Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4D 111/2010

Urteil vom 19. Januar 2011
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Gerichtsschreiber Gelzer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Hodel-Schmid,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Rechtliches Gehör,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer als Rekursinstanz, vom 9. September 2010.
Sachverhalt:

A.
Mit Entscheid vom 14. Dezember 2006 erklärte das Amtsgericht Luzern-Land, I. Abteilung, den von der X.________ AG (Beschwerdegegnerin) gegen A.________ (Beschwerdeführer) geführten Prozess Nr. 11 06 33 betreffend Werkvertrag infolge gerichtlichen Vergleichs vom 12. Dezember 2006 als erledigt. Am 14. Januar 2010 beantragte der Beschwerdeführer dem Amtsgericht Luzern-Land, diesen Vergleich infolge Grundlagenirrtums, Willensmangels und Nichterfüllung aufzuheben und nichtig zu erklären. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die geleistete Zahlung von Fr. 24'500.-- sowie Fr. 850.--, je nebst Zins, zurückzuzahlen und ihn für das Verfahren Nr. 11 06 33 für seine Umtriebe mit Fr. 3000.-- zu entschädigen. Das Amtsgericht nahm die Eingabe des Beschwerdeführers als Revisionsgesuch entgegen und erklärte sich örtlich und sachlich zuständig, wies aber das Revisionsgesuch am 30. März 2010 ab.

B.
Der Beschwerdeführer rekurrierte an das Obergericht des Kantons Luzern. Er verlangte im Wesentlichen, die Streitsache an das Amtsgericht wegen Verfahrensmängeln und Verweigerung des rechtlichen Gehörs zurückzuweisen, eventuell darüber unter Wahrung des rechtlichen Gehörs neu zu entscheiden. Das Obergericht wies das Revisionsgesuch am 9. September 2010 seinerseits ab.

C.
Der Beschwerdeführer beantragt dem Bundesgericht, die Entscheide des Obergerichts Luzern vom 9. September 2010 und des Amtsgerichts Luzern-Land vom 30. März 2010 aufzuheben und die Sache an die erste Instanz zurückzuweisen. Das Verfahren Nr. 11 10 10 betreffend Revision sei unter Wahrung sämtlicher Rechte des Beschwerdeführers neu zu eröffnen.
Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Erwägungen:

1.
1.1 Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwiefern auf eine Beschwerde eingetreten werden kann (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1 S. 251).

1.2 Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer bezeichnet sein Rechtsmittel als "Bundesgerichtsbeschwerde". In vermögensrechtlichen Angelegenheiten, die sich wie die vorliegend zu beurteilende weder als miet- noch als arbeitsrechtliche charakterisieren, ist die Beschwerde in Zivilsachen nur zulässig, wenn der Streitwert 30'000 Franken erreicht (Art. 74 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Dies ist nicht der Fall, verpflichtete sich doch der Beschwerdeführer im angefochtenen Vergleich zur Zahlung von Fr. 24'500.--, welche er im vorliegenden Verfahren zurückfordert. Da sich der Beschwerdeführer nicht darauf beruft, es stelle sich eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung und keine der übrigen Ausnahmen gemäss Art. 74 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG gegeben ist, steht dem Beschwerdeführer einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
. BGG) zur Verfügung, mit welcher die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG). Solche Rügen prüft das Bundesgericht indessen nur, wenn sie klar und detailliert begründet und, soweit möglich, belegt sind (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
und 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
BGG; 133 III 439 E. 3.2 S. 444 mit Hinweis).

2.
2.1 Der Anspruch einer Partei, im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zu replizieren, bildet einen Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV). Im Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK ist es den Gerichten nicht gestattet, einer Partei das Äusserungsrecht zu eingegangenen Stellungnahmen der übrigen Verfahrensparteien abzuschneiden. Die Partei ist vom Gericht nicht nur über den Eingang dieser Eingaben zu orientieren, sie muss ausserdem die Möglichkeit zur Replik haben. Diesen Grundsatz müssen die Gerichte nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV auch ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK beachten (BGE 133 I 98 E. 2.1 S. 99; 133 I 100 E. 4.6 S. 104; je mit Hinweisen). Ein Gericht muss demnach vor Erlass seines Urteils eingegangene Vernehmlassungen der Gegenpartei zustellen, damit diese sich darüber schlüssig werden kann, ob sie sich dazu äussern will oder nicht (BGE 132 I 42 E. 3.3.3; vgl. auch BGE 133 I 98 E. 2.2). Die Rechtsunterworfenen dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Gerichte sich an diese Vorgaben halten (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Ziegler gegen Schweiz vom 21. Februar 2002 § 38, in: VPB 66/2002 Nr. 113 S. 1315; vgl. auch
Urteil des EGMR Schaller-Bossert gegen Schweiz vom 28. Oktober 2010 § 40).

2.2 Der Beschwerdeführer rügte vor Vorinstanz vorab als Verweigerung des rechtlichen Gehörs, dass ihm das Amtsgericht die Klageantwort der Beschwerdegegnerin vom 2. März 2010 erst zusammen mit ihrem Endentscheid vom 30. März 2010 zugestellt und ihm dadurch die Möglichkeit verschlossen habe, sich zur Eingabe zu äussern.

2.3 Die Vorinstanz erwog, die Rüge sei grundsätzlich berechtigt, da der vom Beschwerdeführer behauptete Sachverhalt betreffend Zustellung der Klageantwort vom 2. März 2010 zutreffe. Die Vorinstanz warf dem Beschwerdeführer jedoch vor, treuwidrig gehandelt zu haben. Aufgrund der ihm zugestellten Orientierungskopie der Aufforderung zur Klageantwort sei ihm bekannt gewesen, dass die Beschwerdegegnerin bis zum 5. März 2010 eine Klageantwort einzureichen gehabt habe. Angesichts dieses Wissens hätte er sich beim Gericht erkundigen können, ob eine Klageantwort eingegangen sei, um gegebenenfalls deren Zustellung anzufordern. Unter diesen Umständen könne er sich nicht nach Erlass des zu seinen Ungunsten ausgefallenen Urteils auf einen Verfahrensfehler des Gerichts berufen, denn er hätte diesen unter Wahrung seiner prozessualen Sorgfaltspflichten rechtzeitig beheben lassen können. Die mit dem Rekurs vorgetragene Rüge der Gehörsverweigerung sei daher verspätet und nicht mehr zu hören.

2.4 Der Beschwerdeführer nimmt vor Bundesgericht sinngemäss den Standpunkt ein, das Obergericht habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt, und er erneuert Vorwurf, das Amtsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) und auf ein faires Verfahren (Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK) verletzt. Zur Begründung führt er unter Beilegung der entsprechenden ihm zugestellten Orientierungskopie an, die Vorinstanz habe willkürlich ausser Acht gelassen, dass die Gegenpartei mit Eingabe vom 11. Februar 2010 ein Gesuch um Verlängerung der Frist zur Klageantwort eingereicht und dass das Amtsgericht diese am 12. Februar 2010 bis zum 21. April 2010 erstreckt und ihn entsprechend benachrichtigt habe. Vor dem letztgenannten Datum sei ihm nicht zuzumuten gewesen, sich - womöglich täglich - beim Gericht über den Verbleib der Klageantwort zu erkundigen. Er habe somit keine Sorgfaltspflicht verletzt und seinen Gehörsanspruch nicht verwirkt.

2.5 Diese Rüge ist offensichtlich begründet, zumal die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung nicht ausschliesst, die der Beschwerdegegnerin erteilte Fristerstreckung übersehen zu haben, in welchem Falle der gegenüber dem Beschwerdeführer erhobene Vorwurf, sich prozessual sorgfaltswidrig verhalten zu haben, unberechtigt wäre.
Beigefügt sei, dass dieser Vorwurf auch unbegründet wäre, wenn die Frist zur Klageantwort bis zum 5. März 2010 nicht erstreckt worden wäre. Selbst dann hätte sich der Beschwerdeführer darauf verlassen dürfen, dass ihm das Amtsgericht eine eingegangene Klageantwort vor der Urteilsfällung zumindest zur Kenntnisnahme zustellt (vgl. E. 2.1 hiervor). Dass er wusste, in welchem Zeitraum nach Eingang einer Eingabe das Gericht diese der Gegenpartei üblicherweise weiterleitet, hat die Vorinstanz nicht festgestellt. Inwiefern für den Beschwerdeführer erkennbar gewesen wäre, dass das Amtsgericht es ohne eine Intervention seinerseits unterlassen würde, ihm vor Fällung des Urteils die Klageantwort zuzustellen, zeigt die Vorinstanz nicht auf und ist nicht ersichtlich. In der unterlassenen Erkundigung des Beschwerdeführers nach dem Eingang einer allfälligen Klageantwort läge auch unter den von der Vorinstanz angenommenen Umständen kein treuwidriges Verhalten. Der Beschwerdeführer hat demnach seinen Anspruch, zur Klageantwort Stellung zu nehmen, nicht verwirkt.

3.
3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV ist formeller Natur, weshalb seine Verletzung grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt (BGE 135 I 190 E. 2.2, mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann indessen eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2 mit Hinweis).

3.2 Die Vorinstanz bekundet in ihrer Vernehmlassung die Meinung, ein allfälliger Mangel sei im Rekursverfahren geheilt worden, weil das Obergericht auf die auch dem Bundesgericht unterbreiten Einwände des Beschwerdeführers betreffend die fehlende Befugnis zur Vertretung der Gegenpartei durch B.________ und Rechtsanwältin Andrea Hodel eingegangen sei und das Obergericht im Rekursverfahren über umfassende Kognition verfügt habe. Das Obergericht habe sowohl den Einwand verworfen, B.________ habe die Beschwerdegegnerin nicht vertreten können als auch jenen, Rechtsanwältin Andrea Hodel sei nicht gehörig bevollmächtigt gewesen. Die vor Bundesgericht geübte Kritik an den diesbezüglichen Erwägungen des Obergerichts genüge den Begründungsanforderungen nicht.

3.3 Tatsächlich setzt sich der Beschwerdeführer mit der Erwägung der Vorinstanz, die Beschwerdegegnerin habe mit der Ausstellung der Vollmacht vom 4. März 2010 durch ihren einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsratspräsidenten die früheren Prozesshandlungen genehmigt, nicht rechtsgenügend auseinander. Namentlich zeigt er nicht auf, inwiefern die Vorinstanz damit in Willkür verfallen sein soll. Auch soweit der Beschwerdeführer die Abweisung seiner Rüge durch die Vorinstanz beanstandet, wonach die Beschwerdegegnerin auch im früheren Verfahren nicht gehörig vertreten gewesen sei, erfüllt er die Begründungsanforderungen nicht (vgl. E. 1.2 hiervor). Mit Bezug auf die Frage der rechtsgültigen Bevollmächtigung von Rechtsanwältin Andrea Hodel erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe diese im früheren Verfahren nicht bestritten. Die Vereinbarung sei somit für die Beschwerdegegnerin in jedem Fall bindend, weshalb der Beschwerdeführer nicht erfolgreich geltend machen könne, die Vereinbarung vom 12. Dezember 2006 sei mangels gehöriger Vertretung der Beschwerdegegnerin ungültig, woran auch die verlangte Einvernahme von B.________ nichts hätte ändern können. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, aus der neu aufgelegten Vollmacht im
Revisionsverfahren gehe erstmals hervor, dass B.________ schon im früheren Verfahren nicht befugt gewesen sei, die Beschwerdegegnerin rechtsgültig zu vertreten, ist ihm entgegenzuhalten, dass ihm schon damals freigestanden hätte, im Handelsregister die Zeichnungsberechtigung für die Beschwerdegegnerin in Erfahrung zu bringen, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend geltend macht. Die behauptetermassen fehlende Prozessvollmacht könnte mithin keinen Revisionsgrund bilden, da er die entsprechende Tatsache bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt rechtzeitig hätte in Erfahrung bringen können (vgl. § 275 lit. a ZPO/LU). Sodann setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit der Erwägung im angefochtenen Entscheid auseinander, wonach er im Revisionsverfahren nach Einreichung des Revisionsgesuchs auf keinen Fall weitere Beweise hätte anrufen dürfen und ihm auch die rechtzeitige Zustellung der Klageantwort diese Möglichkeit nicht eröffnet hätte.
Ginge es einzig um diese Fragen, liesse sich - trotz groben Verstosses gegen Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV - rechtfertigen, eine Heilung des verletzten Gehörsanspruchs annehmen.

3.4 Wie sich indessen aus dem angefochtenen Entscheid ergibt, hat der Beschwerdeführer im Rekursverfahren weitere Gründe vorgebracht, welche seiner Ansicht nach zur Gutheissung der Revision durch die Vorinstanz hätten führen müssen, wie er sie eventualiter beantragt hatte. Auf diese Vorbringen ist die Vorinstanz jedoch mangels hinreichender Auseinandersetzung mit dem Entscheid des Amtsgerichts nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer war aber nicht gehalten, sich materiell mit einem, wie nunmehr feststeht, in eklatanter Verletzung seines Gehörsanspruchs zustande gekommenen Urteil auseinander zu setzen. Wie auch die Vorinstanz erkannte, kann ein Opfer einer Gehörsverletzung sein Rechtsmittel auf diese Rüge beschränken. Dies hat der Beschwerdeführer denn auch getan, indem er der Vorinstanz sinngemäss lediglich eventualiter die Gutheissung seines Revisionsbegehrens beantragte und für diesen Fall die Gelegenheit zu einer weiteren Stellungnahme verlangte. Die Vorinstanz hat somit nicht umfassend mit gleicher Kognition wie ein erstinstanzliches Gericht über das Revisionsbegehren entschieden, weshalb keine Heilung stattgefunden hat. Dies bedeutet, dass die Vorinstanz dem Hauptantrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des
erstinstanzlichen Entscheids und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung hätte stattgeben müssen.

4.
Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern vom 9. September 2010 aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, welche ihrerseits das Amtsgericht zu neuer Entscheidung anzuhalten haben wird. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG; BGE 133 III 439 E. 4 S. 446 mit Hinweis).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern vom 9. September 2010 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Dem Beschwerdeführer wird für das bundesgerichtliche Verfahren keine Entschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Rekursinstanz, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Januar 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Gelzer
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 4D_111/2010
Date : 19. Januar 2011
Published : 06. Februar 2011
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Obligationenrecht (allgemein)
Subject : Rechtliches Gehör


Legislation register
BGG: 29  66  68  74  106  113  116  117
BV: 29
EMRK: 6
BGE-register
132-I-42 • 133-I-100 • 133-I-201 • 133-I-98 • 133-II-249 • 133-III-439 • 135-I-187
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4D_111/2010
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