Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung VI

F-936/2014, F-1661/2014

Urteil vom 20. Februar 2017

Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),

Besetzung Richter Marin Kayser, Richter Fulvio Haefeli,

Gerichtsschreiber Rudolf Grun.

A._______,

Parteien vertreten durch lic. iur. Daniel Kaiser, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Einreiseverbot / Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1974, Serbien) reiste erstmals 1989 zum Verbleib bei seinen Eltern in die Schweiz ein. 1994/1995 absolvierte er im Heimatland den einjährigen Militärdienst. Am 12. November 1995 kehrte er in die Schweiz zurück. Wegen strafrechtlicher Verurteilungen (u.a. die gegen ihn am 10. Februar 2000 durch das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden verhängte Freiheitsstrafe von zwölf Monaten bedingt wegen versuchter Nötigung, Hausfriedensbruches, Sachbeschädigung, Diebstahls, Wiederhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz [BetmG] sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz) und Missachtung der finanziellen Verpflichtungen wies ihn das Ausländeramt des Kantons St. Gallen (heute Migrationsamt) am 5. Dezember 2000 für die Dauer von fünf Jahren aus der Schweiz aus. Nachdem er während des Rekursverfahrens (gegen diese Ausweisung) am 17. Mai 2001 B._______, die - wie die beiden gemeinsamen Kinder (geb. 2000 und 2002) - das Schweizer Bürgerrecht hat, geheiratet hatte, beliess es das Ausländeramt am 28. Juni 2001 bei der Androhung der Ausweisung.

Mit Entscheid des Kreisgerichts St. Gallen vom 27. Juni 2007 wurde der Beschwerdeführer - er hatte sich im Jahre 2006 an fünf Einbruch- und Einschleichdiebstählen beteiligt - wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruches, Entwendung zum Gebrauch und mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten, bedingt erlassen bei einer Probezeit von fünf Jahren, und einer Busse von Fr. 1'200.- verurteilt. Zudem wurde die mit Strafbescheid des Verhöramtes Trogen AR vom 27. Mai 2004 ausgefällte Freiheitsstrafe von vier Wochen als vollziehbar erklärt. Deswegen und wegen Missachtung seiner finanziellen Verpflichtungen (offene Betreibungen in der Höhe von Fr. 63'890.05 sowie offene Verlustscheine von Fr. 250'352.05) wies ihn das kantonale Ausländeramt am 29. Oktober 2007 für die Dauer von zehn Jahren aus der Schweiz aus. Am 18. Januar 2008 wurde seine Ehe geschieden.

Am 27. August 2010 wurde der Beschwerdeführer - er hatte sich in der Zeit zwischen Dezember 2005 und Dezember 2007 unter anderem an über 70 Einbruchdiebstählen beteiligt - wegen versuchten bandenmässigen Raubes, gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Hehlerei, Vergehens gegen das Waffengesetz und mehrfachen Vergehens gegen das BetmG vom Kreisgericht St. Gallen rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt. Zudem wurde der Vollzug einer Geldstrafe vom 11. April 2007 von 100 Tagessätzen zu je Fr. 50.- und der Freiheitsstrafe von 13 Monaten vom 27. Juni 2007 angeordnet. Am 31. August 2011 heiratete er C._______, die - wie die beiden gemeinsamen Kinder (geb. 2011 und 2012) - das Schweizer Bürgerrecht besitzt.

B.
Am 18. November 2013 beantragte der Beschwerdeführer beim kantonalen Migrationsamt die Feststellung der Nichtigkeit der Ausweisungsverfügung vom 29. Oktober 2007. Subeventualiter verlangte er die wiedererwägunsgweise Aufhebung dieser Verfügung. Mit Schreiben vom 25. November 2013 reichte er durch das Einwohneramt der Stadt St. Gallen ein weiteres Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ein. Das kantonale Migrationsamt lehnte diese Anträge bzw. Gesuche mit Entscheid vom 11. Dezember 2013 ab. Nachdem die im anschliessenden Rekursverfahren (teilweise bis zum kantonalen Verwaltungsgericht) gestellten Verfahrensanträge (vorsorgliche Massnahmen, aufschiebende Wirkung, unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung) rechtskräftig abgewiesen worden waren, wurde das Rekursverfahren am 11. Dezember 2014 wegen Nichtbezahlens des Kostenvorschusses abgeschrieben (vgl. die unangefochten gebliebene Abschreibungsverfügung des Sicherheits- und Justizdepartements des Kantons St. Gallen vom 11. Dezember 2014).

C.
Mit Verfügung vom 19. November 2013 verfügte das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen die bedingte Entlassung des seit dem 8. Juli 2008 im Strafvollzug befindenden Beschwerdeführers aus der Strafanstalt D._______, sobald er aus der Schweiz ausgeschafft werden könne, frühestens aber am 10. Dezember 2013 (Strafrest bei einer Entlassung zu diesem Zeitpunkt 1'130 Tage, Probezeit bis 13. Januar 2017).

D.
Bereits am 12. November 2013 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass sie beabsichtige, gegen ihn eine Fernhaltemassnahme bezüglich der Schweiz und des Schengen-Raumes für unbestimmte Dauer zu verhängen und gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2013 machte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter von der ihm eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme Gebrauch, wobei er u.a. die unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung beantragte.

E.
Am 24. Januar 2014 verhängte das Bundesamt für Migration (BFM, seit 01.01.2015 SEM) gegen den Beschwerdeführer ein ab 29. Januar 2014 gültiges Einreiseverbot auf unbestimmte Dauer mit zusätzlicher Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS II) und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung verwies die Vorinstanz auf die wiederholte Straffälligkeit des Beschwerdeführers - insbesondere auf das Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 27. August 2010 - und führte aus, angesichts dieser schweren Verstösse und der damit einhergehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei der Erlass einer Fernhaltemassnahme im Sinne von Art. 67
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
1    Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
a  die Wegweisung nach Artikel 64d Absatz 2 Buchstaben a-c sofort vollstreckbar ist;
b  diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind;
c  sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden; oder
d  sie bestraft worden sind, weil sie Handlungen im Sinne von Artikel 115 Absatz 1, 116, 117 oder 118 begangen haben oder weil sie versucht haben, solche Handlungen zu begehen.149
2    Es kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die:
a  Sozialhilfekosten verursacht haben;
b  in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 75-78) genommen worden sind.150
3    Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.
4    Das Bundesamt für Polizei (fedpol) kann zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern ein Einreiseverbot verfügen; es hört den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) vorgängig an. Das fedpol kann Einreiseverbote für eine Dauer von mehr als fünf Jahren und in schwerwiegenden Fällen unbefristet verfügen.
5    Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben. Dabei sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben, sowie der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person an einer Aufhebung abzuwägen.151
AuG angezeigt. Sollte es sich als erforderlich erweisen, könne das Einreiseverbot zur Wahrnehmung von Besuchen der Familienangehörigen in der Schweiz auf begründetes Gesuch hin befristet suspendiert werden.

F.
Am 28. Januar 2014 wurde der Beschwerdeführer nach Belgrad ausgeschafft (vgl. Vollzugs- und Erledigungsmeldung des kantonalen Migrationsamts vom 3. Februar 2014). Sein Rechtsvertreter ersuchte das BFM in der Folge um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung bezüglich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege.

G.
Mit separater Verfügung vom 24. Februar 2014 lehnte das BFM das Gesuch des Beschwerdeführers vom 2. Dezember 2013 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das vorinstanzliche Verfahren ab.

H.
Gegen das über ihn verhängte Einreiseverbot gelangte der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 24. und 27. Februar 2014 (F-936/2014) an das Bundesverwaltungsgericht. Darin lässt er beantragen, es sei die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung festzustellen; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei von einem Einreiseverbot betreffend das schweizerische und liechtensteinische Gebiet sowie betreffend das gesamte Gebiet der Schengen-Staaten und einer Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS II) abzusehen; subeventualiter sei von einem Einreiseverbot betreffend das gesamte Gebiet der Schengen-Staaten abzusehen und das Einreisverbot für das schweizerische und liechtensteinische Gebiet bis zum 29. Oktober 2017 zu befristen; subsubeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei die Angelegenheit zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu prüfen bzw. zu verfügen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Parteibefragung und Befragung bzw. Einvernahme diverser Personen als Zeugen, Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung sowie Beizug der Akten des Migrationsamtes des Kantons St. Gallen und der Strafvollzugsakten des Amtes für Justizvollzug des Kantons St. Gallen ersucht.

Der Beschwerdeführer rügt dabei insbesondere eine fehlerhafte Eröffnung der angefochtenen Verfügung (fehlende Unterzeichnung), eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie verschiedene Verletzungen von internationalem Recht und Bundesrecht (Verletzung des Rechts auf Privat- und Familienleben usw.). Schliesslich macht er auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend (ungenügende Begründung, fehlende persönliche Anhörung, Verletzung des Akteneinsichtsrechts, da nicht nummeriert und erst kurz vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zugestellt).

I.
Das Bundesverwaltungsgericht wies das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit Verfügung vom 18. März 2014 ab und gab den Beweisanträgen auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (inkl. Partei- und Zeugenbefragung) nicht statt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert mehrmals erstreckter Frist (letztmals bis 23. Juni 2014) die geltend gemachte Bedürftigkeit zu belegen und entsprechende schriftliche Stellungnahmen einzureichen. Zudem wurde ihm Gelegenheit gegeben, eine allfällige Beschwerdeergänzung nachzureichen.

J.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 28. März 2014 beantragt der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 24. Februar 2014 (F-1661/2014) und die Rückweisung zu neuer Entscheidung; eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren zuzusprechen; subeventualiter sei der Unterzeichnende als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorinstanzliche Verfahren einzusetzen und ihm eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'323.- zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Vereinigung mit dem Verfahren F-936/2014 ersucht.

K.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. Mai 2014 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde vom 28. März 2014.

L.
Mit einer am 12. Mai 2014 nachgereichten Beschwerdeergänzung (F-936/2014) lässt der Beschwerdeführer u.a. erneut vorbringen, dass er die dem Einreiseverbot zugrunde gelegten Taten vor dem Inkrafttreten des AuG (1. Januar 2008) begangen habe. In Anwendung von Art. 126 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 126 Übergangsbestimmungen - 1 Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
1    Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
2    Das Verfahren richtet sich nach dem neuen Recht.
3    Die Fristen nach Artikel 47 Absatz 1 beginnen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist.
4    Auf Widerhandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, sind dessen Strafbestimmungen anzuwenden, sofern sie für den Täter milder sind.
5    Artikel 107 gilt nur für die nach dem 1. März 1999 abgeschlossenen Rückübernahme- und Transitabkommen.
6    Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003475 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich werden die Artikel 108 und 109 aufgehoben.
AuG und des Grundsatzes der Anwendung des milderen Rechts, seien vorliegend die Bestimmungen des ANAG anzuwenden, wonach gemäss Art. 13 aANAG nur eine Einreisesperre für die maximale Dauer von drei Jahren zu prüfen sei. Ferner macht der unterzeichnende Rechtsvertreter in Bezug auf die noch einzureichenden schriftlichen Stellungnahmen geltend, dass es ihm grundsätzlich nicht gestattet sei, mit Zeugen in Kontakt zu treten. Trotzdem wolle der Beschwerdeführer ergänzend innerhalb der beantragten erstreckten Frist schriftliche Stellungnahmen beibringen.

M.
Mit Verfügung vom 13. Mai 2014 vereinigte das Bundesverwaltungsgericht die Verfahren F-936/2014 und F-1661/2014 und gab dem Beschwerdeführer Kenntnis von der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 8. Mai 2014.

N.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung ab.

O.
Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens kam die Vorinstanz (in Berücksichtigung des inzwischen ergangenen Urteils BVGE 2014/20 vom 26. August 2014) am 19. September 2014 teilweise auf die angefochtene Verfügung vom 24. Januar 2014 zurück und befristete das Einreiseverbot auf 15 Jahre, d.h. bis zum 28. Januar 2029. Im Übrigen hält sie in ihrer Vernehmlassung vom 22. September 2014 an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde.

P.
Mit Eingabe vom 20. Oktober 2014 lässt der Beschwerdeführer mitteilen, dass die Verfügung vom 19. September 2014 verspätet und somit ungültig sei. Ein Einreiseverbot von 15 bzw. 20 Jahren sei ebenfalls unverhältnismässig. Zudem seien in dieser Verfügung die für den Beschwerdeführer sprechenden Umstände erneut nicht berücksichtigt worden.

Trotz bewilligter Fristerstreckung zur Einreichung einer begründeten Replik, verzichtete der Beschwerdeführer in der Folge auf weitere Ausführungen.

Q.
Auf den weiteren Akteninhalt (u.a. die beigezogenen Akten des Migrationsamtes des Kantons St. Gallen) wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
1    Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
a  die Wegweisung nach Artikel 64d Absatz 2 Buchstaben a-c sofort vollstreckbar ist;
b  diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind;
c  sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden; oder
d  sie bestraft worden sind, weil sie Handlungen im Sinne von Artikel 115 Absatz 1, 116, 117 oder 118 begangen haben oder weil sie versucht haben, solche Handlungen zu begehen.149
2    Es kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die:
a  Sozialhilfekosten verursacht haben;
b  in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 75-78) genommen worden sind.150
3    Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.
4    Das Bundesamt für Polizei (fedpol) kann zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern ein Einreiseverbot verfügen; es hört den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) vorgängig an. Das fedpol kann Einreiseverbote für eine Dauer von mehr als fünf Jahren und in schwerwiegenden Fällen unbefristet verfügen.
5    Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben. Dabei sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben, sowie der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person an einer Aufhebung abzuwägen.151
AuG zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 112 - 1 Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.
1    Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.
2    Die Bestimmungen über den Fristenstillstand finden in den Verfahren nach den Artikeln 65 und 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 keine Anwendung.
AuG i.V.m. Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. VGG).

1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Über sie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Die vom Beschwerdeführer gelten gemachten familiären Interessen ändern daran nichts (vgl. Urteil des BVGer F-4166/2015 vom 12. August 2016 E. 1.3 m.H.).

1.4 Gegenstand der vorliegenden Streitsache ist eine Fernhaltemassnahme, die ihre Wirkungen erst beim Verlassen des Landes bzw. des Schengen-Raumes entfaltet. Es geht dabei weder um ein Aufenthaltsrecht noch um eine Wegweisung. Auf die diesbezüglichen Erwägungen in der Beschwerde - das vom Beschwerdeführer auf kantonaler Ebene eingeleitete Wiedererwägungsverfahren änderte denn auch nichts an der im Jahre 2007 verfügten Ausweisung - ist daher nicht einzutreten. Ebensowenig kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens die Vorinstanz angewiesen werden, über die vorläufige Aufnahme zu befinden.

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

3.
Was die formelle Rüge des Beschwerdeführers betrifft, wonach die angefochtene Verfügung wegen fehlerhafter Eröffnung bzw. fehlender Unterschrift nichtig sei, hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzentscheid festgehalten, dass Verfügungen betreffend Erlass eines Einreiseverbots auch ohne Unterschrift rechtskonform sind (vgl. Urteil des BVGer C-2492/2008 vom 31. August 2009 E. 3.3, zuletzt bestätigt in C-2610/2014 vom 3. September 2014 E. 3). Es sind in casu keine Gründe ersichtlich, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Die Rüge ist demzufolge unbegründet. Ebenfalls unbegründet sind die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Gültigkeit der abgeänderten Verfügung vom 19. September 2014, zumal es der Vorinstanz ausdrücklich erlaubt ist, eine angefochtene Verfügung bis zur Vernehmlassung in Wiedererwägung zu ziehen (vgl. Art. 58 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 58 - 1 Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
1    Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
2    Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis.
3    Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft.
VwVG), welche innert dazu angesetzter Frist (22. September 2014) erfolgte.

4.

4.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer ferner eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 29 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
. VwVG). Die Vorinstanz habe das Einreiseverbot erlassen, ohne ihn vorgängig persönlich anzuhören. Zudem sei die Verfügung ungenügend begründet, indem die für den Beschwerdeführer sprechenden Umstände nicht berücksichtigt worden seien. Auch aus der Verfügung vom 19. September 2014 gehe nicht hervor, weshalb ein Einreiseverbot von 15 Jahren notwendig sein solle. Schliesslich liege eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vor, weil die vorinstanzlichen Akten nicht nummeriert seien und sie ihm erst kurz vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zugestellt worden seien.

4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst mehrere Aspekte, darunter die Pflicht der Behörden, sämtliche erheblichen und rechtzeitigen Parteivorbringen zu würdigen, bevor sie das Verfahren mit einer Verfügung abschliesst (vgl. Art. 32 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG), und jede schriftliche Verfügung zu begründen (vgl. Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG). Zwar stellt das VwVG keine besonderen Anforderungen an Inhalt und Umfang der Begründung. Da diese jedoch der rationalen und transparenten Entscheidfindung der Behörden dient und die Betroffenen in die Lage versetzen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, sind die Behörden gehalten, die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liessen und auf die sie ihren Entscheid stützten. Je weiter der Entscheidungsspielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 214, 546 und 629 ff. je m.H.; Urteil des BVGer C-535/2013 vom 9. Juli 2015 E. 3.2 m.H.).

4.3

4.3.1 Die Begründung der angefochtenen Verfügung ist - auch unter Berücksichtigung der Ergänzung im Rahmen der Vernehmlassung - angesichts der Tragweite der angeordneten Massnahme knapp ausgefallen. Die Vorinstanz stützt sich insbesondere auf die Verurteilungen vom 27. August 2010 und 27. Juni 2007 (vgl. Sachverhalt Bst. A) und betont, dass angesichts dieser schweren Verstösse und der damit einhergehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Erlass einer Fernhaltemassnahme im Sinne von Art. 67
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
1    Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
a  die Wegweisung nach Artikel 64d Absatz 2 Buchstaben a-c sofort vollstreckbar ist;
b  diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind;
c  sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden; oder
d  sie bestraft worden sind, weil sie Handlungen im Sinne von Artikel 115 Absatz 1, 116, 117 oder 118 begangen haben oder weil sie versucht haben, solche Handlungen zu begehen.149
2    Es kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die:
a  Sozialhilfekosten verursacht haben;
b  in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 75-78) genommen worden sind.150
3    Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.
4    Das Bundesamt für Polizei (fedpol) kann zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern ein Einreiseverbot verfügen; es hört den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) vorgängig an. Das fedpol kann Einreiseverbote für eine Dauer von mehr als fünf Jahren und in schwerwiegenden Fällen unbefristet verfügen.
5    Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben. Dabei sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben, sowie der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person an einer Aufhebung abzuwägen.151
AuG angezeigt sei. Private Interessen, die das öffentliche Interesse an künftigen kontrollierten Einreisen überwiegen könnten, seien zwar im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemacht worden, doch könnten diese angesichts der schweren Delikte nicht berücksichtigt werden. Zudem wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit hin, das Einreiseverbot auf begründetes Gesuch hin (Besuch von Familienangehörigen) befristet zu suspendieren.

4.3.2 Immerhin lässt sich dieser Begründung entnehmen, welche Delinquenz ausschlaggebend für die Verhängung einer Fernhaltemassnahme war und dass die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, es liege eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
1    Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
a  die Wegweisung nach Artikel 64d Absatz 2 Buchstaben a-c sofort vollstreckbar ist;
b  diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind;
c  sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden; oder
d  sie bestraft worden sind, weil sie Handlungen im Sinne von Artikel 115 Absatz 1, 116, 117 oder 118 begangen haben oder weil sie versucht haben, solche Handlungen zu begehen.149
2    Es kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die:
a  Sozialhilfekosten verursacht haben;
b  in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 75-78) genommen worden sind.150
3    Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.
4    Das Bundesamt für Polizei (fedpol) kann zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern ein Einreiseverbot verfügen; es hört den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) vorgängig an. Das fedpol kann Einreiseverbote für eine Dauer von mehr als fünf Jahren und in schwerwiegenden Fällen unbefristet verfügen.
5    Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben. Dabei sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben, sowie der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person an einer Aufhebung abzuwägen.151
AuG vor - nur eine solche lässt eine über 5-jährige Dauer der Fernhaltemassnahme zu (vgl. BVGE 2014/20 E. 5). Erkennbar ist auch, dass sie eine Interessenabwägung vorgenommen hat. Der Beschwerdeführer war denn auch nicht daran gehindert, ein materiell begründetes Rechtsmittel dagegen zu erheben. Zu berücksichtigen ist ferner, dass das Einreiseverbot zu den quantitativ häufigsten Anordnungen der schweizerischen Verwaltungspraxis zählt und das SEM als erstinstanzliche Behörde gestützt auf den Effizienzgrundsatz speditiv zu entscheiden hat. Die Begründungsdichte der erstinstanzlichen Entscheide kann und muss daher nicht derjenigen höherer Instanzen entsprechen (vgl. Urteil des BVGer C-535/2013 vom 9. Juli 2015 E. 3.3.1 m.H.). Wie die Vorinstanz jedoch zu ihren Schlussfolgerungen gelangte, führte sie in der angefochtenen Verfügung nicht aus. Die Anforderungen an die Begründung sind in diesem Zusammenhang schon deshalb hoch, weil ein längerfristiges Einreiseverbot schwer wiegt und der Ermessenspielraum der Behörde erheblich ist. Das SEM muss daher im Einzelfall eine Gefährdungsprognose erstellen und diese in nachvollziehbarer Weise begründen; d.h. der Betroffene muss erkennen können, weshalb die Behörde von einer aktuellen und schwerwiegenden Gefahr ausgeht (vgl. Urteil des BVGer C-4898/2012 vom 1. Mai 2014 E. 3.3 m.H.). Soweit die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung von einer qualifizierten Gefährdungslage ausging, ist ihr deshalb eine Verletzung der in Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG verankerten Begründungspflicht vorzuhalten.

4.3.3 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt - ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst - zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Darauf kann in nicht besonders schwerwiegenden Fällen verzichtet werden, wenn die unterlassene Verfahrenshandlung im Rechtmittelverfahren nachgeholt wird und das rechtliche Gehör vom Betroffenen nachträglich wahrgenommen werden kann. Dies setzt auch voraus, dass der Rechtsmittelbehörde die gleiche Kognition zukommt wie der Vorinstanz. Des Weiteren darf der von der Verletzung betroffenen Partei durch den Verzicht auf die Kassation kein unzumutbarer Nachteil entstehen. Durch eine solche sog. Heilung einer Gehörsverletzung sollen prozessuale Leerläufe und unnötige Verzögerungen im Verfahren vermieden werden, die nicht im Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache in Einklang gebracht werden könnten (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.2 und E. 2.3.2 sowie BVGE 2012/24 E. 3.4 je m.H.).

4.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht verfügt über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz und ist zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen befugt. Es handelt sich sodann nicht um eine besonders schwerwiegende Gehörsverletzung, zumal der Beschwerdeführer das Einreiseverbot in rechtsgenüglicher Weise anfechten konnte. Es rechtfertigt sich deshalb, von einer Rückweisung der Angelegenheit abzusehen, abgesehen davon, dass die Vorinstanz im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens bereits teilweise auf ihre Verfügung zurückgekommen ist und das Einreiseverbot befristet hat.

4.4 Indem die Vorinstanz in der Verfügung vom 19. September 2014 nicht genau ausführte, weshalb sie zu einer Dauer von 15 Jahren kam, liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Sobald es um ein Einreiseverbot von mehr als fünf Jahren geht, unterscheiden sich die Begründungen in den jeweiligen Verfügungen kaum. Ob es dann acht, zehn, zwölf oder 15 Jahre sind, hängt u.a. von der Schwere der begangenen Delikte, der Prognose und den privaten Interessen des Betroffenen ab (vgl. Urteil des BVGer F-5323/2014 vom 23. August 2016 E. 3.2). Diesbezüglich konnte sich der Beschwerdeführer bereits in seiner Rechtsmitteleingabe vom 27. Februar 2014 und in der ergänzenden Eingabe vom 12. Mai 2014 äussern. Im Übrigen konnte er im Rahmen der ihm gewährten Replik ausdrücklich zur Befristung von 15 Jahren Stellung nehmen, wodurch eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt zu betrachten ist (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.2 und E. 2.3.2 sowie BVGE 2012/24 E. 3.4 je m.H.).

4.5 In Bezug auf die erst kurz vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zugestellten vorinstanzlichen Akten und die angeblich fehlende Nummerierung - die dem Bundesverwaltungsgericht am 28. Februar 2014 zugestellten Akten der Vorinstanz sind sowohl nummeriert als auch paginiert - liegt ebenfalls keine relevante Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Einerseits war es dem Beschwerdeführer möglich, innert Rechtsmittelfrist eine 79-seitige Beschwerde einzureichen. Andererseits wurde ihm Gelegenheit gegeben, eine Beschwerdeergänzung innert grosszügig angesetzter Frist (erstreckt bis 12. Mai 2014) nachzureichen.

4.6 Schliesslich ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer vor Erlass nicht persönlich anhörte. Sie beging damit weder eine Verletzung des rechtliches Gehörs noch verstiess sie damit gegen die Untersuchungsmaxime. Gemäss Art. 12 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG haben Auskünfte der Parteien grundsätzlich schriftlich zu erfolgen (vgl. Moser/BeuschKneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz 3.86 S. 183 m.H.). Sodann gilt in der Bundesverwaltungsrechtspflege der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
BZP). Diese ist nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden, die der Behörde oder dem Gericht genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zustande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 m.H.). Deshalb ist eine persönliche Anhörung - wie schon im Rechtsmittelverfahren in Bezug auf die Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen festgehalten (vgl. Zwischenverfügung vom 18. März 2014) - nur anzuordnen, wenn sich der Sachverhalt auf andere Weise nicht abklären lässt. Zudem kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden, wenn der zu beweisende Sachverhalt nicht rechtserheblich oder der angeordnete Beweis nicht geeignet ist, weitere Erkenntnisse herbeizuführen (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. Art. 33 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
VwVG, BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. m.H. oder Urteile des Bundesgerichts 1C_193/2010 vom 4. November 2010 E. 2.8 und 1C_460/2008 vom 3. Februar 2009 E 3.1 m.H.). In casu gab der Beschwerdeführer vor Erlass des Einreiseverbots eine 32-seitige Stellungnahme ab, wobei er seine persönlichen Interessen (insbesondere seine familiären Beziehungen) ausführlich darlegen konnte. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine persönliche Anhörung oder andere in dieser Eingabe gestellten Beweisanträge geeignet gewesen wären, weitere Erkenntnisse herbeizuführen, zumal es insbesondere bezüglich der dem Einreiseverbot zugrunde gelegten Straftaten und weitesgehend auch in Bezug auf seine familiären Beziehungen nicht um einen bestrittenen Sachverhalt ging.

4.7 Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle anzufügen, dass es dem Vertreter des Beschwerdeführers durchaus gestattet gewesen wäre, in Kontakt zu den von ihm als Zeugen vorgeschlagenen Personen zu treten. Aus standesrechtlicher Sicht spricht nämlich nichts gegen eine Kontaktaufnahme mit Drittpersonen, die gar nicht als Zeugen aufgeboten bzw. deren Einvernahme als Zeugen vom Gericht bereits abgelehnt worden sind. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer - obwohl von ihm explizit in Aussicht gestellt (vgl. ergänzende Eingabe vom 12. Mai 2014) - darauf verzichtet, innert erstreckter Frist entsprechende schriftliche Stellungnahmen nachzureichen. Nichts desto trotz ist - soweit Gegenstand des vorliegenden Verfahrens - von einem rechtsgenüglich festgestellten Sachverhalt auszugehen, weshalb sich eine Rückweisung an die Vorinstanz erübrigt.

5.

5.1 Mit Inkrafttreten des AuG am 1. Januar 2008 wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) abgelöst (vgl. Art. 125
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 125 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts - Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.
AuG i.V.m. Ziffer I des Anhangs 2 zum AuG). Das AuG beansprucht Geltung in allen Verfahren, die nach seinem Inkrafttreten eingeleitet wurden, sei es nun auf Gesuch hin oder von Amtes wegen (vgl. Art. 126 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 126 Übergangsbestimmungen - 1 Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
1    Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
2    Das Verfahren richtet sich nach dem neuen Recht.
3    Die Fristen nach Artikel 47 Absatz 1 beginnen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist.
4    Auf Widerhandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, sind dessen Strafbestimmungen anzuwenden, sofern sie für den Täter milder sind.
5    Artikel 107 gilt nur für die nach dem 1. März 1999 abgeschlossenen Rückübernahme- und Transitabkommen.
6    Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003475 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich werden die Artikel 108 und 109 aufgehoben.
AuG e contrario; ferner BVGE 2008/1 E. 2 m.H.). Wenn bei der Anwendung des neuen Rechts auf Verhältnisse abgestellt wird, die noch unter der Herrschaft des alten Rechts entstanden sind und bei Inkrafttreten des neuen Rechts andauern, liegt eine unechte Rückwirkung vor, die - vorbehältlich des Vertrauensschutzprinzips - grundsätzlich zulässig ist (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 279 ff.).

5.2 Im vorliegenden Fall wurden die dem Einreiseverbot zugrunde gelegten Straftaten zwar vor dem Inkrafttreten verübt. Erst mit Strafurteil vom 27. August 2010 stand jedoch der für die Prüfung einer Fernhaltemassnahme massgebende Sachverhalt endgültig fest. Zudem befand sich der Beschwerdeführer für längere Zeit in Untersuchungshaft (am 21./22. November sowie vom 5. Dezember 2007 bis 7. Juli 2008) bzw. im Strafvollzug (vom 8. Juli 2008 bis zu seiner Ausschaffung aus der Schweiz am 28. Januar 2014), weshalb es naheliegend und aus verfahrensrechtlichen Gründen auch angezeigt ist, ein Verfahren betreffend Einreiseverbot erst dann einzuleiten, wenn der Zeitpunkt der Entlassung aus dem Strafvollzug bzw. der Ausschaffung aus der Schweiz feststeht oder zumindest absehbar ist.

5.3 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers handelt es bei der altrechtlichen Bestimmung auch nicht um das mildere Recht. Das in Art. 67
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
1    Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
a  die Wegweisung nach Artikel 64d Absatz 2 Buchstaben a-c sofort vollstreckbar ist;
b  diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind;
c  sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden; oder
d  sie bestraft worden sind, weil sie Handlungen im Sinne von Artikel 115 Absatz 1, 116, 117 oder 118 begangen haben oder weil sie versucht haben, solche Handlungen zu begehen.149
2    Es kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die:
a  Sozialhilfekosten verursacht haben;
b  in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 75-78) genommen worden sind.150
3    Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.
4    Das Bundesamt für Polizei (fedpol) kann zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern ein Einreiseverbot verfügen; es hört den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) vorgängig an. Das fedpol kann Einreiseverbote für eine Dauer von mehr als fünf Jahren und in schwerwiegenden Fällen unbefristet verfügen.
5    Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben. Dabei sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben, sowie der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person an einer Aufhebung abzuwägen.151
AuG Abs. 3 Satz 2 AuG geregelte Einreiseverbot entspricht der Einreisesperre von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 aANAG. Während nach neuem Recht für ein Einreiseverbot von mehr als fünf Jahren erforderlich ist, dass die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, reichte es bezüglich einer Fernhaltermassnahme von mehr als drei Jahren nach altem Recht aus, wenn die Person den Tatbestand der "Unerwünschtheit" erfüllte. In einer vergleichbaren Konstellation wie der vorliegenden war diese Voraussetzung ohne Weiteres gegeben und es wurde regelmässig eine unbefristete Einreisesperre verhängt. Bis zur Praxisänderung vom August 2014 (vgl. BVGE 2014/20) wurden gestützt auf Art. 67 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
1    Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
a  die Wegweisung nach Artikel 64d Absatz 2 Buchstaben a-c sofort vollstreckbar ist;
b  diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind;
c  sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden; oder
d  sie bestraft worden sind, weil sie Handlungen im Sinne von Artikel 115 Absatz 1, 116, 117 oder 118 begangen haben oder weil sie versucht haben, solche Handlungen zu begehen.149
2    Es kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die:
a  Sozialhilfekosten verursacht haben;
b  in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 75-78) genommen worden sind.150
3    Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.
4    Das Bundesamt für Polizei (fedpol) kann zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern ein Einreiseverbot verfügen; es hört den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) vorgängig an. Das fedpol kann Einreiseverbote für eine Dauer von mehr als fünf Jahren und in schwerwiegenden Fällen unbefristet verfügen.
5    Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben. Dabei sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben, sowie der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person an einer Aufhebung abzuwägen.151
AuG verhängte unbefristete Einreiseverbote auch vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt (vgl. u.a. Urteil des BVGer C-3821/2009 vom 29. September 2011). Da dies seit dem besagten Grundsatzurteil nicht mehr möglich ist, erweist sich Art. 67 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
1    Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
a  die Wegweisung nach Artikel 64d Absatz 2 Buchstaben a-c sofort vollstreckbar ist;
b  diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind;
c  sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden; oder
d  sie bestraft worden sind, weil sie Handlungen im Sinne von Artikel 115 Absatz 1, 116, 117 oder 118 begangen haben oder weil sie versucht haben, solche Handlungen zu begehen.149
2    Es kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die:
a  Sozialhilfekosten verursacht haben;
b  in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 75-78) genommen worden sind.150
3    Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.
4    Das Bundesamt für Polizei (fedpol) kann zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern ein Einreiseverbot verfügen; es hört den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) vorgängig an. Das fedpol kann Einreiseverbote für eine Dauer von mehr als fünf Jahren und in schwerwiegenden Fällen unbefristet verfügen.
5    Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben. Dabei sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben, sowie der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person an einer Aufhebung abzuwägen.151
AuG sogar als das mildere Recht. Infolgedessen ist die Anwendung des neuen Rechts in casu mit den obgenannten Grundsätzen vereinbar (vgl. Ziff. 5.1 vorstehend).

6.

6.1 Das in Art. 67
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
1    Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
a  die Wegweisung nach Artikel 64d Absatz 2 Buchstaben a-c sofort vollstreckbar ist;
b  diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind;
c  sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden; oder
d  sie bestraft worden sind, weil sie Handlungen im Sinne von Artikel 115 Absatz 1, 116, 117 oder 118 begangen haben oder weil sie versucht haben, solche Handlungen zu begehen.149
2    Es kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die:
a  Sozialhilfekosten verursacht haben;
b  in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 75-78) genommen worden sind.150
3    Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.
4    Das Bundesamt für Polizei (fedpol) kann zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern ein Einreiseverbot verfügen; es hört den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) vorgängig an. Das fedpol kann Einreiseverbote für eine Dauer von mehr als fünf Jahren und in schwerwiegenden Fällen unbefristet verfügen.
5    Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben. Dabei sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben, sowie der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person an einer Aufhebung abzuwägen.151
AuG geregelte Einreiseverbot bildet eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden: Botschaft] BBl 2002 3709, 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
1    Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
a  die Wegweisung nach Artikel 64d Absatz 2 Buchstaben a-c sofort vollstreckbar ist;
b  diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind;
c  sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden; oder
d  sie bestraft worden sind, weil sie Handlungen im Sinne von Artikel 115 Absatz 1, 116, 117 oder 118 begangen haben oder weil sie versucht haben, solche Handlungen zu begehen.149
2    Es kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die:
a  Sozialhilfekosten verursacht haben;
b  in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 75-78) genommen worden sind.150
3    Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.
4    Das Bundesamt für Polizei (fedpol) kann zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern ein Einreiseverbot verfügen; es hört den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) vorgängig an. Das fedpol kann Einreiseverbote für eine Dauer von mehr als fünf Jahren und in schwerwiegenden Fällen unbefristet verfügen.
5    Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben. Dabei sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben, sowie der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person an einer Aufhebung abzuwägen.151
AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3809). In diesem Sinne liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 80
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Bestehen eines Risikos einer künftigen Gefährdung an. Es ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalls eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss in erster Linie das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen. Bestand ein solches Verhalten in der Vergangenheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3760 sowie Urteil des BVGer C-988/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 6.2 m.H.).

6.2 Die in Art. 67 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
1    Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
a  die Wegweisung nach Artikel 64d Absatz 2 Buchstaben a-c sofort vollstreckbar ist;
b  diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind;
c  sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden; oder
d  sie bestraft worden sind, weil sie Handlungen im Sinne von Artikel 115 Absatz 1, 116, 117 oder 118 begangen haben oder weil sie versucht haben, solche Handlungen zu begehen.149
2    Es kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die:
a  Sozialhilfekosten verursacht haben;
b  in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 75-78) genommen worden sind.150
3    Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.
4    Das Bundesamt für Polizei (fedpol) kann zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern ein Einreiseverbot verfügen; es hört den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) vorgängig an. Das fedpol kann Einreiseverbote für eine Dauer von mehr als fünf Jahren und in schwerwiegenden Fällen unbefristet verfügen.
5    Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben. Dabei sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben, sowie der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person an einer Aufhebung abzuwägen.151
AuG statuierte Regelhöchstdauer eines Einreiseverbots beträgt fünf Jahre. Stellt die betroffene Person jedoch eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, kann diese Dauer überschritten werden. Verlangt wird eine qualifizierte Gefährdungslage. Nach der Rechtsprechung kann sie sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts ergeben (z.B. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Gesundheit), aus der Zugehörigkeit des drohenden Delikts zur besonders schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension oder aus einer zunehmend schweren Delinquenz bei Wiederholungstätern mit ungünstiger Legalprognose (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2013/4 E. 7.2.4; Urteil des BVGer F-5323/2014 vom 23. August 2016 E. 5.3 m.H.). Allerdings kam das BVGer im bereits erwähnten BVGE 2014/20 zum Schluss, dass alle von der Vorinstanz verhängten Einreiseverbote zwingend auf eine bestimmte Zeitdauer zu befristen sind (E. 6.9). Weiter befasste sich das BVGer in diesem Entscheid mit der Frage der Höchstdauer solcher Einreiseverbote und kam zum Schluss, dass diese grundsätzlich 15 Jahre beträgt; nur im Wiederholungsfall kann die Dauer 20 Jahre betragen (E. 7).

6.3 Wird gegen eine Person, welche nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und Art. 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS II] (ABl. L 381/4 vom 28.12.2006), nachfolgend: SIS II-Verordnung, sowie Art. 20-22 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]).

7.
Die Vorinstanz stützte sich beim Erlass der angefochtenen Verfügung insbesondere auf das Strafurteil vom 27. August 2010. Zweifellos stellen die mit diesem Urteil sanktionierten Straftaten Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, was gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
1    Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
a  die Wegweisung nach Artikel 64d Absatz 2 Buchstaben a-c sofort vollstreckbar ist;
b  diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind;
c  sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden; oder
d  sie bestraft worden sind, weil sie Handlungen im Sinne von Artikel 115 Absatz 1, 116, 117 oder 118 begangen haben oder weil sie versucht haben, solche Handlungen zu begehen.149
2    Es kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die:
a  Sozialhilfekosten verursacht haben;
b  in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 75-78) genommen worden sind.150
3    Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.
4    Das Bundesamt für Polizei (fedpol) kann zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern ein Einreiseverbot verfügen; es hört den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) vorgängig an. Das fedpol kann Einreiseverbote für eine Dauer von mehr als fünf Jahren und in schwerwiegenden Fällen unbefristet verfügen.
5    Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben. Dabei sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben, sowie der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person an einer Aufhebung abzuwägen.151
AuG grundsätzlich die Anordnung eines Einreiseverbots rechtfertigt.

8.
Das von der Vorinstanz ursprünglich verhängte, unbefristete Einreisverbot wurde infolge der Rechtsprechungsänderung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2014/20) im Zuge der Vernehmlassung auf eine Dauer von 15 Jahren befristet. In einem weiteren Schritt ist nachfolgend zu prüfen, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 67 Abs. 3 Satz 2 (schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung) erfüllt sind, welche die Verhängung eines mehr als fünfjährigen Einreiseverbots zulassen.

Eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch strafbare Handlungen gegen Leib und Leben sowie durch wiederholte Delinquenz im Vorfeld kann nach dem bereits Gesagten (vgl. E. 6.2) als Grundlage für die Annahme einer schwerwiegenden Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
1    Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
a  die Wegweisung nach Artikel 64d Absatz 2 Buchstaben a-c sofort vollstreckbar ist;
b  diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind;
c  sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden; oder
d  sie bestraft worden sind, weil sie Handlungen im Sinne von Artikel 115 Absatz 1, 116, 117 oder 118 begangen haben oder weil sie versucht haben, solche Handlungen zu begehen.149
2    Es kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die:
a  Sozialhilfekosten verursacht haben;
b  in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 75-78) genommen worden sind.150
3    Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.
4    Das Bundesamt für Polizei (fedpol) kann zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern ein Einreiseverbot verfügen; es hört den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) vorgängig an. Das fedpol kann Einreiseverbote für eine Dauer von mehr als fünf Jahren und in schwerwiegenden Fällen unbefristet verfügen.
5    Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben. Dabei sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben, sowie der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person an einer Aufhebung abzuwägen.151
zweiter Satz AuG dienen. Vorausgesetzt wird allerdings auch, dass die Wahrscheinlichkeit der Realisierung hinreichend gross ist. Sie muss signifikant grösser sein als diejenige, die der Annahme einer rechtlich relevanten Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
1    Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
a  die Wegweisung nach Artikel 64d Absatz 2 Buchstaben a-c sofort vollstreckbar ist;
b  diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind;
c  sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden; oder
d  sie bestraft worden sind, weil sie Handlungen im Sinne von Artikel 115 Absatz 1, 116, 117 oder 118 begangen haben oder weil sie versucht haben, solche Handlungen zu begehen.149
2    Es kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die:
a  Sozialhilfekosten verursacht haben;
b  in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 75-78) genommen worden sind.150
3    Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.
4    Das Bundesamt für Polizei (fedpol) kann zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern ein Einreiseverbot verfügen; es hört den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) vorgängig an. Das fedpol kann Einreiseverbote für eine Dauer von mehr als fünf Jahren und in schwerwiegenden Fällen unbefristet verfügen.
5    Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben. Dabei sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben, sowie der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person an einer Aufhebung abzuwägen.151
AuG zugrunde liegt.

8.1 Am 27. August 2010 verurteilte das Kreisgericht St. Gallen den Beschwerdeführer wegen versuchten bandenmässigen Raubes, gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Hehlerei, Vergehens gegen das Waffengesetz und mehrfachen Vergehens gegen das BetmG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten. So war er an über 70 Einbruchdiebstählen beteiligt. Aus dem Urteil geht hervor, dass das Verschulden für diesen Tatkomplex aufgrund der zahlreichen Einzeldelikte, des langen Deliktsraums (vom Dezember 2005 bis Dezember 2007), der Deliktsumme von über Fr. 700'000.-, des verursachten Sachschadens von rund Fr. 140'000.- und des mit den Mittätern organisierten und koordinierten Vorgehens sehr schwer wog. Wesentlich straferhöhend wirkte der versuchte bandenmässige Raub (er wurde detailliert geplant, hätte aus dem Hinterhalt sowie unter Einsatz eines Elektroschockgerätes ausgeführt werden sollen, und das qualifizierte Merkmal der Bandenmässigkeit lag vor [vgl. Urteil des Kreisgerichts St. Gallen, S. 11]).

8.2 Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers ist als gravierend anzusehen. Die begangenen Straftaten können daher - sowohl was die betroffenen Rechtsgüter als auch was die Art der Verletzung und die Höhe der der ausgefällten Strafe anbelangt - ohne Weiteres als schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
1    Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
a  die Wegweisung nach Artikel 64d Absatz 2 Buchstaben a-c sofort vollstreckbar ist;
b  diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind;
c  sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden; oder
d  sie bestraft worden sind, weil sie Handlungen im Sinne von Artikel 115 Absatz 1, 116, 117 oder 118 begangen haben oder weil sie versucht haben, solche Handlungen zu begehen.149
2    Es kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die:
a  Sozialhilfekosten verursacht haben;
b  in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 75-78) genommen worden sind.150
3    Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.
4    Das Bundesamt für Polizei (fedpol) kann zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern ein Einreiseverbot verfügen; es hört den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) vorgängig an. Das fedpol kann Einreiseverbote für eine Dauer von mehr als fünf Jahren und in schwerwiegenden Fällen unbefristet verfügen.
5    Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben. Dabei sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben, sowie der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person an einer Aufhebung abzuwägen.151
zweiter Satz AuG qualifiziert werden. Bereits durch diese Verurteilung hat der Beschwerdeführer die praxisgemässe Grenze einer längeren Freiheitsstrafe (ein Jahr) um ein Mehrfaches überschritten (vgl. dazu BGE 139 I 31 E. 2.1). Zudem ist bei Taten, die zur Verurteilung einer solchen Freiheitsstrafe führen, in ausländerrechtlicher bzw. administrativrechtlicher Perspektive grundsätzlich von schwerwiegenden Verstössen gegen die schweizerische Rechtsordnung auszugehen (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.4).

8.3 Zu prüfen ist, ob auch heute noch von einer im Sinne von Art. 67 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
1    Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
a  die Wegweisung nach Artikel 64d Absatz 2 Buchstaben a-c sofort vollstreckbar ist;
b  diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind;
c  sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden; oder
d  sie bestraft worden sind, weil sie Handlungen im Sinne von Artikel 115 Absatz 1, 116, 117 oder 118 begangen haben oder weil sie versucht haben, solche Handlungen zu begehen.149
2    Es kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die:
a  Sozialhilfekosten verursacht haben;
b  in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 75-78) genommen worden sind.150
3    Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.
4    Das Bundesamt für Polizei (fedpol) kann zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern ein Einreiseverbot verfügen; es hört den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) vorgängig an. Das fedpol kann Einreiseverbote für eine Dauer von mehr als fünf Jahren und in schwerwiegenden Fällen unbefristet verfügen.
5    Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben. Dabei sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben, sowie der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person an einer Aufhebung abzuwägen.151
AuG schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgegangen werden kann. Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer insbesondere geltend, die in Frage stehenden Straftaten würden lange zurückliegen und er habe sich seither wohlverhalten. Aus seinem Verhalten im Strafvollzug und während der ihm dabei gewährten Hafturlaube kann er sich in Bezug auf das vorliegende Administrativverfahren kaum etwas zu seinen Gunsten ableiten. Einerseits liegt es in der Natur der Sache, dass eine inhaftierte Person keine weiteren Verstösse gegen die Rechtsordnung begehen kann. Andererseits steht im Strafverfahren bzw. im Strafvollzug der Resozialisierungsgedanke im Vordergrund, während für das vorliegende Administrativverfahren das Hauptaugenmerk der Massnahme in ihrer spezialpräventiven Zielsetzung liegt. Das Einreiseverbot soll weiteren Straftaten des Beschwerdeführers in der Schweiz und im Schengen-Raum entgegenwirken und ihn überdies dazu anhalten, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise nach Ablauf des Einreiseverbots keine weiteren Verstösse gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu begehen (vgl. Urteil des BVGer F-954/2016 vom 3. August 2016 E. 8.2 m.H.). Gewichtig ist sodann das generalpräventive Interesse, die öffentliche Sicherheit durch eine konsequente Massnahmepraxis zu schützen (Zur Zulässigkeit der Berücksichtigung generalpräventiver Aspekte in Konstellationen, in denen wie hier kein sogenannter Vertragsausländer betroffen ist, siehe z.B. Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 m.H. oder Urteil des BVGer C-1542/2015 vom 27. Januar 2016 E. 3.2). Entscheidend kann daher bei der hier vorzunehmenden Prognose nicht das Verhalten im Strafvollzug sein, sondern erst dasjenige nach der Entlassung (vgl. statt vieler: Urteil des BGer 2C_30/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 4.2 m.H.). Aus diesem Grund erübrigt es sich auch, die Strafvollzugsakten des Beschwerdeführers beizuziehen, zumal sich die relevanten Aktenstücke (u.a. die Verfügung des Sicherheits- und Justizdepartementes St. Gallen vom 19. November 2013) in den Akten des kantonalen Migrationsamtes bzw. der Vorinstanz befinden.

Mit seinem wiederholten strafbaren Verhalten - der Beschwerdeführer liess sich weder durch die früheren Verurteilungen noch durch die daraus folgenden ausländerrechtlichen Massnahmen von der Begehung weiterer Delikte abhalten - bietet er keine Gewähr dafür, dass er sich künftig wohl verhalten wird, weshalb von ihm zum heutigen Zeitpunkt nach wie vor eine schwerwiegende Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
1    Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
a  die Wegweisung nach Artikel 64d Absatz 2 Buchstaben a-c sofort vollstreckbar ist;
b  diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind;
c  sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden; oder
d  sie bestraft worden sind, weil sie Handlungen im Sinne von Artikel 115 Absatz 1, 116, 117 oder 118 begangen haben oder weil sie versucht haben, solche Handlungen zu begehen.149
2    Es kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die:
a  Sozialhilfekosten verursacht haben;
b  in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 75-78) genommen worden sind.150
3    Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.
4    Das Bundesamt für Polizei (fedpol) kann zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern ein Einreiseverbot verfügen; es hört den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) vorgängig an. Das fedpol kann Einreiseverbote für eine Dauer von mehr als fünf Jahren und in schwerwiegenden Fällen unbefristet verfügen.
5    Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben. Dabei sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben, sowie der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person an einer Aufhebung abzuwägen.151
zweiter Satz AuG ausgeht. Die Anordnung eines mehr als fünf Jahre dauernden Einreiseverbots ist demnach vom Grundsatz her zulässig.

9.
Es bleibt zu prüfen, ob das Einreiseverbot in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Im Vordergrund steht der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, der eine wertende Abwägung zwischen den berührten privaten und öffentlichen Interessen verlangt. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten (vgl. Art. 96
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 96 Ermessensausübung - 1 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306
1    Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306
2    Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden.
AuG; ferner statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 555 ff.).

9.1 Vom Beschwerdeführer geht, wie oben ausgeführt, nach wie vor eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in einem besonders sensitiven Bereich aus. Dementsprechend erheblich ist das öffentliche Interesse an seiner längerfristigen Fernhaltung.

9.2 Dem solchermassen zu berücksichtigenden Interesse an einer langfristigen Fernhaltung hält der Beschwerdeführer entgegen, dass er besonders stark mit der Schweiz verbunden sei (seit 1989 in der Schweiz, wo er ein soziales Netzwerk und viele Kollegen habe). Seine vier minderjährigen Kinder, seine Ehefrau und seine frühere Ehefrau lebten hier. Es bestehe eine gefestigte und intensive Beziehung zu all seinen Kindern. Die beiden Kinder aus erster Ehe hätten ihn im Rahmen der Besuchstage in der Strafanstalt oft besucht und wünschten einen intensiven Kontakt zu ihm. Für die jetzige Ehefrau und seine beiden jüngeren Kinder (inzwischen ebenfalls schulpflichtig) wäre es unzumutbar, dem Beschwerdeführer nach Serbien zu folgen. Ferner habe er mehrere Zusagen für Arbeitsstellen in der Schweiz erhalten (auch eine in Österreich). In Serbien habe er diesbezüglich keine Aussichten und könne dort keine Existenz aufbauen. Nur für den Fall der Aufhebung des Einreiseverbots könne er seine Familie unterstützen sowie Schulden zumindest ratenweise zurückzahlen.

9.2.1 Hierzu ist vorweg klarzustellen, dass allfällige Einschränkungen des Privat- und Familienlebens vorliegend aufgrund sachlicher und funktioneller Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht Verfahrensgegenstand sein können, soweit sie auf das Fehlen eines dauerhaften Anwesenheitsrechts in der Schweiz zurückzuführen sind (zum Streitgegenstand vgl. E. 1.4 oben). Der Beschwerdeführer musste das Land aufgrund der gegen ihn verfügten Ausweisung, mit der er seine Niederlassungsbewilligung verlor, Ende Januar 2014 verlassen. Die Wohnsitznahme und der Antritt einer Arbeitsstelle in der Schweiz sowie die Pflege regelmässiger persönlicher Kontakte scheitern mit anderen Worten bereits am nicht mehr vorhandenen Anwesenheitsrecht. Im Folgenden stellt sich nurmehr die Frage, ob die über die Verweigerung des Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis vor Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK und Art. 13
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV standhält. Bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Interessenabwägung ist dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (Art. 3
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]). Das Kindesinteresse, mit beiden Elternteilen persönliche Kontakte pflegen zu können, geniesst allerdings keinen absoluten Vorrang (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6 m.H.).

9.2.2 Das frühere Erwerbsleben in der Schweiz und sein Familienleben vor Antritt des Strafvollzugs hielten den Beschwerdeführer nicht davon ab, straffällig zu werden. Auch erste Strafurteile und entsprechende Verwarnungen hinderten ihn nicht daran, weitere Straftaten zu begeben. Insofern kann er sich aus seinen hier gelebten Beziehungen bezüglich des Zeitraums, in dem er keine strafbaren Handlungen beging und nicht inhaftiert war, kaum etwas zu seinen Gunsten ableiten. Seine jetzige Ehefrau heiratete er während des Strafvollzugs und zu einem Zeitpunkt, als er kein Aufenthaltsrecht mehr besass. Die Eheleute durften daher von Anfang an nicht davon ausgehen, das Familienleben in der Schweiz führen zu können. Der bisherige persönliche Umgang mit seinen beiden jüngeren Kindern (ab Dezember 2007 auch in Bezug auf die beiden älteren Kinder) konnte schon vor seiner Ausschaffung nur reduziert gepflegt werden (Hafturlaube, Besuche in der Strafanstalt, Ausgänge). Ferner hat er gegenüber seinen beiden älteren Kindern lediglich ein Besuchsrecht (über das Sorgerecht verfügt einzig seine frühere Ehefrau). Auf jeden Fall kann von einer gefestigten und intensiven Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern unabhängig vom Bestand eines Einreiseverbots nicht die Rede sein. Im Übrigen werden die Beziehungen des Beschwerdeführers zur Schweiz und den ihm nahestehenden Menschen durch das Einreiseverbot nicht gänzlich unterbunden. Einerseits können familiäre Kontakte ausserhalb der Schweiz bzw. des Schengen-Raums stattfinden oder durch die heute zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel (z.B. SMS, WhatsApp, Telefonate, Skype, usw.) aufrechterhalten werden. Andererseits besteht gemäss Art. 67 Abs. 5
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
1    Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
a  die Wegweisung nach Artikel 64d Absatz 2 Buchstaben a-c sofort vollstreckbar ist;
b  diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind;
c  sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden; oder
d  sie bestraft worden sind, weil sie Handlungen im Sinne von Artikel 115 Absatz 1, 116, 117 oder 118 begangen haben oder weil sie versucht haben, solche Handlungen zu begehen.149
2    Es kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die:
a  Sozialhilfekosten verursacht haben;
b  in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 75-78) genommen worden sind.150
3    Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.
4    Das Bundesamt für Polizei (fedpol) kann zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern ein Einreiseverbot verfügen; es hört den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) vorgängig an. Das fedpol kann Einreiseverbote für eine Dauer von mehr als fünf Jahren und in schwerwiegenden Fällen unbefristet verfügen.
5    Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben. Dabei sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben, sowie der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person an einer Aufhebung abzuwägen.151
AuG die Möglichkeit, das Einreisverbot auf Gesuch hin aus wichtigen Gründen und für einen klar begrenzten Zeitraum auszusetzen (Suspension). Diese Möglichkeit hat der Beschwerdeführer denn auch schon genutzt, wobei ihm bisher zwei Besuchsaufenthalte bewilligt wurden (vom 12. August 2016 bis 26. August 2016 und vom 24. Dezember 2016 bis 7. Januar 2017). Diese zusätzliche, aufgrund des Gesagten gegenüber einem lediglich fehlenden Aufenthaltsrecht aber nur geringfügig weitere Einschränkung seines Familienlebens hat er hinzunehmen (siehe BVGE 2013/4 E. 7.7.1). Soweit unter diesen Umständen im Einreiseverbot ein relevanter Eingriff in das Privat- und Familienleben erblickt werden kann, ist er durch das evidente öffentliche Fernhalteinteresse gedeckt.

9.3 Insgesamt kann festgehalten werden, dass nach wie vor ein gewichtiges öffentliches Interesse an einer langfristigen Fernhaltung des Beschwerdeführers besteht, welches die geltend gemachten privaten Interessen bei weitem überwiegt. Da er bereits einmal verwarnt (Androhung der Ausweisung im Juni 2001) und einmal für zehn Jahre des Landes verwiesen wurde, handelt es sich bei ihm um einen Wiederholungstäter, auch wenn diese Ausweisung im Jahre 2007 nicht vollzogen werden konnte. Zieht man in Betracht, dass die Höchstdauer des Einreiseverbots im Wiederholungsfall 20 Jahre beträgt (vgl. BVGE 2014/20 E. 7), so kommt das Bundesverwaltungsgericht in casu aufgrund einer wertenden Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen und der Praxis in vergleichbaren Fällen (vgl. Urteile des BVGer C-417/2012 vom 8. Juni 2015 [Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten; seit elf Jahren in der Schweiz; Ehefrau und zwei Kinder in der Schweiz], C-3434/2014 vom 16. September 2015 [Freiheitsstrafe von 5 Jahren; seit Geburt in der Schweiz; mit Schweizerin verheiratet] und C-6584/2015 vom 22. Juni 2016 [Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 3 Monaten; seit 30 Jahren in der Schweiz; Ehefrau und Kind in der Schweiz]) zum Schluss, dass die verhängte Massnahme sowohl vom Grundsatz her wie auch in der ausgesprochenen Dauer von 15 Jahren eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.

Dass dem Beschwerdeführer in Bezug auf die zu erwartende Dauer der Fernhaltemassnahme seitens des zuständigen Sachbearbeiters der Vorinstanz ein drei- bzw. zehnjähriges Einreiseverbot in Aussicht gestellt worden sei, ergibt sich - entgegen seinen Vorbringen - nicht aus den Akten. Es war der Vertreter des Beschwerdeführers, der den Vorschlag eines dreijährigen Einreiseverbots machte. Der Sachbearbeiter teilte dies dem kantonalen Migrationsamt am 17. Dezember 2013 per Mail mit (vgl. act. 10/Akten des SEM S. 117). Eine entsprechende Zusicherung gegenüber dem Beschwerdeführer bzw. dessen Vertreter lässt sich daraus aber nicht ableiten. Ähnliches gilt in Bezug auf die Dauer von zehn Jahren. Diese Dauer wurde vom kantonalen Migrationsamt eingebracht, wobei der Sachbearbeiter der Vorinstanz gegenüber der kantonalen Behörde per Mail am 19. Dezember 2013 mitteilte, dass ein Einreiseverbot von zehn Jahren verfügt werde (vgl. act. 19/Akten des SEM S. 115). Gegenüber dem Vertreter des Beschwerdeführers wurde ebenfalls per Mail vom 19. Dezember 2013 lediglich festgehalten, dass der Einschätzung der kantonalen Behörde gefolgt werde, ohne jedoch die Dauer von zehn Jahren zu erwähnen (vgl. act. 10/Akten des SEM S. 114). Somit fehlt es schon an einer der Voraussetzungen, um sich auf den in Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
und Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV verankerten Grundsatz des Schutzes von Treu und Glauben berufen zu können. Zudem müsste die von einer sochen Auskunft bzw. Zusicherung betroffene Person im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffenen haben, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können (vgl. BGE 137 I 69 E. 2.5.2 S. 72 f. m.H.). In casu wird nicht dargelegt, dass diesbezügliche Dispositionen getroffen wurden.

10.
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ferner die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS zu Recht angeordnet. Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und damit Drittstaatsangehöriger im Sinne von Art. 3 Bst. d SIS-II-VO. Aufgrund der Ausschreibung im SIS ist es ihm untersagt, den Schengen-Raum zu betreten und beispielsweise in Österreich eine ihm angebotene Arbeitsstelle anzutreten. Der darin liegende Eingriff wird durch die Bedeutung des Falles gerechtfertigt (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 Abs. 2 SIS-II-VO [gefordert ist u.a. die Verurteilung zu einer Straftat, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist]). Dies gilt umso mehr, als die Schweiz im Geltungsbereich des Schengen-Rechts die Interessen der Gesamtheit aller Schengen-Staaten zu wahren hat (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1).

11.
Das von der Vorinstanz wiedererwägungsweise auf 15 Jahre befristete Einreiseverbot (inkl. Ausschreibung im SIS) erweist sich im Lichte von Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG somit als rechtmässig und tangiert - soweit man überhaupt von einem Eingriff sprechen kann - auch den Kerngehalt der vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe wahllos aufgeführten weiteren Verfahrensrechte und Grundfreiheiten (u.a. persönliche Freiheit, Verbot von grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung, Menschenwürde, Recht auf Hilfe in Notlagen, Wirtschaftsfreiheit, Eigentumsgarantie, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Anspruch auf ein faires Verfahren) nicht. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

12.

12.1 In einer separaten Verfügung vom 24. Februar 2014 lehnte die Vorinstanz den Antrag um "Parteientschädigung" (recte: unentgeltliche Rechtsverbeiständung) ab, wobei sie dies einerseits mit der Aussichtslosigkeit und andererseits mit der fehlenden Notwendigkeit begründete. In der dagegen erhobenen Rechtsmitteleingabe vom 28. März 2014 führte der Vertreter insbesondere aus, bei einem Einreiseverbot handle es sich um einen schwerwiegenden Eingriff für die betroffene Person. Der Beschwerdeführer sei juristischer Laie und habe sich zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Verfahrens in der Strafanstalt D._______ befunden. Ausserdem habe es sich zufolge der komplexen und umfangreichen Sach- und Rechtslage um ein anspruchsvolles Verfahren gehandelt, so dass der Beizug eines Rechtsanwaltes erforderlich gewesen sei.

12.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos erscheinen, auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit werden. Ist es zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig, wird ihr ein Anwalt bestellt (Art. 65 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG). Entgegen ihrer Einordnung im Abschnitt über Beschwerdeverfahren gelten diese Bestimmungen nicht nur für streitige, sondern auch für nichtstreitige Verwaltungsverfahren, da es sich bei der unentgeltlichen Rechtspflege um einen verfassungsrechtlichen Anspruch handelt (vgl. Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; ferner Urteil des BVGer C-5623/2014 vom 5. Dezember 2014 E. 3). Die vom Bundesgericht entwickelten Regeln über die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren gelten auch für erstinstanzliche Verfahren vor Bundesbehörden, die sich nach dem VwVG richten, also auch für solche vor dem SEM (vgl. Urteile des BVGer C-6554/2012 vom 12. Juli 2013 E. 4.1 oder C-4017/2012 vom 15. Juli 2013 E. 3.1 je m.H.).

12.3 Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers wurde von der Vorinstanz nicht bestritten. Die Frage der Aussichtslosigkeit kann sodann mit Hinweis auf die nachfolgenden Erwägungen offen gelassen werden.

Wie eben erwähnt, handelt es sich bei der Notwendigkeit um ein Kriterium, welches zusätzlich zur Mittellosigkeit und Nichtaussichtslosigkeit erfüllt sein muss. Eine solche sachliche Notwendigkeit ist dann zu bejahen, wenn die Interessen der bedürftigen Partei in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der mittellosen Person einzugreifen, ist die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller, auf sich alleine gestellt, nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2 m.H.; Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, S. 283 Rz. 4.120). Die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes, der Offizialmaxime oder des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen lässt eine anwaltliche Vertretung nicht ohne Weiteres als unnötig erscheinen, erlaubt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung indes einen strengeren Massstab. Daneben fallen in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (Moser et al., a.a.O., S. 283 Rz. 4.120; vgl. zum Ganzen auch Urteile des BVGer E-2262/2007 vom 19. Juni 2013 E. 6.2 und D-6652/2010 vom 2. November 2010 E. 4.2). Dass der Verfahrensausgang auf dem Rechtsmittelweg korrigiert werden kann, schliesst die Notwendigkeit einer Verbeiständung nicht aus (vgl. Gerold Steinmann in: St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 29 N. 70 f. m.H.).

Bei der Prüfung der sachlichen Notwendigkeit sind die konkreten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, wobei als besondere Schwierigkeiten nicht nur Faktoren wie die Kompliziertheit der Rechtsfragen, die Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes und dergleichen, sondern auch persönliche Umstände der Partei wie das Alter, die soziale Situation, die Sprachkenntnisse oder die gesundheitliche und geistig-psychische Verfassung ins Gewicht fallen (vgl. Urteile des BVGer C-4017/2012 vorzitiert E. 3.2 und E-2262/2007 vorzitiert E. 6.2).

12.4 Im vorinstanzlichen Verfahren ging es für den Beschwerdeführer - wie bereits erwähnt - lediglich darum, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, wobei ihm aufgrund der von ihm begangenen Straftaten, die in casu unbestritten sind, Gelegenheit gegeben wurde, sich zum beabsichtigten Einreiseverbot zu äussern. Von ihm wurde also erwartet, insbesondere seine persönlichen Interessen (u.a. seine familiären Beziehungen), die gegen den Erlass eines Einreiseverbots sprechen würden, darzulegen. Besondere Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht sind dabei nicht erkennbar. Auch wenn sich der Beschwerdeführer zum fraglichen Zeitpunkt im Strafvollzug befand, hätte er auch ohne Rechtvertretung in der oben beschriebenen Weise an der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken können. Insbesondere wird nicht geltend gemacht, es sei ihm wegen mangelnder Sprachkenntnisse oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen, eine entsprechende Stellungnahme abzugeben. Eine Verbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren war daher nicht notwendig.

12.5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 24. Februar 2014 im Ergebnis rechtmässig ist (vgl. Art 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die diesbezügliche Beschwerde ist demzufolge ebenfalls abzuweisen.

13.

13.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG sind die Kosten (für beide Verfahren) der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Bei teilweisem Unterliegen werden die Kosten ermässigt. Insoweit die Vorinstanz im Hauptverfahren auf ihre Verfügung vom 24. Januar 2014 zurückgekommen ist und die Dauer der Fernhaltemassnahme auf 15 Jahre befristet hat, ist der Beschwerdeführer als teilweise obsiegende Partei anzusehen und sind die Verfahrenskosten entsprechend zu reduzieren. Diese sind für beide Verfahren auf Fr. 1'200.- festzulegen.

13.2 Aus dem gleichen Grund sind dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine ermässigte Entschädigung in gerichtlich festzusetzender Höhe zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.1[). Der Rechtsvertreter stellt in der am 12. Mai 2014 eingereichten Honorarnote eine Entschädigung von Fr. 5'742.05 (inkl. Auslagen und Zuschlag für die Mehrwertsteuer) in Rechnung. Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit der Eingaben - in casu war ein Grossteil der Aufwendungen nicht notwendig (u.a. betrafen sie nicht den Streitgegenstand) - der Schwierigkeit der Streitsache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, der Bandbreite der bislang ausgerichteten Entschädigungen und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nur zu einem geringen Teil obsiegt hat, ist ihm eine Entschädigung von Fr. 500.- zuzusprechen.

Dispositiv Seite 25

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde betreffend das Einreiseverbot wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und sie nicht gegenstandslos geworden ist.

2.
Die Beschwerde betreffend die unentgeltliche Verbeiständung für das vorinstanzliche Verfahren wird abgewiesen.

3.
Dem Beschwerdeführer werden reduzierte Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1'200.- auferlegt. Sie sind durch den am 15. August 2014 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

4.
Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zugesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)

- das Migrationsamt des Kantons St. Gallen

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Marianne Teuscher Rudolf Grun

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : F-936/2014
Date : 20. Februar 2017
Published : 01. März 2017
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Einreiseverbot / Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege


Legislation register
AuG: 67  96  112  125  126
BGG: 83
BV: 5  9  13  29
BZP: 40
EMRK: 8
SR 0.107: 3
VGG: 31  37
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VwVG: 12  19  29  32  33  35  48  49  50  52  58  62  63  64  65
BGE-register
130-I-180 • 130-II-482 • 135-II-377 • 136-I-229 • 137-I-195 • 137-I-69 • 139-I-31 • 139-II-121
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1C_193/2010 • 1C_460/2008 • 2C_282/2012 • 2C_30/2014
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2002/3709