Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2013.107

Beschluss vom 19. Februar 2014 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Tito Ponti und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A. S.A., vertreten durch Rechtsanwälte Tobias Zuberbühler und Michael Lazopoulos, Beschwerdeführerin

gegen

Bundesanwaltschaft, Zweigstelle Zürich, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO)

Sachverhalt:

A. Thema des vorliegenden Verfahrens ist, ob A. S.A. (nachfolgend "Anzeigeerstatterin") Verfahrensrechte vorenthalten worden seien (Privatklägerstellung, Akteneinsicht, etc.).

A. S.A. reichte am 22. Dezember 2011 Strafanzeige ein wegen Betrugs, Veruntreuung, Geldwäscherei, Urkundenfälschung etc. und zwar gegen B., C., D., E. SA, F. Holding (G. Holding) und Unbekannt. A. S.A. reichte die Anzeige bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich für H. ein, einem von A. S.A. verwalteten Fond. Zugleich beantragte sie, sämtliche Bankkonten und Bankdepots der Verzeigten zu beschlagnahmen und Verfügungssperren anzuordnen.

In der Strafanzeige bringt A. S.A. vor, sie sei unter Vorspiegelung falscher Tatsachen dazu verleitet worden, von ihrem Konto bei der Bank I. AG namhafte Vermögenswerte auf ein Konto der F. Holding bei der Bank J. AG zu überweisen, wovon ein Teilbetrag aus H. stammen würde.

Diese Vermögenswerte hätten gemäss dem zwischen A. S.A. und E. SA abgeschlossenen Agreement about a Joint Profit Sharing vom 7. März 2011 (nachfolgend "Agreement") wie auch gemäss den ausdrücklichen Zusicherungen von B., C. und D. für ein klar definiertes Investment-Programm dienen sollen. Tatsächlich seien diese Vermögenswerte jedoch ohne Wissen und Zustimmung von A. S.A. zweckentfremdet und nicht wie vertraglich vorgesehen für das Investment-Programm verwendet worden (vgl. die Darstellung im Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2012.25 vom 2. Oktober 2012, E. A).

B. Am 6. Januar 2012 übernahm die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") das Zürcher Verfahren und ersuchte A. S.A. am 13. Januar 2012 um weitere Unterlagen. Am 7. Februar 2012 verfügte die BA, auf die Anzeige hin keine Strafuntersuchung zu eröffnen (sog. Nichtanhandnahme), wogegen sich A. S.A. beschwerte. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hiess die Beschwerde gut: Zwar kann ein Betrug ausgeschlossen werden, hinsichtlich der Veruntreuung erfolgte jedoch die Nichtanhandnahme zu Unrecht. Der Entscheid liess offen, ob Hinweise auf Geldwäscherei oder Urkundenfälschung vorliegen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2012.25 vom 2. Oktober 2012, E. 4.11, 5.4 und Dispositiv Ziff. 2).

Die BA eröffnete daraufhin am 2. Oktober 2012 das Strafverfahren SV.12.0021 und ersuchte A. S.A. am 8. November 2012 um das Original des Agreements und weitere Dokumente, namentlich revidierte Buchhaltungsunterlagen (act. 1.17). A. S.A. reichte diesbezüglich am 20. Dezember 2012 Unterlagen ein, mit Schreiben vom 11. März 2013 auch beglaubigte Kopien aus dem luxemburgischen Strafverfahren (act. 1.4; act. 7.1 Beilage 10).

C. Bereits zuvor, am 23. Juni 2011, eröffnete die BA im gleichen Sachverhaltskomplex das Strafverfahren SV.11.0144. Dies gestützt auf Meldungen der Bank J. AG. Ermittelt wird der Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei: Die Beschuldigten sollen arbeitsteilig nach einem gemeinsamen Tatplan verschiedene Bankbeziehungen in der Schweiz und im Ausland dazu benutzt haben, die mutmasslich verbrecherische Herkunft des auf ein Bankkonto der F. Holding bei der Bank J. AG in Zürich eingegangenen namhaften Betrags zu verschleiern, um seine Einziehung zu vereiteln. Die Verschleierung sei mittels verschiedener Transaktionen und Handlungen erfolgt: Devisengeschäften, Übertragungen auf Konten von Briefkastenfirmen, Falschangaben bezüglich der wirtschaftlich Berechtigten von Bankbeziehungen und Scheinanlagegeschäften. Fingierte Verträge hätten Transfers vor den Banken legitimieren sollen (act. 1.16 S. 1 Ziff. 1.1).

Weiter ermittelten (nach Einschätzung der BA seit November 2011, act. 7 S. 17 Ziff. 7) auch die luxemburgischen Strafbehörden gegen E. SA, B. und die Verantwortlichen von A. S.A. sowie K. Untersucht würden im Zusammenhang mit dem Vertrieb von H. Tatbestände des Betrugs, Vertrauensbruchs und der Geldwäscherei (act. 7.1 Beilage 21 S. 3 Bericht der Bundeskriminalpolizei [BKP] vom 28. März 2013 mit Hinweis auf die Nachfrage der BKP vom 15. März 2013 in Luxemburg; act. 7.1 Beilage 22 Commission rogatoire vom 29. März 2012).

D. Die weitere Prozessgeschichte der Verfahren SV.11.0144/SV.12.0021 ist hier insoweit von Interesse, als sie A. S.A. und F. Holding betrifft: F. Holding und A. S.A. beantragten jeweils bei der BA Privatklägerstellung für beide Verfahren. F. Holding erlangte sie für das Verfahren SV.11.0144 und konnte die Verfahrensakten einsehen. Sie erhielt ebenfalls Einblick in die wichtigsten Eingaben von A. S.A. des Verfahrens SV.12.0021. Demgegenüber gelang es A. S.A. in keinem der beiden Verfahren, Privatklägerstellung oder Einsicht in Akten zu erlangen. Zum Ganzen kam es wie folgt:

i. A. S.A. schrieb der BA am 19. November 2012, dass sie sich im Verfahren SV.11.0144 als Privatklägerin konstituiere (act. 1.5). Die BA informierte A. S.A. am 11. Februar 2013, dass sie unter anderem die F. Holding eingeladen hatte, dazu bis 28. Februar 2013 Stellung zu nehmen (act. 1.16 S. 2 Ziff. 1.3 und 1.4).

Am 15. Februar 2013 ersuchte A. S.A. um Auskunft über den Stand der Verfahren SV.11.0144 und SV.12.0021 sowie um Einsicht in die Akten (act. 1.6). Die BA lehnte dies in ihrer Verfügung vom 22. Februar 2013 ab, mit Verweis auf das frühe Verfahrensstadium (act. 1.7 S. 2 Ziff. 5; act. 7.1 Beilage 24).

A. S.A. erkundigte sich am 12., 15. und 30. April 2013 nach dem Stand des Verfahrens und dem Schicksal ihres Akteneinsichtsgesuchs (act. 1.11, 1.12). Die BA antwortete am 3. Mai 2013 (act. 1.13), dass dieses schon am 22. Februar 2013 abgelehnt worden sei und sie von A. S.A. noch die revidierten Jahresrechnungen 2010 und 2011 erwarte. Weiter hindere der Widerstand von A. S.A. gegen eine Akteneinsicht von F. Holding jene faktisch daran, sich zur Eingabe von A. S.A. vom 19. November 2012 zu äussern. Daher müsse der Entscheid über die Zulassung von A. S.A. als Privatklägerin im Verfahren SV.11.0144 aufgeschoben werden (act. 1.14 S. 2; act. 1.16 S. 4 Ziff. 3.1; act. 7 S. 26 Ziff. 14.2). Am 24. Mai 2013 lehnte A. S.A. diese Argumentation ab (act. 1.15).

ii. F. Holding wiederum konstituierte sich am 6. und 10. Oktober 2011 als Privatklägerin des Verfahrens SV.11.0144 und stellte am 19. November 2012 ein Gesuch um Akteneinsicht (act. 1.16 S. 2 Ziff. 1.2; act. 7.1 Beilage 1 Schreiben vom 19. November 2012).

Am 27. Februar 2013 erweiterte F. Holding ihr Gesuch, um auch Einsicht in die Eingaben und Entscheide betreffend A. S.A. zu nehmen (act. 1.8). Ohne die Akten zu kennen, sei ihr keine Stellungnahme zur Zulassung von A. S.A. als Privatklägerin möglich. F. Holding beantragte im gleichem Schreiben, auch im Verfahren SV.12.0021 als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt zugelassen zu werden (act. 1.8; act. 1.16 S. 3 Ziff. 2.3).

Die BA lud am 4. März 2013 unter anderem A. S.A. ein, dazu Stellung zu nehmen. A. S.A. beantragte am 7. März 2013, die F. Holding im Verfahren SV.12.0021 nicht als Privatklägerin zuzulassen und ihr die Akteneinsicht zu verweigern (act. 1.9).

Die BA hiess am 6. Juni 2013 den Antrag der F. Holding vom 27. Februar 2013 auf Akteneinsicht gut, indem sie gewisse Verfahrensakten aus dem Verfahren SV.12.0021 (die Strafanzeige von A. S.A. samt Beilagen sowie die Akten des Beschwerdeverfahrens BB.2012.25/BP.2012.5) in Kopie ins Verfahren SV.11.0144 beizog (act. 1.16 Dispositiv Ziffern 1 und 2).

Die Einsicht wurde mit Schreiben vom 31. Juli 2013 vollzogen und der F. Holding zugleich nochmals Gelegenheit gegeben, zur Konstituierung von A. S.A. als Privatklägerin im Verfahren SV.11.0144 Stellung zu nehmen (act. 7.1 Beilage 4). F. Holding sah in der Folge die Voraussetzungen einer Privatklägerstellung für A. S.A. als nicht erfüllt an (act. 20.1 Stellungnahme vom 12. September 2013).

E. Am 22. Juli 2013 erhob A. S.A. Beschwerde (act. 1), deren Anträge nach der Replik wie folgt lauten:

"1. Die Bundesanwaltschaft sei unter Fristansetzung anzuweisen, der Beschwerdeführerin Parteistellung als Privatklägerin im Verfahren SV.11.0144 und SV.12.0021 zu gewähren.

2. Die Bundesanwaltschaft sei unter Fristansetzung anzuweisen, die Untersuchung des Verfahrens SV.12.0021 ohne Einforderung weiterer Dokumente von der Beschwerdeführerin und ohne weitere Verzögerungen unverzüglich fortzusetzen.

3. Die Bundesanwaltschaft sei unter Fristansetzung anzuweisen, der Beschwerdeführerin volle Einsicht in die Akten der Verfahren SV.11.0144 und SV.12.0021 zu gewähren; eventualiter sei das Akteinsichtsrecht zu beschränken.

4. Die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, die beiden Verfahren SV.11.0144 und SV.12.0021 zu vereinigen.

5. Der Antrag der Beschwerdegegnerin auf Beiladung der F. Holding zum Beschwerdeverfahren sei abzuweisen (Antrag Ziff. 2 der Beschwerdeantwort vom 23. August 2013).

6. Es seien die Kosten für dieses Beschwerdeverfahren auf die Bundeskasse zu nehmen und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zuzusprechen."

Eingeladen zur Beschwerdeantwort, beantragt die BA am 23. August 2013, die Beschwerde sei abzuweisen soweit darauf einzutreten sei. Ferner sei F. Holding als Privatklägerin des Verfahrens SV.11.0144 beizuladen (act. 7 und 8). In der Replik vom 30. September 2013 vervollständigte die Anzeigeerstatterin ihre Anträge zur obigen Fassung (act. 15). Die Replik wurde der BA zur Kenntnis zugestellt (act. 16), worauf sie unaufgefordert Duplik anmeldete (act. 17, 10. Oktober 2013); diese ging dem Gericht am 31. Oktober 2013 zu (act. 20) und wurde der Gegenpartei zur Kenntnis zugestellt (act. 21). Die Anzeigeerstatterin reichte daraufhin am 13. November 2013 unaufgefordert eine Triplik ein, die der Gegenpartei zugestellt wurde (act. 23).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
1    Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
2    Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
3    Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB263 in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind.
i.V.m. Art. 105 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 105 Andere Verfahrensbeteiligte - 1 Andere Verfahrensbeteiligte sind:
1    Andere Verfahrensbeteiligte sind:
a  die geschädigte Person;
b  die Person, die Anzeige erstattet;
c  die Zeugin oder der Zeuge;
d  die Auskunftsperson;
e  die oder der Sachverständige;
f  die oder der durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte.
2    Werden in Absatz 1 genannte Verfahrensbeteiligte in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu.
StPO; Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 247 ff.; Piquerez/Macaluso, Procédure pénale suisse, 3. Aufl., Genf/Zürich/Basel 2011, N. 1911).

Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
StPO). Nach Art. 396 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
StPO sind Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung an keine Frist gebunden. Mit einer Beschwerde können Rechtsverletzungen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO), sowie die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 393 Abs. 2 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO) und die Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO).

1.2 Die Anzeigeerstatterin beantragt für beide Verfahren, dass ihr die BA als Privatklägerin Parteistellung und Akteneinsicht gewähre. Sie verlangte zuvor mehrfach ihre Zulassung als Privatklägerin. Ob ein Akteneinsichtsrecht besteht ist eine Folgefrage dessen. Die Anzeigeerstatterin ist demnach zur Rechtsverzögerungsbeschwerde legitimiert. Insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.3 Jedoch ist auf Antrag 2 der Beschwerde ganz und auf Antrag 4 (dazu untenstehende Erwägung 3.2) teilweise nicht einzutreten. Der BA kann vorliegend nicht vorgeschrieben werden, wie sie das Verfahren zu führen hat. Für die Breite der Untersuchung kann dies die Beschwerdekammer gar nicht beurteilen. Vielmehr behält die BA die Verfahrensleitung für alle Angelegenheiten, die in ihre eigene Zuständigkeit fallen (BGE 137 IV 215 E. 2.4; Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2012.33 vom 13. Juni 2012, E. 1.3; BB.2005.4 vom 27. April 2005, E. 6 "es ist nicht Aufgabe der Beschwerdekammer, der Bundesanwaltschaft die Verantwortung für die Führung der Untersuchung abzunehmen").

Dies entspricht grundsätzlichen Überlegungen – der Beschwerdeinstanz gebietend, sich bei allgemeinen Weisungen an die Strafverfolgungsbehörde zurückzuhalten (Keller, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 397 N. 9; auch in diesem Sinne zu verstehen: Urteil des Bundesgerichts 1B_138/2013 vom 24. September 2013, E. 4.4 zum Ausstandsverfahren; Schmid, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N. 347 "Aus Gründen der Gewaltentrennung darf dieses Weisungs- und Auftragsrecht von den Gerichten nur zurückhaltend eingesetzt werden."; Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N. 557 f.).

2. Zunächst ist abermals "festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren keine allfällige Strafbarkeit der Anzeigeerstatterin zu prüfen ist. Soweit die Beschwerdegegnerin diesbezüglich Anhaltspunkte geltend macht, ist sie nicht zu hören. Die Darstellungen der Anzeigeerstatterin sind in jedem Fall eingehend zu prüfen, ob ihr selbst in Bezug auf den angezeigten Sachverhalt allenfalls ein strafrechtliches Verhalten angelastet werden kann, ändert nichts am Umstand, dass auch sie Anzeige einreichen und Geschädigte sein kann" (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2012.25 vom 2. Oktober 2012, E. 3.1).

3.

3.1 Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV gehören der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung. Entsprechende Garantien ergeben sich aus Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK. Sie gelten in allgemeiner Weise für sämtliche Sachbereiche und alle Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden. Überdies konkretisiert Art. 5
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 5 Beschleunigungsgebot - 1 Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
1    Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
2    Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt.
StPO das Beschleunigungsgebot für den Bereich des Strafrechts. Danach nehmen die Strafbehörden Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss (Urteile des Bundesgerichts 1B_549/2012 vom 12. November 2012, E. 2.3; 1B_208/2012 vom 22. Juni 2012, E. 2; grundlegend BGE 103 V 90).

3.2 Vorab ist das Verhältnis zwischen den beiden angesprochenen Verfahren zu klären. Beide untersuchen den Transfer des namhaften Betrags von der Bank I. AG zur damaligen Bank J. AG (act. 7 S. 4 Ziff. 3.1 und obige Erwägung A; act. 7 S. 5 Ziff. 4.1). Der Tatverdacht weise "jedoch in den beiden erwähnten Verfahren eine unterschiedliche rechtliche Charakteristik auf": Einmal (SV.12.0021) gehe es um das Anvertrauen von Vermögenswerten, einmal (SV.11.0144) um die Tathandlung einer Geldwäscherei. Die Anzeigeerstatterin könne nur dann durch eine Vortat einen Schaden erlitten haben, wenn die angezeigte Veruntreuung bereits abgeschlossen gewesen wäre, was aber nicht der Fall sei. Es komme der Anzeigeerstatterin deshalb keine Privatklägerstellung zu (act. 7 S. 7 Ziff. 6 für SV.11.0144, act. 7 S. 29 Ziff. 5.1 für SV.12.0021). Eine Vereinigung bedeutete überdies, dass die F. Holding in ein und demselben Verfahren zugleich geschädigte und verdächtigte Person würde (act. 1.16 S. 6 Ziff. 6.3).

Wie hier Verfahren nach Rechtsfragen zu scheiden, überzeugt nicht. Gemäss Rechtsprechung ist denn auch der untersuchte Lebenssachverhalt massgeblich (TPF 2009 125 E. 3.2). Dieser ist in beiden Verfahren wie dargestellt identisch. Es ist Aufgabe der Verfahrensleitung, den im Untersuchungsverlauf sich verändernden Parteirollen gerecht zu werden. Auch dass dabei jeder Beteiligte andere Tatbestände erfüllen mag, rechtfertigt keine Verfahrensmehrungen. Solche bergen neben weiteren Nachteilen die Gefahr, Parteirechte zu verletzen (so schon der zitierte Entscheid; zutreffend auch die Replik in act. 15 S. 11 N. 29/31). Um dies zu vermeiden, sind die beiden Verfahren mindestens als eine Einheit zu führen, besser jedoch zu vereinen (vgl. obige Erwägung 1.3 dazu, warum dies nicht formell im Dispositiv anzuordnen ist).

3.3 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin (act. 7 S. 4 Ziff. 2.1, S. 18 Ziff. 3; siehe auch act. 7 S. 21 Ziff. 2/4) ist die Parteistellung der Anzeigeerstatterin nicht zweifelhaft. Bereits Erwägung 1.2 des Entscheids des Bundesstrafgerichts BB.2012.25 vom 2. Oktober 2012 stellte im Verfahren SV.12.0021 die Privatklägerschaft der Anzeigeerstatterin fest (vgl. demgegenüber act. 7 S. 29 Ziff. 5.1).

3.3.1 Derjenigen Geschädigten, die an ihren Rechten unmittelbar betroffen ist, stehen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu (Art. 105 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 105 Andere Verfahrensbeteiligte - 1 Andere Verfahrensbeteiligte sind:
1    Andere Verfahrensbeteiligte sind:
a  die geschädigte Person;
b  die Person, die Anzeige erstattet;
c  die Zeugin oder der Zeuge;
d  die Auskunftsperson;
e  die oder der Sachverständige;
f  die oder der durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte.
2    Werden in Absatz 1 genannte Verfahrensbeteiligte in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu.
i.V.m. Absatz 2 derselben StPO-Bestimmung; Art. 115 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
1    Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
2    Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person.
StPO).

Die Anzeigeerstatterin hat den Transfer des namhaften Betrags zur Bank J. AG ausgelöst ([…], vgl. auch obige Erwägung A), wobei H. als Herkunftsort der Gelder angegeben wurde. Die Anzeigeerstatterin kann nicht alle Zweifel an ihrer Darstellung ausräumen (vgl. act. 7 S. 8 ff., 24; act. 20 S. 14 f.), muss dies aber auch nicht. Dass H. geschädigt sein könnte ist ausreichend glaubhaft gemacht. Eingehende zivilrechtliche Einschätzungen sind dem zuständigen Gericht vorbehalten (vgl. BGE 139 IV 89 E. 2.2).

3.3.2 Demnach wäre eine formelle Stellung als Privatklägerin und damit Verfahrenspartei (Art. 104 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 104 Parteien - 1 Parteien sind:
1    Parteien sind:
a  die beschuldigte Person;
b  die Privatklägerschaft;
c  im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren: die Staatsanwaltschaft.
2    Bund und Kantone können weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen.
StPO) für die Anzeigeerstatterin gar nicht mehr erforderliche Voraussetzung einer Akteneinsicht. Der angefochtene Entscheid stellt daran jedoch auch überspannte Anforderungen:

Art. 118 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
1    Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
2    Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt.
3    Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben.
4    Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin.
StPO verlangt für eine Konstituierung als Privatklägerin nur eine ausdrückliche Erklärung der Geschädigten, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen. Dass eine solche Erklärung nicht oder fehlerhaft abgegeben worden wäre, bringt auch die BA nicht vor. Vielmehr ist beim vorliegenden Verfahrensstand von einer gültigen Konstituierung der Anzeigeerstatterin (und Geschädigten) als Privatklägerin auszugehen. Diese ist somit Partei der Verfahren SV.11.0144 und SV.12.0021. Die Verweigerung resp. der Aufschub des Entscheids hierüber war nicht sachgerecht. Der erste Antrag der Beschwerde ist somit gutzuheissen, wobei sich eine Rückweisung erübrigt.

3.4 Die Akteneinsicht wiederum steht den Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft offen und erstreckt sich auch auf Teilverfahren (BGE 138 IV 78 E. 3).

Seit der Anzeige (SV.12.0021) sind gut zwei Jahren verstrichen. Die BA erwähnt keine Untersuchungshandlungen (act. 7 S. 16 Ziff. 3). Die Untersuchung SV.12.0021 erscheint vielmehr im Wesentlichen mit derselben Begründung faktisch sistiert (vgl. obige Erwägung D zum "aufgeschoben[en]" Entscheid), welche auch die (aufgehobene) Nichtanhandnahme begründen sollte (vgl. act. 1.17 Schreiben vom 8. November 2012 und die Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. Februar 2012, S. 2 f.).

Das Verfahren SV.11.0144 läuft seit 23. Juni 2011; rund 10 Monate dauerte (mit Unterbrechung) nur schon die Konsultation der F. Holding (vgl. dazu untenstehende Erwägung 4).

Zwischenzeitlich wären selbst im Verfahren SV.12.0021 die direkte oder rechtshilfeweise Einvernahme von Beschuldigten und ein Beizug ausländischer Verfahrensakten möglich gewesen. Es ist zu spät im Verfahren um noch Art. 101 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 101 Akteneinsicht bei hängigem Verfahren - 1 Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 bleibt vorbehalten.
1    Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 bleibt vorbehalten.
2    Andere Behörden können die Akten einsehen, wenn sie diese für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren benötigen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
3    Dritte können die Akten einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
StPO anwenden zu wollen ("spätestens"). Die Anzeigeerstatterin und Privatklägerin hat somit grundsätzlich das Recht, die Akten der Verfahren SV.11.0144 und SV.12.0021 einzusehen, selbst wenn sie als Beschuldigte anzusehen wäre (vgl. act. 20 S. 8 lit. C). Allenfalls mag Art. 108
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 108 Einschränkungen des rechtlichen Gehörs - 1 Die Strafbehörden können das rechtliche Gehör einschränken, wenn:
1    Die Strafbehörden können das rechtliche Gehör einschränken, wenn:
a  der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht;
b  dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist.
2    Einschränkungen gegenüber Rechtsbeiständen sind nur zulässig, wenn der Rechtsbeistand selbst Anlass für die Beschränkung gibt.
3    Die Einschränkungen sind zu befristen oder auf einzelne Verfahrenshandlungen zu begrenzen.
4    Besteht der Grund für die Einschränkung fort, so dürfen die Strafbehörden Entscheide nur so weit auf Akten, die einer Partei nicht eröffnet worden sind, stützen, als ihr von deren wesentlichem Inhalt Kenntnis gegeben wurde.
5    Ist der Grund für die Einschränkung weggefallen, so ist das rechtliche Gehör in geeigneter Form nachträglich zu gewähren.
StPO eine Einschränkung rechtfertigen. Dies wird verzugslos zu entscheiden und nachvollziehbar zu begründen sein. Antrag 3 der Beschwerde ist somit teilweise, wie eventualiter formuliert, gutzuheissen.

3.5 Zusammenfassend liegt, wenn nicht gar eine Rechtsverweigerung, so zumindest eine Rechtsverzögerung vor. Die Anzeigeerstatterin wurde bis heute rund 14 Monate lang vertröstet. Ihr steht indes offensichtlich die Stellung einer Partei zu. Damit einhergehend hat sie Anspruch auf Prüfung und Entscheidung, ob ihr Akteneinsicht vollumfänglich oder nach Art. 108
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 108 Einschränkungen des rechtlichen Gehörs - 1 Die Strafbehörden können das rechtliche Gehör einschränken, wenn:
1    Die Strafbehörden können das rechtliche Gehör einschränken, wenn:
a  der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht;
b  dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist.
2    Einschränkungen gegenüber Rechtsbeiständen sind nur zulässig, wenn der Rechtsbeistand selbst Anlass für die Beschränkung gibt.
3    Die Einschränkungen sind zu befristen oder auf einzelne Verfahrenshandlungen zu begrenzen.
4    Besteht der Grund für die Einschränkung fort, so dürfen die Strafbehörden Entscheide nur so weit auf Akten, die einer Partei nicht eröffnet worden sind, stützen, als ihr von deren wesentlichem Inhalt Kenntnis gegeben wurde.
5    Ist der Grund für die Einschränkung weggefallen, so ist das rechtliche Gehör in geeigneter Form nachträglich zu gewähren.
StPO beschränkt zu gewähren ist. Antragsgemäss ist der BA hierzu Frist anzusetzen.

4. Der Verfahrensantrag der BA auf Beiladung der F. Holding als Privatklägerin (act. 7 S. 3 Ziff. 5; act. 15 S. 4 f.; act. 20 S. 2 f.) ist aus zwei Gründen abzuweisen.

Zum einen ist nicht ganz klar, warum die BA für eine Partei und anstelle dieser den Antrag stellt; nur eine Geschädigte selbst kann beantragen, als Partei am Verfahren teilzunehmen. Zum anderen besteht gemäss Rechtsprechung grundsätzlich kein rechtlich geschütztes Interesse der Privatklägerschaft, gegen eine Beteiligung (Zulassung) einer anderen Privatklägerin am Strafverfahren Beschwerde zu führen; nur schon zweifelhaft ist, ob ein rechtliches Interesse berechtigt, überhaupt dazu angehört zu werden (zur Zulassung: Urteile des Bundesgerichts 1B_505/2012 vom 24. Januar 2013, E. 1.3; 1B_075/2013 vom 15. März 2013, E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2013.10 vom 20. August 2013, E. 1.3.2). Antrag 5 der Beschwerde ist somit gutzuheissen, der spiegelbildliche Antrag der BA abzuweisen.

5. Insgesamt ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist.

6. Es sind keine Gerichtsgebühren zu erheben (Art. 423 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 423 Grundsätze - 1 Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.
1    Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.
2    und 3 ...273
StPO; Art. 428 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO; vgl. Erwägung 3.5). Der Beschwerdeführerin ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- (act. 5) zurückzuerstatten.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt die Beschwerdeführerin nahezu vollständig. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für ihre Aufwendungen vorliegend eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2'500.-- zu entrichten (Art. 429 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO; Art. 73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Im Übrigen wird sie abgewiesen.

2. Die Beschwerdegegnerin hat innert 20 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids eine anfechtbare Verfügung im Sinne der Erwägung 3.4 über das Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführerin zu erlassen.

3. Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.

4. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

Bellinzona, 20. Februar 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwälte Tobias Zuberbühler und Michael Lazopoulos

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : BB.2013.107
Datum : 19. Februar 2014
Publiziert : 10. März 2014
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Gegenstand : Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO).


Gesetzesregister
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
EMRK: 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
StBOG: 37 
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StPO: 5 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 5 Beschleunigungsgebot - 1 Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
1    Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
2    Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt.
101 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 101 Akteneinsicht bei hängigem Verfahren - 1 Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 bleibt vorbehalten.
1    Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 bleibt vorbehalten.
2    Andere Behörden können die Akten einsehen, wenn sie diese für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren benötigen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
3    Dritte können die Akten einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
104 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 104 Parteien - 1 Parteien sind:
1    Parteien sind:
a  die beschuldigte Person;
b  die Privatklägerschaft;
c  im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren: die Staatsanwaltschaft.
2    Bund und Kantone können weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen.
105 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 105 Andere Verfahrensbeteiligte - 1 Andere Verfahrensbeteiligte sind:
1    Andere Verfahrensbeteiligte sind:
a  die geschädigte Person;
b  die Person, die Anzeige erstattet;
c  die Zeugin oder der Zeuge;
d  die Auskunftsperson;
e  die oder der Sachverständige;
f  die oder der durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte.
2    Werden in Absatz 1 genannte Verfahrensbeteiligte in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu.
108 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 108 Einschränkungen des rechtlichen Gehörs - 1 Die Strafbehörden können das rechtliche Gehör einschränken, wenn:
1    Die Strafbehörden können das rechtliche Gehör einschränken, wenn:
a  der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht;
b  dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist.
2    Einschränkungen gegenüber Rechtsbeiständen sind nur zulässig, wenn der Rechtsbeistand selbst Anlass für die Beschränkung gibt.
3    Die Einschränkungen sind zu befristen oder auf einzelne Verfahrenshandlungen zu begrenzen.
4    Besteht der Grund für die Einschränkung fort, so dürfen die Strafbehörden Entscheide nur so weit auf Akten, die einer Partei nicht eröffnet worden sind, stützen, als ihr von deren wesentlichem Inhalt Kenntnis gegeben wurde.
5    Ist der Grund für die Einschränkung weggefallen, so ist das rechtliche Gehör in geeigneter Form nachträglich zu gewähren.
115 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
1    Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
2    Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person.
118 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
1    Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
2    Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt.
3    Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben.
4    Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin.
382 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
1    Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
2    Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
3    Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB263 in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind.
393 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
396 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
423 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 423 Grundsätze - 1 Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.
1    Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.
2    und 3 ...273
428 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
429
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
BGE Register
103-V-90 • 137-IV-215 • 138-IV-78 • 139-IV-89
Weitere Urteile ab 2000
1B_075/2013 • 1B_138/2013 • 1B_208/2012 • 1B_505/2012 • 1B_549/2012
Stichwortregister
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BstGer Leitentscheide
TPF 2009 125
Entscheide BstGer
BB.2013.10 • BB.2005.4 • BB.2012.25 • BB.2013.107 • BB.2012.33 • BP.2012.5