Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A 189/2010

Verfügung vom 19. Oktober 2010
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Gerichtsschreiber Gelzer.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer und Gesuchsteller,

gegen

1. Y.________ AG,
2. Z.________ AG,
3. Schweizerische Eidgenossenschaft, Eidgenössische Oberzolldirektion, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
4. Q.________ AG,
alle vertreten durch Fürsprecher Jürg Müller,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Revisionsgesuch gegen die Verfügung vom 21. Juni 2010 des Bundesgerichts, I. zivilrechtliche Abteilung.
Sachverhalt:

A.
Mit Beschluss vom 23. August 2008 wies das Zürcher Handelsgericht in einem patentrechtlichen Verfahren den Antrag von X.________ (Gesuchsteller) auf unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung ab. Eine dagegen gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Gesuchstellers wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Zirkulationsbeschluss vom 3. März 2010 ab.

B.
Der Gesuchsteller hat beim Bundesgericht am 19. April 2010 eine gegen den Beschluss des Handelsgerichts und den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts gerichtete Beschwerde in Zivilsachen eingereicht und ersuchte damit um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 21. Juni 2010 hat das Bundesgericht dieses Gesuch abgewiesen und den Gesuchsteller verpflichtet, einen Kostenvorschuss von Fr. 12'000.-- zu leisten. Dazu hat das Bundesgericht dem Gesuchsteller am 30. Juni 2010 eine Frist bis zum 14. Juli 2010 eingeräumt, welche es am 15. Juli 2010 bis zum 3. September 2010 erstreckte.

C.
Mit Eingaben vom 31. August 2010 und vom 1. September stellte der Gesuchsteller zwei Revisionsgesuche. Mit dem zweiten Gesuch, das gemäss dem Antrag des Gesuchstellers an die Stelle des ersten treten sollte, verlangte er, es sei die Verfügung vom 21. Juni 2010 aufzuheben und ihm im Verfahren bezüglich der Beschwerde in Zivilsachen vom 19. April 2010 die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und zur Fortführung des Verfahrens vor Bundesgericht ein Rechts- und Patentanwalt beizuordnen. Zudem beantragt er die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels gemäss Art. 102 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 102 Schriftenwechsel - 1 Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
1    Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
2    Die Vorinstanz hat innert dieser Frist die Vorakten einzusenden.
3    Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt.
BGG und die Einräumung der Möglichkeit, eine vom Handelsgericht unabhängige Expertise erstellen zu lassen.

Mit separater Eingabe vom 1. September 2010 beantragt der Gesuchsteller, die auf den 3. September 2010 festgelegte Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses von Fr. 12'000.-- bis zum Entscheid über das Revisionsgesuch zu sistieren.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Revision ist gemäss Art. 121
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG gegen Entscheide des Bundesgerichts zulässig. Damit sind Entscheide gemeint, welche gemäss Art. 61
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 61 Rechtskraft - Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft.
BGG in Rechtskraft erwachsen sind (YVES DONZALLAZ, Loi sur le Tribunal fédéral, Commentaire, 2008 S. 1668 N. 4636; JEAN-MAURICE FRÉSARD, in: Corboz und andere, Commentaire de la LTF, 2009, N. 3 zu Art. 61
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 61 Rechtskraft - Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft.
BGG). Entscheide bezüglich der unentgeltlichen Rechtspflege erwachsen insoweit nicht in Rechtskraft, als sie bei nachträglich veränderten Verhältnissen (z.B. Vermögens- oder Einkommensveränderungen des Gesuchstellers) abgeändert oder aufgehoben werden können (FRÉSARD, a.a.O., N. 2 zu Art. 61
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 61 Rechtskraft - Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft.
BGG, gl.M. zum OG: POUDRET/SANDOZ-MONOD, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. I, 1990, N. 5.2 zu Art. 38
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 61 Rechtskraft - Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft.
OG). Das Bundesgericht erachtete daher unter der Geltung des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) eine Revision gegen einen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege gestützt auf neue Tatsachen entbehrlich, liess jedoch die Revision insoweit zu, als damit als Revisionsgründe Verfahrensmängel gemäss Art. 136
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 61 Rechtskraft - Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft.
OG geltend gemacht wurden (Urteil 4C.220/1993 vom 22. September 1993 E. 1; H 12/98 vom 5. Mai 1998; vgl. auch Urteil H 53/97 vom 3. Juli
1997 E. 2). An dieser Rechtsprechung ist auch unter der Geltung des Bundesgerichtsgesetzes festzuhalten, zumal dieses insoweit keine Änderung mit sich brachte (vgl. Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001; BBl. 2001, 4202 ff., 4352; SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz (BGG), 2007, N. 2 zu Art. 121
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG).

1.2 Vorliegend macht der Gesuchsteller als Revisionsgrund geltend, das Bundesgericht habe Art. 121 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG verletzt, indem es in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt habe. Damit wird ein Verfahrensmangel gerügt, weshalb auf das Revisionsgesuch grundsätzlich einzutreten ist, zumal die 30-tägige Frist von Art. 124 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 124 Frist - 1 Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
1    Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
a  wegen Verletzung der Ausstandsvorschriften: innert 30 Tagen nach der Entdeckung des Ausstandsgrundes;
b  wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften: innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids;
c  wegen Verletzung der EMRK111: innert 90 Tagen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 EMRK endgültig geworden ist;
d  aus anderen Gründen: innert 90 Tagen nach deren Entdeckung, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens.
2    Nach Ablauf von zehn Jahren nach der Ausfällung des Entscheids kann die Revision nicht mehr verlangt werden, ausser:
a  in Strafsachen aus den Gründen nach Artikel 123 Absatz 1 und 2 Buchstabe b;
b  in den übrigen Fällen aus dem Grund nach Artikel 123 Absatz 1.
3    Die besonderen Fristen nach Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008112 bleiben vorbehalten.113
BGG eingehalten wurde. Das Gesuch wurde auch innerhalb der für die Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzten Frist gestellt, weshalb offen bleiben kann, ob dies eine Eintretensvoraussetzung gebildet hätte (vgl. Urteil 1P.384/1998 vom 9. September 1998 E. 3).

2.
2.1 Nach Art. 121 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Rüge keine Tatsache im Sinne von Art. 121 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG, weshalb das Übergehen einer Rüge keinen Revisionsgrund bildet (Urteile 2F 5/2009 vom 3. Juli 2009 E. 3.1; 4F 1/2007 vom 13. März 2007 E. 5.1). Entsprechend rechtfertigt auch das Fehlen einer ausdrücklichen Stellungnahme zu einer Rüge bzw. Argumentation des Gesuchstellers keine Revision (Urteil 2F 11/2007 vom 22. November 2007 E. 3.3).

2.2 Als Revisionsgrund macht der Gesuchsteller geltend, das Bundesgericht habe in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt, weil es seine Beschwerde in Zivilsachen zum Teil nicht gelesen oder unzutreffend interpretiert habe. So habe es im Kapitel 7 betreffend den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts den Verweis auf das Kapitel 6 bezüglich des inhaltlich gleichen Beschlusses des Handelsgerichts unzutreffend ausgelegt oder übersehen und damit dieses Kapitel nicht beachtet und sich damit auch nicht auseinandergesetzt.

2.3 Mit diesen Ausführungen lässt der Beschwerdeführer ausser Acht, dass nach der Rechtsprechung das Nichtbeachten von Rügen keinen Revisionsgrund nach Art. 121 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG darstellt. Zudem kann aus dem Umstand, dass das Bundesgericht in der Verfügung vom 21. Juni 2010 nicht auf jeden einzelnen vom Gesuchsteller in seiner Beschwerde erhobenen Einwand einging, nicht geschlossen werden, es habe den Hinweis in Kapitel 7 auf die Kritik am Beschluss des Handelsgerichts übersehen.

Im Übrigen kritisiert der Beschwerdeführer die rechtlichen Erwägungen des Bundesgerichts, ohne aufzuzeigen, inwiefern es dabei in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt haben soll. Ein Revisionsgrund gemäss Art. 121 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG liegt demnach nicht vor.

3.
Da zum Revisionsgesuch keine Vernehmlassungen eingeholt wurden, und damit kein Schriftenwechsel gemäss Art. 127
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 127 Schriftenwechsel - Soweit das Bundesgericht das Revisionsgesuch nicht als unzulässig oder unbegründet befindet, stellt es dieses der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu; gleichzeitig setzt es ihnen eine Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
BGG durchgeführt wurde, ist das Gesuch um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels gegenstandslos. Soweit der Gesuchsteller beabsichtigt, im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels seine Beschwerde zu verbessern, lässt er ausser Acht, dass das Revisionsverfahren nicht dazu benutzt werden darf, Versäumnisse einer Partei im vorangegangenen Rechtsmittelverfahren nachträglich zu korrigieren (Urteil 5F 6/2007 vom 7. April 2008 E. 2.2; vgl. auch BGE 115 II 399 E. 2a S. 400). Dies gilt auch bezüglich eines zweiten Schriftenwechsels im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, da die Begründung der Beschwerde innert der Beschwerdefrist gemäss Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG einzureichen ist und bei einer ungenügenden Begründung keine Nachfrist zur Verbesserung angesetzt wird (BGE 134 II 244 E. 2.4). Eine Replik kann daher grundsätzlich nicht dazu verwendet werden, die Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern (Urteil 4A 56/2009 vom 11. August 2009 E. 2; vgl. ferner BGE 132 I 42 E. 3.3.4 S. 47; je mit Hinweisen).

4.
4.1 Nach dem Gesagten ist das Revisionsgesuch abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Revisionsverfahrens sind die Gerichtskosten (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG) dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

4.2 Mit der Abweisung des Revisionsbegehrens wird das Revisionsverfahren abgeschlossen. Damit ist das Begehren des Gesuchstellers, ihm zur Fortführung des Verfahrens einen unentgeltlichen Rechts- und Patentanwalt beizuordnen und ihm nötigenfalls die Anordnung einer Expertise zu ermöglichen, gegenstandslos.

4.3 Da der Gesuchsteller bezüglich der Verfügung vom 21. Juni 2010, mit der im Beschwerdeverfahren sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt und er zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 12'000.-- verpflichtet wurde, innerhalb der Zahlungsfrist ein unbegründetes Revisionsbegehren stellte, ist ihm in Gutheissung seines Sistierungs- bzw. Erstreckungsbegehrens eine neue letzte Frist zur Bezahlung dieses Kostenvorschusses anzusetzen (Urteile H 53/97 vom 3. Juli 1997 E. 2; 1P.384/1998 vom 9. September 1998 E. 3 und 4).

Demnach verfügt das Bundesgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.
Dem Gesuchsteller wird mit separatem Formular zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 12'000.-- eine neue letztmalige Frist angesetzt.

4.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Handelsgericht des Kantons Zürich und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Oktober 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Gelzer
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 4A_189/2010
Date : 19. Oktober 2010
Published : 05. November 2010
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Immaterialgüter-, Wettbewerbs- und Kartellrecht
Subject : unentgeltliche Rechtspflege


Legislation register
BGG: 42  61  65  66  102  121  124  127
OG: 38  136
BGE-register
115-II-399 • 132-I-42 • 134-II-244
Weitere Urteile ab 2000
1P.384/1998 • 2F_11/2007 • 2F_5/2009 • 4A_189/2010 • 4A_56/2009 • 4C.220/1993 • 4F_1/2007 • 5F_6/2007 • H_12/98 • H_53/97
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2001/4202