Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-6885/2017

Urteil vom 20. März 2019

Richter Markus König (Vorsitz),

Richterin Mia Fuchs, Richterin Gabriela Freihofer,
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli, Richter Jean-Pierre Monnet,

Gerichtsschreiberin Martina Stark.

A._______, geboren am (...),

Ghana,
Parteien
vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 22. November 2017 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Mit Schreiben an das SEM vom 4. Juli 2017 informierte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers über seine Mandatierung und stellte in Aussicht, dass sich sein Klient in den nächsten Tagen beim Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) in B._______ melden und ein Asylgesuch stellen werde.

B.
Am 12. Juli 2017 suchte der Beschwerdeführer in diesem EVZ um Asyl nach. Das SEM eröffnete ihm noch am selben Tag mit Zwischenverfügung, dass er in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV; SR 142.318.1) dem Verfahrenszentrum C._______ zugewiesen und sein Asylgesuch dort behandelt werde.

C.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 17. Juli 2017 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, seine nach Brauch angetraute Ehefrau D._______ lebe in der Schweiz. Er habe seinen Heimatstaat am (...) Juni 2017 verlassen und sei mit einem Schengenvisum via Spanien am 26. Juni 2017 in die Schweiz gereist, wo er nun sein Asylgesuch gestellt habe.

D.
Am 18. Juli 2017 unterzeichnete der Beschwerdeführer eine Erklärung, in welcher er auf die ihm angebotene amtliche Rechtsvertretung durch Mitarbeitende der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (...) C._______ verzichtete.

E.

E.a Am 26. Juli 2017 fand ein persönliches Gespräch des SEM mit dem Beschwerdeführer statt, wobei ihm das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Spaniens für die Durchführung seines Asylverfahrens gewährt wurde. Dabei gab er an, er habe in Spanien nicht um Asyl nachgesucht, sondern sei weiter in die Schweiz gereist, weil seine Ehefrau hier lebe.

E.b Mit Schreiben vom 8. August 2017 informierte das Dublin-Office in Spanien darüber, dass es die Schweiz als zuständig erachte für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers, nachdem sich dessen Ehefrau rechtmässig dort aufhalte.

E.c Am 29. August 2017 ersuchte das Dublin-Office der Schweiz seine spanische Partnerbehörde erneut darum, einer Überstellung des Beschwerdeführers zuzustimmen. Nachdem darauf am 4. September 2017 wiederum eine Absage einging, informierte das SEM den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 5. September 2017 darüber, dass das Dublin-Verfahren beendet und sein Asylgesuch in der Schweiz materiell behandelt werde.

F.

F.a In den Anhörungen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen vom 17. Oktober 2017 sowie vom 10. November 2017 gab dieser zu Protokoll, er habe seine Frau im Jahr 2012 über das Internet kennengelernt. Nachdem ihre Beziehung ernsthaft geworden sei, hätten sie (in Abwesenheit der Braut) in Ghana traditionell geheiratet. Erstmals getroffen habe er sie, als sie ihre Ferien in Ghana verbracht habe.

F.b In der Schweiz beantrage er Asyl, weil er in den vergangenen zehn Jahren als bisexueller Mann gelebt habe, was in seinem Land sehr gefährlich sei. Er habe im Jahr 2006 an seiner Schule einen Lehrer kennengelernt und mit diesem dann eine sexuelle Beziehung unterhalten. Nachdem sein Partner im Jahr 2012 nach E._______ zurückgekehrt sei, habe er noch im gleichen Jahr seine Frau geheiratet. Dennoch habe er im Jahr 2015, als er ein grosses (...)geschäft in F._______ eröffnet habe, einen reichen Mann kennengelernt und sei mit ihm eine Liebesbeziehung eingegangen. Dieser habe ihn oft ausgeführt und auch jeweils in eine seiner Wohnungen eingeladen, obschon er eine Frau und Kinder gehabt habe. Anlässlich eines solchen Treffens, seien sie von der Ehefrau dieses Mannes überrascht worden, welche den Beschwerdeführer am folgenden Tag bei der Polizei angezeigt habe. Er sei aus diesem Grund am (...) 2016 verhaftet und auf die Polizeistation verbracht worden. Sein Freund habe alles Mögliche versucht, um ihn aus dem Gefängnis zu holen, was ihm schliesslich am (...) 2016 gelungen sei. Nach seiner Freilassung sei er vom Freund in eine andere Wohnung gebracht worden, und dieser habe die Ausreise für ihn organisiert, weil sein Leben in Gefahr gewesen sei. Sein Freund habe für ihn einen Pass und Reisedokumente ausstellen lassen, die er am (...) Juni 2017 erhalten habe, um damit nach Spanien zu reisen. Noch am gleichen Tag sei er nach G._______ geflogen und daraufhin wegen seiner Ehefrau weiter in die Schweiz gereist. Seine Frau sei überrascht gewesen, als er sie am 26. Juni 2016 angerufen habe, weil sie von seiner Reise nichts gewusst habe. Dennoch habe sie sich über seinen Besuch gefreut und ihn abgeholt. Seine sexuelle Ausrichtung habe er ihr aber immer verschwiegen gehabt, weshalb er ihr gegenüber politische Probleme im Heimatstaat als Grund für die Ausreise genannt habe. Nach zwei Wochen in der Schweiz habe er sich schliesslich einem Anwalt anvertraut, der für ihn den Kontakt zu den Asylbehörden hergestellt habe.

F.c Am Ende der Erstbefragung vom 17. Oktober 2017 hatte der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er für eine allfällige zweite Anhörung eine gleichgeschlechtliche Teamzusammensetzung wünsche, die Antwort zu Protokoll gegeben, dies spiele für ihn keine Rolle.

G.
Mit Verfügung vom 22. November 2017 - eröffnet am 23. November 2017 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.

H.
Am 4. Dezember 2017 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Asylgewährung, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz, subeventualiter die Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (nach Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG und Art. 110a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG [SR 142.31]) und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses.

Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben der Stadt
C._______ vom 21. September 2017 betreffend die bevorstehende zivilrechtliche Eheschliessung mit seiner Partnerin und eine Kopie seines Diploms "(...)" vom (...) 2013 zu den Akten.

I.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2017 forderte die vormals zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung auf, ansonsten er einen Kostenvorschuss zu bezahlen habe. Zudem hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG unter Vorbehalt der Einreichung der Fürsorgebestätigung gut, lehnte aber das Gesuch um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand gemäss Art. 110a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG ab, weil der Rechtsvertreter - mangels eines abgeschlossenen juristischen Hochschulstudiums - die in Art. 110a Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG für eine Beiordnung genannten Voraussetzungen nicht erfülle. Die Instruktionsrichterin wies das SEM an, dem Beschwerdeführer Einsicht in zwei Aktenstücke zu gewähren, und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.

J.

J.a Mit Eingabe vom 12. Dezember 2017 (Datum des Poststempels) liess Beschwerdeführer die Kopie eines Gesuchs an das Migrationsamt des Kantons C._______ vom 11. Dezember 2017 um Erteilung einer Aufenthalts-bewilligung (im Zusammenhang mit der Eheschliessung) ins Recht legen. Zudem liess er monieren, bei seinen beiden Anhörungen seien Frauen anwesend gewesen, obschon die geltend gemachten Verfolgungsgründe auf seine sexuelle Orientierung zurückzuführen seien. Auch wenn er anlässlich der ersten Anhörung sein Einverständnis zu einem gemischten Anhörungsteam gegeben habe, hätte dem SEM bewusst sein müssen, dass sich die Teamzusammensetzung auf sein Aussageverhalten auswirken würde. Gewisse Missverständnisse seien denn auch auf diesen Umstand zurückzuführen.

J.b Am 14. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung der "(...)" vom gleichen Tag nach.

K.
Am 21. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführer aus dem Verfahrens-zentrum für den weiteren Aufenthalt dem Kanton C._______ zugewiesen.

L.
In der Vernehmlassung vom 8. Januar 2018 hielt das SEM an den Erwägungen in seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

M.
Mit Instruktionsverfügung vom 17. Januar 2018 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, eine Replik zu den Akten zu reichen. Mit Eingabe vom 12. Februar 2018 liess er - innert erstreckter Frist - an seinen Rechtsbegehren festhalten.

N.
Die Instruktionsrichterin brachte mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2018 einerseits dem SEM die Replik zur Kenntnis. Andererseits wies sie die Vorinstanz darauf hin, das Bundesverwaltungsgericht werde im vorliegenden Verfahren voraussichtlich eine prozessuale Fragestellung im
Zusammenhang mit der Bestimmung von Art. 17 Abs. 2 Bst. f TestV in grundsätzlicher Weise klären. Dem SEM wurde Gelegenheit geboten, eine ergänzende Stellungnahme zu dieser Thematik zu den Akten zu reichen.

O.
In seiner Duplik vom 1. März 2018 äusserte sich das SEM zu der von der Instruktionsrichterin aufgeworfenen Rechtsfrage.

P.
Mit Instruktionsverfügung vom 6. März 2018 wurde dem Beschwerdeführer die Duplik zur Kenntnis gebracht und ihm Frist zur Stellungnahme gesetzt. Diese liess der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen.

Q.
Angesichts des bevorstehenden Wechsels der Instruktionsrichterin in eine andere Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts wurde das Beschwerdeverfahren E-6885/2017 im Juli 2018 dem vorsitzenden Richter zur weiteren Behandlung zugeteilt.

R.
Anlässlich einer telefonischen Anfrage beim Zivilstandsamt der Stadt
C._______ vom 14. November 2018 wurde dem Gericht zur Kenntnis gebracht, dass der Beschwerdeführer im (...) 2018 seine Frau geheiratet hat, welche in der Schweiz seit (...) über eine Niederlassungsbewilligung verfüge.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG). Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums in C._______ kommt ausserdem die TestV zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV).

1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und Art. 112b Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 112b - 1 Der Bundesrat kann Testphasen zur Beurteilung neuer Verfahrensabläufe vorsehen, wenn diese aufgrund von aufwendigen, organisatorischen und technischen Massnahmen eine Testphase vor dem Erlass einer Gesetzesänderung erfordern.
1    Der Bundesrat kann Testphasen zur Beurteilung neuer Verfahrensabläufe vorsehen, wenn diese aufgrund von aufwendigen, organisatorischen und technischen Massnahmen eine Testphase vor dem Erlass einer Gesetzesänderung erfordern.
2    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Testphasen in einer Verordnung. Dabei kann er bei der Ausgestaltung des erstinstanzlichen Asylverfahrens und des Wegweisungsverfahrens und damit zusammenhängenden Finanzierungsfragen von diesem Gesetz und dem AIG397 abweichen.
3    Er kann für Testphasen die Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Artikel 108 Absatz 1 auf zehn Tage verkürzen, wenn der wirksame Rechtsschutz der betroffenen Asylsuchenden durch geeignete Massnahmen gewährleistet ist.
4    Die Verordnung listet alle Gesetzesbestimmungen auf, von denen abgewichen wird.
5    Die Dauer der Testphasen beträgt höchstens zwei Jahre.
AsylG i.V.m. Art. 38 TestV; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
In Anwendung von Art. 21 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 21 Besetzung
1    Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).
2    Sie entscheiden in Fünferbesetzung, wenn der Präsident beziehungsweise die Präsidentin dies im Interesse der Rechtsfortbildung oder der Einheit der Rechtsprechung anordnet.
VGG und Art. 32 Abs. 2
SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR)
VGR Art. 32 Bildung der Spruchkörper
1    Das zweite und das dritte Mitglied des Spruchkörpers werden sinngemäss nach Artikel 31 Absätze 2-5 bestimmt.31
2    Solange das Urteil noch nicht zustande gekommen ist, kann jedes Mitglied des Spruchkörpers beantragen, dass das Urteil in Fünferbesetzung zu fällen sei. Sofern der Kammerpräsident oder die Kammerpräsidentin nicht gleichzeitig Abteilungspräsident oder Abteilungspräsidentin ist, leitet er oder sie den Antrag nach Anhörung des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin mit der eigenen Empfehlung an den Abteilungspräsidenten oder die Abteilungspräsidentin zur Entscheidung gemäss Artikel 21 Absatz 2 VGG.
3    Die Fünferbesetzung besteht aus:
a  den drei Mitgliedern des ordentlichen Spruchkörpers;
b  dem Präsidenten oder der Präsidentin der zuständigen Kammer oder dem oder der zuständigen Fachgebietsverantwortlichen, falls er oder sie nicht bereits zum ordentlichen Spruchkörper gehört;
c  dem Abteilungspräsidenten oder der Abteilungspräsidentin und allenfalls dem Fachgebietskoordinator oder der Fachgebietskoordinatorin, sofern er oder sie nicht bereits zum ordentlichen Spruchkörper gehört und sofern dies gemäss Abteilungspraxis vorgesehen ist; das weitere Mitglied oder die zwei weiteren Mitglieder des Spruchkörpers werden sinngemäss nach Artikel 31 Absätze 2-5 bestimmt.
3bis    Die Abteilungen können abteilungsübergreifende Spruchkörper bilden, insbesondere:
a  soweit die Rechtsfrage die jeweils gemeinsamen Rechtsgebiete betrifft;
b  wenn für die Rechtsfrage das Fachwissen einer anderen Abteilung notwendig ist;
c  bei einer Aushilfe von Richtern und Richterinnen in anderen Abteilungen zur Ausgleichung der Geschäftslast.34
4    ...35
5    Erfordert es das Rechtsgebiet, kann die Abteilung bestimmen, dass die Dreierbesetzung aus mindestens zwei Mitgliedern besteht, deren Muttersprache der Verfahrenssprache entspricht.36
und 3
SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR)
VGR Art. 32 Bildung der Spruchkörper
1    Das zweite und das dritte Mitglied des Spruchkörpers werden sinngemäss nach Artikel 31 Absätze 2-5 bestimmt.31
2    Solange das Urteil noch nicht zustande gekommen ist, kann jedes Mitglied des Spruchkörpers beantragen, dass das Urteil in Fünferbesetzung zu fällen sei. Sofern der Kammerpräsident oder die Kammerpräsidentin nicht gleichzeitig Abteilungspräsident oder Abteilungspräsidentin ist, leitet er oder sie den Antrag nach Anhörung des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin mit der eigenen Empfehlung an den Abteilungspräsidenten oder die Abteilungspräsidentin zur Entscheidung gemäss Artikel 21 Absatz 2 VGG.
3    Die Fünferbesetzung besteht aus:
a  den drei Mitgliedern des ordentlichen Spruchkörpers;
b  dem Präsidenten oder der Präsidentin der zuständigen Kammer oder dem oder der zuständigen Fachgebietsverantwortlichen, falls er oder sie nicht bereits zum ordentlichen Spruchkörper gehört;
c  dem Abteilungspräsidenten oder der Abteilungspräsidentin und allenfalls dem Fachgebietskoordinator oder der Fachgebietskoordinatorin, sofern er oder sie nicht bereits zum ordentlichen Spruchkörper gehört und sofern dies gemäss Abteilungspraxis vorgesehen ist; das weitere Mitglied oder die zwei weiteren Mitglieder des Spruchkörpers werden sinngemäss nach Artikel 31 Absätze 2-5 bestimmt.
3bis    Die Abteilungen können abteilungsübergreifende Spruchkörper bilden, insbesondere:
a  soweit die Rechtsfrage die jeweils gemeinsamen Rechtsgebiete betrifft;
b  wenn für die Rechtsfrage das Fachwissen einer anderen Abteilung notwendig ist;
c  bei einer Aushilfe von Richtern und Richterinnen in anderen Abteilungen zur Ausgleichung der Geschäftslast.34
4    ...35
5    Erfordert es das Rechtsgebiet, kann die Abteilung bestimmen, dass die Dreierbesetzung aus mindestens zwei Mitgliedern besteht, deren Muttersprache der Verfahrenssprache entspricht.36
des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) wurde für das vorliegende Urteil ein Spruchkörper mit fünf Richterinnen und Richtern eingesetzt.

4.

Nachfolgend werden zunächst die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers behandelt. Dieser macht insbesondere geltend, die Vor-instanz hätte seinem (gewillkürten) Rechtsvertreter vor Erlass der angefochtenen Verfügung den Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme unterbreiten müssen (vgl. E. 5 und 6; aufgrund dieser Erwägungen wurde ein Spruchkörper aus fünf Richterinnen und Richtern eingesetzt). Weiter sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt worden, dass bei seinen Anhörungen Frauen anwesend gewesen seien (vgl. E. 7.1). Die Verfügung des SEM sei auch deshalb aufzuheben, weil er am 21. Dezember 2017 einem Kanton und damit dem erweiterten Verfahren zugeteilt worden sei (vgl. E. 7.2). Schliesslich habe das SEM sein Akteneinsichtsrecht verletzt, weil ihm die Anhörungsprotokolle nicht mit dem Asylentscheid eröffnet worden seien (vgl. E. 7.3).

5.

5.1

5.1.1 Der Beschwerdeführer rügt in seinem Rechtsmittel sowie im Schriftenwechsel die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil seinem Rechtsvertreter vor Erlass der angefochtenen Verfügung der Entwurf des Asylentscheids nicht zur Stellungnahme zugestellt worden sei, obschon dies in Art. 17 TestV klar so vorgesehen sei. Es sei seinem Rechtsvertreter dadurch verunmöglicht worden, seine Beobachtungen kundzutun und das Verfahrensdossier zu konsultieren. Gerade im beschleunigten Verfahren sei es zur Wahrung des rechtlichen Gehörs unabdingbar, sämtliche in der TestV vorgesehenen Verfahrensschritte einzuhalten. Damit sei es auch zu einer Ungleichbehandlung gemäss Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV gekommen, zumal er nicht von demselben rechtlichen Schutz habe profitieren können, wie andere Asylsuchende im Testverfahren. Es gebe hierfür keine klare gesetzliche Grundlage und weder die Umstände noch der Zweck der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen vermöchten dieses Verhalten zu rechtfertigen. Die Tatsache, dass er sich durch einen gewillkürten Rechtsvertreter vertreten lasse, dürfe nicht dazu führen, dass er von dieser Regelung ausgeschlossen werde; damit sei denn auch seinem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht Rechnung getragen worden. Gemäss Art. 25 Abs. 1 TestV finde die TestV Anwendung sowohl auf Asylsuchende mit zugewiesener Rechtsvertretung als auch auf diejenigen mit gewillkürter Rechtsvertretung. Mit einer Stellungnahme zum Verfügungsentwurf hätte er zudem auch die Unangemessenheit des Asylentscheids geltend machen können; diese Rüge stehe ihm im Beschwerdeverfahren - aufgrund der eingeschränkten Kognition des Bundesverwaltungsgerichts - nicht mehr offen, weshalb ihm durch dieses Unterlassen des SEM ein Nachteil erwachsen sei.

5.1.2 Das SEM äusserte sich im Rahmen des erweiterten Schriftenwechsels vorwiegend zum Vorbringen, dem Rechtsvertreter sei der Entwurf des Asylentscheids nicht zur Stellungnahme unterbreitet worden. Die Vor-
instanz vertrat die Auffassung, aus der Systematik der TestV gehe hervor, dass mit dem in Art. 17 Abs. 2 Bst. f TestV genannten "Rechtsvertreter" der im Verfahrenszentrum zugewiesene amtliche Rechtsbeistand gemeint sei. Dies liege insbesondere in der angestrebten Beschleunigung der Verfahrensabläufe begründet, weil sich der vom Leistungserbringer im Zentrum zugewiesene Rechtsbeistand im Gegensatz zu einem gewillkürten Rechtsvertreter vor Ort befinde. Die Übermittlung an eine gewillkürte Rechtsvertretung mittels moderner schneller Kommunikationsmittel sei zumindest im heutigen Zeitpunkt nicht möglich, zumal die Übermittlung per E-Mail oder Telefax aus Sicherheitsgründen zu unterlassen sei.

5.2

5.2.1 Art. 17 TestV trägt den Randtitel "Beschleunigtes Verfahren" und lautet wie folgt:

1 Nach Abschluss der Vorbereitungsphase folgt das beschleunigte
Verfahren. Dieses dauert zwischen acht und zehn Arbeitstagen.

2 Folgende Verfahrensschritte werden vorgenommen:

a.Vorbereitung der Anhörung zu den Asylgründen;

b.Anhörung zu den Asylgründen oder Gewährung des rechtlichen Gehörs;

c.Allfällige weitere Stellungnahme der Rechtsvertretung;

d.Triage: Fortführung des beschleunigten Verfahrens oder Wechsel in das Verfahren ausserhalb der Testphasen;

e.Redaktion des Entwurfs des Asylentscheids;

f.Stellungnahme der Rechtsvertretung zum Entwurf des ablehnenden Asylentscheids;

g.Schlussredaktion des Asylentscheids;

h.Eröffnung des Asylentscheids.

3 Liegen triftige Gründe vor und ist absehbar, dass der Asyl-
entscheid im Zentrum des Bundes eröffnet werden kann, so kann die Verfahrensdauer nach Absatz 1 um einige Tage verlängert werden.

5.2.2 Es ist zu prüfen, ob ein Entwurf der (ablehnenden) Asylverfügung auch dann gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. f TestV vorgängig zur Stellungnahme zu unterbreiten ist, wenn die asylsuchende Person auf ihre zugewiesene amtliche Rechtsvertretung verzichtet und einen anderen Rechtsvertreter oder eine andere Rechtsvertreterin mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt hat.

5.3 Eine Durchsicht der zu dieser Frage bisher ergangenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts ergibt Folgendes:

5.3.1 Im Entscheid E-1311/2014 vom 18. März 2014 S. 4 wurde einerseits festgestellt, dass es das damalige Bundesamt für Migration (BFM) unterlassen habe, dem gewillkürten Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Gelegenheit zu geben, zum Entwurf der angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen; andererseits stellte das Gericht fest, dass hierauf nicht weiter einzugehen sei, weil der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer "diese Unterlassung" nicht gerügt habe.

5.3.2 Im Urteil D-1348/2015 vom 17. August 2016 E. 6.1 vertrat das Gericht die Auffassung, dass einer gewillkürten Rechtsvertretung vor Erlass des definitiven Asylentscheids kein Recht auf Stellungnahme zukomme. Zur Begründung wurde der Argumentation des SEM gefolgt, wonach Art. 27 Abs. 2 TestV dahingehend zu verstehen sei, dass ein Entscheidentwurf der zugewiesenen Rechtsvertretung zuzustellen sei, nicht aber einer gewillkürten Rechtsvertretung; dies entspreche auch Sinn und Zweck des im Testverfahren vorgesehenen beschleunigten Verfahrens und berücksichtige die dort geltenden kurzen Fristen.

Das Bundesverwaltungsgericht, warf dann jedoch die Frage auf, ob das SEM in diesem Fall nicht verpflichtet gewesen wäre, "den Entscheid-
entwurf zumindest den Beschwerdeführenden zuzustellen und den - dem SEM bekannten - Rechtsvertreter darüber umgehend in Kenntnis zu
setzen". Weil in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem gerügten Verfahrensmangel ausdrücklich auf das Stellen eines Kassationsantrags
verzichtet worden sei, brauche diese Frage nicht abschliessend geklärt
zu werden.

5.3.3 In zwei späteren Urteilen wurde festgestellt, dass einer gewillkürten Rechtsvertretung vor Erlass des definitiven Asylentscheids kein Recht auf Stellungnahme zukomme (vgl. Urteile E-332/2015 vom 12. September 2017 E. 5.1.2 und D-4994/2017 vom 13. September 2017 S. 8). Zur Begründung wurde wiederum der Argumentation des SEM zu Art. 27 Abs. 2 TestV gefolgt.

5.3.4 Schliesslich hob das Gericht im Urteil E-6985/2017 vom 21. Dezember 2017 S. 4 ff. die angefochtene Verfügung des SEM auf, weil dieses die korrekt und rechtzeitig mitgeteilte externe Rechtsvertretung während des gesamten Asylverfahrens nicht berücksichtigt habe. Bei der Auflistung der einzelnen versäumten Verfahrensschritte erwähnte das Gericht auch, dass dem gewillkürten Rechtsvertreter keine Möglichkeit zur Stellungnahme zum Verfügungsentwurf geboten worden sei.

5.3.5 Diese unklare Rechtsprechung ist zu präzisieren (vgl. auch die identische Feststellung von Hongler/Sonderegger, Die Testphase im gerichtlichen Beschwerdeverfahren, in: ASYL 2019/1 S. 20 f.). Es ist demnach durch Auslegung zu ermitteln, ob im beschleunigten Verfahren gemäss Art. 17 f. TestV nur die zugewiesene Rechtsvertretung die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Verfügungsentwurf des SEM gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. f TestV erhält oder auch eine von der asylsuchenden Person bevollmächtigte Rechtsvertretung (im Folgenden: gewillkürte Rechtsvertretung).

5.3.6 Die Bestimmungen der TestV zum beschleunigten Verfahren sind weitgehend in die Änderung des Asylgesetzes vom 25. September 2015 übernommen worden (vgl. Art. 26c
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 26c Beschleunigtes Verfahren - Nach Abschluss der Vorbereitungsphase folgt das beschleunigte Verfahren umgehend mit der Anhörung zu den Asylgründen oder der Gewährung des rechtlichen Gehörs nach Artikel 36. Der Bundesrat legt die einzelnen Verfahrensschritte fest.
AsylG und Art. 20c
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 20c Beschleunigtes Verfahren - (Art. 26c AsylG)
a  Vorbereitung der Anhörung zu den Asylgründen;
b  Anhörung zu den Asylgründen oder Gewährung des rechtlichen Gehörs;
c  allfällige weitere Stellungnahme der Rechtsvertretung;
d  Triage: Fortführung des beschleunigten Verfahrens oder Wechsel in das erweiterte Verfahren;
e  Redaktion des Entwurfs des Asylentscheids;
f  Stellungnahme der Rechtsvertretung zum Entwurf des ablehnenden Asylentscheids;
g  Schlussredaktion des Asylentscheids;
h  Eröffnung des Asylentscheids.
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]); die Formulierung von Art. 20c Bst. f AsylV1 entspricht sogar in allen Amtssprachen wörtlich derjenigen der hier interessierenden Bestimmung von Art. 17 Abs. 2 Bst. f TestV.

Angesichts des Übergangsrechts (vgl. vorstehende E. 1.3) enthält sich das
Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich einer Stellungnahme zu dem am 1. März 2019 in Kraft getretenen neuen Asylrecht, insbesondere zur Handhabung der - im vorliegenden Verfahren nicht anwendbaren - Bestimmung von Art. 20c Bst. f
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 20c Beschleunigtes Verfahren - (Art. 26c AsylG)
a  Vorbereitung der Anhörung zu den Asylgründen;
b  Anhörung zu den Asylgründen oder Gewährung des rechtlichen Gehörs;
c  allfällige weitere Stellungnahme der Rechtsvertretung;
d  Triage: Fortführung des beschleunigten Verfahrens oder Wechsel in das erweiterte Verfahren;
e  Redaktion des Entwurfs des Asylentscheids;
f  Stellungnahme der Rechtsvertretung zum Entwurf des ablehnenden Asylentscheids;
g  Schlussredaktion des Asylentscheids;
h  Eröffnung des Asylentscheids.
AsylV1.

6.

6.1 Am 1. Oktober 2013 trat die gestützt auf Art. 112b Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 112b - 1 Der Bundesrat kann Testphasen zur Beurteilung neuer Verfahrensabläufe vorsehen, wenn diese aufgrund von aufwendigen, organisatorischen und technischen Massnahmen eine Testphase vor dem Erlass einer Gesetzesänderung erfordern.
1    Der Bundesrat kann Testphasen zur Beurteilung neuer Verfahrensabläufe vorsehen, wenn diese aufgrund von aufwendigen, organisatorischen und technischen Massnahmen eine Testphase vor dem Erlass einer Gesetzesänderung erfordern.
2    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Testphasen in einer Verordnung. Dabei kann er bei der Ausgestaltung des erstinstanzlichen Asylverfahrens und des Wegweisungsverfahrens und damit zusammenhängenden Finanzierungsfragen von diesem Gesetz und dem AIG397 abweichen.
3    Er kann für Testphasen die Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Artikel 108 Absatz 1 auf zehn Tage verkürzen, wenn der wirksame Rechtsschutz der betroffenen Asylsuchenden durch geeignete Massnahmen gewährleistet ist.
4    Die Verordnung listet alle Gesetzesbestimmungen auf, von denen abgewichen wird.
5    Die Dauer der Testphasen beträgt höchstens zwei Jahre.
AsylG erlassene TestV in Kraft; sie gilt mit Verlängerung der dringlichen Änderungen des Asylgesetzes bis 28. September 2019 (Änderung vom 26. September 2014). Mittels Testphasen sollen neue Verfahrensabläufe in der Praxis geprüft werden können, sofern diese aufgrund von aufwendigen, organisatorischen und technischen Massnahmen eine Testphase vor dem Erlass einer Gesetzesänderung erfordern (vgl. Art. 112b Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 112b - 1 Der Bundesrat kann Testphasen zur Beurteilung neuer Verfahrensabläufe vorsehen, wenn diese aufgrund von aufwendigen, organisatorischen und technischen Massnahmen eine Testphase vor dem Erlass einer Gesetzesänderung erfordern.
1    Der Bundesrat kann Testphasen zur Beurteilung neuer Verfahrensabläufe vorsehen, wenn diese aufgrund von aufwendigen, organisatorischen und technischen Massnahmen eine Testphase vor dem Erlass einer Gesetzesänderung erfordern.
2    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Testphasen in einer Verordnung. Dabei kann er bei der Ausgestaltung des erstinstanzlichen Asylverfahrens und des Wegweisungsverfahrens und damit zusammenhängenden Finanzierungsfragen von diesem Gesetz und dem AIG397 abweichen.
3    Er kann für Testphasen die Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Artikel 108 Absatz 1 auf zehn Tage verkürzen, wenn der wirksame Rechtsschutz der betroffenen Asylsuchenden durch geeignete Massnahmen gewährleistet ist.
4    Die Verordnung listet alle Gesetzesbestimmungen auf, von denen abgewichen wird.
5    Die Dauer der Testphasen beträgt höchstens zwei Jahre.
AsylG). Die TestV dient der Beurteilung von Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich.

Als flankierende Massnahme, um trotz dieser Beschleunigungsmassnahmen ein faires Asylverfahren garantieren zu können, steht Personen, deren Asylgesuch in einem Zentrum des Bundes behandelt werden, gemäss Art. 23 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 TestV unentgeltliche Beratung zur Verfügung und es wird ihnen eine unentgeltliche Rechtsvertretung zugewiesen, sofern sie darauf nicht ausdrücklich verzichten. Im Falle des Verzichts auf die zugewiesene Rechtsvertretung können die Asylsuchenden eine eigene Rechtsvertretung mit ihrer Verbeiständung beauftragen. Der 2. Abschnitt des 3. Kapitels der TestV regelt den Ablauf des erstinstanzlichen Testverfahrens. In Art. 17 TestV sind sodann alle im beschleunigten Verfahren vorzunehmenden Verfahrensschritte aufgelistet. Gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. e und f TestV ist ein Entwurf des Asylentscheids zu redigieren und dieser, bei ablehnendem Asylentscheid, der "Rechtsvertretung" der asylsuchenden Person zur Stellungnahme zu unterbreiten.

6.2 Die Auslegung von Normen des Verwaltungsrechts folgt dem pragmatischen Methodenpluralismus, wonach die Auslegungselemente gleichberechtigt berücksichtigt werden, mithin kein Auslegungselement zu bevorzugen ist. Dadurch soll ein vernünftiger und praktikabler Normsinn ermittelt werden, welcher dem Problemlösungsbedarf der Gegenwart Rechnung trägt, ohne die Wertungen des Gesetzgebers zu missachten (vgl. etwa BGE 138 V 445 E. 5.1, 128 I 34 E. 3; BVGE 2010/63 E. 4.2.6.1;
Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz 177 ff.). Ausgangspunkt jeder Auslegung ist zunächst der Wortlaut. Das Gesetz ist so auszulegen, wie der Wortlaut nach allgemeiner Sprach- und Rechtsauffassung verstanden wird (grammatikalische Auslegung). Von einem klaren Wortlaut darf nur abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche triftigen Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Gesetzesnorm (historische Auslegung), ihrem Normzweck (teleologische Auslegung) oder dem Zusammenhang mit anderen Normen (systematische Auslegung) ergeben (vgl. BGE 138 V 445 E. 5, 131 II 217 E. 2.3; BVGE 2009/8 E. 7.2).

6.3

6.3.1 Bei der grammatikalischen Auslegung ist Folgendes festzustellen: Art. 17 Abs. 2 Bst. f TestV sieht in den drei gleichrangigen Landessprachen unmissverständlich vor, dass die "Rechtsvertretung" ("représentant juridique"; "rappresentante legale") Gelegenheit erhält, eine Stellungnahme zum Verfügungsentwurf einzureichen. Aus dem Wortlaut von Art. 17 Abs. 2 Bst. f TestV wird aber nicht ersichtlich, ob mit dieser Formulierung jegliche Rechtsvertretung oder nur die zugewiesenen Rechtsvertretung im Sinn von Art. 25 Abs. 1 TestV gemeint ist.

6.3.2 Eine Durchsicht der TestV ergibt, dass in dieser einerseits von "Rechtsvertreter / Rechtsvertretung" ("représentant légal", "représentant / représentation juridique"; "rappresentante / rappresentanza legale") die Rede ist. Andererseits weisen diese Formulierungen in verschiedenen Artikeln sprachliche Zusätze, meistens in Form von Adjektiven auf (beispielsweise "zugewiesene"; "désigné"; "designato"), mit denen offenkundig auf die zugewiesene Rechtsvertretung im Sinn von Art. 25 Abs. 1 TestV Bezug genommen werden soll.

Diese Feststellung legt zunächst die Vermutung nahe, der Verordnungsgeber habe bei gewissen Bestimmungen der TestV bewusst die sprachlich weiter gefasste Bezeichnung "Rechtsvertreter" ("représentant juridique"; rappresentanza legale") in dem Sinn verwendet, dass damit alle Formen von Rechtsvertretungen - also sowohl zugewiesene als auch gewillkürte - umfasst seien. Diese Annahme wird jedoch bei einer vertiefteren Betrachtung der TestV rasch widerlegt: Bei denjenigen Bestimmungen, bei denen sich aus dem Sachzusammenhang ergibt, dass die zugewiesene Rechtsvertretung gemeint sein muss (Art. 5 Abs. 1, Art. 13 Abs. 2 und 3, Art. 23 Abs. 1, Art. 25 Abs. 1-5, Art. 26 Abs. 1-3, Art. 27 Abs. 1 und 2 sowie Art. 28 Abs. 1 Bst. b und d TestV), sind die erwähnten adjektivischen Zusätze in den drei Sprachen nur zum (kleineren) Teil festzustellen.

6.3.3 Hinweise auf einen untechnischen Sprachgebrauch ergeben sich beispielsweise auch in der französischsprachigen Fassung von Art. 13 TestV in der einmal von "représentant légal" (Abs. 2) und einmal von "représentant légal désigné" (Abs. 3) die Rede ist. Ähnliches ist bei der italienischsprachigen Fassung von Art. 15 TestV festzustellen, der einerseits die Formulierung "rappresentante legale designato" (Abs. 4), andererseits
diejenige von "rappresentante legale" (Abs. 2 und 5) aufweist, obwohl
offensichtlich das Gleiche gemeint ist.

6.3.4 Und schliesslich werden für die sprachliche Hervorhebung der zugewiesenen Rechtsvertretung in den in E. 6.3.2 zitierten Bestimmungen in allen drei Sprachen ohne ersichtlichen Grund die verschiedensten Adjektive verwendet (zugewiesen/unentgeltlich; désigné/attribué/gratuit; assegnato/designato/gratuito), was den Eindruck sprachlicher Ungenauigkeit nicht verringert.

6.3.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass eine grammatikalische Betrachtungsweise für die interessierende Rechtsfrage zu keinem verwertbaren Auslegungsergebnis führt. Immerhin geht aus der Formulierung von Art. 17 Abs. 2 Bst. f TestV hinreichend deutlich hervor, dass die Stellungnahme durch eine "Rechtsvertretung" eingereicht werden soll. Dieser Wortlaut dürfte eher gegen die im Urteil D-1348/2015 erwähnte Möglichkeit sprechen, den Entscheidentwurf direkt der (vertretenen) Asylsuchenden zuzustellen (vgl. vorstehende E. 5.3.2).

6.4 Auch die historische Auslegung ist nicht ergiebig: In den Materialien zur TestV (Bericht über Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom März 2011) sind keinerlei Hinweise auf den Willen des Verordnungsgebers in Bezug auf die Behandlung von gewillkürter Rechtsvertretung zu finden. Soweit feststellbar, wurde diese technische Frage im Entstehungsprozess der TestV nie thematisiert.

6.5

6.5.1 In systematischer Hinsicht ergibt sich aus der Formulierung von Art. 17 Abs. 2 Bst. f TestV zunächst, dass die Stellungnahme zum Entwurf des ablehnenden Asylentscheids - im Gegensatz etwa zu "allfälligen" weiteren Stellungnahmen gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. c TestV - ein zwingend vorzunehmender Verfahrensschritt ist. Dies folgt einerseits aus den Einleitungssätzen zu Art. 17 Abs. 2 TestV ("Folgende Verfahrensschritte werden vorgenommen"). Andererseits ist die Natur des beschleunigten Verfahrens respektive das Bemühen des Verordnungsgebers zu berücksichtigen, die Asylverfahren trotz Beschleunigungsmassnahmen korrekt und fair zu gestalten und deshalb "rechtsstaatliche Kompensationsmechanismen für das getaktete Kurzverfahren" zur Verfügung zu stellen (vgl. Urteil E-6985/2017 S. 5 und zum Ganzen die Ausführungen in den nachfolgenden E. 6.6.2 f.). Schliesslich ergibt sich auch aus der Bestimmung von Art. 17 Abs. 2 Bst. e (Redaktion des Entwurfs des Asylentscheids), dass es sich bei der Stellungnahme der Rechtsvertretung nach Art. 17 Abs. 2 Bst. f TestV nicht um einen fakultativen Verfahrensschritt handelt, zumal die Her- und Zustellung des Ent-scheidentwurfs ohne Gewährung einer Äusserungsmöglichkeit sinnlos erscheinen würde.

6.5.2 Das SEM begründete seine Rechtsauffassung mit der Schlussfolgerung, weil in Art. 27 Abs. 2 TestV (Teilnahme der Rechtsvertretung an den Verfahrensschritten) der "Leistungserbringer" erwähnt werde, könne in Art. 17 Abs. 2 Bst. f TestV nur die zugewiesene Rechtsvertretung gemeint sein. Diese Argumentation, der sich auch das Gericht in einzelnen Verfahren angeschlossen hat (vgl. vorstehende E. 5.3.2. f.), ist nur auf den ersten Blick überzeugend:

6.5.3 In der Tat geht aus dem Inhalt von Art. 27 TestV deutlich hervor, dass diese Bestimmung das Verhältnis zwischen dem Leistungserbringer und den durch diesen organisierten amtlichen Rechtsvertreterinnen und Rechtsvertretern regelt. Absatz 1 bestimmt, dass die Handlungen des SEM auch dann Rechtswirkung entfalten, wenn die Rechtsvertretung nicht mitwirkt, sofern die Termine dem Leistungserbringer rechtzeitig mitgeteilt
wurden; gemäss Absatz 2 gilt es als Verzicht auf eine Stellungnahme, wenn innert Frist keine solche eingereicht wird, obwohl der Leistungserbringer den Entwurf rechtzeitig erhalten hat. Art. 27 TestV äussert sich aber
- naheliegenderweise, angesichts des soeben geschilderten Zwecks der Bestimmung - nicht zur Frage, wie denn im Fall einer gewillkürten Rechtsvertretung vorzugehen sei. Aus dieser Bestimmung lässt sich demnach nicht ableiten, der Verordnungsgeber habe damit festlegen wollen, dass nur asylsuchende Personen mit zugewiesener Rechtsvertretung vom (grundsätzlich zwingenden) Verfahrensschritt nach Art. 17 Abs. 2 Bst. f TestV profitieren können sollen.

6.5.4 Die Richtigkeit dieser Annahme wird durch folgende Überlegung bestätigt: Art. 27 Abs. 1 TestV hält auch fest, dass das SEM dem Leistungserbringer die Termine für diejenigen Verfahrensschritte mit zwingender Mitwirkung der "Rechtsvertretung" - genannt werden namentlich die Erstbefragung und die Anhörung zu den Asylgründen - mitzuteilen habe. Gemäss der in der Vernehmlassung vertretenen Argumentationslogik hätte diese Feststellung konsequenterweise zur Folge, dass das SEM gewillkürten Rechtsvertretungen solche Termine nicht im Voraus bekanntgeben müsste respektive würde. Die hierdurch bewirkte Verunmöglichung der Mitwirkung nicht-amtlicher Rechtsvertretungen an Anhörungen ihrer Klienten kann vom Verordnungsgeber nicht gewollt gewesen sein. Erfahrungsgemäss informiert das SEM denn auch gewillkürte Rechtsvertretungen rechtzeitig über solche Termine, damit sie an den Anhörungen teilnehmen können;
so auch im vorliegenden Verfahren.

6.5.5 Folglich vermag die mit der Systematik der TestV begründete Argumentation des SEM nicht zu überzeugen. Vielmehr spricht die systematische Auslegungsmethode dafür, dass der Verfahrensschritt nach Art. 17 Abs. 2 Bst. f TestV nicht nur der zugewiesenen Rechtsvertretung der Asylsuchenden vorbehalten ist.

6.6

6.6.1 Bei der teleologischen Auslegung ist Folgendes festzuhalten: Hauptziel der mit der TestV getesteten neuen Verfahren war und ist unbestrittenermassen die Beschleunigung des Asylverfahrens. Zur Erreichung dieses Ziels wurden die acht Verfahrensschritte des - an die Vorbereitungsphase anschliessenden - beschleunigten Verfahrens in Art. 17 TestV stark getaktet und das gesamte erstinstanzliche Verfahren auf lediglich acht bis zehn Tage beschränkt (vgl. Art. 17 Abs. 1 TestV). Zwei dieser acht Verfahrensschritte betreffen die Redaktion des Verfügungsentwurfs sowie die Stellungnahme der Rechtsvertretung zu diesem Entwurf des ablehnenden Asylentscheids, wofür höchstens zwei bis vier Arbeitstage eingesetzt werden sollen, um die Maximalfrist für das beschleunigte Verfahren nicht zu überschreiten.

6.6.2 Um trotz dieser Beschleunigungsmassnahmen die Akzeptanz der Asylentscheide erhöhen sowie die Fairness des Verfahrens beibehalten zu können, wurde zur Erreichung dieser Ziele einerseits der umfassende Rechtsschutz eingeführt. Andererseits wurde (analog dem Modell des niederländischen Asylverfahrens) als Verfahrensschritt aufgenommen, dass der Rechtsvertretung der Entwurf eines negativen Asylentscheids zur Stellungnahme unterbreitet wird. Damit könne die Qualität und Akzeptanz des Asylentscheides erhöht und ein allfälliges Beschwerdeverfahren verkürzt werden, weil mögliche Beschwerdegründe bereits bei der Redaktion der Verfügung berücksichtigt werden könnten (vgl. Bericht über Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich, EJPD, März 2011, S. 52). Es ist naheliegend, dass Asylsuchende unter Umständen auf eine Beschwerde gegen ihre Asylverfügung verzichten, wenn sich bereits die Vorinstanz in ihrem Entscheid in nachvollziehbarer Weise mit ihren allfälligen Gegenargumenten auseinandergesetzt hat.

6.6.3 Verschiedenen Berichten zufolge bewirke Art. 17 Abs. 2 Bst. f TestV zunächst, dass einige Verfahren nach eingereichter Stellungnahme dem erweiterten Verfahren zugewiesen worden seien und damit frühzeitig auf formell-rechtliche Fehler hingewiesen werden könne, so dass eine Auseinandersetzung damit bereits im Testbetrieb statt im Rechtsmittelverfahren stattfinde. Damit könne eine Verringerung von Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht bewirkt werden. Sodann wird auf die für die asylsuchenden Personen wichtige "Ventilfunktion" der Stellungnahme zum Verfügungsentwurf hingewiesen, womit insbesondere die Akzeptanz der Asylentscheide erhöht werde. Aus psychologischer Sicht sei aber als wertvoll zu erachten, dass mit diesem Verfahrensschritt die schlechten Neuigkeiten abgestuft überbracht werden und der negative Asylentscheid dabei persönlich besprochen und erläutert wird. Die ursprüngliche Befürchtung, dies würde zu einer grösseren Anzahl von untergetauchten Asylsuchenden führen, habe sich denn auch nicht bewahrheitet (vgl. Externe Evaluation der Testphase für die Neustrukturierung im Asylbereich, Mandat 4, Rechtsschutz: Beratung und Rechtsvertretung, Zwischenbericht vom 1. Dezember 2014 und Schlussbericht vom 17. November 2015, jeweils S. 12 ff.; vgl. Evaluation Testbetrieb, Zusammenfassung der Evaluationsergebnisse, SEM, November 2015, S. 15; Dominique Wetli, Die unentgeltliche Rechtsvertretung im beschleunigten Asylverfahren, in: ASYL 2016/2, S. 12).
In zeitlicher Hinsicht sei es schliesslich unabdingbar, dass die Asylsuchenden bereits vor Eröffnung des erstinstanzlichen Asylentscheids des SEM in der Lage seien zu entscheiden, ob sie auf eine Beschwerdeerhebung verzichten wollen beziehungsweise eine solche gar nicht notwendig sei (vgl. Wetli, a.a.O., S. 18; ebenso Beat von Wattenwyl, Die Umsetzung des Rechtsschutzes im Testbetrieb des Verfahrenszentrums Zürich in: ASYL 2016/2, S. 6). Im bereits erwähnten Artikel von Hongler/Sonder-egger wird im Übrigen zu Recht festgehalten, das Recht zur Stellungnahme zum Entscheidentwurf stehe nicht nur im Interesse der Asylsuchenden, "sondern auch in demjenigen des SEM sowie ganz allgemein im Sinne der mit der Gesetzesrevision angestrebten Verbesserung der Verfahrenseffizienz und -ökonomie" (vgl. Hongler/Sonderegger, a.a.O.,S. 20 FN 56).

6.6.4 Bei der teleologischen Betrachtungsweise sprechen demnach mehrere Gründe dafür, auch der gewillkürten Rechtsvertretung die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Entscheidentwurf zu gewähren: Die kurzen Beschwerdefristen, die Möglichkeit frühzeitig auf allfällige Verfahrensmängel hinzuweisen sowie das Gesuch gegebenenfalls ins erweiterte Verfahren zuzuweisen und die erwähnte Ventilfunktion (vgl. vorstehende E. 6.6.3), welche die Akzeptanz fördert und geeignet ist, die Zahl unnötiger Beschwerdeverfahren zu verringern.

6.7

6.7.1 Nach dem Gesagten ergeben die grammatikalische sowie die historische Auslegungsmethode für die Frage, ob Art. 17 Abs. 2 Bst. f TestV auch im Fall einer gewillkürten Rechtsvertretung angewendet werden soll, kein verwertbares Ergebnis. Die systematische Auslegung spricht hingegen für, die teleologische Methode sogar deutlich für eine Gleichbehandlung von zugewiesener und gewillkürter Rechtsvertretung. Nach der Auslegung von Art. 17 Abs. 2 Bst. f TestV geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Verordnungsgeber schlichtweg nicht bedacht hat, dass sich die Frage der Stellungnahme zum Verfügungsentwurf auch beim Ausnahmefall der gewillkürten Rechtsvertretung stellen könnte.

6.7.2 Im Rahmen seiner Duplik vom 1. März 2018 hat das SEM Praktikabilitätsüberlegungen ins Feld geführt, wonach nur die zugewiesene Rechtsvertretung vor Ort im Bundeszentrum sei, weshalb einzig in dieser Konstellation die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens überhaupt möglich sei. Diese Einwände sind zwar berechtigt; wie gleich dargelegt wird, kann ihnen aber leicht durch die nachfolgende Definition geeigneter Vorgehensregeln (analog der Bestimmung von Art. 27 TestV für die amtliche Rechtsvertretung) Rechnung getragen werden.

6.8 Das SEM weist zu Recht darauf hin, dass der Telefax-Service in der Bundesverwaltung in den nächsten Monaten eingestellt wird und elektronische Übermittlungsmöglichkeiten (insbesondere E-Mail) aus Sicherheitsüberlegungen problematisch sind. Das Bundesverwaltungsgericht definiert deshalb hier - analog zu Art. 27 TestV (und umständehalber unter bewusster Nichtbeachtung der Bestimmung von Art. 13 Abs. 3 TestV) - vier Vorgehensregeln für die postalische Übermittlung des ablehnenden Entscheidentwurfs an die gewillkürte Rechtsvertretung:

6.8.1 Erstens soll der gewillkürten Rechtsvertretung eine Frist von einem Arbeitstag für ihre Stellungnahme zustehen (vgl. im Übrigen hierzu die explizite Regel von Art. 52d Abs. 1
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 52d Stellungnahme zum Entwurf eines ablehnenden Asylentscheids - (Art. 22 Abs. 3bis, 102j Abs. 3 und 102k Abs. 1 Bst. c AsylG)
1    Die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zum Entwurf eines ablehnenden Asylentscheides endet am nachfolgenden Arbeitstag zur selben Uhrzeit, an welcher die Übergabe des Entwurfs an den Leistungserbringer stattgefunden hat.
2    Im beschleunigten Verfahren und im Verfahren am Flughafen gelten die Entscheide des SEM nach Artikel 31a Absatz 1 Buchstaben a, c bis f, Absätze 3 und 4 AsylG als ablehnende Asylentscheide im Sinne von Absatz 1.
AsylV 1: "...endet am nachfolgenden Arbeitstag zur selben Uhrzeit, an welcher die Übergabe des Entwurfs an den Leistungserbringer stattgefunden hat").

6.8.2 Diese Frist beginnt, zweitens, mit der Übergabe der Einschreibesendung an die gewillkürte Rechtsvertretung (respektive mit dem Eintreffen der Verfügung in deren Machtbereich); kann die Postsendung noch nicht übergeben werden, muss die Übergabe der Abholeinladung als fristauslösend gelten: Die Notwendigkeit dieser Durchbrechung der sogenannten Zustellfiktion (vgl. Art. 12 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 12 Eröffnung und Zustellung bei einem Aufenthalt im Kanton - 1 Eine Verfügung oder Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden oder von diesen Bevollmächtigten wird nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig, auch wenn die Betroffenen aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der Schweizerischen Post erst zu einem späteren Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten oder wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
1    Eine Verfügung oder Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden oder von diesen Bevollmächtigten wird nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig, auch wenn die Betroffenen aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der Schweizerischen Post erst zu einem späteren Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten oder wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
2    Wird die asylsuchende Person durch mehrere Bevollmächtigte vertreten und bezeichnen diese keine gemeinsame Zustelladresse, so eröffnet die Behörde ihre Verfügungen oder stellt Mitteilungen der von der asylsuchenden Person zuerst bezeichneten bevollmächtigten Person zu.
3    Verfügungen können in geeigneten Fällen mündlich eröffnet und summarisch begründet werden. Die mündliche Eröffnung ist samt Begründung protokollarisch festzuhalten. Der Protokollauszug ist der asylsuchenden Person oder ihrer bevollmächtigten Person auszuhändigen.
AsylG: nicht abgeholte Einschreibesendungen gelten grundsätzlich erst nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist als rechtsgültig zugestellt) ergibt sich aus den Umständen des beschleunigten Verfahrens; sie erscheint auch deshalb als angemessen, weil gewillkürten Rechtsvertretern im beschleunigten Asylverfahren bewusst sein muss, dass innert absehbarer Zeit jeden Tag mit den in der TestV vorgesehenen Verfahrensschritten, namentlich mit Instruktionsverfügungen des SEM und kurzfristigen Reaktionen darauf, gerechnet werden muss.

6.8.3 Drittens muss die Stellungnahme der Rechtsvertretung vor Ablauf der erwähnten Tagesfrist per Einschreibesendung an das SEM übermittelt werden, um von diesem berücksichtigt werden zu können.

6.8.4 Und viertens wird das SEM Gesuche um Erstreckung der Antwortfrist umständehalber auch bei gewillkürter Rechtsvertretung restriktiv behandeln und in der Regel ablehnen dürfen (ohne dabei eine Nach- respektive Notfrist ansetzen zu müssen; zur bisherigen Praxis des SEM zu Fristverlängerungsgesuchen gemäss Art. 17 Abs. 3 TestV, vgl. Externe Evaluation der Testphase für die Neustrukturierung im Asylbereich, Mandat 4, a.a.O., Schlussbericht vom 17. November 2015, S. 12).

6.8.5 Unter Einhaltung dieser vier Regeln verlängert das Einfordern einer Stellungnahme der gewillkürten Rechtsvertretung den Ablauf des konkreten beschleunigten Verfahrens voraussichtlich um drei bis vier Tage. Dies erscheint - zumal angesichts der Regelung von Art. 17 Abs. 3 TestV - als vertretbar.

6.8.6 Ausserdem dürfte durch diesen Verfahrensschritt voraussichtlich in einzelnen Fällen die Zeit für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens eingespart werden, weil die betreffenden Asylsuchenden danach auf das Einlegen einer aussichtslos erscheinenden Beschwerde verzichten werden. Über alle solchen Verfahren beider involvierter Behörden hinweg betrachtet, könnte dadurch insgesamt ein ungefähr zeitneutrales Ergebnis (eventuell sogar ein kleiner Zeitgewinn) resultieren.

6.9

6.9.1 Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, dass seinem Rechtsvertreter der Entwurf des ablehnenden Asylentscheids nicht vorgängig zur Stellungnahme unterbreitet worden sei. Diese Rüge ist nach dem Gesagten insoweit begründet, als das SEM in diesem erstinstanzlichen Verfahren tatsächlich zu Unrecht einen prozessualen Schritt nicht vorgenommen hat. Durch diese Unterlassung wurde eine Verfahrensregel verletzt, die, wie erwähnt, zwar einerseits im Interesse des Beschwerdeführers steht, andererseits aber auch in demjenigen der ersten und zweiten Instanz des schweizerischen Asylsystems.

6.9.2 Nach Durchsicht der Akten ist allerdings festzustellen, dass der Beschwerdeführer durch dieses Versäumnis keinen erheblichen Nachteil erlitten hat: Die vormalige Instruktionsrichterin führte zwei Schriftenwechsel mit der Vorinstanz durch und gewährte dem Beschwerdeführer beide Male Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme (wobei dieser die Frist beim zweiten Mal ungenutzt verstreichen liess). Das Versäumte konnte damit im Beschwerdeverfahren insoweit nachgeholt werden.

6.9.3 Mit Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, er hätte mit einer Stellungnahme zum Verfügungsentwurf auch die Unangemessenheit des Asylentscheids geltend machen können, was ihm im Beschwerdeverfahren angesichts der nunmehr eingeschränkten Kognition des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr möglich sei (vgl. Beschwerde S. 5), hält das Gericht Folgendes fest:

Der Kognitionsumfang ist nicht abstrakt, sondern mit Blick auf die konkrete Streitfrage zu betrachten; eine Heilung bleibt auch bei grundsätzlich ein-geschränkter Kognition möglich, sofern es sich bei den vom Gericht zu
beurteilenden Punkten um Rechtsfragen handelt, die vom Gericht frei überprüft werden können (vgl. Waldmann / Bickel in: Waldmann/Weissen-
berger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 29, Rz. 119).
In der angefochtenen Verfügung wurde einerseits die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt (Dispositivziffern 1 und 2); bei der Prüfung dieser Hauptpunkte des Asylentscheids waren ausschliesslich Rechtsfragen zu beurteilen, weshalb dem Gericht hier volle Kognition zukommt (vgl. hierzu etwa Thomas Segessenmann, Wegfall der Angemessenheitskontrolle im Asylbereich [Art. 106 Abs. 1 lit. c
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG], in: ASYL 2013/2, S. 16;Costantin Hruschka, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, N. 4 zu Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Auch bei der Beurteilung der durch die Vorinstanz angeordneten Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs waren keine Ermessens- respektive Angemessenheitsfragen zu beurteilen, weshalb sich die Kognitionsbeschränkung durch die Aufhebung von Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
aBst. c AsylG auch diesbezüglich nicht auswirkte (vgl. hierzu ausführlich das Grundsatzurteil BVGE 2014/26 E. 5 m.w.H.); abgesehen davon ist - wie noch darzulegen sein wird - das Rechtsmittel des Beschwerdeführers im Wegweisungspunkt gutzuheissen und die Verfügung insoweit aufzuheben.

6.9.4 Der Verfahrensfehler des SEM führt bei dieser Sachlage nicht zur beantragten Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Behebung des Mangels (was bei der heutigen Aktenlage in Übrigen einen vollständigen prozessualen Leerlauf darstellen würde).

7.

7.1 Der Beschwerdeführer rügte im Beschwerdeverfahren ausserdem, er hätte wegen seiner geschlechtsspezifischen Verfolgungsgründe in einem reinen Männerteam befragt werden müssen. Da bei seinen Anhörungen auch Frauen anwesend gewesen seien, sei es zu Missverständnissen gekommen. Dies hätte das SEM entsprechend berücksichtigen und vermeiden müssen, selbst wenn der Beschwerdeführer eingewilligt habe, von einem Frauenteam befragt zu werden. Aus diesen Gründen sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführer in einem reinen Männerteam erneut anzuhören.

7.1.1 Gemäss Art. 6
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 6 Verfahren bei geschlechtsspezifischer Verfolgung - (Art. 17 Abs. 2 AsylG)
AsylV 1 sind asylsuchende Personen dann von einer Person gleichen Geschlechts anzuhören, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen oder die Situation im Herkunftsstaat auf geschlechtsspezifische Verfolgung hindeutet. Das die Praxis der Vorinstanz definierende Handbuch des SEM hält fest, dass diese Regelung analog für die an der Anhörung teilnehmenden dolmetschenden und protokollführenden Personen gilt. Zudem wird ausgeführt, dass diese Bestimmung einen Anspruch bei der gesuchstellenden Person sowie eine Pflicht der Behörde begründet, die asylsuchende Person aber auf diesen Anspruch verzichten könne; diesfalls müsse ihr ein formelles Anhörungsrecht gewährt werden (vgl. SEM-Handbuch Asyl und Rückkehr, die Anhörung zu den Asylgründen, S. 6 f.).

7.1.2 Aus den Verfahrensakten geht hervor, dass der sich als bisexuell bezeichnende Beschwerdeführer im Anschluss an seine erste Anhörung zu den Asylgründen vom 17. Oktober 2017 gefragt wurde, ob er sich für eine allfällige zweite Befragung lieber ein rein weibliches oder männliches Team wünsche. Er beantwortete die Frage unmissverständlich mit den Worten "Für mich ist beides ok." (vgl. SEM-Akten, A45, F180). Für die ergänzende Anhörung vom 10. November 2017 wurde ein rein weibliches Befragungsteam eingesetzt; der Beschwerdeführer bemängelte dies während jener Befragung zu keinem Zeitpunkt. Dem Protokoll sind auch keine Anhaltspunkte für die Annahme zu entnehmen, das Geschlecht der Mitwirkenden hätte irgendeinen Einfluss auf sein Aussageverhalten gehabt.

7.1.3 Der Antrag des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, weil eine erneute Anhörung in einem reinen Männerteam durchzuführen sei, erweist sich bei dieser Aktenlage als unbegründet und ist abzuweisen.

7.2 Der Beschwerdeführer stellte sich weiter auf den Standpunkt, in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 TestV wäre das SEM dazu verpflichtet gewesen, sein Asylgesuch zumindest ab Kantonszuteilung vom 21. Dezember 2017 im sogenannten erweiterten Verfahren zu behandeln (vgl. Replik vom 12. Februar 2018, S. 2).

Diese Rechtsauffassung ist unzutreffend: In BVGE 2017 VI/3 E. 9.2.5 wurde festgestellt, dass eine nach dem erstinstanzlichen Asylentscheid
erfolgende Kantonszuweisung keinen Wechsel ins erweiterte Verfahren darstellt. Der diesbezügliche Kassationsantrag des Beschwerdeführers
ist ebenfalls als unbegründet abzuweisen.

7.3 Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, das SEM habe ihm einerseits vor Verfügungserlass keine Möglichkeit gegeben, sein Dossier zu konsultieren, und es sei ihm andererseits zu Unrecht die Einsicht in die Anhörungsprotokolle verweigert worden, indem ihm Letztere bei Verfügungserlass nicht ausgehändigt worden seien. Das SEM habe folglich seinen Gehörsanspruch verletzt, zumal es ihm nicht möglich gewesen sei, seine Beschwerde vollständig begründen zu können.

7.3.1 Die Konsultation der Verfahrensakten vor Abschluss des beschleunigten Verfahrens ist im beschleunigten Verfahren gemäss TestV nicht vorgesehen.

7.3.2 Zur Einsicht in die Akten zusammen mit dem Asylentscheid führte das SEM aus, die Anhörungsprotokolle seien zwar als editionspflichtige Akten deklariert, ein Kanzleifehler könne aber nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden. Jedenfalls seien dem Beschwerdeführer zumindest mit Schreiben vom 14. Dezember 2017 sämtliche Akten zugestellt worden, womit er über genügend Zeit für eine allfällige Beschwerdeergänzung verfügt habe.

7.3.3 Nach Durchsicht der Vorakten ist allerdings festzustellen, dass im Aktenverzeichnis des SEM eines der beiden Anhörungsprotokolle, das Aktenstück A45/21, den Editionscode "E" aufweist ("Der gesuchstellenden Person bekannte Akten [ohne ausdrücklichen Antrag wird aus ökologischen Gründen auf eine Edition dieser Akten verzichtet]). Demnach wurde jedenfalls dieses Protokoll dem Beschwerdeführer offenbar nicht mit dem Asylentscheid zugestellt. Aus diesem Grund forderte die vormalige Instruktionsrichterin das SEM mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2017 dazu auf, dem Beschwerdeführer während der Vernehmlassungsfrist Einsicht in die beiden Anhörungsprotokolle zu gewähren, was in der Folge auftragsgemäss erledigt wurde. Der Beschwerdeführer hatte in der Folge Gelegenheit, seine Beschwerde im Rahmen der Replik vom 12. Februar 2018 nach vollständiger Akteneinsicht zu ergänzen.

7.3.4 Bei dieser Aktenlage blieb auch eine allfällige versehentliche Verletzung der Bestimmung von Art. 17 Abs. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 17 Besondere Verfahrensbestimmungen - 1 Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196840 über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren.
1    Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196840 über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren.
2    Der Bundesrat erlässt ergänzende Bestimmungen über das Asylverfahren, insbesondere um der speziellen Situation von Frauen und Minderjährigen im Verfahren gerecht zu werden.
2bis    Asylgesuche von unbegleiteten Minderjährigen werden prioritär behandelt.41
3    Die Interessen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden werden wahrgenommen für die Dauer des Verfahrens:
a  im Zentrum des Bundes und am Flughafen durch die zugewiesene Rechtsvertretung als Vertrauensperson; diese stellt die Koordination mit den zuständigen kantonalen Behörden sicher;
b  nach Zuweisung in den Kanton durch die von den zuständigen kantonalen Behörden unverzüglich bestimmte Vertrauensperson.42
3bis    Bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so kann das SEM ein Altersgutachten veranlassen.43
4    ...44
5    Bei der Eröffnung eines Entscheids nach Artikel 23 Absatz 1, 31a oder 111c stellt das SEM der asylsuchenden oder der von ihr bevollmächtigten Person gleichzeitig die Verfahrensakten zu, wenn der Vollzug der Wegweisung angeordnet wurde.45
6    Der Bundesrat bestimmt die Rolle, die Zuständigkeiten und die Aufgaben der Vertrauensperson.46
AsylG (unaufgeforderte Zustellung der Verfahrensakten zusammen mit dem Asylentscheid, sofern darin der Vollzug der Wegweisung angeordnet wurde) für den Beschwerdeführer letztlich ohne nachteilige Folge. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen Verletzung des Akteneinsichtsrechts ist ebenfalls abzuweisen.

7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass für eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz keine Veranlassung besteht. Den festgestellten formalen Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens wird im Kosten- respektive Entschädigungspunkt Rechnung zu tragen sein.

7.5 Bei diesem Verfahrensgang entscheidet das Gericht im Folgenden nun auch inhaltlich über die vorliegende Beschwerde.

8.

8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

8.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).

9.

9.1 Das SEM begründete die angefochtene Verfügung inhaltlich im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer die angebliche Inhaftierung auf der Polizeistation widersprüchlich geschildert habe, weshalb diese nicht geglaubt werden könne. Nicht nachvollziehbar sei zudem, dass sein angeblicher Partner keinerlei Verfolgungsmassnahmen erlitten und - auf Druck der Ehefrau hin - den Beschwerdeführer selber angezeigt haben solle; dass dieser nach der Entdeckung der Beziehung durch die Ehefrau seines Partners und in Erwartung einer Verhaftung einfach nach Hause zurückgekehrt sei, sei unrealistisch. Ausserdem sei die Schilderung der angeblichen Entlassung aus dem Gefängnis auffällig oberflächlich und unsubstanziiert.

9.2 Zur Begründung des Hauptbegehrens seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, er fühle sich seit seinem zehnten Lebensjahr ebenso zu Männern wie zu Frauen hingezogen. Im Jahr 2006 habe er erstmals mit einem anderen Mann, der auch sein Lehrer gewesen sei, eine Beziehung gelebt. Sie hätten diese Beziehung geheim gehalten, zumal ihnen bewusst gewesen sei, dass diese Art von Beziehung in seinem Heimatland illegal sei. Nachdem sein damaliger Partner das Land im Jahr 2012 verlassen habe, habe die Beziehung zu seiner religiös angetrauten Ehefrau begonnen. Im Jahr 2014 habe er sich auf eine Affäre mit einem anderen Mann eingelassen, der selbst Ehemann und Vater gewesen sei. Als dessen Frau im Jahr 2016 davon erfahren habe, habe sie ihn verhaften lassen. Sein Freund, der über gute Verbindungen und genügend Mittel verfüge, habe ihn aus dem Gefängnis geholt und ihm zur Flucht aus dem Land verholfen. Nach dem Gesagten erfülle er die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm Asyl zu erteilen.

10.

10.1 In materieller Hinsicht erachtet das Gericht die vorinstanzliche Verfügung als überzeugend begründet. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung die den Befragungsprotokollen zu entnehmenden Widersprüche und Ungereimtheiten ausführlich und anschaulich aufgelistet. Auf diese Argumentation kann vorab verwiesen werden (vgl. SEM-Verfügung S. 3 f.).

10.2 Auch dem Gericht erscheint das vom Beschwerdeführer geschilderte Verhalten seines Freundes H._______ als unlogisch. Zunächst gab er an, nachdem H._______ Frau ihre Beziehung entdeckt gehabt habe, habe sein Freund sich aus Angst davor, sie würde ihm die Kinder entziehen, nicht für ihn eingesetzt (vgl. SEM-Akten, A48, F78 und F85). Später gab er hin-
gegen zu Protokoll, H._______ habe ihm am Folgetag, als er auf die Polizeistation verbracht worden sei, gesagt, er werde alles für seine Entlassung tun. In der Folge habe H._______ ihn tatsächlich mehrmals im Gefängnis besucht, ihn persönlich aus dem Gefängnis abgeholt und ihn schliesslich an einen sicheren Ort gebracht, wo er bis zu seiner Ausreise einige Monate später verblieben sei (vgl. a.a.O., F47 ff., F65 und F82 ff.).

10.3 Unvereinbar sind sodann auch die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers betreffend das Verhalten seines Freundes in der Öffentlichkeit. So gab er einerseits an, er sei mit seinem Freund - obschon sie Geschäftspartner gewesen seien - möglichst versteckt ausgegangen, um nicht aufzufallen. Nach seiner Verhaftung habe H._______ ihn aber mehrmals im Gefängnis besucht und ihn persönlich bei seiner Entlassung abgeholt (vgl. a.a.O., F119; A45, F99 ff., 103, F113: "[...] Sie werden nicht auf die Idee kommen, in was für einer Beziehung wir sind. Sie konnten denken, dass wir nur Freunde waren.", F114: "Und warum hat er Ihnen gesagt, dass Sie jeweils das Taxi nehmen sollen? A: Um alles geheim zu halten.").

10.4 Einen lebensfremden Eindruck hinterlässt einerseits das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe mit der Verhaftung gerechnet, sei aber dennoch zu Hause verblieben (vgl. A48, F69 ff. und F73 ff.). Andererseits gab er zu seinem knapp siebenmonatigen versteckten Aufenthalt in einer Wohnung in unrealistisch erscheinender Weise zu Protokoll, diese ungefähr einmal monatlich verlassen zu haben, ansonsten sei er stets drinnen gewesen (vgl. A45, F20; A48, F95: "Ich war einfach alleine. Ich erinnere mich, dass noch eine andere Person da lebte. Ich habe aber keinen Kontakt zu ihr gehabt. Er kam mich besuchen und ging wieder."; A48, F96 ff.).

10.5 Schliesslich spricht auch der Umstand klar gegen die Glaubhaftigkeit der angeblichen Verfolgungssituation, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner angeblichen Haftentlassung durch die heimatlichen Behörden einen Reisepass ausstellen liess und damit kontrolliert aus seinem Heimatstaat ausreiste (vgl. A48, F118).

10.6 Da die geltend gemachten Fluchtgründe nicht geglaubt werden können und den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge bis auf sein Cousin weder seine Familie noch seine Freunde Kenntnis von seiner sexuellen Orientierung haben (vgl. a.a.O., F76 und F105 ff., und F107: "[...], aber mein Cousin hat etwas über meine Sexualität erfahren, über meine Homosexualität, aber er ist nicht sicher. [...]"; A45, F55), ist nicht davon auszugehen, er habe bei einer allfälligen Rückkehr in seinen Heimatstaat allein aufgrund seiner sexuellen Orientierung in absehbarer Zukunft erhebliche Nachteile zu befürchten.

10.7 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

11.

11.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG). Gemäss Art. 32
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 32 Nichtverfügen der Wegweisung - (Art. 44 AsylG)95
1    Die Wegweisung wird nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person:96
a  im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist;
b  von einer Auslieferungsverfügung betroffen ist;
c  von einer Ausweisungsverfügung nach Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung98 oder nach Artikel 68 AIG99 betroffen ist; oder
d  von einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs101 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927102 betroffen ist.
2    In den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c und d kann die kantonale Behörde beim SEM eine Stellungnahme zu allfälligen Vollzugshindernissen einholen.103
AsylV 1 wird die Wegweisung aus der Schweiz unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 32 Nichtverfügen der Wegweisung - (Art. 44 AsylG)95
1    Die Wegweisung wird nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person:96
a  im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist;
b  von einer Auslieferungsverfügung betroffen ist;
c  von einer Ausweisungsverfügung nach Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung98 oder nach Artikel 68 AIG99 betroffen ist; oder
d  von einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs101 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927102 betroffen ist.
2    In den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c und d kann die kantonale Behörde beim SEM eine Stellungnahme zu allfälligen Vollzugshindernissen einholen.103
AsylV 1).

11.2

11.2.1 In der angefochtenen Verfügung stellte sich das SEM auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe bisher nicht rechtswirksam die Ehe geschlossen, weshalb er keine Aufenthaltsansprüche geltend machen könne.

11.2.2 Der Beschwerdeführer gab in seinen Beschwerdeeingaben an, er habe sich bereits im Jahr 2014 mit seiner jetzigen Ehefrau, einer ghanaischen Staatsangehörigen mit Niederlassungsbewilligung in der Schweiz, nach Brauch verheiratet. Inzwischen hätten sie ein Ehevorbereitungsverfahren in der Schweiz eingeleitet und würden eine Familiengemeinschaft bilden, weshalb er zumindest in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei. Am 11. Dezember 2017 habe er im Hinblick auf seine bevorstehende Eheschliessung beim Kanton C._______ um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersucht. Tagsüber lebe er bei seiner Frau und unterstütze sie bei der Betreuung ihrer drei Kinder. Nur für die Übernachtung kehre er ins Bundeszentrum zurück (vgl. auch SEM-Akten, A45, F13).

11.2.3 Gemäss Auskunft des Zivilstandsamts der Stadt C._______ fand die Eheschliessung im (...) 2018 statt.

11.3 Art. 14 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 14 Verhältnis zum ausländerrechtlichen Verfahren - 1 Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
1    Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
2    Der Kanton kann mit Zustimmung des SEM einer ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn:33
a  die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält;
b  der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war;
c  wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt; und
d  keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200535 (AIG)36 vorliegen.
3    Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies dem SEM unverzüglich.
4    Die betroffene Person hat nur beim Zustimmungsverfahren des SEM Parteistellung.
5    Hängige Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung werden mit dem Einreichen eines Asylgesuchs gegenstandslos.
6    Erteilte Aufenthaltsbewilligungen bleiben gültig und können gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen verlängert werden.
AsylG regelt das Verhältnis des Asylverfahrens zu anderen ausländerrechtlichen Verfahren und setzt den Grundsatz des Vorrangs des Asylverfahrens fest. Demnach kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. Ist dies der Fall, geht die Zuständigkeit, die Wegweisung aus der Schweiz zu verfügen, von den Asylbehörden auf die kantonale Ausländerbehörde über, welche über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu befinden hat (vgl. zum Ganzen BVGE 2013/37 E. 4.4 S. 579 f. sowie Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2001 Nr. 21 E. 8d S. 175 f.).

11.4 Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung deshalb nicht zu verfügen, falls ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, über den konkret zu befinden die kantonale Ausländerbehörde zuständig ist (vgl. auch EMARK 2006 Nr. 23 E. 3.2 S. 231 f., EMARK 2001 Nr. 21 E. 9 S. 176 f.). Ist die asylsuchende Person nicht im Besitze einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, ist im Asyl- und Wegweisungsverfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantonalen Ausländerbehörde daher vorfrageweise zu prüfen, ob die asylsuchende Person sich im Sinn von Art. 14 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 14 Verhältnis zum ausländerrechtlichen Verfahren - 1 Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
1    Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
2    Der Kanton kann mit Zustimmung des SEM einer ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn:33
a  die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält;
b  der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war;
c  wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt; und
d  keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200535 (AIG)36 vorliegen.
3    Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies dem SEM unverzüglich.
4    Die betroffene Person hat nur beim Zustimmungsverfahren des SEM Parteistellung.
5    Hängige Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung werden mit dem Einreichen eines Asylgesuchs gegenstandslos.
6    Erteilte Aufenthaltsbewilligungen bleiben gültig und können gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen verlängert werden.
AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 10 S. 177). Soweit nicht Gesetz oder Freizügigkeitsabkommen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermitteln, fällt als Anspruchsgrundlage Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK in Betracht, wobei diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist, wonach eine intakte und tatsächlich gelebte Familienbande zu nahen Verwandten bestehen muss, die über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, insbes. E. 4.4.2.2; EMARK 2001 Nr. 21 E. 8a und b S. 173 f. sowie E. 9 S. 176 f.; BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f., BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f.; EMARK 2005 Nr. 3 E. 3.1 S. 31 f.).

11.5 Ergibt die vorfrageweise Prüfung, dass sich die asylsuchende Person auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann, ist sie im Asyl- und Wegweisungsverfahren darauf hinzuweisen, dass sie ein entsprechendes Bewilligungsgesuch bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde einzureichen hat. Ist bei der kantonalen Ausländerbehörde bereits ein Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hängig, so hat das SEM - weist es das Asylgesuch ab oder tritt es auf dieses nicht ein - die Wegweisung nicht zu verfügen, respektive hebt das Bundesverwaltungsgericht in diesem Fall eine vom SEM verfügte Wegweisung auf (vgl. auch EMARK 2001 Nr. 21 E. 9a S. 177). Andererseits haben sich die Asylbehörden bei der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht mehr mit Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK zu befassen, wenn die kantonale Ausländerbehörde es bereits ablehnte, gestützt auf diese Norm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 12b S. 178 f. und c sowie E. 14a S. 179).

11.6 Eine vorfrageweise Prüfung ergibt nach dem Gesagten, dass der
Beschwerdeführer, der mit einer in der Schweiz niedergelassen Frau verheiratet ist, sich auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK berufen können dürfte. Damit ist aber auch gesagt, dass durch das kantonale Migrationsamt noch zu prüfen sein wird, ob der Beschwerdeführer sämtliche sich aus dem Gesetz und der Rechtsprechung ergebenden Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erfüllt.

11.7 Somit ist die durch das SEM angeordnete Wegweisung aufzuheben (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-1002/2014 vom 5. März 2015 E. 4.5). Das kantonale Migrationsamt ist für die Prüfung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zuständig. Die Beschwerde ist folglich betreffend Anordnung der Wegweisung gutzuheissen und die angefochtene Verfügung in diesem Punkt aufzuheben.

11.8 Die Prüfung der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung ist damit nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern wäre gegebenenfalls zu prüfen, würde die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verweigert und (erneut) die Wegweisung angeordnet.

12.
Zusammenfassend ist die Beschwerde im Asylpunkt abzuweisen. Die Dispositivziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Abweisung des Asylgesuchs) sind zu bestätigen. Hingegen ist die Beschwerde betreffend Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz gutzuheissen und die Dispositivziffer 3 - sowie die darauf basierenden Dispositivziffern 4 und 5 - der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben.

13.

13.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

13.2 Der Beschwerdeführer ist bezüglich seiner Anträge auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung unterlegen. Betreffend Anordnung der Wegweisung ist seinen Rechtsbegehren hingegen zu entsprechen.

13.3 Nachdem mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2017 die unentgeltliche Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gewährt worden ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

13.4 Angesichts des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens und der Tatsache, dass Verletzungen des rechtlichen Gehörs und des Akteneinsichtsrechts des Beschwerdeführers zu heilen waren, steht diesem eine Parteientschädigung zu. Sein Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten von Amtes wegen und auf der bestehenden Aktengrundlage festzusetzen sind (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unter Würdigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
-13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE) ist die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 1200.- (inkl. sämtlicher Auslagen) festzusetzen und dem SEM zur Bezahlung aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird im Hauptpunkt (Flüchtlingseigenschaft, Asyl) abgewiesen. Im Wegweisungspunkt wird die Beschwerde gutgeheissen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

2.
Die Dispositivziffern 3-5 der angefochtenen Verfügung werden auf-
gehoben.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1200.- auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Martina Stark
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : E-6885/2017
Datum : 20. März 2019
Publiziert : 03. April 2019
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. November 2017


Gesetzesregister
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
12 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 12 Eröffnung und Zustellung bei einem Aufenthalt im Kanton - 1 Eine Verfügung oder Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden oder von diesen Bevollmächtigten wird nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig, auch wenn die Betroffenen aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der Schweizerischen Post erst zu einem späteren Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten oder wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
1    Eine Verfügung oder Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden oder von diesen Bevollmächtigten wird nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig, auch wenn die Betroffenen aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der Schweizerischen Post erst zu einem späteren Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten oder wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
2    Wird die asylsuchende Person durch mehrere Bevollmächtigte vertreten und bezeichnen diese keine gemeinsame Zustelladresse, so eröffnet die Behörde ihre Verfügungen oder stellt Mitteilungen der von der asylsuchenden Person zuerst bezeichneten bevollmächtigten Person zu.
3    Verfügungen können in geeigneten Fällen mündlich eröffnet und summarisch begründet werden. Die mündliche Eröffnung ist samt Begründung protokollarisch festzuhalten. Der Protokollauszug ist der asylsuchenden Person oder ihrer bevollmächtigten Person auszuhändigen.
14 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 14 Verhältnis zum ausländerrechtlichen Verfahren - 1 Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
1    Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
2    Der Kanton kann mit Zustimmung des SEM einer ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn:33
a  die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält;
b  der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war;
c  wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt; und
d  keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200535 (AIG)36 vorliegen.
3    Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies dem SEM unverzüglich.
4    Die betroffene Person hat nur beim Zustimmungsverfahren des SEM Parteistellung.
5    Hängige Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung werden mit dem Einreichen eines Asylgesuchs gegenstandslos.
6    Erteilte Aufenthaltsbewilligungen bleiben gültig und können gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen verlängert werden.
17 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 17 Besondere Verfahrensbestimmungen - 1 Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196840 über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren.
1    Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196840 über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren.
2    Der Bundesrat erlässt ergänzende Bestimmungen über das Asylverfahren, insbesondere um der speziellen Situation von Frauen und Minderjährigen im Verfahren gerecht zu werden.
2bis    Asylgesuche von unbegleiteten Minderjährigen werden prioritär behandelt.41
3    Die Interessen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden werden wahrgenommen für die Dauer des Verfahrens:
a  im Zentrum des Bundes und am Flughafen durch die zugewiesene Rechtsvertretung als Vertrauensperson; diese stellt die Koordination mit den zuständigen kantonalen Behörden sicher;
b  nach Zuweisung in den Kanton durch die von den zuständigen kantonalen Behörden unverzüglich bestimmte Vertrauensperson.42
3bis    Bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so kann das SEM ein Altersgutachten veranlassen.43
4    ...44
5    Bei der Eröffnung eines Entscheids nach Artikel 23 Absatz 1, 31a oder 111c stellt das SEM der asylsuchenden oder der von ihr bevollmächtigten Person gleichzeitig die Verfahrensakten zu, wenn der Vollzug der Wegweisung angeordnet wurde.45
6    Der Bundesrat bestimmt die Rolle, die Zuständigkeiten und die Aufgaben der Vertrauensperson.46
20c  26c 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 26c Beschleunigtes Verfahren - Nach Abschluss der Vorbereitungsphase folgt das beschleunigte Verfahren umgehend mit der Anhörung zu den Asylgründen oder der Gewährung des rechtlichen Gehörs nach Artikel 36. Der Bundesrat legt die einzelnen Verfahrensschritte fest.
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
110a 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
112b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 112b - 1 Der Bundesrat kann Testphasen zur Beurteilung neuer Verfahrensabläufe vorsehen, wenn diese aufgrund von aufwendigen, organisatorischen und technischen Massnahmen eine Testphase vor dem Erlass einer Gesetzesänderung erfordern.
1    Der Bundesrat kann Testphasen zur Beurteilung neuer Verfahrensabläufe vorsehen, wenn diese aufgrund von aufwendigen, organisatorischen und technischen Massnahmen eine Testphase vor dem Erlass einer Gesetzesänderung erfordern.
2    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Testphasen in einer Verordnung. Dabei kann er bei der Ausgestaltung des erstinstanzlichen Asylverfahrens und des Wegweisungsverfahrens und damit zusammenhängenden Finanzierungsfragen von diesem Gesetz und dem AIG397 abweichen.
3    Er kann für Testphasen die Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Artikel 108 Absatz 1 auf zehn Tage verkürzen, wenn der wirksame Rechtsschutz der betroffenen Asylsuchenden durch geeignete Massnahmen gewährleistet ist.
4    Die Verordnung listet alle Gesetzesbestimmungen auf, von denen abgewichen wird.
5    Die Dauer der Testphasen beträgt höchstens zwei Jahre.
AsylV 1: 6 
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 6 Verfahren bei geschlechtsspezifischer Verfolgung - (Art. 17 Abs. 2 AsylG)
20c 
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 20c Beschleunigtes Verfahren - (Art. 26c AsylG)
a  Vorbereitung der Anhörung zu den Asylgründen;
b  Anhörung zu den Asylgründen oder Gewährung des rechtlichen Gehörs;
c  allfällige weitere Stellungnahme der Rechtsvertretung;
d  Triage: Fortführung des beschleunigten Verfahrens oder Wechsel in das erweiterte Verfahren;
e  Redaktion des Entwurfs des Asylentscheids;
f  Stellungnahme der Rechtsvertretung zum Entwurf des ablehnenden Asylentscheids;
g  Schlussredaktion des Asylentscheids;
h  Eröffnung des Asylentscheids.
32 
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 32 Nichtverfügen der Wegweisung - (Art. 44 AsylG)95
1    Die Wegweisung wird nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person:96
a  im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist;
b  von einer Auslieferungsverfügung betroffen ist;
c  von einer Ausweisungsverfügung nach Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung98 oder nach Artikel 68 AIG99 betroffen ist; oder
d  von einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs101 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927102 betroffen ist.
2    In den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c und d kann die kantonale Behörde beim SEM eine Stellungnahme zu allfälligen Vollzugshindernissen einholen.103
52d
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 52d Stellungnahme zum Entwurf eines ablehnenden Asylentscheids - (Art. 22 Abs. 3bis, 102j Abs. 3 und 102k Abs. 1 Bst. c AsylG)
1    Die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zum Entwurf eines ablehnenden Asylentscheides endet am nachfolgenden Arbeitstag zur selben Uhrzeit, an welcher die Übergabe des Entwurfs an den Leistungserbringer stattgefunden hat.
2    Im beschleunigten Verfahren und im Verfahren am Flughafen gelten die Entscheide des SEM nach Artikel 31a Absatz 1 Buchstaben a, c bis f, Absätze 3 und 4 AsylG als ablehnende Asylentscheide im Sinne von Absatz 1.
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BV: 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
EMRK: 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
VGG: 21 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 21 Besetzung
1    Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).
2    Sie entscheiden in Fünferbesetzung, wenn der Präsident beziehungsweise die Präsidentin dies im Interesse der Rechtsfortbildung oder der Einheit der Rechtsprechung anordnet.
31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 9 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
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SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
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SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGR: 32
SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR)
VGR Art. 32 Bildung der Spruchkörper
1    Das zweite und das dritte Mitglied des Spruchkörpers werden sinngemäss nach Artikel 31 Absätze 2-5 bestimmt.31
2    Solange das Urteil noch nicht zustande gekommen ist, kann jedes Mitglied des Spruchkörpers beantragen, dass das Urteil in Fünferbesetzung zu fällen sei. Sofern der Kammerpräsident oder die Kammerpräsidentin nicht gleichzeitig Abteilungspräsident oder Abteilungspräsidentin ist, leitet er oder sie den Antrag nach Anhörung des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin mit der eigenen Empfehlung an den Abteilungspräsidenten oder die Abteilungspräsidentin zur Entscheidung gemäss Artikel 21 Absatz 2 VGG.
3    Die Fünferbesetzung besteht aus:
a  den drei Mitgliedern des ordentlichen Spruchkörpers;
b  dem Präsidenten oder der Präsidentin der zuständigen Kammer oder dem oder der zuständigen Fachgebietsverantwortlichen, falls er oder sie nicht bereits zum ordentlichen Spruchkörper gehört;
c  dem Abteilungspräsidenten oder der Abteilungspräsidentin und allenfalls dem Fachgebietskoordinator oder der Fachgebietskoordinatorin, sofern er oder sie nicht bereits zum ordentlichen Spruchkörper gehört und sofern dies gemäss Abteilungspraxis vorgesehen ist; das weitere Mitglied oder die zwei weiteren Mitglieder des Spruchkörpers werden sinngemäss nach Artikel 31 Absätze 2-5 bestimmt.
3bis    Die Abteilungen können abteilungsübergreifende Spruchkörper bilden, insbesondere:
a  soweit die Rechtsfrage die jeweils gemeinsamen Rechtsgebiete betrifft;
b  wenn für die Rechtsfrage das Fachwissen einer anderen Abteilung notwendig ist;
c  bei einer Aushilfe von Richtern und Richterinnen in anderen Abteilungen zur Ausgleichung der Geschäftslast.34
4    ...35
5    Erfordert es das Rechtsgebiet, kann die Abteilung bestimmen, dass die Dreierbesetzung aus mindestens zwei Mitgliedern besteht, deren Muttersprache der Verfahrenssprache entspricht.36
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
65
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
BGE Register
128-I-34 • 130-II-281 • 131-II-217 • 135-I-143 • 138-V-445
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesverwaltungsgericht • weiler • beschleunigtes verfahren • vorinstanz • aufenthaltsbewilligung • asylverfahren • tag • frage • frist • leistungserbringer • entscheidentwurf • kenntnis • heimatstaat • spanien • leben • mann • anspruch auf rechtliches gehör • niederlassungsbewilligung • replik • stelle
... Alle anzeigen
BVGE
2017-VI-3 • 2015/3 • 2014/26 • 2013/37 • 2010/63 • 2009/8
BVGer
D-1348/2015 • D-4994/2017 • E-1002/2014 • E-1311/2014 • E-332/2015 • E-6885/2017 • E-6985/2017
EMARK
2001/21 S.173 • 2001/21 S.175 • 2001/21 S.176 • 2001/21 S.177 • 2001/21 S.178 • 2005/3 • 2006/23
ASYL
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