Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 158/2017

Urteil vom 19. September 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Boog.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Julius Effenberger,
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Betrug, Zivilforderung; Willkür, Gehörsanspruch etc.,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 21. September 2016.

Sachverhalt:

A.
X.________ (geb. 1959) wird vorgeworfen, sie habe A.________ (geb. 1952; nachfolgend: Privatkläger), der nach der Trennung von seiner Ehefrau im Internet umgehend nach einer neuen Lebenspartnerin gesucht habe, zwischen Ende Januar und 9. Mai 2012 durch Vorspielen nicht vorhandener Liebesgefühle vorgegeben, mit ihm eine dauerhafte und ernstgemeinte Beziehung eingehen zu wollen. In Kenntnis und unter Ausnutzung seiner labilen Persönlichkeit bzw. seiner psychischen Erkrankung habe sie ihn zu Vermögensdispositionen zu ihren Gunsten veranlasst, die zu einem Vermögensschaden von insgesamt CHF 130'610.-- geführt hätten. Im Einzelnen habe X.________ dem Privatkläger etwa vorgegeben, sie benötige CHF 150'000.-- für den Kauf einer Wohnung bzw. für die Finanzierung von Steuern für eine Wohnung in ihrem Heimatland Brasilien. Zudem habe sie sich vom Privatkläger ein neues Auto gewünscht. Der Vermögensschaden von CHF 130'610.-- setzte sich zusammen aus der Übergabe von CHF 113'000.-- in bar, der Finanzierung einer gemeinsamen Reise nach Brasilien im Wert von CHF 5'610.-- sowie aus dem Verlust beim Wiederverkauf des für sie angeschafften Mercedes in Höhe von CHF 12'000.--. Den Betrag von CHF 113'000.-- habe der Privatkläger X.________ an fünf
Daten zwischen dem 13. März und 8. Mai 2012übergeben, wobei sie in Bezug auf den letzten Teilbetrag von CHF 45'000.-- entgegen ihrer Absicht in Aussicht gestellt habe, diesen dem Privatkläger nach ihrer Scheidung zurückzubezahlen. Aufgrund der umfangreichen Ausgaben des Privatklägers habe dessen Familie interveniert, was zu einem Fürsorgerischen Freiheitsentzug in der psychiatrischen Klinik B.________ in U.________ geführt habe.

B.
Das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland sprach X.________ mit Urteil vom 12. August 2015 von der Anklage des Betruges frei. Die Zivilforderung des Privatklägers verwies es auf den Zivilweg.
Auf Berufung des Privatklägers erklärte das Kantonsgericht St. Gallen X.________ am 21. September 2016 in Bezug auf die Geldübergaben des Betruges schuldig und verurteilte sie zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu CHF 210.--. mit bedingtem Vollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren und unter Anrechnung von einem Tag Untersuchungshaft. Ferner verpflichtete es sie zur Zahlung von CHF 113'000.-- Schadenersatz an den Privatkläger, nebst Zins zu 5 % seit 9. Mai 2012. Im Mehrbetrag wies es die Zivilklage ab. In Bezug auf die Kosten für die Reise nach Brasilien und den Verlust beim Wiederverkauf des Mercedes sprach es X.________ von der Anklage des Betruges frei.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und der erstinstanzliche Freispruch sei zu bestätigen. Ferner ersucht sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung für ihre Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Staatsanwaltschaft habe gegen den erstinstanzlichen Freispruch keine Berufung erhoben und damit die Anklage nicht mehr aufrecht erhalten. Aus diesem Grund habe sie nach dem Anklageprinzip nicht bestraft werden dürfen, da die gesetzlich vorgeschriebene Bindung des Gerichts an den Sachverhalt entfalle. Zudem habe der Privatkläger Berufung eingereicht, ohne seine Legitimation im Strafpunkt zu substantiieren. Die Vorinstanz hätte daher auf die Berufung nicht eintreten dürfen. Da die Staatsanwaltschaft ihre Anklage fallen gelassen habe, habe der Privatkläger vor der Vorinstanz keinen Antrag auf Bestrafung stellen dürfen (Beschwerde S. 5 ff., 40 f.).

1.2.

1.2.1. Gemäss Art. 337 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 337 Staatsanwaltschaft - 1 Die Staatsanwaltschaft kann dem Gericht schriftliche Anträge stellen oder persönlich vor Gericht auftreten.
1    Die Staatsanwaltschaft kann dem Gericht schriftliche Anträge stellen oder persönlich vor Gericht auftreten.
2    Sie ist weder an die in der Anklageschrift vorgenommene rechtliche Würdigung noch an die darin gestellten Anträge gebunden.
3    Beantragt sie eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme, so hat sie die Anklage vor Gericht persönlich zu vertreten.
4    Die Verfahrensleitung kann die Staatsanwaltschaft auch in anderen Fällen zur persönlichen Vertretung der Anklage verpflichten, wenn sie dies für nötig erachtet.
5    Erscheint die Staatsanwaltschaft nicht an der Hauptverhandlung, obwohl sie dazu verpflichtet wäre, so wird die Verhandlung verschoben.
StPO ist die Staatsanwaltschaft weder an die in der Anklageschrift vorgenommene rechtliche Würdigung noch an die darin gestellten Anträge gebunden. Nach Art. 340 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 340 Fortgang der Verhandlung - 1 Sind allfällige Vorfragen behandelt, so hat dies zur Folge, dass:
1    Sind allfällige Vorfragen behandelt, so hat dies zur Folge, dass:
a  die Hauptverhandlung ohne unnötige Unterbrechungen zu Ende zu führen ist;
b  die Anklage nicht mehr zurückgezogen und unter Vorbehalt von Artikel 333 nicht mehr geändert werden kann;
c  zur Anwesenheit verpflichtete Parteien den Verhandlungsort nur noch mit Einwilligung des Gerichts verlassen dürfen; verlässt eine Partei den Verhandlungsort, so wird die Verhandlung gleichwohl fortgesetzt.
2    Nach der Behandlung allfälliger Vorfragen gibt die Verfahrensleitung die Anträge der Staatsanwaltschaft bekannt, falls die Parteien nicht darauf verzichten.
StPO kann die Anklage, sobald im Verfahren allfällige Vorfragen behandelt wurden, nicht mehr zurückgezogen und unter Vorbehalt von Art. 333
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 333 Änderung und Erweiterung der Anklage - 1 Das Gericht gibt der Staatsanwaltschaft Gelegenheit, die Anklage zu ändern, wenn nach seiner Auffassung der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen andern Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht.
1    Das Gericht gibt der Staatsanwaltschaft Gelegenheit, die Anklage zu ändern, wenn nach seiner Auffassung der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen andern Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht.
2    Werden während des Hauptverfahrens neue Straftaten der beschuldigten Person bekannt, so kann das Gericht der Staatsanwaltschaft gestatten, die Anklage zu erweitern.
3    Eine Erweiterung ist ausgeschlossen, wenn dadurch das Verfahren über Gebühr erschwert oder die Zuständigkeit des Gerichts ändern würde oder wenn ein Fall von Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. In diesen Fällen leitet die Staatsanwaltschaft ein Vorverfahren ein.
4    Das Gericht darf eine geänderte oder erweiterte Anklage seinem Urteil nur zu Grunde legen, wenn die Parteirechte der beschuldigten Person und der Privatklägerschaft gewahrt worden sind. Es unterbricht dafür nötigenfalls die Hauptverhandlung.
StPO nicht mehr geändert werden (Urteil 6B 894/2016 vom 14. März 2017 E. 1.1.2 mit Hinweis). Die Anklage ist insoweit unwiderruflich.
Dass die Staatsanwaltschaft St. Gallen mit Schreiben vom 19. Oktober 2015 auf die Erhebung einer Berufung oder einer Anschlussberufung gegen den erstinstanzlichen Freispruch verzichtet und im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen des kreisgerichtlichen Urteils verwiesen hat (Berufungsakten act. B/4; Beschwerdebeilage 4), bedeutet daher weder, dass die Anklage als Grundlage für eine Verurteilung dahinfällt noch dass der Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt worden ist. Dementsprechend hat die Vorinstanz, indem sie auf das Rechtsmittel des Privatklägers eingetreten ist, auch nicht das Anklageprinzip verletzt (Beschwerde S. 6).

1.2.2. Der Privatkläger hat am 8. März 2013 bei der Polizeistation Flums gegen die Beschwerdeführerin Strafanzeige erstattet und sich gemäss Art. 118 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
1    Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
2    Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt.
3    Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben.
4    Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin.
StPO als Straf- und Zivilkläger konstituiert (Untersuchungsakten act. S/1 S. 1). Nach Art. 119 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 119 Form und Inhalt der Erklärung - 1 Die geschädigte Person kann die Erklärung schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben.
1    Die geschädigte Person kann die Erklärung schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben.
2    In der Erklärung kann die geschädigte Person kumulativ oder alternativ:
a  die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangen (Strafklage);
b  adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen, die aus der Straftat abgeleitet werden (Zivilklage).
StPO kann die geschädigte Person die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangen und adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen, die aus der Straftat abgeleitet werden (vgl. auch Art. 122 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 122 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen.
1    Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen.
2    Das gleiche Recht steht auch den Angehörigen des Opfers zu, soweit sie gegenüber der beschuldigten Person eigene Zivilansprüche geltend machen.
3    Die Zivilklage wird mit der Erklärung nach Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe b rechtshängig.
4    Zieht die Privatklägerschaft ihre Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurück, so kann sie sie auf dem Zivilweg erneut geltend machen.
und 123
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 123 Bezifferung und Begründung - 1 Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist nach Möglichkeit in der Erklärung nach Artikel 119 zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen.
1    Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist nach Möglichkeit in der Erklärung nach Artikel 119 zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen.
2    Bezifferung und Begründung haben innert der von der Verfahrensleitung gemäss Artikel 331 Absatz 2 angesetzten Frist zu erfolgen.56
StPO). Die Privatklägerschaft ist gemäss Art. 104 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 104 Parteien - 1 Parteien sind:
1    Parteien sind:
a  die beschuldigte Person;
b  die Privatklägerschaft;
c  im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren: die Staatsanwaltschaft.
2    Bund und Kantone können weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen.
StPO Verfahrenspartei, der sämtliche Verfahrensrechte offen stehen. Aus Art. 382 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
1    Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
2    Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
3    Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB263 in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind.
StPO ergibt sich, dass die Privatklägerschaft mit der Berufung nicht einzig die Höhe der ausgesprochenen Strafe anfechten kann (BGE 139 IV 84 E. 1.2), zumal diese in aller Regel keinen Einfluss auf die Beurteilung der Zivilansprüche hat. Soweit sie indes einen Freispruch oder einen ihrer Ansicht nach auf einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung beruhenden Schuldspruch anficht, kann sie insoweit auch eine Änderung des Strafmasses beantragen (VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, hrsg. von Donatsch et al., 2. Aufl. 2014, N. 17 zu Art. 382; NIKLAUS
SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2 Aufl., N. 6 zu Art. 382).
Die Beschwerdeführerin ist im erstinstanzlichen Verfahren vollumfänglich freigesprochen worden. Gegen diesen Entscheid erhob der Privatkläger Berufung. Dass er hiezu in Bezug auf den Schuld- und Zivilpunkt berechtigt war, steht ausser Frage (vgl. auch BGE 141 IV 231 E. 2.5. a.E.). Weshalb er angesichts seiner anwaltlichen Vertretung verpflichtet gewesen sein sollte, seine Legitimation gesondert zu begründen (Beschwerde S. 5 f.), ist unerfindlich. Im Übrigen hat er schon in der Berufungsanmeldung vorgebracht, dass er als Zivil- und Strafkläger zur Erhebung der Berufung legitimiert ist (Akten des Kreisgerichts, act. 16 S. 2). Dass der Privatkläger sodann in seiner Berufungseingabe neben Anträgen zum Schuld- und Zivilpunkt auch einen Antrag zur auszusprechenden Sanktion stellt, widerspricht grundsätzlich Art. 382 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
1    Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
2    Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
3    Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB263 in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind.
StPO, schadet indes nichts, soweit er in seiner Berufung Anträge zum Schuld- und Zivilpunkt stellt. Im Übrigen wäre die Berufungsinstanz, wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, an einen derartigen Antrag ohnehin nicht gebunden gewesen (Art. 391 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 391 Entscheid - 1 Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht gebunden an:
1    Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht gebunden an:
a  die Begründungen der Parteien;
b  die Anträge der Parteien, ausser wenn sie Zivilklagen beurteilt.
2    Sie darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten.
3    Sie darf Entscheide im Zivilpunkt nicht zum Nachteil der Privatklägerschaft abändern, wenn nur von dieser ein Rechtsmittel ergriffen worden ist.
StPO; angefochtenes Urteil S. 5). Unerfindlich ist schliesslich auch, inwiefern sich die Vorinstanz, indem sie im angefochtenen Urteil eine Geldstrafe ausspricht und
insofern dem Antrag des Privatklägers folgt, zu einem "Exekutivorgan des Privatklägers" machen und das staatliche Strafmonopol verletzen soll (Beschwerde S. 7).
Die Beschwerde ist in diesen Punkten unbegründet. Die Rügen erfolgen trölerisch.

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin rügt ferner eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts und eine Verletzung der Unschuldsvermutung. Im Einzelnen beanstandet sie zunächst, dass die Vorinstanz die erste polizeiliche Einvernahme vom 28. Mai 2013 verwertet habe, obwohl diese ohne Übersetzungshilfe durchgeführt worden sei. Der Vorinstanz sei bewusst gewesen, dass sie die deutsche Sprache nicht völlig beherrsche und eine Übersetzung ins Portugiesische benötige. Ferner rügt die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz den Schuldspruch ausschliesslich auf die Aussagen des Privatklägers stütze. Dessen Bekundungen sagten indes nichts über ihr Wissen und ihren Willen aus. Namentlich habe die Vorinstanz die Behauptungen des Privatklägers, er sei in sie verliebt und ihr unterlegen gewesen, willkürlich als glaubhaft erachtet. Jener sei mit ihr in der fragliche Zeit Anfang Mai 2012 erst seit einem ersten Internet-Kontakt vom 30. Januar 2012 bekannt gewesen. Zudem hätten sie zu keiner Zeit eine intime Beziehung geführt. Die Annahme, er habe in ihr eine neue Familie gefunden, erscheine in Anbetracht von lediglich zwei privaten Treffen als offensichtlich abwegig. Zudem argumentiere die Vorinstanz widersprüchlich, wenn sie die
Entgegennahme erheblicher Vermögenswerte als Indiz für blosse finanzielle Absichten und mangelndes Interesse an einer Beziehung mit dem Privatkläger werte, da sie die Entgegennahme irgendwelcher Vermögenswerte stets bestritten habe. Es sei denn auch trotz umfangreicher Ermittlungen bei verschiedenen Geldinstituten kein einziges Indiz dafür gefunden worden, dass sie vom Privatkläger je Geld angenommen habe (Beschwerde S. 7 ff., 15, 17).
Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren, die Vorinstanz habe willkürlich wesentliche, für sie sprechende Indizien nicht beachtet. Der Privatkläger habe in seinem Internetinserat angeführt, er verfüge über ein Vermögen von CHF 500'000.-- und ein Einkommen von CHF 100'000.--. Er habe somit offensichtlich eine auf Geld ausgerichtete Beziehung, namentlich käuflichen Geschlechtsverkehr gewollt. Seine Behauptung, er habe sich umgehend derart in sie verliebt, dass er sich ernsthafte Hoffnungen für die Zukunft gemacht habe, sei daher völlig unglaubhaft. Es lägen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Privatkläger für sie Liebe empfunden habe. Der Kontakt zu ihr sei von seiner Seite allein von Geld geprägt gewesen (Beschwerde S. 11 ff.).
Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz werfe ihr zu Unrecht vor, falsch ausgesagt zu haben. Dies gelte namentlich für den vom Bruder des Privatklägers an sie adressierten Brief vom 17. Februar 2012. Es sei nicht erstellt und angesichts ihrer beschränkten Deutschkenntnisse zweifelhaft, dass sie diesen Brief gelesen und verstanden habe. Aufgrund ihrer beschränkten Kenntnisse der deutschen Sprache habe sie dem Privatkläger das Entlassungsgesuch an die Klinik gar nicht diktieren können. Selbst wenn sie diesem bei der Aufhebung der zwangsweisen Freiheitsentziehung geholfen hätte, läge darin kein arglistiges Verhalten zur Selbstbereicherung (Beschwerde S. 15 ff.).

2.2. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe dem unter der Trennung von seiner Frau leidenden Privatkläger mehrfach vermittelt, dass sie in ihn verliebt sei bzw. dass zwischen ihnen eine (Liebes-) Beziehung bestehe. Dabei bestünden keine ernsthaften Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin den Privatkläger über ihre wahren Absichten getäuscht habe. Namentlich mit ihren Liebesbekundungen per SMS und E-Mail, den persönlichen Treffen, dem Besuch und der Unterstützung während seines Aufenthalts in der Klinik B.________ habe sie dem Privatkläger in klarer Weise vorgegeben, ernsthaft an ihm und an einer gemeinsamen Zukunft interessiert zu sein. In Wirklichkeit sei sie indes allein auf finanzielle Zuwendungen seitens des Privatklägers aus gewesen. Der Privatkläger habe ihr denn auch in der Zeit nach seiner Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung in mehreren Tranchen zwischen CHF 3'000.-- und CHF 50'000.-- insgesamt CHF 113'000.-- übergeben.
Die Vorinstanz stützt sich hiefür im Wesentlichen auf die Aussagen der Beteiligten. Dabei erachtet sie die Aussagen des Privatklägers, wonach er aufgrund der Verhaltensweise der Beschwerdeführerin von einer ernsthaften Beziehung ausgegangen sei und angenommen habe, er habe in jener eine neue Familie gefunden und könne mit ihr den Lebensabend in Brasilien verbringen, als glaubhaft. In gleichem Masse glaubhaft erachtet sie seine Aussagen zu den Übergaben der Geldbeträge an die Beschwerdeführerin. In diesem Punkt stützt sie sich zudem auf die im Recht liegenden Bankbelege zu den einzelnen Bargeldbezügen. Demgegenüber wertet sie die Bekundungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Beziehung zum Privatkläger als widersprüchlich. So habe sie in der ersten, polizeilichen Einvernahme vom 28. Mai 2013 erklärt, sie sei in den Privatkläger wirklich verliebt gewesen und es habe zwischen ihnen eine Liebesbeziehung bestanden, wenngleich keine sexuellen Kontakte stattgefunden hätten, während sie in den Konfrontationseinvernahmen vom 28. August und 16. September 2013 eine Beziehung in Abrede gestellt habe. Als unglaubhaft erachtet die Vorinstanz auch die Angaben der Beschwerdeführerin zur Entgegennahme der Geldbeträge. Sie beschränke sich in
diesem Punkt im Wesentlichen darauf, den Privatkläger als krank und paranoid zu bezeichnen. Der Privatkläger habe in dieser Hinsicht im Kern über alle Einvernahmen hinweg konstant und stimmig ausgesagt sowie konkrete Angaben zum Ablauf der Übergaben machen können. Zudem seien sämtliche Bargeldbezüge durch entsprechende Bankbelege nachgewiesen. Schliesslich habe der Privatkläger in der Berufungsverhandlung plausibel begründet, weshalb er gegenüber den Gutachtern fälschlicherweise angegeben habe, er habe das Geld aus dem Erlös des Mercedes im Wald vergraben (angefochtenes Urteil S. 35 ff., 39 ff.).
In subjektiver Hinsicht gelangt die Vorinstanz zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe den Privatkläger wissentlich und willentlich über ihre wahren Gefühle und Interessen getäuscht und zu den Vermögensdispositionen veranlasst. Sie habe im Bewusstsein gehandelt, dass beim Privatkläger "etwas nicht normal" gewesen sei. Spätestens im Zeitpunkt ihres Besuchs in der psychiatrische Klinik U.________ und des Gesprächs mit dem Oberarzt bzw. des kurz darauf eingegangenen Briefs des Bruders des Privatklägers habe sie keinerlei Zweifel in Bezug auf den krankhaften psychischen Zustand des Privatklägers mehr haben können (angefochtenes Urteil S. 11 ff., 35 ff., 42).

2.3. Gemäss Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG kann die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Die Rüge der willkürlichen Feststellung des Sachverhalts prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist. In der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3). Dem Grundsatz in dubio pro reo als Beweiswürdigungsmaxime und der in Art. 10 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
StPO, Art. 32 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV und Art. 6 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK gewährleisteten Unschuldsvermutung kommt keine über das Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) hinausgehende Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a).
Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 129 IV 6 E. 6.1). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche offensichtlich verkennt (BGE 140 III 264 E. 2.3; 135 II 356 E. 4.2.1). Was die Beschwerdeführerin vorbringt, erschöpft sich weitgehend in einer appellatorischen Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung. Sie beschränkt sich im Wesentlichen darauf, ihre eigene Sicht der Dinge darzulegen und zum Beweisergebnis wie in einem Berufungsverfahren frei zu plädieren. Dies genügt zur Begründung von Willkür nicht. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren Beweiswürdigung beruht, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen, oder wenn der Entscheid eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass das angefochtene Urteil mit der eigenen Darstellung
des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder dass auch eine andere Lösung oder Würdigung als vertretbar erscheint, genügt praxisgemäss nicht (BGE 141 IV 49 E. 3.4, 70 E. 2.2 und 249 E. 1.3.1; 140 III 167 E. 2.1 und 264 E. 2.3; 140 I 201 E. 6.1). Die Beschwerdeführerin hätte somit klar und substantiiert darlegen müssen, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sein und die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen sollen. Diesen Anforderungen wird ihre Beschwerde in weiten Teilen nicht gerecht.
So mag zutreffen, dass der Privatkläger im Kontaktinserat des Dating-Portals angegeben hat, er verfüge über ein Vermögen von CHF 500'000.-- und ein Einkommen von CHF 100'000.-- (angefochtenes Urteil S. 11). Doch ist nicht ersichtlich, inwiefern dies gegen den ernsthaften Wunsch des Privatklägers nach einer festen Beziehung sprechen sollte (Beschwerde S. 12). Aus dem Inserat lässt sich nicht schliessen, dass der Privatkläger "offensiv Geldleistungen anbot" und keine ausschliessliche Liebe erwartete (Beschwerde S. 21). Die Vorinstanz nimmt mit zureichenden Gründen an, dass der Privatkläger nicht nur eine auf Geld ausgerichtete Beziehung gewollt habe und nicht allein auf käufliche, geschlechtliche Kontakte aus gewesen sei. Dass dem so wäre, ergibt sich auch nicht aus der von der Beschwerdeführerin angeführten Aussage in ihrer ersten Einvernahme, die sich im Übrigen nicht auf das Kontaktinserat bezieht (Beschwerde S. 12 und 21; Untersuchungsakten act. E/2 S. 4). Jedenfalls ist nicht schlechthin unhaltbar, wenn die Vorinstanz aufgrund des SMS und E-Mail-Kontakts annimmt, die Beschwerdeführerin habe dem Privatkläger wahrheitswidrig Liebesgefühle vorgespiegelt und dieser sei in sie verliebt gewesen und habe mit ihr in einer neuen Familie
eine Zukunft in Brasilien gesehen. Dem steht nicht entgegen, dass es bis zu diesem Zeitpunkt noch zu keinen intimen Kontakten gekommen ist. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich auseinander. Jedenfalls legt sie nicht dar, inwiefern die Vorinstanz in dieser Hinsicht in Willkür verfallen sein und das angefochtene Urteil an einem offensichtlichem Mangel leiden sollte. Insbesondere lässt sich aus dem Umstand, dass der Privatkläger nach Einschätzung der Vorinstanz konstant ausgesagt hat (angefochtenes Urteil S. 15), für sich allein nicht ableiten, dieser habe seine Angaben planmässig zurechtgelegt (Beschwerde S. 10), zumal die Vorinstanz die Schilderungen des Privatklägers zutreffend auch als realitätsnah erachtete. Zudem lässt sich aus dem Umstand, dass eine Aussage-gegen-Aussage-Situation vorliegt, nicht dartun, dass das Abstellen der Vorinstanz auf die als glaubhaft erachteten Aussagen des Privatklägers willkürlich im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV wäre. Auf der anderen Seite macht die Beschwerdeführerin nicht hinreichend deutlich, inwiefern der Schluss der Vorinstanz, wonach ihre Bekundungen in den Einvernahmen in zahlreichen Punkten stark voneinander abwichen, mit sachlichen Gründen nicht haltbar sein
soll. Es kann hiefür auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Schliesslich stützt die Vorinstanz ihren Schluss, wonach die Beschwerdeführerin dem Privatkläger ihre Liebe nur vorgespiegelt hat, nicht nur auf dessen Aussagen, sondern auch auf die auch durch SMS, E-Mail und Voicemail-Nachrichten belegten Umstände, wonach jene im selben Zeitraum mit zahlreichen weiteren Männern Kontakt pflegte, denen sie ebenfalls ihre Liebe und Zuneigung bekundete (angefochtenes Urteil S. 20 ff.). Was die Beschwerdeführerin hiegegen einwendet, ist rein appellatorisch. Zuletzt ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die erste Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 28. Mai 2013 durch die Kantonspolizei abstellt. Dass die Befragung ohne Dolmetscher durchgeführt worden ist, steht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 9) dazu nicht im Widerspruch, zumal diese in jener Einvernahme unter Hinweis darauf, dass sie gut Deutsch verstehe und gegebenenfalls Rückfragen stellen oder eine Übersetzerin verlangen werde, ausdrücklich auf eine Übersetzung verzichtet hat. Zudem hat die Beschwerdeführerin nach den Feststellungen der Vorinstanz im Laufe der weiteren Einvernahmen, namentlich auch in der
Berufungsverhandlung mehrfach ohne Übersetzung direkt auf Deutsch geantwortet und damit ihre Sprachkenntnisse hinreichend bewiesen (angefochtenes Urteil S. 16 f.; Untersuchungsakten act. E/2 S. 2).
Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

3.

3.1. Die Beschwerdeführerin rügt ferner, die Vorinstanz habe willkürlich das Tatbestandsmerkmal der Arglist bejaht. Eine emotionale Bindung seitens des Privatklägers habe ihr gegenüber nie bestanden oder sei jedenfalls für sie nicht erkennbar gewesen. Zudem habe sie ihm auch keine Notlage vorgespiegelt. Die Vorinstanz stelle auch nirgends fest, dass sie dem Privatkläger ernsthaft eine ausschliessliche Beziehung und eine gemeinsame Zukunft in Aussicht gestellt hätte. Der Privatkläger sei für sein Handeln uneingeschränkt selbst verantwortlich gewesen. Sodann nehme die Vorinstanz zu Unrecht an, dass der Privatkläger schwer krank und daher besonders schutzwürdig gewesen sei. Dies widerspreche den medizinischen Gutachten, nach welchen keine Erkrankung vorgelegen habe, welche eine vormundschaftliche Massnahme gerechtfertigt hätte. Jedenfalls habe sie selbst von einer psychischen Erkrankung des Privatklägers nichts gewusst. Sie habe den Privatkläger vielmehr als ruhig, fröhlich und lebenserfahren erlebt. Wesentlich sei für sie allein gewesen, dass die psychiatrische Klinik, in welche der Privatkläger auf Betreiben der Familie zwangsweise eingeliefert worden sei, ihn auf sein Gesuch hin umgehend entlassen habe. Die Vorinstanz stelle
überdies nicht fest, inwiefern sie (die Beschwerdeführerin) den Privatkläger mit falschen Angaben getäuscht haben solle. Namentlich könne aus ihrer Reaktion auf das vom Privatkläger aufgeschaltete Inserat, in welcher sie ihn mit "toller Mann" angesprochen und eine "völlig unsachlich heisse Besprechung" sowie "dicke Küsse" und "einen liebe Küsse" in Aussicht gestellt und nach einem Date gefragt habe, keine Arglist abgeleitet werden, auch wenn sie zur selben Zeit in gleicher Weise mit anderen Männern verkehrt habe. Schliesslich sei auch kein Indiz für Arglist, dass sie bereit gewesen sei, den Privatkläger nach dessen Einlieferung in die psychiatrische Klinik, begleitet mit den Worten "ich liebe dich. Ich helfe Dich" umgehend zu besuchen. Darin liege vielmehr eine natürliche mitmenschliche Kundgabe von Sympathie und Zuwendung. Schliesslich sprächen auch der Umstand, dass sie dem Privatkläger gesagt habe, sie könnten später immer noch Sex haben, und die Art und Weise der Beendigung der Beziehung nicht für Arglist, sondern im Gegenteil für ein rechtschaffenes, transparentes Verhalten (Beschwerde S. 22 ff.).
Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren, die Vorinstanz habe willkürlich auf Vorsatz geschlossen. Der Umstand, dass sie von einer dritten Person eine grössere Erbschaft gemacht habe, deute darauf hin, dass sie es nicht nötig gehabt habe, auf unredliche Weise vom Privatkläger relativ bescheidene Beträge zu erschleichen. Ausserdem habe sie von ihrem Ehemann monatliche Unterhaltszahlungen in der Höhe von CHF 8'500.-- sowie von einer weiteren Drittperson weitere nicht unbedeutende Beträge erhalten. Sie habe sich also nicht in einer materiellen Not befunden (Beschwerde S. 31 f.). Insgesamt bestünden unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung des Tatbestandes. Das angefochtene Urteil führe zu einem stossenden Ergebnis, das sich auch auf ihren Sohn und ihre weitere Familie nachhaltig schädigend auswirke. Zuletzt erscheine die Strafe, selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass sie den Privatkläger durch Vorspiegeln unwahrer Gefühle zu Geldzahlungen an sie veranlasst hätte, als unangemessen hoch (Beschwerde S. 32 ff., 38 ff.).

3.2. Die Vorinstanz nimmt an, die Täuschung der Beschwerdeführerin über ihre wahren Absichten sei arglistig gewesen. Eine zum Ausschluss der Strafbarkeit führende Opferverantwortung des Privatklägers sei nicht gegeben. Von zentraler Bedeutung sei hiefür, dass der Privatkläger seit Jahren psychisch schwer krank sei und an einer bipolaren Störung und einer Persönlichkeitsakzentuierung mit vor allem paranoiden und anankastischen Anteilen andererseits leide. Im relevanten Zeitraum zwischen Ende Januar 2012 und 9. Mai 2012 habe sich der Privatkläger zusätzlich in einer ausgesprochen schwierigen persönlichen Situation befunden, nachdem sich seine Ehefrau nach über 30 Jahren von ihm getrennt habe. Vom 15. bis 20. Februar 2012 sei der Privatkläger zudem wegen der abzusehenden Möglichkeit einer Eigengefährdung im Rahmen einer manischen Episode fürsorgerisch in der psychiatrischen Klinik B.________ hospitalisiert gewesen. Der Privatkläger müsse daher - jedenfalls für den vorliegend relevanten Zeitraum - als besonders schutzbedürftige Person betrachtet werden. Er habe sich aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin nachvollziehbar in einer Beziehung geglaubt, welchen Umstand diese, auch nachdem sie von der psychischen Erkrankung des
Privatklägers Kenntnis erlangt habe, geschickt ausgenützt habe. Dass der Privatkläger auch in einem gewissen Masse misstrauisch gewesen sei und den Chatverlauf archiviert bzw. vor der letzten Geldübergabe die Seriennummern der am 8./9. Mai 2012 abgehobenen Tausendernoten notiert habe, ändere daran ebenso wenig, wie die Tatsache, dass er keine Quittungen für die Geldübergaben eingefordert habe. Insgesamt könne nicht gesagt werden, dass das täuschende Verhalten der Beschwerdeführerin völlig in den Hintergrund trete und Arglist deshalb ausnahmsweise zu verneinen wäre (angefochtenes Urteil S. 24 ff.).

3.3.

3.3.1. Die Beschwerde erschöpft sich auch in diesem Punkt weitgehend in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil. Dies gilt zunächst, soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, der Privatkläger sei nicht krank gewesen bzw. sie sei über dessen psychischen Zustand nicht im Bilde gewesen. Die Vorinstanz verweist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf, dass die psychische Erkrankung des Privatklägers derart gravierend war, dass sie eine 100% IV-Rente zur Folge hatte (angefochtenes Urteil S. 24). Die Stelle im psychiatrischen Gutachten vom 18. Juli 2012, auf welche sich die Beschwerdeführerin beruft (Gutachten, Berufungsakten act. B/2 und Beschwerdebeilage 9, S. 54), bezieht sich allein auf die Anordnung vormundschaftlicher Massnahmen, welche die Gutachter zum damaligen Zeitpunkt nicht empfahlen. Im Übrigen steht in diesem Kontext auch weniger die Art der psychischen Erkrankung des Privatklägers im Vordergrund als der Umstand, dass es ihm nach Einschätzung der behandelnden Ärztin an der Einsicht in das nicht situations-adäquate Denken, Fühlen und Verhalten gefehlt habe und es ihm auch nicht möglich gewesen sei, gemäss einer solchen Einsicht sein Handeln zu ändern (angefochtenes Urteil S. 25; Arztbericht
Untersuchungsakten act. S/35 S. 2 f.). Insofern ist auch ohne Bedeutung, dass die Beschwerdeführerin die ärztlichen Gutachten und die genauen medizinischen Diagnosen nicht kannte (Beschwerde S. 27). Dass der Privatkläger in der massgeblichen Zeit weder an Wahn, noch Wahrnehmungs- oder Ich-Störungen litt und vom Klinikarzt bei seinem Eintritt in die Klinik als wach, bewusstseinsklar und vollumfänglich orientiert beschrieben wurde (Beschwerde S. 26), steht dem nicht entgegen. Schliesslich durfte die Vorinstanz aus dem Umstand, wonach der Klinikarzt der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht von einer Reise des Privatklägers nach Rio de Janeiro dringend abgeraten hat (Beschwerde S. 25), willkürfrei ableiten, dass diese keinerlei Zweifel in Bezug auf den labilen, krankhaften Zustand des Privatklägers mehr hegen konnte (angefochtenes Urteil S. 42). Insgesamt ist der Schluss der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe gezielt ein emotionales Vertrauensverhältnis aufgebaut, welches sie in der Folge ausnützt habe (angefochtenes Urteil S. 26), nicht schlechterdings unhaltbar.

3.3.2. Soweit die Beschwerdeführerin überhaupt in rechtlicher Hinsicht Rügen erhebt, sind diese unbegründet. Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen der Arglistprüfung nach einem individuellen Massstab die Lage des Täuschungsopfers im Einzelfall zu berücksichtigen. Dabei ist namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder auf Grund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden, und deshalb kaum im Stande sind, dem Täter zu misstrauen, Rücksicht zu nehmen (BGE 136 IV 76 E. 5.2; 119 IV 210 E. 3c). Das Bundesgericht hat dabei Arglist auch bei inferioren Opfern bejaht, deren Hilfsbereitschaft und Vertrauensseligkeit gezielt missbraucht werden (Urteile 6B 383/2013 vom 9. September 2013 E. 2.2; 6B 180/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 3.3; 6B 254/2007 vom 10. August 2007 E. 5.3).
Die Vorinstanz nimmt aufgrund der psychischen Erkrankung und der Labilität des Privatklägers zu Recht an, dieser sei als besonders schutzwürdiges Opfer zu betrachten. Was die Beschwerdeführerin hiegegen einwendet, führt zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere ist in diesem Kontext bedeutungslos, dass es zwischen den Parteien nicht zum Geschlechtsverkehr gekommen ist bzw. sie keine intime Beziehung geführt haben, wie die Beschwerdeführerin wiederholt vorbringt (vgl. etwa Beschwerde S. 10, 12, 16 f., 19, 23, 30, 31 f., 38). Wesentlich ist allein, dass die Beschwerdeführerin eine emotionale Bindung aufbaute und der Privatkläger aufgrund der vorgetäuschten Liebesgefühle und seiner schwierigen persönlichen und psychischen Situation nicht in der Lage war, sein eigenes Verhalten kritisch zu hinterfragen und die Täuschungen der Beschwerdeführerin zu überprüfen.

3.3.3. Zuletzt ist das angefochtene Urteil auch hinsichtlich der Strafzumessung nicht zu beanstanden. Was die Beschwerdeführerin in diesem Kontext vorbringt, genügt den Anforderungen an die Beschwerdebegründung von Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG nicht. Dass die Vorinstanz von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen wäre oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hätte, wäre auch gar nicht ersichtlich. Namentlich ist im Lichte der willkürfreien Erwägungen im angefochtenen Urteil nicht erkennbar, dass die Privatkläger durch das Verhalten des Privatkläger im Sinne von Art. 48 lit. c
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a  der Täter gehandelt hat:
a1  aus achtenswerten Beweggründen,
a2  in schwerer Bedrängnis,
a3  unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
a4  auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b  der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c  der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d  der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e  das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
StGB ernsthaft in Versuchung geführt worden wäre.
Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.

4.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. September 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Miglied: Der Gerichtsschreiber:

Jacquemoud-Rossari Boog
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_158/2017
Date : 19. September 2017
Published : 07. Oktober 2017
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Betrug, Zivilforderung; Willkür, Gehörsanspruch etc.


Legislation register
BGG: 42  66  95  97  106
BV: 9  32
EMRK: 6
StGB: 48
StPO: 10  104  118  119  122  123  333  337  340  382  391
BGE-register
119-IV-210 • 127-I-38 • 129-IV-6 • 135-II-356 • 136-IV-76 • 138-V-74 • 139-IV-84 • 140-I-201 • 140-III-167 • 140-III-264 • 141-IV-231 • 141-IV-249 • 141-IV-49
Weitere Urteile ab 2000
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