Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B 124/2019
Urteil vom 19. Juli 2019
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung; Kostenvorschuss, Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 11. Dezember 2018 (SBK.2018.220 / rd).
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
In seiner Beschwerde vom 28. Januar 2019 ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege. Da bereits ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in einem andern Verfahren mangels Nachweises der prozessualen Bedürftigkeit und wegen Rechtsmissbräuchlichkeit am 9. Januar 2019 abgewiesen worden war und auch das Gesuch im vorliegenden Verfahren weder begründet noch belegt war, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. Januar 2019 eine Frist bis 13. Februar 2019 und mit Verfügung vom 15. Februar 2019 letztmals eine Frist bis 1. März 2019 angesetzt, um das Gesuch zu begründen und zu belegen. Die Verfügungen des Bundesgerichts konnten zugestellt werden. Da der Beschwerdeführer die angebliche prozessuale Bedürftigkeit weder zu begründen noch zu belegen und auch den Vorwurf der Rechtsmissbräuchlichkeit nicht zu entkräften vermochte, wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 21. März 2019 abgewiesen.
2.
In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 22. März 2019 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 8. April 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Eine am 8. April 2019 beantragte Fristersteckung wurde ihm einmalig bis zum 6. Mai 2019 gewährt. Der Beschwerdeführer hat die mittels Gerichtsurkunde versandte Verfügung auf der Post nicht abgeholt. Da er damit rechnen musste, gilt sie als zugestellt. Im Übrigen wurde sie auch mit A-Post versandt. Weil der Kostenvorschuss innert Frist nicht einging, wurde dem Beschwerdeführer am 7. Mai 2019 und erneut am 13. bzw. 27. Juni 2019 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist bis zum 11. Juli 2019 angesetzt, um den Kostenvorschuss zu bezahlen, unter der Androhung, dass ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Die Verfügungen konnten zugestellt werden. Eine weitere Fristerstreckung, wie sie der Beschwerdeführer am 11. Juli 2019 beantragt, fällt ausser Betracht. Da der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht einging, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über: |
|
1 | Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über: |
a | Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden; |
b | Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten; |
c | Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden. |
2 | Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen. |
3 | Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes. |
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Juli 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill