Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A 45/2014
Urteil vom 19. Mai 2014
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,
Gerichtsschreiber Luczak.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bank B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwältin
Dr. Christine Hehli Hidber,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Substanziierung des Schadens,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer,
vom 27. November 2013.
Sachverhalt:
A.
A.________ (Kundin; Beschwerdeführerin) legte im Jahr 2007 bei der Bank B.________ AG (Bank; Beschwerdegegnerin) Vermögen an. Sie erlitt im Jahr 2008 nach dem Zusammenbruch von Lehman Brothers einen Verlust und warf der Bank vor, sie durch eine verfehlte, nicht ihrem Risikoprofil entsprechende Anlagepolitik geschädigt zu haben. Sie verlangte die Entschädigung des erlittenen Verlusts, was die Bank ablehnte.
B.
Die Kundin, vertreten durch ihren Ehemann, gelangte an das Bezirksgericht Aarau. Sie verlangte primär, ihr gesamtes durch die Bank angelegtes Vermögen von Fr. 172'509.-- sei sofort mit Zinsen seit Beginn der Anlage gemäss dem im Risikoprofil angeführten Satz von 3 % zusammen mit den dazu erhobenen Kommissionen mit Zinsen zurückzuerstatten. Eventuell seien die entstandenen Verluste in der Grössenordnung von Fr. 90'000.-- mit Zinsen zu erstatten. Sodann sei die Bank zu verpflichten, die gemachten Fehler aufzulisten und die Verantwortung dafür zu übernehmen. Die Bank sei ferner zu verpflichten, alle über die Kundin und ihren Ehemann gesammelten Daten herauszugeben und nach Prozessabschluss zu vernichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Bank. Am 11. Mai 2012 wies das Bezirksgericht die Klage kostenfällig ab.
C.
Mit Berufung unterbreitete die Kundin, erneut vertreten durch ihren Ehemann, dem Obergericht des Kantons Aargau eine Fülle von materiellen und prozessualen Anträgen. Den zu ersetzenden Schaden bezifferte sie darin auf Fr. 88'971.--. Für den Fall der Abweisung der Berufung seien die Parteikosten des erstinstanzlichen Verfahrens diesem tatsächlichen Streitwert anzupassen. Das Obergericht erachtete die materiellen Anträge im Wesentlichen als neu und unzulässig und die als Rechtsbegehren gestellten Beweisanträge als verspätet oder nicht entscheidrelevant. Von den Hauptanträgen trat es lediglich auf das Begehren, den erstinstanzlichen Entscheid aufzuheben, und auf das mit Fr. 88'971.-- bezifferte Schadenersatzbegehren ein und wies die Klage mangels Substanziierung und Nachweises des Schadens ab. Da die Kundin von der Gegenpartei ausdrücklich auf ihre Substanziierungsobliegenheit aufmerksam gemacht worden sei, habe für das Bezirksgericht kein Anlass bestanden, in Ausübung der richterlichen Fürsorgepflicht auf die mangelnde Substanziierung hinzuweisen. Auch das Eventualbegehren auf Anpassung der Parteikosten des erstinstanzlichen Verfahrens wies das Obergericht ab. Die erste Instanz habe auf den Hauptantrag abstellen dürfen, zumal die
Kundin den Verlust in der Replik sogar auf Fr. 200'000.-- beziffert habe.
D.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die nunmehr anwaltlich vertretene Kundin dem Bundesgericht, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache an das Bezirksgericht beziehungsweise eventuell an das Obergericht zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Sache zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen für das kantonale Verfahren an das Obergericht zurückzuweisen. Ihr Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wies das Bundesgericht am 18. Februar 2014 ab. Die Beschwerdegegnerin schliesst auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Entscheides, während das Obergericht auf Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:
1.
Gemäss Art. 75 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
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1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
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1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
1.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
2.
Die Beschwerdeführerin bemängelt, das Bezirksgericht habe ihr gegenüber seine Fürsorge- und Fragepflicht verletzt. Sie ist der Ansicht, das erstinstanzliche Gericht hätte sie nach § 66 Abs. 2 des nunmehr aufgehobenen Zivilrechtspflegegesetzes vom 18. Dezember 1984 (ZPO/AG) zum Beizug eines Anwaltes anhalten müssen. Nach dem vor erster Instanz massgebenden kantonalen Recht (§ 75 ZPO/AG) habe zudem ein Substanziierungshinweis zu erfolgen und müsse Gelegenheit zur Verbesserung eingeräumt werden, bevor die Klage mangels hinreichender Substanziierung abgewiesen werden könne. Die Beschwerdeführerin stützt die gerichtliche Fürsorgepflicht auf § 7 des Gesetzes über die Organisation der ordentlichen richterlichen Behörden vom 11. Dezember 1984 (Gerichtsorganisationsgesetz; aGOG/AG) aber auch auf Bestimmungen der Kantons- und der Bundesverfassung sowie der EMRK. Sie macht geltend, die Verletzungen der Frage- beziehungsweise Fürsorgepflicht durch die erste Instanz hätten im kantonalen Rechtsmittelverfahren behoben werden oder es hätte eine Rückweisung erfolgen müssen. Die Feststellung, sie sei in der Klageantwort ausdrücklich darüber aufgeklärt worden, dass sie die Voraussetzungen des von ihr behaupteten Anspruchs darzulegen habe und wie die
Schadensberechnung vorzunehmen wäre, erachtet sie als aktenwidrig und willkürlich, den Vorwurf der mangelnden Substanziierung angesichts des fehlenden Substanziierungshinweises durch das Gericht und der Tatsache, dass sie nicht anwaltlich vertreten war, für unbegründet. Sie ist zudem der Auffassung, mit Blick auf die Vielzahl unzulässiger Rechtsbegehren in der Berufungsschrift hätte die Vorinstanz erkennen müssen, dass sie nicht in der Lage sei, den Prozess ohne Anwalt zu führen, und ihr den Beizug eines Anwalts nahelegen müssen.
2.1. Der erstinstanzliche Entscheid ist grundsätzlich kein taugliches Anfechtungsobjekt (vgl. E. 1 hiervor). Zulässig ist die Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Entscheid, um darzulegen, inwiefern der Entscheid der Vorinstanz Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
2.1.1. Zulässig sind die Rügen betreffend die Frage, ob angesichts der Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Klageantwort die Klage ohne weitere Hinweise an die Beschwerdeführerin abgewiesen werden durfte, denn die Verletzung der Fürsorgepflicht im Zusammenhang mit dem Vorwurf der mangelnden Substanziierung hat die Vorinstanz mit Hinweis auf § 7 aGOG/AG sowie eine Kommentarstelle zu § 75 ZPO/AG geprüft, so dass insoweit dem Erfordernis der Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzuges Genüge getan ist.
2.1.2. Zulässig ist auch die Rüge, die Vorinstanz selbst habe im Rechtsmittelverfahren, das sich nach der Schweizerischen ZPO richtete (Art. 405 Abs. 1
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 405 Rechtsmittel - 1 Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist. |
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1 | Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist. |
2 | Für die Revision von Entscheiden, die unter dem bisherigen Recht eröffnet worden sind, gilt das neue Recht. |
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 56 Gerichtliche Fragepflicht - Ist das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig, so gibt ihr das Gericht durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung. |
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 69 Unvermögen der Partei - 1 Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, den Prozess selbst zu führen, so kann das Gericht sie auffordern, eine Vertreterin oder einen Vertreter zu beauftragen. Leistet die Partei innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht eine Vertretung. |
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1 | Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, den Prozess selbst zu führen, so kann das Gericht sie auffordern, eine Vertreterin oder einen Vertreter zu beauftragen. Leistet die Partei innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht eine Vertretung. |
2 | Das Gericht benachrichtigt die Erwachsenen- und Kindesschutzbehörde, wenn es Schutzmassnahmen für geboten hält.50 |
2.2. Die Art. 56
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 56 Gerichtliche Fragepflicht - Ist das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig, so gibt ihr das Gericht durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung. |
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 69 Unvermögen der Partei - 1 Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, den Prozess selbst zu führen, so kann das Gericht sie auffordern, eine Vertreterin oder einen Vertreter zu beauftragen. Leistet die Partei innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht eine Vertretung. |
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1 | Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, den Prozess selbst zu führen, so kann das Gericht sie auffordern, eine Vertreterin oder einen Vertreter zu beauftragen. Leistet die Partei innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht eine Vertretung. |
2 | Das Gericht benachrichtigt die Erwachsenen- und Kindesschutzbehörde, wenn es Schutzmassnahmen für geboten hält.50 |
2.2.1. Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, den Prozess selbst zu führen, so kann das Gericht sie auffordern, eine Vertreterin oder einen Vertreter zu beauftragen. Leistet die Partei innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht eine Vertretung. Das Gericht benachrichtigt die Erwachsenen- und Kindesschutzbehörde, wenn es Schutzmassnahmen für geboten hält (Art. 69
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 69 Unvermögen der Partei - 1 Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, den Prozess selbst zu führen, so kann das Gericht sie auffordern, eine Vertreterin oder einen Vertreter zu beauftragen. Leistet die Partei innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht eine Vertretung. |
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1 | Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, den Prozess selbst zu führen, so kann das Gericht sie auffordern, eine Vertreterin oder einen Vertreter zu beauftragen. Leistet die Partei innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht eine Vertretung. |
2 | Das Gericht benachrichtigt die Erwachsenen- und Kindesschutzbehörde, wenn es Schutzmassnahmen für geboten hält.50 |
rechtsuchenden Partei strukturiert und enthält sie sowohl verständliche Rechtsbegehren als auch eine Begründung, sind die Voraussetzungen für die Bestellung eines Rechtsanwaltes nach Art. 69
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 69 Unvermögen der Partei - 1 Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, den Prozess selbst zu führen, so kann das Gericht sie auffordern, eine Vertreterin oder einen Vertreter zu beauftragen. Leistet die Partei innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht eine Vertretung. |
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1 | Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, den Prozess selbst zu führen, so kann das Gericht sie auffordern, eine Vertreterin oder einen Vertreter zu beauftragen. Leistet die Partei innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht eine Vertretung. |
2 | Das Gericht benachrichtigt die Erwachsenen- und Kindesschutzbehörde, wenn es Schutzmassnahmen für geboten hält.50 |
Die Vorinstanz kam mit Blick auf die ausführliche und detaillierte Darstellung bezüglich der Sorgfaltspflichtverletzung zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei in der Lage, die wesentlichen Behauptungen aufzustellen. Diese Feststellung weist die Beschwerdeführerin nicht als offensichtlich unzutreffend aus. Die Berufung war strukturiert und enthielt verständliche Rechtsbegehren und eine Begründung. Die Vorinstanz hat die erstinstanzliche Begründung geschützt, die Beschwerdeführerin habe den Schaden nicht hinreichend substanziiert. Sie hat geprüft, ob die erste Instanz ihre Fürsorgepflicht im Zusammenhang mit der Substanziierung verletzt hat. Auf diesen Punkt beruft sich die nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin auch vor Bundesgericht. Vor diesem Hintergrund kann von einem Unvermögen zur Prozessführung keine Rede sein, auch wenn die Vorinstanz gewisse Berufungsanträge als unzulässig erachtete.
2.2.2. Ist das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig, so gibt ihr das Gericht nach Art. 56
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 56 Gerichtliche Fragepflicht - Ist das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig, so gibt ihr das Gericht durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung. |
2.3. Da das Verfahren vor Inkrafttreten der ZPO anhängig gemacht wurde, bleibt für die Anforderungen an die Klage das kantonale Prozessrecht massgebend (Art. 404 Abs. 1
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 404 Weitergelten des bisherigen Rechts - 1 Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. |
|
1 | Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. |
2 | Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem neuen Recht. Eine bestehende Zuständigkeit nach dem alten Recht bleibt erhalten. |
2.3.1. Die Parteien haben dem Richter die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und ihre Beweismittel anzugeben (§ 75 Abs. 1 ZPO/AG). Der Richter kann die Parteien im Behauptungsverfahren auffordern, unklare und unvollständige Ausführungen zu verbessern, und sie auf formell unzulängliche Begehren aufmerksam machen (§ 75 Abs. 3 ZPO/AG). Nach § 7 aGOG/AG übt der Richter sein Amt mit Zurückhaltung und Menschlichkeit aus (Abs. 1). Er steht unter Wahrung seiner Unparteilichkeit einer unbeholfenen Partei bei (Abs. 2).
2.3.2. Die Vorinstanz verweist auf zwei Stellen in der Klageantwort und hält gestützt darauf fest, die Beschwerdeführerin sei ausdrücklich darüber aufgeklärt worden, dass sie die Voraussetzungen des von ihr behaupteten Anspruchs darzulegen habe (Antwort Ziff. 62) und wie die Schadensberechnung vorzunehmen wäre (Antwort Ziff. 74). Daraus leitet sie ab, die Beschwerdeführerin sei ausdrücklich auf ihre Substanziierungsobliegenheit bezüglich des behaupteten Schadens aufmerksam gemacht worden und es habe für das Bezirksgericht kein Anlass bestanden, sie auf ihre Unterlassung hinzuweisen und sie aufzufordern, das Unterlassene nachzuholen. Indem die Vorinstanz davon ausgeht, wenn ein Substanziierungshinweis der Gegenpartei erfolgt sei, habe kein weiterer Hinweis durch das Gericht zu erfolgen, verfällt sie offensichtlich nicht in Willkür, wird diese Auffassung doch auch in der Literatur vertreten ( BÜHLER/EDELMANN/KILLER, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 1998, N. 38 zu § 75 ZPO/AG mit Hinweis). Insoweit ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden.
2.4. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die Feststellung, der Hinweis sei ausdrücklich erfolgt, sei eindeutig falsch (Art. 9
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
2.4.1. Ziff. 62 hält fest, die Beschwerdeführerin habe wesentliche Voraussetzungen des von ihr behaupteten Anspruchs nicht dargelegt. Dies obwohl sie auch als Laie nach Art. 183 ZPO/AG dazu verpflichtet sei, alle "Angriffs- und Verteidigungsmittel" in der Klageschrift vorzubringen. Zwar fehlt, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, ein konkreter Bezug zur Substanziierung des Schadens. Die Ausführungen lassen aber erkennen, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Voraussetzungen für ihren Anspruch darzulegen hat.
2.4.2. In Ziff. 74 führt die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 4C.18/2004 vom 3. Dezember 2004 E. 2.1, publ. in: Pra 94/2005 Nr. 73 S. 566) aus, die Schadensberechnung richte sich nach dem Erfüllungsinteresse. Ein allfälliger Schaden im Rechtssinne wäre mithin gestützt auf die Differenz zwischen dem aktuellen Vermögensstand und dem Vermögensstand, der sich ergeben hätte, wenn die Bank ihre Pflichten vollumfänglich erfüllt hätte, zu ermitteln, aufgrund des in der Branche vorauszusetzenden Wissens und der damals herrschenden Markterwartungen. Da die Bank aber keine Pflichten verletzt habe, bestehe keine Differenz und kein Schaden.
2.4.3. Diese Ausführungen machen deutlich, dass der von der Beschwerdeführerin erlittene Verlust nicht zwingend dem zu ersetzenden Schaden entspricht. Unter Umständen, beispielsweise wenn feststeht, dass die Vermögensanlagen in einer gewissen Zeit generell an Wert verloren haben, kann sich der Geschädigte daher nicht darauf beschränken, Ersatz seines Verlustes zu fordern, sondern ist gehalten, Ausführungen dazu zu machen, wie sich ein korrekt zusammengesetztes Portfolio entwickelt hätte, um dem Gericht eine Schadensschätzung nach Art. 42 Abs. 2 zu ermöglichen (Urteil des Bundesgerichts 4A 481/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 3-5).
2.4.4. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin mit Hinweis auf die Rechtsprechung aufgezeigt, wie der Schaden korrekt zu berechnen gewesen wäre. Wenn die Beschwerdeführerin darauf nicht reagiert und keine Ausführungen macht zu der Differenz zwischen ihrem aktuellen Vermögensstand und dem Vermögensstand, der sich ergeben hätte, wenn die Bank ihre Pflichten vollumfänglich erfüllt hätte, ist es im Ergebnis nicht offensichtlich unhaltbar, wenn die Klage ohne richterlichen Substanziierungshinweis mangels hinreichender Substanziierung abgewiesen wird. Insoweit erweist sich die Beschwerde als unbegründet.
3.
Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin die Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 172'509.-- als willkürlich. Die Beschwerdeführerin hat indessen als Hauptbegehren verlangt, die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, das gesamte durch die Bank angelegte Vermögen der Beschwerdeführerin von Fr. 172'509.-- mit Zinsen seit Beginn der Anlage von 3 % zusammen mit den dazu erhobenen Kommissionen mit Zinsen zurückzuerstatten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann vor diesem Hintergrund nicht gesagt werden, es scheine, sie habe von Anfang an nur einen Schaden in der Grössenordnung von Fr. 90'000.-- geltend machen wollen. Von Willkür kann keine Rede sein.
4.
Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Mai 2014
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Luczak