Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A 353/2014
Urteil vom 19. November 2014
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,
Gerichtsschreiberin Marti-Schreier.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Freytag,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Bieri,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Wandelung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 28. April 2014.
Sachverhalt:
A.
A.a. Die A.________ AG (Käuferin, Klägerin, Beschwerdeführerin) kaufte am 29. März 2012 über ein Auktionsportal von B.________ (Verkäufer, Beklagter, Beschwerdegegner) das Fahrzeug C.________ zum Preis von Fr. 12'200.-- zuzüglich Transportkosten von Fr. 302.40, ausmachend insgesamt Fr. 12'502.40. Im Inserat des Verkäufers waren u.a. folgende Angaben enthalten:
"Unfallwagen! Reparatur wurde nicht genau eruiert. Frontairbac ausgelöst. (Fahrbar.) Alle Kühler iO! Keine mechanische Prüfung. Fahrzeugkauf auf eigenes Risiko ab Platz ohne Garantie."
Der Verkäufer gab zudem an, er gehe von Instandstellungskosten von Fr. 7'900.-- aus.
A.b. Das Fahrzeug wurde der Käuferin am 4. April 2012 geliefert. In der Folge rügte diese verschiedene Mängel und erklärte schliesslich mit Schreiben vom 3. Mai 2012 den Rücktritt vom Vertrag.
B.
B.a. Am 7. November 2012 reichte die Käuferin Klage beim Bezirksgericht Kriens ein und beantragte, der Verkäufer sei zu verpflichten, ihr einen Betrag von Fr. 12'502.40 nebst Zins zu bezahlen und das Fahrzeug C.________ auf eigene Kosten bei ihr abzuholen, unter Androhung der Ersatzvornahme. Zudem sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Udligenswil zu beseitigen.
Mit Urteil vom 16. August 2013 wies das Bezirksgericht Kriens die Klage ab.
B.b. Gegen dieses Urteil erhob die Käuferin Berufung an das Kantonsgericht Luzern und beantragte, das Urteil des Bezirksgerichts Kriens sei aufzuheben. Im Übrigen wiederholte sie die erstinstanzlich gestellten Anträge.
Mit Urteil vom 28. April 2014 wies das Kantonsgericht Luzern die Berufung ab.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 6. Juni 2014 beantragt die Käuferin dem Bundesgericht, es sei der Verkäufer zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 12'502.40 nebst Zins zu bezahlen und das Fahrzeug C.________ ( Fahrgestell-Nr. yyy) auf eigene Kosten bei ihr abzuholen, unter Androhung der Ersatzvornahme auf Kosten des Beschwerdegegners im Unterlassungsfalle. Zudem sei der Rechtsvorschlag des Beschwerdegegners in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Udligenswil zu beseitigen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Beschwerdegegner beantragt, auf die Beschwerde in Zivilsachen sei nicht einzutreten und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde sei abzuweisen; eventualiter sei die Beschwerde in Zivilsachen abzuweisen. Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 139 III 133 E. 1 S. 133).
1.1. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten, wie hier eine vorliegt, ist die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
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1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
1.2. Der Begriff der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
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1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
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1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
sich dieselbe Rechtsfrage in weiteren Verfahren stellen wird. Die zu beurteilende Streitsache muss überdies geeignet sein, die Frage auch mit Bezug auf die anderen Fälle zu klären. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn entscheidrelevante Eigenheiten bestehen, die bei den anderen Fällen in der Regel nicht gegeben sind (Urteil 4A 475/2013 vom 15. Juli 2014 E. 2).
Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, hat die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
1.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es lägen zwei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vor.
1.3.1. Erstens stelle sich die Frage, ob ein Gewährleistungsausschluss in einem Kaufvertrag auch dann umfassende Gültigkeit beanspruchen könne, wenn der Verkäufer gegenüber dem Käufer - vorsätzlich oder grobfahrlässig - das Vorliegen von in tatsächlicher Hinsicht nicht vorhandener Eigenschaften zusichert, deren Vorliegen für den Käufer eine wesentliche Grundlage zum Vertragsschluss bildeten.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts schliesst eine allgemeine Freizeichnungsklausel die Haftung des Verkäufers für zugesicherte Eigenschaften nicht aus, weil der Käufer trotz einer solchen Klausel auf Zusicherungen des Verkäufers vertrauen darf, soweit im Vertrag nicht unmissverständlich zum Ausdruck kommt, dass sich der Verkäufer bei seinen Angaben nicht behaften lassen möchte (Urteil 4C.119/2005 vom 25. August 2005 E. 2.3). Dabei ist durch Vertragsauslegung zu ermitteln, ob eine Eigenschaftsangabe als Zusicherung zu gelten hat oder unter eine Freizeichnungsklausel fällt (BGE 109 II 24 E. 4 S. 24). Unabhängig von einer Zusicherung erfasst ein Gewährleistungsausschluss bei objektivierter Auslegung einen Mangel nicht, wenn er gänzlich ausserhalb dessen liegt, womit der Käufer bei Vertragsschluss unter den gegebenen Umständen vernünftigerweise rechnen musste und der Mangel den wirtschaftlichen Zweck des Geschäfts erheblich beeinträchtigt (BGE 130 III 686 E. 4.3.1 S. 689 f.). Liegt hingegen eine Wegbedingung der Gewährleistung vor, so verbietet dies dem Käufer, das Vorhandensein von Sacheigenschaften, für die keine Haftung übernommen wurde, als notwendige Grundlage des Vertrages anzusehen (BGE 126 III 59 E. 3 S. 66).
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist daher die von ihr aufgeworfene dogmatische Frage durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung geklärt. Soweit es lediglich um die Anwendung der dargestellten Grundsätze auf den konkreten Fall geht, handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.
1.3.2. Zweitens bringt die Beschwerdeführerin vor, in der schweizerischen Rechtsordnung gehe das Gesetz von redlich handelnden Individuen aus, die geschützt würden, wenn sich jemand nicht entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 3 - 1 Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten. |
|
1 | Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten. |
2 | Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
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1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
1.3.3. Damit erweist sich die ebenfalls erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde als grundsätzlich zulässig (Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 114 Vorinstanzen - Die Vorschriften des dritten Kapitels über die kantonalen Vorinstanzen (Art. 75 bzw. 86) gelten sinngemäss. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
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1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
2.
2.1. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
2.2. Soweit die Beschwerdeführerin der Vorinstanz Fehler bei der objektivierten Vertragsauslegung vorwirft, so handelt es sich um eine Rüge der falschen Anwendung von einfachem Bundesrecht, die im Rahmen einer subsidiären Verfassungsbeschwerde nicht überprüft werden kann. Darauf ist nicht einzutreten.
Wenn die Beschwerdeführerin weiter eine angeblich falsche Vertragsauslegung durch die Vorinstanz gleichzeitig als Verstoss gegen das Willkürverbot qualifiziert, so ist darauf hinzuweisen, dass aus einer blossen Verletzung einfachen Bundesrechts noch nicht auf eine Verfassungsverletzung geschlossen werden kann (vgl. Urteil 4A 36/2014 vom 9. Juli 2014 E. 2.5). Die Beschwerde genügt diesbezüglich den dargelegten Begründungsanforderungen gemäss Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
3.
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz in mehrfacher Hinsicht eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung vor.
3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 118 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 116 beruht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 118 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 116 beruht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. |
Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dabei ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; 138 IV 13 E. 5.1 S. 22; 134 II 124 E. 4.1; 132 III 209 E. 2.1; 131 I 57 E. 2, 467 E. 3.1). Inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar sein soll, muss der Beschwerdeführer im Einzelnen aufzeigen; er darf sich nicht damit begnügen, diesen pauschal als willkürlich zu bezeichnen (BGE 134 II 349 E. 3 S. 352; 133 I 1 E. 5.5 S. 5).
3.2. Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Beweiswürdigung dadurch, dass die Vorinstanz das Fahrzeug als nicht fahrtüchtig qualifiziert habe, ohne den Begriff "fahrbar" zu definieren bzw. über die Fahrbarkeit Beweis abzunehmen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung im Ergebnis willkürlich wäre. Die Beschwerdeführerin selbst hat im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, das Fahrzeug sei nicht fahrbar gewesen (Vorinstanz, E. 2.5.3 S. 10). Die Rüge ist unbegründet.
3.3. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz habe ihrem Urteil willkürlich falsche Tatsachen zugrunde gelegt, denn entgegen ihren Feststellungen habe die Beschwerdeführerin keine Möglichkeit zur vorgängigen Besichtigung des Fahrzeugs gehabt. Die Vorinstanz hat ausgeführt, es sei umstritten, ob eine Besichtigung des Fahrzeugs möglich gewesen sei, und die Beschwerdeführerin behaupte nicht, dass sie sich um eine vorgängige Besichtigung bemüht hätte. Die Vorinstanz hat somit nicht ausdrücklich festgestellt, es habe eine Besichtigungsmöglichkeit bestanden. Soweit solches implizit aus ihren Erwägungen gefolgert werden könnte, wonach die Beschwerdeführerin nicht behauptet habe, sie hätte sich um eine vorgängige Besichtigung bemüht, so ist Willkür nicht dargetan. Zudem legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern die gerügte Tatsachenfeststellung für den Ausgang des Verfahrens entscheidend ist.
3.4. Die Beschwerdeführerin bringt zudem vor, die Vorinstanz habe willkürlich festgestellt, der Beschwerdegegner habe im Inserat darauf hingewiesen, dass die Reparaturkosten nicht eruiert worden seien. Im Inserat stehe jedoch "Reparatur nicht genau eruiert". Einerseits sei somit von Reparatur kosten keine Rede und andererseits stehe nicht, die Reparatur sei gar nicht eruiert worden, sondern lediglich nicht genau. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Behebung dieses angeblichen Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend wäre, zumal die Vorinstanz am Ende derselben Erwägung wiederum ausführt, die "Reparatur (kosten) [seien] nicht genau eruiert" worden. Die Rüge ist unbegründet, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.
3.5. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe in willkürlicher Beweiswürdigung den folgenden im Inserat des Beschwerdegegners enthaltenen Hinweis ignoriert: "Der Transport wird ausschliesslich durch den Verkäufer veranlasst - das Fahrzeug kann NICHT selbst abgeholt werden." Die Beschwerdeführerin verkennt, dass die Vorinstanz diese Tatsache sehr wohl gewürdigt hat. Sie hat ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Lieferung des Fahrzeugs durch den Beklagten ein durchtriebenes Täuschungsmanöver darstellen soll, sei doch der Kaufvertrag im Zeitpunkt der Lieferung bereits abgeschlossen gewesen. Die Rüge ist somit unbegründet.
4.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie das Vorliegen von Arglist bzw. einer absichtlichen Täuschung verneint habe, ohne die in diesem Zusammenhang beantragten Beweise abzunehmen: die Einvernahme des Experten D.________, die Einholung einer Expertise einer Fachperson sowie die Durchführung eines Augenscheins.
4.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
4.2. Die Vorinstanz hat ausgeführt, der Beschwerdegegner habe in seinem Inserat darauf hingewiesen, dass es sich um einen Unfallwagen handle, die Reparaturkosten nicht genau eruiert worden seien und auch "keine mechanische Prüfung" stattgefunden habe, womit der Kauf auf eigenes Risiko und ohne Garantie erfolge. Der Beschwerdeführerin habe somit bewusst sein müssen, dass das Fahrzeug nicht nur Bagatellschäden, sondern erhebliche Schäden aufwies und mit hohen Reparaturkosten zu rechnen war. Auf den Fotos sei gut zu erkennen, dass die Kühlerhaube derart beschädigt sei, dass eine Inverkehrsetzung des Fahrzeugs ohne fachmännische Reparatur nicht möglich sei. Aus dem Umstand, dass im Inserat der ursprünglichen Verkäuferin des Fahrzeugs an den Beschwerdegegner die Reparaturkosten mit Fr. 1.-- aufgeführt gewesen seien, könne die Beschwerdeführerin nicht schliessen, der Beschwerdegegner hätte im eigenen Inserat aufführen müssen, das Fahrzeug habe einen Totalschaden. Aufgrund des Beschriebs, wonach es sich um einen Unfallwagen handle, dessen Reparaturkosten nicht genau eruiert worden seien und keine mechanische Prüfung stattgefunden habe, habe die Beschwerdeführerin ohnehin mit einem hohen Risiko hinsichtlich der Instandstellungskosten
rechnen müssen. Aufgrund der gesamten Umstände könne dem Beschwerdegegner kein arglistiges Verschweigen der Gewährsmängel vorgeworfen werden. Daran würden auch die von der Beschwerdeführerin beantragten Beweise nichts zu ändern vermögen. Sie seien daher nicht abzunehmen.
4.3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Zeuge D.________ hätte bestätigen können, dass für die Reparatur des Fahrzeugs nicht wie im Inserat angegeben Fr. 7'900.--, sondern aufgrund des Totalschadens Fr. 22'409.-- zu veranschlagen seien. Der Totalschaden hätte sich auch durch einen Augenschein feststellen lassen. Schliesslich hätte der Zeuge oder ein Experte in der beantragten Expertise darlegen können, dass auch in Inseraten angegebene Reparaturkosten in der Höhe von Fr. 1.-- bedeuten würden, dass das Fahrzeug einen Totalschaden aufweise.
4.4. Mit diesen Ausführungen vermag die Beschwerdeführerin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs nachzuweisen. Ihre Beweisanträge zielen darauf ab, einen Totalschaden des Fahrzeugs zu beweisen. Die Vorinstanz hat indessen ausführlich begründet, weshalb der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin selbst bei Vorliegen eines Totalschadens nicht absichtlich getäuscht habe. Ihr ist daher keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorzuwerfen, wenn sie die für ihren Entscheid nicht erheblichen Beweisanträge der Beschwerdeführerin abgewiesen hat. Die Rüge ist unbegründet.
5.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde in Zivilsachen nicht einzutreten. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.
2.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. November 2014
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Die Gerichtsschreiberin: Marti-Schreier