Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1B 197/2022

Sentenza del 19 maggio 2022

I Corte di diritto pubblico

Composizione
Giudici federali Kneubühler, Presidente,
Chaix, Jametti,
Cancelliere Crameri.

Partecipanti al procedimento
A.________,
patrocinato dall'avv. Filip Cerimanovic,
ricorrente,

contro

Giudice dei provvedimenti coercitivi del Cantone Ticino, via Bossi 3, 6901 Lugano,
Ministero pubblico del Cantone Ticino, palazzo di giustizia, via Pretorio 16, 6901 Lugano.

Oggetto
Carcerazione preventiva,

ricorso contro la sentenza emanata l'8 aprile 2022 dalla Corte dei reclami penali del Tribunale d'appello del Cantone Ticino (60.2022.83).

Fatti:

A.
A.________ è stato arrestato a Vezia il 4 marzo 2022 alle 12:55 dalla polizia cantonale. Il 9 marzo 2022, alle ore 15:15, il Procuratore pubblico Fabio Fäh (PP), dopo che il giorno prima i medici della Clinica psichiatrica cantonale gli avevano comunicato che il quadro clinico dell'arrestato "era compatibile con la verbalizzazione e la carcerabilità" lo ha interrogato, in presenza del difensore d'ufficio Filip Cerimanovic per i reati di danneggiamento, minaccia ripetuta, tentate lesioni gravi subordinatamente semplici e ripetuto furto di poca entità riguardo ai fatti avvenuti il 2 e il 4 marzo 2022 a Lugano e a Vezia: danneggiamento del vetro dell'entrata principale del Palazzo di giustizia e del vetro di un quadro di una società, furto di generi alimentari alla B.________ e minacce espresse nei confronti di D.________ e dell'avv. C.________, dal quale voleva recarsi con l'intento di picchiarlo. L'interessato si è rifiutato di rileggere e di firmare il verbale, poiché verbalizzato senza il suo difensore di fiducia, del quale si è tuttavia rifiutato di indicare il nome.

B.
Il 10 marzo 2022 alle ore 10:19 il PP ha presentato l'istanza di carcerazione preventiva al Giudice dei provvedimenti coercitivi (GPC). Quest'ultimo, preso atto del certificato di stessa data del servizio medico delle Strutture carcerarie cantonali che attestava la non interrogabilità dell'interessato, ha annullato l'udienza di conferma dell'arresto prevista per il giorno successivo, invitando il difensore d'ufficio a presentare osservazioni scritte all'istanza di carcerazione.

C.
Con decisione dell'11 marzo 2022 il GPC ha accolto l'istanza ordinando la carcerazione preventiva di A.________ fino al 4 giugno 2022. Ha ritenuto la sussistenza di seri indizi dei reati imputatigli, ammesso un concreto pericolo di recidiva ed esclusa la possibilità di adottare misure sostitutive. Adito dall'interessato, con giudizio dell'8 aprile 2022 la Corte dei reclami penali del Tribunale d'appello (CRP) ha accertato che dal momento dell'arresto fino alla decisione del GPC sono trascorse 172 ore e 20 minuti, motivo per cui il termine imperativo di 96 ore di cui agli art. 224 cpv. 2 e
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 224 Haftverfahren vor der Staatsanwaltschaft - 1 Die Staatsanwaltschaft befragt die beschuldigte Person unverzüglich und gibt ihr Gelegenheit, sich zum Tatverdacht und zu den Haftgründen zu äussern. Sie erhebt unverzüglich jene Beweise, die zur Erhärtung oder Entkräftung des Tatverdachts und der Haftgründe geeignet und ohne Weiteres verfügbar sind.
1    Die Staatsanwaltschaft befragt die beschuldigte Person unverzüglich und gibt ihr Gelegenheit, sich zum Tatverdacht und zu den Haftgründen zu äussern. Sie erhebt unverzüglich jene Beweise, die zur Erhärtung oder Entkräftung des Tatverdachts und der Haftgründe geeignet und ohne Weiteres verfügbar sind.
2    Bestätigen sich der Tatverdacht und die Haftgründe, so beantragt die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden seit der Festnahme, die Anordnung der Untersuchungshaft oder einer Ersatzmassnahme. Sie reicht ihren Antrag schriftlich ein, begründet ihn kurz und legt die wesentlichen Akten bei.
3    Verzichtet sie auf einen Haftantrag, so verfügt sie die unverzügliche Freilassung. Beantragt sie eine Ersatzmassnahme, so trifft sie die erforderlichen sichernden Massnahmen.
226 cpv. 1 CPP non è stato rispettato. Ha nondimeno ritenuto che si è in presenza di un caso eccezionale, negando quindi una violazione dell'imperativo di celerità. Accertato che l'arrestato non era interrogabile, ha stabilito che l'udienza di conferma dell'arresto poteva essere sostituita da una procedura scritta, respingendo quindi il reclamo e ponendo le spese a carico dell'imputato.

D.
Avverso questa decisione A.________ presenta un ricorso in materia penale al Tribunale federale. Chiede, concessogli il beneficio del gratuito patrocinio, di annullarla, di ordinare la sua immediata scarcerazione e di riconoscergli un'indennità di fr. 200.--/giorno per ogni giorno di privazione illecita della sua libertà, nonché di accertare la violazione del principio di celerità e l'illiceità della privazione della libertà a partire dal 4 marzo 2022.
Il GPC non ha formulato osservazioni, il Ministero pubblico propone di respingere il ricorso, la CRP rinuncia a presentare osservazioni e si rimette al giudizio del Tribunale federale. Con scritto del 27 aprile 2022 il ricorrente ha rinunciato a replicare.

Diritto:

1.
Il ricorso in materia penale (art. 78 cpv. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
LTF) contro una decisione emanata dall'autorità cantonale di ultima istanza (art. 80 cpv. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung (StPO)50 ein oberes Gericht oder ein Zwangsmassnahmengericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.51
LTF) relativa a una carcerazione preventiva è ammissibile e il rimedio è tempestivo (sentenza 1B 189/2021 del 12 maggio 2021 consid. 1). La legittimazione del ricorrente è pacifica. La richiesta di scarcerazione immediata è ammissibile (art. 107 cpv. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.97
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195498 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.99
LTF; DTF 133 I 270 consid. 1.1; sentenza 1B 571/2019 del 19 dicembre 2019 consid. 1).

2.

2.1. L'art. 212 cpv. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 212 Grundsätze - 1 Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
1    Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
2    Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald:
a  ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
b  die von diesem Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist; oder
c  Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen.
3    Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe.
CPP dispone che di principio l'imputato resta in libertà. Secondo l'art. 221 cpv. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
CPP, la carcerazione preventiva o di sicurezza è ammissibile soltanto quando egli è gravemente indiziato di un crimine o di un delitto e vi è seriamente da temere che si sottragga con la fuga al procedimento penale o alla prevedibile sanzione (lett. a), influenzi persone o inquini mezzi di prova, compromettendo in tal modo l'accertamento della verità (lett. b), minacci seriamente la sicurezza altrui commettendo gravi crimini o delitti dopo avere già commesso in precedenza reati analoghi (lett. c).

2.2. La CRP ha ritenuto la presenza di gravi indizi di colpevolezza per i reati imputati al ricorrente, in particolare riguardo alle accuse di minaccia. Egli, che alle persone presenti ai fatti rimproveratigli sembrava una " persona squilibrata ", era infatti armato di un bastone con il quale picchiava con forza sulla porta tentando di forzarla affermando, riferendosi all'avv. C.________, " ora gli spacco la faccia ".

2.3. Il ricorrente rileva a ragione che l'art. 221 cpv. 1 lett. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
CPP dev'essere interpretato, nella versione tedesca e italiana, nel senso che devono essere temuti "crimini o gravi delitti" (DTF 137 IV 84 consid. 3.2). In questa sede egli non contesta tuttavia, per lo meno con una motivazione sufficiente (art. 42 cpv. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
LTF; DTF 146 IV 297 consid. 1.2), la sussistenza di gravi indizi di un crimine o un delitto. Secondo la prassi del Tribunale federale i reati di minaccia (art. 180
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 180 - 1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er:
a  der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde; oder
abis  die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers ist und die Drohung während der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung begangen wurde; oder
b  der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.252
CP), visto che possono pregiudicare in maniera notevole la sicurezza di una persona (DTF 143 IV 9 consid. 2.7 e rinvii), e di tentate lesioni gravi subordinatamente semplici (art. 123
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,177
cifra 1 CP), reati prospettati nel caso in esame, possono giustificare una carcerazione preventiva (sentenze 1B 449/2017 del 13 novembre 2017 consid. 3.5.1.2 e 1B 229/2016 del 7 luglio 2016 consid. 4.2; MIRJAM FREI/SIMONE ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Andreas Donatsch et al. [ed.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3aed. 2020, n. 32b e 33 ad art. 221). I gravi indizi di reato che devono essere valutati dal giudice della carcerazione si riferiscono di massima a fatti costitutivi e illeciti di un crimine o di un delitto. In tale ambito possono porsi anche
questioni relative al nesso causale. Gli accenni ricorsuali alla sussistenza e al grado di imputabilità penale, devono essere per contro esaminati dal giudice del merito. Il caso è diverso quando eccezionalmente già nella procedura di controllo della carcerazione è chiaro che non può entrare in considerazione una pena né una misura privativa della libertà (DTF 143 IV 330 consid. 2.2).

L'insorgente adduce un accertamento arbitrario dei fatti e una valutazione arbitraria delle prove (art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
Cost.), nonché una violazione dell'art. 6
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 6 Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
1    Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
2    Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt.
CPP, secondo il quale in applicazione del principio della verità materiale le autorità penali accertano d'ufficio i fatti rilevanti per il giudizio, come pure una lesione dell'art. 389
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 389 Beweisergänzungen - 1 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind.
1    Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind.
2    Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn:
a  Beweisvorschriften verletzt worden sind;
b  die Beweiserhebungen unvollständig waren;
c  die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen.
3    Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise.
CPP relativo all'assunzione, nella procedura di ricorso, di complementi di prova. Critica il fatto che la CRP, dinanzi alla quale egli ha rinunciato a replicare, fondandosi al suo dire esclusivamente sul verbale d'interrogatorio della polizia del 4 marzo 2022, non avrebbe considerato quello del 28 marzo 2022 dinanzi al PP, sebbene quest'ultimo fosse posteriore all'invito della CRP a produrre l'incarto. Questo verbale figura negli atti di causa richiamati dal Tribunale federale (classificatore 2, atto 58). Dallo stesso risulta che il ricorrente era arrabbiato con l'avv. C.________ perché riterrebbe che non l'avrebbe difeso in maniera adeguata nel precedente procedimento penale. Ora, visto che il ricorrente in questa sede non contesta, se non in maniera meramente appellatoria e quindi inammissibile (art. 42 cpv. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
LTF; DTF 147 I 73 consid. 2.1 e 2.2), la sussistenza delle condizioni di detenzione previste
dall'art. 221
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
CPP, la circostanza che la CRP non si è esplicitamente pronunciata sul verbale litigioso non sarebbe comunque decisiva.

2.4. Riguardo all'esigenza del pericolo di recidiva (art. 221 cpv. 1 lett. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
CPP) la CRP, richiamata la prassi del Tribunale federale, ha rilevato che il GPC l'ha ammesso con riferimento ai precedenti penali del ricorrente e alle chiare indicazioni peritali emergenti dal pregresso procedimento penale, ma anche dall'ulteriore documentazione medica agli atti relativa a quello in esame, nonché in relazione alla sua precaria e attuale situazione personale e psicofisica. La CRP ha richiamato la condanna del ricorrente dell'8 ottobre 2018 della Corte di appello e di revisione penale alla pena detentiva di 3 anni e 3 mesi per tentato omicidio intenzionale, guida in stato di inettitudine e contravvenzione alla legge federale sugli stupefacenti per fatti commessi il 24 febbraio 2017 ai danni di un conoscente. Si sottolinea che sulla base delle perizie psichiatriche esperite in quel procedimento, l'obbligo imposto al ricorrente di seguire un trattamento ambulatoriale da eseguirsi in sede di esecuzione della pena è poi stato annullato dal GPC per mancanza di prospettive di successo, poiché il ricorrente non rispettava più i regolari incontri fissati dal Servizio psico-sociale, ritenendoli " inutili ". La CRP ha ritenuto che il comportamento
aggressivo dimostrato dal ricorrente e i suoi problemi psicofisici emersi dopo l'arresto dimostrano una pericolosa tendenza negativa di aggravamento dei suoi comportamenti, che sfociano in una prognosi particolarmente negativa. Ha poi stabilito che, allo stadio attuale, il pericolo di recidiva non può essere ridotto o soppresso mediante l'adozione di misure sostitutive in luogo della carcerazione preventiva.

2.5. Secondo la giurisprudenza, riguardo alla seria messa in pericolo della sicurezza altrui per la minaccia di crimini o gravi delitti, che concerne in primo luogo, come nella fattispecie, i reati contro l'integrità fisica, più gravi sono i reati e seria è la minaccia della sicurezza altrui, meno elevate devono essere le esigenze poste all'adempimento del rischio di recidiva. Nel contempo, il motivo di carcerazione fondato sul rischio di recidiva dev'essere applicato in modo restrittivo. Ne consegue che, per ammettere un rischio di recidiva, una prognosi negativa (vale a dire sfavorevole), data come ancora si vedrà nella fattispecie, è necessaria, ma di principio anche sufficiente (DTF 146 IV 326 consid. 1 e rinvii; 146 IV 136 consid. 2.2; 143 IV 9 consid. 2.3.1 e 2.3.2 e consid. 2.8-2.10; sentenza 1B 366/2020 del 12 agosto 2020 consid. 2.3; FRANÇOIS CHAIX, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2aed. 2019, n. 10 segg. ad art. 221; MARC FORSTER, in: BSK, Schweizerische Strafprozessordnung, 2a.ed. 2014, n. 9 e 15 ad art. 221
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
). Ora, al riguardo, disattendendo il suo obbligo di motivazione (vedi art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
LTF), il ricorrente non si confronta con i motivi addotti dalla CRP, in particolare la precedente condanna,
limitandosi a osservare, in maniera appellatoria e quindi inammissibile, che riguardo alle tentate lesioni gravi egli non avrebbe oltrepassato il cosiddetto "punto di non ritorno" e ad asserire, senza specificare perché né ciò è ravvisabile, che i suoi problemi psicofisici emersi dopo l'arresto sarebbero del tutto separati e non avrebbero alcun nesso causale con i prospettati reati. Come rettamente sottolineato dalla CRP, in tale ambito occorre attendere, comunque in tempo utile, i primi esiti dell'ordinata perizia psichiatrica e, soprattutto, del relativo rapporto intermedio (DTF 143 IV 9 consid. 2.8; sentenza 1B 290/2020 del 4 agosto 2020 consid. 4.2).

3.

3.1. L'art. 219
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 219 Vorgehen der Polizei - 1 Die Polizei stellt nach der Festnahme unverzüglich die Identität der festgenommenen Person fest, informiert diese in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe der Festnahme und klärt sie im Sinne von Artikel 158 über ihre Rechte auf. Danach informiert sie unverzüglich die Staatsanwaltschaft über die Festnahme.
1    Die Polizei stellt nach der Festnahme unverzüglich die Identität der festgenommenen Person fest, informiert diese in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe der Festnahme und klärt sie im Sinne von Artikel 158 über ihre Rechte auf. Danach informiert sie unverzüglich die Staatsanwaltschaft über die Festnahme.
2    Anschliessend befragt sie die festgenommene Person in Anwendung von Artikel 159 zu dem gegen sie bestehenden Verdacht und trifft unverzüglich die geeigneten Abklärungen, um den Tatverdacht und die weiteren Haftgründe zu erhärten oder zu entkräften.
3    Ergeben die Abklärungen, dass Haftgründe nicht oder nicht mehr bestehen, so lässt sie die festgenommene Person sofort frei. Bestätigen die Abklärungen den Tatverdacht und einen Haftgrund, so führt sie die Person unverzüglich der Staatsanwaltschaft zu.
4    Entlassung oder Zuführung erfolgen in jedem Falle spätestens nach 24 Stunden; ging der Festnahme eine Anhaltung voraus, so ist deren Dauer an die Frist anzurechnen.
5    Hat die Polizei eine Person im Sinne von Artikel 217 Absatz 3 vorläufig festgenommen und soll die Person länger als 3 Stunden festgehalten werden, so muss dies von Polizeiangehörigen angeordnet werden, die dazu vom Bund oder vom Kanton ermächtigt sind.
CPP, relativo alla procedura della polizia, dispone che in ogni caso l'arrestato è liberato o tradotto dinanzi al PP entro 24 ore; se l'arresto è stato preceduto da un fermo, la durata del fermo è computata nel termine (cpv. 4). Secondo l'art. 224
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 224 Haftverfahren vor der Staatsanwaltschaft - 1 Die Staatsanwaltschaft befragt die beschuldigte Person unverzüglich und gibt ihr Gelegenheit, sich zum Tatverdacht und zu den Haftgründen zu äussern. Sie erhebt unverzüglich jene Beweise, die zur Erhärtung oder Entkräftung des Tatverdachts und der Haftgründe geeignet und ohne Weiteres verfügbar sind.
1    Die Staatsanwaltschaft befragt die beschuldigte Person unverzüglich und gibt ihr Gelegenheit, sich zum Tatverdacht und zu den Haftgründen zu äussern. Sie erhebt unverzüglich jene Beweise, die zur Erhärtung oder Entkräftung des Tatverdachts und der Haftgründe geeignet und ohne Weiteres verfügbar sind.
2    Bestätigen sich der Tatverdacht und die Haftgründe, so beantragt die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden seit der Festnahme, die Anordnung der Untersuchungshaft oder einer Ersatzmassnahme. Sie reicht ihren Antrag schriftlich ein, begründet ihn kurz und legt die wesentlichen Akten bei.
3    Verzichtet sie auf einen Haftantrag, so verfügt sie die unverzügliche Freilassung. Beantragt sie eine Ersatzmassnahme, so trifft sie die erforderlichen sichernden Massnahmen.
CPP, il PP sottopone senza indugio l'imputato a interrogatorio e gli offre l'opportunità di esprimersi in merito agli indizi di reato e ai motivi della carcerazione. Assume senza indugio le prove direttamente disponibili e atte a corroborare o infirmare gli indizi di reato e i motivi di carcerazione (cpv. 1). Se gli indizi di reato e i motivi di carcerazione si confermano il PP, immediatamente ma al più tardi 48 ore dopo l'arresto, propone al GPC di ordinare la carcerazione preventiva o una misura sostitutiva; presenta la sua proposta per scritto corredata di una succinta motivazione e allegandovi gli atti essenziali (cpv. 2). Ricevuta la proposta del PP, il GPC convoca senza indugio per un'udienza a porte chiuse il PP, l'imputato e il suo difensore; può obbligare il pubblico ministero a parteciparvi (art. 225 cpv. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 225 Haftverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht - 1 Das Zwangsmassnahmengericht setzt nach Eingang des Antrags der Staatsanwaltschaft unverzüglich eine nicht öffentliche Verhandlung mit der Staatsanwaltschaft, der beschuldigten Person und deren Verteidigung an; es kann die Staatsanwaltschaft verpflichten, daran teilzunehmen.
1    Das Zwangsmassnahmengericht setzt nach Eingang des Antrags der Staatsanwaltschaft unverzüglich eine nicht öffentliche Verhandlung mit der Staatsanwaltschaft, der beschuldigten Person und deren Verteidigung an; es kann die Staatsanwaltschaft verpflichten, daran teilzunehmen.
2    Es gewährt der beschuldigten Person und der Verteidigung auf Verlangen vorgängig Einsicht in die ihm vorliegenden Akten.
3    Wer der Verhandlung berechtigterweise fern bleibt, kann Anträge schriftlich einreichen oder auf frühere Eingaben verweisen.
4    Das Zwangsmassnahmengericht erhebt die sofort verfügbaren Beweise, die geeignet sind, den Tatverdacht oder die Haftgründe zu erhärten oder zu entkräften.
5    Verzichtet die beschuldigte Person ausdrücklich auf eine Verhandlung, so kann das Zwangsmassnahmengericht in einem schriftlichen Verfahren aufgrund des Antrags der Staatsanwaltschaft und der Eingaben der beschuldigten Person entscheiden.115
CPP). Su domanda, il GPC consente all'imputato e al suo difensore di esaminare previamente gli atti in suo possesso (cpv. 2). Chi non compare all'udienza per
un motivo legittimo può presentare conclusioni per scritto oppure rinviare a precedenti memorie o istanze (cpv. 3). Il GPC assume le prove immediatamente disponibili e atte a corroborare o infirmare gli indizi di reato o i motivi di carcerazione (cpv. 4). Se l'imputato rinuncia espressamente all'udienza, il GPC decide in procedura scritta in base alla proposta del PP e alle memorie e istanze dell'imputato (cpv. 5). Il GPC decide senza indugio, ma al più tardi entro 48 ore da quando ha ricevuto la proposta del PP (art. 226 cpv. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 226 Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts - 1 Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden nach Eingang des Antrags.
1    Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden nach Eingang des Antrags.
2    Es eröffnet seinen Entscheid der Staatsanwaltschaft, der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung unverzüglich mündlich oder, falls sie abwesend sind, schriftlich. Anschliessend stellt es ihnen eine kurze schriftliche Begründung zu.
3    Ordnet es die Untersuchungshaft an, so weist es die beschuldigte Person darauf hin, dass sie jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen kann.
4    Es kann in seinem Entscheid:
a  eine Höchstdauer der Untersuchungshaft festlegen;
b  die Staatsanwaltschaft anweisen, bestimmte Untersuchungshandlungen vorzunehmen;
c  an Stelle der Untersuchungshaft Ersatzmassnahmen anordnen.
5    Ordnet es die Untersuchungshaft nicht an, so wird die beschuldigte Person unverzüglich freigelassen.
CPP).

3.2. La CRP ha ricordato, rettamente, che secondo la prassi del Tribunale federale il mancato rispetto del termine di 24 ore dell'art. 219 cpv. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 219 Vorgehen der Polizei - 1 Die Polizei stellt nach der Festnahme unverzüglich die Identität der festgenommenen Person fest, informiert diese in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe der Festnahme und klärt sie im Sinne von Artikel 158 über ihre Rechte auf. Danach informiert sie unverzüglich die Staatsanwaltschaft über die Festnahme.
1    Die Polizei stellt nach der Festnahme unverzüglich die Identität der festgenommenen Person fest, informiert diese in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe der Festnahme und klärt sie im Sinne von Artikel 158 über ihre Rechte auf. Danach informiert sie unverzüglich die Staatsanwaltschaft über die Festnahme.
2    Anschliessend befragt sie die festgenommene Person in Anwendung von Artikel 159 zu dem gegen sie bestehenden Verdacht und trifft unverzüglich die geeigneten Abklärungen, um den Tatverdacht und die weiteren Haftgründe zu erhärten oder zu entkräften.
3    Ergeben die Abklärungen, dass Haftgründe nicht oder nicht mehr bestehen, so lässt sie die festgenommene Person sofort frei. Bestätigen die Abklärungen den Tatverdacht und einen Haftgrund, so führt sie die Person unverzüglich der Staatsanwaltschaft zu.
4    Entlassung oder Zuführung erfolgen in jedem Falle spätestens nach 24 Stunden; ging der Festnahme eine Anhaltung voraus, so ist deren Dauer an die Frist anzurechnen.
5    Hat die Polizei eine Person im Sinne von Artikel 217 Absatz 3 vorläufig festgenommen und soll die Person länger als 3 Stunden festgehalten werden, so muss dies von Polizeiangehörigen angeordnet werden, die dazu vom Bund oder vom Kanton ermächtigt sind.
CPP e di quello di 48 ore dell'art. 224 cpv. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 224 Haftverfahren vor der Staatsanwaltschaft - 1 Die Staatsanwaltschaft befragt die beschuldigte Person unverzüglich und gibt ihr Gelegenheit, sich zum Tatverdacht und zu den Haftgründen zu äussern. Sie erhebt unverzüglich jene Beweise, die zur Erhärtung oder Entkräftung des Tatverdachts und der Haftgründe geeignet und ohne Weiteres verfügbar sind.
1    Die Staatsanwaltschaft befragt die beschuldigte Person unverzüglich und gibt ihr Gelegenheit, sich zum Tatverdacht und zu den Haftgründen zu äussern. Sie erhebt unverzüglich jene Beweise, die zur Erhärtung oder Entkräftung des Tatverdachts und der Haftgründe geeignet und ohne Weiteres verfügbar sind.
2    Bestätigen sich der Tatverdacht und die Haftgründe, so beantragt die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden seit der Festnahme, die Anordnung der Untersuchungshaft oder einer Ersatzmassnahme. Sie reicht ihren Antrag schriftlich ein, begründet ihn kurz und legt die wesentlichen Akten bei.
3    Verzichtet sie auf einen Haftantrag, so verfügt sie die unverzügliche Freilassung. Beantragt sie eine Ersatzmassnahme, so trifft sie die erforderlichen sichernden Massnahmen.
CPP non rende necessariamente illegale il mantenimento della detenzione, determinante essendo solo il tempo trascorso tra l'arresto e la decisione del GPC, ossia al massimo 96 ore. Richiamata la prassi del Tribunale federale, essa ha rilevato che la carcerazione diventa illecita soltanto se quest'ultima decisione non interviene entro le 96 ore successive all'arresto. Contrariamente all'assunto ricorsuale, il non rispetto di questi termini non comporta tuttavia la scarcerazione immediata e automatica dell'imputato, il quale ha diritto d'essere scarcerato solo se la sua detenzione è materialmente ingiustificata (DTF 137 IV 118 consid. 2.1; 137 IV 92 consid. 2 e 3; sentenza 1B 138/2021 del 9 aprile 2021 consid. 2.3; FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, op. cit., n. 13-15 ad art. 224).
L'istanza precedente ha accertato che in concreto il fermo di polizia è avvenuto il 4 marzo 2022 alle ore 12:55 e che il ricorrente è stato interrogato dalla polizia a partire dalle 13:35. Considerato il suo comportamento e certe sue dichiarazioni (" non ho più voglia di vivere " e che auspicava " vivamente e che inizi una guerra civile, per come si sono comportati i tribunali, i giudici, il mio avvocato e l'esercito così come la società in cui vivo "), è stato visitato da un medico psichiatra presso l'Ospedale regionale di Locarno che lo ha dichiarato, sotto il profilo psichiatrico, non carcerabile e non interrogabile: il PP lo ha quindi fatto trasferire presso la Clinica psichiatrica cantonale. I medici di questa clinica ne hanno confermato la non interrogabilità fino all'8 marzo 2022. In particolare, il 5 marzo 2022 era presente un pensiero delirante di tipo persecutorio, in base al quale il ricorrente prima del ricovero ha agito in maniera aggressiva, evidenziando uno scompenso psichico acuto con rischio di passaggio all'atto. Il 6 marzo 2022 permaneva ancora un quadro di scompenso acuto, l'esame della realtà era compromesso ed era ancora presente un "alto rischio di agiti aggressivi". Il 7 marzo 2022 il ricorrente mostrava
sempre ancora un quadro clinico caratterizzato da acuzie psicopatologiche per le quali presentava un'interpretazione della realtà in chiave esclusivamente persecutoria e complottistica, la consapevolezza di malattia e la critica dei fatti imputatigli essendo nulle. I medici hanno ritenuto che il paziente non era verbalizzabile; per di più, il confronto diretto con le autorità avrebbe rappresentato, visto il quadro clinico, un importante fattore stressogeno e di potenziale peggioramento. Solo l'8 marzo seguente i medici l'hanno ritenuto carcerabile e interrogabile. Il 9 marzo 2022 egli è quindi stato interrogato alle ore 15:15 dal PP il quale, il giorno successivo alle 10:21, ha inoltrato l'istanza di carcerazione al GPC. Quest'ultimo, l'11 marzo 2022 alle ore 17:15, senza poterlo interrogare, ne ha ordinato la carcerazione preventiva fino al 4 giugno 2022.

In effetti, la mattina del 10 marzo 2022 il servizio medico psichiatrico del carcere ha stabilito che il ricorrente non era nuovamente interrogabile a causa di un peggioramento del suo stato psichico "caratterizzato da ideazione delirante di tipo persecutorio, crescente stato di angoscia e presenza di rischio di passaggio all'atto improvviso sia di tipo etero aggressivo che autolesivo", al punto da somministrargli la terapia contro la sua volontà. Il giorno successivo è stato ritrasferito quindi nella clinica psichiatrica cantonale. Il GPC ha pertanto dovuto annullare la prevista udienza.

3.3. La Corte cantonale ha accertato che dal momento dell'arresto fino alla decisione del GPC sono trascorse complessivamente 172 ore e 20 minuti, motivo per cui il citato termine di 96 ore non è stato rispettato. Ha nondimeno ritenuto che si sarebbe in presenza di un caso eccezionale, visto che il ricorrente non era manifestamente interrogabile fino all'8 marzo 2022 e poi nuovamente dal 10 marzo 2022. Ha stabilito infatti, richiamando l'art. 114
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 114 Verhandlungsfähigkeit - 1 Verhandlungsfähig ist eine beschuldigte Person, die körperlich und geistig in der Lage ist, der Verhandlung zu folgen.
1    Verhandlungsfähig ist eine beschuldigte Person, die körperlich und geistig in der Lage ist, der Verhandlung zu folgen.
2    Bei vorübergehender Verhandlungsunfähigkeit werden die unaufschiebbaren Verfahrenshandlungen in Anwesenheit der Verteidigung durchgeführt.
3    Dauert die Verhandlungsunfähigkeit fort, so wird das Strafverfahren sistiert oder eingestellt. Die besonderen Bestimmungen für Verfahren gegen eine schuldunfähige beschuldigte Person bleiben vorbehalten.
CPP e la dottrina, che la sua capacità processuale, segnatamente quella di far valere i suoi diritti e di organizzare la sua difesa, era temporaneamente compromessa, rilevando che qualora si tratti di atti indifferibili è sufficiente che sia presente il difensore. Ha ritenuto che il verbale dell'arresto da parte del PP non costituirebbe un atto indifferibile al quale potrebbe presenziare il difensore, ma un atto differibile che richiede la presenza dell'imputato, il quale deve tuttavia poter comprendere le accuse mossegli e prendere ragionevolmente posizione sulle stesse, nel rispetto del suo diritto d'essere sentito (art. 29 cpv. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Cost.). Ricordate le condizioni psichiche del ricorrente, la CRP ha considerato ch'egli non era nelle condizioni di poter essere interrogato dal magistrato
inquirente senza violare il suo diritto di essere sentito, che nelle descritte circostanze eccezionali prevaleva sui termini di cui agli art. 224 cpv. 2 e
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 224 Haftverfahren vor der Staatsanwaltschaft - 1 Die Staatsanwaltschaft befragt die beschuldigte Person unverzüglich und gibt ihr Gelegenheit, sich zum Tatverdacht und zu den Haftgründen zu äussern. Sie erhebt unverzüglich jene Beweise, die zur Erhärtung oder Entkräftung des Tatverdachts und der Haftgründe geeignet und ohne Weiteres verfügbar sind.
1    Die Staatsanwaltschaft befragt die beschuldigte Person unverzüglich und gibt ihr Gelegenheit, sich zum Tatverdacht und zu den Haftgründen zu äussern. Sie erhebt unverzüglich jene Beweise, die zur Erhärtung oder Entkräftung des Tatverdachts und der Haftgründe geeignet und ohne Weiteres verfügbar sind.
2    Bestätigen sich der Tatverdacht und die Haftgründe, so beantragt die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden seit der Festnahme, die Anordnung der Untersuchungshaft oder einer Ersatzmassnahme. Sie reicht ihren Antrag schriftlich ein, begründet ihn kurz und legt die wesentlichen Akten bei.
3    Verzichtet sie auf einen Haftantrag, so verfügt sie die unverzügliche Freilassung. Beantragt sie eine Ersatzmassnahme, so trifft sie die erforderlichen sichernden Massnahmen.
226 cpv. 1 CPP, in particolare quello complessivo di 96 ore che non può essere differito, e quindi sul rispetto del principio di celerità. Ne ha concluso che interrogare il ricorrente nelle descritte condizioni psichiche da parte del GPC sarebbe stato arbitrario e lesivo della sua persona. Ha quindi negato una violazione dell'imperativo di celerità (art. 5
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 5 Beschleunigungsgebot - 1 Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
1    Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
2    Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt.
CPP), ritenendo che l'inchiesta è stata condotta con regolarità fin dall'inizio e che la carcerazione, vista l'eccezionalità del caso, non era illegale.

3.4. Nella fattispecie la durata complessiva di 96 ore dei citati termini, che concretando le garanzie procedurali degli art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
Cost. e 5 n. 3 CEDU non costituiscono semplicemente dei termini d'ordine (DTF 137 IV 118 consid. 2.1; 137 IV 92 consid. 3.2.1; FORSTER, op. cit., n. 3 ad art. 226
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
), non è stata rispettata. Ciò non è tuttavia imputabile all'inattività delle autorità cantonali, visto ch'esse non hanno per nulla lasciato trasparire che non intendono o non sono in grado di accelerare e di portare a termine con la necessaria celerità la procedura (DTF 140 IV 74 consid. 3.2 e rinvii), ma dalla circostanza ch'esse, sulla base di una valutazione globale dei contrapposti interessi in gioco, volevano offrire al ricorrente la possibilità di difendersi in maniera corretta ed efficace. Ciò nondimeno, anche qualora si volesse ammettere di trovarsi in presenza di un caso eccezionale, la Corte cantonale non ha tratto alcuna conseguenza dal fatto che non è stato statuito sulla carcerazione entro 96 ore dall'arresto e che, come ancora si vedrà, il GPC, trattandosi di una difesa d'obbligatoria (art. 130
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 130 Notwendige Verteidigung - Die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn:
a  die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat;
b  ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht;
c  sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist;
d  die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt;
e  ein abgekürztes Verfahren (Art. 358-362) durchgeführt wird.
CPP), avrebbe comunque dovuto offrire al patrocinatore d'ufficio del ricorrente la possibilità di partecipare all'udienza (art. 114 cpv. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 114 Verhandlungsfähigkeit - 1 Verhandlungsfähig ist eine beschuldigte Person, die körperlich und geistig in der Lage ist, der Verhandlung zu folgen.
1    Verhandlungsfähig ist eine beschuldigte Person, die körperlich und geistig in der Lage ist, der Verhandlung zu folgen.
2    Bei vorübergehender Verhandlungsunfähigkeit werden die unaufschiebbaren Verfahrenshandlungen in Anwesenheit der Verteidigung durchgeführt.
3    Dauert die Verhandlungsunfähigkeit fort, so wird das Strafverfahren sistiert oder eingestellt. Die besonderen Bestimmungen für Verfahren gegen eine schuldunfähige beschuldigte Person bleiben vorbehalten.

CPP).

In concreto, visto le specificità del caso in esame, il ritardo nello statuire, di per sé giustificato per tentare di concedere al ricorrente la facoltà di difendersi in maniera effettiva, non implica una violazione talmente grave del principio di celerità giustificante la sua messa in libertà. Il mancato rispetto del termine di 96 ore doveva nondimeno essere riparato, accertando segnatamente la violazione del principio di celerità nel dispositivo della decisione impugnata, nonché con la rinuncia a prelevare la tassa di giustizia e le spese per complessivi fr. 500.-- poste a carico del ricorrente, che nella sede cantonale non aveva chiesto l'assistenza giudiziaria (sentenza 1B 138/2021, citata, consid. 2.3).
Contrariamente all'assunto ricorsuale, come visto, secondo la prassi il mancato rispetto del termine di 96 ore non implica infatti necessariamente la scarcerazione immediata. Un tale diritto sussiste di massima soltanto, e in maniera eccezionale, qualora non vi siano più i presupposti per la carcerazione, rispettivamente che la durata della stessa sia eccessiva. Siffatti estremi non sono dimostrati né sono ravvisabili in concreto. Conformemente alla giurisprudenza, la violazione delle citate norme procedurali avrebbe nondimeno dovuto essere riparata mediante l'accertamento formale della violazione del principio di celerità ed essere considerata adeguatamente nell'ambito delle spese. L'esame delle conseguenze di una violazione del principio di celerità compete per contro al giudice di merito, che al riguardo può prendere in considerazione se del caso anche un'eventuale riduzione della pena (DTF 137 IV 118 consid. 2.2; 137 IV 92 consid. 3.2.3; sentenze 1B 120/2022 del 24 marzo 2022 consid. 4.2 e 1B 138/2021, citata e richiamata dal ricorrente e alla quale per brevità si rinvia, consid. 2.3 e 4.2 con rinvii anche alla dottrina; DANIEL LOGOS, in; Commentaire romand, 2aed. 2019, n. 20 ad art. 224; FORSTER, in: op. cit., n. 4 ad art.
224; CATHERINE HOHL-CHIRAZI, La privation de liberté en procédure pénale suisse : buts et limites, 2016, n. 866-869 pag. 289 seg., n. 878 pag. 294, n. 934-936 pag. 319 seg. e più critica sugli effetti del superamento dei termini procedurali, n. 976 segg. pag. 337 seg.).

4.

4.1. Il ricorrente fa valere inoltre una violazione dell'art. 225 cpv. 5
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 225 Haftverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht - 1 Das Zwangsmassnahmengericht setzt nach Eingang des Antrags der Staatsanwaltschaft unverzüglich eine nicht öffentliche Verhandlung mit der Staatsanwaltschaft, der beschuldigten Person und deren Verteidigung an; es kann die Staatsanwaltschaft verpflichten, daran teilzunehmen.
1    Das Zwangsmassnahmengericht setzt nach Eingang des Antrags der Staatsanwaltschaft unverzüglich eine nicht öffentliche Verhandlung mit der Staatsanwaltschaft, der beschuldigten Person und deren Verteidigung an; es kann die Staatsanwaltschaft verpflichten, daran teilzunehmen.
2    Es gewährt der beschuldigten Person und der Verteidigung auf Verlangen vorgängig Einsicht in die ihm vorliegenden Akten.
3    Wer der Verhandlung berechtigterweise fern bleibt, kann Anträge schriftlich einreichen oder auf frühere Eingaben verweisen.
4    Das Zwangsmassnahmengericht erhebt die sofort verfügbaren Beweise, die geeignet sind, den Tatverdacht oder die Haftgründe zu erhärten oder zu entkräften.
5    Verzichtet die beschuldigte Person ausdrücklich auf eine Verhandlung, so kann das Zwangsmassnahmengericht in einem schriftlichen Verfahren aufgrund des Antrags der Staatsanwaltschaft und der Eingaben der beschuldigten Person entscheiden.115
CPP, poiché il GPC ha rinunciato alla tenuta di un'udienza optando per la procedura scritta. Al riguardo si limita ad addurre che tale norma, contrariamente all'art. 224 cpv. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 224 Haftverfahren vor der Staatsanwaltschaft - 1 Die Staatsanwaltschaft befragt die beschuldigte Person unverzüglich und gibt ihr Gelegenheit, sich zum Tatverdacht und zu den Haftgründen zu äussern. Sie erhebt unverzüglich jene Beweise, die zur Erhärtung oder Entkräftung des Tatverdachts und der Haftgründe geeignet und ohne Weiteres verfügbar sind.
1    Die Staatsanwaltschaft befragt die beschuldigte Person unverzüglich und gibt ihr Gelegenheit, sich zum Tatverdacht und zu den Haftgründen zu äussern. Sie erhebt unverzüglich jene Beweise, die zur Erhärtung oder Entkräftung des Tatverdachts und der Haftgründe geeignet und ohne Weiteres verfügbar sind.
2    Bestätigen sich der Tatverdacht und die Haftgründe, so beantragt die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden seit der Festnahme, die Anordnung der Untersuchungshaft oder einer Ersatzmassnahme. Sie reicht ihren Antrag schriftlich ein, begründet ihn kurz und legt die wesentlichen Akten bei.
3    Verzichtet sie auf einen Haftantrag, so verfügt sie die unverzügliche Freilassung. Beantragt sie eine Ersatzmassnahme, so trifft sie die erforderlichen sichernden Massnahmen.
CPP, disciplinante l'interrogatorio dinanzi al PP, sarebbe una norma imperativa, motivo per cui ogni sua violazione non sarebbe giustificata. Contesta poi l'affermazione della CRP, secondo cui l'interrogatorio ai sensi dell'art. 224 cpv. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 224 Haftverfahren vor der Staatsanwaltschaft - 1 Die Staatsanwaltschaft befragt die beschuldigte Person unverzüglich und gibt ihr Gelegenheit, sich zum Tatverdacht und zu den Haftgründen zu äussern. Sie erhebt unverzüglich jene Beweise, die zur Erhärtung oder Entkräftung des Tatverdachts und der Haftgründe geeignet und ohne Weiteres verfügbar sind.
1    Die Staatsanwaltschaft befragt die beschuldigte Person unverzüglich und gibt ihr Gelegenheit, sich zum Tatverdacht und zu den Haftgründen zu äussern. Sie erhebt unverzüglich jene Beweise, die zur Erhärtung oder Entkräftung des Tatverdachts und der Haftgründe geeignet und ohne Weiteres verfügbar sind.
2    Bestätigen sich der Tatverdacht und die Haftgründe, so beantragt die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden seit der Festnahme, die Anordnung der Untersuchungshaft oder einer Ersatzmassnahme. Sie reicht ihren Antrag schriftlich ein, begründet ihn kurz und legt die wesentlichen Akten bei.
3    Verzichtet sie auf einen Haftantrag, so verfügt sie die unverzügliche Freilassung. Beantragt sie eine Ersatzmassnahme, so trifft sie die erforderlichen sichernden Massnahmen.
CPP rappresenterebbe un atto non indifferibile, mentre l'udienza prevista dall'art. 225 cpv. 5, per lo meno di fatto, lo sarebbe. Osserva che la CRP ha rilevato che il verbale dell'arresto dell'imputato da parte del PP non è un atto indifferibile (quale per esempio l'incombente scomparsa di un testimone essenziale, mentre il concreto si trattava del rispetto del termine di 96 ore), al quale può presenziare soltanto il difensore, bensì un atto differibile che richiede la presenza dell'imputato.
La CRP ha ritenuto, richiamando la dottrina (LOGOS, in: op. cit., n. 23 ad art. 225
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 224 Haftverfahren vor der Staatsanwaltschaft - 1 Die Staatsanwaltschaft befragt die beschuldigte Person unverzüglich und gibt ihr Gelegenheit, sich zum Tatverdacht und zu den Haftgründen zu äussern. Sie erhebt unverzüglich jene Beweise, die zur Erhärtung oder Entkräftung des Tatverdachts und der Haftgründe geeignet und ohne Weiteres verfügbar sind.
1    Die Staatsanwaltschaft befragt die beschuldigte Person unverzüglich und gibt ihr Gelegenheit, sich zum Tatverdacht und zu den Haftgründen zu äussern. Sie erhebt unverzüglich jene Beweise, die zur Erhärtung oder Entkräftung des Tatverdachts und der Haftgründe geeignet und ohne Weiteres verfügbar sind.
2    Bestätigen sich der Tatverdacht und die Haftgründe, so beantragt die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden seit der Festnahme, die Anordnung der Untersuchungshaft oder einer Ersatzmassnahme. Sie reicht ihren Antrag schriftlich ein, begründet ihn kurz und legt die wesentlichen Akten bei.
3    Verzichtet sie auf einen Haftantrag, so verfügt sie die unverzügliche Freilassung. Beantragt sie eine Ersatzmassnahme, so trifft sie die erforderlichen sichernden Massnahmen.
pag. 1445), che l'interessato può rinunciare all'udienza soltanto qualora egli disponga della capacità necessaria sotto il profilo intellettuale per valutare la portata della sua rinuncia, che dev'essere libera ed esente da qualsiasi pressione. Ha osservato che al termine dell'interrogatorio del 9 marzo 2022 dinanzi al PP, preso atto dell'intenzione del magistrato inquirente di presentare al GPC un'istanza di carcerazione preventiva, alla domanda di sapere se rinunciasse o meno all'udienza, il ricorrente ha risposto "non capisco cosa ci faccio qua e cosa stiamo facendo a fare questo verbale. Se il PP ritiene di incarcerarmi lo faccia". Ha aggiunto che voleva avere il suo avvocato di fiducia, del quale si è tuttavia rifiutato di indicare il nome alle autorità. La CRP ne ha dedotto, rettamente, ch'egli non ha quindi esplicitamente e indiscutibilmente rinunciato all'udienza. Ha poi stabilito ch'egli non ha potuto presenziare all'udienza a cause delle sue condizioni psichiche, che ne avevano pregiudicato l'interrogabilità, motivo per cui si era in presenza di una situazione straordinaria. Ha ritenuto quindi che il GPC, accertato che il ricorrente nel
corso dell'interrogatorio dinanzi al PP aveva potuto esprimersi sia sui fatti sia sui reati contestatigli e che il difensore disponeva di tutti gli atti, poteva, eccezionalmente, rinunciare all'udienza. Ha considerato che questa soluzione sarebbe più rispettosa del diritto d'essere sentito del ricorrente, che non la tenuta di un'udienza dalla valenza dubbia o "di minor valore probatorio", come sostenuto dal difensore.

4.2. L'art. 225
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StPO Art. 225 Haftverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht - 1 Das Zwangsmassnahmengericht setzt nach Eingang des Antrags der Staatsanwaltschaft unverzüglich eine nicht öffentliche Verhandlung mit der Staatsanwaltschaft, der beschuldigten Person und deren Verteidigung an; es kann die Staatsanwaltschaft verpflichten, daran teilzunehmen.
1    Das Zwangsmassnahmengericht setzt nach Eingang des Antrags der Staatsanwaltschaft unverzüglich eine nicht öffentliche Verhandlung mit der Staatsanwaltschaft, der beschuldigten Person und deren Verteidigung an; es kann die Staatsanwaltschaft verpflichten, daran teilzunehmen.
2    Es gewährt der beschuldigten Person und der Verteidigung auf Verlangen vorgängig Einsicht in die ihm vorliegenden Akten.
3    Wer der Verhandlung berechtigterweise fern bleibt, kann Anträge schriftlich einreichen oder auf frühere Eingaben verweisen.
4    Das Zwangsmassnahmengericht erhebt die sofort verfügbaren Beweise, die geeignet sind, den Tatverdacht oder die Haftgründe zu erhärten oder zu entkräften.
5    Verzichtet die beschuldigte Person ausdrücklich auf eine Verhandlung, so kann das Zwangsmassnahmengericht in einem schriftlichen Verfahren aufgrund des Antrags der Staatsanwaltschaft und der Eingaben der beschuldigten Person entscheiden.115
CPP dispone che il GPC, ricevuta la proposta del PP, convoca senza indugio per un'udienza a porte chiuse il PP, l'imputato e il suo difensore, potendo obbligare il PP a parteciparvi (cpv. 1); se l'imputato rinuncia espressamente all'udienza, il GPC decide in procedura scritta in base alla proposta del PP e alle memorie e istanze dell'imputato (cpv. 5).
Il ricorrente parrebbe disattendere che riguardo alla sua accertata, incontestata non interrogabilità, la CRP con riferimento al citato termine di 96 ore, richiamando l'art. 114
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StPO Art. 114 Verhandlungsfähigkeit - 1 Verhandlungsfähig ist eine beschuldigte Person, die körperlich und geistig in der Lage ist, der Verhandlung zu folgen.
1    Verhandlungsfähig ist eine beschuldigte Person, die körperlich und geistig in der Lage ist, der Verhandlung zu folgen.
2    Bei vorübergehender Verhandlungsunfähigkeit werden die unaufschiebbaren Verfahrenshandlungen in Anwesenheit der Verteidigung durchgeführt.
3    Dauert die Verhandlungsunfähigkeit fort, so wird das Strafverfahren sistiert oder eingestellt. Die besonderen Bestimmungen für Verfahren gegen eine schuldunfähige beschuldigte Person bleiben vorbehalten.
CPP, ha insistito sul fatto che la sua capacità di far valere i suoi diritti e organizzare la sua difesa, era temporaneamente compromessa, come assodato dai medici. Per questo motivo il GPC ha revocato l'udienza. In effetti, un'udienza alla quale avrebbe partecipato il ricorrente in un palese stato di incapacità dibattimentale temporanea non sarebbe stata valida o addirittura nulla (ALAIN MACALUSO, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2aed. 2019, n. 7 ad art. 114; MARC ENGLER, in: BSK, Schweizerische Strafprozessordnung, 2aed. 2014, n. 9 ad art. 114; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3aed. 2018, n. 5 seg. ad art. 114). Ora, quando la decisione impugnata, come in concreto, si fonda su diverse motivazioni indipendenti e di per sé sufficienti per definire l'esito della causa, il ricorrente è tenuto, pena l'inammissibilità, a dimostrare che ognuna di esse viola il diritto (DTF 142 III 364 consid. 2.4 in fine; 138 I 97 consid. 4.1.4). Il ricorrente non si confronta tuttavia con questa
motivazione, decisiva, né invoca, se non indirettamente, una violazione dell'art. 114 cpv. 2
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StPO Art. 114 Verhandlungsfähigkeit - 1 Verhandlungsfähig ist eine beschuldigte Person, die körperlich und geistig in der Lage ist, der Verhandlung zu folgen.
1    Verhandlungsfähig ist eine beschuldigte Person, die körperlich und geistig in der Lage ist, der Verhandlung zu folgen.
2    Bei vorübergehender Verhandlungsunfähigkeit werden die unaufschiebbaren Verfahrenshandlungen in Anwesenheit der Verteidigung durchgeführt.
3    Dauert die Verhandlungsunfähigkeit fort, so wird das Strafverfahren sistiert oder eingestellt. Die besonderen Bestimmungen für Verfahren gegen eine schuldunfähige beschuldigte Person bleiben vorbehalten.
CPP.
In effetti, l'art. 114
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StPO Art. 114 Verhandlungsfähigkeit - 1 Verhandlungsfähig ist eine beschuldigte Person, die körperlich und geistig in der Lage ist, der Verhandlung zu folgen.
1    Verhandlungsfähig ist eine beschuldigte Person, die körperlich und geistig in der Lage ist, der Verhandlung zu folgen.
2    Bei vorübergehender Verhandlungsunfähigkeit werden die unaufschiebbaren Verfahrenshandlungen in Anwesenheit der Verteidigung durchgeführt.
3    Dauert die Verhandlungsunfähigkeit fort, so wird das Strafverfahren sistiert oder eingestellt. Die besonderen Bestimmungen für Verfahren gegen eine schuldunfähige beschuldigte Person bleiben vorbehalten.
CPP, relativo alla capacità dibattimentale, dispone che l'imputato che è fisicamente e mentalmente in grado di seguire il dibattimento è considerato idoneo al dibattimento (cpv. 1) : in caso di temporanea incapacità dibattimentale, gli atti procedurali indifferibili sono compiuti in presenza del difensore (cpv. 2). Certo, secondo l'art. 225 cpv. 1
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StPO Art. 225 Haftverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht - 1 Das Zwangsmassnahmengericht setzt nach Eingang des Antrags der Staatsanwaltschaft unverzüglich eine nicht öffentliche Verhandlung mit der Staatsanwaltschaft, der beschuldigten Person und deren Verteidigung an; es kann die Staatsanwaltschaft verpflichten, daran teilzunehmen.
1    Das Zwangsmassnahmengericht setzt nach Eingang des Antrags der Staatsanwaltschaft unverzüglich eine nicht öffentliche Verhandlung mit der Staatsanwaltschaft, der beschuldigten Person und deren Verteidigung an; es kann die Staatsanwaltschaft verpflichten, daran teilzunehmen.
2    Es gewährt der beschuldigten Person und der Verteidigung auf Verlangen vorgängig Einsicht in die ihm vorliegenden Akten.
3    Wer der Verhandlung berechtigterweise fern bleibt, kann Anträge schriftlich einreichen oder auf frühere Eingaben verweisen.
4    Das Zwangsmassnahmengericht erhebt die sofort verfügbaren Beweise, die geeignet sind, den Tatverdacht oder die Haftgründe zu erhärten oder zu entkräften.
5    Verzichtet die beschuldigte Person ausdrücklich auf eine Verhandlung, so kann das Zwangsmassnahmengericht in einem schriftlichen Verfahren aufgrund des Antrags der Staatsanwaltschaft und der Eingaben der beschuldigten Person entscheiden.115
CPP il GPC deve convocare "senza indugio" l'udienza o decidere in procedura scritta, allo scopo di rispettare il citato termine di 96 ore, ritenuto che chi viene incarcerato a titolo preventivo ha diritto di essere prontamente tradotto davanti al giudice (art. 5 n
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StPO Art. 225 Haftverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht - 1 Das Zwangsmassnahmengericht setzt nach Eingang des Antrags der Staatsanwaltschaft unverzüglich eine nicht öffentliche Verhandlung mit der Staatsanwaltschaft, der beschuldigten Person und deren Verteidigung an; es kann die Staatsanwaltschaft verpflichten, daran teilzunehmen.
1    Das Zwangsmassnahmengericht setzt nach Eingang des Antrags der Staatsanwaltschaft unverzüglich eine nicht öffentliche Verhandlung mit der Staatsanwaltschaft, der beschuldigten Person und deren Verteidigung an; es kann die Staatsanwaltschaft verpflichten, daran teilzunehmen.
2    Es gewährt der beschuldigten Person und der Verteidigung auf Verlangen vorgängig Einsicht in die ihm vorliegenden Akten.
3    Wer der Verhandlung berechtigterweise fern bleibt, kann Anträge schriftlich einreichen oder auf frühere Eingaben verweisen.
4    Das Zwangsmassnahmengericht erhebt die sofort verfügbaren Beweise, die geeignet sind, den Tatverdacht oder die Haftgründe zu erhärten oder zu entkräften.
5    Verzichtet die beschuldigte Person ausdrücklich auf eine Verhandlung, so kann das Zwangsmassnahmengericht in einem schriftlichen Verfahren aufgrund des Antrags der Staatsanwaltschaft und der Eingaben der beschuldigten Person entscheiden.115
. 3 CEDU e 31 cpv. 3 Cost.). In caso d'incapacità temporanea, i diritti di difesa possono tuttavia prevalere sull'imperativo di celerità (MACALUSO, in: op. cit., n. 10 ad art. 114).

La CRP ha osservato che il ricorrente non ha rinunciato espressamente all'udienza dinanzi al GPC e ch'egli non era neppure nelle condizioni psichiche di desistervi con cognizione di causa, e quindi validamente. Insistendo anche nel ricorso in esame sul fatto che annullando l'udienza il GPC avrebbe violato il diritto d'essere sentito dell'imputato, quest'ultimo non fa valere di per sé una violazione dell'art. 114 cpv. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 114 Verhandlungsfähigkeit - 1 Verhandlungsfähig ist eine beschuldigte Person, die körperlich und geistig in der Lage ist, der Verhandlung zu folgen.
1    Verhandlungsfähig ist eine beschuldigte Person, die körperlich und geistig in der Lage ist, der Verhandlung zu folgen.
2    Bei vorübergehender Verhandlungsunfähigkeit werden die unaufschiebbaren Verfahrenshandlungen in Anwesenheit der Verteidigung durchgeführt.
3    Dauert die Verhandlungsunfähigkeit fort, so wird das Strafverfahren sistiert oder eingestellt. Die besonderen Bestimmungen für Verfahren gegen eine schuldunfähige beschuldigte Person bleiben vorbehalten.
CPP, norma con la quale non si confronta; né contesta di per sé che il GPC avrebbe dovuto convocare all'udienza per lo meno il suo difensore. Ciò non implica che la carcerazione in esame sarebbe illecita, né il ricorrente, che ha potuto inoltrare osservazioni scritte tramite il suo difensore, lo pretende. Del resto quest'ultimo, nelle osservazioni scritte del 10 marzo 2022, limitandosi ad addurre una violazione del diritto d'essere sentito del suo assistito, che non poteva partecipare all'udienza né era in grado di rinunciarvi, non ha in sostanza addotto una violazione del diritto d'essere sentito perché, annullata l'udienza, anch'egli non vi ha potuto partecipare, limitandosi a criticare che avrebbe dovuto potervi prendere parte l'imputato. Al riguardo occorre precisare nondimeno che, sebbene la presenza del
difensore sia soltanto facoltativa ed egli ha quindi il diritto ma non l'obbligo di parteciparvi, in caso di un'incapacità dibattimentale temporanea per ragione mediche dell'imputato, il GPC, allo scopo di rispettare il termine di 96 ore, avrebbe comunque dovuto mantenere l'udienza convocando il difensore d'ufficio, visto che in concreto si tratta di un caso di difesa obbligatoria (art. 114 cpv. 2 e
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 114 Verhandlungsfähigkeit - 1 Verhandlungsfähig ist eine beschuldigte Person, die körperlich und geistig in der Lage ist, der Verhandlung zu folgen.
1    Verhandlungsfähig ist eine beschuldigte Person, die körperlich und geistig in der Lage ist, der Verhandlung zu folgen.
2    Bei vorübergehender Verhandlungsunfähigkeit werden die unaufschiebbaren Verfahrenshandlungen in Anwesenheit der Verteidigung durchgeführt.
3    Dauert die Verhandlungsunfähigkeit fort, so wird das Strafverfahren sistiert oder eingestellt. Die besonderen Bestimmungen für Verfahren gegen eine schuldunfähige beschuldigte Person bleiben vorbehalten.
art. 130 lett. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 130 Notwendige Verteidigung - Die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn:
a  die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat;
b  ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht;
c  sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist;
d  die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt;
e  ein abgekürztes Verfahren (Art. 358-362) durchgeführt wird.
CPP; LOGOS, in: op. cit., n. 6 ad art. 225; LAURENT MOREILLON/AUDE PAREIN-REYMOND, Petit commentaire, Code de procédure pénale, 2aed., 2016, n. 10 ad art. 114
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 130 Notwendige Verteidigung - Die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn:
a  die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat;
b  ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht;
c  sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist;
d  die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt;
e  ein abgekürztes Verfahren (Art. 358-362) durchgeführt wird.
).

4.3. Contrariamente all'assunto ricorsuale, come visto, analogamente alla violazione di determinati diritti procedurali, anche un'eventuale violazione dell'art. 225 cpv. 5
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 225 Haftverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht - 1 Das Zwangsmassnahmengericht setzt nach Eingang des Antrags der Staatsanwaltschaft unverzüglich eine nicht öffentliche Verhandlung mit der Staatsanwaltschaft, der beschuldigten Person und deren Verteidigung an; es kann die Staatsanwaltschaft verpflichten, daran teilzunehmen.
1    Das Zwangsmassnahmengericht setzt nach Eingang des Antrags der Staatsanwaltschaft unverzüglich eine nicht öffentliche Verhandlung mit der Staatsanwaltschaft, der beschuldigten Person und deren Verteidigung an; es kann die Staatsanwaltschaft verpflichten, daran teilzunehmen.
2    Es gewährt der beschuldigten Person und der Verteidigung auf Verlangen vorgängig Einsicht in die ihm vorliegenden Akten.
3    Wer der Verhandlung berechtigterweise fern bleibt, kann Anträge schriftlich einreichen oder auf frühere Eingaben verweisen.
4    Das Zwangsmassnahmengericht erhebt die sofort verfügbaren Beweise, die geeignet sind, den Tatverdacht oder die Haftgründe zu erhärten oder zu entkräften.
5    Verzichtet die beschuldigte Person ausdrücklich auf eine Verhandlung, so kann das Zwangsmassnahmengericht in einem schriftlichen Verfahren aufgrund des Antrags der Staatsanwaltschaft und der Eingaben der beschuldigten Person entscheiden.115
CPP in relazione al diritto di essere sentito (art. 29 cpv. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Cost.) avrebbe comunque potuto di massima essere sanata, per lo meno parzialmente, con l'accertamento della stessa (cfr. DTF 138 IV 81 consid. 2.4; sentenze 1B 189/2021, citata consid. 2.3 e 1B 532/2018 del 19 dicembre 2018 consid. 5.3 in fine; CAMILLE PERRIER DEPEURSINGE, CPP annoté, 2aed. 2020, art. 225 cpv. 5 pag. 357 e 226 cpv. 1 pag. 359; SCHMID/JOSITSCH, in: op. cit., n. 15 ad art. 225, che indica la tenuta dell'udienza in assenza del ricorrente a causa di una sua malattia; altri autori non si esprimono specificatamente al riguardo: LOGOS, in: op. cit., n. 23 ad art. 225; FORSTER, in: op. cit., n. 8 ad art. 225; FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: op. cit., n. 12 ad art. 225; MOREILLON/PAREIN-REYMOND, op. cit., n. 23 ad art. 225; PAOLO BERNASCONI et al., Codice svizzero di procedura penale, Commentario, 2010, n. 12 seg. ad art. 225; anche nel messaggio del 21 dicembre 2005 del Consiglio federale concernente l'unificazione del diritto processuale penale non vi sono indicazioni su ulteriori motivi per
rinunciare a tenere un'udienza da parte del GPC, pag. 1134 seg.).

5.

5.1. Discende dalle suesposte considerazioni che la richiesta principale di scarcerazione immediata dev'essere respinta.

Indipendentemente dall'esito della causa nel merito, la richiesta accessoria di un'indennità giornaliera di fr. 200.-- non dev'essere vagliata nell'ambito della procedura d'esame della carcerazione, ma semmai in quella prevista dalla legge (art. 429
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
-431
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 431 - 1 Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu.
1    Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu.
2    Im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft besteht der Anspruch, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann.
3    Der Anspruch nach Absatz 2 entfällt, wenn die beschuldigte Person:
a  zu einer Geldstrafe, zu gemeinnütziger Arbeit oder zu einer Busse verurteilt wird, die umgewandelt eine Freiheitsstrafe ergäbe, die nicht wesentlich kürzer wäre als die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft;
b  zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird, deren Dauer die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft überschreitet.
CPP; sentenze 1B 111/2020 del 31 marzo 2020 consid. 1, non pubblicato in DTF 146 I 115 e rinvii e 1B 138/2021, citata, consid. 1.4; DTF 140 I 246 consid. 2.5.1).

5.2. In parziale accoglimento del ricorso, il dispositivo della decisione impugnata è modificato nel senso che è accertata una violazione dell'imperativo di celerità (art. 107 cpv. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.97
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195498 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.99
LTF in relazione con l'art. 5 cpv. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 5 Beschleunigungsgebot - 1 Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
1    Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
2    Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt.
CPP); è inoltre annullato il suo dispositivo n. 2 relativo alla tassa di giustizia e le spese. Per la procedura dinanzi alla CRP il Cantone Ticino rifonderà al difensore del ricorrente un'indennità di fr. 1'500.-- (art. 67
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen.
LTF). Per il resto, nella misura in cui è ammissibile, il ricorso è respinto.

5.3. Non si prelevano spese della sede federale (art. 66 cpv. 1 e
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
4 LTF). Il patrocinatore del ricorrente ha diritto a un'indennità di fr. 2'000.-- per ripetibili (ridotte) della sede federale (art. 68 cpv. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
LTF). La richiesta di gratuito patrocinio diventa quindi priva d'oggetto (art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
LTF), visto che tale indennità copre in maniera sufficiente le sue ripetibili (sentenze 1B 120/2022, citata, consid. 6 e 1B 138/20221, citata, consid. 4).

Per questi motivi, il Tribunale federale pronuncia:

1.
Il ricorso è accolto ai sensi dei considerandi. La decisione della Corte dei reclami penali del Tribunale d'appello dell'8 aprile 2022 è modificata nel senso che è accertata una violazione dell'imperativo di celerità in materia di carcerazione. È quindi annullato il suo dispositivo n. 2 concernente la tassa di giustizia e il Cantone Ticino rifonderà all'avv. Filip Cerimanovic un'indennità complessiva per ripetibili della sede cantonale di fr. 1500.--. Per il resto il ricorso è respinto in quanto ammissibile.

2.
Non si prelevano spese giudiziarie.

3.
Lo Stato del Cantone Ticino verserà all'avv. Filip Cerimanovic un'indennità complessiva di fr. 2'000.-- per ripetibili della sede federale.

4.
Comunicazione al patrocinatore del ricorrente, al Ministero pubblico, al Giudice dei provvedimenti coercitivi e alla Corte dei reclami penali del Tribunale d'appello del Cantone Ticino.

Losanna, 19 maggio 2022

In nome della I Corte di diritto pubblico
del Tribunale federale svizzero

Il Presidente: Kneubühler

Il Cancelliere: Crameri
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1B_197/2022
Date : 19. Mai 2022
Published : 06. Juni 2022
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Carcerazione preventiva


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