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A-2424/2007 - 2008-04-04 - Öffentliche Werke des Bundes und Verkehr - Einschränkung der Berufspilotenlizenz
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-2424/2007
{T 0/2}

Urteil vom 4. April 2008

Besetzung

Richter Beat Forster (Vorsitz), Richter Markus Metz, Richterin Marianne Ryter Sauvant,
Gerichtsschreiber Simon Müller.

Parteien

X._______,
vertreten durch Rechtsanwältin Prof. Dr. iur.
Regula Dettling-Ott, Kasinostrasse 1, Postfach 1703, 8401 Winterthur
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), 3003 Bern Vorinstanz.

Gegenstand

Einschränkung der Berufspilotenlizenz.

A-2424/2007

Sachverhalt:
A.
X._______ ist Geschäftsführer eines Helikopterunternehmens und Inhaber einer Berufspilotenlizenz für Helikopter (CPL[H]). Am 30. November 2006 führte er einen Auftrag aus, bei dem eine Mobilfunkantenne auf einem Gebäude demontiert und abtransportiert wurde. Bei diesem Manöver wurde der Monteur, der die Befestigung des Masts an der Hausfassade löste, unfreiwillig mit dem Mast abgehoben. Der Pilot setzte den Monteur zusammen mit dem Mast auf einer rund 200 m entfernten Wiese ab. Die Demontage und der Flug des Monteurs wurden von einem anwesenden Fotografen dokumentiert.
B.
Aufgrund einer diesen Vorfall betreffenden Meldung eröffnete das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) mit Verfügung vom 27. Februar 2007 ein Verwaltungsverfahren und entzog X._______ vorsorglich den Berufspilotenausweis. Nach weiteren Abklärungen erteilte das BAZL den Ausweis am 15. März 2007 wieder. Es untersagte ihm aber bis zur Absolvierung
eines
Checkfluges
die
Ausführung
von
Unterlasttransporten. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Anordnung entzog das BAZL die aufschiebende Wirkung. C.
Gegen diese Verfügung erhebt X._______ am 3. April 2007 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und verlangt deren Aufhebung, soweit diese die Einschränkung von Unterlasttransporten betrifft. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und die Anweisung an das BAZL, eine Lizenz ohne Einschränkung für Unterlasttransporte auszustellen. Er macht geltend, das Verfahren des BAZL sei nicht rechtskonform gewesen. Beim Vorfall vom 30. November 2006 habe er sich korrekt verhalten, eine Gefahr für den Monteur habe nie bestanden. Ferner bezweifelt er die Rechtmässigkeit der Anforderungen des BAZL an Piloten, die Unterlastflüge ausführen. Schliesslich macht er geltend, ein Verbot von Unterlastflügen würde es ihm verunmöglichen, einen grossen Teil seiner Aufträge auszuführen. Die Einschränkung sei daher unverhältnismässig.

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D.
Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2007 wies der Instruktionsrichter den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. E.
Am 22. Juni 2007 teilte die Vorinstanz mit, der Beschwerdeführer habe am 13. Juni 2007 den praktischen Teil eines Testfluges nicht bestanden. Er habe zudem den Helikopter zeitweise ausserhalb der zulässigen Belastungsgrenzen bewegt, so dass die Prüfung habe abgebrochen werden müssen.
F.
Mit Eingabe vom 19. Juli 2007 gab die Vorinstanz bekannt, sie erwäge den Entzug der Berufspilotenlizenz des Beschwerdeführers. Sie beantragt die Sistierung des Verfahrens oder eventualiter die Aussetzung oder Erstreckung der Frist zur Vernehmlassung. G.
In seiner Stellungnahme vom 26. Juli 2007 beantragt der Beschwerdeführer die Abweisung der Anträge auf Fristerstreckung oder Sistierung des Verfahrens. Er macht dazu geltend, die angefochtene Auflage komme faktisch einem Berufsverbot gleich. Seine Interessen an einer raschen Erledigung des Verfahrens würden allfällige entgegenstehende prozessökonomische Interessen überwiegen. H.
Mit Zwischenverfügung vom 10. September 2007 sistierte der Instruktionsrichter das Verfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides im Lizenzentzugsverfahren bzw. bis zum Eingang einer Beschwerde in dieser Sache.
I.
Am 21. November 2007 teilte die Vorinstanz mit, sie habe auf einen Entzug der Berufspilotenlizenz verzichtet.
J.
Der Instruktionsrichter hob mit Zwischenverfügung vom 28. November 2007 die Sistierung auf.
K.
In ihrer Vernehmlassung vom 21. Dezember 2007 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie führt aus, die
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angefochtene Verfügung gründe nur auf dem Vorfall vom 30. November 2006 (Antennendemontage), die übrigen vom Beschwerdeführer aufgeführten Vorfälle seien im vorliegenden Verfahren nicht von Belang. Bei der Beurteilung des Vorfalls vom 30. November 2006 stütze sie sich vor allem auf die Aussagen des betroffenen Monteurs, während den Aussagen der Flughelfer weniger Gewicht zukomme. Diese hätten den Vorgang nach eigenem Bekunden nicht genau beobachten können. Sie kommt damit zum Schluss, der Beschwerdeführer sei offenbar nicht fähig, präzise über einer Last zu schweben und erfülle damit eine zentrale Anforderung an einen Piloten, der Unterlasttransporte ausführe, nicht.
Das genehmigte Flight Owners Manual (FOM) des Helikopterunternehmens des Beschwerdeführers sei für diesen verbindlich. Darin sei vorgeschrieben, dass Unterlasttransporte nur von Piloten ausgeführt werden dürften, welche die entsprechende External Cargo Sling (ECS) Ausbildung aufwiesen. Der Beschwerdeführer verfüge aber über die im Rahmen dieser Ausbildung verlangten Fähigkeiten nicht. Dies habe sich auch im Rahmen des absolvierten Checkfluges gezeigt. Das ECS Ausbildungsprogramm sei in Stufen aufgebaut, von denen der Beschwerdeführer die erste, die zu Unterlasttransporten mit einer maximalen Leinenlänge von 20 Metern berechtige, durchlaufen habe. Die Antennendemontage falle dagegen in den Bereich "Construction", und verlange deshalb die Ausbildung der vierten ECS Stufe. Die verfügte Einschränkung sei das mildeste Mittel zur Vermeidung der Risiken, die sich aus dem Unvermögen des Beschwerdeführers ergäben. Dagegen sei der Beschwerdeführer in seinen beruflichen Tätigkeiten nur mässig eingeschränkt. Damit die Lizenz des Beschwerdeführers keinen falschen Anschein vermittle, habe die Einschränkung in der Lizenz vermerkt werden müssen. L.
In seiner Replik vom 31. Januar 2008 lässt der Beschwerdeführer ausführen, der Vorfall vom 30. November 2006 hätte bei andern Piloten nicht zu einer vergleichbaren Sanktion geführt. Als Pilot sei er für Fehlverhalten von Dritten, namentlich des Monteurs und der Flughelfer, nicht verantwortlich. Aus den Ausführungen der Zeugen gehe keineswegs hervor, dass der Pilot einen Flugfehler begangen habe. Vielmehr habe sich der Monteur ungenügend gesichert. Falls der
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Helikopter tatsächlich einen falschen Zug auf die Lastleine ausgeübt haben sollte, wäre es Aufgabe des Flughelfers gewesen, den Piloten auf die richtige Position zu weisen. Es werde beantragt, bei der Vorinstanz eine Aufstellung vergleichbarer Fälle und der dabei ausgesprochenen Sanktionen einzuholen.
Die Ausführungen der Vorinstanz, dass der Helikopter in einer falschen Position gehalten worden sei und dadurch beim Lösen des Masts eine Pendelbewegung verursacht habe, sei unglaubwürdig. Auch beim Absetzen des Masts sei er korrekterweise im Schwebeflug verharrt, bis ihm der Flughelfer mitgeteilt habe, er könne wegfliegen. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, seine Pilotenlizenz sei nicht mit dem FOM seiner Arbeitgeberin verknüpft. Er erfülle aber auch die im FOM definierten Anforderungen betreffend Ausbildung. Der von der Vorinstanz zitierte Stufen-Ausbildungsgang sei erst nach Erlass des FOM definiert worden. Es könne ihm daher weder ein Verstoss gegen gesetzliche Pflichten, noch gegen solche, die sich aus dem FOM ergäben, vorgeworfen werden.
Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, der Checkflug sei weder rechtmässig angeordnet noch in rechtmässiger Weise durchgeführt worden. Der Checkflug habe keine Mängel des fliegerischen Könnens aufgezeigt. Das Nichtbestehen sei vielmehr auf die Voreingenommenheit des Inspektors der Vorinstanz zurückzuführen. M.
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird in den Erwägungen eingegangen, soweit dies zur Beurteilung der sich stellenden Fragen notwendig erscheint.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
Gemäss Art. 31
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 31   Grundsatz
  Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
 
[1] SR 172.021
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 5  
  1.   Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a.   Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b.   Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c.   Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
  2.   Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1]
  3.   Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 32   Ausnahmen
  1.   Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a.   Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b.   Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c.   Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d. [1]   ...
e.   Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis;
1.   Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
2.   die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
3.   den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
4.   den Entsorgungsnachweis;
f. [2]   Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g.   Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h.   Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i. [3]   Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j. [4]   Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
  2.   Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911)
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975).
[4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681).
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 33   Vorinstanzen
  Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a.   des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b. [1]   des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
1.   die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],
10. [21]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
2.   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],
3. [4]   die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
4. [6]   das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],
4bis. [8]   das Verbot von Organisationen nach dem NDG,
4ter. [9]   das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,
5. [11]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
6. [13]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],
7. [15]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],
8. [17]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],
9. [19]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c.   des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis. [23]   des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater. [25]   des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies. [26]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter. [24]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d.   der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e.   der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f.   der eidgenössischen Kommissionen;
g.   der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h.   der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i.   kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
[2] SR 951.11
[3] SR 956.1
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265).
[5] SR 196.1
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[7] SR 121
[8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250).
[10] SR 122.1
[11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013).
[12] SR 941.27
[13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
[14] SR 221.302
[15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).
[16] SR 812.21
[17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311).
[18] SR 830.2
[19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913).
[20] SR 425.1
[21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
[22] SR 742.101
[23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
[24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235).
[25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
und 34
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 34 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. II des BG vom 21. Dez. 2007 (Spitalfinanzierung), mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 2049; BBl 2004 5551).
VGG genannten Behörden. Verfügungen des BAZL im Bereich der Zulassung von Luftfahrtpersonal nach Art. 60 ff
SR 748.0 LFG Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz

Art. 60  
  1.   Folgende Personen bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit in der Zivilluftfahrt einer Erlaubnis des BAZL beziehungsweise in der Militärluftfahrt einer Erlaubnis der MAA: [1]
a.   die Führer von Luftfahrzeugen;
b.   das zur Führung eines Luftfahrzeuges erforderliche Hilfspersonal, insbesondere Navigatoren, Bordfunker und Bordmechaniker;
c.   Personen, die Luftfahrtpersonal ausbilden;
d.   das Flugsicherungspersonal. [2]
  1bis.   Die Erlaubnis wird befristet. [3]
  2.   Der Bundesrat bestimmt, welche Kategorien des übrigen Luftfahrtpersonals für die Ausübung ihrer Tätigkeit einer Erlaubnis bedürfen.
  3.   Er erlässt die Vorschriften über die Erteilung, die Erneuerung und den Entzug der Erlaubnis.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Aug. 2023 (AS 2022 725; BBl 2021 2198).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915).
. des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (LFG, SR 748.0) sind somit beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. auch Art. 40 des Reglementes des UVEK vom 25. März 1975 über die Ausweise für das Flugpersonal [RFP, SR 748.222]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 2.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie die Einsicht in gewisse Verfahrensakten verweigert habe. So fehle im Dossier ein Hinweis, wann die Vorinstanz von einem Konkurrenten des Beschwerdeführers über den Vorfall vom 30. November 2006 informiert worden sei. Ferner habe sie die angefochtene Verfügung ungenügend begründet. Der pauschale Vorwurf ungenügender Fähigkeiten im Bereich Unterlasttransporte könne eine eingehende Auseinandersetzung mit den angeblichen Pflichtverletzungen nicht ersetzen. Die Vorinstanz wendet dagegen ein, sie habe dem Beschwerdeführer sämtliche Verfahrensakten zur Verfügung gestellt. 2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass den Parteien Einsicht in alle als Beweismittel dienende Aktenstücke gewährt wird (Art. 26 Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 26  
  1.   Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a.   Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b.   alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c.   Niederschriften eröffneter Verfügungen.
  1bis.   Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist. [1]
  2.   Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
 
[1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG). Es bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte, dass dem Beschwerdeführer die Einsicht in Aktenstücke des vorliegenden Verfahrens verwehrt worden wäre. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
2.2 Eine Verfügung ist gemäss Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 35  
  1.   Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
  2.   Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
  3.   Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG zu begründen. Die Begründung muss ausführlich genug sein, so dass die Partei den
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Entscheid sachgerecht anfechten und die Rechtsmittelinstanz die Beschwerde sachgerecht beurteilen kann. Je grösser die Entscheidungsfreiheit der Behörde und die Eingriffsintensität ist, desto höher liegen die Anforderungen an die Dichte der Begründung (PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 29 Rz. 13). Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, gestützt auf welche Ereignisse die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, die Fähigkeiten des Beschwerdeführers zur Ausführung von Unterlasttransporten seien ungenügend und welche Rechtsnormen sie angewandt hat. Eine sachgerechte Anfechtung scheint gestützt auf diese Begründung möglich. Damit genügt die Begründung den gesetzlichen Anforderungen und die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
3.
Zur Beurteilung der Beschwerde ist zunächst der rechtserhebliche Sachverhalt festzustellen.
3.1 Gemäss Art. 19
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 19  
  Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP [1] sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
 
[1] SR 273
VwVG i.V.m. Art. 40
SR 273 BZP Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess

Art. 40  
  Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) würdigt das Gericht die Beweise nach freier Überzeugung. Ein Beweis gilt als erbracht, wenn der Richter von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Er muss nach objektiven Gesichtspunkten vom Vorliegen der Tatsache überzeugt sein. Die Verwirklichung der Tatsache braucht indessen nicht mit Sicherheit festzustehen, sondern es genügt, wenn allfällige Zweifel als unerheblich erscheinen. Nicht ausreichend ist dagegen, wenn bloss eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich die behauptete Tatsache verwirklicht hat. Die Rechtsdurchsetzung darf nicht daran scheitern, dass zu hohe Anforderungen an das Beweismass gestellt werden (BGE 128 III 271 E. 2b aa mit Hinweisen).
3.2 Vorab ist zu prüfen, ob und wie die Leistungen des Beschwerdeführers im Rahmen des absolvierten Testflugs zu würdigen sind. Nach den Ausführungen der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer die Prüfung nicht bestanden. Der Testflug ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Der Entscheid der Vorinstanz, gestützt auf die Leistungen des Beschwerdeführers im Testflug die gegen diesen verhängten Auflagen nicht aufzuheben, wäre gegebenenfalls mit einer separaten Beschwerde anzufechten gewesen.
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Aus den Leistungen des Beschwerdeführers kann aber im vorliegenden Verfahren auch aus einem weiteren Grund nichts zu dessen Nachteil abgeleitet werden. Erweisen sich die Auflagen in der angefochtenen Verfügung nicht als rechtmässige und angemessene Reaktion auf das Verhalten des Beschwerdeführers im Rahmen der Antennendemontage vom 30. November 2006, hätte auch kein Testflug angeordnet werden dürfen. Würden die Leistungen im Rahmen des Testfluges trotzdem bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gewürdigt, würde der Beschwerdeführer ohne sachlichen Grund schlechter gestellt, als andere Piloten, bei denen kein Testflug angeordnet worden ist. Der Grundsatz der Gleichbehandlung verlangt daher, dass der Testflug beim Entscheid über die vorliegende Beschwerde nicht berücksichtigt wird. Es kann daher auch offen bleiben, ob die Vorinstanz den Testflug zu Recht als nicht bestanden gewertet hat.
3.3 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe bei der Demontage der Antenne den Helikopter ungenau positioniert und einen schrägen Zug auf die Last ausgeübt. Zudem habe er die Last ungenügend beobachtet und nicht bemerkt, dass sich der Monteur an der Last festgeklammert habe. Beim Absetzen des Monteurs habe er sich im Vorwärtsflug befunden, so dass dieser in Gefahr gewesen sei, von der mehrere hundert Kilogramm schweren Last erdrückt zu werden. Der Beschwerdeführer habe nicht erkannt, dass die fliegerischen Anforderungen über seinen Fähigkeiten gelegen hätten und habe seine Pflichten missachtet. Erschwerend komme hinzu, dass sich der Beschwerdeführer nach diesem schwerwiegenden Vorfall uneinsichtig zeige. Der Umstand, dass der Flughelfer sich nicht zu den fliegerischen Leistungen des Beschwerdeführers geäussert habe, könne dessen Fehlleistungen nicht entkräften.
3.3.1 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es gebe keinen Hinweis, dass der Antennenmast diagonal weggezogen worden sei. Es lasse sich nicht mehr feststellen, wo sich der Helikopter befunden habe, die Fotos würden je nach Kamerawinkel täuschen. Der Flughelfer und der Fotograf hätten übereinstimmend ausgesagt, der Helikopter habe während der rund sieben Minuten dauernden Demontage relativ ruhig seine Position gehalten. Die von der Vorinstanz geschilderte Pendelbewegung des Masts beim Abheben hätte angesichts der engen Platzverhältnisse zu einem Touchieren der
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gegenüberliegenden Mauer geführt. Beim Absetzen sei der Monteur zwar abgerutscht, aber unmittelbar danach unverletzt wieder aufgestanden. Es sei unvermeidbar, dass eine Unterlast beim Übergang vom Vorwärtsflug in den Schwebeflug eine Pendelbewegung ausführe; daraus könne nicht abgeleitet werden, der Pilot habe sich nicht in einem korrekten Schwebeflug befunden. Da beim geschilderten Vorfall niemand zu Schaden gekommen sei, habe auch keine Meldepflicht bestanden. Er bringt zudem vor, der Monteur habe es unterlassen, sich und die Leiter zu sichern. Der Monteur sei auch verantwortlich gewesen, den Einsatz abzubrechen, wenn sich erwiesen habe, dass sich die Schrauben nicht wie geplant hätten lösen lassen.
3.3.2 Unbestritten ist, dass beim Vorfall vom 30. November 2006 der Monteur mit dem Antennenmast abgehoben und auf einem Podest am Fusse der Antenne zu einer naheliegenden Wiese transportiert und dort abgesetzt wurde. Beim Absetzen kam der Monteur zu Fall, blieb aber unverletzt.
Als erwiesen gelten kann aufgrund der Zeugenaussagen auch, dass der Monteur, wie ursprünglich vereinbart, die Schrauben der beiden Rohrschellen, welche den Antennenmast fixierten, vor Beginn der Demontage gelockert hat. Während der Demontage hat er die Schrauben bis auf eine vollständig gelöst. Da die letzte der Schrauben, möglicherweise aufgrund des durch den Helikopter ausgeübten Zugs, nicht gelöst werden konnte, entschloss er sich, stattdessen die Schrauben der Verankerung an der Wand zu lösen. Zu diesem Zweck musste er von der Leiter steigen, um ein anderes Werkzeug zu holen. Um die Schrauben erreichen zu können, musste er um die Antenne herumgreifen. Keine Einigkeit besteht in Bezug auf die Ursachen der Ereignisse. Der Vorfall wurde von mehreren Zeugen beobachtet und zudem fotografiert. Die Zeugenaussagen sind bei der Frage, ob der Helikopter beim Abheben der Antenne einen seitlichen Zug ausgeübt habe, nicht einheitlich. Während der Monteur ausdrücklich von einem seitlichen Zug berichtete, konnten der Fotograf und der Flughelfer am Depotort dies nicht genau beurteilen. Der Flughelfer am Aufnahmeort sagte dagegen aus, der Helikopter habe senkrecht über der Antenne geschwebt. Bei der Würdigung der Aussagen ist zunächst festzuhalten, dass der Monteur, gegen den keinerlei Untersuchungen im Gange sind
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oder drohen, kein Interesse daran hat, den Beschwerdeführer zu belasten. Der Monteur hat das Ereignis als unmittelbar Betroffener auch am direktesten miterlebt. Seine Ausführungen, wonach die Antenne nach dem Lösen der letzten Schrauben rund drei bis vier Meter von der Leiter weg geschwungen sei und ihn mitgerissen habe, sind daher grundsätzlich als glaubwürdig zu bezeichnen. Soweit aufgrund der übrigen Zeugenaussagen und anderer Anhaltspunkte kein Grund besteht, diese in Zweifel zu ziehen, kann auf die Aussagen des Monteurs abgestellt werden.
Aus den Fotos ist ersichtlich, dass das Seil einen seitlichen Zug aufweist. Die Haltung der Kamera und die Position des Fotografen können indessen einen gewissen trügerischen Einfluss haben. Zudem stellen die Fotos eine Momentaufnahme dar, die bei einer Dauer des Schwebefluges von rund sieben Minuten wenig aussagekräftig ist. Eine Beurteilung der fliegerischen Leistungen des Beschwerdeführers aufgrund der Fotos ist damit nicht möglich. Ein Vergleich mit der Dachkante zeigt auf einem Teil der Fotos immerhin, dass der Zug auf die Last nicht senkrecht von oben ausgeübt wurde. Die Fotos stehen damit in Einklang mit den Ausführungen des Monteurs und sind zumindest nicht geeignet, diese zu widerlegen. Auch die Ausführungen des Flughelfers stehen ­ entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ­ nicht in Widerspruch zu denjenigen des Monteurs. Er führt aus, der Helikopter habe sich gelegentlich nach vorne bewegt, so dass er ihn auf die korrekte Position habe zurückweisen müssen. Daraus kann geschlossen werden, dass der Helikopter die Position nicht dauerhaft gehalten hat. Wie auch in der Beschwerde ausgeführt wird, hob der am Helikopter hängende Antennemast zusammen mit der Wandhalterung ab, als der Monteur noch um den Mast griff, um die Wandschrauben zu lösen. Dass der auf einer Leiter stehende Monteur mit der Last mitgerissen wurde bzw. sich daran festklammerte, dürfte einzig damit erklärbar sein, dass ein seitlicher Zug auf dem Lastseil im Moment der Lösung der letzten Schraube zu einer Pendelbewegung des Antennenmasts führte und der Monteur, der den Mast immer noch umgriff, sich reflexartig daran festhielt, um zu verhindern, von der Leiter gestossen zu werden. Nicht als massgebend erscheint das vom Beschwerdeführer gerügte Fehlen einer Sicherung des Monteurs und der Leiter. Selbst wenn eine solche ­ wie der als Auskunftsperson beigezogene
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Experte der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ausführte ­ möglich gewesen wäre, hätte diese in der vorliegenden Situation die Gefahr nicht gebannt, sondern wohl eher erhöht, weil der Monteur ohne die Möglichkeit, sich am Mast festzuklammern, durch dessen Pendelbewegung von der Leiter gestossen worden wäre. Ob die vom Monteur zu Protokoll gegebene Pendelbewegung 3 ­ 4 Meter betrug, ist nicht entscheidend, weil bereits eine relativ geringe Bewegung der mehrere hundert Kilogramm schweren Last eine auf einem Leitertritt stehende Person aus dem Gleichgewicht bringen dürfte. Was die Behauptung des Beschwerdeführers angeht, der Monteur sei mit seiner Jacke an der Last hängengeblieben, so schliesst selbst der Monteur dies nicht aus. Er könne dies nicht bestätigen, weil alles so schnell gegangen sei. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben, denn dieser Umstand würde den Beschwerdeführer nur dann entlasten, wenn das Mitreissen des Monteurs einzig darauf zurückzuführen wäre, die Leine somit auf Grund einer genauen Positionierung des Helikopters keinen seitlichen Zug aufgewiesen und die Last keine Pendelbewegung ausgeführt hätte. Was schliesslich den Flughelfer angeht, so kommt diesem gemäss Einschätzung des SUVA-Experten eine zentrale Rolle zu, weil die Sicht des Piloten eingeschränkt ist und er deshalb ergänzend auf die Informationen und Anweisungen des Helfers über Funk angewiesen ist. Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Flughelfer seine Aufgabe ungenügend erfüllt hätte. Damit kann der Beschwerdeführer auch in diesem Punkt nicht entlastet werden. 3.3.3 Beim Absetzen des Monteurs befand sich der Helikopter nach Angaben des Monteurs weiterhin im Vorwärtsflug. Der Flughelfer am Aufnahmeort sagte dazu aus, er sei zu weit weg gewesen, um dies beurteilen zu können, der Mast habe relativ hart aufgesetzt, aber nicht im gefährlichen Rahmen. Der Beschwerdeführer selbst führt aus, er habe sich im Stillstand befunden, durch das Abbremsen des Helikopters sei ein Vorwärtspendeln aber unvermeidbar gewesen. Ob die Bewegung der Antenne auf einen andauernden Vorwärtsflug zurückzuführen war oder durch ein Auspendeln verursacht wurde, ist nicht mit Sicherheit festzustellen. Es kann aber als erstellt gelten, dass die Antenne beim Absetzen nicht senkrecht stand. 3.4 Es bestehen damit keine Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz.

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4.
Gemäss Art. 92 Bst. a
SR 748.0 LFG Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz

Art. 92  
  Bei der Verletzung der Bestimmungen dieses Gesetzes oder der von den zuständigen Behörden gestützt darauf erlassenen Verordnungen und weiteren Vorschriften oder der Bestimmungen einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Luftfahrt kann das BAZL, unabhängig von der Einleitung und vom Ausgang eines allfälligen Strafverfahrens, folgende Massnahmen verfügen:
a.   den zeitweiligen oder dauernden Entzug oder eine Einschränkung des Geltungsbereiches von erteilten Bewilligungen, Erlaubnissen und Ausweisen;
b.   die Beschlagnahme von Luftfahrzeugen, deren weiterer Gebrauch die öffentliche Sicherheit gefährden würde oder deren missbräuchliche Verwendung zu befürchten ist.
LFG kann das Bundesamt bei Verletzung von Bestimmungen
des
Gesetzes
oder
darauf
gestützter
Ausführungsbestimmungen
die
zeitweilige
oder
dauernde
Einschränkung des Geltungsbereiches von erteilten Bewilligungen und Ausweisen verfügen. Gestützt auf Art. 60 Abs. 3
SR 748.0 LFG Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz

Art. 60  
  1.   Folgende Personen bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit in der Zivilluftfahrt einer Erlaubnis des BAZL beziehungsweise in der Militärluftfahrt einer Erlaubnis der MAA: [1]
a.   die Führer von Luftfahrzeugen;
b.   das zur Führung eines Luftfahrzeuges erforderliche Hilfspersonal, insbesondere Navigatoren, Bordfunker und Bordmechaniker;
c.   Personen, die Luftfahrtpersonal ausbilden;
d.   das Flugsicherungspersonal. [2]
  1bis.   Die Erlaubnis wird befristet. [3]
  2.   Der Bundesrat bestimmt, welche Kategorien des übrigen Luftfahrtpersonals für die Ausübung ihrer Tätigkeit einer Erlaubnis bedürfen.
  3.   Er erlässt die Vorschriften über die Erteilung, die Erneuerung und den Entzug der Erlaubnis.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Aug. 2023 (AS 2022 725; BBl 2021 2198).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915).
LFG regelt der Bundesrat die Erteilung, die Erneuerung und den Entzug der Erlaubnis zum Führen von Luftfahrzeugen. Aufgrund von Art. 25 Abs. 1
SR 748.01 LFV Verordnung vom 14. November 1973 über die Luftfahrt (Luftfahrtverordnung, LFV) - Luftfahrtverordnung

Art. 25  
  1.   Das UVEK erlässt über die Ausweise für das Luftfahrtpersonal Vorschriften, die insbesondere regeln:
a.   die Art, den Geltungsbereich und die Geltungsdauer der Ausweise;
b.   die Voraussetzungen für die Erteilung, die Verweigerung, die Erneuerung und den Entzug der Ausweise;
c.   das Verfahren, das dabei einzuhalten ist;
d.   die Rechte und Pflichten der Träger;
e.   die Voraussetzungen, unter denen militärisch ausgebildetes Luftfahrtpersonal zivile Ausweise erwerben kann;
f.   die Anerkennung ausländischer Ausweise, Fähigkeitsprüfungen und fliegerärztlicher Untersuchungen.
  2.   Das UVEK kann Vorschriften erlassen über das Luftfahrtpersonal, das für die Ausübung seiner Tätigkeit keines Ausweises bedarf.
  3.   Das UVEK ordnet den fliegerärztlichen Dienst im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport. Die Organisation und die Zuständigkeiten des fliegerärztlichen Instituts werden in einer Verordnung festgelegt, die das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport im Einvernehmen mit dem UVEK erlässt. [1]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. April 2001, in Kraft seit 1. April 2001 (AS 2001 1067).
der Luftfahrtverordnung vom 14. November 1973 (LFV, SR 748.01) erlässt das UVEK Vorschriften über die Ausweise des Luftfahrtpersonals, die insbesondere die Art und den Geltungsbereich der Ausweise (Art. 25 Abs. 1 Bst. a
SR 748.01 LFV Verordnung vom 14. November 1973 über die Luftfahrt (Luftfahrtverordnung, LFV) - Luftfahrtverordnung

Art. 25  
  1.   Das UVEK erlässt über die Ausweise für das Luftfahrtpersonal Vorschriften, die insbesondere regeln:
a.   die Art, den Geltungsbereich und die Geltungsdauer der Ausweise;
b.   die Voraussetzungen für die Erteilung, die Verweigerung, die Erneuerung und den Entzug der Ausweise;
c.   das Verfahren, das dabei einzuhalten ist;
d.   die Rechte und Pflichten der Träger;
e.   die Voraussetzungen, unter denen militärisch ausgebildetes Luftfahrtpersonal zivile Ausweise erwerben kann;
f.   die Anerkennung ausländischer Ausweise, Fähigkeitsprüfungen und fliegerärztlicher Untersuchungen.
  2.   Das UVEK kann Vorschriften erlassen über das Luftfahrtpersonal, das für die Ausübung seiner Tätigkeit keines Ausweises bedarf.
  3.   Das UVEK ordnet den fliegerärztlichen Dienst im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport. Die Organisation und die Zuständigkeiten des fliegerärztlichen Instituts werden in einer Verordnung festgelegt, die das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport im Einvernehmen mit dem UVEK erlässt. [1]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. April 2001, in Kraft seit 1. April 2001 (AS 2001 1067).
LFV) sowie die Voraussetzungen für die Erteilung und den Entzug der Ausweise (Art. 25 Abs. 1 Bst. b
SR 748.01 LFV Verordnung vom 14. November 1973 über die Luftfahrt (Luftfahrtverordnung, LFV) - Luftfahrtverordnung

Art. 25  
  1.   Das UVEK erlässt über die Ausweise für das Luftfahrtpersonal Vorschriften, die insbesondere regeln:
a.   die Art, den Geltungsbereich und die Geltungsdauer der Ausweise;
b.   die Voraussetzungen für die Erteilung, die Verweigerung, die Erneuerung und den Entzug der Ausweise;
c.   das Verfahren, das dabei einzuhalten ist;
d.   die Rechte und Pflichten der Träger;
e.   die Voraussetzungen, unter denen militärisch ausgebildetes Luftfahrtpersonal zivile Ausweise erwerben kann;
f.   die Anerkennung ausländischer Ausweise, Fähigkeitsprüfungen und fliegerärztlicher Untersuchungen.
  2.   Das UVEK kann Vorschriften erlassen über das Luftfahrtpersonal, das für die Ausübung seiner Tätigkeit keines Ausweises bedarf.
  3.   Das UVEK ordnet den fliegerärztlichen Dienst im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport. Die Organisation und die Zuständigkeiten des fliegerärztlichen Instituts werden in einer Verordnung festgelegt, die das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport im Einvernehmen mit dem UVEK erlässt. [1]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. April 2001, in Kraft seit 1. April 2001 (AS 2001 1067).
LFV) regeln. Art. 27 Abs. 1
SR 748.222.1 VABFP Verordnung des UVEK vom 14. Januar 2021 über die nicht europaweit geregelten Ausweise und Berechtigungen des Flugpersonals (VABFP)

Art. 27   Antriebsart
  1.   Die Antriebsart für das geführte Luftfahrzeug muss in der Pilotenlizenz eingetragen sein, damit die Pilotinnen und Piloten ihre Rechte ausüben dürfen.
  2.   Folgende Antriebsarten können in der Pilotenlizenz zum Führen von Segelflugzeugen mit geringem Gewicht eingetragen werden:
a.   Berechtigung für Luftfahrzeuge mit Kolbenmotor;
b.   Berechtigung für elektrisch angetriebene Luftfahrzeuge;
c.   Berechtigung für Luftfahrzeuge mit Turbinenantrieb;
  3.   Die mit den europaweit geregelten Berechtigungen verbundenen Triebwerkmuster werden direkt kreditiert und führen zu einer nationalen Eintragung in der Pilotenlizenz.
  4.   Das BAZL stellt den Gesuchstellern eine neue Antriebsart aus, wenn sie die der jeweiligen Antriebsart entsprechende Ausbildung nach Anhang 2 absolviert haben.
  5.   Die Antriebsartenberechtigung ist unbefristet; sie kann in die Pilotenlizenzen der übrigen Luftfahrzeugkategorien nach Kapitel 2 übertragen werden.
RFP gibt dem Bundesamt die Kompetenz, die Einschränkung des Geltungsbereiches eines Ausweises zu verfügen, wenn der Träger sich für die weitere Ausübung der im Ausweis umschriebenen Tätigkeit als unfähig erweist (Art. 27 Abs. 1 Bst. c
SR 748.222.1 VABFP Verordnung des UVEK vom 14. Januar 2021 über die nicht europaweit geregelten Ausweise und Berechtigungen des Flugpersonals (VABFP)

Art. 27   Antriebsart
  1.   Die Antriebsart für das geführte Luftfahrzeug muss in der Pilotenlizenz eingetragen sein, damit die Pilotinnen und Piloten ihre Rechte ausüben dürfen.
  2.   Folgende Antriebsarten können in der Pilotenlizenz zum Führen von Segelflugzeugen mit geringem Gewicht eingetragen werden:
a.   Berechtigung für Luftfahrzeuge mit Kolbenmotor;
b.   Berechtigung für elektrisch angetriebene Luftfahrzeuge;
c.   Berechtigung für Luftfahrzeuge mit Turbinenantrieb;
  3.   Die mit den europaweit geregelten Berechtigungen verbundenen Triebwerkmuster werden direkt kreditiert und führen zu einer nationalen Eintragung in der Pilotenlizenz.
  4.   Das BAZL stellt den Gesuchstellern eine neue Antriebsart aus, wenn sie die der jeweiligen Antriebsart entsprechende Ausbildung nach Anhang 2 absolviert haben.
  5.   Die Antriebsartenberechtigung ist unbefristet; sie kann in die Pilotenlizenzen der übrigen Luftfahrzeugkategorien nach Kapitel 2 übertragen werden.
RFP) oder eine zur Feststellung der Befähigung angeordnete Nachprüfung nicht besteht (Art. 27 Abs. 1 Bst. d
SR 748.222.1 VABFP Verordnung des UVEK vom 14. Januar 2021 über die nicht europaweit geregelten Ausweise und Berechtigungen des Flugpersonals (VABFP)

Art. 27   Antriebsart
  1.   Die Antriebsart für das geführte Luftfahrzeug muss in der Pilotenlizenz eingetragen sein, damit die Pilotinnen und Piloten ihre Rechte ausüben dürfen.
  2.   Folgende Antriebsarten können in der Pilotenlizenz zum Führen von Segelflugzeugen mit geringem Gewicht eingetragen werden:
a.   Berechtigung für Luftfahrzeuge mit Kolbenmotor;
b.   Berechtigung für elektrisch angetriebene Luftfahrzeuge;
c.   Berechtigung für Luftfahrzeuge mit Turbinenantrieb;
  3.   Die mit den europaweit geregelten Berechtigungen verbundenen Triebwerkmuster werden direkt kreditiert und führen zu einer nationalen Eintragung in der Pilotenlizenz.
  4.   Das BAZL stellt den Gesuchstellern eine neue Antriebsart aus, wenn sie die der jeweiligen Antriebsart entsprechende Ausbildung nach Anhang 2 absolviert haben.
  5.   Die Antriebsartenberechtigung ist unbefristet; sie kann in die Pilotenlizenzen der übrigen Luftfahrzeugkategorien nach Kapitel 2 übertragen werden.
RFP).
4.1 Die Vorinstanz macht geltend, die Vorfälle vom 30. November 2006 hätten gezeigt, dass der Beschwerdeführer die für die Ausführung von Unterlastflügen notwendigen Fähigkeiten nicht besitze. Mit der Unfähigkeit, präzise über der Last zu schweben, fehle ihm eine zentrale Fertigkeit für die Ausführung von Unterlasttransporten. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, der unfreiwillige Flug des Monteurs am 30. November 2006 sei nicht ihm, sondern dem Monteur selbst bzw. dem Flughelfer zuzuschreiben. Er erfülle die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen zur Ausführung von Unterlastflügen.
4.3 Der Vorfall vom 30. November 2006 ist als schwerwiegend zu qualifizieren. Sowohl im Moment des Abfluges als auch beim Absetzen hätte der Monteur ohne weiteres zu Schaden kommen können. Die Gefährdung des Monteurs bei der Aufnahme des Mastes ist auf eine ungenaue Positionierung des Helikopters bzw. einen seitlichen Zug auf den zu demontierenden Mast und die dadurch ausgelöste Pendelbewegung zurückzuführen. Beim Absetzen des Monteurs ist davon auszugehen, dass der Mast eine Vorwärtsbewegung aufwies, die entweder auf einen andauernden Vorwärtsflug oder aber eine
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durch das Abbremsen des Helikopters ausgelöste Pendelbewegung zurückzuführen war. Es bleibt nun zu prüfen, ob aufgrund dieser Fehler auf eine ungenügende Befähigung des Beschwerdeführers zu schliessen ist. 4.3.1 Bei der Aufnahme der Last ist dem Beschwerdeführer ein fehlerhaftes Verhalten vorzuwerfen. So ist der unfreiwillige Flug des Monteurs vorab auf die ungenaue Positionierung des Helikopters und den dadurch verursachten seitlichen Zug auf den sich von der Wand lösenden Antennenmast zurückzuführen. Dabei ist aber auch der Umstand zu berücksichtigten, dass der Monteur nicht wie vorgängig abgesprochen bloss die beiden Rohrschellen aufschraubte, sondern auf Grund einer verklemmten Schraube ungeplant die Wandhalterung lösen und hierzu um den Mast herumgreifen musste. Wie bereits ausgeführt (E. 3.3.2), ist der Pilot bei seinem Flugmanöver zusätzlich zu seinen eigenen Beobachtungen ergänzend auf die Informationen und Anweisungen des Flughelfers angewiesen. Vorschriften, welche die Aufgabenverteilung zwischen dem Piloten und dem Flughelfer bei der Demontage regeln, werden von den Beteiligten nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Dass der Beschwerdeführer vom Flughelfer ungenügend angewiesen oder informiert worden wäre, wurde bereits ausgeschlossen. Ohnehin hätte der Beschwerdeführer in einer solchen Situation ­ immerhin dauerte das ganze Schwebemanöver über der noch an der Wand fixierten Last mit sieben Minuten unüblich lang ­ beim Flughelfer nachfragen müssen. Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über das Geschehen am Boden im Wesentlichen im Bild und ihm damit auch bewusst war, dass der Antennenmast anders als vorgängig besprochen demontiert werden musste und beim Abheben der Last besondere Vorsicht geboten war. Er hätte damit gegebenenfalls darauf bestehen müssen, den Flug abzubrechen, falls er die Sicherheit des Monteurs durch eine genaue Positionierung des Helikopters nicht hätte gewährleisten können.
Soweit eine Gefährdung durch die Vorwärtsbewegung des Masts beim Absetzen des Monteurs ausgelöst wurde, ist die Verantwortung eindeutig dem Beschwerdeführer zuzuweisen. Im Bereich des Absetzortes war kein Flughelfer anwesend, so dass sich der Pilot auf seine eigenen Beobachtungen verlassen musste. Er war damit für ein sicheres Absetzen des Monteurs verantwortlich. Es ist ohne weiteres erkennbar, dass eine Vorwärtsbewegung des mehrere hundert Kilo-
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gramm schweren Masts ein erhebliches Gefährdungspotential birgt und der Monteur nur bei stillstehender Last abgesetzt werden durfte. Dabei ist unerheblich, ob der Mast lediglich pendelte oder aber während einem eigentlichen Vorwärtsflug abgesetzt wurde. Es muss von einem Piloten erwartet werden können, dass er seine Last so absetzt, dass die beteiligten Personen nicht gefährdet werden. Es ist daher zu prüfen, ob aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer während der Demontage der Antenne die Position nicht hielt, geschlossen werden kann, er sei zur Ausübung der Unterlastfliegerei nicht befähigt.
4.4 Die Unfähigkeit zum Ausüben einer fliegerischen Tätigkeit im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. c
SR 748.222.1 VABFP Verordnung des UVEK vom 14. Januar 2021 über die nicht europaweit geregelten Ausweise und Berechtigungen des Flugpersonals (VABFP)

Art. 27   Antriebsart
  1.   Die Antriebsart für das geführte Luftfahrzeug muss in der Pilotenlizenz eingetragen sein, damit die Pilotinnen und Piloten ihre Rechte ausüben dürfen.
  2.   Folgende Antriebsarten können in der Pilotenlizenz zum Führen von Segelflugzeugen mit geringem Gewicht eingetragen werden:
a.   Berechtigung für Luftfahrzeuge mit Kolbenmotor;
b.   Berechtigung für elektrisch angetriebene Luftfahrzeuge;
c.   Berechtigung für Luftfahrzeuge mit Turbinenantrieb;
  3.   Die mit den europaweit geregelten Berechtigungen verbundenen Triebwerkmuster werden direkt kreditiert und führen zu einer nationalen Eintragung in der Pilotenlizenz.
  4.   Das BAZL stellt den Gesuchstellern eine neue Antriebsart aus, wenn sie die der jeweiligen Antriebsart entsprechende Ausbildung nach Anhang 2 absolviert haben.
  5.   Die Antriebsartenberechtigung ist unbefristet; sie kann in die Pilotenlizenzen der übrigen Luftfahrzeugkategorien nach Kapitel 2 übertragen werden.
RFP ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Bei der Auslegung dieses Begriffs besteht ein erheblicher Spielraum. Die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe ist eine Rechtsfrage, die das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich frei überprüft. Eine gewisse Zurückhaltung ist allerdings zu üben, wenn der Entscheid besondere Kenntnisse voraussetzt, denen die Rechtsmittelbehörde nichts Gleichwertiges entgegenzusetzen hat, wie z.B. Vertrautheit mit technischen, örtlichen und persönlichen Verhältnissen (BGE 133 II 35 E. 3; TSCHANNEN/ZIMMERLI, a.a.O., § 26 Rz. 29). Bei der Beurteilung der Fähigkeiten des Beschwerdeführers zur Unterlastfliegerei sind spezifische Fachkenntnisse notwendig. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den Entscheid der Vorinstanz deshalb nur zurückhaltend. 4.5 Der Vorfall vom 30. November 2007 ist als gravierend zu bezeichnen, es muss als glücklicher Umstand betrachtet werden, dass der Monteur keinerlei Verletzungen davontrug. Es ist, ungeachtet der Aufgabenteilung zwischen Flughelfer und Pilot, auch festzuhalten, dass ein ruhiger Schwebeflug und das sichere Aufnehmen und Absetzen einer Last zu den zentralen Fähigkeiten für die Unterlastfliegerei zu zählen sind. Angesichts des hohen Stellenwertes der Sicherheit im Luftverkehr und der Möglichkeit, die Fähigkeiten im Rahmen eines Testfluges nachzuweisen, sind die Fähigkeiten des Beschwerdeführers als Unterlastpiloten mit einem strengen Massstab zu beurteilen. Die Auffassung der Vorinstanz, dass die Fähigkeiten des Beschwerdeführers als ungenügend zu betrachten sind, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für eine Einschränkung der Pilotenlizenz gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. c
SR 748.222.1 VABFP Verordnung des UVEK vom 14. Januar 2021 über die nicht europaweit geregelten Ausweise und Berechtigungen des Flugpersonals (VABFP)

Art. 27   Antriebsart
  1.   Die Antriebsart für das geführte Luftfahrzeug muss in der Pilotenlizenz eingetragen sein, damit die Pilotinnen und Piloten ihre Rechte ausüben dürfen.
  2.   Folgende Antriebsarten können in der Pilotenlizenz zum Führen von Segelflugzeugen mit geringem Gewicht eingetragen werden:
a.   Berechtigung für Luftfahrzeuge mit Kolbenmotor;
b.   Berechtigung für elektrisch angetriebene Luftfahrzeuge;
c.   Berechtigung für Luftfahrzeuge mit Turbinenantrieb;
  3.   Die mit den europaweit geregelten Berechtigungen verbundenen Triebwerkmuster werden direkt kreditiert und führen zu einer nationalen Eintragung in der Pilotenlizenz.
  4.   Das BAZL stellt den Gesuchstellern eine neue Antriebsart aus, wenn sie die der jeweiligen Antriebsart entsprechende Ausbildung nach Anhang 2 absolviert haben.
  5.   Die Antriebsartenberechtigung ist unbefristet; sie kann in die Pilotenlizenzen der übrigen Luftfahrzeugkategorien nach Kapitel 2 übertragen werden.
RFP sind damit grundsätzlich gegeben.

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4.6 Umstritten ist weiter, ob der Beschwerdeführer bei der Antennendemontage die Bestimmungen des FOM des Helikopterunternehmens verletzt hat. Das FOM enthält keine konkreten Regeln zur Ausführung von Unterlastflügen, sondern hält lediglich fest, welchen Anforderungen an die Ausbildung Piloten zu genügen haben, die für das Helikopterunternehmen Unterlasttransporte ausführen. Die Vorinstanz führt dazu aus, das Ausbildungskonzept ECS (External Cargo Sling) sei Bestandteil des FOM des Helikopterunternehmens. Das Konzept sehe eine stufenförmige Ausbildung vor. Für die Antennendemontage sei eine Ausbildung der Stufe 4 (Bau- und Montagearbeiten) erforderlich, der Beschwerdeführer habe aber nur die Ausbildung der Stufe 1 (Unterlasttransporte mit maximal 20 m Leinenlänge) absolviert. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, das ECS-Ausbildungsprogramm sei nicht Bestandteil des FOM, zudem sei die Antennendemontage als normale Transportaufgabe und nicht als Flug im Rahmen von Bau- und Montagearbeiten zu betrachten. Er habe damit die für die ausgeführten Arbeiten vorausgesetzte Ausbildung absolviert.
Nachdem, wie gezeigt, die Voraussetzungen für eine Einschränkung der Pilotenlizenz gegeben sind, erübrigt sich indessen, zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Bestimmungen des FOM des Helikopterunternehmens verletzt hat und welche Bedeutung einer solchen Verletzung zukommen würde. 5.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die verhängte Auflage sei unverhältnismässig. Ein einziger Vorfall wie derjenige vom 30. November 2006 könne nicht Anlass sein, einem Piloten einen wesentlichen Teil seiner beruflichen Tätigkeit zu verbieten. 5.1 Gemäss Art. 5 Abs. 2
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 5   Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns
  1.   Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
  2.   Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
  3.   Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
  4.   Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) muss staatliches Handeln verhältnismässig sein. Verhältnismässig ist eine staatliche Massnahme, wenn sie zur Erreichung eines im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und die Einschränkung in einem vernünftigen Verhältnis zu den verfolgten Zielen steht (TSCHANNEN/Z IMMERLI , a.a.O., § 21 Rz. 1). 5.2 Das verfügte Verbot der Ausführung von Unterlastflügen ist zur Abwendung von Gefahren, die sich aus den mangelhaften Fähigkeiten des Beschwerdeführers ergeben, geeignet. Eine mildere Massnahme,
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als die bis zum Absolvieren eines
Einschränkung, steht nicht zur Verfügung.

Testfluges

auferlegte

5.3 Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Eingriffs sind die öffentlichen Interessen der Flugsicherheit gegen die privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Ausführung von Unterlastflügen abzuwägen. Nach der glaubwürdigen Darstellung des Beschwerdeführers bewirkt die angefochtene Auflage eine erhebliche Einschränkung seiner beruflichen Entfaltungsmöglichkeiten. Indessen ist auch den Interessen der Flugsicherheit ein hohes Gewicht beizumessen. Nachdem die unsachgemässe Ausführung von Unterlastflügen konkrete Gefahren für Leib und Leben der Beteiligten Personen mit sich bringt, überwiegen die Interessen der Flugsicherheit die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einer uneingeschränkten Ausübung seiner Tätigkeit. Dies gilt umso mehr, als die Beschränkung nur bis zum erfolgreichen Absolvieren eines Testfluges verfügt wurde und nur einen Teil der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers betrifft.
5.4 Die angefochtene Einschränkung des Ausweises erweist sich damit als verhältnismässig.
6. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, der Eintrag der Einschränkung in der Berufspilotenlizenz sei in der Systematik des Lizenzwesens nicht vorgesehen. Art. 27 Abs. 2
SR 748.222.1 VABFP Verordnung des UVEK vom 14. Januar 2021 über die nicht europaweit geregelten Ausweise und Berechtigungen des Flugpersonals (VABFP)

Art. 27   Antriebsart
  1.   Die Antriebsart für das geführte Luftfahrzeug muss in der Pilotenlizenz eingetragen sein, damit die Pilotinnen und Piloten ihre Rechte ausüben dürfen.
  2.   Folgende Antriebsarten können in der Pilotenlizenz zum Führen von Segelflugzeugen mit geringem Gewicht eingetragen werden:
a.   Berechtigung für Luftfahrzeuge mit Kolbenmotor;
b.   Berechtigung für elektrisch angetriebene Luftfahrzeuge;
c.   Berechtigung für Luftfahrzeuge mit Turbinenantrieb;
  3.   Die mit den europaweit geregelten Berechtigungen verbundenen Triebwerkmuster werden direkt kreditiert und führen zu einer nationalen Eintragung in der Pilotenlizenz.
  4.   Das BAZL stellt den Gesuchstellern eine neue Antriebsart aus, wenn sie die der jeweiligen Antriebsart entsprechende Ausbildung nach Anhang 2 absolviert haben.
  5.   Die Antriebsartenberechtigung ist unbefristet; sie kann in die Pilotenlizenzen der übrigen Luftfahrzeugkategorien nach Kapitel 2 übertragen werden.
RFP sieht indessen vor, dass allfällige Einschränkungen in den Ausweisen des Luftfahrtpersonals eingetragen werden. Der Eintrag erscheint damit rechtmässig. 7.
Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, bei anderen Piloten würden für vergleichbare Vorfälle keine Sanktionen ausgesprochen. Er bringt damit sinngemäss vor, die Vorinstanz verletze das Gebot der Gleichbehandlung. Er beantragt in diesem Zusammenhang, die Vorinstanz sei aufzufordern, eine Übersicht über die in vergleichbaren Fällen ausgesprochenen Sanktionen einzureichen. Nachdem sich die Auflage der Vorinstanz als rechtmässig und angemessen erwiesen hat, stellt sich damit die Frage, ob dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht zusteht.
7.1 Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht wird bejaht, wenn eine Behörde, die in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht, zu
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erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht gesetzeskonform entscheiden werde und einer Gleichbehandlung keine überwiegenden Gesetzmässigkeitsinteressen entgegenstehen (TSCHANNEN/ZIMMERLI, a.a.O., § 23 Rz. 18).
7.2 Zunächst ist über den in diesem Zusammenhang gestellten Beweisantrag des Beschwerdeführers zu befinden. Die Behörden können von einem beantragten Beweismittel insbesondere dann absehen, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist (BGE 131 I 153 E. 3; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 117)
7.2.1 Im vorliegenden Fall bestehen weder Anhaltspunkte für eine Ungleichbehandlung noch für eine Absicht, eine gesetzwidrige Praxis auch in Zukunft weiterzuführen. Selbst wenn angenommen würde, die Vorinstanz habe in andern Fällen trotz gegebenen Voraussetzungen auf Sanktionen verzichtet, könnte der Beschwerdeführer daraus zudem keinen Gleichbehandlungsanspruch ableiten. Wenn die Sicherheit des Luftverkehrs eine Einschränkung der Pilotenlizenz des Beschwerdeführers rechtfertigt, sind die Sicherheitsinteressen Dritter höher zu gewichten als der Gleichbehandlungsanspruch des Beschwerdeführers. 7.2.2 Die Rüge der Ungleichbehandlung erweist sich damit als unbegründet und der Beweisantrag des Beschwerdeführers ist daher abzuweisen.
8.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, es sei unzulässig, dass die Vorinstanz in Widerspruch zu Art. 133 Abs. 1 Bst. g
SR 748.222.1 VABFP Verordnung des UVEK vom 14. Januar 2021 über die nicht europaweit geregelten Ausweise und Berechtigungen des Flugpersonals (VABFP)

Art. 27   Antriebsart
  1.   Die Antriebsart für das geführte Luftfahrzeug muss in der Pilotenlizenz eingetragen sein, damit die Pilotinnen und Piloten ihre Rechte ausüben dürfen.
  2.   Folgende Antriebsarten können in der Pilotenlizenz zum Führen von Segelflugzeugen mit geringem Gewicht eingetragen werden:
a.   Berechtigung für Luftfahrzeuge mit Kolbenmotor;
b.   Berechtigung für elektrisch angetriebene Luftfahrzeuge;
c.   Berechtigung für Luftfahrzeuge mit Turbinenantrieb;
  3.   Die mit den europaweit geregelten Berechtigungen verbundenen Triebwerkmuster werden direkt kreditiert und führen zu einer nationalen Eintragung in der Pilotenlizenz.
  4.   Das BAZL stellt den Gesuchstellern eine neue Antriebsart aus, wenn sie die der jeweiligen Antriebsart entsprechende Ausbildung nach Anhang 2 absolviert haben.
  5.   Die Antriebsartenberechtigung ist unbefristet; sie kann in die Pilotenlizenzen der übrigen Luftfahrzeugkategorien nach Kapitel 2 übertragen werden.
RFP verlange, die Befähigung müsse durch einen ihrer Inspektoren überprüft werden. Gemäss Art. 133 Abs. 1 Bst. g
SR 748.222.1 VABFP Verordnung des UVEK vom 14. Januar 2021 über die nicht europaweit geregelten Ausweise und Berechtigungen des Flugpersonals (VABFP)

Art. 27   Antriebsart
  1.   Die Antriebsart für das geführte Luftfahrzeug muss in der Pilotenlizenz eingetragen sein, damit die Pilotinnen und Piloten ihre Rechte ausüben dürfen.
  2.   Folgende Antriebsarten können in der Pilotenlizenz zum Führen von Segelflugzeugen mit geringem Gewicht eingetragen werden:
a.   Berechtigung für Luftfahrzeuge mit Kolbenmotor;
b.   Berechtigung für elektrisch angetriebene Luftfahrzeuge;
c.   Berechtigung für Luftfahrzeuge mit Turbinenantrieb;
  3.   Die mit den europaweit geregelten Berechtigungen verbundenen Triebwerkmuster werden direkt kreditiert und führen zu einer nationalen Eintragung in der Pilotenlizenz.
  4.   Das BAZL stellt den Gesuchstellern eine neue Antriebsart aus, wenn sie die der jeweiligen Antriebsart entsprechende Ausbildung nach Anhang 2 absolviert haben.
  5.   Die Antriebsartenberechtigung ist unbefristet; sie kann in die Pilotenlizenzen der übrigen Luftfahrzeugkategorien nach Kapitel 2 übertragen werden.
RFP könne die Fähigkeit zur Ausführung von Unterlastflügen auch von privaten Fluglehrern festgestellt werden.
Art. 133 Abs. 1 Bst. g
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Art. 27   Antriebsart
  1.   Die Antriebsart für das geführte Luftfahrzeug muss in der Pilotenlizenz eingetragen sein, damit die Pilotinnen und Piloten ihre Rechte ausüben dürfen.
  2.   Folgende Antriebsarten können in der Pilotenlizenz zum Führen von Segelflugzeugen mit geringem Gewicht eingetragen werden:
a.   Berechtigung für Luftfahrzeuge mit Kolbenmotor;
b.   Berechtigung für elektrisch angetriebene Luftfahrzeuge;
c.   Berechtigung für Luftfahrzeuge mit Turbinenantrieb;
  3.   Die mit den europaweit geregelten Berechtigungen verbundenen Triebwerkmuster werden direkt kreditiert und führen zu einer nationalen Eintragung in der Pilotenlizenz.
  4.   Das BAZL stellt den Gesuchstellern eine neue Antriebsart aus, wenn sie die der jeweiligen Antriebsart entsprechende Ausbildung nach Anhang 2 absolviert haben.
  5.   Die Antriebsartenberechtigung ist unbefristet; sie kann in die Pilotenlizenzen der übrigen Luftfahrzeugkategorien nach Kapitel 2 übertragen werden.
RFP bestimmt, dass der Träger eines Ausweises für Berufshubschrauberpiloten Arbeitsflüge ausführen darf, die besondere Kenntnisse erfordern, sofern er durch einen mit diesen Arbeiten vertrauten Hubschrauberpiloten nach einem vom Bundesamt für Zivilluftfahrt bewilligten Programm eingeführt worden ist. Nachdem sich gezeigt hat, dass die Vorinstanz das Recht zur Durchführung von
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Unterlastflügen einschränken durfte, ist nicht Art. 133 Abs. 1 Bst. g
SR 748.222.1 VABFP Verordnung des UVEK vom 14. Januar 2021 über die nicht europaweit geregelten Ausweise und Berechtigungen des Flugpersonals (VABFP)

Art. 27   Antriebsart
  1.   Die Antriebsart für das geführte Luftfahrzeug muss in der Pilotenlizenz eingetragen sein, damit die Pilotinnen und Piloten ihre Rechte ausüben dürfen.
  2.   Folgende Antriebsarten können in der Pilotenlizenz zum Führen von Segelflugzeugen mit geringem Gewicht eingetragen werden:
a.   Berechtigung für Luftfahrzeuge mit Kolbenmotor;
b.   Berechtigung für elektrisch angetriebene Luftfahrzeuge;
c.   Berechtigung für Luftfahrzeuge mit Turbinenantrieb;
  3.   Die mit den europaweit geregelten Berechtigungen verbundenen Triebwerkmuster werden direkt kreditiert und führen zu einer nationalen Eintragung in der Pilotenlizenz.
  4.   Das BAZL stellt den Gesuchstellern eine neue Antriebsart aus, wenn sie die der jeweiligen Antriebsart entsprechende Ausbildung nach Anhang 2 absolviert haben.
  5.   Die Antriebsartenberechtigung ist unbefristet; sie kann in die Pilotenlizenzen der übrigen Luftfahrzeugkategorien nach Kapitel 2 übertragen werden.
RFP auf den vorliegenden Fall anwendbar, sondern das Verfahren zur Prüfung der Tauglichkeit im Rahmen einer Nachprüfung (Art. 20 Abs. 3
SR 748.222.1 VABFP Verordnung des UVEK vom 14. Januar 2021 über die nicht europaweit geregelten Ausweise und Berechtigungen des Flugpersonals (VABFP)

Art. 20   Pilotenlizenz
  1.   Wer Flüge mit elektrisch angetriebenen Helikoptern mit geringem Gewicht durchführen will, muss eine schweizerische Pilotenlizenz besitzen. Das BAZL stellt einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller die Pilotenlizenz aus, wenn sie oder er:
a.   eine europaweit geregelte Pilotenlizenz zum Führen von Helikoptern besitzt; und
b.   eine Musterberechtigung nach Artikel 21 erwirbt.
  2.   Die Pilotenlizenz kann alle für diese Kategorie möglichen Eintragungen nach Artikel 14 Absatz 2 enthalten.
RFP) bzw. die Regeln über die Fähigkeitsprüfung (Art. 28 ff
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Art. 28   Startmethodenberechtigungen
  1.   Die Startmethodenberechtigungen für das geführte Luftfahrzeug muss im Flugbuch eingetragen sein, damit eine Pilotin oder ein Pilot ihre oder seine Rechte ausüben darf.
  2.   Folgende Startmethodenberechtigungen werden im Flugbuch der Pilotin oder des Piloten eingetragen:
a.   Flugzeugschlepp;
b.   Windenstart;
c.   Eigenstart;
d.   Gummiseilstart;
e.   Fahrzeugstart.
  3.   Europaweit geregelte Startmethodenberechtigungen gelten ebenfalls für Segelflugzeuge mit geringem Gewicht.
  4.   Die Ausbildungsleiter oder der Ausbildungsleiter der verantwortlichen Ausbildungsorganisation oder die oder der verantwortliche Lehrberechtigte trägt nach Abschluss der Ausbildung eine neue Startmethodenberechtigung nach Absatz 2 ins Flugbuch der Pilotin oder des Piloten ein, wenn die Anforderungen nach SFCL.155 Buchstabe a mit einem Segelflugzeug mit geringem Gewicht erfüllt sind.
  5.   Pilotinnen und Piloten dürfen die mit der Startmethode gemäss Absatz 2 verbundenen Rechte ausüben, wenn sie die Anforderungen hinsichtlich der fortlaufenden Flugerfahrung nach SFCL.155 Buchstabe c oder d in der jeweiligen Startmethode auf einem Segelflugzeug mit geringem Gewicht oder einem europaweit geregelten Segelflugzeug erfüllen.
. RFP). Gemäss Art. 29 Abs. 1
SR 748.222.1 VABFP Verordnung des UVEK vom 14. Januar 2021 über die nicht europaweit geregelten Ausweise und Berechtigungen des Flugpersonals (VABFP)

Art. 29   Zusätzliche Berechtigungen
  1.   Für folgende Betriebsarten wird der Besitz einer zusätzlichen Berechtigung vorausgesetzt:
a.   Kunstflug;
b.   Wolkenflug mit Segelflugzeugen ohne Motorkraft;
c.   Schleppen von Segelflugzeugen und Schleppen von Bannern mit Reisemotorseglern
d.   Nachtflug mit Reisemotorseglern (TMG-Nachtflug);
  2.   Je nach zusätzlicher Berechtigungen gemäss Absatz 1 stellen das BAZL, die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter der verantwortlichen Ausbildungsorganisation oder die oder der verantwortliche Lehrberechtigte einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller eine zusätzliche Berechtigung aus, wenn sie oder:
a.   über die entsprechende europaweit geregelte zusätzliche Berechtigung für Segelflieger verfügt und, ausgenommen für die Nachtflugberechtigung, eine angemessene Einführung in die Besonderheiten der Ausübung der zusätzlichen jeweiligen Berechtigung auf Segelflugzeugen mit geringem Gewicht durch eine oder einen Lehrberechtigten absolviert hat; oder
b.   die in den folgenden Regeln vorgesehenen Anforderungen mit einem Segelflugzeug mit geringem Gewicht erfüllt:SFCL.200 Buchstaben b, c, d oder e und AMC1 SFCL.200(b), AMC1 SFCL.200(c), AMC1 SFCL.200(d) oder AMC1 SFCL.200(e) für den Kunstflug,SFCL.215 Buchstaben b und AMC1 SFCL.215 für den Wolkenflug mit Segelflugzeugen ohne Motorkraft,SFCL.205 Buchstaben b oder c und AMC1 SFCL.205 für das Schleppen von Segelflugzeugen und Schleppen von Bannern,SFCL.210 Buchstaben b und c und AMC1 SFCL.210 für den Nachtflug mit Reisemotorseglern (TMG-Nachtflug).
1.   SFCL.200 Buchstaben b, c, d oder e und AMC1 SFCL.200(b), AMC1 SFCL.200(c), AMC1 SFCL.200(d) oder AMC1 SFCL.200(e) für den Kunstflug,
2.   SFCL.215 Buchstaben b und AMC1 SFCL.215 für den Wolkenflug mit Segelflugzeugen ohne Motorkraft,
3.   SFCL.205 Buchstaben b oder c und AMC1 SFCL.205 für das Schleppen von Segelflugzeugen und Schleppen von Bannern,
4.   SFCL.210 Buchstaben b und c und AMC1 SFCL.210 für den Nachtflug mit Reisemotorseglern (TMG-Nachtflug).
RFP bestimmt das Bundesamt den oder die Sachverständigen, welche die Prüfung abzunehmen haben. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass es für die Aufhebung dieser Auflage die Überprüfung durch einen eigenen Inspektor verlangt. Sofern gegen die Person des Inspektors Vorbehalte bestehen, ist dies mit einem Ausstandsbegehren im Rahmen der Prüfung geltend zu machen. 9.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei und hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG). Diese werden auf Fr. 2'000.- bestimmt und sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. 11.
Weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die obsiegende Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 64  
  1.   Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
  2.   Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
  3.   Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
  4.   Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] SR 173.32
[3] SR 173.71
[4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 7   Grundsatz
  1.   Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
  2.   Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
  3.   Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
  4.   Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
  5.   Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945).
des Reglements vom 11. Dezember 2006
über
die
Kosten
und
Entschädigungen
vor
dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2000.- verrechnet. 3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 18-02.03 D 07-0008; Einschreiben) - das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter:

Der Gerichtsschreiber:

Beat Forster

Simon Müller

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann unter Vorbehalt von Art. 83 Bst. t
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 83   Ausnahmen
  Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a.   Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b.   Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c. [1]   Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
1.   die Einreise,
2.   Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
3.   die vorläufige Aufnahme,
4.   die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
5. [1]   Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
6. [2]   die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d. [3]   Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
1. [3]   vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
2.   von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e.   Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f. [4]   Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
1.   sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
2.   der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
fbis. [6]   Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7];
g.   Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h. [8]   Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i.   Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j. [9]   Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k.   Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l.   Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m. [10]   Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n.   Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben;
1.   das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
2.   die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
3.   Freigaben;
o.   Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p. [11]   Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15];
1.   Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
2.   Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],
3. [14]   Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15];
q.   Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen;
1.   die Aufnahme in die Warteliste,
2.   die Zuteilung von Organen;
r.   Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat;
s. [18]   Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
1. [18]   ...
2.   die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t.   Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u. [19]   Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]);
v. [21]   Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w. [22]   Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x. [23]   Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y. [25]   Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z. [26]   Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599).
[2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599).
[3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467).
[4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851).
[5] SR 172.056.1
[6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).
[7] SR 745.1
[8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119).
[10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569).
[12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181).
[13] SR 784.10
[14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181).
[15] SR 783.0
[16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10).
[17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10).
[18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075).
[19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483).
[20] SR 958.1
[21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
[22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561).
[23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101).
[24] SR 211.223.13
[25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219).
[26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588).
[27] SR 730.0
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 82   Grundsatz
  Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a.   gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b.   gegen kantonale Erlasse;
c.   betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 42   Rechtsschriften
  1.   Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
  1bis.   Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1]
  2.   In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3]
  3.   Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
  4.   Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a.   das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b.   die Art und Weise der Übermittlung;
c.   die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5]
  5.   Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
  6.   Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
  7.   Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[4] SR 943.03
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
BGG).
Versand:

Seite 19
A-2424/2007 04. April 2008 28. April 2008 Bundesverwaltungsgericht Unpubliziert Öffentliche Werke des Bundes und Verkehr

Gegenstand Einschränkung der Berufspilotenlizenz

Gesetzesregister
BGG 42
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 42   Rechtsschriften
  1.   Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
  1bis.   Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1]
  2.   In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3]
  3.   Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
  4.   Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a.   das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b.   die Art und Weise der Übermittlung;
c.   die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5]
  5.   Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
  6.   Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
  7.   Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[4] SR 943.03
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
BGG 82
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 82   Grundsatz
  Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a.   gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b.   gegen kantonale Erlasse;
c.   betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG 83
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 83   Ausnahmen
  Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a.   Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b.   Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c. [1]   Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
1.   die Einreise,
2.   Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
3.   die vorläufige Aufnahme,
4.   die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
5. [1]   Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
6. [2]   die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d. [3]   Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
1. [3]   vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
2.   von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e.   Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f. [4]   Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
1.   sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
2.   der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
fbis. [6]   Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7];
g.   Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h. [8]   Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i.   Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j. [9]   Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k.   Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l.   Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m. [10]   Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n.   Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben;
1.   das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
2.   die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
3.   Freigaben;
o.   Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p. [11]   Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15];
1.   Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
2.   Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],
3. [14]   Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15];
q.   Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen;
1.   die Aufnahme in die Warteliste,
2.   die Zuteilung von Organen;
r.   Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat;
s. [18]   Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
1. [18]   ...
2.   die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t.   Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u. [19]   Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]);
v. [21]   Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w. [22]   Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x. [23]   Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y. [25]   Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z. [26]   Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599).
[2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599).
[3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467).
[4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851).
[5] SR 172.056.1
[6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).
[7] SR 745.1
[8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119).
[10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569).
[12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181).
[13] SR 784.10
[14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181).
[15] SR 783.0
[16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10).
[17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10).
[18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075).
[19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483).
[20] SR 958.1
[21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
[22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561).
[23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101).
[24] SR 211.223.13
[25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219).
[26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588).
[27] SR 730.0
BV 5
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 5   Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns
  1.   Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
  2.   Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
  3.   Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
  4.   Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BZP 40
SR 273 BZP Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess

Art. 40  
  Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
LFG 60
SR 748.0 LFG Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz

Art. 60  
  1.   Folgende Personen bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit in der Zivilluftfahrt einer Erlaubnis des BAZL beziehungsweise in der Militärluftfahrt einer Erlaubnis der MAA: [1]
a.   die Führer von Luftfahrzeugen;
b.   das zur Führung eines Luftfahrzeuges erforderliche Hilfspersonal, insbesondere Navigatoren, Bordfunker und Bordmechaniker;
c.   Personen, die Luftfahrtpersonal ausbilden;
d.   das Flugsicherungspersonal. [2]
  1bis.   Die Erlaubnis wird befristet. [3]
  2.   Der Bundesrat bestimmt, welche Kategorien des übrigen Luftfahrtpersonals für die Ausübung ihrer Tätigkeit einer Erlaubnis bedürfen.
  3.   Er erlässt die Vorschriften über die Erteilung, die Erneuerung und den Entzug der Erlaubnis.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Aug. 2023 (AS 2022 725; BBl 2021 2198).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915).
LFG 92
SR 748.0 LFG Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz

Art. 92  
  Bei der Verletzung der Bestimmungen dieses Gesetzes oder der von den zuständigen Behörden gestützt darauf erlassenen Verordnungen und weiteren Vorschriften oder der Bestimmungen einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Luftfahrt kann das BAZL, unabhängig von der Einleitung und vom Ausgang eines allfälligen Strafverfahrens, folgende Massnahmen verfügen:
a.   den zeitweiligen oder dauernden Entzug oder eine Einschränkung des Geltungsbereiches von erteilten Bewilligungen, Erlaubnissen und Ausweisen;
b.   die Beschlagnahme von Luftfahrzeugen, deren weiterer Gebrauch die öffentliche Sicherheit gefährden würde oder deren missbräuchliche Verwendung zu befürchten ist.
LFV 25
SR 748.01 LFV Verordnung vom 14. November 1973 über die Luftfahrt (Luftfahrtverordnung, LFV) - Luftfahrtverordnung

Art. 25  
  1.   Das UVEK erlässt über die Ausweise für das Luftfahrtpersonal Vorschriften, die insbesondere regeln:
a.   die Art, den Geltungsbereich und die Geltungsdauer der Ausweise;
b.   die Voraussetzungen für die Erteilung, die Verweigerung, die Erneuerung und den Entzug der Ausweise;
c.   das Verfahren, das dabei einzuhalten ist;
d.   die Rechte und Pflichten der Träger;
e.   die Voraussetzungen, unter denen militärisch ausgebildetes Luftfahrtpersonal zivile Ausweise erwerben kann;
f.   die Anerkennung ausländischer Ausweise, Fähigkeitsprüfungen und fliegerärztlicher Untersuchungen.
  2.   Das UVEK kann Vorschriften erlassen über das Luftfahrtpersonal, das für die Ausübung seiner Tätigkeit keines Ausweises bedarf.
  3.   Das UVEK ordnet den fliegerärztlichen Dienst im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport. Die Organisation und die Zuständigkeiten des fliegerärztlichen Instituts werden in einer Verordnung festgelegt, die das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport im Einvernehmen mit dem UVEK erlässt. [1]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. April 2001, in Kraft seit 1. April 2001 (AS 2001 1067).
RFP 20
SR 748.222.1 VABFP Verordnung des UVEK vom 14. Januar 2021 über die nicht europaweit geregelten Ausweise und Berechtigungen des Flugpersonals (VABFP)

Art. 20   Pilotenlizenz
  1.   Wer Flüge mit elektrisch angetriebenen Helikoptern mit geringem Gewicht durchführen will, muss eine schweizerische Pilotenlizenz besitzen. Das BAZL stellt einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller die Pilotenlizenz aus, wenn sie oder er:
a.   eine europaweit geregelte Pilotenlizenz zum Führen von Helikoptern besitzt; und
b.   eine Musterberechtigung nach Artikel 21 erwirbt.
  2.   Die Pilotenlizenz kann alle für diese Kategorie möglichen Eintragungen nach Artikel 14 Absatz 2 enthalten.
RFP 27
SR 748.222.1 VABFP Verordnung des UVEK vom 14. Januar 2021 über die nicht europaweit geregelten Ausweise und Berechtigungen des Flugpersonals (VABFP)

Art. 27   Antriebsart
  1.   Die Antriebsart für das geführte Luftfahrzeug muss in der Pilotenlizenz eingetragen sein, damit die Pilotinnen und Piloten ihre Rechte ausüben dürfen.
  2.   Folgende Antriebsarten können in der Pilotenlizenz zum Führen von Segelflugzeugen mit geringem Gewicht eingetragen werden:
a.   Berechtigung für Luftfahrzeuge mit Kolbenmotor;
b.   Berechtigung für elektrisch angetriebene Luftfahrzeuge;
c.   Berechtigung für Luftfahrzeuge mit Turbinenantrieb;
  3.   Die mit den europaweit geregelten Berechtigungen verbundenen Triebwerkmuster werden direkt kreditiert und führen zu einer nationalen Eintragung in der Pilotenlizenz.
  4.   Das BAZL stellt den Gesuchstellern eine neue Antriebsart aus, wenn sie die der jeweiligen Antriebsart entsprechende Ausbildung nach Anhang 2 absolviert haben.
  5.   Die Antriebsartenberechtigung ist unbefristet; sie kann in die Pilotenlizenzen der übrigen Luftfahrzeugkategorien nach Kapitel 2 übertragen werden.
RFP 28
SR 748.222.1 VABFP Verordnung des UVEK vom 14. Januar 2021 über die nicht europaweit geregelten Ausweise und Berechtigungen des Flugpersonals (VABFP)

Art. 28   Startmethodenberechtigungen
  1.   Die Startmethodenberechtigungen für das geführte Luftfahrzeug muss im Flugbuch eingetragen sein, damit eine Pilotin oder ein Pilot ihre oder seine Rechte ausüben darf.
  2.   Folgende Startmethodenberechtigungen werden im Flugbuch der Pilotin oder des Piloten eingetragen:
a.   Flugzeugschlepp;
b.   Windenstart;
c.   Eigenstart;
d.   Gummiseilstart;
e.   Fahrzeugstart.
  3.   Europaweit geregelte Startmethodenberechtigungen gelten ebenfalls für Segelflugzeuge mit geringem Gewicht.
  4.   Die Ausbildungsleiter oder der Ausbildungsleiter der verantwortlichen Ausbildungsorganisation oder die oder der verantwortliche Lehrberechtigte trägt nach Abschluss der Ausbildung eine neue Startmethodenberechtigung nach Absatz 2 ins Flugbuch der Pilotin oder des Piloten ein, wenn die Anforderungen nach SFCL.155 Buchstabe a mit einem Segelflugzeug mit geringem Gewicht erfüllt sind.
  5.   Pilotinnen und Piloten dürfen die mit der Startmethode gemäss Absatz 2 verbundenen Rechte ausüben, wenn sie die Anforderungen hinsichtlich der fortlaufenden Flugerfahrung nach SFCL.155 Buchstabe c oder d in der jeweiligen Startmethode auf einem Segelflugzeug mit geringem Gewicht oder einem europaweit geregelten Segelflugzeug erfüllen.
RFP 29
SR 748.222.1 VABFP Verordnung des UVEK vom 14. Januar 2021 über die nicht europaweit geregelten Ausweise und Berechtigungen des Flugpersonals (VABFP)

Art. 29   Zusätzliche Berechtigungen
  1.   Für folgende Betriebsarten wird der Besitz einer zusätzlichen Berechtigung vorausgesetzt:
a.   Kunstflug;
b.   Wolkenflug mit Segelflugzeugen ohne Motorkraft;
c.   Schleppen von Segelflugzeugen und Schleppen von Bannern mit Reisemotorseglern
d.   Nachtflug mit Reisemotorseglern (TMG-Nachtflug);
  2.   Je nach zusätzlicher Berechtigungen gemäss Absatz 1 stellen das BAZL, die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter der verantwortlichen Ausbildungsorganisation oder die oder der verantwortliche Lehrberechtigte einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller eine zusätzliche Berechtigung aus, wenn sie oder:
a.   über die entsprechende europaweit geregelte zusätzliche Berechtigung für Segelflieger verfügt und, ausgenommen für die Nachtflugberechtigung, eine angemessene Einführung in die Besonderheiten der Ausübung der zusätzlichen jeweiligen Berechtigung auf Segelflugzeugen mit geringem Gewicht durch eine oder einen Lehrberechtigten absolviert hat; oder
b.   die in den folgenden Regeln vorgesehenen Anforderungen mit einem Segelflugzeug mit geringem Gewicht erfüllt:SFCL.200 Buchstaben b, c, d oder e und AMC1 SFCL.200(b), AMC1 SFCL.200(c), AMC1 SFCL.200(d) oder AMC1 SFCL.200(e) für den Kunstflug,SFCL.215 Buchstaben b und AMC1 SFCL.215 für den Wolkenflug mit Segelflugzeugen ohne Motorkraft,SFCL.205 Buchstaben b oder c und AMC1 SFCL.205 für das Schleppen von Segelflugzeugen und Schleppen von Bannern,SFCL.210 Buchstaben b und c und AMC1 SFCL.210 für den Nachtflug mit Reisemotorseglern (TMG-Nachtflug).
1.   SFCL.200 Buchstaben b, c, d oder e und AMC1 SFCL.200(b), AMC1 SFCL.200(c), AMC1 SFCL.200(d) oder AMC1 SFCL.200(e) für den Kunstflug,
2.   SFCL.215 Buchstaben b und AMC1 SFCL.215 für den Wolkenflug mit Segelflugzeugen ohne Motorkraft,
3.   SFCL.205 Buchstaben b oder c und AMC1 SFCL.205 für das Schleppen von Segelflugzeugen und Schleppen von Bannern,
4.   SFCL.210 Buchstaben b und c und AMC1 SFCL.210 für den Nachtflug mit Reisemotorseglern (TMG-Nachtflug).
RFP 133 VGG 31
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 31   Grundsatz
  Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
 
[1] SR 172.021
VGG 32
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 32   Ausnahmen
  1.   Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a.   Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b.   Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c.   Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d. [1]   ...
e.   Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis;
1.   Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
2.   die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
3.   den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
4.   den Entsorgungsnachweis;
f. [2]   Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g.   Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h.   Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i. [3]   Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j. [4]   Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
  2.   Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911)
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975).
[4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681).
VGG 33
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 33   Vorinstanzen
  Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a.   des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b. [1]   des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
1.   die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],
10. [21]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
2.   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],
3. [4]   die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
4. [6]   das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],
4bis. [8]   das Verbot von Organisationen nach dem NDG,
4ter. [9]   das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,
5. [11]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
6. [13]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],
7. [15]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],
8. [17]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],
9. [19]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c.   des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis. [23]   des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater. [25]   des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies. [26]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter. [24]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d.   der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e.   der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f.   der eidgenössischen Kommissionen;
g.   der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h.   der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i.   kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
[2] SR 951.11
[3] SR 956.1
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265).
[5] SR 196.1
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[7] SR 121
[8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250).
[10] SR 122.1
[11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013).
[12] SR 941.27
[13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
[14] SR 221.302
[15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).
[16] SR 812.21
[17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311).
[18] SR 830.2
[19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913).
[20] SR 425.1
[21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
[22] SR 742.101
[23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
[24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235).
[25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VGG 34
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 34 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. II des BG vom 21. Dez. 2007 (Spitalfinanzierung), mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 2049; BBl 2004 5551).
VGKE 7
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 7   Grundsatz
  1.   Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
  2.   Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
  3.   Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
  4.   Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
  5.   Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945).
VwVG 5
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 5  
  1.   Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a.   Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b.   Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c.   Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
  2.   Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1]
  3.   Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG 19
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 19  
  Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP [1] sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
 
[1] SR 273
VwVG 26
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 26  
  1.   Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a.   Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b.   alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c.   Niederschriften eröffneter Verfügungen.
  1bis.   Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist. [1]
  2.   Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
 
[1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG 35
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 35  
  1.   Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
  2.   Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
  3.   Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG 63
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG 64
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 64  
  1.   Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
  2.   Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
  3.   Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
  4.   Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] SR 173.32
[3] SR 173.71
[4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
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