Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 368/2014

Urteil vom 19. November 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber V. Monn.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Albert Rüttimann,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Zug,

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Niklaus Kunz,

C.________,
Verfahrensbeteiligte.

Gegenstand
Entzug der Obhut, Unterbringung eines Kindes,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Fürsorgerechtliche Kammer, vom 27. März 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.A.________ und B.________ sind die unverheirateten Eltern von D.A.________ (geb. 2011). Schon vor der Geburt des Sohnes war die Beziehung der Eltern schwerwiegenden Belastungen ausgesetzt. Sie führten dazu, dass die damals zuständige Vormundschaftsbehörde in Winterthur bereits vor der Geburt eine Beistandschaft errichtete und später mehrmals die Obhut aufhob.

A.b. Am 15. Oktober 2013 wies die behandelnde Psychiaterin A.A.________ zwangsweise in die Psychiatrische Klinik E.________ in U.________ ein. A.A.________ setzte sich dagegen vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Wehr. Das Verwaltungsgericht wies ihr Rechtsmittel am 28. Oktober 2013 ab. In der Folge ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Kantons Zug am 26. November 2013 auf Antrag der Psychiatrischen Klinik E.________ eine weitere Rückbehaltung an. Am gleichen Tag entzog die Behörde gestützt auf Art. 310 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 310 - 1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
1    Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
2    Die gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann.
3    Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern seine Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht.
ZGB den Eltern die Obhut und liess D.A.________ im Kinderhaus F.________ in V.________ unterbringen.

B.
Gegen diesen Entscheid beschwerte sich A.A.________ mit Schreiben vom 30. November 2013 bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Diese leitete die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug weiter. A.A.________ beantragte in ihrer Beschwerde sinngemäss, den Entscheid der KESB aufzuheben und auf die Platzierung von D.A.________ im Kinderheim zu verzichten. Mit Urteil vom 27. März 2014 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab.

C.

C.a. Mit als Rekurs bezeichnetem Schreiben vom 2. Mai 2014 (Datum der Postaufgabe) gelangte A.A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sinngemäss verlangte sie, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und ihre Obhut über D.A.________ wiederherzustellen.
Am 7. Mai 2014 (Datum der Postaufgabe) ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde und sandte dem Bundesgericht Kopien eines Mietvertrags und eines Protokolls der Standortsitzung vom 20. März 2014, an der die Eltern, die Beiständin, die Gruppenleiterin und die Sozialpädagogin teilgenommen hatten. Mit Begleitschreiben vom 14. Mai 2014 (Datum der Postaufgabe) folgte unter anderem ein ärztliches Zeugnis der Praxis G.________ in W.________ vom 12. Mai 2014. Am 23. Juni 2014 stellte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht überdies die Bestätigung der erfolgten Anmeldung zur Eheschliessung mit H.________ (Ehevorbereitung) zu.

C.b. Am 14. Mai 2014 gelangte Rechtsanwalt Albert Rüttimann als Prozessvertreter von A.A.________ mit zwei Schreiben an das Bundesgericht. Im einen verlangte er für die Beschwerdeführerin unter anderem die unentgeltliche Rechtspflege und die Bestellung eines Prozessbeistands. Im andern Schreiben ersuchte er das Bundesgericht darum, ihm die Frist zur Einreichung der Beschwerde zu erstrecken, damit er die Eingabe seiner Mandantin verbessern könne.
Am 16. Mai 2014 teilte der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung dem Prozessvertreter mit, dass das Bundesgericht vorläufig davon absehe, einen Kostenvorschuss einzufordern. Eine Frist zur Nachbesserung der Beschwerde könne ihm das Bundesgericht jedoch nicht gewähren. Die Beschwerdefrist sei eine gesetzliche Frist (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG), die nicht erstreckt werden könne (Art. 47 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 47 Erstreckung - 1 Gesetzlich bestimmte Fristen können nicht erstreckt werden.
1    Gesetzlich bestimmte Fristen können nicht erstreckt werden.
2    Richterlich bestimmte Fristen können aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn das Gesuch vor Ablauf der Frist gestellt worden ist.
BGG).
Am 21. Mai 2014 teilte Rechtsanwalt Albert Rüttimann dem Bundesgericht mit, dass er die Beschwerde seiner Mandantin erst nach vollständiger Akteneinsicht verbessern könne. Er erneuerte sein Gesuch, die Vorinstanzen anzuweisen, ihm Einsicht in die Akten zu gewähren. Am 22. Mai 2014 wiederholte er den Antrag, der Beschwerdeführerin einen Prozessvertreter zu bestellen und diesem eine angemessene Frist zur Nachbesserung der Beschwerdebegründung anzusetzen.
Am 23. Mai 2014 wies der Abteilungspräsident das Gesuch um Fristerstreckung erneut ab. Zugleich wies er Rechtsanwalt Albert Rüttimann darauf hin, dass die Beschwerdefrist am 27. Mai 2014 ablaufe. In der Beilage stellte das Bundesgericht dem Anwalt die Akten zur Verfügung, die ihm das Verwaltungsgericht übermittelt hatte.
Am 27. Mai 2014 reichte Rechtsanwalt Albert Rüttimann im Namen der Beschwerdeführerin eine ergänzte Beschwerde ein. Darin verlangt er festzustellen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 27. März 2014 ungültig (Ziff. 1.1), eventuell willkürlich (Ziff. 1.2) ist. Die Sache sei zur Verbesserung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit der Beschwerdeführerin ein Prozessbeistand bestellt (Ziff. 2.1) und die Obhut über ihren Sohn D.A.________ zugeteilt werde (Ziff. 2.2). Entsprechend sei die Unterbringung von D.A.________ aufzuheben (Ziff. 2.3). Eventuell habe das Bundesgericht selbst zu entscheiden (Ziff. 3).
Das Bundesgericht hat am 1. Juli 2014 B.________ (Vater), C.________ (Beiständin), die KESB des Kantons Zug und das Verwaltungsgericht zur Vernehmlassung eingeladen. Die Beiständin liess sich nicht vernehmen. Die übrigen Vernehmlassungsteilnehmer beantragen dem Bundesgericht, die Beschwerde abzuweisen. B.________ stellte zusätzlich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die Vernehmlassungen wurden der Beschwerdeführerin zur Wahrung des Replikrechts zur Kenntnis gebracht. Davon machte sie am 4. August 2014 Gebrauch, wobei sie an ihrer früher geäusserten Auffassung festhielt. Die erneute Eingabe der Beschwerdeführerin wurde den erwähnten Behörden und Beteiligten zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen den Endentscheid eines oberen Gerichts, das als letzte kantonale Instanz den Entscheid bestätigt, mit dem die KESB den Eltern die Obhut über ihren Sohn entzogen und das Kind in einem Heim untergebracht hat (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Die Angelegenheit ist nicht vermögensrechtlicher Natur. Auf die rechtzeitig (Art. 100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) eingereichte Beschwerde in Zivilsachen ist einzutreten.

2.
Im ordentlichen Beschwerdeverfahren sind vor Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG zulässig. Unter Vorbehalt der Verletzung verfassungsmässiger Rechte wendet das Bundesgericht das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) und prüft frei, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Soweit die Aufhebung der elterlichen Obhut in Frage steht, ist aber zu beachten, dass die kantonalen Gerichte eine Interessenabwägung vorzunehmen haben. Bei der Überprüfung solcher Entscheide auferlegt sich das Bundesgericht Zurückhaltung (Urteil 5A 701/2011 vom 12. März 2012 E. 4.2.1). Es schreitet nur ein, wenn die kantonale Instanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 128 III 161 E. 2c/aa S. 162; 131 III 12 E. 4.2 S. 15; 132 III 97 E. 1 S. 99). Was schliesslich die Tatsachen angeht, die dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegen, ist
das Bundesgericht an die vorinstanzlichen Feststellungen gebunden (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Diesbezüglich kann einzig vorgebracht werden, die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe aufeiner Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).

3.
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gab (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Tatsachen oder Beweismittel, die nach dem angefochtenen Entscheid zutage getreten oder entstanden sind, können nicht durch das weitergezogene Urteil veranlasst worden sein. Solch echte Noven sind im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässig (BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.). Das ärztliche Zeugnis vom 12. Mai 2014 und die Dokumente betreffend die Eheschliessung der Beschwerdeführerin sind deshalb unbeachtlich. Im Übrigen wäre es an der Beschwerdeführerin darzutun, inwiefern die Voraussetzung gemäss Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG erfüllt sein soll (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395). Mit Blick auf den (nicht datierten) Mietvertrag mit Mietbeginn am 1. Januar 2014 und das Standortprotokoll vom 20. März 2014 äussert sich die Beschwerdeführerin nicht dazu, inwieweit diese Beweismittel durch das vorinstanzliche Urteil veranlasst sind. Sie begründet auch nicht, weshalb sie diese Unterlagen nicht bereits der Vorinstanz einreichen oder diese über die anstehende Standortbestimmung informieren konnte.

4.
In formeller Hinsicht beklagt sich die Beschwerdeführerin darüber, dass die kantonalen Akten, die ihr das Bundesgericht zur Einsicht zugestellt habe, nicht vollständig gewesen seien. Das Verwaltungsgericht habe beim Bundesgericht nur die Verfahrensakten, nicht aber die medizinischen Akten und die Akten der KESB eingereicht. Daher habe sie, die Beschwerdeführerin, nicht genau überprüfen können, ob das Verwaltungsgericht den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt habe. Ihre Befürchtung, dass dadurch "allenfalls" das rechtliche Gehör verletzt worden sei, ist jedoch unbegründet. Wohl umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör das Recht, Einsicht in alle Akten zu nehmen, die geeignet sind, Grundlage des Entscheides zu bilden (BGE 132 II 485 E. 3 S. 494 f.). Verletzt ist dieses Recht freilich nur soweit, als die Behörde die Einsicht tatsächlich verweigert. Dies wiederum setzt voraus, dass der Rechtsunterworfene ein entsprechendes Begehren stellt. Im vorliegenden Fall sandte das Bundesgericht die Akten am Freitag, 23. Mai 2014, an die Beschwerdeführerin. Bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am Dienstag, 27. Mai 2014, verblieben der Beschwerdeführerin zwei Werktage, um beim Verwaltungsgericht ein Gesuch um Einsicht zu stellen und
die von ihr vermissten Akten gegebenenfalls (vor Ort) zu konsultieren. Gewiss war die verfügbare Zeit damit kurz bemessen. Dass sie sich mit ihrem Anliegen vergeblich an das Verwaltungsgericht gewandt hätte, behauptet die Beschwerdeführerin jedoch nicht. Ebenso wenig liefert sie eine Erklärung dafür, weshalb es ihr nicht zumutbar oder nicht möglich gewesen wäre, in der verbleibenden Zeit ein derartiges Gesuch zu stellen. Damit ist der Gehörsrüge der Boden entzogen.

5.

5.1. Die Beschwerdeführerin wirft dem Verwaltungsgericht vor zu übersehen, dass sie im kantonalen Verfahren gar nicht prozessfähig war. Der Entscheid über den Obhutsentzug wiege schwer. Sie sei sprachlich und juristisch mit dem Verfahren überfordert und ausserdem bis am 8. Januar 2014 fürsorgerisch untergebracht gewesen. Unter diesen Umständen hätte ihr gestützt auf Art. 394
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 394 - 1 Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss.
1    Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss.
2    Die Erwachsenenschutzbehörde kann die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entsprechend einschränken.
3    Auch wenn die Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist, muss die betroffene Person sich die Handlungen des Beistands oder der Beiständin anrechnen oder gefallen lassen.
ZGB ein Prozessbeistand bestellt werden müssen. In seiner Vernehmlassung an das Bundesgericht verwahrt sich das Verwaltungsgericht gegen den Vorwurf. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage gewesen, ihre Anliegen bzw. Anträge verständlich und schlüssig darzulegen. Angesichts dessen hätten keine Zweifel an ihrer Prozessfähigkeit bestanden und auch kein Prozessbeistand bestellt werden müssen. Ausserdem sei es der Beschwerdeführerin freigestanden, einen Rechtsvertreter beizuziehen, wie sie es nun im bundesgerichtlichen Verfahren auch getan habe. Im angefochtenen Entscheid finden sich keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin den Einwand ihrer fehlenden Prozessfähigkeit schon vor dem Verwaltungsgericht vorgetragen hat und dieses darauf eingehen musste. Unter dem Blickwinkel des Gebots zum Handeln nach Treu und Glauben (Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB), an das sich der
Rechtsunterworfene auch im Verkehr mit Verwaltungs- und Justizbehörden zu halten hat, erscheint deshalb fraglich, ob die Beschwerdeführerin diese Rüge erstmals vor Bundesgericht vortragen kann. Die Frage kann jedoch offenbleiben. Das zeigen die nachfolgenden Erwägungen:

5.2. Soweit sich das Verwaltungsgericht in seiner Vernehmlassung einzig zur Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 394 - 1 Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss.
1    Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss.
2    Die Erwachsenenschutzbehörde kann die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entsprechend einschränken.
3    Auch wenn die Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist, muss die betroffene Person sich die Handlungen des Beistands oder der Beiständin anrechnen oder gefallen lassen.
ZGB äussert, ist daran zu erinnern, dass diese Erwachsenenschutzmassnahme im verfahrensrechtlichen Bereich durch Art. 449a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 449a - Die Erwachsenenschutzbehörde ordnet wenn nötig die Vertretung der betroffenen Person an und bezeichnet als Beistand oder Beiständin eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person.
ZGB verdrängt wird. Diese Vorschrift trägt der Erwachsenenschutzbehörde auf, wenn nötig die Vertretung der betroffenen Person anzuordnen und als Beistand jemanden zu bezeichnen, der in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahren ist. Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind im Kindesschutzverfahren sinngemäss anwendbar (Art. 314 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314 - 1 Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
1    Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
2    Die Kindesschutzbehörde kann in geeigneten Fällen die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern.
3    Errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge fest.
ZGB). Was Art. 449a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 449a - Die Erwachsenenschutzbehörde ordnet wenn nötig die Vertretung der betroffenen Person an und bezeichnet als Beistand oder Beiständin eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person.
ZGB im Speziellen angeht, so findet diese Norm nicht nur im Verfahren vor der KESB, sondern auch im gerichtlichen Beschwerdeverfahren Anwendung (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7082; s. auch Christoph Auer/Michèle Marti, in: Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, 2012, N 2 zu Art. 449a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 449a - Die Erwachsenenschutzbehörde ordnet wenn nötig die Vertretung der betroffenen Person an und bezeichnet als Beistand oder Beiständin eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person.
ZGB mit Hinweisen). Dreht sich die Auseinandersetzung - wie hier - um den Entzug der Obhut (Art. 310
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 310 - 1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
1    Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
2    Die gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann.
3    Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern seine Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht.
ZGB), so muss die Mutter, der die Behörde das Kind wegnimmt, als betroffene Person im Sinne von Art. 449a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 449a - Die Erwachsenenschutzbehörde ordnet wenn nötig die Vertretung der betroffenen Person an und bezeichnet als Beistand oder Beiständin eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person.
ZGB gelten.
Wie sich aus dem zitierten Wortlaut von Art. 449a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 449a - Die Erwachsenenschutzbehörde ordnet wenn nötig die Vertretung der betroffenen Person an und bezeichnet als Beistand oder Beiständin eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person.
ZGB ergibt, ist die Vertretung der betroffenen Person durch einen Verfahrensbeistand aber nur "wenn nötig" anzuordnen. Mit dieser unbestimmten Formulierung räumt das Gesetz der Behörde einen gewissen Ermessensspielraum ein. Grundsätzlich ist die Notwendigkeit einer Vertretung und damit der Anspruch auf Bestellung eines Verfahrensbeistands zu bejahen, wenn - kumulativ - die folgenden zwei Bedingungen erfüllt sind: Erstens ist vorausgesetzt, dass die betroffene Person nicht in der Lage ist, ihre Interessen selbständig wahrzunehmen. Und zweitens muss diese Person ausserstande sein, selbst eine Vertretung zu bestellen (Botschaft, a.a.O., S. 7081; Daniel Steck, in: Büchler/Häfeli/ Leuba/Stettler, Erwachsenenschutz, 2013, N 9 zu Art. 449a
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ZGB Art. 449a - Die Erwachsenenschutzbehörde ordnet wenn nötig die Vertretung der betroffenen Person an und bezeichnet als Beistand oder Beiständin eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person.
ZGB; HERMANN SCHMID, Erwachsenenschutz, N 2 zu Art. 449a
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ZGB Art. 449a - Die Erwachsenenschutzbehörde ordnet wenn nötig die Vertretung der betroffenen Person an und bezeichnet als Beistand oder Beiständin eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person.
ZGB). An die zuletzt erwähnte zweite Voraussetzung sind strenge Anforderungen zu stellen. Nicht in der Lage, selbst eine Vertretung zu bestellen, ist die betroffene Person immer dann, wenn sie hinsichtlich dieser Frage gar nicht urteilsfähig ist. In welcher geistigen Verfassung sich die betroffene Person im fraglichen Zeitpunkt befand, ist Tatfrage (vgl. BGE 124 III 5 E. 4 S. 13). Das gilt auch
für die sprachlichen Kompetenzen und allfälligen Fachkenntnisse der betroffenen Person und für die weiteren Gegebenheiten, mit denen sie konfrontiert ist. Davon ist die Rechtsfrage zu unterscheiden, ob die betroffene Person unter den gegebenen Umständen in der Lage war, sich selbst um ihre Vertretung zu kümmern, mit Bezug auf diese Aufgabe also urteils- und damit handlungsfähig war (vgl. BGE 124 III 5 E. 4 S. 13).

5.3. Die Beschwerdeführerin bestreitet vor Bundesgericht lediglich ihre Fähigkeit, "ihre Sache selbst gehörig zu führen". Dass das Verwaltungsgericht in verfassungswidriger Weise Tatsachen übersehen hätte, aufgrund derer sie ausserstande war, selbst eine Vertretung zu bestellen, tut die Beschwerdeführerin jedoch nicht in einer Weise dar, die den Anforderungen des strengen Rügeprinzips genügt. So behauptet sie, während des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht zwangsweise in der psychiatrischen Klinik untergebracht gewesen zu sein. Inwiefern die Umstände dieses stationären Aufenthalts es ihr verunmöglicht hätten, sich für das kantonale Rechtsmittelverfahren selbst um eine Vertretung zu kümmern, vermag die Beschwerdeführerin aber nicht zu erklären. Auch Anzeichen für eine Urteilsunfähigkeit lassen sich keine ausmachen. Zwar ist im angefochtenen Entscheid davon die Rede, dass es der Beschwerdeführerin an Einsicht in ihre psychische Krankheit fehle. Allein daraus folgt jedoch nicht, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der selbständigen Bestellung eines Prozessvertreters nicht als urteilsfähig gelten kann. Wie sich dem angefochtenen Entscheid im Übrigen entnehmen lässt, hat sich die Beschwerdeführerin mit pertinenten
Argumenten gegen den Entzug der Obhut gewehrt. Im Ergebnis ist also weder dargetan noch ersichtlich, warum die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen wäre, für das Verfahren vor der KESB und dasjenige vor dem Verwaltungsgericht selbst eine Vertretung zu bestellen, wie sie dies für den Prozess vor Bundesgericht getan hat. Die Rüge, man habe ihr keinen Verfahrensbeistand bestellt, ist schon deshalb unbegründet, und Weiterungen zur Frage, ob die Beschwerdeführerin ihre Interessen im kantonalen Verfahren selbst wahrnehmen konnte, erübrigen sich.

6.
Nach alledem bleibt zu prüfen, was es in der Sache mit dem Vorwurf auf sich hat, der Entzug der Obhut über D.A.________ und die Unterbringung des Kindes in einem Heim seien zu Unrecht erfolgt.

6.1. Nach Art. 310 Abs. 1
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ZGB Art. 310 - 1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
1    Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
2    Die gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann.
3    Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern seine Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht.
ZGB hat die Vormundschaftsbehörde, wenn einer Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann, dieses den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, Letzteren wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, die Voraussetzungen für die angeordneten Kindesschutzmassnahmen seien im Zeitpunkt, als das Verwaltungsgericht sein Urteil gefällt habe, nicht mehr erfüllt gewesen. Sie lebe jetzt mit ihrem Verlobten in der Schweiz und wolle ihn heiraten; auch die gemeinsame Wohnung stehe bereits in Aussicht. Die Gefahr einer Kindesentführung, die als Grund für den Obhutsentzug angeführt werde, bestehe deshalb nicht. Auch nehme sie ihre Medikamente regelmässig ein und folge einem geregelten Alltag. Von einer "Medikationsverweigerung" könne nicht die Rede sein, weshalb auch die medizinischen Gründe für einen Obhutsentzug nicht gegeben seien. Diese "geänderten Verhältnisse", die sich in ihrem Leben seit der Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung am 8. Januar 2014 eingestellt hätten, berücksichtige das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid vom 27. März 2014 "ungenügend".

6.2. Was die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin angeht, trifft es nicht zu, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Beurteilung der Frage, ob das Wohl von D.A.________ gefährdet ist, die Entlassung der Beschwerdeführerin aus der fürsorgerischen Unterbringung ausser Acht lässt. So erwähnt das Verwaltungsgericht den Entscheid der KESB vom 7. Januar 2014, dem zufolge sich die Beschwerdeführerin nach ihrer Entlassung einer Nachbetreuung mit strenger Kontrolle insbesondere ihrer Medikation unterziehen müsse. Weiter führt es zur Begründung aus, dass bei der Diagnose einer bipolaren Störung nach einigen wenigen Monaten konsequenter Behandlung eine langfristige Stabilität bekanntermassen noch keineswegs erreicht sei und sich Rückfälle, allenfalls auch mit weiteren stationären Klinikaufenthalten oder gar Klinikeinweisungen, jedenfalls nicht ausschliessen liessen. Allein mit der Behauptung, diese Begründung sei nicht fachärztlich abgestützt, nicht überzeugend und darum willkürlich, vermag die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht zu erschüttern. Denn dem Richter ist es nicht verwehrt, sich bei der Würdigung der konkreten Umstände auf die Lebenserfahrung abzustützen, um aus den Gesamtumständen des
konkreten Falles oder den bewiesenen Indizien auf einen bestimmten Sachverhalt zu schliessen (vgl. BGE 127 III 453 E. 5d S. 456; 123 III 241 E. 3a S. 243; Hans SCHMID/FLAVIO LARDELLI, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, 4. Aufl. 2010, N 99 zu Art. 8
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ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB). Dass die Überlegungen der Vorinstanz nicht der Lebenserfahrung entsprächen, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend.

6.3. Unbehelflich ist auch der Einwand der Beschwerdeführerin, der angefochtene Entscheid trage ihren neuen familiären Verhältnissen nicht Rechnung. Inwiefern im kantonalen Beschwerdeverfahren neue Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt werden können, bestimmt sich nach dem kantonalen Verfahrensrecht oder nach der als kantonales Recht anwendbaren Zivilprozessordnung (Art. 450f
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 450f - Im Übrigen sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen.
ZGB). Soweit allein die Anwendung des kantonalen Rechts in Frage steht, kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, namentlich des Willkürverbots geltend gemacht werden (s. BGE 139 III 225 E. 2.3 S. 231). Für diese Vorbringen gilt das Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2; E. 2). Dessen Anforderungen genügt die Beschwerdeführerin nicht. Weder tut sie dar, dass sie die fraglichen Umstände schon vor dem Verwaltungsgericht angerufen hat. Noch zeigt sie auf, inwiefern das Verwaltungsgericht das anwendbare Prozessrecht in verfassungswidriger Weise angewendet hat, soweit es mit diesen Vorbringen konfrontiert war.

6.4. Im Übrigen beschränkt sich die Beschwerdeführerin darauf, den Sachverhalt aus ihrer eigenen Sicht zu schildern, wenn sie beteuert, ihren Sohn täglich im Kinderhaus "F.________" zu besuchen, und daraus folgert, dass ihre Beziehung zu D.A.________ "nach wie vor sehr eng und intensiv" sei. Allein damit vermag sie dem Verwaltungsgericht nicht nachzuweisen, dass es den Sachverhalt hinsichtlich ihrer Erziehungsfähigkeit offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG) festgestellt hat. Ebenso wenig taugen solch appellatorische Vorbringen dazu, die vorinstanzliche Interessenabwägung in Zweifel zu ziehen. Andere Gründe, weshalb der angefochtene Entscheid nicht vor Bundesrecht standhalte, trägt die Beschwerdeführerin nicht vor. Insbesondere stellt sie auch nicht in Abrede, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für den Entzug der Obhut über D.A.________ und für die Unterbringung des Kindes in einem Heim erfüllt waren, als die KESB am 26. November 2013 ihren Entscheid fällte (s. Sachverhalt Bst. A.b). Die Beschwerde erweist sich deshalb auch in der Sache als unbegründet.

7.
Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdeführerin unterliegt. Sie hat deshalb grundsätzlich für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zug ist keine Entschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). B.________ hat sich gegen den Entzug der Obhut und die Fremdplatzierung zu keinem Zeitpunkt gewehrt und auch nicht verlangt, dass die Obhut über D.A.________ ihm allein zugeteilt werde. Dementsprechend tritt er im bundesgerichtlichen Verfahren nur als Verfahrensbeteiligter (Art. 102 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 102 Schriftenwechsel - 1 Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
1    Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
2    Die Vorinstanz hat innert dieser Frist die Vorakten einzusenden.
3    Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt.
BGG) und nicht als Partei auf, weshalb er grundsätzlich keinen Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 135 II 384 E. 5.2.2 S. 405). Angesichts der besonderen Umstände erscheint es aber billig und recht (s. Urteil 1C 273/2012 vom 7. November 2012 E. 8.3, nicht publ. in: BGE 139 I 2), ihn ausnahmsweise wie eine Partei zu behandeln. Entsprechend seinem diesbezüglichen Antrag könnte ihm das Bundesgericht also eine Entschädigung zu Lasten der Beschwerdeführerin zusprechen. Indes erscheint von Anfang an unwahrscheinlich, dass B.________ eine solche Entschädigung von der Beschwerdeführerin erhältlich machen kann. Nachdem er sich über seine Bedürftigkeit ausweist, ist sein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege deshalb gutzuheissen und seinem Rechtsbeistand eine Entschädigung zuzusprechen. Auch das Armenrechtsgesuch der Beschwerdeführerin ist gutzuheissen. Die gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG) sind erfüllt. Die Beschwerdeführerin und B.________ werden der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten haben, wenn sie später dazu in der Lage sind (Art. 64 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

2.1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen und es wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Albert Rüttimann als Rechtsbeistand beigegeben.

2.2. Das Gesuch von B.________ um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen und es wird B.________ Rechtsanwalt Niklaus Kunz als Rechtsbeistand beigegeben.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4.

4.1. Rechtsanwalt Albert Rüttimann wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 2'000.-- entschädigt.

4.2. Rechtsanwalt Niklaus Kunz wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'000.-- entschädigt.

5.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Zug, B.________, C.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Fürsorgerechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. November 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: V. Monn
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_368/2014
Date : 19. November 2014
Published : 07. Dezember 2014
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Entzug der Obhut, Unterbringung eines Kindes


Legislation register
BGG: 47  64  66  68  72  75  90  95  97  99  100  102  105  106
ZGB: 2  8  310  314  394  449a  450f
BGE-register
123-III-241 • 124-III-5 • 127-III-453 • 128-III-161 • 131-III-12 • 132-II-485 • 132-III-97 • 133-II-249 • 133-III-393 • 133-IV-342 • 134-II-244 • 135-II-384 • 139-I-2 • 139-III-225
Weitere Urteile ab 2000
1C_273/2012 • 5A_368/2014 • 5A_701/2011
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BBl
2006/7082