Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-4324/2019

Urteil vom 20. Februar 2020

Richter Jürg Steiger (Vorsitz),

Richterin Kathrin Dietrich,
Besetzung
Richter Jérôme Candrian,

Gerichtsschreiber Basil Cupa.

NAG Solar GmbH,

[...],

vertreten durch

Parteien lic. iur. Michael Meier, Rechtsanwalt und Notar, und

lic. iur. Sandra Studhalter, Rechtsanwältin und Notarin,

[...],

Beschwerdeführerin,

gegen

Pronovo AG,

[...],

Vorinstanz.

Gegenstand Kostendeckende Einspeisevergütung.

Sachverhalt:

A.
Am 27. Dezember 2012 erstattete die NAG Solar GmbH Voranzeige über die am 21. Dezember 2012 erfolgte Inbetriebnahme der auf dem Dach der Lagerhalle montierten Photovoltaik-Anlage (nachfolgend: PV-Anlage) und meldete diese für die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) an. Am 27. März 2013 reichte sie die vom Vertreter der akkreditierten Inspektionsstelle beglaubigten Unterlagen für das KEV-Projekt Nr. 92128 bei der Swissgrid AG ein. Am 4. Juni 2013 reichte sie die beglaubigten Anlagedaten bei der Swissgrid AG erneut ein; das unterzeichnete Anmeldeformular reichte sie erstmals am 18. Juni 2013 nach. Zwei Tage später retournierte die Swissgrid AG die eingereichten Anmeldeunterlagen am 20. Juni 2013 mit dem Hinweis, diese seien unvollständig und es fehle die Zustimmung der Grundeigentümerin mit den vollständigen Angaben aller Beteiligten. Dieses Schreiben enthielt zudem den Hinweis, dass als Anmeldedatum das Datum gelte, an welchem die vollständige Anmeldung eingereicht werde (Datum des Poststempels).

B.
Daraufhin reichte die NAG Solar GmbH die Anmeldung am 28. August 2013 erneut ein, wobei sie angab, die Antragstellerin sei nicht selbst Grundeigentümerin und deren Zustimmung werde mit dem entsprechenden Formular nachgereicht. Anlässlich des Telefonats vom 6. September 2013 bestätigte die NAG Solar GmbH gegenüber der Swissgrid AG, dass die NAG Solar GmbH Grundeigentümerin des betreffenden Grundstücks sei, was die Swissgrid AG auf der Anmeldung entsprechend handschriftlich vermerkte.

C.
Mit Schreiben vom 6. September 2013 teilte die Swissgrid AG der NAG Solar GmbH mit, dass die von ihr geplante PV-Anlage als Neuanlage gelte und daher grundsätzlich als förderungswürdig einzustufen sei. Zugleich wies sie die NAG Solar GmbH darauf hin, dass die durch das Parlament festgesetzte Summe der Zuschläge (Gesamtdeckel) über alle Technologien erneuerbarer Energien erreicht worden sei und das Bundesamt für Energie (BFE) daher einen Bescheidstopp für alle Technologien verfügt habe. Sämtliche Neuanmeldungen für alle Technologien würden darum auf die Warteliste gesetzt. Der Wartelistenbescheid enthielt ferner den Hinweis, dass das Parlament verschiedene Änderungen bei der Förderung von PV-Anlagen beabsichtige.

D.
Am 8. Dezember 2017 informierte die Swissgrid AG die NAG Solar GmbH über die Änderungen des Energierechts und insbesondere über den Ausschluss ihres Projekts von der KEV. Nach entsprechender Akteneinsicht und der Gewährung des rechtlichen Gehörs erliess die Pronovo AG (eine seit 1. Januar 2018 tätige Tochtergesellschaft der Swissgrid AG) am 4. Oktober 2018 eine Verfügung betreffend die Abweisung des Förderungsgesuchs bzw. die Streichung von der Warteliste des KEV-Projekts Nr. 92128. Eine dagegen von der NAG Solar GmbH am 5. November 2018 erhobene Einsprache wies die Pronovo AG mit Einspracheentscheid vom 19. Juni 2019 ab.

E.
Gegen diesen Entscheid der Pronovo AG (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt die NAG Solar GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 26. August 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids, insbesondere da sich die Vorinstanz hinsichtlich der einzureichenden Anmeldeunterlagen überspitzt formalistisch verhalte. Das von ihr eingereichte KEV-Projekt sei als förderungswürdig einzustufen und das Gesuch um Teilnahme am Einspeisevergütungssystem sei gutzuheissen. Eventualiter sei ihr für die erstellte PV-Anlage eine Einmalvergütung zuzusprechen.

F.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 23. Oktober 2019 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Sie führt dazu im Wesentlichen aus, dass die vollständigen Anmeldeunterlagen erst nach dem massgeblichen Stichdatum vom 31. Juli 2013 eingereicht worden seien, nach welchem in der konkreten Fallkonstellation die Förderung mittels KEV vom Gesetzgeber nicht mehr vorgesehen sei.

G.
Die Beschwerdeführerin hält mit Schlussbemerkungen vom 3. Januar 2020 an ihren anfangs gestellten Anträgen fest.

H.
Auf die weiteren Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt laut Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Beim Einspracheentscheid vom 19. Juni 2019 betreffend Abweisung des Gesuchs für die Förderung der erstellten PV-Anlage durch die KEV bzw. die Streichung von der Warteliste handelt es sich um eine solche Verfügung und die Pronovo AG ist eine Vorinstanz i.S.v. Art. 33 Bst. h VGG, deren Entscheide gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 66 Abs. 2 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG, SR 730) beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-124/2019 vom 2. September 2019 E. 1.1 und A-262/2018 vom 29. März 2019 E. 1.2). Da keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwerdeführerin ist als Verfahrensbeteiligte formelle Adressatin der angefochtenen Verfügung und durch diese auch materiell beschwert, weil die Vorinstanz ihr Begehren abgewiesen hat. Sie ist deshalb zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert.

Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 28. Mai 2019 (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Art. 49 Bst. a und b VwVG). Zudem prüft es die Verfügung auf Angemessenheit hin (Art. 49 Bst. c VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).

3.
Unstrittig ist, dass die Inbetriebnahme der streitbetroffenen PV-Anlage am 21. Dezember 2012 erfolgte. Ebenfalls nicht umstritten ist, dass die Beschwerdeführerin auf dem KEV-Anmeldeformular sowohl am 18. Juni 2013 als auch am 28. August 2013 jeweils angab, die Antragstellerin sei nicht selbst Grundeigentümerin und deren Zustimmung werde mit dem entsprechenden Formular eingereicht. Auch bestätigte sie mit ihrer Unterschrift die Vollständigkeit und Korrektheit der im Formular gemachten Angaben. Strittig ist hingegen, auf welchen Zeitpunkt hin die Anmeldung als vollständig eingereicht zu gelten hat.

3.1 Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, ihre Anmeldung habe der Swissgrid AG bereits am 18. Juni 2013 vollständig vorgelegen. Es sei überspitzt formalistisch und verstosse gegen das verfassungsrechtlich abgestützte Verbot der Rechtsverweigerung gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), wenn die Vorinstanz die vollständige Einreichung der Akten nicht auf einen vor dem 31. Juli 2013 gelegenen Zeitpunkt datiere. Dem Grundbuchauszug könne zudem entnommen werden, dass die NAG Solar GmbH als Dienstbarkeitsberechtigte zum uneingeschränkten Betrieb der PV-Anlage ermächtigt sei. Grundeigentümerin sei die Näpflin Gebäudehülle AG, die von denselben Personen beherrscht werde wie die NAG Solar GmbH. Letztere führt weiter aus, dass es zum Erstellen einer PV-Anlage stets der Zustimmung der Grundeigentümerin bedürfe. Dass deren Zustimmung vorliegend vorgelegen habe, sei klar gewesen, da die Anlage ansonsten weder hätte errichtet noch in Betrieb genommen hätte werden können. Die NAG Solar GmbH habe im Jahr 2013 schliesslich nicht vorhersehen können, dass die Rechtslage dahingehend geändert werden würde, dass der 31. Juli 2013 als Stichtag für eine allfällige KEV-Förderung festgelegt werde. Dies verletze das Rückwirkungsverbot.

Die Vorinstanz hält dem u.a. entgegen, die Mitwirkungspflicht der Parteien sei besonders relevant, wenn eine Partei das Verfahren durch eigenes Begehren eingeleitet habe und darin Rechte geltend mache. Dies gelte gerade für Umstände, die einer Partei besser bekannt seien als den Behörden. Die Beschwerdeführerin trage die Beweislast für rechtsbegründende Tatsachen, aus denen sie Ansprüche ableite. Eine einzelfallweise Sachverhaltsabklärung seitens der Pronovo AG würde im Rahmen des Gesuchverfahrens zu einem übermässigen und nicht zu rechtfertigenden Aufwand führen. Eine Pflicht zur Konsultation des Grundbuchs habe vor diesem Hintergrund nicht bestanden. Die Beschwerdeführerin habe es unterlassen, die Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen darzulegen und habe nun die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Aufgrund der fehlenden Zustimmung der Grundeigentümerin sei das Gesuch unvollständig gewesen; erst nach dem Telefonat am 6. September 2013 sei dieses vollständig gewesen.

3.2 Hinsichtlich des anwendbaren Rechts ist darauf hinzuweisen, dass sowohl das neue Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG, SR 730) als auch die Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien vom 1. November 2017 (Energieförderungsverordnung, EnFV, SR 730.03) per 1. Januar 2018 in Kraft traten (vgl. Art. 77 EnG; Art. 109
SR 730.03 Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) - Energieförderungsverordnung
EnFV Art. 109 Inkrafttreten - Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
EnFV). Die rechtlichen Wirkungen eines Erlasses beginnen grundsätzlich mit seinem Inkrafttreten (vgl. Häfelin/ Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 258). Nach Art. 72 Abs. 1
SR 730.03 Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) - Energieförderungsverordnung
EnFV Art. 109 Inkrafttreten - Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
EnG steht denjenigen Betreibern von Anlagen, die beim Inkrafttreten des Energiegesetzes bereits eine Vergütung nach bisherigem Recht (Art. 7a aEnG) erhalten, diese weiterhin zu. Für den laufenden Betrieb gilt das neue Recht; der Bundesrat kann abweichende Regelungen vorsehen, soweit dies aufgrund von schützenswerten Interessen der Betreiber angezeigt ist. Er ist allgemein für den Vollzug des EnG und den Erlass von Ausführungsbestimmungen zuständig (vgl. Art. 60 Abs. 1
SR 730.03 Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) - Energieförderungsverordnung
EnFV Art. 109 Inkrafttreten - Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
und Abs. 3 EnG).

3.3 Das Übergangsrecht sieht in Anhang 1.2 Ziff. 5.1 EnFV vor, dass bei PV-Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2012 in Betrieb genommen wurden und für die bis zum 31. Juli 2013 ein Wartelistenbescheid ausgestellt wurde (Art. 72 Abs. 4
SR 730.03 Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) - Energieförderungsverordnung
EnFV Art. 109 Inkrafttreten - Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
EnG), für die Anlagendefinition, die Anlagenkategorien und für die Berechnung der Vergütung Anhang 1.2 Ziff. 1, 2, 3.1.1, 3.2 und 3.4a der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (aEnV, AS 1999 20) in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung massgebend sei. Die Übergangsbestimmungen, die bis zum 31. Dezember 2017 galten, seien nicht anwendbar. Die Anwendbarkeit der aEnV hängt in der vorliegenden Fallkonst-ellation demnach von zwei Voraussetzungen ab, nämlich einerseits der Inbetriebnahme der PV-Anlage bis zum 31. Dezember 2012 und andererseits dem Ausstellen eines Wartelistenbescheids bis zum 31. Juli 2013.

3.4 Diese weiteren Voraussetzungen sind im Folgenden zu prüfen.

3.4.1 Die Inbetriebnahme der streitbetroffenen PV-Anlage erfolgte erwiesenermassen am 21. Dezember 2012, was der Vertreter der akkreditierten Inspektionsstelle entsprechend am 27. März 2013 beglaubigte. Diese erste in Anhang 1.2 Ziff. 5.1 EnFV statuierte übergangsrechtliche Voraussetzung ist damit als erfüllt zu betrachten.

3.4.2 Weiter ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den Wartelistenbescheid zu Recht auf einen nach dem 31. Juli 2013 liegenden Zeitpunkt datiert hat. Diesbezüglich hält Art. 3g Abs. 2 aEnV ausdrücklich fest, dass als Anmeldedatum das Datum gilt, an dem die vollständige Anmeldung der schweizerischen Post übergeben wurde. Ein entsprechender Hinweis war ebenfalls im vorinstanzlichen Antwortschreiben vom 20. Juni 2013 enthalten. Wann eine Anmeldung als vollständig gilt, ist in Anhang 1.2 Ziff. 5.1 aEnV geregelt. Laut Bst. d dieser Bestimmung ist die Anmeldung erst dann vollständig, wenn u.a. die Zustimmung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer vorliegt (vgl. dazu unter neuem Recht Art. 21 Abs. 2
SR 730.03 Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) - Energieförderungsverordnung
EnFV Art. 21 Gesuch - 1 Das Gesuch um Teilnahme am Einspeisevergütungssystem ist bei der Vollzugsstelle einzureichen.
1    Das Gesuch um Teilnahme am Einspeisevergütungssystem ist bei der Vollzugsstelle einzureichen.
2    Es hat sämtliche Angaben und Unterlagen nach den Anhängen 1.1-1.5 zu enthalten.
EnFV i.V.m. Anhang 1.2 Ziff. 4.1 Bst. f EnFV). Solange deren Zustimmung nicht vorliegt, gilt die Anmeldung mit anderen Worten als unvollständig.

3.4.3 Die Beschwerdeführerin argumentiert, dem öffentlichkeitswirksamen Grundbuch hätte die Vorinstanz entnehmen können, dass die NAG Solar GmbH als Dienstbarkeitsberechtigte zum uneingeschränkten Betrieb der PV-Anlage ermächtigt sei und die Gesellschaft von denselben Personen beherrscht werde wie die Näpflin Gebäudehülle AG als Grundeigentümerin. Diese Argumentation impliziert eine entsprechende Abklärungs- bzw. Untersuchungspflicht seitens der Vorinstanz. Die KEV ist indes als Finanzhilfe zu qualifizieren und unterliegt daher den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Finanzhilfen und Abgeltungen vom 5. Oktober 1990 (Subventionsgesetz, SuG, SR 616.1; siehe zu dessen Anwendbarkeit Art. 2
SR 730.03 Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) - Energieförderungsverordnung
EnFV Art. 21 Gesuch - 1 Das Gesuch um Teilnahme am Einspeisevergütungssystem ist bei der Vollzugsstelle einzureichen.
1    Das Gesuch um Teilnahme am Einspeisevergütungssystem ist bei der Vollzugsstelle einzureichen.
2    Es hat sämtliche Angaben und Unterlagen nach den Anhängen 1.1-1.5 zu enthalten.
SuG sowie dazu ausführlich Hettich/Walther, Rechtsfragen um die kostendeckende Einspeisevergütung [KEV] für Elektrizität aus erneuerbaren Energien, ZBl 112/2011 S. 143 ff., S. 162 ff.). Gemäss Art. 11
SR 730.03 Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) - Energieförderungsverordnung
EnFV Art. 21 Gesuch - 1 Das Gesuch um Teilnahme am Einspeisevergütungssystem ist bei der Vollzugsstelle einzureichen.
1    Das Gesuch um Teilnahme am Einspeisevergütungssystem ist bei der Vollzugsstelle einzureichen.
2    Es hat sämtliche Angaben und Unterlagen nach den Anhängen 1.1-1.5 zu enthalten.
SuG werden Finanzhilfen nur auf Gesuch hin ausgerichtet (Abs. 1), wobei die Gesuchstellerin der zuständigen Behörde alle erforderlichen Auskünfte erteilen muss (Abs. 2). Im Subventionsverfahren steht die Mitwirkung der Gesuchstellerin im Zentrum des behördlichen Entscheidungsprozesses (vgl. Urteil des BVGer B-5438/2014 vom 5. Juli 2016 E. 3.2). Dies setzt eine entsprechende Sorgfalts- und Wahrheitspflicht der Gesuchstellerin beim Ausfüllen des Gesuchs respektive Anmeldeformulars voraus. Da sie die konkreten Verhältnisse eines KEV-Projekts am besten kennt und es sich grundsätzlich um ein von ihr eingeleitetes Subventionsverfahren handelt, trägt sie die Verantwortung für die Richtigkeit der selbst gemachten Angaben. An die Kontrolltätigkeit der Behörde dürfen hingegen nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden. Sie soll sich grundsätzlich auf die Angaben der Gesuchstellerin verlassen können (vgl. Urteil des BVGer B-3608/2009 vom 14. Juli 2010 E. 6.1). Es ist demnach Sache der Gesuchstellerin, die in Anhang 1.2 Ziff. 5.1 aEnV aufgelisteten Unterlagen - u.a. die in Bst. d verlangte Zustimmung der Grundeigentümerin - vollständig beizubringen. Dies gilt insbesondere auch, weil sie die Vollständigkeit und Korrektheit der im Formular gemachten Angaben unterschriftlich bestätigte. Die Vorinstanz musste angesichts dessen sowie des Umstands, dass es sich bei Verfahren betreffend KEV-Fördergeldern um Massenverfahren handelt (vgl. Botschaft zum ersten Massnahmenpaket der Energiestrategie 2050 [Revision des Energierechts] und zur Volksinitiative «Für den geordneten Ausstieg aus der Atomenergie [Atomausstiegsinitiative]» [nachfolgend: Botschaft Energiestrategie 2050], BBl 2013 7694), weder das Grundbuch konsultieren noch Informationen über die Zeichnungsberechtigungen der NAG Solar GmbH und der Näpflin Gebäudehülle AG einholen.

3.4.4 Im Übrigen trifft die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie sei Eigentümerin des Grundstücks, auf welchem die streitbetroffene PV-Anlage errichtet wurde, nicht zu, da im Grundbuch die Näpflin Gebäudehülle AG als Eigentümerin eingetragen ist und es sich dabei um eine von der Beschwerdeführerin formell unabhängige juristische Person handelt. Vielmehr ist die in Anhang 1.2 Ziff. 5.1 Bst. d niedergelegte Voraussetzung der Zustimmung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer zur Gesuchseinreichung als formelles Kriterium ausgestaltet, das ohne weitere Abklärungen seitens der Vorinstanz durch die Gesuchstellerin zu erfüllen ist. Mit Blick auf die klaren rechtlichen Vorgaben kann die Zustimmung nicht ohne Weiteres mit einer Dienstbarkeitsberechtigung gleichgesetzt werden, zumal die im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeit der Vorinstanz nicht vor dem 31. Juli 2013 durch die Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurde. Diese vom Verordnungsgeber statuierte Vorgehensweise ist schon aus Gründen der Praktikabilität im Vollzug des Massenverfahrens geboten (dazu bereits vorne E. 3.4.3). Dabei wäre es ein Leichtes gewesen, die Zustimmung der Grundeigentümerin beizubringen, gerade wenn die beiden involvierten juristischen Personen von denselben Gesellschaftern bzw. Aktionären beherrscht werden. Sieht die Beschwerdeführerin trotz des zeitnah - und damit ohne Rechtsverzögerung - zur Anmeldung durch die Vorinstanz am 20. Juni 2013 versandten Antwortschreibens von der Einreichung dieses Nachweises ab, hat sie sich die daraus resultierenden Rechtsfolgen selbst zuzuschreiben (vgl. Urteil des BVGer B-1055/2009 vom 30. April 2010 E.3.3.2). Die Vorinstanz ging jedenfalls zu Recht davon aus, dass vor dem 31. Juli 2013 keine vollständige Anmeldung vorlag und datierte den Wartelistenbescheid zutreffend nicht auf einen davorliegenden Zeitpunkt.

3.4.5 Die Teilnahme einer PV-Anlage unter neuem Recht setzt laut Art. 19 Abs. 1
SR 730.03 Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) - Energieförderungsverordnung
EnFV Art. 21 Gesuch - 1 Das Gesuch um Teilnahme am Einspeisevergütungssystem ist bei der Vollzugsstelle einzureichen.
1    Das Gesuch um Teilnahme am Einspeisevergütungssystem ist bei der Vollzugsstelle einzureichen.
2    Es hat sämtliche Angaben und Unterlagen nach den Anhängen 1.1-1.5 zu enthalten.
EnG voraus, dass es sich um eine Neuanlage handelt. Gemäss Art. 19 Abs. 3
SR 730.03 Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) - Energieförderungsverordnung
EnFV Art. 21 Gesuch - 1 Das Gesuch um Teilnahme am Einspeisevergütungssystem ist bei der Vollzugsstelle einzureichen.
1    Das Gesuch um Teilnahme am Einspeisevergütungssystem ist bei der Vollzugsstelle einzureichen.
2    Es hat sämtliche Angaben und Unterlagen nach den Anhängen 1.1-1.5 zu enthalten.
EnG gelten als Neuanlagen alle Anlagen, die nach dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen worden sind (vgl. dazu auch Botschaft Energiestrategie 2050, BBl 2013 7625, 7671 f.). Dieses Kriterium vermag die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht zu erfüllen, da sie die PV-Anlage am 21. Dezember 2012 in Betrieb nahm. Die Ausrichtung einer KEV scheidet vorliegend somit aus.

3.4.6 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Anwendung der vorgesehenen Fristen stelle eine übertriebene Härte dar und sei für sie zum damaligen Zeitpunkt nicht vorhersehbar gewesen, was das Rückwirkungsverbot verletze, ist auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen. Danach stellt die Anwendung des im Zeitpunkt der Subventionszusprache massgebenden Rechts keine echte, sondern lediglich eine unechte Rückwirkung im Sinn einer Rückanknüpfung für die Betroffenen dar und verstösst mithin nicht gegen den Vertrauensschutz (vgl. Urteile des BVGer A-7036/2018 vom 26. August 2019 E. 4.3.4 und E. 4.5.4, A-124/2019 vom 2. September 2019 E. 3.4; ferner Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_821/2019 vom 11. Februar 2020 E. 6.2). Im Schreiben der Swissgrid AG vom 6. September 2013 wurde explizit festgehalten, dass offen sei, ob und wann das streitbetroffene PV-Anlagen-Projekt von der Warteliste in die reguläre Förderung übernommen werde. Eine Vertrauensgrundlage stellt dieser Bescheid somit nicht dar (siehe Urteil des BVGer A-3705/2017 vom 9. Januar 2019 E. 6.6). Im Übrigen bestand bereits bei der rechtlichen Ausgestaltung der Finanzierung der KEV durch den Netzzuschlag - welcher einen Gesamtkostendeckel vorsieht - keine Garantie, dass jedes Projekt einmal eine Förderung erhalten würde. Dieses Risiko hätte der Beschwerdeführerin durch die Konsultation des aEnG bewusst werden können. Es wäre ihr auch unbenommen gewesen, mit dem Bau der PV-Anlage zuzuwarten und somit die Investition zurückzuhalten, bis sie einen positiven Entscheid erhalten hätte.

3.4.7 Der Hinweis der Beschwerdeführerin, die Frist zur Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2013 für Neuanlagen respektive diejenige der Ausstellung des Wartelistenbescheids bis am 31. Juli 2013 seien jeweils nur um wenige Tage verpasst worden, ist unbehilflich und ändert nichts am Verfahrensausgang, weil der Sinn gesetzlicher Fristen gerade darin liegt, klar bestimmbare Abgrenzungen zu schaffen. Dieses Bedürfnis besteht in allen Bereichen des Rechts und findet sich in positivrechtlicher Ausgestaltung in vielen Gesetzen, so beispielsweise bei Rechtsmittelfristen. Die mit solch präzisen Grenzen verbundenen Härten sind denn in der Regel vom Gesetzgeber im Interesse der Rechtssicherheit und insbesondere auch der Rechtsgleichheit bewusst in Kauf genommen worden und sind entsprechend hinzunehmen (BGE 115 V 77 E. 4b; 122 V 256 E. 3c; Urteile des BVGer A-730/2018 vom 15. August 2018 E. 6.4.1 und A-2760/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 3.5).

3.4.8 Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz die einschlägigen Vorschriften nicht überspitzt formalistisch oder gar willkürlich angewandt hat. Vielmehr stellte sie zu Recht fest, dass vorliegend nicht alle Voraussetzungen zur Teilnahme am Einspeisevergütungssystem erfüllt sind. Der Hauptantrag der Beschwerdeführerin ist dementsprechend abzuweisen.

3.5 Hinsichtlich des auf eine Einmalvergütung lautenden Eventualantrags ist auf Art. 24 Abs. 1 Bst. a
SR 730.03 Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) - Energieförderungsverordnung
EnFV Art. 21 Gesuch - 1 Das Gesuch um Teilnahme am Einspeisevergütungssystem ist bei der Vollzugsstelle einzureichen.
1    Das Gesuch um Teilnahme am Einspeisevergütungssystem ist bei der Vollzugsstelle einzureichen.
2    Es hat sämtliche Angaben und Unterlagen nach den Anhängen 1.1-1.5 zu enthalten.
EnG hinzuweisen, wonach Betreiber von PV-Anlagen für neue Anlagen mit einer Leistung von weniger als 30 kW und für erhebliche Erweiterungen oder Erneuerungen solcher Anlagen einen Investitionsbeitrag in Anspruch nehmen können. Diesen können Betreiber gemäss Art. 24 Abs. 3
SR 730.03 Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) - Energieförderungsverordnung
EnFV Art. 21 Gesuch - 1 Das Gesuch um Teilnahme am Einspeisevergütungssystem ist bei der Vollzugsstelle einzureichen.
1    Das Gesuch um Teilnahme am Einspeisevergütungssystem ist bei der Vollzugsstelle einzureichen.
2    Es hat sämtliche Angaben und Unterlagen nach den Anhängen 1.1-1.5 zu enthalten.
EnG jedoch nur dann in Anspruch nehmen, wenn die neue Anlage oder die erheblich erweiterte oder erneuerte Anlage nach dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen worden ist. Dieses Kriterium vermag die Beschwerdeführerin nicht zu erfüllen, da sie die PV-Anlage am 21. Dezember 2012 in Betrieb nahm. Auch die in Art. 72 Abs. 3
SR 730.03 Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) - Energieförderungsverordnung
EnFV Art. 21 Gesuch - 1 Das Gesuch um Teilnahme am Einspeisevergütungssystem ist bei der Vollzugsstelle einzureichen.
1    Das Gesuch um Teilnahme am Einspeisevergütungssystem ist bei der Vollzugsstelle einzureichen.
2    Es hat sämtliche Angaben und Unterlagen nach den Anhängen 1.1-1.5 zu enthalten.
EnG vorgesehene Übergangsbestimmung greift vorliegend nicht, weil sie - gleich wie bei der Aufnahme ins Einspeisevergütungssystem (vgl. vorne E. 3.4) - an einen bis zum 31. Juli 2013 erfolgten Wartelistenbescheid geknüpft ist. Damit ist die Ausrichtung einer Einmalvergütung vorliegend nicht vorgesehen und der Eventualantrag ist entsprechend abzuweisen.

3.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen und der vorinstanzliche Einspracheentscheid vom 19. Juni 2019 zu bestätigen.

4.
Es bleibt über die Kosten und Entschädigungen des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht zu befinden.

4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend, weshalb sie die Verfahrenskosten zu tragen hat (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 730.03 Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) - Energieförderungsverordnung
EnFV Art. 21 Gesuch - 1 Das Gesuch um Teilnahme am Einspeisevergütungssystem ist bei der Vollzugsstelle einzureichen.
1    Das Gesuch um Teilnahme am Einspeisevergütungssystem ist bei der Vollzugsstelle einzureichen.
2    Es hat sämtliche Angaben und Unterlagen nach den Anhängen 1.1-1.5 zu enthalten.
VwVG). Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 2'000.- festgesetzt (Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der von ihr geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

4.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin steht keine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 64
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
VwVG i.V.m. Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. VGKE); ebenso wenig hat die Vorinstanz einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 2'000.- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Energie z.K. (A-Post)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Steiger Basil Cupa

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
BGG).

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-4324/2019
Datum : 20. Februar 2020
Publiziert : 12. Mai 2020
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Energie
Gegenstand : Kostendeckende Einspeisevergütung. Entscheid angefochten beim BGer


Gesetzesregister
BGG: 42  48  82
BV: 29
EnFV: 21 
SR 730.03 Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) - Energieförderungsverordnung
EnFV Art. 21 Gesuch - 1 Das Gesuch um Teilnahme am Einspeisevergütungssystem ist bei der Vollzugsstelle einzureichen.
1    Das Gesuch um Teilnahme am Einspeisevergütungssystem ist bei der Vollzugsstelle einzureichen.
2    Es hat sämtliche Angaben und Unterlagen nach den Anhängen 1.1-1.5 zu enthalten.
109
SR 730.03 Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) - Energieförderungsverordnung
EnFV Art. 109 Inkrafttreten - Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
EnG: 19  24  60  63  66  72  77
SuG: 2  11
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 5  48  49  50  52  62  63  64
BGE Register
115-V-77 • 122-V-256
Weitere Urteile ab 2000
2C_821/2019
Stichwortregister
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BVGer
A-124/2019 • A-262/2018 • A-2760/2019 • A-3705/2017 • A-4324/2019 • A-7036/2018 • A-730/2018 • B-1055/2009 • B-3608/2009 • B-5438/2014
AS
AS 1999/20
BBl
2013/7625 • 2013/7694