Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C 171/2007/leb
2C 283/2007

Urteil vom 19. Oktober 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Wurzburger, Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien
Eidgenössische Bankenkommission, 3001 Bern,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. A.________,
2. B.________ AG,
3. C.________ AG,
4. D.________ AG,
5. E.________,
Beschwerdegegner,
alle vertreten durch Rechtsanwälte
Dr. Martin Hess und/oder Dr. Michael Mráz,
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II,
Postfach, 3000 Bern 14.

Gegenstand
aufschiebende Wirkung und Ausstand,

Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Zwischenverfügungen des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 4. April/21. Mai 2007.

Sachverhalt:
A.
Die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) stellte am 24. Januar 2007 fest, dass A.________, die B.________ AG, die C.________ AG und die D.________AG gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen und damit gegen das Bankengesetz verstossen hätten (Ziff. 1 des Dispositivs). Gestützt hierauf eröffnete sie über A.________ und die B.________ AG ab dem 26. Januar 2007 den bankenrechtlichen Konkurs (Ziff. 2 des Dispositivs); gegen die C.________ AG und die D.________ AG ordnete sie die aufsichtsrechtliche Auflösung an (Ziff. 10 des Dispositivs). Die EBK erklärte die Ziffern 1 - 16 sowie 20 ihres Entscheids für sofort vollstreckbar; bis zur Rechtskraft der Verfügung habe der Liquidator bzw. der Konkursliquidator seine Verwertungshandlungen indessen "auf sichernde und werterhaltende Massnahmen im In- und Ausland zu beschränken" (Ziff. 21 des Dispositivs).
B.
B.a A.________, die B.________ AG, die C.________ AG und die D.________ AG gelangten hiergegen am 28. Februar 2007 an das Bundesverwaltungsgericht. Am 22. März 2007 forderte dessen Instruktionsrichter, Bundesverwaltungsrichter Hans-Jacob Heitz, die Verfahrensparteien auf, zur Frage einer allfälligen aufschiebenden Wirkung der Beschwerde Stellung zu nehmen. A.________, die B.________ AG, die C.________ AG und die D.________ AG ersuchten darum, diese zu gewähren. Die Bankenkommission widersetzte sich einer entsprechenden Anordnung; eventuell sei der D.________ AG und der C.________ AG im Sinne einer vorsorglichen Massnahme ein Untersuchungsbeauftragter beizugeben. Mit Verfügung vom 4. April 2007 erkannte der Instruktionsrichter, dass die aufschiebende Wirkung mit Bezug auf Ziff. 21 i.V.m. Ziff. 2 und 10 des Dispositivs wieder hergestellt werde (Ziff. 1 der Verfügung); gleichzeitig ordnete er an (Ziff. 2 der Verfügung):
"Die Eidgenössische Bankenkommission EBK und damit der von der EBK für A.________ und die B.________ AG als Konkursliquidator bzw. für die C.________ AG und die D.________ AG als Liquidator eingesetzte Dr. iur. Daniel Hunkeler, [...], wird angewiesen, unverzüglich d.h. ab Entgegennahme dieser Verfügung bis auf Weiteres Liquidations-, Konkurs- und Verwertungshandlungen zu unterlassen und ihre/seine Handlungen nur auf sichernde und werterhaltende Massnahmen bzw. auf die hierzu erforderlichen Verfahren zu beschränken sowie bereits angeordnete Liquidations-, Konkurs- und Verwertungshandlungen unverzüglich zu sistieren".
B.b
Die Eidgenössische Bankenkommission gelangte am 27. April 2007 mit dem Antrag an das Bundesgericht (Verfahren 2C 171/2007), diese Verfügung aufzuheben; der Entscheid erweise sich als widersprüchlich, sei zu Unrecht von Amtes wegen erfolgt und gefährde die Anlegerinteressen. Das Bundesverwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. A.________, die B.________ AG, die C.________ AG und die D.________ AG beantragen, auf die Beschwerde mangels Legitimation der EBK nicht einzutreten; eventuell sei die Eingabe unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen.
C.
C.a Am 25. April 2007 stellte die Eidgenössische Bankenkommission beim Bundesverwaltungsgericht gegen Instruktionsrichter Hans-Jacob Heitz ein Ausstandsbegehren; dieser habe als befangen zu gelten, da er in seiner Verfügung bezüglich aufschiebender Wirkung die gleichen Ausführungen und Überlegungen wie in früheren, als Anwalt verfassten Eingaben gemacht habe; er vermöge auch als Bundesverwaltungsrichter "keine differenzierte und unvoreingenommene Haltung über die Tätigkeit der EBK" an den Tag zu legen. Da er zudem im Zusammenhang mit Honorarforderungen aus einem früheren Mandat am 7. April 2007 an sie gelangt sei und dabei einmal mehr "unmissverständlich" zum Ausdruck gebracht habe, dass er von ihrer Aufgabe und Tätigkeit nicht viel halte, könne er nicht als unbefangen gelten. Mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2007 wies die Abteilung II des Bundesverwaltungsgerichts das Ausstandsgesuch ab, soweit sie darauf eintrat.
C.b Die Eidgenössische Bankenkommission ist am 8. Juni 2007 mit dem Antrag an das Bundesgericht gelangt (Verfahren 2C 283/2007), die Zwischenverfügung vom 21. Mai 2007 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, "die Beschwerdesache A.________ und andere Beschwerdeführer gegen Eidg. Bankenkommission unter Ausschluss von Bundesverwaltungsrichter Hans-Jacob Heitz zu instruieren und zu entscheiden"; zudem sei das Bundesverwaltungsgericht anzuhalten, auf das Begehren einzutreten, "Bundesverwaltungsrichter Hans-Jacob Heitz habe in vor Bundesverwaltungsgericht anhängig gemachten Gerichtsverfahren, die eine Verfügung der EBK zum Gegenstand haben, generell in den Ausstand zu treten". Das Bundesverwaltungsgericht sowie A.________, die B.________ AG, die C.________ AG und die D.________ AG beantragen, die Beschwerde abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der EBK richten sich gegen zwei selbständig eröffnete Zwischenentscheide im selben Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Sie betreffen die gleichen Parteien und hängen sachlich eng zusammen. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verfahren zu vereinigen und in einem gemeinsamen Urteil zu erledigen (Art. 24
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
1    Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
2    Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden:
a  wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei.
b  wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist.
3    Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält.
BZP i.V.m. Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG; vgl. BGE 113 Ia 390 E. 1 S. 394).
2.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit eines Rechtsmittels von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG; BGE 133 I 185 E. 2; 133 II 249 E. 1.1); immerhin hat der Beschwerdeführer seine Eingabe gemäss Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Abs. 2 BGG hinreichend zu begründen und in diesem Rahmen nötigenfalls auch darzulegen, dass und inwiefern er die gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen erfüllt (BGE 133 II 249 E. 1.1). Gegen den selbständig eröffneten Zwischenentscheid über das Ausstandsbegehren gegen Bundesverwaltungsrichter Hans-Jacob Heitz ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, zumal diese in der dem Streit zugrundeliegenden Sache ebenfalls offen stünde (Finanzmarktaufsicht; vgl. Art. 82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
und 92
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG). Gegen den selbständigen Zwischenentscheid über die aufschiebende Wirkung ist sie gegeben, soweit daraus ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG); es kann damit jedoch bloss eine Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (vgl. Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG).
3.
3.1 Die Bankenkommission macht im Verfahren 2C 171/2007 geltend, der Instruktionsrichter habe zu Unrecht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen ihre Verfügung vom 24. Januar 2007 wieder hergestellt. Hierzu ist sie im vorliegenden Zusammenhang nicht befugt:
3.2 Nach Art. 89 Abs. 2 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG sind Personen, Organisationen und Behörden vor Bundesgericht beschwerdeberechtigt, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. Das ist für die Bankenkommission gestützt auf Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (in der Fassung vom 1. Januar 2007; SR 952.0) der Fall. Ihr Beschwerderecht soll im bankenrechtlichen Aufsichtsbereich den richtigen und rechtsgleichen Vollzug des Bundesverwaltungsrechts sicherstellen; die EBK hat deshalb diesbezüglich kein zusätzliches öffentliches Interesse an der Anfechtung eines Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts darzutun (vgl. BGE 129 II 1 E. 1.1 S. 4; 128 II 193 E. 1 S. 195 f., je mit Hinweisen). Bei der von ihr aufgeworfenen Frage muss es aber dennoch um ein konkretes Rechtsproblem gehen, an dessen Beurteilung ein schutzwürdiges (öffentliches) Interesse besteht (vgl. das Urteil 2A.748/2006 vom 18. Januar 2007, E. 2; Spühler/Dolge/Vock, Bundesgerichtsgesetz, Zürich/St. Gallen 2006, Rz. 5 zu Art. 89; allgemein: BGE 133 II 249 E. 1.3). Der Nachteil, der den durch sie zu schützenden öffentlichen Interessen droht, muss durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Hoheitsakts beseitigt werden können,
d.h. die durch die Bankenkommission zu wahrenden Anlegerinteressen müssen bei einem Zwischenentscheid über eine vorsorgliche Massnahme für die Dauer des Verfahrens offensichtlich anders und besser geschützt werden können, als dies geschehen ist (vgl. das Urteil 2A.426/2005 vom 30. August 2005, E. 1 mit Hinweisen).
3.3
3.3.1 An der entsprechenden Voraussetzung fehlt es hier: Die Bankenkommission hat ihre Verfügung vom 24. Januar 2007 - insbesondere bezüglich des Konkurses und der aufsichtsrechtlichen Liquidation - für sofort vollstreckbar erklärt, gleichzeitig jedoch alle Verwertungshandlungen bis zur Rechtskraft des Entscheids praxisgemäss auf sichernde und werterhaltende Massnahmen im In- und Ausland beschränkt (Ziff. 21 des Dispositivs). Der Instruktionsrichter seinerseits stellte die aufschiebende Wirkung gegen die Ziffern 2 und 10 ihrer Verfügung zwar teilweise wieder her, gleichzeitig wies er im Sinne einer damit verbundenen vorsorglichen Massnahme (Art. 56
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 56 - Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.
VwVG [in der Fassung vom 17. Juni 2005]) die EBK bzw. den von dieser eingesetzten Liquidator an, ab Entgegennahme der Verfügung bis auf Weiteres Liquidations-, Konkurs- und Verwertungshandlungen zu unterlassen "bzw. auf die hierzu erforderlichen Verfahren zu beschränken sowie bereits angeordnete Liquidations-, Konkurs- und Verwertungshandlungen unverzüglich zu sistieren".
3.3.2 Gestützt hierauf mochte vorerst zwar unklar sein, was hinsichtlich des Konkurses bzw. der aufsichtsrechtlichen Liquidation (insbesondere bezüglich deren Publikation und Wirkungen) während des Beschwerdeverfahrens gelten sollte, doch erläuterte der Instruktionsrichter die Tragweite seines Entscheids am 25. April 2007 in einem Schreiben an den (Konkurs-)Liquidator: Die aufschiebende Wirkung habe als insofern wieder hergestellt zu gelten, als er unverzüglich "Liquidations-, Konkurs- und Verwertungshandlungen zu unterlassen" und seine Aktivitäten auf "sichernde und erhaltende Massnahmen bzw. auf die hierzu erforderlichen Verfahren zu beschränken" habe. Die bereits angeordneten Liquidations-, Konkurs- und Verwertungshandlungen seien "unverzüglich zu sistieren", doch blieben die "laut Ziff. 1 bis 20 und Ziff. 22 der Verfügung der Eidgenössischen Bankenkommission verfügten Massnahmen grundsätzlich [...] aufrecht", dürften indes im Rahmen der Vollstreckung bis auf Weiteres "nicht fortgesetzt werden". Die verfügte Konkurseröffnung und Liquidation mit den entsprechenden Publikationen gälten weiter, ebenso bestünden die (sichernde) Funktion des Konkursliquidators bzw. des aufsichtsrechtlichen Liquidators, die Kontensperren sowie die
den Beschwerdeführern "auferlegte Einstellung der Geschäftstätigkeit bzw. Einschränkung von deren Handlungsfähigkeit gemäss Ziff. 5 und 6 bzw. Ziff. 13 der angefochtenen Verfügung" fort.
3.3.3 Damit galt spätestens ab dem 25. April 2007 im Resultat dieselbe Regelung, wie sie die Bankenkommission bereits in ihrer Verfügung vom 24. Januar 2007 getroffen hatte und wie sie der bisherigen Praxis des Bundesgerichts in ähnlichen Fällen entsprach (BGE 131 II 306 Lit. C u. E. 4.3.5; 132 II 382 ff., dort im Sachverhalt S. 384). Die EBK hat das Schreiben des Instruktionsrichters vom 25. April 2007 am 2. Mai 2007 ohne weitere Begründung mit der Erklärung nachgereicht, dass es "nichts am Inhalt" ihrer Beschwerde ändere; sie ist damit der Substantiierungspflicht bezüglich eines allfälligen Fortbestehens des schutzwürdigen Interesses an der Beurteilung ihrer Eingabe nicht nachgekommen (vgl. E. 2). Eine vorsorgliche Massnahme kann nicht allein wegen deren Begründung angefochten werden, auch wenn der Instruktionsrichter sich darin - wie hier - im Rahmen einer ersten Prüfung (prima facie) zu einzelnen Punkten der Sachverhaltsfeststellung kritisch äussert. Es fehlt der EBK diesbezüglich somit an einer formellen Beschwer, die es rechtfertigen könnte, die im Resultat von ihrer Anordnung nicht (mehr) abweichende vorsorgliche Massnahme auf ihre Verfassungsmässigkeit hin zu prüfen. Da dies erst durch die Klarstellung des
Instruktionsrichters ersichtlich wurde, ist das Interesse der EBK an der Beurteilung ihrer Beschwerde gegen die Instruktionsverfügung vom 4. April 2007 nachträglich dahingefallen; das Verfahren 2C 171/2007 ist deshalb als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. BGE 118 Ia 488 E. 1a; 118 Ib 1 E. 2 S. 7; 111 Ib 56 E. 2).

3.4 Über die Kosten- und Entschädigungsfolge ist unter diesen Umständen nach dem mutmasslichen Prozessausgang zu entscheiden, wobei es bei einer summarischen Prüfung der Erfolgschancen sein Bewenden haben muss: Nach Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG hätte das Bundesgericht die beanstandete vorsorgliche Massnahme nur auf eine klar gerügte Verletzung von verfassungsmässigen Rechten - insbesondere des Willkürverbots - hin prüfen können. Die Beschwerde enthielt weitgehend keine entsprechenden Rügen, sondern erschöpfte sich in appellatorischer Kritik an einzelnen Begründungselementen der angefochtenen Verfügung, was den Anforderungen von Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG kaum genügt hätte. Im Übrigen steht der Beschwerdeinstanz bei der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzw. der Anordnung vorsorglicher Massnahmen von der Natur der Sache her ein erheblicher Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu (Urteile 2A.426/2005 vom 30. August 2005, E. 2.1 u. 2.3, sowie 2A.438/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 2.2 u. 2.3; BGE 129 II 286 E. 3 S. 289). Das Bundesgericht hebt deren Entscheid praxisgemäss bloss auf, wenn sie wesentliche Tatsachen völlig übersehen oder grundlegende Interessen gänzlich ausser acht gelassen bzw. offensichtlich falsch bewertet
hat (vgl. Urteil 2A.426/2005 vom 30. August 2005, E. 2.1; BGE 129 II 286 E. 3 S. 289). Zwar war verständlich, dass die EBK zum Schutz der Interessen der Anleger gegen die Verfügung des Instruktionsrichters an das Bundesgericht gelangte, da deren Konsequenzen ursprünglich nicht absehbar waren; es rechtfertigte sich indessen nicht, an dieser festzuhalten, nachdem der Instruktionsrichter im Rahmen seiner Erläuterungen im Resultat zur gleichen Lösung gelangt war wie sie selber. Der Bankenkommission, die ohne Vermögensinteresse in ihrem amtlichen Wirkungskreis gehandelt hat, sind dennoch keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG); sie muss die Gegenpartei für das bundesgerichtliche Verfahren jedoch angemessen entschädigen (vgl. Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).
4.
4.1 Die Bankenkommission macht im Verfahren 2C 283/2007 geltend, Bundesverwaltungsrichter Hans-Jacob Heitz habe als befangen zu gelten. Sie begründet dies einerseits damit, dass er aus einem früheren Rechtsstreit (bankenrechtlicher Konkurs der WIN+WEG Genossenschaft [im Folgenden: WWG]: BGE 132 II 382 ff.) als Anwalt noch eine offene Honorarforderung geltend mache, andererseits mit seinem Verhalten im Zusammenhang mit der umstrittenen vorsorglichen Anordnung vom 4. April 2007. Aufgrund deren Begründung und der Korrespondenz zwischen ihr und Hans-Jacob Heitz in Sachen WWG im Jahre 2007 bzw. der Vorgeschichte und der gesamten Umstände bestehe der objektiv begründete Verdacht, dass dieser "grösste Vorbehalte gegen die EBK als Institution und ihre Vorgehensweise im Allgemeinen hege (trotz der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Vorgehen der EBK gegen illegale Finanzintermediäre) und nicht mehr als unvoreingenommen und unbefangen gelten" könne. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Verfügung die Tragweite der Ausstandsbestimmungen verkannt, wenn es jedes Indiz für sich allein betrachtet, jedoch auf eine Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung der von ihr angerufenen, von Hans-Jacob Heitz als Anwalt bzw.
Instruktionsrichter verfassten Schriftstücke verzichtet habe.
4.2
4.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Ausstandsentscheid die Frage offengelassen, ob sich die Bankenkommission auf Art. 30
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV berufen kann, wonach jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt wird, Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht hat. Es erübrigt sich der Problematik der Grundrechtsträgerschaft der EBK weiter nachzugehen: Diese macht geltend, die Vorinstanz habe Art. 38
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 38 Ausstand - Die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200557 über den Ausstand gelten im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss.
VGG in Verbindung mit Art. 34
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 34 Ausstandsgründe - 1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
1    Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;
c  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben;
d  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
e  aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
2    Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
BGG verkannt; sie ist als Verfahrenspartei befugt, die Auslegung dieser Bestimmungen auf ihre Bundesrechtskonformität hin überprüfen zu lassen, auch wenn es sich dabei um gesetzliche Konkretisierungen des verfassungsmässigen Anspruchs auf ein unabhängiges und un-parteiisches Gericht handelt (vgl. Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG; vgl. zum konstitutiv-institutionellen Gehalt der entsprechenden Garantie: Kiener/Kälin, Grundrechte, Bern 2007, S. 442 f., 446; Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 357 f.). Nach der Botschaft des Bundesrats vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege sind die Ausstandsgründe im Übrigen jeweils von Amtes wegen zu berücksichtigen (BBl 2001 S. 4202 ff., dort S. 4291).
4.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat auch die Frage unbeantwortet gelassen, "ob ein allfälliger Anspruch auf Anrufung von Ausstandsbestimmungen nicht ohnehin wegen Verspätung verwirkt" wäre; dies ist zu verneinen: Wer eine Justizperson wegen Befangenheit ablehnen will, muss sein Begehren einreichen, sobald er vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat und diesen sinnvollerweise darzutun bzw. die entsprechenden Umstände glaubhaft zu machen vermag (vgl. Art. 36 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 36 Ausstandsbegehren - 1 Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
1    Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
2    Die betroffene Gerichtsperson hat sich über die vorgebrachten Ausstandsgründe zu äussern.
BGG). Die EBK stellte ihr Ausstandsbegehren am 25. April 2007, nachdem Hans-Jacob Heitz einerseits in seiner Funktion als Instruktionsrichter am 4. April 2007 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder hergestellt und andererseits am 7. April 2007 als (ehemaliger) Rechtsvertreter der WWG mit dem Begehren an sie gelangt war, "dahingehend einzuwirken", dass seine am 16. Juni 2006 an die Liquidatoren eingegebene Honorarabrechnung für sein Mandat beglichen werde. Die EBK wies Hans-Jacob Heitz am 19. April 2007 darauf hin, dass seine Forderung im ordentlichen Gerichtsverfahren bzw. mittels Kollokationsklage geltend zu machen wäre, worauf dieser am 27. April 2007 erklärte, dass er das Schreiben zur Kenntnis genommen habe, es indessen als opportun erachten würde,
"bezüglich Anwaltshonorar [...] künftig eine weniger rigide Praxis zu entwickeln". Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, das Ablehnungsgesuch gegen ihn sei verspätet erfolgt, selbst wenn zu dessen Begründung auch auf Passagen in Rechtsschriften Bezug genommen wurde, welche der EBK bereits aus dem Verfahren WWG bekannt sein mussten und von ihr deshalb schon früher hätten angerufen werden können. Anlass hierzu konnte erst bestehen, nachdem sich - parallel zum Beschwerdeverfahren der Beschwerdegegner - ergeben hatte, dass aus dem Verfahren, an dem Hans-Jacob Heitz als Anwalt beteiligt war, noch Honorarforderungen offen standen und die Antwort der EBK eine weitere Reaktion von Bundesverwaltungsrichter Heitz als Anwalt provoziert hatte, worin er sich deren Auffassung widersetzte.
5.
5.1 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes über den Ausstand sinngemäss (Art. 38
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 38 Ausstand - Die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200557 über den Ausstand gelten im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss.
VGG). Danach dürfen Gerichtspersonen an einem Verfahren nicht mitwirken, wenn sie "aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten" (vgl. Art. 34 Abs. 1 lit. e
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 34 Ausstandsgründe - 1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
1    Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;
c  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben;
d  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
e  aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
2    Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
BGG). Es handelt sich hierbei um einen Auffangtatbestand, der im Sinne der bisherigen Rechtsprechung auszulegen ist (vgl. Güngerich, in: Seiler/von Werdt/ Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, a.a.O., Rz. 5 f. zu Art. 34; Urteil 2F 2/2007 vom 25. April 2007, E. 3.2). Danach liegt eine Befangenheit vor, wenn Umstände dargetan sind, die bei objektiver Betrachtung geeignet erscheinen, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters zu erwecken (BGE 133 I 1 E. 5.2 u. 6.2; 131 I 113 E. 3.4 S. 116, 24 E. 1.1 S. 25). Solche Hinweise können in einem bestimmten Verhalten oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet liegen. Nicht entscheidend ist das subjektive Empfinden der Parteien (BGE 131 I 24 E. 1.1 S. 25, mit Hinweisen); das Misstrauen in die Unbefangenheit
muss in objektiver Weise gerechtfertigt erscheinen. Der Richter hat nicht tatsächlich befangen zu sein; es genügt, wenn hinreichende Anhaltspunkte hierfür sprechen (BGE 128 V 82 E. 2a; 124 I 121 E. 3a, je mit weiteren Hinweisen). Da die Ausstandsregelung in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Anspruch auf den gesetzlichen Richter steht, muss sie eine Ausnahme bleiben, soll die Zuständigkeitsordnung nicht ausgehöhlt werden. Die persönliche Unbefangenheit des gesetzlichen Richters ist deshalb im Grundsatz zu vermuten (vgl. BGE 114 Ia 50 E. 3b S. 55); von der regelhaften Zuständigkeitsordnung darf nicht leichthin abgewichen werden (Urteil 1P.711/2004 vom 17. März 2005, E. 3.1, publ. in: ZBl 107/2006 S. 393 ff.).
5.2 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass Bundesverwaltungsrichter Hans-Jacob Heitz am Ausgang des von ihm instruierten Beschwerdeverfahrens unmittelbar kein persönliches Interesse hat und zu keiner Partei in einem besonderen Freund- oder Feindschaftsverhältnis steht. Auch die von ihm getroffene vorsorgliche Massnahme vermag objektiv nicht den Anschein seiner Befangenheit zu begründen: Der Entscheid entspricht im Resultat der Anordnung der Bankenkommission in ihrer Verfügung vom 24. Januar 2007. Zwar hat der Instruktionsrichter im Rahmen seiner Prima-Vista-Beurteilung an der Verfügung der EBK eine gewisse Kritik geübt bzw. bei der Interessenabwägung auf allfällige Lücken und Zweifel hingewiesen, doch liess er sich dabei nicht durch sachfremde Motive leiten. Er blieb sprachlich und in der Sache selber im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens. Zudem wies er wiederholt darauf hin, dass es sich um eine Einschätzung "zur Zeit" und aufgrund der "aktuellen Aktenlage" handle ("[...] aufgrund der aktuellen Aktenlage kann heute nicht ausgeschlossen werden, dass das Konkurs- bzw. Liquidationserkenntnis der EBK als Ganzes oder zu Teilen d.h. bezüglich einzelner Beschwerdeführer aufzuheben, d.h. die Beschwerde zu schützen ist"). Seine
Verfügung erweckt damit objektiv nicht den Eindruck, dass der Verfahrensausgang bereits entschieden wäre und aus der Sicht der am Verfahren Beteiligten nicht mehr als offen gelten könnte (vgl. BGE 133 I 1 E. 6.2). Erscheint ein Richter nicht schon deswegen als voreingenommen, weil er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abweist (so BGE 131 I 113 ff.), muss dies auch in einem Fall wie dem vorliegenden gelten, wo in den Entscheid über die Anordnung der vorsorglichen Massnahme eine gewisse - nicht abschliessend vorgetragene - Kritik in der Sache eingeflossen ist (vgl. auch BGE 131 I 113 E. 3.6; 119 Ia 81 E. 4b S. 87).

5.3
Heikler erscheint die Frage der objektiven Begründetheit des Anscheins einer Befangenheit im Zusammenhang mit der Anwaltstätigkeit von Bundesverwaltungsrichter Heitz:
5.3.1 Bundesverwaltungsrichter Heitz vertrat die WWG mit einer Entschlossenheit und einem persönlichen Engagement, welches darauf hindeutet, dass er über die Interessen der Klientin hinaus auch seinen persönlichen Anschauungen im bankenrechtlichen Aufsichtsbereich zum Durchbruch verhelfen wollte. Er sparte dabei zum Teil auch mit einer - in einem eigenen Stil geübten - Kritik an der EBK nicht, wenn er etwa festhielt:
"1.5.5 Über alles hält die BF die [EBK] nicht nur als voreingenommen, sondern im Sinne von Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK als parteiisch, denn es bleibt wegen der tatsächlich andern als von der [EBK] dargestellten Faktenlage unbesehen der Gesetzeslage der Grundverdacht, dass die [EBK] alles unternimmt, um mögliche Konkurrenz zu den Gross- und Privatbanken, welche - was gerichtsnotorisch sein müsste - immer mehr ungestraft und ohne entsprechende gesetzliche Leitplanken nicht nur eigentliche Bankgeschäfte wie bspw. Erbrechts- und Steuerberatung betreiben, a priori abzuwehren."
"3.5.1 [...] Man gewinnt den Eindruck, wonach die [EBK] - obwohl offenkundiges formelles Versehen seitens der BF - geradezu mit Verbissenheit an diesem weiteren Kernargument festhält, weil es [der EBK] gut ins Konzept passt, und die wirklichen Fakten nicht gelten lassen will, was wiederum auf deren Voreingenommenheit und fehlende Unabhängigkeit schliessen lassen dürfte. Auch scheint es an der unternehmerischen Einsicht zu fehlen."
5.3.2 Mit der Vorinstanz ist indessen davon auszugehen, dass solche anwaltschaftliche Kritik, auch wenn damit gewisse verallgemeinernde Unterstellungen verbunden sind, zulässig sein muss und nur ausnahmsweise als eigene, unerschütterliche Ansicht des Rechtsvertreters gewertet werden darf, welche ihn in einer späteren Funktion als Richter befangen erscheinen lässt. Bundesverwaltungsrichter Heitz machte in seinen Eingaben als Anwalt hinreichend deutlich, dass es sich bei der Kritik jeweils um eine solche seiner Klientin an der Praxis der Bankenkommission handelte; jene stand im Zusammenhang mit einem alternativen Zahlungssystem, das mit den traditionellen Institutionen in Konkurrenz treten sollte, was auch eine gewisse allgemeine Kritik am System und deren Aufsichtsbehörde im Interesse der Klientschaft zuliess. Der Tonfall der Ausführungen war zwar jeweils bestimmt, aber nie derart scharf, dass allein deswegen davon auszugehen wäre, Bundesverwaltungsrichter Heitz könnte die Arbeit der Bankenkommission gering schätzen und nicht in der Lage sein, finanzmarktrechtliche Probleme als Richter mit der nötigen Distanz und Unvoreingenommenheit anzugehen.
6.
Bei einer Gesamtbetrachtung begründet vor diesen Teilaspekten indessen die Tatsache den Anschein einer möglichen Befangenheit, dass Bundesverwaltungsrichter Heitz aus dem Verfahren WWG noch Honorarforderungen ausstehend hat, über deren Begleichung er mit der EBK im Streit liegt:
6.1
6.1.1 Nach Art. 6 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 6 Unvereinbarkeit - 1 Die Richter und Richterinnen dürfen weder der Bundesversammlung, dem Bundesrat noch dem Bundesgericht angehören und in keinem anderen Arbeitsverhältnis mit dem Bund stehen.
1    Die Richter und Richterinnen dürfen weder der Bundesversammlung, dem Bundesrat noch dem Bundesgericht angehören und in keinem anderen Arbeitsverhältnis mit dem Bund stehen.
2    Sie dürfen weder eine Tätigkeit ausüben, welche die Erfüllung der Amtspflichten, die Unabhängigkeit oder das Ansehen des Gerichts beeinträchtigt, noch berufsmässig Dritte vor Gericht vertreten.
3    Sie dürfen keine amtliche Funktion für einen ausländischen Staat ausüben und keine Titel oder Orden ausländischer Behörden annehmen.
4    Richter und Richterinnen mit einem vollen Pensum dürfen kein Amt eines Kantons bekleiden und keine andere Erwerbstätigkeit ausüben. Sie dürfen auch nicht als Mitglied der Geschäftsleitung, der Verwaltung, der Aufsichtsstelle oder der Revisionsstelle eines wirtschaftlichen Unternehmens tätig sein.
VGG dürfen Bundesverwaltungsrichter weder eine Tätigkeit ausüben, welche die Erfüllung der Amtspflichten, die Unabhängigkeit oder das Ansehen des Gerichts beeinträchtigen, noch berufsmässig Dritte vor Gericht vertreten. Hans-Jacob Heitz arbeitet zu achtzig Prozent als Richter und aufgrund einer entsprechenden Bewilligung des Bundesverwaltungsgerichts zu zwanzig Prozent als Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei in Zürich, wobei er dort ausschliesslich beratend tätig sein soll. Die gleichzeitige Ausübung einer teilamtlichen Richter- und einer Anwaltstätigkeit ist mit Blick auf die Garantie der richterlichen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht an sich problematisch; es darf praxisgemäss davon ausgegangen werden, dass ein Richter im Teilamt regelmässig zwischen seiner amtlichen Funktion und seiner privaten beruflichen Tätigkeit zu unterscheiden vermag (BGE 133 I 1 E. 6.4.2; 124 I 121 E. 3b S. 124).
6.1.2 Ob die richterliche Unabhängigkeit und Unparteilichkeit beeinträchtigt erscheint, ist indessen jeweils zusätzlich aufgrund der Umstände im Einzelfall zu prüfen: So hat das Bundesgericht erkannt, dass ein Anwalt nicht als nebenamtlicher Richter in einem Fall tätig sein darf, wenn er zu einer Partei in einem noch offenen Mandatsverhältnis steht oder aufgrund mehrfacher Mandate eine Art Dauerbeziehung zu dieser pflegt (BGE 116 Ia 485 E. 3b S. 489). Ebenso hat es das Bundesgericht als unzulässig bezeichnet, dass ein Anwalt als Richter in einer Sache tätig wird, die für ein gleichgelagertes Verfahren, in dem er eine Partei vertritt, eine erhebliche präjudizielle Bedeutung haben kann (vgl. BGE 124 I 121 E. 3; 128 V 82 E. 2). Ein einzelnes abgeschlossenes Mandat schliesst eine nebenamtliche Richtertätigkeit hingegen regelmässig nicht aus (BGE 116 Ia 485 E. 3b S. 489); auch darf ein früher für eine Mietervereinigung tätiger Anwalt in einem Mietgericht als Richter in Fällen mitwirken, in denen die Mietervereinigung, für die er tätig war, eine der Parteien vertritt (vgl. BGE 124 I 121 E. 3a in fine).

6.2
6.2.1 Das Verfahren gegen die WWG ist mit dem Entscheid des Bundesgerichts vom 25. April 2006 aufsichtsrechtlich zwar rechtskräftig abgeschlossen worden, die entsprechende bankenkonkursrechtliche Liquidation ist indessen noch nicht beendet. Bundesverwaltungsrichter Heitz trat am 7. April 2007 mit dem Anliegen an die Bankenkommission, auf die Liquidatoren "dahingehend einzuwirken, dass mir mein ausgewiesenes Honorar aus den Aktiven der Win+Weg Genossenschaft in Liquidation entrichtet wird". Der gesamte Honorarbetrag belaufe sich auf Fr. 49'985.00, wobei ein Teilbetrag von Fr. 23'594.655 von privaten Dritten vorgeschossen worden sei. Gemäss gefestigter Bundesgerichtspraxis sei es "selbstverständlich", dass ein Unternehmen bzw. wie hier eine Genossenschaft, welche vom "Bannstrahl der eidg. Bankenkommission EBK getroffen wird", sich verteidigen können müsse.
6.2.2 Die Bankenkommission teilte ihm am 19. April 2007 mit, dass sie nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der Frage der Finanzierung eines Rechtsbeistands im Unterstellungsverfahren die Regeln über die unentgeltliche Prozessführung analog anzuwenden habe; Richter Heitz habe sich erst nach Abschluss seines Mandats um seine Honorarforderung gegenüber der WWG und somit für das Unterstellungsverfahren zu spät um diese bemüht; im Übrigen wäre "aufgrund der mangelhaften Qualität" der Eingaben eine Herabsetzung der Honorarforderung zu prüfen gewesen; zudem - so die EBK weiter - hätte, was noch entscheidender sei, "die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht als aussichtslos" bezeichnet werden müssen. Soweit die Honorarforderung aus dem Unterstellungsverfahren vor der Konkurseröffnung entstanden sei und die Konkursliquidatoren diese im Kollokationsplan abgewiesen hätten, habe er Kollokationsklage beim ordentlichen Gericht am Konkursort zu führen; bei Forderungen danach handle es sich um Massaverbindlichkeiten, welche in einem ordentlichen Gerichtsverfahren geltend zu machen wären.
6.2.3 Rechtsanwalt Heitz erklärte hierauf am 27. April 2007, die entsprechenden Ausführungen zur Kenntnis genommen zu haben, die Überlegungen der EBK indessen in verschiedenen Punkten nicht zu teilen. Unter anderem hielt er fest, dass die damals als Aktivum umstrittene Liegenschaft heute "weit unter deren wirklichem Wert geradezu verschleudert" werde, es "gerade im Anlegerinteresse schon zu begrüssen" wäre, "wenn in solcherart Verwertungsfällen von Ihrer Seite konstruktiver vorgegangen werden könnte"; es erscheine unter diesen Umständen auch "nur opportun", den Gesetzmässigkeiten des anwaltlichen Alltags (kurze Fristen, Dringlichkeit) Rechnung zu tragen und "bezüglich Anwaltshonorar in diesen Fällen künftig eine weniger rigide Praxis zu entwickeln".
6.3
6.3.1 Die bankenrechtliche Konkursliquidation erfolgt unter der Aufsicht der EBK (Eva Hüpkes, in: Watter/Vogt/Bauer/Winzeler, Basler Kommentar, Bankengesetz, Basel/Genf/München 2005, S. 524 N. 3 der Vorbemerkungen zum 11. bis 13. Abschnitt). Wer durch eine Handlung, einen Entscheid oder ein Unterlassen des Liquidators in seinen Interessen verletzt wird, kann ihr dies anzeigen (vgl. Art. 6 Abs. 2 der Bankenkonkursverordnung [BKV; SR 952.812.32]), worauf die Bankenkommission zur Beseitigung des Missstands handeln bzw. förmlich verfügen muss (vgl. BGE 132 II 382 E. 1.2.3; Poledna/ Marazzotta, in: Basler Kommentar, Bankengesetz, a.a.O., Rz. 29 zu Art. 24; Eva Hüpkes, Neue Aufgaben für die Bankenaufsicht - die Bankenkommission als Konkursbehörde, in: Insolvenz- und Wirtschaftsrecht 4/2002, S. 125 ff., dort S. 137). Unter Vorbehalt abweichender bankenrechtlicher Bestimmungen (Art. 35
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 35 Gläubigerversammlung und Gläubigerausschuss - 1 Der Konkursliquidator kann der FINMA beantragen:
1    Der Konkursliquidator kann der FINMA beantragen:
a  eine Gläubigerversammlung einzusetzen und deren Kompetenzen sowie die für die Beschlussfassung notwendigen Präsenz- und Stimmenquoren festzulegen;
b  einen Gläubigerausschuss einzurichten sowie dessen Zusammensetzung und Kompetenzen festzulegen.
2    Die FINMA ist nicht an die Anträge des Konkursliquidators gebunden.
-37g
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 37g Anerkennung ausländischer Konkursdekrete und Massnahmen - 1 Die FINMA entscheidet über die Anerkennung von Konkursdekreten und Insolvenzmassnahmen, die im Ausland gegenüber Banken ausgesprochen werden.
1    Die FINMA entscheidet über die Anerkennung von Konkursdekreten und Insolvenzmassnahmen, die im Ausland gegenüber Banken ausgesprochen werden.
2    Die FINMA kann das in der Schweiz belegene Vermögen ohne Durchführung eines inländischen Verfahrens der ausländischen Insolvenzmasse zur Verfügung stellen, wenn im ausländischen Insolvenzverfahren:
a  die nach Artikel 219 SchKG165 pfandgesicherten und privilegierten Forderungen von Gläubigern mit Wohnsitz in der Schweiz gleichwertig behandelt werden; und
b  die übrigen Forderungen von Gläubigern mit Wohnsitz in der Schweiz angemessen berücksichtigt werden.
3    Die FINMA kann auch Konkursdekrete und Massnahmen anerkennen, welche im Staat des tatsächlichen Sitzes der Bank ausgesprochen wurden.
4    Wird für das in der Schweiz belegene Vermögen ein inländisches Verfahren durchgeführt, so können in den Kollokationsplan auch Gläubiger der dritten Klasse gemäss Artikel 219 Absatz 4 SchKG sowie Gläubiger mit Wohnsitz im Ausland aufgenommen werden.
4bis    Hat die Bank eine Zweigniederlassung in der Schweiz, so ist ein Verfahren nach Artikel 50 Absatz 1 SchKG bis zur Rechtskraft des Kollokationsplanes nach Artikel 172 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987166 über das Internationale Privatrecht (IPRG) zulässig.167
5    Im Übrigen sind die Artikel 166-175 IPRG massgebend.168
BankG; Art. 30 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 30 - 1 Dieses Gesetz gilt nicht für die Zwangsvollstreckung gegen Kantone, Bezirke und Gemeinden, soweit darüber besondere eidgenössische oder kantonale Vorschriften bestehen.
1    Dieses Gesetz gilt nicht für die Zwangsvollstreckung gegen Kantone, Bezirke und Gemeinden, soweit darüber besondere eidgenössische oder kantonale Vorschriften bestehen.
2    Vorbehalten bleiben ferner die Bestimmungen anderer Bundesgesetze über besondere Zwangsvollstreckungsverfahren.
SchKG) erfolgt die Liquidation zwar nach Art. 221
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 221 - 1 Sofort nach Empfang des Konkurserkenntnisses schreitet das Konkursamt zur Aufnahme des Inventars über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen und trifft die zur Sicherung desselben erforderlichen Massnahmen.
1    Sofort nach Empfang des Konkurserkenntnisses schreitet das Konkursamt zur Aufnahme des Inventars über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen und trifft die zur Sicherung desselben erforderlichen Massnahmen.
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-270
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 270 - 1 Das Konkursverfahren soll innert einem Jahr nach der Eröffnung des Konkurses durchgeführt sein.468
1    Das Konkursverfahren soll innert einem Jahr nach der Eröffnung des Konkurses durchgeführt sein.468
2    Diese Frist kann nötigenfalls durch die Aufsichtsbehörde verlängert werden.
SchKG (Art. 34 Abs. 2
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 34 Wirkungen und Ablauf - 1 Die Anordnung der Konkursliquidation hat die Wirkungen einer Konkurseröffnung nach den Artikeln 197-220 SchKG145.
1    Die Anordnung der Konkursliquidation hat die Wirkungen einer Konkurseröffnung nach den Artikeln 197-220 SchKG145.
2    Die Konkursliquidation ist nach den Artikeln 221-270 SchKG durchzuführen. Dazu kann die FINMA unter Vorbehalt der Artikel 35-37m des vorliegenden Gesetzes abweichende Verfügungen treffen.146
3    Die FINMA kann das Verfahren näher regeln.147
BankG) mit den entsprechenden Klagemöglichkeiten gemäss SchKG bei den örtlich und sachlich zuständigen kantonalen Gerichten (Eva Hüpkes, Neue Aufgaben für die Bankenaufsicht, in: Insolvenz- und Wirtschaftsrecht, 1/2003 S. 1 ff. dort S. 8), doch ist die EBK
nach Art. 34 Abs. 3
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 34 Wirkungen und Ablauf - 1 Die Anordnung der Konkursliquidation hat die Wirkungen einer Konkurseröffnung nach den Artikeln 197-220 SchKG145.
1    Die Anordnung der Konkursliquidation hat die Wirkungen einer Konkurseröffnung nach den Artikeln 197-220 SchKG145.
2    Die Konkursliquidation ist nach den Artikeln 221-270 SchKG durchzuführen. Dazu kann die FINMA unter Vorbehalt der Artikel 35-37m des vorliegenden Gesetzes abweichende Verfügungen treffen.146
3    Die FINMA kann das Verfahren näher regeln.147
BankG befugt, auch im Einzelfall vom SchKG abweichende Verfügungen und Anordnungen zu treffen (Bauer/Haas, in: Basler Kommentar, Bankengesetz, a.a.O., Rz. 27 ff. zu Art.34).
6.3.2 Da die Liquidation im Verfahren WWG nicht beendet ist, diese nach wie vor unter der Aufsicht der EBK steht und aus dem Mandatsverhältnis mit Rechtsanwalt Heitz als Gläubiger noch eine Forderung gegenüber der WWG behauptet wird, besteht objektiv der Anschein einer Befangenheit; zumindest in finanzieller Hinsicht kann das umstrittene Mandat nicht als abgeschlossen gelten. Das Bundesgericht hat bezüglich der Bezahlung des Anwaltshonorars aus den Mitteln der durch ein bankenrechtliches Unterstellungsverfahren betroffenen Gesellschaft festgehalten, dass es nicht angehe, dem betroffenen Unternehmen jegliche Finanzierung des Honorars aus den gesperrten Mitteln zu untersagen; die Bankenkommission habe diesbezüglich eine Interessenabwägung im Einzelfall analog den Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege vorzunehmen. Ihr entsprechender (Zwischen-)Entscheid sei auf dem verwaltungsrechtlichen Weg anfechtbar (Urteil 2A.179/2001 vom 31. Mai 2001, E. 3b; publ. in: EBK Bulletin 42/2002 S. 45 ff.). Zwischen Bundesverwaltungsrichter Heitz und der EBK ist parallel zum vorliegenden Verfahren die Frage der Entschädigung seiner anwaltlichen Tätigkeit nach wie vor strittig; es besteht somit der objektiv begründete Anschein, dass der beim
Bundesverwaltungsgericht hängige Prozess bei seinem Mitwirken nicht mehr aus der Sicht aller Beteiligten offen erscheint, zumal sich auch in diesem Verfahren die Frage stellen kann, ob und wieweit allfällige Anwaltskosten aus dem blockierten Vermögen der betroffenen Firmen zu entrichten sind und sich Bundesverwaltungsrichter Heitz diesbezüglich bereits klar dahin gehend geäussert hat, dass in diesem Zusammenhang "künftig eine weniger rigide Praxis zu entwickeln" sei.
6.3.3 Anlässlich eines Besuchs von Vertretern des Bundesverwaltungsgerichts bei der EBK hat Bundesverwaltungsrichter Heitz am 31. Oktober 2006 erneut die Frage nach dem Sinn der Verwertung der Liegenschaft aufgeworfen, welche im Verfahren WWG zur Diskussion gestanden hatte; auf diese kam er wiederum in seinem Schreiben vom 27. April 2007 zurück, was darauf hindeutet, dass er noch keine hinreichende Distanz zwischen diesem Fall und seinen Aufgaben als Bundesverwaltungsrichter im Bereich der Bankenaufsicht gefunden hat. Es ist bei ihm objektiv eine mögliche Beeinflussung in dem Sinne nicht auszuschliessen, dass er seine eigenen Erwartungen in die sich stellenden Rechtsfragen projizieren, die Antworten auf diese im Sinne seiner Vorstellungen interpretieren und möglicherweise Aspekte nicht sehen könnte, die ein unbefangener Richter sehen würde (vgl. so zur Vorbefassung BGE 131 I 113 E. 3.4; 114 Ia 50 E. 3d S. 57). Er hat deshalb in Verfahren, welche die Bankenkommission betreffen, in den Ausstand zu treten, soweit jene in sachlicher oder zeitlicher Hinsicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den vom Bundesgericht im Urteil BGE 132 II 382 ff. beurteilten Fragen bzw. dem noch hängigen Liquidationsverfahren stehen.
6.3.4 Soweit die Vorinstanz in ihrem Entscheid davon ausgegangen ist, die ausstehende Honorarforderung spräche eher dafür, dass Bundesverwaltungsrichter Heitz zu Gunsten der EBK entscheiden könnte, verkennt sie, dass das Verfahren für alle Beteiligten als offen zu gelten hat und die Ausstandsgründe von Amtes wegen zu prüfen sind. Die Unabhängigkeit und Unbefangenheit des Richters gewährleisten, dass keine Umstände, welche ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zu Ungunsten oder zugunsten einer Partei auf das Urteil einwirken; es soll verhindert werden, dass jemand als Richter tätig wird, der unter Einflüssen steht, die ihn nicht mehr als "rechten Mittler" erscheinen lassen; der Anschein einer Befangenheit lässt sich deshalb nicht bereits dadurch entkräften, dass der Betroffene aufgrund der Umstände eher zugunsten des Gesuchstellers entscheiden würde.
7.
7.1 Die Beschwerde 2C 238/2007 ist deshalb gutzuheissen und der angefochtene Zwischenentscheid vom 21. Mai 1007 aufzuheben; in Gutheissung des Ausstandsbegehrens der Eidgenössischen Bankenkommission vom 25. April 2007 ist zudem festzustellen, dass Bundesverwaltungsrichter Hans-Jacob Heitz im Sinne der Erwägungen bei Verfahren der vorliegenden Art in den Ausstand zu treten hat.
7.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend rechtfertigt es sich, keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG) und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl. Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 2C 171/2007 und 2C 283/2007 werden vereinigt.
2.
2.1 Das Verfahren 2C 171/2007 wird als gegenstandslos erklärt und vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2.2 Es werden keine Kosten erhoben.
2.3 Die Eidgenössische Bankenkommission hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
3.
3.1 Die Beschwerde 2C 283/2007 wird gutgeheissen, und die angefochtene Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Mai 2007 wird aufgehoben.
3.2 Es wird in Gutheissung des Gesuchs der Eidgenössischen Bankenkommission vom 25. April 2007 festgestellt, dass Bundesverwaltungsrichter Hans-Jacob Heitz im Sinne der Erwägungen bei Verfahren der vorliegenden Art in den Ausstand zu treten hat.
3.3 Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Oktober 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_171/2007
Date : 19. Oktober 2007
Published : 05. November 2007
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Wirtschaft
Subject : Ausstandsbegehren


Legislation register
BGG: 29  34  36  42  66  68  71  82  83  89  92  93  95  98  106
BV: 30
BZP: 24
BankenG: 34  35  37g
EMRK: 6
SchKG: 30  221  270
VGG: 6  38
VwVG: 56
BGE-register
111-IB-56 • 113-IA-390 • 114-IA-50 • 116-IA-485 • 118-IA-488 • 118-IB-1 • 119-IA-81 • 124-I-121 • 128-II-193 • 128-V-82 • 129-II-1 • 129-II-286 • 131-I-113 • 131-I-24 • 131-II-306 • 132-II-382 • 133-I-1 • 133-I-185 • 133-II-249
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1P.711/2004 • 2A.179/2001 • 2A.426/2005 • 2A.438/2004 • 2A.748/2006 • 2C_171/2007 • 2C_238/2007 • 2C_283/2007 • 2F_2/2007
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