U 449/99 Gi
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiberin Fleischanderl
Urteil vom 19. April 2000
in Sachen
M.________, 1964, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. I.________,
gegen
Basler Versicherungs-Gesellschaft, Aeschengraben 21, Basel, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. S.________,
und
Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden, Trogen
A.- Der 1964 geborene, aus dem Kosovo stammende M.________ reiste 1986 erstmals in die Schweiz, wo er mit Ausnahme der Jahre 1987 und 1991 als Saisonnier verschiedene Arbeiten verrichtete. Seit 1992 war er als Bäckergehilfe in der Firma B.________ tätig, als im Mai 1995 zunehmend Nacken- sowie linksseitige Kopfschmerzen auftraten. Infolge dieser Beschwerden war er ab 28. November 1995 zu 100 % arbeitsunfähig und bezog bis 16. Dezember 1997 Krankentaggelder. Nachdem er am 21. Juli 1997 einen Sturz erlitten hatte, klärte der zuständige Unfallversicherer, die Basler Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: "Basler"), die medizinischen Verhältnisse ab und übernahm in der Folge die Kosten einiger ärztlicher Behandlungen. Am 9. Februar 1998 stellte M.________, welcher sich bis zu diesem Zeitpunkt im Kanton Graubünden aufgehalten hatte, bei der Empfangsstelle in K.________ ein Asylgesuch, woraufhin er am 13. Februar 1998 als Asylbewerber dem Kanton Appenzell Appenzell Ausserrhoden zugewiesen und als solcher in der Gemeindeunterkunft C.________ untergebracht wurde.
Mit Verfügung vom 4. November 1998 lehnte die "Basler" die Ausrichtung von weitergehenden Versicherungsleistungen ab, woran sie mit Einspracheentscheid vom 8. Juli 1999 festhielt.
B.- Auf die hiegegen erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden nicht ein, da
das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zuständig sei (Entscheid vom 8. Dezember 1999).
C.- M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Vorinstanz zu verpflichten, auf die Beschwerde einzutreten. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung.
Während die "Basler" und das Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, verzichtet das zum Verfahren beigeladene Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden auf eine Stellungnahme. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Der angefochtene Gerichtsentscheid vom 8. Dezember 1999, womit das Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden auf die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der "Basler" vom 8. Juli 1999 mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten ist, stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 97



b) Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132



2.- Nach Art. 107 Abs. 2

Der Gerichtsstand am Wohnsitz des Versicherten richtet sich nach dem zivilrechtlichen Wohnsitz gemäss Art. 23 ff

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23 |
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1 | Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23 |
2 | Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben. |
3 | Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23 |
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1 | Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23 |
2 | Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben. |
3 | Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23 |
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1 | Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23 |
2 | Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben. |
3 | Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen. |
3.- Das Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden begründet seine örtliche Unzuständigkeit zur Behandlung der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der "Basler" vom 8. Juli 1999 im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt des Verfügungserlasses als dem Kanton Appenzell Ausserrhoden zugewiesener Asylbewerber und Insasse einer Asylbewerberunterkunft noch keinen selbstständigen zivilrechtlichen Wohnsitz nach Art. 23

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23 |
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1 | Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23 |
2 | Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben. |
3 | Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 26 - Volljährige unter umfassender Beistandschaft haben ihren Wohnsitz am Sitz der Erwachsenenschutzbehörde. |

4.- a) Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Bereits in BGE 113 II 5 hat das Bundesgericht den zivilrechtlichen Wohnsitz eines sich im Zeitpunkt der Verweigerung der Heiratsbewilligung 1 1/4 Jahre in der Schweiz aufhaltenden Asylbewerbers bejaht. Es erwog, der Aufenthalt des Gesuchstellers in der Schweiz sei nicht vorübergehend oder rein zufällig, sondern von einer gewissen Dauer gekennzeichnet. Zudem liessen die äusseren Umstände wie die Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes im Ausland und die Einreichung des Asylgesuchs in klarer und für Dritte erkennbarer Weise den Willen erkennen, die Schweiz zum Mittelpunkt seiner Lebensinteressen zu machen. Entsprechend erachtete das Gericht die Voraussetzungen des Art. 23 Abs. 1

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23 |
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1 | Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23 |
2 | Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben. |
3 | Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 24 - 1 Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes. |
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1 | Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes. |
2 | Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz. |
Privatrecht, Schweizerisches Zivilgesetzbuch I [Hrsg. Honsell/Vogt/Geiser], Basel 1996, Daniel Staehelin, N 19 zu Art. 23

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23 |
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1 | Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23 |
2 | Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben. |
3 | Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 19 Einreichung - 1 Das Asylgesuch ist bei der Grenzkontrolle in einem schweizerischen Flughafen, bei der Einreise an einem geöffneten Grenzübergang oder in einem Zentrum des Bundes einzureichen. Vorbehalten bleibt Artikel 24a Absatz 3. |
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1 | Das Asylgesuch ist bei der Grenzkontrolle in einem schweizerischen Flughafen, bei der Einreise an einem geöffneten Grenzübergang oder in einem Zentrum des Bundes einzureichen. Vorbehalten bleibt Artikel 24a Absatz 3. |
2 | Ein Gesuch kann nur einreichen, wer sich an der Schweizer Grenze oder auf dem Gebiet der Schweiz befindet. |
derjenigen des Saisonniers vergleichbar, da dieser die Beziehungen zu seinem Heimatstaat in der Regel nicht abbricht, sondern einzig zu Erwerbszwecken in die Schweiz kommt und nach seiner befristeten Tätigkeit wieder (zu seinen Familienangehörigen) zurückkehrt. Schliesslich stünden einem allfälligen Wunsch nach Wohnsitzbegründung in der Schweiz öffentlich-rechtliche Hindernisse entgegen. Bei Saisonniers kann Wohnsitz in der Schweiz praxisgemäss erst angenommen werden, wenn sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens in der Schweiz aufhalten und die Voraussetzungen für die Umwandlung der Saisonbewilligung in eine ganzjährige Aufenthaltsbewilligung erfüllen oder zu erfüllen im Begriffe sind (BGE 119 V 104 Erw. 5b, 113 V 264 Erw. 2b mit Hinweisen).
b) Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer, welcher seit 1986 regelmässig als Saisonnier in der Schweiz
gearbeitet hat, am 9. Februar 1998 bei der Empfangsstelle K.________ um Asyl nachgesucht. Damit hat er klar zum Ausdruck gebracht, seinen Lebensmittelpunkt in die Schweiz zu verlegen. Er hatte daher spätestens ab diesem Zeitpunkt Wohnsitz in der Schweiz. Daran würde im Übrigen auch ein abweisender Asylentscheid nichts ändern. Denn nach ständiger Rechtsprechung erfüllen auch vorläufig aufgenommene Ausländer im Sinne von Art. 14a

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 19 Einreichung - 1 Das Asylgesuch ist bei der Grenzkontrolle in einem schweizerischen Flughafen, bei der Einreise an einem geöffneten Grenzübergang oder in einem Zentrum des Bundes einzureichen. Vorbehalten bleibt Artikel 24a Absatz 3. |
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1 | Das Asylgesuch ist bei der Grenzkontrolle in einem schweizerischen Flughafen, bei der Einreise an einem geöffneten Grenzübergang oder in einem Zentrum des Bundes einzureichen. Vorbehalten bleibt Artikel 24a Absatz 3. |
2 | Ein Gesuch kann nur einreichen, wer sich an der Schweizer Grenze oder auf dem Gebiet der Schweiz befindet. |
5.- Im Lichte des Gesagten hat die Vorinstanz ihre örtliche Zuständigkeit zu Unrecht verneint, nachdem der Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (vom 13. September 1999; vgl. Erw. 2 hievor) seinen Wohnsitz im Kanton Appenzell Ausserrhoden hatte.
6.- Im vorliegenden Fall beschränkt sich der Anfechtungsgegenstand auf die rein prozessrechtliche Frage nach der örtlichen Zuständigkeit, weshalb das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht kostenpflichtig ist (Art. 134

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 19 Einreichung - 1 Das Asylgesuch ist bei der Grenzkontrolle in einem schweizerischen Flughafen, bei der Einreise an einem geöffneten Grenzübergang oder in einem Zentrum des Bundes einzureichen. Vorbehalten bleibt Artikel 24a Absatz 3. |
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1 | Das Asylgesuch ist bei der Grenzkontrolle in einem schweizerischen Flughafen, bei der Einreise an einem geöffneten Grenzübergang oder in einem Zentrum des Bundes einzureichen. Vorbehalten bleibt Artikel 24a Absatz 3. |
2 | Ein Gesuch kann nur einreichen, wer sich an der Schweizer Grenze oder auf dem Gebiet der Schweiz befindet. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 19 Einreichung - 1 Das Asylgesuch ist bei der Grenzkontrolle in einem schweizerischen Flughafen, bei der Einreise an einem geöffneten Grenzübergang oder in einem Zentrum des Bundes einzureichen. Vorbehalten bleibt Artikel 24a Absatz 3. |
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1 | Das Asylgesuch ist bei der Grenzkontrolle in einem schweizerischen Flughafen, bei der Einreise an einem geöffneten Grenzübergang oder in einem Zentrum des Bundes einzureichen. Vorbehalten bleibt Artikel 24a Absatz 3. |
2 | Ein Gesuch kann nur einreichen, wer sich an der Schweizer Grenze oder auf dem Gebiet der Schweiz befindet. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 19 Einreichung - 1 Das Asylgesuch ist bei der Grenzkontrolle in einem schweizerischen Flughafen, bei der Einreise an einem geöffneten Grenzübergang oder in einem Zentrum des Bundes einzureichen. Vorbehalten bleibt Artikel 24a Absatz 3. |
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1 | Das Asylgesuch ist bei der Grenzkontrolle in einem schweizerischen Flughafen, bei der Einreise an einem geöffneten Grenzübergang oder in einem Zentrum des Bundes einzureichen. Vorbehalten bleibt Artikel 24a Absatz 3. |
2 | Ein Gesuch kann nur einreichen, wer sich an der Schweizer Grenze oder auf dem Gebiet der Schweiz befindet. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 19 Einreichung - 1 Das Asylgesuch ist bei der Grenzkontrolle in einem schweizerischen Flughafen, bei der Einreise an einem geöffneten Grenzübergang oder in einem Zentrum des Bundes einzureichen. Vorbehalten bleibt Artikel 24a Absatz 3. |
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1 | Das Asylgesuch ist bei der Grenzkontrolle in einem schweizerischen Flughafen, bei der Einreise an einem geöffneten Grenzübergang oder in einem Zentrum des Bundes einzureichen. Vorbehalten bleibt Artikel 24a Absatz 3. |
2 | Ein Gesuch kann nur einreichen, wer sich an der Schweizer Grenze oder auf dem Gebiet der Schweiz befindet. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 19 Einreichung - 1 Das Asylgesuch ist bei der Grenzkontrolle in einem schweizerischen Flughafen, bei der Einreise an einem geöffneten Grenzübergang oder in einem Zentrum des Bundes einzureichen. Vorbehalten bleibt Artikel 24a Absatz 3. |
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1 | Das Asylgesuch ist bei der Grenzkontrolle in einem schweizerischen Flughafen, bei der Einreise an einem geöffneten Grenzübergang oder in einem Zentrum des Bundes einzureichen. Vorbehalten bleibt Artikel 24a Absatz 3. |
2 | Ein Gesuch kann nur einreichen, wer sich an der Schweizer Grenze oder auf dem Gebiet der Schweiz befindet. |
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
der Entscheid des Verwaltungsgerichts von Appenzell
Ausserrhoden vom 8. Dezember 1999 aufgehoben und die
Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie,
nach Prüfung der weiteren Prozessvoraussetzungen, über
die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Bas-
ler Versicherungs-Gesellschaft vom 8. Juli 1999 mate-
riell entscheide.
II. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Basler
Versicherungs-Gesellschaft auferlegt.
III. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird dem
Beschwerdeführer zurückerstattet.
IV. Die Basler Versicherungs-Gesellschaft hat dem Be-
schwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössi-
schen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung
von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.
V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-
richt von Appenzell Ausserrhoden, dem Verwaltungsge-
richt des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 19. April 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: