Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-3014/2010

Urteil vom 31. Januar 2011

Richter André Moser (Vorsitz),

Besetzung Richter Jérôme Candrian, Richter Beat Forster,

Gerichtsschreiberin Yvonne Wampfler Rohrer.

A._______,

Parteien vertreten durch lic. iur. Thomas Leu, Hasler Seiler Leu Rechtsanwälte, Hauptstrasse 16, 8280 Kreuzlingen,

Beschwerdeführer,

gegen

B._______,

Beschwerdegegnerin,

Bundesamt für Energie BFE, Sektion Elektrizitäts- und Wasserrecht, Postfach, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Neubau einer Schaltstation (...)

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 16. März 2010 erteilte das Bundesamt für Energie (BFE) der B._______ die Plangenehmigung mit Auflagen für den Neubau einer Schaltstation (...) in der Gemeinde X._______. Das Projekt sieht den Neubau als Ersatz für das ausser Betrieb genommene Unterwerk (...) vor. Letzteres wurde durch das Unterwerk Y._______ ersetzt, das sich an einem anderen Standort befindet.

B.
A._______ (Beschwerdeführer) erhebt gegen diese Plangenehmigungsverfügung vom 16. März 2010 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, den Plangenehmigungsentscheid aufzuheben und das geplante Bauvorhaben nicht zu genehmigen, soweit überhaupt auf die Planauflage einzutreten sei. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, das aufgelegte Bauvorhaben umfasse neben dem Neubau einer Schaltstation noch eine etwa viermal grössere Messstation, was aus der Planauflage nicht hervorgehe. Zudem solle dieses Bauvorhaben nach dem Zonenplan der Stadt (...) in einer sistierten Zone erstellt werden, womit noch nicht klar sei, ob in dieser Zone überhaupt gebaut werden dürfe. Im Weiteren bestreitet er die Standortgebundenheit der geplanten Anlage, da die neue Schaltstation auf einer von der alten Anlage verschiedenen Parzelle gebaut werden soll. Im Übrigen sei die Standortgebundenheit grundsätzlich gar nicht gegeben, da eine neue Anlage ohne weitere Aufwendungen entlang des ganzen Trassees erstellt werden könne.

C.
Die B._______ (Beschwerdegegnerin) schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2010 sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde. Sie führt im Wesentlichen an, die Voraussetzungen der Notwendigkeit, Dringlichkeit und Standortgebundenheit der geplanten Anlage seien erfüllt. Insbesondere weist sie in Bezug auf die Standortgebundenheit darauf hin, dass sich am Standort des geplanten gemeinsamen Gebäudes früher ein B._______-Unterwerk mit einer Mittelspannungsanlage (erschlossen mit einer umfangreichen Kabelanlage) befunden habe.

D.
Das Bundesamt für Energie BFE (Vorinstanz) beantragt in seiner Vernehmlassung vom 24. Juni 2010 die Abweisung der Beschwerde. Im Wesentlichen bringt die Vorinstanz vor, Gegenstand des Plangenehmigungsgesuchs bilde der Neubau einer Schaltstation (...) mit Gebäude. Das Plangenehmigungsverfahren und insbesondere die Publikation seien korrekt erfolgt und entsprächen den Vorgaben der Elektrizitätsgesetzgebung. Auch seien die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 24 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG, SR 700) im vorliegenden Fall gegeben.

E.
In seinen Schlussbemerkungen vom 14. Juli 2010 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

F.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheiderheblich, im Rahmen der nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene des BFE in Plangenehmigungsverfahren nach Art. 16h Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die elektrische Schwach- und Starkstromanlagen vom 24. Juni 1902 (Elektrizitätsgesetz, EleG, SR 734.0). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 23 EleG). Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 37 VGG nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.

2.
Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Der Streitgegenstand darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren, nicht aber ausweiten. Fragen, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen; sonst würde in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingegriffen (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.8 mit Hinweisen).

2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, das aufgelegte Bauvorhaben umfasse neben dem Neubau einer Schaltstation noch eine etwa viermal grössere Messstation, was aus der Planauflage nicht hervorgehe. Es sei nicht statthaft, wenn erst aus den Bauplänen das gesamte Bauvorhaben ersichtlich werde, jedoch nicht aus der Planauflage. Indem diese nur eine Schaltstation nenne, obschon eine Messstation errichtet werden solle, verletze sie die gesetzlichen Vorgaben.

2.2. Die Vorinstanz hält dem entgegen, Gegenstand des Plangenehmigungsgesuchs bilde der Neubau einer Schaltstation (...) mit Gebäude. Im dazugehörigen Gebäude solle zwar in einem späteren Zeitpunkt auch eine Messstation der C._______ untergebracht werden. Für die Messstation werde die C._______ zu gegebener Zeit beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) ein separates Plangenehmigungsgesuch einreichen.

2.3. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Messstation nicht Gegenstand des vorliegenden Plangenehmigungsverfahrens. Die Ausschreibung und die öffentliche Auflage der Schaltstation (...) sind somit korrekt erfolgt. Der Beschwerdeführer wird unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen zur Legitimation die Möglichkeit haben, im später erfolgenden separaten Plangenehmigungsverfahren zur Messstation Einwendungen vorzubringen. Vorliegend aber ist die Beschwerde unzulässig, soweit sie sich gegen die Messstation richtet.

3.
Zur Erhebung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c).

3.1. Der Beschwerdeführer hat als Einsprecher am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, womit die Voraussetzung nach Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG für die Legitimation zur Beschwerdeerhebung gegeben ist.

3.2. Weiter sind ein besonderes Berührtsein durch das Projekt (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Bst. c) erforderlich. Als schutzwürdig gelten dabei rechtliche, aber auch bloss tatsächliche Interessen. Diese brauchen mit dem Interesse, das durch die vom Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Normen geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Wer Beschwerde führt, muss aber jedenfalls stärker als die Allgemeinheit betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zum Streitgegenstand stehen. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführenden durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Diese Anforderungen sollen die Popularbeschwerde ausschliessen. Ihnen kommt dann eine ganz besondere Bedeutung zu, wenn nicht der Verfügungsadressat im materiellen Sinn, sondern Dritte den Entscheid anfechten. Ist auch in einem solchen Fall ein unmittelbares Berührtsein, eine spezifische Beziehungsnähe gegeben, so hat der Beschwerdeführende ein ausreichendes Rechtsschutzinteresse daran, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben oder geändert wird. Dieses Interesse besteht im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem Beschwerdeführenden eintragen würde, das heisst in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der angefochtene Entscheid für ihn zur Folge hätte (BGE 135 II 172 E. 2.1, BGE 131 II 587 E. 2.1; BVGE 2007/1 E. 3.4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 7365/2009 vom 9. November 2010 E. 2.2, A-954 vom 1. Juli 2010 E. 2.2 und A-1182/2009 vom 8. Oktober 2009 E. 1.3.1; vgl. auch Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.67, Isabelle Häner, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 14 zu Art. 48 , Vera Marantelli-Sonanini/Said Huber, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 48 N 27 und Bernhard Waldmann, in: Bundesgerichtsgesetz, Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basel 2008, Rz. 21 zu Art. 89).

Die Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand muss bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein (BGE 133 II 353 E. 3, 120 Ib 59 E. 1c; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 5466/2008 vom 3. Juni 2009 E. 1.2). Weiter ist bei der Beurteilung der Parteirechte bzw. der Beschwerdelegitimation Dritter bei Bauprojekten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine besondere Betroffenheit zu bejahen, wenn vom Betrieb der projektierten Anlage mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit Immissionen - seien es Lärm-, Staub, Erschütterungs-, Licht- oder andere Entwicklungen - ausgehen, die auf den Grundstücken des Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Art und Intensität deutlich wahrnehmbar sind. Eine besondere Betroffenheit ist ebenfalls dann zu bejahen, wenn ein besonderer Gefahrenherd mit erhöhtem Risiko für die Anwohner geschaffen wird und der Beschwerdeführende auf Grund der räumlichen Nähe speziell stark exponiert ist (BGE 133 II 249 E. 1.2.1, BGE 120 Ib 379 E. 4c und 431 E. 1, Urteile des Bundesgerichts 1E.10/2006 vom 6. Juli 2006 E. 1.4, 1A.148/2005 vom 20. Dezember 2005 E. 3.3 sowie im Weiteren BGE 113 Ib 225 E. 1c und BGE 112 Ib 154 E. 3; BVGE 2007/1 E. 3.5, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 7365/2009 vom 9. November 2010 E. 2.2 und A-2016/2006 vom 2. Juli 2008 E. 2.2). Das Beschwerdeinteresse ist hingegen dann nicht schutzwürdig, wenn mit der Beschwerdeführung ein bloss allgemeines öffentliches Interesse oder die Interessen Dritter an der richtigen Anwendung des Rechts verfolgt werden, ohne dass dem Beschwerdeführer im Falle des Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6156/2007 vom 17. Dezember 2007 E. 2.2).

3.3. Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer des Grundstücks an der (...) in (...). Die Vorinstanz hat eine Distanz von ca. 300 m Luftlinie vom Grundstück des Beschwerdeführers zum Standort der geplanten Anlage ermittelt. Gestützt auf die vom Amt für Geoinformation des Kantons Thurgau veröffentlichte Karte der Stadt (...) (Massstab 1:2000) ergibt sich demgegenüber eine räumliche Distanz von (lediglich) ca. 160 Meter zur geplanten Anlage an der nächsten Stelle.

Aus den Akten ist allerdings nicht ersichtlich, inwiefern Immissionen aus der geplanten Anlage auf dem Grundstück des Beschwerdeführers wahrnehmbar wären oder diese für ihn einen besonderen Gefahrenherd darstellen würden. Der Beschwerdeführer legt nirgends dar, welche persönlichen Nachteile er mit der Beschwerdeführung abwenden möchte bzw. welche eigenen Nutzungsvorteile oder vorteilhafte Auswirkungen auf seine eigene Situation eine allfällige Gutheissung der Beschwerde bewirken würde. Im Gegenteil räumt er offenbar mit Bezug auf die NIS-Belastung selber ein, es wirkten sich für ihn keine Immissionen negativ aus. Der Beschwerdeführer macht bloss private Interessen Dritter, d.h. künftiger Nutzer und Bewohner der geplanten Wohnbaute auf der sistierten Zone (bezüglich NIS-Belastung und Bauabstände) sowie Allgemeininteressen der Raumplanung, d.h. die Nichtbeachtung der sistierten Zone, geltend.

3.4. Gestützt auf vorstehende Erwägungen ist der Beschwerdeführer weder durch das Projekt besonders berührt noch liegen schutzwürdige Interessen vor. Somit ist seine Beschwerdelegitimation zu verneinen. Auf die Beschwerde ist demnach insgesamt nicht einzutreten.

4.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegend. Er hat daher die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 1 , 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu verrechnen. Der Restbetrag von Fr. 500.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.

5.
Angesichts seines Unterliegens steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE). Die Beschwerdegegnerin hat, da sie nicht anwaltlich vertreten ist, ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff . VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat er dem Bundesverwaltungsgericht einen Einzahlungsschein zuzustellen oder seine Kontonummer bekannt zu geben.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Einschreiben)

- das UVEK (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

André Moser Yvonne Wampfler Rohrer

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff ., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : A-3014/2010
Data : 20. gennaio 2011
Pubblicato : 15. febbraio 2011
Sorgente : Tribunale amministrativo federale
Stato : Inedito
Ramo giuridico : Opere pubbliche e trasporti
Oggetto : Neubau einer Schaltstation


Registro di legislazione
LIE: 16h  23
LPT: 24
LTAF: 31  32  33  37
LTF: 42  82
PA: 5  48  63  64
TS-TAF: 1  2  4  7
Registro DTF
112-IB-154 • 113-IB-225 • 120-IB-379 • 120-IB-59 • 131-II-587 • 133-II-249 • 133-II-353 • 135-II-172
Weitere Urteile ab 2000
1A.148/2005 • 1E.10/2006
Parole chiave
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tribunale amministrativo federale • autorità inferiore • nuovo edificio • deposito dei piani • ubicazione vincolata • oggetto della lite • immissione • lf concernente gli impianti elettrici a corrente forte e a corrente debole • tribunale federale • atto giudiziario • distanza • legge federale sulla procedura amministrativa • spese di procedura • legge federale sul tribunale federale • approvazione dei piani • legittimazione • mezzo di prova • anticipo delle spese • indicazione dei rimedi giuridici • legittimazione ricorsuale • decisione • legge sul tribunale amministrativo federale • iscrizione • posto • risposta al ricorso • legge federale sulla pianificazione del territorio • accoglimento • presidente • reiezione della domanda • edificio e impianto • interesse privato • motivazione della decisione • ricorso al tribunale amministrativo federale • ricorso in materia di diritto pubblico • azione popolare • condizione • approvazione dei piani per progetti ferroviari • datec • esattezza • losanna • turgovia • giorno • sezione • piano delle zone • norma • quesito • comune • casella postale • polvere • obiezione • fattispecie • lingua ufficiale • prima istanza • firma • strada principale • cedola di pagamento
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