Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A 368/2014
Urteil vom 19. November 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber V. Monn.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Albert Rüttimann,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Zug,
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Niklaus Kunz,
C.________,
Verfahrensbeteiligte.
Gegenstand
Entzug der Obhut, Unterbringung eines Kindes,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Fürsorgerechtliche Kammer, vom 27. März 2014.
Sachverhalt:
A.
A.a. A.A.________ und B.________ sind die unverheirateten Eltern von D.A.________ (geb. 2011). Schon vor der Geburt des Sohnes war die Beziehung der Eltern schwerwiegenden Belastungen ausgesetzt. Sie führten dazu, dass die damals zuständige Vormundschaftsbehörde in Winterthur bereits vor der Geburt eine Beistandschaft errichtete und später mehrmals die Obhut aufhob.
A.b. Am 15. Oktober 2013 wies die behandelnde Psychiaterin A.A.________ zwangsweise in die Psychiatrische Klinik E.________ in U.________ ein. A.A.________ setzte sich dagegen vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Wehr. Das Verwaltungsgericht wies ihr Rechtsmittel am 28. Oktober 2013 ab. In der Folge ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Kantons Zug am 26. November 2013 auf Antrag der Psychiatrischen Klinik E.________ eine weitere Rückbehaltung an. Am gleichen Tag entzog die Behörde gestützt auf Art. 310 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 310 - 1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen. |
|
1 | Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen. |
2 | Die gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann. |
3 | Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern seine Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht. |
B.
Gegen diesen Entscheid beschwerte sich A.A.________ mit Schreiben vom 30. November 2013 bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Diese leitete die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug weiter. A.A.________ beantragte in ihrer Beschwerde sinngemäss, den Entscheid der KESB aufzuheben und auf die Platzierung von D.A.________ im Kinderheim zu verzichten. Mit Urteil vom 27. März 2014 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab.
C.
C.a. Mit als Rekurs bezeichnetem Schreiben vom 2. Mai 2014 (Datum der Postaufgabe) gelangte A.A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sinngemäss verlangte sie, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und ihre Obhut über D.A.________ wiederherzustellen.
Am 7. Mai 2014 (Datum der Postaufgabe) ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde und sandte dem Bundesgericht Kopien eines Mietvertrags und eines Protokolls der Standortsitzung vom 20. März 2014, an der die Eltern, die Beiständin, die Gruppenleiterin und die Sozialpädagogin teilgenommen hatten. Mit Begleitschreiben vom 14. Mai 2014 (Datum der Postaufgabe) folgte unter anderem ein ärztliches Zeugnis der Praxis G.________ in W.________ vom 12. Mai 2014. Am 23. Juni 2014 stellte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht überdies die Bestätigung der erfolgten Anmeldung zur Eheschliessung mit H.________ (Ehevorbereitung) zu.
C.b. Am 14. Mai 2014 gelangte Rechtsanwalt Albert Rüttimann als Prozessvertreter von A.A.________ mit zwei Schreiben an das Bundesgericht. Im einen verlangte er für die Beschwerdeführerin unter anderem die unentgeltliche Rechtspflege und die Bestellung eines Prozessbeistands. Im andern Schreiben ersuchte er das Bundesgericht darum, ihm die Frist zur Einreichung der Beschwerde zu erstrecken, damit er die Eingabe seiner Mandantin verbessern könne.
Am 16. Mai 2014 teilte der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung dem Prozessvertreter mit, dass das Bundesgericht vorläufig davon absehe, einen Kostenvorschuss einzufordern. Eine Frist zur Nachbesserung der Beschwerde könne ihm das Bundesgericht jedoch nicht gewähren. Die Beschwerdefrist sei eine gesetzliche Frist (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 47 Erstreckung - 1 Gesetzlich bestimmte Fristen können nicht erstreckt werden. |
|
1 | Gesetzlich bestimmte Fristen können nicht erstreckt werden. |
2 | Richterlich bestimmte Fristen können aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn das Gesuch vor Ablauf der Frist gestellt worden ist. |
Am 21. Mai 2014 teilte Rechtsanwalt Albert Rüttimann dem Bundesgericht mit, dass er die Beschwerde seiner Mandantin erst nach vollständiger Akteneinsicht verbessern könne. Er erneuerte sein Gesuch, die Vorinstanzen anzuweisen, ihm Einsicht in die Akten zu gewähren. Am 22. Mai 2014 wiederholte er den Antrag, der Beschwerdeführerin einen Prozessvertreter zu bestellen und diesem eine angemessene Frist zur Nachbesserung der Beschwerdebegründung anzusetzen.
Am 23. Mai 2014 wies der Abteilungspräsident das Gesuch um Fristerstreckung erneut ab. Zugleich wies er Rechtsanwalt Albert Rüttimann darauf hin, dass die Beschwerdefrist am 27. Mai 2014 ablaufe. In der Beilage stellte das Bundesgericht dem Anwalt die Akten zur Verfügung, die ihm das Verwaltungsgericht übermittelt hatte.
Am 27. Mai 2014 reichte Rechtsanwalt Albert Rüttimann im Namen der Beschwerdeführerin eine ergänzte Beschwerde ein. Darin verlangt er festzustellen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 27. März 2014 ungültig (Ziff. 1.1), eventuell willkürlich (Ziff. 1.2) ist. Die Sache sei zur Verbesserung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit der Beschwerdeführerin ein Prozessbeistand bestellt (Ziff. 2.1) und die Obhut über ihren Sohn D.A.________ zugeteilt werde (Ziff. 2.2). Entsprechend sei die Unterbringung von D.A.________ aufzuheben (Ziff. 2.3). Eventuell habe das Bundesgericht selbst zu entscheiden (Ziff. 3).
Das Bundesgericht hat am 1. Juli 2014 B.________ (Vater), C.________ (Beiständin), die KESB des Kantons Zug und das Verwaltungsgericht zur Vernehmlassung eingeladen. Die Beiständin liess sich nicht vernehmen. Die übrigen Vernehmlassungsteilnehmer beantragen dem Bundesgericht, die Beschwerde abzuweisen. B.________ stellte zusätzlich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die Vernehmlassungen wurden der Beschwerdeführerin zur Wahrung des Replikrechts zur Kenntnis gebracht. Davon machte sie am 4. August 2014 Gebrauch, wobei sie an ihrer früher geäusserten Auffassung festhielt. Die erneute Eingabe der Beschwerdeführerin wurde den erwähnten Behörden und Beteiligten zur Kenntnis gebracht.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen den Endentscheid eines oberen Gerichts, das als letzte kantonale Instanz den Entscheid bestätigt, mit dem die KESB den Eltern die Obhut über ihren Sohn entzogen und das Kind in einem Heim untergebracht hat (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
2.
Im ordentlichen Beschwerdeverfahren sind vor Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
das Bundesgericht an die vorinstanzlichen Feststellungen gebunden (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
3.
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gab (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
|
1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
4.
In formeller Hinsicht beklagt sich die Beschwerdeführerin darüber, dass die kantonalen Akten, die ihr das Bundesgericht zur Einsicht zugestellt habe, nicht vollständig gewesen seien. Das Verwaltungsgericht habe beim Bundesgericht nur die Verfahrensakten, nicht aber die medizinischen Akten und die Akten der KESB eingereicht. Daher habe sie, die Beschwerdeführerin, nicht genau überprüfen können, ob das Verwaltungsgericht den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt habe. Ihre Befürchtung, dass dadurch "allenfalls" das rechtliche Gehör verletzt worden sei, ist jedoch unbegründet. Wohl umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör das Recht, Einsicht in alle Akten zu nehmen, die geeignet sind, Grundlage des Entscheides zu bilden (BGE 132 II 485 E. 3 S. 494 f.). Verletzt ist dieses Recht freilich nur soweit, als die Behörde die Einsicht tatsächlich verweigert. Dies wiederum setzt voraus, dass der Rechtsunterworfene ein entsprechendes Begehren stellt. Im vorliegenden Fall sandte das Bundesgericht die Akten am Freitag, 23. Mai 2014, an die Beschwerdeführerin. Bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am Dienstag, 27. Mai 2014, verblieben der Beschwerdeführerin zwei Werktage, um beim Verwaltungsgericht ein Gesuch um Einsicht zu stellen und
die von ihr vermissten Akten gegebenenfalls (vor Ort) zu konsultieren. Gewiss war die verfügbare Zeit damit kurz bemessen. Dass sie sich mit ihrem Anliegen vergeblich an das Verwaltungsgericht gewandt hätte, behauptet die Beschwerdeführerin jedoch nicht. Ebenso wenig liefert sie eine Erklärung dafür, weshalb es ihr nicht zumutbar oder nicht möglich gewesen wäre, in der verbleibenden Zeit ein derartiges Gesuch zu stellen. Damit ist der Gehörsrüge der Boden entzogen.
5.
5.1. Die Beschwerdeführerin wirft dem Verwaltungsgericht vor zu übersehen, dass sie im kantonalen Verfahren gar nicht prozessfähig war. Der Entscheid über den Obhutsentzug wiege schwer. Sie sei sprachlich und juristisch mit dem Verfahren überfordert und ausserdem bis am 8. Januar 2014 fürsorgerisch untergebracht gewesen. Unter diesen Umständen hätte ihr gestützt auf Art. 394
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 394 - 1 Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss. |
|
1 | Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss. |
2 | Die Erwachsenenschutzbehörde kann die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entsprechend einschränken. |
3 | Auch wenn die Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist, muss die betroffene Person sich die Handlungen des Beistands oder der Beiständin anrechnen oder gefallen lassen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
|
1 | Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. |
Rechtsunterworfene auch im Verkehr mit Verwaltungs- und Justizbehörden zu halten hat, erscheint deshalb fraglich, ob die Beschwerdeführerin diese Rüge erstmals vor Bundesgericht vortragen kann. Die Frage kann jedoch offenbleiben. Das zeigen die nachfolgenden Erwägungen:
5.2. Soweit sich das Verwaltungsgericht in seiner Vernehmlassung einzig zur Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 394 - 1 Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss. |
|
1 | Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss. |
2 | Die Erwachsenenschutzbehörde kann die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entsprechend einschränken. |
3 | Auch wenn die Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist, muss die betroffene Person sich die Handlungen des Beistands oder der Beiständin anrechnen oder gefallen lassen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 449a - Die Erwachsenenschutzbehörde ordnet wenn nötig die Vertretung der betroffenen Person an und bezeichnet als Beistand oder Beiständin eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 314 - 1 Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar. |
|
1 | Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar. |
2 | Die Kindesschutzbehörde kann in geeigneten Fällen die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern. |
3 | Errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge fest. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 449a - Die Erwachsenenschutzbehörde ordnet wenn nötig die Vertretung der betroffenen Person an und bezeichnet als Beistand oder Beiständin eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 449a - Die Erwachsenenschutzbehörde ordnet wenn nötig die Vertretung der betroffenen Person an und bezeichnet als Beistand oder Beiständin eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 310 - 1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen. |
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1 | Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen. |
2 | Die gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann. |
3 | Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern seine Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 449a - Die Erwachsenenschutzbehörde ordnet wenn nötig die Vertretung der betroffenen Person an und bezeichnet als Beistand oder Beiständin eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person. |
Wie sich aus dem zitierten Wortlaut von Art. 449a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 449a - Die Erwachsenenschutzbehörde ordnet wenn nötig die Vertretung der betroffenen Person an und bezeichnet als Beistand oder Beiständin eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 449a - Die Erwachsenenschutzbehörde ordnet wenn nötig die Vertretung der betroffenen Person an und bezeichnet als Beistand oder Beiständin eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 449a - Die Erwachsenenschutzbehörde ordnet wenn nötig die Vertretung der betroffenen Person an und bezeichnet als Beistand oder Beiständin eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person. |
für die sprachlichen Kompetenzen und allfälligen Fachkenntnisse der betroffenen Person und für die weiteren Gegebenheiten, mit denen sie konfrontiert ist. Davon ist die Rechtsfrage zu unterscheiden, ob die betroffene Person unter den gegebenen Umständen in der Lage war, sich selbst um ihre Vertretung zu kümmern, mit Bezug auf diese Aufgabe also urteils- und damit handlungsfähig war (vgl. BGE 124 III 5 E. 4 S. 13).
5.3. Die Beschwerdeführerin bestreitet vor Bundesgericht lediglich ihre Fähigkeit, "ihre Sache selbst gehörig zu führen". Dass das Verwaltungsgericht in verfassungswidriger Weise Tatsachen übersehen hätte, aufgrund derer sie ausserstande war, selbst eine Vertretung zu bestellen, tut die Beschwerdeführerin jedoch nicht in einer Weise dar, die den Anforderungen des strengen Rügeprinzips genügt. So behauptet sie, während des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht zwangsweise in der psychiatrischen Klinik untergebracht gewesen zu sein. Inwiefern die Umstände dieses stationären Aufenthalts es ihr verunmöglicht hätten, sich für das kantonale Rechtsmittelverfahren selbst um eine Vertretung zu kümmern, vermag die Beschwerdeführerin aber nicht zu erklären. Auch Anzeichen für eine Urteilsunfähigkeit lassen sich keine ausmachen. Zwar ist im angefochtenen Entscheid davon die Rede, dass es der Beschwerdeführerin an Einsicht in ihre psychische Krankheit fehle. Allein daraus folgt jedoch nicht, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der selbständigen Bestellung eines Prozessvertreters nicht als urteilsfähig gelten kann. Wie sich dem angefochtenen Entscheid im Übrigen entnehmen lässt, hat sich die Beschwerdeführerin mit pertinenten
Argumenten gegen den Entzug der Obhut gewehrt. Im Ergebnis ist also weder dargetan noch ersichtlich, warum die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen wäre, für das Verfahren vor der KESB und dasjenige vor dem Verwaltungsgericht selbst eine Vertretung zu bestellen, wie sie dies für den Prozess vor Bundesgericht getan hat. Die Rüge, man habe ihr keinen Verfahrensbeistand bestellt, ist schon deshalb unbegründet, und Weiterungen zur Frage, ob die Beschwerdeführerin ihre Interessen im kantonalen Verfahren selbst wahrnehmen konnte, erübrigen sich.
6.
Nach alledem bleibt zu prüfen, was es in der Sache mit dem Vorwurf auf sich hat, der Entzug der Obhut über D.A.________ und die Unterbringung des Kindes in einem Heim seien zu Unrecht erfolgt.
6.1. Nach Art. 310 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 310 - 1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen. |
|
1 | Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen. |
2 | Die gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann. |
3 | Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern seine Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht. |
6.2. Was die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin angeht, trifft es nicht zu, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Beurteilung der Frage, ob das Wohl von D.A.________ gefährdet ist, die Entlassung der Beschwerdeführerin aus der fürsorgerischen Unterbringung ausser Acht lässt. So erwähnt das Verwaltungsgericht den Entscheid der KESB vom 7. Januar 2014, dem zufolge sich die Beschwerdeführerin nach ihrer Entlassung einer Nachbetreuung mit strenger Kontrolle insbesondere ihrer Medikation unterziehen müsse. Weiter führt es zur Begründung aus, dass bei der Diagnose einer bipolaren Störung nach einigen wenigen Monaten konsequenter Behandlung eine langfristige Stabilität bekanntermassen noch keineswegs erreicht sei und sich Rückfälle, allenfalls auch mit weiteren stationären Klinikaufenthalten oder gar Klinikeinweisungen, jedenfalls nicht ausschliessen liessen. Allein mit der Behauptung, diese Begründung sei nicht fachärztlich abgestützt, nicht überzeugend und darum willkürlich, vermag die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht zu erschüttern. Denn dem Richter ist es nicht verwehrt, sich bei der Würdigung der konkreten Umstände auf die Lebenserfahrung abzustützen, um aus den Gesamtumständen des
konkreten Falles oder den bewiesenen Indizien auf einen bestimmten Sachverhalt zu schliessen (vgl. BGE 127 III 453 E. 5d S. 456; 123 III 241 E. 3a S. 243; Hans SCHMID/FLAVIO LARDELLI, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, 4. Aufl. 2010, N 99 zu Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
6.3. Unbehelflich ist auch der Einwand der Beschwerdeführerin, der angefochtene Entscheid trage ihren neuen familiären Verhältnissen nicht Rechnung. Inwiefern im kantonalen Beschwerdeverfahren neue Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt werden können, bestimmt sich nach dem kantonalen Verfahrensrecht oder nach der als kantonales Recht anwendbaren Zivilprozessordnung (Art. 450f
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 450f - Im Übrigen sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. |
6.4. Im Übrigen beschränkt sich die Beschwerdeführerin darauf, den Sachverhalt aus ihrer eigenen Sicht zu schildern, wenn sie beteuert, ihren Sohn täglich im Kinderhaus "F.________" zu besuchen, und daraus folgert, dass ihre Beziehung zu D.A.________ "nach wie vor sehr eng und intensiv" sei. Allein damit vermag sie dem Verwaltungsgericht nicht nachzuweisen, dass es den Sachverhalt hinsichtlich ihrer Erziehungsfähigkeit offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
7.
Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdeführerin unterliegt. Sie hat deshalb grundsätzlich für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 102 Schriftenwechsel - 1 Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an. |
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1 | Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an. |
2 | Die Vorinstanz hat innert dieser Frist die Vorakten einzusenden. |
3 | Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt. |
unentgeltliche Rechtspflege deshalb gutzuheissen und seinem Rechtsbeistand eine Entschädigung zuzusprechen. Auch das Armenrechtsgesuch der Beschwerdeführerin ist gutzuheissen. Die gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
2.1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen und es wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Albert Rüttimann als Rechtsbeistand beigegeben.
2.2. Das Gesuch von B.________ um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen und es wird B.________ Rechtsanwalt Niklaus Kunz als Rechtsbeistand beigegeben.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
4.
4.1. Rechtsanwalt Albert Rüttimann wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 2'000.-- entschädigt.
4.2. Rechtsanwalt Niklaus Kunz wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'000.-- entschädigt.
5.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Zug, B.________, C.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Fürsorgerechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. November 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: V. Monn