Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B_249/2016

Urteil vom 19. Januar 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber M. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Köhli,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Strafzumessung (sexuelle Handlungen mit Kindern),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, vom 17. September 2015.

Sachverhalt:

A.
Das Regionalgericht Oberland sprach X.________ am 30. Januar 2015 der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern und des untauglichen Versuchs dazu sowie der mehrfachen Pornografie schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten und mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 130.--. Die Untersuchungshaft von 70 Tagen rechnete es ihm auf die Strafe an. Vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern in zwei weiteren Fällen sprach das Regionalgericht X.________ frei. Hinsichtlich weiterer Vorwürfe wegen mehrfacher sowie untauglich versuchter Pornografie wurde das Verfahren eingestellt.
Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern Berufung, beschränkt auf den Strafpunkt. Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte X.________ am 17. September 2015 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 32 Monaten und setzte den zu vollziehenden Teil auf acht Monate fest, sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 120.--. Die Untersuchungshaft von 70 Tagen rechnete es ihm auf die Strafe an.

B.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts sei insoweit aufzuheben, als er zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt worden sei. Er sei mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu bestrafen. Das obergerichtliche Urteil sei auch hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Kanton Bern aufzuerlegen und von der Rückerstattungspflicht für die Entschädigung seiner amtlichen Verteidigung im Umfang von Fr. 3'068.25 sei abzusehen. Allenfalls sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt die vorinstanzliche Strafzumessung.

1.2. Die Vorinstanz erwägt, für die Schuldsprüche wegen sexueller Handlungen mit Kindern sei aufgrund des engen Konnexes, der recht hohen Anzahl mehr oder weniger gleichförmiger Sexualdelikte sowie aus spezialpräventiven Gründen jeweils eine Freiheitsstrafe zweckmässig und angemessen. Sie bestimmt zunächst den Strafrahmen für die schwerste Straftat und setzt dafür eine Einsatzstrafe von 22 Monaten fest. In der Folge erhöht sie die Einsatzstrafe aufgrund der weiteren Delikte, wobei sie zwei Tatgruppen bildet. Für jene Delikte, bei welchen es zu körperlichen Kontakten zwischen dem Beschwerdeführer und den Opfern kam, setzt sie für jede Tat einzeln eine hypothetische Strafe fest und asperiert diese zur Einsatzstrafe. Hinsichtlich jener Delikte, bei welchen es zu keinen körperlichen Kontakten zwischen dem Beschwerdeführer und den Opfern kam, nimmt die Vorinstanz eine Gesamtbetrachtung vor und spricht eine Gesamtstrafe aus, welche sie wiederum asperiert. Insgesamt erachtet sie eine Freiheitsstrafe von 56 Monaten als angemessen. Diese reduziert die Vorinstanz aufgrund der Täterkomponente um sechs und aufgrund der festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebots sowie der langen Verfahrensdauer um weitere 18 Monate auf 32 Monate. Für
die Schuldspruch wegen mehrfacher Pornografie verhängt die Vorinstanz eine separate Geldstrafe.

1.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
. StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61 mit Hinweis).
Solange sich die Strafe unter Beachtung aller relevanten Faktoren im Rahmen des sachgerichtlichen Ermessens hält, kann das Bundesgericht das angefochtene Urteil auch bestätigen, wenn dieses in Bezug auf die Erwägungen zum Strafmass einzelne Unklarheiten und Unvollkommenheiten enthält (Urteile 6B_300/2016 vom 7. November 2016 E. 10.4; 6B_785/2015 vom 18. November 2015 E. 1.6; 6B_341/2007 vom 17. März 2008 E. 8.4, nicht publ. in: BGE 134 IV 97).

1.4.

1.4.1. Die Vorinstanz setzt sich in ihren Erwägungen zur Strafzumessung mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander. Dass sie sich dabei von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich. Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer, wenn er geltend macht, die Vorinstanz greife unrechtmässig in das Ermessen des erstinstanzlichen Gerichts ein. Die Berufung nach Art. 398 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
1    Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
2    Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen.
3    Mit der Berufung können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
4    Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden.
5    Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde.
. StPO ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1318 Ziff. 2.9.3.3) und das Berufungsgericht verfügt über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (vgl. Art. 398 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
1    Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
2    Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen.
3    Mit der Berufung können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
4    Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden.
5    Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde.
und 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
1    Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
2    Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen.
3    Mit der Berufung können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
4    Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden.
5    Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde.
StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.3.3 S. 248; Urteil 6B_70/2015 vom 20. April 2016 E. 1.4.2; je mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz fällt ein neues Urteil (Art. 408
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 408 Neues Urteil - 1 Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt.
1    Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt.
2    Das Berufungsgericht entscheidet innerhalb von zwölf Monaten.270
StPO) und hat die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen. Unter dem Vorbehalt der "reformatio in peius" muss sie sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet (Urteil 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.2.2 mit Hinweis). Insofern ist der von der Vorinstanz
verwendete Textbaustein, wonach sie bei der Überprüfung erstinstanzlich ausgefällter Strafen Zurückhaltung übt und von der erstinstanzlichen Strafzumessung nur abweicht, wenn es hierfür triftige Gründe gibt, in dieser Absolutheit nicht mit dem Wesen der Berufung als reformatorisches Rechtsmittel vereinbar. Der Beschwerdeführer kann daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Vorinstanz durfte die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren anders gewichten als die erste Instanz und zufolge der Berufung der Staatsanwaltschaft eine höhere Strafe ausfällen, ohne damit Bundesrecht zu verletzen. Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz gemäss dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein eigentliches Beweisverfahren mehr durchgeführt und die Sache gestützt auf die Akten beurteilt hat.

1.4.2. Nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat auf 22 Monate festsetzt. Sie zeigt anhand verschiedener Auszüge von Chatprotokollen auf, dass die noch nicht 16-jährige A.________ hin- und hergerissen war ob dem Angebot des Beschwerdeführers, gegen Geld verschiedene sexuelle Handlungen mit ihr vorzunehmen. Inwiefern die Vorinstanz dabei gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" verstossen haben soll, legt der Beschwerdeführer nicht in einer den Begründungsanforderungen (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
bzw. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) genügenden Weise dar. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern sie die wiedergegebenen Auszüge aus den Chatprotokollen falsch interpretiert haben soll. Die Ausführung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer aus der Tatsache, dass A.________ zum Zeitpunkt der Tat bereits 15 ½ Jahre alt war, nichts zu seinen Gunsten ableiten könne, vermag ebenfalls keine Bundesrechtsverletzung zu begründen. Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, dass bei der Strafzumessung die gesamten Umstände der Tatbegehung bedeutend sind und die Einwilligung von pubertierenden Opfern nicht belanglos ist (vgl. Urteil 6S.148/2004 vom 28. Juli 2004 E. 1.3). Die Vorinstanz zeigt indessen auf, dass
der Beschwerdeführer vorliegend gezielt die Unsicherheit und Naivität des minderjährigen Opfers ausgenutzt hat. Gemäss den vorinstanzlichen Ausführungen hat er der übergewichtigen A.________ wiederholt Komplimente gemacht und trotz des Umstands, dass sie während des Chattens mehrfach den Wunsch äusserte "es doch sein zu lassen", als ihr der Beschwerdeführer seine sexuellen Wünsche schilderte, hartnäckig sein Ziel weiterverfolgt. Er habe gewusst, dass die Jugendliche unter ihrem Übergewicht gelitten sowie zuhause Probleme gehabt habe und gewissermassen mit ihrem Vertrauen gespielt. Wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen die Einwilligung des pubertierenden Opfers nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers wertet, ist dies nicht zu beanstanden. Dass die Vorinstanz das einwilligende Verhalten der Jugendlichen unberücksichtigt gelassen habe, wie der Beschwerdeführer vorbringt, kann mit Blick auf ihre Ausführungen nicht gesagt werden. Angesichts der Tatsache, dass es sich nicht um leichte sexuelle Übergriffe, sondern um Oral-, Vaginal- und Analverkehr handelte, überschreitet die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen nicht, wenn sie eine um vier Monate höhere Einsatzstrafe als das erstinstanzliche Gericht als angemessen beurteilt.

1.4.3. Der Beschwerdeführer bemängelt, dass die Vorinstanz für die Delikte der Tatgruppe, bei welcher es zu körperlichen Kontakten zwischen dem Beschwerdeführer und den Opfern kam, insgesamt eine asperierte Strafe von 22 Monaten als angemessen erachte, während das erstinstanzliche Gericht die Einsatzstrafe dafür bloss um 18 Monate erhöht habe. Die Vorinstanz verhänge in einem Fall unrechtmässig eine höhere Strafe von sechs Monaten, während sie in den anderen vier Fällen dieser Tatgruppe jeweils eine Strafe von vier Monaten als angemessen beurteile. Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz berücksichtigt beim Fall, für welchen sie eine Strafe von sechs Monaten ausspricht, insbesondere, dass das Opfer zum Tatzeitpunkt erst 13 Jahre alt war. Aus einem bei den Akten liegenden, an die Staatsanwaltschaft gerichteten Schreiben der Jugendlichen schliesst die Vorinstanz, dass diese auch fünf Jahre nach dem Vorfall noch unter den Folgen des Übergriffs litt. Auch wenn die im Schreiben geschilderten Leiden nicht mit Arzt- oder Therapieberichten untermauert seien, habe das Erlebte offenbar deutliche Spuren hinterlassen. Es liege nahe, dass die Jugendliche in ihrer persönlichen und sexuellen Entwicklung beeinträchtigt worden sei. Die Vorinstanz
berücksichtigt weiter das hartnäckige und dominante Verhaltens des Beschwerdeführers gegenüber dem minderjährigen Opfer, das ihm völlig ausgeliefert gewesen sei, zumal der Übergriff an einem abgelegenen Ort stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer bringt zwar zutreffend vor, dass die Tathandlungen im Vergleich zu den anderen Fällen von geringerer Intensität waren. Dennoch handelt es sich nicht um zu verharmlosende Handlungen, hat der Beschwerdeführer doch die 13-jährige Jugendliche nackt mit gespreizten Beinen und sichtbarem Geschlechtsteil fotografiert, ihr einen Zungenkuss gegeben sowie ihr einen Tamponfaden in ihre Scheide gesteckt. Das Opfer in jenem Fall war zudem rund zwei Jahre jünger als die anderen und damit klar die jüngste Jugendliche, gegenüber welcher der Beschwerdeführer straffällig wurde. Wenn die Vorinstanz gestützt auf die gesamten Umstände in diesem Fall eine um zwei Monate höhere Strafe als in den anderen Fällen ausspricht, verletzt sie das ihr zustehende weite Ermessen jedenfalls nicht. Die Vorinstanz war auch nicht gehalten, dem Beschwerdeführer Gelegenheit einzuräumen, zu dem bei den Akten liegenden Schreiben des Opfers Stellung zu nehmen. Das Sachgericht ist nicht verpflichtet, die beschuldigte Person zu
allen von ihm im Rahmen der Strafzumessung (möglicherweise) mitzuberücksichtigenden Beweisen respektive Gesichtspunkten vorab anzuhören.
Nicht bundesrechtswidrig ist, dass die Vorinstanz für die Delikte der Tatgruppe, bei welcher es zu körperlichen Kontakten zwischen dem Beschwerdeführer und den Opfern kam, insgesamt eine um vier Monate höhere Strafe als das erstinstanzliche Gericht ausfällt. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend macht, die Vorinstanz habe auch in einem weiteren Fall das einwilligende Verhalten der Jugendlichen nicht berücksichtigt, kann ihm nicht gefolgt werden. Er verweist auf angebliche Aussagen von B.________, ohne jedoch anzugeben, wo sich diese in den Akten finden sollten. Der Beschwerdeführer verkennt, dass das Bundesgericht keine Appellationsinstanz ist, welche die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit freier Kognition überprüft. Er hätte daher klar und substanziiert darlegen müssen, inwiefern die Vorinstanz im Rahmen der Strafzumessung von einem offensichtlich unrichtigen Sachverhalt ausgehen soll (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
i.V.m. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Beim Delikt zum Nachteil von C.________ berücksichtigt die Vorinstanz im Rahmen der Würdigung der Tatkomponenten, dass die Jugendliche bei den sexuellen Handlungen freiwillig mitmachte (vgl. angefochtenes Urteil, S. 15). Die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers geht daher
fehl. Schliesslich ist nicht erkennbar, inwiefern die Vorinstanz die Aussagen von D.________ in unzulässiger Weise interpretiert haben soll. Wenn sie ausführt, auf den Fotos sei ersichtlich, dass die Jugendliche übergewichtig sei und sich deshalb ob der Komplimente des Beschwerdeführers geschmeichelt gefühlt haben dürfte, ist dies nicht zu beanstanden.

1.4.4. Die Vorinstanz würdigt die Täterkomponente insgesamt leicht strafmindernd und reduziert die Strafe um sechs Monate. Sie legt dar, dass die Geständnisse des Beschwerdeführers hinsichtlich zweier Tatvorwürfe angesichts der Beweislage zu relativieren seien und mindestens in einem Fall kaum Einsicht in die Tat vorhanden sei. Sie führt nachvollziehbar aus, der Beschwerdeführer könne auch deshalb nicht von einem grosszügigen Geständnisrabatt profitieren, weil er in Bezug auf das Alter seiner Opfer jeweils ausweichend geantwortet habe, was nicht auf echte Reue schliessen lasse. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht. So wertet auch die Vorinstanz seine Aussagen im Rahmen des letzten Wortes an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung positiv (angefochtenes Urteil, S. 27). Sein kooperatives Verhalten, der Umstand, dass der Beschwerdeführer in geringem Umfang geständig war, sowie sein zu keinen Beanstandungen Anlass gebendes Verhalten nach der Tat berücksichtigt die Vorinstanz ebenfalls zu seinen Gunsten. Unter Verweis auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung geht sie zutreffend von keiner erhöhten Strafempfindlichkeit des Beschwerdeführers aus. Dass er Vater einer kleinen Tochter ist und gemäss
eigener Darstellung mit seiner Erwerbstätigkeit die finanzielle Existenz seiner Familie sichert, vermag daran nichts zu ändern. Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden. Der Vollzug einer Freiheitsstrafe bringt es zwangsläufig mit sich, dass der Betroffene aus seiner Umgebung und allenfalls auch aus einem günstigen beruflichen Umfeld herausgerissen wird. Die Rechtsprechung betonte wiederholt, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist (vgl. Urteile 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2; 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3; je mit Hinweisen). Solche sind vorliegend nicht gegeben.

1.4.5. Unbegründet ist schliesslich die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz hätte sich angesichts der ausgefällten teilbedingten Freiheitsstrafe von 32 Monaten fragen müssen, ob nicht auch eine solche, die die Grenze für den vollbedingten Vollzug von 24 Monaten nicht überschreitet, noch vertretbar wäre. Sind die subjektiven Voraussetzungen des Strafaufschubs erfüllt und fällt eine Strafe im Bereich eines Grenzwerts zum bedingten (24 Monate; vgl. Art. 42 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB) oder teilbedingten Vollzug (36 Monate; vgl. Art. 43 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
1    Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
2    Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
3    Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
StGB) in Betracht, hat das Gericht nach der Rechtsprechung angesichts der einschneidenden Konsequenzen des unbedingten Vollzugs zwar zu prüfen, ob eine Strafe, welche die Grenze nicht überschreitet, noch vertretbar ist (BGE 134 IV 17 E. 3.5 S. 24 f.). Vor dem Hintergrund, dass gemäss Art. 43 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
1    Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
2    Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
3    Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
StGB bei Freiheitsstrafen zwischen mindestens einem und höchstens drei Jahren der Vollzug teilweise aufgeschoben werden kann, wodurch das System des bedingten Strafvollzuges im Vergleich zum früheren Recht flexibler geworden ist, lässt sich indessen nicht sagen, dass eine Freiheitsstrafe von 32 Monaten noch im Grenzbereich des bedingten Strafvollzuges liegt (vgl. Urteil 6B_51/2016 vom 3. Juni 2016 E. 4.2). Den
individuellen Verhältnissen des Betroffenen kann durch die Gewährung des teilbedingten Strafvollzuges hinreichend Rechnung getragen werden (BGE 134 IV 17 E. 3.3 S. 23 f.). Das angefochtene Urteil hält auch in diesem Punkt vor Bundesrecht stand.

2.
Der Beschwerdeführer begründet seine Anträge zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht respektive einzig mit der als bundesrechtswidrig gerügten Strafzumessung. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, darauf einzugehen.

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Januar 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: M. Widmer
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_249/2016
Datum : 19. Januar 2017
Publiziert : 01. Februar 2017
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Strafrecht (allgemein)
Gegenstand : Strafzumessung (sexuelle Handlungen mit Kindern)


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
StGB: 42 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
43 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
1    Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
2    Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
3    Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
47
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StPO: 398 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
1    Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
2    Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen.
3    Mit der Berufung können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
4    Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden.
5    Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde.
408
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 408 Neues Urteil - 1 Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt.
1    Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt.
2    Das Berufungsgericht entscheidet innerhalb von zwölf Monaten.270
BGE Register
134-IV-17 • 134-IV-97 • 136-IV-55 • 141-IV-244
Weitere Urteile ab 2000
6B_243/2016 • 6B_249/2016 • 6B_300/2016 • 6B_341/2007 • 6B_51/2016 • 6B_70/2015 • 6B_748/2015 • 6B_785/2015 • 6S.148/2004
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • monat • opfer • strafzumessung • bundesgericht • freiheitsstrafe • ermessen • sexuelle handlung • verhalten • geldstrafe • sachverhalt • erste instanz • sprache • tag • verurteilter • gerichtsschreiber • bedingter strafvollzug • untersuchungshaft • strafbare handlung • teilbedingte strafe
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BBl
2006/1318