{T 7}
U 381/00

Urteil vom 19. November 2003
III. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiber Lanz

B.________, 1947, Beschwerdeführer, vertreten durch den Verband Q.________,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 28. Juli 2000)

Sachverhalt:

A.
A.a Der 1947 geborene gelernte Schreiner B.________ war ab 1981 als
Küchenmonteur bei M.________, Vertretung X.________, tätig. Er verletzte sich
am 26. Oktober 1984 beim Tragen von Marmorplatten am Rücken und musste sich
im Januar 1985 einer Chemonucleolyse L4/L5 und L5/S1 unterziehen. In der Zeit
bis Februar 1997 traten vier Rückfälle ein. Im Mai 1997 wurde eine
mikrotechnische Fenestration und Diskektomie L4/L5 rechts vorgenommen. Die
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als obligatorischer
Unfallversicherer erbrachte für den Grundfall und die Rückfälle die
gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Nach medizinischen und
erwerblichen Abklärungen stellte sie das Taggeld per 30. Juni 1998 ein und
sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 27. Januar 1999 für die
Unfallrestfolgen eine ab 1. Juli 1998 laufende Invalidenrente auf der
Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 33,33 % sowie eine
Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 15 % zu. Mit
Einsprache hiegegen verlangte B.________ eine höhere Rente.
Am 19. Januar 1999 erlitt der Versicherte einen fünften Rückfall. Die SUVA
richtete vorübergehend erneut Taggeld aus. Am 13. April 1999 eröffnete sie
B.________ schriftlich die Einstellung dieser Leistung auf den 25. April
1999. Dies beanstandete der Versicherte mit Schreiben vom 16. April 1999.
Der Unfallversicherer behandelte dieses Schreiben als Einsprache gegen seine
als materielle Verfügung qualifizierte Mitteilung vom 13. April 1999 und wies
sie, wie auch die Einsprache gegen die Verfügung vom 27. Januar 1999, ab
(Einspracheentscheid vom 28. Mai 1999).

A.b Im März 1997 meldete sich B.________ bei der Invalidenversicherung zum
Rentenbezug an. Darüber wurde nach Lage der Akten bislang nicht verfügt.

B. Die von B.________ gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 28. Mai 1999
erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern nach
zweifachem Schriftenwechsel mit Entscheid vom 28. Juli 2000 ab.

C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ beantragen, in Aufhebung
von Einspracheentscheid und kantonalem Gerichtsentscheid sei die Sache zur
ergänzenden Abklärung an die Vorinstanz resp. den Unfallversicherer
zurückzuweisen, und es seien ihm Rentenleistungen in gesetzlicher Höhe
auszurichten.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Streitig und zu prüfen ist einzig die Höhe der am 27. Januar 1999 vom
Unfallversicherer verfügten, mit Einspracheentscheid vom 28. Mai 1999 und dem
hier angefochtenen kantonalen Gerichtsentscheid vom 28. Juli 2000 bestätigten
Invalidenrente.

Hinsichtlich der Integritätsentschädigung blieb bereits die Verfügung vom 27.
Januar 1999 unangefochten, und mit dem im Einspracheverfahren noch
umstrittenen Taggeldanspruch setzt sich weder die kantonale Beschwerde noch
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde substanziiert auseinander, weshalb darauf
nicht weiter einzugehen ist.

2. Im kantonalen Gerichtsentscheid und im Einspracheentscheid sind die
Gesetzesbestimmung zum Anspruch auf eine Invalidenrente der
Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.
[in der hier massgebenden, bis 30. Juni
2001 gültig gewesenen Fassung] und 2 UVG) sowie die Grundsätze über den für
die Bejahung der anspruchsbegründenden Tatsachen mindestens erforderlichen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa, 118
V 289
f. Erw. 1b; vgl. auch BGE 126 V 360 Erw. 5b und 125 V 195 Erw. 2), die
Aufgabe des Arztes bei der Invaliditätsbemessung (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V
314
Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1; ferner BGE 125 V 261 Erw. 4) und die
Schadenminderungspflicht des Versicherten (BGE 113 V 28 Erw. 4a, 107 V 20 f.
Erw. 2c; zudem BGE 123 V 233 Erw. 3c, 117 V 278 Erw. 2b, 400 je mit
Hinweisen) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass
die Leistungspflicht des Unfallversicherers einen natürlichen und adäquaten
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden
(Krankheit, Invalidität, Tod) voraussetzt (BGE 129 V 181 Erw. 3.1 und 3.2 mit
Hinweisen).
Anzufügen bleibt, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober
2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden
Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 28. Mai
1999) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom
Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1,
121 V 366 Erw. 1b).

3. 3.1In Bezug auf die trotz der unfallbedingten Gesundheitsschädigung noch
vorhandene Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt des Einspracheentscheides geht die
SUVA davon aus, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, vorzugsweise
sitzende Tätigkeiten mit kurzen Stehpausen ganztags bei voller Leistung
auszuüben. In Betracht kommen etwa Arbeiten mit kleinen Gewichten, das
Bedienen von Tastaturen, Kleinmontagen und Botengänge, wobei auch längere
Gehstrecken bewältigt werden können. Hingegen sind ausgiebige
Rotationsbewegungen sowie Arbeiten mit vornübergeneigtem Sitzen oder
vornübergeneigtem Stehen zu vermeiden.
Diese Beurteilung stützt sich auf die überzeugenden kreisärztlichen
Untersuchungsberichte vom 11. Mai 1998 sowie - den fünften Rückfall mit
berücksichtigend - 8. April 1999 und ist mit der Vorinstanz nicht zu
beanstanden. Zu Recht haben Unfallversicherer und kantonales Gericht auch die
Notwendigkeit weiterer medizinischer Abklärungen verneint, da hievon keine
für die hier zu beantwortenden Fragen wesentlichen neuen Ergebnisse zu
erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; RKUV 2003 Nr. U 473 S. 50 Erw.

3.4 mit Hinweisen, 2002 Nr. U 469 S. 527 Erw. 2c mit Hinweis).

3.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird vorgebracht, der Versicherte
habe im Juni 1999 eine Stelle als Verkaufsberater angetreten. Dieses
Anstellungsverhältnis sei aber von der Arbeitgeberin am 22. März 2000
gekündigt worden, da er die geforderte Leistung nicht habe erbringen können.
Grund hiefür seien Rückenbeschwerden und eine berufsbedingte Schwerhörigkeit
gewesen, welche Leiden die SUVA bei ihrer Beurteilung der verbliebenen
Arbeitsfähigkeit zu wenig berücksichtigt habe.
Dass der Beschwerdeführer eine volle Leistung nur in einer in der zuvor
dargelegten Weise dem Rückenschaden angepassten Tätigkeit erbringen kann, ist
unbestritten. Diesem Erfordernis konnte im besagten Anstellungsverhältnis
offensichtlich nicht entsprochen werden. Denn nach Darstellung in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde führten lange Autofahrten ohne Pausen sowie das
Vornüberbeugen des Rumpfes und Rotationsbewegungen, also gerade die
Körperhaltungen und Bewegungsabläufe, welche gemäss der kreisärztlichen
Zumutbarkeitsbeurteilung zu vermeiden sind, zu den die Leistungsfähigkeit
beeinträchtigenden Rückenschmerzen. Wenn der Versicherte in diesem
Arbeitsverhältnis gesundheitsbedingt nicht eine volle Leistung erbringen
konnte, ergibt sich daraus mithin nicht, dass Gleiches auch für andere, der
Behinderung besser angepasste Tätigkeiten gilt.
Von Gehörproblemen ist in den Akten erstmals im Bericht des Hausarztes vom
21. Mai 1997 die Rede, worin anamnestisch ein Tinnitus und eine
Hochtonschwerhörigkeit aufgeführt werden. Sodann klagte der Beschwerdeführer
gegenüber der Berufsberatung der Invalidenversicherung über eine
Höreinschränkung im Sinne störender Geräusche bei bestimmten hohen Tönen
(Bericht vom 24. Juli 1997), und es wird in einem Schreiben der Rehaklinik
Y.________ vom 11. August 2000 eine Schwerhörigkeit diagnostiziert. In keinem
der zahlreichen Arztberichte wird aber erwähnt, dass die Arbeitsfähigkeit des
Versicherten wegen einer Gehörschädigung beeinträchtigt sei, geschweige denn
ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einem solchen Leiden sowie einer
dadurch bedingten Beeinträchtigung des Leistungsvermögens einerseits und dem
versicherten Unfallereignis anderseits dargetan. Soweit mit dem - nicht näher
begründeten - Hinweis auf eine berufsbedingte Schwerhörigkeit eine allenfalls
unfallversicherungsrechtliche Leistungen auslösende Berufskrankheit im Sinne
von Art. 14
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 14 Berufskrankheiten - Die schädigenden Stoffe und arbeitsbedingten Erkrankungen im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes sind im Anhang 1 aufgeführt.
UVV geltend gemacht werden sollte, hat es mit dem Hinweis sein
Bewenden, dass ein solcher Sachverhalt nicht Gegenstand von
Einspracheentscheid und vorinstanzlichem Verfahren bildete.

3.3 Das bereits erwähnte Schreiben der Rehaklinik Y.________ vom 11. August
2000 ist an den behandelnden Dr. med. A.________, Spez. Arzt für Psychiatrie
und Psychotherapie FMH, gerichtet. Die Klinikärzte schliessen sich darin der
Einschätzung dieses Arztes an, wonach der Beschwerdeführer aus körperlichen
Gründen zu 70-75 % und wegen einer Depression resp. einer depressiven
Verstimmung vollumfänglich arbeitsunfähig sei. Dr. med. A.________ bestätigt
in verschiedenen Eingaben im vorliegenden Verfahren, dass er den Versicherten
weiter behandle und sich die physischen und psychischen Beschwerden, welche
eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bewirkten, nicht verändert hätten.
Der Beschwerdeführer hat gemäss eigener Darstellung Dr. med. A.________ erst
im Januar 2000 zur Behandlung aufgesucht. Der Bericht der Rehaklinik beruht
auf einer noch späteren Hospitalisation des Versicherten vom 15. März bis 5.
April 2000. Dies wirft bereits die Frage auf, ob Psychiater und Klinikärzte
überhaupt den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im hier massgebenden
Zeitpunkt des Einspracheentscheides (Erw. 2 in fine hievor) vom 28. Mai 1999
beschreiben, zumal sie sich nicht entsprechend äussern, und ein psychisches
Leiden in den vorhergehenden, immerhin einen Zeitraum von rund 16 Jahren
umfassenden Arztberichten auch nirgends erwähnt wird. Die Stellungnahmen von
Psychiater und Klinik sind sodann sehr kurz gehalten, und es wird darin in
keiner Weise ein kausaler Zusammenhang zwischen den aufgeführten Leiden und
dem versicherten Unfallereignis hergestellt. Sie vermögen schon von daher
ebenfalls nicht, die eingehend begründeten kreisärztlichen Feststellungen in
Frage zu stellen, oder in Bezug auf die hier zu beurteilende unfallbedingte
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt des Einspracheentscheides die
Notwendigkeit weiterer medizinischer Abklärungen zu begründen.

4. Streitig und zu prüfen bleiben mittels Einkommensvergleich die erwerblichen
Auswirkungen der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Massgebend hiefür sind
die Verhältnisse im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginnes (BGE 129 V 222,
128 V 174).

4.1 SUVA und kantonales Gericht gehen von einem mutmasslichen
Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers ohne unfallbedingte
Gesundheitsschädigung (Valideneinkommen) im Jahr 1998 (Rentenbeginn) von Fr.
81'000.- aus. Demgegenüber wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein
wesentlich höheres Valideneinkommen geltend gemacht.

4.1.1 Im Zeitpunkt des Unfalles vom 26. Oktober 1984 arbeitete der
Beschwerdeführer als Küchenmonteur bei M.________, Vertretung X.________.
Danach war er beim gleichen Arbeitgeber (resp. dessen Rechtsnachfolgerin
Z._________ AG mit dem ehemaligen Arbeitgeber M.________ als Direktor) im
Aussendienst, später als Verkaufstechniker tätig. Ab 1. September 1989 war er
als Aussendienstmitarbeiter bei der Firma R.________ und vom 1. September
1990 bis 30. Juni 1992 als Verkaufsleiter Region Bern bei der Firma
K.________ AG angestellt. In der Folge war er arbeitslos.
Der Bruttojahresverdienst des Versicherten als Küchenmonteur belief sich im
Unfallzeitpunkt auf Fr. 43'550.- im Jahr (Unfallmeldung vom 29. Oktober 1984)
und als Verkaufstechniker beim Rückfall vom 26. August 1987 auf Fr. 63'552.(einschliesslich Provision; Unfallmeldung vom 15. September 1987). Im Jahr
1998 hätte der Beschwerdeführer als bewährter Küchenmonteur bei der
Z.________ AG mutmasslich einen Bruttolohn von Fr. 78'000.- bezogen (Angabe
des Direktors M.________ vom 24. Februar 1998). Diese Einkommenszahlen lassen
die Annahme eines Einkommens ohne unfallbedingte Gesundheitsschädigung von
Fr. 81'000.- nicht als unrealistisch tief erscheinen. Nichts anderes ergibt
sich aus den - teilweise auch vom erzielten Umsatz abhängig gemachten -Lohnangaben für Küchenmonteure und -verkäufer, welche die SUVA bei
verschiedenen anderen Arbeitgebern eingeholt hat.

4.1.2 Der Beschwerdeführer verweist zur Begründung eines höheren
Valideneinkommens im Wesentlichen auf den im damaligen Anstellungsverhältnis
bei der K.________ AG bezogenen Jahreslohn von Fr. 104'000.- (13 x Fr.
8000.-), der bis zum Jahr 1998 weiter angestiegen wäre.
Gemäss Fax der K.________ AG vom 21. Juli 1998 an die SUVA wäre das
Monatseinkommen des Beschwerdeführers bei einer Fortführung der Anstellung
tatsächlich von Fr. 8000.- in den Jahren 1990-1992 auf Fr. 8470.- im Jahr
1998 angewachsen. Diese Lohnangaben wurden indessen in der Folge korrigiert.
Am 28. September 1998 hielt das Unternehmen fest, dass mit der
vorgezeichneten Lohnsteigerung einzig die Teuerung im besagten Zeitraum
aufgerechnet worden sei. Indessen hätte der Beschwerdeführer im Jahr 1998
nicht einmal mehr das frühere Einkommen erzielen können. Dies sei auf eine
verschlechterte Auftragslage und eine Neueinteilung der Verkaufsregionen
zurückzuführen. Es gebe denn auch keine Vergleichspersonen im Betrieb mehr,
die einen solchen Lohn erzielten. Der beste Küchenverkäufer verdiene noch Fr.
5500.- (x 13). Bei einem Verbleib des Versicherten im Anstellungsverhältnis
hätte man seinen Lohn wohl herabgesetzt. Sodann führte die K.________ AG mit
Schreiben vom 29. September 1998 aus, der Monatslohn belaufe sich derzeit
beim "Verkaufschef Gebiet VD" auf Fr. 6000.-, bei einem
Aussendienst-Verkäufer für die ganze Schweiz auf Fr. 4500.- und bei einem
Aussendienst-Verkäufer im 25km-Umkreis auf Fr. 3500.-. Bei einem Umsatz von
Fr. 3'700'000.- und einer Provision von 0,8 % sei der erzielbare Monatslohn
realistischerweise auf etwa Fr. 7000.- anzusetzen.
Aus dem Gesagten wird deutlich, dass das in den Jahren 1990-1992 bei der
K.________ AG bezogene Gehalt keine zuverlässige Grundlage für die Annahme
eines Fr. 81'000.- übersteigenden Valideneinkommens im Jahr 1998 bilden kann.
Soweit der Beschwerdeführer geltend machen will, er hätte ohne
gesundheitliche Probleme bei einem anderen Arbeitgeber einen solchen höherer
Lohn erzielt, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Anstellung bei der
K.________ AG endete per 30. Juni 1992 durch Kündigung der Arbeitgeberin. Den
Anlass hiefür bildeten nicht etwa - gegebenenfalls durch den Unfall
verursachte - Gesundheitsprobleme des Beschwerdeführers, sondern eine
wirtschaftlich bedingte betriebliche Umstrukturierung, in deren Rahmen mit
dem Versicherten einer der vier Verkäufer entlassen wurde. Die der Entlassung
folgende Arbeitslosigkeit währte dann jedenfalls bis zur Berentung am 1. Juli
1998 und wurde nach Lage der Akten nur durch eine befristete Tätigkeit des
Beschwerdeführers in der Firma seiner Ehefrau unterbrochen. Es gelang ihm
mithin über Jahre hinweg nicht, eine Anstellung zu finden, die hinsichtlich
Funktion und Lohn mit der bei der K.________ AG innegehabten vergleichbar
gewesen wäre. Dass hiefür nicht Unfallfolgen verantwortlich waren, ergibt
sich schon daraus, dass der dritte Rückfall vom Februar 1991 die K.________
AG nicht zur Auflösung des damals noch bestehenden Anstellungsverhältnisses
veranlasste, und der vierte Rückfall erst im Februar 1997, mithin fast fünf
Jahre nach Beginn der Arbeitslosigkeit zu verzeichnen war. Es erübrigt sich
daher auch, bei anderen Arbeitgebern nachzufragen, was ein Verkaufsleiter im
Jahr 1998 verdiente. Denn selbst wenn ein höheres Einkommen angegeben würde,
wäre damit nicht überwiegend wahrscheinlich, dass auch der Beschwerdeführer ohne Unfallfolgen - angestellt und entsprechend entlöhnt worden wäre.
Zusammenfassend ergibt sich, dass nicht von einem Fr. 81'000.- übersteigenden
hypothetischen Valideneinkommen ausgegangen werden kann.

4.2 Das trotz Unfallfolgen zumutbarerweise erzielbare Einkommen
(Invalideneinkommen) hat die SUVA gestützt auf Beispiele aus ihrer
Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) auf Fr. 54'000.- festgesetzt.

4.2.1 Für die Festlegung des Invalideneinkommens ist primär von der
beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte
Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine
Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile
Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr
verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und
erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und
nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst
als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen
gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des
Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue
Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder
Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch
herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die sog. DAP (Dokumentation
von Arbeitsplätzen der SUVA)-Zahlen herangezogen werden (BGE 126 V 76 Erw. 3b
mit Hinweisen; RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412). Zum Verhältnis der beiden
Methoden hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im letztgenannten Urteil
festgestellt, den DAP-Zahlen komme kein genereller Vorrang gegenüber den
Tabellenlöhnen zu (RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412 Erw. 4b/aa). Offen blieb, auf
welche Methode im Einzelfall abzustellen ist.
Im zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmten Urteil C. vom 28.
August 2003, U 35/00 und U 47/00, räumte das Eidgenössische
Versicherungsgericht ein, dass ein ungeregeltes Nebeneinander der beiden
Verfahren in dem Sinne, dass nach freiem Ermessen entweder die eine oder die
andere Methode gewählt werden kann, nicht zu befriedigen vermag. Eine
einheitliche und rechtsgleiche Praxis liesse sich am ehesten über eine
Prioritätenordnung gewährleisten. Diese abschliessend festzulegen ist beim
gegenwärtigen Stand der Dinge indessen schwierig (eben zitiertes Urteil, Erw.
4.2.1). Nach Darstellung der sich je aus ihrer Entstehung und Eigenart
ergebenden Vor- und Nachteile der beiden Methoden umschrieb das
Eidgenössische Versicherungsgericht die Voraussetzungen dafür, dass die
Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf die Lohnangaben aus der DAP
im Einzelfall bundesrechtskonform ist. Das Abstellen auf DAP-Löhne setzt
demnach voraus, dass, zusätzlich zur Auflage von mindestens fünf
DAP-Blättern, Angaben gemacht werden über die Gesamtzahl der auf Grund der
gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über
den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der
entsprechenden Gruppe. Sind die erwähnten verfahrensmässigen Anforderungen
nicht erfüllt, kann nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden
(zitiertes Urteil, Erw. 4.2.1. und 4.2.2). Schliesslich sind bei der
Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf DAP-Profile Abzüge nicht
sachgerecht und nicht zulässig (zitiertes Urteil, Erw. 4.2.3; Urteil R. vom
1. Oktober 2003 Erw. 3.1, I 479/00).

4.2.2 Im Lichte dieser Grundsätze fällt die Ermittlung des
Invalideneinkommens gestützt auf die DAP der SUVA im hier zu beurteilenden
Fall bereits deshalb ausser Betracht, weil mit den bloss vier DAP-Blättern,
die bei den Akten liegen, die Basis für die Beurteilung der Repräsentativität
der verwendeten DAP-Dokumentationen zu schmal ist. Kann demnach, entgegen
Unfallversicherer und Vorinstanz, nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt
werden, sind die Durchschnittslöhne gemäss LSE heranzuziehen.

4.2.3 In den LSE werden je nach persönlicher Qualifikation des Arbeitnehmers
vier Anforderungsniveaus von Tätigkeiten unterschieden. Der Beschwerdeführer
verfügt über eine abgeschlossene Schreinerlehre und jahrelange
Berufserfahrung als Küchenmonteur und Aussendienstmitarbeiter. Er ist damit
nicht nur zur Verrichtung lediglich einfacher und repetitiver Tätigkeiten
(Anforderungsniveau 4) fähig. Anderseits steht der Einstufung im
nächsthöheren Anforderungsniveau entgegen, dass er zwar über Berufs- und
Fachkenntnisse verfügt, was hiefür vorausgesetzt wird, diese Fähigkeiten aber
in dem in Anbetracht der gesundheitlichen Unfallfolgen noch zumutbaren
Tätigkeitsspektrum (Erw. 3.1 hievor), welches beispielsweise den erlernten
Beruf eines Schreiners und die Arbeit eines Küchenmonteurs ausschliesst,
nicht tel quel umsetzen kann. Insgesamt ist es sachgerecht, auf den
Mittelwert zwischen den Durchschnittslöhnen der beiden Anforderungsniveaus 3
und 4 abzustellen. Dieser beträgt für Männer im gesamten privaten Sektor Fr.
4719.50 (Fr. 4268.- + Fr. 5171.- : 2; LSE 1998 Tabelle TA1 S. 25). Die
Umrechnung auf ein Jahr (x 12) und auf die betriebsübliche wöchentliche
Arbeitszeit (41,9 Stunden; Die Volkswirtschaft 7/2003 Tabelle B 9.2 S. 90)
ergibt ein Jahreseinkommen von Fr. 59'324.10 Trotz der Unfallfolgen ist der
Beschwerdeführer fähig, eine volle Leistung zu erbringen. Sein
Einsatzspektrum ist aber auf der Behinderung angepasste Tätigkeiten
beschränkt, was als lohnsenkender Faktor eine Herabsetzung des Tabellenlohnes
rechtfertigt (vgl. BGE 126 V 75). Wird dieser Abzug auf 10 % angesetzt, was
eher hoch erscheint, resultieren Fr. 53'391.70, womit sich das von der SUVA
angenommene und von der Vorinstanz bestätigte Invalideneinkommen von Fr.
54'000.- auch bei Anwendung der LSE nicht beanstanden lässt. Die
Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen ergibt einen
Invaliditätsgrad von 33,33 %. Einspracheentscheid und kantonaler
Gerichtsentscheid sind damit im Ergebnis rechtmässig.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 19. November 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : U_381/00
Date : 19. November 2003
Published : 07. Dezember 2003
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
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