103 V 90
23. Urteil vom 5. September 1977 i.S. Z. gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt und Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft
Regeste (de):
- Art. 45 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 45
- - Die rechtskräftig entschiedene Frage, welche Renten in die Überversicherungsrechnung einzubeziehen sind, kann bei einer Neuberechnung der Überversicherung neu geprüft werden (Erw. I).
- - Über die Anrechnung der IV-Zusatzrente für die geschiedene Frau und der IV-Kinderrente bei der Ermittlung der Überversicherung (Erw. II).
Regeste (fr):
- Art. 45 al. 1 LAI.
- - La question déjà jugée de savoir quelles rentes doivent être prises en compte dans le calcul de la surassurance peut être réexaminée à l'occasion d'un nouveau calcul de la surassurance (consid. I).
- - De la prise en compte des rentes complémentaires pour la femme divorcée et pour les enfants lors du calcul de la surassurance (consid. II).
Regesto (it):
- Art. 45 cpv. 1 LAI.
- - La questione gia giudicata di sapere quali rendite siano da computare nel calcolo della sovrassicurazione può essere riesaminata nel caso di un nuovo calcolo della sovrassicurazione (consid. I).
- - Del computo delle rendite completive per la donna divorziata e per i figli, trattandosi del calcolo della sovrassicurazione (consid. II).
Sachverhalt ab Seite 91
BGE 103 V 90 S. 91
A.- Mit Urteil vom 24. Juni 1968 hat das Bezirksgericht Sissach die Ehe des bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versicherten Eugen Z. geschieden und diesen verurteilt, der geschiedenen Frau Marcella Z.-T. einen Unterhaltsbeitrag gemäss Art. 152
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 45 |
Am 6. März 1972 erlitt Eugen Z. einen Unfall, der vollständige Invalidität zur Folge hatte. Mit Verfügungen vom 1. August 1974 sprach ihm die Invalidenversicherung rückwirkend ab 1. März 1973 folgende Renten zu: - ordentliche ganze einfache Invalidenrente Fr. 800.--
- ordentliche ganze Zusatzrente für die Ehefrau Fr. 280.--
- ordentliche ganze Zusatzrente für die geschiedene
Marcella Z.-T. Fr. 280.--
- ordentliche ganze einfache Kinderrente für das
1960 geborene Kind Eliane Z. Fr. 320.--
------------
total pro Monat Fr. 1'680.--
Ferner gewährte ihm auch die SUVA mit Wirkung ab 1. September 1974 eine Rente. Diese wurde auf monatlich Fr. 1'734.-- nebst 15% Teuerungszulage von Fr. 261.--, total somit auf Fr. 1'995.-- festgesetzt. Indessen kürzte die SUVA ihre Rente gestützt auf Art. 45
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 45 |
BGE 103 V 90 S. 92
- SUVA-Rente Fr. 1'995.--
- Invalidenrente Fr. 1'680.--
------------
zusammen Fr. 3'675.--
./. mutmasslich entgehender Verdienst Fr. 3'035.--
------------
Kürzung Fr. 640.-- Die gekürzte SUVA-Rente belief sich demnach auf Fr. 1'355.-- im Monat. Diese Rentenverfügung vom 23. September 1974 ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
B.- Auf den 1. Januar 1975 wurden die IV-Renten im Rahmen der 8. AHV-Revision um 25% angehoben, woraus für Eugen Z. folgende Rentenbeträge resultierten: - ordentliche ganze einfache Invalidenrente Fr. 1'000.--
- ordentliche ganze Zusatzrente für die Ehefrau Fr. 350.--
- ordentliche ganze Zusatzrente für die geschiedene
Marcella Z-.T. Fr. 350.--
- ordentliche ganze einfache Kinderrente für
das Kind Eliane Z. Fr. 400.--
------------
total pro Monat Fr. 2'100.--
Ebenfalls auf den 1. Januar 1975 erhöhte die SUVA die Teuerungszulage von 15% auf 25% oder Fr. 434.--, womit die ungekürzte SUVA-Rente auf Fr. 2'168.-- anstieg. Im Rahmen der Neuberechnung der Überversicherung veranschlagte die SUVA den mutmasslich entgehenden Monatsverdienst des Eugen Z. auf Fr. 3'360.-- und ermittelte nun gemäss Art. 45
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 45 |
- IV-Renten Fr. 2'100.--
------------
zusammen Fr. 4'268.--
./. mutmasslich entgehender Verdienst Fr. 3'360.--
------------
Kürzung Fr. 908.-- Demnach setzte die SUVA die um Fr. 908.-- gekürzte Rente mit Wirkung ab 1. Januar 1975 auf Fr. 1'260.-- im Monat fest (Verfügung vom 13. August 1975).
C.- Gegen diese Verfügung liess Eugen Z. beim Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft Beschwerde einreichen und beantragen, die Kürzung der SUVA-Rente sei auf Fr. 158.-- zu reduzieren, womit sich ein Rentenbetreffnis von
BGE 103 V 90 S. 93
Fr. 2'010.-- ergäbe. Begründet wurden diese Anträge damit, dass die der geschiedenen Ehefrau und dem Kind Eliane zustehenden IV-Zusatzrenten von Fr. 350.-- bzw. 400.-- bei der Kürzungsberechnung nicht berücksichtigt werden dürften. Die Vorinstanz ist entgegen dem Antrag der SUVA auf die Beschwerde eingetreten und hat diese mit Entscheid vom 14. Januar 1976 abgewiesen.
D.- Mit der gegen diesen Entscheid erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt Eugen Z. die erstinstanzlich gestellten Anträge erneuern. Die SUVA beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, sofern auf diese überhaupt eingetreten werden könne. Auf die Begründung der gestellten Anträge ist in den rechtlichen Erwägungen zurückzukommen.
Erwägungen
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
I
I.1. Unbestritten sind alle vorn aufgeführten ungekürzten Rentenbeträge und ebenso der zugrunde gelegte mutmasslich entgehende Verdienst. Der Beschwerdeführer anerkennt ferner, dass neben seiner SUVA-Rente (inkl. Teuerungszulage) seine ganze einfache IV-Rente sowie die Zusatzrente für seine jetzige Ehefrau in die Überversicherungsrechnung einzubeziehen sind. Streitig ist dagegen, ob die IV-Zusatzrente für die geschiedene Frau un die IV-Kinderrente bei dieser Rechnung mitberücksichtigt werden dürfen.
Die SUVA hat schon vor dem kantonalen Richter die Auffassung vertreten, bei dieser Streitfrage handle es sich um eine Grundsatzfrage, die mit ihrer unangefochtenen Verfügung vom 23. September 1974 endgültig und rechtskräftig entschieden sei, und zwar eben gemäss Inhalt jener Verfügung, wonach die heute streitigen Renten in die Berechnung einbezogen worden sind; es müsse hier analog verfahren werden wie bei Kürzungsentscheiden nach Art. 98 Abs. 3
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 45 |
BGE 103 V 90 S. 94
Urteil vom 27. Dezember 1973 i.S. Chavaillaz) dürfe nicht mehr auf den einmal verfügten Kürzungssatz zurückgekommen werden. Die SUVA stellte deshalb dem kantonalen Versicherungsgericht den Antrag auf Nichteintreten. Die Vorinstanz hat die Einrede der SUVA mit einlässlicher Begründung verworfen: Zwar gehe es auch im vorliegenden Fall um einen Grundsatzentscheid, weshalb man versucht sei, gleich zu verfahren wie im Zusammenhang mit Art. 98 Abs. 3
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 45 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 45 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 45 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 45 |
BGE 103 V 90 S. 95
die Gewichtung von Unfallfolgen und Vorzustand im Verlaufe der Unfallbehandlung ständig fluktuierten. Hierzu sei aber der vorliegende Fall nicht analog, sondern vielmehr zu Art. 98 Abs. 3
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 45 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 45 |
I.2. Der Nichteintretensantrag der SUVA ist offensichtlich unbegründet. Nachdem das kantonale Versicherungsgericht auf die Beschwerde eingetreten ist und diese abgewiesen hat, ist gegen diesen materiellen Entscheid die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. Die Rügen der SUVA betreffen denn auch gar nicht diese Verwaltungsgerichtsbeschwerde, sondern den vorinstanzlichen Entscheid. Sie könnten gar nicht geprüft werden, wenn auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten würde. Nach Auffassung der SUVA hätte die Vorinstanz die Beschwerde nicht materiell abweisen, sondern auf sie nicht eintreten sollen. In diesem Sinne ist ihr heutiger Antrag zu verstehen.
I.3. a) Die SUVA macht geltend, wenn einmal die Grundsatzfrage entschieden sei, gehe es bei den periodisch sich wiederholenden Neuberechnungen der Überversicherung nur noch ums Quantitativ, und da habe es wenig Sinn, "ein und dieselbe Frage" jedesmal wieder neu aufzuwerfen. Im Unterschied zu den Verhältnissen bei Art. 98 Abs. 3
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 45 |
BGE 103 V 90 S. 96
ganz andere Dimension. Es ist dann eben nicht mehr "ein und dieselbe Frage". Wann eine solche Neugewichtung gerechtfertigt ist, lässt sich nicht generell und zum voraus festlegen. Der Versicherte muss die Möglichkeit haben, dies von Fall zu Fall durch den Richter beurteilen zu lassen. Deshalb kann die "Grundsatzfrage" nicht als ein für allemal rechtskräftig entschieden betrachtet werden. b) Die vorliegenden Verhältnisse haben mehr Ähnlichkeit mit denjenigen des Art. 91
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 45 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 45 |
II.1. Materiell ist - wie in Erw. I/1 bereits erwähnt - streitig, ob die dem Beschwerdeführer von der Invalidenversicherung ausgerichtete Zusatzrente für die geschiedene Ehefrau und die Kinderrente für sein (nicht unter seiner elterlichen Gewalt stehendes) Kind Eliane bei der Überversicherungsrechnung gemäss Art. 45
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 45 |
BGE 103 V 90 S. 97
Art. 45 Abs. 1 bestimmt: Hat ein nach diesem Gesetz Rentenberechtigter Anspruch auf eine Rente der SUVA oder der Militärversicherung, so werden die Renten dieser Versicherungen gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente der Invalidenversicherung den entgangenen mutmasslichen Jahresverdienst übersteigen. Der Artikel spricht also ganz generell von "Rente der Invalidenversicherung". In Abs. 2 des Art. 39bis
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 45 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 45 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 45 |
II.2. Bezüglich der Ehepaar-Invalidenrente hat das Eidg. Versicherungsgericht in BGE 100 V 83 erkannt, dass immer der ganze Rentenbetrag im Sinne von Art. 45 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 45 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 33 Höhe der Übergangsleistung - 1 Die Übergangsleistung nach Artikel 32 entspricht: |
|
1 | Die Übergangsleistung nach Artikel 32 entspricht: |
a | der Differenz zwischen der laufenden Rente und der Rente, die die versicherte Person erhalten würde, wenn die Rente nicht herabgesetzt worden wäre; |
b | der Rente, die die versicherte Person erhalten würde, wenn die Rente nicht aufgehoben worden wäre. |
2 | Hat eine versicherte Person Anspruch auf eine Kinderrente, so wird diese in die Berechnung nach Absatz 1 einbezogen. |
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 22 |
BGE 103 V 90 S. 98
der familienrechtlichen Konzeption des ZGB folgt und, was die versicherungsrechtliche Stellung Verheirateter betrifft, in besonderem Masse von der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht des Ehemannes (Art. 160 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 160 - 1 Jeder Ehegatte behält seinen Namen. |
|
1 | Jeder Ehegatte behält seinen Namen. |
2 | Die Verlobten können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie einen ihrer Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.221 |
3 | Behalten die Verlobten ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Verlobten von dieser Pflicht befreien.222 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 34 Überprüfung des Invaliditätsgrades und Anpassung der Rente - 1 Gleichzeitig mit der Gewährung einer Übergangsleistung nach Artikel 32 leitet die IV-Stelle die Überprüfung des Invaliditätsgrades ein. |
|
1 | Gleichzeitig mit der Gewährung einer Übergangsleistung nach Artikel 32 leitet die IV-Stelle die Überprüfung des Invaliditätsgrades ein. |
2 | Am ersten Tag des Monats, der dem Entscheid der IV-Stelle über den Invaliditätsgrad folgt: |
a | entsteht in Abweichung von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b ein Rentenanspruch, sofern der Invaliditätsgrad erneut ein rentenbegründendes Ausmass erreicht; |
b | wird eine bestehende Rente für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, sofern sich der Invaliditätsgrad erheblich geändert hat. |
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 22bis Zusatzrente - 1 Männern und Frauen, die bis zur Entstehung des Anspruchs auf die Altersrente eine Zusatzrente der Invalidenversicherung bezogen haben, wird diese Rente weitergewährt, bis ihr Ehegatte einen Anspruch auf eine Altersrente oder eine Invalidenrente erwirbt. Eine geschiedene Person ist der verheirateten gleichgestellt, sofern sie für die ihr zugesprochenen Kinder überwiegend aufkommt und selbst keine Invaliden- oder Altersrente beanspruchen kann.114 |
|
1 | Männern und Frauen, die bis zur Entstehung des Anspruchs auf die Altersrente eine Zusatzrente der Invalidenversicherung bezogen haben, wird diese Rente weitergewährt, bis ihr Ehegatte einen Anspruch auf eine Altersrente oder eine Invalidenrente erwirbt. Eine geschiedene Person ist der verheirateten gleichgestellt, sofern sie für die ihr zugesprochenen Kinder überwiegend aufkommt und selbst keine Invaliden- oder Altersrente beanspruchen kann.114 |
2 | In Abweichung von Artikel 20 ATSG115 ist die Zusatzrente dem nicht rentenberechtigten Ehegatten auszuzahlen: |
a | auf sein Verlangen, wenn der rentenberechtigte Ehegatte seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht nachkommt; |
b | auf sein Verlangen, wenn die Ehegatten getrennt leben; |
c | von Amtes wegen, wenn die Ehegatten geschieden sind.116 |
3 | Abweichende zivilrichterliche Anordnungen bleiben in den Fällen von Absatz 2 vorbehalten.117 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 34 Überprüfung des Invaliditätsgrades und Anpassung der Rente - 1 Gleichzeitig mit der Gewährung einer Übergangsleistung nach Artikel 32 leitet die IV-Stelle die Überprüfung des Invaliditätsgrades ein. |
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1 | Gleichzeitig mit der Gewährung einer Übergangsleistung nach Artikel 32 leitet die IV-Stelle die Überprüfung des Invaliditätsgrades ein. |
2 | Am ersten Tag des Monats, der dem Entscheid der IV-Stelle über den Invaliditätsgrad folgt: |
a | entsteht in Abweichung von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b ein Rentenanspruch, sofern der Invaliditätsgrad erneut ein rentenbegründendes Ausmass erreicht; |
b | wird eine bestehende Rente für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, sofern sich der Invaliditätsgrad erheblich geändert hat. |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 34 Überprüfung des Invaliditätsgrades und Anpassung der Rente - 1 Gleichzeitig mit der Gewährung einer Übergangsleistung nach Artikel 32 leitet die IV-Stelle die Überprüfung des Invaliditätsgrades ein. |
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1 | Gleichzeitig mit der Gewährung einer Übergangsleistung nach Artikel 32 leitet die IV-Stelle die Überprüfung des Invaliditätsgrades ein. |
2 | Am ersten Tag des Monats, der dem Entscheid der IV-Stelle über den Invaliditätsgrad folgt: |
a | entsteht in Abweichung von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b ein Rentenanspruch, sofern der Invaliditätsgrad erneut ein rentenbegründendes Ausmass erreicht; |
b | wird eine bestehende Rente für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, sofern sich der Invaliditätsgrad erheblich geändert hat. |
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 22bis Zusatzrente - 1 Männern und Frauen, die bis zur Entstehung des Anspruchs auf die Altersrente eine Zusatzrente der Invalidenversicherung bezogen haben, wird diese Rente weitergewährt, bis ihr Ehegatte einen Anspruch auf eine Altersrente oder eine Invalidenrente erwirbt. Eine geschiedene Person ist der verheirateten gleichgestellt, sofern sie für die ihr zugesprochenen Kinder überwiegend aufkommt und selbst keine Invaliden- oder Altersrente beanspruchen kann.114 |
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1 | Männern und Frauen, die bis zur Entstehung des Anspruchs auf die Altersrente eine Zusatzrente der Invalidenversicherung bezogen haben, wird diese Rente weitergewährt, bis ihr Ehegatte einen Anspruch auf eine Altersrente oder eine Invalidenrente erwirbt. Eine geschiedene Person ist der verheirateten gleichgestellt, sofern sie für die ihr zugesprochenen Kinder überwiegend aufkommt und selbst keine Invaliden- oder Altersrente beanspruchen kann.114 |
2 | In Abweichung von Artikel 20 ATSG115 ist die Zusatzrente dem nicht rentenberechtigten Ehegatten auszuzahlen: |
a | auf sein Verlangen, wenn der rentenberechtigte Ehegatte seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht nachkommt; |
b | auf sein Verlangen, wenn die Ehegatten getrennt leben; |
c | von Amtes wegen, wenn die Ehegatten geschieden sind.116 |
3 | Abweichende zivilrichterliche Anordnungen bleiben in den Fällen von Absatz 2 vorbehalten.117 |
BGE 103 V 90 S. 99
Die Zusatzrente soll aber anderseits auch nicht eine Belastung im Sinne einer finanziellen Schlechterstellung des geschiedenen Mannes zur Folge haben. Im Normalfall ist eine solche Wirkung zwar nicht zu befürchten: Der geschiedene Ehemann, der nur von der Invalidenversicherung eine Rente bezieht, wird von der Zusatzrente für seine geschiedene Frau finanziell nicht berührt, weil diese Zusatzrente entweder direkt an die geschiedene Frau geht oder beim Ehemann nur transitorisch in Erscheinung tritt. Ganz anders verhält es sich aber, wenn der geschiedene Ehemann neben der Invalidenrente noch eine SUVA-Rente (oder MV-Rente) bezieht. Der Wortlaut des Art. 45
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 45 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 35 Kinderrente - 1 Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. |
|
1 | Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. |
2 | ...225 |
3 | Für Pflegekinder, die erst nach Eintritt der Invalidität in Pflege genommen werden, besteht kein Anspruch auf Kinderrente, es sei denn, es handle sich um Kinder des andern Ehegatten.226 |
4 | Die Kinderrente wird wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 ATSG227) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen. Der Bundesrat kann die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Artikel 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe.228 |
II.3. Es ergibt sich somit, dass die wörtliche Anwendung des Art. 45 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 45 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 45 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 34 Überprüfung des Invaliditätsgrades und Anpassung der Rente - 1 Gleichzeitig mit der Gewährung einer Übergangsleistung nach Artikel 32 leitet die IV-Stelle die Überprüfung des Invaliditätsgrades ein. |
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1 | Gleichzeitig mit der Gewährung einer Übergangsleistung nach Artikel 32 leitet die IV-Stelle die Überprüfung des Invaliditätsgrades ein. |
2 | Am ersten Tag des Monats, der dem Entscheid der IV-Stelle über den Invaliditätsgrad folgt: |
a | entsteht in Abweichung von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b ein Rentenanspruch, sofern der Invaliditätsgrad erneut ein rentenbegründendes Ausmass erreicht; |
b | wird eine bestehende Rente für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, sofern sich der Invaliditätsgrad erheblich geändert hat. |
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 22bis Zusatzrente - 1 Männern und Frauen, die bis zur Entstehung des Anspruchs auf die Altersrente eine Zusatzrente der Invalidenversicherung bezogen haben, wird diese Rente weitergewährt, bis ihr Ehegatte einen Anspruch auf eine Altersrente oder eine Invalidenrente erwirbt. Eine geschiedene Person ist der verheirateten gleichgestellt, sofern sie für die ihr zugesprochenen Kinder überwiegend aufkommt und selbst keine Invaliden- oder Altersrente beanspruchen kann.114 |
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1 | Männern und Frauen, die bis zur Entstehung des Anspruchs auf die Altersrente eine Zusatzrente der Invalidenversicherung bezogen haben, wird diese Rente weitergewährt, bis ihr Ehegatte einen Anspruch auf eine Altersrente oder eine Invalidenrente erwirbt. Eine geschiedene Person ist der verheirateten gleichgestellt, sofern sie für die ihr zugesprochenen Kinder überwiegend aufkommt und selbst keine Invaliden- oder Altersrente beanspruchen kann.114 |
2 | In Abweichung von Artikel 20 ATSG115 ist die Zusatzrente dem nicht rentenberechtigten Ehegatten auszuzahlen: |
a | auf sein Verlangen, wenn der rentenberechtigte Ehegatte seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht nachkommt; |
b | auf sein Verlangen, wenn die Ehegatten getrennt leben; |
c | von Amtes wegen, wenn die Ehegatten geschieden sind.116 |
3 | Abweichende zivilrichterliche Anordnungen bleiben in den Fällen von Absatz 2 vorbehalten.117 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 45 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 45 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 34 Überprüfung des Invaliditätsgrades und Anpassung der Rente - 1 Gleichzeitig mit der Gewährung einer Übergangsleistung nach Artikel 32 leitet die IV-Stelle die Überprüfung des Invaliditätsgrades ein. |
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1 | Gleichzeitig mit der Gewährung einer Übergangsleistung nach Artikel 32 leitet die IV-Stelle die Überprüfung des Invaliditätsgrades ein. |
2 | Am ersten Tag des Monats, der dem Entscheid der IV-Stelle über den Invaliditätsgrad folgt: |
a | entsteht in Abweichung von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b ein Rentenanspruch, sofern der Invaliditätsgrad erneut ein rentenbegründendes Ausmass erreicht; |
b | wird eine bestehende Rente für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, sofern sich der Invaliditätsgrad erheblich geändert hat. |
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 22bis Zusatzrente - 1 Männern und Frauen, die bis zur Entstehung des Anspruchs auf die Altersrente eine Zusatzrente der Invalidenversicherung bezogen haben, wird diese Rente weitergewährt, bis ihr Ehegatte einen Anspruch auf eine Altersrente oder eine Invalidenrente erwirbt. Eine geschiedene Person ist der verheirateten gleichgestellt, sofern sie für die ihr zugesprochenen Kinder überwiegend aufkommt und selbst keine Invaliden- oder Altersrente beanspruchen kann.114 |
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1 | Männern und Frauen, die bis zur Entstehung des Anspruchs auf die Altersrente eine Zusatzrente der Invalidenversicherung bezogen haben, wird diese Rente weitergewährt, bis ihr Ehegatte einen Anspruch auf eine Altersrente oder eine Invalidenrente erwirbt. Eine geschiedene Person ist der verheirateten gleichgestellt, sofern sie für die ihr zugesprochenen Kinder überwiegend aufkommt und selbst keine Invaliden- oder Altersrente beanspruchen kann.114 |
2 | In Abweichung von Artikel 20 ATSG115 ist die Zusatzrente dem nicht rentenberechtigten Ehegatten auszuzahlen: |
a | auf sein Verlangen, wenn der rentenberechtigte Ehegatte seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht nachkommt; |
b | auf sein Verlangen, wenn die Ehegatten getrennt leben; |
c | von Amtes wegen, wenn die Ehegatten geschieden sind.116 |
3 | Abweichende zivilrichterliche Anordnungen bleiben in den Fällen von Absatz 2 vorbehalten.117 |
BGE 103 V 90 S. 100
dazu, Zusatzrenten für geschiedene Frauen und Kinderrenten für Kinder, die der Mutter zugesprochen sind und von dieser überwiegend unterhalten werden, insoweit von der Anrechnung auszunehmen, als eine solche Anrechnung eine vom Gesetz nicht gewollte Schlechterstellung des geschiedenen Mannes zur Folge hätte. Damit werden die Mängel und Nachteile, die sich notwendigerweise aus einer wörtlichen Anwendung des Art. 45 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 45 |
II.4. Vorliegend stellt sich also die Frage, ob und allenfalls inwieweit der Beschwerdeführer durch die von der Invalidenversicherung gewährte Zusatzrente für die geschiedene Frau und durch die IV-Kinderrente entlastet wurde. Im Scheidungsurteil aus dem Jahre 1968 konnten diese Renten noch nicht berücksichtigt worden sein. Dass seit Zusprechung jener Renten vom Beschwerdeführer erfolgreich ein Verfahren auf Alimentenherabsetzung durchgeführt worden wäre, wird von keiner Seite behauptet und ist anhand der Akten nicht anzunehmen. Es fragt sich somit, ob der Beschwerdeführer die für die geschiedene Frau und für das Kind Eliane bestimmten Renten vollumfänglich weitergeleitet und auch die Unterhaltsbeiträge gemäss Scheidungsurteil regelmässig überwiesen hat. Träfe dies zu, so wären die streitigen Renten der Invalidenversicherung nicht in die Überversicherungsrechnung einzubeziehen. Die SUVA hat hierüber verständlicherweise keine Abklärungen getroffen, und eine Rückfrage des Eidg. Versicherungsgerichts beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ergab kein hinreichend zuverlässiges Resultat. Es wird Sache der SUVA sein, dies näher abzuklären und alsdann über den Rentenanspruch bzw. über eine allfällige Kürzung gemäss Art. 45 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 45 |
BGE 103 V 90 S. 101
Dispositiv
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 14. Januar 1976 sowie die SUVA-Verfügung vom 13. August 1975 aufgehoben werden und die Sache an die SUVA zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.