Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1348/2015
plo
Urteil vom 17. August 2016
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler,
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
A._______,geboren am (...), und
B._______,geboren am (...),
Syrien,
Parteien
beide vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro Kernstrasse,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Flüchtlingseigenschaft (ohne Wegweisungsvollzug);
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 18. Februar 2015 / N (...).
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in C._______, verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben im August 2012 auf dem Luftweg in Richtung Ägypten. In der Folge hielten sie sich einige Zeit in der Türkei auf, kehrten dann aber nach Ägypten zurück. Von dort herkommend, reisten sie via Italien am 7. September 2014 illegal in die Schweiz ein. Am 9. September 2014 suchten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nach.
A.b Das SEM teilte den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 10. September 2014 mit, sie seien per Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen worden, wo ihr Asylgesuch gemäss Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV; SR 142.318.1) behandelt werde.
A.c Mit Vollmacht vom 11. September 2014 bevollmächtigten die Beschwerdeführenden die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Rechtsberatungsstelle im Testbetrieb Zürich zu ihrer Vertretung im Asylverfahren.
A.d Am 25. September 2014 wurden die Beschwerdeführenden zur Identität, zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt.
A.e Der aktuelle Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden teilte unter Beilage einer Vollmacht vom 19. November 2014 (Kopie) mit Eingabe vom 20. November 2014 die Mandatsübernahme mit.
A.f Am 30. Januar 2015 wurden die Beschwerdeführenden sodann gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV ausführlich zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe einen Kleiderladen betrieben und auch selber Kleider und Uniformen geschneidert. Zu seinen Kunden hätten gewöhnliche Leute, aber auch ein Führer der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) sowie Angehörige von anderen kurdischen Parteien gehört. Aber auch Polizei- und Militäroffiziere hätten bei ihm eingekauft. Einige Nachbarn hätten deswegen geglaubt, er arbeite für die Regierung oder für die Shabiha-Miliz, was jedoch unzutreffend gewesen sei. Als die Demonstrationen begonnen hätten, habe er jeweils an kurdischen Kundgebungen teilgenommen. Gewisse arabische Gruppierungen hätten sich darüber geärgert, dass er sich einerseits an kurdischen Demonstrationen beteiligt habe, andererseits Kunden aus Regierungskreisen gehabt habe. Sie hätten ihn deswegen bedroht, und letztlich sei er im Februar 2012 von der Gruppe von Khaled Al Hayani entführt worden. Er sei einen oder zwei Monate lang festgehalten und dabei misshandelt worden. Erst nach Bezahlung von Lösegeld durch seinen Bruder sei er wieder freigelassen worden. Einige Monate später habe sein älterer Sohn A. ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten. Um seine Söhne vor dem Militärdienst zu bewahren, habe er sie nach E._______ geschickt. Als Mitte Mai 2012 Sicherheitsbehörden vorbeigekommen seien und nach A. gefragt hätten, habe er gesagt, dieser sei in Beirut. Daraufhin hätten ihn die Sicherheitsbeamten mitgenommen. Er sei misshandelt, verhört und als Regimegegner und Verräter beschimpft worden. Aufgrund seiner guten Beziehungen zu Offizieren habe er schliesslich nach einem Monat seine Freilassung erwirken können, habe sich aber zuvor schriftlich verpflichten müssen, seine Söhne in den Militärdienst zu schicken. Da er seine Söhne nicht habe ausliefern wollen, habe er sich zur Flucht aus dem Heimatland entschieden; denn ansonsten wäre er als Verräter und Regimegegner bestraft worden. Um trotz seiner Probleme mit den Behörden legal ausreisen zu können, habe er seine Beziehungen spielen lassen und viel Bestechungsgeld zahlen müssen. Die Beschwerdeführerin ihrerseits machte geltend, sie habe persönlich keine Probleme mit den syrischen Behörden gehabt, sondern sei wegen ihres Mannes und ihren Söhnen aus Syrien ausgereist. Sie wies ausserdem auf die allgemeinen Probleme der Kurden in Syrien, namentlich die Diskriminierungen im Alltag, hin. Zudem brachte sie vor, sie sei früher Sympathisantin der PKK gewesen und habe vor der Familiengründung zehn Jahre lang eine kurdische Tanzgruppe geführt und auch häufig Newroz-Feste oder Kundgebungen mitorganisiert.
Deswegen sei sie in den Jahren 1985 bis 1987 mehrmals von den Behörden mitgenommen und befragt worden. Ihr Bruder sei für die PKK aktiv gewesen, und aus diesem Grund habe Abdullah Öcalan einmal ihr Haus besucht, dabei sei das als Beweismittel eingereichte Foto entstanden. Im Weiteren wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt, indem er an zwei Kundgebungen gegen die Vorfälle in Kobane und Al-Hassaka teilgenommen habe.
A.g Mit Verfügung vom 17. Februar 2015 wurden die Beschwerdeführenden für die Dauer des Verfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen.
A.h Zur Untermauerung ihrer Vorbringen respektive zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Unterlagen zu den Akten: ihre Reisepässe sowie die Identitätskarten, ein Familienbüchlein, ein Gruppenfoto mit Abdullah Öcalan aus dem Jahr 1988/89, ein Kaufvertrag betreffend das Geschäft des Beschwerdeführers und eine diesbezügliche Businesscard.
B.
Mit Verfügung vom 18. Februar 2015 - eröffnet am 20. Februar 2015 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es jedoch infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz an.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 2. März 2015 liessen die Beschwerdeführenden diesen Entscheid anfechten und beantragen, die Dispositivziffern 1-3 der vorinstanzlichen Verfügung vom 18. Februar 2015 seien aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventuell sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig sei. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes - auch rückwirkend für das vorinstanzliche Verfahren - sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: die vorinstanzliche Verfügung vom 18. Februar 2015 sowie die Vollmacht vom 19. November 2014 (beides in Kopie).
D.
Der Instruktionsrichter teilte den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 6. März 2015 mit, über das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. Die Beschwerdeführenden wurden aufgefordert, umgehend einen Beleg für die geltend gemachte prozessuale Bedürftigkeit nachzureichen. Im Weiteren wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, und das Beschwerdedossier wurde dem SEM zur Vernehmlassung unterbreitet.
E.
Mit Eingabe vom 6. März 2015 liessen die Beschwerdeführenden eine Unterstützungsbestätigung vom 4. März 2015 zu den Akten reichen.
F.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 19. März 2015 vollumfänglich an seiner Verfügung fest.
G.
Mit Eingabe vom 22. März 2015 liessen die Beschwerdeführenden Fotos des Militärbüchleins ihres Sohnes A. (inkl. Übersetzung), zwei Bestätigungsschreiben der "Ararat-Gruppe" vom 28. Februar 2015 sowie die Kopie des niederländischen Aufenthaltstitels eines Neffen beziehungsweise Bruders der Beschwerdeführerin einreichen.
H.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden nahm mit Eingabe vom 26. März 2015 Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung und bestätigte dabei die in der Beschwerde gestellten Anträge. Der Eingabe lag eine Aufstellung der Aufwendungen und Auslagen bei.
I.
Mit Eingaben vom 27. März und 22. Juni 2015 wurden weitere Beweismittel nachgereicht: zwei Mitgliedschaftsbestätigungen der Demokratischen Einheitspartei Syriens (PYD), Sektion Schweiz, vom März 2015, ein Foto der Tanztruppe der Beschwerdeführerin in C._______, ein Internetausdruck betreffend die Ernennung des Beschwerdeführers zum Vertreter der "Ararat-Gruppe" für den Kanton F._______, Fotos der Beschwerdeführenden an Kundgebungen sowie an einer Newroz-Feier in der Schweiz.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 112b |
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 112b |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 20 - 1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen. |
|
1 | Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen. |
2 | Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen. |
2bis | Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51 |
3 | Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52 |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
3.
Die Beschwerdeführenden wurden infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Diesbezüglich wurde die vorinstanzliche Verfügung nicht angefochten. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Fragen, ob die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und ob ihnen deswegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
|
1 | Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
2 | Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
|
1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
|
1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
|
1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
|
1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. |
5.
5.1 Das SEM führte zur Begründung seines ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien teilweise unglaubhaft. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer es trotz der geltend gemachten staatlichen Verfolgung vorgezogen habe, legal aus Syrien auszureisen. Es sei auch unlogisch, dass er der Ansicht gewesen sei, eine legale Ausreise sei sicherer als eine illegale. Zudem sei unbegreiflich, dass er zwecks Organisation der Ausreise zwei Monate gewartet habe, obwohl ihm angeblich bei Missachtung der von ihm unterschriebenen Verpflichtungserklärung die Todesstrafe gedroht habe. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft erklären können, weshalb die Sicherheitsbehörden seinen Reisepass nicht eingezogen hätten, zumal sie auch den abgelaufenen Pass hätten einziehen können. Es sei auch unverständlich, dass er für die Passerneuerung das Risiko auf sich genommen habe, die Behörden zu kontaktieren, obwohl er angeblich von den militärischen Sicherheitsbehörden gesucht worden sei. Auch sein Einwand, die zuständigen Passbüro-Personen seien zu ihm nach Hause gekommen, überzeuge nicht, zumal diese Personen davon in Kenntnis gesetzt worden wären, falls er tatsächlich auf einer Fahndungsliste gestanden hätte. Es sei sodann auch schwer begreiflich, weshalb er sich so sicher gewesen sei, bei der Ausreise trotz seiner Beziehungen und der Bezahlung von Bestechungsgeldern nicht doch aufgehalten und verhaftet zu werden, zumal er selber eingeräumt habe, in Syrien würden chaotische Zustände herrschen. Im August 2012 sei die Situation in C._______ zudem sehr unübersichtlich und gefährlich gewesen. Die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers seien daher unlogisch. Viel wahrscheinlicher sei, dass sein Name bei den Kontrollposten gar nicht vermerkt gewesen sei. In Bezug auf die Aussage des Beschwerdeführers, wonach sein Sohn einen Marschbefehl erhalten habe und nach dessen Erhalt sofort hätte einrücken müssen, sei festzustellen, dass dies unüblich und daher wenig glaubhaft sei. Der Beschwerdeführer habe im Weiteren verschiedentlich vorgebracht, dass er sich regelmässig für die kurdische Sache eingesetzt habe. Dabei habe er die geltend gemachte Unterstützung jedoch nicht detailliert dargelegt. Seinen undifferenzierten Ausführungen könne nicht entnommen werden, inwiefern ihm daraus Nachteile entstanden seien. Angesichts der dargelegten Ungereimtheiten sei es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, die geltend gemachte Furcht vor staatlicher Verfolgung glaubhaft zu machen. Bezüglich der vorgebrachten Entführung durch die "al-Hayani" sei festzustellen, dass es sich den Schilderungen des Beschwerdeführers zufolge um die Tat einer kriminellen
Gruppierung gehandelt habe, die aus finanziellen Motiven erfolgt und nicht gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtet gewesen sei, zumal er selber angeführt habe, mehreren anderen Personen sei dasselbe geschehen. Da er nach seiner Freilassung wieder normal weiter gearbeitet habe, sei zudem davon auszugehen, dass er keine weiteren Behelligungen seitens dieser Gruppierung befürchtet habe. Dieses Vorbringen sei daher nicht asylrelevant. Auch der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Einsatz für die kurdischen Anliegen in den 1980er-Jahren sei nicht asylrelevant, da der zeitliche und sachliche Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht nicht genügend eng sei. Sie habe ausserdem selber gesagt, sie habe seither keine ernsthaften Probleme mit den Behörden mehr gehabt. Aufgrund des Gesagten erfüllten die Beschwerdeführenden insgesamt die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Asylgesuche abzulehnen seien.
5.2 In der Beschwerde wird zunächst vorgebracht, der Rechtsvertreter habe das SEM mit Eingabe vom 4. Februar 2015 um Gewährung der Akteneinsicht und Ernennung zum amtlichen Rechtsbeistand ersucht. Das SEM habe diesen Gesuchen indessen nicht entsprochen. Es habe dem Rechtsvertreter nie einen Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zukommen lassen, sondern habe direkt einen negativen Entscheid verfasst und diesen dem Rechtsvertreter samt Verfahrensakten zugestellt. Dieses Vorgehen verstosse gegen Art. 17 Abs. 2 Bst. f TestV und verletze den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör. Es sei jedoch nicht sinnvoll, die vorinstanzliche Verfügung deswegen zu kassieren. Andererseits müsse man diese verfahrensrechtliche Rechtsverletzung trotzdem irgendwie sanktionieren. Daher sei den Beschwerdeführenden die Möglichkeit zur Beschwerdeergänzung einzuräumen. Auch die Tatsache, dass das SEM das Gesuch um Ernennung zum amtlichen Anwalt nicht behandelt habe, stelle einen verfahrensrechtlichen Mangel dar, zumal Asylsuchende gemäss Art. 23 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 TestV während der Dauer des beschleunigten Verfahrens im Testbetrieb Anspruch auf Beiordnung einer vom SEM finanzierten Rechtsvertretung hätten. Ein vom Asylsuchenden selber organisierter Rechtsvertreter müsse demnach vom SEM entschädigt werden. Die Nichtbehandlung des erwähnten Antrags sei als Rechtsverweigerung zu qualifizieren. Daher werde vorliegend die Einsetzung zum amtlichen Anwalt auch rückwirkend für das vorinstanzliche Verfahren beantragt. Ferner wird gerügt, das SEM habe die vom Beschwerdeführer geschilderte mehrfache Teilnahme an Kundgebungen der kurdischen Oppositionsbewegung sowie die exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz nicht im Sachverhalt aufgeführt. Sodann wird festgestellt, die Beschwerdeführenden seien allgemein als glaubwürdig zu bezeichnen, und ihre Schilderungen zeichneten sich durch viele Realkennzeichen und Details aus. Insbesondere die vom Beschwerdeführer dargelegte Entführung sowie die Inhaftierung durch das Militär wirkten nachvollziehbar und glaubhaft. In Bezug auf die Frage, weshalb die Beschwerdeführenden erst zwei Monate nach der Freilassung des Beschwerdeführers ausgereist und überdies den legalen Weg gewählt hätten, sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Flucht im Sommer 2012 sowohl zu den Rebellen als auch zu den regimetreuen Sicherheitskräften geschäftliche Beziehungen gepflegt und in mittelständischen Verhältnissen gelebt habe. Nur so sei es ihm möglich gewesen, das Lösegeld für die al-Hayani-Miliz sowie die Bestechungsgelder für die "legale" Ausreise aufzubringen. Er habe die Bestechungsmechanismen plausibel und mit Namensnennungen dargelegt. Die Gelder seien zu einem
pensionierten Militärgeheimdienst-Offizier namens A. A., geflossen, und dieser habe mit seinem Einfluss dafür gesorgt, dass die Beschwerdeführenden die Kontrollen am Flughafen unbeschadet überstanden hätten. Überdies hätten sich die Beschwerdeführenden zwischen der Freilassung des Beschwerdeführers und der Ausreise nicht in der Öffentlichkeit aufgehalten. Es sei daher glaubhaft, dass die Beschwerdeführenden rund zwei Monate nach der Freilassung des Beschwerdeführers unbehelligt über den Flughafen von C._______ hätten ausreisen können, obwohl der Beschwerdeführer und der Sohn A. zu diesem Zeitpunkt von den Militärbehörden gesucht worden seien. Die vom SEM geäusserten Zweifel gründeten dagegen auf reinen Mutmassungen. Auch die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben zu den Umständen der Passausstellung seien nachvollziehbar. Er habe im Zeitpunkt der Freilassung keinen gültigen Pass gehabt. Das Militär hätte die Ausstellung eines neuen Reisedokuments verhindern können. Dies sei Dank der Zahlung von erheblichen Schmiergeldern nicht geschehen. Auch der syrische Militärgeheimdienst sei korrumpierbar. Es sei unüblich und wohl gerade deshalb glaubhaft, dass die Datenaufnahme für die Passausstellung nicht auf dem Passbüro, sondern beim Beschwerdeführer zuhause vorgenommen worden sei. Sodann gebe es auch in Ländern mit hoher Korruption eine bestimmte Form von Rechtssicherheit. Der Bestechende kaufe vom Bestochenen eine im Voraus vereinbarte Leistung. Die Mitarbeiter aller Abteilungen der verschiedenen syrischen Sicherheitsapparate seien bestechlich, sofern die "Leistung" keine zentralen und lebenswichtigen Bereiche des Regimes beträfen. Im vorliegenden Fall sei es nur darum gegangen, einer mittelständischen Familie, die sich politisch nie besonders exponiert habe, die Flucht zu ermöglichen. Die entsprechenden Vorbringen seien daher glaubhaft. Das SEM habe im Weiteren die sofortige Einrückungspflicht nach Erhalt des Marschbefehls bezweifelt, diese Ansicht aber nicht näher begründet oder belegt. In einer Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom Juli 2014 ("Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee") werde hingegen unter anderem die sofortige Einberufung von Reservisten erwähnt. Die Faktenlage spreche jedenfalls nicht gegen die Darstellung des Beschwerdeführers. Es treffe im Weiteren zwar zu, dass sich der Beschwerdeführer zu seinem Engagement für die kurdische Opposition nicht ausführlich geäussert habe, allerdings sei er dazu auch nicht näher befragt worden. Er habe dem Rechtsvertreter gegenüber angegeben, dass er sich für die PYD engagiert habe. Er habe an allen wichtigen Veranstaltungen teilgenommen und für die Partei Flugblätter und Zeitschriften in seinem Laden aufbewahrt. Das Propaganda-
Material habe er von Parteimitgliedern erhalten, und andere hätten es dann abgeholt und im Quartier verteilt. Er habe die Bezirksverantwortliche der PYD persönlich gekannt. Im Jahr 2012 habe er sich an den meisten Kundgebungen der Opposition in seinem Quartier beteiligt. Zur Frage der Asylrelevanz der Entführung durch die al-Hayani sei zu bemerken, dass der Beschwerdeführer als vermögender Kurde gezielt von der arabisch-stämmigen Miliz zwecks Lösegelderpressung entführt worden sei. Somit sei er als Kurde gezielt verfolgt worden. In Bezug auf die Beschwerdeführerin sei im Weiteren darauf hinzuweisen, dass sich mehrere ihrer Familienangehörigen der PKK angeschlossen hätten. Zwei ihrer Neffen hätten als Guerillas gekämpft und seien von syrischen respektive türkischen Sicherheitskräften getötet worden. Einer ihrer Brüder, R. M., sei persönlicher Chauffeur von Abdullah Öcalan gewesen und lebe heute als anerkannter Flüchtling in den Niederlanden. Eine Nichte habe im Sindjar gekämpft und sei heute eine PYD-Funktionärin in Qamishli. Nach dem Gesagten hätten die Beschwerdeführenden bis zur ihrer Ausreise im Sommer 2012 ein überzeugtes Engagement für die PYD an den Tag gelegt. Sie hätten glaubhaft machen können, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien in asylrelevanter Weise verfolgt worden seien. Es sei ihnen daher Asyl zu gewähren. Schliesslich stelle sich eventualiter die Frage, ob die Beschwerdeführenden zumindest wegen ihrer exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz als Flüchtlinge anzuerkennen wären. Das SEM habe sich dazu nicht geäussert.
5.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung im Wesentlichen aus, es interpretiere die TestV in dem Sinne, dass bei einer externen Rechtsvertretung keine Stellungnahme zum Entwurf des Asylentscheids gewährt werde, zumal aus Art. 27 Abs. 2 TestV hervorgehe, dass mit der in Art. 17 Abs. 2 Bst. f TestV erwähnten Rechtsvertretung der Leistungserbringer gemeint sei. Demnach sei einer externen Rechtsvertretung kein Entscheidentwurf zuzustellen. Dies wäre im Übrigen schon aufgrund der kurzen Fristen nicht machbar. Die externe Rechtsvertretung habe zudem auch keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Zwar hätten asylsuchende Personen gemäss Art. 23 TestV Anspruch auf unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung, allerdings sei geregelt, dass diese Leistung durch den Leistungserbringer erbracht werde, welcher gemäss Art. 28 TestV entschädigt werde. Im Weiteren bringt das SEM vor, es sei in der angefochtenen Verfügung nicht näher auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte exilpolitische Aktivität eingegangen, weil es sich dabei um eine einmalige Teilnahme an einer Demonstration in der Schweiz gehandelt habe. Diese Aktivität sei nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen. Sodann sei klarzustellen, dass nicht Zeitpunkt und Umstände der Ausreise der Beschwerdeführenden als unglaubhaft eingestuft würden. Unglaubhaft erscheine die Haft durch die militärischen Sicherheitsbehörden sowie die Entlassung nach Unterzeichnung einer Verpflichtungserklärung. Falls diese Vorbringen glaubhaft wären, wäre nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer zwecks Organisation einer legalen Ausreise zwei Monate zugewartet hätte.
5.4 In der Replik wird entgegnet, es mache keinen Sinn, dass Art. 17 Abs. 2 Bst. f TestV nur auf den Leistungserbringer und nicht auch auf externe Rechtsvertreter anwendbar sei. Der Verordnungsgeber habe die Einführung eines Vorentscheids bewusst für alle Formen der Rechtsvertretung vorgesehen. Die vom SEM erwähnten kurzen Fristen seien erlassen worden, um die Abläufe zu testen. Aus triftigen Gründen könnten diese zudem gemäss Art. 17 Abs. 3 TestV verlängert werden. Die kurzen Fristen würden übrigens von mehreren Seiten kritisiert. Im Weiteren missachte auch die vom SEM verweigerte Entschädigung für den externen Rechtsvertreter den Willen des Verordnungsgebers. Sodann wird vorgebracht, der Beschwerdeführer halte daran fest, dass er von den militärischen Sicherheitsbehörden festgenommen worden sei. Während der zwei Wochen nach seiner Entlassung habe er sich versteckt und die Ausreise organisiert. Die Beschwerdeführenden seien ferner weiterhin exilpolitisch aktiv. Es seien bei der Beurteilung dieser Aktivitäten die Ausführungen im Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 zu beachten.
6.
Nachfolgend ist vorab auf die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen einzugehen. Diesbezüglich wird in der Beschwerde vorgebracht, das SEM habe dem Rechtsvertreter keinen Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme unterbreitet, habe die vom Beschwerdeführer geschilderte mehrfache Teilnahme an Kundgebungen der kurdischen Oppositionsbewegung sowie die exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz nicht im Sachverhalt aufgeführt und den im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Antrag auf Einsetzung des Rechtsvertreters als amtlichen Anwalt nicht behandelt.
6.1 Art. 17 Abs. 2 Bst. f TestV sieht vor, dass im beschleunigten Verfahren die Rechtsvertretung zum Entwurf des ablehnenden Asylentscheids vorab Stellung nehmen kann. Aus Art. 27 Abs. 2 TestV kann geschlossen werden, dass mit der in Art. 17 Abs. 2 Bst. f TestV erwähnten "Rechtsvertretung" der Leistungserbringer (vgl. dazu Art. 23 Abs. 2 TestV) gemeint ist. Angesichts der im Testbetrieb angestrebten Beschleunigung der Verfahrensabläufe erscheint dies nachvollziehbar, da sich der Leistungserbringer - im Gegensatz zu einem externen, gewillkürten Rechtsvertreter - vor Ort im Testbetrieb befindet. Allerdings könnte man sich fragen, ob das SEM in diesem Fall in Analogie zu Art. 13 Abs. 3 TestV nicht verpflichtet gewesen wäre, den Entscheidentwurf zumindest den Beschwerdeführenden zuzustellen und den - dem SEM bekannten - Rechtsvertreter darüber umgehend in Kenntnis zu setzen. Angesichts dessen, dass in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem gerügten Verfahrensmangel ausdrücklich auf die Stellung eines Kassationsantrags verzichtet wurde, erübrigt sich im Rahmen des vorstehenden Beschwerdeverfahrens indessen eine ausführliche und abschliessende Beurteilung dieser Fragen. Insoweit als in der Beschwerde beantragt wird, es sei im Sinne einer Kompensation für die entgangene Möglichkeit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen, die Möglichkeit zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung einzuräumen, ist Folgendes zu bemerken: Es ist nicht ersichtlich und wurde seitens der Beschwerdeführenden auch nicht konkretisiert, inwiefern die Beschwerde einer Ergänzung bedarf. Zudem hatten die Beschwerdeführenden namentlich im Rahmen des ihnen gewährten Replikrechts ausreichend Gelegenheit, weitere Ausführungen zu machen. Das Beschwerdeverfahren ist daher im heutigen Zeitpunkt als spruchreif zu erachten, weshalb der Antrag auf Einräumung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung abzuweisen ist.
6.2 Sodann wird in der Beschwerde - ebenfalls ohne einen damit einhergehenden Kassationsantrag zu stellen - gerügt, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt, indem die geltend gemachte Teilnahme an Kundgebungen der kurdischen Oppositionsbewegung sowie die exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz nicht im Sachverhalt aufgeführt worden seien. Dazu ist zu bemerken, dass das SEM im Sachverhalt durchaus erwähnt hat, dass der Beschwerdeführer an zahlreichen (pro-kurdischen) Demonstrationen teilgenommen habe (vgl. die angefochtene Verfügung vom 18. Februar 2015, Abschnitt I, Ziff. 2, S. 3). In diesem Punkt erscheint die Rüge somit als unbegründet. Der Beschwerdeführer machte in der Anhörung ausserdem geltend, er habe auch in der Schweiz zweimal an Kundgebungen teilgenommen (vgl. A42 S. 6). Das SEM erwähnte diese beiden exilpolitischen Aktivitäten in der angefochtenen Verfügung nicht ausdrücklich; allerdings ist dieses Vorbringen nicht als derart wesentlich zu erachten, dass der rechtserhebliche Sachverhalt aufgrund dieser Unterlassung als unvollständig erstellt erachtet werden müsste, zumal das SEM dazu in der Vernehmlassung Stellung nahm und dabei sinngemäss ausführte, die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit sei offensichtlich nicht geeignet, eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Insgesamt kann daher festgestellt werden, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung alle relevanten Sachumstände berücksichtigt und den rechtserheblichen Sachverhalt im Wesentlichen vollständig erhoben hat.
6.3 Schliesslich wird - wiederum ohne einen damit verbundenen Kassationsantrag - gerügt, das SEM habe den im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens gestellten Antrag, wonach der Rechtsvertreter zum amtlichen Anwalt des Beschwerdeführers zu ernennen sei, nicht behandelt. Es trifft zu, dass das SEM über diesen Antrag weder in der angefochtenen Verfügung noch vorgängig entschieden hat, obwohl ein Entscheid des SEM angebracht gewesen wäre. Immerhin hat sich das SEM dann in seiner Vernehmlassung vom 19. März 2015 - zumindest implizit - zum fraglichen Antrag geäussert und diesen sinngemäss abgelehnt. Im Ergebnis erscheint dieser Entscheid zutreffend. Zu den Erwägungen des SEM in seiner Vernehmlassung konnten sich die Beschwerdeführenden sodann im Rahmen des ihnen gewährten Replikrechts äussern. Sodann ist festzustellen, dass sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen der TestV keine Grundlage für die Ausrichtung einer Entschädigung an einen privat mandatierten Rechtsvertreter ergibt. Somit haben die Beschwerdeführenden entgegen der in der Beschwerde geäusserten Auffassung keinen Anspruch auf Entschädigung ihres aktuellen Rechtsvertreters für dessen Leistungen im vorinstanzlichen Verfahren. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen.
7.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob das SEM betreffend die geltend gemachten Vorfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
|
1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
|
1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
7.1 Seitens der Beschwerdeführenden wird vorgebracht, sie seien als Kurden in Syrien diskriminiert worden. Dieser pauschale Vorwurf wird von den Beschwerdeführenden indessen nicht näher substanziiert. Auch im Zusammenhang mit der geltend gemachten Teilnahme an kurdischen Veranstaltungen in Syrien sowie dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer Propagandamaterial der PYD in seinem Geschäft zwischengelagert habe, machen die Beschwerdeführenden keine konkreten Nachteile geltend. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sie allein aufgrund ihrer kurdischen Ethnie oder ihres Engagements für die Interessen der Kurden in Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt waren.
7.2 Sodann wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei im Februar 2012 von der Gruppe von Khaled Al Hayani entführt, ein bis zwei Monate festgehalten und anschliessend gegen Bezahlung eines Lösegeldes wieder freigelassen worden. In Bezug auf dieses Ereignis ist festzustellen, dass gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers (vgl. dazu A42 S. 10: "Schliesslich war das Ziel der Gruppe das Geld" sowie A42 S. 11: "Das sind kriminelle Gruppen") davon ausgegangen werden kann, dass die Verfolgung des Beschwerdeführers durch Al Hayani im Wesentlichen nicht aus einem asylrelevanten Motiv (vgl. Art . 3 Abs. 1 AsylG) erfolgte, sondern zum Zweck der Lösegelderpressung. Demnach kann dieser Vorfall nicht als asylrelevante Verfolgung qualifiziert, sondern muss als kriminelle Tat ohne asylrechtliche Relevanz betrachtet werden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass dieser Vorfall für die Beschwerdeführenden offensichtlich nicht ausreisebegründend war, hat doch der Beschwerdeführer selber erklärt, er habe nach seiner Freilassung normal weiter gearbeitet (vgl. A42 S. 8). Demnach ist auch das Vorliegen eines genügend engen sachlichen - und auch zeitlichen - Zusammenhangs zwischen der Entführung und der im August 2012 erfolgten Ausreise zu verneinen. Dieser Vorfall ist somit insgesamt nicht als asylrelevant zu erachten.
7.3 Im Weiteren bringen die Beschwerdeführenden vor, der Sohn A. sei per Marschbefehl zum Militärdienst aufgeboten worden, worauf sie beide Söhne nach E._______ geschickt hätten. Daraufhin sei der Beschwerdeführer Mitte Mai 2012 von den Sicherheitsbehörden verhaftet und einen Monat festgehalten worden. Er habe sich dem Militär gegenüber schriftlich verpflichten müssen, seine Söhne ans Militär auszuliefern. Im Falle der Nichtbefolgung dieser Auflage sei ihm der Tod angedroht worden. Die legale Ausreise aus Syrien sei ihnen nur durch Bezahlung von Bestechungsgeldern möglich gewesen.
7.3.1 Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen erscheint die geltend gemachte Verfolgung durch die syrischen Militärbehörden im Ausreisezeitpunkt indessen nicht als glaubhaft: Zunächst ist festzustellen, dass es völlig unplausibel erscheint, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Freilassung und der angeblich gegen ihn ausgesprochenen Todesdrohung für den Fall der Nichtauslieferung seiner Söhne weitere zwei Monate zuhause aufhielt, bevor er aus Syrien ausreiste. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er unter dem Eindruck einer derartigen Bedrohung umgehend sein Heimatland verlassen oder sich zumindest an einem anderen Ort versteckt hätte. In der Beschwerde wird zwar vorgebracht, er habe sich bis zur Ausreise bemüht, unsichtbar zu sein, und sei nie in der Öffentlichkeit in Erscheinung getreten (vgl. Beschwerde S. 8). Dies widerspricht indessen der Aussage, wonach er noch bis einen Monat vor der Ausreise in seinem Geschäft gearbeitet habe (vgl. A17 S. 4). Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, er habe mit der Ausreise zugewartet, weil er die legale Ausreise habe organisieren müssen. Er habe nicht illegal, sondern legal ausreisen wollen, da es nicht in seiner Natur sei, gegen die Gesetze zu verstossen (vgl. A42 S. 4). Diese Erklärung vermag allerdings die lange Wartefrist bis zur Ausreise nicht in überzeugender Weise zu erklären, zumal der Beschwerdeführer gleichzeitig offensichtlich keine Skrupel hatte, sich gegen die ebenfalls gesetzlich verankerte, allgemeine Wehrpflicht aufzulehnen. Ferner ist davon auszugehen, dass die Behörden, falls sie tatsächlich im geltend gemachten hohen Masse an der Einziehung der Söhne der Beschwerdeführenden interessiert gewesen wären, in diesen zwei Monaten weiterhin nach den Söhnen gesucht und den Beschwerdeführer - angesichts der von ihm angeblich unterzeichneten Verpflichtungserklärung sowie der für den Unterlassungsfall angedrohten Sanktionen - gegebenenfalls erneut verhaftet und bestraft hätten. Die Beschwerdeführenden machen jedoch nichts dergleichen geltend. Sodann ist zu bemerken, dass aufgrund der Aktenlage überhaupt nicht belegt ist, dass der Sohn A. tatsächlich einen Marschbefehl erhalten hat; ein entsprechendes Dokument wurde seitens der Beschwerdeführenden nicht zu den Akten gereicht. Vielmehr reichten sie auf Beschwerdeebene ein Dienstbüchlein (in Kopie) nach, woraus sich ergibt, dass A. offenbar regulär in E._______ registriert war (was im Widerspruch steht zur Aussage, wonach der Beschwerdeführer seine Söhne nach E._______ geschickt habe, um sie vor dem Zugriff des Militärs zu verstecken; vgl. A17 S. 9) und von den Militärbehörden am 12. Juli 2012 eine Reisebewilligung erhielt. Demnach war A. im Ausreisezeitpunkt offensichtlich nicht verpflichtet, in den
Militärdienst einzurücken. Der von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Ausreisegrund (drohende Einziehung von A. zum Militärdienst, Verfolgung des Beschwerdeführers infolge Nichtauslieferung von A. an die Militärbehörden) kann bei dieser Sachlage nicht geglaubt werden. Der Beschwerdeführer machte im Weiteren geltend, er habe eine sehr hohe Summe an Bestechungsgeld (vgl. beispielsweise A42 S. 4) bezahlt, um trotz der geltend gemachten Probleme Reisepässe zu erhalten und über den Flughafen legal auszureisen. Es ist indessen davon auszugehen, dass es ihm mit diesen Geldsummen sowie angesichts der von ihm dargelegten guten Beziehungen zu hohen Militäroffizieren (vgl. dazu A42 S. 7, 16 und 17) im Jahr 2012 ohne weiteres möglich gewesen wäre, seine Söhne von der Militärdienstpflicht freizukaufen, zumal es ihm eigenen Angaben zufolge gelungen sein will, mittels Bestechungsgelder Reisepässe zu beschaffen und die legale Ausreise der gesamten Familie (inklusive der beiden Söhne) zu erwirken, womit die Söhne ebenfalls dauerhaft der syrischen Militärdienstpflicht entzogen wurden. Falls die syrischen Militärbehörden tatsächlich ein so grosses Interesse an der Rekrutierung der Söhne des Beschwerdeführers gehabt hätten, dass es nicht möglich gewesen wäre, sie mittels Bestechungsgelder von der Dienstpflicht zu befreien, dann hätte der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch ihre legale Ausreise aus Syrien nicht erkaufen können. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erscheint es insgesamt nicht als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Wehrdienstpflicht seiner Söhne von den syrischen Behörden verfolgt wurde und die Zufügung ernsthafter Nachteile zu befürchten hatte. Vielmehr ist insbesondere mit Blick auf die legale Ausreise der gesamten Familie davon auszugehen, dass weder der Beschwerdeführer noch seine Familienangehörigen im Ausreisezeitpunkt im Visier der syrischen Behörden standen.
7.3.2 Die Beschwerdeführerin ihrerseits machte keine gegen sie persönlich gerichtete, aktuelle Verfolgung im Heimatland geltend, sondern verwies lediglich darauf, dass sie zwischen 1985 und 1987 Probleme mit den Behörden gehabt habe, weil sie in einer kurdischen Tanzgruppe (vgl. das eingereichte Foto) aktiv gewesen sei und auch Kundgebungen und Feste mitorganisiert habe. Seitens der Beschwerdeführerin wird im Weitern vorgebracht, ihr Bruder sei früher Chauffeur von Abdullah Öcalan gewesen und lebe heute als anerkannter Flüchtling in den Niederlanden. Deswegen habe Öcalan sie im Jahr 1988/1989 einmal zuhause besucht (vgl. dazu das eingereichte Foto). Ausserdem hätten zwei ihrer Neffen bis zum Tod für die PKK-Guerilla gekämpft, und eine Nichte sei zunächst ebenfalls Kämpferin gewesen und heute eine PYD-Funktionärin. Diese Aktivitäten von Verwandten der Beschwerdeführerin haben indessen den Akten zufolge zu keinen gezielt gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Verfolgungshandlungen seitens der syrischen Behörden geführt. Die Vorbringen in Bezug auf die Person der Beschwerdeführerin sind daher insgesamt als nicht asylrelevant zu qualifizieren.
7.4 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hatten.
8.
Sodann ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden bei einer Wiedereinreise nach Syrien in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet wären, weil sie sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt haben.
8.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. |
8.2 Im erwähnten Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 wird in Bezug auf die Frage der flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung von exilpolitisch aktiven syrischen Staatsangehörigen Folgendes erwogen: Grundsätzlich sei unbestritten, dass die Geheimdienste des syrischen Regimes von Bashar al-Assad in verschiedenen europäischen Staaten nachrichtendienstlich tätig seien, und zwar mit dem Ziel, regimekritische Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu bespitzeln und zu unterwandern. Syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft würden nach längerem Auslandaufenthalt bei der Wiedereinreise regelmässig durch syrische Sicherheitskräfte verhört und bei Verdacht auf oppositionelle Exilaktivitäten an einen der Geheimdienste überstellt. Aus diesen Gründen könne das Bundesverwaltungsgericht nicht ausschliessen, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfahren würden, insbesondere wenn sich die betreffende Person im Exilland politisch betätigt habe oder mit - aus der Sicht des syrischen Regimes - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werde. Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv seien und gezielt die erwähnten Informationen sammelten, vermöge jedoch die Annahme nicht zu rechtfertigen, dass jemand aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen werde. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheine, müssten vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zuliessen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen habe und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden sei. Die Rechtsprechung gehe diesbezüglich davon aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrierten, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt hätten, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen liessen. Für die Annahme begründeter Furcht sei insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend sei vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der
Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen werde (vgl. a.a.O., E. 6.3, S. 15 ff., mit weiteren Hinweisen). Im erwähnten Referenzurteil wird sodann ausgeführt, das Regime von Bashar al-Assad sei im Verlauf des Bürgerkriegs militärisch und wirtschaftlich unter Druck geraten und habe die Kontrolle über weite Landesteile verloren. Gleichzeitig gehe es aber in dem ihm verbliebenen Einflussgebiet mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit gegen tatsächliche und vermeintliche Regimegegner vor. Dementsprechend erscheine es naheliegend, dass auch aus dem Ausland zurückkehrende Personen verstärkt unter dem Gesichtspunkt möglicher exilpolitischer Tätigkeiten oder Kenntnisse solcher verhört würden und von Verhaftung, Folterung und willkürlicher Tötung betroffen wären, falls sie für Regimegegner gehalten würden. Allerdings sei unklar, ob und in welchem Umfang die syrischen Geheimdienste ihre Tätigkeit in den europäischen Ländern nach Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien weiter betreiben würden beziehungsweise inwieweit sie dazu aktuell überhaupt noch in der Lage seien. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Nachrichtendienste der betroffenen europäischen Länder in den letzten Jahren Massnahmen ergriffen hätten, welche dazu geführt hätten, dass die syrischen Geheimdienste ihre Aktivitäten in diesen Ländern nicht mehr ungehindert ausüben könnten. Angesichts der grossen Anzahl von Personen, welche seit Ausbruch des Bürgerkriegs aus Syrien geflüchtet seien - mehr als vier Millionen -, sei es zudem wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügten, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste ohnehin primär auf die Situation im Heimatland konzentriert seien. Deshalb gehe das Bundesverwaltungsgericht weiterhin davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liege. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lasse, rechtfertige sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiere. Dies sei wie dargelegt dann der Fall, wenn sie
aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. a.a.O., E. 6.3.6, S. 18, m.w.H.).
8.3 Betreffend die exilpolitischen Tätigkeiten der Beschwerdeführenden lässt sich den Akten entnehmen, dass sie Mitglieder der PYD - "Sektion in Europa" sowie des Vereins "Ararat" sind. Der Beschwerdeführer wurde ausserdem zum Vertreter des "Ararat"-Vereins im Kanton F._______ ernannt. Seit ihrer Ankunft in der Schweiz haben die Beschwerdeführenden zudem aktenkundig an vier kurdischen Kundgebungen teilgenommen und das Newroz-Fest besucht.
8.4 Angesichts der eingereichten Beweismittel sind Art und Umfang der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten der Beschwerdeführenden unbestritten. Allerdings bestehen keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass sie tatsächlich wegen ihrer Tätigkeit oder Funktion im Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Zunächst ist aufgrund der Aktenlage festzustellen, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien nicht wegen regimefeindlicher politischer Aktivitäten im Visier der Behörden standen. Die Beschwerdeführenden haben sich sodann in der Schweiz nicht in herausragender Position für die Interessen der syrischen Kurden respektive gegen das syrische Regime engagiert. Insbesondere hat weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdeführerin eine exponierte Kaderstelle innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien inne, sondern beide sind lediglich gewöhnliche Mitglieder der PYD Schweiz und spielen innerhalb dieser Partei keine besondere oder gar tragende Rolle. Der "Ararat"-Verein, bei welchem die Beschwerdeführenden ebenfalls Mitglied sind (der Beschwerdeführer ist ausserdem der Vertreter des Vereins im Kanton F._______), ist politisch neutral und führt primär soziale, kulturelle sowie integrationsfördernde Anlässe durch. Die Beschwerdeführenden nehmen sodann wie Tausende anderer Exil-Syrer als gewöhnliche Mitläufer an Demonstrationen gegen das syrische Regime und den Bürgerkrieg in Syrien sowie an den Newroz-Festivitäten teil; dass sie sich dabei zusammen mit anderen Teilnehmern fotografieren lassen, entspricht ebenfalls dem massentypischen Vorgehen von exilpolitischen Aktivisten. Aufgrund des Gesagten erscheint es nicht als wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an den Beschwerdeführenden bestehen könnte. Es handelt sich nämlich bei ihnen offensichtlich nicht um für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeiten, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer Tätigkeiten als ausserordentlich engagierte und exponierte Regimegegner aufgefallen sein könnten. Das exilpolitische Engagement der Beschwerdeführenden übersteigt demnach die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste durch syrische Staatsangehörige nicht.
8.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erscheint es insgesamt nicht als wahrscheinlich, dass die syrischen Behörden die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer marginalen exilpolitischen Aktivitäten - sofern sie von diesen Umständen überhaupt Kenntnis erhalten haben oder in Zukunft Kenntnis erlangen werden - als konkrete und ernsthafte Bedrohung für das bestehende politische System empfinden und sie deswegen bei einer Rückkehr nach Syrien mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen rechnen müssten.
9.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe sowie die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung respektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene noch die bisher nicht ausdrücklich gewürdigten, von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel, etwas zu ändern, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
|
1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
10.
10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung. |
10.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung. |
11.
Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 18. Februar 2015 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss grundsätzlich weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. dazu auch vorstehend E. 3). Anzufügen ist aber an dieser Stelle immerhin, dass der generellen Gefährdung der Beschwerdeführenden aufgrund der aktuellen Bürgerkriegssituation in Syrien mit der erwähnten Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs durch die Vorinstanz Rechnung getragen wurde.
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art.106 Abs.1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
13.
13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
13.2 Das Bundesverwaltungsgericht bestellt bei gesetzlich bestimmten Beschwerdekategorien auf Antrag der asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand (Art. 110a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 110a |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 110a |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. |
|
1 | Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. |
2 | Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 11 Auslagen der Vertretung - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet: |
|
1 | Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet: |
a | für Reisen: die Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel in der ersten Klasse; |
b | für Flugreisen aus dem Ausland: ein kostengünstiges Arrangement der Economy-Klasse; |
c | für Mittag- und Nachtessen: je 25 Franken; |
d | für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: 170 Franken pro Nacht. |
2 | Anstelle der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden. Der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200112 zur Bundespersonalverordnung. |
3 | Anstelle der tatsächlichen Kosten nach den Absätzen 1 und 2 kann ein angemessener Pauschalbetrag vergütet werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen. |
4 | Für Kopien können 50 Rappen pro Seite berechnet werden. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen. |
|
1 | Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen. |
2 | Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten. |
3 | Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden. |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 110a |
4.
Das amtliche Honorar für den als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter beträgt Fr. 2'459.05 und geht zulasten der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: