Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C 829/2021
Urteil vom 19. Juni 2023
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichterin Hänni,
Bundesrichter Hartmann,
Bundesrichterin Ryter,
Gerichtsschreiber Zollinger.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
B.A.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch
Rechtsanwältin Dr. Monika Brenner,
gegen
Stadt Rheinfelden
Marktgasse 16, 4310 Rheinfelden,
Beschwerdegegnerin,
handelnd durch den Gemeinderat,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lukas Pfisterer.
Gegenstand
Klage auf Rückforderung von Elternbeiträgen für ein Pflegekind (Sachliche Zuständigkeit),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 18. Oktober 2021 (WBE.2021.118).
Sachverhalt:
A.
C.________ kam am 17. Juni 1997 in Marokko zur Welt. Seine Mutter verstarb am 10. August 1997. Nach dem Tod der Mutter bekundeten seine Tante, A.D.________, und ihr Ehemann, B.D.________, die Absicht, C.________ zu adoptieren. Mit Einverständnis seines Vaters konnte C.________ am 24. April 1999 in die Schweiz einreisen, worauf den Ehegatten D.________ vom Oberamt W.________ (Kanton Solothurn) am 8. Juli 1999 die definitive Pflegekinderbewilligung erteilt wurde. Am 5. Oktober 1999 wurde C.________ von der Vormundschaftsbehörde U.________ (Kanton Solothurn) aufgrund einer Gefährdungsmeldung im Kinderhaus E.________ untergebracht. Die Vormundschaftsbehörde U.________ bestätigte mit Beschluss vom 21. Oktober 1999 die Wegnahme und die Unterbringung von C.________ im Kinderhaus und entzog den Ehegatten D.________ die Obhut. Mit Verfügung vom 29. Februar 2000 verfügte das Oberamt W.________ den Widerruf der am 8. Juli 1999 erteilten Pflegekinderbewilligung mit sofortiger Wirkung. Zu diesem Zeitpunkt waren B.A.________ und A.A.________, wohnhaft in Rheinfelden (Kanton Aargau), bei der Schweizerischen Fachstelle für Adoption in Zürich als adoptionswilliges, kinderloses Ehepaar angemeldet.
A.a. Nachdem die Jugend- und Familienberatung des Bezirks Rheinfelden den Gemeinderat Rheinfelden mit Schreiben vom 3. Mai 2000 darum ersucht hatte, den Ehegatten A.________ eine Pflegeplatzbewilligung für C.________ zur späteren Adoption zu erteilen, wurde C.________ am 29. Mai 2000 im Rahmen eines unbefristeten und unentgeltlichen Pflegeverhältnisses bei den Ehegatten A.________ platziert. Der Gemeinderat Rheinfelden erteilte den Ehegatten A.________ am 19. Juni 2000 die provisorische Pflegeplatzbewilligung zur Aufnahme von C.________.
A.b. Mit Beschluss des Gemeinderats Rheinfelden vom 23. Oktober 2000 wurde den Ehegatten A.________ die definitive Pflegeplatzbewilligung zur Aufnahme von C.________ erteilt. Gleichzeitig wurde für C.________ eine Vormundschaft errichtet und ein Amtsvormund ernannt. Da der Kindsvater inzwischen mitgeteilt hatte, dass für ihn eine Adoption durch die Ehegatten A.________ ausser Betracht falle, und er seine Zustimmung verweigern werde, wurde davon ausgegangen, dass es voraussichtlich nicht zu einer Adoption kommen würde. Die solothurnische Vormundschaftsbehörde U.________ hatte deshalb beantragt, die Vormundschaft der aargauischen Vormundschaftsbehörde Rheinfelden zu übertragen. Der Wohnsitzwechsel von C.________ und die Überweisung der Vormundschaft wurde mit Beschluss vom 23. November 2000 genehmigt.
A.c. Mit Schreiben vom 23. Januar 2001 orientierte die Fremdenpolizei des Kantons Aargau die Ehegatten A.________ darüber, dass C.________, der eine ausländerrechtliche Bewilligung im Kanton Solothurn besitze, aufgrund des Kantonswechsels eine Bewilligung des Wohnkantons benötige. Damit der Kantonswechsel geprüft werden könne, müssten die Beschwerdeführer ein entsprechendes Gesuch einreichen sowie die beigelegte Verpflichtungserklärung unterzeichnen. Am 30. Januar 2001 unterzeichneten die Ehegatten A.________ zuhanden der Fremdenpolizei des Kantons Aargau eine Erklärung, wonach sie sich verpflichteten, "für sämtliche Kosten des Unterhaltes und für alle öffentlich-rechtlichen Ansprüche, die aus dem Aufenthalt des Kindes C.________ während der Anwesenheit in der Schweiz entstehen, voll und ganz aufzukommen und zwar ohne Rücksicht auf die Dauer und die spätere Entwicklung des Pflegeverhältnisses". Mit Schreiben vom 12. Februar 2001 leitete die Fremdenpolizei des Kantons Aargau das unterzeichnete Formular an die Vormundschaftsbehörde Rheinfelden weiter.
A.d. Von August bis Dezember 2013 war C.________ im Internat F.________ der Stiftung G.________ und von Januar 2014 bis September 2016 im Jugendheim H.________ platziert. Danach erfolgte ein Aufenthalt in der Jugendwohngruppe "I.________" in V.________. Die Gemeinde Rheinfelden bezahlte für diese Aufenthalte jeweils die Gemeindepauschale nach § 25 Abs. 2 des Gesetzes des Kantons Aargau vom 2. Mai 2006 über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz/AG; SAR 428.500) und bevorschusste den erwähnten Einrichtungen in Anwendung von § 27 Abs. 2 und Abs. 3 Betreuungsgesetz/AG die Elternbeiträge. Die bevorschussten Elternbeiträge stellte der Sozialdienst Rheinfelden anschliessend den Ehegatten A.________ in Rechnung. Diese weigerten sich allerdings, die Kosten zu übernehmen.
B.
Mit Eingabe vom 14. März 2019 reichte die Stadt Rheinfelden gegen B.A.________ und A.A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau eine (verwaltungsrechtliche) Klage betreffend Rückforderung von Unterhaltskosten mit dem Antrag ein, B.A.________ und A.A.________ seien unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, der Stadt Rheinfelden den Betrag von Fr. 99'866.95 zu bezahlen, unter Nachklagevorbehalt und unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von B.A.________ und A.A.________.
B.a. Im Anschluss an einen doppelten Schriftenwechsel führte das Verwaltungsgericht, 3. Kammer, einen Meinungsaustausch mit dem Bezirksgericht Rheinfelden durch und bat dieses mit Schreiben vom 4. Februar 2020 um Stellungnahme zur Frage, ob nicht anstelle des Verwaltungsgerichts das Bezirksgericht Rheinfelden als örtlich zuständiges Zivilgericht zur Beurteilung der von der Stadt Rheinfelden beim Verwaltungsgericht eingeklagten Rückforderung von Unterhaltskosten zuständig wäre. Mit Instruktionsverfügung vom 18. März 2020 wurde den Verfahrensbeteiligten das rechtliche Gehör zum Meinungsaustausch des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, mit dem Bezirksgericht Rheinfelden gewährt. Mit Urteil vom 1. Juli 2020 (WKL.2019.4) trat das Verwaltungsgericht, 3. Kammer, mangels Zuständigkeit auf die verwaltungsrechtliche Klage nicht ein.
B.b. Mit Eingabe vom 10. September 2020 gelangte die Stadt Rheinfelden an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Urteils vom 1. Juli 2020 (WKL.2019.4) und die Rückweisung der Angelegenheit zu neuem Entscheid. Das Bundesgericht behandelte die Eingabe als Beschwerde in Zivilsachen. Es trat mit Urteil 5A 732/2020 vom 22. März 2021 mangels funktioneller Zuständigkeit auf die Beschwerde in Zivilsachen der Stadt Rheinfelden nicht ein und überwies diese im Sinne der Erwägungen an das Verwaltungsgericht zur weiteren Behandlung und Entscheidung. Als Begründung wurde angeführt, die Beschwerde in Zivilsachen sei unzulässig, da das Verwaltungsgericht erstinstanzlich und nicht auf Rechtsmittel hin entschieden habe und sich dafür auf keine Ausnahmebestimmung stützen könne. Der Kanton Aargau sei verpflichtet, ein kantonales Rechtsmittel zur Verfügung zu stellen, um den Anforderungen des Bundesgerichtsgesetzes gerecht zu werden. Zwar sei der Kanton und nicht das Gericht selbst verpflichtet, ein Rechtsmittel zu schaffen. Praktisch lasse sich das aber, soweit bereits das Verwaltungsgericht als Erstinstanz geurteilt habe, nicht anders handhaben, als dass das Verwaltungsgericht in anderer Besetzung die Rechtsmitteleingabe beurteile und
einen zweitinstanzlichen Entscheid fälle.
B.c. In der Folge nahm die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts - in anderer Besetzung als die 3. Kammer im Verfahren WKL.2019.4 - das von der Stadt Rheinfelden ergriffene Rechtsmittel als verwaltungsgerichtliche Beschwerde an die Hand. Mit Verfügung vom 16. April 2021 wurde B.A.________ und A.A.________ sowie der vormals urteilenden 3. Kammer des Verwaltungsgerichts die Möglichkeit zur Erstattung einer Beschwerdeantwort respektive einer Vernehmlassung eingeräumt.
B.d. Mit Urteil vom 18. Oktober 2021 (WBE.2021.118) hiess das Verwaltungsgericht, 2. Kammer, die Beschwerde der Stadt Rheinfelden gut und hob das Urteil vom 1. Juli 2020 (WKL.2019.4) auf. Es wies die Angelegenheit zur materiellen Entscheidung an das Verwaltungsgericht, 3. Kammer (nachfolgend auch: Erstinstanz), zurück. Zur Begründung erwog das Verwaltungsgericht, 2. Kammer (nachfolgend auch: Vorinstanz), im Wesentlichen, der Rückforderungsanspruch der Stadt Rheinfelden stütze sich auf die Verpflichtungserklärung vom 30. Januar 2001, wonach die Ehegatten A.________ für sämtliche Kosten des Unterhalts und für alle öffentlich-rechtlichen Ansprüche, die aus dem Aufenthalt des Kindes C.________ während der Anwesenheit in der Schweiz entstünden, voll und ganz aufkommen würden. Diese Verpflichtungserklärung stehe nicht im Zusammenhang mit den erteilten Pflegeplatzbewilligungen. Erst die Fremdenpolizei des Kantons Aargau hätte die entsprechende Verpflichtungserklärung aus migrationsrechtlichen Gründen verlangt. Die Beurteilung der Rechtsnatur der Verpflichtungserklärung im Lichte der Subordinations-, Interessens- und Funktionstheorie ergebe ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis. Auf die verwaltungsrechtlich Klage hätte folglich
eingetreten werden müssen.
C.
Mit Beschwerde vom 3. Dezember 2021 gelangen B.A.________ und A.A.________ an das Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung des Urteils vom 18. Oktober 2021 (WBE.2021.118). Die Stadt Rheinfelden sei zu verpflichten, ihnen für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von mindestens Fr. 10'000.-- auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Regelung der Kosten an die Vorinstanz zurückzuweisen.
C.a. Das bundesgerichtliche Verfahren führte zunächst die II. zivilrechtliche Abteilung unter der Verfahrensnummer 5A 1000/2021, wobei die kantonalen Akten eingeholt wurden. Mit Schreiben vom 29. September 2022 wurde den Verfahrensbeteiligten alsdann ein Zuständigkeitswechsel angezeigt und mitgeteilt, dass der vormals unter der Verfahrensnummer 5A 1000/2021 rubrizierte Fall neu unter der Verfahrensnummer 2C 829/2021 in der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung weiter geführt wird.
C.b. In der von der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung durchgeführten Vernehmlassung schliesst die Vorinstanz ohne Stellungnahme auf Abweisung der Beschwerde, während die Stadt Rheinfelden (nachfolgend auch: Beschwerdegegnerin) Stellung nimmt und beantragt, es sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. |
|
1 | Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. |
2 | Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch. |
1.1. Mit dem angefochtenen Urteil weist die Vorinstanz die Angelegenheit zur materiellen Entscheidung an die Erstinstanz zurück. Es liegt damit ein Rückweisungsentscheid vor. Rückweisungsentscheide gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide, weil sie das Verfahren nicht abschliessen (vgl. BGE 144 IV 321 E. 2.3; 144 III 253 E. 1.3). Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist gemäss Art. 92 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
|
1 | Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
2 | Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
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1 | Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
2 | Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
|
1 | Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
2 | Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden. |
1.2. Für die Wahl des zulässigen Rechtsmittels an das Bundesgericht ist massgebend, auf welchem Weg das kantonale Verfahren angestrengt wurde (vgl. Urteile 2C 849/2021 vom 17. Januar 2023 E. 1.1, zur Publikation vorgesehen; 2C 118/2020 vom 3. August 2020 E. 1; 2C 254/2018 vom 29. August 2019 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 145 II 252). Vorliegend wurde ein verwaltungsrechtliches Klageverfahren eingeleitet, sodass die Eingabe grundsätzlich einen Entscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts betrifft (Art. 82 lit. a

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
1.3. Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, da keine Ausschlussgründe vorliegen (Art. 83

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
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a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |
1.4. Auf die Eingabe vom 3. Dezember 2021 ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.
2.
Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
3.
Zu überprüfen ist, ob die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts (Vorinstanz) im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren WBE.2021.118 die Verpflichtungserklärung vom 30. Januar 2001 zu Recht dem öffentlichen Recht zugeordnet und deshalb den Nichteintretensentscheid der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts (Erstinstanz) im verwaltungsrechtlichen Klageverfahren WKL.2019.4 aufgehoben und die Angelegenheit zufolge Zuständigkeit der Erstinstanz zur materiellen Entscheidung zurückgewiesen hat.
3.1. Der Gegenstand des Verfahrens betrifft somit die Frage der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von verwaltungsrechtlichen Klagen gemäss § 60 des Gesetzes des Kantons Aargau vom 4. Dezember 2017 über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG/AG; SAR 271.200). Nach dieser kantonalen Norm urteilt das Verwaltungsgericht als einzige Instanz über Streitigkeiten aus verwaltungsrechtlichen Verträgen, wenn nicht das Spezialverwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 60 lit. a VRPG/AG) sowie über vermögensrechtliche Streitigkeiten, an denen der Kanton, eine Gemeinde oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder Anstalt des kantonalen oder kommunalen Rechts beteiligt ist, wenn nicht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben oder ein Zivilgericht oder das Spezialverwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 60 lit. c VRPG/AG).
Unter den Verfahrensbeteiligten ist umstritten, ob es sich bei der von den Beschwerdeführern unterzeichneten Verpflichtungserklärung vom 30. Januar 2001 (vgl. Bst. A.c hiervor), aus welcher die Beschwerdegegnerin die eingeklagte Rückforderung der Unterhaltskosten ableitet, um einen verwaltungsrechtlichen oder um einen privatrechtlichen Vertrag handelt. Nur in ersterem Fall wäre das Verwaltungsgericht, andernfalls das örtlich zuständige Zivilgericht für die Beurteilung des Rechtsstreits zuständig, da streitige Zivilsachen gemäss Art. 1 lit. a

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 1 Gegenstand - Dieses Gesetz regelt das Verfahren vor den kantonalen Instanzen für: |
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a | streitige Zivilsachen; |
b | gerichtliche Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit; |
c | gerichtliche Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts; |
d | die Schiedsgerichtsbarkeit. |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 1 Gegenstand - Dieses Gesetz regelt das Verfahren vor den kantonalen Instanzen für: |
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a | streitige Zivilsachen; |
b | gerichtliche Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit; |
c | gerichtliche Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts; |
d | die Schiedsgerichtsbarkeit. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
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1 | Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
2 | Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 122 Zivilrecht - 1 Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Zivilprozessrechts ist Sache des Bundes. |
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1 | Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Zivilprozessrechts ist Sache des Bundes. |
2 | Für die Organisation der Gerichte und die Rechtsprechung in Zivilsachen sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht. |
3.2. Die Beschwerdeführer machen im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz lasse ausser Acht, dass sich die Verpflichtungserklärung vom 30. Januar 2001 auf Art. 6 Abs. 4

SR 211.222.338 Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO) - Pflegekinderverordnung PAVO Art. 6 Aufnahme ausländischer Kinder - 1 Wird keine Adoption angestrebt, so kann ein ausländisches Kind, das bisher im Ausland gelebt hat, in der Schweiz nur aufgenommen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. |
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1 | Wird keine Adoption angestrebt, so kann ein ausländisches Kind, das bisher im Ausland gelebt hat, in der Schweiz nur aufgenommen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. |
2 | Die Pflegeeltern müssen eine schriftliche Erklärung des nach dem Recht des Herkunftslandes des Kindes zuständigen gesetzlichen Vertreters vorlegen, in der dieser angibt, zu welchem Zweck das Kind in der Schweiz untergebracht werden soll. Ist diese Erklärung nicht in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst, so kann die Behörde eine Übersetzung verlangen. |
3 | Die Pflegeeltern müssen sich schriftlich verpflichten, ohne Rücksicht auf die Entwicklung des Pflegeverhältnisses für den Unterhalt des Kindes in der Schweiz wie für den eines eigenen aufzukommen und dem Gemeinwesen die Kosten zu ersetzen, die es an ihrer Stelle für den Unterhalt des Kindes getragen hat. |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 6 Handelsgericht - 1 Die Kantone können ein Fachgericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für handelsrechtliche Streitigkeiten zuständig ist (Handelsgericht). |
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1 | Die Kantone können ein Fachgericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für handelsrechtliche Streitigkeiten zuständig ist (Handelsgericht). |
2 | Eine Streitigkeit gilt als handelsrechtlich, wenn: |
a | die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist; |
b | der Streitwert mehr als 30 000 Franken beträgt oder es sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit handelt; |
c | die Parteien als Rechtseinheiten im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind; und |
d | es sich nicht um eine Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis, nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 198921, nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 199522, aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen oder aus landwirtschaftlicher Pacht handelt. |
3 | Ist nur die beklagte Partei als Rechtseinheit im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen, sind aber die übrigen Voraussetzungen erfüllt, so kann die klagende Partei zwischen dem Handelsgericht und dem ordentlichen Gericht wählen.23 |
4 | Die Kantone können das Handelsgericht ausserdem zuständig erklären für: |
a | Streitigkeiten nach Artikel 5 Absatz 1; |
b | Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften; |
c | Streitigkeiten, bei denen die folgenden Bedingungen erfüllt sind: |
c1 | Die Streitigkeit betrifft die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei. |
c2 | Der Streitwert beträgt mindestens 100 000 Franken. |
c3 | Die Parteien stimmen der Zuständigkeit des Handelsgerichts zu. |
c4 | Im Zeitpunkt dieser Zustimmung hat mindestens eine Partei ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder ihren Sitz im Ausland. |
5 | Das Handelsgericht ist auch für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit einer Klage zuständig. |
6 | Betreffen Klagen Streitgenossen, die nicht alle als Rechtseinheiten im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind, so ist das Handelsgericht nur zuständig, wenn alle Klagen in seine Zuständigkeit fallen.25 |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 1 Gegenstand - Dieses Gesetz regelt das Verfahren vor den kantonalen Instanzen für: |
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a | streitige Zivilsachen; |
b | gerichtliche Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit; |
c | gerichtliche Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts; |
d | die Schiedsgerichtsbarkeit. |
3.3. Die Vorinstanz erwägt, die Rechtsnatur eines Rechtsverhältnisses ergebe sich primär aus dem Gesetz. Vorliegend fehle eine gesetzliche Regelung, welche das durch die Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung vom 30. Januar 2001 begründete Rechtsverhältnis einem Rechtsgebiet zuweise. Obwohl auf der Verpflichtungserklärung auf Art. 6 Abs. 4 aPAVO hingewiesen werde, lasse sich aus diesem Vermerk nichts für den vorliegenden Fall ableiten. Denn die besagte Bestimmung beziehe sich gemäss ihrem Wortlaut einzig auf Konstellationen, in denen ein Kind, das bisher im Ausland gelebt habe, von den Pflegeeltern zur späteren Adoption in die Schweiz geholt werde (vgl. Art. 6 Abs. 1 aPAVO). Eine solche Situation sei hier nicht vorgelegen: Das Pflegekind habe bereits in der Schweiz gelebt und die definitive Pflegeplatzbewilligung sei den Beschwerdeführern ohne die Aussicht auf eine Adoption erteilt worden. Die besagte Erklärung habe ihre Grundlage einzig im aufenthaltsrechtlichen Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an C.________ gehabt, welches aufgrund dessen Wohnsitzwechsels vom Kanton Solothurn in den Kanton Aargau notwendig geworden sei (vgl. E. 3.1 f. und E. 4.1 des angefochtenen Urteils).
Mangels einschlägiger gesetzlicher Regelung, so die Vorinstanz folgernd, sei auf die von der Lehre zur Abgrenzung von privatem und öffentlichem Recht entwickelten Methoden zurückzugreifen (vgl. E. 4.2 des angefochtenen Urteils). Die Subordinations-, Interessen- und Funktionstheorie sprächen dafür, die Vereinbarung dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Es liege daher ein verwaltungsrechtlicher Vertrag vor, weshalb die Erstinstanz zur Beurteilung der gestützt darauf eingereichten verwaltungsrechtlichen Klage zuständig sei (vgl. E. 4.3 ff. des angefochtenen Urteils).
3.4. Die Beschwerdegegnerin vertritt den Standpunkt, dass die Beschwerdeführer gegenüber der damaligen Fremdenpolizei die Erklärung zur Kostentragung abgegeben hätten, um die ausländerrechtliche Zustimmung zu erhalten, dass das Kind bei ihnen bleibe könne. Bei der Fremdenpolizei handle es sich um eine staatliche Behörde. Auch die Beschwerdeführer würden anerkennen, dass die Abgabe der Verpflichtungserklärung nicht im Zusammenhang mit der Begründung des Pflegekindverhältnisses gestanden habe. Die Vorinstanz, so die Beschwerdegegnerin weiter, gehe in Anwendung der Abgrenzungsmethoden zutreffend davon aus, dass die Verpflichtungserklärung vom 30. Januar 2001 einen verwaltungsrechtlichen Vertrag darstelle, für dessen Beurteilung das Verwaltungsgericht zuständig sei.
4.
Im Folgenden ist der Frage nachzugehen, gestützt auf welches Gesetzesrecht der Bundesrat die Pflegekinderverordnung und den vorliegend umstrittenen Art. 6 Abs. 4 aPAVO erlassen hat.
4.1. Gemäss Art. 6 Abs. 4 aPAVO müssen sich die Pflegeeltern schriftlich verpflichten, für den Unterhalt des Kindes in der Schweiz wie für den eines eigenen aufzukommen, auch wenn es nicht zur Adoption kommt, und dem Gemeinwesen die Kosten zu ersetzen, die es an ihrer Stelle für den Unterhalt des Kindes ausgelegt hat. Aus dem Ingress der Pflegekinderverordnung vom 19. Oktober 1977 ergibt sich (vgl. AS 1977 1931 ff., S. 1931), dass der Bundesrat die Pflegekinderverordnung gestützt auf Art. 316

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 316 - 1 Wer Pflegekinder aufnimmt, bedarf einer Bewilligung der Kindesschutzbehörde oder einer andern vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle seines Wohnsitzes und steht unter deren Aufsicht. |
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1 | Wer Pflegekinder aufnimmt, bedarf einer Bewilligung der Kindesschutzbehörde oder einer andern vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle seines Wohnsitzes und steht unter deren Aufsicht. |
1bis | Wird ein Pflegekind zum Zweck der späteren Adoption aufgenommen, so ist eine einzige kantonale Behörde zuständig.457 |
2 | Der Bundesrat erlässt Ausführungsvorschriften. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 316 - 1 Wer Pflegekinder aufnimmt, bedarf einer Bewilligung der Kindesschutzbehörde oder einer andern vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle seines Wohnsitzes und steht unter deren Aufsicht. |
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1 | Wer Pflegekinder aufnimmt, bedarf einer Bewilligung der Kindesschutzbehörde oder einer andern vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle seines Wohnsitzes und steht unter deren Aufsicht. |
1bis | Wird ein Pflegekind zum Zweck der späteren Adoption aufgenommen, so ist eine einzige kantonale Behörde zuständig.457 |
2 | Der Bundesrat erlässt Ausführungsvorschriften. |
4.2. Die Pflegekinderverordnung findet ihre gesetzliche Grundlage somit einerseits in Art. 316

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 316 - 1 Wer Pflegekinder aufnimmt, bedarf einer Bewilligung der Kindesschutzbehörde oder einer andern vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle seines Wohnsitzes und steht unter deren Aufsicht. |
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1 | Wer Pflegekinder aufnimmt, bedarf einer Bewilligung der Kindesschutzbehörde oder einer andern vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle seines Wohnsitzes und steht unter deren Aufsicht. |
1bis | Wird ein Pflegekind zum Zweck der späteren Adoption aufgenommen, so ist eine einzige kantonale Behörde zuständig.457 |
2 | Der Bundesrat erlässt Ausführungsvorschriften. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 316 - 1 Wer Pflegekinder aufnimmt, bedarf einer Bewilligung der Kindesschutzbehörde oder einer andern vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle seines Wohnsitzes und steht unter deren Aufsicht. |
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1 | Wer Pflegekinder aufnimmt, bedarf einer Bewilligung der Kindesschutzbehörde oder einer andern vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle seines Wohnsitzes und steht unter deren Aufsicht. |
1bis | Wird ein Pflegekind zum Zweck der späteren Adoption aufgenommen, so ist eine einzige kantonale Behörde zuständig.457 |
2 | Der Bundesrat erlässt Ausführungsvorschriften. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 316 - 1 Wer Pflegekinder aufnimmt, bedarf einer Bewilligung der Kindesschutzbehörde oder einer andern vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle seines Wohnsitzes und steht unter deren Aufsicht. |
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1 | Wer Pflegekinder aufnimmt, bedarf einer Bewilligung der Kindesschutzbehörde oder einer andern vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle seines Wohnsitzes und steht unter deren Aufsicht. |
1bis | Wird ein Pflegekind zum Zweck der späteren Adoption aufgenommen, so ist eine einzige kantonale Behörde zuständig.457 |
2 | Der Bundesrat erlässt Ausführungsvorschriften. |
4.3. Andererseits stützt sich die Pflegekinderverordnung auf das bis zum 31. Dezember 2007 in Kraft stehende Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, namentlich auf Art. 16 Abs. 1

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 316 - 1 Wer Pflegekinder aufnimmt, bedarf einer Bewilligung der Kindesschutzbehörde oder einer andern vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle seines Wohnsitzes und steht unter deren Aufsicht. |
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1 | Wer Pflegekinder aufnimmt, bedarf einer Bewilligung der Kindesschutzbehörde oder einer andern vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle seines Wohnsitzes und steht unter deren Aufsicht. |
1bis | Wird ein Pflegekind zum Zweck der späteren Adoption aufgenommen, so ist eine einzige kantonale Behörde zuständig.457 |
2 | Der Bundesrat erlässt Ausführungsvorschriften. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 316 - 1 Wer Pflegekinder aufnimmt, bedarf einer Bewilligung der Kindesschutzbehörde oder einer andern vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle seines Wohnsitzes und steht unter deren Aufsicht. |
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1 | Wer Pflegekinder aufnimmt, bedarf einer Bewilligung der Kindesschutzbehörde oder einer andern vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle seines Wohnsitzes und steht unter deren Aufsicht. |
1bis | Wird ein Pflegekind zum Zweck der späteren Adoption aufgenommen, so ist eine einzige kantonale Behörde zuständig.457 |
2 | Der Bundesrat erlässt Ausführungsvorschriften. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 316 - 1 Wer Pflegekinder aufnimmt, bedarf einer Bewilligung der Kindesschutzbehörde oder einer andern vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle seines Wohnsitzes und steht unter deren Aufsicht. |
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1 | Wer Pflegekinder aufnimmt, bedarf einer Bewilligung der Kindesschutzbehörde oder einer andern vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle seines Wohnsitzes und steht unter deren Aufsicht. |
1bis | Wird ein Pflegekind zum Zweck der späteren Adoption aufgenommen, so ist eine einzige kantonale Behörde zuständig.457 |
2 | Der Bundesrat erlässt Ausführungsvorschriften. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 316 - 1 Wer Pflegekinder aufnimmt, bedarf einer Bewilligung der Kindesschutzbehörde oder einer andern vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle seines Wohnsitzes und steht unter deren Aufsicht. |
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1 | Wer Pflegekinder aufnimmt, bedarf einer Bewilligung der Kindesschutzbehörde oder einer andern vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle seines Wohnsitzes und steht unter deren Aufsicht. |
1bis | Wird ein Pflegekind zum Zweck der späteren Adoption aufgenommen, so ist eine einzige kantonale Behörde zuständig.457 |
2 | Der Bundesrat erlässt Ausführungsvorschriften. |
Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer [BVO; SR 823.21; in Kraft vom 1. November 1986 bis zum 31. Dezember 2007] sowie Art. 6

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 316 - 1 Wer Pflegekinder aufnimmt, bedarf einer Bewilligung der Kindesschutzbehörde oder einer andern vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle seines Wohnsitzes und steht unter deren Aufsicht. |
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1 | Wer Pflegekinder aufnimmt, bedarf einer Bewilligung der Kindesschutzbehörde oder einer andern vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle seines Wohnsitzes und steht unter deren Aufsicht. |
1bis | Wird ein Pflegekind zum Zweck der späteren Adoption aufgenommen, so ist eine einzige kantonale Behörde zuständig.457 |
2 | Der Bundesrat erlässt Ausführungsvorschriften. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 316 - 1 Wer Pflegekinder aufnimmt, bedarf einer Bewilligung der Kindesschutzbehörde oder einer andern vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle seines Wohnsitzes und steht unter deren Aufsicht. |
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1 | Wer Pflegekinder aufnimmt, bedarf einer Bewilligung der Kindesschutzbehörde oder einer andern vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle seines Wohnsitzes und steht unter deren Aufsicht. |
1bis | Wird ein Pflegekind zum Zweck der späteren Adoption aufgenommen, so ist eine einzige kantonale Behörde zuständig.457 |
2 | Der Bundesrat erlässt Ausführungsvorschriften. |
4.4. Auf dieser ausländerrechtlichen Linie lag die Garantieerklärung als Voraussetzung der Aufnahme ausländischer Pflegekinder gemäss Art. 6 Abs. 4 aPAVO. Es gehörte zu den allgemeinen Aufenthaltsbedingungen von Ausländerinnen und Ausländern, dass sie nicht fortgesetzt und in erheblichem Masse der öffentlichen Wohltätigkeit zur Last fielen, konnten sie doch andernfalls gemäss der damals in Kraft stehenden Regelung in Art. 10 Abs. 1 lit. d

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 316 - 1 Wer Pflegekinder aufnimmt, bedarf einer Bewilligung der Kindesschutzbehörde oder einer andern vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle seines Wohnsitzes und steht unter deren Aufsicht. |
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1 | Wer Pflegekinder aufnimmt, bedarf einer Bewilligung der Kindesschutzbehörde oder einer andern vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle seines Wohnsitzes und steht unter deren Aufsicht. |
1bis | Wird ein Pflegekind zum Zweck der späteren Adoption aufgenommen, so ist eine einzige kantonale Behörde zuständig.457 |
2 | Der Bundesrat erlässt Ausführungsvorschriften. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen - 1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer: |
|
1 | Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer: |
a | oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat; |
b | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB118 angeordnet wurde; |
c | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; |
d | eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält; |
e | oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist; |
f | in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014120 entzogen worden ist; |
g | eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält. |
2 | Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn: |
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1 | Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn: |
a | die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind; |
b | die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; |
c | die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist; |
d | die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014124 entzogen worden ist; |
e | ... |
2 | Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a nicht erfüllt sind.126 |
3 | Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.127 |
5.
Für die vorliegend zu klärende Zuständigkeitsfrage ist daher nicht massgebend, ob sich die von den Beschwerdeführern unterzeichnete Verpflichtungserklärung auf Art. 6 aPAVO stützt, so die Beschwerdeführer, oder wie die Vorinstanz erwägt, von Art. 6 aPAVO losgelöst zu betrachten sei. So oder anders ist die Verpflichtungserklärung vom 30. Januar 2001 dem öffentlichen Recht zuzuordnen.
5.1. Unter der von den Beschwerdeführern vertretenen Prämisse, dass die Verpflichtungserklärung vom 30. Januar 2001 gestützt auf Art. 6 Abs. 4 aPAVO eingeholt wurde, ist das soeben Dargelegte massgebend (vgl. E. 4.4 hiervor; vgl. auch Urteil 5C.65/1998 vom 11. März 1999 E. 1.b/bb). Somit wäre die Verpflichtungserklärung dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Gleiches gilt, wenn sich die Verpflichtungserklärung vom 30. Januar 2001, wie die Vorinstanz anführt, nicht auf Art. 6 Abs. 4 aPAVO stützen könnte, da ausschliesslich ausländerrechtliche Gründe zur Einholung der Erklärung geführt hätten (vgl. E. 3.3 hiervor). Eine zivilrechtliche Rechtsgrundlage für die Einholung der Verpflichtungserklärung vom 30. Januar 2001 ist in diesem Fall nicht ersichtlich. Entsprechend wäre die gesetzliche Grundlage ebenfalls in den angeführten und damals geltenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer zu suchen. Die Verpflichtungserklärung vom 30. Januar 2001 ist, wie die Vorinstanz zutreffend anerkennt, auch unter dieser Prämisse dem öffentlichen Recht zuzuordnen.
5.2. Somit bildet in beiden Fällen das öffentliche Recht die Grundlage für die Einholung der Verpflichtungserklärung vom 30. Januar 2001. Deshalb ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Erstinstanz für die Behandlung der verwaltungsrechtlichen Klage zuständig erachtet hat. Zusammenfassend ergibt sich, dass die vorinstanzliche Anwendung von § 60 VRPG/AG mit Art. 1 lit. a

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 1 Gegenstand - Dieses Gesetz regelt das Verfahren vor den kantonalen Instanzen für: |
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a | streitige Zivilsachen; |
b | gerichtliche Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit; |
c | gerichtliche Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts; |
d | die Schiedsgerichtsbarkeit. |
5.3. Im Lichte des Dargelegten erübrigt es sich auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführer einzugehen. Überdies betrifft die Frage, ob die Fremdenpolizei zulässigerweise die Verpflichtungserklärung von den Beschwerdeführern eingeholt hat, nicht die vorliegend zu klärende Zuständigkeits- und Eintretensfrage, sondern die Frage der materiellen Begründetheit der verwaltungsrechtlichen Klage. Entsprechend liegt dieser von den Beschwerdeführern aufgeworfene Aspekt ausserhalb des Streitgegenstands des bundesgerichtlichen Verfahrens. Soweit die Beschwerdeführer im Übrigen die vorinstanzliche Kostenverlegung mit Wirkung für das erstinstanzliche Klageverfahren beanstanden, zeigen sie nicht hinreichend auf, inwiefern die vorinstanzliche Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts das Bundesrecht - namentlich das Willkürverbot - verletzten würde (vgl. E. 2 hiervor; Art. 106 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
6.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
Diesem Verfahrensausgang entsprechend haben die Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, mitgeteilt.
Lausanne, 19. Juni 2023
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: M. Zollinger