Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung VI
F-892/2016
Urteil vom 20. März 2017
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Besetzung Richterin Marianne Teuscher, Richter Martin Kayser,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Y._______,
Parteien vertreten durch Rechtsanwalt Peter Wicki,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
Sachverhalt:
A.
Der aus dem Irak stammende Beschwerdeführer (geb. [...]) reiste im April 2003 erstmals in die Schweiz ein und stellte hier ein Asylgesuch, das am 28. März 2006 rechtskräftig abgewiesen wurde. Nachdem er am 10. Januar 2006 einstweilen in den Genuss der vorläufigen Aufnahme gekommen war, wurde diese von der ehemals zuständigen Asylrekurskommission (ARK) auf Beschwerde hin am 12. September 2008 wieder aufgehoben, worauf der Betroffene die Schweiz hätte verlassen müssen.
B.
Im Jahre 2004 lernte der Beschwerdeführer die um dreizehn Jahre ältere Schweizer Bürgerin Z._______ (geb. [...]) kennen. Am 28. Mai 2009 erfolgte die Heirat, worauf er vom Wohnkanton Luzern eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erhielt. Aus der Ehe gingen keine Kinder hervor.
C.
Gestützt auf seine Ehe ersuchte der Beschwerdeführer am 3. September 2012 um erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
|
1 | Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
2 | Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat. |
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
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1 | Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
2 | Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. |
3 | Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. |
Am 10. September 2013, in Rechtskraft erwachsen am 12. Oktober 2013, wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er das Bürgerrecht des Kantons Zug und das Gemeindebürgerrecht von _______/ZG.
D.
Mit Schreiben vom 8. Juli 2014 teilten die Einwohnerdienste der Stadt Luzern dem Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) mit, dass die Ehefrau das eheliche Domizil gemäss einer von beiden Parteien unterzeichneten Trennungsbestätigung am 14. Juni 2014 verlassen und auf städtischem Gebiet eine eigene Wohnung bezogen habe. Später brachte die Vorinstanz in Erfahrung, dass die Schweizer Gattin jenes Logis bereits im Herbst 2013 auf ihren Namen gemietet hatte.
E.
Aufgrund dieser Umstände eröffnete die Vorinstanz am 11. Mai 2015 ein Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
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1 | Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
2 | Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. |
3 | Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. |
F.
Am 18. Dezember 2015 erteilte der Kanton Zug als Heimatkanton des Beschwerdeführers seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
G.
Mit Verfügung vom 8. Januar 2016 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. Die Nichtigkeit erstrecke sich auf alle Familienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruhe.
H.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 11. Februar 2016 lässt der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen.
Als Beweismittel legte er einen seine Einzelfirma (Pizza- und Kebab-Verpflegungsstätte) betreffenden Handelsregisterauszug bei.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 1. März 2016 lehnte das Bundesverwaltungsgericht die Anträge auf Einvernahme der früheren Gattin und deren Tochter aus erster Ehe als Zeuginnen sowie um persönliche Anhörung des Beschwerdeführers ab, räumte Letzterem jedoch die Möglichkeit ein, stattdessen entsprechende schriftliche Stellungnahmen einzureichen.
Am 4. April 2016 reichte der Parteivertreter einen Teil der in Aussicht gestellten Beweismittel (Bestätigung der Schweizerischen Ex-Ehefrau zu ihrer persönlichen und beruflichen Situation [inkl. Arztzeugnis], vier Bestätigungen von Drittpersonen über die Mitarbeit der damaligen Gattin im Geschäft des Beschwerdeführers) nach.
J.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 20. Juni 2016 auf Abweisung der Beschwerde.
K.
Replikweise lässt der Beschwerdeführer am 31. August 2016 am eingereichten Rechtsmittel, den Rechtsbegehren und deren Begründung festhalten.
Die Replik war mit weiteren Beweismitteln (zusätzliche Bestätigungen betreffend Mitarbeit der Ex-Gattin im Pizza- und Kebab-Betrieb, Unterlagen zur Geschäftserweiterung [Coiffeursalon]) sowie Belege über Anstellungsverhältnisse) ergänzt.
L.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des SEM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 51 Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht - 1 Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist. |
|
1 | Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist. |
2 | Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist. |
3 | Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt. |
4 | Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht. |
5 | Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |
3.
In formeller Hinsicht rügt der Rechtsvertreter eine unzureichende, oberflächliche und einseitige Beweiserhebung durch die Vorinstanz und - ohne dies näher auszuführen - auch eine Verletzung der Begründungspflicht (siehe Titel zu Ziff. 20 der Rechtsmitteleingabe).
3.1 Im Verwaltungsverfahren gilt das Untersuchungsprinzip (Art. 12 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
|
a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes. |
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel. |
3.2 Von den Parteien angebotene Beweise sind abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen (Art. 33
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen. |
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1 | Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen. |
2 | Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
3.3 Die Vorinstanz gab dem Beschwerdeführer im Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung dreimal Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme, wovon er Gebrauch machte, und befragte seine Ex-Ehefrau ebenfalls mehrmals schriftlich. Von ihr liegen insgesamt vier Antwortschreiben vor. Informationen zur Tochter aus einer früheren Ehe verweigerte sie (vgl. SEM act. 76). Die dritte Stellungnahme des Beschwerdeführers bezog sich auf die ihm anschliessend unterbreiteten Auskünfte der ehemaligen Gattin. Hierzu bemerkte er, ihm seien "keine Abweichungen aufgefallen" (siehe SEM act. 99 und Bst. E vorstehend). Des Weiteren sah das SEM die Scheidungsakten ein und tätigte bei der Wohngemeinde der Eheleute (Stadt Luzern), namentlich zu der im September 2013 hinzugemieteten Wohnung, zusätzliche Abklärungen. Die für die Beurteilung der Streitsache wesentlichen tatsächlichen Umstände ergaben sich für die verfügende Behörde mithin in genügender Weise aus den Akten, weshalb sie in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Beweisvorkehren verzichten durfte.
3.4 Die in der Beschwerdeschrift vom 11. Februar 2016 gestellten Beweisanträge (Antrag auf Einvernahme der geschiedenen Gattin und deren Tochter aus erster Ehe als Zeuginnen, Parteiverhör) wiederum hat das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 11. März 2016 abgewiesen (siehe Sachverhalt Bst. I). Der Beschwerdeführer erhielt indes Gelegenheit, hierzu schriftliche Stellungnahmen nachzureichen, was teilweise geschah (zum fehlenden Anspruch auf persönliche Anhörung und zur antizipierten Beweiswürdigung siehe E. 3.1 bzw. 3.2 hiervor; zur Subsidiarität der Zeugeneinvernahme: BGE 130 II 169 E. 2.3.3 S. 173 und Urteil des BGer 1C_292/2010 vom 5. August 2010 E. 3.2 je m.H.). Der entscheidswesentliche Sachverhalt ist, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, somit hinreichend erstellt.
3.5 In engem Konnex zur Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht steht die Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
|
1 | Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
2 | Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen. |
3 | Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt. |
3.6 In der angefochtenen Verfügung hat das SEM die Rechtsgrundlagen zitiert und die Rechtsprechung zum Begriff der ehelichen Gemeinschaft rekapituliert sowie die wichtigsten Vorbringen der Betroffenen - sowohl diejenigen des Beschwerdeführers als auch jene seiner ehemaligen Gattin - aufgelistet und einer Würdigung unterzogen. Die Begründung enthält die zentralen Überlegungen und kann ohne weiteres als genügend angesehen werden. Dem Beschwerdeführer war es denn problemlos möglich, sich wirksam in das Verfahren einzubringen und die Verfügung sachgerecht anzufechten. Die Vorwürfe der aktenwidrigen Behauptungen seitens der Vor-instanz und des Abstellens auf unklare Umstände betreffen derweil Fragen materieller Art. Der (sinngemässen) Rüge der Verletzung der Begründungspflicht ist demnach ebenfalls keine Folge zu geben.
4.
4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
|
1 | Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
2 | Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat. |
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber: |
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1 | Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber: |
a | erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält; |
b | eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt; |
c | die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet; |
d | die Werte der Bundesverfassung respektiert; und |
e | keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt. |
2 | Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss. |
4.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr die tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Mit Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
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1 | Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
2 | Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat. |
4.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen (Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
|
1 | Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
2 | Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. |
3 | Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. |
4.4 Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss sie die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in ihren Verhältnissen orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
|
1 | Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
a | in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten; |
b | in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen; |
c | soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt. |
1bis | Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35 |
2 | Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. |
5.
Die Möglichkeit der Nichtigerklärung geht durch Zeitablauf unter. Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
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1 | Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
2 | Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. |
3 | Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. |
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
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1 | Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
2 | Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. |
3 | Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. |
C-518/2013 vom 17. März 2015 E. 4.4).
6.
6.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach dem VwVG (vgl. Art. 1 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind. |
|
1 | Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind. |
2 | Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten: |
a | der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung; |
b | Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277; |
c | die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe; |
cbis | das Bundesverwaltungsgericht; |
d | die eidgenössischen Kommissionen; |
e | andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen. |
3 | Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
|
a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |
6.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes. |
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel. |
7.
Im vorliegenden Verfahren hat der Heimatkanton die von Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
|
1 | Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
2 | Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. |
3 | Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. |
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
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1 | Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
2 | Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. |
3 | Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. |
8.
8.1 In materieller Hinsicht führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung - unter Bezugnahme auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Begriff der ehelichen Gemeinschaft - zur Hauptsache aus, die kurze zeitliche Abfolge der Ereignisse begründe die Vermutung dafür, dass die Ehegatten im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr in stabilen und zukunftsgerichteten ehelichen Verhältnissen gelebt hätten. In den von den Parteien vorgebrachten Gründen (unterschiedliche Arbeitszeiten; keine gemeinsame Freizeit; ab Juni 2014 nicht mehr tragbare berufliche Doppelbelastung auf Seiten der Ex-Gattin) könnten keine plötzlichen und unerwarteten Ereignisse gesehen werden, welche nach der erleichterten Einbürgerung eingetreten seien und zur umgehenden Auflösung der Ehe geführt hätten. Vielmehr müsse die Entfremdung zwischen den Ehegatten viel früher eingesetzt haben. Ein Indiz dafür stelle nur schon die auf eine geplante Auszeit hinweisende Miete einer 2-Zimmerwohnung durch die frühere Ehefrau anfangs September 2013 dar. Der Beschwerdeführer habe den Pizza- und Kebab-Betrieb im Dezember 2009 gegründet und im September 2013 einen Geschäftszweig (Coiffeurtätigkeit) hinzugefügt. Die Gattin habe regelmässig im Geschäft mitgeholfen. Die gemeinsamen Aktivitäten seien also bereits seit damals weniger geworden. Ein Bemühen, die Ehe zu retten, sei kaum erkennbar. Wenn ein Ehegatte nur sein eigenes Geschäft vor Augen habe und dadurch seine Partnerin vernachlässige, spreche dies erfahrungsgemäss nicht für eine stabile Ehe. Durch die Erweiterung des Geschäftszweckes müsse sich die eheliche Situation vorliegend noch verschärft haben und die fehlende Zeit füreinander immer mehr zu einem Problem geworden sein. Dies sei als ein schleichender Prozess zu betrachten. Weitere Argumente für eine Nichtigerklärung könnten in den Umständen der Eheschliessung, dem Fehlen gemeinsamer Kinder und in den allein unternommenen Reisen des Beschwerdeführers in seine Heimat erblickt werden.
8.2 Der Parteivertreter stellt in der Rechtmitteleingabe vom 11. Februar 2016 einleitend klar, die Ehe sei kinderlos geblieben, weil die Ex-Gattin seines Mandanten vorehelich eine Gebärmutterentfernung habe vornehmen lassen müssen. Des Weiteren hält er dagegen, trotz Selbständigkeit des Beschwerdeführers und weniger Freizeit sei es den Eheleuten vorerst gelungen, eine stabile und funktionierende Ehe zu führen. Anfangs 2013 habe die damalige Ehefrau begonnen, nebst ihrem 100%-Job abends im Geschäft des Mannes mitzuarbeiten. Ziel sei es gewesen, wieder etwas mehr Zeit füreinander zu haben. Damit hätten die beiden dokumentiert, auch längerfristig zusammenbleiben zu wollen. Folgerichtig hätten sie am 27. Juli 2013 die gemeinsame Erklärung zum Bestand der ehelichen Gemeinschaft unterzeichnet. Besagte Doppelbelastung habe die Ex-Gattin aber sehr stark in Anspruch genommen. Im September 2013 habe sie spontan auf ein zufällig entdecktes Inserat reagiert und eine sich in der unmittelbaren Nachbarschaft befindende kleine Wohnung gemietet. Effektiv benutzt habe sie diese nicht, vielmehr habe sich zeitweilig ihre Tochter (aus erster Ehe) darin aufgehalten. Ende 2013 bzw. zu Beginn des Jahres 2014 sei sie völlig überraschend in eine gesundheitliche Überlastung geraten. Die Eheleute hätten plötzlich realisiert, dass es so nicht weitergehen könne. Bis Mitte Juni 2014 habe sich für die schweizerische Ehefrau gezeigt, dass die unverändert fortbestehende Situation für sie gesundheitlich zu anstrengend und eine gemeinsame Perspektive aus ihrer Sicht definitiv gescheitert sei. Auf diesen Zeitpunkt hin habe sie das eheliche Domizil verlassen. Die diesbezüglichen vorinstanzlichen Annahmen erwiesen sich mithin als aktenwidrig. Entgegen der Behauptung des SEM hätten die Eheleute, insbesondere die Ehefrau, im Übrigen versucht, die berufliche Belastung und die daraus resultierenden geringen gemeinsamen Aktivitäten in den Griff zu bekommen. Zudem sei es Letztere gewesen, welche - gegen den Wunsch des Beschwerdeführers - die Trennung vollzogen habe. Angesichts dessen bestehe keine ausreichende Basis für die Annahme, dass die Ehe im Zeitpunkt der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung nicht mehr stabil gewesen wäre.
9.
Aus dem Akteninhalt geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Frühjahr 2003 als Asylsuchender in die Schweiz gelangt war. Sein Asylgesuch wurde am 28. März 2006 rechtskräftig abgelehnt. Zwischen dem 10. Januar 2006 und dem 12. September 2008 hatte er den Status eines vorläufig Aufgenommenen inne. Am 28. Mai 2009 heiratete er die dreizehn Jahre ältere Schweizer Bürgerin Z._______. Sie hatte er im Verlaufe des Jahres 2004 kennengelernt. Die ursprünglich aus Deutschland stammende Frau war bis im Juli 2008 mit einem Schweizer Bürger verheiratet gewesen. Nach der Heirat erhielt der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung. Die Ehe blieb kinderlos. Am 3. September 2012 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Nachdem die Ehegatten am 27. Juli 2013 die gemeinsame Erklärung zum Bestand der ehelichen Gemeinschaft unterzeichnet hatten, wurde er am 10. September 2013 erleichtert eingebürgert (rechtskräftig seit 12. Oktober 2013).
Gemäss einer von beiden Eheleuten unterzeichneten Trennungsbestätigung vom 11. Juni 2014 (vgl. SEM act. 58) haben sie den gemeinsamen Haushalt auf den 14. Juni 2014 hin aufgelöst. Die Ex-Gattin zog danach in eine 2-Zimmerwohnung. Dieses Logis hatte sie bereits am 13. September 2013 auf eigenen Namen per 1. Oktober 2013 gemietet (SEM act. 66/67), nach Darstellung der Parteien aber bis im darauffolgenden Sommer nicht selber benutzt. Den Scheidungsakten zufolge haben die Eheleute am 27. April 2015 danach ein gemeinsames Scheidungsbegehren eingereicht, das am 2. September 2015 zur Scheidung führte (in Rechtskraft seit 8. Oktober 2015).
10.
10.1 Bis zur erleichterten Einbürgerung am 10. September 2013 dauerte die Ehe des Beschwerdeführers mit der schweizerischen Ehefrau etwas mehr als vier Jahre und drei Monate. Ungefähr neun Monate später hat sich das Ehepaar definitiv getrennt. Das Scheidungsverfahren wurde im Frühjahr 2015 in die Wege geleitet. Dazwischen ist es zu keiner Annäherung der Ehegatten gekommen. Am 2. September 2015 wurde die Ehe, wie eben erwähnt, geschieden. Dieser Ereignisablauf begründet nach der Rechtsprechung die natürliche Vermutung dafür, dass im massgeblichen Zeitraum des Einbürgerungsverfahrens keine stabile, auf die Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft mehr bestand (vgl. hierzu etwa BGE 135 II 161 E. 2 oder Urteile des BVGer F-1620/2016 vom 29. September 2016 E. 10.2 und C-7291/2014 vom 22. April 2016 E. 10.1 je m.H.
10.2 Besteht aufgrund der Chronologie der Vorkommnisse - wie vorliegend - die tatsächliche Vermutung, die Einbürgerung sei erschlichen worden, ist es Sache des Beschwerdeführers, einen alternativen Geschehensablauf aufzuzeigen. Dazu genügt, dass er ein nach der Einbürgerung eingetretenes ausserordentliches Ereignis dartut, das zum raschen Scheitern der Ehe führte. Besagte Vermutung kann aber auch anders umgestossen werden, beispielsweise wenn die betreffende Person im Stande ist, einen oder mehrere plausible Gründe anzugeben, warum sie die Eheprobleme während des Einbürgerungsverfahrens nicht oder noch nicht erkannte (siehe hierzu E. 6.2 vorne).
10.3 Als den Hauptscheidungsgrund für die Auflösung der Ehe nennen die Eheleute übereinstimmend die unterschiedlichen Arbeitszeiten und, damit verbunden, das Fehlen gemeinsamer Freizeit. Der Beschwerdeführer bestätigte in seiner ersten Stellungnahme zudem, dass seine Partnerin der Auffassung gewesen sei, mit diesen unterschiedlichen Arbeitszeiten könne man kein normales Leben führen (SEM act. 63/64). Auch die Ex-Gattin bezeichnete dies anlässlich der Scheidungsverhandlung vom 1. September 2015 als scheidungsauslösend (siehe SEM act. [nicht paginierte Kopien der Akten des Bezirksgerichts Luzern]). Generell hielt sie in diesem Zusammenhang fest, vor der Gründung des Gastrobetriebes (gemäss Handelsregisterauszug anfangs Dezember 2009 [Beilage 6 zu BVGer act. 1], ihren eigenen Angaben zufolge im Oktober 2009) hätten sie viel zusammen unternommen (vgl. Bestätigung vom Februar 2016 [Beilage zu BVGer act. 6]). Danach seien die gemeinsamen Aktivitäten immer weniger geworden. Dies sei für sie mit der Zeit zu einem Problem geworden. Es habe sich um einen schleichenden Prozess gehandelt, der sich nicht auf den Tag genau bestimmen lasse (siehe dazu ihre erste Stellungnahme vom 12. Juli 2015 [SEM act. 75/76]). Laut Angaben des Beschwerdeführers hat er jeweils von Dienstag bis Sonntag von 10.00 Uhr bis 22.00 Uhr gearbeitet, am Montag habe er Waren für das Geschäft besorgt. Seine Frau ging derweil von Montag bis Freitag tagsüber mit einem 100%-Pensum einer Erwerbstätigkeit nach; nach Feierabend hat sie zusätzlich im Geschäft mitgeholfen (vgl. SEM act. 63/64 und act. 75/76 sowie E. 10.4.2 hiernach). Anfangs 2013 hat der Beschwerdeführer seine Geschäftstätigkeit um einen Coiffeursalon erweitert (siehe Beilagen zur Replik, BVGer act. 15 und den erwähnten Handelsregisterauszug). Dass solche Arbeitspensen einen belastenden Faktor in einer Ehe darstellen können, versteht sich von selbst. Das Gericht teilt jedoch die vorinstanzliche Einschätzung, dass die Arbeitssituation und die damit verbundenen Probleme Themen bildeten, die sich vor der erleichterten Einbürgerung manifestiert haben müssen und daher keinen plausiblen Grund für ein derart rasches eheliches Zerwürfnis im Anschluss daran sein können. Vielmehr lässt sich aufgrund der Aussagen der Betroffenen festhalten, dass die Schwierigkeiten wegen der fehlenden gemeinsamen Freizeit bereits mit der Geschäftseröffnung im Spätherbst 2009 allmählich aufzutreten begannen und von da an das Zusammenleben der Ehegatten zusehends prägten.
10.4
10.4.1 Dennoch stellt sich der Rechtsvertreter auf dem Standpunkt, die Ehe sei erst Ende 2013 bzw. anfangs 2014 in eine Krise geraten. Grund hierfür sei eine plötzliche, durch die berufliche Doppelbelastung bedingte, gesundheitliche Überbelastung auf Seiten der Ex-Ehefrau gewesen. Die Parteien hätten damals realisiert, dass es so nicht weitergehen könne. Auch die ehemalige Gattin gab zweimal an, dass die Situation für sie im Juni 2014 untragbar geworden sei (vgl. SEM act. 75/76, Antwort zu Frage 3 bzw. SEM act. 79/80, Antwort zu Frage 5). Es treffen allerdings mehrere Faktoren zusammen, die dafür sprechen, dass die Ehe schon im Zeitpunkt der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung und der erleichterten Einbürgerung nicht mehr intakt bzw. auf Dauer ausgelegt war.
10.4.2 Unbestrittenermassen hat die damalige Gattin von Beginn weg - ab Spätherbst 2009 - regelmässig im Pizza- und Kebab-Lokal des Beschwerdeführers ausgeholfen; vor dem Jahr 2012 soll dies "immer wieder am Abend und/oder am Wochenende", an ein bis zwei Abenden pro Woche, der Fall gewesen sein. In den Jahren 2012 und 2013 arbeitete sie sogar jeden Abend im Betrieb mit (SEM act. 79/80, Antwort zu Frage 10). Entgegen der Behauptung des Parteivertreters hat sie den Beschwerdeführer also bereits ab 2012, zusätzlich zu ihrer 100%-Anstellung, täglich im Geschäft unterstützt. Daran ändern die auf Beschwerdeebene eingereichten, praktisch gleichlautenden Bestätigungen zur Anwesenheit der Ex-Ehefrau in der Einzelfirma des Beschwerdeführers (Mitarbeit angeblich nur 2013 und 2014) - da der Darstellung der Direktbetroffenen offenkundig widersprechend - nichts. Jedenfalls kann sich die geltend gemachte Doppelbelastung insoweit nicht plötzlich und unerwartet eingestellt, sondern muss sich über die Jahre hinweg entwickelt und immer mehr zugespitzt haben. Ob für die Schweizer Partnerin wegen des ab 2013 betriebenen Coiffeursalons eine Zusatzbelastung entstand, sei dahingestellt, da die unterschiedlichen Arbeitszeiten und enormen Arbeitspensen beider Ehepartner in der fraglichen Periode so oder so weder "gemeinsame Freizeit miteinander" noch "Zeit füreinander" zuliessen. In der Wahrnehmung der geschiedenen Gattin haben sie vielmehr "aneinander vorbeigelebt". Dieser Zustand führte dazu, dass sie im Sommer 2013 - noch während des Einbürgerungsverfahrens - da ständig alleine, "am Boden war" (Zitate aus der Stellungnahme vom 12. Juli 2015, SEM act. 75/76). In letzterem Sinne äusserte sie sich, um zu erklären, warum sie im September 2013 eine Wohnung hinzumietete. Auch in der nachträglichen Bestätigung vom Februar 2016 (Beilage zu BVGer act. 6) begründete sie dieses Vorgehen mit der Überforderung durch die damalige Arbeitssituation (zur Zweitwohnung siehe E. 10.4.3 hiernach). Diese Ausführungen machen deutlich, dass die Auflösungserscheinungen in der Ehe vor der erleichterten Einbürgerung ihren Lauf genommen haben müssen.
10.4.3 Ein weiteres gewichtiges Indiz für diese Vermutung bildet, wie eben angetönt, die Tatsache, dass die Ex-Ehefrau anfangs September 2013 - vor der Einbürgerung ihres Ehegatten - eine 2-Zimmerwohnung besichtigte, am 13. September 2013 einen entsprechenden Vertrag unterzeichnete und das Logis, das nicht als Familienwohnung bestimmt war, per 1. Oktober 2013 auf ihren Namen mietete (SEM act. 66/67). Wie oft sie bis Mitte Juni 2014 (dem definitiven Einzugstermin) tatsächlich darin verweilte, mag offen bleiben, ebenso die Häufigkeit der Benützung dieses Objekts durch die Tochter. Stattdessen geht es darum, dass die Miete einer Wohnung mit einem monatlichen Zins von immerhin Fr. 1'400.- ein klares Zeichen für eine geplante Auszeit darstellt. Betont sei an dieser Stelle nochmals, dass die geschiedene Gattin selber einräumt, die berufliche Überbeanspruchung in Kombination mit dem ständigen Alleinsein habe zur spontanen Miete des Logis geführt (Beilage zu BVGer act. 6 und SEM act. 75/76). Gegen gemeinsame Perspektiven bzw. die Zukunftgerichtetheit der Ehe spricht in dieser Hinsicht erst recht, dass der Beschwerdeführer nichts von der Wohnungssuche und dem Vertragsabschluss wusste (siehe SEM act. 63/64, Antwort zu Frage 5). Aufgrund dessen muss von einem bereits im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung erheblich belasteten ehelichen Verhältnis ausgegangen werden.
10.4.4 Der Parteivertreter wendet in diesem Zusammenhang zwar ein, die Eheleute hätten versucht, die berufliche Belastung zwecks mehr gemeinsamer Zeit in den Griff zu bekommen. Bemühungen zur Rettung der Ehe sind allerdings bloss auf Seiten der Ehefrau erkennbar, indem sie ab 2012 noch mehr im Pizza- und Kebab-Betrieb mithalf. Zu mehr Freizeit oder Zeit füreinander kamen sie dadurch, wie erwähnt, nicht. Im Gegenteil hat der Beschwerdeführer, der bislang schon stark auf sein eigenes Geschäft fokussiert gewesen war, die diesbezüglichen Aktivitäten ab 2013 sogar noch erweitert. Zumindest für ihn bedeutete dies, obwohl der Coiffeursalon mit Angestellten betrieben wurde, einiges an Zusatzbelastung. Zu denken ist etwa an den damit verbundenen administrativen Mehraufwand, beispielsweise wegen der personellen Fluktuationen, wie sie in den Beilagen zur Replik dokumentiert werden [BVGer act. 15]). Dass die Partnerin zeichnungsberechtigt war, durfte angesichts des Umfanges ihrer Mithilfe in der Einzelfirma wiederum erwartet werden und kann nicht als ein die Ehe fördernder Beitrag des Beschwerdeführers betrachtet werden. Die sich zuspitzende berufliche Mehrfachbelastung hat in der Folge ein Ausmass angenommen, dass sich die Ex-Gattin gezwungen sah, sich von ihrem Ehemann zu trennen. Der Beschwerdeführer ist mithin jahrelang den ihm gegenüber kommunizierten Wünschen nach mehr gemeinsamer Freizeit nicht nachgekommen bzw. es fehlte ihm der Wille, diesen Zustand zu ändern. Damit können die Eheleute auch nicht glaubhaft erklären, dass sie die Ernsthaftigkeit der ehelichen Probleme zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht erkannt haben oder nicht hätten erkennen können.
10.5 Der Parteivertreter weist ferner darauf hin, dass die damalige Gattin des Beschwerdeführers den tatsächlichen Ehewillen mit der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung betreffend ehelicher Gemeinschaft am 27. Juli 2013 bestätigt und später wiederholt hat. Im Kontext der erläuterten Entwicklung der Arbeitssituation mit dem raschen und finalen Entschluss zur Trennung (siehe E. 10.3 und 10.4 hiervor) wird jedoch ersichtlich, dass die diesbezüglichen Vorbringen blosse Schutzbehauptungen darstellen. Mit Blick auf das Interpretieren der Äusserungen und des Verhaltens der Ex-Ehefrau wäre hinzuzufügen, dass die schweizerische Ehegattin in vielen Missbrauchsfällen oft nicht selbst hintergangen und zwecks Täuschung der Behörden instrumentalisiert wird, sondern sie an der Täuschung mehr oder weniger bewusst mitwirkt. Dies kann geschehen, indem sie zu einer Ausländerrechtsehe Hand bietet (wofür hier allerdings keine Anhaltspunkte bestehen). Weit häufiger kommt vor, dass in einer ursprünglich intakten Ehe irgendwann der Ehewille dahinfällt, zwischen den Ehegatten jedoch Einvernehmen darüber besteht, die Ehe vorerst weiterzuführen, um dem ausländischen Partner die Möglichkeit der erleichterten Einbürgerung nicht zu nehmen (siehe etwa Urteil F-1620/2016 E. 10.6 m.H.). In diese Richtung deutet beispielsweise ihre Aussage, es gebe keinen Grund, dem fleissigen und gut integrierten Beschwerdeführer das Schweizer Bürgerrecht zu entziehen (SEM act. 75/76, Antwort zu Frage 14). Der fehlende Ehewille impliziert dabei nicht, dass sich die Ehegatten zwischenmenschlich nicht weiterhin nahe stehen könnten. Indessen geht es im vorliegenden Verfahren primär um die Frage, ob auf Seiten beider Partner ein authentischer Ehe-wille im Sinne der Rechtsprechung vorliegt (siehe vorangehende E. 4.2), was nach dem Gesagten nicht der Fall gewesen sein kann.
10.6 Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass die Initiative zur Trennung und Scheidung - wie vom Parteivertreter abschliessend vermerkt - gegen den Wunsch seines Mandanten erfolgt bzw. einseitig von der damaligen Ehefrau des Beschwerdeführers ausgegangen sei, kann die erleichterte Einbürgerung doch nicht als "Belohnung" für eigenes eheliches Wohlverhalten betrachtet werden. Mit dem einheitlichen Bürgerrecht der Ehegatten wollte der Gesetzgeber vielmehr ihre gemeinsame Zukunft fördern (vgl. BGE 130 II 482 E. 2). Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, welcher Ehepartner für die Auflösung der Ehe die Hauptverantwortung trägt. Zu prüfen ist lediglich, ob aufgrund der gesamten Umstände für den Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung und der Einbürgerung eine intakte und stabile Ehesituation angenommen werden kann (vgl. hierzu Urteil
C-7291/2014 E. 11.4 m.H.).
10.7 Der ungeregelte Aufenthalt vor Eheabschluss und der Altersunterschied stellen weitere Indizien für die gemäss der Rechtsprechung zulässigen Wahrscheinlichkeitsüberlegungen dar. Anders verhält es sich mit der (medizinisch bedingten) Kinderlosigkeit und den alleine unternommenen Reisen des Beschwerdeführers in sein Heimatland (so Ziff. 13 der angefochtenen Verfügung), erlaubt es die Aktenlage doch nicht, den Betroffenen in dieser Hinsicht etwaige zweckwidrige Absichten zu unterstellen. Anderseits stellen besagte Aspekte auch keine Voraussetzung zur Annahme der Vermutungsbasis dar. Ohnehin handelt es sich um vom SEM in der Vernehmlassung nicht mehr aufgegriffene Randargumente, weshalb nicht näher darauf einzugehen ist. Die zuvor aufgelisteten Indizien (E. 10.1 - 10.6) weisen indessen allesamt darauf hin, dass zumindest auf Seiten der geschiedenen Gattin schon vor der erleichterten Einbürgerung kein auf die Zukunft gerichteter Ehewille mehr bestand. Der Beschwerdeführer wiederum musste sich des Ausmasses der thematisierten Probleme der beruflichen Doppelbelastung im Klaren und damit einhergehend bewusst sein, dass die Ehe damals nicht die für die erleichterte Einbürgerung notwendige Stabilität aufwies.
11.
Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine plausible Alternative zur dargestellten Vermutungsfolge zu präsentieren und damit die gegen ihn sprechende tatsächliche Vermutung in Frage zu stellen, wonach er und seine damalige Ehefrau im Zeitpunkt der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung bzw. der erleichterten Einbürgerung nicht (mehr) in einer tatsächlichen und stabilen ehelichen Gemeinschaft lebten. Es ist demnach davon auszugehen, dass die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
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1 | Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
2 | Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. |
3 | Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. |
Damit sind die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung ebenfalls erfüllt.
12.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
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1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |
Dispositiv Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe am 21. März 2016 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...] retour)
- die Direktion des Innern des Kantons Zug, Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst, Neugasse 2, 6300 Zug (in Kopie)
- die Einwohnerdienste der Stadt Luzern, Obergrundstr. 6002 Luzern (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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