Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A4582/2010
Urteil vom 20. Januar 2012
Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richter Alain Chablais, Richterin Kathrin Dietrich, Gerichtsschreiber Andreas Meier.
Parteien
A._______
vertreten durch Fürsprecher Thomas Marfurt,
Beschwerdeführer,
gegen
Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informations und Objektsicherheit (IOS),
Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Personensicherheitsprüfung.
A4582/2010
Sachverhalt:
A.
A._______ arbeitete seit 2006 als (...) im Oberauditorat des Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). Da er in dieser Funktion regelmässigen Zugang zu VERTRAULICH klassifizierten Informationen hat, wurde anlässlich seiner Anstellung eine Personensicherheitsprüfung (Grundsicherheitsprüfung) durchgeführt. Die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informatik und Objektsicherheit (Fachstelle IOS nachfolgend: Fachstelle) erachtete A._______ nicht als Sicherheitsrisiko und erliess am 6. Juli 2006 eine positive Risikoverfügung. Mitte 2008 leitete das Generalsekretariat VBS sodann eine erweiterte Sicherheitsprüfung durch die Fachstelle ein, da A._______ auch regelmässigen Zugang zu GEHEIM klassifizierten Informationen habe. A._______ gab am 27. Mai 2008 auf dem Formular "Personensicherheitsprüfung für Angestellte des Bundes" seine Zustimmung zur Durchführung dieser Sicherheitsprüfung und zur Datenerhebung durch die Fachstelle.
B.
Die Fachstelle erlangte während des Verfahrens Kenntnis von mehreren strafrechtlich relevanten Vorfällen: Am 18. September 1995 wurde A._______ vom (...) der Urkundenfälschung, begangen im Frühjahr 1995 durch Herstellen einer Anwohnerparkkarte für die "Blaue Zone", sowie des mehrfachen Nichtanbringens der Parkscheibe in Blauer Zone schuldig gesprochen. Er wurde zu einer Gefängnisstrafe von 14 Tagen, bedingt auf zwei Jahre, und einer Busse von Fr. 150 verurteilt. Sodann sprach das (...) per Strafmandat vom 12. Februar 1999 wegen mehrfacher Urkundenfälschung eine bedingte Gefängnisstrafe von 10 Tagen aus, bei einer Probezeit von drei Jahren. A._______ hatte im Oktober 1998 selber Kehrichtgebührenmarken hergestellt (zwei Bögen à fünf Stück) und sieben der gefälschten Marken auf Kehrichtsäcke aufgeklebt. Schliesslich wurde ihm am 27. Dezember 2012 noch eine Busse von Fr. 40. wegen Missachtung eines richterlichen Verbots (Parkieren auf Privatgrund) auferlegt.
Weiter
stellte
die
Fachstelle
fest,
dass
gemäss
Betreibungsregisterauszug vom 10. Juli 2008 von der Steuerverwaltung eine Betreibung über Fr. 1'412. gegen A._______ eingeleitet worden war und dieser dagegen Rechtsvorschlag erhoben hatte.
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C.
Am 6. August 2009 führte die Fachstelle eine persönliche Befragung von A._______ durch.
D.
Anlässlich der persönlichen Befragung gab A._______ auf den Formularen "Fristverlängerung zur Datenerhebung" und "Ermächtigung zur Befragung von Drittpersonen" seine Zustimmung zu einer weiteren Datenerhebung. Gemäss dem von der Fachstelle gleichentags per Fax eingeholten Betreibungsregisterauszug vom 6. August 2009 waren keine Betreibungen mehr registriert.
E.
Mit Schreiben vom 3. März 2010 teilte die Fachstelle A._______ mit, sie beabsichtige eine Risikoverfügung mit Auflagen oder eine negative Risikoverfügung zu erlassen, und begründete dies ausführlich. Sie setzte A._______ Frist an, um eine schriftliche Stellungnahme und allenfalls Beweismittel einzureichen. A._______ äusserte sich gegenüber der Fachstelle mit Schreiben vom 15. März 2010.
F.
Am 20. Mai 2010 erliess die Fachstelle eine negative Risikoverfügung. Sie hielt im Dispositiv fest, A._______ werde als Sicherheitsrisiko im Sinne von BWIS und PSPV erachtet (Ziff. 1). Von seiner Weiterverwendung in der Funktion als (...) im Oberauditorat sei abzusehen
(Ziff. 2).
Von
der
Weiterverwendung
in
einer
sicherheitsempfindlichen Funktion im VBS sei generell abzusehen (Ziff. 3). Es dürfe ihm kein Zugang zu VERTRAULICH und GEHEIM klassifizierten Informationen, militärischen Anlagen oder Materialien gewährt werden (Ziff. 4).
G.
Am 21. Juni 2010 erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht mit dem Begehren, die negative Risikoverfügung vom 20. Mai 2010 sei aufzuheben. Der Beschwerdeführer führt unter anderem aus, dass die Verurteilungen längst aus dem Strafregister gelöscht sein müssten und deshalb auch von der Fachstelle (nachfolgend: Vorinstanz) nicht mehr hätten beachtet werden dürfen. Insgesamt rügt er neben der Unrechtmässigkeit der
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Verfügung die Verletzung allgemeiner Verfahrensgarantien und des Willkürverbots.
H.
Der Beschwerdeführer stellte in der Beschwerdeschrift zudem den Antrag, das Beschwerdeverfahren sei vorläufig zu sistieren, da versucht werde, eine einvernehmliche Lösung zwischen Arbeitgeber und Beschwerdeführer
zu
finden.
In
der
Folge
sistierte
das
Bundesverwaltungsgericht das Verfahren längstens bis zum 23. August 2010 auf entsprechende Begehren des Beschwerdeführers wurde die Sistierung mehrmals verlängert, letztmals bis zum 2. Mai 2011. Nachdem der Beschwerdeführer am 2. Mai 2011 erneut die Verlängerung der Verfahrenssistierung
beantragt
hatte,
forderte
das
Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2011 den Oberauditor als Arbeitgeber auf, Auskunft in zeitlicher Hinsicht über den Stand der arbeitsrechtlichen Verhandlungen mit dem Beschwerdeführer zu geben. Das Oberauditorat teilte darauf mit Schreiben vom 11. Mai 2011 mit, dass der Beschwerdeführer seit Eröffnung der negativen Risikoverfügung nicht mehr im Oberauditorat, sondern (Angaben zum aktuellen Arbeitsort) arbeite. Der öffentlichrechtliche Arbeitsvertrag mit dem Oberauditor sei nicht aufgelöst worden. Dem Beschwerdeführer werde (vom zukünftigen Arbeitgeber) zugesichert, dass er ab ca. Mitte 2012
(eine
bestimmte
Stelle)
übernehmen
könne.
Die
Vertragsmodalitäten würden unmittelbar vor dem Stellenantritt festgelegt. Der Beschwerdeführer erklärte darauf in seiner Stellungnahme vom 25. Mai 2011, dass auf die Verfahrenssistierung verzichtet werde. I.
Ebenfalls am 25. Mai 2011 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2011 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch ab. J.
Die Vorinstanz reicht dem Bundesverwaltungsgericht 7. Juli 2011 ihre Vernehmlassung zur Beschwerde ein und beantragt, diese sei abzuweisen.
K.
Der Beschwerdeführer hält in seiner Stellungnahme vom 16. September 2011 am Antrag fest, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben.
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L.
Auf die Vorbringen der Parteien im Einzelnen und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden
gegen
Verfügungen
nach
Art. 5
des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von Behörden erlassen wurden, die gemäss Art. 33
VGG als Vorinstanzen gelten, und überdies keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vorliegt. Die Fachstelle IOS ist eine Organisationseinheit des Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). Sie gehört somit zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d
VGG und ist daher Vorinstanz
des
Bundesverwaltungsgerichts.
Die
Personensicherheitsprüfung fällt nicht unter die Ausnahme von Art. 32 Abs. 1 Bst. a
VGG betreffend das Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit (vgl. THOMAS HÄBERLI, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage, Basel 2011, Art. 83 Rz. 24 sowie HANSJÖRG SEILER, in: Seiler / von Werdt / Güngerich [Hrsg.] Handkommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, Art. 83 Rz. 17 mit weiteren Hinweisen). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 21 Abs. 3
des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit [BWIS, SR 120]). 1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37
VGG). 1.3. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt. Auch hat er ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Zwar wird Seite 5
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er (...) weiterbeschäftigt, doch sind die genauen Anstellungsbedingungen noch nicht bekannt. Aufgrund der negativen Risikoverfügung ist zudem auch die Möglichkeit zukünftiger Stellenwechsel eingeschränkt. Der Beschwerdeführer ist somit zur Beschwerde legitimiert. 1.4. Auf die im Übrigen frist und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50
und Art. 52
VwVG) ist daher einzutreten. 2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Art. 49 Bst. a
und b VwVG). Weiter prüft es die Verfügung auf Unangemessenheit (Art. 49 Bst. c
VwVG). Es darf sein eigenes Gutdünken jedoch nicht ohne hinreichenden Grund an die Stelle des Ermessens der Vorinstanz setzen, da diese über spezielle Fachkenntnisse verfügt. Auch hat das Bundesverwaltungsgericht den Massstab für sicherheitsrelevante Bedenken nicht selber zu definieren (Urteil des Bundesgerichts 2A.705/2004 vom 16. März 2005 E. 3.1 mit Hinweisen). Daher auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich eine gewisse Zurückhaltung. Soweit die Überlegungen der Vorinstanz als sachgerecht erscheinen, greift es nicht in deren Ermessen ein (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A6275/2010 vom 27. April 2011 E. 2 mit weiteren Hinweisen vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A5050/2011 vom 12. Januar 2012 E. 2). 3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt in der Beschwerdeschrift zunächst, er habe die Vorinstanz mit Schreiben vom 9. Juni 2010, d.h. während laufender Beschwerdefrist, um Einsicht in die Akten ersucht. Die Vorinstanz habe nicht darauf reagiert und ihm damit das Akteneinsichtsrecht verweigert. Somit sei das rechtliche Gehör verletzt worden und die Verfügung nur schon aus diesem Grund aufzuheben. Wie sich aus den Vorakten ergibt, hat die Vorinstanz die Akten dem Beschwerdeführer tatsächlich erst am 23. Juni 2010 zugestellt, als die Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen und die Beschwerde eingereicht war. Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung dazu aus, die zuständige Person habe sich im Militärdienst befunden und ihr Stellvertreter habe das Gesuch bedauerlicherweise nicht bearbeitet. Seite 6
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3.2. Der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör wird in Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantiert. In Bezug auf das Verwaltungsverfahren wird er in Art. 26 bis
33 VwVG konkretisiert. Die Parteien haben insbesondere das Recht, vor dem Erlass einer Verfügung angehört zu werden, und die Behörde hat ihren Entscheid zu begründen. Unter anderem Umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör auch das Recht auf Akteneinsicht (vgl. Art. 26
VwVG). Im Verfahren der Personensicherheitsprüfung ist insbesondere auch die Tonaufzeichnung der persönlichen Befragung zu den Akten zu legen (vgl. BGE 130 II 473 E. 4.5). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur eine Verletzung führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, unabhängig davon, ob die Gewährung des rechtlichen Gehörs etwas am Ausgang des Verfahrens geändert hätte (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/aa mit Hinweis vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A1291/2011 vom 3. Oktober 2011 E 3.1 mit Hinweisen).
3.3. Vorliegend hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Sinne von Art. 20 Abs. 1 aPSPV Gelegenheit geboten, zum Ergebnis der Abklärungen schriftlich Stellung zu nehmen und ihm dadurch das rechtliche Gehör grundsätzlich gewährt. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des Verfahrens, welches dem Entscheid der Vorinstanz vorausgegangen ist, kein Gesuch um Akteneinsicht gestellt. Vielmehr geht es vorliegend um das späte bzw. verspätete Gewähren der nachträglichen Akteneinsicht, welche für das Ergreifen eines Rechtsmittels von Bedeutung ist (vgl. BERNHARD WALDMANN / MAGNUS OESCHGER, in: Waldmann / Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich / Basel / Genf 2009, Art. 26
Rz. 86 mit Hinweisen). Ein Akteneinsichtsrecht nach Art. 26 Abs. 1
VwVG besteht, solange die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen ist (vgl. STEPHAN C. BRUNNER, in: Auer / Müller / Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich / St. Gallen 2008, Art. 26 Rz. 16 mit Hinweisen BERNHARD WALDMANN / MAGNUS OESCHGER, a.a.O., Art. 26 Rz. 48, Fussnote 116 mit Hinweisen). Die Vorinstanz wollte die nachträgliche Akteneinsicht indessen nicht verweigern, sondern es ist ihr ein Fehler unterlaufen. Der Beschwerdeführer hat das Gesuch erst ziemlich spät gestellt und dann auch nicht mehr nachgefragt.
Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann im Beschwerdeverfahren ausnahmsweise "geheilt" werden, wenn Seite 7
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der Berechtigte noch die Möglichkeit hat, sich eingehend zu äussern und der Beschwerdeinstanz eine Prüfung im gleichen Umfang wie durch die Vorinstanz möglich ist (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2 und BGE 127 V 431 E. 3d/aa mit Hinweis Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A1291/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 3.2 mit Hinweisen vgl. auch BGE 137 I 195 E. 2.3.2). Die Akten lagen dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Stellungnahme ans Bundesverwaltungsgericht vom 16. September 2011 vor und dieser hatte damit die Möglichkeit, noch auf Aspekte einzugehen, welche sich erst nach dem Aktenstudium ergeben haben. Er bringt solche Aspekte indessen nicht vor und macht auch nicht geltend, dass ihm durch die späte Aktenzustellung Nachteile erwachsen seien. In einem solchen Fall kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A4116/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 4.3). Die angefochtene Verfügung ist damit in materieller Hinsicht zu prüfen.
4.
Ziel der Personensicherheitsprüfung ist es, bei Personen, die eine nach Art. 19 Abs. 1
Bst. ae BWIS sensible Arbeit verrichten oder verrichten würden, Sicherheitsrisiken aufzudecken. Nach Art. 20 Abs. 1
BWIS werden im Rahmen der Personensicherheitsprüfung sicherheitsrelevante Daten über die Lebensführung der betroffenen Person erhoben, insbesondere über ihre engen persönlichen Beziehungen und familiären Verhältnisse, ihre finanzielle Lage, ihre Beziehungen zum Ausland und Aktivitäten, welche die innere oder die äussere Sicherheit in rechtswidriger Weise gefährden können. Über die Ausübung verfassungsmässiger Rechte werden keine Daten erhoben. Gemäss dem Zweckartikel von Art. 1
BWIS dient das Gesetz der Sicherung der demokratischen und rechtsstaatlichen Grundlagen der Schweiz sowie dem Schutz der Freiheitsrechte ihrer Bevölkerung. Der Bundesrat hat in seiner Botschaft vom 7. März 1994 ausgeführt, eine der heikelsten und intensivsten Bedrohungen der inneren Sicherheit entstehe dann, wenn an besonders wichtigen Schlüsselpositionen eingesetzte Personen Verrat übten, gegen den Staat selber arbeiteten oder seine Institutionen auf rechtswidrige Art verändern wollten. Es sollten nur Personen eingesetzt werden, die nicht erpressbar seien und Gewähr böten, das ihnen entgegengebrachte Vertrauen nicht zu missbrauchen (BBl 1994 II 1147). Als Sicherheitsrisiken im Sinne des BWIS gelten insbesondere Terrorismus, verbotener Nachrichtendienst, gewalttätiger Extremismus, kriminelle Handlungen, Korruption, finanzielle Probleme, Abhängigkeiten, Seite 8
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Erpressbarkeit und exzessiver Lebenswandel (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A5050/2011 vom 12. Januar 2012 E. 3 mit Hinweisen).
Seite 9
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5.
Am 1. April 2011 ist die Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV, 120.4) in Kraft getreten. Auf den vorliegenden Fall findet jedoch noch die Verordnung vom 19. Dezember 2001 über die Personensicherheitsprüfungen (aPSPV, AS 2002 377) Anwendung.
6.
6.1. Im Rahmen der Beurteilung, ob eine Person ein Sicherheitsrisiko im Sinne des BWIS darstellt, ist stets eine Abwägung zu treffen zwischen der Sicherheitsempfindlichkeit der Funktion und dem konkreten Risiko, das von der betroffenen Person ausgeht. Je heikler eine Funktion ist, desto tiefer ist die Schwelle für ein Sicherheitsrisiko anzusetzen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A5050/2011 vom 12. Januar 2012 E. 5.1 mit Hinweis).
6.2. Die Bejahung eines relevanten Sicherheitsrisikos im Sinne des BWIS kann auch aufgrund der Summe mehrerer Risikoquellen gerechtfertigt sein, selbst wenn einzelne davon für sich genommen kein relevantes Sicherheitsrisiko
darstellen
würden
(vgl.
Urteil
des
Bundesverwaltungsgerichts A5050/2011 vom 12. Januar 2012 E. 5.3 mit Hinweisen).
6.3. Bei der Personensicherheitsprüfung kann nicht nur aufgrund "harter" Fakten entschieden werden. Es geht vielmehr darum, eine Risikoeinschätzung vorzunehmen, welche aufgrund von Erhebungen gemacht wird. Dass es sich bei den aus den erhobenen Daten gezogenen Schlussfolgerungen auch um Annahmen und Vermutungen handeln muss, liegt in der Natur der Sache, da bei der Personensicherheitsprüfung eine Prognose über ungewisse künftige Sacherhalte vorgenommen werden muss. Gerichtlich überprüft werden kann zum einen, ob die getätigten Erhebungen auf zulässige Weise erfolgt sind, zum andern, ob die erhobenen Daten anschliessend korrekt gewürdigt worden sind (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 5050/2011 vom 12. Januar 2012 E. 5.4 mit Hinweisen).
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7.
7.1. Der Beschwerdeführer führt aus, dass die gegen ihn ergangenen Urteile bereits anlässlich der ersten Personensicherheitsprüfung im Jahr 2006 bekannt gewesen seien, welche zu einer positiven Risikoverfügung geführt habe. Die Vorinstanz hält dem in ihrer Vernehmlassung entgegen, sie habe bei der damaligen Grundsicherheitsprüfung keine Datenerhebung durch die zuständige kantonale Polizei durchführen lassen können, weshalb ihr die Verurteilungen damals nicht zur Kenntnis gelangt seien. Bei einer erweiterten Sicherheitsprüfung, wie sie vorliegend stattgefunden habe, könnten Daten hingegen nicht nur aus dem Strafregister erhoben werden, sondern auch durch Erhebung der zuständigen Polizei.
7.2. Für Angestellte der Bundesverwaltung mit regelmässigem Zugang zu VERTRAULICH
klassifizierten
Informationen
erfolgt
eine
Grundsicherheitsprüfung (Art. 10 Abs. 1 Bst. a
aPSPV). Bei einer solchen werden die Daten gemäss Art. 20 Abs. 2 Bst. a
und d BWIS erhoben, nämlich
aus
den
Registern
der
Sicherheits
und
der
Strafverfolgungsorgane von Bund und Kantonen und aus dem Strafregister sowie durch Einholen von Auskünften über laufende Strafverfahren, und die betreffende Person wird auf Grund dieser Daten beurteilt (Art. 10 Abs. 2
aPSPV). Weitere Erhebungen erfolgen nur, wenn die Person in den Registern nach Art. 20 Abs. 2 Bst. a
und d BWIS verzeichnet ist und die Vorinstanz aus diesem Grund beabsichtigt, eine negative Verfügung oder eine Verfügung mit Auflagen zu erlassen (vgl. Art. 10 Abs. 3 aPSPV). Hingegen erfolgt für Angestellte des Bundes mit regelmässigem Zugang zu GEHEIM klassifizierten Informationen eine erweiterte Sicherheitsprüfung (Art. 11 Abs. 1 Bst. a
aPSPV). Dabei werden die Daten gemäss Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben
ae BWIS erhoben, unter anderem somit durch Erhebung der zuständigen kantonalen Polizei über die zu prüfende Person (Art. 11 Abs. 2 aPSPV). Am 1. Januar 2007 trat die Revision des Ersten und Dritten Buches des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) in Kraft. Gemäss der vor diesem Zeitpunkt in Kraft gewesenen Fassung des Ersten und Dritten Buches (aStGB) waren unter anderem Verurteilungen wegen Verbrechen und Vergehen ins Strafregister einzutragen (Art. 360 Abs. 2 Bst. a aStGB). Sodann ordnete die zuständige Behörde des Urteilskantons die Löschung des Urteils im Strafregister an, wenn sich der Verurteilte im Fall einer bedingten Strafe Seite 11
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bis zum Ablauf der Probezeit bewährte und allfällige Bussen vollzogen waren (Art. 41 Ziff. 4 aStGB). Ein gelöschter Eintrag durfte gemäss Art. 363 Abs. 4 aStGB nur Untersuchungsämtern, Strafgerichten, Strafvollzugsbehörden und den für die Rehabilitation und die Löschung zuständigen Gerichten mitgeteilt werden sowie auch den für die Erteilung und
den
Entzug
von
Führerausweisen
zuständigen
Verwaltungsbehörden.
7.3. Die dem Beschwerdeführer angesetzten Probezeiten liefen in den Jahren 1997 bzw. 2002 ab. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die Vorinstanz bei der Grundsicherheitsprüfung im Jahr 2006 aufgrund der Löschung der Strafregistereinträge von den Verurteilungen keine Kenntnis hatte. Der Beschwerdeführer vermag das nicht begründet in Zweifel zu ziehen. Das Ergebnis der damaligen Sicherheitsprüfung kann der Vorinstanz daher vorliegend nicht entgegengehalten werden. Zwar ist es nicht verständlich, dass die erweiterte Sicherheitsprüfung vom Arbeitgeber
erst
ungefähr
zwei
Jahre
nach
Beginn
des
Arbeitsverhältnisses eingeleitet wurde, dies kann aber der Fachstelle nicht zum Vorwurf gemacht werden.
8.
8.1. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, dass die Verurteilungen unterdessen aus dem Strafregister entfernt sein müssten. Entsprechend, so der Beschwerdeführer, wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen, die beiden Urteile bei der aktuellen Personensicherheitsprüfung nicht zu berücksichtigen.
8.2. Gemäss Art. 369 Abs. 3
StGB, wie er seit der Revision des ersten und Dritten Buches in Kraft ist, werden Urteile, die eine bedingte Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe als Hauptstrafe enthalten, nach zehn Jahren von Amtes wegen aus dem Strafregister entfernt. Dies gilt auch für unter altem Recht erlassene Urteile (Ziff. 3 Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung des StGB vom 13. Dezember 2002). Betreffend die Verurteilungen vom 18. September 1995 und vom 12. Februar 1999 lief diese Frist vor Erlass der negativen Risikoverfügung ab, nur in einem Fall allerdings vor Einleitung der Sicherheitsprüfung. Die Entfernung nach Art. 369 Abs. 3
StGB entspricht nicht etwa der altrechtlichen Löschung (vgl. oben E. 7.2) sondern der Entfernung nach Art. 14 der alten Verordnung über das automatisierte Strafregister vom Seite 12
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1. Dezember 1999 (AS 1999 3509). Nach der Entfernung sind die Eintragungen auch für die Strafbehörden nicht mehr ersichtlich. Neu ist, dass in Art. 369 Abs. 7
StGB explizit festgehalten wird, dass die Eintragungen nach der Entfernung nicht mehr rekonstruierbar sein dürfen und insbesondere dass das entfernte Urteil dem Betroffenen nicht mehr entgegengehalten werden darf. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 16. Juli 2008 bereits festgehalten, dass letzteres grundsätzlich nur für Strafverfahren gilt (BVGE 2008/49 E. 5.1). Dennoch sind im Folgenden die Auswirkungen von Art 369 Abs. 7
StGB auf das Verfahren der Personensicherheitsprüfung eingehend zu prüfen, zumal sich unterdessen auch das Bundesgericht zu dieser Bestimmung geäussert hat.
8.3. Der Entwurf des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Wahrung der inneren Sicherheit sah vor, dass die Daten anlässlich der Personensicherheitsprüfung aus den Registern der Sicherheits und der Strafverfolgungsorgane von Bund und Kantonen sowie aus dem Strafregister, ferner aus den Betreibungs und Konkursregistern, durch Befragung von Drittpersonen und durch persönliche Befragung der betroffenen Person erhoben werden können (Art. 18 Abs. 2 des Entwurfs BBl 1994 II 1210). In der Botschaft wurde dazu ausgeführt, dass die Datenerhebung in Absatz 2 abschliessend geregelt sei. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass nach dem damals geltenden Recht keine gelöschten Einträge aus dem Strafregister bekannt gegeben werden konnten. Dies solle auch so bleiben (Botschaft zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit und zur Volksinitiative «S.O.S. Schweiz ohne Schnüffelpolizei» vom 7. März 1994, BBl 1994 II 1127, 1187). Jedoch wurde im Verlauf der parlamentarischen Beratungen unter anderem die Möglichkeit hinzugefügt, die zuständige kantonale Polizei mit Erhebungen über die zu prüfende Person zu beauftragen (Art. 20 Abs. 2 Bst. c
BWIS vgl. bereits oben E. 7.2). Aus den Materialien ergibt sich dazu nichts Näheres. Tatsache ist allerdings, dass das BWIS, so wie es in Kraft getreten ist, der zuständigen Stelle die Möglichkeit einräumt, sich nicht nur mittels Registerauszügen, sondern auch auf anderem Wege über begangene Straftaten zu informieren. Die Verwertbarkeit der so erhobenen Daten wird nicht eingeschränkt (z.B. auf Informationen über Verurteilungen, welche gar nie im Strafregister erscheinen). Es ist daher davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Verwertung bereits aus dem Strafregister gelöschter bzw. entfernter Daten zulassen wollte.
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8.4. Bezüglich des unterdessen in Kraft getretenen Art. 369 Abs. 7
StGB führte der Bundesrat in der Botschaft zur Revision des Ersten und Dritten Buches aus, nach der Entfernung dürfe das betreffende Urteil und damit auch die Tat selbst dem Täter nicht mehr entgegengehalten werden, das heisse, es dürften daran keine Rechtsfolgen mehr geknüpft werden. Der Täter sei vollständig rehabilitiert (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen
Strafgesetzbuches
[Allgemeine
Bestimmungen,
Einführung und Anwendung des Gesetzes] und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998, BBl 1999 1979, 2168 [mit Bezug auf den gleichlautenden Art. 372 Abs. 7 des Entwurfs]). Was die Kenntnisnahme von aus dem Strafregister entfernten Vorstrafen durch den Strafrichter betrifft, sind die Konsequenzen eindeutig: Das Bundesgericht hatte unter dem alten Recht ein Verwertungsverbot noch abgelehnt. Die Entfernung aus dem Strafregister aufgrund des Zeitablaufs könne aber ein Indiz dafür sein, dass der Vorstrafe für die Sanktion keine grosse Bedeutung mehr zukomme (BGE 121 IV 3 E. 1c/dd). Nach Inkrafttreten von Art 369 Abs. 7
StGB ist das Bundesgericht angesichts dieser neuen, expliziten Gesetzesvorschrift indessen zum Schluss gekommen, dass entfernte Urteile weder bei der Strafzumessung noch bei der Prognosebeurteilung zu Lasten des Betroffenen verwendet werden dürfen (BGE 135 IV 87 E. 2, bestätigt in BGE 136 IV 1, E. 2.6.3). Was die Begutachtung durch medizinische Sachverständige betrifft, sieht das Bundesgericht sodann eine differenzierte Regelung vor, da einerseits ein forensischer Psychiater Vorstrafen, die ihm bekannt sind, bei der Begutachtung nicht einfach ausbelenden kann, andererseits aber eine Umgehung der gerichtlichen Verwertungsverbots verhindert werden muss (BGE 135 IV 87 E. 2.5). Unklar bleibt aber, wie sich die vollständige Rehabilitierung, von der in der Botschaft gesprochen wird, ausserhalb von Strafverfahren auswirkt. Es stellt sich insbesondere die Frage, ob sämtliche rechtsanwendenden Behörden dem Betroffenen die Verurteilung nicht mehr entgegenhalten dürfen. In diese Richtung geht die Formulierung von GRUBER, wonach das Verwertungsgebot für alle Behörden gelte, welche Strafregisterdaten beziehen, nicht nur für Strafverfolgungsbehörden (PATRICK GRUBER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Auflage, Basel 2007, Art. 369 Rz. 8). Damit äussert sich GRUBER aber nicht dazu, was gilt, wenn das Gesetz eine Datenbeschaffung auf anderem Weg ausdrücklich vorsieht. Anderswo wird davon ausgegangen, dass ein Verwertungsverbot im Seite 14
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Strafverfahren bestehe, der Betroffene sich im Fall der Entfernung aber auch gegenüber anderen staatlichen Stellen als nicht vorbestraft bezeichnen dürfe (GÜNTER STRATENWERTH / WOLFGANG WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Bern 2007, Art. 369 Rz. 4).
8.5. Zumindest was das Verfahren der Personensicherheitsprüfung betrifft, ist nicht von einem Verwertungsverbot von aus dem Strafregister entfernten Straftaten auszugehen, denn das BWIS lässt die Beschaffung von entsprechenden Informationen auf anderem Weg zu und schränkt deren Verwertung auch nicht ein. Weiter geht es bei der Personensicherheitsprüfung nicht darum, der betroffenen Person einen Vorwurf zu machen. Ziel ist vielmehr, Sicherheitsrisiken aufzudecken und damit Gefährdungen der inneren und äusseren Sicherheit abzuwenden (vgl. E. 4). Entsprechend kann ein Sicherheitsrisiko nicht nur aufgrund der Begehung von Straftaten bejaht werden, sondern auch aufgrund anderer Erkenntnisse über die zu beurteilende Person. Es wäre daher nicht sachgerecht, Art. 369 Abs. 7
StGB auf das Verfahren der Personensicherheitsprüfung im gleichen Sinne wie auf Strafverfahren anzuwenden. Auch bei einem Straftäter, der an sich vollständig rehabilitiert ist, kann das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos nicht von Vornherein ausgeschlossen werden. Wirkt sich die Straftat aufgrund der konkreten Umstände nach wie vor auf die Risikoeinschätzung aus, muss dies die Fachstelle berücksichtigen dürfen.
8.6. Indessen ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht jede Verurteilung wegen kriminellen Handlungen eine Person zum Sicherheitsrisiko macht. Auszugehen ist vielmehr von der Art des Delikts, den Umständen und den Beweggründen der Delinquenz. Es ist zu fragen, ob die damaligen Umstände Rückschlüsse auf Charakterzüge des Beschwerdeführers zulassen, die einen Risikofaktor darstellen. Weiter spielt eine Rolle, ob es sich um ein einmaliges Vergehen handelt oder ob der Betroffene wiederholt delinquiert hat und ob davon ausgegangen werden muss, dass Wiederholungsgefahr besteht. Zu berücksichtigen ist auch, wie lange das Delikt beziehungsweise die Verurteilung zurückliegt. Auch die Höhe der Strafe ist für sich allein nicht entscheidend ist das Strafmass aufgrund einer herabgesetzten Zurechnungsfähigkeit tief ausgefallen, kann gerade dieser Umstand Anlass zu besonderer Vorsicht sein. Bei der Beurteilung des sich im Delikt manifestierenden Sicherheitsrisikos muss aber auch der Frage nachgegangen werden, ob seither Umstände hinzugetreten Seite 15
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sind, welche die Verurteilung in den Hintergrund treten oder anders beurteilen lassen, d.h. ob sich die Risikobeurteilung zugunsten der zu überprüfenden Person geändert hat. Vorab sind die Umstände des Einzelfalls massgebend (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 5050/2011 vom 12. Januar 2012 E. 5.2 und A4673/2010 vom 7. April 2011 E. 6.4 je mit Hinweisen).
Bei bereits aus dem Strafregister entfernten Vorstrafen ist somit dem langen Zeitraum seit der Verurteilung Rechnung zu tragen. Hinzu kommt, dass die betroffene Person mit der Entfernung des Eintrags als vollständig rehabilitiert gilt. Aus diesen Gründen kann es auf keinen Fall mehr angehen, ihre Vertrauenswürdigkeit mit dem blossen Hinweis auf die entsprechende Vorstrafe in Frage zu stellen. Sind aus dem Strafregister entfernte Vorstrafen ausschlaggebend für den Erlass einer negativen Risikoverfügung, so hat die Fachstelle eingehend darzulegen, weshalb im konkreten Einzelfall trotz dem weiten zurückliegen der Vorstrafen nach wie vor von einem Sicherheitsrisiko auszugehen ist. 8.7. Bezüglich der Vorstrafen des Beschwerdeführers besteht somit kein Verwertungsverbot. Der Tatsache, dass die Vorstrafen längere Zeit zurückliegen und unterdessen aus dem Strafregister entfernt wurden, ist aber gebührend Rechnung zu tragen.
9.
9.1. Die Vorinstanz begründet die negative Risikoverfügung zunächst unter dem Titel "Integrität und Vertrauenswürdigkeit". Unter diesem Titel ist zu prüfen, ob darauf vertraut werden kann, dass der Beschwerdeführer bei der Ausübung seiner Tätigkeit loyal zu seiner Aufgabe steht, mithin ob er Gewähr dafür bietet, das ihm entgegengebrachte Vertrauen nicht zu missbrauchen (vgl. oben E. 4 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A5050/2011 vom 12. Januar 2012 E. 8.1 mit Hinweis). 9.1.1. Der Beschwerdeführer wurde zwei Mal der Urkundenfälschung für schuldig befunden, da er eine Anwohnerparkkarte für die "Blaue Zone" bzw. Kehrichtgebührenmarken selber hergestellt hatte. Anlässlich seiner persönlichen Befragung durch die Fachstelle hat der Beschwerdeführer diese Strafen nicht von sich aus erwähnt. Als er gegen Ende der Befragung explizit danach gefragt wurde, ob er polizeilich verzeichnet sei, führte er aus, er habe sich einmal ein "Spässchen" geleistet und Kehrichtetiketten selber hergestellt, da dies für ihn eine Herausforderung Seite 16
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gewesen sei er habe deswegen bei der Polizei erscheinen müssen (01:34:42). Die zweite Vorstrafe wurde vom Beschwerdeführer trotz mehrmaligem Nachfragen nach weiteren Verzeichnungen nicht erwähnt. Als er auf den Vorfall betreffend Parkkarte aufmerksam gemacht wurde, führte er aus, er habe diese Angelegenheit vergessen, da deswegen nie etwas passiert sei (01:44:20, 01:45:55). Er habe beide Male schauen wollen, wie lange es gehe, bis man es merke (01:46:14). Die Tatsache, dass er aufgrund der Delikte zu bedingten Gefängnisstrafen verurteilt worden ist, war dem Beschwerdeführer nicht mehr bewusst (01:48:50). 9.1.2. Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung aus, obschon die begangenen Urkundenfälschungen bereits einige Jahre zurücklägen, beurteile sie die Art der Delikte in Bezug auf die sicherheitsempfindliche Funktion des Beschwerdeführers als erheblich und die dafür notwendige kriminelle Energie als besorgniserregend. Die Delikte seien nicht im jugendlichen Leichtsinn, sondern im Alter von (...) bzw. (...) Jahren begangen worden. Zusätzlich erstaune die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Delikte heute noch bagatellisiere, nicht als solche anerkenne und dementsprechend auch keine Einsicht oder Reue empfinde. Er bezeichne seine Taten heute noch als Herausforderung und vergesse oder verdränge sogar eine der beiden Straftaten. Daher könne die Fachstelle zum heutigen Zeitpunkt nicht mit Sicherheit ausschliessen, dass es nicht noch zu mehr Deliktsversuchen oder begangenen Delikten gekommen ist oder noch kommen wird. Der Aussage des Beschwerdeführers, er habe einen ausgeprägten Gerechtigkeitssinn, könne daher kaum Gehör geschenkt werden. Erschwerend komme hinzu, dass der Beschwerdeführer seine grafischen Kenntnisse wiederholt widerrechtlich eingesetzt habe und deshalb zwei Mal wegen Urkundenfälschung verurteilt worden sei. In seiner Stellungnahme zuhanden der Vorinstanz vom 15. März 2010 bedauere der Beschwerdeführer zwar, nicht von Anfang an die Wahrheit gesagt zu haben, was jedoch als Schutzbehauptung gewertet werden müsse. Weiter halte der Beschwerdeführer in dieser Stellungnahme fest, er wolle die begangenen Taten nicht verharmlosen, was jedoch im Widerspruch zu seinen Äusserungen während der Befragung stehe. Es sei durchaus möglich,
dass
das
Verfahren
der
Sicherheitsprüfung
den
Beschwerdeführer zu einer neuen Einsicht betreffend seiner Delikte bewegt habe, dabei stelle sich jedoch die Frage, wie lange dieser kognitive Wechsel bestehen bleibe. Die Prognose bezüglich Wiederholungsgefahr sei deshalb selbst dann ungünstig, wenn der lange Zeitraum seit der letzten Verurteilung sowie die Beteuerungen, nicht Seite 17
A4582/2010
wieder Rückfällig zu werden, mit einbezogen werden. Die Verurteilungen und vor allem die leichtfertige Einstellung zu den begangenen Delikten würden, unter Berücksichtigung der sicherheitsempfindlichen Funktion des Beschwerdeführers einen wesentlichen Schatten auf dessen Integrität und Vertrauenswürdigkeit werfen.
Der Beschwerdeführer bestreitet die Beurteilung der Vorinstanz. Die Äusserung, wonach die Prognose bezüglich Wiederholungsgefahr selbst dann ungünstig sei, wenn der lange Zeitraum seit der letzten Verurteilung sowie die Beteuerungen des Beschwerdeführersmit einbezogen würden, sei persönlichkeitsverletzend.
9.1.3. Bei der Urkundenfälschung handelt es sich um ein Delikt, welches die Vertrauenswürdigkeit des Täters generell zu trüben vermag, auch wenn aufgrund der konkreten Tatumstände keine hohen Strafen ausgesprochen wurden. Sodann ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sich von einer ersten Verurteilungen nicht davon hat abhalten lassen, einschlägig rückfällig zu werden. Andererseits fällt stark zugunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht, dass die Delikte, welche er 1995 und 1998 begangen hat, längere Zeit zurückliegen, er sich seit der zweiten Verurteilung im Februar 1999 nichts mehr hat zuschulden kommen lassen und die entsprechenden Strafregistereinträge unterdessen entfernt wurden (vgl. zum Ganzen E. 8.6). Die Vorinstanz beurteilt die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers nicht allein aufgrund der begangenen Urkundenfälschungen als eingeschränkt, sondern auch aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Vorstrafen anlässlich der persönlichen Befragung bagatellisierte und nicht als solche anerkannte, also nach wie vor eine leichtfertige Einstellung zu den begangenen Delikten zeigte. Klarzustellen ist, dass der Beschwerdeführer auch auf Nachfrage nicht verpflichtet war, über begangene Delikte zu informieren, wovon auch die Fachstelle nicht ausgeht. Die Bagatellisierungstendenzen zeigten sich indessen auch, nachdem das jeweilige Delikt (vom Beschwerdeführer bzw. vom Befrager) angesprochen worden war. Es entsteht bei Anhörung der Tonaufzeichnung tatsächlich der Eindruck, der Beschwerdeführer halte die begangenen Urkundenfälschungen nach wie vor für Bagatelldelikte. Trotz dem langen Zeitraum seit der letzten Verurteilung besteht damit Anlass, nach wie vor von einer Wiederholungsgefahr auszugehen. Daran ändern auch die Ausführungen in der Stellungnahme Seite 18
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des Beschwerdeführers zuhanden der Vorinstanz nichts, er sei bei der Befragung in Versuchung gekommen, seine Vergangenheit zu beschönigen, sei sich aber immer bewusst gewesen, dass Urkundenfälschung keine Bagatelle sei. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, muss dies jedoch als Schutzbehauptung gewertet werden. 9.1.4. Integrität und Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers sind damit als eingeschränkt zu beurteilen.
9.2. Unter dem Titel "passive Bestechlichkeit" kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass angesichts der angespannten finanziellen Lage des Beschwerdeführers eine erhöhte Korruptionsanfälligkeit bestehe. In ihrer Vernehmlassung führt sie dann allerdings aus, dass von Verbesserung der finanziellen Situation ausgegangen werden könne, sollte der Beschwerdeführer in der Zeit der Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens den aufgenommenen Kleinkredit wie geplant nahezu abbezahlt haben. Ohnehin aber ist die Vorinstanz zu keinem Zeitpunkt von gravierenden finanziellen Problemen ausgegangen. Sollte die finanzielle Situation des Beschwerdeführers dennoch in einem gewissen Masse angespannt sein, so würde diesem Umstand jedenfalls nur untergeordnete Bedeutung zukommen. Die Frage braucht daher nicht geklärt zu werden.
9.3. Unter dem Titel "Erpressbarkeit" führt die Vorinstanz sodann aus, wer vor seinem privaten oder beruflichen Umfeld Unregelmässigkeiten in seiner Biographie verheimlichen wolle, die bei Offenlegung zu persönlichen Nachteilen führen könnten, gelte als erpressbar. Der Beschwerdeführer habe nach eigenen Angaben weder seinen Arbeitgeber noch sein näheres soziales Umfeld über die Verurteilungen informiert. Seine Vorgesetzten seien zudem auch nicht über seine finanziellen
Verhältnisse
orientiert.
Aufgrund
des
bewussten
Vorenthaltens von wesentlichen Informationen bezüglich der persönlichen Lebenssituation gegenüber dem Arbeitgeber, insbesondere als Mitarbeiter im Bereich Militärjustiz, müsse von einer erhöhten Erpressungsgefährdung ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer wendet
in
seiner
Stellungnahme
zuhanden
des
Bundesverwaltungsgerichts ein, er habe keine Schwäche, welche ihn erpressbar mache. Er verharmlose die Delikte zwar nicht, aber da die Taten lange zurücklägen und sein Verschulden sehr gering gewesen sei, sei er mit diesen sicher nicht erpressbar.
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Dem Beschwerdeführer ist insofern Recht zu geben, als die Vorinstanz Bagatellisierungstendenzen und eine leichtfertigen Einstellung zu den begangenen Delikten festgestellt hat. Entsprechend kann nicht davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer überaus wichtig ist, die Taten vor seinem Umfeld zu verheimlichen. 9.4. Schliesslich führt die Vorinstanz unter dem Titel "Reputationsverlust und Spektakelwert" aus, das Oberauditorat als Institution des Bundes geniesse ein sogenanntes Institutionsvertrauen, welches ihm die Bevölkerung entgegenbringe. Als Mitarbeiter des Oberauditorats, welches unter anderem die Aufsicht über die Militärjustiz ausübe, müsse der Beschwerdeführer über einen makellosen Leumund verfügen. Die beiden Verurteilungen wegen Urkundenfälschung seien mit seiner Funktion per se unverträglich und würden der Glaubwürdigkeit des Oberauditorats erheblich schaden. Allein dieser Umstand lasse auf ein erhöhtes Sicherheitsrisiko schliessen.
Der Beschwerdeführer führt sinngemäss aus, er stehe aufgrund seiner Funktion nicht unter erhöhter Beobachtung durch die Öffentlichkeit, sondern sei lediglich als (...) tätig und habe sich auch seit Jahren weder beruflich noch privat etwas zuschulden kommen lassen. 9.4.1. Bei der Beurteilung des Spektakelwerts geht es wie die Vorinstanz richtig ausführt nicht primär darum, den Staat vor allfälligen Blamagen zu schützen. Es soll vielmehr materieller wie auch immaterieller Schaden präventiv abgewendet und das störungsfreie Funktionieren der betroffenen Institution bzw. der Eidgenossenschaft als solcher gewahrt werden. Die Annahme eines Sicherheitsrisikos ist dann gerechtfertigt, wenn ein konkreter Zusammenhang zwischen dem vorgeworfenen Sicherheitsrisiko und der dadurch entstandenen Bedrohung des Institutionsvertrauens gegeben ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A8451/2010 vom 20. September 2011 E. 11.3 mit Hinweis). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher in mehreren Fällen davon ausgegangen, dass bereits das Bekanntwerden des einer Vorstrafe zugrunde liegenden Sachverhalts zu einem schweren materiellen und immateriellen Schaden führen könnte (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A4673/2010 vom 7. April 2011 E. 6.7.4 und A7894/2009 vom 16. Juni 2010 E. 6.4).
9.4.2. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, muss das Oberauditoriat, welches für das Funktionieren der Militärjustiz verantwortlich ist, darauf Seite 20
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bedacht sein, nur Personen mit tadellosem Leumund zu beschäftigen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Urkunden gefälscht hat, ist daher im Hinblick auf seine Beschäftigung im Oberauditoriat problematisch, unabhängig von seinen konkreten Aufgaben. Ob sich bereits ein so grosser Spektakelwert ergibt, dass allein deshalb von einem Sicherheitsrisiko auszugehen wäre, kann indessen offen bleiben. 10.
10.1. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, in der Person des Beschwerdeführers bestehe ein Sicherheitsrisiko. Aufgrund der eingeschränkten
Integrität
und
Vertrauenswürdigkeit
des
Beschwerdeführers besteht im Ergebnis kein Anlass, von dieser Einschätzung abzuweichen, zumal sich das Bundesverwaltungsgericht bei der diesbezüglichen Beurteilung eine gewisse Zurückhaltung auferlegt (vgl. oben E. 2).
10.2.
Die
Ausführungen
der
Vorinstanz
betreffend
die
Verhältnismässigkeit der erlassenen negativen Risikoverfügung sind kurz gehalten und beschränken sich im Wesentlichen auf die theoretischen Grundlagen. Es kann mit der Vorinstanz aber darin einig gegangen werden, dass keine mildere Massnahme ersichtlich ist, welche ebenso wie der Erlass einer negativen Risikoverfügung zum angestrebten Ziel führen würde, das Risiko eines Schadens sofort und nachhaltig möglichst klein zu halten. Der Beschwerdeführer wird sodann, wie sich im Beschwerdeverfahren ergeben hat, (...) in einer neuen Funktion weiterbeschäftigt, wenn auch die genauen Anstellungsbedingungen noch nicht bekannt sind. Entsprechend überwiegt das öffentliche Interesse an der Vermeidung eines Sicherheitsrisikos gegenüber dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an einer weiteren Ausübung seiner bisherigen Funktion. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als verhältnismässig.
10.3. Der Beschwerdeführer rügt verschiedentlich, die Vorinstanz habe die Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns verletzt ihr Entscheid verstosse gegen das Willkürverbot von Art. 9
BV und verletze den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung nach Art. 29 Abs. 1
BV. Nachdem gezeigt wurde, dass sowohl die Datenerhebung durch die Vorinstanz als auch die anschliessende Würdigung der erhobenen Daten nicht zu beanstanden sind, ist die Rüge der Willkür zurückzuweisen. Seite 21
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Weiter legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern der Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung im Verfahren vor Vorinstanz verletzt worden sein soll, und dies ist auch nicht ersichtlich, weshalb auch diese Rüge zurückzuweisen ist.
10.4. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
11.
11.1. Grundsätzlich hat die unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Diese wären vorliegend, inklusive der Kosten für den Zwischenentscheid vom 23. Juni 2011, auf Fr. 1'000. festzusetzen (Art. 1 ff
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), angesichts der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz rechtfertigt sich allerdings eine Reduktion auf Fr. 500.. Die Kosten sind in dem Beschwerdeführer in diesem Betrag aufzuerlegen und mit dem in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
11.2. Angesichts seines Unterliegens steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7
VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
Seite 22
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die Vorinstanz (RefNr. [...] Einschreiben)
das Generalsekretariat VBS (Gerichtsurkunde).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
Christoph Bandli
Andreas Meier
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand:
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Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
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Urteil vom 20. Januar 2012
Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richter Alain Chablais, Richterin Kathrin Dietrich, Gerichtsschreiber Andreas Meier.
Parteien
A._______
vertreten durch Fürsprecher Thomas Marfurt,
Beschwerdeführer,
gegen
Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informations und Objektsicherheit (IOS),
Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Personensicherheitsprüfung.
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Sachverhalt:
A.
A._______ arbeitete seit 2006 als (...) im Oberauditorat des Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). Da er in dieser Funktion regelmässigen Zugang zu VERTRAULICH klassifizierten Informationen hat, wurde anlässlich seiner Anstellung eine Personensicherheitsprüfung (Grundsicherheitsprüfung) durchgeführt. Die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informatik und Objektsicherheit (Fachstelle IOS nachfolgend: Fachstelle) erachtete A._______ nicht als Sicherheitsrisiko und erliess am 6. Juli 2006 eine positive Risikoverfügung. Mitte 2008 leitete das Generalsekretariat VBS sodann eine erweiterte Sicherheitsprüfung durch die Fachstelle ein, da A._______ auch regelmässigen Zugang zu GEHEIM klassifizierten Informationen habe. A._______ gab am 27. Mai 2008 auf dem Formular "Personensicherheitsprüfung für Angestellte des Bundes" seine Zustimmung zur Durchführung dieser Sicherheitsprüfung und zur Datenerhebung durch die Fachstelle.
B.
Die Fachstelle erlangte während des Verfahrens Kenntnis von mehreren strafrechtlich relevanten Vorfällen: Am 18. September 1995 wurde A._______ vom (...) der Urkundenfälschung, begangen im Frühjahr 1995 durch Herstellen einer Anwohnerparkkarte für die "Blaue Zone", sowie des mehrfachen Nichtanbringens der Parkscheibe in Blauer Zone schuldig gesprochen. Er wurde zu einer Gefängnisstrafe von 14 Tagen, bedingt auf zwei Jahre, und einer Busse von Fr. 150 verurteilt. Sodann sprach das (...) per Strafmandat vom 12. Februar 1999 wegen mehrfacher Urkundenfälschung eine bedingte Gefängnisstrafe von 10 Tagen aus, bei einer Probezeit von drei Jahren. A._______ hatte im Oktober 1998 selber Kehrichtgebührenmarken hergestellt (zwei Bögen à fünf Stück) und sieben der gefälschten Marken auf Kehrichtsäcke aufgeklebt. Schliesslich wurde ihm am 27. Dezember 2012 noch eine Busse von Fr. 40. wegen Missachtung eines richterlichen Verbots (Parkieren auf Privatgrund) auferlegt.
Weiter
stellte
die
Fachstelle
fest,
dass
gemäss
Betreibungsregisterauszug vom 10. Juli 2008 von der Steuerverwaltung eine Betreibung über Fr. 1'412. gegen A._______ eingeleitet worden war und dieser dagegen Rechtsvorschlag erhoben hatte.
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C.
Am 6. August 2009 führte die Fachstelle eine persönliche Befragung von A._______ durch.
D.
Anlässlich der persönlichen Befragung gab A._______ auf den Formularen "Fristverlängerung zur Datenerhebung" und "Ermächtigung zur Befragung von Drittpersonen" seine Zustimmung zu einer weiteren Datenerhebung. Gemäss dem von der Fachstelle gleichentags per Fax eingeholten Betreibungsregisterauszug vom 6. August 2009 waren keine Betreibungen mehr registriert.
E.
Mit Schreiben vom 3. März 2010 teilte die Fachstelle A._______ mit, sie beabsichtige eine Risikoverfügung mit Auflagen oder eine negative Risikoverfügung zu erlassen, und begründete dies ausführlich. Sie setzte A._______ Frist an, um eine schriftliche Stellungnahme und allenfalls Beweismittel einzureichen. A._______ äusserte sich gegenüber der Fachstelle mit Schreiben vom 15. März 2010.
F.
Am 20. Mai 2010 erliess die Fachstelle eine negative Risikoverfügung. Sie hielt im Dispositiv fest, A._______ werde als Sicherheitsrisiko im Sinne von BWIS und PSPV erachtet (Ziff. 1). Von seiner Weiterverwendung in der Funktion als (...) im Oberauditorat sei abzusehen
(Ziff. 2).
Von
der
Weiterverwendung
in
einer
sicherheitsempfindlichen Funktion im VBS sei generell abzusehen (Ziff. 3). Es dürfe ihm kein Zugang zu VERTRAULICH und GEHEIM klassifizierten Informationen, militärischen Anlagen oder Materialien gewährt werden (Ziff. 4).
G.
Am 21. Juni 2010 erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht mit dem Begehren, die negative Risikoverfügung vom 20. Mai 2010 sei aufzuheben. Der Beschwerdeführer führt unter anderem aus, dass die Verurteilungen längst aus dem Strafregister gelöscht sein müssten und deshalb auch von der Fachstelle (nachfolgend: Vorinstanz) nicht mehr hätten beachtet werden dürfen. Insgesamt rügt er neben der Unrechtmässigkeit der
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Verfügung die Verletzung allgemeiner Verfahrensgarantien und des Willkürverbots.
H.
Der Beschwerdeführer stellte in der Beschwerdeschrift zudem den Antrag, das Beschwerdeverfahren sei vorläufig zu sistieren, da versucht werde, eine einvernehmliche Lösung zwischen Arbeitgeber und Beschwerdeführer
zu
finden.
In
der
Folge
sistierte
das
Bundesverwaltungsgericht das Verfahren längstens bis zum 23. August 2010 auf entsprechende Begehren des Beschwerdeführers wurde die Sistierung mehrmals verlängert, letztmals bis zum 2. Mai 2011. Nachdem der Beschwerdeführer am 2. Mai 2011 erneut die Verlängerung der Verfahrenssistierung
beantragt
hatte,
forderte
das
Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2011 den Oberauditor als Arbeitgeber auf, Auskunft in zeitlicher Hinsicht über den Stand der arbeitsrechtlichen Verhandlungen mit dem Beschwerdeführer zu geben. Das Oberauditorat teilte darauf mit Schreiben vom 11. Mai 2011 mit, dass der Beschwerdeführer seit Eröffnung der negativen Risikoverfügung nicht mehr im Oberauditorat, sondern (Angaben zum aktuellen Arbeitsort) arbeite. Der öffentlichrechtliche Arbeitsvertrag mit dem Oberauditor sei nicht aufgelöst worden. Dem Beschwerdeführer werde (vom zukünftigen Arbeitgeber) zugesichert, dass er ab ca. Mitte 2012
(eine
bestimmte
Stelle)
übernehmen
könne.
Die
Vertragsmodalitäten würden unmittelbar vor dem Stellenantritt festgelegt. Der Beschwerdeführer erklärte darauf in seiner Stellungnahme vom 25. Mai 2011, dass auf die Verfahrenssistierung verzichtet werde. I.
Ebenfalls am 25. Mai 2011 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2011 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch ab. J.
Die Vorinstanz reicht dem Bundesverwaltungsgericht 7. Juli 2011 ihre Vernehmlassung zur Beschwerde ein und beantragt, diese sei abzuweisen.
K.
Der Beschwerdeführer hält in seiner Stellungnahme vom 16. September 2011 am Antrag fest, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben.
Seite 4
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L.
Auf die Vorbringen der Parteien im Einzelnen und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
gegen
Verfügungen
nach
Art. 5
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von Behörden erlassen wurden, die gemäss Art. 33
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
des
Bundesverwaltungsgerichts.
Die
Personensicherheitsprüfung fällt nicht unter die Ausnahme von Art. 32 Abs. 1 Bst. a
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
A4582/2010
er (...) weiterbeschäftigt, doch sind die genauen Anstellungsbedingungen noch nicht bekannt. Aufgrund der negativen Risikoverfügung ist zudem auch die Möglichkeit zukünftiger Stellenwechsel eingeschränkt. Der Beschwerdeführer ist somit zur Beschwerde legitimiert. 1.4. Auf die im Übrigen frist und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Art. 49 Bst. a
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
3.1. Der Beschwerdeführer rügt in der Beschwerdeschrift zunächst, er habe die Vorinstanz mit Schreiben vom 9. Juni 2010, d.h. während laufender Beschwerdefrist, um Einsicht in die Akten ersucht. Die Vorinstanz habe nicht darauf reagiert und ihm damit das Akteneinsichtsrecht verweigert. Somit sei das rechtliche Gehör verletzt worden und die Verfügung nur schon aus diesem Grund aufzuheben. Wie sich aus den Vorakten ergibt, hat die Vorinstanz die Akten dem Beschwerdeführer tatsächlich erst am 23. Juni 2010 zugestellt, als die Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen und die Beschwerde eingereicht war. Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung dazu aus, die zuständige Person habe sich im Militärdienst befunden und ihr Stellvertreter habe das Gesuch bedauerlicherweise nicht bearbeitet. Seite 6
A4582/2010
3.2. Der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör wird in Art. 29 Abs. 2
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
||||||
| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
||||||
| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 26 |
||||||
| Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: | ||||||
| Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden; | ||||||
| alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke; | ||||||
| Niederschriften eröffneter Verfügungen. | ||||||
| Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist. [1] | ||||||
| Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
3.3. Vorliegend hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Sinne von Art. 20 Abs. 1 aPSPV Gelegenheit geboten, zum Ergebnis der Abklärungen schriftlich Stellung zu nehmen und ihm dadurch das rechtliche Gehör grundsätzlich gewährt. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des Verfahrens, welches dem Entscheid der Vorinstanz vorausgegangen ist, kein Gesuch um Akteneinsicht gestellt. Vielmehr geht es vorliegend um das späte bzw. verspätete Gewähren der nachträglichen Akteneinsicht, welche für das Ergreifen eines Rechtsmittels von Bedeutung ist (vgl. BERNHARD WALDMANN / MAGNUS OESCHGER, in: Waldmann / Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich / Basel / Genf 2009, Art. 26
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 26 |
||||||
| Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: | ||||||
| Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden; | ||||||
| alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke; | ||||||
| Niederschriften eröffneter Verfügungen. | ||||||
| Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist. [1] | ||||||
| Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 26 |
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| Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: | ||||||
| Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden; | ||||||
| alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke; | ||||||
| Niederschriften eröffneter Verfügungen. | ||||||
| Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist. [1] | ||||||
| Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann im Beschwerdeverfahren ausnahmsweise "geheilt" werden, wenn Seite 7
A4582/2010
der Berechtigte noch die Möglichkeit hat, sich eingehend zu äussern und der Beschwerdeinstanz eine Prüfung im gleichen Umfang wie durch die Vorinstanz möglich ist (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2 und BGE 127 V 431 E. 3d/aa mit Hinweis Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A1291/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 3.2 mit Hinweisen vgl. auch BGE 137 I 195 E. 2.3.2). Die Akten lagen dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Stellungnahme ans Bundesverwaltungsgericht vom 16. September 2011 vor und dieser hatte damit die Möglichkeit, noch auf Aspekte einzugehen, welche sich erst nach dem Aktenstudium ergeben haben. Er bringt solche Aspekte indessen nicht vor und macht auch nicht geltend, dass ihm durch die späte Aktenzustellung Nachteile erwachsen seien. In einem solchen Fall kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A4116/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 4.3). Die angefochtene Verfügung ist damit in materieller Hinsicht zu prüfen.
4.
Ziel der Personensicherheitsprüfung ist es, bei Personen, die eine nach Art. 19 Abs. 1
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 26 |
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| Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: | ||||||
| Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden; | ||||||
| alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke; | ||||||
| Niederschriften eröffneter Verfügungen. | ||||||
| Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist. [1] | ||||||
| Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 26 |
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| Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: | ||||||
| Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden; | ||||||
| alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke; | ||||||
| Niederschriften eröffneter Verfügungen. | ||||||
| Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist. [1] | ||||||
| Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 120 BWIS Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) Art. 1 Zweck |
||||||
| Dieses Gesetz dient der Sicherung der demokratischen und rechtsstaatlichen Grundlagen der Schweiz sowie dem Schutz der Freiheitsrechte ihrer Bevölkerung. | ||||||
A4582/2010
Erpressbarkeit und exzessiver Lebenswandel (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A5050/2011 vom 12. Januar 2012 E. 3 mit Hinweisen).
Seite 9
A4582/2010
5.
Am 1. April 2011 ist die Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV, 120.4) in Kraft getreten. Auf den vorliegenden Fall findet jedoch noch die Verordnung vom 19. Dezember 2001 über die Personensicherheitsprüfungen (aPSPV, AS 2002 377) Anwendung.
6.
6.1. Im Rahmen der Beurteilung, ob eine Person ein Sicherheitsrisiko im Sinne des BWIS darstellt, ist stets eine Abwägung zu treffen zwischen der Sicherheitsempfindlichkeit der Funktion und dem konkreten Risiko, das von der betroffenen Person ausgeht. Je heikler eine Funktion ist, desto tiefer ist die Schwelle für ein Sicherheitsrisiko anzusetzen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A5050/2011 vom 12. Januar 2012 E. 5.1 mit Hinweis).
6.2. Die Bejahung eines relevanten Sicherheitsrisikos im Sinne des BWIS kann auch aufgrund der Summe mehrerer Risikoquellen gerechtfertigt sein, selbst wenn einzelne davon für sich genommen kein relevantes Sicherheitsrisiko
darstellen
würden
(vgl.
Urteil
des
Bundesverwaltungsgerichts A5050/2011 vom 12. Januar 2012 E. 5.3 mit Hinweisen).
6.3. Bei der Personensicherheitsprüfung kann nicht nur aufgrund "harter" Fakten entschieden werden. Es geht vielmehr darum, eine Risikoeinschätzung vorzunehmen, welche aufgrund von Erhebungen gemacht wird. Dass es sich bei den aus den erhobenen Daten gezogenen Schlussfolgerungen auch um Annahmen und Vermutungen handeln muss, liegt in der Natur der Sache, da bei der Personensicherheitsprüfung eine Prognose über ungewisse künftige Sacherhalte vorgenommen werden muss. Gerichtlich überprüft werden kann zum einen, ob die getätigten Erhebungen auf zulässige Weise erfolgt sind, zum andern, ob die erhobenen Daten anschliessend korrekt gewürdigt worden sind (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 5050/2011 vom 12. Januar 2012 E. 5.4 mit Hinweisen).
Seite 10
A4582/2010
7.
7.1. Der Beschwerdeführer führt aus, dass die gegen ihn ergangenen Urteile bereits anlässlich der ersten Personensicherheitsprüfung im Jahr 2006 bekannt gewesen seien, welche zu einer positiven Risikoverfügung geführt habe. Die Vorinstanz hält dem in ihrer Vernehmlassung entgegen, sie habe bei der damaligen Grundsicherheitsprüfung keine Datenerhebung durch die zuständige kantonale Polizei durchführen lassen können, weshalb ihr die Verurteilungen damals nicht zur Kenntnis gelangt seien. Bei einer erweiterten Sicherheitsprüfung, wie sie vorliegend stattgefunden habe, könnten Daten hingegen nicht nur aus dem Strafregister erhoben werden, sondern auch durch Erhebung der zuständigen Polizei.
7.2. Für Angestellte der Bundesverwaltung mit regelmässigem Zugang zu VERTRAULICH
klassifizierten
Informationen
erfolgt
eine
Grundsicherheitsprüfung (Art. 10 Abs. 1 Bst. a
|
SR 120 BWIS Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) Art. 10 [1] Informationspflichten von fedpol |
||||||
| Fedpol informiert die andern Sicherheitsorgane des Bundes und die Kantone sowie die an polizeilichen Aufgaben mitwirkenden Bundesorgane über alle Vorgänge, welche die innere Sicherheit in ihrem Aufgabenbereich beeinträchtigen können. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). | ||||||
|
SR 120 BWIS Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) Art. 10 [1] Informationspflichten von fedpol |
||||||
| Fedpol informiert die andern Sicherheitsorgane des Bundes und die Kantone sowie die an polizeilichen Aufgaben mitwirkenden Bundesorgane über alle Vorgänge, welche die innere Sicherheit in ihrem Aufgabenbereich beeinträchtigen können. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). | ||||||
aus
den
Registern
der
Sicherheits
und
der
Strafverfolgungsorgane von Bund und Kantonen und aus dem Strafregister sowie durch Einholen von Auskünften über laufende Strafverfahren, und die betreffende Person wird auf Grund dieser Daten beurteilt (Art. 10 Abs. 2
|
SR 120 BWIS Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) Art. 10 [1] Informationspflichten von fedpol |
||||||
| Fedpol informiert die andern Sicherheitsorgane des Bundes und die Kantone sowie die an polizeilichen Aufgaben mitwirkenden Bundesorgane über alle Vorgänge, welche die innere Sicherheit in ihrem Aufgabenbereich beeinträchtigen können. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). | ||||||
|
SR 120 BWIS Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) Art. 10 [1] Informationspflichten von fedpol |
||||||
| Fedpol informiert die andern Sicherheitsorgane des Bundes und die Kantone sowie die an polizeilichen Aufgaben mitwirkenden Bundesorgane über alle Vorgänge, welche die innere Sicherheit in ihrem Aufgabenbereich beeinträchtigen können. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). | ||||||
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SR 120 BWIS Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) Art. 10 [1] Informationspflichten von fedpol |
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| Fedpol informiert die andern Sicherheitsorgane des Bundes und die Kantone sowie die an polizeilichen Aufgaben mitwirkenden Bundesorgane über alle Vorgänge, welche die innere Sicherheit in ihrem Aufgabenbereich beeinträchtigen können. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). | ||||||
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SR 120 BWIS Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) Art. 10 [1] Informationspflichten von fedpol |
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| Fedpol informiert die andern Sicherheitsorgane des Bundes und die Kantone sowie die an polizeilichen Aufgaben mitwirkenden Bundesorgane über alle Vorgänge, welche die innere Sicherheit in ihrem Aufgabenbereich beeinträchtigen können. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). | ||||||
A4582/2010
bis zum Ablauf der Probezeit bewährte und allfällige Bussen vollzogen waren (Art. 41 Ziff. 4 aStGB). Ein gelöschter Eintrag durfte gemäss Art. 363 Abs. 4 aStGB nur Untersuchungsämtern, Strafgerichten, Strafvollzugsbehörden und den für die Rehabilitation und die Löschung zuständigen Gerichten mitgeteilt werden sowie auch den für die Erteilung und
den
Entzug
von
Führerausweisen
zuständigen
Verwaltungsbehörden.
7.3. Die dem Beschwerdeführer angesetzten Probezeiten liefen in den Jahren 1997 bzw. 2002 ab. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die Vorinstanz bei der Grundsicherheitsprüfung im Jahr 2006 aufgrund der Löschung der Strafregistereinträge von den Verurteilungen keine Kenntnis hatte. Der Beschwerdeführer vermag das nicht begründet in Zweifel zu ziehen. Das Ergebnis der damaligen Sicherheitsprüfung kann der Vorinstanz daher vorliegend nicht entgegengehalten werden. Zwar ist es nicht verständlich, dass die erweiterte Sicherheitsprüfung vom Arbeitgeber
erst
ungefähr
zwei
Jahre
nach
Beginn
des
Arbeitsverhältnisses eingeleitet wurde, dies kann aber der Fachstelle nicht zum Vorwurf gemacht werden.
8.
8.1. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, dass die Verurteilungen unterdessen aus dem Strafregister entfernt sein müssten. Entsprechend, so der Beschwerdeführer, wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen, die beiden Urteile bei der aktuellen Personensicherheitsprüfung nicht zu berücksichtigen.
8.2. Gemäss Art. 369 Abs. 3
|
SR 120 BWIS Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) Art. 10 [1] Informationspflichten von fedpol |
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| Fedpol informiert die andern Sicherheitsorgane des Bundes und die Kantone sowie die an polizeilichen Aufgaben mitwirkenden Bundesorgane über alle Vorgänge, welche die innere Sicherheit in ihrem Aufgabenbereich beeinträchtigen können. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). | ||||||
|
SR 120 BWIS Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) Art. 10 [1] Informationspflichten von fedpol |
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| Fedpol informiert die andern Sicherheitsorgane des Bundes und die Kantone sowie die an polizeilichen Aufgaben mitwirkenden Bundesorgane über alle Vorgänge, welche die innere Sicherheit in ihrem Aufgabenbereich beeinträchtigen können. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). | ||||||
A4582/2010
1. Dezember 1999 (AS 1999 3509). Nach der Entfernung sind die Eintragungen auch für die Strafbehörden nicht mehr ersichtlich. Neu ist, dass in Art. 369 Abs. 7
|
SR 120 BWIS Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) Art. 10 [1] Informationspflichten von fedpol |
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| Fedpol informiert die andern Sicherheitsorgane des Bundes und die Kantone sowie die an polizeilichen Aufgaben mitwirkenden Bundesorgane über alle Vorgänge, welche die innere Sicherheit in ihrem Aufgabenbereich beeinträchtigen können. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). | ||||||
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SR 120 BWIS Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) Art. 10 [1] Informationspflichten von fedpol |
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| Fedpol informiert die andern Sicherheitsorgane des Bundes und die Kantone sowie die an polizeilichen Aufgaben mitwirkenden Bundesorgane über alle Vorgänge, welche die innere Sicherheit in ihrem Aufgabenbereich beeinträchtigen können. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). | ||||||
8.3. Der Entwurf des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Wahrung der inneren Sicherheit sah vor, dass die Daten anlässlich der Personensicherheitsprüfung aus den Registern der Sicherheits und der Strafverfolgungsorgane von Bund und Kantonen sowie aus dem Strafregister, ferner aus den Betreibungs und Konkursregistern, durch Befragung von Drittpersonen und durch persönliche Befragung der betroffenen Person erhoben werden können (Art. 18 Abs. 2 des Entwurfs BBl 1994 II 1210). In der Botschaft wurde dazu ausgeführt, dass die Datenerhebung in Absatz 2 abschliessend geregelt sei. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass nach dem damals geltenden Recht keine gelöschten Einträge aus dem Strafregister bekannt gegeben werden konnten. Dies solle auch so bleiben (Botschaft zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit und zur Volksinitiative «S.O.S. Schweiz ohne Schnüffelpolizei» vom 7. März 1994, BBl 1994 II 1127, 1187). Jedoch wurde im Verlauf der parlamentarischen Beratungen unter anderem die Möglichkeit hinzugefügt, die zuständige kantonale Polizei mit Erhebungen über die zu prüfende Person zu beauftragen (Art. 20 Abs. 2 Bst. c
|
SR 120 BWIS Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) Art. 10 [1] Informationspflichten von fedpol |
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| Fedpol informiert die andern Sicherheitsorgane des Bundes und die Kantone sowie die an polizeilichen Aufgaben mitwirkenden Bundesorgane über alle Vorgänge, welche die innere Sicherheit in ihrem Aufgabenbereich beeinträchtigen können. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). | ||||||
Seite 13
A4582/2010
8.4. Bezüglich des unterdessen in Kraft getretenen Art. 369 Abs. 7
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SR 120 BWIS Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) Art. 10 [1] Informationspflichten von fedpol |
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| Fedpol informiert die andern Sicherheitsorgane des Bundes und die Kantone sowie die an polizeilichen Aufgaben mitwirkenden Bundesorgane über alle Vorgänge, welche die innere Sicherheit in ihrem Aufgabenbereich beeinträchtigen können. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). | ||||||
Strafgesetzbuches
[Allgemeine
Bestimmungen,
Einführung und Anwendung des Gesetzes] und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998, BBl 1999 1979, 2168 [mit Bezug auf den gleichlautenden Art. 372 Abs. 7 des Entwurfs]). Was die Kenntnisnahme von aus dem Strafregister entfernten Vorstrafen durch den Strafrichter betrifft, sind die Konsequenzen eindeutig: Das Bundesgericht hatte unter dem alten Recht ein Verwertungsverbot noch abgelehnt. Die Entfernung aus dem Strafregister aufgrund des Zeitablaufs könne aber ein Indiz dafür sein, dass der Vorstrafe für die Sanktion keine grosse Bedeutung mehr zukomme (BGE 121 IV 3 E. 1c/dd). Nach Inkrafttreten von Art 369 Abs. 7
|
SR 120 BWIS Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) Art. 10 [1] Informationspflichten von fedpol |
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| Fedpol informiert die andern Sicherheitsorgane des Bundes und die Kantone sowie die an polizeilichen Aufgaben mitwirkenden Bundesorgane über alle Vorgänge, welche die innere Sicherheit in ihrem Aufgabenbereich beeinträchtigen können. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). | ||||||
A4582/2010
Strafverfahren bestehe, der Betroffene sich im Fall der Entfernung aber auch gegenüber anderen staatlichen Stellen als nicht vorbestraft bezeichnen dürfe (GÜNTER STRATENWERTH / WOLFGANG WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Bern 2007, Art. 369 Rz. 4).
8.5. Zumindest was das Verfahren der Personensicherheitsprüfung betrifft, ist nicht von einem Verwertungsverbot von aus dem Strafregister entfernten Straftaten auszugehen, denn das BWIS lässt die Beschaffung von entsprechenden Informationen auf anderem Weg zu und schränkt deren Verwertung auch nicht ein. Weiter geht es bei der Personensicherheitsprüfung nicht darum, der betroffenen Person einen Vorwurf zu machen. Ziel ist vielmehr, Sicherheitsrisiken aufzudecken und damit Gefährdungen der inneren und äusseren Sicherheit abzuwenden (vgl. E. 4). Entsprechend kann ein Sicherheitsrisiko nicht nur aufgrund der Begehung von Straftaten bejaht werden, sondern auch aufgrund anderer Erkenntnisse über die zu beurteilende Person. Es wäre daher nicht sachgerecht, Art. 369 Abs. 7
|
SR 120 BWIS Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) Art. 10 [1] Informationspflichten von fedpol |
||||||
| Fedpol informiert die andern Sicherheitsorgane des Bundes und die Kantone sowie die an polizeilichen Aufgaben mitwirkenden Bundesorgane über alle Vorgänge, welche die innere Sicherheit in ihrem Aufgabenbereich beeinträchtigen können. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). | ||||||
8.6. Indessen ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht jede Verurteilung wegen kriminellen Handlungen eine Person zum Sicherheitsrisiko macht. Auszugehen ist vielmehr von der Art des Delikts, den Umständen und den Beweggründen der Delinquenz. Es ist zu fragen, ob die damaligen Umstände Rückschlüsse auf Charakterzüge des Beschwerdeführers zulassen, die einen Risikofaktor darstellen. Weiter spielt eine Rolle, ob es sich um ein einmaliges Vergehen handelt oder ob der Betroffene wiederholt delinquiert hat und ob davon ausgegangen werden muss, dass Wiederholungsgefahr besteht. Zu berücksichtigen ist auch, wie lange das Delikt beziehungsweise die Verurteilung zurückliegt. Auch die Höhe der Strafe ist für sich allein nicht entscheidend ist das Strafmass aufgrund einer herabgesetzten Zurechnungsfähigkeit tief ausgefallen, kann gerade dieser Umstand Anlass zu besonderer Vorsicht sein. Bei der Beurteilung des sich im Delikt manifestierenden Sicherheitsrisikos muss aber auch der Frage nachgegangen werden, ob seither Umstände hinzugetreten Seite 15
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sind, welche die Verurteilung in den Hintergrund treten oder anders beurteilen lassen, d.h. ob sich die Risikobeurteilung zugunsten der zu überprüfenden Person geändert hat. Vorab sind die Umstände des Einzelfalls massgebend (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 5050/2011 vom 12. Januar 2012 E. 5.2 und A4673/2010 vom 7. April 2011 E. 6.4 je mit Hinweisen).
Bei bereits aus dem Strafregister entfernten Vorstrafen ist somit dem langen Zeitraum seit der Verurteilung Rechnung zu tragen. Hinzu kommt, dass die betroffene Person mit der Entfernung des Eintrags als vollständig rehabilitiert gilt. Aus diesen Gründen kann es auf keinen Fall mehr angehen, ihre Vertrauenswürdigkeit mit dem blossen Hinweis auf die entsprechende Vorstrafe in Frage zu stellen. Sind aus dem Strafregister entfernte Vorstrafen ausschlaggebend für den Erlass einer negativen Risikoverfügung, so hat die Fachstelle eingehend darzulegen, weshalb im konkreten Einzelfall trotz dem weiten zurückliegen der Vorstrafen nach wie vor von einem Sicherheitsrisiko auszugehen ist. 8.7. Bezüglich der Vorstrafen des Beschwerdeführers besteht somit kein Verwertungsverbot. Der Tatsache, dass die Vorstrafen längere Zeit zurückliegen und unterdessen aus dem Strafregister entfernt wurden, ist aber gebührend Rechnung zu tragen.
9.
9.1. Die Vorinstanz begründet die negative Risikoverfügung zunächst unter dem Titel "Integrität und Vertrauenswürdigkeit". Unter diesem Titel ist zu prüfen, ob darauf vertraut werden kann, dass der Beschwerdeführer bei der Ausübung seiner Tätigkeit loyal zu seiner Aufgabe steht, mithin ob er Gewähr dafür bietet, das ihm entgegengebrachte Vertrauen nicht zu missbrauchen (vgl. oben E. 4 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A5050/2011 vom 12. Januar 2012 E. 8.1 mit Hinweis). 9.1.1. Der Beschwerdeführer wurde zwei Mal der Urkundenfälschung für schuldig befunden, da er eine Anwohnerparkkarte für die "Blaue Zone" bzw. Kehrichtgebührenmarken selber hergestellt hatte. Anlässlich seiner persönlichen Befragung durch die Fachstelle hat der Beschwerdeführer diese Strafen nicht von sich aus erwähnt. Als er gegen Ende der Befragung explizit danach gefragt wurde, ob er polizeilich verzeichnet sei, führte er aus, er habe sich einmal ein "Spässchen" geleistet und Kehrichtetiketten selber hergestellt, da dies für ihn eine Herausforderung Seite 16
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gewesen sei er habe deswegen bei der Polizei erscheinen müssen (01:34:42). Die zweite Vorstrafe wurde vom Beschwerdeführer trotz mehrmaligem Nachfragen nach weiteren Verzeichnungen nicht erwähnt. Als er auf den Vorfall betreffend Parkkarte aufmerksam gemacht wurde, führte er aus, er habe diese Angelegenheit vergessen, da deswegen nie etwas passiert sei (01:44:20, 01:45:55). Er habe beide Male schauen wollen, wie lange es gehe, bis man es merke (01:46:14). Die Tatsache, dass er aufgrund der Delikte zu bedingten Gefängnisstrafen verurteilt worden ist, war dem Beschwerdeführer nicht mehr bewusst (01:48:50). 9.1.2. Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung aus, obschon die begangenen Urkundenfälschungen bereits einige Jahre zurücklägen, beurteile sie die Art der Delikte in Bezug auf die sicherheitsempfindliche Funktion des Beschwerdeführers als erheblich und die dafür notwendige kriminelle Energie als besorgniserregend. Die Delikte seien nicht im jugendlichen Leichtsinn, sondern im Alter von (...) bzw. (...) Jahren begangen worden. Zusätzlich erstaune die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Delikte heute noch bagatellisiere, nicht als solche anerkenne und dementsprechend auch keine Einsicht oder Reue empfinde. Er bezeichne seine Taten heute noch als Herausforderung und vergesse oder verdränge sogar eine der beiden Straftaten. Daher könne die Fachstelle zum heutigen Zeitpunkt nicht mit Sicherheit ausschliessen, dass es nicht noch zu mehr Deliktsversuchen oder begangenen Delikten gekommen ist oder noch kommen wird. Der Aussage des Beschwerdeführers, er habe einen ausgeprägten Gerechtigkeitssinn, könne daher kaum Gehör geschenkt werden. Erschwerend komme hinzu, dass der Beschwerdeführer seine grafischen Kenntnisse wiederholt widerrechtlich eingesetzt habe und deshalb zwei Mal wegen Urkundenfälschung verurteilt worden sei. In seiner Stellungnahme zuhanden der Vorinstanz vom 15. März 2010 bedauere der Beschwerdeführer zwar, nicht von Anfang an die Wahrheit gesagt zu haben, was jedoch als Schutzbehauptung gewertet werden müsse. Weiter halte der Beschwerdeführer in dieser Stellungnahme fest, er wolle die begangenen Taten nicht verharmlosen, was jedoch im Widerspruch zu seinen Äusserungen während der Befragung stehe. Es sei durchaus möglich,
dass
das
Verfahren
der
Sicherheitsprüfung
den
Beschwerdeführer zu einer neuen Einsicht betreffend seiner Delikte bewegt habe, dabei stelle sich jedoch die Frage, wie lange dieser kognitive Wechsel bestehen bleibe. Die Prognose bezüglich Wiederholungsgefahr sei deshalb selbst dann ungünstig, wenn der lange Zeitraum seit der letzten Verurteilung sowie die Beteuerungen, nicht Seite 17
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wieder Rückfällig zu werden, mit einbezogen werden. Die Verurteilungen und vor allem die leichtfertige Einstellung zu den begangenen Delikten würden, unter Berücksichtigung der sicherheitsempfindlichen Funktion des Beschwerdeführers einen wesentlichen Schatten auf dessen Integrität und Vertrauenswürdigkeit werfen.
Der Beschwerdeführer bestreitet die Beurteilung der Vorinstanz. Die Äusserung, wonach die Prognose bezüglich Wiederholungsgefahr selbst dann ungünstig sei, wenn der lange Zeitraum seit der letzten Verurteilung sowie die Beteuerungen des Beschwerdeführersmit einbezogen würden, sei persönlichkeitsverletzend.
9.1.3. Bei der Urkundenfälschung handelt es sich um ein Delikt, welches die Vertrauenswürdigkeit des Täters generell zu trüben vermag, auch wenn aufgrund der konkreten Tatumstände keine hohen Strafen ausgesprochen wurden. Sodann ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sich von einer ersten Verurteilungen nicht davon hat abhalten lassen, einschlägig rückfällig zu werden. Andererseits fällt stark zugunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht, dass die Delikte, welche er 1995 und 1998 begangen hat, längere Zeit zurückliegen, er sich seit der zweiten Verurteilung im Februar 1999 nichts mehr hat zuschulden kommen lassen und die entsprechenden Strafregistereinträge unterdessen entfernt wurden (vgl. zum Ganzen E. 8.6). Die Vorinstanz beurteilt die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers nicht allein aufgrund der begangenen Urkundenfälschungen als eingeschränkt, sondern auch aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Vorstrafen anlässlich der persönlichen Befragung bagatellisierte und nicht als solche anerkannte, also nach wie vor eine leichtfertige Einstellung zu den begangenen Delikten zeigte. Klarzustellen ist, dass der Beschwerdeführer auch auf Nachfrage nicht verpflichtet war, über begangene Delikte zu informieren, wovon auch die Fachstelle nicht ausgeht. Die Bagatellisierungstendenzen zeigten sich indessen auch, nachdem das jeweilige Delikt (vom Beschwerdeführer bzw. vom Befrager) angesprochen worden war. Es entsteht bei Anhörung der Tonaufzeichnung tatsächlich der Eindruck, der Beschwerdeführer halte die begangenen Urkundenfälschungen nach wie vor für Bagatelldelikte. Trotz dem langen Zeitraum seit der letzten Verurteilung besteht damit Anlass, nach wie vor von einer Wiederholungsgefahr auszugehen. Daran ändern auch die Ausführungen in der Stellungnahme Seite 18
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des Beschwerdeführers zuhanden der Vorinstanz nichts, er sei bei der Befragung in Versuchung gekommen, seine Vergangenheit zu beschönigen, sei sich aber immer bewusst gewesen, dass Urkundenfälschung keine Bagatelle sei. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, muss dies jedoch als Schutzbehauptung gewertet werden. 9.1.4. Integrität und Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers sind damit als eingeschränkt zu beurteilen.
9.2. Unter dem Titel "passive Bestechlichkeit" kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass angesichts der angespannten finanziellen Lage des Beschwerdeführers eine erhöhte Korruptionsanfälligkeit bestehe. In ihrer Vernehmlassung führt sie dann allerdings aus, dass von Verbesserung der finanziellen Situation ausgegangen werden könne, sollte der Beschwerdeführer in der Zeit der Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens den aufgenommenen Kleinkredit wie geplant nahezu abbezahlt haben. Ohnehin aber ist die Vorinstanz zu keinem Zeitpunkt von gravierenden finanziellen Problemen ausgegangen. Sollte die finanzielle Situation des Beschwerdeführers dennoch in einem gewissen Masse angespannt sein, so würde diesem Umstand jedenfalls nur untergeordnete Bedeutung zukommen. Die Frage braucht daher nicht geklärt zu werden.
9.3. Unter dem Titel "Erpressbarkeit" führt die Vorinstanz sodann aus, wer vor seinem privaten oder beruflichen Umfeld Unregelmässigkeiten in seiner Biographie verheimlichen wolle, die bei Offenlegung zu persönlichen Nachteilen führen könnten, gelte als erpressbar. Der Beschwerdeführer habe nach eigenen Angaben weder seinen Arbeitgeber noch sein näheres soziales Umfeld über die Verurteilungen informiert. Seine Vorgesetzten seien zudem auch nicht über seine finanziellen
Verhältnisse
orientiert.
Aufgrund
des
bewussten
Vorenthaltens von wesentlichen Informationen bezüglich der persönlichen Lebenssituation gegenüber dem Arbeitgeber, insbesondere als Mitarbeiter im Bereich Militärjustiz, müsse von einer erhöhten Erpressungsgefährdung ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer wendet
in
seiner
Stellungnahme
zuhanden
des
Bundesverwaltungsgerichts ein, er habe keine Schwäche, welche ihn erpressbar mache. Er verharmlose die Delikte zwar nicht, aber da die Taten lange zurücklägen und sein Verschulden sehr gering gewesen sei, sei er mit diesen sicher nicht erpressbar.
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Dem Beschwerdeführer ist insofern Recht zu geben, als die Vorinstanz Bagatellisierungstendenzen und eine leichtfertigen Einstellung zu den begangenen Delikten festgestellt hat. Entsprechend kann nicht davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer überaus wichtig ist, die Taten vor seinem Umfeld zu verheimlichen. 9.4. Schliesslich führt die Vorinstanz unter dem Titel "Reputationsverlust und Spektakelwert" aus, das Oberauditorat als Institution des Bundes geniesse ein sogenanntes Institutionsvertrauen, welches ihm die Bevölkerung entgegenbringe. Als Mitarbeiter des Oberauditorats, welches unter anderem die Aufsicht über die Militärjustiz ausübe, müsse der Beschwerdeführer über einen makellosen Leumund verfügen. Die beiden Verurteilungen wegen Urkundenfälschung seien mit seiner Funktion per se unverträglich und würden der Glaubwürdigkeit des Oberauditorats erheblich schaden. Allein dieser Umstand lasse auf ein erhöhtes Sicherheitsrisiko schliessen.
Der Beschwerdeführer führt sinngemäss aus, er stehe aufgrund seiner Funktion nicht unter erhöhter Beobachtung durch die Öffentlichkeit, sondern sei lediglich als (...) tätig und habe sich auch seit Jahren weder beruflich noch privat etwas zuschulden kommen lassen. 9.4.1. Bei der Beurteilung des Spektakelwerts geht es wie die Vorinstanz richtig ausführt nicht primär darum, den Staat vor allfälligen Blamagen zu schützen. Es soll vielmehr materieller wie auch immaterieller Schaden präventiv abgewendet und das störungsfreie Funktionieren der betroffenen Institution bzw. der Eidgenossenschaft als solcher gewahrt werden. Die Annahme eines Sicherheitsrisikos ist dann gerechtfertigt, wenn ein konkreter Zusammenhang zwischen dem vorgeworfenen Sicherheitsrisiko und der dadurch entstandenen Bedrohung des Institutionsvertrauens gegeben ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A8451/2010 vom 20. September 2011 E. 11.3 mit Hinweis). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher in mehreren Fällen davon ausgegangen, dass bereits das Bekanntwerden des einer Vorstrafe zugrunde liegenden Sachverhalts zu einem schweren materiellen und immateriellen Schaden führen könnte (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A4673/2010 vom 7. April 2011 E. 6.7.4 und A7894/2009 vom 16. Juni 2010 E. 6.4).
9.4.2. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, muss das Oberauditoriat, welches für das Funktionieren der Militärjustiz verantwortlich ist, darauf Seite 20
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bedacht sein, nur Personen mit tadellosem Leumund zu beschäftigen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Urkunden gefälscht hat, ist daher im Hinblick auf seine Beschäftigung im Oberauditoriat problematisch, unabhängig von seinen konkreten Aufgaben. Ob sich bereits ein so grosser Spektakelwert ergibt, dass allein deshalb von einem Sicherheitsrisiko auszugehen wäre, kann indessen offen bleiben. 10.
10.1. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, in der Person des Beschwerdeführers bestehe ein Sicherheitsrisiko. Aufgrund der eingeschränkten
Integrität
und
Vertrauenswürdigkeit
des
Beschwerdeführers besteht im Ergebnis kein Anlass, von dieser Einschätzung abzuweichen, zumal sich das Bundesverwaltungsgericht bei der diesbezüglichen Beurteilung eine gewisse Zurückhaltung auferlegt (vgl. oben E. 2).
10.2.
Die
Ausführungen
der
Vorinstanz
betreffend
die
Verhältnismässigkeit der erlassenen negativen Risikoverfügung sind kurz gehalten und beschränken sich im Wesentlichen auf die theoretischen Grundlagen. Es kann mit der Vorinstanz aber darin einig gegangen werden, dass keine mildere Massnahme ersichtlich ist, welche ebenso wie der Erlass einer negativen Risikoverfügung zum angestrebten Ziel führen würde, das Risiko eines Schadens sofort und nachhaltig möglichst klein zu halten. Der Beschwerdeführer wird sodann, wie sich im Beschwerdeverfahren ergeben hat, (...) in einer neuen Funktion weiterbeschäftigt, wenn auch die genauen Anstellungsbedingungen noch nicht bekannt sind. Entsprechend überwiegt das öffentliche Interesse an der Vermeidung eines Sicherheitsrisikos gegenüber dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an einer weiteren Ausübung seiner bisherigen Funktion. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als verhältnismässig.
10.3. Der Beschwerdeführer rügt verschiedentlich, die Vorinstanz habe die Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns verletzt ihr Entscheid verstosse gegen das Willkürverbot von Art. 9
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
||||||
| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
||||||
| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
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Weiter legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern der Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung im Verfahren vor Vorinstanz verletzt worden sein soll, und dies ist auch nicht ersichtlich, weshalb auch diese Rüge zurückzuweisen ist.
10.4. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
11.
11.1. Grundsätzlich hat die unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 1 Verfahrenskosten |
||||||
| Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. | ||||||
| Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. | ||||||
| Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. | ||||||
11.2. Angesichts seines Unterliegens steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
Seite 22
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die Vorinstanz (RefNr. [...] Einschreiben)
das Generalsekretariat VBS (Gerichtsurkunde).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
Christoph Bandli
Andreas Meier
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
Versand:
Seite 23
Gesetzesregister
BGG 42
BGG 82
BV 9
BV 29
BWIS 1
BWIS 10
BWIS 11BWIS 19BWIS 20BWIS 21StGB 369
VGG 31
VGG 32
VGG 33
VGG 37
VGKE 1
VGKE 7
VwVG 5
VwVG 26
VwVG 26 bis
VwVG 48
VwVG 49
VwVG 50
VwVG 52
VwVG 63
VwVG 64
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
||||||
| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
||||||
| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
|
SR 120 BWIS Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) Art. 1 Zweck |
||||||
| Dieses Gesetz dient der Sicherung der demokratischen und rechtsstaatlichen Grundlagen der Schweiz sowie dem Schutz der Freiheitsrechte ihrer Bevölkerung. | ||||||
|
SR 120 BWIS Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) Art. 10 [1] Informationspflichten von fedpol |
||||||
| Fedpol informiert die andern Sicherheitsorgane des Bundes und die Kantone sowie die an polizeilichen Aufgaben mitwirkenden Bundesorgane über alle Vorgänge, welche die innere Sicherheit in ihrem Aufgabenbereich beeinträchtigen können. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 1 Verfahrenskosten |
||||||
| Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. | ||||||
| Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. | ||||||
| Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 26 |
||||||
| Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: | ||||||
| Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden; | ||||||
| alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke; | ||||||
| Niederschriften eröffneter Verfügungen. | ||||||
| Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist. [1] | ||||||
| Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
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| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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