Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5D 14/2017

Urteil vom 19. Juli 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
Gerichtsschreiber Sieber.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksgericht Bremgarten, Gerichtspräsidium,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Kostenbeschwerde (Ehescheidungsverfahren),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, vom 15. Dezember 2016.

Sachverhalt:

A.
Am 3. Februar 2016 klagte B.D.________ vor dem Bezirksgericht Bremgarten gegen ihren damaligen Ehemann, C.D.________, auf Scheidung der Ehe. Mit Verfügung vom 4. Februar 2016 bestellte das Bezirksgericht A.________ zum unentgeltlichen Rechtsvertreter der Klägerin. In der Einigungsverhandlung vom 1. Juni 2016 unterzeichneten die Eheleute eine Ehescheidungskonvention. Am 22. August 2016 schied das Bezirksgericht die Ehe und genehmigte die Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung und mit Verfügung vom 15. September 2016 setzte es das Honorar von A.________ auf Fr. 2'052.-- (inkl. MWSt) fest.

B.
Hiergegen erhob A.________ am 7. Oktober 2016 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte, es sei ihm ein Honorar von Fr. 4'594.95 (inkl. MWSt) zuzusprechen. Mit Entscheid vom 15. Dezember 2016 (eröffnet am 5. Januar 2017) hiess das Obergericht die Beschwerde teilweise gut und ordnete an, es sei A.________ ein Honorar von Fr. 2'624.40 (inkl. MWSt) auszubezahlen. Weitergehend wies es die Beschwerde ab.

C.
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 3. Februar 2017 ist A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht gelangt. Er beantragt, es sei der Entscheid des Obergerichts vom 15. Dezember 2016 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens, indessen keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein Entscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) über die amtliche Entschädigung eines in einem Zivilverfahren eingesetzten unentgeltlichen Rechtsvertreters entschieden hat. Hierbei handelt es sich um eine in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht stehende öffentlich-rechtliche Angelegenheit (Art. 72 Abs. 2 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG; vgl. hinten E. 2.1) vermögensrechtlicher Natur. Die strittige Honorarforderung erreicht den für die Beschwerde in Zivilsachen erforderlichen Streitwert nicht (Art. 74 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
und Art. 51 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
BGG) und eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt unstrittig nicht vor (Art. 74 Abs. 2 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG; Urteil 5A 209/2016 vom 12. Mai 2016 E. 1.2).
Demnach ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde das zutreffende Rechtsmittel. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen, insbesondere die Beschwerdelegitimation des in eigenem Namen Beschwerde führenden Rechtsbeistandes (Art. 115
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 115 Beschwerderecht - Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.
BGG; vgl. Urteile 5A 209/2016 vom 12. Mai 2016 E. 1.4.1; 5A 157/2015 vom 12. November 2015 E. 1.3) sind ebenfalls erfüllt, weshalb auf die Beschwerde grund sätzlich einzutreten ist.

1.2. Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG). Bei der Rüge der Verfassungsverletzung gilt das Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG. Die rechtsuchende Partei muss daher präzise angeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegen, worin die Verletzung besteht. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 II 244 E. 2.2).

1.3. Die Beschwerde muss ein Rechtsbegehren enthalten (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Wie bei der Beschwerde in Zivilsachen kann das Bundesgericht auch bei der Verfassungsbeschwerde in der Sache selbst entscheiden (Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
i.V.m. 107 Abs. 2 BGG; Urteil 5A 878/2011 vom 5. März 2012 E. 1.4). Daher muss vor Bundesgericht grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsbegehren gestellt werden; ein blosser Antrag auf Rückweisung ist nicht zulässig, es sei denn, das Bundesgericht könnte ohnehin nicht in der Sache entscheiden (BGE 136 V 131 E. 1.2; 134 III 379 E. 1.3; Urteil 5A 274/2015 vom 25. August 2015 E. 1.2, nicht publiziert in BGE 141 III 376). Der Beschwerdeführer stellt formal bloss einen Rückweisungsantrag. Aus der Beschwerdebegründung - diese ist zur Interpretation des Rechtsbegehrens beizuziehen (BGE 137 III 617 E. 6.2; 137 II 313 E. 1.3) - ist indes ersichtlich, welches Honorar er vor Bundesgericht zugesprochen erhalten möchte: Mit dem Obergericht ist er nur insoweit nicht einig, als dieses auf der auszurichtenden Grundentschädigung eine Kürzung von 25 % zufolge Wegfalls der Hauptverhandlung im Scheidungsverfahren vorgenommen hat (zur Berechnung des Honorars vgl. hinten E. 2.3). Der Beschwerdeführer möchte folglich eine entsprechend
erhöhte Entschädigung ausgerichtet erhalten (zzgl. MWSt). Das Rechtsbegehren ist in diesem Sinne zu interpretieren.

2.
Der Beschwerdeführer rügt die Festsetzung seines Honorars als willkürlich.

2.1. Mit der gerichtlichen Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters entsteht zwischen diesem und dem Staat ein öffentlich-rechtliches Verhältnis. Gestützt darauf hat der Anwalt eine Forderung gegen den Staat auf Entschädigung im Rahmen der anwendbaren kantonalen Bestimmungen. Einen Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung seiner Auslagen kann der Anwalt auch aus Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV ableiten. Dieser Anspruch umfasst aber nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen der vertretenen Partei von Bedeutung ist. Die Verfassungsbestimmung verlangt nur die Deckung des zur Wahrung der Rechte der Partei notwendigen Aufwands (vgl. BGE 141I 124 E. 3.1; 140 V 116 E. 4). Der Bundesgesetzgeber hat in Art. 122 Abs. 1 Bst. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 122 Liquidation der Prozesskosten - 1 Unterliegt die unentgeltlich prozessführende Partei, so werden die Prozesskosten wie folgt liquidiert:
1    Unterliegt die unentgeltlich prozessführende Partei, so werden die Prozesskosten wie folgt liquidiert:
a  die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand wird vom Kanton angemessen entschädigt;
b  die Gerichtskosten gehen zulasten des Kantons;
c  der Gegenpartei werden die Vorschüsse, die sie geleistet hat, zurückerstattet;
d  die unentgeltlich prozessführende Partei hat der Gegenpartei die Parteientschädigung zu bezahlen.
2    Obsiegt die unentgeltlich prozessführende Partei und ist die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich, so wird die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über.
ZPO bewusst darauf verzichtet, über die verfassungsrechtliche Mindestgarantie hinaus eine volle Entschädigung vorzuschreiben (vgl. BGE 137 III 185 E. 5.2 mit Hinweis auf die Materialien; zum Ganzen Urteil 5A 209/2016 vom 12. Mai 2016 E. 2.1). Das Honorar muss aber so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und sie das Mandat wirksam ausüben kann (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1; Urteil 5A 157/2015 vom 12. November 2015 E. 3.2.1).

2.2. Den Kantonen steht bei der Bemessung des Honorars ein weites Ermessen zu, das den Entschädigungssatz wie auch den im Einzelfall zu entschädigenden Aufwand umfasst (vgl. Art. 96
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 96 Tarife - Die Kantone setzen die Tarife für die Prozesskosten fest.
ZPO). Es ist Sache der kantonalen Behörden, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen. Das Bundesgericht übt grosse Zurückhaltung, wenn das kantonale Sachgericht den Aufwand als übersetzt bezeichnet und entsprechend kürzt. Es greift nur ein, wenn das zugesprochene Honorar in keinem vernünftigen Verhältnis zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und krass gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.2; Urteil 5A 209/2016 vom 12. Mai 2016 E. 2.2). Ein Eingreifen des Bundesgerichts fällt praktisch nur bei Verletzung des Willkürverbots nach Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV in Betracht, wie sie hier geltend gemacht wird (Urteil 2C 253/2016 vom 10. November 2016 E. 2.1; vgl. auch Urteile 5A 149/2017 vom 19. April 2017 E. 6; 5D 114/2016 vom 26. September 2016 E. 4; allgemein zum Begriff der Willkür vgl. BGE 142 II 369 E. 4.3).

2.3. Im Kanton Aargau bemisst sich die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung in Zivilsachen nach Pauschalbeträgen gemäss streitwertabhängigen Tarifen bzw. einem Kostenrahmen. Einschlägig sind die Bestimmungen des Dekrets vom 10. November 1987 über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150; vgl. § 10 Abs. 1 AnwT). Die Entschädigung besteht in einer Grundentschädigung (§ 3 AnwT), auf die ordentliche und ausserordentliche Zu- und Abschläge gemacht werden (§§ 6 und 7 AnwT). Die Grundentschädigung wird ausgerichtet für die Vertretung und Verbeiständung einer Partei im ordentlichen und im vereinfachten Verfahren sowie im Scheidungsverfahren einschliesslich die Beratung und Vertretung im Schlichtungsverfahren (§ 3 Abs. 1 AnwT). Sie gilt für die Instruktion, das Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenzen und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung ab (§ 6 Abs. 1 AnwT). Wird das Verfahren nicht vollständig durchgeführt, vermindert sich die Entschädigung entsprechend den Minderleistungen des Anwalts (vgl. § 6 Abs. 2 AnwT).

3.

3.1. Bei der Festsetzung des streitbetroffenen Honorars ging das Obergericht von einer Grundentschädigung für ein durchschnittliches Ehescheidungsverfahren von Fr. 3'630.-- aus. In der Folge nahm es wie bereits die Erstinstanz verschiedene Abzüge vor. Einen dieser Abzüge im Umfang von 25 % begründete es damit, dass keine Hauptverhandlung durchgeführt wurde und deshalb eine Minderleistung vorliege (vgl. § 6 Abs. 2 AnwT). Ein vollständiges Scheidungsverfahren bestehe sowohl aus einer Einigungsverhandlung als auch einer Hauptverhandlung. Die Einigungsverhandlung sei gemäss § 3 Abs. 1 AnwT, wonach die Grundentschädigung die Beratung und Vertretung im Schlichtungsverfahren einschliesse, mit dieser Entschädigung abgegolten. Deshalb - so ist das Obergericht zu verstehen - stelle die Einigungsverhandlung keine behördliche Verhandlung nach § 6 Abs. 1 AnwT dar und sei bei Wegfall der Hauptverhandlung von einer Minderleistung auszugehen.

3.2.

3.2.1. Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist die Kürzung zufolge Wegfalls der Hauptverhandlung offensichtlich unhaltbar. Die Grundentschädigung für durchschnittliche Scheidungsverfahren wie das vorliegende sei im Jahre 2001 auf Fr. 3'630.-- festgelegt worden. Die Einigungsverhandlung im Scheidungsverfahren sei erst mit Inkrafttreten der eidgenössischen ZPO zehn Jahre später eingeführt worden. Es liege daher auf der Hand, dass die entsprechenden Aufwendungen nicht in der Grundentschädigung enthalten seien.

3.2.2. Gemäss § 3 Abs. 1 AnwT (einleitend) enthält die Grundentschädigung im Scheidungsverfahren auch die Beratung und Vertretung im Schlichtungsverfahren. Wie dargelegt sind nach Ansicht des Obergerichts damit auch die durch die Einigungsverhandlung nach Art. 291
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 291 Einigungsverhandlung - 1 Das Gericht lädt die Ehegatten zu einer Verhandlung vor und klärt ab, ob der Scheidungsgrund gegeben ist.
1    Das Gericht lädt die Ehegatten zu einer Verhandlung vor und klärt ab, ob der Scheidungsgrund gegeben ist.
2    Steht der Scheidungsgrund fest, so versucht das Gericht zwischen den Ehegatten eine Einigung über die Scheidungsfolgen herbeizuführen.
3    Steht der Scheidungsgrund nicht fest oder kommt keine Einigung zustande, so setzt das Gericht der klagenden Partei Frist, eine schriftliche Klagebegründung nachzureichen. Bei Nichteinhalten der Frist wird die Klage als gegenstandslos abgeschrieben.
ZPO verursachten Aufwendungen abgegolten. Die heute gültige Fassung von § 3 Abs. 1 AnwT geht auf eine auf den 1. Januar 2011 - Datum des Inkrafttretens der ZPO - in Kraft getretene Änderung des Anwaltstarifs zurück (AGS 2010/5-8, S. 10 und 13). Die Überlegungen des Obergerichts stützen sich damit auf eine Gesetzesfassung, welche die mit Erlass der ZPO eingetretenen Änderungen grundsätzlich berücksichtigt. Soweit der Beschwerdeführer folglich geltend machen sollte, das Obergericht habe sich auf veraltete gesetzliche Grundlagen gestützt, kann ihm nicht gefolgt werden.

3.2.3. Sollte der Beschwerdeführer demgegenüber rügen, für ein durchschnittliches Scheidungsverfahren müsse eine höhere Grundentschädigung zugesprochen werden, genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht (vgl. vorne E. 1.3) : Vorab erwiese sich die Beschwerde als widersprüchlich, hält der Beschwerdeführer auf S. 5 derselben doch selbst fest, die Höhe der Grundentschädigung bilde "nicht Gegenstand zumindest der vorliegenden Verfassungsbeschwerde". Eine Erhöhung der Grundpauschale wegen der Einführung der Einigungsverhandlung im Scheidungsverfahren drängte sich sodann von vornherein nur auf, wenn sich hierdurch der Aufwand der amtlichen Vertretung erhöht hätte. Dies wäre nur der Fall, wenn nicht bereits zuvor ein ähnliches Verfahren zu durchlaufen gewesen wäre. Hierzu äussert sich der Beschwerdeführer nicht, womit er die behauptete Verfassungsverletzung nicht mit genügender Klarheit darlegt. Unter diesen Umständen bleiben die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Dauer der Einigungsverhandlung vor dem Bezirksgericht ohne Bedeutung, wie er denn auch selbst festhält.

3.3.

3.3.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter die willkürliche Anwendung von § 6 Abs. 1 AnwT - gemäss dieser Bestimmung wird durch die Grundpauschale auch die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten. Es gehe nicht an, dass das Obergericht das Grundhonorar trotz Durchführung einer Einigungsverhandlung wegen Minderleistungen kürze. Hierdurch versage sie der Einigungsverhandlung unzulässigerweise die Qualität einer behördlichen Verhandlung im Sinn der genannten Bestimmung. Ob eine Gerichtsverhandlung die (allfällige) Einigung der Eheleute, einen Vergleich, die Klärung oder die Beurteilung des Prozessstoffes bezwecke, sei mit Blick auf § 6 Abs. 1 AnwT unerheblich. Die Auffassung der Vorinstanz lasse sich auch nicht auf § 3 Abs. 1 AnwT stützen, wonach die Beratung und Vertretung im Schlichtungsverfahren im Grundhonorar enthalten sei. Das Schlichtungsverfahren beziehe sich ausschliesslich auf das Verfahren vor dem Friedensrichter, welches mit einer gerichtlich durchzuführenden Einigungsverhandlung auch mit Blick auf den Aufwand nicht zu vergleichen sei.

3.3.2. Gemäss § 3 Abs. 1 AnwT ist im ordentlichen Verfahren, im vereinfachten Verfahren und im Scheidungsverfahren die Beratung und Vertretung im Schlichtungsverfahren im Grundhonorar enthalten (vorne E. 2.3). Hieraus folgert das Obergericht, dass mit der in § 6 Abs. 1 AnwT erwähnten "behördlichen Verhandlung" keine im Rahmen des "Schlichtungsverfahrens" durchzuführende Verhandlung gemeint sei, da diese ohnehin in der Grundentschädigung enthalten ist. Dem stimmt der Beschwerdeführer zumindest implizit zu, indem er die vor dem Friedensrichter zu führende Schlichtungsverhandlung (vgl. § 4 Abs. 1 Bst. a des Einführungsgesetzes [des Kantons Aargau] zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO; SAR 221.200]) ebenfalls von § 6 Abs. 1 AnwT ausnimmt. Strittig ist allerdings, ob das Obergericht die Einigungsverhandlung des Scheidungsverfahrens ebenfalls als "Schlichtungsverhandlung" in diesem Sinn qualifizieren und ihr damit die Qualität einer behördlichen Verhandlung absprechen durfte, ohne in Willkür zu verfallen. Bejahendenfalls ist nicht zu beanstanden, dass sie nach dem Wegfall der Hauptverhandlung im Scheidungsverfahren - dieser ist unbestritten - einen Abzug zufolge Minderleistung (Wegfall der Teilnahme an einer behördlichen
Verhandlung) vorgenommen hat.

3.3.3. Das Vorgehen des Obergerichts ist unter Verfassungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden: Gemäss Art. 197
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 197 Grundsatz - Dem Entscheidverfahren geht ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde voraus.
ZPO geht dem Entscheidverfahren ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde voraus. Die Schlichtungsbehörde versucht in formloser Verhandlung, die Parteien zu versöhnen (Art. 201 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 201 Aufgaben der Schlichtungsbehörde - 1 Die Schlichtungsbehörde versucht in formloser Verhandlung, die Parteien zu versöhnen. Dient es der Beilegung des Streites, so können in einen Vergleich auch ausserhalb des Verfahrens liegende Streitfragen zwischen den Parteien einbezogen werden.
1    Die Schlichtungsbehörde versucht in formloser Verhandlung, die Parteien zu versöhnen. Dient es der Beilegung des Streites, so können in einen Vergleich auch ausserhalb des Verfahrens liegende Streitfragen zwischen den Parteien einbezogen werden.
2    In den Angelegenheiten nach Artikel 200 ist die Schlichtungsbehörde auch Rechtsberatungsstelle.
ZPO). Im Scheidungsverfahren entfällt der Schlichtungsversuch (Art. 198 Bst. c
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 198 Ausnahmen - Das Schlichtungsverfahren entfällt:
a  im summarischen Verfahren;
abis  bei Klagen wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Artikel 28b ZGB79 oder betreffend eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB;
b  bei Klagen über den Personenstand;
bbis  bei Klagen über den Unterhalt des Kindes und weitere Kinderbelange, wenn vor der Klage ein Elternteil die Kindesschutzbehörde angerufen hat (Art. 298b und 298d ZGB81);
c  im Scheidungsverfahren;
d  im Verfahren zur Auflösung und zur Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft;
e  bei folgenden Klagen aus dem SchKG83:
e1  Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG),
e2  Feststellungsklage (Art. 85a SchKG),
e3  Widerspruchsklage (Art. 106-109 SchKG),
e4  Anschlussklage (Art. 111 SchKG),
e5  Aussonderungs- und Admassierungsklage (Art. 242 SchKG),
e6  Kollokationsklage (Art. 148 und 250 SchKG),
e7  Klage auf Feststellung neuen Vermögens (Art. 265a SchKG),
e8  Klage auf Rückschaffung von Retentionsgegenständen (Art. 284 SchKG);
f  bei Streitigkeiten, für die nach den Artikeln 5 und 6 dieses Gesetzes eine einzige kantonale Instanz zuständig ist;
g  bei der Hauptintervention, der Widerklage und der Streitverkündungsklage;
h  wenn das Gericht Frist für eine Klage gesetzt hat.
ZPO). Es ist aber eine Einigungsverhandlung durchzuführen (Art. 291
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 291 Einigungsverhandlung - 1 Das Gericht lädt die Ehegatten zu einer Verhandlung vor und klärt ab, ob der Scheidungsgrund gegeben ist.
1    Das Gericht lädt die Ehegatten zu einer Verhandlung vor und klärt ab, ob der Scheidungsgrund gegeben ist.
2    Steht der Scheidungsgrund fest, so versucht das Gericht zwischen den Ehegatten eine Einigung über die Scheidungsfolgen herbeizuführen.
3    Steht der Scheidungsgrund nicht fest oder kommt keine Einigung zustande, so setzt das Gericht der klagenden Partei Frist, eine schriftliche Klagebegründung nachzureichen. Bei Nichteinhalten der Frist wird die Klage als gegenstandslos abgeschrieben.
ZPO). Die Einigungsverhandlung erfüllt mehrere Zwecke. Einerseits tritt sie an die Stelle der Schlichtung. Dies zeigt sich darin, dass das Gericht versucht, zwischen den Parteien eine Einigung über die Scheidungsfolgen herzustellen, sofern der Scheidungsgrund feststeht (Art. 291 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 291 Einigungsverhandlung - 1 Das Gericht lädt die Ehegatten zu einer Verhandlung vor und klärt ab, ob der Scheidungsgrund gegeben ist.
1    Das Gericht lädt die Ehegatten zu einer Verhandlung vor und klärt ab, ob der Scheidungsgrund gegeben ist.
2    Steht der Scheidungsgrund fest, so versucht das Gericht zwischen den Ehegatten eine Einigung über die Scheidungsfolgen herbeizuführen.
3    Steht der Scheidungsgrund nicht fest oder kommt keine Einigung zustande, so setzt das Gericht der klagenden Partei Frist, eine schriftliche Klagebegründung nachzureichen. Bei Nichteinhalten der Frist wird die Klage als gegenstandslos abgeschrieben.
ZPO). Andererseits stellt sie die Weichen für die Weiterführung des Scheidungsprozesses (BGE 138 III 366 E. 3.1.4). In der Lehre findet sich daher die Ansicht, dass die Einigungsverhandlung funktionell an die Stelle des Schlichtungsverfahrens tritt (DANIEL BÄHLER, in: Brunner et al. [Hrsg.]: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Band 2, 2. Aufl., 2016, N. 1 zu Art. 291
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 291 Einigungsverhandlung - 1 Das Gericht lädt die Ehegatten zu einer Verhandlung vor und klärt ab, ob der Scheidungsgrund gegeben ist.
1    Das Gericht lädt die Ehegatten zu einer Verhandlung vor und klärt ab, ob der Scheidungsgrund gegeben ist.
2    Steht der Scheidungsgrund fest, so versucht das Gericht zwischen den Ehegatten eine Einigung über die Scheidungsfolgen herbeizuführen.
3    Steht der Scheidungsgrund nicht fest oder kommt keine Einigung zustande, so setzt das Gericht der klagenden Partei Frist, eine schriftliche Klagebegründung nachzureichen. Bei Nichteinhalten der Frist wird die Klage als gegenstandslos abgeschrieben.
ZPO; vgl. auch ANNETTE SPYCHER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 12 zu Art. 291
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 291 Einigungsverhandlung - 1 Das Gericht lädt die Ehegatten zu einer Verhandlung vor und klärt ab, ob der Scheidungsgrund gegeben ist.
1    Das Gericht lädt die Ehegatten zu einer Verhandlung vor und klärt ab, ob der Scheidungsgrund gegeben ist.
2    Steht der Scheidungsgrund fest, so versucht das Gericht zwischen den Ehegatten eine Einigung über die Scheidungsfolgen herbeizuführen.
3    Steht der Scheidungsgrund nicht fest oder kommt keine Einigung zustande, so setzt das Gericht der klagenden Partei Frist, eine schriftliche Klagebegründung nachzureichen. Bei Nichteinhalten der Frist wird die Klage als gegenstandslos abgeschrieben.
ZPO). Selbst wenn
die Einigungsverhandlung etwas umfangreicher als eine Verhandlung im Schlichtungsverfahren sein sollte, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht, kann es unter diesen Umständen nicht als geradezu unhaltbar angesehen werden, wenn das Obergericht die beiden Verhandlungen mit Blick auf die Regelung des AnwT als gleichwertig ansieht. Dies gilt umso mehr, als § 3 Abs. 1 AnwT explizit vorsieht, dass auch im Scheidungsverfahren die Beratung und Vertretung im "Schlichtungsverfahren" in der Grundentschädigung enthalten sei. Ein Schlichtungsverfahren nach Art. 197 ff
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 197 Grundsatz - Dem Entscheidverfahren geht ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde voraus.
. ZPO findet in der Scheidung wie gesehen aber gerade nicht statt, sodass der Schluss naheliegt, insoweit werde auf die funktionell ähnliche Einigungsverhandlung verwiesen.

4.
Nach dem Ausgeführten ist das Obergericht nicht in Willkür verfallen, indem es auf der Grundentschädigung einen Abschlag von 25 % vorgenommen hat. Der Beschwerdeführer rügt sodann nicht bzw. nicht genügend substanziiert (vgl. vorne E. 3.2.3), die Höhe des Honorars als solche sei willkürlich tief. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Parteientschädigung ist keine zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Parteientschädigung wird keine zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juli 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Sieber
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5D_14/2017
Date : 19. Juli 2017
Published : 06. August 2017
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Kostenbeschwerde (Ehescheidungsverfahren)


Legislation register
BGG: 42  51  66  68  72  74  75  90  106  115  116  117
BV: 9  29
ZPO: 96  122  197  198  201  291
BGE-register
134-II-244 • 134-III-379 • 136-V-131 • 137-II-313 • 137-III-185 • 137-III-617 • 138-III-366 • 140-III-264 • 140-V-116 • 141-I-124 • 141-III-376 • 142-II-369
Weitere Urteile ab 2000
2C_253/2016 • 5A_149/2017 • 5A_157/2015 • 5A_209/2016 • 5A_274/2015 • 5A_878/2011 • 5D_114/2016 • 5D_14/2017
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
remuneration • federal court • aargau • legal demand • position • legal representation • decision • appeal concerning civil causes • trial • civil court • litigation costs • clerk • justice of the peace • lower instance • coming into effect • marriage • settlement procedure • relationship between • agreement on the side-effects of divorce • constitutional complaint
... Show all