Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-5928/2012

Urteil vom 20. Juni 2014

Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),

Richter David Weiss,
Besetzung
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,

Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.

A._______,
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK,

Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,

Vorinstanz.

Kinderrente (AHV),
Gegenstand
Einspracheentscheid der SAK vom 9. Oktober 2012.

Sachverhalt:

A.
Der am (...) 1944 geborene deutsche Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter) beantragte am 27. April 2009 mittels Formular (E 202) via die deutsche Rentenversicherung bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK; Eingang: 13. Oktober 2009) eine Altersrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; SAK-act. 14/1-8). Gleichzeitig mit dem Antrag auf Altersrente wurden der SAK auch die Angaben über den Beschäftigungsverlauf des Versicherten (E 207; SAK-act. 14/9-12) sowie eine Bescheinigung des Versicherungsverlaufs in Deutschland (E 205; SAK-act. 16/1-3) übermittelt (SAK-act. 14/13).

B.
Mit Verfügung vom 17. Dezember 2009 sprach die SAK dem Versicherten mit Wirkung ab 1. April 2009 die folgenden monatlichen Leistungen der AHV zu: eine ordentliche Altersrente von Fr. 279.- und eine ordentliche Kinderrente von Fr. 111.- für seine am (...) 1991 geborene Tochter B._______ (SAK-act. 22).

C.
Die SAK teilte dem Versicherten mit Schreiben vom 25. Juni 2010 mit, dass die Studienbescheinigung seiner Tochter B._______ bis Ende Juni 2010 gelte. Für den Fall, dass sich seine Tochter über diesen Zeitpunkt hinaus in Ausbildung befinden sollte, müssten entsprechende Dokumente eingereicht werden. Bis zu deren Erhalt werde die Kinderrente aufgeschoben (SAK-act. 24). Der Versicherte antwortete der SAK mit Brief vom 5. Juli 2010, dass seine Tochter B._______ nun eine halbjährige, einem Studium ähnliche Ausbildung an einer Universität in Z._______/Libanon beginne und nach ihrer Rückkehr Anfang 2011 an einer hiesigen Universität im Sommersemester 2011 ein Studium aufnehmen werde (SAK-act. 25). Als Bescheinigung reichte er ein Schreiben der deutschen Assoziation des Ordens C._______ ein (SAK-act. 26). Daraufhin informierte die SAK den Versicherten am 22. Juli 2010 darüber, dass die Rente für seine Tochter B._______ bis zum Erhalt der Studienbescheinigung für das Sommermester 2011 aufgeschoben werde (SAK-act. 27). Am 23. August 2010 übersandte der Versicherte der SAK Immatrikulationsbescheinigungen, mit welchen er den - mit praktischen sozialen Tätigkeiten verbundenen - Studienaufenthalt seiner Tochter im Libanon begründete (SAK-act. 28, 29). Die SAK zahlte in der Folge die von Juli bis September 2010 aufgeschobenen Kinderrenten aus (SAK-act. 30).

D.
Mit Schreiben vom 21. Januar 2011 nahm die SAK beim Versicherten eine weitere periodische "Lebenskontrolle" vor (SAK-act. 31/2) und forderte ihn am 22. Dezember 2011 zur Zustellung von Bescheinigungen hinsichtlich des Aufenthalts seiner Tochter B._______ im Libanon auf (SAK-act. 36). Der Versicherte wandte sich mit Schreiben vom 9. Januar 2012 an die SAK und machte geltend, dass seine Tochter zunächst an der Universität D._______ in Z._______ studiert habe und dort gleichzeitig einer sozialen Tätigkeit nachgegangen sei. Seit dem 1. Oktober 2011 studiere sie an der Universität Y._______ in Deutschland. Der von ihr dort belegte Studiengang sei dem Studium in Z._______ ähnlich, baue aber nicht darauf auf und setze weder die Studien noch die soziale Tätigkeit in Z._______ voraus (SAK-act. 37).

E.
Die SAK setzte den Versicherten mit Schreiben vom 19. März 2012 darüber in Kenntnis, dass die vom 1. Juli 2010 bis März 2011 ausgerichtete Rente (gemeint: Kinderrente) zu Unrecht ausbezahlt worden sei. Seine Tochter B._______ habe in dieser Zeit in Z._______ weder ein Studium noch eine Tätigkeit absolviert, welche Voraussetzung gewesen sei für das von ihr am 1. Oktober 2011 in Y._______ aufgenommene Universitätsstudium (SAK-act. 41). In der beiliegenden, ebenfalls vom 19. März 2012 datierenden Verfügung teilte die SAK dem Versicherten sodann mit, dass ihm für seine Tochter B._______ mit Wirkung ab 1. November 2011 eine monatliche ordentliche Kinderrente von Fr. 113.- zugesprochen werde (SAK-act. 40/1-2). Aus der beigefügten Abrechnung geht hervor, dass die SAK von den für die Zeit von November 2011 bis März 2012 geschuldeten Kinderrenten im Gesamtbetrag von Fr. 565.- die für die Zeit von Juli 2010 bis März 2011 bereits ausbezahlten Kinderrenten von insgesamt Fr. 1'005.- abgezogen hat und den verbleibenden Betrag von Fr. 440.- mit der ab April 2012 monatlich geschuldeten Kinderrente von Fr. 113.- verrechnet (SAK-act. 40/3). Einer gegen die Verfügung gerichteten Einsprache wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (SAK-act. 40/4).

F.
Der Versicherte erhob mit Schreiben vom 29. März 2012 bei der SAK Einsprache (SAK-act. 44). Er wandte zusammengefasst ein, dass seine Tochter B._______ seit Abschluss ihrer schulischen Ausbildung am 30. Juni 2010 immer in Ausbildung gewesen sei. Sie habe auf den erstmöglichen Termin ihr Studium in Z._______ begonnen und sich am Ende des dort absolvierten ersten Semesters entschlossen, das Studium in Deutschland fortzusetzen. Allerdings habe sie ihr Studium an der Universität Y._______ erst im Wintersemester 2011/2012 aufnehmen können. Die Übergangszeit habe sie ebenfalls zu Ausbildungszwecken genützt.

G.
Mit Entscheid vom 9. Oktober 2012 wies die SAK die vom Versicherten erhobene Einsprache mit der Begründung ab, dass sich dessen Tochter B._______ auf freiwilliger Basis und aus ausbildungsfremden Gründen entschieden habe, in Z._______ ein Praktikum zu absolvieren. Diese Tätigkeit sei nicht als Anschlusslösung oder Brückenangebot im Sinne der Rechtsprechung zu betrachten. Der besagte Aufenthalt seiner Tochter im Libanon sei nicht auf ein Bildungsziel ausgerichtet und auch keine notwendige Vorbereitung auf ihr derzeitiges Universitätsstudium in Deutschland (SAK-act. 47).

H.
Gegen diesen Einspracheentscheid der SAK erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 11. November 2012 beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 16. November 2012) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides (act. 1). Er hielt insgesamt an seinen einspracheweise vorgebrachten Argumenten fest und machte im Wesentlichen geltend, dass das Studium in Z._______ zwar keine Voraussetzung für das Studium in Y._______ sei, jedoch einen anderen Zugang zum gleichen Studienobjekt mit denselben Zielsetzungen vermittle. Mit nachgereichter Eingabe vom 16. November 2012 (act. 2) ergänzte der Beschwerdeführer, dass sowohl das von seiner Tochter B._______ in Z._______ besuchte Studienprogramm als auch das von ihr an der Universität Y._______ aufgenommene Studium sich unter den Begriff Arabistik subsumieren liessen. Die beiden Studien würden aber nicht zusammenhängen. Auch sei die karitative Tätigkeit im Libanon nicht Voraussetzung für das dortige Studium gewesen. Allenfalls könne das Studium in Z._______ aber als Brückenangebot zum Studium in Y._______ angesehen werden. Schon seit geraumer Zeit habe seine Tochter Arabistik studieren wollen, um anschliessend bei einer internationalen Institution erwerbstätig sein zu können. Mit Schreiben vom 20. November 2012 (act. 4) übermittelte der Versicherte eine Zeugniskopie betreffend die von seiner Tochter an der Universität in Z._______ besuchten Studienfächer (act. 4/1).

I.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. Januar 2013 stellte die SAK (nachfolgend auch: Vorinstanz) den Antrag auf Abweisung der Beschwerde sowie Bestätigung der Verfügung vom 19. März 2012 und des Einspracheentscheides vom 9. Oktober 2012. Die Vorinstanz führte zusammengefasst aus, dass die fragliche Aktivität der Tochter des Beschwerdeführers im Libanon weder mit der systematischen Verfolgung eines Berufsziels zusammenhänge noch die strittige Vorkehr sich auf die zukünftigen Erwerbseinkünfte auswirke. Es bestehe kein rechtlich relevanter Zusammenhang zwischen der Tätigkeit im Libanon und dem gewählten Ausbildungsziel an der Universität Y._______. Das vorliegende Praktikum werde für das in Deutschland gewählte Studium nicht vorausgesetzt und zudem trete die akademische Komponente offensichtlich in den Hintergrund. Der besagten Tätigkeit im Libanon fehle es damit am vorherrschenden Ausbildungscharakter (act. 7).

J.
Mit Replik vom 13. März 2013 hielt der Beschwerdeführer an seinem in der Beschwerde gestellten Antrag fest. Er legte zusammengefasst dar, dass seine Tochter im Jahre 2011 im Libanon kein Praktikum, sondern das erste Semester eines Studienganges absolviert habe, welcher eine Ausbildung darstelle, die spätere Erwerbseinkünfte ermögliche. Diesen Studiengang in Z._______ setze sie nun mit ihrem Studium in Y._______ fort. Bei ihrer Mitarbeit im Projekt (...) in Libanon handle es sich um eine Freizeitbeschäftigung, welche seine Tochter neben ihrem Studium in Z._______ unternommen habe (act. 12/1). Der Beschwerdeführer reichte mit der Replik weitere Unterlagen ein, welche die Universität in Z._______ betreffen (act. 12/3-7).

K.
Die Vorinstanz erneuerte in ihrer Duplik vom 12. April 2013 (act. 14) den Antrag auf Abweisung der Beschwerde und hielt an den in der Vernehmlassung gemachten Ausführungen fest. Ergänzend machte die Vorinstanz im Wesentlichen geltend, die Darlegungen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich und überwiegend nachgeschoben. Es sei deshalb anzunehmen, dass die Tochter des Beschwerdeführers bereits ursprünglich beabsichtigt habe, an der Universität Y._______ ein Studium zu absolvieren. Zwischen dem anvisierten Ausbildungsziel und dem in Z._______ belegten Kurs würde weder ein rechtlicher noch reglementarischer oder faktischer Zusammenhang bestehen. Es handle sich auch nicht um ein Brückenangebot. Die Tochter des Beschwerdeführers habe sich vielmehr aus freien Stücken in den Libanon begeben, um sich dort sozial zu betätigen und Vorlesungen an der Universität zu besuchen. Der strittigen Tätigkeit gehe der Ausbildungscharakter ab.

L.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
i.V.m. Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und Art. 85bis
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 85bis Eidgenössische Rekursbehörde - 1 Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG389 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.390
1    Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG389 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.390
2    Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren für die Parteien kostenlos; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch Kosten auferlegt werden. Bei anderen Streitigkeiten richten sich die Kosten nach Artikel 63 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968391.392
3    Ergibt die Vorprüfung vor oder nach einem Schriftenwechsel, dass die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, so kann ein Einzelrichter mit summarischer Begründung auf Nichteintreten oder Abweisung erkennen.393
AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG besteht, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Das VwVG findet aufgrund von Art. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
b  das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal;
c  das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
d  das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20;
dbis  das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
e  das Verfahren der Zollveranlagung;
ebis  ...
f  das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2    Das ATSG ist, mit Ausnahme der Artikel 32 und 33, nicht anwendbar auf die Gewährung von Beiträgen zur Förderung der Altershilfe (Art. 101bis).7
AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

1.3 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheentscheid der SAK vom 9. Oktober 2012. Der Beschwerdeführer ist Adressat dieses Entscheides und hinsichtlich der Kinderrente für seine Tochter B._______ anspruchsberechtigt (vgl. Art. 22ter Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 22ter Kinderrente - 1 Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Für Pflegekinder, die erst nach der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente oder auf eine ihr vorausgehende Rente der Invalidenversicherung in Pflege genommen werden, besteht kein Anspruch auf Kinderrente, es sei denn, es handle sich um Kinder des andern Ehegatten.
1    Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Für Pflegekinder, die erst nach der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente oder auf eine ihr vorausgehende Rente der Invalidenversicherung in Pflege genommen werden, besteht kein Anspruch auf Kinderrente, es sei denn, es handle sich um Kinder des andern Ehegatten.
2    Die Kinderrente wird wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 ATSG119) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen. Der Bundesrat kann die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Artikel 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe.120
AHVG), weshalb er durch den angefochtene Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist somit im Sinne von Art. 59
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 59 Legitimation - Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
ATSG beschwerdelegitimiert.

1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (vgl. Art. 60 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 60 Beschwerdefrist - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
2    Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar.
ATSG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.

2.

2.1 Angefochten ist vorliegend der Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2012 (SAK-act. 47), in welchem die Vorinstanz darlegt, dass sich die Tochter des Beschwerdeführers von Juli 2010 bis März 2011 nicht in Ausbildung im Sinne der AHV befunden habe und die in diesem Zeitraum ausgerichteten Kinderrenten daher zu Unrecht geleistet worden seien, weshalb die Verfügung vom 19. März 2012 bestätigt werde. In der vorinstanzlichen Verfügung vom 19. März 2012 (SAK-act. 40) ergibt sich die Unrechtmässigkeit der bezogenen Leistungen einerseits aus der Abrechnung, welche als Bestandteil der Verfügung vom 19. März 2012 bezeichnet wird: Die von Juli 2010 bis März 2011 ausgerichteten Kinderrenten im Gesamtbetrag von Fr. 1'005.- werden - laut Abrechnung - von dem (ab November 2011 bis März 2012) geschuldeten Rentenbetrag abgezogen sowie mit der (ab April 2012) laufenden Rentenleistung monatlich verrechnet (SAK-act. 40/3). In den Erklärungen zur Abrechnung wird der Beschwerdeführer darüber informiert, dass von dem ihm zustehenden Betrag die zu Unrecht bezahlten Monatsraten abgezogen würden (SAK-act. 40/4). Im Schreiben vom 19. März 2012 (SAK-act. 41), welches dem Beschwerdeführer zusammen mit der Verfügung vom 19. März 2012 zugestellt wurde, hält die Vorinstanz sodann ausdrücklich fest, dass die Rente vom 1. Juli 2010 bis März 2011 zu Unrecht ausbezahlt worden sei, weil weder der Besuch an der Universität D._______ in Z._______ noch die soziale Tätigkeit für das im Oktober 2011 an der Universität Y._______ begonnene Studium Voraussetzung seien. Auch wenn dieses Schreiben vom 19. März 2012 nicht als Verfügung oder deren Bestandteil bezeichnet wird und keine separate Rechtsmittelbelehrung enthält, ist es materiell dennoch als Verfügung bzw. Verfügungsteil zu betrachten (vgl. Felix Uhlmann, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2008, Art. 5 N. 116). Der Beschwerdeführer nahm in seiner Einsprache denn auch auf dieses Schreiben Bezug (SAK-act. 44/1) und die Vorinstanz behandelte und beurteilte im hier angefochtenen Einspracheentscheid die erhobenen Einwendungen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren beanstandet der Beschwerdeführer nach wie vor die vorinstanzlich festgestellte Unrechtmässigkeit der von Juli 2010 bis März 2011 ausgerichteten Kinderrenten.

2.2 Die Festlegung einer (allfälligen) Rückerstattung von Leistungen erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren: In einem ersten Entscheid ist über die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezuges der Leistung zu befinden (in der Regel mittels Wiedererwägung oder Revision, vgl. Art. 53
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG bzw. Art. 17
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG). Daran schliesst sich zweitens der Entscheid über die Rückerstattung an und schliesslich ist drittens über den Erlass der zurückzuerstattenden Leistung zu entscheiden (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 25 N. 8).

2.3 Im Folgenden ist - entsprechend dem oben erwähnten mehrstufigen Verfahren - zunächst der vorinstanzliche Entscheid betreffend die unrechtmässige Auszahlung der Rentenleistungen in der Zeit von Juli 2010 bis März 2011 zu prüfen.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland, weshalb vorliegend das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) anzuwenden ist. Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Altersrente daher grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: BGer] H 13/05 vom 4. April 2005 E. 1.1). Daran haben der revidierte Anhang II zum FZA, welcher die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt und für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getreten ist, bzw. die ab diesem Zeitpunkt anwendbaren Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009, welche die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 ersetzen, nichts geändert. Entsprechend bestimmt sich vorliegend der streitige Anspruch des Beschwerdeführers auf Kinderrente ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbesondere nach dem AHVG, der AHVV (SR 831.101), dem ATSG sowie der ATSV (SR 830.11).

3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 9. Oktober 2012) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).

3.3 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes Geltung hatten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 445 E. 1). Vorliegend sind Leistungen für den Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis Ende März 2011 streitig. Im Folgenden werden daher die für diese Zeitspanne gültigen Rechtsgrundlagen dargelegt.

3.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit des Entscheides rügen (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

3.5 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2009/65 E. 2.1).

4.

4.1 Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben in Anwendung von Art. 22ter Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 22ter Kinderrente - 1 Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Für Pflegekinder, die erst nach der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente oder auf eine ihr vorausgehende Rente der Invalidenversicherung in Pflege genommen werden, besteht kein Anspruch auf Kinderrente, es sei denn, es handle sich um Kinder des andern Ehegatten.
1    Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Für Pflegekinder, die erst nach der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente oder auf eine ihr vorausgehende Rente der Invalidenversicherung in Pflege genommen werden, besteht kein Anspruch auf Kinderrente, es sei denn, es handle sich um Kinder des andern Ehegatten.
2    Die Kinderrente wird wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 ATSG119) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen. Der Bundesrat kann die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Artikel 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe.120
Satz 1 AHVG für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Anspruch auf eine Waisenrente haben nach Art. 25 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 25 Waisenrente - 1 Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente. Sind Vater und Mutter gestorben, so haben sie Anspruch auf zwei Waisenrenten.
1    Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente. Sind Vater und Mutter gestorben, so haben sie Anspruch auf zwei Waisenrenten.
2    Findelkinder haben Anspruch auf eine Waisenrente.
3    Der Bundesrat regelt den Anspruch der Pflegekinder auf Waisenrente.
4    Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise.
5    Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt.
AHVG Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist. Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht gemäss Art. 25 Abs. 4
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 25 Waisenrente - 1 Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente. Sind Vater und Mutter gestorben, so haben sie Anspruch auf zwei Waisenrenten.
1    Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente. Sind Vater und Mutter gestorben, so haben sie Anspruch auf zwei Waisenrenten.
2    Findelkinder haben Anspruch auf eine Waisenrente.
3    Der Bundesrat regelt den Anspruch der Pflegekinder auf Waisenrente.
4    Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise.
5    Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt.
AHVG am ersten Tag des am Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise. Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch nach Art. 25 Abs. 5
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 25 Waisenrente - 1 Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente. Sind Vater und Mutter gestorben, so haben sie Anspruch auf zwei Waisenrenten.
1    Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente. Sind Vater und Mutter gestorben, so haben sie Anspruch auf zwei Waisenrenten.
2    Findelkinder haben Anspruch auf eine Waisenrente.
3    Der Bundesrat regelt den Anspruch der Pflegekinder auf Waisenrente.
4    Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise.
5    Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt.
AHVG bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt.

4.2 Der Bundesrat hatte von seiner Kompetenz festzulegen, was als Ausbildung gilt, ursprünglich keinen Gebrauch gemacht. Die Rechtsprechung und Verwaltung entwickelten daher Grundsätze, welche ihren Niederschlag in der Wegleitung über die Renten (RWL) in der AHV fanden. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) erläuterte in der bis Ende Dezember 2010 gültig gewesenen RWL den Begriff der Ausbildung im Wesentlichen wie folgt:

Als in Ausbildung begriffen gelten Personen, die während einer bestimmten Zeit, mindestens während eines Monats, Schulen oder Kurse besuchen oder der beruflichen Ausbildung obliegen (Rz. 3358). Bei Schulen und Kursen sind Art der Lehranstalt und Ausbildungsziel unerheblich. Insbesondere genügt es auch, wenn mit dem Besuch einer Schule oder eines Kurses entweder zum vornherein kein spezieller Berufsabschluss beabsichtigt und nur die Ausübung des betreffenden Berufes angestrebt wird, oder wenn es sich um eine Ausbildung handelt, die vorerst nicht einem speziellen Beruf dient. Erforderlich sind dabei aber immer eine systematische Vorbereitung auf eines dieser Ziele, und zwar aufgrund eines ordnungsgemässen, rechtlich oder faktisch anerkannten Lehrganges, sowie eine Auswirkung auf allfällige Erwerbseinkünfte im durch Rz. 3364 ff. gezogenen Rahmen (Rz. 3359 mit Hinweis auf ZAK 1983 S. 206).

Nicht als in Ausbildung begriffen gelten dagegen z.B. Personen, die zur Hauptsache dem Erwerb nachgehen und nur nebenbei Schulen oder Kurse besuchen, wie auch Studierende, die neben dem Studium durch eine Erwerbstätigkeit überwiegend beansprucht sind (Rz. 3360 mit Hinweis auf ZAK 1984 S. 400).

Als berufliche Ausbildung gilt jede Tätigkeit, die die systematische Vorbereitung auf eine zukünftige Erwerbstätigkeit zum Ziele hat und während welcher mit Rücksicht auf den vorherrschenden Ausbildungscharakter ein wesentlich geringeres Einkommen erzielt wird, als ein Erwerbstätiger mit abgeschlossener Berufsbildung orts- und branchenüblich erhalten würde (Rz. 3361).

Die Zeit zwischen Maturität und Studienbeginn gilt nur dann als Ausbildung, wenn diese bei der nächstmöglichen Gelegenheit fortgesetzt wird (Rz. 3369).

4.3 Auf den 1. Januar 2011 hat der Bundesrat die AHVV um die Art. 49bis und Art. 49ter ergänzt (AS 2010 4573). In Art. 49bis
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 49bis Ausbildung - 1 In Ausbildung ist ein Kind, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe.
1    In Ausbildung ist ein Kind, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe.
2    Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten.
3    Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV.
AHVV wird die zum Ausbildungsbegriff entwickelte Rechtspraxis aufgenommen. Gemäss Art. 49bis Abs. 1
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 49bis Ausbildung - 1 In Ausbildung ist ein Kind, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe.
1    In Ausbildung ist ein Kind, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe.
2    Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten.
3    Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV.
AHVV ist ein Kind daher in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe. Laut Abs. 2 von Art. 49bis
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 49bis Ausbildung - 1 In Ausbildung ist ein Kind, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe.
1    In Ausbildung ist ein Kind, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe.
2    Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten.
3    Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV.
AHVV ist ein Kind auch in Ausbildung, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten. Art 49ter
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 49ter Beendigung und Unterbrechung der Ausbildung - 1 Mit einem Berufs- oder Schulabschluss ist die Ausbildung beendet.
1    Mit einem Berufs- oder Schulabschluss ist die Ausbildung beendet.
2    Die Ausbildung gilt auch als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht.
3    Nicht als Unterbrechung im Sinne von Absatz 2 gelten die folgenden Zeiten, sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird:
a  übliche unterrichtsfreie Zeiten und Ferien von längstens 4 Monaten;
b  Militär- oder Zivildienst von längstens 5 Monaten;
c  gesundheits- oder schwangerschaftsbedingte Unterbrüche von längstens 12 Monaten.
AHVV regelt schliesslich die Beendigung und Unterbrechung der Ausbildung. Danach gilt eine Ausbildung auch als beendet, wenn sie unterbrochen wird (Abs. 2), wobei übliche unterrichtsfreie Zeiten und Ferien von längstens 4 Monaten nicht als Unterbrechung gelten, sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird (Abs. 3 Bst. a).

4.4 Auf den 1. Januar 2011 hat das BSV die Rz. 3358 ff. zum Begriff der Ausbildung in der RWL neu gefasst:

Gemäss Rz. 3358 muss die Ausbildung mindestens vier Wochen dauern und systematisch auf ein Bildungsziel ausgerichtet sein. Das angestrebte Bildungsziel führt entweder zu einem bestimmten Berufsabschluss oder ermöglicht eine berufliche Tätigkeit ohne speziellen Berufsabschluss, oder, falls die Ausbildung nicht zum vornherein auf einen bestimmten Beruf ausgerichtet ist, muss sie eine allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen bilden bzw. eine Allgemeinausbildung beinhalten. Die Ausbildung muss auf einem strukturierten Bildungsgang beruhen, der rechtlich oder zumindest faktisch anerkannt ist. Keine Rolle spielt es, ob es eine erstmalige Ausbildung, eine Zusatz- oder Zweitausbildung ist. Laut Rz. 3359 erfordert die systematische Vorbereitung, dass das Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand mindestens 20 Stunden pro Woche ausmacht. Der effektive Ausbildungsaufwand kann teilweise nur mittels Indizien, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, eruiert werden. Dabei ist insbesondere auch auf Auskünfte des Ausbildungsanbieters über die durchschnittlich aufzuwendende Zeit für die jeweilige Ausbildung abzustellen. Wer wöchentlich nur eine geringe Anzahl Kurslektionen besucht (z.B. vier Lektionen abends) und daneben zur Hauptsache arbeitet (ohne Ausbildungscharakter) oder auch gar keinem Erwerb nachgeht, vermag den erforderlichen überwiegenden Ausbildungsaufwand nur schwer nachzuweisen (Rz. 3360).

Ein Praktikum wird sodann als Ausbildung anerkannt, wenn es eine Voraussetzung bildet für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung, oder zum Erwerb eines Diploms oder eines Berufsabschlusses verlangt wird (Rz. 3361). Es wird nicht verlangt, dass das Kind während eines Praktikums schulischen Unterricht besucht. Übt das Kind jedoch lediglich eine praktische Tätigkeit aus, um sich dabei einige Branchenkenntnisse und Fertigkeiten anzueignen, um die Anstellungschancen bei schwieriger Beschäftigungssituation zu verbessern oder um eine Berufswahl zu treffen, liegt keine Ausbildung vor (Rz. 3362).

4.5 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 139 V 122 E. 3.3.4 mit Hinweisen).

5.
Der Beschwerdeführer beanstandet in seiner Beschwerde die vorinstanzliche Beurteilung des Aufenthalts seiner Tochter B._______ in Z._______ (act. 1 S. 1) . Die Vorinstanz ging im angefochtenen Entscheid davon aus, dass die Rentenleistungen zwischen Juli 2010 und März 2011 zu Unrecht erfolgt seien, weil die Tochter des Beschwerdeführers sich in dieser Zeit im Libanon nicht in Ausbildung befunden habe (SAK-act. 47). Streitig und im Folgenden zu prüfen ist daher der Rentenanspruch des Beschwerdeführers für seine Tochter B._______ in der Zeit vom 1. Juli 2010 bis 31. März 2011. Die Nichtausrichtung der Kinderrente für den Zeitraum von April 2011 bis Oktober 2011 blieb im vorliegenden Beschwerdeverfahren unangefochten.

5.1 Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, seine Tochter B._______ habe im streitigen Zeitraum an der Universität D._______ in Z._______ studiert und sei folglich dort in Ausbildung gewesen. Die von ihr im Rahmen des Projekts (...) gleichzeitig ausgeübte soziale Tätigkeit würde daran nichts ändern. Der Beschwerdeführer beansprucht für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis 31. März 2011 daher eine Kinderrente.

Die Vorinstanz verneint die vom Beschwerdeführer für den streitigen Zeitraum geforderte Kinderrente mit der Begründung, seine Tochter B._______ habe in Z._______ auf freiwilliger Basis ein soziales Praktikum absolviert und daneben Vorlesungen an der Universität besucht. Beides sei nicht Voraussetzung für ihr aktuelles Universitätsstudium in Y._______.

5.2 Vorliegend ist unbestritten, dass die am 11. März 1991 geborene B._______ bis Ende Juni 2010 das private Gymnasium E._______ in X._______ absolviert hat und daher bis zu diesem Zeitpunkt in schulischer Ausbildung stand (SAK-act. 19). Der Beschwerdeführer hatte somit bis zum 30. Juni 2010 zweifellos Anspruch auf Kinderrente für die Tochter. Ebenso unstreitig und ausgewiesen ist die Tatsache, dass B._______ seit dem 1. Oktober 2011 an der Universität Y._______ immatrikuliert ist und den Bachelorstudiengang Naher und Mittlerer Osten (Sprache, Literatur, Kultur) absolviert (SAK-act. 33/2, 43, 46). Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge mit Verfügung vom 19. März 2012 (SAK-act. 40/1-2) eine Kinderrente ab 1. November 2011 zugesprochen, was unangefochten blieb. Weiter ist anerkannt bzw. aktenkundig, dass B._______ sich nach dem Abitur für mehrere Monate im Libanon aufgehalten hat und während dieser Zeit im Projekt (...) mitgearbeitet hat sowie im ersten Semester des akademischen Jahres 2010/2011 an der Universität D._______ in Z._______ Veranstaltungen besucht hat (SAK-act. 26, 29, 44, 47; act. 1, 2, 4/1, 12/1).

5.3 Streitig und im Folgenden zu prüfen ist indessen, ob der besagte Aufenthalt von B._______ im Libanon als Ausbildung im Sinne der AHV qualifiziert werden kann.

5.3.1 Zunächst ist zu klären, wie die von B._______ im Wintersemester 2010/2011 an der Universität D._______ in Z._______ besuchten Veranstaltungen zu beurteilen sind.

5.3.1.1 Der Beschwerdeführer führte in seinem ersten Schreiben vom 5. Juli 2010 (SAK-act. 25) in dieser Sache aus, seine Tochter werde an einer Universität in Z._______ eine halbjährige Ausbildung beginnen, die einem Studium ähnlich sei, und nach ihrer Rückkehr nach Europa Anfang 2011 werde sie an einer deutschen Universität ein Studium aufnehmen. Diese Darstellung, welche eindeutig gegen die Aufnahme eines ordentlichen Universitätsstudiums in Z._______ spricht, änderte der Beschwerdeführer dann im Laufe des Verfahrens. Er macht seither geltend, es handle sich bei den von seiner Tochter an der Universität D._______ in Z._______ besuchten Veranstaltungen um die Absolvierung des ersten Semesters eines ordentlichen Universitätsstudiums, welches seine Tochter im Oktober 2011 an der Universität Y._______ fortgesetzt habe (SAK-act. 44, act. 12/1). Die Vorinstanz bestreitet dieses Vorbringen (SAK-act. 47). Entsprechend dem Grundsatz der "Aussage der ersten Stunde" (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47 mit Hinweisen), wonach diese in der Regel unbefangener und zuverlässiger ist als spätere Darstellungen, ist der ursprünglichen Aussage des Beschwerdeführers ein grösseres Gewicht beizumessen.

5.3.1.2 Im aktenkundigen Schreiben der deutschen Assoziation des Ordens C._______ vom 20. April 2010 (SAK-act. 26) wird bestätigt, dass B._______ vom 29. Juli 2010 bis 10. Februar 2011 im Projekt (...) tätig sein werde. Weiter wird ausgeführt, dieses Projekt sei eine Kombination aus sozialem Dienst in Heimen für behinderte Menschen in Z._______ und einem anspruchsvollen Bildungsprogramm, welches vor allem auf die Kultur und Religion des Islams und des Christentums in Nahen Osten eingehen werde. Im genannten Schreiben wird auf die massgebliche Webseite verwiesen (http://www._______, besucht am 8. Mai 2014, act. 18-23). Gemäss den dort enthaltenen Erläuterungen besuchen die Projektteilnehmer im Rahmen des Bildungsprogramms Seminare an der Universität D._______ in Z._______, welche neben der ausführlichen Behandlung des Christentums das Kennenlernen des Islams ermöglichen sowie arabische Politik und Kultur thematisieren und wofür insgesamt 16 ECTS-Punkte vergeben werden (act. 20). Dass mit dem Besuch dieser Seminare ein ordentliches Universitätsstudium aufgenommen wird, kann aus der Projektbeschreibung nicht geschlossen werden.

5.3.1.3 Den vom Beschwerdeführer ebenfalls vorgelegten Bestätigungen der Universität D._______ in Z._______ vom 23. Juli 2010 (SAK-act. 29/1-2) ist sodann zu entnehmen, dass sich B._______ für das akademische Jahr 2010/2011 im Rahmen des Projekts (...) als Studentin vorangemeldet hat ("pre-check-in student in the Course of the [...] Project") bzw. einzuschreiben wünscht ("en Certificat, dans le cadre du Projet [...]"). Es handelt sich laut diesen Bestätigungen klarerweise um eine Einschreibung für den Besuch des im Rahmen des Projekts (...) an der Universität D._______ angebotenen Bildungsprogramms bzw. (Zertifikats-)Kurses und nicht um die Immatrikulation für ein ordentliches Universitätsstudium.

5.3.1.4 Aus dem ins Recht gelegten Notenblatt, welches von Seiten der Universität D._______ (Fakultät für Religionswissenschaft) am 4. Februar 2011 ausgestellt wurde (act. 4/1), kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dort wird zwar bestätigt, dass B._______ den Kurs "Certificat Étude des réalités historiques et religieuses du Proche-Orient" im ersten Semester des Jahres 2010/2011 besucht hat und dafür eine Benotung sowie 16 ECTS-Punkte erhält. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Absolvierung des ersten Semesters eines ordentlichen Universitätsstudiums lässt sich daraus aber nicht folgern. Beim besuchten Kurs handelt es sich vielmehr um einen am Institut für Religionswissenschaft der Universität D._______ in Z._______ angebotenen und in Zusammenarbeit mit dem Orden C._______ vorbereiteten Zertifikatskurs, welcher inhaltlich und punktemässig dem vom Projekt (...) offerierten Bildungsteil entspricht (act. 20, 23; vgl. auch die Ausschreibung des aktuellen Kurses unter http://www._______, besucht am 15. Mai 2014, act. 24).

5.3.1.5 Die weiteren vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen (act. 12/3-7) zeigen einzig auf, dass an der Universität D._______ in Z._______ verschiedene ordentliche Studiengänge angeboten werden. Vorliegend ist aber nicht belegt, dass die Tochter des Beschwerdeführers für einen solchen ordentlichen Studiengang eingeschrieben war.

5.3.1.6 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist somit davon auszugehen, dass es sich bei den von B._______ im Wintersemester 2010/2011 an der Universität D._______ in Z._______ besuchten Veranstaltungen nicht um das erste Semester eines ordentlichen Universitätsstudiums, sondern um einen universitären Zertifikatskurs handelt, welcher in Zusammenarbeit mit dem Orden C._______ vorbereitet wurde und dem Bildungsteil des Projekts (...) entspricht.

5.3.2 Zu prüfen ist nun, ob der von B._______ an der Universität D._______ in Z._______ absolvierte Zertifikatskurs als Ausbildung gelten kann.

5.3.2.1 Wie vorne dargelegt (E. 4), ist nach sämtlichen hier massgeblichen Rechtsgrundlagen erforderlich, dass die Ausbildung auf ein Bildungsziel ausgerichtet ist und auf einem ordnungsgemässen bzw. strukturierten Bildungsgang beruht, der rechtlich oder zumindest faktisch anerkannt ist. Man gilt allerdings nur dann als "in Ausbildung" begriffen, wenn der überwiegende Teil der verfügbaren Zeit unter Berücksichtigung von Lektionen, Hausaufgaben und Reisezeit für die Ausbildung aufgebracht werden muss (Gabriela Riemer-Kafka, Bildung, Ausbildung und Weiterbildung aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht, SZS 2004 S. 212). Diese qualitativen und quantitativen Ansprüche gelten auch für Ausbildungen im Ausland: So hat die leistungsansprechende Person den Nachweis zu erbringen, dass der Lehrgang im betreffenden Land öffentlich anerkannt ist und die Aufnahmebedingungen, der Lehrplan, die Promotion und die Dauer des Lehrgangs den Anforderungen eines planmässigen systematischen Lehrgangs, der auf ein Berufsziel gerichtet ist, entspricht (Riemer-Kafka, a.a.O., S. 210 Fn. 9).

5.3.2.2 Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf die Qualität des von seiner Tochter B._______ an der Universität D._______ in Z._______ absolvierten Zertifikatskurses ("Certificat Étude des réalités historiques et religieuses du Proche-Orient") - trotz entsprechender Aufforderung der Vorinstanz (SAK-act. 36) - keine präzisen Angaben. Die erforderlichen Informationen sind daher einzig der von ihm eingereichten Kursbestätigung vom 4. Februar 2011 (act. 4/1) sowie der massgeblichen Webseite der Universität D._______ (http://www._______, besucht am 16. Mai 2014) zu entnehmen: Danach scheint es sich um einen im Libanon anerkannten, systematisch aufgebauten universitären Kurs bzw. Lehrgang zu handeln, welcher mit dem von B._______ angestrebten Berufsziel (Studium der Arabistik) durchaus in einem Zusammenhang steht. Der Kurs fand nachweislich im ersten Semester des akademischen Jahres 2010/2011 statt. Auf der massgeblichen Webseite der Universität D._______ ist zu lesen, dass das erste Semester des akademischen Jahres (bzw. das Wintersemester) jeweils von Mitte September bis Ende Januar dauert und 16 Wochen umfasst. Mangels anderslautender Hinweise ist anzunehmen, dass auch der hier streitige Kurs eine entsprechende Dauer aufwies.

5.3.2.3 Fraglich ist allerdings der zeitliche Arbeitsaufwand für den besagten Zertifikatskurs. Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Tochter habe an der Universität D._______ studiert und sich daneben in ihrer Freizeit dem Projekt (...) angeschlossen, in welchem sie karitativ tätig gewesen sei (act. 12/1). Allerdings macht er zum zeitlichen Kursaufwand - trotz der erwähnten vorinstanzlichen Aufforderung - keine weiteren, substantiierten Angaben und reicht auch keine entsprechenden Belege ein. Aus der bereits erwähnten Kursbestätigung der Universität D._______ vom 4. Februar 2011 (act. 4/1) ergibt sich, dass der von B._______ absolvierte Zertifikatskurs von der Universität D._______ mit 16 ETCS-Punkten bewertet wird. Das massgebliche Reglement der Universität D._______ (http://www._______, besucht am 16. Mai 2014) sieht in Art. 6 Bst. b vor, dass jeder Kreditpunkt ungefähr 10 Stunden Kurs ("dix heures de cours") oder Selbststudium ("ou de travail personnel contrôlé de l'étudiant") entspricht, wobei dies nicht zwingend sei. Mangels anderweitiger konkreter und aktueller Angaben zum zeitlichen Kursaufwand von B._______ ist davon auszugehen, dass ihr Arbeitsaufwand entsprechend dem im Reglement enthaltenen Grundsatz vorliegend insgesamt ca. 160 Stunden betrug, was bei einer Kursdauer von 16 Wochen einen wöchentlichen Arbeitswand von durchschnittlich 10 Stunden ergibt. Auch der aktuell mit demselben Titel ausgeschriebene Zertifikatskurs (act. 24) weist im Übrigen einen Aufwand von 164 Stunden aus. Ein wöchentlicher Aufwand von 10 Stunden kann jedoch nicht als zeitlich überwiegend im Sinne der Rechtsprechung gelten und ein weitergehender effektiver Ausbildungsaufwand wird vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesen. Dass die von seiner Tochter im Rahmen des Projekts (...) vorgenommene soziale Tätigkeit nicht zum Ausbildungsaufwand gezählt werden kann, wird nachfolgend (E. 5.3.3) dargelegt.

5.3.2.4 Aus dem Gesagten folgt, dass der von der Tochter des Beschwerdeführers an der Universität D._______ in Z._______ absolvierte Zertifikatskurs nicht als Ausbildung im Sinne der AHV gelten kann.

5.3.3 Es ist weiter zu klären, ob B._______ in Z._______ ein Praktikum absolviert hat, das als Ausbildung gelten könnte. Gemäss dem bereits erwähnten Schreiben der deutschen Assoziation des Ordens C._______ vom 20. April 2010 (SAK-act. 26) sollte die Tochter des Beschwerdeführers vom 29. Juli 2010 bis 10. Februar 2011 im Rahmen des Projekts (...) im Libanon nämlich ein soziales Praktikum absolvieren. Laut dem Schreiben handelt es sich um einen ehrenamtlichen sozialen Dienst in Heimen für behinderte Menschen in Z._______. Dass die Tochter des Beschwerdeführers im Libanon diesen sozialen Dienst effektiv absolviert hat, wird vorliegend nicht bestritten, auch wenn ein entsprechender Beleg dafür fehlt. Nicht nachgewiesen ist damit auch die von B._______ für diesen Dienst aufgewendete Zeit. Der Beschwerdeführer bezeichnet die soziale Tätigkeit seiner Tochter in Z._______ lediglich als karitative Freizeitbeschäftigung, welche diese nebenbei ausgeführt habe und nicht als Praktikum qualifiziert werden könne (act. 1, 12/1). Er verneint einen notwendigen Zusammenhang zwischen der sozialen Tätigkeit einerseits und den Studien in Z._______ sowie dem Universitätsstudium in Y._______ andererseits (SAK-act. 37; act. 1). Aufgrund dieser Aussagen des Beschwerdeführers ist nicht anzunehmen, seine Tochter habe den sozialen Dienst in Z._______ zu Ausbildungszwecken angepeilt und im Hinblick auf ein Berufsziel ausgeübt. Zudem geht aus der Dokumentation zum Projekt (...) (act. 18-23) nicht hervor, dass der angebotene soziale Dienst im Libanon eine systematische Vorbereitung auf eine zukünftige Erwerbstätigkeit zum Ziele hat. Es kommt ihm daher kein vorherrschender Ausbildungscharakter zu. Der besagte soziale Dienst ist vorliegend daher nicht als Ausbildung im Sinne der AHV zu qualifizieren.

5.3.4 Der Aufenthalt von B._______ im Libanon kann schliesslich auch nicht als Brückenangebot im Sinne der bisherigen Rechtsprechung (vgl. etwa Urteile des EVG I.485/01 vom 15. Mai 2002 und I.359/00 vom 3. April 2003) bzw. Art. 49bis Abs. 2
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 49bis Ausbildung - 1 In Ausbildung ist ein Kind, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe.
1    In Ausbildung ist ein Kind, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe.
2    Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten.
3    Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV.
AHVV (in Kraft seit 1. Januar 2011) gelten: Die Tochter des Beschwerdeführers wollte nach dessen Angaben bereits vor Ablegung des Abiturs Arabistik studieren (act. 1). Weder die soziale Tätigkeit noch der Zertifikatskurs in Z._______ waren eine notwendige Vorbereitung für ihr Berufsziel. Nach Erlangung des Abiturs hätte sie vielmehr auf den nächstmöglichen Termin ein ordentliches Universitätsstudium in Arabistik beginnen können. Eine allfällige Anerkennung als Sprachaufenthalt und damit Ausbildung steht vorliegend im Übrigen nicht zur Diskussion, nachdem der Beschwerdeführer diesbezüglich keine weiteren Angaben macht und auch keine entsprechenden Belege eingereicht hat.

5.4 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der streitige Aufenthalt von B._______ in Z._______ nicht als Ausbildung im Sinne der AHV gelten kann. Daraus folgt, dass die Tochter des Beschwerdeführers ihre Ausbildung mit Erlangung des Abiturs per Ende Juni 2010 unterbrochen bzw. beendet hat und erst seit Aufnahme ihres ordentlichen Studiums an der Universität Y._______ im Wintersemester 2012 wieder in Ausbildung steht. Die Kinderrenten für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis 31. März 2011 wurden dem Beschwerdeführer daher zu Unrecht ausgerichtet. Der Bezug dieser Rentenleistungen war unrechtmässig, nachdem die ursprüngliche Verfügung vom 17. Dezember 2009 nicht - gestützt auf Art. 17 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG - entsprechend angepasst worden war.

6.

6.1 Grundsätzlich sind nach Art. 25 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
3    Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden.
ATSG unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten (Satz 1). Dies gilt jedoch nicht, wenn die Leistungen in gutem Glauben empfangen wurden und wenn eine grosse Härte vorliegt (Satz 2). Gemäss Art. 25 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
3    Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden.
ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Satz 1).

6.2 Wie vorne dargelegt (E. 2.2), erfolgt die Festlegung einer Rückerstattung von Leistungen in einem mehrstufigen Verfahren: Nachdem in einem ersten Entscheid über die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezuges der Leistung zu befinden ist, erfolgt zweitens der Entscheid über die Rückerstattung, in welchem zu beantworten ist, ob eine rückwirkende Korrektur gemäss Art. 25 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
3    Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden.
Satz 1 ATSG erfolgt. Die Rechtsprechung lässt es allerdings zu, dass über die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges und über die allfällige sich daraus ergebende Rückerstattungspflicht gemeinsam entschieden wird (vgl. Urteil des BGer 9C_564/2009 vom 22. Januar 2010 E. 6.4; Ueli Kieser, Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen von Dritten, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2010, 2011, S. 224). Schliesslich ist drittens über den Erlass der zurückzuerstattenden Leistung im Sinne von Art. 25 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
3    Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden.
Satz 2 ATSG zu entscheiden. Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2
SR 830.11 Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV)
ATSV Art. 4 Erlass - 1 Die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, wird bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen.
1    Die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, wird bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen.
2    Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist.
3    Behörden, welchen die Leistungen nach Artikel 20 ATSG oder den Bestimmungen der Einzelgesetze ausgerichtet wurden, können sich nicht auf das Vorliegen einer grossen Härte berufen.
4    Der Erlass wird auf schriftliches Gesuch gewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen.
5    Über den Erlass wird eine Verfügung erlassen.
ATSV). Bei einer Verrechnung fällt ein Erlass insbesondere dann in Betracht, wenn sie mit laufenden oder künftig fällig werdenden Leistungen erfolgt (BGE 122 V 221 E. 5c). Im Falle rückwirkend ausgerichteter Rentennachzahlungen ist die Erlassfrage zu prüfen, wenn die Nachzahlungen nicht dieselbe Zeitspanne betreffen wie die der verfügten Rückerstattung unterliegenden Leistungen (vgl. dazu BGE 122 V 211 E. 6d sowie RWL Rz. 10705, Stand: 1. Dezember 2012).

6.3 Die Vorinstanz hat im Schreiben vom 19. März 2012 die Unrechtmässigkeit der Rentenauszahlungen von Juli 2010 bis März 2011 festgestellt. Sie ist von einem unrechtmässigen Leistungsbezug des Beschwerdeführers ausgegangen, weshalb sie in der Abrechnung vom 19. März 2012 gleichzeitig die Rückerstattung nach Art. 25 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
3    Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden.
ATSG implizit bejaht und eine Verrechnung der zu viel ausbezahlten Renten mit rückwirkend (für November 2011 bis März 2012) ausgerichteten sowie (ab April 2012) laufenden Renten vorgenommen hat, ohne den Beschwerdeführer allerdings vorher dazu angehört zu haben.

6.3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 42
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 42 Rechtliches Gehör - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind.
ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur: Seine Verletzung führt demnach ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde (grundsätzlich) zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 132 V 387 E. 5.1). Bei Missachtung formeller Verfahrensgarantien bildet die Kassation des vorinstanzlichen Entscheides die Regel, zumal der Rechtsunterworfene grundsätzlich Anspruch auf die Einhaltung des Instanzenzuges hat (Urteil des BGer 9C_136/2009 vom 10. August 2009 E. 2.4.2 mit Hinweis). Allerdings ist eine Heilung einer nicht besonders schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise möglich, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, welche bezüglich des Sachverhaltes und der Rechtslage über dieselbe Kognition verfügt wie die Vorinstanz (BGE 133 I 201 E. 2.3; BGE 127 V 431 E. 3d/aa).

6.3.2 Das vorinstanzliche Vorgehen war nicht bundesrechtskonform (siehe auch Urteil des BVGer C-2450/2012 vom 16. Juli 2013 E. 4.2): Die Vorinstanz hätte dem Beschwerdeführer Gelegenheit geben müssen, zur Frage des Erlasses gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Stellung zu nehmen, und ihn auf die Möglichkeit, ein schriftliches Erlassgesuch zu stellen, hinweisen müssen (Art. 3 Abs. 2
SR 830.11 Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV)
ATSV Art. 3 Rückforderungsverfügung - 1 Über den Umfang der Rückforderung wird eine Verfügung erlassen.
1    Über den Umfang der Rückforderung wird eine Verfügung erlassen.
2    Der Versicherer weist in der Rückforderungsverfügung auf die Möglichkeit des Erlasses hin.
3    Der Versicherer verfügt den Verzicht auf die Rückforderung, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen für den Erlass gegeben sind.
i.V.m. Art. 4 Abs. 4
SR 830.11 Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV)
ATSV Art. 4 Erlass - 1 Die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, wird bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen.
1    Die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, wird bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen.
2    Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist.
3    Behörden, welchen die Leistungen nach Artikel 20 ATSG oder den Bestimmungen der Einzelgesetze ausgerichtet wurden, können sich nicht auf das Vorliegen einer grossen Härte berufen.
4    Der Erlass wird auf schriftliches Gesuch gewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen.
5    Über den Erlass wird eine Verfügung erlassen.
ATSV). Indem die Vorinstanz dies unterlassen hat, hat sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV bzw. Art. 42
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 42 Rechtliches Gehör - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind.
ATSG verletzt und ist sie ihrer Pflicht zur umfassenden Abklärung des Sachverhaltes nicht nachgekommen. Nicht rechtskonform war auch die - noch vor Erlass des Einspracheentscheides - vorgenommene Verrechnung. Die Verfügung vom 19. März 2012, welche die Unrechtmässigkeit der Auszahlung der Kinderrenten feststellt und von einer Rückerstattungsforderung in der Höhe von Fr. 1'005.- ausgeht, war aufgrund der dagegen erhobenen Einsprache nicht in Rechtskraft erwachsen, weshalb die entsprechenden Forderung noch nicht verrechenbar war (Art. 39 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 39 - Die Behörde kann ihre Verfügungen vollstrecken, wenn:
a  die Verfügung nicht mehr durch Rechtsmittel angefochten werden kann;
b  die Verfügung zwar noch angefochten werden kann, das zulässige Rechtsmittel aber keine aufschiebende Wirkung hat;
c  die einem Rechtsmittel zukommende aufschiebende Wirkung entzogen wird.
VwVG). Die Verwaltung kann nicht Verrechnungen vornehmen und dem Versicherten die gesetzlich vorgesehene Erlassmöglichkeit vorenthalten, bevor über die geltend gemachte Rückerstattungsschuld abschliessend befunden worden ist (vgl. Urteil des BGer C 21/07 vom 11. Februar 2008 E. 2.2). Zudem enthält weder die Verfügung vom 19. März 2012 noch der Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2012 eine Begründung der Verrechnung, so dass der Beschwerdeführer sich dazu nicht entsprechend äussern konnte. Bei der Verrechnung einer Rente ist sodann grundsätzlich das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu wahren, was entsprechende Abklärungen erfordert (vgl. BGE 136 V 286 E. 6.1; RWL Rz. 10919 ff., Stand: 1. Dezember 2012). Eine Heilung der festgestellten Gehörsverletzungen kommt somit vorliegend bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Verwaltung auch ihrer Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären, nicht nachgekommen ist (vgl. Urteil des BVGer C-5605/2009 vom 3. Februar 2010 E. 3.4.7). Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass sich die in Art. 97
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 97
AHVG festgelegte Möglichkeit, auch bei Verfügungen, die auf eine Geldleistung gerichtet ist, die aufschiebende Wirkung zu entziehen, nicht auf die Rückerstattung der Leistung bezieht (vgl. BGE 130 V 407 E. 3; Kieser, ATSG-Kommentar, a.a.O., Art. 25 N. 10).

6.4 Die von Amtes wegen zu prüfende Frage der Verwirkung gemäss Art. 25 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
3    Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden.
ATSG kann wie folgt beantwortet werden: Die Vorinstanz konnte bzw. musste frühestens nach Vorliegen der Immatrikulationsbestätigung hinsichtlich der Aufnahme des ordentlichen Universitätsstudiums in Y._______ anfangs Oktober 2011 (SAK-act. 32, 33) bzw. nach Eingang der beim Beschwerdeführer angeforderten Angaben betreffend den Zertifikatskurs in Z._______ anfangs Januar 2012 (SAK-act. 36, 37) erkennen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, weshalb sie im März 2012 fristgemäss die Rückerstattung bzw. Verrechnung verfügt hat.

6.5 Die vorliegende Streitsache ist aus den genannten Gründen daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese ein rechtskonformes Verwaltungsverfahren im Sinne der Erwägung 6.3.2 durchführe und anschliessend neu verfüge.

7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2012 insofern aufzuheben ist, als er die Abrechnung vom 19. März 2012 bestätigt, und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit diese ein rechtskonformes Verwaltungsverfahren im Sinne der Erwägung 6.3.2 durchführe und anschliessend neu verfüge. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

8.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

8.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 85bis Eidgenössische Rekursbehörde - 1 Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG389 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.390
1    Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG389 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.390
2    Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren für die Parteien kostenlos; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch Kosten auferlegt werden. Bei anderen Streitigkeiten richten sich die Kosten nach Artikel 63 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968391.392
3    Ergibt die Vorprüfung vor oder nach einem Schriftenwechsel, dass die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, so kann ein Einzelrichter mit summarischer Begründung auf Nichteintreten oder Abweisung erkennen.393
AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

8.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Da dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer, welcher nicht vertreten war, keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Die teilweise obsiegende SAK hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2012 wird insofern aufgehoben, als er die Abrechnung vom 19. März 2012 bestätigt. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese ein rechtskonformes Verwaltungsverfahren im Sinne der Erwägung 6.3.2 durchführe und anschliessend neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr._______)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Patrizia Levante

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-5928/2012
Date : 20. Juni 2014
Published : 07. Juli 2014
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Sozialversicherung
Subject : Kinderrente (AHV), Einspracheentscheid der SAK vom 9. Oktober 2012


Legislation register
AHVG: 1  22ter  25  85bis  97
AHVV: 49bis  49ter
ATSG: 17  25  42  53  59  60
ATSV: 3  4
BGG: 42  82
BV: 29
VGG: 31  32  33
VGKE: 7
VwVG: 3  39  49  52  62  64
BGE-register
121-V-362 • 121-V-45 • 122-V-206 • 122-V-221 • 127-V-431 • 129-V-1 • 130-V-329 • 130-V-407 • 130-V-445 • 130-V-51 • 132-V-215 • 132-V-387 • 133-I-201 • 136-V-286 • 139-V-122
Weitere Urteile ab 2000
9C_136/2009 • 9C_564/2009 • C_21/07 • H_13/05
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