Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-514/2022

Urteil vom 19. Dezember 2022

Richterin Christine Ackermann (Vorsitz),

Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richter Alexander Misic,

Gerichtsschreiber Thomas Ritter.

X._______,

vertreten durch

Parteien Simon Schneider, Rechtsanwalt,

hauser junker Anwaltsbüro,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG),

Dienstbereich Grundlagen, Sektion Recht,

Vorinstanz,

Gegenstand fristlose Kündigung.

Sachverhalt:

A.
X._______, geboren am (...), war vom (...) bis zum (...) als (...) bei der Eidgenössischen Alkoholverwaltung (EAV) tätig. Auf Anfang des Jahres 2018 wurde die EAV in die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) integriert. Ab dem (...) arbeitete X._______ bei der EZV als (...). Ab dem (...) war er im Beschäftigungsgrad von 80% in der Funktion als Sachbearbeiter (...) im Arbeitsbereich (...) der EZV, angestellt. Im Team (...) befasste sich X._______ u.a. mit der Rückgabe der von den Mitarbeitenden dienstlich genutzten Smart Devices (Smartphones und Tablets). Er führte diese den Prozessen der Entsorgung oder der Wiederverwendung, insbesondere dem weiteren dienstlichen Gebrauch durch Mitarbeitende, zu.

B.
Am 1. Dezember 2021 erhielt der Vorgesetzte von X._______ Kenntnis davon, dass dieser auf der Kleinanzeigenplattform «Anibis» ein iPhone XR (nachfolgend: Smartphone) zum Preis von Fr. 250.00 unter dem Anbieternamen (...) verkauft hatte. Das Gerät war im Inventar des (...) der EZV verbucht. Die internen Abklärungen der EZV ergaben am 2. Dezember 2021, dass die ehemalige Nutzerin es am (...) wegen zu starker Erhitzung als defekt gemeldet und (...) retourniert hatte. Es stellte sich heraus, dass das Smartphone weder der vorgesehenen Entsorgung durch das Bundesamt für Informatik (BIT) zugeführt noch aus dem Bestand der EZV ausgebucht worden war.

C.
Am 8. Dezember 2021 stellte die EZV X._______ in Aussicht, das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen zu wollen, und räumte ihm die Möglichkeit ein, sich dazu zu äussern. Davon machte X._______ mit Schreiben vom 13. Dezember 2021 Gebrauch.

D.
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2021 löste die EZV das Arbeitsverhältnis mit X._______ fristlos auf. Sie begründete die fristlose Kündigung insbesondere damit, dass er Arbeitsmaterial der EZV falsch verbucht und zu privaten Zwecken auf der Plattform «Anibis» verkauft habe. Überdies sei er einer Nebenbeschäftigung nachgegangen, ohne diese ordnungsgemäss gemeldet zu haben. Das Fehlverhalten habe die für das Arbeitsverhältnis nötige Vertrauensgrundlage unwiederbringlich zerrüttet. Eine Weiterführung des Arbeitsverhältnisses sei nicht mehr zumutbar.

E.
Per 1. Januar 2022 wurde die EZV in Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) umbenannt (vgl. die Angaben unter www.bazg.admin.ch > das BAZG > Aktuell > Medieninformationen > Medienmitteilungen > 03.01.2022, besucht am 30. November 2022).

F.
Mit Eingabe vom 1. Februar 2022 erhob X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Hauptbegehren, es sei die Verfügung vom 20. Dezember 2021 aufzuheben und er sei an einer anderen zumutbaren Stelle weiterzubeschäftigen. Des Weiteren stellt der Beschwerdeführer folgende Eventualbegehren:

a) Es sei ihm der Lohn bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am 31. März 2022 fortzuzahlen;

b) es sei ihm eine Entschädigung in der Höhe von neun Bruttomonatslöhnen ohne Abzug der Sozialversicherungsbeiträge wegen nicht gerechtfertigter fristloser Kündigung und der Verletzung von Verfahrensvorschriften zuzusprechen;

c) es sei ihm eine Abgangsentschädigung in der Höhe von vier Bruttomonatslöhnen (inkl. regelmässig ausgerichtete Zulagen) mit Abzug der Sozialversicherungsbeiträge auszurichten.

Zur Begründung macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass es sich um eine missbräuchliche Kündigung handle, welche ohne wichtigen Grund und unter Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgesprochen worden sei.

G.
Das BAZG (vormals EZV; nachfolgend: Vorinstanz)beantragt mit Vernehmlassung vom 7. März 2022 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

H.
Mit Replik vom 2. Mai 2022 hält der Beschwerdeführer an seinen Begehren fest. Die Vorinstanz nahm mit Duplik vom 7. Juni 2022 zur Replik Stellung und gab auf Ersuchen der Instruktionsrichterin weitere Unterlagen zu den Akten.

I.
Der Beschwerdeführer reichte am 8. Juli 2022 und die Vorinstanz am 10. August 2022 Schlussbemerkungen ein.

J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgen-den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung gemäss Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), welche von einer Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) erlassen wurde und direkt beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann (Art. 36 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116
2    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist.
3    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht.
4    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht.
des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 [BPG, SR 172.220.1]). Da zudem keine Ausnahme gemäss Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl. Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. VGG).

Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung, mit welcher die Vorinstanz das bestehende Arbeitsverhältnis fristlos aufgelöst hat, sowohl formell als auch materiell beschwert. Er ist deshalb zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).

1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist demnach einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Bei der Prüfung der Angemessenheit auferlegt es sich indes eine gewisse Zurückhaltung, soweit es um die Leistungsbeurteilung von Angestellten, um verwaltungsorganisatorische Fragen oder um Probleme der betriebsinternen Zusammenarbeit und des Vertrauensverhältnisses geht. In diesen Fällen weicht es im Zweifel nicht von der Auffassung der Vorinstanz ab und setzt sein eigenes Ermessen nicht an deren Stelle (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-5997/2017 vom 14. März 2019 E. 2).

3.
Der Beschwerdeführer verlangt im Hauptbegehren die Weiterbeschäftigung.

3.1 Eine Weiterbeschäftigung kann nur angeordnet werden, wenn die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gegen eine Kündigungsverfügung aus einem der in Art. 34c Abs. 1 Bst. a
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34c Weiterbeschäftigung der angestellten Person - 1 Der Arbeitgeber bietet der angestellten Person die bisherige oder, wenn dies nicht möglich ist, eine zumutbare andere Arbeit an, wenn die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gegen eine Verfügung über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus einem der folgenden Gründe gutgeheissen hat:
a  Die Kündigung wurde ausgesprochen, weil die angestellte Person in guten Treuen eine Anzeige nach Artikel 22a Absatz 1 oder eine Meldung nach Artikel 22a Absatz 4 erstattet oder weil sie als Zeuge oder Zeugin ausgesagt hat.
b  Die Kündigung ist missbräuchlich nach Artikel 336 OR112.
c  Die Kündigung ist während eines in Artikel 336c Absatz 1 OR genannten Zeitraums ausgesprochen worden.
d  Die Kündigung ist diskriminierend nach Artikel 3 oder 4 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995113.
2    Die Beschwerdeinstanz spricht der angestellten Person bei einer Gutheissung der Beschwerde auf deren Gesuch hin anstelle einer Weiterbeschäftigung nach Absatz 1 eine Entschädigung von in der Regel mindestens sechs Monatslöhnen und höchstens einem Jahreslohn zu.
-d BPG genannten Gründen gutheisst. Der Beschwerdeführer stützt sich auf Art. 34c Abs. 1 Bst. b
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34c Weiterbeschäftigung der angestellten Person - 1 Der Arbeitgeber bietet der angestellten Person die bisherige oder, wenn dies nicht möglich ist, eine zumutbare andere Arbeit an, wenn die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gegen eine Verfügung über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus einem der folgenden Gründe gutgeheissen hat:
a  Die Kündigung wurde ausgesprochen, weil die angestellte Person in guten Treuen eine Anzeige nach Artikel 22a Absatz 1 oder eine Meldung nach Artikel 22a Absatz 4 erstattet oder weil sie als Zeuge oder Zeugin ausgesagt hat.
b  Die Kündigung ist missbräuchlich nach Artikel 336 OR112.
c  Die Kündigung ist während eines in Artikel 336c Absatz 1 OR genannten Zeitraums ausgesprochen worden.
d  Die Kündigung ist diskriminierend nach Artikel 3 oder 4 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995113.
2    Die Beschwerdeinstanz spricht der angestellten Person bei einer Gutheissung der Beschwerde auf deren Gesuch hin anstelle einer Weiterbeschäftigung nach Absatz 1 eine Entschädigung von in der Regel mindestens sechs Monatslöhnen und höchstens einem Jahreslohn zu.
BPG, wonach ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung im Falle einer missbräuchlichen Kündigung nach Art. 336
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 336 - 1 Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht:
1    Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht:
a  wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
b  weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
c  ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen der anderen Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln;
d  weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht;
e  weil die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet oder eine nicht freiwillig übernommene gesetzliche Pflicht erfüllt.
2    Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist im Weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird:
a  weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt;
b  während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist, und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte;
c  im Rahmen einer Massenentlassung, ohne dass die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmer, konsultiert worden sind (Art. 335f).
3    Der Schutz eines Arbeitnehmervertreters nach Absatz 2 Buchstabe b, dessen Mandat infolge Übergangs des Arbeitsverhältnisses endet (Art. 333), besteht so lange weiter, als das Mandat gedauert hätte, falls das Arbeitsverhältnis nicht übertragen worden wäre.195
OR besteht.Missbräuchlich ist eine Kündigung, wenn sie gemäss den in Art. 336
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 336 - 1 Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht:
1    Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht:
a  wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
b  weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
c  ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen der anderen Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln;
d  weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht;
e  weil die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet oder eine nicht freiwillig übernommene gesetzliche Pflicht erfüllt.
2    Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist im Weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird:
a  weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt;
b  während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist, und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte;
c  im Rahmen einer Massenentlassung, ohne dass die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmer, konsultiert worden sind (Art. 335f).
3    Der Schutz eines Arbeitnehmervertreters nach Absatz 2 Buchstabe b, dessen Mandat infolge Übergangs des Arbeitsverhältnisses endet (Art. 333), besteht so lange weiter, als das Mandat gedauert hätte, falls das Arbeitsverhältnis nicht übertragen worden wäre.195
OR umschriebenen Tatbeständen oder aus anderen Gründen von vergleichbarer Schwere ausgesprochen wird (BGE 136 III 513 E. 2.3, Urteil des BGer 4A_19/2015 vom 20. Mai 2015 E. 4.1). Grundsätzlich knüpft der sachliche Kündigungsschutz am Motiv der Kündigung an. Die Missbräuchlichkeit kann sich aber auch aus der Art und Weise ergeben, wie die kündigende Partei ihr Recht ausübt (statt vieler: Urteile des BVGer A-2752/2019 vom 15. April 2020 E. 5.3.2 und A-641/2019 vom 27. November 2019 E. 3.4 mit Hinweisen).

3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die Kündigung ausgesprochen, weil er es gewagt habe, seinen Vorgesetzten zu kritisieren und für seine Rechte einzustehen. Seit der Reduktion des Arbeitspensums auf 80% (...) sei jeweils der Montag, wie vom damaligen HR-Leiter mündlich genehmigt, sein arbeitsfreier Tag gewesen. Als Teilzeitangestellter sei er darauf angewiesen, fixe arbeitsfreie Tage planen zu können, ansonsten er dem Arbeitgeber im Umfang eines Vollzeitpensums zur Verfügung stehen müsste und die vom Bund propagierte Vereinbarkeit von Arbeit und Privatleben verunmöglicht würde. Der Vorgesetzte habe ihm jedoch im November 2021, ohne vorherige Absprache und Rücksichtnahme, die arbeitsfreien Montage gestrichen. Zudem habe dieser Vorgaben zur Präsenzzeit gesetzt, welche eine flexible Zeiteinteilung verhindert hätten. Dagegen habe er sich zu wehren versucht, was sehr schlecht angekommen sei und zur Kündigung geführt habe. Der als Kündigungsgrund angeführte Vorfall mit dem Smartphone sei der Vorinstanz gerade recht gekommen, um ihn loszuwerden. Die Kündigung sei daher als missbräuchliche Rachekündigung zu qualifizieren.

3.3 Die Vorinstanz führt hingegen aus, sie habe dem Beschwerdeführer den Montag nie als freien Tag zugesichert. Er habe die Arbeitszeit nach dem Arbeitsmodell der Jahresarbeitszeit zu leisten. Es gelte für ihn daher einzig die vertraglich vereinbarte Jahresarbeitszeit, wobei die (tiefere) jährliche Sollarbeitszeit dem Beschäftigungsgrad von 80% entspreche. Der Vorgesetzte habe zufolge betrieblicher Notwendigkeit und in Ausübung seiner Weisungsbefugnis den Einsatzplan vorgegeben, ohne die Sollarbeitszeit zu erhöhen und den freien Arbeitstag zu streichen. Der freie Tag des Beschwerdeführers sei lediglich in jeder zweiten Woche vom Montag auf den Freitag verlegt worden. Es treffe deshalb nicht zu, dass er sich gegen den Entzug eines Rechts bzw. eines bewilligten freien Tages zur Wehr gesetzt habe. Sie habe die Kündigung wegen des unrechtmässigen Verkaufs des Smartphones auf der Plattform «Anibis» und der Verletzung der Meldepflicht ausgesprochen.

3.4 Nach Art. 336 Abs. 1 Bst. d
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 336 - 1 Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht:
1    Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht:
a  wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
b  weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
c  ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen der anderen Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln;
d  weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht;
e  weil die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet oder eine nicht freiwillig übernommene gesetzliche Pflicht erfüllt.
2    Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist im Weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird:
a  weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt;
b  während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist, und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte;
c  im Rahmen einer Massenentlassung, ohne dass die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmer, konsultiert worden sind (Art. 335f).
3    Der Schutz eines Arbeitnehmervertreters nach Absatz 2 Buchstabe b, dessen Mandat infolge Übergangs des Arbeitsverhältnisses endet (Art. 333), besteht so lange weiter, als das Mandat gedauert hätte, falls das Arbeitsverhältnis nicht übertragen worden wäre.195
OR gilt eine Kündigung als missbräuchlich, wenn sie erfolgt, weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht (sogenannte Rachekündigung). Mit dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber die gerichtliche Klärung von Ansprüchen während der Anstellung möglich machen und verhindern, dass die angestellte Person durch eine Kündigung bestraft wird. Der gerichtlichen Geltendmachung gleichgesetzt ist das (vorerst nur) mündliche oder schriftliche Erheben von Ansprüchen. Nach der Rechtsprechung liegt eine Rachekündigung nicht nur dann vor, wenn die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis der einzige Kündigungsgrund war, doch muss ihm eine entscheidende Bedeutung für die Kündigung zugekommen sein (zum Ganzen Urteile des BVGer A-4470/2020 vom 11. August 2022 E. 5.4, A-4744/2019 vom 6. April 2022 E. 11.3.3 und A-7165/2016 vom 5. Dezember 2017 E. 5.4.1). Mit anderen Worten muss ein Kausalzusammenhang zwischen den erhobenen Forderungen und der Kündigung bestehen. Die Kündigung ist nicht missbräuchlich, sofern die angestellte Person Ansprüche geltend macht, die beim Entscheid zur Entlassung keine kausale Rolle gespielt haben (BGE 136 III 513 E. 2.6; Urteil des BGer 4C.84/2005 vom 16. Juni 2005 E. 3.1).

Die objektive Beweislast für die Missbräuchlichkeit der Kündigung trägt die angestellte Person. Angesichts der Schwierigkeiten, das tatsächliche Kündigungsmotiv der kündigenden Partei als subjektives Element zu beweisen, kann das Gericht jedoch eine missbräuchliche Kündigung vermuten, wenn die angestellte Person genügend Indizien vorbringt, die den vom Arbeitgeber angegebenen Kündigungsgrund als unrichtig erscheinen lassen (sogenannter «Indizienbeweis»), und dieser die Zweifel nicht mit Beweismitteln für die eigenen Angaben zum Kündigungsgrund beseitigen kann (vgl. BGE 130 III 699 E. 4.1, Urteil des BGer 4A_217/2016 vom 19. Januar 2017 E. 4.1; Urteile des BVGer A-7166/2016 vom 7. November 2017 E. 6.1 und A-6583/2016 vom 5. Dezember 2017 E. 5.4).

3.5 Nicht massgebend für das Vorliegen einer missbräuchlichen Rachekündigung ist zunächst, ob tatsächlich, wie strittig ist, der Montag verbindlich als arbeitsfreier Tag des Beschwerdeführers vereinbart worden war. Der Wortlaut von Art. 336 Abs. 1 Bst. d
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 336 - 1 Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht:
1    Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht:
a  wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
b  weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
c  ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen der anderen Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln;
d  weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht;
e  weil die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet oder eine nicht freiwillig übernommene gesetzliche Pflicht erfüllt.
2    Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist im Weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird:
a  weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt;
b  während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist, und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte;
c  im Rahmen einer Massenentlassung, ohne dass die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmer, konsultiert worden sind (Art. 335f).
3    Der Schutz eines Arbeitnehmervertreters nach Absatz 2 Buchstabe b, dessen Mandat infolge Übergangs des Arbeitsverhältnisses endet (Art. 333), besteht so lange weiter, als das Mandat gedauert hätte, falls das Arbeitsverhältnis nicht übertragen worden wäre.195
OR, wonach die von der Kündigung betroffene Partei «nach Treu und Glauben» Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht, präzisiert laut der Rechtsprechung, dass nicht nur tatsächlich bestehende Ansprüche, sondern auch vermeintliche Ansprüche gemeint sind. Es ist mithin nicht erforderlich, dass die geltend gemachten Ansprüche effektiv begründet sind. Die Norm soll aber auch nicht dazu führen, dass die angestellte Person eine an sich zulässige Kündigung verhindert, indem sie vollkommen ungerechtfertigte Ansprüche erhebt. Sie muss wenigstens in guten Treuen daran geglaubt haben, dass ihre Ansprüche bestehen (zum Ganzen BGE 136 III 513 E. 2.4, BGE 123 III 246 E. 4d; Urteile des BGer 4A_19/2015 vom 20. Mai 2015 E. 4.1 und 4C.84/2005 vom 16. Juni 2005 E. 3.1). Der gute Glaube wird grundsätzlich vermutet (Urteil des BGer 4C.317/2006 vom 4. Januar 2007 E. 3.1).

Die Frage, ob ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitsleistung an bestimmten Wochentagen bzw. arbeitsfreie Zeit am Montag bestand, muss demnach nicht näher geprüft werden. Dass er hieran in guten Treuen glaubte, ist im konkreten Fall zu vermuten, da er montags, wie aus der Arbeitszeiterfassung (...) hervorgeht und die Vorinstanz anerkennt, während mehr als zwei Jahren und im Wissen des Vorgesetzten in der Regel nicht arbeitete.

3.6 Weiter ist in tatsächlicher Hinsicht unstrittig und den Akten zu entnehmen, dass der Vorgesetzte des Beschwerdeführers anlässlich des Betriebsmeetings vom 4. November 2021 die neuen, ab dem 1. Dezember 2021 geltenden Präsenzzeiten im Home Office (07.00 - 17.00 Uhr) und vor Ort in Bern (08.00 - 16.45 Uhr) bekannt gab. Am 25. November 2021 informierte der Vorgesetzte seine Mitarbeitenden über die Änderung der Einsatzplanung ab Januar 2022 und erklärte diese für verbindlich. Dabei war der Beschwerdeführer im Team (...) neu jeden zweiten Montag im Büro in Bern (08.00 - 16.45 Uhr) eingeteilt. Anlass für die neue Einsatzplanung war ein interner Stellenwechsel, zufolge dem das Team (...) noch aus zwei statt zuvor drei Mitarbeitenden - dem Beschwerdeführer und einem anderen Arbeitnehmer - bestand. Mit E-Mails vom 26. November 2021 und vom 2. Dezember 2021 kritisierte der Beschwerdeführer die Planung gegenüber seinem Vorgesetzten vehement. Er brachte vor, dass der ehemalige HR-Leiter der EZV mündlich den Montag als freien Tag genehmigt habe und er am Montag jeweils andere Pläne und Verpflichtungen, u.a. aufgrund der Nebenbeschäftigung als Unterrichtender an einer Privatschule, habe. Er sei nicht bereit, den freien Montag aufgrund der bestehenden Personalknappheit aufzugeben.

3.7 In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz als Gründe für die Kündigung insbesondere eine Verletzung der Treuepflicht durch den Verkauf des inventarisierten Smartphones und zusätzlich eine Missachtung der Pflicht zur Meldung einer Nebenbeschäftigung genannt. Zwar erfolgte die fristlose Kündigung vom 20. Dezember 2021 bzw. deren Ankündigung unter Gehörsgewährung am 8. Dezember 2021 relativ kurze Zeit nach den E-Mails vom 26. November 2021 und vom 2. Dezember 2021, mit denen der Beschwerdeführer einen Anspruch auf den arbeitsfreien Montag geltend gemacht hatte. Aus dieser zeitlichen Nähe ergibt sich jedoch nicht, dass die genannten E-Mails für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses von Bedeutung oder für diese sogar ausschlaggebend waren. Im gleichen Zeitraum erhielt der Vorgesetzte von den laut Kündigungsverfügung entscheidenden Umständen Kenntnis. Insbesondere erfuhr er am 1. Dezember 2021 vom Verkauf des Smartphones (Bst. B). Mit E-Mail vom 2. Dezember 2021 begründete der Beschwerdeführer das Festhalten am freien Tag mit der Nebenbeschäftigung an der Privatschule, woraus die Vorinstanz auf eine unterlassene Meldung schloss. Der zeitliche Ablauf der Ereignisse legt somit nicht nahe, dass die Kündigung erging, weil der Beschwerdeführer einen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis erhoben hatte. Vielmehr lässt er es plausibel erscheinen, dass sie durch die in der Verfügung genannten Gründe motiviert war, die der Vorinstanz ebenfalls kurz vor der fristlosen Kündigung bekannt geworden waren.

Darüber hinaus bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass für die Kündigung andere als die angegebenen Umstände ausschlaggebend waren bzw. die Kündigung kausal aufgrund der vorangegangenen Bemühungen des Beschwerdeführers um freie Montage erfolgte. Insbesondere ergeben sich hierfür keine Anzeichen aus den Akten. Der Beschwerdeführer vermag keine Indizien dafür beizubringen, dass es der Vorinstanz in Wahrheit um eine (Rache-)Reaktion auf die von ihm geltend gemachten Arbeitszeiten ging und die in der Verfügung genannten Gründe, wie er geltend macht, lediglich vorgeschoben waren.

3.8 Das Vorliegen einer Rachekündigung nach Art. 336 Abs. 1 Bst. d
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 336 - 1 Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht:
1    Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht:
a  wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
b  weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
c  ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen der anderen Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln;
d  weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht;
e  weil die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet oder eine nicht freiwillig übernommene gesetzliche Pflicht erfüllt.
2    Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist im Weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird:
a  weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt;
b  während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist, und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte;
c  im Rahmen einer Massenentlassung, ohne dass die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmer, konsultiert worden sind (Art. 335f).
3    Der Schutz eines Arbeitnehmervertreters nach Absatz 2 Buchstabe b, dessen Mandat infolge Übergangs des Arbeitsverhältnisses endet (Art. 333), besteht so lange weiter, als das Mandat gedauert hätte, falls das Arbeitsverhältnis nicht übertragen worden wäre.195
OR ist nach dem Ausgeführten zu verneinen. Die Kündigung erweist sich demnach nicht als missbräuchlich, weshalb kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Weiterbeschäftigung gestützt auf Art. 34c Abs. 1 Bst. b
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34c Weiterbeschäftigung der angestellten Person - 1 Der Arbeitgeber bietet der angestellten Person die bisherige oder, wenn dies nicht möglich ist, eine zumutbare andere Arbeit an, wenn die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gegen eine Verfügung über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus einem der folgenden Gründe gutgeheissen hat:
a  Die Kündigung wurde ausgesprochen, weil die angestellte Person in guten Treuen eine Anzeige nach Artikel 22a Absatz 1 oder eine Meldung nach Artikel 22a Absatz 4 erstattet oder weil sie als Zeuge oder Zeugin ausgesagt hat.
b  Die Kündigung ist missbräuchlich nach Artikel 336 OR112.
c  Die Kündigung ist während eines in Artikel 336c Absatz 1 OR genannten Zeitraums ausgesprochen worden.
d  Die Kündigung ist diskriminierend nach Artikel 3 oder 4 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995113.
2    Die Beschwerdeinstanz spricht der angestellten Person bei einer Gutheissung der Beschwerde auf deren Gesuch hin anstelle einer Weiterbeschäftigung nach Absatz 1 eine Entschädigung von in der Regel mindestens sechs Monatslöhnen und höchstens einem Jahreslohn zu.
BPG besteht. Im Hauptbegehren ist die Beschwerde daher abzuweisen.

4.
Für die Beurteilung der Eventualbegehren des Beschwerdeführers ist zu klären, ob ein wichtiger Grund besteht, der die Vorinstanz zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigte.

4.1 Gemäss Art. 10 Abs. 4
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 10 Beendigung - 1 Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194642 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).
1    Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194642 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).
2    Die Ausführungsbestimmungen können:
a  Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten;
b  Mängeln in der Leistung oder im Verhalten;
c  mangelnder Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten;
d  mangelnder Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit;
e  schwerwiegenden wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen, sofern der Arbeitgeber der angestellten Person keine zumutbare andere Arbeit anbieten kann;
f  Wegfalls einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung.
BPG kann eine Vertragspartei das unbefristete oder befristete Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen fristlos kündigen. Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein der kündigenden Partei nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf (vgl. Art. 337 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 337 - 1 Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.207
1    Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.207
2    Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf.
3    Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet der Richter nach seinem Ermessen, darf aber in keinem Fall die unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung als wichtigen Grund anerkennen.
OR). In diesem Zusammenhang ist die zu Art. 337
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 337 - 1 Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.207
1    Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.207
2    Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf.
3    Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet der Richter nach seinem Ermessen, darf aber in keinem Fall die unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung als wichtigen Grund anerkennen.
OR entwickelte Praxis im Bundespersonalrecht angemessen zu berücksichtigen, wobei den Besonderheiten des öffentlichen Dienstes Rechnung zu tragen ist (Urteil des BGer 8C_146/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.3; Urteil des BVGer A-4874/2020 vom 14. März 2022 E. 4.1.1 mit Hinweisen).

4.2 Eine fristlose Kündigung ohne vorgängige Verwarnung ist nur bei einem besonders schweren Fehlverhalten der angestellten Person gerechtfertigt. Dieses muss einerseits objektiv geeignet sein, die für das Arbeitsverhältnis wesentliche Vertrauensgrundlage zu zerstören oder zumindest so tiefgreifend zu erschüttern, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zuzumuten ist; andererseits muss es sich auch tatsächlich so auswirken. Wiegen die Verfehlungen weniger schwer, ist die fristlose Kündigung - wie im privaten Arbeitsrecht - nur gerechtfertigt, wenn sie trotz Verwarnung wiederholt begangen wurden. Ob die vorgeworfene Pflichtverletzung die erforderliche Schwere erreicht, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (Urteile des BGer 4A_521/2016 vom 1. Dezember 2016 E. 2.2.2 und 4A_559/2016 vom 18. Januar 2017 E. 5.1; Urteil des BVGer A-4874/2020 vom 14. März 2022 E. 4.1.2).

Beim Entscheid, ob ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vorliegt, kommt dem Arbeitgeber ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Er hat aber den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten und darf die fristlose Kündigung nur in Ausnahmefällen als letztes Mittel («ultima ratio») aussprechen (Urteile des BVGerA-2648/2018 vom 3. September 2019 E. 3.3.3; A-4312/2016 vom 23. Februar 2017 E. 5.3 und A-4389/2016 vom 21. September 2016 E. 5.4).

4.3 Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung kann insbesondere in einer schweren Verletzung der in Art. 20 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 20 Wahrung der Interessen der Arbeitgeber - 1 Die Angestellten haben die ihnen übertragene Arbeit mit Sorgfalt auszuführen und die berechtigten Interessen des Bundes beziehungsweise ihres Arbeitgebers zu wahren.
1    Die Angestellten haben die ihnen übertragene Arbeit mit Sorgfalt auszuführen und die berechtigten Interessen des Bundes beziehungsweise ihres Arbeitgebers zu wahren.
2    Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses dürfen die Angestellten keine Arbeit gegen Entgelt für Dritte leisten, soweit sie dadurch ihre Treuepflicht verletzen.
BPG verankerten Treuepflicht liegen, also der Pflicht der Angestellten, die berechtigten Interessen ihres Arbeitgebers wie auch des Bundes zu wahren (sog. «doppelte Loyalität»). Die Anforderungen an die Treuepflicht sind dabei anhand der konkreten Funktion und der Stellung der angestellten Person für jedes Arbeitsverhältnis gesondert aufgrund der Umstände und der Interessenlage des konkreten Einzelfalls zu bestimmen (Urteile des BVGer A-4626/2020 vom 2. März 2022 E. 5.3.1, A-2648/2018 vom 3. September 2019 E. 3.3.2 und A-4389/2016 vom 21. September 2016 E. 5.5.2).

Aufgrund der Sorgfalts- und Treuepflicht ist der Arbeitnehmer u.a. zur Obhut anvertrauter Sachen und zum schonungsvollen Umgang mit dem Eigentum des Arbeitgebers verpflichtet. Die Treuepflicht verlangt zudem, dass die angestellte Person gewisse das Arbeitsverhältnis störende Aktivitäten unterlässt. Dazu gehören beispielsweise strafbare oder andere rechtswidrige Handlungen (z.B. Veruntreuung oder Diebstahl) und der Missbrauch von Einrichtungen (z.B. Arbeitsmaterial) des Arbeitgebers zu privaten Zwecken (zum Ganzen Urteile des BVGer A-2116/2021 vom 22. April 2022 E. 4.3.2, A-6699/2015 vom 21. März 2016 E. 5.2 f., A-969/2014 vom 11. November 2014 E. 5.2.2 und A-1263/2013 vom 5. Juni 2013 E. 4.3.1; Peter Helbling, in: Portmann/Uhlmann, Handkommentar zum Bundespersonalgesetz, 2013, Art. 20 N. 20, 27 und 30).

Ein Angestellter des öffentlichen Dienstes ist ferner verpflichtet, während und ausserhalb der Arbeitszeit ein Verhalten anzunehmen, das sich der Achtung und des Vertrauens würdig erweist, das seine Stellung erfordert, und alles zu unterlassen, was die Interessen des Staates beeinträchtigt. Er hat alles zu vermeiden, was das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität der Verwaltung und ihrer Angestellten schwächt und was die Vertrauenswürdigkeit des Arbeitgebers - auch gegenüber den Mitarbeitenden - herabsetzen würde. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das zu beanstandende Verhalten in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist und Aufsehen erregt hat (statt vieler Urteil des BGer 8C_194/2018 vom 5. Juli 2018 E. 7.3, Urteil des BVGer A-2648/2018 vom 3. September 2019 E. 3.3.2).

4.4

4.4.1 Im konkreten Fall begründet die Vorinstanz die schwere Verletzung der Treuepflicht in erster Linie mit dem Verkauf des im Inventar verbuchten Smartphones auf der Internetplattform Anibis. Dadurch habe der Beschwerdeführer wissentlich und willentlich ein Gerät aus ihrem Eigentum veräussert und daraus einen unrechtmässigen finanziellen Nutzen gezogen. Ebenfalls habe er die Sicherheits- und Entsorgungsvorschriften, für die sie verantwortlich sei, verletzt. Durch den Verkauf des beschädigten Gerätes sei zudem ein Reputationsschaden entstanden. Das Fehlverhalten habe sich sowohl auf das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer als auch auf dasjenige zwischen den Teammitgliedern am Arbeitsort unmittelbar ausgewirkt. Würde das Handeln des Beschwerdeführers öffentlich bekannt, hätte dies zudem eine Beeinträchtigung ihres Rufs als Steuer- und Eingriffsbehörde mit polizeilichen Aufgaben zur Folge. Das Vertrauensverhältnis könne nicht mehr hergestellt werden. Eine Weiterführung des Arbeitsverhältnisses sei unzumutbar.

4.4.2 Der Beschwerdeführer wendet im Wesentlichen ein, das betroffene Smartphone sei zur Entsorgung und nicht zur weiteren Verwendung bestimmt gewesen. Es habe für die Vorinstanz keinen Wert mehr gehabt. Durch den Verkauf anstelle der Zerstörung des Smartphones sei ihr kein finanzieller Schaden entstanden. Das ihm vorgeworfene Vergehen bestehe lediglich darin, ein defektes Gerät nicht aus dem Inventar ausgebucht zu haben. Weiter habe er keine Leitungsposition innegehabt. Es herrsche bei der Vorinstanz zudem allgemein ein sehr «loser» Umgang mit Smart Devices und es gebe keine oder höchstens diffuse Vorgaben zum Umgang mit defekten Geräten. In diesem Kontext könne nicht von einem besonders schweren Fehlverhalten die Rede sein. Aufgrund des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit hätte einer fristlosen Kündigung zumindest eine Verwarnung vorausgehen müssen.

4.4.3 Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer keine leitende Stellung innehatte und von leitenden Angestellten im Rahmen der Treuepflicht grundsätzlich eine grössere Loyalität als von Angestellten in untergeordneter Stellung erwartet wird (statt vieler Urteil des BVGer A-2648/2018 vom 3. September 2019 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Von wesentlicher Bedeutung für die Prüfung, ob ein wichtiger Kündigungsgrund besteht, ist im konkreten Fall aber nicht zuletzt die spezifische Funktion des Beschwerdeführers. Der vertrauliche und sorgfältige Umgang mit Geräten, Daten und den damit verbundenen Prozessen gehört, wie die Vorinstanz nachvollziehbar ausführt, zu den Kernaufgaben eines Mitarbeitenden des Arbeitsbereichs (...). Es fällt wesentlich ins Gewicht, dass das verkaufte Smartphone dem Beschwerdeführer in der genannten Funktion anvertraut war und es zu seinem zentralen Tätigkeitsbereich gehörte, ausgediente Smart Devices den korrekten Prozessen zuzuführen.

Wie die Vorinstanz ausführt und der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 13. Dezember 2021 zur Kündigung (S. 3) eingeräumt hat, bestand eine Weisung des Vorgesetzten, laut der das betroffene Smartphone als beschädigtes Gerät hätte entsorgt werden müssen. Aufgrund der Weisung, über die sich der Beschwerdeführer hinwegsetzte, herrschte somit Klarheit hinsichtlich des gebotenen Vorgehens.

4.4.4 Den Umständen, dass das zu entsorgende Gerät für die Vorinstanz allenfalls nur noch einen beschränkten Wert hatte und ihr durch den Verkauf keine beträchtliche Vermögenseinbusse entstand, kommt im Gesamtkontext des Falles keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Entscheidend ist nicht die Höhe des Schadens, sondern der damit verbundene Treuebruch (Urteil des BGer 4A_395/2015 vom 2. November 2015 E. 3.6; vgl. auch Urteil des 4A_228/2015 vom 29. September 2015 E. 5 [Diebstahl einer Flasche Wein als wichtiger Grund]). Mit der Vorinstanz ist insbesondere hervorzuheben, dass das Smartphone im Verkaufszeitpunkt im Eigentum des Bundes stand. Dieses nahm der Beschwerdeführer mit sich und verwendete es zu einem privaten Zweck, indem er es, statt es korrekt zu bearbeiten, als Privatperson auf einer im Internet allgemein zugänglichen Plattform anbot und zur Erzielung eigener Einnahmen veräusserte. Damit missbrauchte er das in ihn gesetzte Vertrauen im Umgang mit zur Bearbeitung überlassenen Smart Devices, um sich einen eigenen Vorteil zu verschaffen bzw. sich persönlich zu bereichern.

Das Smartphone unterlag überdies, wiewohl es nicht mehr dem Betrieb der Bundesverwaltung diente, weiterhin dem vom Arbeitgeber vorgegebenen Ablauf, d.h. der Entsorgung in der von ihm bestimmten Weise durch die von ihm gewollte Stelle. Die Vorinstanz führt hierzu plausibel aus, sie halte sich an die Lösungsvariante 3 der Empfehlung zur Vernichtung von elektronischen Datenträgern in der Bundesverwaltung vom 11. April 2017 (Ziffer 6.2.4, nachfolgend: Empfehlungen zur Vernichtung). Danach werden defekte Smart Devices in der kameraüberwachten Verbrennungsstelle der Energiezentrale Forsthaus Bern verbrannt, wobei der Leistungserbringer (hier das BIT), der die Geräte bereitstellt bzw. dem sie zur Entsorgung retourniert werden, den Transport durchführt und sie durch Einwurf in eine Spezialmüllschleuse der Verbrennung zuführt. Des Weiteren dient die richtige und sichere Entsorgung defekter Smart Devices des Bundes u.a. dem bedeutenden Zweck der Datensicherheit, indem sie so auszuführen ist, dass keine Rückschlüsse auf die gespeicherten Daten möglich sind und Unberechtigte nicht auf diese zugreifen können (Empfehlungen zur Vernichtung, Ziffern 5 und 6.1).Die Käuferin, die keine Bundesangestellte ist, konnte zurückverfolgen, dass es sich um ein Gerät der Bundesverwaltung handelte. Unstrittig wandte sie sich am 1. Dezember 2021 telefonisch an das BIT, nachdem die Inbetriebnahme des Smartphones, wie das BIT feststellte, aufgrund einer darauf noch aktiven Applikation nicht möglich war. Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass ein solcher Vorgang geeignet ist, die Bundesverwaltung hinsichtlich ihrer ordnungsgemässen und datensicherheitsbewussten Aufgabenerfüllung in ungünstigem Licht erscheinen zu lassen.Dass das Smartphone entsorgt werden sollte, spricht somit nicht gegen die erforderliche Schwere des Fehlverhaltens.

Hinzu kommt, dass ein Arbeits- und Teamkollege den Beschwerdeführer am 6. Oktober 2021 darauf hingewiesen hatte, dass das Smartphone im Inventar falsch eingebucht und nicht mehr in Umlauf zu bringen sei. Der Beschwerdeführer teilte ihm gleichentags mit, er werde das Gerät ausbuchen und die Entsorgung veranlassen. In der Folge handelte er wider das in Aussicht gestellte - und ihm damit offensichtlich bekannte, richtige - Vorgehen, was mit Blick auf eine verlässliche und vertrauensbasierte Zusammenarbeit im kleinen bzw. zweiköpfigen Team (...) ebenfalls erheblich ist.

4.4.5 Der Beschwerdeführer sieht die Schwere der Treuwidrigkeit durch den allgemeinen Umgang der Vorinstanz mit Smart Devices relativiert und bringt hierzu vor, dass im Mai 2021 rund 600 Smartphones nicht mehr auffindbar gewesen bzw. aus dem Inventar gelöscht worden seien. Zudem seien alte, noch funktionierende Geräte oft unter zum Teil fragwürdigen Umständen bzw. ohne transparente Einhaltung der Weisung zum Kauf von Smartphones/Tablets an Mitarbeiter verkauft worden. Die Vorinstanz habe fehlende Geräte und nicht korrekte Entsorgungen bzw. Verkäufe ohne Konsequenzen für die Beteiligten hingenommen, weshalb die fristlose Kündigung eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung darstelle.

In dieser Hinsicht fällt in Betracht, dass die Darstellungen des Beschwerdeführers nicht direkt mit dem der Kündigung zu Grunde liegenden Sachverhalt zusammenhängen und die von ihm begangene Verfehlung nicht rechtfertigen können. Unabhängig davon, ob sie zutreffen, bestehen zudem keine konkreten Hinweise darauf, dass die angedeuteten Vorfälle in den erheblichen Sachverhaltselementen mit den hier entscheidenden übereinstimmen, d.h. ein Gerät in vergleichbarer Funktion anvertraut und in ähnlicher Weise weisungswidrig an Dritte veräussert wurde. Insbesondere können der fehlenden Auffindbarkeit von Smartphones zahlreiche andere Ursachen zu Grunde liegen. Selbst wenn es sich um vergleichbare Fälle handeln sollte bzw. ähnliche Verstösse nicht zu Kündigungen geführt hätten, stünde dem Beschwerdeführer mit Blick auf das Rechtsgleichheitsgebot kein Anspruch auf eine sogenannte Gleichbehandlung im Unrecht zu (für das Personalrecht Urteil des BVGer A-416/2020 vom 28. April 2021 E. 7 mit Hinweis). Dieser setzt im Allgemeinen voraus, dass dieselbe Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht und zu erkennen gibt, dass sie auch künftig nicht anders vorgehen werde (BGE 146 I 105 E. 5.3.1 und BGE 139 II 49 E. 7.1), was die Vorinstanz betreffend die Veräusserung ihrer Smart Devices an keiner Stelle getan hat.

4.4.6 Insgesamt hat der Beschwerdeführer in schwerwiegender Weise gegen seine Treuepflicht verstossen, indem er Eigentum des Bundes auf einer allgemein zugänglichen Internetplattform anbot, statt es weisungsgemäss dem korrekten Entsorgungsprozess zuzuführen. Unter den genannten Umständen war dieses Fehlverhalten geeignet, die für das Arbeitsverhältnis wesentliche Vertrauensgrundlage tiefgreifend zu erschüttern. Dies gilt unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer, wie die Vorinstanz zusätzlich erwog und strittig ist, seine Pflicht zur Meldung einer Nebenbeschäftigung (Art. 91
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 91 Nebenbeschäftigung - (Art. 23 BPG)
1    Die Angestellten melden ihren Vorgesetzten sämtliche öffentlichen Ämter und gegen Entgelt ausgeübten Tätigkeiten, die sie ausserhalb ihres Arbeitsverhältnisses ausüben.
1bis    Unentgeltlich ausgeübte Tätigkeiten sind meldepflichtig, sofern Interessenkonflikte nicht ausgeschlossen werden können.302
2    Die Ausübung der Ämter und Tätigkeiten nach den Absätzen 1 und 1bis bedarf der Bewilligung, wenn:303
a  sie die Angestellten in einem Umfang beanspruchen, der die Leistungsfähigkeit im Arbeitsverhältnis mit dem Bund vermindern kann;
b  aufgrund der Art der Tätigkeit die Gefahr eines Konfliktes mit den dienstlichen Interessen besteht.
3    Wenn nicht im Einzelfall Interessenkonflikte ausgeschlossen werden können, wird die Bewilligung verweigert. Interessenkonflikte können insbesondere bei folgenden Tätigkeiten bestehen:
a  Beratung oder Vertretung von Dritten in Angelegenheiten, die zu den Aufgaben der Verwaltungseinheit gehören, bei der die angestellte Person tätig ist;
b  Tätigkeiten im Zusammenhang mit Aufträgen, die für den Bund ausgeführt werden oder die der Bund in absehbarer Zeit zu vergeben hat.
4    Die an einer schweizerischen Vertretung im Ausland eingesetzten Angestellten bedürfen für gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeiten in jedem Fall einer Bewilligung des EDA. Für Angestellte der Karrieredienste des EDA gilt die Bewilligungspflicht auch während Einsätzen im Inland. Die Angestellten erstatten dem EDA periodisch Bericht über diese Tätigkeiten. Das EDA regelt die Modalitäten.
5    Das EDA kann für Begleitpersonen der an einer schweizerischen Vertretung im Ausland eingesetzten Angestellten eine Melde- und Bewilligungspflicht für gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeiten vorsehen.
der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 [BPV, SR 172.220.111.3]) verletzt hat. Der Frage der Nebenbeschäftigung muss folglich nicht weiter nachgegangen werden.

4.5 Demnach ergibt sich, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für die Vorinstanz aufgrund des Vorfalls mit dem Smartphone unzumutbar geworden ist. Wegen des schwerwiegenden Fehlverhaltens und des grundlegenden Vertrauensverlusts war zudem keine vorgängige Verwarnung nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip geboten. Die Vorinstanz konnte sich nicht mehr darauf verlassen, dass der Beschwerdeführer mit dem ihm anvertrauten Eigentum des Bundes korrekt umgeht. Es sind daher, anders als er rügt, keine milderen Massnahmen ersichtlich, mit denen das für die Zusammenarbeit nötige Vertrauen hätte wiederhergestellt werden können. Gegen eine solche Wirksamkeit von (künftigen) Massnahmen spricht im Übrigen auch, dass die Vorinstanz nach der Kündigung, wie sie in der Vernehmlassung ausführt und der Beschwerdeführer nicht Abrede stellt, zahlreiche weitere IT-Produkte auf Plattformen feststellte, die ursprünglich aus ihrem Inventar stammten und der Beschwerdeführer unter demselben Namen wie das Smartphone online zum Verkauf anbot.

4.6 Zusammengefasst erweist sich die fristlose Entlassung als gerechtfertigt. Demzufolge ist dem Beschwerdeführer - eventualiter - keine Entschädigung wegen fehlender wichtiger Gründe für die fristlose Kündigung zuzusprechen (Art. 34b Abs. 1 Bst. a
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34b Beschwerdeentscheid bei Kündigungen - 1 Heisst die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gegen eine Verfügung über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber gut und weist sie die Sache nicht ausnahmsweise an die Vorinstanz zurück, so muss sie:
1    Heisst die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gegen eine Verfügung über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber gut und weist sie die Sache nicht ausnahmsweise an die Vorinstanz zurück, so muss sie:
a  der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer eine Entschädigung zusprechen, wenn sachlich hinreichende Gründe für die ordentliche Kündigung oder wichtige Gründe für die fristlose Kündigung fehlen oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind;
b  die Fortzahlung des Lohnes bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist oder des befristeten Arbeitsvertrags anordnen, wenn im Fall einer fristlosen Kündigung wichtige Gründe fehlen;
c  das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist erstrecken, wenn Vorschriften über die Kündigungsfristen verletzt worden sind.
2    Die Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a wird von der Beschwerdeinstanz unter Würdigung aller Umstände festgelegt. Sie beträgt in der Regel mindestens sechs Monatslöhne und höchstens einen Jahreslohn.
BPG) und davon abzusehen, eine Fortzahlung des Lohnes bis zum Ablauf der (hypothetischen) ordentlichen Kündigungsfrist anzuordnen (Art. 34 Abs. 1 Bst. b
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1    Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1bis    Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106
2    Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107
3    Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108
BPG).

5.
Des Weiteren beantragt der Beschwerdeführer eine Entschädigung wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften.

5.1 In diesem Zusammenhang wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Bereits bevor sie ihm am 8. Dezember 2021 das rechtliche Gehör hinsichtlich der Kündigung gewährt habe, sei ihm der Zugriff auf das System, u.a. auf seine E-Mails, umfassend gesperrt worden. Nach Erlass der angefochtenen Verfügung habe sein Rechtsvertreter mit Schreiben vom 4. Januar 2022 Einsicht in die Akten verlangt. Diese habe ihm die Vorinstanz jedoch erst am 19. Januar 2022 zur Verfügung gestellt. Er habe sich daher nur eingeschränkt und unter grossem zeitlichen Druck gegen die Vorwürfe der Vorinstanz zur Wehr setzen können.

5.2 Die Vorinstanz führt demgegenüber aus, der Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch die Sperrung des Zugriffs nicht verletzt worden. Der E-Mail-Account von Mitarbeitenden dürfe im Falle einer fristlosen Kündigung sofort gesperrt werden. Bei der Bearbeitung des Akteneinsichtsgesuchs sei es zwar aufgrund der krankheitsbedingten Abwesenheit der Personalchefin zu ungewollten Verzögerungen gekommen. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer habe aber fristgerecht Beschwerde erheben können.

5.3 Der angestellten Person ist gemäss Art. 34b Abs. 1 Bst. a
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34b Beschwerdeentscheid bei Kündigungen - 1 Heisst die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gegen eine Verfügung über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber gut und weist sie die Sache nicht ausnahmsweise an die Vorinstanz zurück, so muss sie:
1    Heisst die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gegen eine Verfügung über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber gut und weist sie die Sache nicht ausnahmsweise an die Vorinstanz zurück, so muss sie:
a  der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer eine Entschädigung zusprechen, wenn sachlich hinreichende Gründe für die ordentliche Kündigung oder wichtige Gründe für die fristlose Kündigung fehlen oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind;
b  die Fortzahlung des Lohnes bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist oder des befristeten Arbeitsvertrags anordnen, wenn im Fall einer fristlosen Kündigung wichtige Gründe fehlen;
c  das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist erstrecken, wenn Vorschriften über die Kündigungsfristen verletzt worden sind.
2    Die Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a wird von der Beschwerdeinstanz unter Würdigung aller Umstände festgelegt. Sie beträgt in der Regel mindestens sechs Monatslöhne und höchstens einen Jahreslohn.
BPG eine Entschädigung zuzusprechen, wenn der Arbeitgeber im Rahmen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses Verfahrensvorschriften - namentlich den Anspruch auf rechtliches Gehör - verletzt (Urteile des BVGer A-1504/2020 vom 25. Mai 2021 E. 3.2.3, A-2718/2016 vom 16. März 2017 E. 3.2 und A-4319/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2, E. 5.2.4). Der in Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verankerte und im VwVG konkretisierte Anspruch auf rechtliches Gehör gilt auch im öffentlichen Personalrecht. Er umfasst namentlich das Recht der Parteien auf Akteneinsicht (Art. 26 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
. VwVG). Demnach besteht ein Anspruch darauf, alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke einzusehen (Art. 26 Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
VwVG). Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen. Die betroffene Partei kann sich nur wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise bezeichnen, wenn sie die Möglichkeit erhält, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung stützt (zum Ganzen Urteile des BVGer A-4626/2020 vom 2. März 2022 E. 3.2.1, A-1508/2020 vom 9. September 2020 E. 3.1 und A-6754/2016 vom 10. September 2018 E. 7.1).

5.4 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Dezember 2021, gleichzeitig mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Kündigung, darauf aufmerksam gemacht, dass die Akten ihm oder einem bevollmächtigten Vertreter im HR-Center Bern zur Einsichtnahme offenliegen (S. 3). Trotz der Sperrung des Zugangs zum System hatte er somit die Gelegenheit, die Akten einzusehen und sie insbesondere im Rahmen der anschliessenden Stellungnahme vom 13. Dezember 2021 zu verwenden.

Weiter trifft zwar zu, dass dem - nach Erlass der Kündigungsverfügung gestellten - Akteneinsichtsgesuch vom 4. Januar 2021 erst am 19. Januar 2021 durch Übergabe der Akten entsprochen wurde. Zum einen ist aber darauf hinzuweisen, dass die Bestimmung von Art. 34b Abs. 1 Bst. a
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34b Beschwerdeentscheid bei Kündigungen - 1 Heisst die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gegen eine Verfügung über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber gut und weist sie die Sache nicht ausnahmsweise an die Vorinstanz zurück, so muss sie:
1    Heisst die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gegen eine Verfügung über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber gut und weist sie die Sache nicht ausnahmsweise an die Vorinstanz zurück, so muss sie:
a  der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer eine Entschädigung zusprechen, wenn sachlich hinreichende Gründe für die ordentliche Kündigung oder wichtige Gründe für die fristlose Kündigung fehlen oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind;
b  die Fortzahlung des Lohnes bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist oder des befristeten Arbeitsvertrags anordnen, wenn im Fall einer fristlosen Kündigung wichtige Gründe fehlen;
c  das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist erstrecken, wenn Vorschriften über die Kündigungsfristen verletzt worden sind.
2    Die Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a wird von der Beschwerdeinstanz unter Würdigung aller Umstände festgelegt. Sie beträgt in der Regel mindestens sechs Monatslöhne und höchstens einen Jahreslohn.
BPG grundsätzlich nicht bezweckt, ein allfälliges Fehlverhalten des Arbeitgebers nach Erlass der Kündigung zu ahnden. Vielmehr soll verhindert werden, dass Kündigungen leichtfertig und ohne Einhaltung der Verfahrensvorschriften ergehen (Urteile des BVGer A-4626/2020 vom 2. März 2022 E. 3.2.1, A-2718/2016 vom 16. März 2017 E. 3.2 und A-3436/2015 vom 30. Dezember 2015 E. 4.4.1). Zum andern fällt in Betracht, dass dem Beschwerdeführer nach Erhalt der Akten bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 2. Februar 2022 immerhin noch zwei Wochen zur Verfügung standen. Er konnte sich damit zur Kündigungsverfügung sachgerecht äussern sowie geeignete Beweismittel bezeichnen, zumal der Aktenbestand keinen hohen Umfang aufweist. Im Übrigen konnte der Beschwerdeführer seine Standpunkte im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingehend vertiefen.

5.5 Demnach ist keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu erkennen. Dem Beschwerdeführer steht folglich keine Entschädigung wegen verletzter Verfahrensvorschriften gestützt auf Art. 34b Abs. 1 Bst. a
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34b Beschwerdeentscheid bei Kündigungen - 1 Heisst die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gegen eine Verfügung über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber gut und weist sie die Sache nicht ausnahmsweise an die Vorinstanz zurück, so muss sie:
1    Heisst die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gegen eine Verfügung über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber gut und weist sie die Sache nicht ausnahmsweise an die Vorinstanz zurück, so muss sie:
a  der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer eine Entschädigung zusprechen, wenn sachlich hinreichende Gründe für die ordentliche Kündigung oder wichtige Gründe für die fristlose Kündigung fehlen oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind;
b  die Fortzahlung des Lohnes bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist oder des befristeten Arbeitsvertrags anordnen, wenn im Fall einer fristlosen Kündigung wichtige Gründe fehlen;
c  das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist erstrecken, wenn Vorschriften über die Kündigungsfristen verletzt worden sind.
2    Die Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a wird von der Beschwerdeinstanz unter Würdigung aller Umstände festgelegt. Sie beträgt in der Regel mindestens sechs Monatslöhne und höchstens einen Jahreslohn.
BPG zu.

6.
Sodann verlangt der Beschwerdeführer eine Entschädigung von vier Bruttomonatslöhnen gestützt auf Art. 19 Abs. 3
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 19 Massnahmen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses - 1 Der Arbeitgeber schöpft alle Möglichkeiten einer zumutbaren Weiterbeschäftigung aus, bevor er einer angestellten Person ohne deren Verschulden kündigt.
1    Der Arbeitgeber schöpft alle Möglichkeiten einer zumutbaren Weiterbeschäftigung aus, bevor er einer angestellten Person ohne deren Verschulden kündigt.
2    Kündigt der Arbeitgeber einer angestellten Person ohne deren Verschulden, so unterstützt er ihr berufliches Fortkommen.
3    Er richtet ihr eine Entschädigung aus, wenn:
a  sie in einem Beruf arbeitet, nach dem keine oder nur eine schwache Nachfrage besteht;
b  das Arbeitsverhältnis lange gedauert oder die Person ein bestimmtes Alter erreicht hat.
4    Die Ausführungsbestimmungen können für weiteres Personal oder bei Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen eine Entschädigung vorsehen.
5    Die Höhe der Entschädigung entspricht mindestens einem Monatslohn und höchstens einem Jahreslohn.
6    Die Ausführungsbestimmungen:
a  legen den Rahmen für die Entschädigungen fest;
b  regeln die Kürzung, Aufhebung oder Rückerstattung der Entschädigung, wenn die betroffene Person ein anderes Arbeitsverhältnis eingeht.
BPG.

6.1 Der Arbeitgeber richtet der angestellten Person bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäss Art. 19 Abs. 3
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 19 Massnahmen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses - 1 Der Arbeitgeber schöpft alle Möglichkeiten einer zumutbaren Weiterbeschäftigung aus, bevor er einer angestellten Person ohne deren Verschulden kündigt.
1    Der Arbeitgeber schöpft alle Möglichkeiten einer zumutbaren Weiterbeschäftigung aus, bevor er einer angestellten Person ohne deren Verschulden kündigt.
2    Kündigt der Arbeitgeber einer angestellten Person ohne deren Verschulden, so unterstützt er ihr berufliches Fortkommen.
3    Er richtet ihr eine Entschädigung aus, wenn:
a  sie in einem Beruf arbeitet, nach dem keine oder nur eine schwache Nachfrage besteht;
b  das Arbeitsverhältnis lange gedauert oder die Person ein bestimmtes Alter erreicht hat.
4    Die Ausführungsbestimmungen können für weiteres Personal oder bei Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen eine Entschädigung vorsehen.
5    Die Höhe der Entschädigung entspricht mindestens einem Monatslohn und höchstens einem Jahreslohn.
6    Die Ausführungsbestimmungen:
a  legen den Rahmen für die Entschädigungen fest;
b  regeln die Kürzung, Aufhebung oder Rückerstattung der Entschädigung, wenn die betroffene Person ein anderes Arbeitsverhältnis eingeht.
BPG eine Entschädigung aus, wenn er in einem Beruf arbeitet, in dem keine oder nur eine schwache Nachfrage besteht (Bst. a), wenn das Arbeitsverhältnis lange dauert oder die Person ein bestimmtes Alter erreicht hat (Bst. b). Eine Entschädigung enthalten mitunter Angestellte, die, wie der Beschwerdeführer, über 50-jährig sind (Art. 78 Abs. 1 Bst. c
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 78 Ausrichtung von Entschädigungen - (Art. 19 Abs. 3, 4 und 6 Bst. b BPG)248
1    Eine Entschädigung nach Artikel 19 Absatz 3 BPG erhalten:249
a  Angestellte in Monopolberufen sowie Angestellte mit sehr spezialisierter Funktion;
b  Angestellte, deren Arbeitsverhältnis bei einer oder mehreren Verwaltungseinheiten nach Artikel 1 ununterbrochen 20 Jahre gedauert hat;
c  Angestellte, die über 50-jährig sind;
d  Angestellte, die über 40-jährig sind oder während mindestens zehn Jahren bei Verwaltungseinheiten nach Artikel 1 angestellt waren und deren Arbeitsverhältnis infolge Umstrukturierungen und Reorganisationen aufgelöst wird.
2    Entschädigungen nach Artikel 19 Absatz 4 BPG können bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses ausgerichtet werden:252
a  den Staatssekretären und Staatssekretärinnen;
b  den Amtsdirektoren und Amtsdirektorinnen;
c  den höheren Stabsoffizieren;
d  den Generalsekretären und Generalsekretärinnen der Departemente;
e  den Informationschefs und Informationschefinnen der Departemente;
f  den Vizekanzlern und Vizekanzlerinnen der Bundeskanzlei;
g  den persönlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Departementschefs und Departementschefinnen;
h  in Einzelfällen weiteren höheren Kaderangehörigen;
i  den Angestellten, mit denen eine Anstellungsbedingung nach Artikel 26 Absatz 6 vereinbart wurde;
j  ...
k  dem Personal der DEZA.
2bis    Die Entschädigungen nach den Absätzen 1 und 2 können auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen ausgerichtet werden.254
3    Keine Entschädigung wird an Personen ausgerichtet:
a  die bei einem Arbeitgeber nach Artikel 3 BPG weiterbeschäftigt werden;
b  deren Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Fristen gemäss Artikel 31a wegen mangelnder Eignung oder Tauglichkeit aufgelöst wird;
c  deren Arbeitsverhältnis nach Artikel 31 aufgelöst wird;
d  deren Arbeitsverhältnis aus betrieblichen oder personalpolitischen Gründen einvernehmlich aufgelöst wurde und denen der Arbeitgeber Leistungen nach Artikel 106 erbringt;
e  die Leistungen bei vorzeitiger Pensionierung nach Artikel 105b beziehen.
4    Gehen Personen während der Zeit, für die sie eine Entschädigung nach den Absätzen 1-2bis erhalten, ein neues Arbeits- oder Auftragsverhältnis bei einem Arbeitgeber nach Artikel 3 BPG ein, so müssen sie denjenigen Anteil der Entschädigung zurückzahlen, der der Dauer der Überlappung von Entschädigungsdauer und neuem Arbeits- oder Auftragsverhältnis entspricht. Die betroffenen Personen melden ihrem früheren Arbeitgeber unverzüglich den Abschluss des neuen Arbeitsvertrags oder eines Auftrags.258
4bis    Die rückzahlbare Entschädigung nach Absatz 4 vermindert sich um die Differenz zwischen der ausbezahlten Entschädigung und dem Einkommen aus dem neuen Arbeitsvertrag oder aus einem Auftrag, sofern das neue Einkommen tiefer als die Abgangsentschädigung ist.259
4ter    Das EFD erhebt einmal pro Jahr die Daten der Fälle, in denen eine Entschädigung nach den Absätzen 1-2bis ausgerichtet wurde und in den vergangenen 12 Monaten ein neues Arbeitsverhältnis bei einem Arbeitgeber nach Artikel 1 Absatz 1 begründet wurde. Es informiert die Verwaltungseinheiten über die ausgerichteten Entschädigungen.260
5    Wird die Entschädigung in Raten ausgerichtet, so muss sie spätestens 12 Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vollständig ausgerichtet sein.261
BPV). Voraussetzung für eine Entschädigung ist indes, dass die Kündigung ohne Verschulden der angestellten Person erfolgt (Urteil des BGer 8C_504/2017 vom 9. März 2018 E. 5.2; Urteil des BVGer A-5159/2017 vom 18. Februar 2019 E. 4.2.3). Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gilt u.a. dann als verschuldet, wenn es durch den Arbeitgeber aus einem Grund nach Art. 10 Abs. 3 Bst. a
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 10 Beendigung - 1 Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194642 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).
1    Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194642 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).
2    Die Ausführungsbestimmungen können:
a  Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten;
b  Mängeln in der Leistung oder im Verhalten;
c  mangelnder Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten;
d  mangelnder Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit;
e  schwerwiegenden wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen, sofern der Arbeitgeber der angestellten Person keine zumutbare andere Arbeit anbieten kann;
f  Wegfalls einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung.
-d oder Abs. 4 BPG oder aus einem anderen sachlichen Grund, an dem die angestellte Person das Verschulden trägt, aufgelöst wird (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. a
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 31 Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus eigenem Verschulden - (Art. 19 Abs. 1 und 2 BPG)
1    Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gilt als verschuldet, wenn:
a  es durch den Arbeitgeber aus einem Grund nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben a-d oder Absatz 4 BPG oder aus einem anderen sachlichen Grund, an dem die angestellte Person das Verschulden trägt, aufgelöst wird;
b  die angestellte Person zumutbare andere Arbeit bei einem Arbeitgeber nach Artikel 3 BPG ablehnt;
c  der Versetzungspflicht unterstehende Angestellte des EDA auf das schweizerische Bürgerrecht freiwillig verzichten;
d  einer Versetzungspflicht unterstehende Angestellte sich weigern, einer Versetzung Folge zu leisten.
2    ...101
BPV sowie Urteile des BGer 8C_504/2017 E. 5.2 und des BVGer A-1504/2020 vom 25. Mai 2021 E. 8.3).

6.2 Die Vorinstanz beendete das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer aus einem wichtigen Grund (Art. 10 Abs. 4
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 10 Beendigung - 1 Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194642 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).
1    Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194642 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).
2    Die Ausführungsbestimmungen können:
a  Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten;
b  Mängeln in der Leistung oder im Verhalten;
c  mangelnder Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten;
d  mangelnder Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit;
e  schwerwiegenden wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen, sofern der Arbeitgeber der angestellten Person keine zumutbare andere Arbeit anbieten kann;
f  Wegfalls einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung.
BPG). Es liegt mithin eine verschuldete Kündigung vor. Dem Beschwerdeführer steht daher keine Entschädigung gestützt auf Art. 19 Abs. 3
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 19 Massnahmen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses - 1 Der Arbeitgeber schöpft alle Möglichkeiten einer zumutbaren Weiterbeschäftigung aus, bevor er einer angestellten Person ohne deren Verschulden kündigt.
1    Der Arbeitgeber schöpft alle Möglichkeiten einer zumutbaren Weiterbeschäftigung aus, bevor er einer angestellten Person ohne deren Verschulden kündigt.
2    Kündigt der Arbeitgeber einer angestellten Person ohne deren Verschulden, so unterstützt er ihr berufliches Fortkommen.
3    Er richtet ihr eine Entschädigung aus, wenn:
a  sie in einem Beruf arbeitet, nach dem keine oder nur eine schwache Nachfrage besteht;
b  das Arbeitsverhältnis lange gedauert oder die Person ein bestimmtes Alter erreicht hat.
4    Die Ausführungsbestimmungen können für weiteres Personal oder bei Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen eine Entschädigung vorsehen.
5    Die Höhe der Entschädigung entspricht mindestens einem Monatslohn und höchstens einem Jahreslohn.
6    Die Ausführungsbestimmungen:
a  legen den Rahmen für die Entschädigungen fest;
b  regeln die Kürzung, Aufhebung oder Rückerstattung der Entschädigung, wenn die betroffene Person ein anderes Arbeitsverhältnis eingeht.
BPG zu.

7.
Es erübrigt sich ferner, zum Umgang der Vorinstanz mit Smart Devices den Beschwerdeführer persönlich und seinen Teamkollegen Z._______ als Zeugen zu befragen. Die beantragten Beweiserhebungen würden den Verfahrensausgang nicht beeinflussen, da der wichtige Grund für die Kündigung, wie ausgeführt, nicht aufgrund der in dieser Hinsicht behaupteten Umstände wegfallen kann (E. 4.4.5). Folglich kann in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtet werden (vgl. zu dieser das Urteil des BVGer A-1508/2020 vom 9. September 2020 E. 2.3).

8.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

9.
Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu befinden.

9.1 Das Beschwerdeverfahren ist in personalrechtlichen Angelegenheiten unabhängig vom Verfahrensausgang grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 34 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1    Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1bis    Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106
2    Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107
3    Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108
BPG). Verfahrenskosten sind demnach keine zu erheben.

9.2 Die obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht ebenfalls keine Entschädigung zu (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG, Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Generalsekretariat des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD).

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Christine Ackermann Thomas Ritter

Rechtsmittelbelehrung:

Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.- beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:

Zustellung erfolgt an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Einschreiben)

- das Generalsekretariat EFD (Gerichtsurkunde)
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-514/2022
Date : 19. Dezember 2022
Published : 27. Dezember 2022
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse (Bund)
Subject : fristlose Kündigung


Legislation register
BGG: 42  48  82  83  85
BPG: 10  19  20  34  34b  34c  36
BPV: 31  78  91
BV: 29
OR: 336  337
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7
VwVG: 5  26  48  49  50  52  64
BGE-register
123-III-246 • 130-III-699 • 136-III-513 • 139-II-49 • 146-I-105
Weitere Urteile ab 2000
4A_19/2015 • 4A_217/2016 • 4A_228/2015 • 4A_395/2015 • 4A_521/2016 • 4A_559/2016 • 4C.317/2006 • 4C.84/2005 • 8C_146/2014 • 8C_194/2018 • 8C_504/2017
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