Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

9C 329/2016

Urteil vom 19. August 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiber Furrer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Aufschub der Altersrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. März 2016.

Sachverhalt:

A.
Der am 17. September 1946 geborene A.________ meldete sich am 23. September 2014 (Posteingang) bei der Ausgleichskasse des Kantons Zürich (fortan: Ausgleichskasse) zum Bezug einer Altersrente an, wobei er gleichzeitig geltend machte, er habe 2011 den Aufschub der Altersrente mittels Formular erklärt. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2014 und Einspracheentscheid vom 16. Juni 2015 wies die Ausgleichskasse den Antrag auf Aufschub der Altersrente ab, da sich in den Akten keine rechtzeitig eingereichte Aufschubserklärung finde. Mithin könne kein Aufschubszuschlag gewährt werden. Die Rente werde rückwirkend ab Anspruchsbeginn (1. Oktober 2011) ausbezahlt.

B.
Eine hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 17. März 2016 ab.

C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei festzustellen, dass er die AHV-Altersrente aufgeschoben habe. Eventualiter sei die Angelegenheit zur hinreichenden Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG und Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).

2.
Im kantonalen Entscheid werden die hier massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über die Geltendmachung eines Aufschubs des Beginns des Rentenbezuges, namentlich das Erfordernis einer entsprechenden schriftlichen Erklärung innert eines Jahres vom Beginn der Aufschubsdauer an, d.h. bei Männern vom ersten Tag des der Vollendung des 65. Altersjahres folgenden Monats an (Art. 39 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 39 Aufschub des Bezugs der Altersrente - 1 Personen, die Anspruch auf eine Altersrente haben, können den Beginn des Bezugs der ganzen Rente oder eines Anteils zwischen 20 und 80 Prozent davon um mindestens ein Jahr, höchstens aber um fünf Jahre aufschieben. Innerhalb dieser Frist können sie die Rente jederzeit auf den Anfang des Folgemonats abrufen.
1    Personen, die Anspruch auf eine Altersrente haben, können den Beginn des Bezugs der ganzen Rente oder eines Anteils zwischen 20 und 80 Prozent davon um mindestens ein Jahr, höchstens aber um fünf Jahre aufschieben. Innerhalb dieser Frist können sie die Rente jederzeit auf den Anfang des Folgemonats abrufen.
2    Personen, die den Bezug eines Anteils der Rente aufgeschoben haben, können einmal die Senkung des Anteils verlangen. Die Erhöhung des aufgeschobenen Anteils ist ausgeschlossen.
3    Die aufgeschobene Altersrente beziehungsweise der Anteil davon wird um den versicherungsmathematischen Gegenwert der aufgeschobenen Leistungen erhöht.
4    Der Bundesrat setzt die Erhöhungsfaktoren einheitlich fest und ordnet das Verfahren. Er kann einzelne Rentenarten vom Aufschub ausschliessen. Er überprüft die Erhöhungsfaktoren mindestens alle zehn Jahre.
und 3
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 39 Aufschub des Bezugs der Altersrente - 1 Personen, die Anspruch auf eine Altersrente haben, können den Beginn des Bezugs der ganzen Rente oder eines Anteils zwischen 20 und 80 Prozent davon um mindestens ein Jahr, höchstens aber um fünf Jahre aufschieben. Innerhalb dieser Frist können sie die Rente jederzeit auf den Anfang des Folgemonats abrufen.
1    Personen, die Anspruch auf eine Altersrente haben, können den Beginn des Bezugs der ganzen Rente oder eines Anteils zwischen 20 und 80 Prozent davon um mindestens ein Jahr, höchstens aber um fünf Jahre aufschieben. Innerhalb dieser Frist können sie die Rente jederzeit auf den Anfang des Folgemonats abrufen.
2    Personen, die den Bezug eines Anteils der Rente aufgeschoben haben, können einmal die Senkung des Anteils verlangen. Die Erhöhung des aufgeschobenen Anteils ist ausgeschlossen.
3    Die aufgeschobene Altersrente beziehungsweise der Anteil davon wird um den versicherungsmathematischen Gegenwert der aufgeschobenen Leistungen erhöht.
4    Der Bundesrat setzt die Erhöhungsfaktoren einheitlich fest und ordnet das Verfahren. Er kann einzelne Rentenarten vom Aufschub ausschliessen. Er überprüft die Erhöhungsfaktoren mindestens alle zehn Jahre.
AHVG in Verbindung mit Art. 21
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 21 Referenzalter und Altersrente - 1 Personen, die das 65. Altersjahr vollendet haben (Referenzalter), haben Anspruch auf eine Altersrente ohne Abzüge und Zuschläge.
1    Personen, die das 65. Altersjahr vollendet haben (Referenzalter), haben Anspruch auf eine Altersrente ohne Abzüge und Zuschläge.
2    Der Anspruch entsteht am ersten Tag des Monats, welcher dem Erreichen des Referenzalters folgt. Er erlischt mit dem Tod.
AHVG und Art. 55quater Abs. 1
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 55quater Aufschubserklärung und Abruf - 1 Die Aufschubsdauer beginnt vom ersten Tag an zu laufen, der dem Monat folgt, in dem das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht wurde. Der Aufschub ist innert eines Jahres ab Beginn der Aufschubsdauer durch Einreichen des amtlichen Formulars zu erklären. Ist innert dieser Frist keine Aufschubserklärung erfolgt, so wird die Altersrente nach den allgemein geltenden Vorschriften festgesetzt und ausbezahlt.263
1    Die Aufschubsdauer beginnt vom ersten Tag an zu laufen, der dem Monat folgt, in dem das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht wurde. Der Aufschub ist innert eines Jahres ab Beginn der Aufschubsdauer durch Einreichen des amtlichen Formulars zu erklären. Ist innert dieser Frist keine Aufschubserklärung erfolgt, so wird die Altersrente nach den allgemein geltenden Vorschriften festgesetzt und ausbezahlt.263
2    Der Abruf erfolgt über das amtliche Formular.264
3    Wird eine aufgeschobene Altersrente abgerufen, so wird sie vom folgenden Monat an ausbezahlt, eine Nachzahlung von Renten ist ausgeschlossen.
4    Stirbt der Rentenberechtigte, so gilt die Altersrente als abgerufen.265
5    Eine Herabsetzung des aufgeschobenen Anteils der Rente ist über das amtliche Formular zu beantragen. Die Änderung kann frühestens für den Monat erfolgen, der auf den Monat der Antragstellung folgt.266
AHVV), richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.

3.
Zur Frage, ob der Beschwerdeführer den Aufschub seiner Altersrente rechtzeitig schriftlich erklärt hat, erwog die Vorinstanz, es sei erstellt, dass sich der angeblich als eingeschriebene Postsendung aufgegebene Rentenaufschubsantrag nicht in den Akten befinde. Der Beschwerdeführer vermöge weder die Aufgabe der Sendung zu beweisen noch den Empfang derselben durch die Beschwerdegegnerin. Ferner könne er das Datum des angeblichen Versands nicht nennen und auch keine Fotokopie des Antrags ins Recht legen. Weiter existierten keine objektiven Anhaltspunkte für den Vorwurf, die Ausgleichskasse habe ihre Aktenführungspflicht verletzt. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Verwaltung den Antrag auf Rentenaufschub tatsächlich erhalten, aber nicht zu den Akten genommen hätte, wofür es keine Hinweise gebe. Der Umstand, dass es aufgrund der grossen Postmenge, die täglich bei der Beschwerdegegnerin eingehe, praktisch unmöglich sei, die entsprechenden "Dokumentenstapel" zielgerichtet nach einem "Scan-Eintrag" der angeblichen Sendung des Beschwerdeführers zu durchsuchen, begründe keine solche Verletzung. Damit liege eine umfassende Beweislosigkeit vor, deren Folgen der Beschwerdeführer zu tragen habe. Soweit er weitere Beweismassnahmen beantragt
habe, seien diese offensichtlich nicht zielführend bzw. könne damit die Beweislosigkeit nicht beseitigt werden. Der Grund für die Beweislosigkeit sei einzig dem Beschwerdeführer zuzurechnen, wäre ihm die Aufbewahrung der Postaufgabequittung (mit einer Kopie des Antrags) doch ohne Weiteres zumutbar gewesen.

4.
Der Beschwerdeführer rügt, das kantonale Gericht habe den Sachverhalt - sowohl bezüglich Postaufgabe (E. 4.1 sogleich) als auch bezüglich Eingang des Antrags auf Rentenaufschub bei der Beschwerdegegnerin (E. 4.2 hernach) - unzureichend abgeklärt und sei daher zu Unrecht von einer Beweislosigkeit ausgegangen.

4.1. Was den Beweis der Postaufgabe der Aufschubserklärung betrifft, bringt der Beschwerdeführer vor, er habe als Beweismittel eine persönliche Befragung seiner Person angeboten sowie eine Befragung von Familienangehörigen (Ehefrau, Kinder) als Auskunftspersonen bzw. Zeugen. Die Begründung der Vorinstanz, weshalb sie die angebotenen Beweismittel nicht habe abnehmen wollen, leide an unauflösbaren Widersprüchen.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) umfasst insbesondere das Recht der Parteien, für entscheiderhebliche Sachvorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, und dementsprechend die Pflicht der Behörde, die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen, wenn sie geeignet sind, den zu treffenden Entscheid zu beeinflussen. Die Behörde darf indessen auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichten, wenn sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde. Derart vorweggenommene Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht auf Willkür hin (BGE 138 III 374 E. 4.3 S. 376; 140 I 285 E. 6.3.1 S. 299; Urteil 5A 367/2015 vom 12. August 2015 E. 3.1).

Das kantonale Gericht begründete den Verzicht auf die Abnahme der angebotenen Beweismittel - die Befragung seiner Person, seiner Ehefrau und Kinder - u.a. mit deren Beweiswert. Implizite hat es die Glaubwürdigkeit der angebotenen Zeugen (vgl. dazu Urteil 9C 118/2016 vom 19. April 2016 E. 2.1 mit Hinweisen) von vornherein als nicht gegeben erachtet. Der Beschwerdeführer legt nicht substanziiert in einer der qualifizierten Rügepflicht gemäss Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254) genügenden Weise dar, dass und inwiefern diese vorweggenommene Beweiswürdigung willkürlich (zum Begriff der Willkür: BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f. mit Hinweisen) sein soll. Ohnehin bot der Beschwerdeführer die Zeugenbefragungen an, um "weitere Indizien liefern zu können", dass "er den Rentenaufschub erklärt" habe, nicht aber, um den Beweis für die geltend gemacht Postübergabe zu erbringen (vgl. in diesem Sinne auch das E-Mail der Ehefrau des Beschwerdeführers an die Ausgleichskasse vom 8. Oktober 2014, wonach der Ehemann ihr "bestätigt habe", dass er "dieses [das Anmeldeformular für die Altersrente] rechtzeitig abgeschickt" habe). Bei dieser Ausgangslage erübrigt es sich, auf die zusätzlichen Begründungen der Vorinstanz für die antizipierte
Beweiswürdigung einzugehen.

4.2. Weiter moniert der Beschwerdeführer, bezogen auf den Eingang der Aufschubserklärung bei der Beschwerdegegnerin habe er den Beweisantrag gestellt, Letztere habe ein Protokoll über sämtliche Dokumente einzureichen, die in der von ihm als massgebend bezeichneten Zeitspanne (die ersten zwei Wochen nach Vollendung des 65. Altersjahres) eingescannt worden seien. Dazu sei die Verwaltung offenbar nicht in der Lage. Die Vorinstanz habe ausgeführt, die Aktenführungspflicht sei nicht verletzt, da eine sehr grosse Postmenge einzuscannen sei und der "Dokumentenstapel" somit nicht zielgerichtet nach einem Scan-Eintrag (recte wohl: Dokument) durchsucht werden könne. Genau darin aber liege die Verletzung der Aktenführungspflicht. Es sei unverständlich, weshalb die Vorinstanz diesbezüglich keine weiteren Abklärungen getroffen habe.

Für die dem ATSG unterstellten Versicherer wurde in Art. 46 die Aktenführungspflicht auf Gesetzesstufe konkretisiert. Danach sind für jedes Sozialversicherungsverfahren alle Unterlagen, die massgeblich sein können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen (BGE 138 V 218 E. 8.1.2 S. 223). Ferner sind die Unterlagen von Beginn weg in chronologischer Reihenfolge abzulegen; bei Vorliegen eines Gesuchs um Akteneinsicht und spätestens im Zeitpunkt des Entscheids ist das Dossier zudem durchgehend zu paginieren (Urteil 8C 319/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 2.2.2, in: SVR 2011 IV Nr. 44 S. 131). In der Regel ist auch ein Aktenverzeichnis zu erstellen, welches eine chronologische Auflistung sämtlicher in einem Verfahren gemachter Eingaben enthält (Urteil 2C 327/2010 vom 19. Mai 2011 E. 3.2, nicht publiziert in: BGE 137 I 247; erwähntes Urteil 8C 319/2010 E. 2.2.2).

Entgegen dem Beschwerdeführer hat die Verwaltung die Aktenführungspflicht nicht verletzt. Zum einen erfüllt das Dossier des Beschwerdeführers die hievor genannten Anforderungen sowie jene gemäss der Weisung des BSV über die Aktenführung in der AHV/IV/EO/EL/FamZLw/FamZ (WAF; in der ab 1. Januar 2011 gültigen Fassung). Zum anderen wäre es der Beschwerdegegnerin - anders als in der Beschwerde insinuiert wird - durchaus möglich, die Dokumentenstapel (Stapel der täglich eingescannten Dokumente) zielgerichtet nach einem eingeschrieben versandten Dokument zu durchsuchen, sofern die Aufgabenummer der Aufgabestelle und das genaue Aufgabedatum bekannt wären (Aktennotiz der Verwaltung vom 7. Januar 2015). Mittels entsprechender Angaben könnte daher die beschwerdeweise vorgebrachte Theorie ohne Weiteres überprüft werden, der Antrag auf Rentenaufschub sei aus Versehen einem falschen Dossier zugeordnet worden. Dass dies in concreto - mit einem verhältnismässigen Aufwand - schlechterdings nicht möglich ist (laut erwähnter Aktennotiz werden im "Document Management Center" täglich zwischen 45'000 und 108'000 Seiten gescannt), hat allein der Beschwerdeführer zu verantworten, welcher keine hinreichenden Angaben zur eingeschriebenen Sendung zu machen
vermag. Schliesslich zeigt er nicht konkret auf, welche weiteren Abklärungsmassnahmen die Vorinstanz denn noch hätte treffen können. Dies ist auch (anderweitig) nicht ersichtlich.

5.
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. August 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Furrer
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_329/2016
Date : 19. August 2016
Published : 06. September 2016
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Alters- und Hinterlassenenversicherung
Subject : Alters- und Hinterlassenenversicherung (Aufschub der Altersrente)


Legislation register
AHVG: 21  39
AHVV: 55quater
BGG: 66  95  96  97  105  106
BV: 29
BGE-register
133-II-249 • 137-I-247 • 138-III-374 • 138-V-218 • 140-I-285 • 140-III-16
Weitere Urteile ab 2000
2C_327/2010 • 5A_367/2015 • 8C_319/2010 • 9C_118/2016 • 9C_329/2016
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