Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-3628/2011

Urteil vom 20. März 2012

Richter André Moser (Vorsitz),

Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Besetzung
Richter Alain Chablais,

Gerichtsschreiber Toni Steinmann.

A._______,

Parteien vertreten durch Fürsprecher Philipp Kunz,

Beschwerdeführer,

Gegen

Bundesamt für Verkehr BAV, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Verwaltungsmassnahme nach Art. 7
SR 742.141.2 Verordnung vom 4. November 2009 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV)
STEBV Art. 7 Grundsätze - 1 Wer ein Triebfahrzeug führt, muss:
1    Wer ein Triebfahrzeug führt, muss:
a  das erforderliche Alter haben;
b  die medizinischen und psychologischen Voraussetzungen erfüllen;
c  über die erforderlichen fachlichen Anforderungen verfügen;
d  nach dem bisherigen Verhalten Gewähr für die Einhaltung der Vorschriften bieten.
2    Die Qualifikation zur Ausübung dieser Tätigkeit ist durch einen Führerausweis des BAV und eine Bescheinigung des Eisenbahnunternehmens auszuweisen.
3    Wer ein Triebfahrzeug führt und nicht dafür qualifiziert ist, die für den Einsatz erforderlichen Vorschriften nicht oder nur teilweise kennt oder mit den Strecken und Bahnhöfen nicht vertraut ist, muss von einem Triebfahrzeugführer oder einer Triebfahrzeugführerin pilotiert werden, der oder die entsprechend qualifiziert ist.7
4    Wenn der Führerstand nicht für das Führen durch eine einzige Person eingerichtet ist, muss zusätzlich eine entsprechend qualifizierte Person das Triebfahrzeug indirekt führen oder pilotieren.8
5    Bei automatischer Zugführung kann mit Bewilligung des BAV auf das Bedienen des Triebfahrzeugs verzichtet werden.
6    ... 9
STEBV und Art. 14
SR 742.141.21 Verordnung des UVEK vom 27. November 2009 über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE)
VTE Art. 14 Psychologische Voraussetzungen - 1 Wer sich um die Ausbildung zum Lokführer oder zur Lokführerin der Kategorie B80, B100 oder B oder zum Strassenbahnführer oder zur Strassenbahnführerin bewirbt, muss sich einer psychologischen Untersuchung der Tauglichkeit für die entsprechende Kategorie unterziehen.
1    Wer sich um die Ausbildung zum Lokführer oder zur Lokführerin der Kategorie B80, B100 oder B oder zum Strassenbahnführer oder zur Strassenbahnführerin bewirbt, muss sich einer psychologischen Untersuchung der Tauglichkeit für die entsprechende Kategorie unterziehen.
2    Wer sich um eine Ausbildung für eine der anderen Kategorien bewirbt, muss sich einer psychologischen Untersuchung unterziehen, wenn Zweifel an der psychologischen Tauglichkeit bestehen.
3    In der psychologischen Untersuchung beurteilt ein Vertrauenspsychologe oder eine Vertrauenspsychologin, ob die untersuchte Person zum Führen von Triebfahrzeugen für psychologisch tauglich erklärt werden kann.
4    Sind zur Abklärung der psychologischen Tauglichkeit Spezialuntersuchungen erforderlich, so ordnet der Vertrauenspsychologe oder die Vertrauenspsychologin diese an und beurteilt sie.
5    Der Vertrauenspsychologe oder die Vertrauenspsychologin teilt die Beurteilung der psychologischen Tauglichkeit, insbesondere allfällige Einschränkungen, innert zehn Tagen nach Vorliegen der Untersuchungsergebnisse auf einem standardisierten Formular der untersuchten Person und dem Unternehmen mit. Auf Verlangen der untersuchten Person stellt das BAV eine beschwerdefähige Verfügung aus.
6    Die untersuchte Person verpflichtet sich, alle psychologischen Fakten wahrheitsgetreu anzugeben. Sie gibt schriftlich ihr Einverständnis, dass der Vertrauenspsychologe oder die Vertrauenspsychologin sowie die mit Spezialuntersuchungen beauftragten Fachpersonen psychologische oder medizinische Auskünfte über sie einholen dürfen.
7    Eine nicht bestandene psychologische Untersuchung darf frühestens nach einem Jahr und höchstens zweimal, zur Ausbildung für eine höhere Kategorie jedoch nur einmal wiederholt werden.
8    Eine erfolgreich absolvierte psychologische Untersuchung darf bis zum vollendeten 49. Altersjahr nicht länger als fünf Jahre und ab dem 50. Altersjahr nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Sie behält ihre Gültigkeit, solange die betreffende Person:21
a  die Ausbildung nicht abgeschlossen hat;
b  die ausweispflichtige Tätigkeit ausübt; oder
c  Busse auf den Strassennetzen der Verkehrsbetriebe nach Anhang 3 lenkt, sofern sie sich danach zum Strassenbahnführer oder zur Strassenbahnführerin ausbildet.
8bis    Das Untersuchungsergebnis kann innerhalb von zwölf Monaten für die Bewertung einer höheren oder tieferen Kategorie anerkannt werden.22
9    Das BAV kann ausländische Tauglichkeitszeugnisse anerkennen, die den schweizerischen Zeugnissen gleichwertig sind.
10    Es erlässt Richtlinien über die psychologischen Voraussetzungen.
VTE; Tauglichkeit zum Führen von Triebfahrzeugen.

Sachverhalt:

A.
A._______ arbeitet seit dem 1. Januar 1986 als Lokomotivführer Kategorie B bei den Schweizerischen Bundesbahnen (SBB). Nachdem er am 4. Oktober 2010 in (...) ein auf Halt zeigendes Signal überfahren hatte, wurde er auf Veranlassung seines Vorgesetzten am 7. Oktober 2010 von der Abteilung Diagnostik der SBB psychologisch untersucht. Im Gutachten vom 14. Oktober 2010 kamen lic. phil. Tom Hunziker und lic. phil. Katrin von Matt zum Schluss, dass A._______ zum Führen von Triebfahrzeugen aller Kategorien untauglich und für sechs Monate nicht mehr als Lokomotivführer einzusetzen sei. Während dieser Zeit könne er eine Verkehrstherapie besuchen und danach unter gewissen Bedingungen wieder als Lokomotivführer eingesetzt werden. Nachdem A._______ im Zeitraum vom 15. November 2010 bis 28. März 2011 acht Sitzungen bei einem Verkehrstherapeuten besucht hatte, erfolgte am 27. April 2011 erneut eine psychologische Tauglichkeitsuntersuchung durch die Abteilung Diagnostik der SBB. Gestützt auf diese Untersuchung kam lic. phil. Michael Giger, Psychologe FSP, zum Schluss, A._______ sei zum Führen von Triebfahrzeugen aller Kategorien untauglich, was ihm am 29. April 2011 mitgeteilt wurde. Eine Kopie des in der Folge erstellten psychologischen Gutachtens vom 9. Mai 2011 hat A._______ am 12. Mai 2011 erhalten.

B.
Mit Schreiben vom 4. Mai 2011 ersuchte A._______ das Bundesamt für Verkehr (BAV) um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung. Das BAV beauftragte in der Folge seine Fachstelle Psychologie (Prof. Hans Jöri, Psychologe FSP/SBAP) mit der Überprüfung des Untauglichkeitsentscheids der Abteilung Diagnostik der SBB.

C.
Mit Verfügung vom 27. Mai 2011 bestätigte das BAV den Untauglichkeitsentscheid der Abteilung Diagnostik der SBB vom 27. April 2011 und auferlegte A._______ die Verfahrenskosten. Zur Begründung führte es aus, dass Prof. Hans Jöri von der Fachstelle Psychologie die Untersuchungsergebnisse der Abteilung Diagnostik der SBB überprüft und am 13. Mai 2011 als richtig bestätigt habe. Gestützt auf diese Beurteilung werde der Untauglichkeitsentscheid der Abteilung Diagnostik der SBB als korrekt erachtet.

D.
Am 24. Juni 2011 lässt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 27. Mai 2011 sei aufzuheben und es sei ihm die Fahrbewilligung wieder zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das BAV zurückzuweisen.

Zur Begründung lässt er im Wesentlichen vorbringen, dass er während der Verkehrstherapie genau jene Fortschritte gemacht habe, die ihm im Rahmen der ersten Begutachtung auferlegt worden seien. Er zeige Einsicht und Motivation, die Regeln in Zukunft ernst zu nehmen, und er habe die Umsetzung der vorgeschlagenen Massnahmen mit der Absolvierung der verlangten Verkehrstherapie in Angriff genommen. Wenn die Abteilung Diagnostik der SBB zum Schluss komme, es seien nur externale Faktoren, die ihn zu Verhaltensänderungen zwängen, während es an tiefer Einsicht fehle, so stelle sie eine Anforderung, die nicht überprüfbar sei und keinen Sinn mache. Denn entscheidend sei, dass er die Regeln einhalte, was er in Zukunft tun werde. Etwas anderes könne vernünftigerweise nicht verlangt werden.

E.
Das BAV (nachfolgend: Vorinstanz) beantragt in der Vernehmlassung vom 14. September 2011 die Abweisung der Beschwerde. Prof. Hans Jöri von der Fachstelle Psychologie habe die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente geprüft und diese in seiner Stellungnahme vom 5. August 2011 als nicht stichhaltig taxiert. Es werde in der Beschwerde nichts vorgebracht, das am Inhalt der angefochtenen Verfügung etwas zu ändern vermöchte.

F.
In der Replik vom 10. November 2011 lässt der Beschwerdeführer insbesondere vorbringen, dass entgegen der einschlägigen Richtlinie der zuständige Prüfungsexperte nicht angehört worden sei und auch keine Differenzbereinigung bzw. zweite Tauglichkeitsuntersuchung stattgefunden habe. Er sei somit um die Möglichkeit gebracht worden, ein unabhängiges Gutachten erstellen zu lassen. Im Weiteren seien die Stellungnahmen von Prof. Hans Jöri vorliegend von begrenztem Erkenntnisgewinn, weil dieser keine persönliche Anhörung durchgeführt habe.

G.
Mit Duplik vom 9. Dezember 2011 hält die Vorinstanz am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Die erwähnten Bestimmungen der Richtlinie seien vorliegend nicht anwendbar, weil es nicht um die Leistungsbereiche "Intelligenz und Gedächtnis" oder "kognitiv-psychoreaktive Funk-tionstüchtigkeit", sondern um das Nichtbestehen der Persönlichkeitsvoraussetzungen gehe. Eine Anhörung des Prüfungsexperten sei deshalb hinfällig geworden, zumal eine solche nur bei der Leistungsbeurteilung des praktischen Dienstes Sinn mache. Damit sei auch die Notwendigkeit einer Differenzbereinigung zwischen dem Vertrauenspsychologen und dem Prüfungsexperten nicht gegeben.

H.
Auf weitergehende Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt und eine Vorinstanz gemäss Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG entschieden hat. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist vorliegend nicht gegeben und das BAV ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.

1.2. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als formeller Verfügungsadressat hat der Beschwerdeführer ein aktuelles und schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 27. Mai 2011. Er ist demnach zur Beschwerde legitimiert.

1.3. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen von Bundesrecht - einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Es auferlegt sich allerdings dann eine gewisse Zurückhaltung, wenn der Entscheid besondere Fachkenntnisse voraussetzt, denen es nichts Gleichwertiges entgegenzusetzen hat, und die Vorinstanz ihren Entscheid gestützt auf die Berichte von Fachbehörden gefällt hat. In solchen Fällen hat das Bundesverwaltungsgericht primär zu klären, ob alle berührten Interessen ermittelt und beurteilt sowie ob bei der Entscheidfindung die möglichen Auswirkungen berücksichtigt wurden. Es untersucht daher lediglich, ob sich die Vorinstanz von sachgerechten Erwägungen hat leiten lassen und weicht nicht leichthin von deren Auffassung ab. Voraussetzung für diese Zurückhaltung ist allerdings, dass es im konkreten Fall keine Anhaltspunkte für eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gibt und davon ausgegangen werden kann, dass die Vorinstanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend vorgenommen hat (BGE 135 II 296 E. 4.4.3, 133 II 35 E. 3, 131 II 680 E. 2.3.2, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-8233/2010 vom 27. Dezember 2011 E. 2, A-438/2009 vom 1. März 2011 E. 19.7 sowie A 2424/2007 vom 4. April 2008 E. 4.4; Ulrich Häfelin/Georg Müller/ Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/ St. Gallen 2010, Rz. 446c f. und 473 ff.).

3.
Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, ist dienstunfähig und darf während dieser Zeit keine sicherheitsrelevante Tätigkeit im Eisenbahnbereich ausüben (Art. 81
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 81 Dienstunfähigkeit - Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, ist dienstunfähig und darf während dieser Zeit keine sicherheitsrelevante Tätigkeit im Eisenbahnbereich ausüben.
des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 [EBG, SR 742.101]). Nach Art. 7 Abs. 1 Bst. b
SR 742.141.2 Verordnung vom 4. November 2009 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV)
STEBV Art. 7 Grundsätze - 1 Wer ein Triebfahrzeug führt, muss:
1    Wer ein Triebfahrzeug führt, muss:
a  das erforderliche Alter haben;
b  die medizinischen und psychologischen Voraussetzungen erfüllen;
c  über die erforderlichen fachlichen Anforderungen verfügen;
d  nach dem bisherigen Verhalten Gewähr für die Einhaltung der Vorschriften bieten.
2    Die Qualifikation zur Ausübung dieser Tätigkeit ist durch einen Führerausweis des BAV und eine Bescheinigung des Eisenbahnunternehmens auszuweisen.
3    Wer ein Triebfahrzeug führt und nicht dafür qualifiziert ist, die für den Einsatz erforderlichen Vorschriften nicht oder nur teilweise kennt oder mit den Strecken und Bahnhöfen nicht vertraut ist, muss von einem Triebfahrzeugführer oder einer Triebfahrzeugführerin pilotiert werden, der oder die entsprechend qualifiziert ist.7
4    Wenn der Führerstand nicht für das Führen durch eine einzige Person eingerichtet ist, muss zusätzlich eine entsprechend qualifizierte Person das Triebfahrzeug indirekt führen oder pilotieren.8
5    Bei automatischer Zugführung kann mit Bewilligung des BAV auf das Bedienen des Triebfahrzeugs verzichtet werden.
6    ... 9
der Verordnung vom 4. November 2009 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV, SR 742.141.2) haben Triebfahrzeugführende die erforderlichen medizinischen und psychologischen Voraussetzungen zu erfüllen. Unternehmen müssen alle wesentlichen Änderungen der psychologischen Tauglichkeit von Personen mit einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit umgehend dem Vertrauenspsychologen oder der Vertrauenspsychologin melden (Art. 12 Abs. 4
SR 742.141.2 Verordnung vom 4. November 2009 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV)
STEBV Art. 12 Meldung beeinträchtigter Leistungsfähigkeit - 1 Erachtet sich eine Person mit einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit als derart beeinträchtigt, dass sie die Sicherheit nicht mehr gewährleisten kann, so muss sie dies der vorgesetzten Person melden und auf jede sicherheitsrelevante Tätigkeit verzichten.
1    Erachtet sich eine Person mit einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit als derart beeinträchtigt, dass sie die Sicherheit nicht mehr gewährleisten kann, so muss sie dies der vorgesetzten Person melden und auf jede sicherheitsrelevante Tätigkeit verzichten.
2    Sie muss dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin umgehend alle Änderungen der medizinischen Fakten wahrheitsgetreu mitteilen und diesbezügliche ärztliche Zeugnisse beibringen.
3    Nach einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 30 Tagen infolge Krankheit oder Unfall muss sie sich zur Beurteilung ihrer medizinischen Tauglichkeit bei dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin melden.
4    Unternehmen müssen alle wesentlichen Änderungen der psychologischen Tauglichkeit von Personen mit einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit umgehend dem Ver-trauenspsychologen oder der Vertrauenspsychologin melden.
STEBV). Diese müssen die psychologische Tauglichkeit prüfen und die Schlussbeurteilung der Dienstfähigkeit innert zehn Tagen nach Vorliegen der Untersuchungsergebnisse auf einem standardisierten Formular der untersuchten Person und dem Unternehmen mitteilen; auf Verlangen der untersuchten Person stellt das BAV eine beschwerdefähige Verfügung aus (Art. 13 Abs. 2
SR 742.141.2 Verordnung vom 4. November 2009 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV)
STEBV Art. 13 - 1 Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin muss die medizinische Tauglichkeit einer Person nach Artikel 12 prüfen und die Schlussbeurteilung der Tauglichkeit der Person und dem Unternehmen mitteilen.13
1    Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin muss die medizinische Tauglichkeit einer Person nach Artikel 12 prüfen und die Schlussbeurteilung der Tauglichkeit der Person und dem Unternehmen mitteilen.13
2    Der Vertrauenspsychologe oder die Vertrauenspsychologin muss die psychologische Tauglichkeit einer Person nach Artikel 12 prüfen und die Schlussbeurteilung der Tauglichkeit der Person und dem Unternehmen mitteilen.14
3    Wird die medizinische oder psychologische Tauglichkeit eines Triebfahrzeugführers oder einer Triebfahrzeugführerin als eingeschränkt beurteilt, so ist dies dem BAV umgehend schriftlich mitzuteilen. Ist der Einsatz ab sofort nicht mehr verantwortbar, so erfolgt die Mitteilung auch mündlich.
4    Das BAV kann bei begründeten Zweifeln an der Tauglichkeit jederzeit deren Prüfung oder eine vollständige oder teilweise Fähigkeitsprüfung anordnen.
STEBV sowie Art. 14 Abs. 5 der Verordnung des UVEK vom 27. November 2009 über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen [VTE, SR 742.141.21]).

4.
Streitig und zu prüfen ist, ob der aus psychologischen Gründen ergangene Untauglichkeitsentscheid zum Führen von Triebfahrzeugen zu Recht erfolgte. Den Akten lässt sich in psychologischer Hinsicht insbesondere Folgendes entnehmen:

4.1. Nach dem Signalfall vom 4. Oktober 2010 wurde der Beschwerdeführer von der Abteilung Diagnostik der SBB (lic. phil. Tom Hunziker und lic. phil. Katrin von Matt) hinsichtlich der kognitiv-psychomotorischen Funktionstüchtigkeit und der Persönlichkeitsvoraussetzungen untersucht. Die Psychologen hielten im Gutachten vom 14. Oktober 2010 u.a. fest, dass die kognitiv-psychomotorischen Merkmale grundsätzlich gut ausgebildet und nicht ursächlich für den Signalfall seien. Hingegen seien die Persönlichkeitsvoraussetzungen und dabei insbesondere die Kriterien "Regelkonformität" und "psychische Stabilität" aktuell nicht erfüllt. Mit der gegenwärtigen Leistungsfähigkeit und den motivationalen, emotionalen und charakterlichen Voraussetzungen bestehe für einen weiteren Einsatz als Triebfahrzeugführer aller Kategorien ein erhöhtes Sicherheitsrisiko. Der Beschwerdeführer sei deshalb für sechs Monate nicht mehr als Lokomotivführer einzusetzen. Während dieser Zeit könne er eine Verkehrstherapie besuchen und danach unter gewissen Bedingungen wieder als Lokomotivführer eingesetzt werden.

4.2. Nachdem der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 15. November 2010 bis 28. März 2011 acht Sitzungen bei einem Verkehrstherapeuten besucht hatte, erfolgte am 27. April 2011 eine - auf die als kritisch eingeschätzten Persönlichkeitsaspekte beschränkte - psychologische Untersuchung durch die Abteilung Diagnostik der SBB (lic. phil. Michael Giger, Psychologe FSP).

Der Psychologe führte im Gutachten vom 9. Mai 2011 bezüglich des Persönlichkeitskriteriums "Regelkonformität" insbesondere aus, dass beim Beschwerdeführer eine Einsicht in die Problematik seines eigenen Verhaltens fehle und er sein eigenes Handeln und Verhalten nicht ins Zentrum seiner Überlegungen stelle. Vielmehr seien es externale Faktoren (Sanktionen gegen Regelverstösse), die ihn zum Überdenken des eigenen Verhaltens zwingen würden. Eine fundierte Reflexion über die eigenen Motive und Widerstände sowie deren Auswirkungen auf das eigene Handeln seien nicht erkennbar und es gelinge dem Beschwerdeführer kaum, anhand konkreter und nachvollziehbarer Beispiele seine Verhaltensänderungen glaubhaft darzustellen. Es entstehe der Eindruck, dass sich der Beschwerdeführer weniger mit seinem eigenen, von ihm persönlich verursachten Anteil am Erfolg bzw. Misserfolg beschäftige, sondern sich mit eher oberflächlichen und wenig konkreten Argumenten zufrieden gebe. Dies weise auf eine innere Distanziertheit zu seinem (teilweise ungünstigen) Verhalten hin. Eine eindeutige und nachhaltige Verhaltensänderung alleine aufgrund einer (oberflächlich) geänderten Einstellung sei wenig wahrscheinlich. Der Beschwerdeführer laufe auch in Zukunft Gefahr, ungünstiges Verhalten zu zeigen, was die Wahrscheinlichkeit für weitere sicherheitsrelevante Vorkommnisse erhöht bleiben lasse.

Bezüglich des Persönlichkeitskriteriums "psychische Stabilität" hielt der Psychologe fest, dass der Beschwerdeführer sein eigenes Fehlverhalten äusserst rational behandle und stark emotional reagiere, wenn andere Personen von ähnlichen Themen betroffen seien. Letztlich ergebe sich ein Bild, das auf eine eher schwierige emotionale Situation hinweise und als eine vermindert psychische Stabilität zu bewerten sei. Diese scheine ein stabiles Persönlichkeitsmerkmal zu sein und könne unmittelbar sicherheitsrelevant werden. Der Beschwerdeführer laufe Gefahr, sowohl seine Aufmerksamkeit (innere Ablenkung durch unmittelbar auftretende Emotionen) nicht genügend steuern als auch seine Handlungssteuerung (Impulsivität) nicht in genügender Weise kontrollieren zu können. Dies werde die Wahrscheinlichkeit für erneute sicherheitsrelevante Vorkommnisse nicht mindern.

In der abschliessenden Gesamtbeurteilung legte der Psychologe dar, es gebe deutliche Hinweise darauf, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für ein stabiles sicherheitsrelevantes Arbeitsverhalten nicht vollumfänglich gegeben seien. Er habe keine glaubwürdige und deutlich erkennbare Veränderung seines sicherheitsrelevanten Verhaltens darlegen können. Die Zweifel an seiner Tauglichkeit als Lokomotivführer seien nicht beigelegt worden und eine günstige Veränderung sei aufgrund der langjährigen Stabilität nicht in absehbarer Zeit zu erwarten. Aufgrund eines erhöhten Sicherheitsrisikos sei der Beschwerdeführer zum Führen von Triebfahrzeugen aller Kategorien untauglich.

4.3. Prof. Hans Jöri von der Fachstelle Psychologie führte in der Stellungnahme vom 13. Mai 2011 aus, die beiden Gutachten der Abteilung Diagnostik der SBB seien fachlich schlüssig und nachvollziehbar abgefasst. Die Beurteilung im Erstgutachten, wonach der Summenwert des kognitiv-psychomotorischen Bereichs erfüllt sei, stütze sich stark auf die altersbedingten Leistungsminderungen und könne als wohlwollend interpretiert werden. Dass hingegen die Persönlichkeitsaspekte zurzeit generell nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprächen, sei aus verkehrspsychologischer Sicht eindeutig richtig.

5.

5.1. Die Vorinstanz stützte sich bei ihrem Untauglichkeitsentscheid im Wesentlichen auf das zweite psychologische Gutachten der Abteilung Diagnostik der SBB vom 9. Mai 2011. Dieses erging im Nachgang an die vom Beschwerdeführer besuchte Verkehrstherapie und basiert auf einem eingehenden persönlichen Gespräch (teilstrukturiertes Interview), einer Befragung des Vorgesetzten und wurde in Kenntnis von Auszügen aus den Personalakten abgegeben. Es enthält eine umfassende und sorgfältige Beurteilung der im ersten Gutachten vom 14. Oktober 2010 als kritisch eingeschätzten Persönlichkeitsaspekte und ist in der überzeugend und widerspruchsfrei begründeten Schlussfolgerung nachvollziehbar, was Prof. Hans Jöri von der Fachstelle Psychologie in seiner Stellungnahme vom 13. Mai 2011 bestätigte. Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz das Gutachten als verlässliche Entscheidungsgrundlage einstufen und der Einschätzung bezüglich der psychologisch begründeten Untauglichkeit des Beschwerdeführers zum Führen von Triebfahrzeugen folgen. Weil mit der psychologischen Begutachtung die erforderlichen Abklärungen umfassend vorgenommen wurden und keine Anhaltspunkte für eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts vorliegen, besteht für das Bundesverwaltungsgericht insbesondere mit Blick auf die gebotene Zurückhaltung bei der Überprüfung von Entscheiden, die besondere Fachkenntnisse voraussetzen (vgl. dazu E. 2 hiervor), kein hinreichender Grund, von der Einschätzung der Vorinstanz abzuweichen. Es ist deshalb mit dieser davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus psychologischen Gründen zum Führen von Triebfahrzeugen aller Kategorien untauglich ist.

5.2. Was dagegen vorgebracht wird, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern.

5.2.1. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe während der Verkehrstherapie genau jene Fortschritte gemacht, die ihm im Rahmen der ersten Begutachtung auferlegt worden seien, und er zeige Einsicht und Motivation, die Regeln in Zukunft ernst zu nehmen und einzuhalten, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn im psychologischen Gutachten vom 9. Mai 2011 wird in diesem Zusammenhang nachvollziehbar aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer kaum habe darlegen können, wie er seine neu erworbene Einsicht zuverlässig in sein Verhalten einbauen wolle. Eine eindeutige und nachhaltige Verhaltensänderung alleine aufgrund einer (oberflächlich) geänderten Einstellung sei wenig wahrscheinlich. Da die beobachtete Veränderung der relevanten Einstellung sowie die Einsicht in die persönliche Verantwortung gegenüber der eigenen Handlungssteuerung und in die eigene Motiv- und Persönlichkeitsstruktur mit den entsprechenden hemmenden sowie fördernden Faktoren gering seien, müsse von einer kleinen Veränderungswahrscheinlichkeit ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer laufe auch in Zukunft Gefahr, ungünstiges Verhalten zu zeigen, was die Wahrscheinlichkeit für weitere sicherheitsrelevante Vorkommnisse erhöht bleiben lasse.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, inwiefern sich der Gutachter bei seiner Beurteilung von sinnlosen oder willkürlichen Kriterien hat leiten lassen. Vielmehr wurde im Gutachten nachvollziehbar aufgezeigt, weshalb die Wahrscheinlichkeit einer nachhaltigen Verhaltensänderung gering sei. Dass es sich dabei und letztlich auch bei der Beurteilung des Sicherheitsrisikos um eine Einschätzung im Sinne einer Prognose handelt, liegt in der Natur der Sache und lässt sich mit Blick auf die speziellen Fachkenntnisse des Gutachters, die ihn durchaus dazu befähigen, gestützt auf die gesamten Umstände eine sachgerechte Einschätzung vorzunehmen, nicht beanstanden.

5.2.2. Im Weiteren ist - entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers - nicht entscheidend, dass Prof. Hans Jöri von der Fachstelle Psychologie seine Stellungnahmen vom 13. Mai und 5. August 2011 ohne persönliche Anhörung des Beschwerdeführers abgegeben hat. Denn neue Begründungselemente oder Einschätzungen, die eine persönliche Untersuchung erforderlich gemacht hätten, sind darin nicht enthalten. Zudem hat sich die Vorinstanz ohnehin im Wesentlichen auf das psychologische Gutachten vom 9. Mai 2011 gestützt, welches Prof. Hans Jöri im Rahmen seiner Aufsichtsfunktion über die Vertrauenspsychologen lediglich auf dessen Nachvollziehbarkeit hin überprüft hat. Dass er dabei von einer persönlichen Anhörung des Beschwerdeführers abgesehen hat, erscheint ohne weiteres als zweckmässig und ist nicht zu beanstanden.

5.2.3. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, entgegen der Richtlinie "Psychologische Tauglichkeitsuntersuchungen für Triebfahrzeugführer und -führerinnen der Eisenbahnen nach VTE" vom 1. April 2010 (nachfolgend: Richtlinie BAV; abrufbar unter: www.bav.admin.ch > Grundlagen > Zu beachten > Richtlinien > Richtlinie Psychologische Tauglichkeitsuntersuchungen, besucht am 12. März 2012) sei der zuständige Prüfungsexperte nicht angehört worden und es habe auch keine Differenzbereinigung bzw. zweite Tauglichkeitsuntersuchung stattgefunden.

Gemäss Art. 22 Abs. 3
SR 742.141.2 Verordnung vom 4. November 2009 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV)
STEBV Art. 13 - 1 Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin muss die medizinische Tauglichkeit einer Person nach Artikel 12 prüfen und die Schlussbeurteilung der Tauglichkeit der Person und dem Unternehmen mitteilen.13
1    Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin muss die medizinische Tauglichkeit einer Person nach Artikel 12 prüfen und die Schlussbeurteilung der Tauglichkeit der Person und dem Unternehmen mitteilen.13
2    Der Vertrauenspsychologe oder die Vertrauenspsychologin muss die psychologische Tauglichkeit einer Person nach Artikel 12 prüfen und die Schlussbeurteilung der Tauglichkeit der Person und dem Unternehmen mitteilen.14
3    Wird die medizinische oder psychologische Tauglichkeit eines Triebfahrzeugführers oder einer Triebfahrzeugführerin als eingeschränkt beurteilt, so ist dies dem BAV umgehend schriftlich mitzuteilen. Ist der Einsatz ab sofort nicht mehr verantwortbar, so erfolgt die Mitteilung auch mündlich.
4    Das BAV kann bei begründeten Zweifeln an der Tauglichkeit jederzeit deren Prüfung oder eine vollständige oder teilweise Fähigkeitsprüfung anordnen.
der Richtlinie BAV sind Triebfahrzeugführende bei einem deutlichen Unterschreiten der massgeblichen Grenzwerte, d.h. wenn die erreichten Punkte der Summenwerte in der Grössenordnung bis etwa unter den geforderten Werten für die Tauglichkeit liegen, nach Art. 23
SR 742.141.2 Verordnung vom 4. November 2009 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV)
STEBV Art. 13 - 1 Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin muss die medizinische Tauglichkeit einer Person nach Artikel 12 prüfen und die Schlussbeurteilung der Tauglichkeit der Person und dem Unternehmen mitteilen.13
1    Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin muss die medizinische Tauglichkeit einer Person nach Artikel 12 prüfen und die Schlussbeurteilung der Tauglichkeit der Person und dem Unternehmen mitteilen.13
2    Der Vertrauenspsychologe oder die Vertrauenspsychologin muss die psychologische Tauglichkeit einer Person nach Artikel 12 prüfen und die Schlussbeurteilung der Tauglichkeit der Person und dem Unternehmen mitteilen.14
3    Wird die medizinische oder psychologische Tauglichkeit eines Triebfahrzeugführers oder einer Triebfahrzeugführerin als eingeschränkt beurteilt, so ist dies dem BAV umgehend schriftlich mitzuteilen. Ist der Einsatz ab sofort nicht mehr verantwortbar, so erfolgt die Mitteilung auch mündlich.
4    Das BAV kann bei begründeten Zweifeln an der Tauglichkeit jederzeit deren Prüfung oder eine vollständige oder teilweise Fähigkeitsprüfung anordnen.
zusätzlich auf ihre bisherige Eignung zu untersuchen. Dieser Art. 23
SR 742.141.2 Verordnung vom 4. November 2009 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV)
STEBV Art. 13 - 1 Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin muss die medizinische Tauglichkeit einer Person nach Artikel 12 prüfen und die Schlussbeurteilung der Tauglichkeit der Person und dem Unternehmen mitteilen.13
1    Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin muss die medizinische Tauglichkeit einer Person nach Artikel 12 prüfen und die Schlussbeurteilung der Tauglichkeit der Person und dem Unternehmen mitteilen.13
2    Der Vertrauenspsychologe oder die Vertrauenspsychologin muss die psychologische Tauglichkeit einer Person nach Artikel 12 prüfen und die Schlussbeurteilung der Tauglichkeit der Person und dem Unternehmen mitteilen.14
3    Wird die medizinische oder psychologische Tauglichkeit eines Triebfahrzeugführers oder einer Triebfahrzeugführerin als eingeschränkt beurteilt, so ist dies dem BAV umgehend schriftlich mitzuteilen. Ist der Einsatz ab sofort nicht mehr verantwortbar, so erfolgt die Mitteilung auch mündlich.
4    Das BAV kann bei begründeten Zweifeln an der Tauglichkeit jederzeit deren Prüfung oder eine vollständige oder teilweise Fähigkeitsprüfung anordnen.
der Richtlinie BAV sieht unter dem Titel "Vorgehen in Zweifelsfällen bei Besitzstand" u.a. vor, dass der Vertrauenspsychologe und der Prüfungsexperte eine gemeinsame Überprüfung und eine allfällige Differenzbereinigung vornehmen (Abs. 2). Kommt keine Differenzbereinigung zustande, ist in Absprache mit der Fachstelle Psychologie eine zweite Tauglichkeitsuntersuchung in einem anderen Institut bzw. bei einem anderen Vertrauenspsychologen vorzunehmen (Abs. 4).

Wie die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 9. Dezember 2011 zutreffend festhält, findet das Verfahren nach Art. 22 Abs. 3
SR 742.141.2 Verordnung vom 4. November 2009 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV)
STEBV Art. 13 - 1 Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin muss die medizinische Tauglichkeit einer Person nach Artikel 12 prüfen und die Schlussbeurteilung der Tauglichkeit der Person und dem Unternehmen mitteilen.13
1    Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin muss die medizinische Tauglichkeit einer Person nach Artikel 12 prüfen und die Schlussbeurteilung der Tauglichkeit der Person und dem Unternehmen mitteilen.13
2    Der Vertrauenspsychologe oder die Vertrauenspsychologin muss die psychologische Tauglichkeit einer Person nach Artikel 12 prüfen und die Schlussbeurteilung der Tauglichkeit der Person und dem Unternehmen mitteilen.14
3    Wird die medizinische oder psychologische Tauglichkeit eines Triebfahrzeugführers oder einer Triebfahrzeugführerin als eingeschränkt beurteilt, so ist dies dem BAV umgehend schriftlich mitzuteilen. Ist der Einsatz ab sofort nicht mehr verantwortbar, so erfolgt die Mitteilung auch mündlich.
4    Das BAV kann bei begründeten Zweifeln an der Tauglichkeit jederzeit deren Prüfung oder eine vollständige oder teilweise Fähigkeitsprüfung anordnen.
i.V.m. Art. 23
SR 742.141.2 Verordnung vom 4. November 2009 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV)
STEBV Art. 13 - 1 Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin muss die medizinische Tauglichkeit einer Person nach Artikel 12 prüfen und die Schlussbeurteilung der Tauglichkeit der Person und dem Unternehmen mitteilen.13
1    Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin muss die medizinische Tauglichkeit einer Person nach Artikel 12 prüfen und die Schlussbeurteilung der Tauglichkeit der Person und dem Unternehmen mitteilen.13
2    Der Vertrauenspsychologe oder die Vertrauenspsychologin muss die psychologische Tauglichkeit einer Person nach Artikel 12 prüfen und die Schlussbeurteilung der Tauglichkeit der Person und dem Unternehmen mitteilen.14
3    Wird die medizinische oder psychologische Tauglichkeit eines Triebfahrzeugführers oder einer Triebfahrzeugführerin als eingeschränkt beurteilt, so ist dies dem BAV umgehend schriftlich mitzuteilen. Ist der Einsatz ab sofort nicht mehr verantwortbar, so erfolgt die Mitteilung auch mündlich.
4    Das BAV kann bei begründeten Zweifeln an der Tauglichkeit jederzeit deren Prüfung oder eine vollständige oder teilweise Fähigkeitsprüfung anordnen.
der Richtlinie BAV vorliegend keine Anwendung. Denn die in Art. 22 Abs. 3
SR 742.141.2 Verordnung vom 4. November 2009 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV)
STEBV Art. 13 - 1 Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin muss die medizinische Tauglichkeit einer Person nach Artikel 12 prüfen und die Schlussbeurteilung der Tauglichkeit der Person und dem Unternehmen mitteilen.13
1    Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin muss die medizinische Tauglichkeit einer Person nach Artikel 12 prüfen und die Schlussbeurteilung der Tauglichkeit der Person und dem Unternehmen mitteilen.13
2    Der Vertrauenspsychologe oder die Vertrauenspsychologin muss die psychologische Tauglichkeit einer Person nach Artikel 12 prüfen und die Schlussbeurteilung der Tauglichkeit der Person und dem Unternehmen mitteilen.14
3    Wird die medizinische oder psychologische Tauglichkeit eines Triebfahrzeugführers oder einer Triebfahrzeugführerin als eingeschränkt beurteilt, so ist dies dem BAV umgehend schriftlich mitzuteilen. Ist der Einsatz ab sofort nicht mehr verantwortbar, so erfolgt die Mitteilung auch mündlich.
4    Das BAV kann bei begründeten Zweifeln an der Tauglichkeit jederzeit deren Prüfung oder eine vollständige oder teilweise Fähigkeitsprüfung anordnen.
der Richtlinie BAV festgelegte Grenzwertunterschreitung bezieht sich auf die mittels eines Summenwerts zu ermittelnden Leistungsbereiche "Intelligenz und Gedächtnis" und "kognitiv-psychoreaktive Funktionstüchtigkeit" (vgl. Anhang 1 der Richtlinie BAV). Bei den vorliegend in Frage stehenden Persönlichkeitsvoraussetzungen bestehen hingegen keine Grenzwerte, sondern sie sind entweder erfüllt oder nicht erfüllt (vgl. Art. 21 Abs. 5
SR 742.141.2 Verordnung vom 4. November 2009 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV)
STEBV Art. 13 - 1 Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin muss die medizinische Tauglichkeit einer Person nach Artikel 12 prüfen und die Schlussbeurteilung der Tauglichkeit der Person und dem Unternehmen mitteilen.13
1    Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin muss die medizinische Tauglichkeit einer Person nach Artikel 12 prüfen und die Schlussbeurteilung der Tauglichkeit der Person und dem Unternehmen mitteilen.13
2    Der Vertrauenspsychologe oder die Vertrauenspsychologin muss die psychologische Tauglichkeit einer Person nach Artikel 12 prüfen und die Schlussbeurteilung der Tauglichkeit der Person und dem Unternehmen mitteilen.14
3    Wird die medizinische oder psychologische Tauglichkeit eines Triebfahrzeugführers oder einer Triebfahrzeugführerin als eingeschränkt beurteilt, so ist dies dem BAV umgehend schriftlich mitzuteilen. Ist der Einsatz ab sofort nicht mehr verantwortbar, so erfolgt die Mitteilung auch mündlich.
4    Das BAV kann bei begründeten Zweifeln an der Tauglichkeit jederzeit deren Prüfung oder eine vollständige oder teilweise Fähigkeitsprüfung anordnen.
der Richtlinie BAV). Eine Grenzwertunterschreitung im Sinne von Art. 22 Abs. 3
SR 742.141.2 Verordnung vom 4. November 2009 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV)
STEBV Art. 13 - 1 Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin muss die medizinische Tauglichkeit einer Person nach Artikel 12 prüfen und die Schlussbeurteilung der Tauglichkeit der Person und dem Unternehmen mitteilen.13
1    Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin muss die medizinische Tauglichkeit einer Person nach Artikel 12 prüfen und die Schlussbeurteilung der Tauglichkeit der Person und dem Unternehmen mitteilen.13
2    Der Vertrauenspsychologe oder die Vertrauenspsychologin muss die psychologische Tauglichkeit einer Person nach Artikel 12 prüfen und die Schlussbeurteilung der Tauglichkeit der Person und dem Unternehmen mitteilen.14
3    Wird die medizinische oder psychologische Tauglichkeit eines Triebfahrzeugführers oder einer Triebfahrzeugführerin als eingeschränkt beurteilt, so ist dies dem BAV umgehend schriftlich mitzuteilen. Ist der Einsatz ab sofort nicht mehr verantwortbar, so erfolgt die Mitteilung auch mündlich.
4    Das BAV kann bei begründeten Zweifeln an der Tauglichkeit jederzeit deren Prüfung oder eine vollständige oder teilweise Fähigkeitsprüfung anordnen.
der Richtlinie BAV ist daher nicht möglich, weshalb beim Nichtbestehen der Persönlichkeitsvoraussetzungen die vom Beschwerdeführer erwähnten Schritte nach Art. 23
SR 742.141.2 Verordnung vom 4. November 2009 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV)
STEBV Art. 13 - 1 Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin muss die medizinische Tauglichkeit einer Person nach Artikel 12 prüfen und die Schlussbeurteilung der Tauglichkeit der Person und dem Unternehmen mitteilen.13
1    Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin muss die medizinische Tauglichkeit einer Person nach Artikel 12 prüfen und die Schlussbeurteilung der Tauglichkeit der Person und dem Unternehmen mitteilen.13
2    Der Vertrauenspsychologe oder die Vertrauenspsychologin muss die psychologische Tauglichkeit einer Person nach Artikel 12 prüfen und die Schlussbeurteilung der Tauglichkeit der Person und dem Unternehmen mitteilen.14
3    Wird die medizinische oder psychologische Tauglichkeit eines Triebfahrzeugführers oder einer Triebfahrzeugführerin als eingeschränkt beurteilt, so ist dies dem BAV umgehend schriftlich mitzuteilen. Ist der Einsatz ab sofort nicht mehr verantwortbar, so erfolgt die Mitteilung auch mündlich.
4    Das BAV kann bei begründeten Zweifeln an der Tauglichkeit jederzeit deren Prüfung oder eine vollständige oder teilweise Fähigkeitsprüfung anordnen.
der Richtlinie BAV (Anhörung des Prüfungsexperten, Differenzbereinigung bzw. zweite Tauglichkeitsuntersuchung) nicht erfolgen müssen. Eine Anhörung des Prüfungsexperten und eine allfällige Differenzbereinigung würden denn auch - wie die Vorinstanz zu Recht vorbringt - lediglich bei der Leistungsbeurteilung des praktischen Dienstes Sinn machen. Da das psychologische Untersuchungsergebnis eindeutig war und kein Zweifelsfall vorlag, musste auch keine zweite Tauglichkeitsuntersuchung durchgeführt werden. Es wäre dem Beschwerdeführer indessen frei gestanden, selber ein verkehrspsychologisches Gutachten über seine Tauglichkeit zum Führen von Triebfahrzeugen in Auftrag zu geben. Inwiefern er um diese Möglichkeit gebracht worden sei, wie er lediglich behauptet und nicht weiter begründet, ist nicht ersichtlich.

6.

6.1. Die Vorinstanz ist bei ihrem Entscheid wie jede Verwaltungsbehörde an den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebunden (vgl. Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die Verfügung muss demnach im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel erforderlich sein; sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Beschwerdeführer auferlegt werden (BGE 136 I 87 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8451/2010 vom 20. September 2011 E. 13.1 mit Hinweisen; Häfelin/Müller/Uhl-mann, a.a.O., Rz. 581 ff.).

6.2. Die Vorinstanz hat sich weder in der angefochtenen Verfügung noch in den Rechtsschriften zur Verhältnismässigkeit der Aberkennung der Fahrtauglichkeit geäussert. Dennoch ist die verfügte Untauglichkeit zum Führen von Triebfahrzeugen aller Kategorien im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die verfügte Massnahme ist ohne Zweifel geeignet, das Risiko eines sicherheitsrelevanten Vorkommnisses sofort und nachhaltig zu verhindern. Zudem erscheint sie auch erforderlich, weil keine gleich geeignete, aber mildere Alternative zum angestrebten Ziel führen würde. Konkrete Auflagen oder einschränkende Bedingungen, die eine bedingte Fahrtauglichkeit rechtfertigen könnten, werden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Ferner fällt mit Blick auf die im psychologischen Gutachten vom 9. Mai 2011 gestellte ungünstige Prognose eine befristete Fahruntauglichkeit ausser Betracht. Das öffentliche Interesse an der Wahrung der Sicherheit im Bahnverkehr und der Vermeidung von Unfällen bzw. der Verminderung des Unfallrisikos überwiegt das private Interesse des Beschwerdeführers an einer weiteren Ausübung seiner sicherheitsempfindlichen Tätigkeit als Triebfahrzeugführer. Die von der Vorinstanz ausgesprochene (unbedingte und unbe-fristete) Untauglichkeit zum Führen von Triebfahrzeugen erweist sich demnach auch als verhältnismässig.

7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der aus psychologischen Gründen ergangene Untauglichkeitsentscheid zum Führen von Triebfahrzeugen aller Kategorien zu Recht erfolgt ist. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.

8.

8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei, weshalb er in Anwendung von Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG die Verfahrenskosten zu tragen hat. Diese sind auf Fr. 1'200.-- festzusetzen (Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.

8.2. Angesichts seines Unterliegens steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 431.1/2011-05-25/01; Einschreiben)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

André Moser Toni Steinmann

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110], soweit er nicht unter die Ausnahme von Art. 83 Bst. t
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG fällt. Die Frist steht still vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern (Art. 46 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG).

Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-3628/2011
Date : 20. März 2012
Published : 02. April 2012
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Öffentliche Werke des Bundes und Verkehr
Subject : Verwaltungsmassnahme nach Art. 7 STEBV und Art. 14 VTE; Tauglichkeit zum Führen von Triebfahrzeugen


Legislation register
BAV: 21  22  23
BGG: 42  46  82  83
BV: 5
EBG: 81
STEBV: 7  12  13
VGG: 31  32  33
VGKE: 1  7
VTE: 14
VwVG: 5  48  49  50  52  63  64
BGE-register
131-II-680 • 133-II-35 • 135-II-296 • 136-I-87
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
lower instance • sbb • federal administrational court • category • behavior • psychology • psychological expertise • hamlet • day • costs of the proceedings • condition • director • doubt • correctness • railway act • rejoinder • [noenglish] • sanction • advance on costs • time limit • writ • position • clerk • month • evidence • [noenglish] • decision • prediction • knowledge • federal constitution of the swiss confederation • value • examinator • federal law on administrational proceedings • dismissal • counterplea • duration • personal interest • statement of reasons for the adjudication • negotiation • appeal concerning affairs under public law • railway traffic • train • condition • inscription • planned goal • purpose • milder measure • [noenglish] • instructions about a person's right to appeal • minority • formation of real right • signature • officialese • equivalence • radio • lausanne • copy • statement of affairs • discretion • uvek • interview • federal court • character • question • man
... Don't show all
BVGer
A-2424/2007 • A-3628/2011 • A-438/2009 • A-8233/2010 • A-8451/2010