013 über die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen an den Vorhaltekosten der Wehrdienste für Einsätze auf Eisenbahnanlagen (VWEV)
VWEV Art. 11 Aus-, Weiterbildungs- und Übungskosten - 1 Die ISB tragen zusätzlich zu den Vorhaltekosten die Kosten für:
1    Die ISB tragen zusätzlich zu den Vorhaltekosten die Kosten für:
a  die Organisation der Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen;
b  den Beizug von Fachleuten;
c  die Benützung ihrer Eisenbahnanlagen zur Aus- und Weiterbildung.
2    Die Zeit-, Reise- und Verpflegungskosten der Angehörigen der Feuer- und Chemiewehren sowie die mit dem Einsatz des Materials und der Fahrzeuge der Feuer- und Chemiewehren verbundenen Kosten sind in den nach Artikel 10 abgegoltenen Vorhaltekosten inbegriffen.
3    Die Kosten der Feuer- und Chemiewehren für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbearbeitung von Einsatzübungen sind in den Vorhaltekosten enthalten.
4    Die Kosten für Aus- und Weiterbildungen sowie Einsatzübungen, die über die jeweilige Anzahl nach Anhang 1 hinausgehen, sind von der Partei zu tragen, die diese zusätzlichen Kosten verursacht.
VWEV).

7.2

7.2.1 Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Beschwerde fest, dass die Leistungen, welche die ISB für die Erfüllung der Aufgaben der Betriebswehr bei den Stützpunktfeuerwehren einkaufen würden, nichts mit den nach VWEV abzugeltenden Vorhaltekosten der kantonalen Feuer- und Chemiewehren zu tun hätten. Leistungseinkäufe zur Verstärkung der LRZ könnten somit nicht gestützt auf Art. 17 Abs. 5
SR 742.162 Verordnung des UVEK vom 20. August 2013 über die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen an den Vorhaltekosten der Wehrdienste für Einsätze auf Eisenbahnanlagen (VWEV)
VWEV Art. 17 Übergangsbestimmungen - 1 Die Vereinbarungen nach Artikel 3 sind bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abzuschliessen. Bestehende Vereinbarungen über die Kostenbeteiligung der ISB im Geltungsbereich dieser Verordnung sind durch diese Vereinbarungen zu ersetzen.
1    Die Vereinbarungen nach Artikel 3 sind bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abzuschliessen. Bestehende Vereinbarungen über die Kostenbeteiligung der ISB im Geltungsbereich dieser Verordnung sind durch diese Vereinbarungen zu ersetzen.
2    Für die erstmalige Ausbildung von Angehörigen der Feuer- und Chemiewehren nach Artikel 7 Absätze 1 und 2 gilt eine Übergangsfrist von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
3    Die Kantone haben bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung die Chemiewehren mit Zusatzaufgaben nach Artikel 14 zu bezeichnen und die für ihre Abgeltung erforderlichen Massnahmen zu treffen.
4    Die Abgeltungen sind auch ohne Vereinbarungen nach Artikel 3 ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschuldet, soweit die erforderlichen Vorhalteleistungen bereits erbracht werden.
5    Hat sich eine ISB für die Zeit nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits an den Vorhaltekosten der Feuer- und Chemiewehren eines Kantons beteiligt, so wird diese Beteiligung bei der Berechnung der Abgeltung berücksichtigt.
VWEV angerechnet werden.

7.2.2 Die Beschwerdegegnerin bringt diesbezüglich vor, dass diese Behauptung der Beschwerdeführerin tatsachenwidrig sei. Die ISB würden sich anteilsmässig an den gesamten Vorhaltekosten von Feuer- und Chemiewehren beteiligen. Es werde demnach nicht zwischen der Verstärkung des LRZ und sonstigen Vorhaltekosten differenziert. Die Grundidee für die Erarbeitung der VWEV habe unter anderem darin bestanden, dass sämt-liche durch die ISB verursachten Vorhaltekosten mittels der Verordnung auf die ISB abgewälzt werden könnten. Weiter sei dem erläuternden Bericht des UVEK zu entnehmen, dass Vorhalteleistungen der Betriebswehren inklusive allfällige Leistungseinkäufe z.B. zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft der LRZ nicht Gegenstand der VWEV seien. Mit dem Begriff "Sicherstellung der Einsatzbereitschaft LRZ" sei nicht die Verstärkung des LRZ durch den Kanton, sondern die Bedienmannschaft der Betriebswehrangehörigen gemeint. Schliesslich gebe es auch keine gesetzliche Grundlage, welche festlege, dass Leistungseinkäufe zur Verstärkung des LRZ nicht unter die Vorhalteleistungen gemäss VWEV fallen würden. So regle die VWEV auch klar, dass sämtliche Ausbildungskosten der Angehörigen der Feuerwehr aus den definierten Bahnstützpunkten von den ISB übernommen würden, womit auch die Ausbildung im Zusammenhang mit Ein-sätzen der LRZ gemeint sei. Daraus folge, dass es für die ISB keinen stichhaltigen Grund gebe, zusätzliche Vorhalteleistungen mit separaten Leistungsvereinbarungen abzugelten. Damit würden auch die Leistungseinkäufe zur Verstärkung des LRZ unter die Vorhalteleistungen gemäss VWEV fallen, weshalb sie gemäss Art. 17 Abs. 5
SR 742.162 Verordnung des UVEK vom 20. August 2013 über die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen an den Vorhaltekosten der Wehrdienste für Einsätze auf Eisenbahnanlagen (VWEV)
VWEV Art. 17 Übergangsbestimmungen - 1 Die Vereinbarungen nach Artikel 3 sind bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abzuschliessen. Bestehende Vereinbarungen über die Kostenbeteiligung der ISB im Geltungsbereich dieser Verordnung sind durch diese Vereinbarungen zu ersetzen.
1    Die Vereinbarungen nach Artikel 3 sind bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abzuschliessen. Bestehende Vereinbarungen über die Kostenbeteiligung der ISB im Geltungsbereich dieser Verordnung sind durch diese Vereinbarungen zu ersetzen.
2    Für die erstmalige Ausbildung von Angehörigen der Feuer- und Chemiewehren nach Artikel 7 Absätze 1 und 2 gilt eine Übergangsfrist von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
3    Die Kantone haben bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung die Chemiewehren mit Zusatzaufgaben nach Artikel 14 zu bezeichnen und die für ihre Abgeltung erforderlichen Massnahmen zu treffen.
4    Die Abgeltungen sind auch ohne Vereinbarungen nach Artikel 3 ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschuldet, soweit die erforderlichen Vorhalteleistungen bereits erbracht werden.
5    Hat sich eine ISB für die Zeit nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits an den Vorhaltekosten der Feuer- und Chemiewehren eines Kantons beteiligt, so wird diese Beteiligung bei der Berechnung der Abgeltung berücksichtigt.
VWEV verrechnet werden könnten.

7.2.3 Wie die Beschwerdegegnerin richtig festhält, wird in den Erläuterungen zur VWEV vom 2. Oktober 2013 zu Art. 1
SR 742.162 Verordnung des UVEK vom 20. August 2013 über die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen an den Vorhaltekosten der Wehrdienste für Einsätze auf Eisenbahnanlagen (VWEV)
VWEV Art. 1 Gegenstand - Diese Verordnung regelt die Vorhalteleistungen von Wehrdiensten für Einsätze auf Eisenbahnanlagen sowie die Berechnung der Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen (ISB) nach Artikel 2 Buchstabe a EBG an den Vorhaltekosten.
VWEV klargestellt, dass in Abgrenzung zu den Vorhalteleistungen gemäss VWEV die Vorhalteleistungen der Betriebswehren inkl. allfällige Leistungseinkäufe z.B. zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft der LRZ nicht Gegenstand der VWEV sind. Weshalb jedoch nach Ansicht der Beschwerdegegnerin mit dem Begriff "Sicherstellung der Einsatzbereitschaft der LRZ" nicht die Verstärkung des LRZ durch den Kanton, sondern die Bedienmannschaft der Betriebswehrangehörigen gemeint sein soll, ist nicht nachvollziehbar. So wird in den Erläuterungen zur VWEV die "Sicherstellung der Einsatzbereitschaft der LRZ" als Beispiel für einen allfälligen Leistungseinkauf aufgeführt, weshalb diese Leistung folgerichtig nur durch Dritte und nicht durch die Bedienmannschaft der Betriebswehrangehörigen selber erbracht werden kann.

7.2.4 Die Ansicht der Beschwerdegegnerin steht zudem im Widerspruch zur Tatsache, dass sie mit den Gemeinden Bern und Biel im Jahr 2015 Leistungsvereinbarungen betreffend den Bezug von Leistungen der Feuerwehren für die personelle Verstärkung des LRZ (nachfolgend: Leistungsvereinbarungen 2015) abgeschlossen hat (Beschwerdebeilage [BB] 14 und 15). Darin verpflichtet sie sich ausdrücklich - zusätzlich zur jährlichen Abgeltung der Vorhaltekosten der Wehrdienste des Kantons Bern nach der VWEV - die Vorhalteleistungen der Stützpunktfeuerwehren zur Verstärkung des LRZ abzugelten. Ausserdem wird in diesen Leistungsvereinbarungen explizit festgehalten, dass die in der VWEV definierten Leistungen der Wehrdienste den Qualitätsanforderungen der Beschwerdegegnerin für Grosseinsätze nicht genügen würden, weshalb die Beschwerdegegnerin zur personellen Verstärkung ihrer LRZ zusätzliche Vereinbarungen mit Stützpunktfeuerwehren abschliesse. Ferner wird in den Allgemeinen Bestimmungen zur gestützt auf die VWEV erarbeiteten Mustervereinbarung zwischen den Kantonen und den ISB in Ziffer 2.3 ebenfalls festgehalten, dass Leistungseinkäufe der ISB insbesondere zur Verstärkung der Betriebswehr nicht Gegenstand der Mustervereinbarung betreffend Leistungserbringung und Tragung der Vorhaltekosten im Hinblick auf die Bewältigung von Ereignissen auf Eisenbahnanlagen sind.

7.2.5 Auch die Vorinstanz hält in ihrem Schreiben vom 4. März 2014 zur Klärung offener Fragen zur VWEV explizit fest, dass, sofern die Vorhalteleistung der Betriebswehr nicht durch die ISB selber erbracht, sondern bei öffentlichen Feuerwehren eingekauft werde, dieser Einkauf zusätzlich zu den Beiträgen gemäss VWEV zu entgelten sei (vgl. Beilage 2 der Replik).

7.2.6 Folglich kann festgehalten werden, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin der Leistungseinkauf bei den Stützpunktfeuerwehren zur personellen Verstärkung der LRZ nicht unter die Vorhaltekosten gemäss VWEV fällt.

7.3

7.3.1 Im Weiteren ist vorliegend unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf ihre Leistungsvereinbarung mit dem Bevölkerungsschutz des Kantons Bern betreffend den Bezug von Leistungen der Bahnstützpunkte sowie der Intervention von Polizei und Sanität im Hinblick auf Ereignisse auf dem bernischen Schienennetz vom September/November 2006 (BB 4; nachfolgend: LV 2006) sowie die stützpunktspezifischen Zusatzvereinbarungen mit den Gemeinden Bern, Biel und Langenthal aus dem Jahr 2006 (BB 5 - 7; nachfolgend: Zusatzvereinbarungen 2006) einen Betrag von insgesamt Fr. 380'000.- an die Gemeinden Bern, Biel und Langenthal bezahlt hat, wovon Fr. 50'000.- auf die Benutzung der Infrastruktur und der Fahrzeuge der Feuerwehr Bern entfallen.

7.3.2 Die Beschwerdeführerin ist jedoch der Ansicht, dass es sich bei den von der Beschwerdegegnerin getätigten Zahlungen um Beiträge an die Leistungen zur Unterstützung der Betriebswehr der Beschwerdegegnerin gehandelt habe, die - wie vorne erwähnt - nicht zu den Vorhalteleistungen gemäss VWEV gehören würden. Die Zusatzvereinbarungen 2006 würden in finanzieller Hinsicht einzig den Einkauf von Leistungen zur personellen Verstärkung des LRZ der Betriebswehren der Beschwerdegegnerin beinhalten.

7.3.3 Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Auffassung, dass sie sich mit diesen Zahlungen bereits an den Vorhaltekosten der Wehrdienste des Kantons Bern gemäss VWEV in der Höhe von Fr. 225'876.- für das Jahr 2014 beteiligt habe.

7.3.4 Die Parteien sind sich somit nicht einig darüber, ob die Beschwerdegegnerin mit den Zahlungen gemäss der LV 2006 inkl. den Zusatzvereinbarungen 2006 die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorhaltekosten gemäss VWEV in der Höhe von Fr. 225'876.- abgegolten hat, weshalb es nachfolgend einer Auslegung dieser Vereinbarungen bedarf.

7.4

7.4.1 Die von den Parteien geschlossene LV 2006 inkl. die Zusatzvereinbarungen 2006 sind als öffentlich-rechtliche Verträge zu qualifizieren. Soweit der tatsächliche Wille der Vertragsparteien nicht nachgewiesen ist, sind öffentlich-rechtliche Verträge - gleich wie privatrechtliche - nach den Regeln von Treu und Glauben (Vertrauensprinzip) auszulegen. Das bedeutet, dass einer Willensäusserung der Sinn zu geben ist, den ihr der Empfänger aufgrund der Umstände, die ihm im Zeitpunkt des Empfangs bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in guten Treuen beilegen durfte und beilegen musste. Bei der Auslegung öffentlich-rechtlicher Verträge ist besonders zu beachten, dass die Verwaltung beim Abschluss solcher Verträge dem öffentlichen Interesse Rechnung zu tragen hat. In Zweifelsfällen ist deshalb zu vermuten, dass sie keinen Vertrag abschliessen wollte, der mit den von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen in Widerspruch steht (BGE 122 I 328 E. 4e mit weiteren Hinweisen; vgl. BGE 132 I 140 E. 3.2.4). Indessen wäre es verfehlt, in allen Fällen der dem öffentlichen Interesse besser dienenden Auslegung den Vorzug zu geben. Die Wahrung des öffentlichen Interesses findet ihre Schranke vielmehr gerade im Vertrauensprinzip. Sie darf somit nicht dazu führen, dass dem Vertragspartner des Gemeinwesens bei der Vertragsauslegung Auflagen gemacht werden, die er beim Vertragsschluss vernünftigerweise nicht voraussehen konnte (zum Ganzen Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1343 f.).

7.4.2 Bei der Auslegung eines öffentlich-rechtlichen Vertrags ist sodann primär von seinem Wortlaut auszugehen. Anderen Umständen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses kommt die Bedeutung ergänzender Auslegungsmittel zu, soweit sie dazu dienen können, den wirklichen oder - in Anwendung des Vertrauensprinzips - zumindest den mutmasslichen Willen der Parteien zu ermitteln (vgl. zum entsprechenden "Vorrang des Wortlauts" bei der Auslegung privatrechtlicher Verträge Gauch/Schluep/ Schmid/ Emmenegger, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 10. Aufl. 2014, Rz. 1205 ff. und insbesondere 1220). Als ergänzende Auslegungsmittel sind unter anderem die Begleitumstände des Vertragsabschlusses, die Interessenlage der Parteien bei Vertragsabschluss sowie die Verkehrsauffassung und -ausübung zu berücksichtigen. Die Auslegung hat nach Treu und Glauben und ex tunc zu erfolgen. Der bzw. die Auslegende hat sich somit geistig in die Zeit des Vertragsabschlusses zurück- und sich in die damalige Lage der vertragschliessenden Parteien hineinzuversetzen (vgl. Urteil des BVGer A-4768/2014 vom 8. April 2015 E. 4.2).

7.5 Als Erstes ist zu prüfen, ob in der LV 2006 Vorhalteleistungen im Sinne der VWEV geregelt werden und hierfür eine Entschädigungsregel vorgesehen wird.

7.5.1 Die LV 2006 regelt die Zusammenarbeit zwischen den Interventionsdiensten des Bevölkerungsschutzes im Kanton Bern (Bahnstützpunkte, Kantonspolizei, Sanität) und der Beschwerdegegnerin im Hinblick auf die Bewältigung von Ereignissen im Personen- und Güterverkehr auf den zugewiesenen Strecken des bernischen Schienennetzes. In Ziff. 3 der LV 2006 wird der Umfang der Leistungen der Vertragspartner und somit auch der Bahnstützpunkte definiert. Die Finanzierung der einzelnen Bahnstützpunkte ist gemäss Ziff. 2 der LV 2006 aus dem jeweiligen Anhang 1, d.h. aus den Zusatzvereinbarungen 2006 mit den Gemeinden Bern, Biel und Langenthal, ersichtlich. Die LV 2006 selbst hält zur Frage der Finanzierung im Grundsatz fest, dass die Kosten des bahnspezifischen Zusatzaufwandes der Bahnstützpunkte durch die Bahnen zu tragen sind, hingegen der Kanton und die Gemeinden die Finanzierung der allgemeinen Einsatzvorbereitungen der Bahnstützpunkte sicherstellen (Ziff. 6a). Dementsprechend sieht auch das Recht des Kantons Bern vor, dass der Kanton die Investitionskosten sowie die Kosten für die Ausbildung des Personals der Sonderstützpunkte übernimmt (Art. 18 Abs. 1 des Feuerschutz- und Feuerwehrgesetzes vom 20. Januar 1994 [FFG, BSG 871.11]) und für die Betriebskosten der Sonderstützpunkte volle Abgeltung nach pauschalisierten Ansätzen leistet (Art. 38 Abs. 3 der Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung vom 11. Mai 1994 [FFV, BSG 871.111]). Für die Abdeckung von Grundleistungen (Fahrzeugstationierung, Administration, Spesen etc.) leistet der Kanton gemäss Ziff. 6b der LV 2006 unabhängig vom Leistungsnehmer pro Bahnstützpunkt einen pauschalen Sockelbeitrag von jährlich Fr. 7'500.-. Demgegenüber tragen die Bahnen die vollen Kosten für die bahnspezifische Grund- und Weiterausbildung einschliesslich der Kurskosten, die materielle Nachrüstung der zugeordneten Bahnstützpunkte, den Unterhalt der Langzeit-Atemschutzgeräte, die Erstellung der Einsatzplanung und für das Interventions- und Rettungskonzept sowie die Einsätze der Interventionsdienste im Ereignisfall (Ziff. 6c).

7.5.2 Vorliegend anerkennt die Beschwerdeführerin zu Recht, dass die in der LV 2006 definierten Leistungen der Bahnstützpunkte nebst der Sicherstellung der personellen Verstärkung der LRZ auch Vorhalteleistungen i.S. der VWEV umfassen (vgl. Ziff. 3.2 und 3.4 der LV 2006). Hingegen weist sie darauf hin, dass die Finanzierung der allgemeinen Einsatzvorbereitung der Bahnstützpunkte (Betriebs- und Investitionskosten), d.h. der Vorhaltekosten i.S. der VWEV, gemäss Ziff. 6a der LV 2006 durch den Kanton und die Gemeinden erfolge. Die Beschwerdegegnerin habe sich an diesen Vorhaltekosten nicht zu beteiligen, sondern lediglich die in Ziff. 6c spezifizierten Kosten des bahnspezifischen Zusatzaufwandes zu tragen. Von den dort angeführten Punkten sei nach VWEV einzig der bei der bahnspezifischen Aus- und Weiterbildung anfallende Zeitaufwand der Feuerwehrangehörigen in der Abgeltung der Vorhaltekosten inbegriffen, falls dieser effektiv über den für die Verstärkung des LRZ auszubildenden Personalbestand hinaus erfolgt sein sollte, was bestritten werde.

7.5.3 Die Beschwerdegegnerin anerkennt den in Ziff. 6a der LV 2006 festgehaltenen Grundsatz, wonach die Kantone und Gemeinden die Finanzierung der allgemeinen Einsatzvorbereitungen sicherstellen würden. Dieser Grundsatz habe auch der damaligen gesetzlichen Grundlage entsprochen. Allerdings werde in Ziff. 6c konkretisiert, dass die Bahnen die vollen Kosten für die bahnspezifische Grund- und Weiterausbildung, die materielle Nachrüstung, die Erstellung der Einsatzplanung (...) und für die Einsätze tragen würden. Vorhalteleistungen im Sinne der VWEV seien gemäss Art. 7
SR 742.162 Verordnung des UVEK vom 20. August 2013 über die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen an den Vorhaltekosten der Wehrdienste für Einsätze auf Eisenbahnanlagen (VWEV)
VWEV Art. 7 Personal - 1 Die Feuer- und Chemiewehren stellen sicher, dass ihre Angehörigen in der erforderlichen Anzahl für die Bewältigung möglicher Ereignisse einsetzbar sind.
1    Die Feuer- und Chemiewehren stellen sicher, dass ihre Angehörigen in der erforderlichen Anzahl für die Bewältigung möglicher Ereignisse einsetzbar sind.
2    Die einsetzbaren Angehörigen der Feuer- und Chemiewehren müssen für die Bewältigung der Ereignisse ausgebildet sein. Sie müssen sich regelmässig weiterbilden und an Einsatzübungen teilnehmen.
3    Die erforderliche Anzahl einsetzbarer Angehöriger der Feuer- und Chemiewehren sowie Umfang und Art der Aus- und Weiterbildung und der Einsatzübungen sind in Anhang 1 festgelegt.
VWEV die Zurverfügungstellung von Personal und nach Art. 9
SR 742.162 Verordnung des UVEK vom 20. August 2013 über die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen an den Vorhaltekosten der Wehrdienste für Einsätze auf Eisenbahnanlagen (VWEV)
VWEV Art. 9 Material - 1 Die ISB bezeichnen und beschaffen das eisenbahnspezifische Material, das in Ergänzung zum Material der Betriebswehren für die Bewältigung von Ereignissen auf Eisenbahnanlagen durch Feuer- und Chemiewehren erforderlich ist.
1    Die ISB bezeichnen und beschaffen das eisenbahnspezifische Material, das in Ergänzung zum Material der Betriebswehren für die Bewältigung von Ereignissen auf Eisenbahnanlagen durch Feuer- und Chemiewehren erforderlich ist.
2    Sie stellen dieses Material den vom Kanton bezeichneten Feuer- und Chemiewehren kostenlos zur Verfügung.
3    Die Feuer- und Chemiewehren sorgen für den Unterhalt und die Reparatur dieses Materials.
VWEV das Beschaffen von Material. Inwiefern sich diese Vorhalteleistungen von denen, die gemäss LV 2006 vereinbart worden seien, unterscheiden, habe die Beschwerdeführerin nicht darlegen können.

7.5.4 Die Vorinstanz bringt vor, dass gemäss Ziff. 6c der LV 2006 die Bahnen unter anderem die Kosten für den Unterhalt der Langzeit-Atemschutzgeräte tragen würden und es sich bei diesen Geräten nicht um eisenbahnspezifisches Einsatzmaterial handeln würde, welches unter Ziff. 5 bzw. Anhang 5 der LV 2006 falle. Der Unterhalt von nicht eisenbahnspezifischem Einsatzmaterial gehöre in die allgemeinen Vorhaltekosten, weshalb feststehe, dass sich die Beschwerdegegnerin an den allgemeinen Vorhaltekosten beteiligt habe.

7.5.5 Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass gestützt auf die Ziff. 6c der LV 2006 einzig die Übernahme der Kosten für die bahnspezifische Aus- und Weiterbildung auch Vorhalteleistungen nach VWEV betreffen können. Jedoch geht weder aus der Ziff. 6c der LV 2006 hervor, noch konnte die Beschwerdegegnerin belegen, welcher Anteil dieses Kostenaufwandes sich auf das Personal zur Verstärkung der LRZ, der nicht unter die Vorhaltekosten gemäss VWEV fällt (vgl. E. 7.2.), und welcher sich auf das Personal zur Erbringung der Vorhalteleistungen gemäss VWEV bezieht, der in Anwendung von Art. 17 Abs. 5
SR 742.162 Verordnung des UVEK vom 20. August 2013 über die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen an den Vorhaltekosten der Wehrdienste für Einsätze auf Eisenbahnanlagen (VWEV)
VWEV Art. 17 Übergangsbestimmungen - 1 Die Vereinbarungen nach Artikel 3 sind bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abzuschliessen. Bestehende Vereinbarungen über die Kostenbeteiligung der ISB im Geltungsbereich dieser Verordnung sind durch diese Vereinbarungen zu ersetzen.
1    Die Vereinbarungen nach Artikel 3 sind bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abzuschliessen. Bestehende Vereinbarungen über die Kostenbeteiligung der ISB im Geltungsbereich dieser Verordnung sind durch diese Vereinbarungen zu ersetzen.
2    Für die erstmalige Ausbildung von Angehörigen der Feuer- und Chemiewehren nach Artikel 7 Absätze 1 und 2 gilt eine Übergangsfrist von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
3    Die Kantone haben bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung die Chemiewehren mit Zusatzaufgaben nach Artikel 14 zu bezeichnen und die für ihre Abgeltung erforderlichen Massnahmen zu treffen.
4    Die Abgeltungen sind auch ohne Vereinbarungen nach Artikel 3 ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschuldet, soweit die erforderlichen Vorhalteleistungen bereits erbracht werden.
5    Hat sich eine ISB für die Zeit nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits an den Vorhaltekosten der Feuer- und Chemiewehren eines Kantons beteiligt, so wird diese Beteiligung bei der Berechnung der Abgeltung berücksichtigt.
VWEV bei der Berechnung der Abgeltung zu berücksichtigen wäre. Im Weiteren ist nicht ersichtlich, inwiefern es sich bei den restlichen von der Beschwerdegegnerin genannten Leistungen gemäss Ziff. 6c der LV 2006 um Vorhalteleistungen gemäss VWEV handeln sollte. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin hätte sie - und nicht die Beschwerdeführerin - aufgrund der Beweislastregel konkret darlegen müssen, inwieweit sich die Vorhalteleistungen gemäss VWEV mit denjenigen gemäss der LV 2006 decken, was sie jedoch unterlassen hat.

7.5.6 Anzumerken ist weiter, dass die Langzeit-Atemschutzgeräte gemäss Anhang V Bst. a der LV 2006 entgegen der Ansicht der Vorinstanz zum bahnspezifischen Zusatzmaterial gehören und die Unterhaltskosten der Langzeit-Atemschutzgeräte somit nicht Bestandteil der allgemeinen Vorhaltekosten gemäss VWEV bilden (vgl. E. 7.1.2), was von der Beschwerdegegnerin auch nicht bestritten wird.

7.5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die LV 2006 in Ziff. 3 unter anderem auch Vorhalteleistungen i.S. der VWEV regelt, aus dem Wortlaut der Finanzierungsregel gemäss Ziff. 6 der LV 2006 jedoch nicht eindeutig hervorgeht und die Beschwerdegegnerin auch nicht hinreichend darlegen konnte, ob und insbesondere in welchem Umfang sie sich an den Vorhaltekosten der Wehrdienste des Kantons Bern gemäss VWEV zu beteiligen hat.

7.6 Im Weiteren ist somit zu prüfen, ob aus den Zusatzvereinbarungen 2006 mit den Gemeinden Bern, Biel und Langenthal hervorgeht, ob und in welchem Umfang sich die Beschwerdegegnerin an den Vorhaltekosten der Wehrdienste des Kantons Bern gemäss VWEV zu beteiligen hatte.

7.6.1 Die Zusatzvereinbarung 2006 mit der Gemeinde Bern sieht betreffend Finanzierung in Ziff. 6.1 vor, dass die Kosten der bahnspezifischen Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Kurskosten, zu Lasten der Beschwerdegegnerin gehen und sie zusätzlich zur Ausbildung die Feuerwehr Bern für ihre Vorhalteleistungen für direkte und indirekte Interventionen entschädigt. Die Kosten für die Ausbildung und die anteilsmässige Entschädigung an die Bereitschaft werden mit einem jährlichen Pauschalbetrag von Fr. 200'000.-zuzüglich Mehrwertsteuer abgegolten. Ausserdem ist für die Benutzung von Infrastruktur und Fahrzeugen der Feuerwehr Bern durch die Beschwerdegegnerin ein Pauschalbetrag von Fr. 50'000.- zuzüglich Mehrwertsteuer vorgesehen (Ziff. 6.2). Die Feuerwehren Biel und Langenthal werden gemäss ihrer Zusatzvereinbarung mit der Beschwerdegegnerin für die Ausbildung und die anteilsmässige Entschädigung an die Bereitschaft mit einem Pauschalbetrag von Fr. 100'000.- bzw. Fr. 30'000.- entschädigt.

7.6.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Zusatzvereinbarungen 2006 in finanzieller Hinsicht einzig den Einkauf von Leistungen zur personellen Verstärkung des LRZ der Betriebswehren der Beschwerdegegnerin beinhalten und - gegebenenfalls mit Ausnahme der Aus- und Weiterbildung (vgl. E. 7.5.2) - keine finanzielle Entschädigung von Vorhalteleistungen nach VWEV vorsehen würden. Vielmehr hätten gemäss Ziff. 6a der LV 2006 der Kanton und die Gemeinden die Finanzierung der allgemeinen Vorhaltekosten (Investitions- und Betriebskosten) i.S. der VWEV sicherzustellen.

7.6.3 Wie erwähnt vertritt die Beschwerdegegnerin die Auffassung, dass sie sich mit den Zahlungen gestützt auf die Zusatzvereinbarungen 2006 bereits an den Vorhaltekosten der Wehrdienste des Kantons Bern gemäss VWEV - zu denen sie fälschlicherweise auch den Leistungseinkauf bei den Stützpunktfeuerwehren zur personellen Verstärkung der LRZ zählt (vgl. E. 7.2) - in der Höhe von Fr. 225'876.- für das Jahr 2014 beteiligt habe. Es wäre an der Beschwerdeführerin aufzuzeigen, welche Leistungen sie noch zusätzlich zu den Vorhalteleistungen nach VWEV erbringe, so dass noch ein weiterer Betrag fällig würde.

7.6.4 Die Vorinstanz verweist auf die Ziff. 6.1 und 6.2 der Zusatzvereinbarung 2006 mit der Gemeinde Bern. Die Abgeltung nach Ziff. 6.2 sei als Abgeltung der Betriebs- und Investitionskosten der Infrastruktur und Fahrzeuge anzusehen. Als Betriebs- und Investitionskosten würden diese unter die allgemeinen Vorhaltekosten fallen. Ebenso lege die Zusatzvereinbarung 2006 mit der Gemeinde Biel einen Pauschalbetrag für die Kosten der Ausbildung und die anteilsmässige Entschädigung an die Bereitschaft fest. Es müsse demzufolge klar davon ausgegangen werden, dass die Vertragsparteien damit auch die Entschädigung für die Vorhaltekosten gemäss VWEV geregelt hätten.

7.6.5 In der angefochtenen Verfügung vom 16. Mai 2017 führte die Vor-instanz aus, dass die Beschwerdegegnerin den Feuerwehren des Kantons Bern für das Jahr 2014 insgesamt Fr. 380'000.- bezahlt habe, wovon die Fr. 50'000.- für die Benutzung von Infrastruktur und Fahrzeugen abzuziehen seien. Die restlichen Fr. 330'000.- würden für Vorhalteleistungen sowie eingekaufte Zusatzleistungen der Feuerwehrstützpunkte bezahlt. Welcher Anteil davon auf Vorhalteleistungen allein entfalle, könne nicht festgestellt werden. Demnach hielt die Vorinstanz in ihrer Verfügung - im Widerspruch zu ihrem Vorbringen - implizit noch fest, dass die Benutzung von Infrastruktur und Fahrzeugen nicht unter die Vorhalteleistungen der VWEV fallen würden. Im Übrigen teilt die Beschwerdegegnerin die Auffassung, wonach dieser Betrag von Fr. 50'000.- ausserhalb der Vorhaltekosten gemäss VWEV liege, weshalb sie diesen auch nicht nach Art. 17 Abs. 5
SR 742.162 Verordnung des UVEK vom 20. August 2013 über die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen an den Vorhaltekosten der Wehrdienste für Einsätze auf Eisenbahnanlagen (VWEV)
VWEV Art. 17 Übergangsbestimmungen - 1 Die Vereinbarungen nach Artikel 3 sind bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abzuschliessen. Bestehende Vereinbarungen über die Kostenbeteiligung der ISB im Geltungsbereich dieser Verordnung sind durch diese Vereinbarungen zu ersetzen.
1    Die Vereinbarungen nach Artikel 3 sind bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abzuschliessen. Bestehende Vereinbarungen über die Kostenbeteiligung der ISB im Geltungsbereich dieser Verordnung sind durch diese Vereinbarungen zu ersetzen.
2    Für die erstmalige Ausbildung von Angehörigen der Feuer- und Chemiewehren nach Artikel 7 Absätze 1 und 2 gilt eine Übergangsfrist von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
3    Die Kantone haben bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung die Chemiewehren mit Zusatzaufgaben nach Artikel 14 zu bezeichnen und die für ihre Abgeltung erforderlichen Massnahmen zu treffen.
4    Die Abgeltungen sind auch ohne Vereinbarungen nach Artikel 3 ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschuldet, soweit die erforderlichen Vorhalteleistungen bereits erbracht werden.
5    Hat sich eine ISB für die Zeit nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits an den Vorhaltekosten der Feuer- und Chemiewehren eines Kantons beteiligt, so wird diese Beteiligung bei der Berechnung der Abgeltung berücksichtigt.
VWEV in Abzug bringen würde.

7.6.6 Für die Pauschalbeträge in der Höhe von Fr. 330'000.- ist festzuhalten, dass aus den Zusatzvereinbarungen 2006 nicht klar hervorgeht und die Beschwerdegegnerin auch nicht hinreichend darlegen konnte, ob und in welchem Umfang sie sich damit an den Vorhaltekosten der Wehrdienste des Kantons Bern gemäss VWEV zu beteiligen hat. Wie bereits dargelegt hätte aber die Beschwerdegegnerin konkret aufzeigen müssen, in welchem Umfang sie mit diesen Zahlungen Vorhalteleistungen gemäss VWEV abgegolten hat.

7.7 Schliesslich ist zu prüfen, ob die übrigen Unterlagen und Umstände erkennen lassen, ob die Vertragsparteien mit den Abgeltungspauschalen der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 330'000.- an die Gemeinden auch Vorhalteleistungen gemäss VWEV entschädigt haben wollten.

7.7.1 In ihrer Stellungnahme an die Vorinstanz zum Schlussbericht der paritätischen Projektgruppe "Entschädigung der Wehrdienste für Leistungen zugunsten der Bahnen (FinWehr)" vom 30. März 2007 hält die Beschwerdegegnerin explizit fest, dass sie mittels der Zusatzvereinbarungen mit den Berufs- und Stützpunktfeuerwehren Leistungen zugunsten der firmeneigenen Betriebswehrstützpunkte (Auslagerung von spezifischen Arbeiten an Dritte) bestellen würde. Weiter weist sie darauf hin, dass die Kantone eine Entschädigung der Bahnen zugunsten der kantonalen Ereignisdienste anstreben würden und die Ergebnisse - insbesondere im rechtlichen Bereich - eindeutig seien. Über die Zusatzvereinbarungen mit den Berufs- und Stützpunktfeuerwehren würden aufgrund der Rechtslage keine weiteren Vorhaltungen abgegolten bzw. Verträge abgeschlossen (vgl. Ziff. 1 Lemmata 1 und 4 der BB 10).

7.7.1.1 Die Beschwerdegegnerin hält in diesem Zusammenhang fest, dass dieses von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zitierte Beweismittel (Beilage 11) nicht geeignet sei zu beweisen, dass sie sich nicht an den Vorhaltekosten hätte beteiligen wollen, weil es nämlich die Situation nach Inkrafttreten der VWEV, d.h. als bereits eine gesetzliche Grundlage für die Erhebung der Vorhaltekosten bestanden habe, betreffe.

7.7.1.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin handelt es sich beim Schreiben vom 30. März 2007 nicht um die - bereits in der Beschwerde falsch zitierte - Beschwerdebeilage 11, sondern um die Beschwerdebeilage 10 und somit die Stellungnahme an die Vorinstanz zum Schlussbericht "FinWehr" vom 30. März 2007, welche zweifelsohne noch vor dem Inkrafttreten der VWEV verfasst wurde. Mit erwähnter Stellungnahme vom 30. März 2007 lässt die Beschwerdegegnerin erkennen, dass sie bereits vor dem Inkrafttreten der VWEV die Auffassung vertrat, mit den Zusatzvereinbarungen 2006 lediglich Leistungen zugunsten der Betriebswehren einzukaufen und somit - mangels einer gesetzlichen Grundlage (vgl. dazu BBl 2011 911, 941; Gutachten Pierre Tschannen / Daniela Wyss betreffend Entschädigung der Wehrdienste für Leistungen zugunsten der Bahnen zuhanden der Vorinstanz vom 20. November 2006, abrufbar unter https://www.bav.admin.ch/dam/bav/de/dokumente/themen/bahnreform/ gutachten-wehrdienst-bahnen.pdf.download.pdf/Gutachten%20%C3% BCber%20den%20Wehrdienst%20der%20Bahnen.pdf., zuletzt abgerufen am 31. Mai 2018) - keine weiteren Vorhalteleistungen abzugelten.

7.7.2 Im Weiteren spricht die Beschwerdegegnerin in ihrem Antwortschreiben vom 12. Dezember 2014 an die Beschwerdeführerin betreffend die Abgeltung der Vorhalteleistungen gemäss VWEV für das Jahr 2014 im Zusammenhang mit den Zusatzvereinbarungen 2006 unter anderem von "Verstärkungsvereinbarung für die Lösch- und Rettungszüge der SBB Betriebswehr", von "Leistungsvereinbarung für die Verstärkungdes Lösch- und Rettungszuges Biel" sowie von "Vereinbarung der Stadt Bern für die Verstärkungsleistung des SBB Lösch- und Rettungszuges Bern" (vgl. BB 11). Diese Äusserungen deuten ebenfalls darauf hin, dass nach Auffassung der Beschwerdegegnerin die Zusatzvereinbarungen 2006 den Leistungseinkauf zur Verstärkung der LRZ regeln. Auch wenn mit der Bezeichnung dieser Zusatzvereinbarungen durch die Beschwerdegegnerin nicht auszuschliessen ist, dass diese möglicherweise auch Vorhalteleistungen nach der VWEV beinhalten, ist dennoch davon auszugehen, dass die Zusatzvereinbarungen (zumindest grösstenteils) die Verstärkung der Betriebswehren regeln, welche nicht Gegenstand der VWEV bildet.

7.7.3 Nachdem die Beschwerdegegnerin die Zusatzvereinbarung 2006 mit der Stadt Bern auf den 31. Dezember 2014 gekündigt hat, schloss sie im Januar 2015 mit der Stadt Bern eine Absichtserklärung ab (vgl. BB 13). Darin wird festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin die gekündigte Zusatzvereinbarung 2006 mit der Stadt Bern zur "Sicherstellung der personellen Verstärkung des LRZ bei Grossereignissen" abgeschlossen habe. Mit der Absichtserklärung sollen der Stadt Bern "die Vorhalteleistungen für die Verstärkung des LRZ Bern gemäss der bisherigen Leistungsvereinbarung und bis zum Abschluss einer neuen Leistungsvereinbarung" weiter entschädigt werden. Zudem wird explizit erwähnt, dass die Verstärkung des LRZ Bern durch die Berufsfeuerwehr Bern nicht Gegenstand der VWEV bilde, sondern ein zusätzlicher Leistungseinkauf der Beschwerdegegnerin darstelle, welcher die Unterstützung des LRZ im Rahmen der Intervention zur Rettung von Leben und zur Begrenzung der Ereignisauswirkungen sichern würde. Die Absichtserklärung bestärkt somit ebenfalls die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass die Zusatzvereinbarungen 2006 in finanzieller Hinsicht (zumindest zum grössten Teil) den Einkauf von Leistungen zur personellen Verstärkung des LRZ der Betriebswehren beinhalten.

7.7.4 Wie bereits erwähnt (E. 7.2.4) schloss die Beschwerdegegnerin im Jahr 2015 mit den Gemeinden Bern und Biel sodann die Leistungsvereinbarungen 2015 betreffend den Bezug von Leistungen für die personelle Verstärkung des LRZ im Ereignisfall auf ihrem Schienennetz ab (vgl. BB 14 und 15). Darin wird explizit festgehalten, dass die in der VWEV definierten Leistungen der Wehrdienste den Qualitätsanforderungen der Beschwerdegegnerin für Grosseinsätze nicht genügen würden, weshalb zur personellen Verstärkung der LRZ diese zusätzlichen Vereinbarungen abgeschlossen würden. Gemäss diesen Vereinbarungen hat die Beschwerdegegnerin der jeweiligen Gemeinde einen Betrag von je Fr. 166'440.- zu bezahlen, was bei 10 Feuerwehrangehörigen pro Gemeinde einem Betrag von Fr. 16'644.- pro Angehörigem entspricht (vgl. Ziff. 5.3 der BB 14 und 15). Bei den Zusatzvereinbarungen 2006 betrug die pauschale Abgeltung an die Gemeinde Bern Fr. 200'000.- bei 12 Feuerwehrangehörigen und an die Gemeinde Biel Fr. 100'000.- bei 6 Feuerwehrangehörigen, was jeweils einem Betrag von Fr. 16'666.- pro Feuerwehrangehörigem entspricht. Wie die Beschwerdeführerin richtig ausführt, gelangt man dadurch mit beiden Vereinbarungen praktisch exakt auf die in den Zusatzvereinbarungen 2016 vereinbarten Pauschalen, was wiederum einen Anhaltspunkt dafür bietet, dass mit den Zusatzvereinbarungen 2006 ebenfalls nur die Leistungen für die personelle Verstärkung des LRZ abgegolten werden, zumal der Feuerwehrkommandant der Stadt Biel in seinem Schreiben vom 7. Juni 2017 an die Beschwerdeführerin (BB 16) ebenfalls bestätigt, dass die neue Vereinbarung 2015 wie die bisherige Zusatzvereinbarung aus dem Jahr 2006 die personelle Verstärkung des LRZ regeln würde. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass es - wie die Beschwerdegegnerin vorbringt - nie eine vollständige Transparenz über die Kostenansätze der Berufs- und Stützpunktfeuerwehren gegeben habe.

7.7.5 Einen weiteren Hinweis zur Annahme, dass mit den Zusatzvereinbarungen 2006 (zumindest grösstenteils) die Leistungen für die personelle Verstärkung des LRZ abgegolten werden, liefert die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin in den Jahren 2015 und 2016 nebst den Pauschalen gemäss den erwähnten Leistungsvereinbarungen 2015 betreffend den Bezug von Leistungen für die personelle Verstärkung des LRZ auch die Vorhaltekosten gemäss VWEV in der Höhe von jährlich Fr. 225'876.- abgegolten hat. Daran ändert auch die von der Beschwerdegegnerin vorgebrachte Absicht nichts, künftig auf die zusätzlichen Leistungsvereinbarungen zu verzichten, weil heute die Leistungen nach VWEV ihrer Ansicht nach ausreichen würden. So ist weder aus den Akten ersichtlich noch bringt die Beschwerdegegnerin vor, dass sich hinsichtlich des Umfangs der Vorhalteleistungen der Bahnstützpunkte nach VWEV in den Jahren 2015 und 2016 gegenüber den Vorjahren etwas geändert hätte.

7.7.6 Alle diese Umstände legen somit nahe, dass durch die Zusatzvereinbarungen 2006 eher nicht die nach VWEV vorgesehene Abgeltung der Vorhalteleistungen des Kantons Bern abgedeckt wird, sondern vielmehr - mindestens zum grössten Teil - die Abgeltung der Leistungen zur Unterstützung der Betriebswehr der Beschwerdegegnerin. Der Leistungseinkauf zur Verstärkung der Betriebswehr gehört - wie ausgeführt (vgl. E. 7.2) - jedoch nicht zu den Vorhaltekosten gemäss VWEV und kann somit nicht gestützt auf Art. 17 Abs. 5
SR 742.162 Verordnung des UVEK vom 20. August 2013 über die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen an den Vorhaltekosten der Wehrdienste für Einsätze auf Eisenbahnanlagen (VWEV)
VWEV Art. 17 Übergangsbestimmungen - 1 Die Vereinbarungen nach Artikel 3 sind bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abzuschliessen. Bestehende Vereinbarungen über die Kostenbeteiligung der ISB im Geltungsbereich dieser Verordnung sind durch diese Vereinbarungen zu ersetzen.
1    Die Vereinbarungen nach Artikel 3 sind bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abzuschliessen. Bestehende Vereinbarungen über die Kostenbeteiligung der ISB im Geltungsbereich dieser Verordnung sind durch diese Vereinbarungen zu ersetzen.
2    Für die erstmalige Ausbildung von Angehörigen der Feuer- und Chemiewehren nach Artikel 7 Absätze 1 und 2 gilt eine Übergangsfrist von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
3    Die Kantone haben bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung die Chemiewehren mit Zusatzaufgaben nach Artikel 14 zu bezeichnen und die für ihre Abgeltung erforderlichen Massnahmen zu treffen.
4    Die Abgeltungen sind auch ohne Vereinbarungen nach Artikel 3 ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschuldet, soweit die erforderlichen Vorhalteleistungen bereits erbracht werden.
5    Hat sich eine ISB für die Zeit nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits an den Vorhaltekosten der Feuer- und Chemiewehren eines Kantons beteiligt, so wird diese Beteiligung bei der Berechnung der Abgeltung berücksichtigt.
VWEV an die geschuldete Abgeltung angerechnet werden.

7.8 Zusammengefasst ergibt sich in Übereinstimmung mit der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz, dass in tatsächlicher Hinsicht aufgrund der Akten nicht mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden kann, ob und insbesondere in welcher Höhe sich die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Zahlungen in der Höhe von Fr. 380'000.-(abzüglich Fr. 50'000.- für die Benutzung der Infrastruktur und der Fahrzeuge der Feuerwehr Bern) an die Gemeinden Bern, Biel und Langenthal auch an den Vorhalteleistungen nach VWEV für das Jahr 2014 beteiligt hat. Der dafür beweisbelasteten Beschwerdegegnerin ist es insgesamt nicht gelungen, diesen Beweis zu erbringen. Sie hat es insbesondere unterlassen, die Pauschalabgeltungen an die Gemeinden anhand der einzelnen Kostenstellen aufzuschlüsseln und betragsmässig zu belegen, obwohl sie im Rahmen des Schriftenwechsels von der Vorinstanz dazu aufgefordert wurde (vgl. act. 12 der Vorakten). Demzufolge hat sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. E. 5.4) und muss der Beschwerdeführerin für das Jahr 2014 Vorhaltekosten in der Höhe von Fr. 225'876.- bezahlen. Bei diesem Ergebnis braucht auf die zweite in diesem Zusammenhang vorgebrachte Rüge der Beschwerdeführerin, wonach der angefochtene Entscheid auf einem unvollständig erhobenen Sachverhalt beruht, nicht mehr weiter eingegangen zu werden.

8.
Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Beschwerde zusätzlich zur Beteiligung an den Vorhaltekosten in der Höhe von Fr. 225'876.- einen Verzugszins von 5 % seit 17. Februar 2015.

8.1 Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre gilt mangels einer besonderen gesetzlichen Regelung oder eines qualifizierten Schweigens als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im öffentlichen Recht vorbehältlich bestimmter Ausnahmen die Pflicht, Verzugszins zu bezahlen, wenn der Schuldner im Verzug ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_351/2015 vom 23. Mai 2016 E. 4.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 156 ff.). Voraussetzung für den Schuldnerverzug ist in analoger Anwendung von Art. 102 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 102 - 1 Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt.
1    Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt.
2    Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, oder ergibt sich ein solcher infolge einer vorbehaltenen und gehörig vorgenommenen Kündigung, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug.
OR einerseits die Fälligkeit der Forderung, andererseits die Mahnung durch den Gläubiger. Die Mahnung ist eine an den Schuldner gerichtete Erklärung des Gläubigers, die zum Ausdruck bringt, dass er die Leistung ohne Säumnis verlangt.

8.2 Der von der Beschwerdeführerin geforderte Verzugszins in der Höhe von 5 % wird zu Recht nicht in Frage gestellt (Art. 104 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 104 - 1 Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen.
1    Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen.
2    Sind durch Vertrag höhere Zinse als fünf vom Hundert, sei es direkt, sei es durch Verabredung einer periodischen Bankprovision, ausbedungen worden, so können sie auch während des Verzuges gefordert werden.
3    Unter Kaufleuten können für die Zeit, wo der übliche Bankdiskonto am Zahlungsorte fünf vom Hundert übersteigt, die Verzugszinse zu diesem höheren Zinsfusse berechnet werden.
OR analog; vgl. Urteile des BVGer A-2718/2016 vom 16. März 2017 E. 9.3 und A-6509/2010 vom 22. März 2011 E. 10.7 m.w.H.). Nachdem die Beschwerdeführerin am 9. September 2014 der Beschwerdegegnerin gestützt auf die VWEV die im Jahr 2014 von den Sonderstützpunkten des Kantons Bern erbrachten Vorhalteleistungen im Betrag von Fr. 225'876.- für Einsätze auf dem Streckennetz der SBB in Rechnung gestellt hat, hat sie diesen Betrag mit Schreiben vom 17. Februar 2015 (vgl. BB 17) gemahnt. Folglich ist ein Verzugszins von 5 % ab dem 17. Februar 2015 geschuldet.

9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung der Vorinstanz vom 16. Mai 2017 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die im Jahr 2014 von den Sonderstützpunkten des Kantons Bern für Einsätze auf dem Streckennetz der SBB erbrachten Vorhalteleistungen nach VWEV im Betrag von Fr. 225'876.-, zuzüglich Verzugszins von 5 % seit 17. Februar 2015, zu entschädigen.

10.
Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu befinden.

10.1 Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 3'000.- festgesetzt (vgl. Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten.

10.2

10.2.1 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
VGKE). Die Kosten der Vertretung umfassen das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung (Art. 9 Abs. 1 Bst. a
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VGKE), die Auslagen (Art. 9 Abs. 1 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VGKE) sowie die Mehrwertsteuer für die Entschädigung nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde (Art. 9 Abs. 1 Bst. c
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VGKE). Das Gericht setzt die Entschädigung aufgrund der Kostennote oder, sofern keine solche eingereicht wird, der Akten fest (vgl. Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). Auch bei der Festsetzung der Parteientschädigung auf Basis einer Kostennote sind die ausgewiesenen Kosten nicht unbesehen zu ersetzen. Es ist vielmehr zu überprüfen, in welchem Umfang diese als notwendig für die Vertretung anerkannt werden können (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 4.84).

10.2.2 Parteikosten gelten als notwendig, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder -verteidigung unerlässlich erscheinen (vgl. BGE 131 II 200 E. 7.2; Marcel Maillard, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 64 N. 24). Zu einer Reduktion der Parteientschädigung führen etwa Wiederholungen in Rechtsschriften und Eingaben, wenn materiell nichts Neues vorgebracht wird, ebenso eine Doppelvertretung, sofern deren Unerlässlichkeit nicht begründet wird. Gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die Kostennote zu reduzieren ist, kürzt es sie in pauschaler Weise und ohne einlässliche Berechnung (vgl. Urteile des BVGer A-7697/2016 vom 15. März 2018 E. 7, A-385/2017 vom 21. August 2017 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

10.2.3 Der Rechtsvertreter der obsiegenden Beschwerdeführerin reichte dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 18. April 2018 seine Kostennote für das vorliegende Verfahren ein. Darin gibt er den Zeitaufwand für die aufgeführten Arbeiten mit insgesamt 96 Arbeitsstunden und - bei einem innerhalb des reglementarischen Rahmens liegenden Stundenansatz von Fr. 300.- (vgl. Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE) - ein Honorar von total Fr. 31'224.50 (inklusive Spesen und Mehrwertsteuerzuschlag) an. Der in der Kostennote für die Ausarbeitung der drei Rechtsschriften aufgeführte Zeitaufwand von insgesamt 90 Stunden (Beschwerde: 38 Stunden; Replik: 30 Stunden; Schlussbemerkungen: 22 Stunden) erscheint vor allem in Bezug auf die auf 12 Seiten verfasste Replik und die auf 9 Seiten angefügten Schlussbemerkungen als relativ hoch, selbst wenn zu berücksichtigen ist, dass es sich vorliegend um eine komplexe Materie handelt. Zwar hat der Rechtsanwalt die Beschwerdeführerin nicht bereits im Verfahren vor der Vorinstanz vertreten, dennoch konnte er sich für seine Rechtsschriften auf die Ausführungen des Antrages der Beschwerdeführerin vom 8. Oktober 2015 (act. 14 der Vorakten) und insbesondere der Replik vom 4. Februar 2016 (act. 6 der Vorakten) stützen. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich der in der Kostennote geltend gemachte Aufwand von 90 Stunden für die drei Rechtsschriften nicht. Die Parteientschädigung ist deshalb angemessen zu reduzieren.

10.2.4 In Anbetracht des mutmasslich notwendigen Aufwands für das vorliegende Beschwerdeverfahren erachtet das Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 20'000.- (inkl. Auslagen) für angemessen. Weil die Beschwerdeführerin vorsteuerabzugsberechtigt ist, kommt zu diesem Betrag kein Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VGKE hinzu. Die Parteientschädigung ist der Beschwerdeführerin von der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu entrichten.

Das Dispositiv befindet sich auf der folgenden Seite.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Vorinstanz vom 16. Mai 2017 aufgehoben.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die im Jahr 2014 von den Sonderstützpunkten des Kantons Bern für Einsätze auf dem Streckennetz der SBB erbrachten Vorhalteleistungen nach VWEV im Betrag von Fr. 225'876.-, zuzüglich Verzugszins von 5 % seit 17. Februar 2015, zu entschädigen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.

Der von der Beschwerdeführerin einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Sie hat dem Bundesverwaltungsgericht hierzu einen Einzahlungsschein zuzustellen oder eine Kontoverbindung mitzuteilen.

3.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 20'000.- (inkl. Auslagen) zugesprochen, welche ihr von der Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu vergüten ist.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. BAV-522.100-00011/00003/00001; Einschreiben)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Kathrin Dietrich Marc Lichtensteiger

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-3417/2017
Date : 20. Juni 2018
Published : 02. Juli 2018
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Öffentliche Werke - Energie - Verkehr
Subject : Abgeltung von Vorhalteleistungen nach VWEV


Legislation register
BGG: 42  82
BZP: 40
EBG: 2  32a
OR: 102  104
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1  7  8  9  10  14
VWEV: 1  2  3  6  7  9  10  11  15  17
VwVG: 5  12  13  19  48  49  50  52  62  63  64
ZGB: 1  8  10
BGE-register
122-I-328 • 130-III-321 • 131-II-200 • 132-I-140 • 133-V-205 • 137-II-266
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