Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A 678/2018
Urteil vom 19. Juni 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Sieber.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Züger,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
gesetzlich vertreten durch seine Mutter C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Schönbächler,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
vorsorgliche Massnahmen (Unterhaltsprozess),
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, 2. Zivilkammer, vom 9. Juli 2018 (ZK2 2017 84).
Sachverhalt:
A.
A.a. B.________ (geb. 2016; Beschwerdegegner) ist das Kind von C.________. A.________ (Beschwerdeführer) anerkannte B.________ am 23. Mai 2016 als Sohn. Die Kindseltern waren und sind nicht miteinander verheiratet.
A.b. Am 22. Februar 2017 klagte B.________ beim Bezirksgericht Einsiedeln gegen A.________ auf die Zahlung von Kindesunterhalt im Umfang von Fr. 1'800.-- im Monat. Ausserdem ersuchte er darum, A.________ vorsorglich zu verpflichten, ihm an den Unterhalt einen angemessenen Beitrag von Fr. 1'100.-- zzgl. Kinderzulagen zu bezahlen. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2017 verpflichtete das Bezirksgericht A.________ im zwischenzeitlich von der Hauptsache abgetrennten Massnahmeverfahren dazu, an seinen Sohn bzw. die Kindsmutter monatlichen Unterhalt von insgesamt Fr. 1'396.-- (Barunterhalt von Fr. 1'112.-- und Betreuungsunterhalt von Fr. 284.--) zu bezahlen.
B.
Mit Beschluss vom 9. Juli 2018 (eröffnet am 24. Juli 2018) wies das Kantonsgericht Schwyz die hiergegen von A.________ eingereichte Berufung ab und verpflichtete diesen zur Zahlung von vorsorglichem Unterhalt an den Sohn bzw. die Kindsmutter von monatlich insgesamt Fr. 1'660.45 (Barunterhalt von Fr. 1'246.20 und Betreuungsunterhalt von Fr. 414.25). Sämtliche Kosten des Berufungsverfahrens auferlegte es A.________.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 21. August 2018 ist A.________ an das Bundesgericht gelangt. Er beantragt, er sei zur Zahlung von vorsorglichem Unterhalt von monatlich insgesamt Fr. 400.-- (Barunterhalt von Fr. 400.-- und Betreuungsunterhalt von Fr. 0.--) zu verpflichten. Ausserdem sei vorzumerken, dass der gebührende Unterhalt von B.________ nicht gedeckt werden könne und das Manko im Umfang von Fr. 932.-- auf den Barunterhalt und Fr. 414.25 auf den Betreuungsunterhalt entfalle. Eventualiter sei die Sache zur Tatsachenergänzung und zu neuem Entscheid an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Sämtliche Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Sohn aufzuerlegen. Ausserdem ersucht er darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und ihm selbst die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Mit Eingabe vom 23. August 2018 beantragt B.________ die Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung und stellt seinerseits ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, sofern nicht primär der Vater die entsprechenden Kosten zu bevorschussen vermöge. Das Kantonsgericht verweist in seiner Stellungnahme vom 28. August 2018 darauf, dass im vorinstanzlichen Verfahren das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen worden sei, und verzichtet im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Am 4. September 2018 hat der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung der Beschwerde in Bezug auf die bis und mit Juli 2018 geschuldeten Unterhaltsbeiträge die aufschiebende Wirkung erteilt und das Gesuch um aufschiebende Wirkung im Übrigen abgewiesen.
Am 27. Februar 2019 ersucht A.________ erneut darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Eventuell sei er im Sinne einer vorsorglichen Massnahme bis zur Rechtskraft des Unterhaltsentscheids zu verpflichten, der Kindsmutter an den Unterhalt des Sohnes monatlich insgesamt Fr. 400.-- zu bezahlen. Diese Anordnungen seien superprovisorisch zu verfügen. Mit Verfügung vom 5. März 2019 hat der Instruktionsrichter dieses Gesuch ohne Einholen einer Vernehmlassung abgewiesen.
Am 25. Februar 2019 verzichtet das Kantonsgericht auf eine Vernehmlassung in der Sache. Mit Stellungnahme vom 30. April 2019 beantragt B.________, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Ausserdem sei A.________ zu verurteilen, ihm für die Gerichts- und Anwaltskosten im Beschwerdeverfahren einen Beitrag von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. Eventuell sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und sein Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Mit Replik vom 20. Mai 2019 und Duplik vom 3. Juni 2019 halten die Parteien an ihren bisherigen Anträgen fest.
Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Der angefochtene Entscheid verpflichtet den Beschwerdeführer zu vorsorglichen Unterhaltszahlungen während der Dauer des Prozesses um den Kindesunterhalt, wobei das Kindesverhältnis feststeht. Dabei handelt es sich um einen Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
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1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich: |
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1 | Der Streitwert bestimmt sich: |
a | bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren; |
b | bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat; |
c | bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist; |
d | bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin. |
2 | Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest. |
3 | Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht. |
4 | Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still: |
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1 | Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still: |
a | vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern; |
b | vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; |
c | vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. |
2 | Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend: |
a | die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen; |
b | die Wechselbetreibung; |
c | Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c); |
d | die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen; |
e | die öffentlichen Beschaffungen.18 |
1.2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
Soweit die Parteien sich auf Umstände beziehen und Beweismittel beibringen, die nach dem angefochtenen Entscheid datieren, kann dies nach dem Ausgeführten im Zusammenhang mit den Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren, nicht aber mit der in der Sache strittigen Unterhaltsbeiträgen berücksichtigt werden.
1.3. Nicht einzutreten ist auf das Gesuch des Beschwerdegegners, der Beschwerdeführer habe ihm einen Betrag für die Prozesskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu bezahlen: Die Pflicht eines Elternteils zur Übernahme der Prozesskosten des minderjährigen Kindes gründet in der Unterhaltspflicht der Eltern (Art. 276
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 276 - 1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342 |
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1 | Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342 |
2 | Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.343 |
3 | Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen. |
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1 | Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen. |
2 | Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte. |
3 | Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 26 Unterhalts- und Unterstützungsklagen - Für selbstständige Unterhaltsklagen der Kinder gegen ihre Eltern und für Klagen gegen unterstützungspflichtige Verwandte ist das Gericht am Wohnsitz einer der Parteien zwingend zuständig. |
2.
2.1. Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Mangel leidet (BGE 136 I 49 E. 1.4.1; 134 II 244 E. 2.2).
2.2. Die Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdigung durch ein Gericht ist willkürlich, wenn dieses den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, begründet keine Willkür (BGE 142 II 433 E. 4.4). Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung liegt insbesondere dann vor, wenn diese widersprüchlich oder aktenwidrig ist oder auf einem offensichtlichen Versehen beruht bzw. klarerweise den tatsächlichen Verhältnissen widerspricht (BGE 137 I 58 E. 4.1.2; Urteil 5A 964/2016 vom 19. Februar 2018 E. 4, in: FamPra.ch 2018 S. 471).
Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht; zudem ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 142 V 513 E. 4.2; 140 III 167 E. 2.1).
3.
Bei der Festlegung der strittigen Unterhaltsleistungen wandte das Kantonsgericht das (neue) Recht gemäss der auf den 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Änderung des Zivilgesetzes betreffend Kindesunterhalt vom 20. März 2017 (AS 2015 4299) an. Demnach stehe dem Kind neben dem Barunterhalt, der die direkten Kinderkosten abdecke, Betreuungsunterhalt für den für die Pflege und Erziehung aufgewendeten Zeitaufwand des betreuenden (und nur noch vermindert erwerbstätigen) Elternteils zu. Der Barunterhalt sei anhand der Bedarfs- und Einkommenswerte der Eltern (Leistungsfähigkeit) und dem konkreten Bedarf des Kindes zu berechnen. In der Folge bestimmte das Kantonsgericht den Bedarf des Kindes sowie den Bedarf und das Einkommen der Eltern. Dabei errechnete es für die Mutter ein Manko von Fr. 414.25 und für den Vater einen Überschuss von Fr. 2'196.65. Damit könne der Beschwerdeführer den Bedarf des Sohnes decken (unter Anrechnung der Familienzulagen). Die Berechnung des Betreuungsunterhalts erfolge nach dem Lebenshaltungskostenansatz. Der zweijährige Beschwerdegegner lebe bei der Mutter, die zu 50 % einer Erwerbstätigkeit nachgehe und damit ihre Lebenskosten nicht decken könne. Da sie aufgrund des Alters des Kindes nicht gehalten sei, ihr
Arbeitspensum zu erhöhen, habe sie im Umfang des Fehlbetrages Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Auch nach Deckung des Bar- und des Betreuungsunterhalts erwirtschafte der Beschwerdeführer einen Überschuss. An diesem zu partizipieren habe das Kind Anspruch, wobei sein Anteil analog der zweistufigen Berechnungsmethode nach grossen und kleinen Köpfen einen Fünftel umfasse.
4.
Der Beschwerdeführer sieht die Berechnung seines Einkommens verschiedentlich als verfassungswidrig an.
4.1. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Vater eine sog. landwirtschaftliche Generationengemeinschaft betreibt und zusätzlich in diesem Umfeld einer unselbständigen Nebenerwerbstätigkeit nachgeht. Beide Tätigkeiten werden von den Jahresrechnungen der Generationengemeinschaft erfasst.
4.1.1. Zur Einkommensberechnung stellte das Kantonsgericht auf das Durchschnittseinkommen der letzten drei Jahre ab, wobei es die in den Jahresrechnungen ausgewiesenen Gewinne der Gemeinschaft bzw. die Gewinnanteile des Beschwerdeführers in den Jahren 2014-2016 berücksichtigte. Zum Gewinn des Jahres 2014 hielt es fest, dieser ergebe sich aus der Jahresrechnung 2015, welche der Beschwerdegegner mit der Klageschrift eingereicht habe. Der Beschwerdeführer habe sich hierzu im erstinstanzlichen Verfahren nicht geäussert, obgleich er mit Blick auf die Untersuchungsmaxime und die Rechtsprechung zur Berechnung des Einkommens bei Selbständigerwerbenden mit dem Beizug der Zahlen des Jahres 2014 habe rechnen müssen. Soweit er sich vor Obergericht gegen die Berücksichtigung des Jahres 2014 wende, handle es sich um nach Art. 317
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie: |
|
1 | Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie: |
a | ohne Verzug vorgebracht werden; und |
b | trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. |
2 | Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn: |
a | die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und |
b | sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht. |
4.1.2. Wie bereits vor Obergericht verweist der Beschwerdeführer demgegenüber auf seine Scheidung im Jahre 2015, die von der Erstinstanz als gerichtsnotorisch anerkannt worden sei. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung sei ebenfalls gerichtsnotorisch, dass eine Ehefrau in einem Bauernbetrieb gewisse Tätigkeiten übernehme. Nach der Scheidung müsse der Bauer diese Arbeiten selbst ausführen oder entgeltlich einer Drittperson übertragen. Dies beeinträchtige die Produktivität und Rentabilität eines Betriebes. In seinem Fall habe die Generationengemeinschaft während der Ehe einen um 22 % höheren Reingewinn erzielt als im Durchschnitt der auf die Scheidung folgenden Jahre 2015 und 2016. Der Gewinn des Jahres 2014 stelle daher einen klassischen "Ausreisser" dar, der bei der Einkommensberechnung nicht zu berücksichtigen sei. Es sei willkürlich, wenn das Kantonsgericht diese Vorbringen als verspätet zurückweise. Keineswegs habe er damit rechnen müssen, dass das Erstgericht auch auf die Zahlen des Jahres 2014 abstelle, die in der Jahresrechnung 2015 allein als Vorjahresdaten enthalten gewesen seien. Ausserdem habe keine der Parteien auf diese Zahlen abgestellt, sei dem Bezirksgericht die Ehescheidung bekannt gewesen und seien deren
Auswirkungen auf den Reingewinn wie ausgeführt notorisch. Auch der richterlichen Parteibefragung seien keine Anhaltspunkte zu entnehmen gewesen, dass die Betriebszahlen 2014 in die Beurteilung einfliessen könnten. Mit Blick auf die richterliche Fragepflicht habe damit folglich nicht gerechnet werden müssen. Die Vorbringen hätten zugelassen werden müssen.
4.1.3. Nach Ansicht des Beschwerdegegners bleiben die Vorbringen des Beschwerdeführers unklar und unbegründet und vermögen sie jedenfalls keine Willkür aufzuzeigen. Ausserdem kämen im vorliegenden Verfahren der Untersuchungs- sowie der Offizialgrundsatz zur Anwendung, und habe der Beschwerdeführer sich zum Jahresabschluss 2015 und den Vorjahreszahlen äussern können. Der Beizug der Betriebszahlen des Jahres 2014 sei damit nicht zu beanstanden.
4.1.4. Wie sich den Ausführungen des Beschwerdeführers selbst entnehmen lässt, war ihm bekannt oder hätte ihm zumindest bekannt sein müssen, dass die Buchhaltungsunterlagen des Jahres 2014 sich bei den Akten befinden. Ebenfalls war ihm die Rechtsprechung bekannt, wonach bei der Bestimmung der Leistungskraft eines Selbständigerwerbenden grundsätzlich auf das Durchschnittseinkommen mehrerer - in der Regel der letzten drei - Jahre abgestellt wird (vgl. BGE 143 III 617 E. 5.1 mit zahlreichen Hinweisen). Die Berechnung des Einkommens des Beschwerdeführers war sodann Thema des erstinstanzlichen Verfahrens. Unter diesen Umständen kann es jedenfalls nicht als willkürlich qualifiziert werden, wenn das Kantonsgericht vom Beschwerdeführer erwartet, dass er sämtliche mit der Berücksichtigung des Jahresergebnisses 2014 im Zusammenhang stehenden Tatsachen bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorbringt (vgl. etwa Urteile 4A 360/2017 vom 30. November 2017 E. 8.1; 4A 305/2012 vom 6. Februar 2013 E. 3.3). Dies vermag der Beschwerdeführer auch mit der Behauptung nicht in Frage zu stellen, es sei notorisch, dass Ehefrauen im landwirtschaftlichen Gewerbe ihrer Ehemänner mithelfen würden. Selbst wenn dies zutreffen sollte (vgl. dazu BGE 143 IV 380 E.
1.1.1), hätte vom Beschwerdeführer ohne Willkür verlangt werden können, dass er die Tatsachen beibringt, welche die konkreten Auswirkungen seiner Scheidung auf das Jahresergebnis der Generationengemeinschaft aufzeigen. Nichts für sich abzuleiten vermag der Beschwerdeführer sodann aus der richterlichen Fragepflicht. Diese dient nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten einer Partei auszugleichen (vgl. etwa Urteile 5A 75/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 2.4 und 4A 228/2018 vom 5. November 2018 E. 4.3 a.E.), und hat bei einer Partei, die wie der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist, nur eingeschränkte Tragweite (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.1 [zu Art. 247
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 247 Feststellung des Sachverhaltes - 1 Das Gericht wirkt durch entsprechende Fragen darauf hin, dass die Parteien ungenügende Angaben zum Sachverhalt ergänzen und die Beweismittel bezeichnen. |
|
1 | Das Gericht wirkt durch entsprechende Fragen darauf hin, dass die Parteien ungenügende Angaben zum Sachverhalt ergänzen und die Beweismittel bezeichnen. |
2 | Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest: |
a | in den Angelegenheiten nach Artikel 243 Absatz 2; |
b | bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken: |
b1 | in den übrigen Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht, |
b2 | in den übrigen arbeitsrechtlichen Streitigkeiten. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 56 Gerichtliche Fragepflicht - Ist das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig, so gibt ihr das Gericht durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung. |
4.1.5. Freilich widerspricht das angefochtene Urteil der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach die Parteien in Berufungsverfahren, in denen - wie hier - die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime nach Art. 296 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 296 Untersuchungs- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. |
|
1 | Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. |
2 | Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar. |
3 | Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie: |
|
1 | Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie: |
a | ohne Verzug vorgebracht werden; und |
b | trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. |
2 | Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn: |
a | die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und |
b | sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht. |
zu verlangen, das dem sich aus Art. 317 Abs. 1 Bst. b
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie: |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie: |
a | ohne Verzug vorgebracht werden; und |
b | trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. |
2 | Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn: |
a | die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und |
b | sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht. |
Mit Blick auf den Einbezug des Gewinns des Jahres 2014 in die Einkommensberechnung erweist die Beschwerde sich folglich als unbegründet.
4.2. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter die konkrete Berechnung seines Einkommens. Hierbei ging das Kantonsgericht mit Blick auf die Generationengemeinschaft für den Beschwerdeführer von den folgenden Zahlen aus:
2014 2015 2016
Eigenkapital Fr. 50'770.50 68'398.55 59'573.92
Gewinnanteil Fr. 74'923.95 62'034.45 56'949.82
Privatbezug Fr. 57'295.90 70'859.10 83'756.25
4.2.1. Das Kantonsgericht erwog, als Einkommen gelte der Reingewinn, der entweder als Vermögensstandsgewinn (Differenz zwischen dem Eigenkapital am Ende des laufenden und am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres) oder als Gewinn einer ordnungsgemässen Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen werde. Der Gewinn stelle bei einer betriebswirtschaftlich korrekten Ermittlung denjenigen Betrag dar, welcher der Unternehmung höchstens entzogen werden dürfe, wenn ihre Ertrags- und Leistungsfähigkeit für den Eigentümer erhalten werden solle. Beim Beschwerdeführer falle auf, dass die Privatbezüge in den Jahren 2015 und 2016 gegenüber dem Jahr 2014 wesentlich zu- und die Gewinnanteile abgenommen hätten. Die Privatbezüge hätten die Gewinnanteile in jenen Jahren um einiges überstiegen (2015: Fr. 8'824.65, 2016: Fr. 26'806.43). Der Beschwerdeführer begründe die massive Zunahme seines Verbrauchs im Jahre 2016 nicht. Auch habe er nicht etwa behauptet, gegenüber seiner früheren Ehefrau unterhaltspflichtig zu sein. Da auch kein Kontoauszug seines Privatkontos vorliege, sei nicht ersichtlich, wozu er diese zusätzlichen Bezüge verwendet habe. Klar sei, dass er in den Jahren 2015 und 2016 effektiv ein höheres Einkommen bezogen habe, als es anhand
seines Gewinnanteils ausgewiesen sei. Bei Indizien, dass das ausgewiesene nicht dem tatsächlichen Einkommen entspreche, könne das Einkommen anhand der Privatbezüge berechnet werden, welche die vom Geschäftsinhaber effektiv bezogenen geldwerten Leistungen anzeigten und gleichsam als Gewinnvorbezug während des Geschäftsjahres aufgefasst werden könnten.
4.2.2. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, das Kantonsgericht habe Bilanz und Erfolgsrechnung nicht bzw. nicht rechtsgenüglich gewürdigt. Tatsächlich ergebe sich aus den Unterlagen, dass der Gewinn ab dem Jahr 2014 und das Eigenkapital ab dem Jahr 2016 gesunken seien. Die Vorinstanz begründe nicht, weshalb das ausgewiesene nicht dem tatsächlichen Einkommen entsprechen solle. Hierfür ergäben sich trotz der steigenden Privatbezüge keine Indizien. Ganz im Gegenteil zeigten die steuerlichen Veranlagungsverfügungen, dass die Buchhaltung der Generationengemeinschaft ordnungsgemäss geführt werde. Indem das Kantonsgericht unter diesen Umständen zur Einkommensberechnung auf die Privatbezüge abgestellt habe, habe es den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und das Einkommen des Beschwerdeführers offensichtlich unrichtig und damit willkürlich festgestellt. Sodann habe das Kantonsgericht aktenwidrig unberücksichtigt gelassen, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2016 aus seinen Privatbezügen unbestritten Unterhaltsbeiträge und Erstattungskosten von insgesamt Fr. 7'912.80 an den Beschwerdegegner bezahlt habe. In den Akten befinde sich sodann ein vollständiger Privatkontoauszug des Beschwerdeführers für die Zeit von Januar 2016 bis Januar
2017, womit die gegenteilige Feststellung des Kantonsgerichts aktenwidrig sei.
4.2.3. Der Beschwerdegegner wirft dem Beschwerdeführer vor, einzig unzulässige, appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil zu erheben und nicht darzulegen, inwiefern die vorinstanzlichen Berechnungen in willkürlicher Weise falsch sein oder seine verfassungsmässigen Rechte verletzen sollten.
4.2.4. Nach der Rechtsprechung bestimmt sich das Einkommen einer selbständigerwerbenden Person nach dem erzielten Nettogewinn. Sind die Angaben zur Höhe des so verstandenen Einkommens nicht glaubwürdig oder die beigebrachten Belege nicht überzeugend - etwa weil Gewinn- und Verlustrechnung fehlen - kann auf die getätigten Privatbezüge abgestellt werden. Diese widerspiegeln die effektiv von dem Unternehmen bezogenen geldwerten Leistungen und können gleichsam als Gewinnvorbezug während des Geschäftsjahrs aufgefasst werden. Sie ergeben sich einerseits aus dem Bedarf für den Lebensunterhalt und andererseits aus einer Schätzung des zu erwartenden Jahresgewinns. Entsprechen die Privatbezüge dem erzielten Gewinn, wurde der gesamte Gewinn aus der Unternehmung abgezogen. Erreichen die Privatbezüge den erzielten Gewinn nicht, kann dies zur Bildung von Reserven führen, während über den Gewinn hinausgehende Privatbezüge auf die Auflösung von Reserven hindeuten. Hieraus folgt insbesondere, dass nicht ohne weiteres von sinkendem Einkommen auszugehen ist, wenn die Privatbezüge hinter dem Nettogewinn zurückbleiben (vgl. Urteil 5A 24/2018 vom 21. September 2018 E. 4.1 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch VERENA BRÄM, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl.
1998, N. 75 zu Art. 163). Dementsprechend kann ebenso wenig allein deshalb ein gestiegenes Einkommen angenommen werden, weil die Privatbezüge den bilanzierten Nettogewinn übersteigen. Damit auf die Privatbezüge abgestellt werden kann, müssen vielmehr (weitere) Indizien dafür vorliegen, dass das ausgewiesene nicht mit dem tatsächlichen Einkommen übereinstimmt und dieses deshalb nicht auf der Grundlage der Bilanz ermittelt werden kann (vgl. BGE 143 III 617 E. 5.4.2). Das Kantonsgericht vermag keine derartigen Indizien zu nennen. Es verweist zwar darauf, dass der Beschwerdeführer seinen Verbrauch nicht begründe und insbesondere keinen Auszug seines Privatkontos beigebracht habe. Dem hält der Beschwerdeführer freilich richtig entgegen, dass sich ein Auszug für das hier interessierende Jahr 2016 in den kantonalen Akten befindet (Beilage 12 zur Klage vom 22. Februar 2017; in act. 11b).
4.2.5. Indem das Kantonsgericht zur Einkommensbestimmung unter diesen Umständen auf die Privatbezüge abstellt, mutet es dem Beschwerdeführer im Ergebnis zu, auf die Substanz seines Unternehmens zuzugreifen, um seiner Unterhaltspflicht nachzukommen (vgl. BRÄM, a.a.O., N. 75 zu Art. 163). Es war sich dessen bewusst, kam allerdings zum Schluss, es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, "in gewissem Mass" auf sein Vermögen bzw. das Eigenkapital des Unternehmens zu greifen. Zutreffend ist, dass bei der Festlegung des Kindesunterhalts auch das Vermögen der unterhaltspflichtigen Person berücksichtigt werden kann (vgl. Urteil 5A 179/2015 vom 29. Mai 2015 E. 5.3, in: FamPra.ch 2015 S. 997). Der Beschwerdeführer bringt nun aber zu Recht vor, dass sich der auf ihn entfallende Eigenkapitalanteil der Generationengemeinschaft im Jahr 2016 noch auf Fr. 59'573.92 belief (E. 4.2 [einleitend] hiervor). Das Abstellen auf die Privatbezüge anstatt den bilanzierten Gewinnanteil des Beschwerdeführers führt dazu, dass diesem im Jahr durchschnittlich ein um rund Fr. 6'000.-- höheres Einkommen angerechnet wird. Damit mutet das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer einen Verbrauch von jährlich rund 10 % seines Eigenkapitalanteils zu, was sich zwangsläufig auch
auf die Generationengemeinschaft und damit die berufliche Zukunft des Beschwerdeführers auswirken wird. Weshalb dies dem Beschwerdeführer zumutbar sein soll, begründet die Vorinstanz - abgesehen von dem Hinweis, ein Vermögensverzehr "in gewissem Masse" sei hinzunehmen - nicht. Der angefochtene Entscheid erweist sich insoweit als ungenügend begründet (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
4.3. Nach dem Ausgeführten ist die Berechnung des Einkommens des Beschwerdeführers durch das Kantonsgericht nicht haltbar und der angefochtene Entscheid in diesem Punkt willkürlich.
5.
Der Beschwerdeführer erachtet den angefochtenen Entscheid weiter deshalb als offensichtlich unhaltbar, weil das Kantonsgericht es ihm nicht zugestand, die Beiträge der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) von den Privatbezügen in Abzug zu bringen. Ausserdem verstosse es gegen die Rechtsgleichheit bzw. das Gleichbehandlungsgebot, bei der Berechnung seines Bedarfs anders als bei derjenigen des Bedarfs der Kindsmutter keine Steuern zu berücksichtigen. Da die Vorinstanz das Einkommen des Beschwerdeführers ohnehin willkürlich berechnet hat und dieses sowie den strittigen Unterhalt neu zu bestimmen haben wird (vgl. hinten E. 6.1), braucht auf diese Rügen nicht weiter eingegangen zu werden.
6.
6.1. Nach dem Ausgeführten erweist sich die Berechnung des Einkommens des Beschwerdeführers als nicht haltbar und ist der angefochtene Entscheid aufzuheben. Es ist indessen nicht Sache des Bundesgerichts, die Unterhaltsbeiträge unter Vervollständigung der tatsächlichen Grundlagen erneut festzusetzen, weshalb die Angelegenheit entsprechend dem Eventualantrag des Beschwerdeführers in Gutheissung der Beschwerde an das Kantonsgericht zurückgewiesen wird (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
|
1 | Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
2 | Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat. |
3 | Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96 |
4 | Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98 |
6.2. Die Rückweisung der Angelegenheit zum erneuten Entscheid gilt im Hinblick auf die Gerichtskosten und die Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen des Beschwerdeführers (vgl. BGE 141 V 281 E. 11.1). Entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Beide Parteien ersuchen für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung ihrer Anwälte als unentgeltliche Rechtsvertreter. Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind erfüllt (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
publiziert in: BGE 143 III 113).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Soweit darauf eingetreten wird, wird die Beschwerde gutgeheissen und die Sache in Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts Schwyz vom 9. Juli 2018 zum erneuten Entscheid an dieses zurückgewiesen.
2.
Auf das Gesuch des Beschwerdegegners um Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Übernahme der Prozesskosten wird nicht eingetreten.
3.
3.1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, und ihm wird Rechtsanwalt Peter Züger als unentgeltlicher Rechtsvertreter beigeordnet.
3.2. Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und es wird ihm Rechtsanwalt Patrick Schönbächler als unentgeltlicher Rechtsvertreter beigeordnet.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt, indessen vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
5.
Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. Die Entschädigung wird indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen und Rechtsanwalt Züger wird aus dieser mit Fr. 2'000.-- entschädigt.
6.
Rechtsanwalt Schönbächler wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 2'000.-- entschädigt.
7.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Juni 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Sieber