Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C 896/2021
Urteil vom 19. November 2021
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Kocher.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Dienststelle Steuern des Kantons Luzern,
Buobenmatt 1, 6002 Luzern.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Luzern und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2012-2018,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 22. Oktober 2021
(7W 21 63 / 7W 21 64 / 7W 21 65 / 7W 21 66).
Erwägungen:
1.
1.1. Die Steuerverwaltung des Kantons Luzern (KSTV/LU; nachfolgend: die Veranlagungsbehörde) verpflichtete A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) mit Verfügung vom 23. Juni 2021 zur Leistung von Nachsteuern und Strafsteuern im Bereich der Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Luzern und der direkten Bundessteuer, Steuerperioden 2012 bis und mit 2018. Auf Einsprache hin bestätigte sie dies grundsätzlich, indem es nur zu geringfügigen Korrekturen kam (Einspracheentscheid vom 16. Juli 2021).
1.2.
1.2.1. Dagegen gelangte der Steuerpflichtige am 19. Juli 2021 über die Veranlagungsbehörde an das Kantonsgericht des Kantons Luzern. In der Folge forderte das Kantonsgericht den Steuerpflichtigen in den Verfahren 7W 21 63 / 7W 21 64 / 7W 21 65 / 7W 21 66 zur Leistung eines Kostenvorschusses von je Fr. 500.-- auf, zu erbringen bis zum 28. September 2021, ansonsten auf die Rechtsmittel nicht eingetreten werde.
1.2.2. Der Steuerpflichtige holte die mit eingeschriebener Briefpost versandten Verfügungen nicht ab. Nachdem die zweite Zustellung am 23. September 2021 erfolgreich verlaufen war, meldete er sich mit Schreiben vom 18. Oktober 2021 (Postaufgabe: 19. Oktober 2021) beim Kantonsgericht, wobei er ankündigte, die Kostenvorschüsse umgehend zu begleichen. Er machte geltend, berufsbedingt und aufgrund der Covid-19-Pandemie längerfristig auslandabwesend gewesen zu sein, weshalb er das erste Schreiben nicht habe entgegennehmen können. Aus den genannten Gründen ersuche er um Wiedereinsetzung in den früheren Stand.
1.2.3. Mit einzelrichterlicher Verfügung vom 22. Oktober 2021 in den vereinigten Verfahren 7W 21 63 / 7W 21 64 / 7W 21 65 / 7W 21 66 trat das Kantonsgericht auf die Rechtsmittel nicht ein. Die Begründung ging dahin, dass der Steuerpflichtige die fristgerechte Bezahlung der vier Kostenvorschüsse, die bis zum 28. September 2021 zu leisten gewesen wäre, versäumt habe. Wenn der Steuerpflichtige vorbringe, erst am 18. Oktober 2021 von den Verfügungen erfahren zu haben, dann habe er sich dies selbst zuzuschreiben. Er habe sich in einem Prozessrechtsverhältnis befunden, weswegen er mit fristauslösenden Schreiben zu rechnen bzw. das Kantonsgericht auf die bevorstehende Abwesenheit hinzuweisen gehabt habe. Andere Wiederherstellungsgründe als die Ortsabwesenheit bringe der Steuerpflichtige nicht vor. Der Vorwurf, dass auch eine Benachrichtigung per E-Mail vorzunehmen gewesen wäre, sei unbegründet, da die Behörden des Kantons Luzern mit den Rechtsunterworfenen einzig schriftlich verkehrten.
1.3. Mit Eingabe vom 10. November 2021 (Postaufgabe: 11. November 2021) erhebt der Steuerpflichtige beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Wiedereinsetzung in den früheren Stand anzuordnen. Die Begründung geht im Wesentlichen dahin, dass er als "gerichtsunerfahrener Laie" mit einer Zahlungsfrist von lediglich sieben Tagen nicht habe rechnen müssen. Es handle sich um ein "ganz unübliches Zahlungsziel". Pandemiebedingt sei er von einer (Rück-) Reiseverhinderung betroffen worden. Ausgehend von der zweiten Zustellung und unter Berücksichtigung einer "normalen Zahlungsfrist von vier Wochen" habe er die Zahlungen fristgerecht ausgelöst.
1.4. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 32 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen. |
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1 | Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen. |
2 | Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs. |
3 | Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin sind nicht anfechtbar. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 102 Schriftenwechsel - 1 Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an. |
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1 | Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an. |
2 | Die Vorinstanz hat innert dieser Frist die Vorakten einzusenden. |
3 | Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt. |
2.
2.1. Die Vorinstanz hat ihre Überlegungen zur Anordnung eines Kostenvorschusses verfassungsrechtlich haltbar auf das rein kantonale Verfahrensrecht gestützt. Gemäss § 195 Abs. 1 des Gesetzes des (Kantons Luzern) vom 3. Juli 1972 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG/LU; SRL 40) kann die Behörde von der Partei, die ein Verfahren einleitet und kostenpflichtig werden kann, einen angemessenen Vorschuss zur Sicherstellung der amtlichen Kosten verlangen. Das Gesetz sieht hierzu keine Fristenregelung vor, weshalb es im pflichtgemässen Ermessen der jeweiligen Behörde liegt, eine angemessene Frist zu bestimmen. Der Steuerpflichtige bemängelt das "ganz unübliches Zahlungsziel" von sieben Tagen und nimmt an, dass eine "normale Zahlungsfrist von vier Wochen" am Platz gewesen wäre. Dies findet im zitierten Gesetzestext keine Grundlage: Wenngleich eine Frist von sieben Tagen eher kurz ist, kann der Vorinstanz jedenfalls keine verfassungsrechtlich unhaltbare Auslegung und/oder Anwendung von § 195 Abs. 1 VRG/LU angelastet werden. Der Steuerpflicht trägt ohnehin keine Einwände vor, mit welchen er der ihn treffenden qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen gewesen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 147 I 194 E. 3.4; 147 II 44 E. 1.; 147 V 156 E. 7.2.3). Bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid, wie der Steuerpflichtige sie übt, ist nicht zu hören und führt zum Nichteintreten auf die Eingabe (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1).
2.2. Nicht anders verhält es sich im Bereich der Fristwiederherstellung. Die Wiedereinsetzung in den früheren Stand erfährt in Art. 48
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz StHG Art. 48 Einsprache - 1 Gegen die Veranlagungsverfügung kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben. |
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1 | Gegen die Veranlagungsverfügung kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben. |
2 | Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen. |
3 | Im Einspracheverfahren hat die Veranlagungsbehörde die gleichen Befugnisse wie im Veranlagungsverfahren. |
4 | Die Veranlagungsbehörde entscheidet gestützt auf die Untersuchung über die Einsprache. Sie kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen und, nach Anhören des Steuerpflichtigen, die Veranlagung auch zu dessen Nachteil abändern. |
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz StHG Art. 48 Einsprache - 1 Gegen die Veranlagungsverfügung kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben. |
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1 | Gegen die Veranlagungsverfügung kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben. |
2 | Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen. |
3 | Im Einspracheverfahren hat die Veranlagungsbehörde die gleichen Befugnisse wie im Veranlagungsverfahren. |
4 | Die Veranlagungsbehörde entscheidet gestützt auf die Untersuchung über die Einsprache. Sie kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen und, nach Anhören des Steuerpflichtigen, die Veranlagung auch zu dessen Nachteil abändern. |
bloss mit den Argumenten "berufsbedingt und pandemiebedingt" begründet werde, keine Schuldlosigkeit aufzuzeigen vermöge. Zudem bezog sie sich auf die "Aufmerksamkeitsdauer" von bis zu einem Jahr während des hängigen Rechtsmittelverfahrens und zur Mitwirkungspflicht im Fall einer bevorstehenden längeren Ortsabwesenheit (zu beidem: Urteil 2C 543/2021 vom 27. Juli 2021 E. 2.2.2). Dem vermag der Steuerpflichtige keine hinreichend begründeten Argumente entgegenzusetzen, ebenso wenig zur Frage der Benachrichtigung per E-Mail (§ 26 Abs. 1 VRG/LU). Darauf ist nicht weiter einzugehen.
2.3. Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unzureichend begründet, weshalb darauf mit einzelrichterlichem Entscheid des Abteilungspräsidenten als Instruktionsrichter nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über: |
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1 | Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über: |
a | Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden; |
b | Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten; |
c | Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden. |
2 | Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen. |
3 | Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes. |
3.
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
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1 | Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
2 | Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. |
3 | Sie beträgt in der Regel: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken. |
4 | Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten: |
a | über Sozialversicherungsleistungen; |
b | über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; |
c | aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; |
d | nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223. |
5 | Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung mitgeteilt.
Lausanne, 19. November 2021
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Kocher