Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2005.72

Entscheid vom 19. Oktober 2005 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti , Gerichtsschreiber Patrick Guidon

Parteien

Dieter Behring, vertreten durch Rechtsanwalt

Markus Raess,

Beschwerdeführer

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschwerde gegen Ablehnung des Gesuchs um Aufhebung der Beschlagnahme und Versiegelung

Sachverhalt:

A. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwaltschaft“) eröffnete am 12. Oktober 2004 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen Dieter Behring (nachfolgend „Behring“) und Mitbeteiligte wegen des Verdachts von Vermögensdelikten. Behring wird verdächtigt, zusammen mit Dritten potentielle Investoren arglistig über Erfolgsaussichten von Investments, welche mit seinem Handelssystem bewirtschaftet wurden, getäuscht und sich dadurch bereichert zu haben. In Betracht fällt zudem, dass er mitbestimmt haben soll, ob und wie die Kundengelder angelegt wurden. Weiter besteht der Verdacht, dass ein beträchtlicher Teil der akquirierten Gelder in andere Investments als die angepriesenen angelegt oder von den Beschuldigten – darunter Behring – direkt zur eigenen Bereicherung zweckentfremdet worden sind (vgl. hierzu Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2004.79 und BB.2004.80 vom 22. April 2005, Buchstabe A).

Mit Verfügung vom 6. Januar 2005 beschlagnahmte die Bundesanwaltschaft im Rahmen des vorerwähnten Strafverfahrens diverse Gegenstände und Vermögenswerte, darunter eine aus zahlreichen Elementen bestehende Foto- und Laborausrüstung (act. 5.1, Ziff. 42 samt separater Liste [Beilage 1]). Zudem versiegelte sie am 25. April 2005 mit Blick auf die Haftentlassung von Behring unter anderem die Fotostudios und die Dunkelkammer in dessen Liegenschaft zur Sicherung der dort befindlichen, beschlagnahmten Gegenstände bzw. Apparaturen (act. 5.4).

Mit Eingaben vom 9. und 14. Juni 2005 ersuchten Behring und dessen Vertreter um Aufhebung der Beschlagnahme von einzelnen Gegenständen sowie der Versiegelung des Fotostudios und der Dunkelkammer (act. 5.5 und 5.7). Dieses Gesuch wies die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 20. Juni 2005 (act. 1.2 = act. 5.8) ab.

B. Behring wendet sich mit Beschwerde vom 27. Juni 2005 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 20. Juni 2005 sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, die Versiegelung des Fotostudios und der Dunkelkammer in der Liegenschaft aufzuheben, und es sei ihm zu erlauben, die mit Eingabe vom 14. Juni 2005 bezeichneten und gemäss Ziff. 42 der Beschlagnahmeverfügung vom 6. Januar 2005 beschlagnahmten Gegenstände zu nutzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 1, S. 2).

Die Bundesanwaltschaft stellt in ihrer Vernehmlassung vom 12. Juli 2005 Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 5).

Die Parteien halten im zweiten Schriftenwechsel mit Eingaben vom 18. Juli und 22. August 2005 (Eingang 24. August 2005) an ihren Anträgen fest (act. 8 und 10).

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts ist die Beschwerde nach den Verfahrensvorschriften der Art. 214 -219 BStP an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 105bis Abs. 2 BStP sowie Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Bundesanwalts einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Bundesanwalts gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP).

1.2 Im vorliegenden Fall wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. Juni 2005 (act. 1.2), mithin eine Amtshandlung. Der Beschwerdeführer ist durch die trotz seiner Einwände verweigerte Nutzung der beschlagnahmten Gegenstände im vorerwähnten Sinne beschwert. Überdies ist die Beschwerde fristgerecht eingereicht worden. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

2.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. Juni 2005 (act. 1.2), mit welcher diese sein Ersuchen um Aufhebung der Beschlagnahme von einzelnen Gegenständen sowie der Versiegelung des Fotostudios und der Dunkelkammer abwies. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer Gelegenheit gehabt hätte, bereits die ursprünglichen Amtshandlungen der Beschwerdegegnerin, nämlich die mit Verfügung vom 6. Januar 2005 angeordnete Beschlagnahme (act. 5.1) und die zu ihrer Sicherung am 25. April 2005 erfolgte Versiegelung (act. 5.4), jeweils innert der Frist von fünf Tagen gemäss Art. 105bis Abs. 2 i.V.m. Art. 217 BStP anzufechten. Davon hat er abgesehen. Stattdessen wandten sich er bzw. sein Vertreter mit Eingaben vom 9. und 14. Juni 2005 (act. 5.5 und 5.7) an die Beschwerdegegnerin.

2.2 Bei der ursprünglichen Beschlagnahmeverfügung handelt es sich um einen verfahrensleitenden Entscheid, welcher das Untersuchungsverfahren nicht abschliesst (Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2004, N. 579; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 210 N. 18). Derartige verfahrensleitende Verfügungen sollen an die Entwicklung und die Bedürfnisse des Strafverfahrens angepasst werden können und müssen deshalb grundsätzlich abänderbar sein (Schmid, a.a.O., N. 583), d.h. die Amtstelle kann, solange sie mit der Sache befasst ist, die Anordnung aufheben oder abändern. Daraus ergibt sich die Möglichkeit der Verfahrensbeteiligten, Wiedererwägungsgesuche zu stellen (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., S. 210 N. 20). Allerdings sind die Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich nicht gehalten, sich mit einem Wiedererwägungsgesuch zu befassen, es sei denn, die Pflicht zur Behandlung wäre gesetzlich vorgesehen oder ergäbe sich aus konstanter Praxis (für das Verwaltungsrecht vgl. Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, N. 1833 sowie BGE 120 Ib 42, 46 E. 2b). Dem Einzelnen steht überdies gestützt auf Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV ein Anspruch auf Wiedererwägung zu, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben, oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 124 II 1, 6 E. 3a; 120 Ib 42, 46 f. E. 2b; 113 Ia 146, 151 f. E. 3a; 109 Ib 246, 251 E. 4a; 100 Ib 368, 371 f. E. 3a). Eine solche Änderung der Umstände wird sich bei Strafverfahren in der Regel aus den Erkenntnissen der laufenden Untersuchung ergeben. In diesem Sinne hat eine Strafverfolgungsbehörde eine Beschlagnahme aufzuheben, wenn deren Voraussetzungen dahin gefallen sind, beispielsweise, weil sich die Beschlagnahme als nicht mehr verhältnismässig erweist oder im Hinblick auf ihren Zweck nicht mehr notwendig ist (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2004.36 vom 20. Januar 2005 E. 1.3; ähnlich BGE 128 I 129, 132 ff. E. 3.1.1 und E. 3.1.3 sowie 120 IV 297, 299 E. 3e; vgl. auch Schmid in: Schmid [Hrsg.], Einziehung, Organisiertes Verbrechen,
Geldwäscherei, Band I, Zürich 1998, N. 144 zu Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB). Mit diesen Ausführungen ist zugleich gesagt, dass eine Wiedererwägung prozessleitender Verfügungen nicht beliebig zulässig ist (das gilt selbst für die Haft als schwerste Zwangsmassnahme, bei welcher trotz dem gemäss Art. 52 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
BStP jederzeit möglichen Haftentlassungsgesuch eine Sperrfrist für weitere Entlassungsgesuche angeordnet werden kann; vgl. Hauser/Schweri/Hart­mann, a.a.O., S. 335 N. 32 f.). Die Beschwerdekammer hat denn auch bereits früher darauf hingewiesen, dass es nicht dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Rechtsmittelfristen entsprechen kann, dass ein Verfahrensbeteiligter bei einer negativen Antwort auf die Anfrage, ob eine Amtsstelle auf eine einmal erlassene prozessleitende Verfügung zurückkommen wolle, eine neu laufende Rechtsmittelfrist gegen die ursprüngliche Verfügung erhält und dadurch die unbenutzt verstrichene Frist „wiederherstellen“ kann (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 198/04 vom 11. November 2004 E. 1.3).

2.3 Vorliegend sieht das Gesetz den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung nicht vor, und eine konstante Praxis der Behörden betreffend Behandlung von Wiedererwägungsgesuchen besteht soweit ersichtlich nicht. Somit ist zu prüfen, ob ein Anspruch auf Wiedererwägung allenfalls aufgrund der dargestellten Rechtsprechung zu Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV besteht.

Der Beschwerdeführer rügt in erster Linie den Umfang der Beschlagnahme (zu seinen weiteren Vorbringen vgl. E. 4). Dabei macht er zusammengefasst geltend, die fotografische Tätigkeit stelle für ihn als ehemals hauptberuflichen Werbefotografen die bestmögliche Alternative zur Erzielung eines Einkommens dar, die fraglichen Ausrüstungsgegenstände seien damit „im heutigen Zeitpunkt“ als Kompetenzstücke im Sinne von Art. 92 Ziff. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
SchKG zu qualifizieren, deshalb unpfändbar und in analoger Weise auch nicht in einer die Nutzung ausschliessenden Weise beschlagnahmefähig. Zieht man in Betracht, dass der Beschwerdeführer sich bei Erlass der ursprünglichen Beschlagnahmeverfügung noch in Haft befand und damit für ihn seinerzeit keine Veranlassung bestand, die Freigabe der beschlagnahmten Foto- und Laboreinrichtung für eine berufliche Tätigkeit zu erwirken, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Wiedererwägung im vorstehend umrissenen Sinne; die Beschwerdegegnerin hat damit das Begehren des Beschwerdeführers zu Recht behandelt.

3. Die Beschlagnahme gemäss Art. 65
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
BStP ist eine provisorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherung der Beweismittel bzw. der allenfalls der Einziehung unterliegenden Gegenstände und Vermögenswerte. Voraussetzung für die Beschlagnahme ist ein hinreichender, objektiv begründeter Tatverdacht gegenüber dem Betroffenen. An die Bestimmtheit der Verdachtsgründe sind zu Beginn der Untersuchung keine hohen Anforderungen zu stellen. Im Gegensatz zum Strafrichter hat die Beschwerdekammer bei der Überprüfung des Tatverdachts deshalb keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (BGE 124 IV 313, 316 E. 4; 120 IV 365, 366 f. E. 1c; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1S.16/2005 vom 7. Juni 2005 E. 5.2 sowie Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., S. 340 ff. N. 1 ff.). Im Übrigen muss die Beschlagnahme wie jedes Zwangsmittel verhältnismässig sein.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst, dass die Lizenzeinahmen der A. AG aus Geld stammten, das mutmasslich im Umlageverfahren direkt von Investitionseinlagen bezogen worden sei. Die Beschwerdegegnerin begründe ihre gegenteilige Behauptung überdies nicht. Der Verweis auf frühere Entscheide könne den Nachweis, dass im heutigen Zeitpunkt ein dringender Tatverdacht bestehe, nicht ersetzen. Zudem habe die Beschwerdekammer nie einen Tatverdacht dahingehend festgestellt, dass „Investitionseinlagen im Umlageverfahren“ vom Beschwerdeführer ungerechtfertigt bezogen worden seien. Was die Beschwerdegegnerin unter dem Begriff „Umlageverfahren“ verstehe, sei nicht nachvollziehbar. In der angefochtenen Verfügung werde sodann in keiner Weise dargelegt, wieso zwischen dem Inventar des Fotostudios bzw. der Dunkelkammer und dem behaupteten Tatverdacht eine Konnexität gegeben sein soll. Es werde bestritten, dass die fraglichen Gegenstände mit Lizenzeinnahmen aus dem Handelssystem des Beschwerdeführers erworben worden seien. Der Verweis auf Lizenzeinnahmen im Jahre 2003 sei schon deshalb unbehelflich, weil der grösste Teil der Foto-, Studio- und Dunkelkammerausrüstung schon viel früher gekauft worden sei (act. 1, S. 3).

4.2 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es gemäss ständiger Rechtsprechung für eine Beschlagnahme entgegen mehreren, dahingehenden Äusserungen des Beschwerdeführers (act. 1, S. 3; unklar act. 8, S. 2) keines dringenden, sondern lediglich eines hinreichenden Tatverdachts bedarf (vgl. E. 3). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, ein dringender Tatverdacht sei nicht belegt, braucht auf seine Beschwerde nicht näher eingegangen zu werden.

Aus der Beschwerde geht sodann nicht mit restloser Klarheit hervor, ob der Beschwerdeführer das Vorliegen hinreichender Verdachtsgründe überhaupt bestreiten will. Nachdem der Beschwerdeführer jedoch unmissverständlich nur Antrag auf Nutzung der fraglichen Gegenstände und nicht etwa auf Aufhebung der Beschlagnahme stellt (act. 1, S. 2), in der Beschwerdebegründung überdies erklärt, er habe nie die Aufhebung der Beschlagnahme von Gegenständen aus seinem Fotostudio verlangt, sondern nur um die Erlaubnis ersucht, Teile seiner Foto- und Laborausrüstung in schonender Weise nutzen zu können (act. 1, S. 3), nochmals betont, dass nicht die Aufhebung der Beschlagnahme, sondern die Bewilligung einer schonenden Nutzung beantragt worden sei (act. 1, S. 4) und an diesen Anträgen in der Replik „vollumfänglich“ festhält (act. 8, S. 2), muss davon ausgegangen werden, dass er lediglich den Umfang der Beschlagnahme (vgl. hierzu E. 5), nicht aber deren Voraussetzungen – wie insbesondere den hinreichenden Tatverdacht, wie er sich aus den Ausführungen der Beschwerdegegnerin sowie den Akten ergibt – bestreitet, hätte deren Fehlen doch die Aufhebung der gesamten Beschlagnahme und nicht nur eine Verminderung im Umfang zur Folge.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer führt sodann aus, die Beschlagnahme von Vermögenswerten sei nur zulässig, wenn sie sich an sich bzw. in der konkreten Ausgestaltung als verhältnismässig erweise. Der Wert der vorliegend zur Diskussion stehenden Foto- und Laborausrüstung mache weniger als 1‰ der bei ihm beschlagnahmten Vermögenswerte aus. Beantragt worden sei sodann auch nicht die Aufhebung der Beschlagnahme, sondern die Bewilligung einer schonenden Nutzung. Das Risiko einer Verminderung des allfälligen Geschädigten zur Verfügung stehenden Vermögens bestehe damit nicht. Im Gegenteil könne bei einzelnen Gegenständen durch eine sorgfältige Nutzung die Werterhaltung erst garantiert werden. Die mit der Beschlagnahme verfolgten Ziele (Sicherstellung und Werterhaltung) würden durch den beantragten Gebrauch also nicht tangiert, teilweise vielmehr nur so erreicht. Vorliegend fehle es aber nicht nur an einem öffentlichen Interesse, die verlangte Nutzung zu verweigern, sondern es bestehe gleichzeitig ein eminentes Interesse seinerseits am Gebrauch der Fotostudio- und Laboreinrichtung. Eine Fortsetzung seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit sei ihm zur Zeit nicht möglich. Er sehe sich deshalb gezwungen, sich anderweitig ein Einkommen zu verschaffen, und da stelle für ihn eben eine fotografische Tätigkeit die bestmögliche Alternative dar, da er schon einmal drei Jahre zusammen mit seiner Ehefrau hauptberuflich als Werbefotograf mit eigenem Studio und Fotolabor tätig gewesen sei und so seinen Lebensunterhalt verdient habe. Die fraglichen Ausrüstungsgegenstände seien deshalb zum heutigen Zeitpunkt als Kompetenzstücke im Sinne von Art. 92 Ziff. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
SchKG zu qualifizieren, deshalb unpfändbar und in analoger Weise auch nicht in einer die Nutzung ausschliessenden Weise beschlagnahmefähig (act. 1, S. 4). Zur Begründung dieser Auffassung verweist der Beschwerdeführer in seiner Replik überdies auf Schmid, a.a.O., N. 174 zu Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB (act. 8, S. 3 f.).

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass das Augenmerk nach der Beschlagnahme auf die Werterhaltung der betroffenen Vermögenswerte zu richten sei. Daher gehe es nicht an, dass auf lange Zeit hinaus Gegenstände von erheblichem Wert zur Benutzung zur Verfügung gestellt würden, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen und durch den weiteren – selbst professionellen – Gebrauch zunehmend an Wert verlieren würden. Der geschätzte Wert der vom Beschwerdeführer verlangten Gegenstände belaufe sich auf rund Fr. 138'000.--. Würden diese Zahlen relativiert und beispielsweise ein aktueller Wert von 50% angenommen, so beliefe sich der Wert immer noch auf ca. Fr. 69'000.--. Weil diese Werte für den Fall einer Einziehung zu Gunsten der Geschädigten unbedingt zu erhalten seien, müsse das Begehren abgewiesen werden. Hinzu komme, dass es zur Beschlagnahme gar keine mildere Massnahme gebe, wenn die Sachen als solche bis zum Zeitpunkt der voraussichtlichen Einziehung erhalten werden sollen und an ihre Stelle nicht mittels vorzeitiger Verwertung Ersatzwerte treten könnten. Um einem allfälligen Wertverlust der Geräte durch „Standschäden“ gerade vorzubeugen, werde die Beschwerdegegnerin daher die vorzeitige Verwertung oder professionelle Ausserbetriebsetzung und Lagerung von einzelnen Geräten prüfen und gegebenenfalls verfügen (act. 1.2, S. 3). An diesen Ausführungen hielt die Beschwerdegegnerin auch in der Beschwerdeantwort fest (act. 5, S. 2 f.). Darüber hinaus wies sie den Verweis auf Art. 92 Ziff. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
SchKG zurück mit der Begründung, Art. 44
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 44 - Die Verwertung von Gegenständen, welche aufgrund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze oder aufgrund des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 201580 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen mit Beschlag belegt sind, geschieht nach den zutreffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzesbestimmungen.
SchKG stipuliere den Vorbehalt und damit den Vorrang eidgenössischer oder kantonaler Gesetzesbestimmungen bei der Verwertung beschlagnahmter Gegenstände. Dieser Vorrang sei absolut. Selbst wenn die Auffassung des Beschwerdeführers zutreffend wäre, müsste ihm entgegengehalten werden, dass er mit seinen Anträgen jedes vernünftige Mass für die Bezeichnung von Kompetenzstücken überschritten habe (act. 5, S. 3 f.).

5.2 In der Tat wird in der Lehre – teils ohne nähere Begründung – die Auffassung vertreten, die Beschlagnahme von Vermögenswerten zur Durchsetzung einer Ersatzforderung (Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
Satz 1 StGB) habe die Schranken von Art. 92
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
SchKG zu beachten (Schmid, a.a.O., N. 174 zu Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Aufl., Bern 2005, N. 1167). Ob diese Auffassung, welche Schmid auf entsprechende Überlegungen bei der Vermögensbeschlagnahme zur Sicherung der Verfahrenszwecke zu stützen scheint (vgl. SJZ 88 [1992] S. 316 f.), zutrifft oder ob Art. 44
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 44 - Die Verwertung von Gegenständen, welche aufgrund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze oder aufgrund des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 201580 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen mit Beschlag belegt sind, geschieht nach den zutreffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzesbestimmungen.
SchKG – wie die Beschwerdegegnerin vorträgt – der strafrechtlichen Beschlagnahme zur Sicherung einer Ersatzforderung absoluten Vorrang einräumt, kann hier letztlich offen bleiben (bemerkt sei immerhin, dass gemäss BGE 126 I 97, 110 E. 3 c/dd eine Beschlagnahme nach Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB zumindest dann kein Vorzugsrecht bei der Zwangsvollstreckung begründet, wenn zur Sicherung einer Ersatzforderung Vermögenswerte beschlagnahmt werden sollen, die sich nicht als durch die Straftat erworbene Originalwerte oder Surrogate bestimmen lassen). Selbst wenn man der Auffassung der Beschwerdegegnerin folgen wollte, hat eine gestützt auf Art. 65
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
BStP verfügte Beschlagnahme wie jede Zwangsmassnahme das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu wahren (Art. 36 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., S. 325 N. 8; Schmid, a.a.O., N. 686; vgl. bereits E. 3). Die Beschlagnahme muss notwendig und geeignet sein, das angestrebte Ziel zu erreichen. Es darf keine milderen Massnahmen geben (Subsidiaritätsgrundsatz) und beim Einsatz der Beschlagnahme muss zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff in das Freiheitsrecht ein vernünftiges Verhältnis bestehen (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn; vgl. zum Ganzen Schmid, a.a.O., N. 686).

Unbestritten ist, dass die von der Beschwerdegegnerin verfügte Beschlagnahme geeignet ist, den angestrebten Zweck zu erreichen. Fraglich ist demgegenüber, ob sich die Beschlagnahme als verhältnismässig im engeren Sinne erweist. Hierbei gilt es zu beurteilen, ob zwischen dem Zweck der Beschlagnahme, nämlich der vorläufigen Sicherung allenfalls der Einziehung unterliegender Gegenstände und Vermögenswerte, einerseits und dem damit verbundenen Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschwerdeführers andererseits ein vernünftiges Verhältnis besteht. Dies muss vorliegend verneint werden. Zunächst ist nicht einzusehen und von der Beschwerdegegnerin über pauschale Behauptungen hinaus nicht dargetan, inwiefern eine sorgfältige und fachkundige Nutzung einzelner beschlagnahmter Gegenstände durch den Beschwerdeführer zu einem erheblichen Wertverlust derselben führen würde. Vielmehr ist – wie auch die Beschwerdegegnerin anzuerkennen scheint (act. 1.2, S. 3) – davon auszugehen, dass in Bezug auf einzelne Gegenstände bei Nichtbenutzung gar „Standschäden“ drohen. Sodann ist zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer die Fortsetzung seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit wegen des laufenden Strafverfahrens, was auch die Beschwerdegegnerin nicht bestreitet, gegenwärtig und mutmasslich noch für einige Zeit nicht möglich ist. Nachdem der Beschwerdeführer unbestrittenermassen während mehreren Jahren hauptberuflich als Werbefotograf tätig war und namhafte Unternehmungen zu seinem Kundenkreis zählte (vgl. act. 1, S. 4), ist es nahe liegend, dass er eine erneute selbständige Erwerbstätigkeit in diesem Bereich anstrebt. Da zur Vermeidung von „Standschäden“ und der damit verbundenen Wertminderung die Benutzung bestimmter Geräte ohnehin angezeigt ist und der Beschwerdeführer unter Umständen hierdurch gleichzeitig ein legales Erwerbseinkommen erzielen könnte, erweist sich eine Verweigerung der Benutzung, die sich auf sämtliche beschlagnahmten Gegenstände erstreckt, als unverhältnismässig. Vielmehr erscheint es sinnvoll, dem Beschwerdeführer, dessen Vermögenswerte soweit bekannt umfassend beschlagnahmt worden sind, für die zu erwartende, lange Dauer des Strafverfahrens die Möglichkeit einer legalen Erwerbstätigkeit im Bereich der Fotografie zu eröffnen und ihm die hierfür notwendigen Gegenstände zur schonenden Benutzung zu
überlassen. In diesem Umfang erweist sich auch die von der Beschwerdeführerin in der Verfügung angedeutete vorzeitige Verwertung (act. 1.2, S. 3) als nicht zweck- und verhältnismässig, da angesichts der speziellen Konstellation der Fortführungswert der betreffenden Geräte erheblich über dem mutmasslich geringen Liquidationswert liegen dürfte. Dem entspricht, dass die Beschwerdegegnerin selbst in der angefochtenen Verfügung die von der Bundeskriminalpolizei geschätzten Werte der beschlagnahmten Gegenstände erheblich relativierte (act. 1.2, S. 3); auch die Bundeskriminalpolizei ihrerseits betonte in der entsprechenden Inventarliste, dass einige Apparaturen schon lange nicht mehr verkauft würden und nur noch einen symbolischen Wert hätten (act. 5.2).

5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die sich auf sämtliche beschlagnahmten Geräte erstreckende Verweigerung der Herausgabe zur schonenden Benutzung sowie des damit verbundenen Zugangs zu den versiegelten Räumen unverhältnismässig ist und dem Beschwerdeführer die für eine Erwerbstätigkeit im Bereich der Werbefotografie notwendigen Geräte und Apparaturen mit der Auflage der sorgfältigen, werterhaltenden Pflege und Wartung zum Gebrauch zu überlassen sind. Welche Geräte dies im Einzelnen sind, vermag die Beschwerdekammer mangels diesbezüglicher Anhaltspunkte allerdings nicht zu beurteilen. Zwar reichte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin eine Liste ein, in welcher er die zur Benutzung begehrten Gegenstände einzeln bezeichnete (act. 5.7). Die Beschwerdegegnerin hielt dem indessen lediglich entgegen, dass das Begehren mit guten Gründen nicht als bescheiden bezeichnet werden könne (act. 1.2, S. 3) und der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen jedes vernünftige Mass überschritten habe (act. 5, S. 4). Die Beschwerde wird deshalb zwar im Grundsatz geschützt und die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. Juni 2005 (act. 1.2) aufgehoben, die Sache jedoch zur detaillierteren Prüfung dieser Frage sowie zum Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (Art. 245
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
OG). Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.-- (act. 3) zurückzuerstatten.

Gemäss Art. 159
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
OG ist im Entscheid über die Streitsache selbst zu bestimmen, ob und in welchem Masse Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. Gemäss Art. 159 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
OG hat in der Regel die unterliegende Partei der obsiegenden die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Eidgenossenschaft unterliegende Partei ist. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb den Beschwerdeführer für dessen Anwaltskosten zu entschädigen. Die Entschädigung wird nach Ermessen festgesetzt (Art. 3 Abs. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.31). Vorliegend erscheint eine Entschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. MwSt.) angemessen.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird im Grundsatz geschützt, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. Juni 2005 aufgehoben und die Sache zum Entscheid im Sinne der Erwägungen an diese zurückgewiesen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zurückzuerstatten.

3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1’800.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.

Bellinzona, 25. Oktober 2005

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Markus Raess

- Schweizerische Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
SGG).

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmittelinstanz oder deren Präsident es anordnet.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : BB.2005.72
Date : 19. Oktober 2005
Published : 01. Juni 2009
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Subject : Beschwerde gegen Ablehnung des Gesuchs um Aufhebung der Beschlagnahme und Versiegelung


Legislation register
BStP: 52  65  105bis  214  217  219  245
BV: 29  36
OG: 156  159
SGG: 28  33
SchKG: 44  92
StGB: 59
BGE-register
100-IB-368 • 109-IB-246 • 113-IA-146 • 120-IB-42 • 120-IV-297 • 120-IV-365 • 124-II-1 • 124-IV-313 • 126-I-97 • 128-I-129
Weitere Urteile ab 2000
1S.16/2005
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
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Decisions of the TPF
BB.2004.80 • BB.2005.72 • BB.2004.36 • BB.2004.79 • BK_B_198/04
SJZ
8 S.8