Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A 383/2007 /len

Urteil vom 19. Dezember 2007
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly,
Gerichtsschreiber Gelzer.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Irene Buchschacher,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter M. Müller.

Gegenstand
Auflösung eines Konkubinats,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 10. Juli 2007.

Sachverhalt:

A.
A.________ (Beschwerdeführerin) und B.________(Beschwerdegegner) lebten mit Unterbrüchen von einem ganzen bzw. einem halben Jahr seit dem Sommer 1985 zusammen. Im Frühjahr 1993 beschlossen sie, in Frankreich ein Haus zu erwerben und sich dort gemeinsam niederzulassen. Im Juni 1993 kauften sie auf den Namen der Beschwerdeführerin in Diconne ein Haus, das sie seit dem 1. Juli 1993 bewohnten. Die Aufwendungen für diesen Kauf wurden zum grossen Teil vom Beschwerdegegner bezahlt. Die Beschwerdeführerin hat sich mit mindestens Fr. 80'000.-- daran beteiligt. In der Folge veranlasste und bezahlte der Beschwerdegegner verschiedene Renovations- und Unterhaltsarbeiten am Haus. Im Herbst 1994 ging die Beziehung der Parteien in die Brüche, worauf die Beschwerdeführerin am 11. November 1994 in die Schweiz zurückkehrte. Der Beschwerdegegner verblieb noch bis Juli 1996 im Haus in Frankreich.

B.
Mit Klage vom 12. März 1996 verlangte der Beschwerdegegner beim Bezirksgericht Meilen in Prosequierung eines Arrests von der Beschwerdegegnerin die Zahlung von FFR 1'225'000.-- nebst Zins. Zur Begründung machte der Beschwerdegegner geltend, er habe diesen Betrag der Beschwerdeführerin für den Erwerb, Unterhalt und die Renovation des Hauses im Sinne eines Darlehens zur Verfügung gestellt. Er habe dieses Darlehen per Ende Februar 1995 gekündigt.
Die Beschwerdeführerin vertrat den Standpunkt, der Beschwerdegegner habe ihr den für den Hauskauf verwendeten Betrag geschenkt. Die Arbeiten am Haus seien ohne ihre Einwilligung erfolgt und nutzlos gewesen, weshalb dafür kein Ersatz geschuldet sei.
Mit Urteil vom 9. Juni 2006 verpflichtete das Bezirksgericht die Beschwerdeführerin zur Zahlung von EUR 94'614.-- (entsprechend FFR 620'627.28) zuzüglich 5 % Zins seit 1. August 1996. Im Mehrbetrag wies es die Klage ab. Zur Begründung führte es zusammengefasst aus, dem vom Beschwerdegegner an den Hauskauf geleisteten Betrag liege weder eine Schenkung noch ein Darlehen, sondern eine einfache Gesellschaft zum Zweck des gemeinsamen Erwerbs der Liegenschaft zu Grunde. Da die Beschwerdeführerin Alleineigentümerin sei, liege eine so genannte Innengesellschaft vor, bei der sich die Liquidation auf das Innenverhältnis beschränke. Dabei sei auf den Zeitpunkt des Kaufs abzustellen und das Gesellschaftsvermögen mangels anderer Abrede ohne Ansehen der geleisteten Beiträge zu gleichen Teilen unter den Konkubinatspartnern zu verteilen. Das Gesellschaftsvermögen entspreche dem Kaufpreis von insgesamt FFR 866'200.--, weshalb der Anspruch des Beschwerdegegners auf hälftige Beteiligung FFR 433'100.-- betrage. Zudem stehe ihm eine Ersatzforderung für die von ihm bezahlten Renovations- und Unterhaltsarbeiten von FFR 187'527.28 zu. Da die Parteien abgesehen vom Hauskauf keine einfache Gesellschaft gebildet hätte, könne die Beschwerdeführerin daraus
keine Verrechnungsforderungen ableiten.
Auf Berufung der Beschwerdeführerin entschied das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss und Urteil vom 10. Juli 2007, berichtigt am 7. August 2007, gleich wie das Bezirksgericht.

C.
Die Beschwerdeführerin hat das Urteil des Obergerichts mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde angefochten, diese aber wieder zurückgezogen, weshalb sie das Kassationsgericht des Kantons Zürich am 1. Oktober 2007 abschrieb.
Die Beschwerdeführerin hat gegen das Urteil des Obergerichts auch eine Beschwerde in Zivilsachen mit den Anträgen eingereicht, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Klage abzuweisen. Eventuell sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um aufschiebende Wirkung, das am 24. Oktober 2007 abgewiesen wurde.
Der Beschwerdegegner schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Vorinstanz verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Da die Beschwerde in Zivilsachen erst gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig ist (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG), ist die Beschwerde diesbezüglich gegen den Entscheid des oberen kantonalen Gerichts unzulässig, soweit die vor Bundesgericht erhobenen Rügen mit einem ausserordentlichen kantonalen Rechtsmittel geltend gemacht werden können (Urteil 4A 420/2007 vom 19. Dezember 2007 E. 1). Nach § 281 Ziff. 2 ZPO/ZH kann gegen Vor-, Teil-, und Endentscheide sowie gegen Rekursentscheide und Rückweisungen im Berufungsverfahren Nichtigkeitsbeschwerde erhoben werden, wenn geltend gemacht wird, der angefochtene Entscheid beruhe zum Nachteil des Nichtigkeitsklägers auf einer aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen Annahme (BGE 133 III 585 E. 3.2). Die Beschwerdeführerin hätte demnach ihre Rüge willkürlicher Tatsachenfeststellung durch das Obergericht mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde vorbringen können. Soweit sie in der zivilrechtlichen Beschwerde die Sachverhaltsermittlung durch die Vorinstanz kritisiert, ist sie daher nicht zu hören.

1.2 Ansonsten ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten, da sie unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) und Form (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) von der mit ihren Anträgen unterliegenden Partei (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG) eingereicht wurde und sich gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit mit einem Streitwert von mindestens CHF 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG) richtet.

1.3 Nach Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG ist in der Beschwerdeschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Soweit das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), ist zwar eine ausdrückliche Nennung bestimmter Gesetzesartikel nicht erforderlich, falls aus den Vorbringen hervorgeht, gegen welche Regeln des Bundesrechts die Vorinstanz verstossen haben soll. Unerlässlich ist aber, dass auf die Begründung des angefochtenen Urteils eingegangen und im Einzelnen dargetan wird, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegen soll (vgl. BGE 121 III 397 E. 2a S. 400; 116 II 745 E. 3 S. 748 f.). Das Bundesgericht ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254 mit Hinweisen).

2.
2.1 Die Vorinstanz kam zum Ergebnis, der Beschwerdegegner habe seinen Beitrag zum Kauf des Hauses in Frankreich der Beschwerdeführerin nicht geschenkt, weil keine Anhaltspunkte für die Vermutung einer Schenkungsabsicht dargetan und der Nachweis einer solchen nicht erbracht wurde.

2.2 Die Beschwerdeführerin rügt als Verletzung von Art. 239 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 239 - 1 Als Schenkung gilt jede Zuwendung unter Lebenden, womit jemand aus seinem Vermögen einen andern ohne entsprechende Gegenleistung bereichert.
1    Als Schenkung gilt jede Zuwendung unter Lebenden, womit jemand aus seinem Vermögen einen andern ohne entsprechende Gegenleistung bereichert.
2    Wer auf sein Recht verzichtet, bevor er es erworben hat, oder eine Erbschaft ausschlägt, hat keine Schenkung gemacht.
3    Die Erfüllung einer sittlichen Pflicht wird nicht als Schenkung behandelt.
. OR, dass die Vorinstanz nicht auf Schenkung erkannt hat. In ihre Begründung lässt sie indes Sachverhaltselemente einfliessen, die im angefochtenen Urteil keine Stütze finden, und sie folgert daraus in Widerspruch zur Vorinstanz, der Beschwerdegegner habe seinen finanziellen Beitrag zum Kauf der Liegenschaft in der Absicht geleistet, die Beschwerdeführerin damit zu beschenken. Da die Beschwerdeführerin mit Sachverhaltsrügen ohnehin ausgeschlossen ist, kann sie insoweit nicht gehört werden (vgl. E. 1.3 hiervor).

3.
3.1 Eine einfache Gesellschaft liegt vor, wenn sich zwei oder mehrere Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften und Mitteln vertragsmässig verbinden und die Voraussetzungen einer anderen Gesellschaftsform nicht gegeben sind (Art. 530
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 530 - 1 Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln.
1    Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln.
2    Sie ist eine einfache Gesellschaft im Sinne dieses Titels, sofern dabei nicht die Voraussetzungen einer andern durch das Gesetz geordneten Gesellschaft zutreffen.
OR). Das Gesellschaftsverhältnis muss nicht auf längere Dauer angelegt sein. So kann der Zweck einer einfachen Gesellschaft eng begrenzt sein und insbesondere im gemeinschaftlichen Abschluss eines Erwerbs- oder Veräusserungsgeschäfts liegen (BGE 116 II 707 E. 2a S. 710). Die Lehre spricht von einer reinen Innengesellschaft bzw. einer stillen Gesellschaft, wenn nach aussen nur ein Gesellschafter in Erscheinung tritt und dieser die Einlage der anderen (stillen) Gesellschafter zu Eigentum erhält, so dass kein eigentliches Gesellschaftsvermögen gebildet wird (FELLMANN/MÜLLER, Berner Kommentar, N. 319 f. zu Art. 530
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 530 - 1 Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln.
1    Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln.
2    Sie ist eine einfache Gesellschaft im Sinne dieses Titels, sofern dabei nicht die Voraussetzungen einer andern durch das Gesetz geordneten Gesellschaft zutreffen.
OR; HANDSCHIN, Basler Kommentar, 2. Auflage, N. 15 zu Art. 530
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 530 - 1 Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln.
1    Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln.
2    Sie ist eine einfache Gesellschaft im Sinne dieses Titels, sofern dabei nicht die Voraussetzungen einer andern durch das Gesetz geordneten Gesellschaft zutreffen.
OR, je mit Hinweisen). Mit solchen Gesellschaften wird regelmässig die Beteiligung der stillen Gesellschafter an einer geschäftlichen Tätigkeit bezweckt, deren Gewinn unter die Gesellschafter verteilt wird (FELLMANN/MÜLLER, a.a.O., N. 322 zu Art. 530
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 530 - 1 Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln.
1    Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln.
2    Sie ist eine einfache Gesellschaft im Sinne dieses Titels, sofern dabei nicht die Voraussetzungen einer andern durch das Gesetz geordneten Gesellschaft zutreffen.
OR; MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER, Schweizerisches
Gesellschaftsrecht, 10. Auflage, S. 381 Rz. 21). Ob eine einfache Gesellschaft zustande gekommen ist, beurteilt sich nach allgemeinen Vertragsregeln (Urteil 4C.24/2000 vom 28. März 2000 E. 3a, mit Hinweisen). Eine einfache Gesellschaft kann daher mangels eines Formerfordernisses konkludent entstehen und sich namentlich aus dem Verhalten der Partner ergeben, ohne dass ihnen diese Rechtsfolge bewusst sein muss (BGE 124 III 363 E. II/2a S. 365; 108 II 204 E. 4, je mit Hinweisen). Somit ist aufgrund des im schweizerischen Vertragsrecht geltenden Primats des subjektiv übereinstimmend Gewollten in erster Linie massgebend, ob es dem Willen der Parteien entsprochen hat, mit gemeinsamen Mitteln einen gemeinsamen Zweck zu erreichen (vgl. BGE 132 III 24 E. 4 S. 27 f.; 131 III 606 E. 4.1. S. 611, je mit Hinweisen).

3.2 Die Vorinstanz nahm im Einklang mit dem Bezirksgericht an, die Parteien hätten je eigene finanzielle Leistungen zusammengefügt, um sich mit dem Kauf der Liegenschaft durch die Beschwerdeführerin eine gemeinsame Wohnstätte zu beschaffen. Dieses Vertragsverhältnis qualifizierte die Vorinstanz unter Hinweis auf BGE 116 II 707 als einfache Gesellschaft im Sinne von Art. 530 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 530 - 1 Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln.
1    Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln.
2    Sie ist eine einfache Gesellschaft im Sinne dieses Titels, sofern dabei nicht die Voraussetzungen einer andern durch das Gesetz geordneten Gesellschaft zutreffen.
. OR in der Form einer stillen Gelegenheitsgesellschaft, deren Zweck mit dem Liegenschaftskauf erreicht war, womit sie gemäss Art. 545 Abs. 1 Ziff. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 545 - 1 Die Gesellschaft wird aufgelöst:
1    Die Gesellschaft wird aufgelöst:
1  wenn der Zweck, zu welchem sie abgeschlossen wurde, erreicht oder wenn dessen Erreichung unmöglich geworden ist;
2  wenn ein Gesellschafter stirbt und für diesen Fall nicht schon vorher vereinbart worden ist, dass die Gesellschaft mit den Erben fortbestehen soll;
3  wenn der Liquidationsanteil eines Gesellschafters zur Zwangsverwertung gelangt oder ein Gesellschafter in Konkurs fällt oder unter umfassende Beistandschaft gestellt wird;
4  durch gegenseitige Übereinkunft;
5  durch Ablauf der Zeit, auf deren Dauer die Gesellschaft eingegangen worden ist;
6  durch Kündigung von seiten eines Gesellschafters, wenn eine solche im Gesellschaftsvertrage vorbehalten oder wenn die Gesellschaft auf unbestimmte Dauer oder auf Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangen worden ist;
7  durch Urteil des Gerichts282 im Falle der Auflösung aus einem wichtigen Grund.
2    Aus wichtigen Gründen kann die Auflösung der Gesellschaft vor Ablauf der Vertragsdauer oder, wenn sie auf unbestimmte Dauer abgeschlossen worden ist, ohne vorherige Aufkündigung verlangt werden.
OR von Gesetzes wegen aufgelöst wurde. Die Parteien hätten die vom Bezirksgericht vorgenommene hälftige Aufteilung des Gesellschaftsvermögens zu Recht nicht in Frage gestellt.

3.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz lasse ausser Acht, dass die Parteien nicht den Zweck verfolgt hätten, gemeinsam ein Haus zu erwerben und damit Gewinn zu erzielen, wie dies für eine stille Gesellschaft typisch sei. Vielmehr habe der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin beim Hauskauf finanziell unterstützen und für seinen Todesfall absichern wollen, weil sie selbst mangels finanzieller Mittel dazu nicht in der Lage gewesen sei. Damit habe der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin einen Vorteil zukommen lassen wollen, weshalb im Zusammenhang mit dem Hauskauf keine gemeinsame Zweckverfolgung bestanden habe und daher das Vorliegen einer einfachen Gesellschaft zu verneinen sei.

3.4 Mit diesen Ausführungen übt die Beschwerdeführerin unzulässige Kritik an der tatsächlichen Feststellung der Vorinstanz, wonach es dem Willen der Parteien entsprach, mit gemeinsamen Mitteln die Liegenschaft zum gemeinsamen Bewohnen zu erwerben. Gemäss diesen für das Bundesgericht verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen ist davon auszugehen, dass sich die Parteien bezüglich des Hauskaufs zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften und Mitteln vertragsmässig verbinden wollten, weshalb die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzte, wenn sie insoweit das Bestehen einer einfachen Gesellschaft bejahte. Daran vermag entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, dass der Gesellschaftszweck nicht in der Gewinnerzielung bestand, da eine einfache Gesellschaft nicht zwingend wirtschaftliche Ziele verfolgen muss.

4.
4.1 Beim Zusammenleben von zwei Personen muss in jedem einzelnen Fall näher geprüft werden, ob und inwieweit die konkreten Umstände die Anwendung der Regeln über die einfache Gesellschaft erlauben. Es sind Konkubinatsverhältnisse denkbar, in denen die Partner sich in jeder Beziehung eine derart starke Selbständigkeit bewahren, dass für die Annahme einer einfachen Gesellschaft kein Raum bleibt. Von der Verfolgung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln kann nur dort gesprochen werden, wo ein Wille besteht, die eigene Rechtsstellung einem gemeinsamen Zweck unterzuordnen, um auf diese Weise einen Beitrag an die Gemeinschaft zu leisten. Auf die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Konkubinatspartnern ist jedoch Gesellschaftsrecht stets nur insoweit anwendbar, als ein Bezug zur Gemeinschaft gegeben ist. Daher ist nicht ausgeschlossen, dass zwischen den Partnern nebst der einfachen Gesellschaft noch besondere Auftrags- oder sonstige Vertragsverhältnisse bestehen (BGE 108 II 204 E. 4a S. 208).

4.2 Was die rechtliche Beurteilung des Konkubinatsverhältnisses als solches anbelangt, hielt die Vorinstanz unter Hinweis auf die Erwägungen des erstinstanzlichen Gerichts in tatsächlicher Hinsicht fest, die Parteien hätten auf die vertragliche Ausgestaltung ihres Zusammenlebens verzichtet und nicht den Willen gehabt, ihre Selbständigkeit aufzugeben und die eigene Rechtsstellung einem gemeinsamen Zweck unterzuordnen und eine rechtliche Bindung einzugehen. Bei dieser Sachlage verneinte die Vorinstanz - wie bereits das Bezirksgericht - die Anwendbarkeit der Regeln über die einfache Gesellschaft auf das Konkubinat.

4.3 Die Beschwerdeführerin macht für den Fall, dass von einer einfachen Gesellschaft auszugehen sein soll, geltend, die Parteien hätten über eine lange Dauer in einem Konkubinat gelebt und dabei die Wohnung bzw. später das Haus geteilt. Die Beschwerdeführerin habe für den Beschwerdegegner den Haushalt geführt und es seien gegenseitig Unterstützungsleistungen erbracht worden. Somit rechtfertige sich, die gesamte Konkubinatszeit den Regeln der einfachen Gesellschaft zu unterstellen. Dies gelte zumindest für die letzte sehr intensive Phase mit dem Kauf des Hauses, dessen gemeinsamem Bewohnen und der Vornahme der Unterhaltsarbeiten an der Liegenschaft.

4.4 Die Angaben der Beschwerdeführerin, sie habe für den Beschwerdegegner den Haushalt geführt, und es seien gegenseitige Unterstützungsleistungen erbracht worden, finden im angefochtenen Entscheid keine Stütze und sind daher nicht zu hören. Ist jedoch entsprechend den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz davon auszugehen, die Parteien hätten ihre Selbständigkeit wahren und ihre Rechtsstellung nicht einem gemeinsamen Ziel unterordnen wollen, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Konkubinatsverhältnis als solches nicht nach gesellschaftsrechtlichen Regeln beurteilte. Im Übrigen ist fraglich, ob die Rüge überhaupt zulässig ist, nachdem sich die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz nicht mehr auf Verrechnung mit ihrem Anspruch auf die Hälfte des während des Konkubinats eingetretenen Vermögenszuwachses des Beschwerdegegners gestützt auf Gesellschaftsrecht berufen hat.

5.
5.1 Die Vorinstanz erachtete die vom Beschwerdegegner veranlassten und bezahlten Renovations- und Unterhaltsarbeiten an der Liegenschaft der Beschwerdeführerin für nützlich, aber nicht für geboten, weshalb die Vorinstanz deren Anordnung durch den Beschwerdegegner als unberechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag einstufte. Die Beschwerdeführerin habe jedoch während der Ausführung dieser Arbeiten beinahe bis zu deren Vollendung im Haus gewohnt und habe daher davon Kenntnis gehabt. Dass sie gegen die Arbeiten remonstriert hätte, habe sie zwar behauptet, aber nicht nachgewiesen. Vor diesem Hintergrund schloss die Vorinstanz auf stillschweigende Genehmigung und sprach dem Beschwerdegegner den Verwendungsersatz nach Art. 402 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 402 - 1 Der Auftraggeber ist schuldig, dem Beauftragten die Auslagen und Verwendungen, die dieser in richtiger Ausführung des Auftrages gemacht hat, samt Zinsen zu ersetzen und ihn von den eingegangenen Verbindlichkeiten zu befreien.
1    Der Auftraggeber ist schuldig, dem Beauftragten die Auslagen und Verwendungen, die dieser in richtiger Ausführung des Auftrages gemacht hat, samt Zinsen zu ersetzen und ihn von den eingegangenen Verbindlichkeiten zu befreien.
2    Er haftet dem Beauftragten für den aus dem Auftrage erwachsenen Schaden, soweit er nicht zu beweisen vermag, dass der Schaden ohne sein Verschulden entstanden ist.
OR in der Höhe von FFR 187'527.28 zu.

5.2 Die Beschwerdeführerin rügt diesbezüglich eine unrichtige Sachverhaltsdarstellung. Nach zutreffender Darstellung des Beschwerdegegners sei die Beschwerdeführerin aus der Liegenschaft in Frankreich bereits am 11. November 1994 ausgezogen. Sie habe daher nur die bis zu diesem Datum ausgeführten Arbeiten genehmigen können.

5.3 Die Beschwerdeführerin übersieht, dass die Vorinstanz die Sachdarstellung des Beschwerdegegners als unbestritten betrachtete und darauf abstellte. Danach war der grösste Teil der Arbeiten, an deren Vergabe sich die Beschwerdeführerin aktiv beteiligte, indem sie zum Teil Materialien (z. B. Radiatoren) selbst ausgesucht hat, bis zu ihrer Rückkehr in die Schweiz ausgeführt, zumindest aber in Auftrag gegeben. Ihre Rüge ist, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet.

5.4 Was die Beschwerdeführerin darüber hinaus gegen die rechtliche Beurteilung der Vorinstanz vorbringt, erschöpft sich in unzulässiger appellatorischer Kritik und beruht teilweise auf einem Sachverhalt, der sich nicht aus dem angefochtenen Urteil ergibt. Darauf ist nicht einzutreten.

6.
Die Beschwerde in Zivilsachen erweist sich insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG), die zudem den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen hat (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Dezember 2007
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Gelzer
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 4A_383/2007
Date : 19. Dezember 2007
Published : 06. Januar 2008
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Gesellschaftsrecht
Subject : Auflösung eines Konkubinats


Legislation register
BGG: 42  66  68  72  74  75  76  90  100  106
OR: 239  402  530  545
BGE-register
108-II-204 • 116-II-707 • 116-II-745 • 121-III-397 • 124-III-363 • 131-III-606 • 132-III-24 • 133-II-249 • 133-III-585
Weitere Urteile ab 2000
4A_383/2007 • 4A_420/2007 • 4C.24/2000
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