Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: RR.2010.260
Entscheid vom 19. September 2011 II. Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte Marcel Lustenberger und Daniel Schoch, Beschwerdeführerin
gegen
Bezirksamt Baden, Beschwerdegegner
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 Abs.1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 74 Herausgabe von Beweismitteln - 1 Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte, die zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurden, sowie Akten und Entscheide werden der zuständigen ausländischen Behörde auf deren Ersuchen nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80d) zur Verfügung gestellt. |
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1 | Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte, die zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurden, sowie Akten und Entscheide werden der zuständigen ausländischen Behörde auf deren Ersuchen nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80d) zur Verfügung gestellt. |
2 | Macht ein Dritter, der gutgläubig Rechte erworben hat, eine Behörde oder der Geschädigte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, Rechte an den Gegenständen, Schriftstücken oder Vermögenswerten nach Absatz 1 geltend, so werden diese nur herausgegeben, wenn der ersuchende Staat deren kostenlose Rückgabe nach Abschluss seines Verfahrens zusichert. |
3 | Die Herausgabe kann aufgeschoben werden, solange die Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte für ein in der Schweiz hängiges Strafverfahren benötigt werden. |
4 | Für die fiskalischen Pfandrechte gilt Artikel 60. |
Sachverhalt:
A. Gegen den deutschen Staatsangehörigen B. wird in Deutschland wegen Verdachts auf Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zum Nachteil der C. GmbH in München ermittelt. In diesem Zusammenhang ist der Leitende Oberstaatsanwalt in Augsburg mit Rechtshilfeersuchen vom 8. September 2009 und dem Nachtragsersuchen vom 26. Oktober 2009 an die Schweiz gelangt und ersuchte um Durchsuchung sämtlicher Geschäftsräume mit Nebenräumen der A. AG in Z. und deren Fahrzeuge. Ausserdem ersuchte er um Beschlagnahme des Personalcomputers von B. und derjenigen Geschäftsunterlagen der C. GmbH, welche Aufschluss über die unbefugte Speicherung und Weiterleitung von Kunden- und Projektdaten der C. GmbH, insbesondere in Bezug auf die Kunden D. und E., geben sollten (Verfahrensakten Urk. 1-8, Urk. 18 f.).
B. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2009 entsprach das Bezirksamt Baden (nachfolgend „Bezirksamt“) dem Rechtshilfeersuchen und betraute die Kantonspolizei Z. mit der Durchsuchung der Geschäfts- und Nebenräume der A. AG in Z. und deren Fahrzeuge sowie um Beschlagnahme obgenannter Unterlagen (Verfahrensakten Urk. 68 f.).
C. Am 3. Februar 2010 wurde die Hausdurchsuchung durchgeführt. Die anwesenden Angestellten der A. AG, F. und G., verlangten die Siegelung der sichergestellten EDV-Materialien und der E-Mail-Ausdrucke. Mit Verfügung des Präsidiums der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau vom 16. Juni 2010 wurde das Entsiegelungsbegehren des Bezirksamtes gutgeheissen (Verfahrensakten Urk. 89 und 104).
D. Mit Schlussverfügung vom 13. Oktober 2010 ordnete das Bezirksamt die Herausgabe einer CD mit den nach dem Ausscheidungsprozess verbliebenen 17 Dokumenten sowie dreier E-Mails, welche im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung der C. GmbH und der A. AG stehen sollen, an (act. 1.7).
E. Dagegen gelangt die A. AG mit Beschwerde vom 15. November 2010 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt die Aufhebung der Schlussverfügung, die Anweisung der Vorinstanz, keine der sichergestellten Unterlagen und Daten den deutschen Behörden zukommen zu lassen und die Löschung der sichergestellten EDV-Materialien sowie die Rückgabe der E-Mail-Ausdrucke an die Beschwerdeführerin. Eventualiter sei die Rechtshilfe nur unter der Auflage zu gewähren, dass im deutschen Strafverfahren weder der Anzeigeerstatterin noch allfälligen weiteren Nebenparteien Einsicht in die Geschäftsunterlagen der Beschwerdeführerin ermöglicht werde. Zudem sei die Herausgabe der Erledigungsakten (insbesondere die Stellungnahme des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 30. September 2010) zu verweigern (act. 1 S. 2).
F. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2010 die teilweise Gutheissung der Beschwerde, als die Herausgabe von internen Verfahrensakten sowie Eingaben der Rechtsvertreter angeordnet werden. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen (act. 7 S. 2). Der Beschwerdegegner hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen. Die Beschwerdeführerin hält an ihren bereits in der Beschwerde gestellten Anträgen fest und beantragt im Eventualantrag zusätzlich die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung (act. 12 S. 2). Das BJ verzichtet am 20. Januar 2011 explizit auf Duplik (act. 14). Seitens des Beschwerdegegners erfolgt keine Vernehmlassung.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.1) massgebend. Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62), zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ). Zusätzlich kann das von beiden Ländern ratifizierte Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) zur Anwendung gelangen.
Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4 |
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1 | Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4 |
a | die Auslieferung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen (zweiter Teil); |
b | die Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland (dritter Teil); |
c | die stellvertretende Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen (vierter Teil); |
d | die Vollstreckung ausländischer Strafentscheide (fünfter Teil). |
2 | ...5 |
3 | Dieses Gesetz ist nur auf Strafsachen anwendbar, in denen nach dem Recht des ersuchenden Staates der Richter angerufen werden kann. |
3bis | Dieses Gesetz ist, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar, wenn das Verfahren: |
a | Delikte nach dem Zwölften Titelbis, dem Zwölften Titelter oder dem Zwölften Titelquater des Strafgesetzbuchs6 betrifft; oder |
b | Straftaten im Bereich des übrigen Strafrechts betrifft und das Gericht oder die Einrichtung auf einer Resolution der Vereinten Nationen beruht, die für die Schweiz verbindlich ist oder die von der Schweiz unterstützt wird.7 |
3ter | Der Bundesrat kann zudem in einer Verordnung festlegen, dass dieses Gesetz sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit weiteren internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar ist, wenn: |
a | die Errichtung des Gerichts oder der Einrichtung auf einer Rechtsgrundlage beruht, welche die Kompetenzen des Gerichts oder der Einrichtung in strafrechtlicher und strafprozessualer Hinsicht eindeutig festlegt; |
b | das Verfahren vor dem Gericht oder der Einrichtung die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze garantiert; und |
c | die Zusammenarbeit der Wahrung der Interessen der Schweiz dient.8 |
4 | Aus diesem Gesetz kann kein Anspruch auf Zusammenarbeit in Strafsachen abgeleitet werden.9 |
2.
2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt: |
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a | das BJ; |
b | wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung IRSV Art. 9a Betroffene Personen - Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Artikel 21 Absatz 3 und 80h des Rechtshilfegesetzes gelten namentlich: |
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a | bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber; |
b | bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter; |
c | bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter. |
Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Herausgabe von Dokumenten, die in den Geschäftsräumlichkeiten der Beschwerdeführerin aufgefunden wurden. Ihre Beschwerdelegitimation ist daher gegeben.
2.2 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 80e Beschwerde gegen Verfügungen der ausführenden Behörde - 1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. |
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1 | Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. |
2 | Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken: |
a | durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder |
b | durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind. |
3 | Artikel 80l Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss. |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 80k Beschwerdefrist - Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage, gegen eine Zwischenverfügung zehn Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung. |
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
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1 | Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
2 | Sie entscheiden zudem über: |
a | Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss: |
a1 | dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114, |
a2 | dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts, |
a3 | dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, |
a4 | dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen; |
b | Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist; |
c | Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen; |
d | Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit; |
e | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist; |
f | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist; |
g | Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723. |
SR 173.713.161 Organisationsreglement vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht (Organisationsreglement BStGer, BStGerOR) - Organisationsreglement BStGer BStGerOR Art. 19 - 1 Der Beschwerdekammer obliegen die Aufgaben, die ihr nach den Artikeln 37 und 65 Absatz 3 StBOG sowie weiteren Bundesgesetzen zugewiesen sind.28 |
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1 | Der Beschwerdekammer obliegen die Aufgaben, die ihr nach den Artikeln 37 und 65 Absatz 3 StBOG sowie weiteren Bundesgesetzen zugewiesen sind.28 |
2 | ...29 |
3 | Die Beschwerdekammer entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen, soweit nicht die Verfahrensleitung zuständig ist. Sie kann auf dem Zirkulationsweg entscheiden, wenn sich Einstimmigkeit ergibt und weder ein Mitglied noch der Gerichtsschreiber oder die Gerichtsschreiberin des Spruchkörpers die Beratung verlangt.30 |
Die Schlussverfügung datiert vom 13. Oktober 2010. Die Beschwerde vom 12. November 2010 wurde fristgerecht eingereicht, weshalb auf sie einzutreten ist.
3. Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70 |
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1 | Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70 |
2 | Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.71 |
2bis | Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.72 |
3 | Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.73 |
4 | Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden. |
5 | ...74 |
6 | Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.75 |
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
4.2 Der in Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 12 Im Allgemeinen - 1 Wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196843 über das Verwaltungsverfahren, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht. |
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1 | Wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196843 über das Verwaltungsverfahren, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht. |
2 | Die kantonalen und eidgenössischen Bestimmungen über den Stillstand von Fristen gelten nicht.44 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
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1 | Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
2 | Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen. |
3 | Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt. |
Das Recht angehört zu werden, ist formeller Natur. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die ausführende Behörde führt nicht automatisch zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die, wie die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt (vgl. BGE 124 II 132 E. 2d m.w.H.; TPF 2009 49 E. 4.4; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.50 vom 6. August 2007, E. 3.2; RR.2010.31 vom 14. April 2010, E. 5.2.2; Robert Zimmermann, a.a.O., S. 437 N. 472).
4.3 Die Schlussverfügung des Beschwerdegegners weist eine Schilderung des Sachverhalts, insbesondere der durchgeführten Verfahrenshandlungen wie etwa der Triage-Vorgang bei der Entsiegelung, sowie ein Dispositiv auf. Eine Begründung des Entscheides enthält die Schlussverfügung keine, während die Eintretens- und Zwischenverfügung wenigstens noch die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen enthielt und sich – wenn auch nur sehr marginal – zur doppelten Strafbarkeit äusserte (Urk. 1.1; Verfahrensakten Urk. 62 ff.). Letzteres ist bei der Beurteilung der Begründung der Schlussverfügung miteinzubeziehen. Insbesondere fehlt jedoch in der Schlussverfügung eine Auseinandersetzung mit der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 30. September 2010, worin sich diese zu den nach dem Ausscheidungsprozess verbliebenen Dokumenten äussert (Verfahrensakten Urk. 118). Die Vorinstanz ist daher in ihrer Schlussverfügung der verfassungs- und gesetzmässigen Begründungspflicht nicht nachgekommen. Mit Blick auf die obgenannte Rechtsprechung wird diese Verletzung des rechtlichen Gehörs jedoch durch das vorliegende Verfahren geheilt. Es besteht kein Grund von dieser gefestigten Rechtsprechung abzuweichen. Der Gehörsverletzung ist bei der Kostenfolge Rechnung zu tragen (vgl. TPF 2008 172 E. 6).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin rügt ferner, dass der Beschwerdegegner Art. 69
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
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1 | Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
2 | Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen. |
3 | Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt. |
5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (Zimmermann, a.a.O., S. 669 f., N. 715 mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 63 Grundsatz - 1 Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes umfasst Auskünfte, nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen.109 |
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1 | Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes umfasst Auskünfte, nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen.109 |
2 | Als Rechtshilfemassnahmen kommen namentlich in Betracht: |
a | die Zustellung von Schriftstücken; |
b | die Beweiserhebung, insbesondere die Durchsuchung von Personen und Räumen, die Beschlagnahme, der Herausgabebefehl, Gutachten, die Einvernahme und Gegenüberstellung von Personen; |
c | die Herausgabe von Akten und Schriftstücken; |
d | die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten.110 |
3 | Als Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten gelten insbesondere: |
a | die Verfolgung strafbarer Handlungen nach Artikel 1 Absatz 3; |
b | Verwaltungsmassnahmen gegen einen Straftäter; |
c | der Vollzug von Strafurteilen und die Begnadigung; |
d | die Wiedergutmachung wegen ungerechtfertigter Haft.111 |
4 | Rechtshilfe kann auch dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und der Europäischen Kommission für Menschenrechte gewährt werden in Verfahren, welche die Gewährleistung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Strafsachen betreffen. |
5 | Rechtshilfe zur Entlastung eines Verfolgten ist auch bei Vorliegen der Ausschlussgründe nach den Artikeln 3-5 zulässig. |
Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371). Der von der Rechtshilfemassnahme Betroffene hat allerdings die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachgerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzuwirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Aktenstücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Parteirechte gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Einwände auch ausreichend zu begründen. Dies gilt besonders bei einer komplexen Untersuchung mit zahlreichen Akten. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteil des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1 sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005, E. 3.1). Dieser Obliegenheit ist die Beschwerdeführerin vorliegend nachgekommen.
5.3 Aus dem Rechtshilfeersuchen vom 8. September 2009 mit Ergänzung vom 26. Oktober 2009 sowie den weiteren Rechtshilfeakten ergibt sich folgender Vorwurf:
B. sei bis zum 28. Februar 2009 als Berater für die C. GmbH (eine der H.-Gruppe zugehörende Gesellschaft) tätig gewesen. Die C. GmbH plane und implementiere Geschäftslösungen für den Vertrieb, den Kundenservice und die „Supply Chain“ in der technischen Industrie, im Handel, in der Prozess- und Konsumgüter- und Finanzindustrie. Die für den Geschäftsbetrieb erforderlichen Kunden- und Projektdaten seien auf dem Dienstlaptop von B. sowie im Intranet der C. GmbH abgelegt worden. Im September und Oktober 2008 habe sich B. mit einem Betrag von EUR 50'000.-- als Gründungspartner an der Gründung der Beschwerdeführerin beteiligt. Die Beschwerdeführerin plane und implementiere ebenfalls Geschäftslösungen für den Vertrieb, den Kundenservice und die „Supply Chain“ in der technischen Industrie, im Handel, in der Prozess-, Konsumgüter- und Finanzindustrie. B. sei während seiner Anstellung bei der C. GmbH unter anderem für die Betreuung der Kunden E., eine bulgarische Gesellschaft, und deren Muttergesellschaft D. zuständig gewesen. In diesem Zusammenhang habe er zu allen wesentlichen, diese Kunden betreffende Unterlagen (Kunden- und Projektbeschreibungen, Anforderungen des Kunden, kommerzielle Bedingungen, Kundenkontakte, Verträge) Zugang gehabt. In der Zeit zwischen September 2008 und Februar 2009 soll B. im Rahmen der Erwerbe der D. und E. für die Beschwerdeführerin unter Verwendung der Daten der C. GmbH tätig geworden sein bzw. soll die Kunden- und Projektdaten für Erwerbszwecke an die Beschwerdeführerin weitergegeben haben. Dies sei ihm aber aufgrund des noch bestehenden Anstellungsverhältnisses mit der C. GmbH untersagt gewesen. Sein Anstellungsvertrag habe ein umfassendes Wettbewerbsverbot und ein Gebot der Geheimhaltung von Geschäftsgeheimnissen enthalten, auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
5.4 Gemäss Dispositiv-Ziffer 2 der Schlussverfügung vom 13. Oktober 2010 sollen folgende beschlagnahmte Dokumente herausgegeben werden:
a) Zwei Versionen einer Powerpoint-Präsentation von B., welche er anlässlich einer Veranstaltung im Oktober 2008 in Y. (D) für die C. GmbH verwendet haben soll, einen Zeitplan des Anlasses in Y. sowie die Teilnehmer-, Adress- und Zimmerlisten (Dateien 1-7; Verfahrensakten Urk. 110 ff, insbesondere Urk. 116). Diese Dateien sind gemäss Vollzugsbericht der Kantonspolizei Aargau auf dem Rechner der Beschwerdeführerin gefunden worden. Am 26. April 2009 sind diese Daten gelöscht worden.
b) Drei im Februar 2009 erstellte Excel-Files mit dem Personalbestand der Beschwerdeführerin und der Darstellung der Auslastung des Personals in Bezug auf die Kunden (u.a. E.) (Dateien 8-10; Verfahrensakten Urk. 112 ff., insbesondere Urk. 116).
c) Eine im Februar 2009 erstellte Kosten- und Umsatzplanung, aus der die Personal- und Fixkosten der Beschwerdeführerin hervorgehen und die Aufschluss über Beteiligungen der Beschwerdeführerin geben (Datei 11; Verfahrensakten Urk. 112 ff., insbesondere Urk. 116).
d) Diverse im Dezember 2008 und Januar 2009 erstellte Pendenzenlisten der Beschwerdeführerin (Dateien 12-15; Verfahrensakten Urk. 113 f.; insbesondere Urk. 116).
e) Ein im Februar 2009 erstellter Projektreport (Dateien 16-17; Verfahrensakten Urk. 114; insbesondere Urk. 116).
f) Drei E-Mail-Ausdrucke, bei denen es sich um Korrespondenz der Beschwerdeführerin mit einer I. GmbH handeln soll. Die Beschwerdeführerin soll als Unterakkordantin von C. GmbH für I. GmbH an einem Projekt gearbeitet haben (vgl. act. 1 S. 12).
5.4.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 30. September 2010 zum Vollzugsbericht der Kantonspolizei Aargau in Bezug auf die beschlagnahmten Dateien 1-7 (vgl. supra 5.4 a) und die drei E-Mail-Ausdrucke (vgl. supra 5.4 f) zwar geltend machte, einen Konnex zwischen den herauszugebenden Dokumenten und den B. vorgeworfenen Straftaten nicht erblicken zu können. Gleichzeitig hielt sie aber explizit fest, sich gegen die Herausgabe dieser Dokumente nicht zur Wehr zu setzen (Verfahrensakten Urk. 122 und 125). Darin kann ohne weiteres eine Zustimmung zur Herausgabe der Dateien 1-7 und der drei E-Mails im Sinne von Art. 80c Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 80c Vereinfachte Ausführung - 1 Die Berechtigten, insbesondere die Inhaber von Schriftstücken, Auskünften oder Vermögenswerten, können bis zum Abschluss des Verfahrens einer Herausgabe derselben zustimmen. Die Zustimmung ist unwiderruflich. |
|
1 | Die Berechtigten, insbesondere die Inhaber von Schriftstücken, Auskünften oder Vermögenswerten, können bis zum Abschluss des Verfahrens einer Herausgabe derselben zustimmen. Die Zustimmung ist unwiderruflich. |
2 | Willigen alle Berechtigten ein, so hält die zuständige Behörde die Zustimmung schriftlich fest und schliesst das Verfahren ab. |
3 | Umfasst die Herausgabe nur einen Teil der verlangten Schriftstücke, Auskünfte oder Vermögenswerte, so wird für den restlichen Teil das ordentliche Verfahren weitergeführt. |
5.4.2 Hinsichtlich der Dateien 8-17 ist der Konnex prima facie gegeben: Gemäss deutschem Rechtshilfeersuchen sollen die B. vorgeworfenen Tathandlungen des Verrats von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und des Verstosses gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der Zeitspanne von September 2008 bis Februar 2009 begangen worden sein (Verfahrensakten Urk. 1 ff.). Ersucht wird in diesem Zusammenhang um Beschlagnahme und Herausgabe von Geschäftsunterlagen der C. GmbH als auch von Unterlagen sowohl in Papier- als auch in EDV-Form, welche Aufschluss über die unbefugte Speicherung und Weiterleitung von Kunden- und Projektdaten der C. GmbH begangen durch B. geben. Die obgenannten Dateien (b-e) fallen in den genannten Zeitraum. Die Daten befanden sich auf dem Rechner der Beschwerdeführerin, dessen Gründungsmitglied B. ist. Mit diesen Informationen können sich die deutschen Behörden einen Überblick davon beschaffen, ob, und wenn ja in welchem Umfang Daten der C. GmbH unberechtigterweise von der Beschwerdeführerin verwendet worden sind. Von einer „fishing expedition“ kann daher keine Rede sein.
Ob die herauszugebenden Unterlagen für das ausländische Verfahren tatsächlich relevant sind, hat nicht die ersuchte Behörde, sondern die Staatsanwaltschaft in Augsburg zu entscheiden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die im Rechtshilfeverfahren übermittelten Auskünfte und Unterlagen durchaus auch der Entlastung des Beschuldigten dienen können (vgl. BGE 129 II 462, E. 5.5.; Urteile des Bundesgerichts 1A.182/2006 vom 9. August 2007, E. 2.3 und 3.2; 1A.52/2007 vom 20. Juli 2007, E. 2.1.3). Die Prüfung der ersuchten Behörde beschränkt sich auf den Zusammenhang, welcher zwischen den herauszugebenden Unterlagen und der Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen bestehen muss. Insofern steht der Herausgabe der in der angefochtenen Schlussverfügung genannten Dokumente nichts entgegen. Unbeachtlich ist die Rüge der Beschwerdeführerin, die in den Dateien enthaltenen Informationen hätten mit den inkriminierten Vorgängen nichts zu tun. Es handelt sich bei diesem Einwand um eine unzulässige Gegenbehauptung, auf die schon deshalb nicht einzugehen ist, weil deren Prüfung durch die ersuchte Behörde gar nicht möglich ist. Diese Frage wird u.a. gerade Gegenstand des deutschen Strafverfahrens bilden müssen. Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die Gefahr bestehe, dass im deutschen Strafverfahren der Konkurrenz Geschäftsgeheimnisse der Beschwerdeführerin zugänglich gemacht würden, ist nicht von der Hand zu weisen. Bei der Abwägung der konkurrierenden Interessen des ersuchenden Staates an der Wahrheitsfindung einerseits und denjenigen des Betroffenen an der Geheimhaltung andererseits ist vorliegend in Betracht zu ziehen, dass gerade bei der Herausgabe von Beweismitteln, bei denen ein Konnex zur vorgeworfenen Straftat gegeben ist, das Interesse des rechtshilfeersuchenden Staates dem Geheimhaltungsinteresse vorrangig ist (vgl. BGE 121 II 241, E. 3.c). Die Beschwerdeführerin wird die entsprechenden Rechtsbehelfe im deutschen Strafverfahren nützen müssen, um ihre (Geheimhaltungs-)Interessen zu wahren. Mit Bezug auf die Datei 16 ist festzuhalten, dass das von der Beschwerdeführerin genannte Datum, welches ausserhalb des relevanten Zeitraums liegen soll, lediglich das Datum des letzten Zugriffs bzw. Modifikation darstellt.
Die Beschwerde ist daher in Bezug auf die herauszugebenden Dateien 8-17 abzuweisen.
5.5 In der Schlussverfügung wird ferner die Herausgabe folgender Unterlagen verfügt (Dispositiv-Ziffer 3):
- Internationales Rechtshilfeersuchen in Strafsachen der Staatsanwaltschaft Augsburg vom 08.09.2009
- Telefax vom Bezirksamt Baden vom 07.10.2009 an die Staatsanwaltschaft Augsburg
- Nachtrag vom 26.10.2009 zum Internationalen Rechtshilfeersuchen in Strafsachen der Staatsanwaltschaft Augsburg vom 08.09.2009
- Verfügung vom Bezirksamt Baden vom 11.12.2009 mit Auftragserteilung an die Kantonspolizei Z.
- Vollzugsbericht vom 07.02.2010 der Kantonspolizei Ost in Baden über die vollzogene Firmendurchsuchung und Sicherstellung
- Hausdurchsuchungsprotokoll
- Vollzugsbericht vom 03.02.2010 der Kantonspolizei Aargau über die IT-Beweissicherung
- Antrag vom Bezirksamt Baden um Entsiegelung vom 09.02.2010
- Verfügung vom Präsidium der Beschwerdekammer am Obergericht betreffend Entsiegelung von EDV-Gerätschaften und sichergestellten E-Mail-Ausdrucken
- Aktennotiz vom Bezirksamt Baden vom 11.08.2010
- Vollzugsbericht vom 07.09.2010 der Kantonspolizei Aargau i.S. IT-forensische Sicherstellung, Aufbereitung und Auswertung
- Schreiben vom 15.09.2010 vom Bezirksamt Baden an Rechtsanwalt lic.iur. Daniel Schoch
- Stellungnahme von Rechtsanwalt lic.iur. D. Schoch vom 30.09.2010 zum Vollzugsbericht der Kantonspolizei Aargau i.S. Ausscheidungsverfahren von Dokumenten
- Anwaltsvollmacht der A. AG
- Handelsregisterauszug der A. AG
Die Beschwerdeführerin beantragt, dass die Herausgabe dieser Erledigungsakten zu verweigern sei (act. 1 S. 2). Diesem Antrag schliesst sich das BJ zumindest teilweise, d.h. mit Ausnahme des Vollzugsberichts vom 7. Februar 2010 der Kantonspolizei Aargau, des Hausdurchsuchungsprotokolls, des Vollzugsberichts vom 3. Februar 2010 der Kantonspolizei Aargau und des Handelsregisterauszuges der Beschwerdeführerin, an (act. 7 S. 4). Gemäss ständiger Praxis dürfen die Akten eines Beschwerdeverfahrens und andere Rechtsschriften, welche die Parteien im Rechtshilfeverfahren einreichen, dem ersuchenden Staat nicht herausgegeben werden, da dieser im Rechtshilfeverfahren nicht Partei ist. Andernfalls könnte sich die von einem Rechtshilfegesuch betroffene Partei nicht mehr wirkungsvoll gegen die Ansprüche des ersuchenden Staates wehren (Urteil des Bundesgerichts 1A.86/2006 vom 4. Juli 2006, E. 3.1 unter Verweis auf BGE 115 Ib 193). In BGE 115 Ib 193, S. 196 hat das Bundesgericht klar gestellt, dass sich die Schweiz immer geweigert habe, dem ersuchende Staat solche Schriften des Beschuldigten im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens herauszugeben. Die Herausgabe von Eingaben des Beschuldigten, die dieser den schweizerischen Behörden im Rechtshilfeverfahren hat zukommen lassen, würde eine Massnahme darstellen, die den Beschuldigten schädigen und ihn in seinen Verteidigungsmöglichkeiten beeinträchtigen könne. Die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat diese Praxis konsequent fortgesetzt (z.B. Entscheide RR.2010.255-256 vom 8. Juni 2011, E. 8; RR.2009.269-273 vom 3. August 2010, E. 3.3.4; RR.2008.289 vom 6. April 2009, E. 2.1; RR.2010.39 vom 28. April 2010, E. 6 in fine).
Hinsichtlich des Handelsregisterauszuges ist festzuhalten, dass es sich hierbei um ein öffentlich zugängliches Dokument aus dem Handelsregister handelt, das ohne weiteres an den ersuchenden Staat herausgegeben werden darf. Ebenfalls herausgegeben werden dürfen das Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Augsburg vom 8. September 2009, ein Telefax-Schreiben des Beschwerdegegners vom 7. Oktober 2009 an die Staatsanwaltschaft Augsburg sowie der Nachtrag vom 26. Oktober 2009 zum Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Augsburg vom 8. September 2009. Hierbei handelt es sich um Dokumente, die von der ersuchenden Behörde selber stammen bzw. an diese gerichtet worden sind. In diesem Umfang ist die Beschwerde abzuweisen. Bei den verbleibenden anderen Unterlagen handelt es sich um (interne) Akten des Rechtshilfeverfahrens, die im Sinne der geschilderten Rechtsprechung nicht herausgegeben werden dürfen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
6. Abzuweisen ist schliesslich der eventualiter gestellte Antrag der Beschwerdeführerin, wonach die Herausgabe der Dokumente nur unter der Auflage bewilligt werden solle, dass im deutschen Strafverfahren weder der Anzeigeerstatterin noch allfälligen weiteren Nebenparteien (z.B. Geschädigten) die Einsicht in die Geschäftsunterlagen der Beschwerdeführerin ermöglicht werde (act. 1 S. 2). Nachdem festgestellt worden ist, dass die Herausgabe der Dateien 8-17 rechtmässig ist (Ziff. 5.4) und die Beschwerdeführerin der Herausgabe der Dateien 1-7 und der drei E-Mails zugestimmt hat (Ziff. 5.4.1), besteht kein Raum, die Herausgabe lediglich unter einer Auflage zu bewilligen. Im Übrigen werden die deutschen Strafverfolgungsbehörden entsprechend ihrem Prozessrecht darüber zu befinden haben, ob und inwieweit allenfalls weiteren Nebenparteien Einsicht in die Geschäftsunterlagen gewährt werden soll.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin im Umfang des teilweisen Obsiegens für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässigen Parteikosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 39 Grundsatz - 1 Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz. |
|
1 | Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz. |
2 | Ausgenommen sind Fälle nach: |
a | den Artikeln 35 Absatz 2 und 37 Absatz 2 Buchstabe b; auf sie ist das Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar; |
b | Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a; auf sie sind das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196827 sowie die Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse anwendbar; |
c | Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c; auf sie sind das Bundespersonalgesetz vom 24. März 200028 und das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar; |
d | Artikel 37 Absatz 2 Buchstaben e-g; auf sie ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anwendbar.29 |
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 53 Gesamtgericht - 1 Das Gesamtgericht besteht aus den ordentlichen Richtern und Richterinnen. |
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1 | Das Gesamtgericht besteht aus den ordentlichen Richtern und Richterinnen. |
2 | Es ist zuständig für: |
a | den Erlass von Reglementen über die Organisation und die Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Information, die Verfahrenskosten sowie die Entschädigungen nach Artikel 73; |
b | den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin; |
c | Entscheide über Veränderungen des Beschäftigungsgrades der Richter und Richterinnen während der Amtsdauer; |
d | die Verabschiedung des Geschäftsberichts zuhanden der Bundesversammlung; |
e | die Bestellung der Straf- und der Beschwerdekammern sowie die Wahl der Präsidenten und Präsidentinnen und der Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen der Kammern auf Antrag der Verwaltungskommission; |
f | die Zuteilung der nebenamtlichen Richter und Richterinnen an die Straf- und an die Beschwerdekammern auf Antrag der Verwaltungskommission; |
g | die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin auf Antrag der Verwaltungskommission; |
h | die Vernehmlassung zu Erlassentwürfen; |
i | Beschlüsse betreffend den Beitritt zu internationalen Vereinigungen; |
j | andere Aufgaben, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden. |
3 | Die Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel der Richter und Richterinnen teilnehmen. |
4 | Die für ein Teilpensum gewählten Richter und Richterinnen haben volles Stimmrecht. |
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement: |
|
1 | Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement: |
a | die Berechnung der Verfahrenskosten; |
b | die Gebühren; |
c | die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen. |
2 | Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand. |
3 | Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren: |
a | Vorverfahren; |
b | erstinstanzliches Verfahren; |
c | Rechtsmittelverfahren. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR) BStKR Art. 22 Schluss- und Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. |
|
1 | Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. |
2 | Das Reglement vom 26. September 200624 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht und das Reglement vom 11. Februar 200425 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht werden aufgehoben. |
3 | Dieses Reglement findet auch auf Verfahren Anwendung, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens hängig sind. |
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR) BStKR Art. 5 Berechnungsgrundlagen - Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand. |
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR) BStKR Art. 8 Gebühren in Beschwerdeverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. c StBOG, Art. 63 Abs. 4bis und 5 VwVG, Art. 25 Abs. 4 VStrR) |
|
1 | Für das Beschwerdeverfahren gemäss den Artikeln 393 ff. StPO12 sowie gemäss VStrR können Gebühren von 200 bis 50 000 Franken erhoben werden. |
2 | Die Gebühren für die anderen Verfahren gemäss StPO betragen zwischen 200 und 20 000 Franken. |
3 | Die Gebühren für Verfahren gemäss dem VwVG betragen: |
a | in Fällen, in denen keine Vermögensinteressen auf dem Spiel stehen: 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Fällen: 100-50 000 Franken. |
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und Ziff. 3 des Dispositivs der Schlussverfügung vom 13. Oktober 2010 wird insoweit aufgehoben, als die unter dieser Ziffer erwähnten Unterlagen mit Ausnahme des Handelsregisterauszuges der Beschwerdeführerin, des Rechtshilfeersuchens der Staatsanwaltschaft Augsburg vom 8. September 2009 sowie dessen Nachtrag vom 26. Oktober 2009 und des Telefax-Schreibens des Beschwerdegegners an die Staatsanwaltschaft Augsburg vom 7. Oktober 2009 nicht an den ersuchenden Staat herauszugeben sind.
2. Die Beschwerde wird im Übrigen abgewiesen.
3. Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin im Umfang ihres teilweisen Obsiegens für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 1'000.-- inkl. MwSt. zu entschädigen.
4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von 5'000.-- verrechnet. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 19. September 2011
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwälte Marcel Lustenberger und Daniel Schoch
- Bezirksamt Baden
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. |
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1 | Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. |
2 | Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. |
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1 | Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. |
2 | Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist. |