Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-4405/2017

Urteil vom20. Februar 2019

Richter Beat Weber (Vorsitz),

Besetzung Richter Christoph Rohrer, Richter David Weiss,

Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.

A._______, (Thailand),

Parteien Zustelladresse: c/o B._______,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK,

Vorinstanz.

Gegenstand AHV, Kinderrente; Einspracheentscheid der SAK vom 10. Juli 2017.

Sachverhalt:

A.

A.a A._______, Schweizer Staatsangehöriger, geboren am (...) 1944 (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), bezieht seit 1. April 2009 eine Altersrente der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung AHV. Er wohnt seit 1. März 2014 in Thailand. Die Ausgleichskasse J._______ übermittelte sein AHV-Versicherungsdossier per Ende 2014 an die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend auch:
Vorinstanz; Akten der [SAK] 1.3, 7, 8, 11). Am 12. Januar 2015 heiratete der Versicherte die thailändische Staatsangehörige C._______ (geb. [...] 1969; SAK 17, 22, 30.3).

A.b Am 9. August 2016 erkundigte er sich per E-Mail bei der SAK betreffend seinen Anspruch auf Ausrichtung einer Stiefkinderrente für die Tochter seiner Ehefrau, D._______, geboren am (...) 1998 (SAK 26). Am 9. Oktober 2016 reichte er seinen Antrag für die Ausrichtung der Kinderrente für seine Stieftochter nebst Beilagen ein (SAK 29-30, 42-45).

A.c Am 16. März 2017 stellte die SAK nach Durchsicht der eingereichten Dokumente mit E-Mail an den Versicherten fest, dass D._______ nicht an seiner Adresse registriert sei. Sie forderte ihn auf, Dokumente einzureichen, die aufzeigen würden, dass er seine Stieftochter seit Januar 2015 unterstütze (SAK 46). Am 18. März 2017 äusserte sich der Versicherte zu den Schwierigkeiten, in Thailand Belege für die Unterhaltskosten zu erhalten, und reichte am 29. März 2017 eine weitere Bestätigung zum gemeinsamen Wohnsitz der Familie ein (SAK 47, 50-52). Mit Verfügung vom 11. April 2017 wies die SAK den Antrag auf Pflegekinderrenten des Versicherten mit der Begründung ab, dass keine Hausgemeinschaft zwischen dem Versicherten und seinem Stiefkind bestehe. Zudem seien keine Belege dazu vorgelegt worden, dass das Kind vom Versicherten finanziell unterstützt werde (SAK 53).

A.d Der Versicherte erhob gegen diesen Bescheid am 5. Mai 2017 (Poststempel) Einsprache und reichte eine Bestätigung des gemeinsamen Wohnsitzes der Familie ein und benannte 12 Zeugen. In seiner Begründung äusserte er sich dazu, dass er mit seiner Partnerin und der Stieftochter per 1. März 2011 in das jetzt bewohnte Haus umgezogen sei. Er machte weiter Angaben zu den Ausgaben für die Stieftochter seit 2010 und den Schwierigkeiten, diese Auslagen zu belegen (SAK 58).

A.e Mit Einspracheentscheid vom 10. Juli 2017 wies die Vorinstanz die Einsprache als unbegründet ab. Sie begründete dies sinngemäss damit, dass für die Zeit, bevor der Versicherte mit der Mutter des Stiefkindes verheiratet gewesen sei, ausser der fehlenden Hausgemeinschaft auch kein legales, behördlich genehmigtes Pflegeverhältnis, das vor seinem Rentenbezug (ab 1. April 2009) begonnen habe, belegt sei. Die Hausgemeinschaft sei auch für die Zeit nach der Heirat am 12. Januar 2015 nicht bewiesen. Zudem seien keine Belege dazu vorhanden, dass der Versicherte für den Unterhalt der Pflegetochter aufgekommen sei (SAK 61).

A.f In seiner E-Mail vom 21. Juli 2017 äusserte der Versicherte gegenüber der Vorinstanz seine Enttäuschung und sein Unverständnis über die aus seiner Sicht fehlerhafte und unsorgfältige Bearbeitung seines Begehrens und stellte in Aussicht, dagegen Beschwerde zu erheben. Er bemängelte ausserdem, dass keiner seiner benannten Zeugen kontaktiert oder befragt worden sei (SAK 64).

B.

B.a Gegen den Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer am 7. August 2017 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er rügte, die Vorinstanz habe seinen Antrag ungenau, unprofessionell und willkürlich geprüft und den Einspracheentscheid gleich begründet wie in der Verfügung. Sie habe auch keinen der angegebenen Zeugen kontaktiert. Seine Stieftochter wohne seit dem 20. September 2010 mit ihm und seiner Partnerin (ab 12. Januar 2015 seiner Ehefrau) zusammen und er sei für alle Kosten der Familie aufgekommen und komme weiterhin dafür auf, auch für das jetzt geplante Wirtschaftsstudium der Stieftochter. Der gemeinsame Wohnsitz sei mehrfach - auch von der Schule und verschiedenen benannten Zeugen - belegt worden. Er verstehe nicht, weshalb nunmehr ausserdem ein behördlich genehmigter Pflegevertrag, welcher in Thailand beim besten Willen nicht erhältlich sei, verlangt werde. Es handle sich ja um das leibliche Kind seiner Ehefrau. Was ausserdem den Unterhalt betreffe, sei dies in Thailand schwierig zu belegen, da es dafür keine Quittungen gebe (Beschwerdeakten [B-act.] 1).

B.b In ihrer Vernehmlassung vom 19. September 2017 beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie äusserte sich zu den Anspruchsvoraussetzungen für Pflegekinderrenten und führte zum beantragten Kinderrentenanspruch aus, vor dem Altersrentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. April 2009 sei mit seiner Stieftochter kein behördlich genehmigtes Pflegekindverhältnis nachgewiesen worden. Laut seinen Aussagen sei sie erst am 20. September 2010 zum Beschwerdeführer und ihrer Mutter gezogen. Zur Entstehung eines allfälligen Pflegekindverhältnisses nach dem 12. Januar 2015 (Heirat des Beschwerdeführers mit der Mutter der Stieftochter) führte sie aus, aus den eingereichten Akten zu den Wohnadressen der Stieftochter, der Ehefrau und des Beschwerdeführers gingen verschiedene respektive widersprüchliche Adressen hervor, weshalb auch für diesen Zeitraum keine Hausgemeinschaft belegt sei. Es seien weiter auch keinerlei Belege eingereicht worden, wonach der Beschwerdeführer für den Unterhalt seiner Pflegetochter aufgekommen wäre. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er - wenigstens seit seiner Heirat - gar keine Quittungen aufbewahrt habe (B-act. 6).

B.c Mit E-Mail vom 25. September 2017 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht aufforderungsgemäss seine Zustelladresse in der Schweiz mit (B-act. 7).

B.d In seiner Replik vom 11. Oktober 2017 korrigierte der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Pflegekinderrenten für D._______ insofern, als er nur an einem Anspruch ab seiner Heirat am 12. Januar 2015 festhielt. Er reichte neue Belege zur Wohnsituation der Familie (mit Übersetzung) ein, äusserte sich zu den Voraussetzungen zur Niederlassung in Thailand und reichte verschiedene Belege zum Unterhalt und seiner finanziellen Situation ein (B-act. 10).

B.e Duplikweise hielt die Vorinstanz am 16. November 2017 an ihrem Antrag auf Abweisung fest. Sie führte dazu aus, dem Beschwerdeführer gelinge es auch mit den neu eingereichten Belegen nicht, die aktuell belegte Hausgemeinschaft vor ihrer Volljährigkeit nachzuweisen, zumal die früher eingereichten Akten hierzu widersprüchlich seien. Zudem sei der Nachweis des Unterhalts nicht erbracht worden (B-act. 12).

B.f Der Beschwerdeführer nahm am 3. Dezember 2017 nochmals triplikweise Stellung und äusserte sein Unverständnis zu den Ausführungen der Vorinstanz (B-act. 14).

B.g In ihrer Quadruplik vom 17. Januar 2018 hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag fest und äusserte sich zu den Voraussetzungen für Stiefkinderrenten und der Beweislast eines Antragstellers (B-act. 16).

B.h Mit Verfügung vom 1. Februar 2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Quadruplik der SAK an den Beschwerdeführer zur Kenntnis und schloss den Schriftenwechsel ab (B-act. 17).

C.
Auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und Art. 85bis Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 85bis Eidgenössische Rekursbehörde - 1 Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG389 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.390
1    Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG389 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.390
2    Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren für die Parteien kostenlos; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch Kosten auferlegt werden. Bei anderen Streitigkeiten richten sich die Kosten nach Artikel 63 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968391.392
3    Ergibt die Vorprüfung vor oder nach einem Schriftenwechsel, dass die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, so kann ein Einzelrichter mit summarischer Begründung auf Nichteintreten oder Abweisung erkennen.393
AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Gemäss Art. 1 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2    Das ATSG ist, mit Ausnahme der Artikel 32 und 33, nicht anwendbar auf die Gewährung von Beiträgen zur Förderung der Altershilfe (Art. 101bis).7
AHVG sind die Bestimmungen des ATSG (SR 830.1) auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Aufgrund von Art. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
b  das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal;
c  das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
d  das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20;
dbis  das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
e  das Verfahren der Zollveranlagung;
ebis  ...
f  das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung auf das Verfahren in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG anwendbar ist.

1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; er ist durch die ihn betreffende Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 59 Legitimation - Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
ATSG). Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht worden ist, ist auf sie einzutreten (Art. 60
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 60 Beschwerdefrist - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
2    Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar.
ATSG, Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

2.

2.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsbürger und lebt in Thailand. Da die Schweiz mit Thailand keinen Staatsvertrag über Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung abgeschlossen hat, bestimmt sich die Frage, ob vorliegend ein Anspruch auf Leistungen der schweizerischen AHV besteht, ausschliesslich aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. z. B. Urteil des BVGer C-6920/2016 vom 8. Oktober 2018 E. 4.1).

2.2 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den nach Antrag vom 9. Oktober 2016 bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Verwaltungsaktes, hier des Einspracheentscheides vom 10. Juli 2017, eingetretenen Sachverhalt abstellen (BGE 130 V 329; BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen), werden im Folgenden die ab 1. Januar 2016 anwendbaren materiellen Bestimmungen des ATSG, des AHVG sowie der AHVV (SR 831.101) zitiert.

3.

3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

3.2 Das Sozialversicherungsverfahren ist, wie auch der Sozialversicherungsprozess, vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die verfügende Behörde, wie auch das Gericht, von Amtes wegen aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 122 V 158 E. 1a). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2 mit weiteren Hinweisen). Das ATSG sieht hierzu präzisierend vor, dass wer Versicherungsleistungen beansprucht, unentgeltlich alle Auskünfte erteilen muss, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 28 Mitwirkung beim Vollzug - 1 Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken.
1    Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken.
2    Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs, zur Festsetzung der Versicherungsleistungen und zur Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind.22
3    Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, haben alle betroffenen Personen und Stellen, namentlich Arbeitgeber, Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung des Leistungsanspruchs und für die Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind.23 Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet.
ATSG).

3.3 Im Sozialversicherungsrecht und somit auch im Bereich der AHV gilt, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Die Beweise sind - dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung entsprechend - frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (BGE 125 V 351 E. 3a).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise unter anderem geltend, die Vorinstanz habe die eingereichten Belege zur Hausgemeinschaft seiner Tochter mit ihm ungenügend geprüft und die angegebenen Zeugen weder kontaktiert noch angehört. Der Entscheid sei auch nicht nachvollziehbar. Vorab ist demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat.

4.2

4.2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, Art. 42
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 42 Rechtliches Gehör - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind.
ATSG) gewährleistet der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person insbesondere das Recht, sich vor Erlass des Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen - sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 49 Verfügung - 1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen.
1    Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen.
2    Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht.
3    Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen.
4    Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person.
5    Der Versicherungsträger kann in seiner Verfügung einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn die Verfügung eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Ausgenommen sind Verfügungen über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen.40
Satz 2 ATSG) - zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).

4.2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Deshalb führt dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, 126 I 19 E. 2d/bb). Nach der Rechtsprechung kann jedoch eine Verletzung des Gehörsanspruchs dann geheilt werden, wenn die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz. Die Heilung ist aber ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt. Zudem darf den Beschwerdeführenden kein Nachteil erwachsen und die Heilung soll die Ausnahme bleiben (BGE 129 I 129 E. 2.2.3, 126 V 130 E. 2b, 126 I 68 E. 2). Bei Verstössen gegen die Begründungspflicht wird der Mangel als behoben erachtet, wenn die Rechtsmittelbehörde eine hinreichende Begründung liefert oder wenn die unterinstanzliche Behörde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine genügende Begründung nachschiebt. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist jedoch im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 116 V 182 E. 3d; zum Ganzen ausführlich Urteil des EVG I 193/04 vom 14. Juli 2006 sowie bspw. Urteil BVGer C-263/2010 vom 19. Oktober 2012 E. 3.1 f. mit Hinweisen).

4.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung vom 11. April 2017 aus, Pflege- und Stiefkinder hätten einen Anspruch auf eine Leistung der Altersversicherung, wenn sie unentgeltlich und dauernd in die Hausgemeinschaft aufgenommen worden seien. Sie begründete in der Folge ihre Abweisung damit, dass die Stieftochter des Versicherten gemäss der eingereichten Dokumente nicht an der Adresse des Versicherten wohne. Weiter seien keine Bescheinigungen vorgelegt worden, dass der Beschwerdeführer das Stiefkind finanziell unterstütze (vgl. SAK 53). Im Einspracheentscheid vom 10. Juli 2017 führte sie aus, der gemeinsame Wohnsitz lasse sich durch eine Bestätigung des örtlichen Einwohneramts (für alle Familienmitglieder) erbringen. Es sei weiter erforderlich zu belegen, dass der AHV-Rentenbezüger für den Unterhalt der Stieftochter aufkomme. Ausserdem bedürfe es für die Zeit vor der Heirat für den Anspruch auf eine Pflegekinderrente eines behördlich genehmigten Pflegevertrags. Ihre Schlussforderung begründete sie im Wesentlichen damit, dass das Stiefkind nicht an derselben Adresse wie der Versicherte wohne, ein Pflegevertrag nicht vorgelegt worden sei, und für den Unterhalt keinerlei Belege vorhanden seien.

4.4

4.4.1 Gestützt auf die dargelegten Anforderungen an das rechtliche Gehör eines Versicherten (oben 4.1 ff.) erweist sich die Begründung sowohl in der Verfügung vom 11. April 2017 als auch im Einspracheentscheid vom 10. Juli 2017 als ungenügend, zumal die Vorinstanz es unterlassen hat, die rechtlichen Voraussetzungen, welche den Anspruch auf eine Stiefkinderrente regeln, für den Beschwerdeführer nachvollziehbar darzulegen. Auch im Einspracheentscheid fehlt eine Darlegung der entsprechenden Rechtsgrundlagen (siehe nachfolgend E. 5.1 ff.), eine Würdigung der eingereichten Belege sowie eine Begründung dazu, weshalb die SAK eine gemeinsame Hausgemeinschaft nicht als belegt erachtete. Sie hat auch nicht ausgeführt, welche Art Belege sie für den Nachweis des Unterhalts der Stieftochter akzeptieren würde. Schliesslich ist keine Prüfung oder Auseinandersetzung mit dem anerbotenen Beweismittel der Zeugenaussage erfolgt (Bezeichnung von 12 Zeugen [SAK 58.6-7]; vgl. Art. 33
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
i.V.m. Art. 12 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG, Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
ATSG).

Im Beschwerdeverfahren hat sich die Vorinstanz erstmals nachvollziehbar zu den Anspruchsvoraussetzungen für Pflegekinderrenten anhand der gesetzlichen Grundlagen geäussert und die Abweisung des Begehrens zum Zeitraum vor der Heirat des Beschwerdeführers am 12. Januar 2015 und danach im Hinblick auf die verlangte Hausgemeinschaft begründet. Sie hat auch zum Beweisantrag durch die anerbotenen Zeugen Stellung genommen. Was die Frage des Unterhalts der Stieftochter betrifft, hat sie ausgeführt, es sei nicht nachvollziehbar, dass er keinerlei Belege und Quittungen aufgehoben habe. Welche Art Quittungen einzureichen seien, hat sie schliesslich in der Duplik konkretisiert (B-act. 6, 12).

4.4.2 Es ist demnach festzuhalten, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Versicherten verletzt hat und deshalb für den Beschwerdeführer als juristischen Laien lange nicht erkennbar war, worin die Rahmenbedingungen bestanden und welche Belege er einreichen sollte. Die vorliegende Gehörsverletzung ist in Anbetracht dessen zu heilen, dass im Beschwerdeverfahren ein dreifacher Schriftenwechsel durchgeführt wurde, die Vorinstanz in der Vernehmlassung und der Duplik die massgebenden Bedingungen letztlich in genügendem Mass erläuterte und das Bundesverwaltungsgericht mit voller Kognition entscheidet, zumal eine Rückweisung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs im jetzigen Stadium des Verfahrens zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse des Beschwerdeführers an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre.

5.

5.1 Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Für Pflegekinder, die erst nach der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente oder auf eine ihr vorausgehende Rente der Invalidenversicherung in Pflege genommen werden, besteht kein Anspruch auf Kinderrente, es sei denn, es handle sich - wie vorliegend - um Kinder des andern Ehegatten (Art. 22ter Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 22ter Kinderrente - 1 Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Für Pflegekinder, die erst nach der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente oder auf eine ihr vorausgehende Rente der Invalidenversicherung in Pflege genommen werden, besteht kein Anspruch auf Kinderrente, es sei denn, es handle sich um Kinder des andern Ehegatten.
1    Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Für Pflegekinder, die erst nach der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente oder auf eine ihr vorausgehende Rente der Invalidenversicherung in Pflege genommen werden, besteht kein Anspruch auf Kinderrente, es sei denn, es handle sich um Kinder des andern Ehegatten.
2    Die Kinderrente wird wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 ATSG119) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen. Der Bundesrat kann die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Artikel 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe.120
AHVG).

5.2

5.2.1 Gemäss Art. 49 Abs. 1
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 49 Renten für Pflegekinder - 1 Pflegekinder haben beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Artikel 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.
1    Pflegekinder haben beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Artikel 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.
2    Der Anspruch entsteht nicht, wenn das Pflegekind zum Zeitpunkt des Todes der Pflegeeltern bereits eine ordentliche Waisenrente nach Artikel 25 AHVG bezieht.
3    Der Anspruch erlischt, wenn das Pflegekind zu einem Elternteil zurückkehrt oder von diesem unterhalten wird.
AHVV haben Pflegekinder beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Art. 25
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 25 Waisenrente - 1 Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente. Sind Vater und Mutter gestorben, so haben sie Anspruch auf zwei Waisenrenten.
1    Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente. Sind Vater und Mutter gestorben, so haben sie Anspruch auf zwei Waisenrenten.
2    Findelkinder haben Anspruch auf eine Waisenrente.
3    Der Bundesrat regelt den Anspruch der Pflegekinder auf Waisenrente.
4    Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise.
5    Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt.
AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind. Der Anspruch erlischt, wenn das Pflegekind zu einem Elternteil zurückkehrt oder von diesem unterhalten wird (Art. 49 Abs. 3
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 49 Renten für Pflegekinder - 1 Pflegekinder haben beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Artikel 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.
1    Pflegekinder haben beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Artikel 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.
2    Der Anspruch entsteht nicht, wenn das Pflegekind zum Zeitpunkt des Todes der Pflegeeltern bereits eine ordentliche Waisenrente nach Artikel 25 AHVG bezieht.
3    Der Anspruch erlischt, wenn das Pflegekind zu einem Elternteil zurückkehrt oder von diesem unterhalten wird.
AHVV).

5.2.2 Das Stiefkind, das im Haushalt des Stiefvaters oder der Stiefmutter lebt, ist einem Pflegekind gleichgestellt, wenn der Stiefelternteil unentgeltlich für seinen Unterhalt aufgekommen ist (Urteile EVG H 123/02 vom 24. Februar 2003 E. 1 mit Hinweisen, B 14/04 vom 19. September 2005 E. 1.3).

5.2.3 Nach der Rechtsprechung zu Art. 49
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 49 Renten für Pflegekinder - 1 Pflegekinder haben beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Artikel 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.
1    Pflegekinder haben beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Artikel 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.
2    Der Anspruch entsteht nicht, wenn das Pflegekind zum Zeitpunkt des Todes der Pflegeeltern bereits eine ordentliche Waisenrente nach Artikel 25 AHVG bezieht.
3    Der Anspruch erlischt, wenn das Pflegekind zu einem Elternteil zurückkehrt oder von diesem unterhalten wird.
AHVV gilt als Pflegekind im Sinne dieser Bestimmung ein Kind, das sich in der Pflegefamilie tatsächlich der Lage eines ehelichen Kindes erfreut und dessen Pflegeeltern die Verantwortung für Unterhalt und Erziehung wie gegenüber einem eigenen Kind wahrnehmen. Das sozialversicherungsrechtlich wesentliche Element des Pflegekindverhältnisses liegt in der tatsächlichen Übertragung der Lasten und Aufgaben auf die Pflegeeltern, die gewöhnlich den leiblichen Eltern zufallen; auf den Grund dieser Übertragung kommt es nicht an (BGE 140 V 458 E. 3.2; Urteil BGer 8C_336/2014 vom 20. August 2014 E. 1; Urteil EVG H 123/02 vom 24. Februar 2003 E. 2).

5.2.4 Art. 49 Abs. 1
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 49 Renten für Pflegekinder - 1 Pflegekinder haben beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Artikel 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.
1    Pflegekinder haben beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Artikel 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.
2    Der Anspruch entsteht nicht, wenn das Pflegekind zum Zeitpunkt des Todes der Pflegeeltern bereits eine ordentliche Waisenrente nach Artikel 25 AHVG bezieht.
3    Der Anspruch erlischt, wenn das Pflegekind zu einem Elternteil zurückkehrt oder von diesem unterhalten wird.
AHVV setzt ausserdem voraus, dass bereits ein Pflegekindverhältnis bestanden hat, wenn der Versicherungsfall (Kinderrente) eintritt. Entscheidend ist deshalb, ob ein Pflegekindverhältnis im Sinne von Art. 49
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 49 Renten für Pflegekinder - 1 Pflegekinder haben beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Artikel 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.
1    Pflegekinder haben beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Artikel 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.
2    Der Anspruch entsteht nicht, wenn das Pflegekind zum Zeitpunkt des Todes der Pflegeeltern bereits eine ordentliche Waisenrente nach Artikel 25 AHVG bezieht.
3    Der Anspruch erlischt, wenn das Pflegekind zu einem Elternteil zurückkehrt oder von diesem unterhalten wird.
AHVV begründet wurde. Erst danach kann sich die Frage stellen, ob bei Pflegekindern - im Vergleich zu eigenen Kindern - zusätzliche Anspruchsvoraussetzungen (wie das Leben in Hausgemeinschaft mit den Pflegeeltern auch bei Mündigkeit des Pflegekindes) gerechtfertigt sind. Ein Pflegekindverhältnis kann nur mit einer unmündigen Person begründet werden und setzt voraus, dass das Kind unter der faktischen Obhut der Pflegeeltern lebt (vgl. Tuor/Schnyder/Schmid/Rumo-Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 13. Aufl. 2009, S. 491 f., Peter Mösch Payot, Rechtsstellung der Pflegeeltern, Zeitschrift für Kindes- und Erwachsenenschutz [ZKE] 2011, S. 87 ff., S. 89; vgl. Urteil BVGer C-5523/2009 E. 3.3 f.).

6.
Umstritten und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Kinderrente für seine Stieftochter D._______ hat.

6.1 Die Vorinstanz hat das Gesuch um Ausrichtung einer Pflegekinderrente im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass keine Hausgemeinschaft des Beschwerdeführers mit seiner Stieftochter bestehe und auch die Unentgeltlichkeit der Pflege und Erziehung nicht belegt sei.

6.2 Vorab ist der Zeitrahmen darzulegen, in welchem hier die Voraussetzungen zur Entstehung eines allfälligen Pflegekinderrentenanspruchs erfüllt sein müssen, unabhängig von einem späteren Kinderrentenanspruch nach der Mündigkeit der Stieftochter während der weiteren Ausbildung.

Da keine Hinweise dafür ersichtlich sind, dass vor Eintritt des AHV-Rentenanspruchs des Beschwerdeführers am 1. April 2009 bereits ein entsprechendes Pflegekindverhältnis zu seiner Stieftochter bestand, konnte gemäss Art. 22ter Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 22ter Kinderrente - 1 Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Für Pflegekinder, die erst nach der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente oder auf eine ihr vorausgehende Rente der Invalidenversicherung in Pflege genommen werden, besteht kein Anspruch auf Kinderrente, es sei denn, es handle sich um Kinder des andern Ehegatten.
1    Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Für Pflegekinder, die erst nach der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente oder auf eine ihr vorausgehende Rente der Invalidenversicherung in Pflege genommen werden, besteht kein Anspruch auf Kinderrente, es sei denn, es handle sich um Kinder des andern Ehegatten.
2    Die Kinderrente wird wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 ATSG119) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen. Der Bundesrat kann die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Artikel 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe.120
AHVG vor dem Heiratsdatum am 12. Januar 2015 kein Anspruch entstehen - wie der Beschwerdeführer in der Replik zu Recht eingeräumt hat. Weiter hat die Stieftochter am (...) 2016 ihren 18. Geburtstag gefeiert und wurde gemäss dem hier anwendbaren Schweizer Recht (oben E. 2.1) zu diesem Zeitpunkt volljährig (siehe oben E. 5.2.3). Demnach ist entscheidend, ob zwischen dem 12. Januar 2015 und dem (...) 2016 die dargelegten Anspruchsvoraussetzungen nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gegeben und belegt sind (oben E. 3.3).

6.3 Zu prüfen ist zunächst die Frage, ob im genannten Zeitraum eine Hausgemeinschaft der Stieftochter und dem Beschwerdeführer bestand.

6.3.1 Wie die Vorinstanz im Einspracheentscheid grundsätzlich zutreffend ausführte, ist der Nachweis des gemeinsamen Wohnsitzes unumgänglich und er lässt sich in der Regel durch eine Bestätigung des Wohnsitzes des örtlichen Einwohneramtes erbringen. Gibt es - wie hier - keine Einwohnerkontrolle, die den Wohnsitz bestätigen kann, muss die Verwaltung dem Leistungsansprecher die Möglichkeit geben, den Beweis auf andere Weise zu erbringen. Ansonsten verletzt sie den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Urteil BVGer C-7203/2013 vom 13. Januar 2016 E. 5.2).

6.3.2 Aus den eingereichten Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer bei seiner Anmeldung bei der SAK folgende Wohnadresse angab: Haus Nr. E._______, (...), Thailand, respektive anlässlich seiner Anmeldung zur Heirat vom 15. Dezember 2014 der Provinzzusatz "(...)" hervorgeht (vgl. SAK 15.2, 17.6; nachfolgend auch: Haus Nr. E._______).

6.3.3 Im Zusatzfragebogen zur Prüfung des Anspruchs auf eine Kinderrente vom 9. Oktober 2016 findet sich unter Ziffer 4 die Adresse der leiblichen Mutter der Stieftochter, welche mit der Wohnadresse des Beschwerdeführers identisch ist (SAK 30.3). Weiter enthält das Dossier folgende Belege zur Wohnadresse der Tochter D._______.

- Auszug aus dem Hausregister Haus E._______ (Festsetzung der Kennziffer: 15. Juni 2007), Haus Nr. E._______, (...), Wohnhaus (SAK 30.7 = 30.8 = 45.9 [Übersetzung; ohne Angaben zu den Bewohnern des Hauses]);

- Bescheinigung des Standesbeamten zu Personen der Hauskennziffer F._______, das Mädchen D._______ ist als Mitbewohnerin am 20. September 2010 zugezogen (SAK 30.6 = 45.8 = 45.7 [Übersetzung; undatiertes Dokument]);

- Mietvertrag Haus Nr. E._______, (...), Thailand, vom 9. November 2010, für A._______ (zur Zeit Bewohner des Hauses Nr. F._______) ab 1. April 2011 (Bedingungen u.a.: exkl. Elektrizität [monatliche Abrechnung], inkl. Wasserverbrauch bis 100b/Mt, inkl. Putzen bei Ein- und Auszug, inkl. Gartenpflege, inkl. Internet und Kabel-TV [B-act. 10 Bl. 5]);

- Angepasster Mietvertrag für Haus Nr. E._______ vom 25. März 2011, für die Mietdauer 1. April 2011 - 1. April 2012 (mit der Option, den Vertrag zu verlängern), zwischen der Residence G._______ und A._______; Bewohner der Liegenschaft: A._______, C._______, D._______ (B-act. 10 Bl. 6);

- Berichtsbuch über die Entwicklung der Schülerin D._______, Wohndresse: Haus E._______, (...), Akademisches Jahr 2014 (SAK 44.21 = 44.14-15 [Übersetzung]);

- Bescheinigung des Bezirksamts H._______ vom 2. September 2016, dass D._______, 18 Jahre alt, im Haus Nr. F._______, (...), wohne und noch lebe (SAK 30.5 = 45.5 = 45.4 [Übersetzung]);

- Bestätigung der Residence G._______ als Vermieterin vom 7. November 2016, dass A._______, C._______ und D._______ seit 1. April 2011 an der Adresse Haus Nr. E._______ wohnen, und dass die Vermieterin keine Mieterangaben in den Hausbüchern vornehme (SAK 43.3-4 = 50.5 = 52.4);

- Bestätigung von C._______, aufgenommen vom Bezirksamt H._______ am 20. März 2017, dass sie mit ihrer Tochter und ihrem Ehemann im Haus E._______, (...), zur Miete wohne (SAK 50.4 = 52.2 = 52.3 = 50.3 = 52.1 [Übersetzung]);

- Bestätigung von C._______, aufgenommen vom Bezirksamt H._______ vom 26. April 2017, dass sie mit ihrer Tochter und ihrem Ehemann seit dem 20. September 2010 im Haus E._______, (...), wohne (SAK 58.5 = 58.4 [Übersetzung]);

- Bestätigung der Bezirksverwaltung H._______ vom 10. Oktober 2017, dass D._______ mit ihrer Mutter C._______ und A._______ im Mietshaus Nr. E._______, (...), wohne und noch lebe (B-act. 10 Bl. 1-2 [englische Übersetzung]).

6.3.4 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die vom Bezirksamt H._______ bestätigten (übersetzten) Dokumente zum Wohnsitz der Stieftochter widersprüchlich und lückenhaft sind. Gemäss dem einzigen amtlichen Beleg vom 2. September 2016, der sich explizit zur Wohnsituation von D._______ äussert, wohnte sie in einem anderen Haus als die Mutter und deren Ehemann, wenn auch aufgrund der identischen Zusätze der Adresse in der Nähe. Dem entgegengesetzt liegen die Aussagen der Vermieterin aus den Jahren 2010, 2011 und 2016 sowie der Schule aus dem Jahr 2014 vor, welche jeweils die identische Adresse der Stieftochter mit ihrer Mutter und dem Stiefvater bescheinigen. Die beiden vom Bezirksamt H._______ bescheinigten Aussagen von C._______ vom 20. März 2017 und vom 26. April 2017 deuten wiederum auf eine gemeinsame Adresse im Haus Nr. E._______ hin, es fehlt aber darin entweder eine Aussage dazu, seit wann die Familie an dieser Adresse wohnt, oder es besteht ein Widerspruch insofern, als gemäss den Akten übereinstimmend angegeben wurde, die Familie sei im März/April 2011 ins Haus Nr. E._______ eingezogen, im Dokument aber bescheinigt wird, der Umzug habe schon im September 2010 stattgefunden (vgl. SAK 58.4 = B-act. 1 Bl. 17). Klar von der Bezirksverwaltung belegt wurde die gemeinsame Wohnsituation schliesslich am 10. Oktober 2017, indessen enthält dieses amtliche Dokument keine Angaben dazu, seit wann dieser Zustand gilt und wurde - wie die Vorinstanz zu Recht ausführte - nach dem hier massgeblichen (...) 2016 bescheinigt.

6.3.5 Zusammenfassend kann zur Frage der Hausgemeinschaft des Beschwerdeführers mit seiner Stieftochter im Hinblick auf die ohne Zweifel erschwerte Beweisbarkeit des Wohnsitzes nach den thailändischen Vorschriften und Gepflogenheiten (vgl. B-act. 10 S. 2; siehe hierzu auch die in diesem Sinne gehaltene Stellungnahme der Schweizer Botschaft in [...] an die SAK zur Belegbarkeit der Wohnsituation in Thailand vom 29.11.2013 [B-act. 16 Bl. 1]) festgehalten werden, dass sie in Anbetracht der von der Schule und der Vermieterschaft bescheinigten Dokumente wohl schon im Zeitpunkt der Heirat des Beschwerdeführers gegeben war, unabhängig davon, wann genau die Familie ins Haus Nr. E._______ eingezogen ist. Es erweist sich als plausibel, dass der Beschwerdeführer bei seiner Abmeldung in der Schweiz per 1. März 2014 respektive im Zeitpunkt seiner Heirat am 12. Januar 2015 seinen Lebensmittelpunkt in Thailand an der angegebenen Adresse hatte und auch seine Ehefrau und ihre Tochter zu diesem Zeitpunkt im Haus Nr. E._______ wohnten. Unklar bleibt, weshalb der Beschwerdeführer (jedenfalls aus den Übersetzungen hervorgehende) in sich widersprüchliche Belege eingereicht hat, ohne die Differenzen im Verwaltungsverfahren zu kommentieren. Die Frage, ob zwischen dem 12. Januar 2015 und dem (...) 2016 ein gemeinsamer Wohnsitz bestanden hat, kann jedoch - wie nachfolgend ausgeführt wird - letztlich offen gelassen werden (siehe hiernach E. 6.4 ff.).

6.4 Zu prüfen bleibt die Voraussetzung der Unentgeltlichkeit des Pflegeverhältnisses.

6.4.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, Belege für den Unterhalt der Stieftochter in allen Belangen (wie Schulgelder, Bücher, Schuluniformen, Essensbeiträge in der Schule, Schulbus, Schulausflüge, Schulcamps, Kurse in Englisch und Deutsch mit Unterbringungs- und Essenskosten während dem Deutsch-Intensivkurs, Bekleidung, Zimmerausstattung, Medikamenten- und Arztkosten, Taschengeld etc.; vgl. SAK 47, 58 S. 3) seien in Thailand nicht erhältlich oder - wenn überhaupt - auf einer Papierqualität bescheinigt, die innert kurzer Zeit unlesbar würden. Replikweise hat er unter anderem seinen Mietvertrag für das Wohnhaus Nr. E._______vom 25. März 2011 für den Zeitraum vom 1. April 2011 - 1. April 2012 mit drei Schlafzimmern, Wohnzimmer sowie zwei Bädern und Küche eingereicht, der auf seinen Namen lautet (B-act. 10 Bl. 6). Zusammen mit den übrigen Akten zum gemeinsamen Wohnsitz ergibt sich daraus, dass die Wohnkosten der Familie durch den Beschwerdeführer geleistet werden, zumal er angibt, seine heutige Frau habe ihre Arbeit aufgegeben, als sie die Stieftochter im Jahr 2010 zu sich genommen hätten (vgl. B-act. 1 S. 2). Darüber hinaus finden sich indessen keine Belege für die geltend gemachten Unterhaltskosten für die Stieftochter. Für die Ausgaben für (Privat)schul- und Sprachkursgebühren, allfällige Kosten für Unterkünfte während den Kursen, Versicherungen oder Arztrechnungen müsste zumindest teilweise auch in Thailand eine Belegbarkeit möglich sein, zumal beim Institut I._______ in (...) davon auszugehen ist, dass eine Quittung für einen 4-wöchigen Kurs ausgestellt oder die Schulgebühren via Banküberweisungen bezahlt werden können, wie auch Belege für die geltend gemachten Unterkünfte in (...) (bspw. via Kreditkartenabrechnung) erhältlich sein müssten. Auch die Ausgaben des Haushalts und für die Stieftochter im Allgemeinen - auf die der Beschwerdeführer schon am 17. März 2017 Bezug nahm (vgl. SAK 47) - müssten zumindest teilweise mittels Bankauszügen, Kreditkartenabrechnungen, Steuererklärungen oder allenfalls Überweisungen auf ein Konto der Stieftochter belegbar sein. Demnach enthält das Dossier ausser dem eingereichten Mietvertrag für die Familienwohnung keine (genügenden) Belege, welche den Unterhalt der Stieftochter mit der notwendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit dokumentieren würden, wie die Vorinstanz letztlich zu Recht ausgeführt hat. Was die eingereichten Quittungen für ein iPad vom 8. Januar 2015 und ein iPhone vom 8. November 2015 ohne Angaben zu dem/der Eigentümer/in (vgl. B-act. 10 Bl. 11 f.) betrifft, ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer auch daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.

6.4.2 Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine Liste von Zeugen eingereicht hat, bleibt anzufügen, dass Zeugenaussagen zwar - je nach Verfahren - taugliche Beweismittel sein können. Sie könnten indessen die hier fehlenden, zumindest teilweise notwendig einzureichenden Belege für den Unterhalt der Stieftochter in antizipierter Beweiswürdigung nicht ersetzen. Der Antrag auf Beweisabnahmen mittels Einholung der anerbotenen Zeugenaussagen ist deshalb abzuweisen.

6.5

6.5.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für das Bestehen eines Stiefkindverhältnisses im Sinne von Art. 22ter Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 22ter Kinderrente - 1 Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Für Pflegekinder, die erst nach der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente oder auf eine ihr vorausgehende Rente der Invalidenversicherung in Pflege genommen werden, besteht kein Anspruch auf Kinderrente, es sei denn, es handle sich um Kinder des andern Ehegatten.
1    Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Für Pflegekinder, die erst nach der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente oder auf eine ihr vorausgehende Rente der Invalidenversicherung in Pflege genommen werden, besteht kein Anspruch auf Kinderrente, es sei denn, es handle sich um Kinder des andern Ehegatten.
2    Die Kinderrente wird wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 ATSG119) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen. Der Bundesrat kann die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Artikel 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe.120
AHVG i.V.m. Art. 49 Abs. 1
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 49 Renten für Pflegekinder - 1 Pflegekinder haben beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Artikel 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.
1    Pflegekinder haben beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Artikel 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.
2    Der Anspruch entsteht nicht, wenn das Pflegekind zum Zeitpunkt des Todes der Pflegeeltern bereits eine ordentliche Waisenrente nach Artikel 25 AHVG bezieht.
3    Der Anspruch erlischt, wenn das Pflegekind zu einem Elternteil zurückkehrt oder von diesem unterhalten wird.
AHVV nicht mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegt hat. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

6.5.2 Soweit die Vorinstanz sich darüber hinaus verallgemeinernd zu den finanziellen Möglichkeiten von Schweizer Rentnern, die in Thailand wohnen, äussert (vgl. B-act. 6 S. 3 in fine), erweist sich die Aussage im vorliegenden Einzelfall als irrelevant und unnötig, zumal ein Pflegekinderrentenanspruch aus der Alters- und Hinterlassenenversicherung unabhängig vom Einkommen und Vermögen eines Antragstellers oder einer Antragstellerin und unabhängig von der Höhe der in Frage stehenden Rente entsteht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

7.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

7.1 Das Beschwerdeverfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 85bis Eidgenössische Rekursbehörde - 1 Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG389 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.390
1    Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG389 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.390
2    Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren für die Parteien kostenlos; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch Kosten auferlegt werden. Bei anderen Streitigkeiten richten sich die Kosten nach Artikel 63 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968391.392
3    Ergibt die Vorprüfung vor oder nach einem Schriftenwechsel, dass die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, so kann ein Einzelrichter mit summarischer Begründung auf Nichteintreten oder Abweisung erkennen.393
AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

7.2 Weder die obsiegende Vorinstanz noch der unterliegende Beschwerdeführer haben einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
und 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Susanne Flückiger

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-4405/2017
Date : 20. Februar 2019
Published : 28. Februar 2019
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Sozialversicherung
Subject : AHV, Kinderrente; Einspracheentscheid der SAK vom 10. Juli 2017


Legislation register
AHVG: 1  22ter  25  85bis
AHVV: 49
ATSG: 28  42  43  49  59  60
BGG: 42  82
BV: 29
VGG: 31  33  37
VGKE: 7
VwVG: 3  12  33  49  52  64
BGE-register
116-V-182 • 122-V-157 • 124-V-180 • 125-V-193 • 125-V-351 • 126-I-19 • 126-I-68 • 126-V-130 • 126-V-353 • 127-V-431 • 129-I-129 • 129-V-1 • 130-V-329 • 132-V-368 • 134-I-83 • 140-V-458
Weitere Urteile ab 2000
8C_336/2014 • B_14/04 • H_123/02 • I_193/04
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C-263/2010 • C-4405/2017 • C-5523/2009 • C-6920/2016 • C-7203/2013