Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B_785/2015

Urteil vom 18. November 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Schär.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Tanja Knodel,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Strafzumessung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, Strafkammer, vom 2. Juni 2015.

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz wirft X.________ in der Anklageschrift vom 3. Januar 2013 vor, A.________ in der Nacht vom 26. auf den 27. August 2011 nach einer Sommerparty in Zürich in seine Wohnung in B.________ gefahren zu haben. Dort habe er mit ihr den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzogen, wobei A.________ wegen Alkoholkonsums, allenfalls weiterer unbekannter Substanzen und starker Schläfrigkeit widerstandsunfähig gewesen sei. Er habe sich damit der Schändung schuldig gemacht. Daneben werden X.________ diverse Verkehrsdelikte zur Last gelegt.

B.
Das Strafgericht des Kantons Schwyz sprach X.________ am 26. Februar 2013 der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 110.-- und einer Busse von Fr. 260.--. Vom Vorwurf der Schändung sprach es ihn frei.

C.
Die Staatsanwaltschaft und A.________ reichten gegen das Urteil des Strafgerichts Berufung ein. X.________ erhob Anschlussberufung. Das Kantonsgericht Schwyz sprach diesen am 25. März 2014 auch der Schändung schuldig. Es bestrafte ihn mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und einer Busse von Fr. 260.--. X.________ wurde verpflichtet, A.________ eine Genugtuung von Fr. 9'000.-- nebst Zins zu bezahlen.
Das Bundesgericht hiess am 9. Februar 2015 die Beschwerde von X.________ gegen dieses Urteil teilweise gut, hob das Urteil des Strafgerichts vom 25. März 2014 auf und wies die Sache zur neuen Festsetzung der Strafe zurück (Verfahren 6B_853/2014).

D.
Mit Urteil vom 2. Juni 2015 setzte das Kantonsgericht Schwyz die Strafe neu fest und verurteilte X.________ zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 34 Monaten, zu einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 110.-- sowie zu einer Busse von Fr. 260.--. Den zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe legte es auf 10 Monate und die Probezeit auf zwei Jahre fest.

E.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, Ziffern 1b und 1c (Strafmass sowie teilweiser Aufschub der Strafe) des vorinstanzlichen Urteils seien aufzuheben. Er sei mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 60.-- und einer Busse von Fr. 260.-- zu bestrafen. Eventualiter seien die Ziffern 1b und 1c aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Strafzumessung.

1.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 134 IV 17 E. 2.1; je mit Hinweisen).
Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 mit Hinweis).

1.2. Die Vorinstanz legt zuerst die Strafe für die Schändung fest. Diesbezüglich berücksichtigt sie die Art und Weise der Tatausführung sowie das Verhalten des Beschwerdeführers vor und nach der Tat. Daraus leitet sie ein schweres Verschulden ab, was eine Einsatzstrafe von vier Jahren rechtfertige. In subjektiver Hinsicht setzt sich die Vorinstanz zunächst mit den vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Umständen wie etwa seiner Heirat und seiner Beziehung zur Tochter auseinander, berücksichtigt diese aber nicht strafmindernd. Zu seinen Gunsten wertet sie einzig die Vorstrafenlosigkeit sowie das Wohlverhalten seit der Tat. Sie gelangt so zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten. Bezüglich der groben Verkehrsregelverletzung verweist die Vorinstanz auf das Urteil des Strafgerichts vom 26. Februar 2013. Demnach habe der Beschwerdeführer das Überholmanöver aus nichtigem Anlass, zum Zweck des Zeitgewinns, begangen. Sein Verschulden wiege unter Berücksichtigung der Gesamtumstände dennoch leicht. Da der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit in grober Weise gegen die Verkehrsregeln verstossen habe, sei eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen angemessen. Mangels Gleichartigkeit der Strafen falle eine Gesamtstrafenbildung nicht in
Betracht und seien die Strafen separat auszusprechen.

1.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz werfe ihm vor, die Privatklägerin in verwerflicher Art und Weise missbraucht zu haben. Dass eine Schändung per se verwerflich sei, sei offensichtlich. Da der Tatbestand von Art. 191
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 191 - Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB den Missbrauch als objektives Tatbestandsmerkmal beinhalte, verletze die Vorinstanz mit dieser Begründung das Doppelverwertungsverbot. Zudem habe sie erneut nicht dargelegt, inwiefern er die Privatklägerin in besonders verwerflicher Art und Weise missbraucht habe. Damit sei auch die Begründungspflicht verletzt.
Die Einwände des Beschwerdeführers sind unbegründet. Die Vorinstanz war sich des Doppelverwertungsverbots bewusst (vgl. vorinstanzliches Urteil, S. 8). Die Verwerflichkeit des Missbrauchs präzisiert sie, indem sie ausführt, der Beschwerdeführer habe die Privatklägerin in psychischer und physischer Hinsicht stark belastet und sich ihr gegenüber hinterhältig und egoistisch verhalten. Konkret habe er den Geschlechtsverkehr ohne Kondom vollzogen und ihre medizinische Nachbehandlung durch die Verweigerung des zweiten HIV-Tests erschwert, wobei er ihre Ängste mit der Mitteilung eines "positiven" Ergebnisses verachtet habe. In der Fo lge habe die Privatklägerin prophylaktisch starke Medikamente einnehmen müssen. Weiter habe er deren Verwirrtheit am nächsten Morgen ausgenutzt, um ihr eine angebliche Beziehungsnähe vorzuspiegeln. Zudem habe er zunächst vorgegeben, sich nicht an den Geschlechtsverkehr erinnern zu können, da sie wohl beide unter dem Einfluss von KO-Tropfen gestanden seien. Der Beschwerdeführer habe eine "gute Gelegenheit" ausgenützt, wobei er glaubte, die Privatklägerin würde den Übergriff aufgrund ihres schlechten Zustandes nicht entdecken. Es verstösst nicht gegen das Doppelverwertungsverbot, bestimmte Umstände, welche
Tatbestandsmerkmale oder gesetzliche Qualifikationsgründe darstellen, bei der Strafzumessung straferhöhend zu berücksichtigen; denn das Ausmass solcher Umstände kann mehr oder weniger gross sein (Urteil 6B_596/2012 vom 25. April 2013 E. 5.4 mit Hinweis). Die Vorinstanz hat damit entgegen der Rüge des Beschwerdeführers nicht gegen das Doppelverwertungsverbot verstossen. Im angefochtenen Urteil werden im Rahmen der Strafzumessung nicht einfach die Umstände aufgeführt, welche die Tatbestandsmässigkeit der Schändung begründen. Die Vorinstanz lässt sich vielmehr weitgehend über das Ausmass dieser Merkmale aus, wozu sie im Rahmen der Verschuldensbewertung auch verpflichtet ist. Somit ist weder eine Verletzung des Doppelverwertungsverbots noch der Begründungspflicht ersichtlich. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer fehlende Reue und Einsicht attestiert und in diesem Zusammenhang erneut darauf verweist, dass er sich nicht wie von ihm behauptet, wie ein "Gentleman" verhielt, sondern versuchte, die Tat zu verheimlichen. Die Vorinstanz bewertet diesen Umstand schlussendlich neutral, weshalb sich dies nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers auswirkt und er insofern nicht beschwert ist.

1.4. Weiter kritisiert der Beschwerdeführer, dem angefochtenen Urteil könne nicht entnommen werden, in welchem Umfang die Vorinstanz welche Strafzumessungsfaktoren gewichtet habe. Zudem hätte das Nachtatverhalten ausschliesslich bei den Täterkomponenten berücksichtigt werden dürfen. Diese Argumentation ist nicht stichhaltig. Die Vorinstanz bezeichnet das Tatverschulden als schwer und legt eine Einsatzstrafe von vier Jahren fest. In Anbetracht diverser subjektiver Tatkomponenten reduziert sie die Strafe auf 34 Monate (vgl. E. 1.2). Aufgrund der von der Vorinstanz gewählten Vorgehensweise ist ohne Weiteres erkennbar, in welchem Ausmass sie die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet, weshalb keine Verletzung der Begründungspflicht vorliegt. Wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, ist das Nachtatverhalten grundsätzlich bei den Täterkomponenten zu berücksichtigen. Allerdings ist nicht ersichtlich, inwiefern dies vorliegend zu einem anderen Ergebnis geführt hätte oder das vorinstanzliche Urteil nicht sachgerecht angefochten werden konnte.

1.5. Der Beschwerdeführer bemängelt, die Vorinstanz werfe ihm ein geplantes Vorgehen vor. Ein planmässiges Vorgehen bezüglich der Schändung sei jedoch im Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 25. März 2014 nicht erstellt worden. Auf nicht erstellte Sachverhalte dürfe bei der Strafzumessung nicht abgestellt werden. Die vorinstanzlichen Erwägungen seien in diesem Punkt willkürlich.
Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe die Privatklägerin zu sich nach Hause in den Kanton Schwyz nehmen wollen, anstatt das Fest mit seiner Begleitperson zu verlassen. Daraus sowie aus den bereits unter E. 1.3 zusammengefassten Sachverhaltserwägungen leitet die Vorinstanz ab, das Verhalten des Beschwerdeführers vor und nach der Tat lasse auf eine geplante sexuelle Ausbeutung schliessen (vorinstanzliches Urteil, E. 3a S. 10). Die Grundlagen dieser Annahme sind nicht neu, bildeten sie doch bereits Bestandteil des kantonsgerichtlichen Urteils vom 25. März 2014. Dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer gestützt auf die erwähnten Umstände ein gewisses Kalkül vorwirft, ist jedenfalls nicht willkürlich.

1.6. Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer die Strafhöhe an sich. Unzutreffend ist in diesem Zusammenhang seine Behauptung, das Bundesgericht habe im Rückweisungsentscheid vom 9. Februar 2015 (Urteil 6B_853/2014) zum Ausdruck gebracht, dass die verhängte Strafe zu reduzieren sei. Hätte das Bundesgericht die auferlegte Strafe als gerechtfertigt erachtet, hätte es das Urteil nicht aufgehoben, da dies nicht erforderlich sei, soweit sich die Strafe im Ergebnis als gerechtfertigt erweise. Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Das kantonsgerichtliche Urteil vom 25. März 2014 wurde aufgehoben, da die Vorinstanz die Strafzumessung methodisch nicht korrekt vorgenommen und ihre Begründungspflicht verletzt hatte. Das Bundesgericht äusserte sich weder implizit noch explizit zur Angemessenheit der Strafe respektive zur Strafhöhe. Vielmehr konnte die Strafzumessung aufgrund der unzureichenden Begründung im Ergebnis nicht überprüft werden.
Der Beschwerdeführer kritisiert weiter, die Vorinstanz erachte für die Schändung eine Strafe von vier Jahren grundsätzlich als angemessen, was ein Jahr über der Mindeststrafe für eine grausame Vergewaltigung im Sinne von Art 190 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 190 - 1 Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
1    Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
2    ...265
3    Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.266
StGB liege. Gleichzeitig verneine sie, dass die Tatausführung grausam gewesen sei. Diese Argumentation sei widersprüchlich und die Vorinstanz überschreite ihr Ermessen. Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Aus dem Vergleich mit Art. 190 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 190 - 1 Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
1    Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
2    ...265
3    Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.266
StGB kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Vorinstanz verneint zwar, dass die Tat grausam war. Stattdessen begründet sie das schwere Verschulden mit der verwerflichen Tatausführung. Ein Widerspruch ist in dieser Argumentation nicht zu erkennen.
Unbehelflich ist der Verweis des Beschwerdeführers auf ein früheres Bundesgerichtsurteil (6S.62/2001 vom 14. Juni 2001), wobei diesem ebenfalls der Straftatbestand der Schändung zugrunde lag und eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten im Raum stand. Aus dem früheren bundesgerichtlichen Entscheid kann er in Anbetracht des weiten Ermessens des Sachgerichts nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zudem beurteilte das Bundesgericht entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers die 20-monatige Strafe im erwähnten Fall ohnehin als zu milde.
Insgesamt würdigt die Vorinstanz sämtliche Strafzumessungsfaktoren zutreffend. Es ist hervorzuheben, dass sie die Vorstrafenlosigkeit strafmindernd berücksichtigt, obwohl dieser Umstand in der Regel neutral zu gewichten ist (vgl. BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Dies wirkt sich für den Beschwerdeführer erheblich strafmindernd aus. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nachvollziehbar und plausibel. Dass die ausgesprochene Strafe als ungewöhnlich streng erscheint, lässt sich angesichts der Intensität der strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers nicht sagen. Wo sich die Strafe unter Beachtung aller relevanten Faktoren offensichtlich im Rahmen des dem Sachgericht zustehenden Ermessens hält, kann das Bundesgericht nach ständiger Rechtsprechung das angefochtene Urteil auch bestätigen, wenn dieses in Bezug auf die Erwägungen zum Strafmass einzelne Unklarheiten und Unvollkommenheiten enthält. Nur um unwesentliche Ungereimtheiten in der Begründung der Strafzumessung zu korrigieren, kann eine Beschwerde in Strafsachen nicht gutgeheissen werden. Gestützt auf die Tatumstände, die Vorgehensweise usw. durfte die Vorinstanz das Verschulden als schwer einstufen. Die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 34 Monaten liegt durchaus im Rahmen des
vorinstanzlichen Ermessens.

2.
Hinsichtlich des Vollzugs beanstandet der Beschwerdeführer, die Vorinstanz stelle bei der Festlegung der Strafteile lediglich auf das Verschulden ab. Die Legalbewährung bleibe indessen unberücksichtigt. Die Vorinstanz missbrauche damit ihr Ermessen und verstosse gegen Art. 43
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
1    Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
2    Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
3    Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
StGB.

2.1. Die Vorinstanz erwägt, es sei davon auszugehen, dass die Strafe den Beschwerdeführer von weiterer einschlägiger Delinquenz abhalten werde. Das Gericht geht somit von einer günstigen Bewährungsprognose aus. Indessen sei zu berücksichtigen, dass sein Verschulden schwer wiege, so dass ihm nicht der maximal mögliche, sondern nur ein Aufschub von zwei Jahren zu gewähren sei.

2.2. Das Gericht kann den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
1    Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
2    Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
3    Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Abs. 2). Bei der teilbedingten Freiheitsstrafe muss sowohl der aufgeschobene als auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (Abs. 3 Satz 1).
Bezüglich der Festsetzung der Strafteile kann auf die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden (BGE 134 IV 1; Urteil 6B_1095/2014 vom 24. März 2015 E. 3.1; je mit Hinweisen). Als Bemessungsregel ist das Verschulden zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist (Art. 43 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
1    Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
2    Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
3    Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
StGB). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6).
Sowohl bei der Gewährung des bedingten Strafvollzugs als auch bei der Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils gemäss Art. 43
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
1    Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
2    Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
3    Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
StGB steht dem Sachgericht ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu. Das Bundesgericht greift in dieses nur ein, wenn das Sachgericht es über- bzw. unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt (BGE 134 IV 1 E. 5.6; 136 IV 55 E. 5.6; Urteil 6B_1095/2014 vom 24. März 2015 E. 3.1; je mit Hinweisen).

2.3. Im Lichte dieser Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Erwägungen im angefochtenen Entscheid nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz durfte in Zusammenhang mit Art. 43
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
1    Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
2    Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
3    Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
StGB aufgrund der konkreten Umstände von einem schweren Verschulden ausgehen. Sie äussert sich sowohl zur Legalprognose als auch zur Verschuldensschwere. Auch wenn dem Beschwerdeführer für die Zukunft eine gute Prognose gestellt werden kann, durfte die Vorinstanz unter diesen Umständen den vollziehbaren Teil der Strafe auf 10 Monate festlegen, ohne ihr Ermessen zu missbrauchen. Sie hielt sich dabei an die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach der unbedingte Strafteil das unter Verschuldensgesichtspunkten gebotene Mass nicht unterschreiten darf.

3.
Hinsichtlich der Verkehrsregelverletzung bemängelt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz sei auf keines seiner Argumente wie etwa sein Geständnis oder die Tatsache, dass seine Vorstrafe nicht einschlägig sei sowie den Verweis auf Strafmassempfehlungen eingegangen. Damit habe sie sein rechtliches Gehör verletzt.
Nach der Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc; siehe zudem Urteil 6B_473/2011 vom 13. Oktober 2011 E. 5.4 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer anerkannte zwar den Sachverhalt bereits während der Untersuchung. Allerdings wurde gemäss den Akten eine Nachfahrmessung durchgeführt und das Überholmanöver wurde auf Video dokumentiert (Polizeirapport vom 4. Januar 2012). Inwiefern seine Geständigkeit zur Aufklärung der Straftat beigetragen haben soll, ist weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer dargelegt. Die Vorinstanz verletzt das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht, indem sie das Geständnis nicht strafmindernd berücksichtigt.
Unzutreffend ist die Behauptung des Beschwerdeführers, die Vorstrafe wegen ungenügenden Abstands beim Hintereinanderfahren sei nicht einschlägig. Der Beschwerdeführer verstiess mehrmals in grober Weise gegen die Verkehrsregeln. Sein automobilistischer Leumund ist getrübt, was die Vorinstanz zu seinen Lasten berücksichtigen durfte. Im Übrigen musste sich die Vorinstanz nicht mit jedem einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzen. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 139 IV 179 E. 2.2; 138 IV 81 E. 2.2; je mit Hinweis). Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nachvollziehbar und schlüssig. Inwiefern der Entscheid nicht sachgerecht angefochten werden konnte, ist weder ersichtlich noch dargelegt. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor und die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Geldstrafe sei auf 20 Tagessätze zu Fr. 60.-- zu reduzieren, kann auf das Begehren mangels Begründung nicht eingetreten werden.

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Schwyz, Strafkammer, und A.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. November 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Schär
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_785/2015
Datum : 18. November 2015
Publiziert : 03. Dezember 2015
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Strafrecht (allgemein)
Gegenstand : Strafzumessung


Gesetzesregister
BGG: 66
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
StGB: 43 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
1    Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
2    Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
3    Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
47 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
190 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 190 - 1 Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
1    Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
2    ...265
3    Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.266
191
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 191 - Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
BGE Register
121-IV-202 • 134-IV-1 • 134-IV-17 • 136-IV-1 • 136-IV-55 • 138-IV-81 • 139-IV-179
Weitere Urteile ab 2000
6B_1095/2014 • 6B_473/2011 • 6B_596/2012 • 6B_785/2015 • 6B_853/2014 • 6S.62/2001
Stichwortregister
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