Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 1386/2019

Urteil vom 19. August 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichterin van de Graaf,
Gerichtsschreiber Moses.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Geringfügiger Diebstahl; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 14. Oktober 2019 (STBER.2019.15).

Sachverhalt:

A.
Das Amtsgericht Olten-Gösgen erklärte A.________ am 22. August 2018 des geringfügigen Diebstahls schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 200.-- und trat auf seine Entschädigungsbegehren nicht ein.

B.
Das Obergericht des Kantons Solothurn bestätigte am 14. Oktober 2019 den erstinstanzlichen Schuldspruch und die ausgesprochene Sanktion. Die Entschädigungsbegehren von A.________ wies es ab.

C.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er sei freizusprechen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Es seien Richter und Gerichtsschreiber einzusetzen, die noch nie mit ihm zu tun gehabt haben und nicht aus den Kantonen Solothurn, Zürich oder Bern stammen oder dort wohnen. Im Einzelnen beantragt der Beschwerdeführer den Ausstand der Bundesrichter Denys und Chaix sowie des Gerichtsschreibers Pfäffli und der Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Für das Verfahren vor dem Bundesgericht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer begründet sein Ausstandsgesuch gegen die Bundesrichter Chaix und Denys damit, dass diese keine einzige seiner zahlreichen Beschwerden gutgeheissen hätten, womit von vornherein klar sei, dass es erneut zu einer Abweisung kommen werde. Die Kantone Bern und Zürich hätten ihm die zur Berufsausübung notwendigen Diplome verweigert. Eine objektive Beurteilung seiner Beschwerde durch Personen aus diesen Kantonen wäre unmöglich. Dasselbe gelte in Bezug auf Personen aus dem Kanton Solothurn, zumal alle Vorinstanzen aus diesem Kanton seien.
Nach Art. 34 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 34 Ausstandsgründe - 1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
1    Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;
c  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben;
d  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
e  aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
2    Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
BGG bildet die Mitwirkung an einem früheren Verfahren des Bundesgerichts für sich allein keinen Ausstandsgrund. Ein solchermassen begründetes Ausstandsbegehren ist rechtsmissbräuchlich, weshalb darauf ohne Ausstandsverfahren nach Art. 37Abs. 1 BGG unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtsperson nicht einzutreten ist (BGE 114 Ia 278 E. 1; Urteil 6F 39/2019 vom 10. Januar 2020 E. 3). Ebenso unzulässig ist das Ausstandsgesuch, welches sich allgemein gegen Personen aus den Kantonen Bern, Solothurn und Zürich richtet. Auch darauf ist nicht einzutreten.

2.
Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm eine Fristerstreckung für Ergänzungen einzuräumen und in Anwendung von Art. 41 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 41 Unfähigkeit zur Prozessführung - 1 Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, ihre Sache selber zu führen, so kann das Bundesgericht sie auffordern, einen Vertreter oder eine Vertreterin beizuziehen. Leistet sie innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht einen Anwalt oder eine Anwältin.
1    Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, ihre Sache selber zu führen, so kann das Bundesgericht sie auffordern, einen Vertreter oder eine Vertreterin beizuziehen. Leistet sie innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht einen Anwalt oder eine Anwältin.
2    Die vom Bundesgericht bezeichnete Vertretung hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit sie ihren Aufwand nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung decken kann und die Partei selbst zahlungsunfähig ist. Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG ein Anwalt zu bestellen.
Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, ihre Sache selber zu führen, so kann das Bundesgericht sie auffordern, einen Vertreter oder eine Vertreterin beizuziehen. Leistet sie innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht einen Anwalt oder eine Anwältin (Art. 41 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 41 Unfähigkeit zur Prozessführung - 1 Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, ihre Sache selber zu führen, so kann das Bundesgericht sie auffordern, einen Vertreter oder eine Vertreterin beizuziehen. Leistet sie innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht einen Anwalt oder eine Anwältin.
1    Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, ihre Sache selber zu führen, so kann das Bundesgericht sie auffordern, einen Vertreter oder eine Vertreterin beizuziehen. Leistet sie innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht einen Anwalt oder eine Anwältin.
2    Die vom Bundesgericht bezeichnete Vertretung hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit sie ihren Aufwand nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung decken kann und die Partei selbst zahlungsunfähig ist. Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Master of Law und durchaus in der L age, seine Sache selber zu führen, was sich bereits aus der Begründung seiner Eingaben ergibt. Die Frist zur Einreichung einer Beschwerde an das Bundesgericht beträgt 30 Tage (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) und ist nicht erstreckbar. Die Anträge sind abzuweisen.

3.
Der Beschwerdeführer rügt, seine Anzeige gegen B.________ sei von der Staatsanwaltschaft zu Unrecht nicht weiter bearbeitet worden. Es fehle ihm bis heute die Zeit, den falschen Sistierungsbeschluss anzufechten.
Eine Anzeige des Beschwerdeführers gegen B.________ ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auf die Rüge ist deshalb nicht einzutreten.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seinen Antrag auf eine mündliche Verhandlung zu Unrecht abgelehnt. Erst bei Mündlichkeit würden die wahren Fakten ans Licht kommen. Die Privatklägerin habe keine Argumente und habe sich nicht vernehmen lassen. Art. 398 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
1    Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
2    Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen.
3    Mit der Berufung können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
4    Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden.
5    Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde.
StPO gelte nicht absolut. Entsprechend seien neue Vorbringen zulässig, wenn diese aufgrund eines unfairen Verfahrens nicht früher eingebracht werden konnten. Art. 406 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 406 Schriftliches Verfahren - 1 Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich:
1    Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich:
a  Rechtsfragen zu entscheiden sind;
b  der Zivilpunkt angefochten ist;
c  Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird;
d  die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen angefochten sind;
e  Massnahmen im Sinne der Artikel 66-73 StGB269 angefochten sind.
2    Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren zudem anordnen, wenn:
a  die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist;
b  Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind.
3    Die Verfahrensleitung setzt der Partei, welche die Berufung erklärt hat, Frist zur schriftlichen Begründung.
4    Das anschliessende Verfahren richtet sich nach Artikel 390 Absätze 2-4.
StPO sei nur eine Kannvorschrift. Entscheidend sei der Einzelfall. Würden erhebliche Zweifel an einem Fall bestehen oder sei die Lebenssituation so schlecht wie bei ihm, wo jederzeit mit dem Tod gerechnet werden müsse, sei das Gericht verpflichtet, eine seriöse Abklärung vorzunehmen, was nur im Rahmen einer mündlichen Verhandlung möglich sei.

4.2.

4.2.1. Neue Behauptungen und Beweise sind im Berufungsverfahren unzulässig, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeteten (Art. 398 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
1    Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
2    Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen.
3    Mit der Berufung können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
4    Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden.
5    Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde.
StPO). Der Beschwerdeführer legt weder dar, weshalb diese Bestimmung "nicht absolut" gelten soll, noch welche neue Tatsachen oder Beweise von der Vorinstanz konkret nicht berücksichtigt worden seien. Der blosse Hinweis, dass die von der Vorinstanz zitierten Entscheide nicht einschlägig oder nicht auffindbar seien (Beschwerde, S. 6), ändert daran nichts. Mangels hinreichender Begründung ist auf die Rüge nicht einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Kontext rügt, die erste Instanz habe ihm eine Fristerstreckung verweigert, ist darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei nicht um einen Beweisantrag handelt. Ebenfalls als unbegründet erweist sich die Rüge, ihm sei kein Rechtsanwalt bestellt worden. Zu beurteilen war ausschliesslich eine Übertretung und es stellten sich keine besonders schwierigen Fragen, welchen der Beschwerdeführer nicht gewachsen gewesen wäre (vgl. Art. 132 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 132 Amtliche Verteidigung - 1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
1    Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
a  bei notwendiger Verteidigung:
a1  die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt,
a2  der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt;
b  die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist.
2    Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre.
3    Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist.64
StPO).

4.2.2. Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich. Schriftliche Berufungsverfahren sollen nach der Absicht des Gesetzgebers die Ausnahme bleiben. Art. 406
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 406 Schriftliches Verfahren - 1 Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich:
1    Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich:
a  Rechtsfragen zu entscheiden sind;
b  der Zivilpunkt angefochten ist;
c  Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird;
d  die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen angefochten sind;
e  Massnahmen im Sinne der Artikel 66-73 StGB269 angefochten sind.
2    Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren zudem anordnen, wenn:
a  die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist;
b  Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind.
3    Die Verfahrensleitung setzt der Partei, welche die Berufung erklärt hat, Frist zur schriftlichen Begründung.
4    Das anschliessende Verfahren richtet sich nach Artikel 390 Absätze 2-4.
StPO regelt abschliessend, wann Ausnahmen zulässig sind (BGE 143 IV 483 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Die Berufung kann unter anderem im schriftlichen Verfahren behandelt werden, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird (Art. 406 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 406 Schriftliches Verfahren - 1 Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich:
1    Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich:
a  Rechtsfragen zu entscheiden sind;
b  der Zivilpunkt angefochten ist;
c  Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird;
d  die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen angefochten sind;
e  Massnahmen im Sinne der Artikel 66-73 StGB269 angefochten sind.
2    Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren zudem anordnen, wenn:
a  die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist;
b  Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind.
3    Die Verfahrensleitung setzt der Partei, welche die Berufung erklärt hat, Frist zur schriftlichen Begründung.
4    Das anschliessende Verfahren richtet sich nach Artikel 390 Absätze 2-4.
StPO), was vorliegend der Fall war. Die Vorinstanz war damit grundsätzlich befugt, ein schriftliches Berufungsverfahren durchzuführen. Art. 406
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 406 Schriftliches Verfahren - 1 Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich:
1    Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich:
a  Rechtsfragen zu entscheiden sind;
b  der Zivilpunkt angefochten ist;
c  Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird;
d  die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen angefochten sind;
e  Massnahmen im Sinne der Artikel 66-73 StGB269 angefochten sind.
2    Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren zudem anordnen, wenn:
a  die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist;
b  Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind.
3    Die Verfahrensleitung setzt der Partei, welche die Berufung erklärt hat, Frist zur schriftlichen Begründung.
4    Das anschliessende Verfahren richtet sich nach Artikel 390 Absätze 2-4.
StPO entbindet die Berufungsinstanz nicht davon, im Einzelfall zu prüfen, ob der Verzicht auf die öffentliche Verhandlung auch mit Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK vereinbar ist (Urteile 6B 313/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 2.2; 6B 362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 7.3.2; je mit Hinweisen).
Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft solche Rügen nur, wenn sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden sind (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 145 I 26 E. 1.3 mit Hinweisen). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente zur angeblichen Notwendigkeit eines mündlichen Berufungsverfahrens genügen unter dem Blickwinkel von Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK den qualifizierten Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG nicht. Die Rüge, es sei zu Unrecht kein mündliches Berufungsverfahren durchgeführt worden, ist damit unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer rügt, der angefochtene Entscheid sei von befangenen Richtern gefällt worden und sei deshalb aufzuheben. Die entsprechende Verfügung sei nicht anfechtbar gewesen und habe keine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Selbst wenn dies aber der Fall gewesen sein sollte, hätte er offensichtlich keine Zeit gehabt, um diese anzufechten.

5.2. Gemäss Art. 92
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG ist gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig (Abs. 1). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Abs. 2).
Die Vorinstanz wies das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers am 29. Juli 2019 ab (Akten Vorinstanz, pag. 124). Der entsprechende Beschluss enthielt - entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers - eine Rechtsmittelbelehrung (pag. 128) und wurde innert der Beschwerdefrist nicht angefochten (Urteil, S. 3). Die Frage des Ausstands kann daher vor Bundesgericht nicht mehr aufgeworfen werden. Dass der Beschwerdeführer keine Zeit gehabt haben soll, den Beschluss vom 29. Juli 2019 anzufechten, ist unbeachtlich, zumal er weder eine Wiederherstellung beantragt noch die versäumte Rechtshandlung nachgeholt hat (Art. 50 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 50 Wiederherstellung - 1 Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
1    Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
2    Wiederherstellung kann auch nach Eröffnung des Urteils bewilligt werden; wird sie bewilligt, so wird das Urteil aufgehoben.
BGG).

6.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe über seine zwei Fristerstreckungsgesuche vom 24. Oktober 2019 bis zum 26. November 2019 sowie vom 22. Juli 2019 bis zum 23. Oktober 2019 nicht entschieden, was eine krasse Rechtsverweigerung darstelle und seinem Anspruch auf ein faires Verfahren zuwiderlaufe. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei zum Zeitpunkt der Urteilsfällung eine Frist am Laufen gewesen, die einfach ignoriert worden sei.
Die Begründung muss in der Beschwerde selbst enthalten sein; der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 140 III 115 E. 2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer legt in seiner Rechtsschrift weder dar, was für eine Frist noch am L aufen gewesen sein soll, noch inwiefern sich die angebliche Missachtung dieser Frist konkret zu seinem Nachteil aus gewirkt haben soll. Auf die Rüge ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; Art. 81 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG).

7.
Die Vorinstanz erwägt, dass die Verjährung nach Art. 97 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 97 - 1 Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
1    Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
a  lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren;
b  eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren;
c  eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren;
d  eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.138
2    Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 124, 182, 189-191, 193, 193a, 195 und 197 Absatz 3, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.139
3    Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein.
4    Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und minderjährigen Abhängigen (Art. 188) sowie von Straftaten nach den Artikeln 111-113, 122, 182, 189-191 und 195, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1-3, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 2001140 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.141
StGB nicht mehr laufe, sobald ein erstinstanzliches Urteil gefällt worden sei. Dieses müsse - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht in Rechtskraft erwachsen sein, um den Eintritt der Verjährung zu verhindern. Der Beschwerdeführer rügt, ein Urteil müsse in der Regel rechtskräftig sein, damit es seine Wirkung entfalte. Davon habe er aufgrund von Art. 97 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 97 - 1 Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
1    Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
a  lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren;
b  eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren;
c  eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren;
d  eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.138
2    Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 124, 182, 189-191, 193, 193a, 195 und 197 Absatz 3, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.139
3    Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein.
4    Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und minderjährigen Abhängigen (Art. 188) sowie von Straftaten nach den Artikeln 111-113, 122, 182, 189-191 und 195, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1-3, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 2001140 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.141
StGB ausgehen dürfen. Er könne auch als Jurist nicht jeden Einzelfall und die entsprechende Rechtsprechung überprüfen. Deshalb habe er ohne Anwalt in Art. 97 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 97 - 1 Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
1    Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
a  lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren;
b  eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren;
c  eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren;
d  eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.138
2    Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 124, 182, 189-191, 193, 193a, 195 und 197 Absatz 3, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.139
3    Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein.
4    Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und minderjährigen Abhängigen (Art. 188) sowie von Straftaten nach den Artikeln 111-113, 122, 182, 189-191 und 195, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1-3, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 2001140 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.141
StGB vertrauen dürfen und annehmen können, dass die Verjährung nur mit einem rechtskräftigen Urteil unterbrochen werden könne. Diese Auslegung von Art. 97 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 97 - 1 Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
1    Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
a  lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren;
b  eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren;
c  eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren;
d  eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.138
2    Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 124, 182, 189-191, 193, 193a, 195 und 197 Absatz 3, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.139
3    Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein.
4    Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und minderjährigen Abhängigen (Art. 188) sowie von Straftaten nach den Artikeln 111-113, 122, 182, 189-191 und 195, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1-3, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 2001140 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.141
StGB werde auch von einer Minderheit in der Lehre befürwortet. Mit der von der Vorinstanz rechtswidrig verweigerten Einsetzung eines Rechtsanwaltes hätte dies vermieden werden können. Dass ein Urteil nicht einmal dem Bürger eröffnet werde müsse, könne und dürfe nicht sein.
Bei Übertretungen verjährt die Strafverfolgung in 3 Jahren (Art. 109
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 109 - Die Strafverfolgung und die Strafe verjähren in drei Jahren.
StGB). Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein (Art. 97 Abs. 3 i. V. m. Art. 104StGB). Der Lauf der Verjährung endet bereits mit der Fällung und nicht erst mit der Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils (BGE 142 IV 276 E. 5.2; BGE 130 IV 101 E. 2.3). Gemäss Anklage soll sich der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2016 des (geringfügigen) Diebstahls schuldig gemacht haben. Das erstinstanzliche Urteil wurde am 22. August 2018 gefällt; an diesem Tag endete der Lauf der Ver jährung. Die Vorinstanz kam damit zu Recht zum Schluss, dass der zu prüfende Vorhalt nicht verjährt war. Nicht ersichtlich ist, was mit der Ernennung eines Rechtsbeistandes durch das erstinstanzliche Gericht hinsichtlich der Frage der Verjährung hätte vermieden werden können.

8.

8.1. Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 398 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
1    Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
2    Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen.
3    Mit der Berufung können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
4    Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden.
5    Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde.
StPO). Die Berufungsinstanz ist an den erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden, soweit sie diesen nicht als willkürlich beurteilt. Das Bundesgericht prüft frei, ob die Vorinstanz auf eine gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint hat. Der Beschwerdeführer muss sich bei der Begründung der Rüge im bundesgerichtlichen Verfahren auch mit den Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen. Das Bundesgericht nimmt keine eigene Beweiswürdigung vor (Urteile 6B 250/2020 vom 24. Juli 2020 E. 3.2 mit Hinweisen).
Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht (BGE 145 IV 154 E. 1.1; BGE 143 IV 500 E. 1.1).

8.2. Das erstinstanzliche Gericht erwog, der Beschwerdeführer bestreite, in einem Geschäft einen Fahrradhelm im Wert von Fr. 129.-- und ein HDMI-Kabel im Wert von Fr. 39.90 gestohlen zu haben. Er mache im Wesentlichen geltend, beim Fahrradhelm habe es sich um eine Verwechslung gehandelt, da er seinen eigenen mitgeführten Fahrradhelm mit dem neuen Fahrradhelm C.________ vertauscht habe und letzteren in der Folge mitgenommen habe. Das HDMI-Kabel, das in seinem Rucksack gefunden worden sei, habe er einige Tage zuvor in einer anderen Filiale gekauft. Das erstinstanzliche Gericht habe hierzu erwogen, dass der Beschwerdeführer beim Verlassen des Verkaufsgeschäfts über den Eingang von B.________, damals Mitarbeiter der Geschädigten, angehalten worden sei. Dabei habe der Beschwerdeführer den Fahrradhelm C.________, an welchem noch die Preisetikette befestigt gewesen sei, in der Hand gehalten. Im Rahmen der anschliessenden Effektenkontrolle habe die Kantonspolizei im Rucksack des Beschwerdeführers ein noch originalverpacktes HDMI-Kabel D.________ feststellen können. Daraufhin habe E.________ den Bestand im Regal überprüft und das Fehlen eines entsprechenden HDMI-Kabels festgestellt. Der Fundort des gebrauchten Fahrradhelmes des
Beschwerdeführers in der Elektronikabteilung und nicht in der Sportabteilung, wo sich die Fahrradhelme befinden und der Beschwerdeführer den Helm C.________ zuvor behändigt habe, belege, dass der Beschwerdeführer den alten und den neuen Fahrradhelm nicht einfach verwechselt habe und es sich hierbei um eine Schutzbehauptung handle. Dass der gebrauchte Helm des Beschwerdeführers gerade vor dem Regal mit den HDMI-Kabeln gefunden worden sei, in dem ausserdem ein HDMI-Kabel gefehlt habe, lasse sodann ebenfalls nur den Schluss zu, dass das im Rucksack des Beschwerdeführers gefundene Kabel von dort stamme. Dass der Beschwerdeführer das Kabel einige Tage zuvor in einer anderen Filiale erworben habe, sei als Schutzbehauptung zu qualifizieren, zumal er dies erst im Nachhinein vorgebracht habe und jeglichen Beweis für einen rechtmässigen Kauf schuldig geblieben sei.
Die Vorinstanz erwägt, was der Beschwerdeführer in seinen zahlreichen Eingaben vorbringe, vermögeeine willkürliche Sachverhaltsfeststellung der ersten Instanz nicht ansatzweise zu begründen. Für die Beweisführung sei ein direkter Beweis nicht erforderlich; ein Vorhalt könne - wie vorliegend - auch anhand von Indizien erstellt werden. Der Indizienbeweis sei einem direkten Beweis gleichgestellt. B.________ sei als Angestellter der Geschädigten von der Vorinstanz zu Recht als Auskunftsperson befragt worden. Auf die absurde Unterstellung, B.________ sei aufgrund seiner deutschen Staatsbürgerschaft ein Lügner, sei nicht näher einzugehen. Die Sachverhaltsfeststellung sei korrekt und mitnichten willkürlich. Ergänzend könne betont werden, dass der Beschwerdeführer das Verkaufsgeschäft nicht etwa über den Ausgang, sondern über den Eingang habe verlassen wollen. Dadurch habe der Beschwerdeführer nicht direkt an den Kassen vorbeigehen müssen, weshalb es nicht unbedingt notwendig gewesen sei, den Helm im Rucksack zu verstecken, was ja im Geschäft wiederum aufgefallen wäre. Damit sei auch das Argument des Beschwerdeführers entkräftet, wonach er den Helm offen aus dem Laden getragen habe, was er nicht gemacht hätte, wenn er diesen bewusst hätte
entwenden wollen. Im Übrigen sei dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass das offene - und damit prima vista unverdächtige - Hinaustragen von Ware aus einem Verkaufsgeschäft sehr wohl auch eine Diebstahlstrategie sein könne, insbesondere wenn dabei keine Kasse passiert werden müsse. Denn auch bezahlte Artikel würden das Preisschild noch tragen und häufig unverpackt hinausgetragen werden. Dazu komme, dass ein Mitarbeiter (B.________) habe beobachten können, wie der Beschwerdeführer sich auffallend gegen den Kundestrom bewegt habe, indem er nicht auf den Aus-, sondern auf den Eingang zugelaufen sei, jeweils innehaltend, wenn er von B.________ beobachtet worden sei, jeweils schneller laufend, wenn dieser am Einkassieren gewesen sei. Der in der Anklage vorgehaltene Sachverhalt sei damit mit der ersten Instanz als erwiesen zu erachten.

8.3. Der Beschwerdeführer rügt zunächst sinngemäss, die Vorinstanz gehe von einem falschen Begriff der Willkür aus. Die von ihr zitierte Rechtsprechung betreffe keine Strafrechtsfälle und sei deshalb nicht einschlägig. Die Rüge ist unbegründet, zumal das in Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV verankerte Willkürverbot in allen Rechtsgebieten gleich gilt.

8.4. Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Vorderrichter würden einseitig auf die Sichtweise der klagenden Partei abstellen, statt die richtige Wahrheit zu gewichten. Ein Indizienbeweis sei nicht einem Beweis durch Fakten gleichzustellen. Er habe keinen Helm stehlen wollen und habe auch keinen neuen gebraucht. Er habe seine gesamte Velohelmsammlung im erstinstanzlichen Verfahren gezeigt und habe dabei sogar zwei zuhause vergessen. Die erste Instanz sei auf diesen Beweisantrag gar nicht eingegangen. B.________ sei als Angestellter der Privatklägerin als Auskunftsperson statt als Partei befragt worden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz würden Ausländer in der Schweiz häufiger straffällig werden. Nur ein dummer Dieb würde einen gestohlenen Helm offen aus dem Laden tragen. Wenn er einen Diebstahl hätte begehen wollen, hätte er mit seiner Intelligenz als Master of Law mit einer universitären Allgemeinbildung mit Sicherheit alles unternommen, um nicht entdeckt zu werden. Von einem Kundenstrom könne keine Rede sein und auch andere Leute würden den Laden über den Eingang verlassen.
Der Indizienbeweis ist - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4). Die Strafprozessordnung sieht keine besondere Befragung als "Partei" vor; vielmehr ist selbst wer sich als Privatkläger konstituiert hat, als Auskunftsperson einzuvernehmen (Art. 178 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 178 Begriff - Als Auskunftsperson wird einvernommen, wer:
a  sich als Privatklägerschaft konstituiert hat;
b  zur Zeit der Einvernahme das 15. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat;
c  wegen eingeschränkter Urteilsfähigkeit nicht in der Lage ist, den Gegenstand der Einvernahme zu erfassen;
d  ohne selber beschuldigt zu sein, als Täterin, Täter, Teilnehmerin oder Teilnehmer der abzuklärenden Straftat oder einer anderen damit zusammenhängenden Straftat nicht ausgeschlossen werden kann;
e  als mitbeschuldigte Person zu einer ihr nicht selber zur Last gelegten Straftat zu befragen ist;
f  in einem andern Verfahren wegen einer Tat, die mit der abzuklärenden Straftat in Zusammenhang steht, beschuldigt ist;
g  in einem gegen ein Unternehmen gerichteten Strafverfahren als Vertreterin oder Vertreter des Unternehmens bezeichnet worden ist oder bezeichnet werden könnte, sowie ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
StPO). Die Rüge, wonach B.________ als "Partei" zu befragen gewesen wäre, erweist sich damit als unbegründet. Nicht zu folgen ist dem Beschwerdeführer, wenn er argumentiert, B.________ sei aufgrund seiner ausländischen Staatsangehörigkeit nicht glaubwürdig. Das Beweisergebnis des erstinstanzlichen Gerichts, welches sich im Wesentlichen auf die Aussagen von B.________, der Darstellung des Beschwerdeführers, dem Fundort des gebrauchten Helms, das Verlassen des Ladens über den Eingang und des Fehlens eines Kaufbelegs für das HDMI-Kabel stützt, ist nicht willkürlich, was die Vorinstanz zu Recht erkannte. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Argumente der Vorinstanz und auf die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers einzugehen.

9.

9.1. Der Beschwerdeführer rügt, der Tatbestand des Diebstahls sei nicht erfüllt. Die Vorinstanz gehe von der Apprehensionstheorie statt von der Illationstheorie aus. Er habe weder am Helm noch am Kabel den Gewahrsam gebrochen, indem er die Kasse nie passiert habe und auch keinen Vorsatz auf einen Bruch des Gewahrsams gehabt habe. Dass er in der Absicht der ungerechtfertigten Bereicherung gehandelt habe, sei eine infame Unterstellung der Vorinstanz. Dem Verkaufsgeschäft sei nie ein Schaden entstanden, weil weder Helm noch Kabel aus dem Haus gebracht worden seien.

9.2. Des Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...197
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.198
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB macht sich schuldig, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Als Wegnahme gilt der Bruch fremden und die Begründung neuen (meist eigenen) Gewahrsams. Dieser besteht in der tatsächlichen Sachherrschaft, d.h. in der unmittelbaren, ungehinderten Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache, verbunden mit dem Willen, sie auszuüben. Ob Gewahrsam besteht, bestimmt sich nach den allgemeinen Anschauungen und den Regeln des sozialen Lebens (BGE 115 IV 104 E. 1c/aa mit Hinweisen; Urteil 6B 497/2014 vom 6. März 2015 E. 5.3.2 mit Hinweisen). Dies ist der Fall, sobald der Täter mit unbezahlter Ware den Laden verlässt, was erst recht zutrifft, wenn er - wie vorliegend - den Eingang benützt und damit den Kassenbereich meidet. Auf das Ergreifen ("Apprehensionstheorie"), das Berühren ("Kontrektationstheorie"), das Fortschaffen ("Ablationstheorie") oder das endgültige Bergen der Sache am neuen Aufbewahrungsort ("Illationstheorie") kommt es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht an, zumal diese älteren und überholten Theorien den entscheidenden Punkt nicht treffen (GÜNTER STRATENWERTH/GUIDO JENNY/FELIX BOMMER,
Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Aufl. 2010, § 13 N. 87; ANDREAS DONATSCH, Strafrecht III, 11. Aufl. 2018, S. 166). Weshalb er nicht mit Bereicherungsabsicht gehandelt haben soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar.

10.

10.1. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG) und hat keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos.

10.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen. Einerseits war die Beschwerde von vornherein aussichtslos, andererseits ist eine Gesamtwürdigung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers anhand der von ihm eingereichten Unterlagen nicht möglich. Im Übrigen hat das Bundesgericht bereits mehrfach festgehalten, dass der Hinweis auf die angeblichen Schenkungen an die Vereine F.________ und G.________ im Rahmen der vom Beschwerdeführer gestellten Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege rechtsmissbräuchlich ist (vgl. Urteil 5A 386/2018 vom 15. Mai 2018 E. 4; Verfügung 6B 124/2019 vom 21. März 2019 E. 5).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.

2.
Die Anträge um Fristerstreckung und Bestellung eines Anwalts werden abgewiesen.

3.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

4.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

5.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. August 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Moses
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_1386/2019
Date : 19. August 2020
Published : 06. September 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Geringfügiger Diebstahl, Nichteintreten


Legislation register
BGG: 34  41  42  50  66  68  81  92  100  106
BV: 9
EMRK: 6
StGB: 97  109  139
StPO: 132  178  398  406
BGE-register
114-IA-278 • 115-IV-104 • 130-IV-101 • 140-III-115 • 142-IV-276 • 143-IV-483 • 143-IV-500 • 144-IV-345 • 145-I-26 • 145-IV-154
Weitere Urteile ab 2000
5A_386/2018 • 6B_124/2019 • 6B_1386/2019 • 6B_250/2020 • 6B_313/2016 • 6B_362/2012 • 6B_497/2014 • 6F_39/2019
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lower instance • federal court • cable • theft • first instance • time limit • clerk • day • judicature without remuneration • statement of affairs • lawyer • question • extension of time limit • informant • leaving do • finding of facts by the court • decision • meadow • value • [noenglish] • mast • proof demand • orderer • instructions about a person's right to appeal • accusation • illegality • legal representation • correctness • judicial agency • intent • damage • infringement of a right • objection • possession • number • res judicata • swiss code of criminal procedure • shop • solothurn • government monopoly • prohibition of arbitrariness • statement of reasons for the adjudication • litigation costs • appeal concerning criminal matters • request to an authority • [noenglish] • life • doubt • removal • truth • participant of a proceeding • written proceeding • death • enrichment intention • adult • mountain • olten • weight • sanction • unjustified enrichment • lausanne • minority • time-limit for appeal • criminal prosecution • intention • meeting • forfeit • interim decision • hamlet • chattel
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