SR 742.162 Verordnung des UVEK vom 20. August 2013 über die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen an den Vorhaltekosten der Wehrdienste für Einsätze auf Eisenbahnanlagen (VWEV) VWEV Art. 17 Übergangsbestimmungen - 1 Die Vereinbarungen nach Artikel 3 sind bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abzuschliessen. Bestehende Vereinbarungen über die Kostenbeteiligung der ISB im Geltungsbereich dieser Verordnung sind durch diese Vereinbarungen zu ersetzen. |
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1 | Die Vereinbarungen nach Artikel 3 sind bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abzuschliessen. Bestehende Vereinbarungen über die Kostenbeteiligung der ISB im Geltungsbereich dieser Verordnung sind durch diese Vereinbarungen zu ersetzen. |
2 | Für die erstmalige Ausbildung von Angehörigen der Feuer- und Chemiewehren nach Artikel 7 Absätze 1 und 2 gilt eine Übergangsfrist von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung. |
3 | Die Kantone haben bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung die Chemiewehren mit Zusatzaufgaben nach Artikel 14 zu bezeichnen und die für ihre Abgeltung erforderlichen Massnahmen zu treffen. |
4 | Die Abgeltungen sind auch ohne Vereinbarungen nach Artikel 3 ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschuldet, soweit die erforderlichen Vorhalteleistungen bereits erbracht werden. |
5 | Hat sich eine ISB für die Zeit nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits an den Vorhaltekosten der Feuer- und Chemiewehren eines Kantons beteiligt, so wird diese Beteiligung bei der Berechnung der Abgeltung berücksichtigt. |
SR 742.162 Verordnung des UVEK vom 20. August 2013 über die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen an den Vorhaltekosten der Wehrdienste für Einsätze auf Eisenbahnanlagen (VWEV) VWEV Art. 17 Übergangsbestimmungen - 1 Die Vereinbarungen nach Artikel 3 sind bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abzuschliessen. Bestehende Vereinbarungen über die Kostenbeteiligung der ISB im Geltungsbereich dieser Verordnung sind durch diese Vereinbarungen zu ersetzen. |
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1 | Die Vereinbarungen nach Artikel 3 sind bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abzuschliessen. Bestehende Vereinbarungen über die Kostenbeteiligung der ISB im Geltungsbereich dieser Verordnung sind durch diese Vereinbarungen zu ersetzen. |
2 | Für die erstmalige Ausbildung von Angehörigen der Feuer- und Chemiewehren nach Artikel 7 Absätze 1 und 2 gilt eine Übergangsfrist von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung. |
3 | Die Kantone haben bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung die Chemiewehren mit Zusatzaufgaben nach Artikel 14 zu bezeichnen und die für ihre Abgeltung erforderlichen Massnahmen zu treffen. |
4 | Die Abgeltungen sind auch ohne Vereinbarungen nach Artikel 3 ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschuldet, soweit die erforderlichen Vorhalteleistungen bereits erbracht werden. |
5 | Hat sich eine ISB für die Zeit nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits an den Vorhaltekosten der Feuer- und Chemiewehren eines Kantons beteiligt, so wird diese Beteiligung bei der Berechnung der Abgeltung berücksichtigt. |
SR 742.162 Verordnung des UVEK vom 20. August 2013 über die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen an den Vorhaltekosten der Wehrdienste für Einsätze auf Eisenbahnanlagen (VWEV) VWEV Art. 17 Übergangsbestimmungen - 1 Die Vereinbarungen nach Artikel 3 sind bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abzuschliessen. Bestehende Vereinbarungen über die Kostenbeteiligung der ISB im Geltungsbereich dieser Verordnung sind durch diese Vereinbarungen zu ersetzen. |
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1 | Die Vereinbarungen nach Artikel 3 sind bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abzuschliessen. Bestehende Vereinbarungen über die Kostenbeteiligung der ISB im Geltungsbereich dieser Verordnung sind durch diese Vereinbarungen zu ersetzen. |
2 | Für die erstmalige Ausbildung von Angehörigen der Feuer- und Chemiewehren nach Artikel 7 Absätze 1 und 2 gilt eine Übergangsfrist von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung. |
3 | Die Kantone haben bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung die Chemiewehren mit Zusatzaufgaben nach Artikel 14 zu bezeichnen und die für ihre Abgeltung erforderlichen Massnahmen zu treffen. |
4 | Die Abgeltungen sind auch ohne Vereinbarungen nach Artikel 3 ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschuldet, soweit die erforderlichen Vorhalteleistungen bereits erbracht werden. |
5 | Hat sich eine ISB für die Zeit nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits an den Vorhaltekosten der Feuer- und Chemiewehren eines Kantons beteiligt, so wird diese Beteiligung bei der Berechnung der Abgeltung berücksichtigt. |
SR 742.162 Verordnung des UVEK vom 20. August 2013 über die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen an den Vorhaltekosten der Wehrdienste für Einsätze auf Eisenbahnanlagen (VWEV) VWEV Art. 17 Übergangsbestimmungen - 1 Die Vereinbarungen nach Artikel 3 sind bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abzuschliessen. Bestehende Vereinbarungen über die Kostenbeteiligung der ISB im Geltungsbereich dieser Verordnung sind durch diese Vereinbarungen zu ersetzen. |
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1 | Die Vereinbarungen nach Artikel 3 sind bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abzuschliessen. Bestehende Vereinbarungen über die Kostenbeteiligung der ISB im Geltungsbereich dieser Verordnung sind durch diese Vereinbarungen zu ersetzen. |
2 | Für die erstmalige Ausbildung von Angehörigen der Feuer- und Chemiewehren nach Artikel 7 Absätze 1 und 2 gilt eine Übergangsfrist von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung. |
3 | Die Kantone haben bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung die Chemiewehren mit Zusatzaufgaben nach Artikel 14 zu bezeichnen und die für ihre Abgeltung erforderlichen Massnahmen zu treffen. |
4 | Die Abgeltungen sind auch ohne Vereinbarungen nach Artikel 3 ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschuldet, soweit die erforderlichen Vorhalteleistungen bereits erbracht werden. |
5 | Hat sich eine ISB für die Zeit nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits an den Vorhaltekosten der Feuer- und Chemiewehren eines Kantons beteiligt, so wird diese Beteiligung bei der Berechnung der Abgeltung berücksichtigt. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
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a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
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1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
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1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
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a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
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1 | Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
a | in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten; |
b | in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen; |
c | soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt. |
1bis | Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35 |
2 | Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes. |
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel. |
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) EBG Art. 32a - 1 Die Infrastrukturbetreiberinnen beteiligen sich an den Vorhaltekosten der Wehrdienste in dem Masse, in dem die Wehrdienste Leistungen für den Einsatz auf Eisenbahnanlagen erbringen. |
|
1 | Die Infrastrukturbetreiberinnen beteiligen sich an den Vorhaltekosten der Wehrdienste in dem Masse, in dem die Wehrdienste Leistungen für den Einsatz auf Eisenbahnanlagen erbringen. |
2 | Sie schliessen mit den betroffenen Kantonen Vereinbarungen über die Leistungserbringung und Kostentragung. |
3 | Das UVEK legt insbesondere fest, welche Leistungen die Vorbereitung der Wehrdienste auf Einsätze umfassen kann und wie die Vorhaltekosten zu berechnen sind. |
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) EBG Art. 2 Eisenbahnunternehmen - Eisenbahnunternehmen sind Unternehmen, die: |
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a | die Infrastruktur bauen und betreiben (Infrastrukturbetreiberinnen); |
b | den Verkehr auf der Infrastruktur durchführen (Eisenbahnverkehrsunternehmen). |
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) EBG Art. 32a - 1 Die Infrastrukturbetreiberinnen beteiligen sich an den Vorhaltekosten der Wehrdienste in dem Masse, in dem die Wehrdienste Leistungen für den Einsatz auf Eisenbahnanlagen erbringen. |
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1 | Die Infrastrukturbetreiberinnen beteiligen sich an den Vorhaltekosten der Wehrdienste in dem Masse, in dem die Wehrdienste Leistungen für den Einsatz auf Eisenbahnanlagen erbringen. |
2 | Sie schliessen mit den betroffenen Kantonen Vereinbarungen über die Leistungserbringung und Kostentragung. |
3 | Das UVEK legt insbesondere fest, welche Leistungen die Vorbereitung der Wehrdienste auf Einsätze umfassen kann und wie die Vorhaltekosten zu berechnen sind. |
SR 742.162 Verordnung des UVEK vom 20. August 2013 über die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen an den Vorhaltekosten der Wehrdienste für Einsätze auf Eisenbahnanlagen (VWEV) VWEV Art. 6 Grundsatz - Die Feuer- und Chemiewehren treffen den Risiken angepasste Vorbereitungen, soweit diese verhältnismässig sind, um Ereignisse auf Eisenbahnanlagen bewältigen zu können. |
SR 742.162 Verordnung des UVEK vom 20. August 2013 über die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen an den Vorhaltekosten der Wehrdienste für Einsätze auf Eisenbahnanlagen (VWEV) VWEV Art. 9 Material - 1 Die ISB bezeichnen und beschaffen das eisenbahnspezifische Material, das in Ergänzung zum Material der Betriebswehren für die Bewältigung von Ereignissen auf Eisenbahnanlagen durch Feuer- und Chemiewehren erforderlich ist. |
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1 | Die ISB bezeichnen und beschaffen das eisenbahnspezifische Material, das in Ergänzung zum Material der Betriebswehren für die Bewältigung von Ereignissen auf Eisenbahnanlagen durch Feuer- und Chemiewehren erforderlich ist. |
2 | Sie stellen dieses Material den vom Kanton bezeichneten Feuer- und Chemiewehren kostenlos zur Verfügung. |
3 | Die Feuer- und Chemiewehren sorgen für den Unterhalt und die Reparatur dieses Materials. |
SR 742.162 Verordnung des UVEK vom 20. August 2013 über die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen an den Vorhaltekosten der Wehrdienste für Einsätze auf Eisenbahnanlagen (VWEV) VWEV Art. 10 Vorhaltekosten - 1 Die ISB müssen den Kantonen die Vorhaltekosten der Feuer- und Chemiewehren für Einsätze auf ihren Eisenbahnanlagen abgelten. |
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1 | Die ISB müssen den Kantonen die Vorhaltekosten der Feuer- und Chemiewehren für Einsätze auf ihren Eisenbahnanlagen abgelten. |
2 | Die Berechnung der gesamten Vorhaltekosten und der Beteiligungen der ISB daran wird in Anhang 2 umschrieben. |
3 | Die Höhe der Abgeltung der ISB ist von der Länge ihres Eisenbahnnetzes sowie vom Risiko auf ihren Eisenbahnanlagen abhängig. Sie wird bei erheblichen Änderungen angepasst. |
4 | Die von den ISB erbrachten Vorhalteleistungen, insbesondere diejenigen ihrer Betriebswehren, werden angemessen berücksichtigt. |
SR 742.162 Verordnung des UVEK vom 20. August 2013 über die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen an den Vorhaltekosten der Wehrdienste für Einsätze auf Eisenbahnanlagen (VWEV) VWEV Art. 2 Begriffe - In dieser Verordnung bedeuten: |
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a | Eisenbahnanlagen: Bauten und Anlagen nach Artikel 18 Absatz 1 EBG, ausgenommen Bauten, für die eine Gebäudeversicherung besteht, und Strassenbahnen; |
b | Wehrdienste: durch Kantone, Bezirke und Gemeinden betriebene Stützpunkte der Feuer- und Chemiewehren; |
c | Chemiewehren: Wehrdienste, die in der Lage sind, Ereignisse bei der Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutereignisse) auf Eisenbahnanlagen zu bewältigen; |
d | Feuerwehren: Wehrdienste, die in der Lage sind, Ereignisse auf Eisenbahnanlagen mit Ausnahme von Gefahrgutereignissen zu bewältigen; |
e | Betriebswehren: von den ISB betriebene Dienste, die über bahnspezifische Einsatzmittel sowie über Personal verfügen, das für Einsätze auf Eisenbahnanlagen zur Bewältigung von Ereignissen ausgebildet ist. |
SR 742.162 Verordnung des UVEK vom 20. August 2013 über die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen an den Vorhaltekosten der Wehrdienste für Einsätze auf Eisenbahnanlagen (VWEV) VWEV Art. 2 Begriffe - In dieser Verordnung bedeuten: |
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a | Eisenbahnanlagen: Bauten und Anlagen nach Artikel 18 Absatz 1 EBG, ausgenommen Bauten, für die eine Gebäudeversicherung besteht, und Strassenbahnen; |
b | Wehrdienste: durch Kantone, Bezirke und Gemeinden betriebene Stützpunkte der Feuer- und Chemiewehren; |
c | Chemiewehren: Wehrdienste, die in der Lage sind, Ereignisse bei der Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutereignisse) auf Eisenbahnanlagen zu bewältigen; |
d | Feuerwehren: Wehrdienste, die in der Lage sind, Ereignisse auf Eisenbahnanlagen mit Ausnahme von Gefahrgutereignissen zu bewältigen; |
e | Betriebswehren: von den ISB betriebene Dienste, die über bahnspezifische Einsatzmittel sowie über Personal verfügen, das für Einsätze auf Eisenbahnanlagen zur Bewältigung von Ereignissen ausgebildet ist. |
SR 742.162 Verordnung des UVEK vom 20. August 2013 über die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen an den Vorhaltekosten der Wehrdienste für Einsätze auf Eisenbahnanlagen (VWEV) VWEV Art. 10 Vorhaltekosten - 1 Die ISB müssen den Kantonen die Vorhaltekosten der Feuer- und Chemiewehren für Einsätze auf ihren Eisenbahnanlagen abgelten. |
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1 | Die ISB müssen den Kantonen die Vorhaltekosten der Feuer- und Chemiewehren für Einsätze auf ihren Eisenbahnanlagen abgelten. |
2 | Die Berechnung der gesamten Vorhaltekosten und der Beteiligungen der ISB daran wird in Anhang 2 umschrieben. |
3 | Die Höhe der Abgeltung der ISB ist von der Länge ihres Eisenbahnnetzes sowie vom Risiko auf ihren Eisenbahnanlagen abhängig. Sie wird bei erheblichen Änderungen angepasst. |
4 | Die von den ISB erbrachten Vorhalteleistungen, insbesondere diejenigen ihrer Betriebswehren, werden angemessen berücksichtigt. |
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) EBG Art. 32a - 1 Die Infrastrukturbetreiberinnen beteiligen sich an den Vorhaltekosten der Wehrdienste in dem Masse, in dem die Wehrdienste Leistungen für den Einsatz auf Eisenbahnanlagen erbringen. |
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1 | Die Infrastrukturbetreiberinnen beteiligen sich an den Vorhaltekosten der Wehrdienste in dem Masse, in dem die Wehrdienste Leistungen für den Einsatz auf Eisenbahnanlagen erbringen. |
2 | Sie schliessen mit den betroffenen Kantonen Vereinbarungen über die Leistungserbringung und Kostentragung. |
3 | Das UVEK legt insbesondere fest, welche Leistungen die Vorbereitung der Wehrdienste auf Einsätze umfassen kann und wie die Vorhaltekosten zu berechnen sind. |
SR 742.162 Verordnung des UVEK vom 20. August 2013 über die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen an den Vorhaltekosten der Wehrdienste für Einsätze auf Eisenbahnanlagen (VWEV) VWEV Art. 3 Vereinbarungen - Die ISB schliessen mit den betroffenen Kantonen Vereinbarungen über die Vorhalteleistungen der Feuer- und Chemiewehren und die Beteiligung an den Vorhaltekosten ab. |
SR 742.162 Verordnung des UVEK vom 20. August 2013 über die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen an den Vorhaltekosten der Wehrdienste für Einsätze auf Eisenbahnanlagen (VWEV) VWEV Art. 17 Übergangsbestimmungen - 1 Die Vereinbarungen nach Artikel 3 sind bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abzuschliessen. Bestehende Vereinbarungen über die Kostenbeteiligung der ISB im Geltungsbereich dieser Verordnung sind durch diese Vereinbarungen zu ersetzen. |
|
1 | Die Vereinbarungen nach Artikel 3 sind bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abzuschliessen. Bestehende Vereinbarungen über die Kostenbeteiligung der ISB im Geltungsbereich dieser Verordnung sind durch diese Vereinbarungen zu ersetzen. |
2 | Für die erstmalige Ausbildung von Angehörigen der Feuer- und Chemiewehren nach Artikel 7 Absätze 1 und 2 gilt eine Übergangsfrist von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung. |
3 | Die Kantone haben bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung die Chemiewehren mit Zusatzaufgaben nach Artikel 14 zu bezeichnen und die für ihre Abgeltung erforderlichen Massnahmen zu treffen. |
4 | Die Abgeltungen sind auch ohne Vereinbarungen nach Artikel 3 ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschuldet, soweit die erforderlichen Vorhalteleistungen bereits erbracht werden. |
5 | Hat sich eine ISB für die Zeit nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits an den Vorhaltekosten der Feuer- und Chemiewehren eines Kantons beteiligt, so wird diese Beteiligung bei der Berechnung der Abgeltung berücksichtigt. |
SR 742.162 Verordnung des UVEK vom 20. August 2013 über die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen an den Vorhaltekosten der Wehrdienste für Einsätze auf Eisenbahnanlagen (VWEV) VWEV Art. 3 Vereinbarungen - Die ISB schliessen mit den betroffenen Kantonen Vereinbarungen über die Vorhalteleistungen der Feuer- und Chemiewehren und die Beteiligung an den Vorhaltekosten ab. |
SR 742.162 Verordnung des UVEK vom 20. August 2013 über die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen an den Vorhaltekosten der Wehrdienste für Einsätze auf Eisenbahnanlagen (VWEV) VWEV Art. 17 Übergangsbestimmungen - 1 Die Vereinbarungen nach Artikel 3 sind bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abzuschliessen. Bestehende Vereinbarungen über die Kostenbeteiligung der ISB im Geltungsbereich dieser Verordnung sind durch diese Vereinbarungen zu ersetzen. |
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1 | Die Vereinbarungen nach Artikel 3 sind bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abzuschliessen. Bestehende Vereinbarungen über die Kostenbeteiligung der ISB im Geltungsbereich dieser Verordnung sind durch diese Vereinbarungen zu ersetzen. |
2 | Für die erstmalige Ausbildung von Angehörigen der Feuer- und Chemiewehren nach Artikel 7 Absätze 1 und 2 gilt eine Übergangsfrist von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung. |
3 | Die Kantone haben bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung die Chemiewehren mit Zusatzaufgaben nach Artikel 14 zu bezeichnen und die für ihre Abgeltung erforderlichen Massnahmen zu treffen. |
4 | Die Abgeltungen sind auch ohne Vereinbarungen nach Artikel 3 ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschuldet, soweit die erforderlichen Vorhalteleistungen bereits erbracht werden. |
5 | Hat sich eine ISB für die Zeit nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits an den Vorhaltekosten der Feuer- und Chemiewehren eines Kantons beteiligt, so wird diese Beteiligung bei der Berechnung der Abgeltung berücksichtigt. |
SR 742.162 Verordnung des UVEK vom 20. August 2013 über die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen an den Vorhaltekosten der Wehrdienste für Einsätze auf Eisenbahnanlagen (VWEV) VWEV Art. 17 Übergangsbestimmungen - 1 Die Vereinbarungen nach Artikel 3 sind bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abzuschliessen. Bestehende Vereinbarungen über die Kostenbeteiligung der ISB im Geltungsbereich dieser Verordnung sind durch diese Vereinbarungen zu ersetzen. |
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1 | Die Vereinbarungen nach Artikel 3 sind bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abzuschliessen. Bestehende Vereinbarungen über die Kostenbeteiligung der ISB im Geltungsbereich dieser Verordnung sind durch diese Vereinbarungen zu ersetzen. |
2 | Für die erstmalige Ausbildung von Angehörigen der Feuer- und Chemiewehren nach Artikel 7 Absätze 1 und 2 gilt eine Übergangsfrist von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung. |
3 | Die Kantone haben bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung die Chemiewehren mit Zusatzaufgaben nach Artikel 14 zu bezeichnen und die für ihre Abgeltung erforderlichen Massnahmen zu treffen. |
4 | Die Abgeltungen sind auch ohne Vereinbarungen nach Artikel 3 ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschuldet, soweit die erforderlichen Vorhalteleistungen bereits erbracht werden. |
5 | Hat sich eine ISB für die Zeit nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits an den Vorhaltekosten der Feuer- und Chemiewehren eines Kantons beteiligt, so wird diese Beteiligung bei der Berechnung der Abgeltung berücksichtigt. |
SR 742.162 Verordnung des UVEK vom 20. August 2013 über die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen an den Vorhaltekosten der Wehrdienste für Einsätze auf Eisenbahnanlagen (VWEV) VWEV Art. 15 - 1 Das BAV veröffentlicht: |
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1 | Das BAV veröffentlicht: |
a | die streckenbezogenen Daten, die zur Ermittlung des Risikos verwendet werden; |
b | die Abgeltungen der ISB an die einzelnen Kantone; |
c | ein Muster für eine Vereinbarung zwischen einer ISB und einem Kanton; |
d | die Adressen der Kontakt- und Koordinationsstellen der Kantone. |
2 | Die veröffentlichten Informationen werden alle vier Jahre aktualisiert. |
3 | Bei wesentlichen Änderungen der Methode zur Berechnung der Abgeltungen hört es vorgängig die Kantone und die ISB an. |
SR 742.162 Verordnung des UVEK vom 20. August 2013 über die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen an den Vorhaltekosten der Wehrdienste für Einsätze auf Eisenbahnanlagen (VWEV) VWEV Art. 15 - 1 Das BAV veröffentlicht: |
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1 | Das BAV veröffentlicht: |
a | die streckenbezogenen Daten, die zur Ermittlung des Risikos verwendet werden; |
b | die Abgeltungen der ISB an die einzelnen Kantone; |
c | ein Muster für eine Vereinbarung zwischen einer ISB und einem Kanton; |
d | die Adressen der Kontakt- und Koordinationsstellen der Kantone. |
2 | Die veröffentlichten Informationen werden alle vier Jahre aktualisiert. |
3 | Bei wesentlichen Änderungen der Methode zur Berechnung der Abgeltungen hört es vorgängig die Kantone und die ISB an. |
SR 742.162 Verordnung des UVEK vom 20. August 2013 über die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen an den Vorhaltekosten der Wehrdienste für Einsätze auf Eisenbahnanlagen (VWEV) VWEV Art. 17 Übergangsbestimmungen - 1 Die Vereinbarungen nach Artikel 3 sind bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abzuschliessen. Bestehende Vereinbarungen über die Kostenbeteiligung der ISB im Geltungsbereich dieser Verordnung sind durch diese Vereinbarungen zu ersetzen. |
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1 | Die Vereinbarungen nach Artikel 3 sind bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abzuschliessen. Bestehende Vereinbarungen über die Kostenbeteiligung der ISB im Geltungsbereich dieser Verordnung sind durch diese Vereinbarungen zu ersetzen. |
2 | Für die erstmalige Ausbildung von Angehörigen der Feuer- und Chemiewehren nach Artikel 7 Absätze 1 und 2 gilt eine Übergangsfrist von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung. |
3 | Die Kantone haben bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung die Chemiewehren mit Zusatzaufgaben nach Artikel 14 zu bezeichnen und die für ihre Abgeltung erforderlichen Massnahmen zu treffen. |
4 | Die Abgeltungen sind auch ohne Vereinbarungen nach Artikel 3 ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschuldet, soweit die erforderlichen Vorhalteleistungen bereits erbracht werden. |
5 | Hat sich eine ISB für die Zeit nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits an den Vorhaltekosten der Feuer- und Chemiewehren eines Kantons beteiligt, so wird diese Beteiligung bei der Berechnung der Abgeltung berücksichtigt. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
SR 742.162 Verordnung des UVEK vom 20. August 2013 über die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen an den Vorhaltekosten der Wehrdienste für Einsätze auf Eisenbahnanlagen (VWEV) VWEV Art. 17 Übergangsbestimmungen - 1 Die Vereinbarungen nach Artikel 3 sind bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abzuschliessen. Bestehende Vereinbarungen über die Kostenbeteiligung der ISB im Geltungsbereich dieser Verordnung sind durch diese Vereinbarungen zu ersetzen. |
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1 | Die Vereinbarungen nach Artikel 3 sind bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abzuschliessen. Bestehende Vereinbarungen über die Kostenbeteiligung der ISB im Geltungsbereich dieser Verordnung sind durch diese Vereinbarungen zu ersetzen. |
2 | Für die erstmalige Ausbildung von Angehörigen der Feuer- und Chemiewehren nach Artikel 7 Absätze 1 und 2 gilt eine Übergangsfrist von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung. |
3 | Die Kantone haben bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung die Chemiewehren mit Zusatzaufgaben nach Artikel 14 zu bezeichnen und die für ihre Abgeltung erforderlichen Massnahmen zu treffen. |
4 | Die Abgeltungen sind auch ohne Vereinbarungen nach Artikel 3 ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschuldet, soweit die erforderlichen Vorhalteleistungen bereits erbracht werden. |
5 | Hat sich eine ISB für die Zeit nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits an den Vorhaltekosten der Feuer- und Chemiewehren eines Kantons beteiligt, so wird diese Beteiligung bei der Berechnung der Abgeltung berücksichtigt. |
SR 742.162 Verordnung des UVEK vom 20. August 2013 über die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen an den Vorhaltekosten der Wehrdienste für Einsätze auf Eisenbahnanlagen (VWEV) VWEV Art. 17 Übergangsbestimmungen - 1 Die Vereinbarungen nach Artikel 3 sind bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abzuschliessen. Bestehende Vereinbarungen über die Kostenbeteiligung der ISB im Geltungsbereich dieser Verordnung sind durch diese Vereinbarungen zu ersetzen. |
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1 | Die Vereinbarungen nach Artikel 3 sind bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abzuschliessen. Bestehende Vereinbarungen über die Kostenbeteiligung der ISB im Geltungsbereich dieser Verordnung sind durch diese Vereinbarungen zu ersetzen. |
2 | Für die erstmalige Ausbildung von Angehörigen der Feuer- und Chemiewehren nach Artikel 7 Absätze 1 und 2 gilt eine Übergangsfrist von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung. |
3 | Die Kantone haben bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung die Chemiewehren mit Zusatzaufgaben nach Artikel 14 zu bezeichnen und die für ihre Abgeltung erforderlichen Massnahmen zu treffen. |
4 | Die Abgeltungen sind auch ohne Vereinbarungen nach Artikel 3 ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschuldet, soweit die erforderlichen Vorhalteleistungen bereits erbracht werden. |
5 | Hat sich eine ISB für die Zeit nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits an den Vorhaltekosten der Feuer- und Chemiewehren eines Kantons beteiligt, so wird diese Beteiligung bei der Berechnung der Abgeltung berücksichtigt. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält. |
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1 | Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält. |
2 | Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde. |
3 | Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 10 |
SR 742.162 Verordnung des UVEK vom 20. August 2013 über die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen an den Vorhaltekosten der Wehrdienste für Einsätze auf Eisenbahnanlagen (VWEV) VWEV Art. 10 Vorhaltekosten - 1 Die ISB müssen den Kantonen die Vorhaltekosten der Feuer- und Chemiewehren für Einsätze auf ihren Eisenbahnanlagen abgelten. |
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1 | Die ISB müssen den Kantonen die Vorhaltekosten der Feuer- und Chemiewehren für Einsätze auf ihren Eisenbahnanlagen abgelten. |
2 | Die Berechnung der gesamten Vorhaltekosten und der Beteiligungen der ISB daran wird in Anhang 2 umschrieben. |
3 | Die Höhe der Abgeltung der ISB ist von der Länge ihres Eisenbahnnetzes sowie vom Risiko auf ihren Eisenbahnanlagen abhängig. Sie wird bei erheblichen Änderungen angepasst. |
4 | Die von den ISB erbrachten Vorhalteleistungen, insbesondere diejenigen ihrer Betriebswehren, werden angemessen berücksichtigt. |
SR 742.162 Verordnung des UVEK vom 20. August 2013 über die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen an den Vorhaltekosten der Wehrdienste für Einsätze auf Eisenbahnanlagen (VWEV) VWEV Art. 17 Übergangsbestimmungen - 1 Die Vereinbarungen nach Artikel 3 sind bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abzuschliessen. Bestehende Vereinbarungen über die Kostenbeteiligung der ISB im Geltungsbereich dieser Verordnung sind durch diese Vereinbarungen zu ersetzen. |
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1 | Die Vereinbarungen nach Artikel 3 sind bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abzuschliessen. Bestehende Vereinbarungen über die Kostenbeteiligung der ISB im Geltungsbereich dieser Verordnung sind durch diese Vereinbarungen zu ersetzen. |
2 | Für die erstmalige Ausbildung von Angehörigen der Feuer- und Chemiewehren nach Artikel 7 Absätze 1 und 2 gilt eine Übergangsfrist von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung. |
3 | Die Kantone haben bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung die Chemiewehren mit Zusatzaufgaben nach Artikel 14 zu bezeichnen und die für ihre Abgeltung erforderlichen Massnahmen zu treffen. |
4 | Die Abgeltungen sind auch ohne Vereinbarungen nach Artikel 3 ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschuldet, soweit die erforderlichen Vorhalteleistungen bereits erbracht werden. |
5 | Hat sich eine ISB für die Zeit nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits an den Vorhaltekosten der Feuer- und Chemiewehren eines Kantons beteiligt, so wird diese Beteiligung bei der Berechnung der Abgeltung berücksichtigt. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
SR 742.162 Verordnung des UVEK vom 20. August 2013 über die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen an den Vorhaltekosten der Wehrdienste für Einsätze auf Eisenbahnanlagen (VWEV) VWEV Art. 17 Übergangsbestimmungen - 1 Die Vereinbarungen nach Artikel 3 sind bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abzuschliessen. Bestehende Vereinbarungen über die Kostenbeteiligung der ISB im Geltungsbereich dieser Verordnung sind durch diese Vereinbarungen zu ersetzen. |
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1 | Die Vereinbarungen nach Artikel 3 sind bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abzuschliessen. Bestehende Vereinbarungen über die Kostenbeteiligung der ISB im Geltungsbereich dieser Verordnung sind durch diese Vereinbarungen zu ersetzen. |
2 | Für die erstmalige Ausbildung von Angehörigen der Feuer- und Chemiewehren nach Artikel 7 Absätze 1 und 2 gilt eine Übergangsfrist von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung. |
3 | Die Kantone haben bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung die Chemiewehren mit Zusatzaufgaben nach Artikel 14 zu bezeichnen und die für ihre Abgeltung erforderlichen Massnahmen zu treffen. |
4 | Die Abgeltungen sind auch ohne Vereinbarungen nach Artikel 3 ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschuldet, soweit die erforderlichen Vorhalteleistungen bereits erbracht werden. |
5 | Hat sich eine ISB für die Zeit nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits an den Vorhaltekosten der Feuer- und Chemiewehren eines Kantons beteiligt, so wird diese Beteiligung bei der Berechnung der Abgeltung berücksichtigt. |
SR 742.162 Verordnung des UVEK vom 20. August 2013 über die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen an den Vorhaltekosten der Wehrdienste für Einsätze auf Eisenbahnanlagen (VWEV) VWEV Art. 10 Vorhaltekosten - 1 Die ISB müssen den Kantonen die Vorhaltekosten der Feuer- und Chemiewehren für Einsätze auf ihren Eisenbahnanlagen abgelten. |
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1 | Die ISB müssen den Kantonen die Vorhaltekosten der Feuer- und Chemiewehren für Einsätze auf ihren Eisenbahnanlagen abgelten. |
2 | Die Berechnung der gesamten Vorhaltekosten und der Beteiligungen der ISB daran wird in Anhang 2 umschrieben. |
3 | Die Höhe der Abgeltung der ISB ist von der Länge ihres Eisenbahnnetzes sowie vom Risiko auf ihren Eisenbahnanlagen abhängig. Sie wird bei erheblichen Änderungen angepasst. |
4 | Die von den ISB erbrachten Vorhalteleistungen, insbesondere diejenigen ihrer Betriebswehren, werden angemessen berücksichtigt. |
SR 742.162 Verordnung des UVEK vom 20. August 2013 über die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen an den Vorhaltekosten der Wehrdienste für Einsätze auf Eisenbahnanlagen (VWEV) VWEV Art. 11 Aus-, Weiterbildungs- und Übungskosten - 1 Die ISB tragen zusätzlich zu den Vorhaltekosten die Kosten für: |
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1 | Die ISB tragen zusätzlich zu den Vorhaltekosten die Kosten für: |
a | die Organisation der Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen; |
b | den Beizug von Fachleuten; |
c | die Benützung ihrer Eisenbahnanlagen zur Aus- und Weiterbildung. |
2 | Die Zeit-, Reise- und Verpflegungskosten der Angehörigen der Feuer- und Chemiewehren sowie die mit dem Einsatz des Materials und der Fahrzeuge der Feuer- und Chemiewehren verbundenen Kosten sind in den nach Artikel 10 abgegoltenen Vorhaltekosten inbegriffen. |
3 | Die Kosten der Feuer- und Chemiewehren für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbearbeitung von Einsatzübungen sind in den Vorhaltekosten enthalten. |
4 | Die Kosten für Aus- und Weiterbildungen sowie Einsatzübungen, die über die jeweilige Anzahl nach Anhang 1 hinausgehen, sind von der Partei zu tragen, die diese zusätzlichen Kosten verursacht. |
SR 742.162 Verordnung des UVEK vom 20. August 2013 über die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen an den Vorhaltekosten der Wehrdienste für Einsätze auf Eisenbahnanlagen (VWEV) VWEV Art. 11 Aus-, Weiterbildungs- und Übungskosten - 1 Die ISB tragen zusätzlich zu den Vorhaltekosten die Kosten für: |
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1 | Die ISB tragen zusätzlich zu den Vorhaltekosten die Kosten für: |
a | die Organisation der Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen; |
b | den Beizug von Fachleuten; |
c | die Benützung ihrer Eisenbahnanlagen zur Aus- und Weiterbildung. |
2 | Die Zeit-, Reise- und Verpflegungskosten der Angehörigen der Feuer- und Chemiewehren sowie die mit dem Einsatz des Materials und der Fahrzeuge der Feuer- und Chemiewehren verbundenen Kosten sind in den nach Artikel 10 abgegoltenen Vorhaltekosten inbegriffen. |
3 | Die Kosten der Feuer- und Chemiewehren für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbearbeitung von Einsatzübungen sind in den Vorhaltekosten enthalten. |
4 | Die Kosten für Aus- und Weiterbildungen sowie Einsatzübungen, die über die jeweilige Anzahl nach Anhang 1 hinausgehen, sind von der Partei zu tragen, die diese zusätzlichen Kosten verursacht. |
SR 742.162 Verordnung des UVEK vom 20. August 2013 über die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen an den Vorhaltekosten der Wehrdienste für Einsätze auf Eisenbahnanlagen (VWEV) VWEV Art. 10 Vorhaltekosten - 1 Die ISB müssen den Kantonen die Vorhaltekosten der Feuer- und Chemiewehren für Einsätze auf ihren Eisenbahnanlagen abgelten. |
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1 | Die ISB müssen den Kantonen die Vorhaltekosten der Feuer- und Chemiewehren für Einsätze auf ihren Eisenbahnanlagen abgelten. |
2 | Die Berechnung der gesamten Vorhaltekosten und der Beteiligungen der ISB daran wird in Anhang 2 umschrieben. |
3 | Die Höhe der Abgeltung der ISB ist von der Länge ihres Eisenbahnnetzes sowie vom Risiko auf ihren Eisenbahnanlagen abhängig. Sie wird bei erheblichen Änderungen angepasst. |
4 | Die von den ISB erbrachten Vorhalteleistungen, insbesondere diejenigen ihrer Betriebswehren, werden angemessen berücksichtigt. |
SR 742.162 Verordnung des UVEK vom 20. August 2013 über die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen an den Vorhaltekosten der Wehrdienste für Einsätze auf Eisenbahnanlagen (VWEV) VWEV Art. 9 Material - 1 Die ISB bezeichnen und beschaffen das eisenbahnspezifische Material, das in Ergänzung zum Material der Betriebswehren für die Bewältigung von Ereignissen auf Eisenbahnanlagen durch Feuer- und Chemiewehren erforderlich ist. |
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1 | Die ISB bezeichnen und beschaffen das eisenbahnspezifische Material, das in Ergänzung zum Material der Betriebswehren für die Bewältigung von Ereignissen auf Eisenbahnanlagen durch Feuer- und Chemiewehren erforderlich ist. |
2 | Sie stellen dieses Material den vom Kanton bezeichneten Feuer- und Chemiewehren kostenlos zur Verfügung. |
3 | Die Feuer- und Chemiewehren sorgen für den Unterhalt und die Reparatur dieses Materials. |
SR 742.162 Verordnung des UVEK vom 20. August 2013 über die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen an den Vorhaltekosten der Wehrdienste für Einsätze auf Eisenbahnanlagen (VWEV) VWEV Art. 9 Material - 1 Die ISB bezeichnen und beschaffen das eisenbahnspezifische Material, das in Ergänzung zum Material der Betriebswehren für die Bewältigung von Ereignissen auf Eisenbahnanlagen durch Feuer- und Chemiewehren erforderlich ist. |
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1 | Die ISB bezeichnen und beschaffen das eisenbahnspezifische Material, das in Ergänzung zum Material der Betriebswehren für die Bewältigung von Ereignissen auf Eisenbahnanlagen durch Feuer- und Chemiewehren erforderlich ist. |
2 | Sie stellen dieses Material den vom Kanton bezeichneten Feuer- und Chemiewehren kostenlos zur Verfügung. |
3 | Die Feuer- und Chemiewehren sorgen für den Unterhalt und die Reparatur dieses Materials. |
SR 742.162 Verordnung des UVEK vom 20. August 2013 über die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen an den Vorhaltekosten der Wehrdienste für Einsätze auf Eisenbahnanlagen (VWEV) VWEV Art. 10 Vorhaltekosten - 1 Die ISB müssen den Kantonen die Vorhaltekosten der Feuer- und Chemiewehren für Einsätze auf ihren Eisenbahnanlagen abgelten. |
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1 | Die ISB müssen den Kantonen die Vorhaltekosten der Feuer- und Chemiewehren für Einsätze auf ihren Eisenbahnanlagen abgelten. |
2 | Die Berechnung der gesamten Vorhaltekosten und der Beteiligungen der ISB daran wird in Anhang 2 umschrieben. |
3 | Die Höhe der Abgeltung der ISB ist von der Länge ihres Eisenbahnnetzes sowie vom Risiko auf ihren Eisenbahnanlagen abhängig. Sie wird bei erheblichen Änderungen angepasst. |
4 | Die von den ISB erbrachten Vorhalteleistungen, insbesondere diejenigen ihrer Betriebswehren, werden angemessen berücksichtigt. |
SR 742.162 Verordnung des UVEK vom 20. August 2013 über die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen an den Vorhaltekosten der Wehrdienste für Einsätze auf Eisenbahnanlagen (VWEV) VWEV Art. 11 Aus-, Weiterbildungs- und Übungskosten - 1 Die ISB tragen zusätzlich zu den Vorhaltekosten die Kosten für: |
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1 | Die ISB tragen zusätzlich zu den Vorhaltekosten die Kosten für: |
a | die Organisation der Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen; |
b | den Beizug von Fachleuten; |
c | die Benützung ihrer Eisenbahnanlagen zur Aus- und Weiterbildung. |
2 | Die Zeit-, Reise- und Verpflegungskosten der Angehörigen der Feuer- und Chemiewehren sowie die mit dem Einsatz des Materials und der Fahrzeuge der Feuer- und Chemiewehren verbundenen Kosten sind in den nach Artikel 10 abgegoltenen Vorhaltekosten inbegriffen. |
3 | Die Kosten der Feuer- und Chemiewehren für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbearbeitung von Einsatzübungen sind in den Vorhaltekosten enthalten. |
4 | Die Kosten für Aus- und Weiterbildungen sowie Einsatzübungen, die über die jeweilige Anzahl nach Anhang 1 hinausgehen, sind von der Partei zu tragen, die diese zusätzlichen Kosten verursacht. |
SR 742.162 Verordnung des UVEK vom 20. August 2013 über die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen an den Vorhaltekosten der Wehrdienste für Einsätze auf Eisenbahnanlagen (VWEV) VWEV Art. 17 Übergangsbestimmungen - 1 Die Vereinbarungen nach Artikel 3 sind bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abzuschliessen. Bestehende Vereinbarungen über die Kostenbeteiligung der ISB im Geltungsbereich dieser Verordnung sind durch diese Vereinbarungen zu ersetzen. |
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1 | Die Vereinbarungen nach Artikel 3 sind bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abzuschliessen. Bestehende Vereinbarungen über die Kostenbeteiligung der ISB im Geltungsbereich dieser Verordnung sind durch diese Vereinbarungen zu ersetzen. |
2 | Für die erstmalige Ausbildung von Angehörigen der Feuer- und Chemiewehren nach Artikel 7 Absätze 1 und 2 gilt eine Übergangsfrist von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung. |
3 | Die Kantone haben bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung die Chemiewehren mit Zusatzaufgaben nach Artikel 14 zu bezeichnen und die für ihre Abgeltung erforderlichen Massnahmen zu treffen. |
4 | Die Abgeltungen sind auch ohne Vereinbarungen nach Artikel 3 ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschuldet, soweit die erforderlichen Vorhalteleistungen bereits erbracht werden. |
5 | Hat sich eine ISB für die Zeit nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits an den Vorhaltekosten der Feuer- und Chemiewehren eines Kantons beteiligt, so wird diese Beteiligung bei der Berechnung der Abgeltung berücksichtigt. |
SR 742.162 Verordnung des UVEK vom 20. August 2013 über die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen an den Vorhaltekosten der Wehrdienste für Einsätze auf Eisenbahnanlagen (VWEV) VWEV Art. 17 Übergangsbestimmungen - 1 Die Vereinbarungen nach Artikel 3 sind bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abzuschliessen. Bestehende Vereinbarungen über die Kostenbeteiligung der ISB im Geltungsbereich dieser Verordnung sind durch diese Vereinbarungen zu ersetzen. |
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1 | Die Vereinbarungen nach Artikel 3 sind bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abzuschliessen. Bestehende Vereinbarungen über die Kostenbeteiligung der ISB im Geltungsbereich dieser Verordnung sind durch diese Vereinbarungen zu ersetzen. |
2 | Für die erstmalige Ausbildung von Angehörigen der Feuer- und Chemiewehren nach Artikel 7 Absätze 1 und 2 gilt eine Übergangsfrist von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung. |
3 | Die Kantone haben bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung die Chemiewehren mit Zusatzaufgaben nach Artikel 14 zu bezeichnen und die für ihre Abgeltung erforderlichen Massnahmen zu treffen. |
4 | Die Abgeltungen sind auch ohne Vereinbarungen nach Artikel 3 ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschuldet, soweit die erforderlichen Vorhalteleistungen bereits erbracht werden. |
5 | Hat sich eine ISB für die Zeit nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits an den Vorhaltekosten der Feuer- und Chemiewehren eines Kantons beteiligt, so wird diese Beteiligung bei der Berechnung der Abgeltung berücksichtigt. |
SR 742.162 Verordnung des UVEK vom 20. August 2013 über die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen an den Vorhaltekosten der Wehrdienste für Einsätze auf Eisenbahnanlagen (VWEV) VWEV Art. 1 Gegenstand - Diese Verordnung regelt die Vorhalteleistungen von Wehrdiensten für Einsätze auf Eisenbahnanlagen sowie die Berechnung der Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen (ISB) nach Artikel 2 Buchstabe a EBG an den Vorhaltekosten. |
SR 742.162 Verordnung des UVEK vom 20. August 2013 über die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen an den Vorhaltekosten der Wehrdienste für Einsätze auf Eisenbahnanlagen (VWEV) VWEV Art. 7 Personal - 1 Die Feuer- und Chemiewehren stellen sicher, dass ihre Angehörigen in der erforderlichen Anzahl für die Bewältigung möglicher Ereignisse einsetzbar sind. |
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1 | Die Feuer- und Chemiewehren stellen sicher, dass ihre Angehörigen in der erforderlichen Anzahl für die Bewältigung möglicher Ereignisse einsetzbar sind. |
2 | Die einsetzbaren Angehörigen der Feuer- und Chemiewehren müssen für die Bewältigung der Ereignisse ausgebildet sein. Sie müssen sich regelmässig weiterbilden und an Einsatzübungen teilnehmen. |
3 | Die erforderliche Anzahl einsetzbarer Angehöriger der Feuer- und Chemiewehren sowie Umfang und Art der Aus- und Weiterbildung und der Einsatzübungen sind in Anhang 1 festgelegt. |
SR 742.162 Verordnung des UVEK vom 20. August 2013 über die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen an den Vorhaltekosten der Wehrdienste für Einsätze auf Eisenbahnanlagen (VWEV) VWEV Art. 9 Material - 1 Die ISB bezeichnen und beschaffen das eisenbahnspezifische Material, das in Ergänzung zum Material der Betriebswehren für die Bewältigung von Ereignissen auf Eisenbahnanlagen durch Feuer- und Chemiewehren erforderlich ist. |
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1 | Die ISB bezeichnen und beschaffen das eisenbahnspezifische Material, das in Ergänzung zum Material der Betriebswehren für die Bewältigung von Ereignissen auf Eisenbahnanlagen durch Feuer- und Chemiewehren erforderlich ist. |
2 | Sie stellen dieses Material den vom Kanton bezeichneten Feuer- und Chemiewehren kostenlos zur Verfügung. |
3 | Die Feuer- und Chemiewehren sorgen für den Unterhalt und die Reparatur dieses Materials. |
SR 742.162 Verordnung des UVEK vom 20. August 2013 über die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen an den Vorhaltekosten der Wehrdienste für Einsätze auf Eisenbahnanlagen (VWEV) VWEV Art. 17 Übergangsbestimmungen - 1 Die Vereinbarungen nach Artikel 3 sind bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abzuschliessen. Bestehende Vereinbarungen über die Kostenbeteiligung der ISB im Geltungsbereich dieser Verordnung sind durch diese Vereinbarungen zu ersetzen. |
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1 | Die Vereinbarungen nach Artikel 3 sind bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abzuschliessen. Bestehende Vereinbarungen über die Kostenbeteiligung der ISB im Geltungsbereich dieser Verordnung sind durch diese Vereinbarungen zu ersetzen. |
2 | Für die erstmalige Ausbildung von Angehörigen der Feuer- und Chemiewehren nach Artikel 7 Absätze 1 und 2 gilt eine Übergangsfrist von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung. |
3 | Die Kantone haben bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung die Chemiewehren mit Zusatzaufgaben nach Artikel 14 zu bezeichnen und die für ihre Abgeltung erforderlichen Massnahmen zu treffen. |
4 | Die Abgeltungen sind auch ohne Vereinbarungen nach Artikel 3 ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschuldet, soweit die erforderlichen Vorhalteleistungen bereits erbracht werden. |
5 | Hat sich eine ISB für die Zeit nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits an den Vorhaltekosten der Feuer- und Chemiewehren eines Kantons beteiligt, so wird diese Beteiligung bei der Berechnung der Abgeltung berücksichtigt. |
SR 742.162 Verordnung des UVEK vom 20. August 2013 über die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen an den Vorhaltekosten der Wehrdienste für Einsätze auf Eisenbahnanlagen (VWEV) VWEV Art. 17 Übergangsbestimmungen - 1 Die Vereinbarungen nach Artikel 3 sind bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abzuschliessen. Bestehende Vereinbarungen über die Kostenbeteiligung der ISB im Geltungsbereich dieser Verordnung sind durch diese Vereinbarungen zu ersetzen. |
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1 | Die Vereinbarungen nach Artikel 3 sind bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abzuschliessen. Bestehende Vereinbarungen über die Kostenbeteiligung der ISB im Geltungsbereich dieser Verordnung sind durch diese Vereinbarungen zu ersetzen. |
2 | Für die erstmalige Ausbildung von Angehörigen der Feuer- und Chemiewehren nach Artikel 7 Absätze 1 und 2 gilt eine Übergangsfrist von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung. |
3 | Die Kantone haben bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung die Chemiewehren mit Zusatzaufgaben nach Artikel 14 zu bezeichnen und die für ihre Abgeltung erforderlichen Massnahmen zu treffen. |
4 | Die Abgeltungen sind auch ohne Vereinbarungen nach Artikel 3 ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschuldet, soweit die erforderlichen Vorhalteleistungen bereits erbracht werden. |
5 | Hat sich eine ISB für die Zeit nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits an den Vorhaltekosten der Feuer- und Chemiewehren eines Kantons beteiligt, so wird diese Beteiligung bei der Berechnung der Abgeltung berücksichtigt. |
SR 742.162 Verordnung des UVEK vom 20. August 2013 über die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen an den Vorhaltekosten der Wehrdienste für Einsätze auf Eisenbahnanlagen (VWEV) VWEV Art. 17 Übergangsbestimmungen - 1 Die Vereinbarungen nach Artikel 3 sind bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abzuschliessen. Bestehende Vereinbarungen über die Kostenbeteiligung der ISB im Geltungsbereich dieser Verordnung sind durch diese Vereinbarungen zu ersetzen. |
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1 | Die Vereinbarungen nach Artikel 3 sind bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abzuschliessen. Bestehende Vereinbarungen über die Kostenbeteiligung der ISB im Geltungsbereich dieser Verordnung sind durch diese Vereinbarungen zu ersetzen. |
2 | Für die erstmalige Ausbildung von Angehörigen der Feuer- und Chemiewehren nach Artikel 7 Absätze 1 und 2 gilt eine Übergangsfrist von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung. |
3 | Die Kantone haben bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung die Chemiewehren mit Zusatzaufgaben nach Artikel 14 zu bezeichnen und die für ihre Abgeltung erforderlichen Massnahmen zu treffen. |
4 | Die Abgeltungen sind auch ohne Vereinbarungen nach Artikel 3 ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschuldet, soweit die erforderlichen Vorhalteleistungen bereits erbracht werden. |
5 | Hat sich eine ISB für die Zeit nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits an den Vorhaltekosten der Feuer- und Chemiewehren eines Kantons beteiligt, so wird diese Beteiligung bei der Berechnung der Abgeltung berücksichtigt. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 102 - 1 Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt. |
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1 | Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt. |
2 | Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, oder ergibt sich ein solcher infolge einer vorbehaltenen und gehörig vorgenommenen Kündigung, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 104 - 1 Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen. |
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1 | Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen. |
2 | Sind durch Vertrag höhere Zinse als fünf vom Hundert, sei es direkt, sei es durch Verabredung einer periodischen Bankprovision, ausbedungen worden, so können sie auch während des Verzuges gefordert werden. |
3 | Unter Kaufleuten können für die Zeit, wo der übliche Bankdiskonto am Zahlungsorte fünf vom Hundert übersteigt, die Verzugszinse zu diesem höheren Zinsfusse berechnet werden. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
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1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. |
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1 | Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. |
2 | Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen: |
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1 | Die Kosten der Vertretung umfassen: |
a | das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung; |
b | die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen; |
c | die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde. |
2 | Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen: |
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1 | Die Kosten der Vertretung umfassen: |
a | das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung; |
b | die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen; |
c | die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde. |
2 | Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen: |
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1 | Die Kosten der Vertretung umfassen: |
a | das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung; |
b | die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen; |
c | die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde. |
2 | Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
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1 | Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
2 | Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen. |
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1 | Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen. |
2 | Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten. |
3 | Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen: |
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1 | Die Kosten der Vertretung umfassen: |
a | das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung; |
b | die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen; |
c | die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde. |
2 | Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |